StGH 2012/70
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Institute of Science
vertreten durch:
LNR Lorenz Nesensohn Rabanser Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: D
Beteiligte Partei: Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012, 10HG.2008.32-223
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012, 10 HG.2008.32-223, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin zu 1. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 sowie den Beschwerdegegnern zu 2. bis 5. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'065.69 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das K Institute of Science, (die nunmehrige Beschwerdeführerin) beantragte mit Schriftsatz vom 28. November 2008 die L Stiftung (die nunmehrige Beschwerdegegnerin zu 1.) unter richterliche Aufsicht zu stellen.
2. Am 27. September 2010 fasste der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin zu 1. den Beschluss zur Sitzverlegung nach Monaco. Auf Antrag der Beschwerdeführerin erliess das Erstgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2011 (10 HG.2008.32-182) einen Amtsbefehl zur Suspendierung dieser Sitzverlegung.
3. Über Rekurs der Beschwerdegegner (mit Ausnahme des Beschwerdegegners zu 4. hob das Obergericht den Amtsbefehl des Landgerichtes auf. Dies wurde, soweit hier noch relevant, wie folgt begründet:
Art. 234 PGR sehe vor, dass die Unterstellung einer inländischen Verbandsperson unter ausländisches Recht und damit die Sitzverlegung in das Ausland ohne Auflösung nur mit Bewilligung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts ("GBOERA") zulässig sei. Diese Bewilligung könne nur unter den in Art. 234 Abs. 2 PGR angeführten Voraussetzungen erteilt werden.
Diese Bewilligung sei bisher nicht erteilt worden. Es sei auch nicht zu befürchten, dass eine solche Bewilligung erfolgen werde. Dies ergebe sich eindeutig aus der am 15. April 2011 eingelangten Eingabe des GBOERA als Stiftungsaufsichtsbehörde. Diese Behörde bringe vor, dass nach ihrer Auffassung einer beabsichtigten Sitzverlegung einer unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde stehenden Stiftung während eines laufenden Aufsichtsverfahrens die behördliche Zustimmung zu versagen sei. Dies ungeachtet dessen, ob ein Aufsichtsverfahren unmittelbar durch die Stiftungsaufsichtsbehörde selbst oder durch Stiftungsbeteiligte initiiert worden sei; die Aufsichtsbehörde selbst würde jedenfalls gegenwärtig mangels anderslautender Rechtsprechung ihre Zustimmung zur Sitzverlegung verwehren, sofern im Rahmen des laufenden Aufsichtsverfahrens seitens des Landgerichtes die Aussetzung eines Stiftungsratsbeschlusses auf Sitzverlegung im Sinne einer aufsichtsbehördlichen Massnahme angeordnet worden sei. Dem öffentlichen Interesse an der Fortsetzung bzw. der Beendigung des stiftungsaufsichtsrechtlichen Verfahrens im Inland komme Vorrang gegenüber dem Recht einer Stiftung auf Sitzverlegung zu.
Solange also das gegenständliche Aufsichtsverfahren anhängig sei, sei nicht mit einer Genehmigung der Sitzverlegung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde zu rechnen, sodass es an der erforderlichen Gefährdung fehle. Diese fehlende Gefährdung führe zur Stattgebung des Einspruchs und Aufhebung des Amtsbefehls, unabhängig davon, ob Sicherungsmassnahmen von Amtes wegen oder über Antrag zu erlassen wären.
4. Dem unter anderem gegen diese Entscheidung des Obergerichtes von der Beschwerdeführerin erhobenen Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 13. April 2012 (ON 223) im Wesentlichen mit der folgenden Begründung keine Folge:
Der Beschwerdeführerin sei nach zutreffender Ansicht des Rekursgerichtes die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung ihres (allfälligen) Anspruchs im Sinne des Art. 276 Abs. 1 Bst. a EO misslungen. Die nicht ausreichende Bescheinigung einer Gefährdung des zu sichernden Anspruchs habe durch eine Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden können (Kodek in Angst², § 390, Rz. 4; Verweis auch auf LES 2010, 358).
Ausgehend von der Gesetzeslage (Art. 234 PGR) sowie der Stellungnahme des GBOERA als Stiftungsaufsichtsbehörde im gegenständlichen Verfahren vom 14. April 2011 ON 155 werde der Beschwerdegegnerin zu 1. von Seiten der Stiftungsaufsichtsbehörde die Bewilligung zur Sitzverlegung, wenn überhaupt, erst nach rechtskräftiger Beendigung des gegenständlichen Verfahrens erteilt. Damit sei die Gefahr sowohl einer Beendigung des Aufsichtsverfahrens vor meritorischer Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge als auch der allenfalls nötigen Durchsetzung bzw. Vollstreckung dieser Anordnungen in Monaco bzw. im Ausland auszuschliessen. Der von der Beschwerdeführerin verfolgte Anspruch sei deshalb, unabhängig davon, ob er einer Sicherung zugänglich sei, jedenfalls nicht konkret gefährdet (Angst/Jakusch/Mohr, EO14 [2004] § 381 EO E 1, 11).
