Noven im Rechtshilfeverfahren:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind in Strafrechtshilfesachen neue Tatsachen im Rechtsmittelverfahren in verfassungskonformer Lückenfüllung der Strafprozessordnung zu berücksichtigen, wenn diese erst nach Ablauf der Beschwerdefrist verfügbar geworden sind. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf das ordentliche Verfahren, nicht auch auf das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof. Hierzu gilt nach wie vor die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach Nova in aller Regel nicht zu berücksichtigen sind. Denn der Staatsgerichtshof hat als Verfassungsgericht nur darüber zu entscheiden, ob die letzte ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhalts eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen hat.
Wiederaufnahme des Rechtshilfeverfahrens:
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes muss trotz der fehlenden (expliziten) Regelung des Rechtsbehelfs der Wiederaufnahme für die kleine Rechtshilfe jedenfalls eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens bis zur tatsächlichen Ausfolgung beschlagnahmter Unterlagen möglich sein. Dies erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil der Abweisung eines Rechtshilfeersuchens nur formelle, aber keine materielle Rechtskraft zukommt, d. h. der ersuchte Staat kann jederzeit ein neues Rechtshilfeersuchen stellen. Entsprechend erscheint es angezeigt, dass umgekehrt der Rechtshilferichter immerhin von Amtes wegen ein formell abgeschlossenes Rechtshilfeverfahren wiederaufnehmen kann, wenn wesentliche ihm zur Kenntnis gelangte Nova dies nahelegen. Hingegen ist dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers, das Rechtshilfeverfahren zu beschleunigen dahingehend Rechnung zu tragen, dass kein entsprechendes Antragsrecht besteht. Denn damit wäre die Gefahr beträchtlicher Verfahrensverzögerungen verbunden. So aber kann der Rechtshilferichter einen entsprechenden Antrag als blosse Anzeige entgegen nehmen und braucht nur darauf einzutreten, wenn er die vorgelegten Nova auch als wesentlich erachtet.
StGH 2012/016
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Juni 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: N Trust Co. Ltd.
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Januar 2012, 11RS.2010.141-50
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. Januar 2012, 11 RS.2010.141-50, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Februar 2010 beantragte die Bundesstaatsanwaltschaft des brasilianischen Bundesstaates Maranhão im Ermittlungsverfahren gegen A und andere beim Landgericht unter anderem die Übermittlung der Kontendaten betreffend das Konto der Beschwerdeführerin bei der X Bank, Vaduz.
2. Nachdem die X Bank der Ausfolgung der von ihr übermittelten Bankunterlagen nicht zugestimmt hatte, wurden diese im zweiten Verfahrensgang mit Beschluss des Landgerichtes vom 31. August 2011 (11 RS.2010.141-35) beschlagnahmt und deren Übermittlung an die ersuchende Behörde unter Setzung eines Fiskal- und Spezialvorbehalts verfügt. Dies wurde unter anderem wie folgt begründet:
2.1. Trotz Fehlens eines Staatsvertrages könne den brasilianischen Behörden aufgrund des liechtensteinischen Rechtshilfegesetzes grundsätzlich Rechtshilfe gewährt werden. Diesbezüglich sei es erforderlich, dass die ersuchende Behörde die Gegenseitigkeit zusichere und einem von den liechtensteinischen Behörden auferlegten Fiskal- und Spezialitätsvorbehalt Folge leiste.
Die ersuchende Behörde habe eine Gegenseitigkeitserklärung abgegeben, in der sie zugesichert habe, die vorgegebenen Spezial- und Fiskalvorbehalte, welche sich aus Art. 14 und 15 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 4 RHG ergeben würden, einzuhalten. Einen weitergehenden Spezialitäts- und Fiskalvorbehalt, als es das liechtensteinische Rechtshilfegesetz vorsehe, könne den brasilianischen Behörden nicht auferlegt werden.
Zudem müsse nach Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung auch nach liechtensteinischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht sein. Dem Rechtshilfeersuchen könne entnommen werden, dass A sich unter anderem mit B und C verbündet habe, um illegale Geschäfte mit öffentlichen Aufträgen für die Energie- und Transportsparte zu betreiben. Die Gesellschaft Q AG habe eine öffentliche Ausschreibung für den Bau einer Eisenbahnteilstrecke gewonnen. Sie habe dafür insgesamt über R$ 60 Millionen erhalten. 16,65 % des Volumens sei an die Firma R, deren Eigentümer B und C seien, weitergegeben worden. Die Firma R habe aber nachweislich gar nicht die Kapazität gehabt, ein entsprechendes Auftragsvolumen abzuwickeln. A habe nun die Gelder, welche die Firma R auf die obige Weise erhalten habe, aufgeteilt und weitergeleitet. Weiters könne dem Rechtshilfeersuchen entnommen werden, dass in den Geldern, welche A für die R weitergeleitet habe, ein sogenannter "Abschlag" (Ausdruck für Schmiergeld) enthalten gewesen sei und die Gelder unter anderem an D (ehemaliger Minister des Ministeriums für Bergbau und Energie) und an E (Unternehmensleiter der VALEC Ingeni-eur-, Konstruktions- und Eisenbahnfirma AG, ein öffentliches, föderalistisches Unternehmen, angebunden an das Transportministerium, zuständig für die Konzession des Baus und Betriebes der Eisenbahn Nord-Süd) weitergeleitet worden seien. Schliesslich sei dem Rechtshilfeersuchen zu entnehmen, dass die Höhe der Vermögenswerte, über welche A bei der O Corporation verfügt habe, nicht mit dessen wirtschaftlicher Kapazität vereinbar sei.
2.2. Daraus ergebe sich für das Gericht, dass vom Gewinn einer öffentlichen Ausschreibung ein gewisser Anteil des Auftragsvolumens effektiv für Schmiergelder bestimmt gewesen sei und auch Beamten bzw. Leitern eines öffentlichen Unternehmens zu Gute gekommen sei.
