StGH 2012/068
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 29490Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012, Sv.2011.24-16
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012, Sv.2011.24-16, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden mit CHF 765.00 bestimmt.
1. Die Beschwerdeführerin wurde am X. Mai 1967 in Montenegro geboren. Bis 1994 wohnte sie im Kosovo, seither in Liechtenstein. Am 21. Januar 2006 begehrte sie bei den Beschwerdegegnerinnen erstmals Leistungen der Invalidenversicherung und begründete dies mit psychischen Problemen. Mit Verfügung vom 22. September 2008 lehnten die Beschwerdegegnerinnen das Begehren der Beschwerdeführerin ab. Diese Verfügung wurde rechtskräftig.
2. Am 1. April 2010 begehrte die Beschwerdeführerin neuerlich die Ausrichtung einer Invalidenrente und begründete dies wiederum mit psychischen Problemen. Dieses Begehren lehnten die Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 27. April 2011 ab.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung und begehrte darin die Ausrichtung einer halben Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerinnen hätten zu Unrecht auf den Lohn als Küchenhilfe abgestellt. Da die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgehe, sei von den Daten der liechtensteinischen Lohnstatistik auszugehen. Zudem hätte wegen ihrer ausländischen Herkunft und Teilzeiterwerbstätigkeit ein Leidensabzug von 10 % vorgenommen werden müssen, so dass ihr Invaliditätsgrad 54 % betragen würde.
3. Mit Entscheidung vom 1. Juli 2011 gaben die Beschwerdegegnerinnen der Vorstellung der Beschwerdeführerin insoweit Folge, als ihr mit Wirkung ab 1. April 2010 eine Invaliden-Viertelsrente zugesprochen wurde. Das Valideneinkommen wurde mit CHF 55'997.00 ermittelt, das Invalideneinkommen mit CHF 33'394.00 (auf der Grundlage der LSE, einfache und repetitive Tätigkeiten, unter Gewährung eines Leidensabzugs von 5 %). Dies ergab einen Invaliditätsgrad von 40 %.
4. Der von der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 30. November 2011 (ON 8) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Beschwerdeführerin rüge den ihr gewährten Leidensabzug von 5 % und begehre einen Leidensabzug von mindestens 10 % oder 15 %. Damit wolle sie den Leidensabzug mit Blick auf den angestrebten Invaliditätsgrad angewendet haben; dies sei zwar verständlich, aber nicht statthaft. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes sei ein Ermessensmissbrauch bei der Gewährung eines Leidensabzugs von 5 % verneint worden; abgesehen davon würde auch ein Leidensabzug von 10 % an der zugesprochenen Viertels-Invalidenrente nichts ändern. Die Beschwerdegegnerinnen hätten sowohl die körperlichen Einschränkungen als auch die gesamten Umstände bei der Gewährung des Leidensabzugs gebührend berücksichtigt. Insbesondere hätten sie berücksichtigt, dass bei der Beschwerdeführerin keine eigentliche Teilzeiterwerbstätigkeit bestehe. Vielmehr sei medizinisch festgestellt worden, dass sie ganztägig arbeiten könne, allerdings in einem um 35 % verminderten Umfang. Dies sei keine Teilzeiterwerbstätigkeit, sondern eine Vollzeiterwerbstätigkeit mit verminderter Leistung.
Hinzu komme, dass sich die Teilzeiterwerbstätigkeit bei Frauen, insbesondere bei einem Pensum von 50 %, lohnerhöhend auswirke.
5. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 8) erhob die Beschwerdeführerin Revision an den Obersten Gerichtshof, welcher dieser mit Urteil vom 13. April 2012 (ON 16) keine Folge gab. Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Zum Leidensabzug habe sich der Oberste Gerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung wiederholt geäussert. In vier Sozialversicherungssachen (Sv.2009.28, Sv.2006.44, Sv.2010.47 und Sv.2011.9) hätten die dortigen Beschwerdeführer ähnliche Kritik an der Bemessung des Leidensabzugs erhoben. Mit seinen Urteilen vom 3. September 2010, vom 4. Februar 2011, vom 4. November 2011 und vom 9. März 2012 habe der Oberste Gerichtshof entsprechende Rügen für nicht berechtigt erachtet. Der Staatsgerichtshof habe diese Rechtsprechung inzwischen mit Urteil vom 30. Juni 2011 (StGH 2010/124, Erw. 2.5 und Erw. 2.6) verfassungsrechtlich gebilligt.
Nach der auch in Liechtenstein verwertbaren Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes sei die Frage, ob ein Leidensabzug vorzunehmen sei, eine Rechtsfrage; wie hoch der Leidensabzug jedoch sei, sei eine Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich sei, wo die Vorinstanz ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe: also ihr Ermessen überschritten, es missbraucht oder unterschritten habe (BGE 132 V 393, Erw. 3.3, 399, bestätigt mit Urteilen vom 8. Mai 2009 [8C_652/2008], Erw. 4 oder vom 1. Juni 2010 [8C_232/2010], Erw. 2.2; ebenso übrigens, ganz allgemein, die invalidenversicherungsrechtliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, stellvertretend: Urteil vom 5. April 2007 zu Sv.2006.3, auszugsweise veröffentlicht in: LSE 2008, 216; neuste Bestätigung mit Urteil vom 9. März 2012 zu Sv.2011.9, Erw. 11).
