StGH 2012/039
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. September 2012, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; lic. iur Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beteiligte Parteien: Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 16. Februar 2012, 10HG.2009.159-80
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16. Februar 2012, 10 HG.2009.159-80, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der hier beteiligten Partei zu 1., der K Stiftung, hatte sich der Staatsgerichtshof in der Vergangenheit schon mehrfach zu befassen, so insbesondere auch in der Entscheidung zu StGH 2011/92.
Die Stiftung wurde gemäss Errichtungsurkunde vom 25. März 1994 durch C, Gräfin von P sowie D, Graf von P, errichtet. Die Stiftungsurkunden wurden beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt. Als Stiftungsräte waren D und seine Ehegattin C sowie lic.iur. E bestellt. Als Zweck der Stiftung ist in den Statuten ausgeführt, dass er in der Aufrechterhaltung, der Bewahrung, dem Schutz, der Restaurierung, der Analyse, der Ausstellung und Bekanntmachung der Bücher und Dokumente, die das Archiv der Grafen von P bilden, liegt. Nach den Statuten war als Stiftungspräsidentin auf Lebenszeit C, Gräfin von P, vorgesehen, der in diesem Amt der älteste Sohn B nachfolgen sollte. Nach dessen Tod stand das Recht auf Nachfolge im Amt des Stiftungspräsidenten dessen direkten Nachkommen, vorzüglich männlichen Geschlechtes, zu, sohin dem ältesten Sohn F. Bei Wegfall einer Linie sollte die nächste Seitenlinie zum Zuge kommen, dies wäre der nächstälteste Sohn, der nunmehrige Beschwerdeführer A. D verstarb am 16. Juni 1999, C am 8. Dezember 2007. Für die Auflösung der Stiftung war statutarisch festgehalten, dass das Eigentum am Archiv sowie an den anderen Vermögenswerten an eine andere entsprechende Stiftung oder analoge private Institution übertragen werden muss, die denselben Zweck verfolgt. Neben dem Archiv samt Möbeln und Truhen wurden auch beträchtliche Vermögen in die Stiftung eingebracht. Mit Beschluss vom 24. April 2001 verfügte der Stiftungsrat, dem damals nach dem Tod von D der älteste Sohn B, die Präsidentin C und E angehörten, die Auflösung der K Stiftung und die Liquidation und stellte fest, dass die Archive im Eigentum von C stünden.
2. Am 29. September 2005 leitete der nunmehrige Beschwerdeführer mit der Begründung, dass die Stiftung über Vermögen verfüge und deshalb noch Rechtspersönlichkeit habe, ein Regierungsverfahren im Hinblick auf die Stiftungsaufsicht ein. Da die Kompetenz (gemeinnützige Stiftung - Familienstiftung) nicht klar war, brachte der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2007 weiters beim Landgericht einen Antrag auf Einleitung der Stiftungsaufsicht ein. Schliesslich wurde vom Obersten Gerichtshof die Rechtsfürsorgesache dem Staatsgerichtshof zur Lösung eines positiven Kompetenzkonfliktes mit dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Staatsgerichtshof entschied mit Urteil vom 9. Dezember 2008, dass die Stiftung der Regierungsaufsicht untersteht. Er begründete dies damit, dass keine Ausnahme gemäss Art. 564 Abs. 1 PGRalt vorliege, weil es sich weder um eine Stiftung handle, die nur Vermögen verwalte und die Erträgnisse verteile, noch um eine reine oder gemischte Familienstiftung oder eine Stiftung als deren Genussberechtigte bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Firmen oder deren Rechtsnachfolger bezeichnet seien.
3. Mit Schriftsatz vom 14. September 2009 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlass verschiedener stiftungsaufsichtsrechtlicher Massnahmen, insbesondere die Liquidation und Auflösung der Stiftung und der zugehörigen Beschlüsse in den Jahren 2000/2001 als gesetz- und statutenwidrig und damit als unwirksam festzustellen, einen neuen Stiftungsrat zu bestellen und den Beschwerdeführer als neuen Präsidenten der Stiftung zu bestätigen. Zur hier allein relevanten Antragslegitimation brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Stiftungsbeteiligter nach Art. 552 § 29 Abs. 3 [Abs. 4] PGR sei. Es werde auch durch die neue Bestimmung (LGBl. 2008 Nr. 220) der weite Beteiligtenbegriff weitergeführt, wonach jeder für stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen antragsberechtigt sei, der an einer bestimmungsgemässen Verwaltung und Verwendung des Vermögens, seines Ertrags oder Gebrauchs, ein Interesse habe. Als Familienmitglied sei der Beschwerdeführer interessiert am Weiterbestand des Archivs seiner Familie und sei somit Stiftungsbeteiligter. Ausserdem sei er als engstes Familienmitglied auch als Begünstigter anzusehen und schliesslich sei zu beachten, dass er seit der rechtswidrigen Liquidation und Auflösung der Stiftung als neuer Präsident gemäss Art. IX i. V. m. Art. VI der Statuten gelte.
4. Zunächst wies das Landgericht den Antrag zurück, und zwar mit der Begründung, es liege Streitanhängigkeit vor, da noch ein Verfahren bei der Regierung als Stiftungsaufsichtsbehörde behänge. Über Rekurs des Beschwerdeführers hob das Obergericht mit Beschluss vom 17. Juni 2010 den erstgerichtlichen Beschluss auf und trug die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund auf. Vom Obergericht wurden die Parteifähigkeit der aufgelösten Stiftung und auch die Antragslegitimation des Beschwerdeführers bejaht.
