StGH 2012/048
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Juni 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
lic. iur. Daniel Tschikof Rechtsanwalt 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012, 01KG.2010.22-439
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012, 01 KG.2010.22-439, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 765.00 bestimmt.
1. Mit Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 17. Januar 2011 (01 KG.2010.22-372), welches auch einen rechtskräftigen Schuldspruch der Mitangeklagten B enthält, wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Danach habe der Beschwerdeführer am 12. April 2010 in Vaduz C vorsätzlich getötet, indem er diesen mit einem oder mehreren Fusstritten gegen den Kopf zu Boden geschlagen, den wehrlos am Boden liegenden C mit Fusstritten und Faustschlägen gegen seinen Kopf und seinen Oberkörper weiter traktiert habe, wodurch C einen schweren erschütterungsbedingten Schaden des Gehirns und diverse Frakturen, insbesondere im Gesichtsbereich sowie mehrere blutende Wunden im Hals-, Mund- und Gesichtsbereich erlitten habe, wobei das austretende Blut durch die Atemtätigkeit des C in dessen Atemwege eingesogen worden sei, sodass dieser daran erstickt sei.
Hiefür verurteilte das Land- als Kriminalgericht den Beschwerdeführer nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum ihn betreffenden Schuldspruch stellte das Erstgericht unter anderem Folgendes fest:
"Vorgeschichte:
B lernte C kennen, als sie 15 Jahre alt war. Am 12.xx.1995 schlossen sie dann die Ehe und wurde am 12.xx.1995 ihre gemeinsame Tochter E und am 01.xx.1998 ihre gemeinsame Tochter F geboren. Die Ehe zwischen C und B war durch zahlreiche Konflikte geprägt und führten diese in den letzten 10 Jahren immer wieder dazu, dass die Landespolizei einschreiten musste. In der Folge wurde mehrmals Anzeige gegen C wegen gefährlicher Drohung, schwerer Nötigung, Körperverletzung und Freiheitsentziehung erstattet. C war mehrfach gewalttätig gegenüber B. Zudem traf man C oftmals in alkoholisiertem Zustand an.
Im Jahr 2008 trennte sich B von C und kam es auch zu einer räumlichen Trennung. Trotz dieser räumlichen Trennung fanden noch sexuelle Kontakte zwischen C und B statt, doch duldete sie diese bloss. Sie hatte Angst, wenn sie den Sex verweigert, dass sie wieder geschlagen werde. Seit der räumlichen Trennung gab es eine leichte Entspannung zwischen dem Ehepaar A B, doch suchte er trotz der Trennung zwischen 2 und 5 Mal unangemeldet die Wohnung der B auf.
A und B lernten sich vor cirka 3 Jahren kennen und wurden ein Paar, wobei sie jedoch getrennte Wohnsitze hatten. ...
B war es ein grosses Anliegen, einerseits weiterhin mit C in einem guten Verhältnis zu stehen, zumal zwei gemeinsame Kinder vorhanden sind. Andererseits wollte sie mit A in Zukunft gemeinsam leben. Die ständigen Besuche des C bei seiner Noch-Ehegattin B führten dazu, dass mehrmals Meldung bei der Landespolizei erstattet wurde, da es zu Übergriffen des C auf B kam oder er einfach die Wohnung trotz Aufforderung nicht verlassen wollte. Da dieses 'Dreiecksverhältnis' für A belastend war, drängte er zu einem Abschluss der Scheidung.
Sachverhalt:
Seit Februar 2010 hatte C keine Wohnung mehr, war sohin obdachlos. B wollte ihn zwar aufgrund der Beziehung zu A nicht mehr bei sich wohnen lassen, hatte aber trotzdem Mitleid mit dem Vater ihrer Kinder, weshalb sie ihm am Freitag, den 9. April 2010, den Schlüssel für das Liechtensteinische Gymnasium, wo sie als Reinigungskraft angestellt war, übergab. C sollte am Wochenende, wenn sich niemand im genannten Schulhaus aufhält, dort die Nacht in einem Abstellraum verbringen können. B wusste, dass sie damit die ihrem Arbeitgeber gegenüber geschuldete Treuepflicht verletzte und die fristlose Kündigung riskierte. Sie war sehr darauf bedacht, dass niemand davon erfuhr und C ihr den Schlüssel am Montag, den 12. April 2010, vor ihrem Arbeitsbeginn wieder zurückgab, was C tatsächlich auch machte.
Am besagten Montag, den 12. April 2010, jährte sich der Hochzeitstag der Eheleute B und C und wollte C diesen mit B mit einer Flasche Sekt feiern. Deswegen begab sich C vor ihrem Arbeitsschluss um cirka 17.00 Uhr zum Abstellraum im südlichen H-Trakt des Liechtensteinischen Gymnasiums, in welchem er das Wochenende zuvor genächtigt hatte, und wartete auf B.
Als diese dann erschien, begaben sie sich in den Abstellraum und schloss B die Tür hinter sich ab. C drängte sie dazu, mit ihm auf den gemeinsamen Hochzeitstag anzustossen. Er sagte ihr, dass er sie vermissen würde und zudem forderte er sie auf, mit ihm Sex zu haben, wobei er ein Kondom auf das Pult im Putzraum legte. Um C nicht zu vergrämen, stiess B schliesslich mit C mit dem mitgebrachten Sekt auf den Hochzeitstag an. C konsumierte bereits zuvor schon Alkohol, da später bei ihm eine Alkoholkonzentration von 1,9 Gewichtspromille im Blut festgestellt wurde.
A wollte etwa zur gleichen Zeit, so cirka 17.10 Uhr, B von der Arbeit abholen. Er wartete deshalb in seinem Auto auf dem Parkplatz des Liechtensteinischen Gymnasiums auf sie. Da diese nicht erschien, versuchte er jeweils um 17.21 und 17.33 Uhr sie anzurufen, wobei sie aber das Gespräch jeweils nicht entgegennahm. A fuhr dann zum Wohnort von B, um nachzusehen, ob sie allfällig bereits zu Hause war. Da er sie dort aber nicht antraf, kehrte er zurück zum Liechtensteinischen Gymnasium, wo er sein Auto in der Parkgarage parkte und sich ins Gebäude begab, um sie zu suchen. Als er vor dem Abstellraum stand, hörte er Gepolter und Stimmen im Inneren des Abstellraumes. Er hörte sinngemäss die Worte 'Ich mag nicht, ich will nicht', wobei er die Stimme als die von B identifizierte. Zu diesem Zeitpunkt wusste er noch nicht, dass sich im Abstellraum auch noch C befand.
Er klopfte in der Folge an die Tür und forderte B auf, die Tür zu öffnen. Er schickte um 17.42 Uhr noch eine SMS an B, wonach diese doch bitte die Tür aufmachen solle. Erst als A damit drohte, ihren Chef zu informieren, wenn sie nicht unverzüglich die Tür öffnen würde, öffnete schliesslich B die Tür. C trug zu diesem Zeitpunkt keine Schuhe und war der Reissverschluss seiner Hose geöffnet. A betrat den Abstellraum und war überrascht, C mit B anzutreffen. C 'attackierte' A zuerst verbal und nahm ihn anschliessend in den Schwitzkasten. Aus diesem konnte sich A jedoch befreien und nahm seinerseits C in den Schwitzkasten. Als AC losliess, wollte dieser ihn körperlich attackieren, worauf sich A mit einem Fusstritt gegen seinen Kopfbereich zur Wehr setzte, wodurch C getroffen wurde.
Der weitere genaue Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung kann nicht exakt festgestellt werden. Einmal wollte C mit einem Schraubenzieher auf A losgehen. Es gelang A jedoch, ihm den Schraubenzieher aus der Hand zu nehmen, wobei er C im Brustbereich leicht verletzte. Insbesondere musste offen bleiben, wie viele Fusstritte A gegen den Kopfbereich des C versetzte, bis dieser endgültig am Boden blieb. Fest steht aber, dass es auszuschliessen ist, dass sich C mehr als einmal wieder komplett aufrichtete, nachdem er durch die Tritte oder Schläge des A zu Boden ging.
A war bewusst, dass er C körperlich sowie auch aufgrund seiner kampfsportlichen Fähigkeiten überlegen war. Feststeht weiters, dass A weiter auf den Kopf, Hals- und Nackenbereich des C eintrat und/oder schlug, als dieser wehrlos auf dem Boden lag. Dabei nahm A es zumindest ernstlich in Kauf und fand sich damit ab, dass er C durch seine Tritte und/oder Schläge tödlich verletzen kann. Weiters verspürte A bei seinen Tritten und Schlägen nicht nur Angst, sondern auch Wut und Ärger.
B verliess unmittelbar nach Beginn der Auseinandersetzung den Abstellraum, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob sie noch versuchte, die beiden zu trennen. Sie begab sich zur Stempeluhr, welche sich in der Werkstatt im nördlichen Teil des Gebäudes befand, und stempelte um 18.03 Uhr aus. Ebenso um 18.03 Uhr rief AB an, wobei dieses Gespräch angenommen wurde und 15 Sekunden dauerte. Sie kehrte sodann zum Tatort zurück.
B versetzte zu einem unbekannten Zeitpunkt C einen Fusstritt gegen die linke Gesichtshälfte des am Boden liegenden C, jedoch kann nicht festgestellt werden, ob C zu diesem Zeitpunkt noch lebte bzw. unter welchen Umständen dieser Fusstritt erfolgte. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass durch diesen Fusstritt ein Bruch des knöchernen Bodens zur Augenhöhle (Orbita) entstand. Es konnte somit im Zweifel nicht festgestellt werden, dass B es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass C durch ihren Fusstritt eine tödliche Verletzung erleidet und dass sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A handelte.
Durch die Attacken des A erlitt C im rechten Wangenbereich, am Nacken sowie an der rechten Schulter geformte Hautabschürfungen und Blutungen. Das Gesicht und der gesamte Kopf waren aufgrund der zahlreichen Hämatome blau verfärbt und geschwollen. Die Ohrmuscheln waren durch die massiven Einblutungen stark verdickt und rechtsseitig teilweise abgerissen. Im Kopf-, Hals- und Nackenbereich kam es zu sehr ausgedehnten, dicken Blutunterlaufungen in der Weichteilhülle mit stellenweise starken Quetschungen im Unterhautgewebe und in der tiefer liegenden Muskulatur. In den Augenhöhlen sowie im gesamten Bereich des Gesichtsskeletts erlitt C mehrfach Knochenbrüche. Ebenso erlitt er auf dem Rücken und an den Armen diverse Hämatome. Der Bruch des knöchernen Bodens der Augenhöhle hatte zur Folge, dass das Blut nicht nur in den Bereich der Weichteile der Augenhöhle und der Lider, sondern auch in die Kieferhöhle hineinfloss, von wo es durch die Atemtätigkeit von C in dessen Atemwege gelangte.
Im Vergleich dazu fanden sich an anderen Körperstellen, wie beispielsweise den Beinen oder Händen, nur geringfügige Verletzungen, wobei an beiden Unterarmen frische Fesselungsspuren in Form von bandförmigen Hautmarken festgestellt wurden. Die Hände wurden mit Kabelbindern oder einem ähnlichen Gegenstand gefesselt, als C bereits wehrlos am Boden lag. Wer und zu welchem Zweck die Fesselung vorgenommen hat, kann nicht festgestellt werden. Bei Eintreffen der Polizei war C jedenfalls nicht mehr gefesselt.
Die Tritte und Schläge des A führten weiters zu einer schweren Erschütterung des Gesamthirns, was einen schweren Hirnschaden verursachte, der nicht nur übergeordnete Funktionen wie etwa das Bewusstsein und die damit zusammenhängende Handlungsfähigkeit, sondern auch tiefer liegende Funktionen beeinträchtigte, nämlich die Steuerungsfähigkeit der Atmung und der Herz-Kreislauf-Aktivität. Die schwere Hirnerschütterung war folglich mitursächlich für den Tod des C.
Die geschilderten Verletzungen im Kopf- und im Gesichtsbereich, insbesondere die zahlreichen Lippen- und Zungenläsionen sowie die weiteren Wunden im Nasen- und Rachenraum führten dazu, dass der bewusstlose C Blut einatmete und sodann langsam an diesem erstickte. Welchen Anteil die Hirnverletzung am Ableben des C hatte, lässt sich nicht feststellen. Die Todesursache liegt somit in einer Kombination zweier Schädigungen, nämlich zum einen in der Bluteinatmung und zum anderen in den traumatischen Hirnverletzungen. Das Ausmass der einzelnen Schädigungen war jeweils für sich allein betrachtet nicht ausreichend, um den Todeseintritt zu erklären.
Nachdem A von C abliess, lag dieser regungslos auf dem Rücken auf dem Boden des Abstellraumes. C wurde durch A im Abstellraum zwar in eine stabile Seitenlage verbracht, jedoch überwachte er diese nicht, sondern verliess den Raum. Jedenfalls verblieb C nicht in dieser Seitenlage und kam wieder auf dem Rücken zu liegen.
Als B zum Tatort zurückkehrte, schaute sie zwar nicht in den Abstellraum, jedoch ging sie davon aus, dass sich C noch in diesem Raum befand.
A wollte anfangs noch die Rettung verständigen, jedoch lehnte B dies ab, da sie Angst um ihren Arbeitsplatz hatte. Zu diesem Zweck parkte B den PKW des A vor den Eingang und kehrte zum Tatort zurück. A teilte B aber mit, dass er C aufgrund des Gewichts nicht alleine abtransportieren könne und wollte erneut die Rettung verständigen, was B erneut aus Angst um ihren Arbeitsplatz ablehnte. Stattdessen kamen sie dann auf die Idee, den Vater des A zu verständigen, damit dieser ihnen beim Abtransport helfe. Deshalb verständigte A um 18.41 Uhr telefonisch seinen Vater D. ...
Nachdem D verständigt war, holte B diesen am Wohnort des A am xxxweg xx in Vaduz ab. Als D mit B beim Gymnasium kurz vor 19.00 Uhr ankam, trafen sie vor dem Eingang auf A, welcher eine Zigarette rauchte. Schliesslich begaben sie sich zu dritt zum Tatort.
D verbrachte schliesslich gemeinsam mit A den regungslos am Boden liegenden C, welcher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gefesselt war, in den Flur. D versuchte, den Puls des C zu fühlen und brüllte A und B sodann an, sie sollten endlich die Rettung verständigen. Um 19.02 Uhr verständigte schliesslich B telefonisch das Landesspital Vaduz und teilte mit, dass im Gymnasium eine bewusstlose Person liege. Die schweren Verletzungen des C erwähnte sie nicht. Sie wurde noch gefragt, ob die Rega benötigt werde, was sie bejahte. Somit war ihr der Ernst der Lage durchaus bewusst.
C wurde somit von beiden Angeklagten über eine Stunde schwer verletzt und in bewusstlosem Zustand alleine liegen gelassen, ohne dass Hilfe geholt oder die Rettung verständigt wurde. Es verstrich somit eine Stunde wertvoller Zeit und ist davon auszugehen, dass C überlebt hätte, wenn er in eine korrekte Seitenlage gebracht worden wäre, welche überwacht werden hätte müssen, und auch unmittelbar danach die Rettung verständigt worden wäre. Eine korrekte Seitenlage hätte die Atemwege offen gehalten und allein schon für sich ausgereicht, um eine relevante Einatmung von Blut in die Atemwege zu verhindern.
B reinigte den Tatort und beseitigte dadurch diverse Spuren. Wann genau sie dies machte, musste offen bleiben. Sie hatte das Bedürfnis, die 'Sauerei' zu beseitigen und hatte sie zudem Angst, ihre Anstellung zu verlieren, wenn ihr Vorgesetzter oder sonst jemand all das Blut zu sehen bekommen hätte. Dabei verwendete sie Microfasertücher und andere Reinigungsutensilien ihres Arbeitgebers. Damit bei der Reinigung mit diesen Tüchern das Blut nicht auffiel, beschloss sie, diese nicht, wie üblich, waschen zu lassen, sondern beseitigte diese und andere Spuren mittels mehrerer Abfallsäcke im Müllcontainer. Es wurde auch im VW Passat des A ein Müllsack gefunden, doch kann nicht festgestellt werden, wer diesen dort verstaute.
Um cirka 19.20 Uhr traf der Rettungsdienst des Spital Grabs beim Gymnasium Vaduz ein. Die Sanitäter wurden anfangs von niemandem eingewiesen, weshalb der Rettungssanitäter G auf der Handynummer von B anrief. Sodann holte A die beiden im Eingangsbereich wartenden Rettungssanitäter ab. Eine halbe Minute, nachdem diese bei C eintrafen, kam auch die Notärztin Dr. H dazu. Diese war schon zuvor kurz bei C gewesen, entfernte sich jedoch wieder vom Tatort, um die Rega per Mobiltelefon zu alarmieren sowie sich das Blut von den Händen abzuwischen und Handschuhe anzulegen. Die Reanimationsversuche der Rettungskräfte hatten jedoch keinen Erfolg, weshalb die Notärztin um 19.45 Uhr nur noch den Tod des C feststellen konnte. Wann exakt der Tod eingetreten ist, kann nicht festgestellt werden.
