StGH 2012/042
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
über den Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes nach Art. 24 ff. StGHG sowie in der Beschwerdesache
Antragsstellerin und Beschwerdeführerin: K Stiftung
vertreten durch:
Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: A
vertreten durch:
MMag. Dr. Manfred Schnetzer Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Vermittleramt, Schaan
gegen: Vermittlungsverhandlung vom 2. März 2012, Protokoll 2012/034
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes wird zurückgewiesen.
2. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdegegnerin hat am 8. Februar 2012 beim Vermittleramt Schaan gegen die Beschwerdeführerin eine Vermittlung anbegehrt. Ihr Klagebegehren lautete auf Leistung von CHF 100 Mio. samt Zinsen sowie auf Erteilung von Auskunft (CHF 10'000.00).
2. Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 an das Vermittleramt Schaan stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die auf den 29. Februar 2012 anberaumte Vermittlungsverhandlung "abzuberaumen und den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2012 auf Durchführung einer Vermittlungsverhandlung wegen Vorliegens des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit der gegenständlichen Rechtssache als unzulässig zurückzuweisen, und ersuchte das Vermittleramt Schaan, Rücksprache beim Landgericht zu halten (§ 7 Abs. 3 VAG). Ihren Antrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass es sich beim Ansuchen der Beschwerdegegnerin um Anberaumung einer Vermittlungsverhandlung um das identische Klagebegehren handle, für welches die Beschwerdegegnerin bereits am 1. Februar 2011 eine Vermittlung anzuberaumen beantragt habe und worauf am 2. März 2011 die Vermittlungsverhandlung stattgefunden habe sowie in der Folge die Klage beim Landgericht unter der Aktenzahl 02 CG.2011.92 eingebracht worden sei. Das genannte Verfahren zu 02 CG.2011.92 sei beim Landgericht immer noch gerichts- und streitanhängig. Auch die §§ 240 f. ZPO sähen vor, dass, solange die Streitanhängigkeit andauere, keine neue Vermittlung bzw. keine neue Klage über den identischen Streitgegenstand abgehalten bzw. eingereicht werden könne.
Die von der Beschwerdegegnerin anbegehrte Vermittlungsverhandlung hat am 2. März 2012, 13.30 Uhr, stattgefunden.
Die Beschwerdeführerin bestritt das Klagebegehren und trug vor, dass solange das zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin geführte Verfahren 02 CG.2011.92 beim Landgericht noch gerichts- und streithängig und nicht rechtskräftig beendet sei, keine neue Vermittlung in dieser Angelegenheit möglich sei und die Vermittlung deshalb - ohne eine nichtige/mangelhafte Handlung vorzunehmen - nicht durchgeführt werden könne, insbesondere auch, weil es sich um das identische Klagebegehren handele, für welches die Beschwerdegegnerin bereits am 1. Februar 2011 eine Vermittlung beantragt und welche am 2. März 2011 auch durchgeführt worden sei.
Da der Rechtsstreit unvermittelt blieb, beantragte die Beschwerdegegnerin die Ausstellung des Leitscheins.
3. Gegen diese Vermittlungsverhandlung sowie das Protokoll 2012/034 des Vermittleramtes Schaan vom 2. März 2012 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23. März 2012 beim Staatsgerichtshof eine Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte verbunden mit einem Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes erhoben. Ihren Antrag bzw. ihre Individualbeschwerde begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Zum Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
3.1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt konkret, der Staatsgerichtshof wolle zur Entscheidung über eine Beschwerde der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorliegens der Nichtigkeit des am 2. März 2012 über Antrag der Beschwerdegegnerin durchgeführten Vermittlungsverfahrens sowie des hierüber ausgestellten Protokolls und Leitscheines den Verwaltungsgerichtshof in eventu die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, subeventu die liechtensteinischen Gerichte, bei denen der vom Vermittler in Schaan am 2. März 2012 ausgestellte Leitschein eingereicht werde, bestimmen und das Land Liechtenstein, in eventu die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten.
Diesen Antrag begründet die Beschwerdeführerin zusammengefasst wie folgt:
3.1.2. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c StGHG sei der Staatsgerichtshof zuständig und kompetent zur Entscheidung über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Art. 24 Abs. 1 lit. b StGHG regle ausführlicher bzw. präziser, dass der Staatsgerichtshof über so genannte negative Kompetenzkonflikte entscheide, die also dadurch entständen, dass ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit in derselben Sache abgelehnt hätten. Gemäss Art. 25 StGHG könne der Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes nur von einer der beteiligten Parteien gestellt werden.
Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine liechtensteinische Stiftung mit Sitz in Schaan und um eine der am Vermittlungsverfahren beteiligten Parteien. Die Beschwerdeführerin sei daher beschwert und auch gemäss Art. 25 Abs. 3 StGHG berechtigt, den Antrag auf Entscheidung des vorliegenden negativen Kompetenzkonfliktes an den Staatsgerichtshof zu stellen.