5. Nach Fortsetzung des Verfahrens wies das Landgericht die Anträge des Beschwerdeführers ab, und zwar nunmehr mit der Begründung, dass die Stiftungsbeteiligten in Art 552 § 3 PGR(neu) definiert würden. Danach seien Stiftungsbeteiligte der Stifter, die Begünstigungsberechtigten, die Anwartschaftsberechtigten, die Ermessensbegünstigten, die Letztbegünstigten, die Organe der Stiftung sowie die Mitglieder dieser Organe. Der Beschwerdeführer zähle nicht zu diesem Personenkreis. Somit seien die Anträge zurückzuweisen.
6. Auch gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer einen Rekurs. Das Obergericht hob in Stattgebung des Rekurses den erstgerichtlichen Beschluss auf und verwies die Rechtssache an das Landgericht zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Obergericht die Antragslegitimation des Beschwerdeführers im ersten aufhebenden Beschluss bejaht habe. Daran sei das Erstgericht gebunden gewesen und auch nunmehr das Obergericht. Damit dürfe das Landgericht nicht von der fehlenden Antragslegitimation des Beschwerdeführers ausgehen.
7. Gegen diesen Beschluss erhob das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt als Stiftungsaufsichtsbehörde einen Rekurs. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2011 wurde dem Revisionsrekurs Folge gegeben, der Beschluss des Obergerichtes aufgehoben und ihm aufgetragen, über den Rekurs des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der vom Obersten Gerichtshof ausgesprochenen Rechtsmeinung zu entscheiden.
Der Oberste Gerichtshof überband folgende Rechtsmeinung:
"Aufgrund der Bestimmung des Art. 1 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen kommen Art. 552 § 3 und § 29 PGR (künftig: StiftG) auch auf die vor Inkrafttreten des Gesetzes errichteten Stiftungen zur Anwendung (LES 2010, 7). Auf die streitgegenständliche Stiftung sind daher § 3 und § 29 Abs 4 StiftG anzuwenden.
Zur vom Fürstlichen Obergericht relevierten Frage der Antragslegitimation des Antragstellers im Sinne § 29 Abs. 4 StiftG wird im Revisionsrekurs ausgeführt, dass diese zu bezweifeln sei, nachdem allein aufgrund der Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts nicht nachvollziehbar sei, warum der Antragsteller als Stiftungsbeteiligter im Sinne des § 3 StiftG zu betrachten sei. Zu dieser Frage führt Jakob (Die liechtensteinische Stiftung [2009] Rz 469) aus, dass § 29 Abs. 4 StiftG die Stiftungsaufsichtsbeschwerde des Art. 564 Abs. 4 PGR aF fortführe. Nach dieser Regelung sei jeder antragsberechtigt gewesen, der an einer bestimmungsmässigen Verwaltung und Verwendung des Vermögens, seines Ertrages oder Gebrauchs ein Interesse' hatte. Diese Umschreibung decke sich mit der allgemeinen Lehre zur Aktivlegitimation von Stiftungsbeteiligten, welche auf einem 'berechtigten Interesse' basiere (Jakob, Stiftung Rz 469). Es sei nicht recht ersichtlich, dass die gesetzliche Neufassung die Rechte der Stiftungsbeteiligten gegenüber dem bisherigen Rechtszustand reduzieren wollte. Es sei daher über eine teleologische Auslegung aus dieser Bestimmung zu folgern, dass unter den Stiftungsbeteiligten im Sinne § 29 Abs. 4 StiftG die Beteiligten des § 3 StiftG aufzufassen sind sowie diejenigen, denen darüber hinaus ein berechtigtes Interesse zukommt (Jakob, Stiftung Rz 469).
Diesen Ausführungen vermag der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht zu folgen: Der Wortlaut des § 29 Abs. 4 StiftG stellt auf eine Antragsbefugnis jedes 'Stiftungsbeteiligten' ab. Es ist kein gesetzlicher Hinweis ersichtlich, wonach bei den Antragsberechtigten dieser Bestimmung etwa ein anderer Kreis von 'Stiftungsbeteiligten' vom Gesetzgeber zugrunde gelegt wurde, als in § 3 StiftG, welche Bestimmung - unter der Marginalrubrik 'Stiftungsbeteiligte' - diesen Kreis abschliessend definiert. Dem Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Totalrevision des Stiftungsrechts (Nr. 13/2008) lässt sich zur Definition des Begriffs der Stiftungsbeteiligten in § 3 der ausdrückliche Hinweis entnehmen, dass 'die Rechtsstellung des Stiftungsbeteiligten vor allem für die Parteistellung in stiftungsbezogenen Verfahren von Bedeutung' ist, wobei in der darauf folgenden Klammer mit beispielsweisen Normzitaten gerade auf '§ 29 Abs. 4' hingewiesen wird. Damit erscheint aber klargestellt, dass die Bestimmung des § 3 StiftG den Begriff der Stiftungsbeteiligten auch für die Bestimmung des § 29 Abs. 4 StiftG normieren sollte.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof erachtet es daher als geboten, den Kreis der Stiftungsbeteiligten gem. § 3 StiftG als jenen Personenkreis aufzufassen, der ausschliesslich zu einer Antragstellung für ein aufsichtsrechtliches Verfahren gem § 29 Abs. 4 StiftG legitimiert ist.