Das GBOERA habe entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin vor der allfälligen Bewilligung der Sitzverlegung einer gemeinnützigen Stiftung nach Monaco nicht allein die in Art. 234 Abs. 2 PGR normierten Voraussetzungen zu prüfen. In diese Prüfung seien selbstverständlich auch andere Kriterien von öffentlichem Interesse einzubeziehen, zu denen das Behängen eines Stiftungsaufsichtsverfahrens und die darin gegen die Stiftungsverwaltung erhobenen Vorwürfe der pflichtwidrigen Geschäftsführung sowie der Fassung statuten- bzw. gesetzwidriger Stiftungsratsbeschlüsse zählten. Auch im Rahmen einer Bewilligung nach Art. 234 Abs. 1 PGR sei vom GBOERA das öffentliche Interesse am Rechts-, Funktions- und Bestandschutz insbesondere einer gemeinnützigen Stiftung wahrzunehmen (Verweis auf LES 2006, 179 f.; LES 2007, 67; LES 2010, 22).
Das Obergericht habe die Stellungnahme des GBOERA in dessen Rekursbeantwortung ON 155 zutreffend wiedergegeben. Die Stiftungsaufsichtsbehörde habe dort ausgeführt:
"Die Stiftungsaufsichtsbehörde vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass einer beabsichtigten Sitzverlegung einer unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde stehenden Stiftung während einem laufenden Aufsichtsverfahren die behördliche Zustimmung zu versagen ist. Dies im Übrigen ungeachtet dessen, ob ein Aufsichtsverfahren unmittelbar durch die Stiftungsaufsichtsbehörde selbst oder durch Stiftungsbeteiligte initiiert worden ist. Ein uneingeschränktes Recht auf Sitzverlegung einer in ein Stiftungsaufsichtsverfahren involvierten Stiftung würde dazu führen, dass die vom Aufsichtsverfahren betroffene Stiftung bzw. deren Stiftungsrat mittels Beschlussfassung über eine Sitzverlegung ins Ausland auf das laufende Aufsichtsverfahren Einfluss nehmen könnte und durch die Sitzverlegung das Ende des inländischen Aufsichtsverfahrens unmittelbar bestimmen könnte. Nun ist es zwar zutreffend, dass ein Antrag auf Sitzverlegung letztlich von der hierfür zuständigen Öffentlichkeitsregisterabteilung unter Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde zu genehmigen ist, jedoch ist auch festzuhalten, dass es sich bei der Aussetzung eines Stiftungsratsbeschlusses auf Sitzverlegung durch das Fürstliche Landgericht - wie dies mittels Amtsbefehl vom 27. Januar 2011 angeordnet wurde - um eine zulässige aufsichtsrechtliche Massnahme handelt, die letztlich auch für die Öffentlichkeitsregisterabteilung im Zuge der Bearbeitung eines Antrages auf Sitzverlegung bindend und somit zu beachten ist.
Die Stiftungsaufsichtsbehörde selbst würde jedenfalls gegenwärtig mangels anderslautender Rechtsprechung ihre Zustimmung zur Sitzverlegung verwehren, sofern im Rahmen eines laufenden Aufsichtsverfahrens seitens des Fürstlichen Landgerichts die Aussetzung eines Stiftungsratsbeschlusses auf Sitzverlegung im Sinne einer aufsichtsbehördlichen Massnahme angeordnet wurde (vgl. Merkblatt STIFA [Stiftungsaufsichtsbehörde] betreffend die Berichts- und Mitteilungspflichten einer aufsichtspflichtigen Stiftung bei Auflösung, Beendigung und Sitzverlegung).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nach Auffassung der Stiftungsaufsichtsbehörde das öffentliche Interesse an der Fortsetzung bzw. der Beendigung eines stiftungsaufsichtsrechtlichen Verfahrens im Inland jedenfalls der Vorrang gegenüber dem Recht einer Stiftung auf Sitzverlegung einzuräumen ist. Würde man diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung vertreten, könnte die vom Aufsichtsverfahren betroffene Stiftung jederzeit selbst darüber entscheiden, zu welchem Zeitpunkt ein im Inland laufendes Aufsichtsverfahren ‚gekappt' bzw. beendet werden soll. Dies käme auch einem "Governance-shopping" gleich. Insgesamt kann dies nicht die Intention der liechtensteinischen Stiftungsaufsichtsgesetzgebung wiederspiegeln."