Gemäss Art. 26 StGHG habe der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Kompetenz auch die Aufhebung der dieser Entscheidung entgegenstehenden behördlichen Akte, im hier vorliegenden Fall des vom Vermittler in Schaan am 2. März 2012 über Antrag der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Klagebegehrens auf 1. Leistung: CHF 100'000'000.00 und auf 2. Auskunft: CHF 10'000.00 durchgeführten Vermittlungsverfahrens, des hierüber errichteten Protokolles sowie des hierüber ebenfalls ausgestellten Leitscheines auszusprechen.
Die Entscheidung des Vermittlers sei letztinstanzlich, da gemäss VAG keine Rechtsmittelmöglichkeit vorgesehen sei.
Die Beschwerdeführerin sei auch durch die zuvor dargelegte Verhaltensweise des Vermittlers beschwert, da § 28 Abs. 4 VAG normiere, dass nur dann, wenn der Leitschein über einen unvermittelt gebliebenen Rechtsstreit nicht innert zwei Monaten beim Landgericht eingelegt werde, dessen Gültigkeit erlösche und um die Sache vor das Landgericht ziehen zu können, neuerdings ein Vermittlungsverfahren zu beantragen sei. In § 29 Abs. 1 und 2 VAG sei normiert, dass dann, wenn der Kläger oder der Beklagte nach Schluss des ordentlichen Vergleichsverfahrens eine Änderung oder Ergänzung des Leitscheines bezüglich der am Rechtsstreite beteiligten Personen oder des Rechtsbegehrens wünschten, diesbezüglich um die Anordnung einer neuen Vermittlungsverhandlung zu ersuchen sei, wobei die ansuchende Partei nachweisen müsse, dass der Rechtsstreit beim Gerichte noch nicht eingeleitet sei. Die Beschwer der Beschwerdeführerin liege darin, dass es bei Vorliegen eines zweiten in unzulässiger Weise vom Vermittler ausgestellten Leitscheines der Beschwerdegegnerin möglich sei, trotz der bereits vorliegenden Streitanhängigkeit der gegenständlichen Rechtssache ein zweites identes Prozessverfahren bei Gericht anhängig zu machen.
3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof führe in seinem Urteil vom 1. März 2012, VGH 2012/005, gegen welches eine separate Beschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben worden sei, richtigerweise aus, dass die Zivil- und Strafgerichte in steter Rechtsprechung das Vermittlungsverfahren nach dem VAG als ein Verwaltungsverfahren bezeichneten und dass die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vermittlungsverfahrens von den Zivilgerichten nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht mehr in Frage gestellt werden könne, da die in den Verwaltungsbereich gehörige Verwaltungsentscheidung ‚Erlassung des Leitscheines', die Zivilgerichte binde (02 CG.2004.6; 05 ES.2005.10-22; 6 C 234/93-12 veröffentlicht in: LES 1995, 67 ff.; zudem 02 CG.2004.67; CO.2007.6, veröffentlicht in: LES 2010, 3; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Januar 1999 zu 3 C 137/98-14 veröffentlicht in: LES 1999, 316 und schliesslich 05 CG.2011.138).
Hiermit werde klar und eindeutig und auch zu Recht vom Verwaltungsgerichtshof dargetan, dass die Zivilgerichte eine Entscheidung über das Vorliegen von Verfahrensmängeln, selbst wenn diese das Ausmass einer Nichtigkeit erreichten, hinsichtlich eines Vermittleramtsverfahrens, das abgeschlossen worden sei, ablehnten. Daran ändere auch die in der vorgenannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zitierte jüngste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (05 CG.2011.138) nichts, dass dann, wenn einer Partei im Vermittlungsverfahren das ihr nach Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte und vom Staatsgerichtshof auch aus dem Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitete rechtliche Gehör entzogen worden sei, die Zivilgerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges an den von der klagenden Partei vorgelegten Leitschein nicht gebunden seien.
In diesem Urteil komme der Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend zur Erkenntnis, dass aber auch ihm keine Zuständigkeit gemäss VAG im Zusammenhang mit Vermittlungsverfahren zukomme, auch nicht zur Nichtigerklärung eines Vermittlungsverfahrens und zum Widerruf eines möglicherweise ungültigen Leitscheines, und zwar weder auf Antrag einer Partei noch von Amtes wegen, unter anderem auch deshalb, weil es sich beim Leitschein um keine anfechtbare Verwaltungsentscheidung handle.