Auf die im Revisionsrekurs der Stiftungsaufsichtsbehörde relevierte Frage der Streitanhängigkeit ist vor diesem Hintergrund nicht mehr einzugehen, weil bereits die Antragslegitimation des Antragstellers aus den vorgenannten Gründen zu verneinen ist.
Dem Revisionsrekurs der Stiftungsaufsichtsbehörde war daher Folge zu geben.
Dem Fürstlichen Obergericht war aufzutragen, über den Rekurs des Antragstellers unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (fehlende Antragslegitimation) zu entscheiden."
8. Aufgrund dieser überbundenen Rechtsmeinung gab das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR nicht legitimiert sei.
9. Gegen diesen letztinstanzlichen Beschluss erhob der Beschwerdeführer eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, welcher mit Urteil zu StGH 2011/92 Folge gegeben wurde. Der Beschluss des Obergerichtes wurde aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen.
Der Staatsgerichtshof erachtete zunächst die Auslegung des Obersten Gerichtshofes von § 29 Abs. 4 i. V. m. § 3 StiftG als willkürfrei. Nach diesem oberstgerichtlichen Auslegungsergebnis wird der Kreis der für die Einleitung eines Stiftungsaufsichtsverfahrens Antragsberechtigten auf die in § 3 StiftG genannten Stiftungsbeteiligten eingeschränkt. Im Weiteren führte der Staatsgerichtshof in den Erwägungen 4. ff. Folgendes aus:
"Der Beschwerdeführer rügt eine (...) Verletzung der Begründungspflicht, weil er sogar auf der Grundlage der engen oberstgerichtlichen Auslegung von § 29 Abs. 4 StiftG antragslegitimiert wäre.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er in beiden Verfahrensgängen und auch noch einmal in der Revisionsrekursbeantwortung vom 3. März 2011 die Feststellung des Landgerichtes, dass er kein Stiftungsbegünstigter sei, bekämpft habe; dies zum einen unter Verweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, LES 2008, 346, wonach er gemäss dem statutarischen Stiftungszweck sehr wohl Zweckadressat und damit Begünstigter der Beschwerdegegnerin sei; und zum anderen, weil er aufgrund der rechtswidrigen Liquidation und Auflösung der Stiftung gemäss Art. 9 i. V. m. Art. VI. der Statuten vom 25. März 1994 (neuer bzw. designierter) Stiftungspräsident sei.
Diese Rüge ist berechtigt. Das Obergericht hatte im ersten Verfahrensgang keinen Anlass, sich mit dieser Rüge des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, da es die Auffassung vertrat, dass sich der Kreis der Antragsberechtigten gegenüber dem alten Recht sowieso nicht geändert habe; und im zweiten Verfahrensgang war das Obergericht an die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes gebunden. Hingegen hätte der Oberste Gerichtshof auf diese bisher nicht behandelte Rüge eingehen müssen, weil der Beschwerdeführer eben geltend machte, dass er auch nach der engen Auslegung des Begriffs "Stiftungsbeteiligte" in § 29 Abs. 4 i. V. m. § 3 StiftG antragsberechtigt sei. Dem Staatsgerichtshof erscheint diese Rüge auch nicht als derart offensichtlich unberechtigt, dass sich der Oberste Gerichtshof damit überhaupt nicht hätte befassen müssen. Damit beschlägt diese Feststellungsrüge des Beschwerdeführers einen für den Verfahrensausgang wesentlichen Punkt, zu welchem im Beschluss des Obersten Gerichtshofes ON 38 und damit aufgrund der Bindung des Obergerichtes an die in dieser Entscheidung vertretene oberstgerichtliche Rechtsauffassung auch im hier direkt angefochtenen Beschluss des Obergerichtes ON 32 jegliche Begründung fehlt. Dies verstösst aber im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV.
Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben. Das Obergericht wird nun im weiteren Verfahrensgang unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes und unter entsprechender Einschränkung der Bindungswirkung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes (ON 38) zu prüfen haben, ob auch unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung von § 29 Abs. 4 i. V. m. § 3 StiftG die Antragslegitimation des Beschwerdeführers allenfalls doch zu bejahen ist."
10. Das vormalige Mitglied des Stiftungsrates B brachte am 26. Januar 2012 einen als Gegenäusserung bezeichneten Schriftsatz zum Rekurs ON 22 ein.
11. Das Obergericht wies mit Beschluss vom 16. Februar 2012 (ON 80) diese Gegenäusserung zurück und gab dem Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge.
11.1. Die Zurückweisung der Gegenäusserung von B wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Stiftungsauflösung auch die Organstellung unter anderem von B geendet habe. Er sei daher als ehemaliger Stiftungsrat am gegenständlichen Stiftungsverfahren nicht beteiligt. Verfahrensbetroffene sei einzig die gelöschte Stiftung selbst, weil eben deren Löschung stiftungsaufsichtsrechtlich bekämpft werde.
11.2. Die Rekursabweisung wurde wie folgt begründet:
Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Legitimation darauf stütze, dass als Stiftungsbeteiligter auch jeder anzusehen sei, der ein berechtigtes Interesse an den stiftungsaufsichtsrechtlichen Massnahmen habe, was über die Beteiligten nach Art. 552 § 3 PGR hinausgehe, sei dies vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich verneint worden. Diese Rechtsmeinung sei vom Staatsgerichtshof bestätigt worden.