Nach § 165 Abs. 2 StGB sei wegen Geldwäscherei zu bestrafen, wer u. a. Vermögensbestandteile, die aus einem Vergehen nach den §§ 304 bis 308 StGB herrührten, an sich bringe oder einem Dritten übertrage. Im gegenständlichen Fall bestehe der Verdacht der Bestechung nach § 307 StGB, weil an einen Minister und an einen Leiter eines öffentlichen Unternehmens Gelder geflossen seien, welche ihren Ursprung gerade in der Zahlung durch die öffentliche Hand gehabt hätten. Die gegenständlichen Handlungen seien somit auch nach liechtensteinischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht. Nach Art. 51 Abs. 1 Ziff. 3 RHG müssten die nach der Strafprozessordnung erforderlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Untersuchungshandlungen vorliegen. Gemäss § 98a Abs. 1 StPO seien Banken verpflichtet, zur Aufklärung einer Geldwäscherei oder Vortat zur Geldwäscherei Unterlagen zu einer verdächtigen Geschäftsverbindung herauszugeben.
Bei dem Konto der Beschwerdeführerin bei der X Bank, Vaduz, handle es sich um eine verdächtige Geschäftsverbindung im Sinne dieser Strafprozessordnungsbestimmung. Dies insbesondere, weil auf das Konto Gelder von der O Corporation eingegangen seien, über welche A verfügt habe. Wenn nun A über Gelder verfüge, deren Höhe dessen wirtschaftliche Kapazität übersteige, bedürfe es der Untersuchung dieser Gelder.
Aus diesen Ausführungen gehe hervor, dass die im Spruch genannten Bankunterlagen der Beschwerdeführerin bei der X Bank, Vaduz, für die brasilianischen Ermittlungen abstrakt geeignet seien. Wenn A über so hohe Geldsummen verfüge, welche er selber gar nicht generieren könne und er im Verdacht stehe, Schmiergelder weitergeleitet zu haben, seien sämtliche Bankverbindungen zu untersuchen, auf welche Gelder in der gegenständlichen Höhe von A eingegangen seien.
Die gegenständliche Rechtshilfe sei auch verhältnismässig, da hinsichtlich des Kontos der Beschwerdeführerin bei der X Bank, Vaduz, nur die Eröffnungsunterlagen sowie die Detailunterlagen im Zusammenhang mit den Geldeingängen der O Corporation und deren Weiterverwendung ausgefolgt würden.
3. Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Beschwerde (ON 38) gab das Obergericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 (ON 43) Folge, hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und erklärte die Rechtshilfe für unzulässig. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit sei zu bejahen, liessen sich doch die im Rechtshilfesachverhalt dargestellten Taten problemlos unter die Tatbestände der aktiven und passiven Bestechung nach den §§ 304, 307 StGB, der Untreue nach § 153 StGB und des Betruges nach den §§ 146 ff. StGB subsumieren. Gemäss Rechtshilfeersuchen sei es nämlich im Zusammenhang mit der Erstellung einer Eisenbahnstrecke durch die öffentliche Hand zu Schmiergeldzahlungen für den Zuschlag von Auftragsvergaben an diverse Subunternehmen, zur Manipulation der Unterlagen für die öffentliche Ausschreibung von Arbeitsvergaben und zur Vornahme überhöhter Abrechnungen durch beauftragte Subunternehmer gekommen, wobei Drahtzieher und Nutzniesser dieser Vorgänge ein ehemaliger Minister und Konsorten gewesen seien.
3.2. Zu Recht rüge die Beschwerdeführerin allerdings den fehlenden Beweis- und Erhebungszweck der Unterlagen bzw. den fehlenden Konnex der Mittel auf (ihrem) Konto zum Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens.
Rechtshilfemassnahmen hätten immer dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen, insbesondere wenn damit wie im gegenständlichen Fall, in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen eingegriffen werde. Die Rechtshilfe sei daher dann zu verweigern, wenn die verlangten Unterlagen mit der von der ersuchenden Behörde verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stünden und offensichtlich ungeeignet seien, deren Ermittlungen voranzutreiben, sodass das Rechtshilfeersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) erscheine. Bei Ersuchen um Beschlagnahme und Ausfolgung von Bankunterlagen sei daher erforderlich, dass sich die Unterlagen, um deren Beschlagnahme und Ausfolgung ersucht werde, auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten, den Verdacht einer strafbaren Handlung begründenden Sachverhalt beziehen würden. Es müsse somit ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem von der ersuchenden ausländischen Strafverfolgungsbehörde untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten hergestellt sein. Ausreichend sei es, dass aufgrund der Aktenlage und basierend auf Erfahrungswerten ein gewisser Zusammenhang mit dem ausländischen Strafverfahren hergestellt werden könne. Ziele das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf weichem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden seien, so seien die ersuchenden Behörden grundsätzlich über alle von Gesellschaften und über Konten, die in die Angelegenheit verwickelt seien, getätigte Transaktionen zu informieren.
Das gegenständliche Rechtshilfeersuchen ziele darauf ab, den Weg der auf das Konto der O Corp. B. V. I. - dessen wirtschaftlich Berechtigter gemäss den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen A, also einer der Verdächtigen des von den Behörden des ersuchenden Staates geführten Ermittlungsverfahrens gewesen sei - bei der Y Bank überwiesenen rund USD 16 Millionen, von welchen am 10./11. August 2009 rund USD 13 Millionen auf ein Konto der Beschwerdeführerin bei der X Bank überwiesen worden seien, zu ermitteln. Zwischen diesen Transaktionen sowie dem von der ersuchenden Behörde untersuchten Sachverhalt, wie er im Rechtshilfeersuchen dargestellt worden sei, fehle es an jeglichem inhaltlichen Konnex. Im Rechtshilfeersuchen werde auch nicht andeutungsweise behauptet, die auf dem Konto der O Corp. B. V. I. bei der Y Bank eingegangenen fraglichen USD 16 Millionen stammten aus den Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bildenden strafbaren Handlungen. Vielmehr schweige sich das Rechtshilfeersuchen insofern über die Herkunft dieser Vermögenswerte vollständig aus. Die im Rechtshilfeersuchen aufgestellte Behauptung, der Transfer von rund USD 13 Millionen auf ein Konto in Liechtenstein verstärke "somit den Indiz von illegaler Herkunft der Geldmittel und von Geldwäsche", sei unhaltbar und vermöge auch unter Bedachtnahme auf den gemäss Rechtsprechung anzuwendenden grosszügigen Massstab ebenso wenig wie die Behauptung, dass "das Fehlen wirtschaftlicher Kapazität (des A) die Aufrechterhaltung der hohen Werte in der Schweiz nicht mehr (zugelassen)" habe, den erforderlichen sachlichen Konnex herzustellen. Weiter lasse sich dem Rechtshilfesachverhalt nicht entnehmen, dass die O Corp. und/oder die Beschwerdeführerin mit dem von der ersuchenden Behörde untersuchten Sachverhalt irgendetwas zu tun hätten bzw. darin verwickelt seien. Beide Gesellschaften seien in diesem Sachverhalt vielmehr mit keiner Silbe erwähnt worden.