Bei beiden Angeklagten lag zum Tatzeitpunkt keine schwere psychische Störung vor, welche Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gehabt hätte. Des Weiteren liegt aufgrund Fehlens der akuten Belastungsreaktion und einer damit nicht vorhandenen tief greifenden Bewusstseinsstörung keine Affekt- oder Impulstat vor."
1.2. In der Beweiswürdigung führte das Erstgericht ausführlich aus, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Dabei folgte es in Bezug auf die Vorgeschichte den Angaben der Mitangeklagten B, die das Erstgericht als überaus glaubwürdig bezeichnete. An ihren Angaben könne kein Zweifel bestehen, zumal sich die Gewalttätigkeiten des C auch aus den diversen Vorstrafakten gegen ihn ergäben.
Aus den bei der Landespolizei gemeldeten Vorfällen sei zudem ersichtlich, dass es immer wieder Auseinandersetzungen gegeben habe, auch nachdem B den Beschwerdeführer kennengelernt habe. So habe C mehrmals die Wohnung der B nicht mehr freiwillig verlassen wollen, weshalb die Polizei verständigt worden sei. Zudem gehe aus den Berichten hervor, dass C bei den meisten Vorfällen alkoholisiert gewesen sei.
In Bezug auf die Geschehnisse bis zum Eintreffen des Beschwerdeführers fasste das Erstgericht die Aussage der B zusammen, welcher es offensichtlich in Bezug auf diese Feststellungen gefolgt ist.
Zum weiteren Tathergang wurde ausgeführt, dass den Angaben der B grundsätzlich geglaubt werde, ihre Aussage betreffend den Tathergang jedoch nicht sehr aufschlussreich sei, zumal sie ganz wesentliche Erinnerungslücken und teilweise das Geschehen unterschiedlich geschildert habe, wobei jedoch nicht von bewusst falschen Angaben ausgegangen werde.
In Bezug auf die Feststellungen zur Todesursache stützte sich das Erstgericht auf das gerichtsmedizinische Gutachten, welches als schlüssig, nachvollziehbar und ohne Widersprüche erachtet wurde. Zusammengefasst sei die Rechtsmedizin davon ausgegangen, dass der Todeseintritt durch das Zusammenwirken der Hirnverletzungen des C mit der Blutaspiration erfolgt sei. Es werde von einer Kombination zweier Schädigungen ausgegangen, nämlich zum einen der Bluteinatmung (mit konsekutiver Behinderung des Gasaustausches) und zum anderen der traumatischen Hirnverletzungen mit Beeinträchtigung der vitalen Steuerungsfunktionen. Das Ausmass der einzelnen Schädigungen sei nach Ansicht der Rechtsmedizin jeweils für sich allein betrachtet nicht ausreichend gewesen, um den Todeseintritt zu erklären. Erst durch das Zusammenwirken beider Schädigungen sei der Todeseintritt erfolgt.
Aufgrund des Gutachtens der Rechtsmedizin gehe das Erstgericht weiter davon aus, dass der Fussabdruck im Gesicht des C von B stamme, der Orbitabruch nicht diesem Fusstritt der B mit der notwendigen Sicherheit zugeordnet werden könne, der Todeszeitpunkt nicht feststellbar sei, jeder Laie aufgrund der Regungslosigkeit und der Blutungen aus den Körperöffnungen und der Ohrmuschel erkannt haben müsse, dass sich C in einer lebensbedrohlichen Situation befunden habe, weshalb rasches Handeln und die Vornahme von Erste-Hilfe-Massnahmen geboten gewesen wären, wie etwa das Opfer in eine korrekte Seitenlage zu verbringen, dieses zu überwachen und unverzüglich den Notarzt zu verständigen, wodurch eine Blutaspiration und somit der Tod mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können.
Der Beschwerdeführer habe zugegeben, die tödlichen Verletzungen bei C durch Tritte und Schläge herbeigeführt zu haben. Allerdings habe er sich damit verantwortet, von C mehrfach angegriffen worden zu sein und sich nur gegen dessen Angriffe zur Wehr gesetzt zu haben. Dieser Verantwortung könne das Gericht jedoch nicht folgen.
In der Schlussverhandlung habe der Beschwerdeführer unter Vorhalt des Gutachtens der Gerichtsmedizin erklärt, dass er ausschliesse, dass er C noch Fusstritte versetzt habe, als dieser am Boden gelegen sei. Ergänzend habe er angeführt, dass ihn das Antreffen von B und C sowie dessen Äusserungen zwar nicht kalt gelassen hätten, er aber nicht glaube, dass er Wut verspürt habe.
Er schliesse auch aus, dass er gegenüber dem Polizeibeamten I angegeben habe, "rot gesehen" zu haben. Er könne sich an kein Gespräch mit einem Polizeibeamten namens I erinnern. Er sei dort jedenfalls nicht belehrt worden, dass er als Verdächtiger vernommen werde und dass er diesbezüglich keine Aussage machen müsse. Er selbst habe keine Möglichkeit gesehen, den Putzraum zu verlassen, zumal C immer wieder zügig aufgestanden sei. Er habe lediglich versucht, auf C einzureden, dass er sich beruhigen solle. C habe er getreten oder geschlagen, um ihn abzuwehren und ihn dabei auch verletzen wollen. Er habe ihn aber nicht tödlich verletzen wollen und während des Kampfes nie daran gedacht, dass er ihn tödlich verletzen könne. Er habe deswegen nicht die Rettung verständigt, weil B Angst um ihren Arbeitsplatz gehabt habe.
Das Erstgericht kam zum Ergebnis, dass selbst ausgehend davon, dass - was nicht zu widerlegen sei - C zuerst auf den Beschwerdeführer losgegangen sei, dem Beschwerdeführer dahingehend nicht gefolgt werden könne, dass C mehrmals nach den Fusstritten wieder aufgestanden sei und der Beschwerdeführer C nicht mehr getreten habe, als dieser am Boden gelegen sei. Diesbezüglich stehe seine Aussage im Widerspruch zum nachvollziehbaren und glaubwürdigen Gutachten der Rechtsmedizin.
Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die Arme des Opfers vor oder hinter dem Rumpf gekreuzt gewesen und dann durch einen Kabelbinder in der Art einer Fesselung fixiert worden seien. Es könne allerdings keine Aussage darüber gemacht werden, ob die Fesselung zu Lebzeiten oder nach dem Tod des C angebracht worden sei.
Bei den ereignisrekonstruktiven Überlegungen habe die Gerichtsmedizin vermutet, dass C im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung recht bald zu Boden gegangen sei, da keine Verletzungen an ihm gefunden worden seien, welche auf einen harten Kampf mit der Bildung von offensiven und defensiven Abwehrverletzungen hingewiesen hätten. Dies wäre angesichts des festgestellten Rauschzustandes des C, bei dem eine Konzentration von Trinkalkohol von 1,9 Promille festgestellt worden sei, vermutlich in entsprechender Stärke gar nicht möglich gewesen. Nachdem er durch ein oder mehrere Faustschläge zu Boden gegangen sei, dürften die weiteren Gewalteinwirkungen auf den am Boden liegenden C erfolgt sein, namentlich die verschiedenen Stösse und Tritte mit Schuhen, wobei man davon ausgehe, dass C in diesem Moment bereits bewusstlos gewesen sei.
Aus den Kopfverletzungen, insbesondere aus der teilweise abgerissenen Ohrmuschel sowie den Lippenverletzungen müsse C rasch und stark geblutet haben. Für den Fall, dass er mit diesen Verletzungen länger aufrecht gestanden wäre, wären blutige Verunreinigungen an seiner Bekleidung, insbesondere an den Hosenbeinen, zu erwarten gewesen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Daraus ergebe sich ein weiterer Hinweis, dass C den Grossteil der Kopfverletzungen erhalten habe, als er bereits am Boden gelegen sei. Gegen eine Fesselung noch bei erhaltenem Bewusstsein des C spreche, dass sich unter den Fesselungsmarken nur geringfügige Blutaustritte befunden hätten. Vermutlich hätte er sich mit Kräften gegen die Fesselung gewehrt, sodass durch Zug der Kabelbinder bedeutend stärkere Hautblutungen sowie Schürfungen zu erwarten gewesen wären.
Anlässlich der Tatrekonstruktion habe der Sachverständige Dr. K vom Institut für Rechtsmedizin St. Gallen erklärt, dass er sein Gutachten revidieren müsse, zumal er noch nie gesehen habe, dass man mit solcher Intensität einen Fusstritt gegen den Kopf einer Person setze, wie dies der Beschwerdeführer demonstriert habe. Dies würde auch ausschliessen, dass das Opfer, wie vom Beschwerdeführer behauptet, immer wieder aufgestanden sei und es dann wieder zur erneuten Gewalteinwirkung gegen den Kopf gekommen sei. Aufgrund dieser Intensität des Fusstrittes könne es durchaus sein, dass der Kopf des C beim ersten Fusstritt freistehend gewesen sei. Es sei jedoch auszuschliessen, dass bei dieser Intensität des Fusstrittes und aufgrund der Alkoholisierung des C ein wiederholtes Aufstehen möglich sei. Das Gutachten bleibe jedoch insoweit aufrecht, als dann weitere Fusstritte bzw. Stösse erfolgt seien, als der Kopf des C nicht freistehend gewesen sei. Ergänzend habe der Sachverständige zur Entstehung der Verletzungen bei C ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer bei der Tatrekonstruktion gegen eine Puppe vollzogenen Fusstritte wegen der Geschwindigkeit und insbesondere der augenfälligen Kraftanwendung völlig überraschend gewesen seien. Aufgrund dieser eindrücklichen Demonstration sei es möglich und sogar wahrscheinlich, dass zumindest ein Teil der Verletzungen am Kopf des Opfers durch einen sehr heftigen Fusstritt erzeugt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer so vehement und energisch mit dem Fuss zugetreten habe, infolge dessen C zu Boden gegangen sein dürfte, sei es praktisch ausgeschlossen, dass er sich danach wieder in seiner ganzen Länge erhoben habe und den Beschwerdeführer erneut angegriffen habe. Die beiden Sachverständigen hätten mangels persönlicher Erfahrungen mit Kampfsportarten einem ärztlichen Mitarbeiter, der viele Jahre intensiv Karate trainiert und auch an diversen Wettkämpfen teilgenommen habe, die Videosequenz anlässlich der Tatrekonstruktion gezeigt. Nach dessen Einschätzung habe der vom Beschwerdeführer vorgeführte Fusstritt speziell bei einer stark alkoholisierten Person zu einem sofortigen Bewusstseinsverlust (K. O.-Schlag) geführt. Unter Umständen habe er sich anschliessend etwas vom Boden anheben können. Ein wiederholtes, vollständiges Aufstehen und Attackieren seines Gegenübers halte der Mitarbeiter jedoch für ausgeschlossen. Hinsichtlich der Todesursache hätten die Sachverständigen ihre bisherigen Ausführungen wiederholt.
Die flächenhafte Beblutung im Gesicht von C könne am ehesten dadurch erklärt werden, dass ihm ein Plastiksack über den Kopf gezogen worden sei. Aufgrund der geringen Verletzungen beim Beschwerdeführer, der am rechten Mittelfinger, am Ansatz des linken Daumens sowie am rechten Unterschenkel insgesamt vier sehr kleine oberflächliche Läsionen erlitten habe, könne seriöserweise nicht auf eine konkrete Entstehungsweise rückgeschlossen werden.
Die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte das Erstgericht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. L, aus dem hervorgehe, dass es sich um eine emotional hoch besetzte Tat gehandelt habe, der Beschwerdeführer jedoch weder zurechnungsunfähig noch eingeschränkt zurechnungsfähig gewesen sei. Es sei auch keine Impuls- oder Affekttat gewesen. Ein aktives Angreifen sei trotz der ruhigen Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der nicht zu Gewalttaten neige und bislang ein duldendes, passives Verhalten an den Tag gelegt habe, laut Gutachter nicht auszuschliessen. Die Rückfallsgefahr liege beim Beschwerdeführer im unteren Bereich der bei Tötungsdelikten genannten statistischen Basisrate von 0 - 3 %.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es durchaus nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr daran erinnere, nach der Tat mit einem Polizisten gesprochen zu haben. Diesbezüglich verwies das Landgericht jedoch auf die Aussage des Zeugen I in der Schlussverhandlung. Dieser habe geschildert, er sei von seiner Dienststelle informiert worden, dass allfällig ein Tötungsdelikt stattgefunden habe. Am Tatort habe ihm eine Kollegin den Beschwerdeführer als möglichen Täter genannt. Als er den Beschwerdeführer gefragt habe, was passiert sei, sei dieser sehr aufgebracht gewesen, habe geweint und geschildert, längere Zeit auf seine Freundin gewartet zu haben und als diese nicht gekommen sei, zum Putzraum gegangen zu sein, aus welchem er Stimmen gehört habe. Schliesslich sei die Tür geöffnet worden. Seine Freundin sei angeblich vergewaltigt worden und er habe dann rot gesehen. Er habe C mit Händen und Füssen geschlagen, bis er sich nicht mehr bewegt habe. Der Beschwerdeführer habe keine Aussage dahingehend gemacht, dass C auch auf ihn habe losgehen wollen. Der Zeuge sei trotz Vorhalt dabei geblieben, dass der Beschwerdeführer wörtlich gesagt habe, "rot gesehen" zu haben. Diesbezüglich habe der Zeuge auch auf den Wahrnehmungsbericht vom 13. April 2010 verwiesen.
Der Beschwerdeführer habe diese Aussage gegenüber I in der Schlussverhandlung bestritten und erklärt, dass es sich dabei nicht um sein Vokabular handle. Etwas später habe er angegeben, sich an ein Gespräch mit einem Polizeibeamten namens I nicht erinnern zu können. An den Angaben des Zeugen I werde jedoch seitens des Gerichtes nicht gezweifelt, zumal es keinen Grund gebe, dem Beschwerdeführer eine solche Aussage zu unterstellen, wenn er sie nicht tatsächlich so getätigt habe. Auch wenn eine solche Wortwahl grundsätzlich nicht der des Beschwerdeführers entspreche, müsse doch diese Ausnahmesituation gesehen werden, welche ein nicht übliches Verhalten sowie eine nicht übliche Wortwahl als nachvollziehbar erscheinen lasse. Auch für den Sachverständigen Dr. L sei dieses Verhalten durchaus vorstellbar.
Die Aussage des Zeugen sei nach Ansicht des Erstgerichtes ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nicht nur aus Furcht, sondern auch aus Wut und Ärger gehandelt habe. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer selbst gegenüber Dr. L angegeben, er habe beim Antreffen des C im Putzraum eins und eins zusammenzählen können und versucht, sich nicht anmerken zu lassen, dass ihn die Situation sowie die Äusserungen des C träfen. Auch vor dem Untersuchungsrichter habe er erklärt, erstaunt und leicht verärgert gewesen zu sein, als er C im Putzraum angetroffen habe.
1.3. In der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht dar, es stehe ausser Zweifel, dass die Tritte und Schläge durch den Beschwerdeführer den Tod des C, somit eines anderen Menschen, herbeigeführt haben. Nach den getroffenen Feststellungen sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass er C durch seine bewussten Tritte und Schläge gegen den Kopfbereich töten könne. Er habe mehrmals absichtlich gegen den Kopf des Opfers getreten, wobei jedem Menschen klar sei, dass solche heftigen Tritte zu massiven Kopfverletzungen und in der Folge zum Tode führen könnten. Eine so heftige Gemütsbewegung, die eine erhebliche Einschränkung der Willenskontrolle herbeigeführt habe sowie eine Affekt- und Impulstat seien vom Sachverständigen klar verneint worden, sodass ein Totschlag im Sinne des § 76 StGB nicht verwirklicht worden sei.
Zur Frage, ob für den Beschwerdeführer eine Notwehrsituation im Sinne des § 3 StGB vorgelegen habe, sei zunächst davon auszugehen, dass C alkoholisiert gewesen sei. Von dieser Alkoholisierung habe auch der Beschwerdeführer Kenntnis gehabt, wobei im Zweifel eine dadurch gegebene Einschränkung der Handlungsfähigkeit bei C nicht angenommen werde. Auch seien nach den Feststellungen jedenfalls auch noch Fusstritte und/oder Schläge erfolgt, als C am Boden gelegen sei. Jedenfalls sei damit die Notwehrsituation beendet gewesen, als C zu Boden gegangen und nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich vollständig aufzurichten. Somit könne sich der Beschwerdeführer bei den weiteren Schlägen und/oder Tritten nicht mehr auf Notwehr berufen. Das Gericht erachte es zudem als gesichert, dass der Beschwerdeführer auch bei seinen ersten Fusstritten gegen den Kopfbereich des C das Mass der notwendigen Verteidigung überschritten habe. Selbst wenn C mit erhobenen Fäusten auf den Beschwerdeführer zugegangen wäre und ihn damit tätlich hätte angreifen wollen, hätte jedenfalls ein gezielter Schlag mit der Hand oder Fuss gegen den Brust- und nicht Kopfbereich genügt, um diesen Angriff erfolgreich, verlässlich und somit sofort und endgültig abzuwehren. Diesbezüglich werde auf eine Entscheidung des öOGH vom 13. Februar 1974 (9 Os 134/73) verwiesen, wonach dann, wenn objektiv auch weniger gefährliche Abwehrmassnahmen, wie ein Schlag gegen die Brust genügt hätten, um den Angriff (des Betrunkenen) abzuwehren, im Versetzen eines gezielten wuchtigen Kinnhakens, wodurch die Zahnprothese gebrochen und der Getroffene mit Wucht zu Boden gestürzt sei, objektiv eine Überschreitung der notwendigen Verteidigung vorliege. In dieselbe Richtung zielten die Entscheidungen 10 Os 124/86 und 15 Os 119/88.