Es sei sohin im Weiteren aufgrund der Aufhebung durch den Staatsgerichtshof zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer als Begünstigter der Stiftung anzusehen sei und aus diesem Grund der Beschwerdeführer unter die Beteiligten gemäss Art. 552 § 3 PGR falle. Eine nähere Begründung zu dieser Behauptung sei vom Beschwerdeführer nur im Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 11. Februar 2010 (ON 5) im Rahmen einer Beweisrüge vorgetragen worden. Dort verweise er darauf, dass der Oberste Gerichtshof im Verfahren 10 HG.2008.20, früher 10 HG.2007.20, den Beschwerdeführer als Zweckadressat und damit Begünstigten der Stiftung angesehen habe.
Die zur Begründung dieser Begünstigtenstellung herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei in LES 2008, 346 veröffentlicht worden. Dazu sei einerseits festzuhalten, dass zur Zeit der Fällung dieser Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof der Kompetenzkonflikt und damit die Frage, ob es sich bei der Stiftung um eine privatnützige oder gemeinnützige Stiftung handle, noch nicht entschieden gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof sei von einer Familienstiftung ausgegangen und damit auch von Zweckadressaten innerhalb der Familie. Der Staatsgerichtshof habe dann mit Urteil vom 9. Dezember 2008 entschieden, dass die Stiftung gemeinnützig sei, wodurch die Begründung des Obersten Gerichtshofes teilweise obsolet geworden sei. Ausserdem sei festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof zu Punkt 9.3 (diesbezüglich in LES 2008, 346 veröffentlicht) ausdrücklich von dem weit gefassten stiftungsrechtlichen Beteiligtenbegriff ausgegangen sei und sich nicht in erster Linie auf eine konkrete Begünstigtenstellung gestützt habe, sondern eben die Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers und damit das Interesse am Erhalt der Familienarchive zur Begründung dafür herangezogen habe, dass der Beschwerdeführer nach dem weit gefassten stiftungsrechtlichen Begriff als solcher anzusehen sei. Genau dies sei aber durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in diesem Verfahren, ON 38, insoweit vom Staatsgerichtshof bestätigt, weggefallen. Dass der Beschwerdeführer neben den in der Öffentlichkeit liegenden Adressaten der gemeinnützigen Stiftung noch konkret ein Begünstigungsberechtigter, ein Anwartschaftsberechtigter, ein Ermessensbegünstigter oder ein Letztbegünstigter, jeweils nach den Definitionen des Art. 552 §§ 6 f. PGR, sei, sei weder behauptet worden noch sei dies in irgendeiner Weise zu erkennen gewesen. Eine sich aus einer konkreten Begünstigtenstellung ableitende Antragslegitimation liege daher nicht vor.
Letztlich bleibe daher zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer Mitglied des Kontrollorganes (Art. 552 § 11 PGR), des Stiftungsrates (Art. 552 § 24 PGR), Revisionsstelle (Art. 552 § 27 PGR) oder ein vom Stifter bestimmtes Zusatzorgan (Art. 552 § 28 PGR) sei. Der Beschwerdeführer stütze sich darauf, dass er nach den Statuten fiktiv Mitglied des Stiftungsrates wäre, da diese Organfunktion bei B statutarisch wegen der Auflösung der Stiftung weggefallen sei.
Wie sich die Sachlage darstellen würde, wenn die Stiftung nicht aufgelöst worden wäre (conjunctivus irrealis), sei nicht massgebend. Fest stehe, dass die Stiftung aufgelöst worden sei und daher kein Organ mehr habe. Es sei schon weiter oben angeführt worden, dass die Frage der Rechtsfähigkeit und damit Parteifähigkeit für den Fall der Nichtvollbeendigung der Stiftung nichts damit zu tun habe, ob frühere Organe (wann, auf welche Weise?) wieder in ihre Organstellung einträten. Für die Vertretung der Stiftung nach innen und nach aussen sei aber dann durch das Gericht ein Organ zu bestellen, was im gegenständlichen Fall auch durch die Bestellung eines Kurators geschehen sei.
Das Obergericht verkenne nicht, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung LES 2006, 179 davon ausgegangen sei, dass bei der Löschung einer Verbandsperson im Öffentlichkeitsregister obwohl noch Vermögenswerte vorhanden seien und damit die Rechtsfähigkeit der Verbandsperson weiter bestehe, auch die Organe dieser gelöschten Verbandsperson weiter "im Amt bleiben". Das Obergericht teile diese Meinung nicht. Einerseits sei vorweg festzuhalten, dass dieses Problem in der zitierten Entscheidung nicht ausdrücklich releviert worden sei, sondern sich nur indirekt dadurch ergeben habe, dass die Bestellung eines Kollisionskurators bei der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die ehemaligen Organe der Stiftung rechtlich zur Debatte gestanden sei. Nach Ansicht des Obergerichtes ende mit dem statutarisch ordnungsgemäss gefassten Auflösungsbeschluss auch die Funktion der Organe einer Verbandsperson. Dies ergebe sich daraus, dass der rechtsgeschäftliche Wille, die Verbandsperson zu beenden, wohl implizit eine Beendigung der Funktion der Organe beinhalten müsse. Jede andere Annahme wäre widersinnig. Auch wenn dann aufgrund der Fiktion des Weiterbestehens der Verbandsperson bei noch vorhandenen Vermögenswerten, die aus welchem Grund immer, nicht liquidiert worden seien, die Verbandsperson weiter Rechtspersönlichkeit habe, so sei der Schluss nicht zwingend, dass auch vormalige Organe, die unter Umständen davon gar nichts wüssten, weiter die Organstellung mit allen Rechten und Pflichten hätten. Vor allem wäre bei dieser Annahme Art. 141 Abs. 1 PGR in den meisten Fällen obsolet. Art. 141 Abs. 1 PGR normiere in jedem Falle bei Geltendmachung eines Rechtsanspruches gegen eine gelöschte oder sonst beendigte Verbandsperson (nach der Rechtsprechung auch bei Aktivprozessen) die Bestellung eines Kurators für die aufgelöste Verbandsperson. Es sei keine Ausnahme dahingehend ersichtlich, dass dies nur dann der Fall sein solle, wenn nicht frühere Organe vorhanden seien oder zumindest vorhanden und noch greifbar seien. Um auf den gegenständlichen Sachverhalt zurückzukommen, könne noch weniger als Organ gesehen werden, wer unter Umständen nach den Statuten der Stiftung erst als Stiftungsrat zu bestellen gewesen wäre, wie allenfalls der Beschwerdeführer.