Ermessensüberschreitung scheide bei der Bemessung des Leidensabzugs - per se eine Ermessensfrage - von vornherein aus; ebenso Ermessensunterschreitung, wenn, wie hier, das gewährte Ermessen offensichtlich bestätigt worden sei. Ermessensmissbrauch läge nur vor, wenn sich die Beschwerdegegnerinnen oder das Obergericht von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen hätten leiten lassen oder allgemeine Rechtsgrundsätze, wie das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt hätten (BGE 123 V 150, Erw. 2, 152, mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil vom 8. Mai 2009 [8C_652/2008], Erw. 4 am Ende). Ob der gegenständliche Leidensabzug von 5 % angemessen sei, sei im Revisionsverfahren nicht zu beurteilen; denn im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sei Unangemessenheit zwar ein Berufungsgrund (Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 AHVG), jedoch kein Revisionsgrund (Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 AHVG und Art. 472 ZPO).
Der Leidensabzug gehöre zur Ermittlung des hypothetischen Invalidenein-kommens; denn dieses entspreche der Differenz zwischen dem indexierten Tabellenlohn (nach der LSE) und dem Leidensabzug. In seiner rechtlichen Beurteilung habe das Obergericht erwogen, dass die Beschwerdeführerin eine Vollzeiterwerbstätigkeit mit verminderter Leistung ausüben könne; dies sei keine Teilzeiterwerbstätigkeit. Abgesehen davon würde sich Letztere bei Frauen lohnerhöhend auswirken. Im Übrigen habe es die Bemessung des Leidensabzugs, wie sie die Beschwerdegegnerinnen vorgenommen hätten, bestätigt und verweise damit indirekt darauf.
In ihrer Verfügung vom 27. April 2011 hätten die Beschwerdegegnerinnen noch keinen Leidensabzug vorgenommen. In ihrer Entscheidung vom 1. Juli 2011 hätten sie erwogen, dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre ausländische Herkunft und ihre Teilzeiterwerbstätigkeit einen Leidensabzug von 10 % begehrt habe. Die Beschwerdeführerin bringe jedoch selber vor, als Küchenhilfe in der Gastronomie sehr gut verdient zu haben. Teilzeiterwerbstätig sei sie nicht; vielmehr könnte sie vollzeiterwerbstätig sein, wenn auch in vermindertem Umfang. Diese (psychisch bedingte) Verminderung sei indes bereits im restlichen Leistungskalkül erfasst worden; körperliche Einschränkungen beständen nicht. Für einen Leidensabzug falle einzig in Betracht, dass die Beschwerdeführerin keine Akkord-, Fliessband- oder Schichtarbeiten ausüben könne.
Die ausländische Herkunft werde nur dann berücksichtigt, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die versicherte Person deswegen ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne. Und selbst dann sei bei der Bemessung des Leidensabzugs der Einfluss dieses Umstands auf das Invalideneinkommen unter Würdigung des Einzelfalls zu schätzen. Was die Begründungsdichte angehe, sollten Verwaltungsbehörden oder, gegebenenfalls, Gerichte wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hätten leiten lassen, ohne sich mit jeder Einwendung auseinandersetzen zu müssen. Vielmehr könnten sie sich auf entscheidungswesentliche Gesichtspunkte beschränken (zum Ganzen: BGE 126 V 75, Erw. 5b, 79 ff., bestätigt in: BGE 134 V 322, Erw. 5.2, 327 f.; beide bestätigt in: BGE 135 V 297, Erw. 5.2, 301).
Im gegenständlichen Fall hätten sich die Beschwerdegegnerinnen auf das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin gestützt, wonach diese "als Küchenhilfe in der Gastronomie sehr gut verdient" habe. Damit aber bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die ausländische Herkunft der Beschwerdeführerin, die sich immerhin siebzehn Jahre in Liechtenstein aufhalte, auf dem Arbeitsmarkt nicht nachteilig ausgewirkt habe. Somit habe die ausländische Herkunft der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für einen Leidensabzug vermittelt.
5.2. Bei der Erwägung des Obergerichtes, wonach sich die Teilzeiterwerbstätigkeit bei Frauen, insbesondere bei einem Pensum von 50 %, lohnerhöhend auswirke, habe es sich um eine nicht entscheidungswesentliche beiläufige Bemerkung gehandelt (obiter dictum), eigens gekennzeichnet mit dem Ausdruck "Ergänzend ist... festzuhalten...". Denn das Obergericht habe unmissverständlich klargestellt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Teilzeiterwerbstätigkeit vorliege. Auf die beiläufige Erwägung, wie sich eine Teilzeiterwerbstätigkeit von Frauen auf deren Lohn auswirke, sei deshalb nicht mehr zurückzukommen. Der verminderte Leistungsumfang sei bereits im restlichen Leistungskalkül erfasst und deshalb kein Umstand, der für einen Leidensabzug erneut berücksichtigt werden habe können. Soweit die Beschwerdeführerin pauschal gerügt habe, das Obergericht habe "nicht alle vom Bundesgericht vorgegebenen Kriterien berücksichtigt", habe sie keine konkreten Anhaltspunkte vermittelt, welche Umstände zusätzlich hätten berücksichtigt werden sollen und inwiefern sie wegen angeblich nicht berücksichtigter Umstände ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten können soll.