Aus dieser Stellungnahme folge zweifelsfrei, dass eine Bewilligung zur Sitzverlegung der Beschwerdegegnerin zu 1. von Seiten der Aufsichtsbehörde vor rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Aufsichtsverfahrens nicht erteilt werde, gleichgültig, ob das Gericht eine Provisorialmassnahme anordne oder nicht.
Damit drohe aber dem (behaupteten) Anspruch der Beschwerdeführerin, die von ihr beantragten Anordnungen der Stiftungsaufsicht noch in Liechtenstein durchsetzen zu können, keine Gefahr bzw. sei die Gefahr, dass solche Anordnungen in Monaco vollstreckt werden müssten, zu verneinen.
Die in Art. 79 AussStrG (§ 79 öAussStrG) vorgesehenen verfahrensinternen Zwangsmittel bezweckten ausschliesslich die Durchsetzung einer prozessualen (Mitwirkungs-)Verpflichtung einer Partei gegenüber dem Gericht. Die hier von der Beschwerdeführerin begehrte Aufhebung des Sitzverlegungsbeschlusses gemäss § 29 Abs. 3 StiftG sei weder verfahrensrechtlicher Natur geschweige seien die Beschwerdegegner hierzu gegenüber dem Gericht verpflichtet (RS0124115; Fucik/Kloiber, AussStrG [2005] § 79, Rz. 1 ff.).
Schon aus diesen Erwägungen habe das Obergericht den Amtsbefehl des Landgerichtes zu Recht aufgehoben und die Revisionsrekurse der Beschwerdeführerin müssten erfolglos bleiben.
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012 (ON 223) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. Mai 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes kostenpflichtig aufheben. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes sei eine verschleierte Unzuständigkeitsentscheidung.
Die Beschwerdeführerin habe ein garantiertes Recht auf Durchführung des richterlichen Aufsichtsverfahrens, die Antragslegitimation sei der Beschwerdeführerin vom Obersten Gerichtshof tatsächlich auch zugestanden worden. Durch den Sitzverlegungsbeschluss der Beschwerdegegnerin zu 1. sei dieser Anspruch gefährdet. Zur Abwendung der Gefahr habe die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Amtsbefehls beantragt. Freilich hätte das Landgericht auch ohne einen solchen Antrag das Recht und die Pflicht, einstweilige Anordnungen zur Sicherung des Aufsichtsverfahrens zu treffen. Einerseits könnten Amtsbefehle gemäss Art. 270 Abs. 3 EO im Ausserstreitverfahren auch von amtswegen erlassen werden. Andererseits räume das materielle Stiftungsrecht dem Aufsichtsrichter die umfassende Befugnis ein, alle gebotenen Massnahmen zur Sicherung des Stiftungszwecks zu treffen (§ 29 Abs. 3 StiG). Die Durchführung eines berechtigtermassen angestrengten Aufsichtsverfahrens diene dem Schutz des Stiftungszweckes; § 29 Abs. 3 StiG sei daher ohne Weiteres so zu interpretieren, dass der Aufsichtsrichter einen Sitzverlegungsbeschluss endgültig oder einstweilig aufheben könne, um den richterlichen Aufsichtsbedarf erschöpfend abklären zu können.
Nur scheinbar anerkenne der Oberste Gerichtshof den Anspruch der Beschwerdeführerin an sich auf das Ergreifen richterlicher Massnahmen zur Sicherung des Aufsichtsverfahrens, wenn dieses durch einen Sitzverlegungsbeschluss der betroffenen Stiftung gefährdet sei. Denn er verneine eine Gefährdungslage mit einer Grundsätzlichkeit, derentwegen Amtsbefehle zur Sistierung von Sitzverlegungsbeschlüssen immer ausgeschlossen wären. Formal stütze sich der Oberste Gerichtshof auf die Rekursbeantwortung der STIFA, die grundsätzliche Bedenken dieser Behörde gegen Sitzverlegungsbeschlüsse im Aufsichtsverfahren zum Ausdruck bringe. Würden solche Sitzverlegungen nämlich nicht gestoppt, so die STIFA, stünde es im Ergebnis jeder betroffenen Stiftung frei, sich dem Aufsichtsverfahren durch Sitzverlegung zu entziehen. Das würde verpöntes Governance-Shopping befördern. Gegen die Beschwerdeführerin verwende der Oberste Gerichtshof den Umstand, dass jede Sitzverlegung vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, dem die STIFA zugehöre, zu genehmigen sei, um sich seiner eigenen Entscheidungslast zu entledigen, indem er ausgeführt habe, dass angesichts der Rekursbeantwortung der STIFA mit einer Genehmigung ohnedies nicht zu rechnen sei. Tatsächlich habe der Oberste Gerichtshof damit die Zuständigkeit zur Hintanhaltung der aus der Sitzverlegung entspringenden Gefahr für die Wirksamkeit der richterlichen Aufsicht dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zugewiesen, obwohl dieses dafür keine Kompetenz habe. Sitzverlegungen würden vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nach den Regeln des Art. 234 PGR bewilligt. Die Voraussetzungen seien durchwegs formeller Natur. Unter anderem habe das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu prüfen, ob ein Beschluss des zuständigen Organs vorliege. Art. 234 PGR lasse indessen nicht erkennen, dass das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eine Befugnis zur Kognition darüber besässe, ob der vom zuständigen Organ gefasste Beschluss materiell mangelhaft und daher aufhebbar oder unwirksam sei, wohingegen Art. 29 Abs. 3 StiG die Kompetenz zur Aufhebung stiftungsorganlicher Beschlüsse ausschliesslich dem Gericht übertrage.
Auch die Behauptung, dass das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt das öffentliche Interesse an der Durchführung eines eingeleiteten Aufsichtsverfahrens wahren müsse, finde im Gesetz keinen Niederschlag. Man müsse vielmehr von einer freien Rechtsbehauptung des Obersten Gerichtshofes jenseits dogmatischer Auslegungsbindung sprechen.
Selbst wenn dem so wäre, dass das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt bei der Bewilligung der Sitzverlegung nach Art. 234 PGR andere Interessen berücksichtigen dürfte als jene, die in den Tatbestandsvoraussetzungen abgebildet seien, bliebe die angefochtene Entscheidung verfassungswidrig. Es gehe gegenständlichenfalls nämlich nicht ausschliesslich um öffentliche Interessen, sondern namentlich auch um das private Interesse der Beschwerdeführerin, das angestrengte Missbrauchsverfahren durchzuführen. Im Sitzverlegungsverfahren nach Art. 234 PGR komme der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zu, während ihr eine solche im Stiftungsaufsichtsverfahren sehr wohl zustehe. Die Beschwerdeführerin habe aber von Verfassungs wegen den Anspruch, mit ihren privaten Interessen unter Einräumung der Parteistellung gehört zu werden, auch wenn allenfalls übereinstimmende öffentliche Interessen von der Behörde von amtswegen zu wahren seien. Ausserdem sei das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt keine richterliche Behörde. Die Verschiebung der Zuständigkeit an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, das sich aus der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergebe, verletze den Art. 33 LV sowie die dem Art. 6 Abs. 1 MRK innewohnende Gerichtsweggarantie eindeutig.
Zuständig zur Entscheidung über die Rechtmässigkeit von Verhalten und Beschlüssen der Stiftungsorgane sei gemäss § 29 StiG ausschliesslich das Gericht. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sei, ähnlich wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren, Antragsbehörde, aber keine Entscheidungsbehörde. Wenn durch einen Beschluss eines Stiftungsorgans der Stiftungszweck gefährdet sei - und Beschlüsse, welche die Durchführung eines richterlichen Aufsichtsverfahrens, das wegen des erhärteten Verdachts des stiftungswidrigen, auf persönliche Bereicherung gerichteten Verhaltens der Stiftungsorgane eingeleitet worden sei, behinderten oder verhinderten, gefährdeten den Stiftungszweck per se -, obliege es ausschliesslich dem Gericht, durch Anordnung der gebotenen Massnahmen von Antrags wegen oder auch von amtswegen Abhilfe zu schaffen. Die richterliche Aufsichtsfunktion beziehe sich auf sämtliche Beschlüsse der Stiftungsorgane, daher selbstverständlich auch auf einen statutenändernden Sitzverlegungsbeschluss. Dass Sitzverlegungsbeschlüsse der richterlichen Überprüfung entzogen seien, weil die Sitzverlegung obendrein (dies gelte für sämtliche Verbandspersonen, nicht nur Stiftungen) einer Bewilligung des Grundbuchs- und Öffentlichkeitsregisteramts bedürften, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, umso weniger, als die Sitzverlegungsbewilligung gemäss Art. 234 von der Erfüllung von Formalvoraussetzungen abhänge und das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt in Ansehung von Stiftungen keine Befugnis zur Aufhebung oder Sistierung von Organbeschlüssen habe. Es sei denn auch grotesk, dass der Oberste Gerichtshof eine Rekursbeantwortung der STIFA, die dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin beigetreten sei und für die Aufrechterhaltung des Amtsbefehls plädiert habe, ins Gegenteil verkehre, und sie zum Nachteil der Beschwerdeführerin handhabe. Die Tadelwürdigkeit verschärfend, habe der Oberste Gerichtshof obendrein den Wortlaut der Stellungnahme der STIFA verdreht. Sie habe nämlich ausgesprochen, dass sie die Sitzverlegung nicht bewilligen werde, solange der zugrundeliegende Beschluss durch den Amtsbefehl sistiert sei. Diese Haltung sei mit Art. 234 PGR konform. Denn Art. 234 Abs. 2 Ziff. 2 PGR stelle als eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der Sitzverlegung die Beschlussfassung des zuständigen Organs der Verbandsperson voraus. Ein solcher Beschluss liege nicht vor, wenn seine Wirkungen durch Entscheidung des zuständigen Gerichtes einstweilen aufgeschoben seien. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gebe dem Beschluss aber seine Rechtswirkungen zurück und stelle damit den Tatbestand des Art. 234 Abs. 2 Ziff. 2 PGR wieder her. Unter der Voraussetzung der Erfüllung aller anderen (Formal-)Voraussetzungen hätte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt gar keine andere Handhabe als die Bewilligung auszusprechen, wolle es sich nicht dem Vorwurf des Amtsmissbrauches aussetzen.
Die Beschwerdeführerin habe im Revisionsrekursverfahren auf den Wortlaut der Gegenäusserung der STIFA gezielt hingewiesen, aus der sich die Haltung der STIFA ergebe, die Sitzverlegung nicht zu bewilligen, solange der Sitzverlegungsbeschluss gerichtlicherseits sistiert sei:
"Die Stiftungsaufsichtsbehörde selbst würde jedenfalls gegenwärtig mangels anderslautender Rechtsprechung ihre Zustimmung zur Sitzverlegung verwehren, sofern im Rahmen eines laufenden Aufsichtsverfahrens seitens des Fürstlichen Landgerichts die Aussetzung des Stiftungsratsbeschlusses auf Sitzverlegung im Sinne einer aufsichtsbehördlichen Massnahme angeordnet wurde (...)."
Aufreizend pauschal habe dem der Oberste Gerichtshof entgegnet, es ergebe sich aus der Stellungnahme, dass die Sitzverlegung überhaupt nicht bewilligt werde, solange das Aufsichtsverfahren behänge. Wenn Gerichte die Befugnis hätten, am klaren Wortlaut eines Dokuments, auf das sie ihre Entscheidung stützten, vorbei zu judizieren, werde man ratlos. Es werde dann auch der Rechtsmitteldialog überflüssig.
Zu monieren sei auch ein Verfahrensverstoss. Die Stellungnahme der STIFA sei im Rechtsmittelverfahren ergangen, konkret in der Rekursbeantwortung vom 14. April 2012. Soweit daraus sachverhaltsmässige Feststellungen zur Gefährdungslage der Beschwerdeführerin zu treffen gewesen wären - was nicht der Fall sei -, sei dies am strikten Neuerungsverbot im Amtsbefehlsverfahren gescheitert.
Aus all dem ergebe sich, dass die angefochtene Entscheidung der Beschwerdeführerin, das Recht verweigere, ihr den ordentlichen Richter und ein unabhängiges Gericht zur Entscheidung über ihre "civil rights" vorenthalte. Dass angesichts der Begründungs- und Entscheidungswillkür: Dem Aufstellen (begründungs-)freier Rechtsbehauptungen, der stossenden Missachtung klarer Gesetzesbestimmungen, der stossenden Umkehrung des Wortlauts der Rekursbeantwortung der STIFA und Verwendung zum Nachteil der Beschwerdeführerin, obwohl die STIFA dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin beigetreten gewesen sei, dem stossenden Verweis in die Zuständigkeit einer anderen Behörde, die in der Sache keine Kognitionsbefugnis besitze und der gegenüber die Beschwerdeführerin keine Parteistellung besitze, auch das Willkürverbot verletzt sei, bedürfe keiner weiteren Ausführungen.
6. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab mit Beschluss vom 4. Juni 2012 dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
8. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2012 erstattete die beteiligte Partei eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde und führte darin im Wesentlichen in Ergänzung zu ihrer Stellungnahme vom 14. April 2011 Folgendes aus:
Gemäss Art. 234 Abs. 1 PGR sei das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt für die Bewilligung von Sitzverlegungen ins Ausland zuständig.
Dabei sei es, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Individualbeschwerde ausführe, zutreffend, dass die GBOERA-intern für die Anwendung des Art. 234 PGR zuständige Öffentlichkeitsregisterabteilung bei der Bewilligung von Anträgen auf Sitzverlegung primär das Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach Art. 234 Abs. 2 PGR zu prüfen habe.
Auf den ersten Blick ergäben sich aus den genannten rechtlichen Rahmenbedingungen zur Sitzverlegung keine Anhaltspunkte dafür, dass - neben den formellen Kriterien nach Art. 234 Abs. 2 PGR - weitere Kriterien von öffentlichem Interesse bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Bewilligung einer Sitzverlegung ins Ausland zu berücksichtigen wären. Tatsächlich habe aber das GBOERA bei der Erteilung von Bewilligungen zur Sitzverlegung sehr wohl auch weitere Umstände zu berücksichtigen, die sich etwa in Bezug auf die Sitzverlegung von gemeinnützigen aufsichtspflichtigen Stiftungen direkt aus dem StiftG selbst ergäben.
Denn auch das materielle Stiftungsrecht selbst enthalte Bestimmungen, die sich unmittelbar auf die rechtlichen Rahmenbedingungen betreffend die Sitzverlegung einer gemeinnützigen aufsichtspflichtigen Stiftung ins Ausland auswirkten und zu berücksichtigen seien:
Gemäss Art. 27 Abs. 4 StiftG sei die Revisionsstelle einer gemeinnützigen aufsichtspflichtigen Stiftung verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet werde und der Stiftungsaufsichtsbehörde darüber Bericht zu erstatten. Demgemäss verlange die Stiftungsaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Sitzverlegung einer beaufsichtigten gemeinnützigen Stiftung gemäss Merkblatt vom 2. Dezember 2010 betreffend die Berichts- und Mitteilungspflichten einer aufsichtspflichtigen Stiftung bei Auflösung, Beendigung und Sitzverlegung die vorgängige Einreichung auch des für das betreffende Geschäftsjahr allenfalls noch ausstehenden Revisionsstellenberichts. Nur dann, wenn auch dieser letzte für den Sitz im Inland massgebliche Revisionsstellenbericht eine zweckkonforme Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens bestätige, habe die Stiftungsaufsichtsbehörde die ihr gesetzlich zugewiesene Aufgabe, nämlich eine lückenlose Berichterstattung durch die Revisionsstelle und somit eine zweckkonforme Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens zu gewährleisten, erfüllt und könne einer Sitzverlegung ins Ausland zustimmen.
Während laufendem Stiftungsaufsichtsverfahren im Inland (eingeleitet von der Stiftungsaufsichtsbehörde oder einem Stiftungsbeteiligten), das sich aufgrund der Natur des Verfahrens immer zumindest auch mit der Frage befasse, ob Stiftungsvermögen im Sinne des Stiftungszwecks verwaltet und auch verwendet worden sei, sei mit einer positiven Berichterstattung durch die Revisionsstelle nicht zu rechnen. Selbst wenn ein Bericht der Revisionsstelle einginge und eine zweckkonforme Verwaltung und Verwendung durch die verantwortlichen Stiftungsräte bestätigen würde, wäre es der Stiftungsaufsichtsbehörde nicht möglich, einem solchen Bericht bei laufendem Verfahren uneingeschränkten Glauben zu schenken, und die Zustimmung zur Sitzverlegung wäre vorerst jedenfalls zu verweigern.
Voraussetzung dafür, dass eine Zustimmung zur Sitzverlegung durch die STIFA verweigert werden könne, sei selbstverständlich immer, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde auch von jenen Stiftungsaufsichtsverfahren Kenntnis habe, welche nicht von ihr selbst, sondern auf Antrag von Stiftungsbeteiligten gemäss Art. 29 Abs. 4 StiftG eingeleitet wurden. Dies werde aber durch das StiftG selbst gewährleistet, welches der Stiftungsaufsichtsbehörde in einem solchen Verfahren Parteistellung einräume. Darüber hinaus sehe auch das angeführte Merkblatt der Stiftungsaufsichtsbehörde eine Mitteilungspflicht gegenüber der STIFA vor, sobald ein Beschluss zur Sitzverlegung gefasst worden sei.
Es könne daher festgestellt werden, dass neben den formellen Voraussetzungen des Art. 234 PGR zur Bewilligung eines Antrages auf Sitzverlegung einer gemeinnützigen aufsichtspflichtigen Stiftung das materielle Stiftungsrecht selbst unmittelbar weitere Bedingungen vorgebe, auf deren Erfüllung die Stiftungsaufsichtsbehörde - und somit das GBOERA als die für die Bewilligung von Sitzverlegungen zuständige Behörde - vor Erteilung ihrer Zustimmung zur Sitzverlegung zu achten habe.
Nach Auffassung der Stiftungsaufsichtsbehörde stelle gerade die Überwachung der Pflicht zur lückenlosen Berichterstattung i. S. d. Art. 27 Abs. 4 StiftG vor einer Sitzverlegung ein Kriterium von öffentlichem Interesse dar, das es im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 13. April 2012 - neben den in Art. 234 Abs. 2 PGR normierten formellen Voraussetzungen - durch die Stiftungsaufsichtsbehörde zu beachten gelte.
Letztlich müsse somit einem Antrag auf Sitzverlegung einer aufsichtspflichtigen gemeinnützigen Stiftung die Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde bzw. des GBOERA auch in jenen Fällen versagt bleiben, in denen eine Provisorialmassnahme durch die Gerichte wieder aufgehoben worden sei, das Aufsichtsverfahren selbst aber fortgeführt werde und gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde noch Berichtspflichten i. S. d. § 27 Abs. 4 StiftG zu erfüllen seien.
9. Auch die Beschwerdegegnerin zu 1. sowie die Beschwerdegegnerinnen zu 2. bis 5. erstatteten mit Schriftsatz vom 19. bzw. 18. Juni 2012 jeweils eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin sie jeweils die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragten. Auf die Begründung dieser beiden Gegenäusserungen wird, soweit erforderlich, in der Urteilsbegründung eingegangen.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012, 10 HG.2008.32-223, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes ON 223 gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 33 LV, gegen Art. 6 EMRK und gegen das Rechtsverweigerungsverbot verstosse. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.1. Was zunächst Art. 6 Abs. 1 EMRK angeht, so ist diese EMRK-Bestimmung auf Provisorialverfahren wie im Beschwerdefall nicht anwendbar (siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 390, § 24 Rz. 14 mit Verweis auf EGMR vom 8. November 2007, Saarekallas OÜ./.EST. Nr. 115448/04, Z. 45 f.).
Doch auch das innerstaatliche Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV ist im Beschwerdefall nicht betroffen. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst der sachliche Schutzbereich dieses Grundrechts insbesondere die gesetzwidrige Nichtausübung oder umgekehrt die Überschreitung einer gerichtlichen Überprüfungskompetenz (siehe StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]). Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass im Beschwerdefall eine "verschleierte Unzuständigkeitsentscheidung" ergangen sei, weil die Gerichte die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Provisorialmassnahme gegen eine Sitzverlegung während eines Stiftungsaufsichtsverfahrens "faktisch" an die Stiftungsaufsichtsbehörde delegiert hätten. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Im Beschwerdefall haben die Gerichte geprüft, ob die Voraussetzungen für einen Amtsbefehl gemäss Art. 276 Abs. 1 EO vorliegen und haben dabei eine Gefährdung des betroffenen Rechtsanspruchs verneint. Dass dieser Befund auch auf die Entscheidungskompetenz bzw. die in diesem Zusammenhang geäusserte Rechtsauffassung einer anderen Behörde, hier der Stiftungsaufsicht, gestützt wurde, ändert nichts daran, dass die Gerichte ihrer gesetzlichen Prüfungspflicht nachgekommen sind. Die Frage, ob eine Gefährdung zulässigerweise verneint wurde, ist dagegen materieller Natur und ist nicht im Rahmen des Verfahrensgrundrechts gemäss Art. 33 Abs. 1 LV zu prüfen. Vielmehr ist diese Prüfung im Lichte des hier ebenfalls geltend gemachten Rechtsverweigerungsverbots vorzunehmen; konkret des Verbots der materiellen Rechtsverweigerung, welches wiederum mit dem Willkürverbot identisch ist (siehe StGH 2007/127, Erw. 2; StGH 2006/22, Erw. 5; StGH 2005/9, Erw. 3.2 [jeweils im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 596 mit weiteren Nachweisen).
Die materielle Richtigkeit einer Entscheidung überprüft der Staatsgerichtshof im Rahmen des Willkürverbots wie folgt:
Eine Verletzung dieses Grundrechts wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/116, Erw. 2.3; StGH 2012/48, Erw. 4.1).
2.2. Die Beschwerdeführerin argumentiert, aus der Stellungnahme der STIFA ergebe sich klar, dass diese die Sitzverlegung der Beschwerdegegnerin zu 1. nur dann verweigern könne, wenn die vom Erstgericht ausgesprochene einstweilige Verfügung aufrecht bleibe. Tatsächlich dürfe die STIFA gemäss Art. 234 PGR eine Sitzverlegung allein wegen eines behängenden Aufsichtsverfahrens nicht verweigern, ohne einen Amtsmissbrauch zu begehen. Soweit auf der Grundlage der Rekursbeantwortung der STIFA vom 14. April 2012 gerichtliche Feststellungen zur Gefährdungslage getroffen worden seien, werde dadurch zudem gegen das strikte Neuerungsverbot im Amtsbefehlsverfahren verstossen.
Diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Zunächst kann offen gelassen werden, ob die Revisionsbeantwortung das Neuerungsverbot verletzt; wobei festzuhalten ist, dass die rechtliche Argumentation der STIFA das Neuerungsverbot jedenfalls nicht verletzt und die Gerichte auch auf diese zurückgreifen konnten.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist es nämlich auch ohne eine entsprechende Absichtserklärung der STIFA, dass sie der Sitzverlegung während hängigem Aufsichtsverfahren in jedem Fall nicht zustimmen würde, im Ergebnis durchaus richtig, dass das Obergericht im Beschwerdefall eine Gefährdung der Beschwerdeführerin verneint und den vom Landgericht erlassenen Amtsbefehl aufgehoben (und der Oberste Gerichtshof dies bestätigt) hat. Wie in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin zu 1. ausgeführt wird, würde die Bewilligung der Sitzverlegung einer Stiftung ins Ausland bei hängigem Aufsichtsverfahren Sinn und Zweck dieses Verfahrens unterlaufen. Wie die STIFA selbst argumentiert, kann die Aufsichtsbehörde nämlich ein sogenanntes "Governance Shopping" nicht dulden. Diese Rechtsauffassung drängt sich durchaus auf, auch wenn sich hierfür keine explizite Grundlage im Gesetzeswortlaut findet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sieht Art. 234 Abs. 2 PGR indessen auch keineswegs nur eine strikt formelle Prüfung der Voraussetzungen für eine Sitzverlegung vor. Jedenfalls argumentiert das Obergericht zu Recht, dass sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ergibt, dass die Aufzählung der Voraussetzungen für eine Sitzverlegung ins Ausland in Art. 234 Abs. 2 PGR abschliessend wäre und die STIFA hierbei keine weiteren, sich aus wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen ergebende Kriterien berücksichtigen dürfte. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Wortlautauslegung nur eine von mehreren gleichwertigen Auslegungsmethoden (darunter auch die hier mindestens ebenso relevante [teleologische] Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm) darstellt und dass bei widersprechenden Ergebnissen der einzelnen Auslegungsmethoden eine umsichtige Interessenabwägung vorzunehmen ist (siehe StGH 2011/181, Erw. 2.2; StGH 2006/24, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.3]). Zu welchem Ergebnis selbst bei einer engen Wortlautauslegung diese Abwägung zwischen den entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen im Beschwerdefall führen muss, erscheint dem Staatsgerichtshof naheliegend; nämlich dass, wie erwähnt, das Aufsichtsverfahren nicht durch die Sitzverlegung ins Ausland unterlaufen werden darf. Vor diesem Hintergrund kann entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keine Rede davon sein, dass die STIFA bei einer Verweigerung der Zustimmung zur Sitzverlegung auch ohne einen entsprechenden Amtsbefehl einen Amtsmissbrauch begehen würde.
Aufgrund dieser Rechtslage braucht auf das weitere Argument des Obersten Gerichtshofes nicht mehr eingegangen zu werden, wonach es sich bei der im Beschwerdefall begehrten Aufhebung eines Sitzverlegungsbeschlusses von vornherein um keinen gemäss Art. 79 AussStrG durchsetzbaren Anspruch handle, sodass das Obergericht den Amtsbefehl des Landgerichtes auch aus diesem Grund zu Recht aufgehoben habe.
3. Da die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
4. Der Beschwerdegegnerin zu 1. waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der zu Unrecht geltend gemachten Entscheidungsgebühr, welche im Individualbeschwerdeverfahren immer der unterliegenden Partei auferlegt wird (StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Den Beschwerdegegnern zu 2. bis 5. waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 4. Juni 2012 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.