Unter diesen Umständen wären nämlich B und lic. iur. E weiter als Organe anzusehen. Es sei auch zu Recht vom Beschwerdeführer kein Antrag gestellt worden, diese Personen als Stiftungsräte zu entheben.
Für eine gemeinnützige Stiftung - zumindest in dieser Form - bleibe daher für eine allfällige Antragstellung auf repressive Massnahmen nur die Stiftungsaufsichtsbehörde. Inwieweit diese gesetzliche Aufsicht auch bei gelöschten Stiftungen, soweit ein bestehendes Vermögen behauptet oder bescheinigt werde, fortdauere, sei vom Gericht nicht zu prüfen.
12. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 16. Februar 2012 (ON 80) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. März 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte auf willkürfreie Behandlung, auf Rechtsgleichheit (Art. 31 Abs. 1 LV) und auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 Abs. 3 LV) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die vorgenannte Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie die Kosten des Verfahrens dem Land Liechtenstein überbinden.
12.1. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Die Auffassung des Obergerichtes, der Beschwerdeführer könne weder Begünstigter noch Organ der Stiftung sein, sei nicht haltbar und damit willkürlich. Auszugehen sei dabei vom Vorbringen des Beschwerdeführers als Antragsteller und vom gesamten Akteninhalt, zumal im Ausserstreitverfahren der Untersuchungsgrundsatz gelte. Im Aufsichtsantrag werde schwerpunktmässig geltend gemacht, dass die vom damaligen Vizepräsidenten, B, im Jahr 2001 initiierte und mitbeschlossene Liquidation und Auflösung der Stiftung krass rechtswidrig (statuten- und gesetzeswidrig) gewesen sei, vor allem im Hinblick auf Art. XIII der Statuten und auf die unredlichen Absichten von B. Inwieweit dies zutreffe, sei von den Gerichten bislang nicht untersucht worden.
Aus der vorgebrachten rechtswidrigen Liquidation und Auflösung der Stiftung mit dem Ziel der persönlichen Bereicherung von B - wie im Einzelnen dargelegt und bescheinigt -, habe der Beschwerdeführer aus Art. VI der Gründungsstatuten vom 25. März 1994 gefolgert, der Verfallsklausel, die jede unmittelbare oder mittelbare Anfechtung erfasse und im weitesten Sinne auszulegen sei, dass B und alle seine Nachfolger jegliches Recht in Bezug auf die Stiftung verloren hätten. Auch diese Frage sei von den Gerichten bislang nicht untersucht worden, sodass zur Prüfung der Antragslegitimation zwingend von diesem Vorbringen auszugehen sei. Soweit die von B vorgelegten Statuten vom 26. Mai 1995 keine entsprechende Verfallsklausel enthielten, sei abermals darauf hinzuweisen, dass diese Statuten nur unvollständig vorgelegt worden seien und nicht erkennbar sei, ob sie überhaupt wirksam erlassen seien. Als Zwischenergebnis gelte für die Frage der Antragslegitimation, dass der von den Stiftern in erster Linie eingesetzte Nachfolger im Präsidentenamt, ebenso wie dessen Nachkommen, von dieser Funktion ausgeschlossen sei.
Daraus folge wiederum, dass gemäss Art. IX der Gründungsstatuten (und auch der Statuten vom 26. Mai 1995) der Beschwerdeführer als zweitältester Sohn der Familie in der Funktion als Vorsitzender der Stiftung automatisch nachfolge. Damit sei der Beschwerdeführer ohne jeden Zweifel ein Stiftungsbeteiligter und zwar sowohl als (designiertes) Organmitglied der Stiftung als auch als Begünstigungsberechtigter oder zumindest Anwartschaftsberechtigter aufgrund der Begünstigungsregelungen im unabänderlichen Beistatut.
Die im Antrag und in den weiteren Schriftsätzen aufgezeigte Auflösung und Liquidation der betroffenen Stiftung sei eindeutig gesetzes-, statuten- und sittenwidrig und damit materiell nichtig (§ 879 ABGB). Das bedeute, dass die Auflösung rechtlich gesehen gar nicht stattgefunden habe und der Beschwerdeführer, wenngleich nicht formell bestellt, bereits der Präsident der Stiftung sei. Selbst wenn man die Auffassung vertrete, dass der Auflösungsbeschluss nur anfechtbar und damit vorläufig wirksam sei, so werde der Beschwerdeführer mit der beantragten Aufhebung des Auflösungsbeschlusses der neue Präsident der Stiftung, welche zwingende Aussicht samt Rechtsanspruch für die Antragslegitimation offenkundig genügen müsse.