Die Zivilgerichte judizierten aber, dass das Landgericht lediglich die Aufsicht über die Vermittler habe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu (statt vieler Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009 zu CO.2007.6, veröffentlicht in: LES 2010, 3 sowie 05 CG.2011.138) handele es sich dabei um eine Art Aufsichtsbeschwerde, sofern sich ein am Vermittlungsverfahren Beteiligter gegen das Verhalten des Vermittlers beschweren wolle. § 6 Abs. 1 VAG begründe also eine aufsichtsrechtliche Zuständigkeit des Landgerichtes, nicht aber die Zuständigkeit bei Nichtigkeitsgründen. Insbesondere 05 CG.2011.138 stelle klar, dass die Dienstaufsicht des Landgerichtes über die Vermittlerämter überwiegend formaler Natur sei und sich v. a. auf die Führung und Aufbewahrung der Protokolle, der Register und auch die Erstattung von Berichten in tabellarischer Form beschränke. Explizit habe der Oberste Gerichtshof im Verfahren zu 05 CG.2011.138 noch festgehalten, dass dem Landgericht gerade kein Interventionsrecht in das vermittleramtliche Verfahren - also weder während des Verfahrens noch danach - zustehe, einzig im Falle des § 9 Abs. 4 VAG, wenn also Zweifel über die Zuständigkeit des Vermittleramtes beständen, sei hiervon eine Ausnahme zu machen
3.1.4. Aus diesen Darlegungen ergebe sich somit für den gegenständlichen Fall, dass sowohl seitens der Zivilgerichte wie auch seitens der Verwaltungsbehörden einschliesslich des Verwaltungsgerichtshofes die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Sachverhalt abgelehnt werde, ob trotz des Umstandes, dass der vom Vermittler ausgestellte Leitschein vom 2. März 2011, der der von der Beschwerdegegnerin beim Landgericht am 15. März 2011 eingebrachten Klage - die bis dato immer noch beim Landgericht anhängig sei - beigelegt worden sei, rechtsverbindlich eine zweite Vermittlungsverhandlung am 2. März 2012 mit identen Streitparteien und identem Klagebegehren stattfinden habe dürfen. Die diesbezüglichen Verhaltensweisen der Gerichte und der Verwaltungsbehörden einschliesslich des Verwaltungsgerichtshofes seien so klar und eindeutig von beiden Seiten zum Ausdruck gebracht worden, dass es nach Auffassung der Beschwerdeführerin weder nötig noch zielführend sei, vor Anrufung des Staatsgerichtshofes noch eine eigene Beschwerde bei den Verwaltungsbehörden anzubringen, da das diesbezügliche Ergebnis vorab feststehe. Gleiches gelte bezüglich der Gerichte. Auch dort müsse die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass diese eine Behandlung eines entsprechenden Vorbringens mit dem Hinweis ablehnten, dass es sich beim Vermittlungsverfahren um eine Verwaltungssache handle, deren Ergebnis die Gerichte binde.
Da weder die Zivilgerichte noch die Verwaltungsbehörden sich für zur Beurteilung dieser Rechtsfrage für zuständig erklärten, liege demnach ein negativer Kompetenzkonflikt vor.
3.1.5. Hieraus ergebe sich zweifelsfrei, dass eine zweite Vermittlungsverhandlung mit identem Sachverhalt und identen Parteien nicht stattfinden könne, wenn der erste Leitschein mit der Klage bei Gericht eingelegt worden sei und das Gerichtsverfahren noch bei Gericht anhängig sei. Dies ergebe sich auch zwingend aus der Bestimmung des § 37 Abs. 4 VAG, wo normiert sei, dass die Streitanhängigkeit einer Rechtssache mit Zustellung der Vorladung an den Beklagten eintrete. Mit der Durchführung der Vermittlungsverhandlung vom Vermittler in Schaan am 2. März 2012 habe der Vermittler eine denkunmögliche Anwendung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen und daher gegen das verfassungsmässig garantierte Recht der Beschwerdeführerin auf willkürfreie Behandlung verstossen.
3.1.6. Da die Bestimmungen des Art. 43 LV normierten, dass das Recht auf Beschwerde gewährleistet sei und dass jeder Landesangehörige berechtigt sei über das seine Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetz- oder verordnungswidrige Benehmen einer Behörde bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und diese Bestimmungen insbesondere in Verbindung mit Art. 114 LV ausreichend individualisiert seien, um direkt angewendet zu werden, habe der Staatsgerichtshof festzusetzen, ob die diesbezügliche Beschwerde an eine Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht oder an die ordentlichen Gerichte zu erfolgen habe, da bislang sowohl die Gerichte wie die Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit für eine solche Beschwerde abgelehnt hätten.
Gemäss Art. 26 StGHG habe der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Kompetenz auch die Aufhebung der dieser Entscheidung entgegenstehenden behördlichen Akte, im hier vorliegenden Fall, des durchgeführten Vermittlungsverfahrens, des hierüber errichteten Protokolls sowie des hierüber ebenfalls ausgestellten Leitscheines auszusprechen."
3.2. In ihrer Individualbeschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des Rechts auf einen ordentlichen Richter nach Art. 33 LV bzw. Art. 6 EMRK, des Beschwerderechts nach Art. 43 LV, des Verbots der formellen Rechtsverweigerung sowie des Willkürverbots geltend.
Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das vom Vermittler-amt Schaan über Antrag der Beschwerdeführerin am 2. März 2012 durchgeführte Vermittlungsverfahren hinsichtlich eines Klagebegehrens gegenüber der Beschwerdeführerin als beklagte Partei mit dem Klagebegehren "Leistung: CHF 100 Mio. S.A. und Auskunft: CHF 10'000,00" in ihren durch die Verfassung gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, dieses Vermittlungsverfahren als nichtig aufheben und den hierüber vom Vermittler in Schaan am 2. März 2012 ausgestellten Leitschein als ungültig erklären. Dies alles unter Kostenfolgen für das Land Liechtenstein, in eventu für die Beschwerdegegnerin.
Ihre Grundrechtsrügen begründet die Beschwerdeführerin zusammengefasst wie folgt:
3.2.1. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG sei der Staatsgerichtshof für Entscheidungen über Beschwerden zuständig, soweit der Beschwerdeführer behaupte, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechten, für die der Gesetzgeber eine Individualbeschwerde ausdrücklich anerkannt habe, verletzt zu sein.
Im vorliegenden Fall erachte sich die Beschwerdeführerin dadurch, dass der Vermittler in Schaan trotz ihres Einwandes das von der Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2012 beantragte Vermittlungsverfahren mit dem identen Inhalt und den identen Parteien wie bezüglich des bereits am 2. März 2011 vor dem Vermittleramt in Schaan durchgeführten Vermittlungsverfahrens am 2. März 2012 durchgeführt habe, obwohl die Beschwerdegegnerin bereits am 15. März 2011 auf Grund des am 2. März 2011 durchgeführten Vermittlungsverfahrens Klage beim Landgericht eingereicht habe und dieser Klage den Leitschein über das am 2. März 2011 vorgenommene Vermittlungsverfahren, welches unvermittelt geblieben sei, beigelegt habe und dieses Prozessverfahren nach wie vor beim Landgericht anhängig sei, in ihren verfassungsmässig garantierten Rechten verletzt. Die Beschwerdeführerin sei deshalb zur Erhebung der vorliegenden Individualbeschwerde legitimiert. Sie sei beschwert und betroffen.
Die Beschwer der Beschwerdeführerin liege darin, dass bei Vorliegen eines zweiten in unzulässiger Weise vom Vermittler ausgestellten Leitscheines es der Beschwerdegegnerin möglich sei, trotz der bereits vorliegenden Streitanhängigkeit der gegenständlichen Rechtssache ein zweites identes Prozessverfahren bei Gericht anhängig zu machen.
Die Beschwerdeführerin sei auch durch die zuvor dargelegte Verhaltensweise des Vermittlers in Schaan beschwert, da § 28 Abs. 4 VAG normiere, dass nur dann, wenn der Leitschein über einen unvermittelt gebliebenen Rechtsstreit nicht innert zwei Monaten beim Landgericht eingelegt werde, dessen Gültigkeit erlische und um die Sache vor das Landgericht ziehen zu können, neuerdings ein Vermittlungsverfahren zu beantragen sei. In § 29 Abs. 1 und 2 VAG sei normiert, dass dann, wenn der Kläger oder der Beklagte nach Schluss des ordentlichen Vergleichsverfahrens eine Änderung oder Ergänzung des Leitscheines bezüglich der am Rechtsstreite beteiligten Personen oder des Rechtsbegehrens wünschten, diesbezüglich um die Anordnung einer neuen Vermittlungsverhandlung zu ersuchen sei, wobei die ansuchende Partei nachweisen müsse, dass der Rechtsstreit beim Gerichte noch nicht eingeleitet worden sei.
Hieraus ergebe sich zweifelsfrei, dass eine zweite Vermittlungsverhandlung mit identem Sachverhalt und identen Parteien nicht stattfinden könne, wenn der erste Leitschein mit der Klage bei Gericht eingelegt worden sei und das Gerichtsverfahren noch bei Gericht anhängig sei. Dies ergebe sich auch zwingend aus der Bestimmung des § 37 Abs. 4 VAG, wo normiert sei, dass die Streitanhängigkeit einer Rechtssache mit Zustellung der Vorladung an den Beklagten eintrete. Mit der Durchführung der Vermittlungsverhandlung am 2. März 2012 habe der Vermittler eine denkunmögliche Anwendung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen und daher gegen das verfassungsmässig garantierte Recht der Beschwerdeführerin auf willkürfreie Behandlung verstossen.
Das angefochtene Vermittlungsverfahren sei enderledigend, endgültig und damit letztinstanzlich im Sinne des Art. 15 StGHG. Da somit sämtliche Voraussetzungen des Art. 15 StGHG erfüllt seien, sei die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes gegeben und die Prozessvoraussetzung zur Zulassung der gegenständlichen Individualbeschwerde erfüllt.
3.2.2. Art. 6 EMRK garantiere, dass jedermann Anspruch darauf habe, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört werde und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden habe.