Da gegenständlich jedenfalls eine Notwehrüberschreitung vorliege, stelle sich die Frage, ob diese ausschliesslich aufgrund eines asthenischen Affektes (Bestürzung, Furcht oder Schrecken) erfolgt sei. Fraglich könne sein, ob das gleichzeitige Vorliegen auch anderer - nicht privilegierter - Affektzustände die Privilegierung des § 3 Abs. 2 StGB unanwendbar mache. So schliesse etwa nach der deutschen Rechtslage (§ 33 d StGB) das Vorliegen auch eines asthenischen (gemeint wohl: sthenischen) Affektstyps die Privilegierung eines Täters nicht aus, solange nur die asthenischen Affekte motivationsmässig überwiegen würden. Indes binde § 3 Abs. 2 StGB die Privilegierung daran, dass die Notwehrüberschreitung "lediglich" aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschehe. Die restriktivere Fassung sei das Ergebnis bewusster gesetzgeberischer Wertentscheidung. Eine - letztlich auf eine Angleichung an das deutsche Recht abzielende - korrigierende Interpretation sei daher nicht berechtigt. So habe denn auch die Rechtsprechung die volle strafrechtliche Haftung jenes Täters bekräftigt, der die Notwehrüberschreitung "nicht ausschliesslich in einem asthenischen, sondern auch in einem sthenischen Affekt (Zorn oder Hass) begangen habe". Da sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen nicht nur aus Furcht, Bestürzung oder Schrecken, sondern auch aus Wut und Ärger durch gezielte Fusstritte gegen den Kopfbereich zur Wehr setzen habe wollen, hafte der Beschwerdeführer aus dem von ihm verwirklichten einschlägigen Delikt des Mordes nach § 75 StGB. Gewisse asthenische Affekte hätten sicherlich vorgelegen. Da der Beschwerdeführer jedoch selbst angegeben habe, dem C körperlich überlegen gewesen zu sein, sei davon auszugehen, dass seine behauptete Furcht keine mit Beklemmung verbundene intensive angstvolle Gefühlsregung gewesen sei. Zudem habe er in weiterer Folge auch noch auf den am Boden liegenden C weiter eingetreten bzw. eingeschlagen. Aufgrund der angetroffenen Situation, der verbalen und erniedrigenden Verhaltensweisen des C und der Verantwortung des Beschwerdeführers, dass ihn das schon getroffen habe und er leicht verärgert gewesen sei, seien bei den Tätlichkeiten somit auch Wut, Ärger und/oder Zorn im Spiel gewesen. Dabei dürften auch die schon zuvor immer wieder stattgefundenen Unstimmigkeiten zwischen C und dem Beschwerdeführer nicht ausser Acht gelassen werden. Diesbezüglich seien auch die vom Beschwerdeführer geschriebenen SMS sowie die unmittelbar nach der Tat getätigte Äusserung gegenüber I, er habe "rot gesehen", zu berücksichtigen.
1.4. Bei der Strafbemessung erachtete das Erstgericht als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bzw. den Umstand, dass die Tat mit dessen sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe sowie den Umstand, dass zumindest ein gewisses Mitverschulden des Opfers bzw. Provokation vorgelegen habe. Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen sei keine verminderte Zurechnungsfähigkeit vorgelegen, jedoch werde im erforderlichen Masse der Umstand berücksichtigt, dass es sich um eine hoch emotionale Tat gehandelt habe. Erschwerend stehe dem nichts entgegen.
In Abwägung dieser Strafbemessungsgründe und unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei bei einem Strafrahmen von 10 bis zu 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren schuld- und tatangemessen.
2. Gegen dieses Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 17. Januar 2011 (ON 372) erhoben sowohl der Beschwerdeführer wegen Nichtigkeit, der Schuld und Strafe als auch die Staatsanwaltschaft wegen Strafe zum Nachteil des Beschwerdeführers Berufung an das Obergericht.
3. Das Obergericht gab beiden Berufungen mit Urteil vom 18. Oktober 2011 (ON 423) keine Folge. Zur Strafberufung der Staatsanwaltschaft führte das Obergericht dabei, nachdem es die vom Beschwerdeführer in dessen Strafberufung angeführten Milderungsgründe als nicht gerechtfertigt erachtet hatte, Folgendes aus:
Allerdings bestehe auch kein Grund, das vom Erstgericht festgelegte Strafmass zu erhöhen. Das Erstgericht habe zunächst zu Recht die von der Staatsanwaltschaft in der Berufung relevierten Erschwerungsgründe nach § 33 Ziff. 6 und 7 StGB nicht angenommen, weil die dafür notwendigen Sachverhaltsvoraussetzungen aus den Feststellungen nicht hervorgingen. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Kampfgeschehen böten zunächst keine Verifizierungsgrundlage für das Vorliegen des Erschwerungsgrundes nach § 33 Ziff. 6 StGB. Es sei zur Überzeugung gekommen, dass die Frage offen bleiben müsse, wie viele Fusstritte der Beschwerdeführer gegen den Kopfbereich des C versetzt habe, bis dieser endgültig am Boden geblieben sei, und habe lediglich ausgeschlossen, dass sich C mehr als einmal wieder komplett aufgerichtet habe, nachdem er durch Tritte oder Schläge des Beschwerdeführers zu Boden gegangen sei. Da bei diesem Vorgehen aufgrund der vorangegangenen Angriffe des C auch Angst eine Rolle gespielt habe, könne aus dieser Situation die für das Merkmal der Grausamkeit erforderliche gefühllose Gesinnung nicht verifiziert werden. Denn grausam handle, wer dem Opfer gefühllos und unbarmherzig schwere körperliche oder seelische Schmerzen zufüge (L/St, § 33 Rz. 125).
Für die Alternative "in einer für das Opfer qualvollen Weise" sei zwar die vorhin beschriebene Einzeltätergesinnung nicht erforderlich, vielmehr komme es auf die objektiven Umstände an. Für das Opfer qualvoll seien körperliche und seelische Beeinträchtigungen, die aufgrund ihrer Intensität und Dauer nach allgemeinem Verständnis als peinigend empfunden würden (Ebner, a. a. O., Rz. 21 f.). Indes fehle es auch hier insbesondere hinsichtlich der Dauer an einer sicheren Verifizierungsgrundlage, weil sich der Eintritt der sofortigen Bewusstlosigkeit noch während der Tathandlungen nicht ausschliessen lasse und hiefür auch entsprechende Feststellungen und somit entsprechende Beweisgrundlagen fehlten.
Um den weiters von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Erschwerungsgrund nach § 33 Ziff. 7 StGB herzustellen, müsse der Zustand der Wehr- und Hilflosigkeit vom Täter bei der Tatbegehung bewusst ausgenutzt, also von seinem Vorsatz umfasst gewesen sein (Ebner, a. a. O., Rz. 23). Dafür fehlten aber ebenfalls entsprechende Feststellungen.
Das Erstgericht habe somit die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen - wie schon aufgezeigt, sei auch der Milderungsgrund nach § 34 Ziff. 16 StGB zusätzlich anzuerkennen - vollständig erfasst und richtig gewürdigt. Dass mit der Untergrenze des Strafsatzes des § 75 StGB das Auslangen gefunden werden könne, ergebe sich weiters aus der StGH-Entscheidung 2008/126. Darin trete der Staatsgerichtshof wegen der im CH-StGB festgelegten und eklatant von Liechtenstein und Österreich abweichenden Untergrenze von fünf Jahren für einen Ausgleich durch Anwendung des ausserordentlichen Milderungsrechts, somit sogar für eine Unterschreitung der Strafuntergrenze ein, indem er ausgeführt habe:
"Tatsächlich erscheint es vertretbar, wenn die mit dieser Rechtsprechung verbundene zurückhaltende Handhabung des richterlichen Ermessens damit begründet wird, dass das Strafgesetzbuch zeitnahe, dem durchschnittlichen Unrechts- und Schuldgehalt strafbarer Handlungen angepasste Strafdrohungen habe, deren Untergrenzen auch für günstig gelagerte Fälle ausreiche (OGH LES 2005, 43 [441]. Dabei verkennt der Staatsgerichtshof keineswegs, dass diese Rechtsauffassung gerade bei der Anwendung auf § 75 StGB nicht unproblematisch ist, da die Mindeststrafe von 10 Jahren für Mord hoch ist, so zB doppelt so hoch wie in der Schweiz, und gerade deshalb ein Ausgleich durch § 41 StGB nicht selten und wohl auch in Fällen wie dem vorliegenden angemessen wäre. Im Lichte des groben Willkürrasters ist hieraus aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen (Erw. 3.2).
Dieses durch das Höchstgericht ausgesprochene Postulat des Ausgleichs kann nicht unbeachtet bleiben, zumal die auf den vorliegenden Fall theoretisch anwendbare Bestimmung des deutschen StGB ebenfalls nur eine Mindeststrafdrohung von 5 Jahren enthält (§ 212 Abs. 1 dStGB).
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sowie unter besonderer Beachtung des Umstandes, dass es sich um eine hochemotionale Tat gehandelt hat, entspricht die vom Erstgericht an der Untergrenze des § 75 StGB festgesetzte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Angeklagten."
4. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 18. Oktober 2011 (ON 423) erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft Revision an den Obersten Gerichtshof, wobei beide Revisionswerber den Ausspruch über die Strafe bekämpften. Der Beschwerdeführer machte zusätzlich auch den Revisionsgrund der Nichtigkeit geltend.
5. Der Oberste Gerichtshof gab mit Urteil vom 10. Februar 2012 (ON 439) der Revision des Beschwerdeführers keine Folge, derjenigen der Staatsanwaltschaft jedoch insoweit, als die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auf zwölf Jahre angehoben wurde. Soweit hier noch relevant, wurde das Urteil wie folgt begründet:
5.1. Der Beschwerdeführer mache unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 220 Ziff. 6 StPO geltend, dass das Erstgericht trotz ausdrücklicher Verwahrung des Verteidigers des Beschwerdeführers während der Schlussverhandlung den Wahrnehmungsbericht vom 13. April 2010 (Beilage 7), verfasst vom Polizisten I, für zulässig erklärt und verlesen habe. Zudem sei auch die Befragung des Beschwerdeführers durch den Polizisten I vor Ort unzulässig und nichtig gewesen, sodass der Wahrnehmungsbericht auf einer nichtigen Befragung basiere und nicht verwertet werden könne. Dies sei sowohl in der Schlussverhandlung vom 17. Januar 2011 als auch in der Berufung an das Obergericht gerügt worden.
Dieser formelle Nichtigkeitsgrund liege nicht vor.
Wegen Verletzung von Grundsätzen oder Vorschriften des Strafverfahrens könne das Urteil und das diesem vorausgegangene Verfahren unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 220 Ziff. 6 StPO - welche Bestimmung wortgleich dem § 281 Abs. 1 Ziff. 2 öStPO i. d. F. vor dem 1. Januar 2008 als Rezeptionsgrundlage entspreche, sodass die dazu bestehende österreichische Lehre und Rechtsprechung heranzuziehen sei - angefochten werden, wenn bei der Schlussverhandlung ein Schriftstück über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Untersuchungsakt trotz Verwahrung des Beschwerdeführers verlesen worden sei. Im Zuge von Erhebungen durch die Sicherheitsbehörde verfasste Protokolle und Berichte kämen als nichtige Vorerhebungsakte im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes jedoch nicht in Betracht, weil die österreichische Rechtsprechung zu § 281 Abs. 1 Ziff. 2 öStPO i. d. F. vor 1. Januar 2008 unter einem nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt nur einen gerichtlichen Akt verstanden habe (Ratz, WK-StPO 4. Lfg., § 281 Rz. 183; 14 Os 3/99; 14 Os 77/99). Erst seit dem 1. Januar 2008 habe sich die Rechtslage in Österreich grundlegend geändert. Beweisaufnahmen würden nur noch in Ausnahmefällen von Richtern aufgenommen, sodass es zwingend notwendig geworden sei, auch Beweisaufnahmen von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft dem Schutzbereich des § 281 Abs. 1 Ziff. 2 öStPO zuzuschlagen (Ratz, WK-StPO, 74. Lfg., § 281 Rz. 185). Dementsprechend sei diese Bestimmung auch den neuen Grundlagen angepasst worden. Für die Interpretation des § 220 Ziff. 6 StPO könne diese neue auf völlig geänderten rechtlichen Voraussetzungen basierende Bestimmung nicht herangezogen werden.
Die Anwendbarkeit dieses Nichtigkeitsgrundes bleibe auf solche Verfahrensbestimmungen des Vorverfahrens beschränkt, die im Gesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht seien. Akte der Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden seien in der Strafprozessordnung unter den mit Nichtigkeit bedrohten Vorerhebungs- und Voruntersuchungsakten nicht angeführt. Für eine Ausdehnung der Nichtigkeitsgründe auf alle Vorerhebungsakte unter Berufung auf Art. 6 Abs. 2 EMRK fehle die gesetzliche Grundlage (Mayerhofer, StPO5, E. 1, 1a; 12 Os 127/95; 12 Os 14/01). Es seien daher die mit einer Auskunftsperson (einem Beschuldigten) über ihre vor der Polizei gemachten Angaben verfassten Protokolle und Berichte nicht als nichtige Vorerhebungsakte anzusehen, auch wenn diese Personen über ein ihnen zustehendes Entschlagungsrecht nicht belehrt worden seien (Mayerhofer, StPO5, § 281 Ziff. 2 E 4; 14 Os 8/92; 14 Os 105/99; 12 Os 155/00; 13 Os 25/01). Abgesehen davon, dass ausgehend vom schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. L kein Hinweis darauf vorliege, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Befragung nicht vernehmungsfähig gewesen sei und eine förmliche Vernehmung ohnehin nicht stattgefunden habe, liesse sich nach dem Gesagten auch daraus von vorneherein keine Nichtigkeit ableiten.
Die vom Verteidiger angeführten Bestimmungen (§§ 23 Abs. 4, 26 Abs. 1 und Abs. 3, 128a, 130 i. V. m. 198a Abs. 4 StPO) seien nicht heranzuziehen, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Voruntersuchung eingeleitet bzw. die Verhängung der Untersuchungshaft noch nicht einmal seitens der Staatsanwaltschaft beantragt worden sei.
Ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK oder sonstige die Verteidigung sichernde Vorschriften liege im Übrigen schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer und sein Verteidiger während der Schlussverhandlung jederzeit Gelegenheit gehabt hätten, das Zustandekommen des Protokolls vor den Sicherheitsbehörden zu erörtern, dazu Stellung zu nehmen und auch an den Polizeibeamten I, dem gegenüber der Beschwerdeführer die gegenständliche Äusserung getätigt habe, Fragen zu stellen sowie sachdienliche Anträge einzubringen (12 Os 108/06h). Es sei Aufgabe des Gerichtes zu überprüfen, ob die Angaben tatsächlich so getätigt worden seien, wie sie dem Bericht entsprächen und inwiefern die Zuverlässigkeit von Beweismitteln gegeben sei.
Abgesehen davon sei den umfangreichen Ausführungen des Land- als Kriminalgerichtes klar zu entnehmen, dass nicht alleine die vom Polizeibeamten I genannte Äusserung des Beschwerdeführers, er habe rot gesehen, zu den Sachverhaltsannahmen des Erstgerichtes geführt hätten, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schlägen nicht nur Angst, sondern auch Wut und Ärger verspürt; sondern dies sei lediglich ein zusätzliches und ergänzendes Kriterium gewesen, welches der Untermauerung der Argumentation gedient habe. Vielmehr habe das Erstgericht diese Feststellung insbesondere daraus abgeleitet, dass der Beschwerdeführer C körperlich überlegen gewesen sei, dass er noch auf den bereits am Boden liegenden C weiter eingetreten bzw. eingeschlagen habe, zudem aus der sich dem Beschwerdeführer bei seinem Eintreffen am späteren Tatort gebotenen Situation, der verbalen Provokation und dem erniedrigenden Verhalten des C, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass ihn dies getroffen habe und er leicht verärgert gewesen sei sowie aus den bereits vorher immer wieder stattgefundenen Unstimmigkeiten. Nicht zuletzt hätten sich diese Feststellungen auch aus der Aussage des Zeugen I anlässlich seiner Vernehmung in der Schlussverhandlung ergeben, gegen die sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht ausgesprochen habe und welche das Erstgericht zulässigerweise einer Beweiswürdigung unterzogen habe.