Beim gegenständlichen Rechtshilfeersuchen handle es sich demnach um den klassischen Fall einer unzulässigen fishing expedition. Dies ergebe sich auch daraus, dass die ersuchende Behörde unumwunden zugestehe, dass das Rechtshilfeersuchen die "Sammlung von Bankelementen" bezwecke, um die "Nachforschung vorzubereiten" bzw. "umgeleitete Ressourcen zu lokalisieren, um deren Charakterisierung als kriminellen Ursprungs zu ermöglichen". Damit sei die erbetene Rechtshilfe nicht zu gewähren und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben.
3.3. Sofern die Beschwerdeführerin schliesslich auch noch die "fehlende Gewährleistung der Einhaltung des Spezialitäts- und des Fiskalvorbehaltes" rüge, sei Folgendes auszuführen:
Da der Rechtshilfeverkehr zwischen Liechtenstein und Brasilien mangels eines Rechtshilfeübereinkommens nicht auf staatsvertraglicher Basis, sondern lediglich gestützt auf innerstaatliches Gesetzesrecht (RHG) - und damit aus Sicht Liechtensteins freiwillig - abgewickelt werde, habe das Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein im diplomatischen Weg die Zusicherung der Einhaltung des Spezialitäts- und Fiskalvorbehaltes, wie er in Art. 52 Abs. 4 Ziff. 1 und 2 RHG normiert sei, von Brasilien verlangt. In der Folge habe die ersuchende Behörde, nämlich die Generalstaatsanwaltschaft des brasilianischen Bundesstaates Maranhão, eine Zusicherung, allerdings lediglich betreffend die Einhaltung des Spezialitäts- und Fiskalvorbehaltes im Umfang des Art. 52 Abs. 4 Ziff. 1 RHG abgegeben. Diese Zusicherung habe sich nicht auch auf die Einhaltung des Spezialitätsvorbehaltes im Sinne des Art. 52 Abs. 4 Ziff. 2 RHG bezogen. Ob es sich hierbei angesichts der klaren inhaltlichen Vorgabe der Erklärung durch das Ressort Justiz (ON 11) lediglich um ein Versehen gehandelt habe oder ob diese Unterlassung im Lichte der zuvor angestellten Erwägungen zu sehen sei, sei dahingestellt. Jedenfalls seien an die Zusicherung der Einhaltung des Spezialitäts- und Fiskalvorbehaltes angesichts dessen, dass der Rechtshilfeverkehr mit Brasilien nicht auf staatsvertraglicher bzw. völkerrechtlicher Basis abgewickelt werde, inhaltlich strenge Anforderungen zu stellen. Hinzu komme, dass die Zusicherung nicht durch eine politische Behörde, nämlich wie verlangt durch das Justizministerium Brasilien, sondern durch die ersuchende staatsanwaltliche Behörde erfolgt sei, was nicht ausreichend Gewähr für die Einhaltung des Spezialitäts- und Fiskalvorbehaltes biete, wie dies Art. 52 Abs. 4 RHG verlange. All dies würde zudem nur eine externe (völkerrechtliche) Bindung Brasiliens bewirken. Damit werde noch nicht sichergestellt, dass sich alle brasilianischen Behörden, also nicht nur die konkret um Rechtshilfe ersuchende Behörde, sondern auch andere Strafverfolgungs- sowie Administrativbehörden und Zivilgerichte (aller Bundesstaaten Brasiliens) daran tatsächlich halten würden. Hiezu bedürfe es auch des Nachweises einer innerstaatlichen Regelung in Brasilien, welche diese interne Bindung vorsehe, wie dies gemäss Art. 4 RHG oder Art. 70 RHG im internen Landesrecht für Strafrechtshilfeersuchen liechtensteinischer Behörden normiert sei.
Dies würde zwar nicht dazu führen, dass die Leistung der erbetenen Rechtshilfe schon im jetzigen Zeitpunkt für unzulässig zu erklären sei. Allerdings wäre der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Vornahme eines Verbesserungsversuches im Sinne dieser Erwägungen an das Landgericht zurückzuverweisen. Hievon sei aber Abstand zu nehmen, weil die Rechtshilfe aus den bereits genannten Gründen jedenfalls unzulässig sei. Aus diesem Grunde müsse auch nicht mehr amtswegig geprüft werden, ob das gegenständliche Rechtshilfeersuchen nicht deshalb formell mangelhaft sei, weil diesem dem Art. 56 Abs. 2 RHG zuwider kein Beschlagnahmebeschluss beigefügt worden sei und was allenfalls hieraus rechtlich für Konsequenzen zu ziehen wären.
4. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 43) von der Staatsanwaltschaft wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 5. Januar 2012 (ON 50) Folge und änderte den Beschluss ON 43 des Obergerichtes dahingehend ab, dass der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 35 keine Folge gegeben wurde. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Nach Art. 3 RHG dürfe [mangels zwischenstaatlicher Rechtshilfevereinbarung] einem ausländischen Ersuchen nur entsprochen werden, wenn gewährleistet sei, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen liechtensteinischen Ersuchen entsprechen würde.
Das Ressort Justiz der Regierung habe zwar über Ersuchen des Landgerichtes über die Botschaft von Brasilien in Bern eine Gegenrechtserklärung durch das brasilianische Justizministerium eingefordert, während die entsprechende Erklärung in der Folge von der Bundesstaatsanwaltschaft der Union des Bundesstaates Maranhão abgegeben worden sei. Darüber, von welcher Behörde die Gegenrechtserklärung stammen müsse, sage das Rechtshilfegesetz selbst allerdings nichts aus. Nach schweizerischer Rechtsprechung bestimme sich die Frage, wer für die Abgabe der entsprechenden Zusicherung zuständig sei, nach dem internen Recht des Staates, der sie abgebe. Gemäss dem Vertrauensgrundsatz, der die zwischenstaatlichen Beziehungen präge, müssten die liechtensteinischen Behörden - vorbehaltlich offensichtlicher Missbrauchsfälle - auch wenn kein Übereinkommen bestehe, weder die Übereinstimmung der Gegenrechtserklärung mit den ausländischen Formvorschriften noch die Zuständigkeit der Behörde, welche die Erklärung abgebe, überprüfen (Wegleitung des Bundesamtes für Justiz zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 9. Aufl., 2009 [Stand Mai 2010] S. 27 und 33; BGE 110 I b 173 E. 3a und b). Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sei es somit sachlich nicht gerechtfertigt, die Erklärung der höchsten Strafverfolgungsbehörde eines Bundesstaates, die die Gegenseitigkeit im Sinne von Art. 4 RHG zusichere, als nicht ausreichend anzusehen.