Das Recht auf den gesetzlich zuständigen Richter und die richtige Gerichtsbesetzung, somit der Anspruch auf Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit sowie das Recht auf Freiheit von kompetenzwidrigen Entscheidungen (Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 303; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 230; StGH 2000/42, in: LES 2004, 1, 12: Verletzung dieses Grundrechtes ist auch gegeben, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich zugewiesene Entscheidungskompetenz ablehnt) überschneide sich teils mit dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung und im Rechtsmittelverfahren teils auch mit dem Beschwerderecht (StGH 2004/9, in: LES 2006, 96 [100, Erw. 2.2]). Der vom Staatsgerichtshof anerkannte ‚materielle' Gehalt von Art. 43 LV beinhalte darüber hinaus, dass gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren seien (StGH 1997/36, LES 1999, 76 [78 f., Erw. 3] mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Aufgrund des generellen verfassungsrechtlichen Beschwerderechts sei im Zweifel stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen (StGH 1995/11, in: LES 1996, 1 [5 f., Erw. 2.3.2]). Da weder die Verwaltungsbehörden noch die Zivilgerichte sich für zuständig erachteten, würden die vorgenannten Grundrechte der Beschwerdeführerin ohne sachliche Rechtfertigung verletzt.
3.2.3. Das Willkürverbot sei gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht. Willkür liege vor, wenn hinsichtlich eines Sachverhaltes eine offensichtlich unhaltbare rechtliche Beurteilung vorgenommen wurde (StGH 1998/45, LES 2001,1 [Erw. 4 ff.]).
Art. 31 LV normiere, dass alle Landesangehörigen vor dem Gesetze gleich seien. Hieraus sei vom Staatsgerichtshof auch das Willkürverbot als selbständiges Grundrecht entwickelt worden.
Art. 43 LV normiere, dass das Recht der Beschwerdeführung gewährleistet sei und dass jeder Landesangehörige berechtigt sei, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetz-, oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde, Beschwerde zu erheben.
Das gegenständliche vom Vermittler Schaan am 2. März 2012 durchgeführte Vermittlungsverfahren verstosse gegen die zuvor dargelegten verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin.
Bei der Beschwerdeführerin handele es sich um eine liechtensteinische Stiftung mit Sitz in Schaan, so dass dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte zuständen.
4. Mit Schreiben vom 18. April 2012 verzichtete das Vermittleramt Schaan auf eine Gegenäusserung.
5. Mit Schreiben vom 16. April 2012 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, den Antrag auf Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt sowie die Individualbeschwerde kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.
5.1. Zum Antrag der Antragstellerin auf Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt wendete die Beschwerdegegnerin Folgendes ein:
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin beschwert sei und weshalb es sich um einen sogenannten negativen Kompetenzkonflikt handle. Der negative Kompetenzkonflikt werde von der Beschwerdeführerin dadurch umschrieben, dass ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit in derselben Sache abgelehnt hätten. Die Beschwerdeführerin führe aber in weiterer Folge nicht aus, welches Gericht und welche Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit in derselben Sache abgelehnt hätten.
Sinn und Zweck der vorliegenden Beschwerde sei offensichtlich genau Umgekehrtes, nämlich, dass der Vermittler einen Leitschein erlassen habe (somit entschieden habe), obwohl sich die Beschwerdeführerin dagegen ausgesprochen habe. Es hätten somit nicht ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit in derselben Sache abgelehnt, sondern es sei der - von der Beschwerdeführerin mit dieser Beschwerde bekämpfte - Leitschein erlassen worden.
Die Beschwerdeführerin habe bereits im Parallelverfahren zu StGH 2012/41 ausführlich dargetan, weshalb dort ein (wohl richtig: kein) negativer Kompetenzkonflikt vorliege.
In der vorliegenden Rechtssache bzw. bei der vorliegend (bekämpften) Vermittlungsverhandlung vom 2. März 2012 handle es sich gerade nicht um eine "Nichtentscheidung", sondern es werde hier geradezu eine positive Entscheidung mit einem Antrag auf negativen Kompetenzkonflikt bekämpft, was aber an sich sinnwidrig sei.
Wie aus dem Rubrum der Staatsgerichtshofbeschwerde zu entnehmen sei, sei die belangte Behörde das Vermittleramt in Schaan. Es werde vorgetragen, die Vermittlungsverhandlung vom 2. März 2012, welche mit einem entsprechenden Leitschein geendet habe, würde die Beschwerdeführerin dahingehend beschweren, dass - aufgrund Vorliegens eines negativen Kompetenzkonfliktes - sich weder die Gerichte noch die Verwaltungsbehörden für zuständig erachtet hätten. Genau das Gegenteil sei der Fall: Die - von der Beschwerdeführerin so bezeichnete - belangte Behörde (das Vermittleramt) habe sich für zuständig erklärt und einen Leitschein erlassen. Nichtigkeitsgründe oder sonstige Gründe, die für eine Ungültigkeit dieses Leitscheines sprächen, lägen nicht vor und wären jedenfalls auch nicht mit einem Antrag auf Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt geltend zu machen, weshalb die Beschwerdeführerin gar nicht beschwert sei und dieser Antrag schon dem Grunde nach kostenpflichtig zurückzuweisen sein werde.
