StGH 2012/036
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Lebensversicherung AG
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: A
vertreten durch:
MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt 9494 Schaan
Beteiligte Parteien: X Bank AG
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberste Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012, 01CG.2009.62-264
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 44'401.24)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012, 01 CG.2009.62-264, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'150.70 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdegegner begehrte mit am 23. Februar 2009 beim Landgericht eingebrachter Klage, die Beschwerdeführerin zu verurteilen, ihm den Betrag von EUR 41'903.95 s. A. zu bezahlen.
Hintergrund dieser Klage war der Folgende:
Die Beschwerdeführerin, eine in Liechtenstein zugelassene Versicherung, betreibt das Geschäft mit Lebensversicherungen. B war selbständiger Vermögensberater und verfügte über eine gewerberechtliche Bewilligung als Vermögensberater und Versicherungsvermittler für Personen- und Lebensversicherungen in Österreich. Er übte seine Geschäftstätigkeit in Form der M OEG mit Sitz in Vorarlberg aus. Die N AG mit Sitz in Zürich und Filiale in Vaduz legte zur Zeichnung die O-Garantieanleihe 2 auf . Die Beschwerdeführerin nahm für fondsgebundene Lebensversicherungen als unterliegendes Produkt die O in das Programm. Als Vermittler der Produkte der N waren auch die P Verwaltungsgesellschaft , die Q GmbH sowie die - als Nebenintervenientin bzw. nunmehrige beteiligte Partei zu 1. beigetretene - L AG tätig.
Der Beschwerdegegner, der bereits Erfahrungen mit Aktien und Optionsscheinen aufgrund früherer privater Geschäfte hatte, verfügte im Januar/Februar 2005 aufgrund einer vorzeitig aufgekündigten Veranlagung in einem karibischen Investmentfonds über ein liquides Kapital von EUR 55'000.00. Da der vorzeitige Ausstieg aus diesem Übersee-Veranlagungsmodell für ihn mit hohen Verlusten verbunden war, suchte er ein neues Veranlagungsmodell, bei dem es ihm um Kapitalsicherung und Gewinnmaximierung zur Wettmachung seiner erlittenen Verluste ging. Über die ITC schloss der Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin eine fondsgebundene Lebensversicherung ab, wobei über einen Kredit der - als Nebenintervenientin zu 2. bzw. nunmehrige beteiligte Partei zu 2. auftretenden - Volksbank AG, Schaan, eine Hebelwirkung erreicht wurde.
2. Mit Urteil vom 28. Dezember 2010 (01 CG.2009.62-123) sprach das Landgericht die Beschwerdeführerin schuldig, dem Beschwerdegegner binnen vier Wochen den Betrag von EUR 20'951.98 samt 5 % Zinsen p. a. aus EUR 27'500.00 vom 1. Mai 2005 bis 9. November 2006 und 5 % Zinsen p. a. aus EUR 20'951.98 seit 10. November 2006 zu zahlen und die mit CHF 14'681.02 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Hauptsache und Zinsen wurde abgewiesen.
2.1. Das Erstgericht traf über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende wesentliche Feststellungen:
Der Beschwerdegegner sei sowohl bezüglich der Aufnahme eines Lombardkredites bei der beteiligten Partei zu 2. als auch bezüglich einer "fondsgebundenen Lebensversicherung" der Beschwerdeführerin ausschliesslich von B beraten worden. Diese Beratung habe auch den Erwerb von Anteilen an der O mit der eingezahlten Versicherungsprämie betroffen, wobei der Beschwerdegegner von B weder über die Struktur noch die Kosten dieses Wertpapiers informiert worden sei. Es habe sich dabei um ein von der N lanciertes Produkt gehandelt, das sich zu 70 % aus einem "Zerobond" / "Medium Term Note" (ISIN Codex 0199818278 [Val.-Nr. 1875465]: "O Garantie" mit 105 %-iger Kapitalgarantie der R S. A.) und zu 30 % aus dem "O Fund" - ein von der S (USA) Ltd. als Treuhänderin lancierter Fonds - zusammengesetzt habe.
Die vom Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin laut Inhalt des Versicherungsantrages angebotene Einmalprämie von EUR 192'000.00 sei von der Beschwerdeführerin in Höhe der tatsächlich erhaltenen EUR 191'000.00, abzüglich 4 % Versicherungssteuer, in den Erwerb der Anteile an der O investiert worden. Die dadurch von der Beschwerdeführerin zu Gunsten des Beschwerdegegners erworbenen Anteile seien in einem bei der beteiligten Partei zu 2. gehaltenen Depot verwaltet worden, für das im Versicherungsantrag die N zur Vermögensverwaltung durch den Beschwerdegegner bevollmächtigt worden sei. Tatsächlich seien aber keine Verwaltungshandlungen erforderlich gewesen und solche seien auch nicht verrechnet worden.
Weder die beteiligte Partei zu 2. noch die Beschwerdeführerin seien an der M oder deren wirtschaftlichem Erfolg beteiligt gewesen. Es hätten zwischen B und der Beschwerdeführerin bzw. zwischen der Beschwerdeführerin und der beteiligten Partei zu 2. weder vertragliche noch sonstige (wirtschaftliche) Beziehungen mit Bezug auf den Abschluss des Kredites durch den Beschwerdegegner oder den Abschluss der Lebensversicherung der Beschwerdeführerin bestanden. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der beteiligten Partei zu 2. hätten sich darauf beschränkt, dass die Beschwerdeführerin für ihre Kunden auf ihren Namen und Rechnung Konten bei der beteiligten Partei zu 2. unterhalten habe, die als "Versicherungsdepots" gedient hätten, auf denen die erworbenen Anteile an der O verbucht worden seien.
Die vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen sei im Januar/Februar 2005 in Lustenau angebahnt worden, also zu einem Zeitpunkt, als es zum ersten Beratungsgespräch zwischen dem Beschwerdegegner und B gekommen sei. B habe dem Beschwerdegegner empfohlen, seine EUR 55'000.00 in eine "fondsgebundene Lebensversicherung" der Beschwerdeführerin mit der O als unterliegendem "Fonds" bzw. Wertpapier zu investieren, wobei er dem Beschwerdegegner zwei Varianten des Investments vorgestellt habe. Die erste Variante habe eine Investition des dem Beschwerdegegner zur Verfügung gestandenen Eigenkapitals ohne Aufnahme eines Kredits beinhaltet; die zweite Variante eine "Hebelung" des vorhandenen Eigenkapitals mittels einer Kreditaufnahme bei der beteiligten Partei zu 2. bis zum maximal 2,5-fachen des Eigenkapitals gegen Verpfändung der Lebensversicherungspolizze.
Der zweite Vorschlag unter Ausnützung der maximalen "Hebelung" habe somit die Aufnahme eines Lombarddarlehens von EUR 137'000.00 beinhaltet, wodurch zuzüglich des Eigenkapitals von EUR 55'000.00 eine in die Lebensversicherungspolizze zu investierende Investitionssumme von EUR 192'000.00 vorhanden gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe sich an dieser Variante mit der maximalen Hebelung sofort interessiert gezeigt. B habe seine persönlichen Daten aufgenommen und habe diese über seinen Vertriebspartner, die Q GmbH, CH, an die Beschwerdeführerin und die beteiligte Partei zu 2. weitergeleitet.
Die Q GmbH sei Teil einer Vertriebsstruktur der N, einer in der Schweiz domizilierten Vermögensberatungs- und Verwaltungsgesellschaft gewesen, deren geschäftsführender Alleinaktionär C gewesen sei. Dieser habe das Produkt einer "fondsgebundenen Lebensversicherung" mit der O als unterliegendem Wertpapier bzw. Fonds lanciert und eine Vertriebsvereinbarung mit D, dem seinerzeitigen Verwaltungsrat der beteiligten Partei zu 1. und der P Trust reg., einer konzessionierten liechtensteinischen Treuhandgesellschaft mit Sitz in Vaduz, geschlossen. Die Q GmbH habe mit der P eine Provisionsvereinbarung für die Vermittlung von solchen "fondsgebundenen Lebensversicherungen" gehabt und deshalb die Daten des Beschwerdegegners an die P weitergeleitet, wo sie über die beteiligte Partei zu 1. jeweils an die Beschwerdeführerin und die beteiligte Partei zu 2. weitergegeben worden seien. Die beteiligte Partei zu 1. habe wiederum mit der Beschwerdeführerin eine Provisionsvereinbarung bezüglich der von dieser angebotenen Lebensversicherungen geschlossen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin mit der beteiligten Partei zu 1. keine vertraglichen Beziehungen oder auch sonst keine Eigentümerinteressen an ihr gehabt. Die Beschwerdeführerin habe mit der P überhaupt keine vertraglichen Beziehungen unterhalten. Sie habe lediglich mit der N eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass diese bei den von der Beschwerdeführerin angebotenen Lebensversicherungen mit der O als unterliegendem Fonds bzw. Wertpapier die Vermögensverwaltung (durch schon eine im Versicherungsantrag aufgenommene Klausel) im Auftrag des Versicherungsnehmers auf dem durch die Beschwerdeführerin für ihre Kunden eingerichteten Versicherungsdepot bei der beteiligten Partei zu 2. übernommen habe. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin weder bei der N noch bei der beteiligten Partei zu 1. irgendwie beteiligt gewesen.