5.2. Unter dem materiellen Nichtigkeitsgrund des § 221 Ziff. 1 StPO bemängle der Beschwerdeführer, dass die subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien. Die Behauptung des Obergerichtes, der Orbitabruch und die dadurch ausgelöste Bluteinatmung hätten additiv zum Tod geführt, sei falsch und nicht durch die Gutachten des Dr. K und die Feststellungen gedeckt.
Auch dieser Nichtigkeitsgrund sei nicht gegeben.
Soweit der Beschwerdeführer mit der Rechtsrüge die mangelnde Kausalität der Tathandlungen des Beschwerdeführers für den Eintritt des Todes des C geltend mache, könne dem nicht gefolgt werden. Auf Seite 11 des Urteils des Erstgerichtes finde sich folgende Feststellung: "Die Todesursache liegt somit in einer Kombination zweier Schädigungen, nämlich zum einen in der Bluteinatmung und zum anderen in den traumatischen Hirnverletzungen. Das Ausmass der Schädigungen war jeweils für sich allein betrachtet nicht ausreichend, um den Todeseintritt zu erklären". Nichts anderes bedeute die bemängelte Feststellung des Obergerichtes, die sich auf das Gutachten der Rechtsmedizin stützen könne.
Für die Lösung der Verursachungsfrage und der Erfolgszurechnung bediene sich die herrschende Rechtsprechung der Äquivalenztheorie, die von der Gleichwertigkeit aller Erfolgsbedingungen ausgehe. Für einen eingetretenen strafgesetzwidrigen Erfolg sei jedes Tun kausal, das eine seiner Bedingungen hervorgerufen habe und nicht weggedacht werden könne, ohne dass auch der Erfolg in seiner konkreten Gestalt weggedacht werden müsste (Mayerhofer, StGB6, Vorbemerkungen zum Allgemeinen Teil, E 9 ff.). Ein ursächlicher Zusammenhang bestehe auch dann, wenn der Erfolg durch mehrere voneinander unabhängig gesetzte Bedingungen herbeigeführt worden sei, die den Erfolg jeweils für sich betrachtet nicht erzielen könnten, sondern erst durch ihr Zusammenwirken (15 Os 75/87). Der Kausalzusammenhang indiziere in der Regel die objektive Erfolgszurechnung und daher auch den Risikozusammenhang als ein Element der objektiven Zurechnung des Erfolges. Einer eingehenden Überprüfung des Kriteriums der objektiven Erfolgszurechnung bedürfe es nur bei Anhaltspunkten für einen atypischen Kausalverlauf (Mayerhofer, a. a. O., E 17aa; Fabrizy, StGB10, Einführung, Rz. 55). Von einem atypischen Kausalverlauf könne allerdings angesichts von mehrfachen stumpfmechanischen Gewalteinwirkungen auf den Kopf- und Gesichtsbereich des C und den daraus resultierenden massiven Verletzungen mit starkem Blutaustritt im Zusammenhang mit der unterlassenen Hilfeleistung durch den Beschwerdeführer keine Rede sein.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, welche vom Berufungsgericht übernommen worden seien, hätten die Tritte und Schläge des Beschwerdeführers zu einer schweren Erschütterung des Gesamtgehirns geführt, welche einen gravierenden Hirnschaden zur Folge gehabt habe, der nicht nur übergeordnete Funktionen wie das Bewusstsein und die damit zusammenhängende Handlungsfähigkeit, sondern auch tieferliegende Funktionen beeinträchtigt habe, nämlich die Steuerungsfähigkeit der Atmung und die Herz-Kreislauf-Aktivität, wobei die schwere Hirnerschütterung mitursächlich für den Tod des C gewesen sei. Die Todesursache sei nach dem festgestellten Sachverhalt in einer Kombination zweier Schädigungen gelegen, nämlich zum einen der Bluteinatmung und zum anderen der traumatischen Hirnverletzungen, wobei das Ausmass der Schädigungen jeweils für sich allein betrachtet nicht ausreichend gewesen sei, um den Todeseintritt zu erklären. Da der Beschwerdeführer für die Hirnverletzungen jedenfalls ursächlich gewesen sei - was von ihm auch nicht bestritten worden sei - erweise sich die Beantwortung der Rechtsfrage im Sinne der obigen Ausführungen zur Äquivalenztheorie als zutreffend. Dem Beschwerdeführer sei darin beizupflichten, dass das Erstgericht entgegen den Annahmen des Obergerichtes tatsächlich nicht festgestellt habe, dass der Bruch der Orbita durch den Beschwerdeführer verursacht worden sei. Allerdings zeige der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vorliegende kumulative Kausalität damit keinen rechtsrelevanten Umstand auf.
Der Vollständigkeit halber sei darauf zu verweisen, dass das Erstgericht und damit auch das Obergericht, welches diese Feststellungen gestützt habe, nicht nur eine Fraktur im Gesichtsbereich, sondern diverse Frakturen und mehrere blutende Wunden im Hals-, Mund- und Gesichtsbereich festgestellt hätten. Auch sei nicht festgestellt worden, dass lediglich durch den Bruch des Orbitabodens Blut in die Kieferhöhle geflossen sei, welches durch die Atemtätigkeit des C in dessen Atemwege gelangt sei, sondern auch, dass insbesondere die zahlreichen Zungen- und Lippenläsionen sowie die weiteren Wunden im Nasen- und Rachenraum dazu geführt hätten, dass der bewusstlose C Blut eingeatmet habe und langsam an diesem erstickt sei. Dies stehe im Einklang mit dem in der Begründung des Ersturteils angeführten Gutachten der Rechtsmedizin, dass es bei komplexen Verletzungen im Gesichtsbereich mit Beteiligung von Teilen des Gesichtsskelettes, der Zunge und der Lippen stark nach aussen und innen in den Nasen-, Mund- und Rachenraum blute und es seriöserweise gar nicht möglich sei, die einzelnen Verletzungen, die insgesamt in den Rachenraum geblutet hätten, hinsichtlich ihres Anteiles an der fliessenden Blutmenge zu werten.
Soweit der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel bezüglich der subjektiven Tatseite behaupte, übergehe er die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen und die Präzisierung dieser Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung. Damit gelange der Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmässigen Darstellung. Diese Feststellungen seien entgegen den Revisionsausführungen auch nicht unzureichend begründet worden. Vielmehr sei entsprechend den Gesetzen folgerichtigen Denkens die Schlussfolgerung aus den Tathandlungen des Beschwerdeführers auf die subjektive Tatseite bei leugnenden Angeklagten meist auch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0098671).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf Notwehr entfernten sich teilweise vom festgestellten Sachverhalt, sodass der Nichtigkeitsgrund insofern nicht zur prozessordnungsgemässen Darstellung gelange. Bei der Notwendigkeit der Abwehr seien Art und Ausmass des Angriffs genauso bedeutsam wie die konkreten Verteidigungsmöglichkeiten und -fähigkeiten des Angegriffenen. Der Angegriffene habe dabei die nach Art und Mass gelindeste Abwehr zu wählen, wobei er allerdings kein Risiko bezüglich der Effektivität einer ergriffenen Verteidigungsmassnahme einzugehen habe (Lewisch, WK-StGB, § 3 Rz. 92 ff.).
Der ausführlichen und aktenkonformen Begründung der Vorinstanzen zur Überschreitung des Masses der notwendigen Abwehr sei angesichts der festgestellten massiven Tätlichkeiten des aufgrund seiner kampfsportlichen Fähigkeiten dem zudem stark alkoholisierten C körperlich überlegenen Beschwerdeführer - wobei diesem nach eigenen Angaben sowohl die Alkoholisierung des C als auch seine eigene körperliche Überlegenheit bewusst gewesen seien - nichts hinzuzufügen. Als der Beschwerdeführer seine Attacken auch auf den bereits wehrlos am Boden liegenden C fortgesetzt habe, habe sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen nicht mehr in einer Notwehrsituation befunden, sodass sich in dieser Phase der Auseinandersetzung die Frage einer Notwehrüberschreitung gar nicht stelle.
Aus welchen Gründen die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt seien, dass der Beschwerdeführer bei seinen Tätlichkeiten gegenüber C auch Wut, Ärger und/oder Zorn verspürt habe, sei ausführlich und aktenkonform begründet worden, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen zum geltend gemachten prozessualen Nichtigkeitsgrund verwiesen werde. Wut, Ärger und Zorn seien gleichwertige sthenische Affekte, sodass es unerheblich sei, ob beim Beschwerdeführer alle diese Zustände oder - wie dem erstinstanzlichen Urteil zu entnehmen - Wut, Ärger und/oder Zorn mit ursächlich für seine Tätlichkeiten gegenüber C gewesen seien. Zur Intensität der Tritte des Beschwerdeführers gegen sein Opfer habe das Erstgericht entgegen den Revisionsausführungen zumindest in der Beweiswürdigung ausreichende Feststellungen getroffen, indem es sich den vorher im Einzelnen zitierten Ausführungen des Sachverständigen Dr. K angeschlossen habe (S. 86, ON 372). Der Sachverständige habe sich in seinem Gutachten unter anderem auf die für ihn völlig überraschende Geschwindigkeit und augenfällige Gewaltanwendung bezogen, mit der der Beschwerdeführer anlässlich der Tatrekonstruktion die von ihm ausgeführten Tritte gegen C an einer Puppe demonstriert habe.
Ein Rechtsirrtum sei dem Berufungsgericht bei der Verneinung des Vorliegens des Schuldausschliessungsgrundes des § 3 Abs. 2 StGB somit nicht unterlaufen.
5.3. Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 221 Ziff. 2 StPO führe der Beschwerdeführer aus, dass das Erstgericht dem Beschwerdeführer auf Basis der getroffenen Feststellungen aufgrund unrichtiger Beurteilung den Tatbestand des Mordes nach § 75 StGB angelastet habe. Auch wenn Notwehr und entschuldigender Notstand verneint würden, habe der Beschwerdeführer objektiv und subjektiv eine Körperverletzung zu verantworten.
Auch dieser vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liege nicht vor. Die Ausführungen in der Subsumtionsrüge, welche einen Tötungsvorsatz verneinten, bzw. eventualiter eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung reklamierten und damit eine Verurteilung lediglich wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB) oder einen Totschlag (§ 76 StGB) anstrebten, liessen die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite ausser Acht, sodass der Nichtigkeitsgrund insoweit nicht gesetzmässig ausgeführt sei (Verweis auf Fabrizy, StPO10, § 281 Rz. 66). Das Erstgericht habe klar einen Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) festgestellt und auch die Feststellung getroffen, dass aufgrund Fehlens der akuten Belastungsreaktion und einer damit nicht vorhandenen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung keine Affekt- oder Impulstat vorgelegen sei. Indem die Subsumtionsrüge von anderen Sachverhaltsannahmen ausgehe, erweise sie sich der Sache nach als eine - in diesem Umfang unzulässige - Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung.
Der Sachverständige Dr. L habe in seinem Gutachten nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers ausgeführt, dass dieser an keiner überdauernden psychischen Störung leide. Auffällig sei einzig das duldende passive Verhalten in Beziehung auf C gewesen. Der Beschwerdeführer dürfte eine Person sein, die grundsätzlich in Ruhe gelassen werden möchte und keinen Streit suche. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Tatablauf zeigten ein relativ gutes Erinnerungsvermögen und eine Wahrnehmung der Umgebung und nicht eine Bewusstseinseinengung auf das Geschehen bzw. sein Gegenüber. Eine Affekt- oder Impulstat liege aufgrund Fehlens der akuten Belastungsreaktionen und einer damit nicht vorhandenen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung aus gutachterlicher Sicht nicht vor, obwohl Affekte und Emotionen an dieser Tat beteiligt gewesen seien. Trotzdem der Beschwerdeführer an sich nicht zu Gewalttaten neige, lasse sich ein aktives Angreifen jedoch auch nicht ausschliessen. Auszugehen sei davon, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt weder zurechnungsunfähig noch eingeschränkt zurechnungsfähig gewesen sei.
Eine Gemütsbewegung bzw. ein Affekt sei im allgemeinen Sinn ein vor allem durch äussere Gegebenheiten hervorgerufener, impulsiver und intensiver Erregungszustand der Gefühle von kurzer Dauer mit starken Handlungstendenzen und spürbaren körperlichen Begleiterscheinungen, die nicht der Willenskontrolle unterlägen, wie z. B. Blutdruckveränderung usw. Beim qualifizierten heftigen oder hochgradigen Affekt, wie er Voraussetzung für die Annahme des § 76 StGB sei, der den Täter zur Tat hinreisse, sei dieser plötzlich aufwallende Gefühlsimpuls so mächtig, dass er die normale Motivationsfähigkeit der Gesamtpersönlichkeit und sogar starke sittliche Hemmungen gegen eine vorsätzliche Tötung ausschalte. Dieser Affekt dürfe nicht mit Unbesonnenheit verwechselt werden. Er bewirke eine erhebliche Bewusstseinsverengung, die von einer starken Einschränkung des Kritik- und Urteilsvermögens und der Willenskontrolle begleitet sei, sodass ein Ausgleich zwischen Gefühlsimpuls und abwägendem Verstand nicht mehr möglich sei. Bei Tötungen liege meistens eine affektive Gefühlslage vor, sie sei aber für die Tatbestandsvoraussetzung des § 76 StGB nicht ausreichend. Die heftige, zur Tötung hinreissende Gemütsbewegung im Sinne des § 76 StGB bringe im Vergleich zu sonstigem affektiven Handeln eine so erhebliche Bewusstseinsverengung und vor allem Einschränkung der Willenskontrolle mit sich, dass die Zurechnungsfähigkeit stets vermindert sei. Wenn die Zurechnungsfähigkeit nicht erheblich vermindert sei, sei der Affekt für § 76 StGB nicht stark und "hinreissend" genug, sodass nur § 75 StGB in Betracht komme. Handeln im Affekt schliesse somit die Beurteilung einer vorsätzlichen Tötung als Mord grundsätzlich nicht aus (Moos, WK-StGB, § 76, Rz. 12; Mayerhofer, StGB6, § 76 E 3, 3a).
Eine solche heftige Gemütsbewegung, die eine erhebliche Einschränkung der Willenskontrolle herbeigeführt habe, sowie eine Affekt- und Impulstat habe das Erstgericht ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen Dr. L mängelfrei ausgeschlossen, sodass es sich mit der Rechtsfrage der allgemeinen Begreiflichkeit gar nicht habe auseinandersetzen müssen. Die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Vorgeschichte und zur Situation vermöchten ebenso wenig Widersprüchlichkeiten darzulegen wie der Hinweis darauf, dass es der Sachverständige Dr. L als normalpsychologisch gut nachvollziehbar erachtet habe, dass der Beschwerdeführer, als er auf C getroffen sei, in diesem Augenblick mit instinktiven und heftigen Affekten reagiert habe.
Die Subsumtionsrüge zeige somit weder eine unrichtige Beantwortung der Rechtsfrage noch einen Feststellungsmangel auf.
5.4. Zu den beiderseitigen Revisionen wegen des Ausspruchs über die Strafe führt der Oberste Gerichtshof Folgendes aus:
5.4.1. Entgegen den Revisionsausführungen des Beschwerdeführers habe das Berufungsgericht ebenso wie das Erstgericht den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Ziff. 8 StGB zu Recht nicht angenommen, da - wie ausgeführt - beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine heftige Gemütsbewegung nicht vorgelegen habe. Zutreffend habe auch das Obergericht die Voraussetzungen für die Annahme des Milderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Ziff. 11 StGB verneint. Umstände, die einem Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgrund im Sinne dieses Milderungsgrundes nahekämen, beträfen die Grenzzonen zwischen Schuld und Nicht-Schuld bzw. zwischen Unrecht und Rechtfertigung (Ebner, WK-StGB, § 34 Rz. 25). Eine Notwehrsituation sei nach den Feststellungen nur in der ersten Phase des Geschehens vorgelegen, wobei es zu einer Überschreitung der Notwehr (auch) aus einem sthenischen Affekt gekommen sei. In der zweiten Phase des Geschehens, als C wehrlos am Boden gelegen und der Beschwerdeführer weiter auf ihn eingetreten habe, sei eine Notwehrsituation für den Beschwerdeführer nicht mehr gegeben gewesen. Von einer Grenzzone im Sinne der obigen Ausführungen könne somit im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Dass es sich um eine hoch emotionale Tat gehandelt habe, sei bereits vom Erstgericht als mildernd berücksichtigt worden.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Revision liege auch der Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Ziff. 17 StGB nicht vor. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer lediglich zugestanden habe, C verletzt zu haben, sich jedoch darauf berufen habe, sich nur gegen die Angriffe des C zur Wehr gesetzt zu haben, könne von einem reumütigen Geständnis keine Rede sein. Das blosse Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der Schuld und der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens sei nicht als mildernd zu werten. Das Zugestehen, C am Körper verletzt zu haben, habe auch nicht zur Wahrheitsfindung beigetragen, zumal ein diesbezügliches Leugnen angesichts der Beweislage ohnehin keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Zur Wahrheitsfindung habe der Beschwerdeführer auch insofern nicht beigetragen, als habe offen bleiben müssen, wie die Fesselungsspuren und die grossflächige Beblutung beim Tatopfer entstanden seien.