Insoweit dieser Antrag nicht von vornherein zurückzuweisen sei, liege auch materiell kein negativer Kompetenzkonflikt vor und sei der Antrag zumindest kostenpflichtig abzuweisen.
5.2. Zur Individualbeschwerde führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes aus:
Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweise, dass das Vermittlungsverfahren enderledigend, endgültig und damit letztinstanzlich sei, so dürfte dies zwar richtig sein. Sie widerspreche sich jedoch, dass sie in ihrem Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes die Auffassung vertrete, dass offensichtlich doch eine Überprüfungsmöglichkeit durch eine Verwaltungsbehörde oder die Zivilgerichte gegeben sei. In diesem Falle wäre aber die Entscheidung des Vermittlers eben gerade nicht enderledigend und damit auch nicht einer Staatsgerichtshofbeschwerde zugänglich und es wäre auch aus diesem Grund die Individualbeschwerde aus formellen Gründen zurückzuweisen.
Materiell erachte sich die Beschwerdeführerin mit der Erlassung des streitgegenständlichen Leitscheines in ihrem Recht auf einen ordentlichen Richter, in ihrem Beschwerderecht sowie dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung und dem Willkürverbot verletzt.
Gemäss VAG habe über Vermittlerantrag nach einem durchzuführenden Vermittlungsverfahren der Vermittler einen Leitschein auszustellen, wenn sich die Parteien nicht anderweitig einigen würden. Dies sei im vorliegenden Falle geschehen. Mit diesem an sich völlig unbedenklichen Verfahrensablauf seien die geltend gemachten verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt worden.
Insoweit sich die Beschwerdeführerin dadurch verletzt fühle, dass der Vermittler einen Leitschein ausgestellt habe, so übersehe die Beschwerdeführerin, dass dies gerade eben Aufgabe des Vermittlers sei.
Sinn und Zweck des Vermittlungsverfahrens sei es, die Entlastung der Gerichte herbeizuführen und das Bestreben, Konflikte bereits im Vorfeld der Gerichte rasch und kostengünstig zu bereinigen.
Aus diesem Grund sehe das Vermittleramtsgesetz auch keine weiteren Beschwerdemöglichkeiten vor, sondern habe der Vermittler mehr oder weniger nur zu überprüfen, ob eine Vermittlung und damit die Erledigung eines Streites möglich sei oder nicht; und wenn dies nicht der Fall sei, habe der Vermittler den Leitschein (die Klagebefugnis) auszustellen. Wenn man diesem vorgelagerten Verfahren nunmehr noch Beschwerdemöglichkeiten, Rechtsmittel oder Einsprüche zugestehen würde (was das Gesetz aber zu Recht ausdrücklich nicht vorsehe), so würde dies eher das Recht auf einen gesetzlichen Richter entziehen wie die Tatsache, dass eine solche Beschwerdemöglichkeit eben gerade nicht gegeben seien. Es würde hier durch zusätzliche Beschwerdemöglichkeiten im Vermittlungsverfahren gegen einen Leitschein wahrscheinlich eher zu einer unerträglichen Verzögerung kommen, bevor es einem Anspruchsteller (Kläger) überhaupt möglich wäre, gerichtlich seine Forderung durchzusetzen. Das sei - zu Recht - nie Absicht des Gesetzgebers gewesen.
Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweise, dass im weiteren Zivilverfahren das durchgeführte Vermittlungsverfahren schlichtweg nicht mehr überprüft werde, so sei dies geradezu wider besseres Wissen. So habe sich zum Beispiel gerade kürzlich dasLandgericht in einem Parallelprozess (im Verfahren 03 CG.2011.93, wo die Schwester der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin ebenfalls ihre Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend mache) in seinem Teil- und Zwischenurteil vom 5. März 2012 (ON 35) immerhin auf mehr als drei Seiten über den Einwand der Beschwerdeführerin, die Klage sei mangels ausreichender Vermittlung als unzulässig zurückzuweisen, ausführlich mit dem Vermittleramtsbegehren und dem zugrunde liegenden Vermittleramtsverfahren auseinander gesetzt und den Einwand der Beschwerdeführerin über die mangelnde Vermittlung unter Hinweis auch auf Judikatur und Literatur verworfen.