Die von den Beschwerdegegnerinnen für einen Leidensabzug anerkannten und vom Obergericht bestätigten Umstände - keine Akkord-, Fliessband- oder Schichtarbeiten - dürften tendenziell schwach gewichtet werden, zumal die Beschwerdeführerin bisher keine derartigen Tätigkeiten ausgeübt habe, sodass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, sie erleide Nachteile, weil sie eben diese Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Indem die Beschwerdegegnerinnen und das Obergericht hierfür einen Leidensabzug von 5 % gewährten, hätten sie das ihnen zustehende Ermessen weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht missbraucht.
Zudem sei anzumerken, dass das Obergericht zutreffend erwogen habe, der Leidensabzug dürfe nicht mit Blick auf das Ergebnis (Invaliditätsgrad) bemessen werden. Dies gelte nicht nur für die Beschwerdeführerin. Gleiches gelte auch für die Beschwerdegegnerinnen. Zwar vermöge sich der Leidensabzug in bestimmten Fällen von vornherein nicht auf den Invaliditätsgrad auszuwirken: nämlich dann, wenn das statistisch bemessene hypothetische Invalideneinkommen, selbst wenn man es um den höchstzulässigen invaliditätsbedingten Abzug vermindere, im Vergleich zum Valideneinkommen noch immer keinen Invaliditätsgrad ergebe, der zur Ausrichtung oder, gegebenenfalls, zur Erhöhung einer Invalidenrente berechtige. In solchen Fällen hätten weder die Beschwerdegegnerinnen noch das Obergericht die gesamten persönlichen und beruflichen Umstände, aufgrund deren sich der leidensbedingte Abzug bemesse, im Einzelnen zu erörtern (Oberster Gerichtshof, Urteil vom 3. September 2010 zu Sv.2009.28, Erw. 13.6).
In allen übrigen Fällen aber sei der Leidensabzug ausschliesslich nach den fallbezogen wesentlichen Umständen zu bemessen und zu begründen. Er würde nach sachfremden Gesichtspunkten bemessen, falls dabei berücksichtigt werden sollte, ob das um den Leidensabzug verminderte Tabelleneinkommen zu einem rentenberechtigenden oder -erhöhenden Invaliditätsgrad führe. Für einen derartigen Ermessensmissbrauch vermittelten indes weder die Erwägungen der Beschwerdegegnerinnen noch die sie bestätigenden Erwägungen des Obergerichtes noch das hiergegen erstattete Vorbringen schlüssige Anhaltspunkte.
Zur Ermittlung des Valideneinkommens:
Nach Art. 53 Abs. 6 IVG sei für die Bemessung der Invalidität das Invalideneinkommen in Beziehung zum Valideneinkommen zu setzen. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergebe die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspreche dem Invaliditätsgrad. Der in Art. 53 Abs. 6 IVG verwendete Ausdruck "Invalideneinkommen" bezeichne das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Der in Art. 53 Abs. 6 IVG verwendete Ausdruck "Valideneinkommen" bezeichne das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Art. 53 Abs. 6 IVG, der das Valideneinkommen im wiedergegebenen Sinn definiere, entspreche Art. 16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG). Das Valideneinkommen werde grundsätzlich hypothetisch ermittelt. Denn Art. 56 Abs. 6 IVG (Art. 16 CH-ATSG) stelle nicht auf das Erwerbseinkommen ab, das die versicherte Person erzielt habe, bevor sie invalid wurde, sondern auf das Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
In der Praxis werde allerdings in der Regel vom Erwerbseinkommen ausgegangen, das die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität tatsächlich bezogen habe: zum einen nach dem Grundsatz, wonach die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen seien; zum andern - und vor allem - nach der Erfahrung, wonach die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Dies gelte als überwiegend wahrscheinlich; Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222, Erw. 4.3.1, 224, mit Hinweisen, bestätigt in: BGE 134 V 322, Erw. 4.1, 325 f.). Das Valideneinkommen sei demnach das von der versicherten Person, wäre sie nicht invalid geworden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbseinkommen. Entscheidend sei, wie viel die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt (Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Nicht entscheidend sei jedoch, wie viel die versicherte Person heute bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verdienen würde. Das tatsächlich zuletzt - vor Eintritt der Invalidität - erzielte Erwerbseinkommen könne somit nicht einfach dem hypothetischen Invalideneinkommen gleichgesetzt werden. Dieses sei vielmehr der Ausgangspunkt, um jenes zu ermitteln.
Dem Urteil vom 2. August 2011 zu Sv.2010.38 sei die verbindliche Feststellung zugrunde gelegen, dass der dortige Antragsteller seine letzte bisherige Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt hätte. Als ausgebildeter Automechaniker mit Lehrabschluss und mit Zusatzausbildung als Kaufmann (allerdings ohne Abschluss) habe er jahrelang in näher bezeichneten elektro- oder elektroniktechnischen Unternehmen gearbeitet. Später habe er nur deshalb als Wachmann gearbeitet, weil er in der angestammten Telekommunikationsbranche kurzfristig keine Arbeit mehr gefunden habe. Diese Feststellung habe eine Ausnahme von der gegenteiligen Erfahrung, wonach die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden sei, gerechtfertigt.
So verhalte es sich hier nicht. Es fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe nicht fortgesetzt hätte: ob nun im Betagtenheim der LAK, bei dem das Arbeitsverhältnis wegen Rationalisierung der Betriebsabläufe aufgelöst worden sei oder bei einem anderen Arbeitgeber. Denn in eben dieser Tätigkeit hätte sie nach eigenem Vorbringen "sehr gut verdient". Dass die Tätigkeit als Küchenhilfe Berufs- und Fachkenntnisse voraussetze und deshalb bei hypothetischer Ermittlung des Valideneinkommens nach der LSE auf dem Anforderungsniveau 3 einzustufen wäre, entbehre einer nachvollziehbaren Grundlage.