In gleicher Weise sei die Stellung des Beschwerdeführers als Begünstigter zu sehen. Sei der Auflösungsbeschluss nichtig, so sei der Beschwerdeführer bereits Begünstigungsberechtigter als Präsident der Stiftung; sei der Auflösungsbeschluss nur anfechtbar, so sei der Beschwerdeführer Anwartschaftsberechtigter, da er mit der Aufhebung des Auflösungsbeschlusses automatisch Präsident werde. Die Begünstigungsberechtigung des Präsidenten wiederum ergebe sich klar aus den Regelungen des Beistatuts über den Bezug von "Diäten", über den der Präsident und sein Nachfolger, also sein Nachkomme, als den Stiftungsrat beherrschende Mitglieder selbst bestimmen.
Der Staatsgerichtshof habe diese Ausschüttungen bereits als Nebenzweck qualifiziert (siehe Sachverhalt); er sei durch die Erweiterungsklausel im statutarischen Stiftungszweck auch zulässig, zumal die Statuten in Art. I die Stiftung als Familienstiftung qualifizieren, und von den Stiftern eindeutig gewollt. Die Antragslegitimation des Beschwerdeführers als Stiftungsbeteiligter im Sinne des § 3 StiftG sei daher ausgehend vom Antragsvorbringen eindeutig zu bejahen.
Ebenso folge aus dem Teilantrag, den Beschwerdeführer als Präsidenten der Stiftung zu bestätigen, zwingend die Legitimation zur Stellung eines solchen Antrags. Wer sonst solle beim Aufsichtsgericht die Frage der Zusammensetzung des Stiftungsrats klären lassen können, wenn nicht derjenige, der - nicht geradezu offensichtlich unbegründet - einen Anspruch auf eine solche Funktion geltend mache?
Ausgehend vom Vortrag des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der dargelegten statutarischen Regelungen seit der rechtswidrigen (nichtigen) Beschlussfassung und dem weiteren Vorgehen von B im Jahr 2001 der neue Präsident der Stiftung, sei seine Antragslegitimation zwingend zu bejahen, sodass jede andere Auffassung willkürlich sei. Dieser Fall liege nicht anders als bei einem Kläger, der behaupte, der Gläubiger der eingeklagten Summe zu sein. Er sei zur Klagsführung aktivlegitimiert, selbst wenn der Beklagte einwende, es habe ein Gläubigerwechsel stattgefunden. Die Antragslegitimation des Beschwerdeführers könnte somit erst dann im Ergebnis verneint werden, wenn zugleich die Aufsichtsanträge inhaltlich abzuweisen wären.
12.2. Zur Gleichheitsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Nach Auffassung des Beschwerdeführers komme es wegen der Auslegung des neuen Stiftungsrechts durch die Gerichte zu einer faktisch rückwirkenden Beschränkung von bedeutsamen Antragsrechten, für die keine sachliche und vernünftige Rechtfertigung ersichtlich sei. Während nach altem Stiftungsrecht noch jeder Zweckadressat / Begünstigter i. S. d. § 5 Abs. 1 StiftG einer Stiftung zur Einleitung der Stiftungsaufsicht antragslegitimiert gewesen sei, treffe dies nach neuem Recht aufgrund der Einschränkung der Begünstigtendefinition durch § 5 Abs. 2 StiftG offenbar nicht mehr zu. Der Beschwerdeführer sei vor Erlass des neuen Stiftungsrechts ohne jeden Zweifel Begünstigter und damit legitimiert gewesen, eine Massnahme der Stiftungsaufsicht zu beantragen. Er sei auch Begünstigter der Stiftung gemäss § 5 Abs. 1 StiftG, schon nach dem überwiegend gemeinnützigen Zweck, aber auch nach dem familiären Nebenzweck, da er als enges Familienmitglied (Sohn der beiden Stifter) in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung kommen könne.
Für eine Ungleichbehandlung der Begünstigten gemäss § 5 Abs. 1 StiftG im Vergleich zu jenen gemäss § 5 Abs. 2 StiftG, was die Antragslegitimation für eine Stiftungsaufsicht betreffe, sei eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung nicht zu erkennen; es liege eine willkürliche Ungleichbehandlung vor. Ebenso willkürlich, weil ohne sachliche Rechtfertigung, sei der Entzug der Antragslegitimation von einfachen Begünstigten mit der Einführung des neuen Stiftungsrechts in Bezug auf Altstiftungen. Dies gelte umso mehr, wenn eine überwiegend gemeinnützige Stiftung keine Begünstigten i. S. d. § 5 Abs. 2 StiftG habe. Das Gesetz sei daher in verfassungskonformer Weise so auszulegen, dass auch einfachen Begünstigten, jedenfalls bei Altstiftungen, ein Antragsrecht für Massnahmen der Stiftungsaufsicht zukomme, insbesondere wenn sonst keine Begünstigten gemäss § 5 Abs. 2 StiftG vorhanden seien. Alternativ werde eine Gesetzesprüfung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG angeregt.