Vorliegendenfalls werde das Landgericht wiederum zu entscheiden haben, ob der bekämpfte Leitschein aufgrund bereits vorliegender Streitanhängigkeit anzuerkennen sei oder nicht. Der Staatsgerichtshof habe sich mit dieser Frage aber nicht auseinanderzusetzen. Dass die Entscheidung des Vermittlers nicht willkürlich sei und auch keine Rechtsverweigerung (sondern gerade das Gegenteil) darstelle, verstehe sich von selbst und brauche keine weiteren Ausführungen. Ob eine zweite Vermittlungsverhandlung mit identen Parteien stattfinden könne oder nicht, habe in diesem Fall nicht der Staatsgerichtshof, sondern dasjenige Gericht zu entscheiden, das den Leitschein vorgelegt erhalte.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.2. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift vorweg einen Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes gemäss Art. 24 ff. StGHG. Konkret macht sie geltend, dass sich weder die Zivilgerichte noch die Verwaltungsbehörden einschliesslich des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung einer bestimmten Frage für zuständig erklären würden. Konkret fehle eine Zuständigkeit zur Beurteilung der Frage, ob trotz des Umstandes, dass der vom Vermittler ausgestellte Leitschein vom 2. März 2011 der von der Beschwerdegegnerin, A (entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist A im Kompetenzkonfliktverfahren nicht Antragsgegnerin, siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 217), am 15. März 2011 beim Landgericht eingebrachten Klage beigelegt worden sei und diese Klage bis dato immer noch beim Landgericht anhängig sei, rechtsverbindlich eine zweite Vermittlungsverhandlung am 2. März 2012 mit identen Streitparteien und identem Klagebegehren stattfinden durfte. Demnach liege ein negativer Kompetenzkonflikt vor.
1.3. Es ist zunächst die sachliche Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes zu prüfen. Der Staatsgerichtshof ist gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. b StGHG zur Behandlung von Anträgen auf Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde zuständig. Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit in derselben Sache abgelehnt haben. Erforderlich sind dabei im konkreten Fall ergangene ablehnende Entscheide (Art. 24 Abs. 1 Bst. b StGHG; dazu Tobias Michael Wille, a. a. O., 210 f.).
Im vorliegenden Fall hat am 2. März 2012 zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin vor dem Vermittler des Vermittleramtes Schaan ein Vermittlungsverfahren stattgefunden. Hierüber liegt ein Protokoll des Vermittleramtes Schaan vor (Protokoll 2012/034). Hingegen gibt es im gegenständlichen Fall weder eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde noch eines Gerichtes im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. b StGHG über die oben (Erw. 1.2) dargelegte Frage. Das Vermittlungsverfahren und die Ausstellung des Leitscheines bilden klarerweise keine Zuständigkeitsentscheidungen. Die Beschwerdeführerin begründet den negativen Kompetenzkonflikt denn auch lediglich mit dem Verweis auf vor dem 2. März 2012 ergangene Entscheidungen in dieser Sache. Folglich ist vorliegend kein negativer Kompetenzkonflikt im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. b StGHG gegeben. Der Staatsgerichtshof ist demnach für die Entscheidung des vorliegenden Antrags nicht zuständig, sodass dieser spruchgemäss zurückzuweisen war.
Im Übrigen ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht ein Gericht im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. b StGHG ist und nicht eine Verwaltungsbehörde (dazu StGH 2012/41, Erw. 1.3). Folglich läge selbst dann, wenn - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - sowohl der Verwaltungsgerichtshof wie auch die Zivilgerichte die Zuständigkeit ablehnten, kein negativer Kompetenzkonflikt im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. b StGHG vor.
2. Hinsichtlich der Individualbeschwerde hat der Staatsgerichtshof sodann Folgendes erwogen:
2.1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (StGH 2012/103, Erw. 1; siehe auch oben Erw. 1 f. sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingebracht. Im vorliegenden Fall ist jedoch weiters zu prüfen, ob sich die Beschwerde überhaupt gegen ein Anfechtungsobjekt im Sinne des Staatsgerichtshofgesetzes richtet. Gemäss Art. 15 StGHG kann die Beschwerde gegen eine Entscheidung, Verfügung oder Rechtsvorschrift gerichtet werden (ausführlich zu Art. 15 StGHG Tobias Michael Wille, a. a. O., 555 ff.). Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Beschwerde das Vermittlungsverfahren des Vermittleramtes Schaan vom 2. März 2012, 13.30 Uhr, das hierüber ausgestellte Protokoll (Protokoll 2012/034) sowie den diesbezüglich ausgestellten Leitschein an. Da es vorliegend offensichtlich nicht um die Anfechtung einer Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 15 Abs. 3 StGHG (Normenkontrollverfahren) geht, ist einzig zu prüfen, ob das genannte Vermittlungsverfahren sowie das Protokoll eine Entscheidung oder Verfügung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG darstellen. Für die Beurteilung dieser Frage bedarf es einer näheren Betrachtung des Vermittlungsverfahrens sowie des darüber ausgestellten Protokolls (dazu StGH 2012/41, Erw. 2.5 f.):