Über die P und die Q GmbH sei B die gesamte für das Investment des Beschwerdegegners erforderliche "Vertragsdokumentation" überlassen worden, darunter die erforderlichen Bankvertragsunterlagen der beteiligten Partei zu 2. (Antrag auf Wertpapierkredit, Eröffnungsformular für Konten und Depots, Unterschriftenkarte, Zusage eines "Festen Vorschusses [Kreditgewährung]", Allgemeine Kredit- und Darlehensbedingungen, Depotreglement, Formular über Kundenprofil der Wertpapierberatung, Revers für Telefon- und Telefaxaufträge, Verpfändungsurkunde und Abtretungserklärung, Antrag auf Abschluss eines Lombarddarlehens, Hintergrundinformationen, Verwaltungsvollmacht für externe Vermögensverwalter) sowie sämtliche Unterlagen der Beschwerdeführerin (insbesondere Antragsformular betreffend den Abschluss einer "Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung", Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verbraucherinformation für SELECTA 2000/2001, Erklärung des Versicherungsnehmers zum Beratungsgespräch). Im Zuge eines weiteren Beratungsgesprächs sei B mit dem Beschwerdegegner sämtliche Vertragsdokumente im Einzelnen durchgegangen, wobei deren Kerninhalte zumindest kurz angesprochen worden seien. Sämtliche Unterlagen seien vom Beschwerdegegner am 28. Februar 2005 an seinem Wohnort Lustenau eigenhändig unterfertigt worden, nachdem er jedenfalls die wesentliche Bedeutung der einzelnen Dokumente mit B durchgegangen gewesen sei.
Aus diesen Unterlagen habe sich unter anderem eine Kostenstruktur ergeben, wonach eine Bruttorendite des SSF von 20 % p. a. für den Beschwerdegegner noch zu keiner positiven Rendite führe, weil die Nettorendite des SSF in Höhe von 6,9 % p. a. durch die geringe Rendite des verwendeten Zerobonds (3,5 % p. a.) unter Berücksichtigung der Aufteilungsstruktur des Anlagebetrages insgesamt bei der O lediglich zu einer Nettorendite von 4,52 % p. a. geführt habe. Um somit die für den Beschwerdegegner zur Abdeckung der laufenden Darlehens- und Versicherungskosten von ca. 5,13 % zu erzielende Rendite erwirtschaften zu können, hätte es einer durch die SSF zu erzielenden Brutto-Rendite zwischen 20 und 25 % bedurft. Unter Berücksichtigung weiterer Kosten wäre die Gewinnschwelle für den Beschwerdegegner bei der O erst bei einer Bruttorendite von 23 % p. a. auf der SSF-Ebene gegeben gewesen.
2.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Landgericht Folgendes aus:
Ausgehend von der Anwendbarkeit der österreichischen Verbraucherschutzbestimmungen habe die Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen nach dem § 75 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 öVAG nicht entsprochen, weil sie den Beschwerdegegner über die Kostenstruktur des O Fund und die damit bei Aufnahme eines Kredits aufgrund der Gesamtkostenstruktur mit gewöhnlicher Wahrscheinlichkeit voraussehbar nicht zu erzielender positiver Rendite zu informieren gehabt hätte. Für den Beschwerdegegner wäre es wesentlich gewesen, zu wissen, dass, um allein eine Rendite von 5 % zu erwirtschaften, die O eine Bruttorendite von 23 % hätte erzielen müssen. Der Beschwerdeführerin sei bekannt und bewusst gewesen, dass der Beschwerdegegner in einem nicht näher bekannten Umfang die Einmalprämie mittels eines Kredits bei der beteiligten Partei zu 2. finanziert habe. Auch die Pflichten des B (M) gemäss dem öMaklerG könnte die Beschwerdeführerin nicht entlasten.
Andererseits hätte sich der Beschwerdegegner nicht ohne Weiteres vom Ausdruck "Kapitalgarantie" blenden lassen dürfen und es hätte ihm bewusst sein müssen, dass sich die 105 %-ige Garantie der O nur auf den Zeitpunkt in elf Jahren bezogen habe und in der Zwischenzeit auch Kosten und Zinsen zu bezahlen seien. Er müsse sich gemäss dem § 1304 ABGB ein Mitverschulden anrechnen lassen, wobei mangels Bestimmbarkeit der Verschuldensanteile von einer Schadensteilung von 1:1 auszugehen sei.
Auch dann, wenn ausschliesslich liechtensteinisches Sachrecht zur Anwendung kommen sollte, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Das liechtensteinische Versicherungsaufsichtsgesetz sehe nämlich als Erfordernis für die durch die Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellenden Informationen entsprechende Angaben über den zu Grunde liegenden Fonds vor. Das Versicherungsunternehmen sei also zu diesbezüglichen Detailinformationen verpflichtet, damit der Anleger seine Renditeerwartungen einschätzen könne. Die Beschwerdeführerin habe daher auch nach dem liechtensteinischen Versicherungsrecht Schutzbestimmungen verletzt, sodass dem Beschwerdegegner auch diesfalls die Hälfte des ihm entstandenen Schadens mit gestaffelten Zinsen zuzusprechen sei.
3. Dieses Urteil des Landgerichtes wurde sowohl von beiden Streitteilen als auch der beteiligten Partei zu 2. mit Berufung angefochten, wobei jeweils eine Beweis- und eine Rechtsrüge erhoben wurden. Das Obergericht gab mit Urteil vom 1. Juni 2011 (ON 150) einzig der Berufung des Beschwerdegegners dahingehend teilweise Folge, dass das Ersturteil im Sinne eines Zuspruchs von EUR 33'160.00 samt 5 % Zinsen seit dem 28. Dezember 2006 abgeändert wurde. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Unter Bedachtnahme darauf, dass (entgegen dem Ersturteil) die österreichischen Normen nach dem KSchG, VAG, WAG und KMG nicht anzuwenden seien, falle die Hauptbegründung des Erstgerichtes für die Zuerkennung von Schadenersatz weg, weil sich das Erstgericht in Bezug auf Schuldhaftigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin hauptsächlich auf den § 75 öVAG bezogen habe.
Dem Beschwerdegegner seien durch die auch der Beschwerdeführerin zurechenbaren Prospekte vor Abschluss des Versicherungsvertrages über das der Lebensversicherung zu Grunde liegende Produkt Gewinnversprechungen gemacht worden, die mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht hätten eintreten können. Der Beschwerdegegner sei dadurch in Irrtum geführt worden und wäre zur Irrtumsanfechtung berechtigt gewesen. Da der Vertrag bereits aufgekündigt worden sei, sei die Irrtumsanfechtung obsolet. Der Beschwerdegegner sei aber dennoch so zu stellen, wie wenn er seine Prämie nicht der Beschwerdeführerin überlassen hätte.
Die Zurechnung der Prospekte, vor allem jenes in Beilage K, an die Beschwerdeführerin ergebe sich insbesondere aus der Verpflichtung nach Art. 45 VersVG. In dessen Anhang 4 sei nämlich für fondsgebundene Lebensversicherungen eine Information über den Fonds und die Art der enthaltenen Vermögenswerte vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin könne nicht darauf verweisen, sie habe über die Beilage K ohnehin die entsprechenden Informationen an den Beschwerdegegner erteilt und andererseits seien ihr irreführende Angaben nicht zuzurechnen.
Der Berufung der Beschwerdeführerin sei nur insoweit beizupflichten, als die Informationspflicht bzw. Berechnung von Gewinnchancen oder Ähnlichem in Bezug auf den Lombardkredit und damit die Hebelung des Produktes nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei. Mit den Kosten und Gebühren, der Verzinsung und den allfälligen Deckungspflichten bezüglich des Lombardkredits habe die Beschwerdeführerin in der Tat nichts zu tun gehabt.
Da der Rückforderungsanspruch des Beschwerdegegners nicht auf Schadenersatz, sondern auf einem von der Beschwerdeführerin veranlassten Irrtum beruhe, komme es nicht darauf an, ob bereits ein Schade entstanden sei. Aus demselben Grund komme ein Mitverschulden des Beschwerdegegners nicht in Betracht.
Der zuzusprechende Klagsbetrag errechne sich aus der Differenz zwischen dem eingezahlten Betrag von EUR 191'000.00 und dem Rückkaufswert von EUR 157'839.40, sohin mit EUR 33'160.60. Der darüber hinausgehende Klagsbetrag betreffe die beim Kredit angefallenen Belastungen, für die die Beschwerdeführerin nicht einzustehen habe.
4. Den von beiden Streitparteien gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes erhobenen Revisionen gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 10. Februar 2012 (ON 264) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Entgegen den Revisionsausführungen der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegner sein Klagebegehren unter anderem auch auf Irrtum gestützt und dazu ausreichende Tatsachenbehauptungen aufgestellt, insbesondere, dass er bei entsprechender Aufklärung seitens der Beschwerdeführerin das gegenständliche Anlageprodukt nicht erworben hätte. Die vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 12. September 2006 vorgenommene Aufkündigung des Versicherungsvertrags stehe einer Irrtumsanfechtung nicht entgegen, doch schliesse die vor dem Prozess erfolgte Aufkündigung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - ein auf Aufhebung des Vertrags gerichtetes Klagebegehren aus.
Nach herrschender österreichischen Lehre und ständiger österreichischer Rechtsprechung sei der Irrtum durch den anderen veranlasst, wenn der andere für den Irrtum (adäquat) ursächlich gewesen sei. Entscheidend sei die Frage, ob der andere so viel zur Entstehung des Irrtums beigetragen habe, dass ein Vertrauen auf die Erklärung nicht schutzwürdig sei. Die Veranlassung könne durch positives Tun oder durch Unterlassung erfolgen. Letzteres sei nur bei Verletzung einer Handlungspflicht relevant, insbesondere bei der positiv normierten oder nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs gebotenen Aufklärung (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ IV, § 871, Rz. 19 f.; Rummel in Rummel³, § 871, Rz. 15 je m. z. N. aus der österreichischen Judikatur).
Im Zusammenhang mit Anlagegeschäften könne auch eine hohe Professionalität des Kunden nicht ausschliessen, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Geschäfts doch einer Fehlvorstellung unterliege. Wenn der Anlageberater dies erkennen könne, dann habe er den Kunden speziell darüber aufzuklären, wolle er nicht das Geschäft der Anfechtbarkeit wegen Willensmangels aussetzen (RIS-Justiz RS0016184 [T5, T6]; RS0038122 [T6]; RS0014816). Auch ein versierter Geschäftsmann dürfe nicht in die Irre geführt werden (8 Ob 11/11t). Der deutsche Bundesgerichtshof habe in einer jüngst ergangenen Entscheidung über Schadenersatzansprüche eines mittelständischen Unternehmens aufgrund behaupteter fehlerhafter Anlageberatung (BGH 22. März 2011, XI ZR 33/10x) festgehalten, dass bei einem hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt unabhängig von den Vorkenntnissen und der Risikobereitschaft des Kunden hohe Anforderungen zu stellen seien; insbesondere müsse dem Kunden in verständlicher und nicht verharmlosender Weise klar vor Augen geführt werden, dass ein nach oben nicht begrenztes Verlustrisiko nicht nur theoretisch, sondern real und ruinös sein könne.
Gemäss dem mit "Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungsnehmern" übertitelten Art. 45 VersAG seien vor Abschluss und während der Laufzeit von Versicherungsverträgen zur Information und zum Schutz von Versicherungsnehmern diesen gegenüber spezielle Informationen abzugeben. In Satz 2 leg cit werde bezüglich Inhalt und Umfang dieser Mitteilungspflichten auf die Regelung im Anhang 4 verwiesen. Dort heisse es im Abschnitt I Ziff. 2 lit. e, dass bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte notwendig seien.
Entgegen dieser klaren gesetzlichen Vorgabe habe die Beschwerdeführerin, wie bindend festgestellt worden sei, keine Beratung des Beschwerdegegners durchgeführt, insbesondere auch keine Beratung über das der Lebensversicherung unterliegende Produkt, nämlich die O, über deren Investitionsdetails und deren Kostenstruktur. Ebenso wenig habe sie diesbezüglich notwendige Informationen an die die Lebensversicherung vertreibenden Versicherungsmakler weitergegeben, sodass sie auch (subjektiv) gar nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass der Beschwerdegegner über die Eigenschaften des Versicherungsprodukts konkret aufgeklärt werde. Die Nichtbeachtung der gesetzlich gebotenen Aufklärung sei jedenfalls Ursache für die Fehlvorstellung des Beschwerdegegners. Es wäre für ihn wesentlich gewesen, zu wissen, dass die Gewinnschwelle bei der O bei einer Brutto-Rendite des SSF von 23 % gelegen sei. Nach den hier massgeblichen Feststellungen hätte der Beschwerdegegner den gegenständlichen Versicherungsvertrag nicht geschlossen, wenn er über die Voraussetzungen zur Erzielung einer positiven Rendite aufgeklärt worden wäre, dass nämlich entsprechend der Struktur der O die Manager der SSF zur Erzielung einer Rendite von nur 5 % p. a. auf sein eingesetztes Kapital eine Brutto-Rendite von rund 33 % über die gesamte Laufzeit von mindestens elf Jahren, und damit für eine Rendite von 12 % p. a. noch eine entsprechend höhere Brutto-Rendite hätten erwirtschaften müssen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin entstamme der Irrtum sohin ihrer Sphäre und sei von ihr veranlasst worden.
Die Beschwerdeführerin verkenne in ihrer Revision, dass den Versicherer - trotz der von ihr geforderten - Nichtzurechnung eines unabhängig tätigen Versicherungsmaklers eigene Informations- und Aufklärungspflichten (wie in Art. 45 i. V. m. Anhang 4 Abschnitt I Ziff. 2 lit. e VersAG normiert) träfen. Würden diese Pflichten an den Makler delegiert - was hier ohnehin nicht zur Diskussion stehe -, komme eine Zurechnung als Erfüllungsgehilfe des Versicherungsmaklers in Betracht (Karollus/Koziol, Aufklärungspflichten eines Lebensversicherers gegenüber dem Kunden über Einsatz der Lebensversicherung als Tilgungsträger für einen Kredit, insbesondere beim Vertrieb des Versicherungsprodukts über Vermittler, ÖBA 2006, 263 [276]).
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die "Zwischenschaltung" eines unabhängigen Versicherungsmaklers und Vermögensberaters die Aufklärungspflichten seitens der Beschwerdeführerin gegenüber dem Anlagewerber zur Gänze entfallen liesse, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Die im Anhang 4 Abschnitt I Ziff. 2 lit. e VersAG normierte Pflicht, bei fondsgebundenen Versicherungen über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte zu informieren, reiche im konkreten Fall jedenfalls so weit, dass die Beschwerdeführerin, die für fondsgebundene Lebensversicherungen die O als unterliegendes Produkt in ihr Programm aufgenommen habe, den unstrittig im Geschäftsverkehr verwendeten Prospekt betreffend die (Beilage K) inhaltlich insoweit hätte überprüfen müssen, als die darin enthaltenen Gewinnversprechungen eine Fehlvorstellung hätten auslösen müssen. Die in dieser Hinsicht vom Obergericht vorgenommene Zurechnung des Prospekts in die Sphäre der Beschwerdeführerin sei daher nicht zu beanstanden, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die Irrtumsanfechtung greife.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012 (ON 264) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. März 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 Satz 3 LV und des Rechts auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle das Urteil deshalb insoweit aufheben, als der Revision der nunmehrigen Beschwerdeführerin keine Folge gegeben worden sei, und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen; und den Beschwerdegegner zum Ersatz der der Beschwerdeführerin entstandenen Verfahrenskosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution verpflichten.
5.1. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Der Oberste Gerichtshof stütze seinen Entscheid darauf, dass der Beschwerdegegner sich in Bezug auf das Gesamtanlageprodukt in einem Irrtum befunden habe, welcher der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen und damit von ihr kausal veranlasst worden sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdegegner - trotz Aufkündigung des Versicherungsvertrages - berechtigt gewesen, den mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag wegen Irrtums anzufechten. Ohne irgendeine Auseinandersetzung mit den entscheidenden Rechtsfragen und entgegen der herrschenden österreichischen Lehre und Rechtsprechung, die aufgrund der Identität der massgeblichen Rechtsgrundlagen herangezogen werden könne und müsse, unterstelle der Oberste Gerichtshof, dass in casu concreto der Irrtumsanfechtung automatisch eine Wirkung ex tunc zukomme, die eine Rückabwicklung des Versicherungsvertrages zur Folge habe.
Grundsätzlich bestehe die Rechtsfolge der Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums darin, dass der angefochtene Vertrag mit Wirkung ex tunc aufgehoben werde. Das bedeute, dass die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zurückwirke, der Vertrag also rückwirkend beseitigt werde, als habe er nie Bestand gehabt. Da angesichts der Vertragsanfechtung ein Rechtsgrund für die von den Parteien im Hinblick auf den Vertrag vorgenommenen Vermögensverschiebungen gar nie wirksam existiert habe, müssten die Parteien die aufgrund des Vertrages erhaltenen Leistungen wechselseitig wieder zurückstellen; es komme zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des erfolgreich angefochtenen Vertrages (§ 877 ABGB, condictio sine causa). Dieses Szenario gelte für Zielschuldverhältnisse.
Bei einem Versicherungsvertrag handle es sich um ein Rechtsgeschäft, das dadurch charakterisiert sei, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer gegen Zahlung einer Versicherungsprämie im vertraglich bestimmten Umfang versichert halte. Der Versicherer sei aufgrund des mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrages zur wiederkehrenden Erfüllung verpflichtet: Die Erfüllungsleistung des Versicherers bestehe im Versicherthalten des Versicherungsnehmers in einem bestimmten Umfang. Bei einem Versicherungsvertrag handle es sich damit um ein geradezu typisches Beispiel für einen Dauerschuldvertrag.
Im Gegensatz zu Zielschuldverhältnissen, bei denen eine Vertragsaufhebung mit Wirkung ex tunc ohne Probleme möglich sei, werde bei Dauerschuldverhältnissen nach herrschender österreichischer Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Auflösung eines solchen Dauerschuldverhältnisses wegen Irrtums nicht zurückwirke, sondern lediglich eine Wirkung ex nunc entfalte. Dauerschuldverhältnisse, deren Abwicklung bereits begonnen habe, könnten somit nicht mit Wirkung ex tunc, sondern nur mit Wirkung ex nunc aufgelöst werden. Dies gelte gleichermassen beim Rücktritt vom Vertrag wie bei dessen Anfechtung wegen Irrtums.
Gschnitzer begründe die Auffassung, dass bei einem Vertrag, der auf Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet sei, das bereits tatsächlich in Vollzug gesetzt worden sei, an die Stelle des Rechtes zur Anfechtung mit Wirkung ex tunc das Recht auf vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses ex nunc trete, wenn einem Teil bei Abschluss des Vertrags ein Irrtum unterlaufen sei, damit, dass es bei Dauerschuldverhältnissen meist praktisch unmöglich sei, im Wege der Kondizierung der beiderseits bewirkten Leistungen den früheren Zustand wiederherzustellen. Die erfolgreiche Anfechtung eines Dauerschuldverhältnisses wegen Irrtums führe daher nur zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses pro futuro.
Im vorliegenden Zusammenhang müsse die Gewährung einer Anfechtungsmöglichkeit des Versicherungsvertrages durch den Beschwerdegegner mit Wirkung ex tunc bereits daran scheitern, dass eine Kondizierung der aufgrund des Vertragsverhältnisses von den Parteien erbrachten Leistungen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdegegner erbrachten Leistung (Zahlung der Versicherungsprämie) sei eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zwar relativ unproblematisch; im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin erbrachte Leistung des Versicherthaltens über die gesamte Vertragsdauer aber müsse festgestellt werden, dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung dieser Vertragsleistung unmöglich sei.
Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner ab Ausstellung der Versicherungspolice im Rahmen der getroffenen Vereinbarung versichert gehalten. Um diese Leistung zu erbringen, habe die Beschwerdeführerin eine Reihe von Vorkehrungen treffen und Aufwendungen tätigen müssen (im Besonderen Erwerb des Underlyings und Abführung der Versicherungssteuer in Höhe von EUR 7'640.00). Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Leistung könne nicht einfach rückabgewickelt werden.
Nicht unerwähnt bleiben solle, dass es gemäss jüngerer österreichischer Rechtsprechung zwei Ausnahmen von dem Grundsatz gebe, wonach im Falle einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung Dauerschuldverhältnisse ex nunc aufzuheben seien: Danach seien Dauerschuldverhältnisse mit Wirkung ex tunc aufzuheben im Falle von Arglist sowie zweitens immer dann, wenn eine Rückabwicklung mit keinen Problemen verbunden sei. Vorliegend könne allerdings völlig eindeutig keine dieser Ausnahmen zur Anwendung kommen: Arglistiges Handeln seitens der Beschwerdeführerin sei nicht festgestellt worden (eher habe eine solche auf der Seite des Beschwerdegegners vorgelegen, der die gesamten EUR 191'000.00 als sein Eigenes ausgegeben habe). Und von einer einfachen Rückabwicklung könne man im Fall eines Versicherungsvertrages nur schwer sprechen: Wie solle man die Leistung des Versicherers, nämlich das Versicherthalten des Versicherungsnehmers, denn rückabwickeln? Unproblematisch jedenfalls sei dies mit Sicherheit nicht.
Da Dauerschuldverhältnisse wie das gegenständliche gemäss herrschender österreichischer Lehre und Rechtsprechung im Rahmen der Irrtumsanfechtung nur mit ex-nunc-Wirkung aufgehoben werden könnten, habe die Beschwerdeführerin in ihrer Revision argumentiert, dass einer Irrtumsanfechtung die Tatsache entgegenstehe, dass der Versicherungsvertrag in casu concreto vom Versicherungsnehmer bereits gekündigt worden sei. Logischerweise mache es wenig Sinn, ein wirksam gekündigtes Dauerschuldverhältnis mit Wirkung ex nunc obendrein auch noch aufzuheben.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung mit ex-tunc-Wirkung gemäss herrschender österreichischer Lehre und Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht möglich sei. Der Beschwerdeführerin sei jedoch völlig klar, dass der Oberste Gerichtshof selbst bei spiegelbildlicher Rechtslage in Österreich nicht an die österreichische Lehre und Rechtsprechung gebunden sei; nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sollte von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in der Mutterrechtsordnung aber auch nur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe hierfür vorlägen. Weiche das Gericht also, wie im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof, von herrschender Lehre und Rechtsprechung in der Mutterrechtsordnung ab, müsse diese Abweichung nachvollziehbar begründet werden.
Im vorliegenden Fall setze sich der Oberste Gerichtshof jedoch mit den in diesem Zusammenhang relevanten Rechtsfragen in keiner Weise auseinander und unternehme nicht einmal den Versuch, die eingenommene Rechtsposition argumentativ zu untermauern. Der Oberste Gerichtshof führe noch nicht einmal explizit aus, dass im vorliegenden Fall die Irrtumsanfechtung ex tunc wirken solle, sondern komme simpel zum Schluss, dass der Versicherte so zu stellen sei, wie er ohne Vertragsabschluss stünde. Begründet werde dieser Schluss nicht. All dies lasse auch nicht nur im Ansatz irgendeine Intention erkennen, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen.
In ihrer Revision habe die Beschwerdeführerin gerügt, dass eine Lösung des Rechtsfalles über die Regeln der Irrtumsanfechtung schon daran scheitern müsse, dass der Versicherungsnehmer (der Beschwerdegegner) den Versicherungsvertrag ja niemals wegen Irrtums angefochten habe. Zumindest nach herrschender österreichischer Lehre setze eine Irrtumsanfechtung nämlich das Rechtsgestaltungsbegehren voraus, das Gericht möge den jeweiligen Vertrag aufheben.
Diesem Einwand sei der Oberste Gerichtshof mit dem äusserst bemerkenswerten (weil in sich widersprüchlichen) Satz begegnet: "Die vom Kläger mit Schreiben vom 12. September 2006 vorgenommene Aufkündigung des Versicherungsvertrages steht einer Irrtumsanfechtung nicht entgegen, doch schliesst die Aufkündigung - entgegen der Ansicht der Beklagten - ein auf Aufhebung des Vertrages gerichtetes Klagebegehren aus." Irgendeine darüber hinausgehende Erläuterung der eingenommenen Rechtsposition bleibe der Oberste Gerichtshof auch hier schuldig.
Der Oberste Gerichtshof vertrete also die Ansicht, dass das gegenständliche Schuldverhältnis zwar nicht aufgehoben werden könne, dem Anfechtenden aber trotzdem (obwohl die Rechtsgrundlage für die erbrachte Leistung also nicht nachträglich weggefallen sei) ein irrtumsrechtlicher Rückforderungsanspruch (§ 877 ABGB, condictio sine causa) zustehe. Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes widersprächen völlig eindeutig den Grundregeln der Irrtumsanfechtung.
Die Irrtumsanfechtung basiere auf einem Rechtsgestaltungsbegehren des Anfechtenden; gebe das angerufene Gericht diesem Rechtsgestaltungsbegehren Folge, so sei der Vertrag durch ein rechtsgestaltendes Urteil aufzuheben. Nach Aufhebung des Vertrages gebe es keinen Rechtsgrund für die bereits erbrachten Leistungen der Vertragsparteien mehr, weshalb diese nach Vertragsaufhebung jeweils kondizierbar seien (§ 877 ABGB, condictio sine causa). Häufig verbinde der Anfechtende das Rechtsgestaltungsbegehren (also sein Begehren, das Gericht möge den Vertrag aufheben) mit einem Leistungsbegehren (die bereicherungsrechtliche Rückforderung der erbrachten Leistung). Gebe das erkennende Gericht einer entsprechenden Klage Folge, sei der Vertrag durch das Gericht aufzuheben und dem Anfechtenden die begehrte Rückforderung zuzusprechen. Im Falle einer Irrtumsanfechtung setze der Rückforderungsanspruch des sich Irrenden daher immer voraus, dass das unterliegende Rechtsgeschäft aufgehoben werde.
Ein bereits gekündigtes Dauerschuldverhältnis habe insoweit weiter Wirkung, als die aufgrund dieses Schuldverhältnisses bereits geleisteten Leistungen nicht rechtsgrundlos geleistet worden seien, daher auch nicht kondizierbar seien. Ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Aufhebung eines solchen bereits gekündigten Dauerschuldverhältnisses mache also keinen Sinn, wenn man die (in Österreich herrschende) Ansicht vertrete, dass bei Dauerschuldverhältnissen eine Irrtumsanfechtung prinzipiell nur ex nunc wirke.
Dass eine Aufhebung eines bereits gekündigten Dauerschuldverhältnisses mit einer Wirkung ex nunc nicht sinnvoll sei, scheine auch der Oberste Gerichtshof zu erkennen, wenn er ausführe, dass "die Aufkündigung [...] ein auf Aufhebung des Vertrages gerichtetes Klagebegehren aus[schliesst]". Andererseits gestehe der Oberste Gerichtshof dem Irrenden vorliegend aber einen Rückforderungsanspruch der von ihm aufgrund des Dauerschuldverhältnisses in der Vergangenheit erbrachten Leistungen zu, was logischerweise eine ex-tunc-Aufhebung des Versicherungsvertrages voraussetze. Einfach ausgedrückt: Ohne die Aufhebung des Rechtsgeschäftes (der causa), aufgrund dessen die Leistung erbracht worden sei, könne es logischerweise keine condictio sine causa geben.
Grundsätzlich könne man (gegen die herrschende österreichische Lehre) durchaus die Rechtsansicht vertreten, dass das gegenständliche Dauerschulverhältnis ex tunc aufzuheben gewesen sei - vorausgesetzt, diese Ansicht werde entsprechend begründet. Vertrete man diese Auffassung, sei auch nach bereits erfolgter Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses eine Aufhebung des diesem zugrunde liegenden Vertrages notwendig, da, wie erwähnt, die bereits erbrachten Leistungen bei Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses weiterhin als mit Rechtsgrund erbracht gelten würden. Nur vermittels einer ex-tunc-Aufhebung eines bereits gekündigten Dauerschuldverhältnisses komme man zum Ergebnis, dass die erbrachten Leistungen rechtsgrundlos erfolgt und daher wechselseitig kondizierbar seien (§ 877 ABGB, condictio sine causa).
Wie der Oberste Gerichtshof nun aber zu der Erkenntnis habe gelangen können, dass die von einem Irrenden erbrachte Leistung einerseits rückforderbar sei, der Rechtsgrund für die erbrachte Leistung (nämlich der Vertrag) aber nicht durch ein Rechtsgestaltungsbegehren (bzw. ein einem solchen Begehren stattgebendes Urteil) beseitigt werden könne, bleibe völlig schleierhaft. Eine Begründung dieser - gelinde gesagt - äusserst gewagten These bleibe das Höchstgericht nämlich schuldig.
Nur am Rande sei angemerkt, dass, so man tatsächlich die Rechtsansicht vertreten wolle, dass der Versicherungsvertrag mit ex-tunc-Wirkung aufgehoben worden sei, selbstverständlich nicht nur der irrende Beschwerdegegner einen Kondiktionsanspruch habe, sondern auch die Beschwerdeführerin. Auch sie habe aufgrund des Versicherungsvertrages Leistungen erbracht (insbesondere durch Abführen der Versicherungssteuer und das Versicherthalten des Beschwerdegegners), die nach Wegfall des Rechtsgrundes kondizierbar seien. Diesen Kondiktionsanspruch könnte die Beschwerdeführerin dann auch innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren geltend machen.
In der Revision habe die Beschwerdeführerin zudem eingewandt, dass es sich beim vom Obergericht angenommenen Irrtum nicht um einen Geschäftsirrtum, sondern um einen unbeachtlichen Motivirrtum handle. In seiner Entscheidung gehe der Oberste Gerichtshof demgegenüber offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdegegner einem Geschäftsirrtum unterlegen sei - ohne dies mit einer Silbe zu thematisieren. Bekanntlich verliehen nur der Erklärungsirrtum und der Geschäftsirrtum eine Anfechtungsberechtigung nach § 871 ABGB.
Irre eine der Parteien über den (gemeinen) Wert einer Sache, und damit letztlich über die Werteinschätzung durch andere Marktteilnehmer, handle es sich um einen Motivirrtum. Die Bewertung des Vertragsgegenstandes bei Austauschgeschäften gehöre - abgesehen von den Fällen der laesio enormis - zum alleinigen Risiko der Parteien. Vom Irrtum über den Wert zu unterscheiden sei eine Fehlvorstellung über wertbildende Eigenschaften einer Sache (also Eigenschaften, die für die Bestimmung der Gegenleistung massgebend gewesen seien); diese sei als Geschäftsirrtum zu behandeln.
Werde freilich über die zukünftige Wertentwicklung einer Sache geirrt, verhalte es sich anders. Der Irrtum über Zukünftiges sei in der Regel als Motivirrtum zu qualifizieren, da das Risiko zukünftiger Entwicklungen dem Irrenden, nicht dessen Vertragspartner aufzubürden sei.
Bei der Abgrenzung zwischen einem Geschäfts- und einem Motivirrtum handle es sich um eine sehr diffizile Angelegenheit mit weitreichenden Konsequenzen, da, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben seien, nur der Geschäftsirrtum zur Vertragsanfechtung berechtige. Gerade wenn es um den Irrtum über die zukünftige Wertentwicklung eines Produktes gehe, das seiner Natur nach Wertschwankungen unterliege, sei es unumgänglich, der Einordnung der Fehlvorstellung einer Partei als Geschäfts- oder Motivirrtum breiten Raum zu widmen. Diese Problematik sei in Österreich durch die Einführung des Abs. 2 zu § 871 mit BGBl. 1979/140 entschärft. Nach dieser Bestimmung gelte ein Irrtum eines Vertragsteiles über einen Umstand, über den ihn der andere Vertragsteil nach den geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrages - und damit als Geschäftsirrtum - und nicht bloss als Irrtum über den Beweggrund oder den Endzweck. In Österreich werde ungeachtet der Tatsache, dass diese Bestimmung nur auf gesetzlich normierte Aufklärungspflichten verweise, eine Anfechtbarkeit auch bei der Verletzung von Aufklärungspflichten, die sich aus allgemeinen Grundsätzen ableiten liessen, als gegeben erachtet.
Gerade weil die betreffende Novellierung des § 871 ABGB in Liechtenstein nicht nachvollzogen worden sei, liege es für den liechtensteinischen Rechtsbereich freilich alles andere als auf der Hand, den Irrtum eines Vertragspartners, der die zukünftige Wertentwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung beschlage, automatisch und ohne jede kritische rechtliche Auseinandersetzung als Geschäftsirrtum zu qualifizieren. Dessen ungeachtet habe der Oberste Gerichtshof den dem Beschwerdegegner unterstellten Irrtum als anfechtungsberechtigenden Geschäftsirrtum beurteilt, ohne dies auch nur im Geringsten zu begründen.
Die wohl zentralste Rechtsfrage, mit der sich der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall hätte auseinandersetzen müssen, sei gewesen, ob die Tatsache, dass der gegenständliche Lebensversicherungsvertrag durch einen zugelassenen und unabhängigen Vermögensberater und Versicherungsmakler vermittelt worden sei, die Informations- und Aufklärungspflichten des Versicherers, insbesondere die Informations- und Aufklärungspflicht über das der Lebensversicherung unterliegende Produkt, auch nach liechtensteinischem Recht verdränge.
Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Revision, ebenso wie bereits in der Berufung, in extenso mit dieser Rechtsfrage auseinandergesetzt. Da die diesbezügliche liechtensteinische Rechtslage der österreichischen sehr ähnle, ja in weiten Teilen mit dieser identisch sei, habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Revision insbesondere mit der einschlägigen österreichischen Lehre und Rechtsprechung befasst. Da in der betreffenden österreichischen Literatur immer wieder auf die deutsche Literatur und Rechtsprechung Bezug genommen werde, habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Revision auch mit der deutschen Rechtslage auseinandergesetzt.
Wie der Revision entnommen werden könne, vertrete die österreichische Lehre und Rechtsprechung (bei weitgehend identischer Rechtslage) die Rechtsansicht, dass der unabhängige Vermögensberater und/oder Versicherungsmakler dem Lager des Versicherungsnehmers zuzurechen sei und dass seine Informations- und Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden die Informations- und Aufklärungspflicht des Versicherungsunternehmens bzw. der Bank verdränge. In Deutschland sei die Rechtslage noch eindeutiger, da das dortige Versicherungsvertragsgesetz ausdrücklich vorsehe, dass bei Vermittlung des Versicherungsvertrages durch einen unabhängigen Versicherungsmakler eine Informations- und Beratungspflicht des Versicherungsunternehmens entfalle.
Auch in diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin völlig klar sei, dass der Oberste Gerichtshof auch bei spiegelbildlicher Rechtslage in Österreich nicht an die österreichische Lehre und Rechtsprechung gebunden sei. Eine der herrschenden Lehre und Rechtsprechung der Mutterrechtsordnung widersprechende Rechtsansicht wäre aber nachvollziehbar zu begründen. Im vorliegenden Fall habe sich der Oberste Gerichtshof mit der von der Beschwerdeführerin relevierten Lehre und Rechtsprechung aber keineswegs auseinandergesetzt. Insbesondere erörtere der Oberste Gerichtshof mit keiner Silbe, warum - anders als nach österreichischem Recht - nach liechtensteinischem Recht ein unabhängiger (in casu concreto österreichischer) Vermögensberater und Versicherungsmakler weder der Sphäre des Versicherungsnehmers zuzurechen sein solle noch warum die Zwischenschaltung eines solchen zu keiner Verdrängung der Informationspflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber dem jeweiligen Kunden führe. In diesem für den vorliegenden Fall ganz zentralen Punkt bleibe der Oberste Gerichtshof jede Begründung schuldig. Der Oberste Gerichtshof wische die Tatsache, dass der Lebensversicherungsvertrag vorliegend durch einen unabhängigen Vermögensberater und Versicherungsmakler vermittelt worden sei, und die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin in der Revision angeführte Lehre und Rechtsprechung lapidar vom Tisch: "Die Beklagte verkennt in ihrer Revision, dass trotz - der von ihr geforderten - Nichtzurechnung eines unabhängig tätigen Versicherungsmakler zum Versicherer diese eigene Informations- und Aufklärungspflichten - wie in Art. 45 i. V. m. Anhang 4 Abschnitt I Z 2 lit. e VersAG normiert - treffen".
Dieser Satz sei bestenfalls eine Scheinbegründung, denn er begründe das Abweichen von der durch die Beschwerdeführerin in der Revision erörterten Lehre und Rechtsprechung der österreichischen Mutterrechtsordnung in keiner Weise. Dass das Gesetz in Liechtenstein (Art. 45 VersAG), wie auch in Österreich (§§ 18b und 75 öVAG), grundsätzlich eine Informations- und Aufklärungspflicht des Versicherers vorsehe, sei in der Revision ja mit keinem Wort in Frage gestellt oder relativiert worden. Ins Feld geführt worden sei nur die österreichische (wie auch die deutsche) Lehre und Rechtsprechung, wonach ebendiese Informations- und Aufklärungspflicht bei einer Vermittlung des Versicherungsvertrages durch einen unabhängigen Versicherungsmakler durch die Informations- und Aufklärungspflicht dieses unabhängigen Versicherungsmaklers verdrängt werde. Der zitierte Satz des Urteils des Obersten Gerichtshofes begründe nicht "nachvollziehbar", welche triftigen Gründe es erfordere, dass im Geltungsbereich der liechtensteinischen Rechtsordnung der dargestellten Lehre und Rechtsprechung der Mutterrechtsordnung nicht gefolgt werden könne.
Dieses Abweichen hätte dramatische Folgen: Wenn die Versicherer auch für die Handlungen und Unterlassungen der unabhängigen Versicherungsmakler und Vermögensberater einstehen sollten, müssten diese in den Betrieb des Versicherers integriert werden. Inhaltlich müssten die Versicherungsmakler und Vermögensberater ihrer Selbständigkeit beraubt werden, um das Risiko im Umgang mit diesen noch irgendwie handhaben zu können. Der Verkauf von Policen über diese würde unverantwortlich, eigentlich verboten. Auch die Versicherungsaufsicht würde sich dieses Problems annehmen müssen, würden sich doch potentiell sehr tiefe Gräben in den Bilanzen der Versicherer öffnen (Haftung für selbständige Makler und Berater). Dies sei aber nie die Absicht des Gesetzgebers gewesen. Die Selbständigkeit der Berater werde im In- und Ausland reguliert, um sie zu erhalten. Die Versicherer müssten keine Rückstellungen für diese vornehmen, weil es bisher einen Haftungsausschluss gegeben habe. Dies zeige abermals, dass ein Abgehen von diesen Regeln nur begründet und durchdacht möglich sein dürfe. Daran fehle es aber beim angefochtenen Urteil.
Abschliessend sei in Bezug auf diesen Beschwerdepunkt noch erwähnt, dass die in diesem Zusammenhang geäusserte Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes desaströse Folgen für den liechtensteinischen Versicherungsmarkt hätte: Sämtliche liechtensteinischen Lebensversicherungen würden ihre Produkte nämlich überwiegend über unabhängige Versicherungsmakler vertreiben und sich in Bezug auf die Information und Beratung der Kunden (insbesondere betreffend das Underlying) auf den jeweiligen unabhängigen Versicherungsmakler verlassen. Folge man der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wäre die Mehrzahl der in den letzten Jahren abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge anfechtbar. Die Folge könnte eine Klageflut sein, welche die liechtensteinische Lebensversicherungsbranche nicht überleben dürfte. Die Lösung dieser vom Obersten Gerichtshof oberflächlich, in wenigen Sätzen abgehandelten Rechtsfrage sei somit nicht nur in casu concreto von Relevanz, sondern sei von immenser Bedeutung für die gesamte liechtensteinische Versicherungsbranche. Es wäre daher nicht nur im Hinblick auf eine rechtsgenügliche Begründung erforderlich, sondern im Sinne der Rechtssicherheit auch wünschenswert gewesen, wenn sich das Höchstgericht mit dieser Rechtsfrage ernsthaft auseinandergesetzt hätte.
Dass es sich bei der Begründung im Urteil des Obersten Gerichtshofes um eine reine Scheinbegründung handle und gerade nicht um einen Versuch, die getroffene Entscheidung überzeugend und nachvollziehbar zu rechfertigen und zu begründen, zeige sich auch an folgendem Widerspruch in der Argumentation: Auf der einen Seite stütze der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Obergerichtes, dass der Beschwerdeführerin der Lombardkredit und der durch ihn verursachte Schaden nicht zuzurechnen sei. Auf der anderen Seite begründe der Oberste Gerichtshof aber die Ansicht, wonach die Beschwerdeführerin einen Irrtum beim Beschwerdegegner verursacht habe, nicht zuletzt mit dem Argument, für den Beschwerdegegner wäre es wesentlich gewesen "zu wissen, dass die Gewinnschwelle bei der O bei einer Brutto-Rendite des SSF von 23 % lag".
Es sei logisch nicht nachvollziehbar, warum der Oberste Gerichtshof einerseits argumentiere, die Beschwerdeführerin habe mit dem Lombardkredit nichts zu tun, aber andererseits der Beschwerdeführerin anlaste, dass sie den Beschwerdegegner über eine (Kosten-)Eigenschaft nicht aufgeklärt habe, die wesentlich vom Lombardkredit beeinflusst sei. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt nämlich ergebe, beziehe sich die vom Sachverständigen errechnete Gewinnschwelle von 23 % auf die vom unabhängigen Versicherungsmakler "angebotene Gesamtkonstruktion" (Versicherungsmantel, Underlying und Lombardkredit). Bei der errechneten Gewinnschwelle von 23 % seien also die durch den Lombardkredit verursachten Gebühren und Zinsen mit einberechnet worden, von welchem die Beschwerdeführerin erst im Zuge des Gerichtsverfahrens erfahren habe (und über welchen der Beschwerdegegner mit seiner Erklärung, die gesamten EUR 191'000.00 seien von ihm, hinweggetäuscht habe).
Diese Argumentation sei widersprüchlich. Jedenfalls sei es keineswegs offensichtlich oder auch nur aus dem Gesamtkontext tatsächlich ohne weiteres herleitbar, warum der Oberste Gerichtshof der Beschwerdeführerin zwar einerseits den Lombardkredit nicht zurechne, ihr andererseits aber anlaste, eine den Lombardkredit miteinschliessende Aufklärung nicht vorgenommen zu haben. Eine Begründung dieser zwiespältigen Haltung bleibe der Oberste Gerichtshof schuldig. Auch daraus ergebe sich ein Begründungsmangel.
5.2. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Wie bereits ausgeführt, vertrete der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil die Ansicht, dass das Schuldverhältnis zwar nicht aufgehoben werden könne, dem Anfechtenden aber nichtsdestotrotz (obwohl die Rechtsgrundlage für die erbrachte Leistung folglich nicht nachträglich weggefallen sei) ein irrtumsrechtlicher Rückforderungsanspruch (§ 877 ABGB, condictio sine causa) zustehe. Warum der Oberste Gerichtshof diese "Rechtsauffassung" nicht näher begründet habe, liege eigentlich auf der Hand: Diese Rechtsansicht sei sachlich nicht zu begründen und nicht vertretbar. Sie widerspreche eindeutig und völlig offensichtlich den zentralsten Prinzipien der Rechtsgeschäftslehre, des Bereicherungsrechts und auch der Logik.
Der Oberste Gerichtshof habe das ABGB in diesem Zusammenhang denkunmöglich, unsachlich und in grob verfehlter Weise angewendet (und dies zu dessen 200jährigen Jubiläum). Damit sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes willkürlich.
Das beschwerdegegenständliche Urteil komme einer Abschaffung der Selbständigkeit der unabhängigen Makler und Berater gleich; zudem schreibe es auch teilweise die Bilanzierungsvorschriften für Versicherer neu, wenn diese auch für die selbständigen Makler und Berater einstehen müssten, wie in casu concreto geurteilt. Eine solche Auslegung der Gesetze wäre willkürlich (wenn denn durch den Obersten Gerichtshof eine nachvollziehbare Auslegung und Begründung vorgenommen worden wäre), da diesen davon nichts entnommen werden könne.
6. Mit Schreiben vom 30. März 2012 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 11. April 2012 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wurde:
7.1. Der Begründungsrüge wird Folgendes entgegnet:
Im Lichte der Anforderungen an die grundrechtlich verankerte Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin haltlos und irrelevant. Von einer Scheinbegründung könne nicht die Rede sein. Vielmehr laute der Grundsatz: Erfolgreiche Totalanfechtung beseitige die irrtumsbehaftete Erklärung - und damit den Vertrag - mit rückwirkender Kraft (Vernichtung ex tunc). Dieser Grundsatz sei sowohl vom Obergericht als auch vom Obersten Gerichtshof eingehalten worden. Die Voraussetzungen für eine Grundrechtsverletzung lägen nicht vor.
Aufgrund der richtigen Ansicht des Obersten Gerichtshofes zur Irrtumsanfechtung seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Gefährdung der Unabhängigkeit der Versicherungsmakler unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass sie ausschliesslich für ihr Verhalten und nicht für das Fehlverhalten des Versicherungsmaklers haftbar gemacht worden sei. Da die Haftungsgründe ausführlich, schlüssig und umfangreich dargelegt worden seien, liege auch in diesem Punkt keine Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführerin vor.
7.2. Der Willkürrüge wird Folgendes entgegengehalten:
Durch die Irrtumsanfechtung erlösche der Vertrag mit Wirkung ex tunc, wobei der Veräusserer wegen der dinglichen Wirkung der Anfechtung wieder Eigentümer werde, soweit kein originärer Eigentumserwerb eingetreten sei. Die Anfechtbarkeit hänge nicht davon ab, ob (nach § 877) der frühere Zustand wieder hergestellt werden könne. Wie zu § 870 vertrete die Rechtsprechung - in Anschluss an Gschnitzer - auch zu § 871, dass Dauerschuldverhältnisse wegen Irrtums nur ex nunc erlöschten, wenn sie in Vollzug gesetzt seien, doch werde in der jüngeren Judikatur ex-tunc-Wirkung auch bei Arglist und in jenen Fällen, in welchen die Rückabwicklung mit keinen Schwierigkeiten verbunden sei, zugelassen.
Bereicherungsrechtliche Folge, nicht aber Voraussetzung der Vertragsaufhebung sei die Rückstellungspflicht dessen, der den Vertrag anfechte oder sich auf dessen Nichtigkeit berufe.
Festzuhalten sei auch, dass im Bereich von Versicherungsverträgen die für Dauerschuldverhältnisse üblicherweise fortgeltenden Rechtsregeln durch spezielle Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts partiell verdrängt würden. Insbesondere Mängel bei der Begründung eines Versicherungsvertrages (Nichtigkeit, Anfechtbarkeit) führten zur rückwirkenden Unwirksamkeit und nicht - wie zum Beispiel im Bereich sonstiger Dauerschuldverhältnisse - lediglich zu einer ex-nunc-Auflösung. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bereite in diesen Fällen dementsprechend keine Schwierigkeiten (Verweis auf Honsell, Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Einleitung, Rz. 84).
Aus den Ausführungen ergebe sich, dass eine Rückabwicklung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung ex tunc legitim sei.
Der Oberste Gerichtshof stütze die Haftung der Beschwerdeführerin auf einen von ihr veranlassten, für den Vertragsabschluss ursächlichen Irrtum, dem ein von der Beschwerdeführerin erstellter mangelhafter Prospekt zugrunde liege. Die Beschwerdeführerin habe durch die Nichtbeachtung der nach Art. 45 VersAG gesetzlich vorgesehenen Aufklärung eine Fehlvorstellung beim Beschwerdegegner verursacht. Der hervorgerufene Irrtum sei vom Obersten Gerichtshof als wesentlich kategorisiert worden.
Gesamthaft sei nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ein wesentlicher Irrtum vorgelegen, der in Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu einer Aufhebung des Vertrages mit der Wirkung ex tunc führe, zumal eine Rückabwicklung mit keinerlei Schwierigkeiten verbunden sei und die Rückabwicklung mit der Bezahlung des im Urteilsspruch zuerkannten Betrages finalisiert werden könne. Die zutreffende Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes bestätigten die folgenden Ausführungen im Urteil auf Seite 59:
"Die vom Kläger mit Schreiben vom 12. September 2006 vorgenommene Aufkündigung des Versicherungsvertrages steht einer Irrtumsanfechtung nicht entgegen, doch schliesst die vor dem Prozess erfolgte Aufkündigung - entgegen der Ansicht der Beklagten - ein auf Aufhebung des Vertrages gerichtetes Klagebegehren aus."
Diese Ausführungen gingen mit den hier gemachten Rechtsausführungen konform, wonach bereicherungsrechtliche Folge, nicht aber Voraussetzung der Vertragsaufhebung die Rückstellungspflicht dessen sei, der den Vertrag anfechte oder sich auf dessen Nichtigkeit berufe. Der Oberste Gerichtshof habe - wie bereits das Obergericht - zutreffend zwischen Vertragsaufhebung/Vertragsan-fechtung einerseits und bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung andererseits differenziert. Im Übrigen wirke die Irrtumsanfechtung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht auf den Zeitpunkt der Aufkündigung mit Schreiben vom 12. September 2008 zurück. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung sei das Vertragsverhältnis bereits aufgekündigt gewesen, weshalb es tatsächlich keines Begehrens auf Aufhebung bedurft habe.
Der Oberste Gerichtshof habe sich an den Grundsatz gehalten, dass eine Totalanfechtung die irrtumsbehaftete Erklärung - und damit den Vertrag - mit rückwirkender Kraft (Vernichtung ex tunc) beseitige.
Damit habe der Oberste Gerichtshof - wie bereits das Obergericht - eine sachlich begründete, vertretbare und nachvollziehbare Entscheidung getroffen und dem Beschwerdegegner daher zu Recht EUR 33'160.60 s. A zugesprochen. Es liege keine wie immer geartete Willkür vor. Willkür könne alleine schon deswegen nicht vorliegen, weil sich sowohl das Obergericht als auch der Oberste Gerichtshof mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin intensiv auseinandergesetzt hätten. So habe der Beschwerdeführer die gegenständlichen Ausführungen bereits in seiner Berufung als auch in seiner Revision vorgebracht.
Der Beschwerdeführer sei der unrichtigen Ansicht, wonach eine condictio sine causa ohne Aufhebung des Rechtsgeschäftes nicht möglich sei. In seinen Ausführungen unterstelle der Beschwerdeführer dem Obersten Gerichtshof die Rechtsansicht, dass das Schuldverhältnis zwar nicht aufgehoben werden könne, dem Anfechtenden aber nichtsdestotrotz (obwohl die Rechtsgrundlage für die erbrachte Leistung folglich nicht nachträglich weggefallen sei) ein irrtumsrechtlicher Rückforderungsanspruch zustehe. Auf dieser falschen Unterstellung bauten nahezu die gesamten Ausführungen der Beschwerdeführerin auf. Die Beschwerdeführerin setze die im Schreiben vom 12. September 2006 vorgenommene Kündigung mit der im Verfahren begehrten Aufhebung des Titelgeschäftes gleich. Dies sei nicht zulässig. Aufgrund der erfolgten tatsächlichen Kündigung sei es dem Beschwerdegegner möglich gewesen, ein Leistungsbegehren, dessen Anspruchsgrundlage ein Geschäftsirrtum, den die Beschwerdeführerin veranlasst habe, gewesen sei, zu stellen. Ein zusätzliches Rechtsgestaltungsbegehren sei aufgrund der tatsächlichen Kündigung des Versicherungsverhältnisses nicht möglich und notwendig gewesen.
Da eine richtige rechtliche Beurteilung sowohl durch den Obersten Gerichtshof als auch durch das Obergericht in Bezug auf den Anfechtungsgrund des Irrtums vorliege, seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Gefahr der Aufhebung der Unabhängigkeit der Versicherungsmakler obsolet, da die Beschwerdeführerin ausschliesslich für ihr eigenes Fehlverhalten und nicht für das Verhalten Dritter zur Verantwortung gezogen worden sei.
8. Die beteiligte Partei zu 2. erstattete mit Schriftsatz vom 19. April 2012 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wurde:
8.1. Der Begründungsrüge wird Folgendes entgegengehalten:
In der vorliegenden Individualbeschwerde seien zwar durchaus einige rechtliche Argumente herausgearbeitet worden, die Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aufkommen lassen könnten bzw. es dazu durchaus rechtlich kontroversielle Einschätzungen geben könne. Es werde allerdings erheblich bezweifelt, ob dies ausreiche, dem Obersten Gerichtshof eine rechtsungenügliche Begründung - im Sinne einer Grundrechtsverletzung - rechtlich anlasten zu können.
In diesem Sinne liessen die Argumente der Beschwerdeführer zu einer ex-tunc-Wirkung einer Irrtumsanfechtung bei Dauerschuldverhältnissen durchaus eine gewisse rechtliche Schlüssigkeit erkennen. Dennoch sei auch die dazu herangezogene österreichische Judikatur zu dieser Rechtsfrage nicht eindeutig. Darüber hinaus habe der Oberste Gerichtshof - in einer Gesamtwürdigung seiner Begründung - doch sehr wohl (zumindest indirekt) zu einer angenommenen ex-tunc-Wirkung einer Irrtumsanfechtung ausgeführt und es sei eine entsprechende Begründung aus dem Zusammenhang aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes ableitbar. Eine Grundrechtsverletzung sei mit diesem Hintergrund und insgesamt betrachtet daher noch nicht anzunehmen.
Der Oberste Gerichtshof sei - im Gesamtzusammenhang seiner Urteilsbegründung - davon ausgegangen, dass der gegenständliche Versicherungsvertrag ex tunc im Rahmen der von der klagenden Partei geltend gemachten Irrtumsanfechtung rechtlich aufgehoben worden sei. Als rechtliche Konsequenz habe der Oberste Gerichtshof dann eine condictio sine causa auch im Urteilsspruch als klagsanspruchsbegründend ausgeführt. Die Beschwerdeführerin habe sich dagegen an einem einzigen Satz des Urteils des Obersten Gerichtshofes "gestossen" (und diesen losgelöst herausgenommen), ohne jedoch den Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen zu berücksichtigen. In einer Gesamtbeurteilung liege daher auch zu diesem Punkt keine relevante Grundrechtsverletzung vor.
Auch sei davon auszugehen, dass der Oberste Gerichtshof in seinem bekämpften Urteil - in einer Gesamtbeurteilung - immer klar die Anfechtung eines Geschäftsirrtums vertreten habe. Er habe die entsprechenden Rechtsfolgen auch aus § 871 ABGB abgeleitet. Eine relevante Grundrechtsverletzung sei daher nicht erkennbar.
Zur Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend die Einschaltung eines unabhängigen Versicherungsmaklers sei festzuhalten, dass die von ihr dazu angeführte österreichische Judikatur - insbesondere zu rechtlichen Unabhängigkeiten von selbständigen Versicherungsmaklern und deren Beratungs- und Aufklärungspflichten - durchaus differenzierter zu sehen sei. Die diesbezügliche österreichische Judikatur sei mittlerweile sehr fallbezogen. Die Darstellungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde seien dazu jedoch stark vereinfacht und verallgemeinert (wenngleich sie rechtlich - grundsätzlich und in einem eingeschränkten Bereich - richtig angezogen worden seien). Die hierzu vom Obersten Gerichtshof eingenommene Rechtsposition möge zwar allenfalls und in einer Teilargumentation rechtlich unrichtig sein; sie sei aber nach der erkennbaren FL-Grundrechtsjudikatur nicht eine Scheinbegründung. Auch habe der Oberste Gerichtshof in diesem Punkt keine Begründung unterlassen. Er habe allenfalls einfach (ohne Präjudiz) eine teilweise unrichtige Rechtsansicht eingenommen. Nur weil der Oberste Gerichtshof auf ein Rechtsargument der Beschwerdeführerin im Vorverfahren in seiner rechtlichen Begründung nicht in jeder Einzelheit eingegangen sei, bedeute dies noch keine Verletzung des Grundrechtes auf rechtsgenügliche Begründung (d. h. selbst wenn der Oberste Gerichtshof seine Position schlussendlich auf eine - möglicherweise auch falsche - andere Rechtsansicht abgestützt habe). Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen sei impliziter jedenfalls erkennbar gewesen, dass der Oberste Gerichtshof dieser ursprünglichen Rechtsansicht der Beschwerdeführerin - jedenfalls in diesem Fall - nicht folge und die Verletzung einer Aufklärungs- und Informationspflicht der beschwerdeführenden Versicherung als gegeben sehe. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Scheinbegründung liege insgesamt damit nicht vor, wenngleich natürlich der Beschwerdeführerin zumindest insoweit beizupflichten sei, als dass die gegenständliche oberstgerichtliche Judikatur in dieser Sache über einen Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben könne (sofern der Oberste Gerichtshof hier in einem allfällig anderen, aber vergleichbaren Fall später nicht entsprechend weitere Präzisierungen vornehme).
Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Erwägungen im Urteil des Obersten Gerichtshofes zum Lombardkredit wirkten eher konstruiert. Der von der Beschwerdeführerin dazu geltend gemachte Widerspruch in der Begründung des gegenständlichen Urteils des Obersten Gerichtshofes sei nur vermeintlich gegeben, weil die Beschwerdeführerin die relevanten Sachverhalte nicht vollständig bzw. nur einseitig wiedergegeben habe. Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - entgegen dem festgestellten Sachverhalt - in diesem Zusammenhang vergesse auszuführen, dass für sie durchaus Hinweise bestanden hätten, dass die gegenständliche Versicherungsprämienzahlung (zumindest teilweise) fremdfinanziert gewesen sei und insbesondere auch die gegenständliche Versicherungspolizze an eine lombardkreditgebende Bank verpfändet worden sei. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin habe daher bereits auf einem unrichtigen Vorhalt bzw. einem unrichtigen Teilsachverhalt des Urteils des Obersten Gerichtshofes aufgebaut und sei damit nicht vollständig und schlüssig dargestellt worden.
8.2. Der Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes entgegengehalten:
Zu dieser Rüge sei sinngemäss Ähnliches festzuhalten, wie dies schon ausgeführt worden sei.
Das gegenständlich bekämpfte Urteil des Obersten Gerichtshofes (ebenso wie die Urteile der weiteren Unterinstanzen) möge - ohne Präjudiz - allenfalls rechtlich unrichtig sein; im Lichte der Grundrechtsjudikatur des Staatsgerichtshofes sei sie aber nicht so stark mangelhaft, dass diese mit einer Gesetzlosigkeit und Grundrechtswidrigkeit gleichzusetzen wäre. Dies gelte sowohl für das vorgetragene Argument der Widersprüchlichkeit des Urteils des Obersten Gerichtshofes wegen einer angeblichen condictio sine causa - Konsequenz ohne vorgängige Aufhebung des Rechtsgeschäftes sowie im Hinblick auf die argumentierte rechtliche Aufhebung der Selbständigkeit bzw. Unabhängigkeit von selbständigen Versicherungsmakler für Versicherungsunternehmungen.
9. Mit Schreiben vom 20. August 2012 legte die Beschwerdeführerin dem Staatsgerichtshof im gegenständlichen Verfahren ein Gutachten von Prof. Dr. E, Institut für Versicherungswirtschaft, Universität St. Gallen vor, welches das im ordentlichen Verfahren von Herrn Dr. F erstattete Sachverständigengutachten analysiert.
10. Der Beschwerdegegner nahm mit Schreiben vom 5. September 2012 Stellung zu dieser Gutachtensvorlage.
11. Mit Urkundenvorlage vom 27. November 2012 legte die Beschwerdeführerin dem Staatsgerichtshof weiters den Beschluss des Landgerichtes vom 6. November 2012 im Parallelverfahren 08 CG.2012.324 (ON 8) vor, mit welchem jenes Verfahren bis zur Erstattung eines Gutachtens durch den EFTA-Gerichtshof zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2002/83/EG vom 5. November 2012 betreffend Lebensversicherungen. Hierauf replizierte der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 29. November 2012.
12. Am 7. Dezember 2012, und damit kurz vor der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache, brachte die Beschwerdeführerin eine Mitteilung beim Staatsgerichtshof ein, mit welcher sie diesen u. a. darauf hinwies, dass es im vorliegenden Rechtsstreit, der ein Präzedenzfall für hunderte weitere Fälle sein könnte, um nicht weniger als das Überleben Liechtensteins als Versicherungsstandort gehe.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012, 01 CG.2009.62-264, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten; dies mit Ausnahme der mit Schriftsatz vom 27. November 2012 erstatteten Urkundenvorlage, da es sich hierbei um ein in der Regel, und so auch im Beschwerdefall, im Individualbeschwerdeverfahren unzulässiges Vorbringen bzw. neues Beweismittel handelt. Gleiches gilt entsprechend für die Schriftsätze des Beschwerdegegners vom 29. November 2012 sowie des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2012 (siehe StGH 2012/16, Erw. 1.2; StGH 2011/188, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/18, Erw. 4.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 657 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen; zum letztgenannten Schriftsatz siehe zudem Erw. 2.5 hiernach).
2. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, dass das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes, ON 264, gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV verstosse.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Oberste Gerichtshof nicht begründet habe, weshalb im Beschwerdefall die Irrtumsanfechtung ex tunc und nicht ex nunc wirken solle; dies obwohl die herrschende österreichische Lehre und Rechtsprechung bei Dauerschuldverhältnissen wie im Beschwerdefall lediglich von einer Wirkung ex-nunc ausgehe.
2.3. Die Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) betreffend die Irrtumsanfechtung und die daraus resultierenden Rechtsfolgen sind aus dem österreichischen ABGB rezipiert. Nach einer langjährigen, vom Staatsgerichtshof mehrfach gestützten Praxis des Obersten Gerichtshofes soll bei der Anwendung einer rezipierten Norm nicht ohne Not von einer hierzu im Herkunftsland bestehenden Gerichtspraxis abgewichen werden. Jedenfalls ist eine solche Abweichung von der ausländischen Praxis ausführlich zu begründen (StGH 2009/50, Erw. 2.6; StGH 2007/67, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/24, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; OGH in: LES 2005, 100; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 559, Rz. 18 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt, sind nach der österreichischen Lehre und Praxis Dauerschuldverhältnisse in der Regel ex nunc und nicht ex tunc aufzulösen. Ausgehend von einer im Anschluss an Gschnitzer in Österreich lange einhellig vertretenen Rechtsmeinung wurde eine Rückwirkung der Irrtumsanfechtung bei Dauerschuldverhältnissen insbesondere wegen den Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung, zum Teil auch wegen des Vertrauensschutzes gegenüber Dritten verneint. Heute wird dieses Thema differenzierter angegangen als früher: "Die Behauptung von der Unmöglichkeit der Rückabwicklung muss sorgfältiger als bisher begründet werden." (Peter Rummel in: Rummel3, § 859 ABGB, Rz. 27).
Auch wenn die Regel der Nichtrückwirkung der Irrtumsanfechtung von Dauerschuldverhältnissen somit heute nicht mehr so unumstösslich ist wie früher, ist aber jedenfalls nach wie vor zu begründen, weshalb von dieser - im Grundsatz eben immer noch bestehenden - Regel abgewichen werden soll; dies umso mehr, wenn, wie im Beschwerdefall, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Abweichung keineswegs auf der Hand liegen. Zwar verweist der Beschwerdegegner (offensichtlich mangels einschlägiger österreichischer Literatur und Rechtsprechung) auf Heinrich Honsell (Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Einleitung, Rz. 84), wonach die bereicherungsrechtliche (ex-tunc-)Abwicklung von unwirksamen Versicherungsverträgen keine besonderen Schwierigkeiten bereite. In Österreich ist diese Thematik dagegen bisher, soweit ersichtlich, nicht vertieft behandelt worden. Immerhin geht aber Johann Kriegner offenbar geradezu selbstverständlich davon aus, dass Versicherungsverträge (wie andere Dauerschuldverhältnisse) ex tunc abzuwickeln seien (siehe Johann Kriegner, Irrtumsanfechtung nach § 873 ABGB gegenüber Versicherer bei fehlender Gewerbeberechtigung des Vermittlers?, in: ecolex 2007, 839 [843] mit Verweis auf Fenyves, Die Auswirkungen des Konsumentenschutzgesetzes auf das Recht der Vertragsversicherung, VR 1979, 349 ff.). Vor diesem Hintergrund wäre es im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht erforderlich gewesen, dass der Oberste Gerichtshof diese Abweichung von der in Österreich im Grundsatz nach wie vor geltenden "ex-nunc-Regel" bei Dauerschuldverhältnissen näher begründet hätte; dies zumal umgekehrt die Beschwerdeführerin durchaus bedenkenswerte Argumente vorbringt, welche eher gegen ein Abweichen von der ex-nunc-Regel sprechen. So bestehe die Erfüllungsleistung des Versicherers wesentlich im rückabwicklungsfeindlichen "Versicherthalten des Versicherungsnehmers"; und wenn rückabgewickelt würde, müsste dies auch für die verschiedenen Vorkehrungen und Aufwendungen gelten, welche die Beschwerdeführerin getätigt habe.
2.4. Insgesamt verletzt die hier aufgezeigte fehlende Begründung der Abweichung von der ex-nunc-Regel hinsichtlich der Rückabwicklung von Dauerschuldverhältnissen als Folge einer Irrtumsanfechtung den Begründungsanspruch gemäss Art. 43 LV.
2.5. Anzumerken ist, dass auch die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Begründungsmängel bestehen, auch wenn diese nicht derart schwerwiegend gewesen wären, um für sich allein eine Beschwerdestattgebung zu rechtfertigen. Es geht im Einzelnen um folgende Begründungsmängel:
So ist bei einer ex-tunc-Wirkung der Irrtumsanfechtung keineswegs offensichtlich, weshalb die im Beschwerdefall erfolgte Kündigung des Versicherungsvertrages keinen Raum für ein Rechtsgestaltungsbegehren auf (rückwirkende) Aufhebung des gesamten Dauerschuldverhältnisses lassen soll - da die Kündigung jedenfalls nur Wirkung ex-nunc hat.
Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdegegner einem Motiv- oder einem Geschäftsirrtum unterlag. Denn die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass hier ein Motivirrtum vorliege, weil der Irrtum eine zukünftige Gewinnentwicklung betreffe, ist jedenfalls nicht abwegig - auch wenn mit dem Obergericht dagegengehalten werden kann, dass dem Beschwerdegegner durch die auch der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Prospekte Gewinnversprechungen gemacht wurden, welche von Anfang an unrealistisch waren und diese sich somit nicht erst im Nachhinein als unrichtig erwiesen. Hierauf braucht aber nicht weiter eingegangen zu werden und es kann auch offen gelassen werden, ob schon in diesem Begründungsmangel allein eine Verletzung des grundrechtlichen Minimalanspruchs auf Begründung zu sehen wäre.
Schliesslich ist an sich auch die Kritik der Beschwerdeführerin berechtigt, dass bei der Gewinnschwelle von 23 %, über welche der Beschwerdegegner gemäss der Argumentation des Obersten Gerichtshofes hätte informiert werden müssen, die Kosten für das Darlehen eingerechnet sind - während der Oberste Gerichtshof andererseits die Meinung des Obergerichtes teilt, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Darlehen nichts zu tun habe. Nun verletzt allerdings eine teilweise widersprüchliche Begründung noch nicht ohne Weiteres die grundrechtliche Begründungspflicht (vgl. dazu aber auch StGH 2011/146, Erw. 4 ff. und Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 544 f., Rz. 6 und Fn. 16). Zudem sieht das Obergericht im Zusammenhang mit den der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Prospekten (insbesondere Beilage K) die Informationspflicht der Beschwerdeführerin über die ungünstige Kostenstruktur des hier betroffenen Anlagevehikels auch ohne Einbezug der Darlehenskosten als verletzt (und hat den Schaden des Beschwerdegegners konsequenterweise auch ohne die Darlehenskosten berechnet).
Aufgrund der auf jeden Fall der Beschwerdeführerin zuzurechnenden ungenügenden Prospekte wird im Übrigen auch die ihrer Meinung nach für dieses Verfahren "zentralste Rechtsfrage" - ob nämlich die Vermittlung des Lebensversicherungsvertrages durch einen zugelassenen und unabhängigen Vermögensberater bzw. Versicherungsmakler die Aufklärungspflicht des Versicherers über das der Lebensversicherung unterliegende Produkt generell verdrängt - weitgehend relativiert; ja sie wird letztlich zu einer blossen Alternativbegründung, welche für den Verfahrensausgang nicht mehr entscheidend ist. Aus diesem Grund ist für den Beschwerdefall auch irrelevant, dass unter anderem diese Frage gemäss dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 27. November 2012 Gegenstand eines beim EFTA-Gerichtshof hängigen Vorabentscheidungsverfahren ist. Demnach bestand auch kein Anlass, das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren bis zum Abschluss dieses Vorabentscheidungsverfahren zu unterbrechen - zumal ein solcher Antrag auch gar nicht gestellt wurde.
3. Auf die im Weiteren erhobene Willkürrüge ist aufgrund der bisherigen Erwägungen nicht mehr einzugehen. Anders wäre dies nur, wenn es für den Staatsgerichtshof keinen Zweifel gäbe, dass der vorliegende Fall unabhängig von der mangelnden Begründung materiell qualifiziert falsch und somit willkürlich gelöst worden wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall, sodass der Ergänzung der Begründung der aufzuhebenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im zweiten Rechtsgang nicht vorzugreifen ist.
4. Aus all diesen Gründen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
5. Der Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.