Zu Recht habe das Berufungsgericht auch von der ausserordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB keinen Gebrauch gemacht. Voraussetzung für das Unterschreiten der Untergrenze einer Strafdrohung im Sinne des § 41 StGB sei das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und eine günstige Täterprognose. Es komme dabei nicht auf die Anzahl der Milderungsgründe, sondern nur auf das Gewicht an. Das Strafgesetzbuch sehe zeitnahe, dem durchschnittlichen Unrechtsgehalt strafbarer Handlungen angepasste Strafdrohungen vor, deren Untergrenzen, sofern solche überhaupt normiert seien, auch für günstig gelagerte Fälle ausreichten. Die ausserordentliche Strafmilderung komme daher nur bei atypisch leichten Fällen des betreffenden Deliktstypus in Frage. Dabei seien auch nicht alleine die Milderungsgründe zu berücksichtigen, sondern auch der Unrechtsgehalt der Tat und alle nach den Grundsätzen für die Strafbemessung bedeutsamen Momente, welche die Tat für sich allein allenfalls als derart weit unter der Norm liegend ausweisen könnten, dass selbst die gesetzliche Mindeststrafe als überhöht angesehen werden müsste (Mayerhofer6, StGB, § 41 E. 3a). Von einem derart atypisch leichten Fall könne angesichts der ausserordentlichen Brutalität, mit der der Beschwerdeführer vorgegangen sei, indem er noch auf dem bereits am Boden liegenden C mehrfach eingetreten habe, nicht gesprochen werden. Für die Anwendung des § 41 StGB bei vorsätzlicher Tötung kämen nur überdurchschnittlich mild zu beurteilende Fälle in Betracht, wobei besondere Schuldgesichtspunkte wie verminderte Zurechnungsfähigkeit, rechtsethisch begreifliche Motive und dergleichen eine Rolle spielen würden (Moos, WK-StGB, Rz. 49).
Die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Urteil des Staatsgerichtshofes vom 9. Februar 2009 zu StGH 2008/126 betreffend das Verfahren 01 KG.2008.3 vermöchten an dieser Beurteilung nichts zu ändern. In dem dort behandelten Fall, der zur Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren geführt habe, sei es um einen Täter gegangen, der seit seiner Kindheit die Tötung seines gewalttätigen Vaters immer wieder erwogen habe. Die Tat sei Ausfluss eines über viele Jahre sich hinziehenden seelischen Zermürbungsprozesses gewesen, wobei der Täter den Entschluss, seinen Vater zu erschiessen, am Ende einer mehrere Monate andauernden depressiven Phase gefasst habe. Mildernd sei bei ihm berücksichtigt worden, dass das Opfer ihn und seine Mutter sowie seinen jüngeren Bruder körperlich misshandelt habe, was bei ihm nicht nur zu einer jahrelangen inneren Konfliktsituation, sondern auch zu Depressionen, einer Persönlichkeitsstörung, Minderwertigkeitsgefühlen etc. geführt habe. Der Täter sei auch nicht nur unbescholten, sondern auch vermindert zurechnungsfähig, vollumfänglich und reumütig geständig und schuldeinsichtig gewesen. Der Staatsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang der Individualbeschwerde des Angeklagten keine Folge gegeben und ausgeführt, dass die Begründung für die Nichtanwendung der ausserordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB durch den Obersten Gerichtshof vertretbar sei, jedoch ausgesprochen, dass er keineswegs verkenne, dass diese Rechtsauffassung gerade bei der Anwendung auf § 75 StGB nicht unproblematisch sei, da die Mindeststrafe von zehn Jahren für Mord hoch sei und gerade deshalb ein Ausgleich durch § 41 StGB nicht selten und "wohl auch in Fällen wie dem vorliegenden angemessen wäre".
Dadurch, dass der Staatsgerichtshof damit die Anwendung der ausserordentlichen Strafmilderung im dort behandelten Fall für gerechtfertigt erachtet hätte, sei allerdings für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Zwar treffe es zu, dass in dem geschilderten Fall der Täter seine Tat geplant und zielgerichtet ausgeführt habe, allerdings hätten im Gegensatz zum vorliegenden Fall eine Reihe sehr gewichtiger Milderungsgründe vorgelegen. Auch sei die Vorgeschichte, die letztlich zu dieser Tat geführt habe, ungleich gravierender und belastender für den dort Angeklagten gewesen. Zudem hätten Umstände vorgelegen, die das Unrecht nicht unbeträchtlich gemildert hätten. Ähnlich wie beim Beschwerdeführer, bei dem nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L die Rückfallsgefahr im unteren Bereich der bei Tötungsdelikten statistischen Basisrate von 0 - 3 % liege, sei auch dem Angeklagten im Verfahren 01 KG.2008.3 durch das dort eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten eine Rückfallsgefahr von 0 - 1 % attestiert worden.
Der Vergleich mit dem in der Schweiz geltenden Strafrahmen sei grundsätzlich insofern nicht von Relevanz, als der Tatort in Liechtenstein gelegen sei, damit auch ausschliesslich liechtensteinisches Recht zur Anwendung gelange und sich das Gericht an den vorgegebenen Strafrahmen des § 75 StGB, den der Gesetzgeber für dieses schwerwiegende Delikt vorsehe, zu halten habe. Abgesehen davon sei zwar die Untergrenze des § 75 StGB mit zehn Jahren sehr hoch, allerdings seien die Strafdrohungen für Tötungsdelikte auch in anderen vergleichbaren Ländern nicht von besonderer Milde geprägt. Der Vergleich mit Deutschland und der Schweiz gestalte sich dabei insofern etwas schwierig, weil in Liechtenstein und in Österreich unter der Bezeichnung Mord vom § 75 StGB alle nicht-privilegierten Formen der vorsätzlichen Tötung umfasst seien und der Verzicht auf einen qualifizierten Tatbestand des Mordes i. S. d. Art. 112 chStGB bzw. § 211 dStGB durch die Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Strafbemessung kompensiert werde (Moos, WK-StGB, § 75 Rz. 3). So betrage in der Schweiz der Strafrahmen für vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i. V. m. Art. 40 chStGB fünf bis zwanzig Jahre. Für die qualifizierte Form der vorsätzlichen Tötung nach Art. 112 i. V. m. Art. 40 chStGB (Mord), die vorliege, wenn der Täter besonders skrupellos handle bzw. sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sei, wobei die speziellen Merkmale für den Tatbestand damit sehr weit gefasst seien, sei eine lebenslängliche oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren vorgesehen. In Deutschland sei für Mord nach § 211 dStGB ausschliesslich eine lebenslange Freiheitsstrafe angedroht, wobei nach der Legaldefinition des § 211 Abs. 2 dStGB Mörder sei, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen töte. Wer einen Menschen töte, ohne Mörder zu sein, werde nach §§ 212 i. V. m. 38 dStGB (Totschlag) mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bzw. in besonders schweren Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Italien sehe dagegen beispielsweise für die vorsätzliche Tötung (omicidio) nach Art. 575 Codice Penale eine Freiheitsstrafe nicht unter einundzwanzig Jahren vor.
5.4.2. Hingegen komme dem Vorbringen der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in Bezug auf ihres Erachtens nach zu Unrecht nicht herangezogene erschwerende Umstände zum Teil Berechtigung zu. Dem Obergericht sei zunächst darin beizupflichten, dass der festgestellte Sachverhalt nicht ausreiche, um davon ausgehen zu können, dass C noch bei Bewusstsein gewesen sei, als ihm die meisten der Schläge und Tritte zugefügt worden seien. Qualen seien lang dauernde oder sich durch längere Zeit hindurch immer wiederholende starke körperliche oder seelische Schmerzen, die mit der Tat verbunden seien, also während des deliktischen Verhaltens zugefügt würden, andererseits nicht unbedingt mit der Verletzung oder Gesundheitsschädigung zusammenhängen müssten (Fabrizy, StGB10, § 84 Rz. 27). Ob C solche Qualen habe erdulden müssen, könne mangels Gewissheit darüber, wann bei ihm die Bewusstlosigkeit eingetreten sei, nicht beurteilt werden.
Es treffe auch zu, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer auf den bereits bewusstlosen C eingetreten hätte, daraus noch nicht zwingend abgeleitet werden könnte, dass er dabei den Zustand der Wehr- oder Hilflosigkeit des C erkannt und diesen bewusst ausgenutzt hätte, was jedoch Voraussetzung für die Annahme des Erschwerungsgrundes nach § 33 Ziff. 7 StGB sei.
Wohl aber falle entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes die besondere Brutalität der Tathandlung, die sich in den massiven, gezielt gegen den Kopf und den Gesichtsbereich des bereits wehrlos am Boden liegenden C gerichteten Tätlichkeiten des Beschwerdeführers - unabhängig davon, ob dieser bereits bewusstlos gewesen sei oder nicht - und in der Vielzahl der vom Tatopfer erlittenen Verletzungen zeige, als erschwerend im Sinne des § 33 Ziff. 6 StGB ins Gewicht. Die besondere Brutalität bzw. Grausamkeit stelle im Sinne dieser Bestimmung primär auf den gesteigerten Unwert des äusseren Tatverlaufes ab, den der Täter unabhängig von seiner psychischen Verfassung zur Tatzeit bei der Strafbemessung gegen sich gelten lassen müsse (Mayerhofer6, StGB, § 33 E. 30d). Dass auch Angst beim Vorgehen des Beschwerdeführers eine Rolle gespielt habe und deshalb Grausamkeit nicht angenommen werden könne, wie dies das Obergericht ausgeführt habe, könne für die Phase, als C wehrlos am Boden gelegen sei, nicht mehr von Bedeutung sein.
Grundlage für die Ausmessung der Strafe sei die Schuld des Täters. Die Strafzumessungsschuld i. S. d. § 32 Abs. 1 StGB umfasse neben dem Gesinnungs- und dem Handlungsunwert auch den verschuldeten Erfolgsunwert. Sie bestimme sich somit nicht allein nach dem Grad der ablehnenden Entscheidung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten, sondern auch nach dem Gewicht des rechtsfehlerhaften Verhaltens und der Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung. Die im rechtlich gebundenen Ermessen auszumessende Strafe müsse demnach der personalen Täterschuld, aber auch dem Unwert der verschuldeten Tat angemessen sein. Die entscheidenden Kriterien für die Bemessung der verwirklichten Strafe seien daher der subjektive Vorwurf, der dem Täter wegen seines rechtsfehlerhaften Verhaltens zu machen sei, und die objektive Bedeutung der verschuldeten Tat für die verletzte Rechtsordnung (15 Os 89/00 m. w. H.).
Bei Beachtung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der ergänzten besonderen Strafzumessungsgründe erweise sich die vom Erstgericht und vom Berufungsgericht am untersten Bereich des von zehn bis zwanzig Jahren bzw. bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens angesiedelte Sanktion als eine keinesfalls zu strenge, sondern vielmehr zu milde Strafe, die in Stattgebung der Revision der Staatsanwaltschaft schuld- und tatangemessen auf zwölf Jahre anzuheben gewesen sei. Der Revision des Beschwerdeführers habe somit insgesamt kein Erfolg zukommen können.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012 (ON 439) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. April 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf effektive, wirksame Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. 3 EMRK sowie auf ein faires Verfahren, abgeleitet aus Art. 6 EMRK, des Rechts auf Gleichbehandlung (Verbot der Ungleichbehandlung) nach Art. 31 Abs. 1 LV sowie ein Verstoss gegen das Willkürverbot geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers verstosse; er wolle dieses Urteil deshalb aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang gestellt.
6.1. Die Verletzung des Rechts auf effektive, wirksame Verteidigung, Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. 3 EMRK sowie Recht auf ein faires Verfahren (abgeleitet aus Art. 6 EMRK) wird wie folgt begründet:
Als prozessuale Nichtigkeit gemäss § 220 Ziff. 6 StPO sei sowohl in der erstinstanzlichen Verhandlung am 17. Januar 2011, in der Berufungsschrift als auch in der Revisionsschrift gerügt worden, dass das jeweilige Urteil einer Nichtigkeit unterliege und zwar weil bei der Schlussverhandlung ein Dokument über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Untersuchungsakt trotz Verwahrung des Beschwerdeführers verlesen worden sei. Das Erstgericht habe trotz ausdrücklicher Verwahrung des Verteidigers des Beschwerdeführers während der Schlussverhandlung (protokolliert auf S. 38 von ON 371) den Wahrnehmungsbericht vom 13. April 2010 (Beilage 7), verfasst vom Polizisten I, für zulässig erklärt und verlesen lassen. Dies stelle nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Nichtigkeit dar. Keine der Vorinstanzen sei jedoch der Meinung des Beschwerdeführers gefolgt. Folgender Sachverhalt sei für die Erhebung der Nichtigkeitsrüge ausschlaggebend gewesen.
Die Tat, wegen welcher der Beschwerdeführer angeklagt worden sei, habe sich am 12. April 2010 zwischen ca. 18 und 19 Uhr ereignet. Der Polizist I habe anlässlich der Befragung in der Schlussverhandlung vom 17. Januar 2011 als Zeuge angegeben, dass er von der Dienststelle am 12. April 2010 ans Gymnasium Vaduz beordert worden sei, da sich allfällig ein Tötungsdelikt zugetragen habe. Vor Ort hätten die Kollegen M und N ihm erzählt, dass vermutlich ein Tötungsdelikt begangen worden und vermutlich der Beschwerdeführer der Täter sei. Daraufhin, also im Wissen, dass der Beschwerdeführer dringend tatverdächtig gewesen sei, führte I als Polizist mit dem Beschwerdeführer vor Ort, ausserhalb des Gebäudes des Gymnasiums, alleine eine Beschuldigtenvernehmung durch und habe ihn zum Tatablauf und Tatvorgang befragt, ohne ihn aber rechtlich korrekt zu belehren, ihm mitzuteilen, dass er ihn nun polizeilich als Beschuldigten vernehme und ihm zur Last gelegt werde, einen anderen Menschen getötet zu haben. Der Beschwerdeführer sei unbestritten nicht ordentlich belehrt und in Kenntnis gesetzt worden, dass er als Beschuldigter Aussagen verweigern könne, dass er sich eines Verteidigers bedienen könne und sofern er Aussagen mache, dass diese gegen ihn verwendet werden könnten. Der Beschwerdeführer sei auch nicht von I belehrt worden, dass diese Befragung anschliessend - I habe sich keine schriftlichen Notizen während der Befragung gemacht - von I dessen Erinnerung nach in einen Wahrnehmungsbericht einfliessen werde. Eine Belehrung sei bei sonstiger Nichtigkeit aber zwingend notwendig (§ 23 Abs. 4 StPO, § 26 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, § 128a StPO, § 130 StPO i. V. m. § 198a Abs. 4 StPO), selbst wenn der Polizist I nur davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer ein Zeuge wäre, hätte er ihn belehren müssen, dass dieser sich nicht selbst belasten müsste (§ 107 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Abs. 3 StPO i. V. m. § 198a Abs. 4 StPO). Zudem sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragung nicht einvernahmefähig gewesen, sondern er habe unablässig geweint.