Entgegen den Ausführungen des Obergerichtes und der Beschwerdeführerin sei dem Schreiben des Ressorts für Justiz (ON 11) nicht zu entnehmen, dass die Zusicherung der Einhaltung des Spezialitäts- und Fiskalvorbehaltes durch das brasilianische Justizministerium gefordert worden sei. Vielmehr beziehe sich die diesbezügliche Forderung nur auf Pkt. 1, nämlich die verlangte Gegenrechtserklärung, während in Pkt. 2 des Schreibens an die Botschaft von Brasilien in Bern die Zusicherung gefordert worden sei, dass die ersuchende Behörde im Falle der Gewährung der Rechtshilfe den von den liechtensteinischen Behörden auferlegten Spezialitäts- und Fiskalvorbehalt einhalte. Die diesbezügliche Forderung habe sich damit ganz eindeutig an die Bundesstaatsanwaltschaft des Bundesstaates Maranhão gerichtet, die schliesslich auch die vorliegende Zusicherung abgegeben habe. Abgesehen davon würden auch in Bezug auf die Zuständigkeit zur Zusicherung der Spezialität die obigen Ausführungen zur Gegenseitigkeit gelten (Verweis auf die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichtes BGE 110 I b 173 E. 3a und b, welche sich auf ein Rechtshilfeersuchen aus einem Staat, mit dem kein Vertrag oder Abkommen über die Zusammenarbeit in Strafsachen bestanden habe [Mexiko], beziehe).
Die ersuchende Behörde habe in ihrem Schreiben vom 24. September 2010, Pkt 2, (ON 14) folgende Erklärung abgegeben:
"... sichert im Falle der Rechtshilfe durch die Behörden des Fürstentums Liechtenstein zu, dass die Ergebnisse in diesem Land durchgeführten Erhebungen und die in den herausgegebenen Akten und Schriftstücken enthaltenen Auskünfte weder zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, noch in einem bei einer Behörde oder einem Gericht anhängigen oder erst zukünftig anhängig werdenden Verfahren gegen politischer, militärischer oder fiskalische strafbare Handlungen zu verwenden. Unter fiskalischen strafbaren Handlungen sind Handlungen zu verstehen, die nach liechtensteinischem Recht in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über Aussenhandel bestehen."
Diese Erklärung gehe insoweit über den Gesetzestext des Art. 52 Abs. 4 Ziff. 1 RHG hinaus, als sie sich auch auf zukünftige bei einer Behörde oder einem Gericht anhängige Verfahren beziehe. Zudem habe das Landgericht einen klaren und detaillierten Vorbehalt in den Spruch seiner Entscheidung aufgenommen, welcher als genügende Gewähr für dessen Einhaltung anzusehen sei. Die von der Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde ON 21 geäusserte Befürchtung der Verfolgung aufgrund von Fiskaldelikten sei nicht berechtigt, zumal die Zusicherung, dass die gegenständlichen Unterlagen nicht in - auch zukünftigen - Verfahren wegen fiskalischer strafbarer Handlungen verwendet würden, ausdrücklich abgegeben worden sei. Soweit das Obergericht ausführe, dass es zusätzlich auch des Nachweises einer innerstaatlichen Regelung in Brasilien bedürfe und dabei auf Art. 4 RHG bzw. 70 RHG verweise, sei dazu zunächst anzumerken, dass sich Art. 70 RHG auf die Auslieferung von Personen beziehe und damit gegenständlich nicht zum Tragen komme. Art. 4 RHG normiere, dass Bedingungen, die ein anderer Staat anlässlich der Bewilligung unter anderem der Leistung von Rechtshilfe gestellt habe und die nicht zurückgewiesen worden seien, einzuhalten seien.
Die externe Spezialitätsbindung trete ausser durch Vertrag bzw. durch Gesetzesrecht durch Bedingungen der Rechtshilfe im Einzelfall - wie gegenständlich - ein, wobei die Gewährung der Rechtshilfe von der Einhaltung der Bedingung der Spezialität abhängig gemacht werde. Durch die Annahme dieser Bedingung verpflichte sich die ersuchende Behörde, die Spezialitätsbindung auch zu beachten. Im Zusammenhang mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Einhaltung des Spezialitäts- und Fiskalvorbehaltes im Beschluss des Landgerichtes, von der die Gewährung der Rechtshilfe abhängig gemacht worden sei und auf die sich die Betroffenen im brasilianischen Strafverfahren berufen könnten, sei der Vorschrift des Art. 52 Abs. 4 RHG Genüge getan.
4.2. Im Recht sei die Staatsanwaltschaft auch mit ihrem Vorbringen, dass das Beschwerdegericht zu Unrecht vom Fehlen eines sachlichen Zusammenhanges der gegenständlichen Unterlagen mit dem Rechtshilfesachverhalt ausgegangen sei.
Ziele das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben worden seien, so seien die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden seien, welche in die Angelegenheit verwickelt seien (StGH 2010/87; StGH 2003/40). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt habe, müsse die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukomme. Dabei spreche auch nichts gegen eine grosszügige Auslegung, soweit auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt seien. Dieses Vorgehen vermeide auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichtes 1 A.227/2006, E. 2.5; 1 A.303/2004, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichtes PR.2007.89, E. 4.1, RR.2010.220, E. 6.2).