Bezogen auf die Stiftung sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sie - nach Auffassung des Obergerichtes - gar keine Begünstigte i. S. d. § 5 Abs. 2 StiftG habe, die eine Stiftungsaufsicht beantragen könnten. Hinzu komme, dass die Stiftung aufgelöst sei und damit - nach Auffassung des Obergerichtes - ebenso keine Organe mehr habe. Schliesslich seien die beiden Stifter bereits verstorben. Damit habe die Stiftung überhaupt keine Beteiligten im Sinne des § 3 StiftG, womit die sogenannte "Governance", auf die der Gesetzgeber und die Lehre erkennbar viel Wert legen, unverhältnismässig eingeschränkt scheine. Aus dem Handeln der Stiftungsaufsichtsbehörde in diesem Fall müsse geschlossen werden, dass deren Antragsrechte keinen ausreichenden Ersatz darstellen würden.
12.3. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Die Prüfung des Obergerichtes, ob der Beschwerdeführer ein Begünstigter nach den Definitionen des Art. 552 §§ 6 ff. PGR sei, beschränke sich auf die Aussage, dass solches weder behauptet worden sei, noch in irgendeiner Weise zu erkennen sei. Dies stelle in Anbetracht des Prüfungsauftrags gemäss des Urteils zu StGH 2011/92 keine hinreichende Begründung dar. Demnach habe das Obergericht zu prüfen gehabt, ob auch unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung von § 29 Abs. 4 i. V. m. § 3 StiftG die Antragslegitimation des Beschwerdeführers allenfalls doch zu bejahen sei.
Zunächst hätte anhand der Gesetzesdefinitionen untersucht werden müssen, ob der Beschwerdeführer schon aufgrund des überwiegend gemeinnützigen Zwecks und seiner engen Familienzugehörigkeit nicht Ermessensbegünstigter gemäss § 7 Abs. 1 StiftG sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im Ausserstreitverfahren der Untersuchungsgrundsatz gelte.
Vor allem hätte wegen des wiederholten Vortrags des Beschwerdeführers, B und alle seine Nachkommen hätten aufgrund der rechtswidrigen Auflösung der Stiftung sämtliche Rechte in Bezug auf die Stiftung verloren, untersucht werden müssen, ob der Beschwerdeführer nicht begünstigungsberechtigt oder zumindest Anwartschaftsberechtigter gemäss § 6 StiftG sei. Als neuer Präsident der Stiftung habe er nämlich aufgrund des unabänderlichen Beistatuts ganz klar einen rechtlichen Anspruch auf einen der Höhe nach bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen, der offenkundig nicht im Zusammenhang mit den Leistungen als Stiftungsratsmitglied stehe.
13. Sowohl das Obergericht als auch der Kurator der Stiftung verzichteten mit Schreiben vom 28. bzw. 30. März 2012 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 16. Februar 2012, 10 HG.2009.159-80, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer erhebt zunächst eine Willkürrüge, weil die Auffassung des Obergerichtes, er sei weder Begünstigter noch Organ der K Stiftung, unhaltbar sei.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. In Bezug auf die von ihm behauptete Organstellung macht der Beschwerdeführer konkret geltend, dass die vom damaligen Vize-Präsidenten B im Jahr 2001 initiierte und mitbeschlossene Liquidation und Auflösung der Stiftung krass statuten- und gesetzeswidrig gewesen sei. Aufgrund der Verfallsklausel in den Gründungsstatuten und auch den späteren Statuten vom 26. Mai 1995 hätten B und alle seine Nachfolger jegliches Recht in Bezug auf die Stiftung verloren und als weitere Folge sei der Beschwerdeführer als zweitältester Sohn statutengemäss automatisch der neue Stiftungsratspräsident geworden.
Das Obergericht argumentiert hingegen im angefochtenen Beschluss damit, dass die Stiftung im Jahre 2001 aufgelöst worden sei und damit auch keine Organe mehr habe, sodass der Beschwerdeführer eben kein Stiftungsorgan sei. Für die Antragslegitimation zur Einleitung eines Stiftungsaufsichtsverfahrens gemäss § 29 Abs. 4 StiftG sei es hingegen irrelevant, ob der Beschwerdeführer eine Organfunktion hätte, wenn die Stiftung nicht aufgelöst worden wäre.
Diese Auffassung des Obergerichtes erscheint dem Staatsgerichtshof jedenfalls vertretbar. Da die Stiftung - wenn allenfalls auch statuten- bzw. gesetzwidrig - aufgelöst wurde, ist der Beschwerdeführer keineswegs "automatisch" Stiftungsvorsitzender geworden; dies unabhängig davon, ob man die Stiftungsauflösung im Sinne der Beschwerdeausführungen als materiell nichtig gemäss § 879 ABGB erachtet bzw. ob man der aufgehobenen Stiftung wegen noch vorhandenem Vermögen die Parteifähigkeit zugestehen will oder nicht. Denn solange die Stiftungsauflösung nicht formell festgestellt wird, kann sie nur von einem gerichtlich bestellten Kurator vertreten werden, wie dies im Beschwerdefall auch geschehen ist. An der fehlenden Organstellung des Beschwerdeführers ändert dies alles jedoch nichts.
Da der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt gibt, dass die Antragslegitimation gemäss § 29 Abs. 4 StiftG nicht nur tatsächlichen Organen, sondern auch potentiellen bzw. statutenwidrig um ihre Organfunktion gebrachten Personen zukomme, ist die Rechtsauffassung des Obergerichtes jedenfalls im Lichte der hier zu prüfenden Willkürrüge, wie erwähnt, nicht zu beanstanden.