Weder die Aussage noch der Wahrnehmungsbericht des Polizisten I könne, bei sonstiger Nichtigkeit, verwendet werden, da I behaupte, eine Befragung des Beschwerdeführers am 12. April 2010 vor Ort im Wissen, dass dieser dringend tatverdächtig gewesen sei, ein Tötungsdelikt begangen zu haben, ohne Belehrung durchgeführt habe und rein aus seiner Erinnerung - I habe sich während des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer, sofern denn ein solches überhaupt stattgefunden habe, keine schriftlichen Notizen gemacht - einen Wahrnehmungsbericht erstellt. Die Verantwortung des Beschwerdeführers sei stets dieselbe gewesen, er sei von C angegriffen worden und er habe sich verteidigt. Die von I nachträglich niedergeschriebenen Angaben stünden diametral der Verantwortung des Beschwerdeführers entgegen. Sie könnten auch insofern nicht richtig sein, da der Beschwerdeführer erst nachdem die Sanitäter bereits vor Ort gewesen seien, erfahren habe, dass B angeblich vergewaltigt worden sei oder C dies zumindest versucht habe. Jedenfalls aber sei das angefochtene Urteil nichtig, da das Gericht die vom Polizisten I ausgesagte und im Wahrnehmungsbericht protokollierte, angebliche Aussage des Beschwerdeführers (er habe rot gesehen) als die entscheidende Aussage zur Feststellung benutzt habe, dass der Beschwerdeführer nicht nur aus Furcht, sondern auch aus Wut und Ärger gehandelt habe (S. 9 und 93 des Urteils). Die Feststellung, die das Erstgericht aufgrund der Aussage des Polizisten I und dessen Wahrnehmungsberichtes getroffen habe, laute wie folgt:
"Weiters verspürte A bei seinen Tritten und Schlägen nicht nur Angst, sondern auch Wut und Ärger." (S. 9 des Urteils)
Aufgrund dieser Feststellung sei das Erstgericht auch zur Beurteilung gekommen, dass die Handlungen des Beschwerdeführers - obwohl zwar eine Notwehrsituation vorgelegen sei - eine Notwehrüberschreitung darstellen würden, weil der Beschwerdeführer eben mit sthenischen Affekten wie Wut und Ärger zugetreten bzw. zugeschlagen habe und demnach die Privilegierung nach § 3 Abs. 2 StGB nicht greife, des Beschwerdeführers Handlungen nicht entschuldigt seien und er sich wegen Mordes nach § 75 StGB zu verantworten habe. Da das Zustandekommen der Aussage des Beschwerdeführers als auch die Verlesung in der Schlussverhandlung sowie die Verwertung im erstinstanzlichen Urteil vom 17. Januar 2011, im zweitinstanzlichen Urteil vom 18. Oktober 2011 und im Revisionsurteil vom 10. Februar 2012 nichtig sei, sei das Revisionsurteil aufzuheben.
Das Obergericht sei auf S. 109 ff., insbesondere S. 114 des Berufungsurteils (ON 423) zum Schluss gekommen (das Revisionsgericht habe diese Rechtsmeinung geschützt), dass keine formelle Nichtigkeit gegeben sei und habe dies damit begründet, dass "...das vom Polizisten I dokumentierte Gespräch [zwischen ihm und dem Angeklagten] zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu dem weder eine gerichtliche Untersuchung noch gerichtliche Vorerhebungen gegen den Berufungswerber hängig waren. Für Akte, die den Sicherheitsbehörden zuzurechnen sind, sieht die liechtensteinische StPO, wie auch die frühere Fassung der österreichischen StPO, keine Nichtigkeit vor (Ratz, WK-StPO § 281 Z 2, Rz 183ff.)". Dies sei unrichtig, eine Nichtigkeit liege vor.
Wäre die Ansicht des Obergerichtes und auch des Revisionsgerichtes richtig und schützenswert, so wären die verfassungsrechtlich geschützten Verteidigungsrechte eines Verdächtigen/Beschuldigten ad absurdum geführt und vollständig aufgehoben. Wenn sich die Sicherheitsbehörden vor formeller Einleitung einer Untersuchung oder Voruntersuchung an keine Regeln halten müssten, konkret,
wenn bei einer Befragung kein Protokoll erstellt werden müsse,
wenn keine Belehrung stattfinden müsse, dass man als Verdächtiger/Beschuldigter einvernommen werde und sich als solcher oder auch als Zeuge nicht selbst belasten müsse,
wenn man nicht auf das Recht, zu schweigen oder einen Anwalt beizuziehen hingewiesen werde, bzw. darauf
dass, wenn man Aussagen mache, diese gegen einen verwendet werden könnten,
dann wäre und sei das verfassungsmässige Recht auf eine wirksame Verteidigung völlig ausgehöhlt und verletzt. Auch die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK sei durch dieses Vorgehen verletzt.
Der Staat dürfe in einem Strafverfahren gegen einen Angeklagten nicht Aufzeichnungen und Aussagen durch Sicherheitsbehörden verwenden, die verfahrensrechtlich nicht gesetzesgemäss erhoben worden seien.
Zudem wären - sofern der Ansicht des Obersten Gerichtshofes und des Obergerichtes zu folgen wäre - die Sicherheitsbehörden und die Staatsanwaltschaft interessiert, möglichst spät erst formell eine Untersuchung oder Voruntersuchung zu eröffnen, da ab dann ja gewisse rudimentäre Rechte des Betroffenen bestünden und man sich zuvor im rechtsfreien Raum befinde. Dies könne nicht schützenswert sein.
Hinzu komme, dass im konkreten Fall der Polizist I den Beschwerdeführer
1. im Wissen, dass ein Tötungsdelikt geschehen sei und
2. im Wissen, dass es sich beim Gesprächspartner um den Hauptverdächtigen handle,
3. alleine und ohne sich Notizen zu machen, vor Ort befragt habe.
Erst am nächsten Tag wolle der Polizist I einen Wahrnehmungsbericht verfasst haben, der dem Beschwerdeführer nie gezeigt worden sei. Insofern habe er nie mitteilen können, dass seine Aussagen von I falsch wiedergegeben worden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer vor Ort nicht einvernahmefähig gewesen. Es habe zuvor mit dem Opfer eine längere, starke und gewaltsame Auseinandersetzung gegeben, in welcher der Beschwerdeführer auch mit einem Schraubenzieher angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer sei unter Schock gestanden und sei auch in einem nicht vernehmungsfähigen, weinerlichen Zustand gewesen, wie der Polizist I selbst anlässlich der Befragung in der Schlussverhandlung vom 17. Januar 2011 (ON 371) eingeräumt habe (S. 32 von ON 371: "Er weinte dabei und war sehr aufgebracht." und "Er weinte danach auch noch".). Allein aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführer nicht vernommen werden dürfen, jedenfalls aber seien die Aussagen des Polizisten I nicht verwertbar.
Eine Belehrung sei bei sonstiger Nichtigkeit immer zwingend notwendig (§ 23 Abs. 4 StPO, § 26 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, § 128a StPO, § 130 StPO i. V. m. § 198a Abs. 4 StPO) auch wenn noch formell keine Voruntersuchung oder Untersuchung eingeleitet gewesen sei. Es sei nämlich aufgrund der bisherigen Erkenntnisse eindeutig gewesen, dass eine Voruntersuchung oder Untersuchung eingeleitet worden sei bzw. habe werden müssen, da das Versterben des C eindeutig nicht ein natürlicher Tod gewesen sei. Materiell sei also bereits allen klar gewesen, dass eine Voruntersuchung oder Untersuchung eingeleitet werden würde.
Durch die Befragung vor Ort ohne Belehrung und durch das Verlesen des Wahrnehmungsberichtes und der Befragung des Polizisten als Zeugen und durch den Schutz dieses grundrechtsverletzenden Vorgehens durch das Land- und das Obergericht sowie das Revisionsgericht sei das Recht des Beschwerdeführers auf effektive, wirksame Verteidigung und ein faires Verfahren massiv verletzt worden, so dass das Revisionsurteil aufzuheben sei.
6.2. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung wird wie folgt begründet:
Zu Unrecht hätten die Vorinstanzen, insbesondere der Oberste Gerichtshof, die Anwendung des § 41 StGB verweigert. In StGH 2008/126 (Jus & News 2/2010, 179 ff.) Erw. 3.2 habe der Staatsgerichtshof zum Umstand, dass der Oberste Gerichtshof in Abweichung vom Gesetzeswortlaut § 41 StGB nur "bei atypisch leichten Fällen" anwende, ausgeführt: "Dabei verkennt der Staatsgerichtshof keineswegs, dass diese Rechtsauffassung [des Fürstlich Oberste Gerichtshofes] gerade bei der Anwendung auf § 75 StGB nicht unproblematisch ist, da die Mindeststrafe von zehn Jahren für Mord hoch ist (so z. B. doppelt so hoch wie in der Schweiz) und gerade deshalb ein Ausgleich durch § 41 StGB nicht selten und wohl auch in Fällen wie dem vorliegenden angemessen wäre."
Im vom Staatsgerichtshof zu beurteilenden Fall sei es aber entgegen dem vorliegenden um eine Tötung gegangen, die von langer Hand geplant gewesen sei. Es habe beim Fall StGH 2008/126 (Verweis auf OGer-Urteil zu 01 KG.2008.3 ab S. 34) gründliche Überlegungen und Vorbereitungshandlungen des Täters für die Tat gegeben, vorausschauende Erwägungen durch den Täter in Bezug auf die Fluchteventualitäten, während der Fahrt zur Tat sei vom Täter noch die Idee geboren worden, das Opfer unter einem Vorwand (verwerflicher Vertrauensbruch) in den Keller zu locken, damit man die Schüsse nicht höre; auch habe ein keineswegs emotional geführtes Gespräch mit dem Opfer unmittelbar vor der Ausführung der Tat stattgefunden, was gegen eine Spontaneität spreche. Ausserdem sei das Opfer mit mehreren Schüssen aus einer Dienstwaffe erschossen worden, wobei es qualvoll verstarb. Das Obergericht hat denn auch als Erschwerungsgründe angeführt, dass die Tat zu 01 KG.2008.3 bzw. StGH 2008/126 sorgfältig geplant und zielgerichtet durchgeführt worden sei, dass der Täter ein heimtückisches Vorgehen gewählt und die Tat kaltblütig ausgeführt habe und dass die Tat absichtlich ausgeführt worden sei. Dass es sich beim Täter um einen Polizisten gehandelt habe, sei schliesslich auch noch erschwerend angeführt worden. Der Täter zu 01 KG.2008.3 bzw. StGH 2008/126 habe eine zwölfjährige Freiheitsstrafe erhalten.
Aus all dem ergebe sich, dass der Fall zu 01 KG.2008.3 bzw. StGH 2008/126 diametral dem vorliegenden Fall entgegenstehe. Im gegenständlichen Fall habe es keine Planung gegeben. Der gegenständliche Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass B von C im Putzraum gegen deren Willen festgehalten und zu sexuellen Handlungen genötigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich, wie so oft, seine Freundin nach Verrichtung von deren Arbeit abholen wollen. Als er sie nicht erreicht habe und sie auch nicht pünktlich gekommen sei, sei er zu deren Putzraum gegangen und habe B' Stimme vernommen ("ich mag nicht, ich will nicht"). Da die Türe verschlossen gewesen sei und er nicht gewusst habe, wer sich alles im Putzraum befunden habe und ob B, da sie sich nicht gemeldet habe, vielleicht etwas passiert sei, habe er Eintritt verlangt. Als ihm nach einiger Zeit Eintritt in den sehr kleinen Putzraum gewährt worden sei, habe er B zusammen mit C gesehen, also mit dem Mann, der seit Jahren immer wieder versuche, den Beschwerdeführer und B auseinanderzubringen, der ständig provoziere und gewalttätig sei, der ihm auch schon seine Eingangstüre zusammengeschlagen habe und sich offenbar immer noch gegenüber B respektlos verhalte und sich nehme, was er wolle. Nachdem der Beschwerdeführer zusammen mit B den Raum habe verlassen wollen, habe C den Beschwerdeführer verbal attackiert, habe ihn dann unverhofft angegriffen und ihn in den Schwitzkasten nehmen können. Als sich der Beschwerdeführer nach einiger Zeit aus dem Schwitzkasten habe befreien können, habe der Beschwerdeführer C in den Schwitzkasten genommen und habe versucht, diesen zu beruhigen. In dem Moment, als der Beschwerdeführer C losgelassen habe, sei C auf den Beschwerdeführer losgegangen und habe ihn abermals attackiert, unter anderem auch mit einem Schraubenzieher als Waffe. Dabei habe sich der Beschwerdeführer gegenüber C mit Schlägen und Tritten gewehrt. Nachdem der Kampf vorbei gewesen sei - der Beschwerdeführer sei aufgrund des ihn unvorbereitet getroffenen Kampfgeschehens neben sich gewesen - und sich der Beschwerdeführer körperlich einigermassen beruhigt habe, habe er den regungslos daliegenden C in eine stabile Seitenlage gedreht und B gesucht, die den Raum zuvor verlassen habe, um Hilfe für C zu holen. Zweimal habe der Beschwerdeführer die Rettung rufen wollen, habe sich aber auf entsprechende Bitten von B umstimmen lassen. Tragischerweise sei C verstorben.
Es habe konkret beim Beschwerdeführer aber weder eine Planung noch eine zielgerichtete Tat noch ein heimtückisches Vorgehen noch eine kaltblütige Ausführung gegeben. Zwei Menschen seien in einem sehr beengten Raum aufeinandergetroffen, wobei C den Beschwerdeführer aggressiv und mit einer Waffe in der Hand attackiert habe, so dass dieser sich habe wehren können und müssen, wenn er nicht getötet werden wollte. Dass C in der Folge verstorben sei, sei vom Beschwerdeführer weder beabsichtigt gewesen, noch in Kauf genommen worden, schliesslich sei die Tat auch hochemotional gewesen. Dennoch habe der Beschwerdeführer ebenso wie der Täter zu 01 KG.2008.3 bzw. StGH 2008/126 die identische Strafe erhalten, nämlich je eine 12-jährige Freiheitsstrafe. Da die Gerichte bei beiden Fällen (der gegenständliche und 01 KG.2008.3 bzw. StGH 2008/126) festgestellt hätten, dass der Tatbestand des Mordes erfüllt sei und bei beiden Fällen das identische Strafmass verhängt hätten, die Fälle inhaltlich aber total verschieden seien und nicht miteinander verglichen werden könnten, liege eine nicht zu rechtfertigende, unrichtigerweise erfolgte Gleichbehandlung vor. Der Oberste Gerichtshof habe sein Ermessen betreffend das Strafmass überschritten bzw. missbraucht.
Hierbei sei auch nochmals auf das vom Obersten Gerichtshof im Urteil vom 4. September 2008 (ON 128 zu 01 KG.2008.3) erwähnte Lehrbuchbeispiel zur Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag hingewiesen. Der Oberste Gerichtshof habe dort angegeben, dass wenn ein Ehemann nach Hause komme und finde seine Frau mit einem anderen Mann beim Geschlechtsverkehr und er deshalb aus seiner Erregung und Zorn diesen Mann erschlage, dann liege Totschlag auf der Hand. Mord sei es, wenn der nach Hause kommende Ehemann wisse, dass seine Frau mit diesem Mann im Bett liege und er sich eine Waffe beschaffe und dann den Mann erschiesse. Wende man dieses Lehrbeispiel auf den konkreten Fall an, so könne niemals Mord vorliegen, jedenfalls aber könne nicht dieselbe Strafe angemessen sein, die bei einem absichtlichen und von langer Hand geplanten, hinterlistigen Mord mit einer Waffe (wie in 01 KG.2008.3 festgestellt) als angemessen gelte.
6.3. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird wie folgt begründet:
Die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verletze das Willkürverbot in mehrfacher Hinsicht. Einerseits wie bereits gerügt, sei das Strafmass keinesfalls angemessen und gerechtfertigt. Das Land- als Kriminalgericht habe nach mehr als 12-stündiger Verhandlung und Befragung vieler Personen und dreier Sachverständiger geurteilt, dass es im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Milderungsgründe - Erschwerungsgründe seien keine festgestellt worden - ein Auslangen habe, wenn die Mindeststrafe von zehn Jahren verhängt werde. Auch das Obergericht sei nach einer mehrstündigen Verhandlung zum Schluss gekommen - wobei ein zusätzlicher Milderungsgrund bei einem Fehlen von Erschwerungsgründen anerkannt worden sei - dass die Mindeststrafe von zehn Jahren ausreichend sei, vor allem auch unter Berücksichtigung des Urteils zu StGH 2008/128. Einzig der Oberste Gerichtshof sei nach eineinhalb Stunden Verhandlung zum Schluss gekommen, dass die Mindeststrafe nicht ausreichend sei. Dabei sei willkürlich, dass der Täter zu 01 KG.2008.3 (StGH 2008/126), welcher den Mord geplant habe, gründliche Überlegungen und Vorbereitungshandlungen sowie vorausschauende Erwägungen in Bezug auf die Fluchteventualitäten angestellt habe und das Opfer unter einem Vorwand, was einen verwerflichen Vertrauensbruch darstelle, in den Keller gelockt habe, damit man die Schüsse nicht gehört habe, dasselbe Strafmass erhalten habe. Im Fall 01 KG.2008.3 (StGH 2008/126) habe ein keineswegs emotional geführtes Gespräch mit dem Opfer unmittelbar vor der Ausführung der Tat stattgefunden, was gegen eine Spontaneität spreche. Ausserdem sei das Opfer im Fall 01 KG.2008.3 (StGH 2008/126) mit mehreren Schüssen aus einer Dienstwaffe erschossen worden, wobei es qualvoll verstorben sei. Basierend auf diesen Feststellungen sei es willkürlich, dem Beschwerdeführer dasselbe Strafmass aufzuerlegen, da dieser weder eine Planung noch eine zielgerichtete Tat noch ein heimtückisches Vorgehen noch eine kaltblütige Ausführung gezeigt habe. Er habe nicht einmal gewusst, dass sich C im Putzraum befunden habe. Der Beschwerdeführer habe nichts provoziert, sondern er sei es gewesen, der angegriffen worden sei. C sei dabei aggressiv und mit einer Waffe in der Hand auf den Beschwerdeführer losgegangen. Die Tat des Beschwerdeführers sei hochemotional gewesen, jedenfalls aber diametral entgegen dem Vorgehen zum Fall 01 KG.2008.3 (StGH 2008/126). Dass in beiden Fällen dasselbe Strafmass resultiere, sei nicht zu erklären, grob sachwidrig und deshalb willkürlich.