Da das Rechtshilfeersuchen - wie das Beschwerdegericht auch zutreffend dargestellt habe - darauf abziele, den Weg der gemäss Rechtshilfeersuchen auf das Konto der O Corp. B. V. I., dessen wirtschaftlich Berechtigter A gewesen sei, bei der Y Bank überwiesenen rund USD 16 Millionen, von denen USD 13 Millionen auf ein Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden seien, zu ermitteln, seien der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Rekonstruktion der Geldflüsse sowie für die Aufklärung des Ablaufes der Tathandlungen die gegenständlichen Bankunterlagen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde habe ein schutzwürdiges Interesse daran, zu prüfen, wer an den fraglichen Konten berechtigt sei, um in die Lage versetzt zu werden, den möglichen strafrechtlich relevanten Zusammenhang auszuwerten. Das Landgericht habe entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichtes ausführlich und schlüssig dargelegt, dass der Verdacht bestehe, dass inkriminierte Vermögenswerte letztlich an die Beschwerdeführerin geflossen seien, weshalb es für die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates selbstredend von Interesse sei, die Vermögenstransaktion nachvollziehen zu können. Dies sei von der ersuchenden Behörde auch ausdrücklich erklärt worden, indem sie darauf hingewiesen habe, dass es Hinweise darauf gebe, dass die aus den beschriebenen Transaktionen stammenden Vermögenswerte möglicherweise im Ausland "versteckt" werden sollten, was weitere Untersuchungen verdiene.
Bei der Beurteilung der bloss abstrakten Eignung von beschlagnahmten Urkunden sei mangels genauer Kenntnis der ausländischen Strafakten ein grosszügiger Massstab anzulegen und ein Zusammenhang auch dann anzunehmen, wenn aus der Aktenlage eine gewisse Konnexität der beschlagnahmten Urkunden mit dem ausländischen Strafverfahren zumindest indiziert sei. Dabei seien an die abstrakte Eignung keine hohen Anforderungen zu stellen (StGH 2002/12; StGH 2008/23; StGH 2008/50; StGH 2008/54; StGH 2009/126).
Aus dem Rechtshilfeersuchen ergebe sich mit ausreichender Deutlichkeit, dass angesichts des vorliegenden Beweismaterials, insbesondere auch aufgrund der von der schweizerischen Bundesanwaltschaft im Rechtshilfeweg übermittelten Informationen der Verdacht bestehe, dass A, der Hauptverdächtige im brasilianischen Strafverfahren, wirtschaftlich Berechtigter der O Corp. B. V. I. mit Sitz auf den British Virgin Islands gewesen sei, und dass von dieser Bankverbindung nicht nachvollziehbare hohe Geldtransfers auf das Konto der Beschwerdeführerin nach Liechtenstein erfolgt seien, wobei die Höhe der betreffenden Geldbeträge im Missverhältnis zur wirtschaftlichen Kapazität des A, der verdächtig sei, Schmiergelder weitergeleitet zu haben, stehe. Damit sei auch der Verdacht ausreichend dargelegt, dass zumindest teilweise deliktisch erlangte Gelder, nämlich Gelder aus Schmiergeldzahlungen, auf das Konto der Beschwerdeführerin transferiert worden seien. Es könne somit keineswegs ausgeschlossen werden, dass die sich aus den vorliegenden Unterlagen zu entnehmenden Informationen über die Vermögenswerte und deren Weiterverwendung im Zusammenhang mit weiteren Beweisergebnissen der Aufklärung der im Rechtshilfeersuchen geschilderten strafrechtlich relevanten Vorgange dienen könnten. Den gegenständlichen Unterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen der Beschwerdeführerin betreffend deren Kontoverbindung bei der X Bank sowie Unterlagen betreffend insgesamt fünf Zahlungseingänge auf diesem Konto sowie betreffend die Weiterleitung der überwiesenen Beträge mittels fünf Überweisungen an Dritte) könne daher die abstrakte Beweiseignung, welche für die Ausfolgung genüge sowie ein schutzwürdiges Interesse der ersuchenden Behörde daran, zu prüfen, wer auf den fraglichen Konten berechtigt sei und an wen die darauf transferierten Beträge weitergeleitet worden seien, nicht abgesprochen werden. Damit sei entgegen den Ausführungen des Obergerichtes ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen den gegenständlichen Kontenerhebungen und dem Gegenstand des Strafverfahrens gegeben. Davon, dass die Untersuchungshandlungen lediglich zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes im Sinne einer "fishing expedition" oder gar zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte durchgeführt würden, könne dabei keine Rede sein. Die vom Landgericht angeordnete Rechtshilfemassnahme verstosse daher weder gegen das Übermassverbot noch sei sie (sonst) unverhältnismässig.
Die Rechtshilfeinstanzen hätten nicht zu prüfen, ob auszufolgende Unterlagen konkret relevant bzw. geeignet seien, die im ausländischen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe zu beweisen. Eine solche Überprüfung durch das Rechtshilfegericht würde die Beweiswürdigung, die dem urteilenden Gericht im Ausland zustehe, unzulässigerweise vorwegnehmen (StGH 2002/12; StGH 2009/126).
Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zum Nachweis der Mittelherkunft auf einen Beteiligungsvertrag, auf die Auszahlung der Erlöse aus dieser Beteiligung und auf eine Reihe weiterer Verträge bzw. Vereinbarungen verweise, die sie in Kopie vorlege, treffe es zwar zu, dass parate Beweismittel immer dann zu berücksichtigen seien, wenn sich das Rechtshilfeersuchen im Lichte dieser Beweise als geradezu missbräuchlich darstelle oder sich die Nichtberücksichtigung solcher parater Beweismittel aus anderen Gründen als stossend erweisen würde (StGH 2000/28). Allerdings handle es sich bei den vorgelegten Urkunden um keine solchen paraten Beweismittel, da gerade derartige Beteiligungsverträge bzw. komplizierte Vereinbarungen zur Verschleierung rechtswidrig erfolgter Zahlungen genutzt werden könnten. Das umfangreiche Vorbringen in der Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde samt den ebenfalls umfangreichen Urkunden, die allerdings nur als Kopien vorlägen, mit welchen die Beschwerdeführerin aufzuzeigen versuche, dass die auf die gegenständlichen Bankkonten geflossenen Vermögenswerte aus legaler Tätigkeit stammen würden, seien weder geeignet, augenscheinliche Widersprüchlichkeiten, Fehler oder Lücken in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen aufzuzeigen, noch eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens zu indizieren. Vielmehr erscheine es nicht nachvollziehbar, warum bei einem Verkauf der Anteile an der O Corp., an der einzig und allein A wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, an die L Ltd., auf deren Konto bei der X Bank in Liechtenstein nach den Unterlagen im Verfahren 11 RS.2010.17-21 im Übrigen ebenfalls A der einzige wirtschaftlich Berechtigte sei, Gelder auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen werden sollten, wobei diese Gelder in der Folge auf Konten von drei weiteren Gesellschaften, u. a. auf das Konto der L Ltd. - und damit nach den Behauptungen auf das Konto der Käuferin - weitertransferiert worden seien. Der Umstand, dass das gegenständliche Anderkonto lautend auf die Beschwerdeführerin offensichtlich nur zur Entgegennahme und Weiterleitung von Vermögenswerten gedient habe, sei vielmehr ein Indiz für Transaktionen zur Verschleierung des tatsächlichen Empfängers. Im Zusammenhang mit den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Malversationen erscheine die Aufklärung dieser Geldflüsse jedenfalls geeignet, die Ermittlungen der ersuchenden Behörde zu fördern.
4.3. Soweit das Obergericht schliesslich darauf hinweise, dass dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen Art. 56 Abs. 2 RHG zuwider kein Beschlagnahmebeschluss beigefügt gewesen sei, sei dazu festzuhalten, dass nach Art. 56 Abs. 2 RHG einem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme von Gegenständen oder um Überwachung eines Fernmeldeverkehrs die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde beigefügt sein müsse. Handle es sich nicht um die Anordnung eines Gerichtes, so müsse eine Erklärung der um die Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt seien. Nach Art. 56 Abs. 3 RHG genüge dann, wenn eine Anordnung von Massnahmen gemäss Abs. 2 leg. cit. nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht möglich sei, eine Bestätigung, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig seien.
In welcher Form die Bestätigung vorliegen müsse, schreibe das RHG nicht vor. Bei den Ermittlungsmassnahmen, für die eine besondere Anordnung der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erforderlich sei, handle es sich um jene Massnahmen, die regelmässig eine grössere Eingriffsintensität in die Grundrechtspositionen der betroffenen Personen aufwiesen, so eben unter anderem auch um die Beschlagnahme von Gegenständen. Ein Zweck dieser Vorschrift sei es, den betroffenen Personen die Möglichkeit zu geben, sich im ersuchenden Staat gegen die Anordnung zur Wehr zu setzen, zumal die materiellen Voraussetzungen für die Rechtshilfeleistung im ersuchten Staat nur anhand der Angaben im Ersuchen geprüft werden könnten. Im Sinne einer völkerrechtsfreundlichen Interpretation könne allerdings die Anordnung auch in den Text des Ersuchens aufgenommen werden, solange erkennbar sei, dass es sich um eine Anordnung handle (Martetschläger in WK ARHG zu [dem inhaltlich nahezu gleichlautenden] § 56 öARHG, Rz. 2, 3).
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführe, könne in diesem Sinne der im Rechtshilfeersuchen angeführte Hinweis darauf, dass der COAF (Kontrollrat für finanzielle Aktivitäten) die Behörden der öffentlichen Verwaltung um Bank- und Finanzdaten von Personen, die an verdächtigen Tätigkeiten beteiligt seien, bitten könne, als ausreichende Erklärung im Sinne des Art. 56 Abs. 2 RHG angesehen werden, sodass auch diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens erfüllt seien.
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Januar 2012 (ON 50) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung sowie des Anspruchs auf Geheimnisschutz gemäss Art. 32 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den Beschluss aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein den Ersatz der Gerichts- und Vertretungskosten auferlegen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
5.1. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung wird wie folgt begründet:
5.1.1. Im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Maranhão gehe es um den Verdacht von Schmiergeldzahlungen im Zusammenhang mit Auftragsvergaben bei Bauprojekten in Brasilien. Die Verdachtslage im brasilianischen Verfahren werde im Rechtshilfeersuchen nach der Überschrift "6) Zusammenfassung der Fakten" bis zur S. 6 ausführlich beschrieben. Die Beschwerdeführerin werde dort jedoch mit keinem Wort erwähnt, ebenso wenig die O Corporation - bei den beschlagnahmten Unterlagen gehe es um die Belege über Überweisungen vom Konto der O Corporation auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der X Bank in Vaduz und deren weitere Überweisungen auf die Konten der Gesellschaften K Ltd., Ltd. und M Corp., ebenfalls bei der X Bank. Erst im 7. Kapitel, tituliert mit "Beschreibung der beantragten Rechtshilfe", werde auf S. 7 auf die Beschwerdeführerin und die O Corporation eingegangen, wobei sich im 7. Kapitel keinerlei Bezugnahme zu dem im 6. Kapitel dargestellten Sachverhalt finde. Im 8. Kapitel des Rechtshilfeersuchens, tituliert mit "Ziel der Aufforderung", auf S. 7 f., heisse es, das Rechtshilfeersuchen bezwecke die "Sammlung von Bankelementen, um die Nachforschung n° 002/2008-DFIN/DCOR/DPF (Prozess no 2008.37.00.008819-0), in Instanz vor dem ersten Bundesbezirk der Rechtsabteilung des Staates Maranhão vorzubereiten" und "umgeleitete Ressourcen zu lokalisieren, um deren Charakterisierung als kriminellen Ursprung zu ermöglichen".
Basierend auf den Angaben im Rechtshilfeersuchen sei das Obergericht zum Schluss gekommen, dass es sich gegenständlich "nachgerade um den klassischen Fall einer unzulässigen fishing expedition handle".
Demgegenüber könne nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes von einer fishing expedition keine Rede sein (11 RS.2010.141, ON 50, S. 50, erster Absatz). Zur Begründung habe der Oberste Gerichtshof angeführt, "aufgrund der von der schweizerischen Bundesanwaltschaft im Rechtshilfeweg übermittelten Informationen" bestehe der Verdacht, "dass A, der Hauptverdächtige im brasilianischen Strafverfahren, wirtschaftlich Berechtigter der O Corporation B.V.I, mit Sitz auf den British Virgin Islands war, und dass von dieser Bankverbindung nicht nachvollziehbare hohe Geldtransfers auf das Konto der N Trust Co. Ltd. nach Liechtenstein erfolgten, wobei die Höhe der betreffenden Geldbeträge im Missverhältnis zur wirtschaftlichen Kapazität des A [steht], der verdächtigt ist, Schmiergelder weitergeleitet zu haben". Damit sei "auch der Verdacht ausreichend dargelegt, dass zumindest teilweise deliktisch erlangte Gelder, namentlich Gelder aus Schmiergeldzahlungen" auf das Konto der Beschwerdeführerin transferiert worden seien (11 RS.2010.141, ON 50, 49). Der Oberste Gerichtshof erachte es somit allen Ernstes als verdächtig, dass Geld von einem Konto in Zürich auf ein Konto in Vaduz überwiesen worden sei! Wenn Überweisungen von Zürich nach Vaduz tatsächlich verdächtig wären, könnte der gesamte Finanzsektor in Liechtenstein sofort zusperren. So wäre ein grosser Teil der Finanztransaktionen in Liechtenstein verdächtig. Dementsprechend habe das Obergericht es völlig zu Recht als unhaltbar bezeichnet, dass die Überweisungen von Zürich nach Vaduz als verdächtig bezeichnet würden.
Der Oberste Gerichtshof sei ebenfalls nicht in der Lage gewesen, irgendeinen Zusammenhang zwischen dem Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens und der O Corporation sowie der Beschwerdeführerin herzustellen. Auch das angebliche Missverhältnis zwischen der Höhe der betreffenden Geldbeträge bei den Überweisungen von der O Corporation an die Beschwerdeführerin und der wirtschaftlichen Kapazität des A vermöge den Konnex zwischen dem im brasilianischen Strafverfahren geäusserten Verdacht auf Schmiergeldzahlungen nicht zu begründen, wie das Obergericht zu Recht festgestellt habe. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den Ursprung der Vermögenswerte der O Corporation lückenlos nachgewiesen habe. So gehe aus den mit der Beschwerde an das Obergericht im ersten Rechtsgang vorgelegten Unterlagen klar hervor, dass die Eingänge auf dem Konto der O Corporation, und damit auch die Zahlungen an die Beschwerdeführerin, Erlöse aus dem Verkauf der Beteiligung an der S LLC im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Börsengang darstellten.
Mit der Argumentation der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Unterlagen zur Mittelherkunft habe sich bis zur bekämpften Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, wie erläutert, noch kein Gericht auseinandergesetzt. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes handle es sich bei den vorgelegten Unterlagen um keine paraten Beweismittel für den ausreichenden Nachweis der Mittelherkunft, zumal es sich bei den vorgelegten Unterlagen um "Beteiligungsverträge bzw. komplizierte Vereinbarungen" handle, die zur Verschleierung rechtswidrig erfolgter Zahlungen genutzt werden könnten. Eine inhaltliche Entgegnung bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte aus dem Verkauf der Beteiligung an der S LLC im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Börsengang sei jedoch nicht erfolgt. Die Argumentation mit der Verschleierungseignung von Beteiligungsverträgen und komplizierten Vereinbarungen sei jedenfalls nicht tauglich. Beteiligungsverträge und andere Vereinbarungen, seien sie nun kompliziert oder nicht, seien nichts Illegales. Ob Beteiligungsverträge und komplizierte Vereinbarungen tatsächlich potentiell zur Verschleierung von rechtswidrig erfolgten Zahlungen genutzt werden könnten oder nicht, könne dahingestellt bleiben. Die allfällige Möglichkeit, solche Verträge zur Verschleierung zu nutzen, sage gar nichts. Entscheidend sei, ob eine konkrete Verdachtslage bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zahlungen vorliege oder nicht. Eine solche konkrete Verdachtslage habe der Oberste Gerichtshof mit keinem Wort aufgezeigt.
Auch an den Zahlungen der O Corporation sei, entgegen den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, nichts auszusetzen. Zum einen stelle es einen ganz alltäglichen Vorgang dar, wenn bei Überweisungen eine Treuhandgesellschaft, wie es die Beschwerdeführerin sei, dazwischengeschaltet werde. Zum anderen gehe es nur darum, ob zwischen den auf der O Corporation eingegangenen Vermögenswerten und dem Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens eine Verbindung bestehe oder nicht. Wenn eine solche Verbindung nicht bestehe, sei es denkunmöglich, dass es eine solche Verbindung bei der Beschwerdeführerin gebe. Es sei ausgeschlossen, dass die Vermögenswerte quasi auf der Reise von der Schweiz nach Liechtenstein auf einmal mit einer Verbindung behaftet würden, wenn sie diese vorher nicht gehabt hätten.
Im Zusammenhang mit der Herkunft der an die Beschwerdeführerin transferierten Vermögenswerte sei auch auf das von der schweizerischen Bundesanwaltschaft geführte Verfahren wegen Geldwäscherei bezüglich der Vermögenswerte der O Corporation einzugehen: Im Rechtshilfeersuchen 11 RS.2010.141, ON 1, werde im ersten Satz des 7. Kapitels eine Mitteilung der schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 8. März 2006 erwähnt. Dieser erste Satz im 7. Kapitel sei unrichtig und unvollständig übersetzt. Tatsächlich beziehe sich das Datum 8. März 2006 nicht auf die Mitteilung, sondern auf die Eröffnung des Kontos der O Corporation. Ausserdem sei das Wort "espontâna" in der ersten Zeile des 7. Kapitels in der portugiesischen Version nicht übersetzt worden. Bei richtiger Übersetzung hätte es heissen müssen, dass es sich um eine spontane Mitteilung gehandelt habe. Es habe sich in der Tat auch nicht um eine Rechtshilfeleistung im eigentlichen Sinn gehandelt, sondern um eine unaufgeforderte Übermittlung von Informationen gestützt auf Art. 29 des Vertrages zwischen der Schweiz und Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen. Diese unaufgeforderte Übermittlung datiere vom 25. November 2009. Sie werde in der Beilage in Kopie vorgelegt.
Wie aus dieser unaufgeforderten Übermittlung hervorgehe, beziehe sich die unaufgeforderte Übermittlung auf denselben Sachverhalt wie das Rechtshilfeersuchen von Brasilien nach Liechtenstein, 11 RS.2010.141, ON 1. In Folge der unaufgeforderten Mitteilung habe Brasilien an die Schweiz und an Liechtenstein Rechtshilfeersuchen gestellt. Das Rechtshilfeersuchen an die Schweiz beziehe sich auf denselben Sachverhalt wie jenes an Liechtenstein. Unterlagen seien jedoch bis jetzt, soweit aktenmässig ersichtlich, von der Schweiz noch keine übermittelt worden. Die Tatsache und der Gegenstand des brasilianischen Rechtshilfeersuchens und der Umstand, dass auch aus der Schweiz noch keine Unterlagen nach Brasilien ausgefolgt worden seien, gehe aus einem Rechtsgutachten von F, u. a. ehemaliger Vorsitzender des brasilianischen Verfassungsgerichtshofes, hervor, welches noch samt Übersetzung vorgelegt werde. In diesem Gutachten gehe es zwar primär um die anschliessend noch relevierte Habeas corpus-Entscheidung eines brasilianischen Gerichtes, jedoch gehe das Genannte daraus auch hervor. Gemäss den Informationen des in dieser Sache tätigen schweizerischen Rechtsanwaltes sei noch nicht einmal ein Ausfolgungsbeschluss ergangen. Der Grund, weshalb noch keine Unterlagen ausgefolgt worden seien, werde klar, wenn man sich den beiliegenden Beschluss des Landgerichtes vom 1. Februar 2012, 11 RS.2010.17-73, ansehe.