Die fragliche Tätigkeit als solche sei nicht eigens auf das Gesundheits- und Sozialwesen (Heime) ausgerichtet und setzte nach den Verrichtungen, wie sie die Beschwerdeführerin selber beschrieben habe, weder Berufs- noch Fachkenntnisse voraus, über welche die Beschwerdeführerin denn auch nicht verfüge. Wiederum nach ihrem eigenen Bekunden habe sich ihre Schulbildung auf 8 Jahre Primarschule im Kosovo beschränkt. Ihre späteren Tätigkeiten seien nicht dazu angetan, Berufs- und Fachkenntnisse zu vermitteln. Würde man übrigens, wie die Beschwerdeführerin begehrt habe, auf den Zentralwert der LSE 2010 (Median: näher präzisierter monatlicher Bruttolohn im privaten Sektor, Tabelle A 1) abstellen - allerdings auf den Zentralwert "Total", also nicht bezogen auf das Gesundheits- und Sozialwesen (Heime) und dort auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) -, so läge der auf die in Liechtenstein übliche 41.6-Stunden-Arbeitswoche hochgerechnete Zentralwert unter dem Valideneinkommen, wie es die Beschwerdegegnerinnen zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen hätten: indem sie hierfür auf deren letzten sehr guten Verdienst abgestellt hätten. Denn je höher das Invalideneinkommen veranschlagt worden sei, desto grösser sei, gegebenenfalls, die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse und desto höher der danach berechnete Invaliditätsgrad.
Nach der Tabelle TA 1 der LSE für das Jahr 2010 betrage der Zentralwert (für Frauen auf dem Anforderungsniveau 4) CHF 4'225.00 oder, auf eine 41.6-Stunden-Arbeitswoche hochgerechnet und um 35 % vermindert, (gerundet) CHF 2'856.00. Dies ergebe ein Tabelleneinkommen von (gerundet) CHF 34'273.00. Die Vorinstanzen hätten somit das hypothetische Valideneinkommen mit CHF 55'997.00 zutreffend ermittelt. Auch wenn man das Tabelleneinkommen nach der LSE 2010 um den von den Vorinstanzen wiederum zutreffend bemessenen Leidensabzug von 5 % auf ein Invalideneinkommen von (gerundet) CHF 32'560.00 vermindere, ergäben sich eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von CHF 23'437.00 und ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 42 %. Beides bliebe ohne Einfluss auf das angefochtene Urteil; denn die von der Beschwerdeführerin begehrte halbe Invalidenrente setze einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % voraus (Art. 53 Abs. 5 Bst. b IVG). Es sei anzumerken, dass beim gegebenen Valideneinkommen und bei einem Tabelleneinkommen nach der LSE 2010 auch eine allfällige Erhöhung des Leidensabzugs auf 10 % ohne Einfluss auf das angefochtene Urteil bliebe. Dann nämlich ergäben sich ein Invalideneinkommen von (gerundet) CHF 30'846.00, eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von CHF 25'151.00 und ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 45 %. Die Rüge, wonach das Obergericht unrichtig davon ausgehe, auch ein Leidensabzug von 10 % würde am Ergebnis nichts ändern, erweise sich deshalb als nicht berechtigt, selbst wenn ihr entscheidungswesentliche Bedeutung zukäme. Soweit die Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht habe, die von Prof. Dr. med. B ermittelte um 35 % verminderte Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf einen 8-Stundentag, übergehe sie, dass sich die begründenden Befunde auf die volle Leistungs- und Arbeitsfähigkeit bezogen hätten. Die Angabe, wonach der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit oder angepasste Tätigkeiten während 8 Stunden pro Tag zumutbar seien, sei deshalb dahin zu verstehen, dass ihr diese Tätigkeiten vollschichtig zumutbar seien.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012 (ON 16) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. Mai 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung bzw. des Rechts auf wirksame Beschwerde und des Willkürverbots geltend macht. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen möge und die Beschwerdegegnerinnen zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens verpflichten. Weiters wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
Ihre Grundrechtsrügen begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wir folgt:
6.1. Zur Verletzung der Begründungspflicht führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Urteil in zweifacher Weise verletzt worden sei:
Sie habe sich einerseits umfangreich auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011 zu Sv.2010.38 bezogen und die Anwendung der dort vom Obersten Gerichtshof aufgezeigten Rechtsgrundsätze auch auf ihren Fall verlangt. Diese massgebliche Judikatur halte der Oberste Gerichtshof denn auch im bekämpften Urteil fest, um dann zu einem anderen Ergebnis als in seiner bisherigen Judikatur zu gelangen.
Diese von ihr für sich beanspruchte Judikatur betreffe die Ermittlung des Valideneinkommens im Sozialrechtsverfahren, welches für die Ermittlung des IV-Grades von massgeblicher Bedeutung sei. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes sei unstrittig korrekt und basiere auf der hier anwendbaren schweizerischen Lehre und Rechtsprechung. Nach diesen Vorgaben sei damit das Valideneinkommen grundsätzlich jenes Einkommen, welches der Versicherte in jenem Zeitpunkt, als er invalide geworden sei (Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns) tatsächlich verdient habe, es sei denn, es wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Versicherte seine zuletzt, vor Eintritt der Invalidität ausgeübte Tätigkeit nicht weiter ausgeübt hätte. In solchen Fällen sei nach den Vorgaben des Obersten Gerichtshofes das im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns vom Versicherten tatsächlich erzielte Einkommen als Valideneinkommen heranzuziehen. Vorausgesetzt sei hier natürlich auch, dass der Versicherte in diesem Zeitpunkt, als er invalide geworden sei bzw. der für die Invalidität verantwortliche Gesundheitsschaden eingetreten sei, auch tatsächlich erwerbstätig gewesen sei. Denn es sei nach der zitierten Judikatur zu hinterfragen, ob der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit ohne jenen Gesundheitsschaden, der zur Invalidität geführt habe, fortgesetzt hätte.
Sie habe ihr Revisionsvorbringen auf diese Judikatur des Obersten Gerichtshofes gestützt. Dabei habe sie aber insbesondere darauf verwiesen, dass die Vorinstanzen das Valideneinkommen von ihrem letzten Erwerbseinkommen ausgehend, welches sie im Jahr 2005 bei der LAK erzielt habe, ermittelt hätten, obwohl der verfahrensgegenständliche IV-Rentenantrag erst im Jahr 2010 gestellt worden sei und der frühest mögliche Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2007 liege. Sie sei in diesem Zeitpunkt keiner Beschäftigung nachgegangen und habe ihre letzte Tätigkeit bei der LAK bereits seit mehreren Jahren nicht mehr ausgeübt. Sie habe auch aufgezeigt, dass sie im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns keine Berufstätigkeit ausgeübt habe, weshalb auch nicht hinterfragt werden könne, ob sie eine in diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit fortgesetzt hätte, wenn sie nicht invalide geworden wäre. Sie verlange daher im Sinne der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes die hypothetische Ermittlung des Valideneinkommens in Anwendung der LSE-Daten, nachdem die Voraussetzungen für die anderweitige Ermittlung, wie sie vom Obersten Gerichtshof mit der zitierten Judikatur vorgegeben worden sei, offensichtlich und augenscheinlich nicht vorgelegen hätten.
Zu diesem Vorbringen fehle dem bekämpften Urteil des Obersten Gerichtshofes eine nachvollziehbare Begründung. So gehe der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil insbesondere nicht auf die feststehende Tatsache ein, dass sie im frühest möglichen Zeitpunkt des Rentenbeginns gar keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt habe. Im Widerspruch zu diesen aktenkundigen Tatsachen halte der Oberste Gerichtshof fest, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen würden, dass sie ihre bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe nicht fortgesetzt hätte. Damit fehle dem bekämpften Urteil zu diesem Punkt in zweifacher Hinsicht eine nachvollziehbare Begründung. Einerseits habe der Oberste Gerichtshof nicht begründet, weshalb in ihrem Fall in Abkehr zu seiner bisherigen Judikatur ein Erwerbseinkommen für die Ermittlung des Valideneinkommens massgeblich wäre, welches sie lange vor dem massgeblichen Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns erzielt habe. Zu einer solchen Begründung wäre der Oberste Gerichtshof verpflichtet gewesen, weil sie auf diese fehlenden Voraussetzungen in ihrem Fall ausdrücklich hingewiesen und aufgezeigt habe, dass diese nicht vorlägen.
Andererseits lasse sich aus den Darlegungen des Obersten Gerichtshofes ein Abweichen von seiner bisherigen Judikatur erkennen, wenn er festhalte, dass in ihrem Fall keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, wonach sie ihre Tätigkeit als Küchenhilfe im massgebenden Zeitpunkt nicht fortgesetzt hätte. Denn hier habe der Oberste Gerichtshof im Widerspruch zur zitierten Judikatur plötzlich nicht auf jenes tatsächlich erzielte Einkommen im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns abgestellt, sondern auf ein hypothetisches Einkommen, welches sie bei ihrem letzten Arbeitgeber bzw. in einer identen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns hypothetisch hätte erzielen können.
Damit habe der Oberste Gerichtshof seiner eigenen, bisherigen Judikatur widersprochen, wonach das Valideneinkommen entweder ausgehend vom tatsächlich erzielten Einkommen im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns oder hypothetisch ausgehend von den LSE-Daten zu ermitteln sei. Nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes verlange insbesondere ein Abgehen von der ständigen Judikatur im Einzelfall einer hinreichend nachvollziehbaren Begründung, welche gegenständlich vollständig fehle. Indem der Oberste Gerichtshof in ihrem Fall bei der Ermittlung des Valideneinkommens von seiner eigenen Judikatur abweiche, ohne hiefür eine nachvollziehbare Begründung aufzuzeigen, verletze er sie in ihrem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung, ebenso deshalb, weil er auf ihr Vorbringen zu den hier konkret nicht vorliegenden Voraussetzungen zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht näher eingegangen sei.