Willkürlich sei aber auch, dass die Strafgerichte den Wahrnehmungsbericht des Polizisten I hätten verlesen lassen sowie dessen Aussage als Zeuge gehört und wesentlich gegen den Beschwerdeführer verwendet hätten. Die Befragung des Beschwerdeführers vor Ort unmittelbar nach der Tat durch den Polizisten I sei nämlich keineswegs gesetzesgemäss und korrekt durchgeführt worden. Die grundlegendsten Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers als Hauptverdächtiger eines Tötungsdeliktes seien massiv verletzt bzw. nicht beachtet worden. Diese Befragung dann aber gerichtlich zu verwerten und als Hauptbelastungsbeweis dafür zu verwenden, dass der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er habe rot gesehen, sei willkürlich und unhaltbar. Durch diese Aussage (rot gesehen) hätten die Gerichte angenommen, dass die Schläge und Tritte des Beschwerdeführers mit Wut und Zorn erfolgt seien, weshalb die zu Beginn zugestandene Notwehrsituation bzw. Notwehrexzess nicht mehr als Rechtfertigungsgrund anerkannt worden sei.
Willkürlich sei auch, dass die Gerichte beim gegebenen Sachverhalt eine Affekt- oder Impulshandlung ausgeschlossen hätten. Der Tatablauf und die Vorgeschichte deuteten geradezu auf eine klassische Affekt- bzw. Impulstat hin, die jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass sich C im Putzraum befinde und B bedränge. Seit drei Jahren bereits habe C versucht, den Beschwerdeführer und B auseinanderzutreiben. Immer wieder habe er die Beziehung gestört und provoziert. Der Beschwerdeführer, der sich nie etwas habe zu schulden kommen lasse, sei, auch als er den Putzraum betreten habe, ruhig gewesen und habe eine Auseinandersetzung vermeiden wollen. Als C jedoch den Beschwerdeführer angegriffen habe, einmal sogar mit einem Schraubenzieher als Waffe, sei es nachvollziehbar, dass dieser sich gegen die Angriffe gewehrt habe. Die Schläge und Tritte des Beschwerdeführers seien Abwehrhandlungen gewesen, die durch das Verhalten des C provoziert worden seien. Die Reaktionen seien spontan und unüberlegt gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht den Tod des C gewollt, sondern diesen nur soweit verletzen wollen, damit er sich aus dem Kampf befreien könne. Es sei willkürlich, aufgrund des Sachverhaltes von Mord auszugehen.
Weiters sei willkürlich, dass die bei C vorgefundenen Verletzungen im Rachenraum, aufgrund welcher es in den Rachenraum hineingeblutet habe und weshalb C - bewusstlos auf dem Rücken liegend - am eigenen Blut erstickt sei, alleinig dem Beschwerdeführer zuzurechnen, weil vom forensischen Gutachter Dr. K eindeutig festgestellt worden sei, dass die Spuren im Gesicht des C von einem Fusstritt der B (aufgrund des Schuhabdrucks) herstamme und jedenfalls aufgrund dieses Tritts die Orbita gebrochen sein müsse. Nur weil in Bezug auf B nicht habe festgestellt werden können, ob deren Tritt noch zu Lebzeiten des C gesetzt worden sei, könnten nicht im Umkehrschluss die Verletzungen im Rachenraum dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Dies sei willkürlich. Hierbei sei auch der elementare Strafrechtsgrundsatz "in dubio pro reo", welcher im Rahmen des Willkürverbots geprüft werden könne, verletzt worden. Der Staatsgerichtshof habe zwar bisher den Grundsatz in dubio pro reo nicht als verfassungsmässiges Recht anerkannt (StGH 1997/23, LES 1998, 283; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [281, Erw. 3.3.1]), der Autor Hugo Vogt habe jedoch in seiner Dissertation "Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes" LPS Bd. 44, Schaan 2008, zu Recht für die Anerkennung eines entsprechenden ungeschriebenen Grundrechts plädiert.
Der Staatsgerichtshof habe zwar bereits zu 01 KG.2008.3 (StGH 2008/126) ausgeführt, dass es sich bei § 41 StGB "nur" um eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Kann-Bestimmung handle, jedoch verweigere der Oberste Gerichtshof offenbar die Anwendung beharrlich. Die Bestimmung werde jedenfalls ständig ignoriert. Das gerichtliche Ermessen sei dann grundrechtlich relevant, wenn es (abgesehen von einer Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung) in geradezu missbräuchlicher Weise ausgeübt und somit gegen das hier geltend gemachte Willkürverbot verstosse (StGH 2007/150, Erw. 3.3; vgl. auch StGH 2001/23, Erw. 2.2).
Der Oberste Gerichtshof wie auch die Vorinstanzen wendeten die ausserordentliche Strafmilderung gemäss § 41 StGB in Abweichung vom Gesetzeswortlaut überhaupt nicht oder nur "bei atypisch leichten Fällen" an. Bereits zu 01 KG.2008.3 (StGH 2008/126) habe der Staatsgerichtshof die Haltung des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich geschützt, wenn dieser sich auf die ständige österreichische Rechtsprechung, auch wenn die tatsächliche Frage in der österreichischen Lehre umstritten sei, gestützt habe. Der Staatsgerichtshof habe aber ausgeführt, dass diese Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes gerade bei der Anwendung auf § 75 StGB nicht unproblematisch sei, da die Mindeststrafe von zehn Jahren für Mord hoch sei, nämlich doppelt so hoch wie in der Schweiz und gerade deshalb ein Ausgleich durch § 41 StGB nicht selten und wohl auch in Fällen wie dem vorliegenden angemessen wäre. Da der Oberste Gerichtshof und seine Vorinstanzen den § 41 StGB trotz der Bedenken des Staatsgerichtshofes weiterhin nicht anwendeten, sei es Aufgabe des Staatsgerichtshofes, hier einzuschreiten.
Die Qualifizierung der Tat des Beschwerdeführers als Mord nach § 75 StGB und nicht als Totschlag nach § 76 StGB verletze das Willkürverbot. Sowohl der Ablauf mit den Provokationen und tätlichen Angriffen durch C als auch die ganze Vorgeschichte zeigten, dass die Schläge und Tritte durch den Beschwerdeführer spontan und in affektiver Erregung erfolgt seien. Weiters zeige das Nachtatverhalten (Seitenlage, Rettung verständigen wollen, Verbleib bei C, keine Flucht, Kooperation mit den Strafbehörden) eindeutig, dass der Beschwerdeführer keinen Tötungswillen gehabt habe und allein aufgrund der Verletzungen bei C auch nicht darauf geschlossen werden dürfe. Die Vorinstanzen hätten sich mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen müssen. Eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände sei nicht erfolgt, weshalb Willkür vorliege. Bei richtiger Würdigung hätte das Gericht feststellen müssen, dass die Voraussetzungen für Totschlag vorlägen.
Wie das Obergericht zu 01 KG.2008.3 und schliesslich auch der Staatsgerichtshof zu StGH 2008/126 ausgeführt hätten, liege die gegenüber Mord privilegierte Straftat Totschlag nach § 76 StGB dann vor, wenn der Täter sich zur Tötung in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung habe hinreissen lassen. Tatbestandsmerkmale seien also zusätzlich zum Mord nach § 75 StGB, dass der Täter in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung einen spontanen Tötungsentschluss gefasst habe. Dabei werde anstatt Gemütsbewegung auch gleichbedeutend der Begriff "Affekt" verwendet.
Die allgemeine Begreiflichkeit betreffe dabei nicht die Tat als solche, sondern die Gemütsbewegung, also das Verhältnis zwischen dem Anlass und dem Ausnahmezustand. Dabei müsse das Gericht prüfen, ob die Gemütsbewegung im Verhältnis zu ihrem Anlass auch für einen Durchschnittsmenschen (nach objektivem Massstab) verständlich sei, dass auch dieser Durchschnittsmensch sich vorstellen könne, auch er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung. Eine allgemeine Begreiflichkeit des hochgradigen Affekts sei dann gegeben, wenn der psychische Ausnahmezustand im Verhältnis zu seinem Anlass auch bei einem durchschnittlichen rechtstreuen Menschen von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der spezifischen Tatsituation derartig verständlich wäre, dass dieser sich vorstellen könnte, er geriete unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsverfassung (öOGH vom 5. September 2002 zu 15 Os 81/02). Ein Sachverständiger könne sich in einem Gutachten nur dazu äussern, ob und in welcher Gemütsbewegung, allenfalls aufgrund welcher bestimmten Umstände sich derjenige, der einen anderen vorsätzlich getötet habe, befunden habe. Ob diese Gemütsbewegung aber allgemein begreiflich gewesen sei, sei eine reine Rechtsfrage und ausschliesslich durch das Gericht zu prüfen.
Um darzutun, dass konkret am 12. April 2010, als C und der Beschwerdeführer im Putzraum des Gymnasiums aufeinandergetroffen seien, ohne Zweifel eine Situation vorgeherrscht habe und auch sonst alle Voraussetzungen vorgelegen seien, um festzustellen, dass der Beschwerdeführer in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung auf C eingeschlagen habe, sei folgendes in Erinnerung gerufen:
Der Beschwerdeführer habe am 12. April 2010 seine Freundin B, wie so oft, von der Arbeit beim Liechtensteinischen Gymnasium abholen wollen. Deshalb habe er auf dem Parkplatz auf B gewartet. Als diese jedoch nicht erschienen sei und er sie auch telefonisch nicht habe erreichen können, sei er zu Bs Wohnung gefahren, da er vermutet habe, dass sie selbst heimgelaufen sei. Als er sie aber auch dort nicht angetroffen habe, sei er wieder zum Gymnasium gefahren, verständlicherweise wohl schon in leichter Sorge um B, da es nicht ihrer Art entsprochen habe, sich nicht zu melden.
Als der Beschwerdeführer zum Putzraum der B gekommen sei, habe er die Stimme von B aus dem Inneren des Putzraumes sagen hören: "Ich mag nicht, ich will nicht". Zudem habe der Beschwerdeführer aus dem Inneren des Putzraumes Gepolter vernommen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass sich neben B auch noch C im Putzraum befunden habe.
Auf Klopfen des Beschwerdeführers an die Putztraumtüre sei es still geworden, jedoch sei ihm nicht geöffnet worden. Deshalb habe er um 17.42 Uhr ein SMS an B mit dem Inhalt geschickt, dass sie bitte die Türe aufmachen solle. Wenn er gewusst hätte, dass C im Putzraum sei oder der Beschwerdeführer wütend oder zornig gewesen wäre, hätte er nicht gebeten, die Türe zu öffnen, sondern die Befehlsform verwendet.
Die Türe sei verschlossen geblieben und es sei absolut verständlich, dass sich der Beschwerdeführer Sorgen um B gemacht habe, dass ihr allenfalls etwas passiert sei, da sie offenbar im Putzraum gewesen sei, ihm jedoch nicht geantwortet und auch nicht geöffnet habe. Erst als der Beschwerdeführer in Aussicht gestellt habe, den Chef zu informieren und zu holen, um sich Zutritt zu verschaffen, sei ihm Zutritt gewährt worden.
Überrascht habe der Beschwerdeführer neben B den C wahrgenommen, der ohne Schuhe und mit offenem Reissverschluss der Hose dagestanden habe.
C habe daraufhin den Beschwerdeführer verbal "attackiert", habe ihn in der Folge - überraschend für den Beschwerdeführer - angegriffen und habe es geschafft, den Beschwerdeführer in den Schwitzkasten zu nehmen. Nach einiger Zeit der Rangelei habe es der Beschwerdeführer aber geschafft, sich aus dem Schwitzkasten zu befreien und habe C in denselben genommen, um diesen zu beruhigen, da C anscheinend aggressiv und wie so oft alkoholisiert gewesen sei. Aggressiv sei er vermutlich gewesen, weil der Beschwerdeführer ihn und B soeben "gestört" habe. Als der Beschwerdeführer gemeint habe, C hätte sich beruhigt, habe er ihn losgelassen, was sich rückblickend als Fehler erwiesen habe, denn dies habe C die Chance gegeben, den Beschwerdeführer erneut körperlich anzugreifen und zu attackieren.
Der Putzraum sei ein sehr kleiner, sehr beengter Raum und mit zwei Personen bereits voll. Wenn sich zwei Personen, die immer wieder aneinander geraten seien, im Putzraum gegenüberstünden, entstehe ein sehr beklemmendes Gefühl, wie dies auch in Fahrstühlen der Fall sei. In diesem kleinen, beengten Raum nach bereits verbalen und körperlichen Attacken durch Schwitzkasten habe nun ein Angriff des C auf den Beschwerdeführer begonnen, wobei der Beschwerdeführer den Raum nicht habe verlassen können, da er mit dem Rücken zur ins Schloss gefallenen Türe gestanden sei, die zudem noch in den Raum hinein hätte geöffnet werden müssen.
Als C den Beschwerdeführer angegriffen habe, habe sich letzterer mit einem Fusstritt gegen den Kopfbereich des C gewehrt und habe den C auch getroffen. Durch das Gericht festgestellt sei, dass C den Beschwerdeführer ein weiteres Mal angegriffen habe und zwar mit einem Schraubenzieher in der Hand. Der Beschwerdeführer habe C entwaffnen können, sei dabei abgerutscht und habe C mit dem Schraubenzieher leicht im Brustbereich verletzt.
Aufgrund der ganzen Vorgeschichte zwischen B, dem Beschwerdeführer und C - das Gericht habe es als "für [den Beschwerdeführer] belastendes Dreiecksverhältnis" (S. 6 des erstinstanzlichen Urteils) bezeichnet -, aufgrund der Situation im Putzraum, bevor der Beschwerdeführer Zutritt gehabt habe und aufgrund der Angriffe durch C auf den Beschwerdeführer sei es mehr als nur allgemein begreiflich, dass sich der Beschwerdeführer dem Angriff von C habe zur Wehr setzen müssen und gegen den C geschlagen habe. Selbst das Erstgericht habe den Vorfall vom 12. April 2010 als "Ausnahmesituation" dargestellt (S. 93 des erstinstanzlichen Urteils). Auch der Sachverständige Dr. L habe diesbezüglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar versucht habe, sich nichts anmerken zu lassen, als er in den Putzraum gekommen sei, aber sowohl die Situation als auch die Äusserungen des C hätten ihn schon getroffen, schliesslich habe er zugegeben, dass er schon erstaunt gewesen sei und leicht verärgert gewesen sei, als er C im Putzraum wahrgenommen habe (S. 93 des erstinstanzlichen Urteils). Da die Vorinstanzen die Feststellung, der Beschwerdeführer habe rot gesehen, zugelassen hätten und nach Ansicht der Vorinstanzen die Aussage des Polizisten I und dessen Wahrnehmungsbericht verwertbar seien und keine Nichtigkeit begründeten, sei anzuführen, wäre jedenfalls von einem Affekt auszugehen. Dies zu verneinen, sei willkürlich.
Der Sachverständige Dr. L habe anerkannt, dass der Beschwerdeführer immer wieder versucht habe, sich den Auseinandersetzungen mit C zu entziehen, obwohl er mehrfach verhöhnt und beschimpft worden sei und C auch immer wieder versucht habe, den Beschwerdeführer und B auseinanderzubringen. Der Beschwerdeführer habe versucht, dies durch scheinbare Teilnahmslosigkeit zu ignorieren, dass ihn das aber nicht kalt gelassen habe, sei selbstverständlich. Beim Beschwerdeführer sei es zunehmend zu einer inneren Anspannung gekommen. Konkret habe der Sachverständige Dr. L anerkannt, dass es sich um eine emotional hoch besetzte Tat gehandelt habe. Es habe sich die aufgestaute Wut des [Beschwerdeführers] gegenüber dem Körper von C entladen und so sei es zu den diversen Verletzungen gekommen. Normalpsychologisch sei es auch gut nachvollziehbar, dass [der Beschwerdeführer], als er auf C getroffen sei, in diesem Augenblick mit instinktiven und heftigen Affekten reagiert habe (S. 90 f. des erstinstanzlichen Urteils).
Dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeige keinerlei Planung oder heimtückisches Verhalten. Es sei deshalb willkürlich, wenn dies rechtlich als Mord qualifiziert werde. Der ganze Ablauf, die Provokationen, die von C ausgegangen seien und die ganze Vorgeschichte sprächen allesamt gegen Mord und für den Totschlag.
7. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Oberste Gerichtshof verzichteten mit Schreiben vom 19. bzw. 24. April 2012 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe zu bewilligen, mit Beschluss vom 5. Juni 2012 Folge.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012, 01 KG.2010.22-439, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV sowie auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 3 EMRK, weil im Beschwerdefall der Wahrnehmungsbericht sowie die Zeugenaussage des Polizeibeamten I unzulässigerweise verwertet worden seien.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt konkret, dass weder der Wahrnehmungsbericht des Zeugen I über die Befragung des Beschwerdeführers im Anschluss an die Tat noch die Aussage dieses Zeugen anlässlich der Schlussverhandlung hätten verwertet werden dürfen, weil der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung nicht über seine Rechte als Beschuldigter aufgeklärt worden sei. Das Kriminalgericht habe die vom Zeugen I ausgesagte und im Wahrnehmungsbericht protokollierte angebliche Aussage des Beschwerdeführers, dass er "rot gesehen" habe, als die entscheidende Aussage zur Feststellung benutzt, dass der Beschwerdeführer nicht nur aus Furcht, sondern auch aus Wut und Ärger gehandelt habe.
2.2. Zu diesem Vorbringen weist der Oberste Gerichtshof zunächst zu Recht darauf hin, dass jedenfalls die entsprechende Zeugenaussage des Polizeibeamten I verwertet werden konnte, weil sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anlässlich der Schlussverhandlung nicht dagegen ausgesprochen hatte.
Zudem haben die Rechtsmittelinstanzen zu Recht erwogen, dass die Feststellung des Erstgerichtes, dass der Beschwerdeführer den C unter Aufkommen der sthenischen Affekte Wut und Ärger geschlagen bzw. getreten habe, keineswegs nur - ja nicht einmal primär - auf dieses eine Beweisergebnis abgestützt wurde. Vielmehr leitete das Erstgericht diese Feststellung insbesondere daraus ab, dass der Beschwerdeführer seinem Gegner körperlich überlegen war, dass er noch auf diesen eintrat, als dieser bereits am Boden lag; weiter aus der sich dem Beschwerdeführer bei seinem Eintreffen am späteren Tatort gebotenen Situation, der verbalen Provokation und dem erniedrigenden Verhalten des C, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass ihn dies getroffen habe und er leicht verärgert gewesen sei, sowie schliesslich aus den bereits vorher immer wieder aufgetretenen Unstimmigkeiten zwischen ihm und C (ON 439, S. 64).
Demnach erachtet der Oberste Gerichtshof die vom Zeugen I gemachten Angaben über die Äusserung des Beschwerdeführers, dass er rot gesehen habe, zu Recht als "lediglich ein zusätzliches und ergänzendes Kriterium" zur Untermauerung seiner Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht nur Furcht, sondern auch Wut und Ärger gezeigt habe.
Tatsächlich hätten auch die anderen, vom Erstgericht herangezogenen Sachverhaltselemente genügt, um die Feststellung der beim Beschwerdeführer aufgetretenen sthenischen Affekte zu rechtfertigen. Insofern war dann aber die Verwertung dieser vom Zeugen I wiedergegebenen Äusserung des Beschwerdeführers auch nicht entscheidend für die entsprechende Feststellung, sodass selbst eine mit der Verwertung dieser Aussage allenfalls verbundene Verletzung von Art. 33 Abs. 3 LV bzw. Art. 6 Abs. 3 EMRK keine relevante Grundrechtsverletzung darstellen würde (siehe StGH 1997/23, LES 1998, 283 [287, Erw. 5]).
2.3. Diese Grundrechtsrüge ist somit schon aus diesen Erwägungen nicht gerechtfertigt.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung, weil er seine Schuld als wesentlich geringer erachtet als im StGH-Fall 2008/26 (01 KG.2008.3), wo ebenfalls eine Gefängnisstrafe von zwölf Jahren ausgesprochen wurde.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206). Für den Beschwerdefall ist weiter wesentlich, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes der allgemeine Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV - abgesehen vom weitgehenden Zusammenfallen mit dem Willkürverbot im Bereich der Rechtssetzung (siehe hierzu StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1 f.]) - auch bei der Rechtsanwendung nur dann seine volle Normierungskraft entfalten kann, wenn es um die Durchsetzung gleicher Rechtsfolgen für direkt vergleichbare Sachverhalte geht. Sobald jedoch auch rechtlich relevante Unterschiede zwischen zwei zu vergleichenden Sachverhalten zu berücksichtigen sind, muss ein Vergleich im Lichte von Art. 31 Abs. 1 LV letztlich ebenfalls auf eine blosse Willkürprüfung hinauslaufen (StGH 2007/129, Erw. 3.2; StGH 2001/60, Jus & News 2002, 89 [111 f., Erw. 11.2]).
3.2. Tatsächlich unterscheidet sich der Beschwerdefall von dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Vergleichsfall in mehrfacher Hinsicht. Der dortige Täter hatte die Tat zwar geplant, doch war diese, wie der Oberste Gerichtshof betont, Ausfluss eines sich über viele Jahre hinziehenden seelischen Zermürbungsprozesses, wobei der Tatentschluss am Ende einer mehrere Monate dauernden depressiven Phase gefasst wurde. Mildernd wurde beim dortigen Täter berücksichtigt, dass das Opfer ihn und seine Mutter sowie seinen jüngeren Bruder körperlich misshandelt hatte, was beim Täter nicht nur zu einer jahrelangen inneren Konfliktsituation, sondern auch zu Depressionen, einer Persönlichkeitsstörung, Minderwertigkeitsgefühlen etc. geführt hatte. Der Täter war auch nicht nur unbescholten, sondern auch vermindert zurechnungsfähig, vollumfänglich und reumütig geständig und schuldeinsichtig (ON 439, S. 84).
Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer seine Tat zwar nicht geplant, begann sie doch zunächst sogar mit einer Notwehrsituation. Indessen wurde der Beschwerdeführer trotz der starken emotionalen Besetzung seiner Tat vom Experten Dr. L im Gegensatz zum Vergleichsfall als voll zurechnungsfähig erachtet. Auch war der Beschwerdeführer nicht vollumfänglich geständig und schuldeinsichtig. Anzumerken ist, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Gegenüberstellung der beiden Fälle auch nicht durchwegs an die gerichtlichen Feststellungen im Beschwerdefall gehalten hat. So hat der Beschwerdeführer entgegen dem Beschwerdevorbringen gemäss den erstgerichtlichen Feststellungen den Tod des Opfers sehr wohl in Kauf genommen.
3.3. Da sich somit die beiden Fälle in mehrfacher Hinsicht unterscheiden, reduziert sich die Normierungskraft des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV gemäss der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes letztlich auf das Willkürverbot. Es ist deshalb insoweit auf die anschliessende Prüfung der Willkürrüge zu verweisen.
4. Zur umfangreichen Willkürrüge des Beschwerdeführers hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Soweit die Beschwerdeausführungen zur Willkürrüge im Wesentlichen die Ausführungen zur Rüge der Verletzung des Rechts auf Verteidigung bzw. auf ein faires Verfahren (siehe Punkt 2 dieser Urteilserwägungen) wiederholen, braucht hier aufgrund der Subsidiarität des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]) nicht erneut darauf eingegangen zu werden, sondern es kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden.
4.3. Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, dass die Gerichte beim gegebenen Sachverhalt eine Affekt- oder Impulshandlung ausgeschlossen hätten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bei dieser Rüge gerade nicht an den "gegebenen Sachverhalt" gehalten hat. So führt er aus, dass die von ihm dem Opfer versetzten Schläge und Tritte Abwehrhandlungen gewesen seien und er nicht den Tod von C gewollt habe.
Tatsächlich wurde gerichtlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer noch auf C eingeschlagen habe, als dieser wehrlos am Boden lag und damit keine Rede mehr von Notwehr und auch nicht einmal von Notwehrexzess sein konnte. Auch hatte der Beschwerdeführer nach den gerichtlichen Feststellungen den Tod von C jedenfalls in Kauf genommen, sodass die Tötung eventualvorsätzlich erfolgte. Dass der Beschwerdeführer nachher das Opfer in eine Seitenlage brachte und die Rettung holen wollte, ändert nichts daran, dass er im Zeitpunkt der Zufügung der schweren Verletzungen geradezu zwangsläufig den Tod des Opfers in Kauf nahm.
Zudem stellte das Erstgericht gestützt auf das Gutachten von Dr. L fest, dass beim Beschwerdeführer "zum Tatzeitpunkt keine schwere psychische Störung vor(lag), welche Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gehabt hätte. Des Weiteren liegt aufgrund des Fehlens der akuten Belastungsreaktion und einer damit nicht vorhandenen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung keine Affekt- oder Impulstat vor (ON 372, S. 13 f.).
Hieran ändert nichts, dass der Gutachter die Tat des Beschwerdeführers als "emotional hoch besetzt" qualifiziert hat. Wie der Oberste Gerichtshof hierzu betont, liegt bei Tötungen meist eine "affektive Gefühlslage" vor; doch nur wenn die Zurechnungsfähigkeit durch eine entsprechende Bewusstseinsverengung und der damit einhergehenden Einschränkung der Willenskontrolle erheblich vermindert ist, liegt ein Affekt im Sinne der Totschlagprivilegierung gemäss § 76 StGB vor. Diese Voraussetzung war im Beschwerdefall gemäss dem Gutachten L beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Wie schon der Oberste Gerichtshof ausgeführt hat, war somit mangels eines rechtlich relevanten Affekts die weitere Voraussetzung für die Totschlagprivilegierung, nämlich die "allgemeine Begreiflichkeit" des Affektes nicht mehr zu prüfen. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
4.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter als willkürlich, dass ihm der Orbita-Bruch bei C zugerechnet worden sei, nur weil nicht habe festgestellt werden können, ob der Tritt von B ins Gesicht von C noch zu dessen Lebzeiten erfolgt sei. Damit sei gegenüber dem Beschwerdeführer der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt worden.
Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, hat der Staatsgerichtshof diesen Grundsatz bisher nicht als Verfassungsgrundsatz bzw. als Teilaspekt des Rechts auf ein faires Verfahren anerkannt. Wie der Beschwerdeführer ebenfalls richtig ausführt, wird dies in der Literatur zwar gefordert, doch ohne nähere Begründung. Der Staatsgerichtshof hat deshalb bisher keine Änderung seiner Rechtsprechung vorgenommen (siehe StGH 2008/126, Jus & News 10/2, 179 [202 f., Erw. 5]). Für den Beschwerdefall kann diese Frage offen gelassen werden, da aus folgenden Erwägungen weder der Grundsatz "in dubio pro reo" noch das Willkürverbot verletzt sind:
Zur vorliegenden Rüge hat schon der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass nicht nur die - nicht klar dem Beschwerdeführer zuzuordnende - Fraktur im Gesichtsbereich (orbita = Augenhöhle), sondern auch diverse weitere Frakturen und mehrere blutende Wunden im Hals-, Mund- und Gesichtsbereich festgestellt wurden. Nach den Feststellungen hätten insbesondere auch die zahlreichen Zungen- und Lippenläsionen sowie die weiteren Wunden im Nasen- und Rachenraum dazu geführt, dass der bewusstlose C Blut eingeatmet habe und daran langsam erstickt sei.
Da, wie der Oberste Gerichtshof weiter ausführt, nach der für die Lösung der Verursachungsfrage unter Erfolgszurechnung nach herrschender Rechtsprechung die Äquivalenztheorie, die von der Gleichwertigkeit aller Erfolgsbedingungen ausgeht, heranzuziehen ist, ist aufgrund dieser kumulativen Kausalität somit nicht entscheidend, dass der Orbita-Bruch dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden konnte. Denn jedenfalls hat der Beschwerdeführer die weiteren Blutungen beim Opfer (mit-)verursacht, sodass ihm auch die Bluteinatmung als zweite neben den traumatischen Hirnverletzungen für den Tod von C ursächliche Schädigung zuzurechnen ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" und erst Recht das Willkürverbot wurden folglich nicht verletzt.
4.5. Der Beschwerdeführer rügt auch als willkürlich, dass der Oberste Gerichtshof die Minimalstrafe von zehn Jahren trotz den Erwägungen des Staatsgerichtshofes in der Entscheidung zu StGH 2008/126 nicht unterschritten, sondern im Gegenteil auf zwölf Jahre erhöht habe.
Der Staatsgerichtshof hat in dieser Entscheidung die Minimalstrafe von zehn Jahren für die nicht als Totschlag qualifizierte vorsätzliche Tötung als - etwa im Verhältnis zur Schweiz mit einer Minimalstrafe von fünf Jahren - sehr hoch qualifiziert. Auch der Oberste Gerichtshof erachtet diese Mindeststrafe in der angefochtenen Entscheidung als "sehr hoch". Er zeigt aber in einem erweiterten Rechtsvergleich mit Deutschland (wie in der Schweiz fünf Jahre) und Italien (21 Jahre) zumindest auf, dass die gesetzgeberischen Lösungen der verschiedenen Nachbarstaaten weit auseinander liegen. Auch wenn die italienische Strafdrohung als geradezu drakonisch bezeichnet werden muss, zeigt sie doch auf, dass es hier um eine (kriminal-)politische Frage geht, welche letztlich vom Gesetzgeber zu entscheiden ist - und dass der liechtensteinische Gesetzgeber mit der Übernahme der österreichischen Regelung die Willkürgrenze jedenfalls nicht überschritten hat (so auch schon StGH 2008/126, Jus & News 2010, 179 [198 f., Erw. 2.2]).
Gegenteiliges hat allerdings auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Vielmehr erachtet er wegen der hohen Mindeststrafe die Einschränkung des Milderungsgrundes gemäss § 41 StPO auf "atypisch leichte Fälle" im Beschwerdefall als willkürlich. Der Staatsgerichtshof hat aber auch diese Praxis in der Entscheidung zu StGH 2008/126 zwar als problematisch, aber als willkürfrei qualifiziert. Obwohl die von einem Teil der österreichischen Lehre befürwortete grosszügigere Praxis wohl auch dem Gesetzeswortlaut besser entsprechen würde, ist hieraus auch im Beschwerdefall im Lichte des Willkürverbots nichts zu gewinnen (StGH 2008/126, Jus & News 2010/179 [200 f., Erw. 3.2]).
4.6. Ebenso wenig hat der Staatsgerichtshof die Opportunität der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu beurteilen, die Mindeststrafe von zehn Jahren in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht nur nicht zu unterschreiten, sondern im Gegensatz zu den Vorinstanzen sogar noch um zwei Jahre zu erhöhen.
Unter dem Willkürgesichtspunkt erscheint jedenfalls die Argumentation des Obersten Gerichtshofes nicht zu beanstanden, wonach im Beschwerdefall der Erschwerungsgrund der besonderen Brutalität bzw. Grausamkeit gemäss § 33 Ziff. 6 StGB Anwendung zu finden habe; dies mit der Begründung, dass es hierbei um den gesteigerten Unwert des äusseren Tatverlaufs unabhängig von der psychischen Verfassung des Täters gehe (Verweis auf Mayerhofer, StGB6, § 33 E. 30 d). Zudem betont der Oberste Gerichtshof zu Recht, dass entgegen der obergerichtlichen Auffassung Angst beim Vorgehen des Beschwerdeführers jedenfalls dann keine Rolle mehr gespielt haben könne, als C wehrlos am Boden gelegen sei.
An diesem Befund ändert schliesslich auch der - wie in Punkt 3.3 dieser Urteilsbegründung ausgeführt, nur unter dem Willkürgesichtspunkt vorzunehmende - Vergleich mit dem StGH-Fall 2008/126 nichts.
Gemäss den Erwägungen unter Punkt 3.2 unterscheiden sich die beiden Fälle insbesondere darin, dass der Täter im Beschwerdefall die Tat zwar nicht geplant hatte, aber voll zurechnungsfähig war, während es im StGH-Fall 2008/126 gerade umgekehrt war. Wie der Oberste Gerichtshof betont, war die Tat im StGH-Fall 2008/126 Ausfluss eines sich über viele Jahre hinziehenden seelischen Zermürbungsprozesses, wobei der Tatentschluss am Ende einer mehrere Monate dauernden depressiven Phase gefasst wurde - was wiederum ein starkes Gegengewicht zur minutiösen Planung der Tat darstellte. Und auch wenn im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer von C zunächst provoziert wurde und seine erste Gegenreaktion noch als blosser Notwehrexzess qualifiziert werden konnte, so wiegt seine Schuld für die dem Opfer nachher mit beträchtlicher Brutalität zugefügten offensichtlich lebensbedrohenden Verletzungen doch sehr schwer. Insgesamt wird damit die mangelnde Planung der Tat bzw. deren Provokation durch C stark relativiert und somit auch der Unterschied zum Vergleichsfall StGH 2008/126. Jedenfalls erscheint es vertretbar, dass in beiden Fällen die gleich hohe Gefängnisstrafe von zwölf Jahren ausgesprochen wurde.
4.7. Aus all diesen Erwägungen ist im Beschwerdefall auch das Willkürverbot nicht verletzt.
5. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.