Das Vermittlungsverfahren ist im VAG (Gesetz über die Vermittlerämter vom 12. Dezember 1915) geregelt. Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein obligatorisches Verfahren vor dem Vermittler, welches in den meisten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie (als Sühneverfahren und im vorliegenden Fall nicht interessierend) in Ehrenbeleidigungssachen dem zivilprozessualen Klagsverfahren bzw. dem strafprozessualen Privatanklageverfahren vorangehen muss. Eingeleitet wird das Vermittlungsverfahren mit Begehren des Klägers (§ 18 VAG). Bleibt der Rechtsstreit unvermittelt, stellt der Vermittler einen Leitschein aus. Der Leitschein wird gebildet aus der Abschrift des vermittleramtlichen Protokolls nach § 23 VAG mit dessen Weisung an das Landgericht (§ 28 Abs. 1 VAG, dazu VGH 2012/005, Erw. 5). Das Protokoll des Vermittlers über die Verhandlung nach § 23 VAG enthält im Wesentlichen den Zeitpunkt der Einbringung des Vermittlungsbegehrens und der Abhaltung der Vermittlung, die genaue Bezeichnung der Parteien, das klägerische Rechtsbegehren und die Erklärung des Beklagten über die Bestreitung oder Anerkennung der Klage, ein allfälliges widerklägerisches Begehren und die Erklärung des Widerbeklagten sowie die Angabe, ob der Streit habe vermittelt werden können. Gemäss § 14 Abs. 3 VAG steht dem Vermittler (ausser für die Bussenverhängung; eine weitere Ausnahme gilt gemäss § 30 VAG in Bezug auf die Parteikosten [dazu VGH 2012/005, Erw. 5]) keine Rechtsprechung zu, d. h. er fällt keine Entscheidungen, und zwar weder in der Sache (VGH 2012/005, Erw. 5) noch in Bezug auf Prozessvoraussetzungen wie z. B. die Prozessfähigkeit der Parteien oder die fehlende Rechtsanhängigkeit der Streitsache. Bei Verstössen des Vermittlers gegen Bestimmungen des VAG können sich die Parteien mit einer aufsichtsrechtlichen Beschwerde (und nicht mit einem formellen Rechtsmittel, StGH 2000/23, Erw. 1.1; VGH 2012/005, Erw. 4) an das Landgericht um Abhilfe wenden (§ 7 Abs. 4 VAG). Eine Anfechtung der Handlungen des Vermittlers, z. B. der Ausstellung des Leitscheins bei einem unvermittelten Rechtsstreit (§ 28 Abs. 1 VAG), bei einer Rechtsmittelinstanz sieht das VAG nicht vor (vgl. VGH 2012/005, Erw. 4). Diese fehlende Anfechtbarkeit mit einem formellen Rechtsmittel ist eine Folge der grundsätzlich fehlenden Kompetenz des Vermittlers, Entscheidungen zu fällen. Denn kann der Vermittler eine konkrete rechtliche Streitigkeit nicht verbindlich klären (vgl. die Definition des Entscheides bei Felix Uhlmann, Basler Kommentar: Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 90 N. 5), schafft er auch kein Objekt, das mit einem Rechtsmittel angefochten werden könnte. Bei der Ausstellung eines Leitscheines handelt es sich um eine schlichte Verwaltungstätigkeit, also um tatsächliches Verwaltungshandeln des Vermittlers, die nicht anfechtbar ist (siehe dazu VGH 2012/005, Erw. 5 mit Verweis auf Andreas Kley).
Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass weder die Vermittlungsverhandlung vom 2. März 2012 und das darüber ausgestellte Protokoll (Protokoll 2012/034) noch ein auf diesem Protokoll basierender Leitschein eine Entscheidung oder Verfügung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG bilden. Der Beschwerde fehlt ein geeignetes Anfechtungsobjekt.
Im Übrigen ist zu beachten, dass sowohl eine vorliegende Rechtsanhängigkeit wie auch die Rechtskraft dazu führen, dass die Klage im zivilgerichtlichen Klagsverfahren zurückgewiesen wird. Die fehlende Rechtsanhängigkeit wie auch die fehlende Rechtskraft bilden negative Prozessvoraussetzungen, die vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen sind (§§ 241, 251 Abs. 2 ZPO). Dies bedeutet, dass selbst bei allfälligem Vorliegen zweier identischer Leitscheine nicht zwei identische zivilgerichtliche Klagsverfahren durchgeführt werden. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Beschwer ist folglich nicht gegeben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der vom Vermittleramt Schaan am 2. März 2011 ausgestellte "erste Leitschein", auf den sich die Beschwerdeführerin in der formellen Begründung ihrer Beschwerde stützt, von der Beschwerdeführerin selber wegen angeblich fehlender Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin als ungültig erachtet wird (dazu StGH 2012/41, Erw. 2.6 f.).
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig und war deshalb spruchgemäss zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung mit Ausnahme der verzeichneten Mehrwertsteuer und der halben Entscheidungsgebühr antragsgemäss zuzusprechen, da die Entscheidungsgebühr im Individualbeschwerdeverfahren jeweils zur Gänze der unterlegenen Partei überbunden wird (siehe StGH 2003/97, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) und gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung (hier die Gegenäusserung) als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (StGH 2010/52, Erw. 2).
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG.