StGH 2012/027
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. September 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher, Dr. Ralph Wanger und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Wilhelm & Büchel Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein 9490 Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2011, VGH2008/94
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 7. April 2011, VGH 2008/94, in seinen gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'663.20 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 30. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (GBOERA) den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators für die aus dem Öffentlichkeitsregister gelöschte K AG, Vaduz , da sich nachträglich herausgestellt habe, dass die K Eigentümerin von drei Grundstücken im Ausland sei. Gleichzeitig wurde beantragt, den Beschwerdeführer zum Nachtragsliquidator zu bestellen, da es sich bei diesem um den ehemaligen Verwaltungsrat der K handle. Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 bestellte das GBOERA den Beschwerdeführer zum Nachtragsliquidator.
2. Beim Beschwerdegegner handelt es sich um den alleinigen Aktionär der K. Er reichte gegen die Verfügung des GBOERA Vorstellung und Beschwerde ein und beantragte, seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt D, zum Nachtragsliquidator zu bestellen. Gleichzeitig stellte er den Antrag, dass seine Eingabe - sofern die Eintragung nicht korrigiert werde - als privatrechtlicher Einspruch behandelt werden möge.
3. Aufgrund einer amtswegigen Revision erliess das GBOERA die Verfügung vom 13. Mai 2008, wonach es seine Verfügung vom 6. Februar 2008 aufhob und neu den Beschwerdeführer zum Nachtragsliquidator der K bestellte "mit der Aufgabe, das nachträglich hervorgekommene Vermögen der gelöschten Rechtsperson in Form eines Grundstücks in X, Frankreich, nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen. (...) Hinsichtlich der beiden in Belgien gelegenen Grundstücke werden die Parteien zur Bestellung eines Beistands (Kurator), welcher die gelöschte K vor den belgischen Behörden bzw. Gerichten vertritt, an das F.L. Landgericht verwiesen."
Das GBOERA begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass die Bestellung des Beschwerdeführers zum Nachtragsliquidator gemäss Art. 132 Abs. 1 PGR erfolgt sei. Auf die Einwendungen, wonach eine Befangenheit wegen der offenen Honorarforderungen bestehe, wies das GBOERA darauf hin, dass solche offenen Honorarforderungen regelmässig gegenüber der Gesellschaft bestehen würden und diese dann während des Nachtragsliquidationsverfahrens bei der Schlussabrechnung durch den Nachtragsliquidator vom Liquidationserlös in Abzug gebracht würden. Eine Interessenkollision bestehe nicht. Voraussetzung für die Nachtragsliquidation sei, dass über nachträglich hervorgekommenes und der Verteilung unterliegendes Vermögen verfügt werden müsse. Dem Nachtragsliquidator komme eine Verteilungsfunktion zu. Hinsichtlich der in Frankreich gelegenen Liegenschaft gelte es aufgrund der vorgelegten Dokumente als bescheinigt, dass es sich um ein der Verteilung unterliegendes Vermögen handle. Hingegen seien die beiden in Belgien gelegenen Liegenschaften Gegenstand eines dort anhängigen Verfahrens, weshalb derzeit nicht geklärt sei, ob es sich dabei um unmittelbar verwertbares Vermögen handle. Es sei daher ratsam, zur Vertretung der gelöschten K bei den Gerichten einen Beistand zu bestellen, da dem Nachtragsliquidator keine Prozessführungsbefugnis zukomme. Das Verfahren sei von Amtes wegen eingeleitet worden.
4. Gegen die Verfügung des GBOERA vom 13. Mai 2008 erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (nachstehend VBK), welche beiden Rechtsmitteln mit Entscheidung vom 25. September 2008 zu VBK 2008/20/24 im Wesentlichen mit folgender Begründung keine Folge gab:
4.1. Gemäss Art. 139 PGR seien, wenn im Ausland gelegene Grundstücke als nachträglich hervorgekommenes Vermögen zu qualifizieren seien und ohne weiteres versilbert und der Erlös verteilt werden könne, die Voraussetzungen für eine Nachtragsliquidation gegeben. Anderenfalls müsse für ein zu beschaffendes Vermögen ein Beistand bestellt werden. In der Zwischenzeit sei für die in Belgien gelegenen Grundstücke vom Gericht ein Beistand bestellt worden. Die VBK könne die Beschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie darauf abziele, den Beschwerdeführer wieder als Nachtragsliquidator für die in Belgien befindlichen Vermögenswerte zu bestellen, gar nicht behandeln, da eine solche Entscheidung nur durch das dafür zuständige Zivilgericht getroffen werden könne. Die VBK interpretiere Art. 982 PGR dahingehend, dass spätestens ab der Entscheidung durch das Gericht die Voraussetzung für die Bestellung eines Beistands nicht mehr durch die VBK zu prüfen sei.
4.2. Bei den in Belgien befindlichen Grundstücken der K handle es sich zudem um Vermögen, das als Haftungssubstrat für Steuern und andere öffentliche Abgaben verwendet werde. Das in Belgien anhängige Steuerverfahren sei geeignet, von der derzeit nicht problemlosen Verteilung bzw. Verwertung dieser Grundstücke auszugehen, was die Zuweisung an das Landgericht zwecks Bestellung eines Beistands als vertretbar, keinesfalls als rechtswidrig erscheinen lasse.
4.3. Der Umstand, dass dem Beschwerdegegner eine Stellungnahme nicht übermittelt worden sei, sei nicht geeignet, eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu begründen. Das Verfahren leide zwar an einem Mangel, dieser sei aber nicht so schwerwiegend, dass eine Aufhebung der Verfügung gerechtfertigt sei. Die Entscheidung des GBOERA, hinsichtlich des Grundstücks in Frankreich die Nachtragsliquidation zu belassen, sei nicht zu beanstanden. Ein in Belgien anhängiges Steuerverfahren sei nicht geeignet, Grundstücke in Frankreich als nicht verwertbar zu qualifizieren.
4.4. Art. 139 PGR in Verbindung mit Art. 132 PGR sehe als Regelfall vor, dass ehemalige Mitglieder der Verwaltung zum Liquidator bzw. Nachtragsliquidator bestellt würden. Dem GBOERA sei darin Recht zu geben, dass die offene Honorierung der Verwaltung und des Nachtragsliquidators grundsätzlich zwar immer eine Interessenkollision begründe, dies aber vom Gesetz so abgedeckt sei. Die VBK qualifiziere die vorliegende Interessenkollision als nicht gravierend, weshalb die Bestellung des Beschwerdeführers als Nachtragsliquidator durchaus vertretbar sei.
5. Den gegen die VBK-Entscheidung 2008/20/24 von beiden Parteien erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof gab dieser mit Urteil vom 2. Juli 2009 jeweils keine Folge.
5.1. Zum Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers, ihn auch als Nachtragsliquidator für die beiden in Belgien gelegenen Grundstücke einsetzen zu lassen, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Nachtragsliquidator lediglich die Aufgabe habe, das nachträglich hervorgekommene Vermögen der gelöschten Verbandsperson zu versilbern und nach konkursrechtlicher Rangordnung zu verteilen. Eine Vermögensbeschaffungsfunktion komme dem Nachtragsliquidator nicht zu. Bei den in Belgien gelegenen Grundstücken handle es sich nicht um Vermögenswerte, die einfach versilbert und deren Erlös verteilt werden könne. Dies deshalb, weil in Belgien ein Steuerverfahren im Zusammenhang mit diesen Grundstücken anhängig sei. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst bei Gericht beantragt, dass er als Beistand zur Abklärung der Verwertbarkeit der in Belgien gelegenen Grundstücke bestellt werde. Dem Beschwerdeführer sei also nicht bekannt, ob die in Belgien gelegenen Grundstücke derzeit verwertbar seien oder nicht.
5.2. Der Beschwerdegegner wolle mit seiner Beschwerde die Nachtragsliquidation hinsichtlich des in Frankreich gelegenen Grundstücks aufheben lassen oder zumindest den bestellten Nachtragsliquidator durch den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ersetzen lassen. Es seien aber keine Gründe ersichtlich, weshalb das in Frankreich gelegene Grundstück nicht veräussert werden könne. Auch im Grundbuch eingetragene Hypotheken oder gesetzliche Pfandrechte hinderten grundsätzlich eine Veräusserung des Grundstückes nicht. Im Gegensatz zu den in Belgien gelegenen Grundstücken sei bei dem Grundstück in Frankreich die Möglichkeit einer raschen Verteilung des Verkaufserlöses gegeben. Es gebe auch keinen Grund, den bestellten Nachtragsliquidator zu ersetzen. Nur weil der Nachtragsliquidator Honorarforderungen geltend mache und ein Misstrauensverhältnis zwischen dem Nachtragsliquidator und dem Beschwerdegegner bestehe, könne nicht von einer Interessenskollision des Nachtragsliquidators ausgegangen werden.
5.3. Dem Beschwerdegegner sei aber grundsätzlich darin beizupflichten, dass die Unterinstanzen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten. Diese Gehörsverletzungen seien aber durch die Verfahren der nächst höheren Instanzen geheilt worden.
6. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 2009, VGH 2008/94, erhob der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 4. März 2010 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof.
7. Der Staatsgerichtshof gab mit Urteil vom 20. September 2010 zu StGH 2010/40 der Individualbeschwerde Folge, hob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück.
Der Staatsgerichtshof begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes an einem wesentlichen Begründungsmangel leide. Der Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofes und auch der VBK, dass im Beschwerdefall eine gesonderte Verteilung des französischen Liegenschaftserlöses möglich sei, sei nach Auffassung des Staatsgerichtshofes unrichtig und lasse sich auch gar nicht begründen. Sofern die sofortige Verteilbarkeit des Erlöses zwingende Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragliquidators sei, sei im Beschwerdefall die Bestellung eines Nachtragsliquidators unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof werde somit zu entscheiden haben, ob er an der sofortigen Verteilbarkeit des Liegenschaftserlöses als Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators festhalte oder nicht und diese Entscheidung zu begründen haben. Falls der Verwaltungsgerichtshof an der bisherigen Rechtsansicht festhalte, werde der Verwaltungsgerichtshof schon aus diesem Grunde der Beschwerde gegen die Entscheidung der VBK vom 25. September 2008 Folge zu geben haben.
Der Staatsgerichtshof führte zudem aus, dass die Bestellung des Beschwerdeführers zum Nachtragsliquidator keinen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstelle. Auch sei es nicht willkürlich und vertretbar, den ehemaligen Verwaltungsrat auch gegen den Willen des Aktionärs, als Nachtragsliquidator zu bestellen, sofern keine wesentlichen Gründe dagegen sprächen. Hingegen komme der Verwaltungsgerichtshof seiner Begründungspflicht nicht nach, weil er sich in seinem Urteil nicht mit der vom Beschwerdegegner ins Feld geführten Interessenkollision unter Hinweis auf allfällige Haftungsfragen wegen Untätigkeit des Beschwerdeführers in der Vergangenheit auseinandergesetzt habe.
8. Am 9. Februar 2011 reichte der Beschwerdegegner einen vorbereitenden Schriftsatz ein. Dem Schriftsatz waren die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. Dezember 2010, DO.2010.5, und der Beschluss des Landgerichtes vom 14. April 2010 zu 01 HG.2010.83 beigelegt.
9. Im zweiten Rechtsgang gab der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 7. April 2011 der Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte die Spruchpunkte 2. und 6. der Entscheidung der VBK vom 25. September 2008, VBK 2008/20 und 24. Der Beschwerde des Beschwerdegegners gab der Verwaltungsgerichtshof insoweit Folge, als Spruchpunkt 7. der Entscheidung der VBK vom 25. September 2008, VBK 2008/20 und 24, ersatzlos aufgehoben und die Spruchpunkte 3., 4. und 5. wie folgt geändert wurden:
"3. Der Beschwerde des Beschwerdegegners Jean-Claude Paquet vom 29. Mai 2008 wird Folge gegeben;
4. Die Spruchpunkte 2. und 3. der Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 13.05.2008 werden ersatzlos aufgehoben;
5. Der Beschwerdeführer zu 1. ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu 2. die mit CHF 5'101.60 bestimmten Vertretungskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
9.1. Der Verwaltungsgerichthof traf zunächst folgende ergänzende Feststellungen:
Über Antrag des Beschwerdegegners sei durch das Landgericht im Verfahren zu 10 HG.2008.10 Rechtsanwalt D zum Beistand für die gelöschte K bestellt worden. Seine Aufgabe sei die Vertretung derselben in dem in Belgien vor der 6. Kammer des Berufungsgerichtes Brüssel unter der Verfahrenszahl No xxx.xxx anhängigen Steuerverfahren.
Der Beschwerdeführer habe beim Landgericht zu 10 HG.2008.27 einen Antrag eingereicht, ihn als Beistand für die gelöschte K zu bestellen, damit er dieselbe bezüglich Abklärung der Verwertbarkeit der in Belgien gelegenen Grundstücke in Y und Z bei den belgischen Behörden vertreten könne.
Aus den vom Beschwerdegegner mit dem vorbereitenden Schriftsatz vom 14. April 2008 in Kopie vorgelegten Steuervorschreibungen vom 29. Oktober 2004 ("Immeubles détenus en France par les personnes morales") betreffend Liegenschaft in X ergebe sich, dass hinsichtlich der französischen Liegenschaft der K Steuerschulden bestehen würden. Zudem ergebe sich aus dem mit diesem Schriftsatz in Kopie vorgelegten Schreiben der Direction Générale des Finances Publiques vom 26. Februar 2009 an K, dass die Steuerschuld per Ende 2008 mindestens EUR 48'914.00 betrage.
Das GBOERA habe mit Verfügung vom 17. April 2008 ein Revisionsverfahren von Amtes wegen eingeleitet und den Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine allfällige Stellungnahme zu erstatten. Von dieser Stellungnahme habe der Beschwerdegegner offenbar erst nach der Verfügung vom 13. Mai 2008 Kenntnis erlangt. Dieser Sachverhalt ergebe sich aus dem beigezogenen Akt des GBOERA.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 13. April 2010 zu 01 HG.2010.83-4 sei Rechtsanwalt lic. iur. D als Beistand für die gelöschte K zu deren Vertretung in dem bei den französischen Steuerbehörden (Direction Générale des Finances Publiques, Service des impôts des entreprises de Bourges sud, Bourges) unter der Verfahrenszahl REC: 180 01 00, DOS: 2 07378, N° MED: 09 07 05033 anhängigen Verfahren bestellt worden. Gemäss dem Beschluss des Landgerichtes seien die in Frankreich geltend gemachten Steuern dem Grunde und der Höhe nach streitig. Dieser Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen.
Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu DO.2010.5-42 ergebe sich, dass gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die K einzuleiten sei.
9.2. In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Für eine Nachtragsliquidation müsse nachträglich Vermögen einer gelöschten Verbandsperson hervorkommen. Dieses Vermögen müsse der Verteilung unterliegen, d. h. es müsse einerseits die Kosten einer Nachtragsliquidation übersteigen und anderseits müsse es sogleich verteilt werden können. Diese Verteilung sei gemäss Abs. 1 der zitierten Bestimmung nach der konkursrechtlichen Rangordnung vorzunehmen. Sofern solch nachträglich hervorgekommenes Vermögen nicht "verteilbar" sei, habe eine sofortige Veräusserung dieses Vermögens zu erfolgen, damit anschliessend der Erlös verteilt werden könne. Wenn aber eine solche Veräusserung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei, so könne eine entsprechende Verteilung des Erlöses nicht sofort vorgenommen werden. Damit ergebe sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aus Art. 139 PGR als Bedingung für die Eröffnung der Nachtragsliquidation auch das Erfordernis der vorgängigen Möglichkeit zur Veräusserung der Vermögenswerte, sofern diese für die Verteilung unabdingbar sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei Vermögen, das erst beschafft werden müsse, nicht sofort verteilbar, weshalb eine Nachtragliquidation hiefür gar nicht in Frage komme.
Zusammenfassend bestätige somit der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsansicht aus dem ersten Verfahrensgang und halte an der sofortigen Verwertbarkeit des Vermögens als Voraussetzung für die Einleitung der Nachtragsliquidation fest. Gerade diese sofortige Verwertbarkeit sei Voraussetzung für die Verteilung von Vermögenswerten wie im gegenständlichen Fall.
Gemäss den Vorgaben des Staatsgerichtshofes lasse sich aber im konkreten Fall eine gesonderte Verteilung der in Frankreich gelegenen Vermögenswerte gar nicht vornehmen und sei auch nicht begründbar, sofern nicht klar sei, ob die in Belgien gelegenen Vermögenswerte alle Verpflichtungen der gelöschten Verbandsperson abzudecken vermögen. Der Beschwerdeführer könne daher nicht zum Nachtragsliquidator bestellt werden.
9.3. Inzwischen sei auch für das französische Steuerverfahren ein Beistand für die K bestellt worden. Somit stelle sich die Situation neu für das französische Grundstück im Wesentlichen gleich dar, wie für die beiden belgischen Grundstücke. In Frankreich behänge ebenso ein Steuerverfahren, durch das das in Frankreich gelegene Grundstück der K betroffen sei. Wie bereits in den Feststellungen zu Ziff. 1.5 ausgeführt werde, seien die in Frankreich geltend gemachten Steuerforderungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Dieser sich während des anhängigen Verfahrens geänderte Sachverhalt sei bei der Entscheidung im Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen.
Da somit für das in Frankreich gelegene Grundstück die Möglichkeit der raschen Veräusserung und Verteilung des Verkaufserlöses nicht mehr vorliege, seien auch aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht mehr gegeben.
9.4. Da der Beschwerdegegner mit seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in der Hauptsache durchgedrungen sei und die Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführer als Nachtragsliquidator für das in Frankreich gelegene Vermögen der K bestellt worden sei, aufgehoben werde, sei die Frage betreffend die Interessenskollision des Nachtragsliquidators obsolet und es müsse nicht mehr darauf eingegangen werden.
9.5. Das erste Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 2009 sei vom Beschwerdeführer vor dem Staatsgerichtshof nicht angefochten worden. Nach wie vor vertrete der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 20. September 2010 die in seinem Urteil vom 2. Juli 2009 vertretene Rechtsmeinung. Zu den Beschwerdegründen des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof sodann erwogen:
Offensichtlich ziele die Beschwerde des Beschwerdeführers darauf ab, den Beschwerdeführer ebenfalls als Nachtragsliquidator für die beiden in Belgien gelegenen Grundstücke einsetzen zu lassen, wie dies aus den entsprechenden Beschwerdeanträgen ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer habe beim Landgericht zur Aktenzahl 10 HG.2008.27 aber auch den folgenden Antrag gestellt: Das Landgericht wolle den Beschwerdeführer, Rechtsagent, Äulestrasse 74, 9490 Vaduz, als Beistand für die gelöschte K AG, Vaduz, (FL.1.071.002, vormals H. 576/51), zur Vertretung derselben bezüglich Abklärung der Verwertbarkeit der in Belgien gelegenen Gründstücke in Y und Z bei den belgischen Behörden bzw. Gerichten bestellen.
Aus diesem Antrag sei zwingend der Schluss zu ziehen, dass dem Beschwerdeführer selbst nicht bekannt sei, ob die beiden in Belgien gelegenen Grundstücke derzeit verwertbar seien oder nicht.
Grundsätzlich sei noch einmal auszuführen, dass gemäss Art. 139 PGR bestellte Nachtragsliquidatoren lediglich die Aufgabe hätten, das nachträglich hervorgekommene, aber bereits vorhandene Vermögen der gelöschten Verbandsperson zu liquidieren, d. h. dieses tunlichst zu versilbern und nach konkursrechtlicher Rangordnung zu verteilen. Eine Vermögensbeschaffungsfunktion komme dem Nachtragsliquidator nicht zu. Dies sei allein Aufgabe eines Kurators im Sinne der Bestimmungen des § 278 ABGB (vgl. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 10 HG.2008.10, S. 15 und LES 2006, 179).
Der Verwaltungsgerichtshof vertrete in Übereinstimmung mit der VBK die Rechtsmeinung, dass es sich bei den in Belgien gelegen Grundstücken nicht um Vermögenswerte handle, die einfach versilbert und deren Erlös verteilt werden könne. Um diese Fragen zu klären, sei vom Gericht ein Beistand bestellt worden. Diese Bestellung stehe materiell der Bestellung eines Nachtragsliquidators entgegen. Zu Recht habe die VBK in diesem Zusammenhang auf Art. 982 PGR verwiesen, den sie als Schnittstelle zwischen Registerrecht und materiellem Zivilrecht ansehe und dass mit der Entscheidung durch das Gericht die Verwaltungsbehörden nicht mehr zu prüfen hätten, ob die Bestellung eines Beistandes zu Recht erfolgt sei. Solange das Steuerverfahren anhängig sei und die Höhe der Steuerschuld noch nicht feststehe, könnten die Liegenschaften nicht einfach verkauft und der Erlös verteilt werden.
10. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 2011, VGH 2008/94, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. März 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV und des Rechts auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 2011, VGH 2008/94, gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verstösst und deshalb dieses Urteil aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner zum Kostenersatz verpflichten.
10.1. Zur Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung zu StGH 2010/40 die Begriffe "Verteilbarkeit" und "Verwertbarkeit" undifferenziert verwendet. Art. 139 PGR spreche nur von "Verteilung", nicht aber von "Verwertung". Nicht teilbares, nachträglich hervorgekommenes Vermögen müsse aber natürlich zuerst verwertet werden, um dann den Veräusserungserlös zu verteilen. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof völlig richtig analysiert. Die Verteilung müsse aber nicht notwendigerweise durch die Auszahlung von Geldbeträgen erfolgen, sondern könne, wie Art. 137 Abs. 2 PGR aufzeige, auch durch Hinterlegung geschehen. Die von der belangten Behörde verlangte Verteilbarkeit sei daher im vorliegenden Fall ohnehin gegeben.
In der Begründung der angefochtenen Entscheidung setze sich die belangte Behörde jedoch überhaupt nicht damit auseinander, was Verteilung des nachträglich hervorgekommenen Vermögens i. S. d. Art. 139 PGR bedeute und dass eine solche Verteilung nicht nur durch Auszahlung von Geldbeträgen, sondern gemäss Art. 137 Abs. 2 PGR auch durch Hinterlegung noch nicht fälliger oder strittiger Forderungen erfolgen könne. Sie stelle lediglich die Behauptung der Nichtverteilbarkeit auf, was keine rechtsgenügliche Begründung sei.
Daran ändere auch der neue Umstand von Steuerverfahren in Frankreich nichts. Denn wie dem beiliegenden Gutachten der Rechtsanwaltskanzlei O - P - Q zu entnehmen sei, könne das französische Grundstück trotz der Hypothek der französischen Steuerbehörden in Höhe von EUR 53'805.00 sofort und frei veräussert werden. Dem Gutachten sei weiter zu entnehmen, dass das Grundstück ein Vielfaches des ursprünglichen Kaufpreises von EUR 198'183.72 wert sei. Mit dem Verkaufserlös könnten daher nicht nur die französischen Steuerschulden, sondern auch eine allfällige belgische Reststeuerschuld beglichen werden.
Die belangte Behörde ziehe jedoch erneut aus dem blossen Umstand eines anhängigen Steuerverfahrens ohne nähere Begründung den Schluss, dass (auch) für das in Frankreich gelegene Grundstück die Möglichkeit der raschen Veräusserung und Verteilung des Verkaufserlöses nicht mehr vorliege, weshalb die Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht mehr gegeben seien (angefochtene Entscheidung S. 16, Ziff. 4, Abs. 2). Das sei im Sinne der obigen Ausführungen weder nachvollziehbar noch richtig. Es liege daher eine Scheinbegründung vor. Denn der Verwaltungsgerichtshof ziehe diesen Schluss, ohne sich auch nur ansatzweise damit auseinanderzusetzen, warum ein Steuerverfahren den Verkauf der französischen Liegenschaft verhindern sollte und die strittige oder noch nicht endgültig festgesetzte Steuerschuld nicht hinterlegt werden könnte.
Nicht auf den tatsächlichen Sachverhalt gestützt sei auch die Begründung der belangten Behörde, wonach aus dem Antrag des Beschwerdeführers, ihn zum Beistand für die gelöschte K zur Vertretung derselben bezüglich Abklärung der Verwertbarkeit der in Belgien gelegenen Grundstücke bei den belgischen Behörden und Gerichten zu bestellen, der Schluss zu ziehen sei, dass dem Beschwerdeführer selbst nicht bekannt sei, ob die beiden in Belgien gelegenen Grundstücke derzeit verwertbar seien oder nicht. Dem Akt 10 HG.2008.27 des Landgerichtes sei zu entnehmen, dass diese Abklärungen längst erfolgt seien und ergeben hätten, dass die belgischen Grundstücke trotz der darauf eingetragenen Hypotheken zugunsten der belgischen Steuerbehörden nicht nur verwertbar seien, sondern ein Verkauf von den Gutachtern sogar stark angeraten worden sei.
Damit erweise sich auch die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es sich bei den in Belgien gelegenen Grundstücken nicht um Vermögenswerte handle die einfach versilbert und deren Erlös verteilt werden könne, letztlich als eine Scheinbegründung.
10.2. Zur Verletzung des Willkürverbots wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Der Verwaltungsgerichtshof gehe von einem gänzlich falschen Sachverhalt aus. Er habe angenommen, dass die in Belgien und Frankreich anhängigen Steuerverfahren der sofortigen Verwertbarkeit der Grundstücke bzw. Verteilbarkeit des Veräusserungserlöses entgegenstehen würden. Dass dies nicht zutreffe, sei durch das Beistandsverfahren zu 10 HG.2008.27 und die Gutachten der Rechtsanwaltskanzleien N bzw. O - P - Q nachgewiesen. Die angefochtene Entscheidung erweise sich daher nicht nur als ungenügend begründet, sondern auch als willkürlich.
Willkürlich, weil sowohl mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch als auch krass unrichtig, sei die angefochtene Entscheidung auch deshalb, weil sie die Grundsätze sowie Sinn und Zweck eines Nachtragsliquidationsverfahrens verkenne: Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Vermögen, das erst beschafft werden müsse, nicht sofort verteilbar und deshalb einer Nachtragsliquidation nicht zugänglich sei, sei irrelevant für den vorliegenden Fall, wenn auch grundsätzlich richtig. Im vorliegenden Fall müsse jedoch Vermögen für die gelöschte K nicht erst beschafft werden. Das zu verteilende Vermögen sei vorhanden. Die K sei nachweislich Eigentümerin von zwei in Belgien und einem in Frankreich gelegenen Grundstück. Es sei im vorliegenden Fall gerade nicht so, dass für die K erst ein Kurator bestellt werden müsse, der das Eigentum an diesen Grundstücken für die gelöschte K geltend mache.
Folgerichtig fasse der Verwaltungsgerichtshof dann auch zusammen, dass er an der sofortigen Verwertbarkeit des Vermögens als Voraussetzung für die Einleitung der Nachtragsliquidation festhalte, weil gerade diese sofortige Verwertbarkeit Voraussetzung für die Verteilung von Vermögenswerten im gegenständlichen Fall sei. Nun sei aber sowohl hinsichtlich der belgischen Grundstücke (Gutachten Rechtsanwaltskanzlei Schoofs) als auch des französischen Grundstücks (Gutachten Rechtsanwaltskanzlei O - P - Q) der Nachweis der sofortigen Verwertbarkeit geliefert worden. In beiden Gutachten komme zum Ausdruck, dass die Grundstücke trotz der zugunsten der jeweiligen Steuerbehörden eingetragenen Pfandrechte verkauft werden könnten. Die sofortige Verwertbarkeit als Voraussetzung für die Verteilung von Vermögenswerten, auf die der Verwaltungsgerichtshof bis dahin richtigerweise abgestellt habe, sei also gegeben, weshalb die Bestellung des Beschwerdeführers zum Nachtragsliquidator der gelöschten K sowohl hinsichtlich der belgischen Liegenschaften als auch des in Frankreich gelegenen Grundstücks in einer willkürfreien Entscheidung bestätigt hätte werden müssen.
Die belangte Behörde schwenke dann allerdings von der "Verwertbarkeit" zur "Verteilbarkeit" und komme zum Schluss, dass sich im konkreten Fall eine gesonderte Verteilung der in Frankreich gelegenen Vermögenswerte gar nicht vornehmen lasse und auch nicht begründbar sei, sofern nicht klar sei, ob die in Belgien gelegenen Vermögenswerte alle Verpflichtungen der gelöschten Verbandsperson abzudecken vermöge.
Das sei nicht nur eine Scheinbegründung, sondern stehe auch mit den Vorschriften über die Nachtragsliquidation und mit ihrem Sinn und Zweck in einem unlösbaren Widerspruch. Dazu werde vorerst auf die Ausführungen von Roth, Die Beendigung und Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts, 2001, S. 265 f., verwiesen:
"Gemäss Art 139 Abs 1 PGR ist die Verteilung "nach der konkursrechtlichen Rangordnung" vorzunehmen. Gleich wie in Art 136 Abs 1 PGR macht auch hier diese Anordnung nur dann Sinn, wenn das Befriedigen sämtlicher Gläubiger zweifelhaft ist. Sollte feststehen, dass es nicht möglich sein wird, sämtliche Gläubiger zu befriedigen, ist der Nachtragsliquidator gleich wie der Liquidator verpflichtet, einen Konkurseröffnungsantrag zu stellen oder dem Konkursrichter die Konkursreife anzuzeigen. Handelt es sich in diesem Fall aber um ausländisches, und damit nicht zur liechtensteinischen Konkursmasse gehörendes Vermögen, hat es der Nachtragsliquidator zu versilbern und anschliessend nach konkursrechtlicher Rangordnung zu verteilen (Hervorhebung durch den Beschwerdeführer)."
Roth lege anschliessend auch dar, welche konkreten Aufgaben der Nachtragsliquidator je nachdem, ob die Verbandsperson nach Durchführung einer ordentlichen Liquidation oder - wie im konkreten Fall - aufgrund von Art. 91 Abs. 2 KO gelöscht worden sei, habe. Auch in letzterem Fall müsse der Nachtragsliquidator demgemäss primär das Vermögen versilbern und unter den Berechtigten verteilen. Allerdings habe der Nachtragsliquidator alle Massnahmen zu setzen, die das Gesetz zum Zweck des Gläubigerschutzes den regulären Liquidatoren vorschreibe. Er müsse also insbesondere einen Schuldenruf durchführen und die Sperrfirst abwarten. Andernfalls drohe er, den Gläubigern zu haften, sofern diese aus seinem Unterlassen einen Schaden erleiden. Roth erinnere auch daran, dass der Nachtragsliquidator analog dem Liquidator als Organ der Verbandsperson zu qualifizieren sei und daher auch als solches zur Verantwortung gezogen werden könne (Roth, a. a. O., S. 266).
Der Nachtragsliquidator müsse also im vorliegenden Fall einen Schuldenruf durchführen. Dabei habe die belgische Steuerbehörde wie alle anderen Gläubiger die Möglichkeit, ihre (allenfalls durch die belgischen Grundstücke nicht gesicherte Steuer-) Forderung anzumelden. Die belgische Steuerbehörde sei dem Beschwerdeführer aber ohnehin als Gläubigerin bekannt, weshalb er sie als Nachtragsliquidator analog zu Art. 135 Abs. 2 PGR zur Anmeldung ihrer Ansprüche auffordern müsste. Danach hätte der Nachtragsliquidator die Verteilung der Verkaufserlöse eben nach der konkursrechtlichen Rangordnung vorzunehmen. Selbst strittige Verbindlichkeiten würden eine Verteilung nicht hindern. Für solche sei analog zu Art. 137 Abs. 2 PGR ein entsprechender Betrag zu hinterlegen.
Einer Nachtragsliquidation stehe also im vorliegenden Fall nichts entgegen. Die Grundstücke seien nachweislich verwertbar. Die Veräusserungserlöse würden zwar aller Wahrscheinlichkeit nach zum grösseren Teil nicht sofort durch Auszahlung, sondern durch Hinterlegung verteilt werden können. Die Hinterlegung sei jedoch nur eine andere Form der Verteilung als es die Auszahlung sei. Sie schliesse aber die Nachtragsliquidation nicht aus.
Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof unter sofortiger Verteilbarkeit den sofortigen Abschluss des Nachtragsliquidationsverfahrens im Auge habe, erweise sich die angefochtene Entscheidung als krass rechtswidrig und damit willkürlich. Denn ein rascher Abschluss des Liquidationsverfahrens sei im Gesetz nicht vorgesehen. Die mögliche Langwierigkeit einer Nachtragsliquidation schliesse diese nicht aus. Das ergebe sich auch aus der Bestimmung des Art. 137 Abs. 2 PGR, wonach die Verteilung des Vermögens bis zur Erledigung schwebender, noch nicht fälliger oder strittiger Verbindlichkeiten sogar ausgesetzt werden könne. Wenn hingegen die sofortige Verteilbarkeit i. S. d. baldigen Abschlusses der Nachtragsliquidation Voraussetzung für dieselbe wäre, würden nur Nachtragsliquidationen in Frage kommen, bei denen von Vornherein, also bereits bei Beantragung der Nachtragsliquidation klar wäre, an wen und in welchem Betrag das nachträglich hervorgekommene Vermögen nach dessen Verwertung/Liquidation/Versilberung auszuzahlen wäre. Dies könne schon theoretisch nur der Fall sein, wenn es sich um eine Nachtragsliquidation nach vorgängiger ordentlicher Liquidation handle, weil dann - jedoch auch nicht mit absoluter Sicherheit - gesagt werden könne, ob und welche Gläubiger vorhanden seien. Es sei aber auch möglich, dass sich ein Gläubiger erst anlässlich der Nachtragsliquidation melde. Auf keinen Fall könne aber in einer Konstellation wie der vorliegenden, also in allen Fällen, in denen die betroffene Verbandsperson gemäss Art. 91 Abs. 2 KO gelöscht worden sei, gesagt werden, ob nur unstrittige Forderungen angemeldet werden.
Die sofortige Verteilbarkeit i. S. einer sofortigen Beendigung der Nachtragsliquidation könne daher nicht Voraussetzung für eine Nachtragsliquidation sein. Das sei weder im Gesetz vorgesehen, noch vom Gesetzgeber intendiert. Ausserdem stelle sich dann die Frage, wie nachträglich hervorgekommenes Vermögen denn sonst verteilt werden sollte. Ohne Nachtragsliquidation und damit ohne Gläubigeraufruf bestehe keine Klarheit über die angemeldeten Forderungen und schon gar nicht, ob und welche davon strittig seien.
Die belangte Behörde sei also nicht nur von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe eine Scheinbegründung, jedenfalls eine nicht haltbare Begründung für die Ablehnung der Nachtragsliquidation geliefert. Sie habe der Nachtragsliquidation auch einen nicht vom Gesetz gedeckten und völlig falschen, viel zu eingeschränkten Sinn gegeben, der sich als krass rechtswidrig und damit willkürlich erweise. Denn wenn man wie die belangte Behörde davon ausgehe, dass eine Nachtragsliquidation nur dann zulässig sei, wenn sie auch rasch wieder beendet werden könne, würde sie für alle Fälle, in denen eine Verbandsperson ohne vorherige ordentliche Liquidation gelöscht worden sei - was in Liechtenstein oft vorkomme und auch vorliegend der Fall gewesen sei - von Vornherein nicht in Frage kommen. Zudem hätte in allen Fällen bereits zur Eröffnung der Nachtragsliquidation nachgewiesen werden müssen, dass keine strittigen Forderungen bestehen würden, was sich aber erst im Zuge des Nachtragsliquidationsverfahrens herausstelle. Eine solche Interpretation der Nachtragsliquidation stehe mit den Bestimmungen der Art. 139 und 130 ff. PGR in unverkennbarem Widerspruch und verletze die Grundsätze der Liquidation von Verbandspersonen in krasser Weise.
Schliesslich sei auch die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Beurteilung, wonach sich die Bestellung eines Nachtragsliquidators und eines Beistands materiell entgegenstehen würden, willkürlich. Beistände und Nachtragsliquidatoren hätten völlig verschiedene Aufgaben. In concreto sei hier ein Beistand bestellt worden, um die gelöschte K im belgischen Steuerverfahren zu vertreten. Unabhängig davon hätte - da die Verwertbarkeit der belgischen Grundstücke ausser Frage stehe - der Beschwerdeführer wie beantragt zum Nachtragsliquidator für die gelöschte K bestellt werden können, um die belgischen Grundstücke zu veräussern und den Veräusserungserlös, der gemäss dem Gutachten der Rechtsanwaltskanzlei N EUR 1'250'000.00 und EUR 1'100'000.00, sohin insgesamt EUR 2'350'000.00 betrage, zur Zahlung der Steuerschulden verwenden, soweit sie unstrittig seien, ansonsten bis zur Klärung des Steuerverfahrens gemäss Art. 137 Abs. 2 PGR hinterlegen.
11. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 10. April 2012 eine Gegenäusserung mit dem Antrag, die Individualbeschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
11.1. Der Beschwerdegegner bestreitet die Zulässigkeit der Beschwerde des Beschwerdeführers. Bestritten werde, dass der Beschwerdeführer ein Interesse an der Rechtsverfolgung habe.
Der Beschwerdeführer verfolge seine Bestellung zum Nachtragsliquidator der K rein aus persönlichen Interessen, einerseits um einer Haftung als ehemaliges Organ besser entgegentreten zu können, andererseits um sich betreffend eigener Honorarforderungen, die er gegenüber der K bzw. dem Beschwerdegegner zu haben behaupte, als Nachtragsliquidator eine bessere Ausgangslage zu verschaffen.
Tatsächlich habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch, zum Nachtragsliquidator bestellt zu werden. Zu keinem Zeitpunkt, auch nicht in der gegenständlichen Individualbeschwerde, habe der Beschwerdeführer glaubhaft vorgetragen, dass es ihm "nur" um die Nachtragsliquidation im Interesse der K und nicht um seine eigene Bestellung gehe. Im Gegenteil, er verlange auch in der gegenständlichen Individualbeschwerde immer, dass er zum Nachtragsliquidator bestellt werde. Es bestehe weder ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine solche Bestellung noch ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegner habe dies bereits vor dem Instanzgericht ausführlich dargelegt. Auch habe der Staatsgerichtshof im Verfahren zu StGH 2010/40 mit Urteil vom 20. September 2010 dem Verwaltungsgerichtshof aufgetragen, die "Bestellbarkeit" des Beschwerdeführers bzw. dessen Interessenkollision näher zu untersuchen. Hierzu sei es nicht gekommen, da der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zum Ergebnis gekommen sei, dass keine Nachtragsliquidation angezeigt sei und folglich auch kein Nachtragsliquidator bestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe aber auch kein schützenswertes Interesse daran, ob eine Nachtragsliquidation eröffnet werde oder nicht (die Geltendmachung eigener Forderungen gegenüber dem Nachtragsliquidator führe er jedenfalls nicht als solches Interesse an, es würde dies gleichzeitig auch dessen Bestellung zum Nachtragsliquidator ausschliessen). Wenn er meine, er könne seine Versäumnisse, die er als Organ der K zu verantworten habe, wiedergutmachen, so könne ihm auch hier der Beschluss des Obersten Gerichtshofes im Disziplinarverfahren entgegengehalten werden. Es sei somit offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nur eigene Interessen verfolge.
Da der Beschwerdeführer aber keinen Anspruch auf Eröffnung einer Nachtragsliquidation oder auf Bestellung zum Nachtragsliquidator habe, bestehe auch für die gegenständliche Beschwerdeführung kein schützenswertes Interesse.
Es sei also klar, dass der Beschwerdeführer nur sein eigenes Interesse mit gegenständlicher Individualbeschwerde verfolge. Wenn aber bereits dessen interesselose Rechtsverfolgung vor den Instanzgerichten gegeben gewesen sei, so sei dies erst recht der Fall im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren.
Eine Individualbeschwerde sei nur zulässig, wenn ein legitimes Rechtsschutzbedürfnis bzw. -interesse vorliege. Diese Legitimationsvoraussetzung sei in Art. 42 StGHG ansatzweise geregelt (vgl. z. B. StGH 2004/67, Erw. 1.4), werde vom Staatsgerichtshof auch als "gewohnheitsrechtlicher Rechtsgrundsatz" bezeichnet (StGH 2006/94) bzw. ergebe sich auch aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG. Selbst wenn formell aufgrund des Unterliegens vor den Instanzgerichten auf den ersten Blick ein Rechtsschutzinteresse zu bestehen scheine, so müsse dieses auch materiell gegeben sein. Da der Beschwerdeführer aber weder Anspruch auf Eröffnung eines Nachtragsliquidationsverfahrens über die K und noch viel weniger Anspruch auf seine Bestellung zum Nachtragsliquidator habe, sei gegenwärtig kein solches materielles Interesse gegeben.
Die Individualbeschwerde sei deshalb bereits mangels eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
11.2. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer rüge, dass der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung sich nicht auf den tatsächlichen Sachverhalt abgestützt habe, wenn er festhalte, dass aus dem Akt 10 HG.2008.27 des Landgerichtes hervorginge, selbst dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, ob die in Belgien gelegenen Grundstücke derzeit verwertbar seien oder nicht.
Richtigerweise hätte der Verwaltungsgerichtshof wohl festhalten müssen, dass die Antragstellung des Beschwerdeführers im Verfahren beim Landgericht zur Aktenzahl 10 HG.2008.27 zwingend den Schluss zulasse, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Nachtragsliquidation selbst nicht bekannt gewesen sei, ob die beiden in Belgien gelegenen Grundstücke derzeit verwertbar seien oder nicht und der Beschwerdeführer sich aufgrund der eingeholten Informationen nunmehr auf den Standpunkt stütze, dass die Verwertbarkeit gegeben sei.
Tatsächlich seien aber sowohl die vom Verwaltungsgerichtshof getroffene als auch die vom Beschwerdeführer wohl im obigen Sinne begehrte Feststellung im gegenständlichen Zusammenhang völlig irrelevant. Dies deshalb, da der Verwaltungsgerichtshof die richtige Auffassung vertrete, dass die blosse Verwertbarkeit allein nicht ausreiche, sondern auch die Verteilbarkeit Voraussetzung für eine Nachtragsliquidation sei. Selbst wenn im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit ein Begründungsmangel vorliegen würde, so sei dieser nicht beachtlich, da für die Entscheidung nicht relevant.
Der Beschwerdeführer bemängle, dass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht damit auseinandergesetzt habe, was Verteilung heisse. Der Beschwerdeführer führe insbesondere ins Treffen, Verteilung könne auch durch Hinterlegung erfolgen. Ein solches Vorbringen sei im Instanzenverfahren jedoch nie erstattet worden.
Unabhängig davon, dass mangels eines solchen Vorbringens sich der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Frage nicht befassen habe können, sei klar, dass Hinterlegung eben keine Verteilung im Sinne der Nachtragsliquidation sei bzw. sein könne, da damit nicht dem Zweck der Nachtragsliquidation entsprochen würde.
Hier komme aber hinzu, dass eine Hinterlegung des gesamten, der Verteilung unterliegenden Erlöses vorgenommen werden müsse, da die Verbindlichkeiten der K aufgrund der anhängigen Steuerverfahren und damit der Steuerforderung, aber auch der noch laufenden diesbezüglichen Vertretungskosten etc., für die der Beschwerdegegner aufkomme, nicht bekannt seien. Es verstehe sich von selbst, dass in dieser Situation keinerlei Verteilung erfolgen könne, wenn weder Grund noch Höhe der Forderungen bekannt seien. Auch könne keine betragsmässig begrenzte Hinterlegung erfolgen, da eben aufgrund laufender Verfahren, laufender Kosten usw., eine zu hinterlegende Summe nicht bestimmbar sei bzw. nicht klar sei, ob gegebenenfalls Konkurs anzumelden sei. Der Nachtragsliquidator müsste folglich den gesamten Erlös hinterlegen.
In dieser Situation sei es aber klar, dass von einer Verteilbarkeit des Erlöses, die der Verwaltungsgerichtshof nunmehr unmissverständlich als Voraussetzung für eine Nachtragsliquidation bezeichne, nicht ausgegangen werden könne. Wenn also derart offensichtlich sei, dass eine Verteilung in keiner Weise stattfinden könne, erübrige sich auch die weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage. Im Übrigen könne darauf verwiesen werden, dass gerade die Frage der fehlenden Verteilbarkeit im Instanzverfahren wie auch im Verfahren StGH 2010/40 thematisiert worden sei:
Ausgangspunkt für die gegenständlich angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht die Frage gewesen, was unter Verteilbarkeit zu verstehen sei, sondern ob der Verwaltungsgerichtshof an der Verteilbarkeit als eine unerlässliche Voraussetzung für eine Nachtragsliquidation festhalte. Dass aber die Verteilbarkeit nicht gegeben gewesen sei, sei bereits anlässlich der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/40 manifest gewesen. Offen sei lediglich die Frage gewesen, ob angesichts der unbestritten fehlenden Verteilbarkeit, es an einer für eine Nachtragsliquidation zwingenden Voraussetzung fehle.
Der Rüge der unzureichenden Begründung entbehre deshalb in jeder Hinsicht die Grundlage.
11.3. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Was die Rüge des falschen Sachverhalts betreffe, so beziehe sich der Beschwerdeführer erneut auf das Beistandsverfahren zu 10 HG.2008.27. Es könne auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Dieser Punkt betreffe einzig die Verwertbarkeit der Liegenschaften und es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer jenes Beistandsverfahren eingeleitet habe, weil er sich selbst über die Verwertbarkeit der Grundstücke der K nicht im Klaren gewesen sei. Um diese Verwertbarkeit gehe es gegenständlich aber gar nicht, sondern nur um die Frage, ob auch die Verteilbarkeit eine Voraussetzung der Nachtragsliquidation sei. Unabhängig davon, ob der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt richtig oder falsch dargestellt habe, sei die Verwertbarkeit völlig irrelevant und es gelte dies folglich ebenso für die entsprechende Willkürrüge.
Insoweit der Beschwerdeführer rüge, dass der Verwaltungsgerichtshof der Nachtragsliquidation einen vom Gesetz nicht gedeckten und völlig falschen, viel zu eingeschränkten Sinn gegeben habe, so beziehe der Beschwerdeführer sich auf seine eigenen, unter Ziff. 5.3 seiner Beschwerde angestellten Überlegungen. Der Beschwerdeführer interpretiere den Verwaltungsgerichtshof so, dass er eine Nachtragsliquidation nur dann zulassen wolle, wenn sie auch rasch wieder beendet werden könne. Dies sei aber nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, sondern entspringe lediglich den Überlegungen und Interpretationen des Beschwerdeführers.
Der Verwaltungsgerichtshof beziehe sich in seiner Entscheidung (Erw. 3, S. 16, 1. Abs.) auf die Voraussetzung, dass das Vermögen der Verteilung unterliegen müsse, d. h. es müsse einerseits die Kosten einer Nachtragsliquidation übersteigen und andererseits müsse es sogleich verteilt werden können (mit Verweisen). Der Verwaltungsgerichtshof fahre dann fort (a. a. O., S. 16, 3. Abs.), dass gemäss den Vorgaben des Staatsgerichtshofes sich aber im konkreten Fall eine gesonderte Verteilung der in Frankreich gelegenen Vermögenswerte gar nicht vornehmen lasse und auch nicht begründbar sei, sofern nicht klar sei, ob die in Belgien gelegenen Vermögenswerte alle Verpflichtungen der gelöschten Verbandsperson abzudecken vermögen würden.
Hier sage der Verwaltungsgerichtshof somit nichts anderes, als dass aus heutiger Sicht nicht klar sei, ob alle Verpflichtungen der gelöschten Verbandsperson mit den Vermögenswerten der gelöschten Verbandsperson abgedeckt werden können, weshalb eine Nachtragsliquidation nicht in Frage komme.
Hierzu sei nicht nur auf den engen Wortlaut dieser Ausführungen abzustellen. Selbstverständlich sei aus heutiger Sicht alles andere als klar, ob die Verpflichtungen der K durch die vorhandenen Vermögenswerte gedeckt werden könnten. Zu denken sei dabei nicht nur an die in den Steuerverfahren in Belgien und Frankreich strittigen Steuern, sondern auch an die weiteren Verpflichtungen der K. Hier könne auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Nur schon gegenüber dem Beschwerdegegner würden eine Verpflichtung gemäss Bilanzen der K im Umfang von über CHF 2 Mio. (ohne Zinsen) sowie im Detail noch gar nicht bezifferbare Ansprüche des Beschwerdegegners i. Z. m. der Wahrnehmung der Interessen der K durch (bisherige) Übernahme der Kosten in den Verfahren vor den belgischen wie auch den französischen Steuerbehörden und in den hiesigen Verfahren bestehen, die gemäss vorliegenden Schätzwerten der Liegenschaften nicht gedeckt seien (andere Vermögenswerte besitze die K nicht).
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes seien sohin in Anbetracht dieser unstrittigen, auch den Parteien bekannten Ausgangslage, zu sehen und würden auch keiner weiteren Erläuterungen bedürfen, da offensichtlich sei, dass im Lichte der heute noch nicht vollständig bekannten Verbindlichkeiten der K eine Verteilung eines Erlöses von vornherein ausgeschlossen sei. Wenn aber die Verteilbarkeit der Erlöse aus der Nachtragsliquidation eine Voraussetzung der Nachtragsliquidation darstelle und heute jegliche Verteilung ausgeschlossen sei, so fehle es eben an einer Voraussetzung für die Nachtragsliquidation.
Es sei dem Beschwerdeführer zuzubilligen, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung ausführlicher hätte begründen können. Angesichts der allen Beteiligten bekannten Ausgangslage sei es dem Verwaltungsgerichtshof vermutlich verzichtbar erschienen, Offensichtliches und allen Bekanntes zu wiederholen. Aus dieser eher knapp gehaltenen Begründung nun Schlussfolgerungen zu ziehen, wie, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Nachtragsliquidation nur genehmigen wolle, wenn diese auch schnell durchgeführt werden könne, sei angesichts der mittlerweile umfassenden Sachverhaltskenntnisse des Beschwerdeführers eher eine Unterstellung denn eine gutgläubige Interpretationsvariante. Mitnichten habe der Verwaltungsgerichtshof mit der angefochtenen Entscheidung sagen wollen, dass nur "Express-Nachtragsliquidationen" zulässig wären, sondern er habe lediglich Nachtragsliquidationen hintanhalten wollen, bei denen eine Ausgangssituation, wie sie gegenständlich vorliege, die jede Verteilung des Erlöses der Nachtragsliquidation bis auf Weiteres ausschliesse.
Von einer willkürlichen Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtshofes könne folglich nicht gesprochen werden.
Wenn der Beschwerdeführer hier erneut der Hinterlegung als "Variante der Verteilung" das Wort rede, so sei wenigstens ersichtlich, dass er selbst davon ausgehe, dass der "grösste Teil" des Liquidationserlöses hinterlegt werden müsste (Beschwerde Ziff. 5.4, S. 19, 2. Abs.). Es könne auch hier auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Es sei vielmehr der Beschwerdeführer, der mit seiner "Hinterlegungsvariante" Sinn und Zweck der Nachtragsliquidation in Frage stelle. Selbstverständlich könne nicht immer ausgeschlossen werden, dass in einer Nachtragsliquidation immer und alles sofort verteilt werden könne oder unstrittig sei. Der Beschwerdegegner sei jedoch der Ansicht, dass die Hinterlegung grundsätzlich keine Verteilung im Sinne der Nachtragsliquidation darstelle, sondern hier eben die Vollbeendigung im Vordergrund stehe und deshalb eine Hinterlegung grundsätzlich nicht zur Verfügung stehe. Jedenfalls aber könne eine Nachtragsliquidation dann nicht Platz greifen, wenn es an jeder Verteilbarkeit fehle und folglich der gesamte Liquidationserlös hinterlegt werden müsste. Diese Auffassung habe offensichtlich auch der Verwaltungsgerichtshof vertreten und damit Sinn und Zweck der Nachtragsliquidation erkannt, wonach eben die Hinterlegung die Verteilung nicht vollständig ersetzen könne.
Die Willkürrüge des Beschwerdeführers erweise sich sohin diesbezüglich als nicht gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer kritisiere in seiner Beschwerde auch, dass die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Beurteilung, "wonach sich die Bestellung eines Nachtragsliquidators und eines Beistands materiell entgegenstünden," willkürlich sei.
Auch hier sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass diese Rechtsauffassung, die tatsächlich auch richtig sei, im gegenständlichen Kontext gar nicht relevant sei.
Hier gehe es um die Frage, ob die Verteilbarkeit Voraussetzung der Nachtragsliquidation sei, was vom Verwaltungsgerichtshof bejaht worden sei. Die Bestellung von Beiständen für das französische und belgische Steuerverfahren sei ebenfalls Beleg dafür, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof richtig ausführe, die Höhe der Steuerschuld noch nicht feststehe und somit der Erlös nach Verkauf der Liegenschaften noch nicht verteilt werden könne, da im Lichte dieser Unsicherheit auch gar nicht vorhersehbar sei, ob der Erlös zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreichen werde. Sei dies nicht der Fall, und dies könne als erwiesen gelten, wäre ein Konkursantrag zu stellen. Dies schliesse derzeit jedenfalls jegliche Erlösverteilung aus, weshalb eben eine der Voraussetzungen für die Nachtragsliquidation fehle. Wenn also erst die Tätigkeit der Beistände zu Tage bringe, ob Erlöse verteilt werden können, stehe dies der Bestellung eines Nachtragsliquidators entgegen.
Tatsächlich stehe auch die Bestellung eines Beistands materiell der Bestellung eines Nachtragsliquidators für dieselbe Angelegenheit entgegen. Nichts anderes habe der Verwaltungsgerichtshof und vor ihm die VBK damit gemeint. Wenn also ein Beistand bestellt werde, so könne für dieselbe Aufgabe (hier Vertretung in den ausländischen Verfahren) nicht auch ein Nachtragsliquidator bestellt werden. Selbstverständlich habe die Verwaltungsbehörde nicht zu prüfen, ob das Gericht zu Recht einen Beistand bestellt habe oder nicht. Jedenfalls würden die Verwaltungsbehörden für denselben Gegenstand nicht auch noch einen Nachtragsliquidator bestellen können.
Hier scheine der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer generell seine Vorgehensweise (Antragstellung auf Nachtragsliquidation) entgegenzuhalten: Während der Beschwerdeführer in Kenntnis des belgischen Steuerverfahrens seine Bestellung zum Nachtragsliquidator beantragt habe, würde der Beschwerdegegner entgegengesetzt vorgehen und die Bestellung eines Beistands zur Vertretung der K im belgischen Steuerverfahren beantragen. Der Beschwerdegegner sei der Auffassung gewesen, dass vorerst dieses Verfahren (und mittlerweile auch das französische Verfahren) beendet hätte werden müssen, um Klarheit über die ggf. gewaltigen Forderungen der Steuerbehörden zu haben, bevor irgendwelche Schritte in Richtung Liquidation, zu der auch die Erlösverteilung gehören würde, unternommen werden können. Hinzu komme, dass eine Veräusserung der Liegenschaften keinesfalls im Interesse des Beschwerdegegners sei, da er diese auch benutze. Dagegen würde eingewendet werden können, dass es hier nicht um die Interessen des Beschwerdegegners, sondern um diejenigen der K gehe. Als Alleinaktionär der K seien aber auch die Interessen der K und des Beschwerdegegners im Wesentlichen gleichlaufend, mit Ausnahme divergierender Interessen zwischen K und Dritten. Hier würden allfällige Gläubigerinteressen der K den Interessen des Beschwerdegegners zuwiderlaufen können. Gegenständlich habe sich der Beschwerdegegner aber um sämtliche dieser Gläubigerinteressen gekümmert, sei es dadurch, dass er Forderungen beglichen habe, sei es dadurch, dass er Beistände für die Steuerverfahren habe bestellen lassen, um über allfällige Forderungen Klarheit zu erlangen, respektive diese reduzieren zu können. Hier habe der Beschwerdegegner, wie in allen anderen Fällen, ein überaus korrektes Vorgehen an den Tag gelegt und die (vorläufige) Tragung hoher Kosten auf sich genommen. Auch betreffend die angeblichen Forderungen des Beschwerdeführers habe der Beschwerdegegner versucht, eine Lösung zu finden, sei aber an der völlig unnachgiebigen und nur von Eigeninteressen geprägten Haltung des Beschwerdeführers gescheitert, was schliesslich zu diesem Verfahren sowie zum Disziplinarverfahren geführt habe, in denen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers klar zum Ausdruck kommen würden.
Mit anderen Worten habe der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Verweis auf die Beistandsbestellung lediglich aufgezeigt, dass für dieselbe Angelegenheit, sprich die Vertretung im belgischen Verfahren, nicht Beistand und Nachtragsliquidator bestellt werden können. Es sei auch dem Verwaltungsgerichtshof klar, dass der Beistand und der Nachtragsliquidator unterschiedliche Funktionen bekleideten. Daraus schliesse der Verwaltungsgerichtshof, dass derzeit aber nur Aufgaben für einen Beistand anstehen und für eine Nachtragsliquidation jedenfalls derzeit noch kein Raum sei.
12. Mit Schreiben vom 12. April 2012 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 2011, VGH 2008/94, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2009/99, Erw. 1 und StGH 2010/57, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Jedoch wendet der Beschwerdegegner in seiner Gegenäusserung ein, dass es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzbedürfnis bzw. an der Beschwer fehle, weshalb seine Individualbeschwerde schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen sei.
Der Beschwerdeführer ist als ehemaliger Verwaltungsrat der gelöschten Verbandsperson und somit gemäss Art. 139 PGR als "Beteiligter" zur Stellung eines Antrags auf Einleitung einer Nachtragsliquidation berechtigt. Eine solche hat denn der Beschwerdeführer auch initiiert und es wurde im ersten Verfahrensgang seinen gestellten Anträgen im Wesentlichen entsprochen. Im Rahmen des aufgrund des Urteiles des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/40 durchgeführten zweiten Verfahrensganges vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde hingegen im Wesentlichen den Anträgen des Beschwerdegegners entsprochen und die Bestellung des Beschwerdeführers als Nachtragsliquidator der gelöschten K AG mit dem nunmehr angefochtenen Urteil ersatzlos aufgehoben, weil die Voraussetzungen zur Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht vorlägen. Damit wurde der Beschwerdeführer als Rechtsmittelwerber vor dem Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Hoheitsakt bzw. durch den Verwaltungsgerichtshof einerseits in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt bzw. benachteiligt (materielle Beschwer) und andererseits dadurch in seine Rechtsstellung eingegriffen, als im Wesentlichen nicht im Sinne seiner im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge entschieden bzw. von diesen zu seinem Nachteil abgewichen wurde (formelle Beschwer). Da diese Nachteile durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts und durch eine neuerliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes allenfalls beseitigt werden können, ist gegenständlich die Beschwer bzw. ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers gegeben (vgl. StGH 2008/116, Erw. 1.2; StGH 2011/70, Erw. 1.3; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 540 ff. sowie für das Zivilverfahren Walter H. Rechberger/Daphne-Ariane Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Wien 2009, 524 ff., Rz. 993 ff.).
1.2. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung sowie die Verletzung des Willkürverbots. Zunächst ist auf die Willkürrüge einzugehen.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Willkür in der Gesetzesanwendung liegt dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt wird, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich bzw. grob verfehlt angewendet wird (StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17]; StGH 2004/34, Erw. 2.2.1 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 208 f.).
2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof der Nachtragsliquidation einen vom Gesetz nicht gedeckten und völlig falschen, viel zu eingeschränkten, Sinn gegeben habe. Es sei weder im Gesetz vorgesehen, noch vom Gesetzgeber intendiert, dass die sofortige Verteilbarkeit im Sinne einer sofortigen Beendigung der Nachtragsliquidation Voraussetzung für eine Nachtragsliquidation sei.
Diesbezüglich ist auf die Erw. 3.5 der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 20. September 2010 zu StGH 2010/40 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) zu verweisen. Der Staatsgerichtshof führte aus, dass sowohl die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung (sofortige Verteilbarkeit als Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators) als auch der gegenteilige Standpunkt (Verwertbarkeit genügt) vor dem Willkürverbot standhalten würden. Entsprechend werde der Verwaltungsgerichtshof im zweiten Verfahrensgang zwischen zwei verfassungskonformen Lösungen des Beschwerdefalles zu wählen und seine Wahl angemessen zu begründen haben. Diesem Auftrag ist der Verwaltungsgerichtshof nachgekommen. Er legt in seinen Entscheidungsgründen dar, dass für eine Nachtragsliquidation nachträglich Vermögen der gelöschten Verbandsperson hervorkommen müsse. Dieses Vermögen müsse der Verteilung unterliegen, d. h. es müsse einerseits die Kosten einer Nachtragsliquidation übersteigen und andererseits müsse es sogleich verteilt werden können. Diese Verteilung sei gemäss Art. 139 Abs. 1 PGR nach der konkursrechtlichen Rangordnung vorzunehmen. Sofern solch nachträglich hervorgekommenes Vermögen nicht verteilbar sei, habe eine sofortige Veräusserung dieses Vermögens zu erfolgen, damit anschliessend der Erlös verteilt werden könne. Wenn eine solche Veräusserung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei, so könne eine entsprechende Verteilung des Erlöses nicht sofort vorgenommen werden. Damit ergebe sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aus Art. 139 PGR als Bedingung für die Eröffnung der Nachtragsliquidation auch das Erfordernis der vorgängigen Möglichkeit zur Veräusserung der Vermögenswerte, sofern diese für die Verteilung unabdingbar sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei Vermögen, das erst beschafft werden müsse, nicht sofort verteilbar, weshalb eine Nachtragsliquidation hierfür gar nicht in Frage komme.
Es trifft somit nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof die sofortige Beendigung der Nachtragsliquidation im Auge hatte. Er hielt lediglich fest, dass nachträglich Vermögen hervorkommen müsse, das die Kosten der Nachtrags-liquidation übersteige und nach der konkursrechtlichen Rangordnung verteilt werden könne. Er hielt folglich an der sofortigen Verteilbarkeit als Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators fest.
2.3. Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass der Verwaltungs-gerichtshof von einem gänzlich falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Er habe angenommen, dass die in Belgien und Frankreich anhängigen Steuerverfahren der sofortigen Verwertbarkeit der Grundstücke bzw. Verteilbarkeit des Veräusserungserlöses entgegenstehen würden. Vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Privatgutachten hätten gezeigt, dass die Grundstücke trotz der Steuerverfahren veräusserbar seien.
Ob die Grundstücke trotz anhängiger Steuerverfahren veräusserbar sind, kann aus folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben:
2.4. Sowohl im französischen als auch im belgischen Steuerverfahren steht die Höhe der Steuerschuld nicht fest. Es besteht die Gefahr, dass die Steuerschulden, insbesondere zusammen mit anderen Forderungen gegen die K den Wert der Grundstücke übersteigen. Somit steht nicht fest, ob nachträglich hervorgekommenes Vermögen vorhanden ist und somit die Grundvoraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators gegeben ist. Daher ist es zunächst Aufgabe des Beistands, das Vermögen der gelöschten Verbandsperson zu beschaffen. Es gilt herauszufinden, ob die Steuerschuld zu Recht besteht und deren Höhe zu ermitteln. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Passiven die Aktiven der K übersteigen, wäre ein Konkursverfahren einzuleiten, andernfalls wäre ein Nachtragsliquidator zu bestellen, der das Vermögen der K versilbern und den Erlös gemäss der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen hätte.
Da somit nicht feststeht, ob überhaupt nachträglich Vermögen aufgetaucht ist, das die Kosten der Nachtragsliquidation sowie die Verbindlichkeiten der K übersteigt, fehlt es an einer Grundvoraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators.
2.5. Selbst wenn es richtig wäre, dass die Grundstücke trotz der anhängigen Steuerverfahren veräussert werden können, so wäre der Erlös jedenfalls nicht sofort verteilbar im Sinne der Bestimmungen über die Nachtragsliquidation. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine Verteilung auch durch Hinterlegung erfolgen könne. Ob dies zutrifft, muss an dieser Stelle nicht geprüft werden. Es muss nämlich vorliegend beachtet werden, dass die geltend gemachte Steuerschuld nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach bestritten ist und die begründete Befürchtung besteht, dass der Erlös zur Begleichung der Steuerschuld und der mit dem Steuerverfahren einhergehenden Kosten nicht ausreicht. Im Zweifel müsste daher der ganze Erlös hinterlegt werden, sodass das nachträglich hervorgekommene Vermögen nicht verteilt werden könnte.
2.6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Beurteilung, wonach sich die Bestellung eines Nachtrags-liquidators und eines Beistands materiell entgegenstehen würden, willkürlich sei.
Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass Nachtragsliquidatoren und Beistände verschiedene Aufgaben haben. Im vorliegenden Fall bedarf es allerdings eines Beistandes zur Ermittlung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators. Wie bereits aufgezeigt wurde, muss zunächst ein Beistand prüfen, ob ausreichend Vermögen vorhanden ist, um eine Nachtragsliquidation durchzuführen, andernfalls ein Konkursverfahren einzuleiten wäre. Die Bestellung des Rechtsanwalts des Beschwerdegegners zum Beistand für die gelöschte K erfolgte durch Beschluss des Landgerichtes vom 13. April 2010 zu 01 HG.2010.83-4 und ist daher der Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsbehörden und letztlich des Verwaltungsgerichtshofes entzogen. Insofern steht im vorliegenden Fall die Bestellung eines Beistandes der Bestellung eines Nachtragsliquidators entgegen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verstösst also auch aus diesem Grund nicht gegen das Willkürverbot.
3. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung lässt sich das Beschwerdevorbringen dahingehend zusammenfassen, dass der Verwaltungsgerichtshof den rechtserheblichen Sachverhalt völlig aus den Augen lasse, wenn er zum Schluss komme, dass dem Beschwerdeführer selbst nicht bekannt sei, ob die beiden in Belgien gelegenen Grundstücke verwertbar seien oder nicht. Der Schluss, wonach es sich bei den in Belgien gelegenen Grundstücken nicht um Vermögenswerte handle, die einfach versilbert und deren Erlös verteilt werden könne, erweise sich als Scheinbegründung. Nicht auf den tatsächlichen Sachverhalt gestützt sei auch der Schluss, wonach für das in Frankreich gelegene Grundstück die Möglichkeit der raschen Veräusserung und Verteilbarkeit des Verkaufserlöses nicht vorliege. Des Weiteren stelle der Verwaltungsgerichtshof die Behauptung der Nichtverteilbarkeit auf, was keine rechtsgenügliche Begründung sei.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Insbesondere braucht Offensichtliches nicht näher begründet zu werden (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe auch StGH 2007/15, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/62, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/126, Erw. 6.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/78, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2011/110, Erw. 3.1; StGH 2011/179, Erw. 3.1). Dabei ist zu betonen, dass eine Entscheidung durchaus auch falsch sein kann, ohne die grundrechtliche Begründungspflicht zu verletzen. Die Richtigkeit einer Entscheidung wird nämlich nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern unter dem Aspekt des Willkürverbots geprüft (StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann aber vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung in einem entscheidungswesentlichen Punkt nicht begründet und damit nicht nachvollziehbar ist (StGH 2011/157, Erw. 3.2; StGH 2011/146, Erw. 4).
3.2. Es trifft nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof mit der angefochtenen Entscheidung die verfassungsrechtliche Pflicht zur rechtsgenüglichen Begründung verletzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in den Entscheidungsgründen die Rechtsmeinung, dass es sich bei den in Belgien gelegenen Grundstücken nicht um Vermögenswerte handle, die einfach versilbert und deren Erlös verteilt werden könnten. Er führt aus, solange das Steuerverfahren anhängig sei und die Höhe der Steuerschuld noch nicht feststehe, könnten die Liegenschaften nicht einfach verkauft und deren Erlös verteilt werden. Um diese Fragen zu klären, sei vom Gericht ein Beistand bestellt worden. Diese Begründung ist nachvollziehbar. Denn es ist offensichtlich, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein der Verteilung unterliegendes Vermögen gar nicht existent ist. Es steht nämlich nicht fest, dass der Wert der Grundstücke sowohl die Kosten der Nachtragsliquidation als auch die Verbindlichkeiten der gelöschten Verbandsperson übersteigt.
Dasselbe gilt für das in Frankreich gelegene Grundstück. Auch hier soll ein Steuerverfahren anhängig sein, wobei ebenfalls die geltend gemachten Steuerforderungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten seien.
Somit geht auch die Rüge, wonach der Verwaltungsgerichtshof ohne nähere Begründung die Behauptung der Nichtverteilbarkeit aufstelle, ins Leere. Da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein nachträglich hervorgekommenes, der Verteilung unterliegendes, Vermögen gar nicht vorhanden ist, musste er sich nicht mit der Frage auseinandersetzen, auf welche Weise eine Verteilung des Vermögens im Sinne des Art. 139 PGR erfolgen kann.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Urteilsbegründung weiter fest, dass aus dem Antrag, den Beschwerdeführer als Beistand für die gelöschte K zur Vertretung derselben bezüglich Abklärung der Verwertbarkeit der in Belgien gelegenen Grundstücke zu bestellen, der Schluss zu ziehen sei, dass dem Beschwerdeführer selbst nicht bekannt sei, ob die Grundstücke verwertbar seien oder nicht. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise rügt, übersieht der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer diese Abklärungen bereits vorgenommen hat. Allerdings kommt diesem Grundrechtsverstoss im Ergebnis keine besondere Bedeutung zu. Es ist nämlich für die Beurteilung des Falles unbeachtlich, ob die Grundstücke trotz anhängiger Steuerverfahren veräusserbar sind oder nicht und ob dies dem Beschwerdeführer bekannt ist oder nicht. Entscheidend ist allein, dass, solange das Steuerverfahren anhängig ist, und die Höhe der Steuerschuld nicht feststeht, ein der Verteilung unterliegendes Vermögen gar nicht existent ist.
Eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV liegt somit nicht vor.
4. Aufgrund dieser Erwägungen erweisen sich die Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers als nicht gerechtfertigt, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.