Andererseits sei dem Obersten Gerichtshof auch ein Begründungsmangel zu ihrem Vorbringen vorzuwerfen, in welchem sie den Umstand gerügt habe, dass die Vorinstanzen ihr lediglich einen Leidensabzug von 5 % gewährt hätten und auf die dazu vorliegende Judikatur des schweizerischen Bundesgerichtes verwiesen habe. Dieses gebe vor, dass grundsätzlich ein Leidensabzug zwischen 10 % und 25 % zu gewähren sei. In Einzelfällen habe es einen solchen von lediglich 5 % als genügend angesehen, wobei es sich hier aber um begründete Ausnahmefälle gehandelt habe. Sie berufe sich darauf, dass die Vorinstanzen nicht aufgezeigt hätten, dass in ihrem Fall ein begründeter Ausnahmefall für einen derart tiefen Leidensabzug vorliege. Der Oberste Gerichtshof begründe zwar, weshalb die von ihr in ihrem Fall zur Berücksichtigung vorgebrachten Kriterien nicht erfüllt gewesen seien. Ob und welche Gründe im konkreten Fall aber rechtfertigen würden, den vom schweizerischen Bundesgericht grundsätzlich vorgegebenen Mindestleidensabzug von 10 % zu unterschreiten, zeige auch der Oberste Gerichtshof nicht auf. Indem der Oberste Gerichtshof zu diesem von ihr erstatteten Vorbringen keine nachvollziehbare Begründung aufzeige, verletze er sie ebenfalls in ihrem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung. Die oben gerügten Begründungsmängel würden entscheidungswesentliche Umstände betreffen, zumal bei einer hypothetischen Ermittlung ihres Valideneinkommens nach den LSE-Daten im Sinne der Judikatur des Obersten Gerichtshofes und bei Gewährung des Mindestleidensabzuges von 10 % ein IV-Grad resultieren würde, der zum Bezug der begehrten halben Rente berechtigen würde.
6.2. Zur Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes vorgetragen:
Sofern durch den bisher vorgetragenen Sachverhalt das angesprochene Grundrecht nicht verletzt sein sollte, so halte das bekämpfte Urteil des Obersten Gerichtshofes einer Willkürprüfung nicht stand. Diese Willkür liege insbesondere darin, dass der Oberste Gerichtshof im gegenständlichen Fall ohne nachvollziehbare Begründung zu ihrem Nachteil von seiner eigenen Judikatur abweiche. Wie aufgezeigt, liege zur Frage der Ermittlung des Valideneinkommens umfassende Judikatur des schweizerischen Bundesgerichtes vor, welche der Oberste Gerichtshof korrekt übernommen und auch für Liechtenstein als anwendbar eingestuft habe. Diese Judikatur fusse im Ergebnis, dass das Valideneinkommen grundsätzlich ausgehend von jenem tatsächlich erzielten Einkommen des Versicherten zu ermitteln sei, welches dieser im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns tatsächlich erzielt habe, dies unter Bedachtnahme darauf, dass der Versicherte diese Tätigkeit ohne Eintritt des Gesundheitsschadens, der zur Invalidität geführt habe, fortgesetzt hätte. Ansonsten aber, so der Oberste Gerichtshof in seiner bisherigen Judikatur, wäre auch das Valideneinkommen hypothetisch in Anwendung der LSE-Daten zu ermitteln.
Gegenständlich wende sich der Oberste Gerichtshof ohne nachvollziehbare Begründung von diesen Vorgaben ab und lasse die Ermittlung des Valideneinkommens zu ihrem Nachteil dergestalt zu, dass dieses ausgehend von ihrem letzten Verdienst lange vor dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns errechnet werde. Dieses Entscheidungsverhalten des Obersten Gerichtshofes sei widersprüchlich und damit willkürlich. Es trage weder zu Kontinuität noch zur Rechtssicherheit bei, wenn der Oberste Gerichtshof auf der einen Seite für entscheidungswesentliche Umstände Rechtsprechung vorgebe und diese auf der anderen Seite, wenn sich diese positiv für die Versicherten auswirke, missachte. Hier sei zu verlangen, dass sich der Oberste Gerichtshof an seine eigenen Vorgaben halte, die er in seiner Judikatur vorgebe, und im Einzelfall nicht ohne nachvollziehbare Begründung zum Nachteil der Versicherten von dieser abweiche.
Wie aufgezeigt, lägen die vom Obersten Gerichtshof vorgegebenen Voraussetzungen dafür, das ihr Valideneinkommen ausgehend von ihrem Verdienst in jenem Zeitpunkt, als der invalidisierende Gesundheitsschaden eintrat, zu ermitteln, nicht vor, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahre nicht mehr arbeitstätig gewesen sei. Deswegen sei in ihrem Fall das Valideneinkommen, wie von ihr verlangt, hypothetisch in Anwendung der LSE-Daten zu ermitteln. Wenn der Oberste Gerichtshof gegenständlich in Abkehr von seiner eigenen Judikatur das Valideneinkommen ausgehend von ihrem letzten Verdienst zu einem Zeitpunkt im Jahr 2005, als der invalidisierende Gesundheitsschaden noch lange nicht vorgelegen sei, ermittle und dieses auf den massgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2010 hochrechne, verhalte er sich widersprüchlich und gegen Treu und Glauben. Auch der Oberste Gerichtshof sei an seine eigene Judikatur gebunden, ausser er zeige begründet auf, weshalb im konkreten Einzelfall ein Abgehen von dieser Judikatur gerechtfertigt sei. Damit erwiesen sich das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes und das vorliegende Urteil insgesamt als willkürlich.