2.3. Auch die vom Beschwerdeführer für sich beanspruchte Begünstigtenstellung steht und fällt mit der Frage nach dessen Organstellung. Denn wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hätte er nur als Stiftungsratspräsident entsprechende Begünstigtenrechte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat er aufgrund der Auflösung der Stiftung auch keine Anwartschaftsberechtigtenstellung im Sinne von § 3 Ziff. 3 StiftG.
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich der angefochtene Beschluss des Obergerichtes als willkürfrei.
3. Der Beschwerdeführer erhebt weiter eine Gleichheitsrüge, weil sich eine unterschiedliche Handhabung von § 5 Abs. 1 und 2 StiftG im Lichte von Art. 31 Abs. 1 LV nicht rechtfertigen lasse. Wenn sich Abs. 2 dieser Bestimmung nicht verfassungskonform, d. h. ebenso umfassend wie Abs. 1 auslegen lasse, werde gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG eine Normenkontrolle hinsichtlich § 5 Abs. 2 StiftG angeregt.
3.1. "Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2011/122, Erw. 2.2; StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206)."
Bezüglich der hier betroffenen Normprüfung ist eine Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot in der Regel darauf zu beschränken, ob durch die betroffene Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit im Ergebnis willkürlich ungleich behandelt wurden (StGH 2004/5, Erw. 4.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 4.1]; vgl. auch StGH 2007/129, Erw. 3.2; StGH 2001/60, Jus & News 2002, 89 [111 f., Erw. 11.2]).
3.2. Hinsichtlich der Auslegung der beiden Absätze von § 5 StiftG ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes von vornherein keine Ungleichbehandlung ersichtlich. Denn während Abs. 1 die Begünstigtenstellung allgemein umschreibt ("Als Begünstigter gilt diejenige ... Person, die ... zu irgendeinem Zeitpunkt während des Rechtsbestands der Stiftung oder bei ihrer Beendigung in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung [Begünstigung] kommt oder kommen kann."), werden in Abs. 2 die verschiedenen Begünstigtenkategorien (Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigte; Ermessens- und Letztbegünstigte) mit Hinweisen auf die diese detailliert regelnden Gesetzesbestimmungen aufgelistet. Entsprechend sind beide Absätze zusammen zu lesen bzw. auszulegen und sie können deshalb nicht im Lichte des Gleichheitssatzes miteinander verglichen werden. Vielmehr ist nur zu prüfen, ob diese Regelung als Ganzes verfassungskonform ist bzw. verfassungskonform ausgelegt werden kann. Insoweit wird aber vom Beschwerdeführer nichts Substantielles vorgebracht.
Im Übrigen geht es im Beschwerdefall auch nicht eigentlich um § 5, sondern um § 3 i. V. m. § 29 Abs. 4 StiftG. Tatsächlich wird im bisherigen Verfahren keinerlei Bezug auf § 5 StiftG genommen. Insoweit ist im Beschwerdefall auch fraglich, ob überhaupt die für eine Normprüfung erforderliche Präjudizialität von § 5 StiftG im Sinne von § 18 Abs. 1 Bst. c StGHG gegeben wäre.
3.3. Jedenfalls ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit § 5 StiftG erhobene Gleichheitsrüge ebenfalls erfolglos bleiben muss.
4. Schliesslich ist auf die Begründungsrüge des Beschwerdeführers einzugehen.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe statt vieler auch: StGH 2007/15, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/62, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/126, Erw. 6.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/78, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2011/110, Erw. 3.1; StGH 2011/179, Erw. 3.1).
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass das Obergericht den Begünstigtenstatus des Beschwerdeführers mit der blossen Aussage verneint habe, dass ein solcher weder behauptet worden, noch in irgendeiner Weise erkennbar sei. Damit sei das Obergericht aber dem Prüfungsauftrag gemäss dem Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/92 nicht nachgekommen. Es hätte entsprechend geprüft werden müssen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des überwiegend gemeinnützigen Zwecks und seiner engen Familienzugehörigkeit nicht Ermessensbegünstigter gemäss § 7 Abs. 1 StiftG sei und insbesondere, ob der Beschwerdeführer nicht neuer Stiftungsratspräsident geworden sei und auch in diesem Zusammenhang eine Begünstigtenstellung erlangt habe.
Entgegen diesen Beschwerdeausführungen ergibt sich aus den bisherigen Erwägungen ohne Weiteres, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt. Insbesondere hat sich das Obergericht sehr wohl an den in der Entscheidung zu StGH 2011/92 erteilten Prüfungsauftrag gehalten. Wie schon ausgeführt, hängt die Frage nach der Begünstigtenstellung des Beschwerdeführers direkt mit derjenigen nach dessen Organstellung zusammen; wobei letztere wegen der erfolgten Stiftungsauflösung ohne Willkür verneint werden konnte. Mit diesen Fragestellungen hat sich das Obergericht aber befasst; und da es eben willkürfrei zum Schluss kam, dass eine allfällige fiktive Organstellung (bzw. eine ebenso fiktive Begünstigtenstellung) des Beschwerdeführers für die Antragslegitimation gemäss § 29 Abs. 4 StiftG irrelevant sei, war es entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht erforderlich, dass sich das Obergericht eingehender mit den Beschwerdeausführungen zu dieser fiktiven Organstellung befasste.
4.3. Demnach verletzt der angefochtene Beschluss des Obergerichtes auch die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV nicht.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.