7. Sowohl das Obergericht als auch der Oberste Gerichtshof verzichteten mit Schreiben vom 24. Mai 2012 bzw. 1. Juni 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 6. Juni 2012 eine Gegenäusserung, in welcher sie zusammengefasst ausführen:
Der Oberste Gerichtshof habe nachvollziehbar begründet, weshalb das Valideneinkommen richtig ermittelt worden sei und die Rechtsrüge hinsichtlich der Höhe des Leidensabzuges nicht berechtigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin übersehe bei ihrem Vorbringen insbesondere, dass der Oberste Gerichtshof das Valideneinkommen - wie von ihr gewünscht - hypothetisch ermittelt habe, wobei er jedoch auf den Zentralwert (TOTAL) der LSE 2010 und dort auf das Anforderungsniveau 4 abstelle. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich in ihrer Revision vorgebracht, dass sie heute noch immer im Sozial- und Gesundheitsbereich tätig wäre, wenn sie nicht invalide geworden wäre. Da als Hilfsköchin Berufs- und Fachkenntnisse notwendig wären, sei das Anforderungsniveau 3 heranzuziehen. Der Oberste Gerichtshof halte bezüglich dieses Vorbringens fest, dass das Anforderungsniveau 3 nicht herangezogen werden könne, weil die Tätigkeit als Küchenhilfe keine Berufs- und Fachkenntnisse voraussetze. Die fragliche Tätigkeit sei auch nicht auf das Gesundheits- und Sozialwesen ausgerichtet gewesen. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Verrichtungen hätten keine Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin auch über keine solchen. Diese Ausführungen des Obersten Gerichtshofes würden in der Beschwerde mit gar keinem Wort erwähnt. Zusammengefasst sei somit festzuhalten, dass die Rüge der Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerdeführung bzw. auf rechtsgenügliche Begründung nicht verletzt sei.
9. Mit Präsidialbeschluss vom 20. November 2012 wurde der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012, Sv.2011.24-16, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2010/124, Erw. 1; StGH 2010/144, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/23, Erw. 1; StGH 2012/25, Erw. 1; vgl. allgemein StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf wirksame Beschwerde bzw. auf rechtsgenügliche Begründung unter verschiedenen Aspekten. So fehle eine nachvollziehbare Begründung zum einen hinsichtlich der Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe fortgesetzt hätte, wenn sie nicht invalide geworden wäre. Der Oberste Gerichtshof begründe nicht, weshalb im Fall der Beschwerdeführerin in Abkehr zu seiner bisherigen Judikatur ein Erwerbseinkommen für die Ermittlung des Valideneinkommens massgeblich wäre, welches diese lange vor dem massgeblichen Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns erzielt habe.
Zum anderen rügt die Beschwerdeführerin einen Begründungsmangel hinsichtlich des vorgenommenen Leidensabzugs von (bloss) 5 %, weil der Oberste Gerichtshof es unterlasse, eine Begründung dafür zu liefern, weshalb ausnahmsweise ein Leidensabzug von unter 10 % zulässig sei.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe auch StGH 2007/15, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/62, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/126, Erw. 6.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/78, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2011/110, Erw. 3.1; StGH 2011/179, Erw. 3.1). Dabei ist zu betonen, dass eine Entscheidung durchaus auch falsch sein kann, ohne die grundrechtliche Begründungspflicht zu verletzen. Die Richtigkeit einer Entscheidung wird nämlich nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern unter dem Aspekt des Willkürverbots geprüft (StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann aber vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung in einem entscheidungswesentlichen Punkt nicht begründet und damit nicht nachvollziehbar ist (StGH 2011/157, Erw. 3.2; StGH 2011/146, Erw. 4).
Zur Zulässigkeit einer Praxisänderung betont der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine enge Wechselwirkung zwischen dem Gleichheitsgebot und dem Anspruch auf minimale Begründung. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so ist entweder aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2011/122, Erw. 2.2; StGH 2010/73, Erw. 4.1; StGH 2009/191, Erw. 3.1; StGH 2009/81, Erw. 2.1; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Nach der vom Staatsgerichtshof nicht beanstandeten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes soll zudem - nicht zuletzt aus Rechtssicherheitsüberlegungen - nur aus triftigen Gründen von einer im Rezeptionsland herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgewichen werden. Der Staatsgerichtshof stellt entsprechend keine hohen Anforderungen an die Begründungspflicht, solange sich die entscheidende Instanz an die Vorgaben des Rezeptionslandes hält (siehe StGH 2009/200, Erw. 3.4.1; StGH 2006/24, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; OGH in LES 2005, 100).
Im Lichte dieser Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Der Oberste Gerichtshof verweist auf die Judikatur des schweizerischen Bundesgerichtes, welches bei der Bemessung des hypothetischen Valideneinkommens auf jenes Einkommen zurückgreift, das eine Person bezogen hat, bevor sie invalide geworden ist. Er begründet dies mit der Wahrscheinlichkeit, dass eine Person in der Regel in ihrem bisherigen Erwerb verblieben wäre, wenn keine Invalidität eingetreten wäre. Der Oberste Gerichtshof führt weiters aus, dass Ausnahmen von dieser Regel einer gesonderten Begründung bedürften.
Damit hat der Oberste Gerichtshof nach Auffassung des Staatsgerichtshofes eine grundsätzlich hinreichende Begründung gegeben, weshalb das letzte Einkommen vor der Invalidität herangezogen wurde.
Es ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass zwischen ihrem letzten Erwerb und dem Zeitpunkt, ab welchem von den Beschwerdegegnerinnen eine Invalidität zuerkannt wird, ein längerer Zeitraum von mehreren Jahren liegt. Der Oberste Gerichtshof führt jedoch aus, dass die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich bemessen werden müssen und es ist nachvollziehbar, dass diese am ehesten durch Heranziehung des letzten Einkommens erfolgen kann. Dies gilt umso mehr, als, wie der Oberste Gerichtshof überzeugend darlegt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, was etwa die Einstufung in ein höheres Anforderungsniveau der LSE-Tabelle betrifft, näherer Grundlagen entbehrt.
2.3. Insoweit die Beschwerdeführerin dem Obersten Gerichtshof eine Abkehr von seiner bisherigen Judikatur vorwirft, ist ihr entgegen zu halten, dass sie offenbar das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011 zu Sv.2010.38 missversteht. Der Oberste Gerichtshof hat eingehend begründet, weshalb der damalige Sachverhalt von dem hier zu entscheidenden verschieden ist. Der Staatsgerichtshof hat darüber hinaus in mehreren Entscheidungen (siehe StGH 2012/23, Erw. 2.3 f.; StGH 2012/25, Erw. 4.3) dargelegt, dass es sich bei diesem Urteil eben nicht um eine Rechtsprechungsänderung handelte.
2.4. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obersten Gerichtshof darüber hinaus mehrfach pauschal vor, von seiner Rechtsprechung abgewichen zu sein, ohne im Einzelnen diese Rechtsprechung anzuführen.
Entgegen dieser Darstellung begründet der Oberste Gerichtshof sein Urteil unter Verweis auf verschiedene Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichtes, die inhaltlich bei weitgehend identischer Rechtslage dieselben Grundsätze aufzeigen.
In diesem Zusammenhang verweist der Oberste Gerichtshof auch auf die Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichtes BGE 135 V 297, worin die von ihm angeführte Rechtsprechung bestätigt und ausgeführt wird, dass ein Abweichen vom Regelfall, wonach das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohnes zu bestimmen ist, erst dann in Frage komme, wenn - unter anderem - der tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt. Genau dies liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor, beziehungsweise hat der Oberste Gerichtshof ausführlich begründet, weshalb es jeder Grundlage entbehrt, dass die Beschwerdeführerin in das von ihr begehrte Lohnniveau der LSE-Tabelle einzustufen wäre.
2.5. Hinsichtlich des bemängelten leidensbedingten Abzugs von (nur) 5 % verweist die Beschwerdeführerin abermals pauschal auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes, wonach ein solcher Abzug nur in Ausnahmefällen statthaft und im Regelfall zumindest ein solcher von mindestens zehn Prozent zu gewähren sei.
Diesem Argument ist zunächst entgegen zu halten, dass der Oberste Gerichtshof ausgeführt hat, dass auch ein leidensbedingter Abzug von zehn Prozent am Ergebnis, nämlich der zugesprochenen Invaliden-Viertelsrente, nichts zu ändern vermöchte. Des Weiteren hat der Oberste Gerichtshof auch ausführlich begründet, weshalb nur ein vergleichsweise geringer leidensbedingter Abzug zu gewähren ist, weil eben die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer eigenen Angaben mit einem auf Grund ihres Leidens und ihrer ausländischen Herkunft bedingten zusätzlichen Einkommensverlust gerade nicht konfrontiert war.
In BGE 135 V 297 (Erw. 5.2) hat das schweizerische Bundesgericht im Übrigen ausgeführt, dass ein leidensbedingter Abzug von höchstens 25 % gewährt werden dürfe, zu einem Mindestmass, welches nicht oder nur ausnahmsweise unterschritten werden darf, hat es sich aber nicht geäussert (vgl. auch BGE 126 V 75; BGE 134 V 322).
Aus den genannten Gründen liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht durch den Obersten Gerichtshof vor. Ebenso wenig kann daher die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung in ihrem Recht auf eine wirksame Beschwerde vorliegen, weil sie diese Rüge ausschliesslich auf das Fehlen einer ausreichenden Begründung gestützt hat.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiters eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung. Willkür liege insbesondere darin, dass der Oberste Gerichtshof im gegenständlichen Fall ohne nachvollziehbare Begründung von seiner eigenen Judikatur zum Nachteil der Beschwerdeführerin abweiche. Im Übrigen wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Ausführungen in der Begründungsrüge.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt keine Argumente vor, die inhaltlich nicht bereits in ihrer Begründungsrüge angeführt wären. Eine Willkür kann nun darin, dass der Oberste Gerichtshof das, wenngleich mehrere Jahre vor der Invalidität, bezogene letzte Einkommen der Beschwerdeführerin heranzog, nicht erblickt werden. Es ist dabei auch ins Kalkül zu ziehen, dass ein Abstellen auf die LSE-Lohntabellen für die Beschwerdeführerin nur dann von Vorteil gewesen wäre, wenn sie in ein höheres Anforderungsniveau einzustufen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin legt nun aber in ihrer Beschwerde gerade nicht dar, aus welchen Gründen eine solche Einstufung gerechtfertigt gewesen wäre.
Willkür liegt aber auch deshalb nicht vor, weil der Oberste Gerichtshof entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht von seiner eigenen Judikatur abgewichen ist. Dazu ist auf die Ausführungen unter Erw. 2.3 und 2.4 zu verweisen. Somit kann auch nicht von einem Verstoss gegen Treu und Glauben gesprochen werden.
Die Beschwerdeführerin ist daher auch nicht im Willkürverbot verletzt.
4. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Die mit CHF 765.00 bestimmten Gerichtsgebühren hat die Beschwerdeführerin in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Sie setzen sich aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) zusammen.