Mit dem genannten Beschluss werde die auf Basis eines an Liechtenstein gerichteten Rechtshilfeersuchens der schweizerischen Bundesanwaltschaft im erwähnten Strafverfahren wegen Geldwäscherei angeordnete Sperre der Konten der K Ltd., der L Ltd. und der M Corp., auf welche, wie erwähnt, die Vermögenswerte der O Corporation weitertransferiert worden seien, aufgehoben. Gemäss der im Beschluss zitierten Darstellung der schweizerischen Bundesanwaltschaft sei die schweizerische Bundesanwaltschaft zunächst davon ausgegangen, dass die Vermögenswerte auf dem Konto der O Corporation in Zusammenhang mit den auch im Rechtshilfeersuchen von Brasilien nach Liechtenstein, 11 RS.2010.141, ON 1, dargestellten Sachverhalt stünden; sie sei jedoch nach Ermittlungen zum Schluss gekommen, dass ein solcher Zusammenhang in Wahrheit nicht bestehe. Vielmehr sei die schweizerische Bundesanwaltschaft im Sinne auch des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Verfahren 11 RS.2010.141 zum Schluss gekommen, dass die bei der O Corporation eingegangenen Vermögenswerte in der Tat aus dem Verkauf der Beteiligung an der S LLC im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Börsengang stünden. Die schweizerische Bundesanwaltschaft vermute auch im Zusammenhang mit dem Beteiligungsverkauf strafbare Handlungen, weshalb die Verlängerung der Vermögenssperre im Verfahren 11 RS.2010.17 beantragt worden sei. Dahingegen habe das Landgericht erklärt, die Ausführungen der schweizerischen Bundesanwaltschaft seien widersprüchlich. Zudem sei nicht einmal schlüssig behauptet worden, dass der Verdächtigte A irgendeine strafbare Handlung begangen habe, weshalb die am 1. Februar 2012 ausgelaufene ursprüngliche Vermögenssperre nicht verlängert worden sei. Die schweizerische Bundesanwaltschaft erkenne somit an, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in keinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt der Rechtshilfeersuchen von Brasilien nach Liechtenstein (und die Schweiz) stünden.
Dies zeige einmal mehr die Richtigkeit der Argumentation der Beschwerdeführerin über die Mittelherkunft. Der Umstand, dass die schweizerische Bundesanwaltschaft auch bezüglich des Verkaufs der Beteiligung an der S LLC im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Börsengang von Straftaten ausgehe, spiele dabei keine Rolle. Entscheidend sei vielmehr, dass kein Zusammenhang mit dem Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens bestehe.
Die im Beschluss des Landgerichtes vom 1. Februar 2012, 11 RS.2010.17-73, zitierten Ausführungen der schweizerischen Bundesanwaltschaft würden im Übrigen auch zeigen, dass ein brasilianisches Gericht, das Superior Tribunal de Justiga, in einer so genannten Habeus corpus-Entscheidung sämtliche Beweismittel im Verfahren Faktor, die mittels Aufhebung des Bank- und Steuergeheimnisses sowie mittels Telefonüberwachung gewonnen worden seien, für nicht verwertbar erklärt habe - wie auf S. 1 des Rechtshilfeersuchens, 11 RS.2010.141, ON 1, unter "5) Bezug: ‚Operation Faktor'" hervorgehe, beziehe sich der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens auf die Operation Faktor. Diese Nichtigerklärung der Beweismittel betreffe auch das Rechtshilfeersuchen nach Liechtenstein, zumal das Rechtshilfeersuchen nach Liechtenstein auf Informationen aus Telefonüberwachungen beruhe, wie das Rechtshilfeersuchen zeige. Gegen die Entscheidung des Superior Tribunal de Justiga sei zwar gemäss der Darstellung der schweizerischen Bundesanwaltschaft am 16. Dezember 2011 ein ausserordentliches Rechtsmittel eingelegt worden. Dennoch zeige die Entscheidung des Superior Tribunal de Justiga, dass im brasilianischen Verfahren von Anfang an ohne ausreichende Verdachtslage ermittelt worden sei, sodass das brasilianische Verfahren somit selbst eine fishing expedition sei. Dazu werde in der Beilage die betreffende Entscheidung in portugiesisch samt offizieller deutscher Übersetzung vorgelegt. Ebenso werde die zustimmende Separatmeinung eines der Richter in portugiesisch samt offizieller deutscher Übersetzung beigelegt. Die Unterlagen würden im Übrigen zeigen, dass diese erst mehrere Wochen nach der Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde vorgelegen seien (so etwa die letzte Seite der Übersetzung der Separatmeinung, wo das Datum 12. Dezember 2011 aufscheine). Auch sei die Zustellung der Entscheidung nicht am 15. September 2011, sondern deutlich später erfolgt, was dadurch plausibilisiert werde, dass das ausserordentliche Rechtsmittel am 16. Dezember 2011 erhoben worden sei, wie die Ausführungen der schweizerischen Bundesanwaltschaft zeigten, und nicht anzunehmen sei, dass die Rechtsmittelfrist mehr als einen Monat betragen habe. Ausserdem werde die Beschwerdeführerin ein Rechtsgutachten von F, u. a. Vorsitzender des brasilianischen Verfassungsgerichtes 2004 - 2006, über die Auswirkung der Entscheidung auf das Rechtshilfeersuchen nach Liechtenstein vorlegen. Einem Rechtshilfeersuchen, das schon als solches eine fishing expedition darstelle und noch dazu auf einem Verfahren beruhe, das selbst eine reine fishing expedition darstelle, könne jedoch keinesfalls Folge gegeben werden.
Insbesondere die zustimmende Separatmeinung zum Entscheid des Superior Tribunal de Justiga zeige eindrücklich, dass gegenständlich auch in Brasilien eine fishing expedition vorliege. Dazu zwei Zitate:
"Was soll das bedeuten? Was ist der Beweis? Beweis ist die Rekonstruktion vergangener Tatsachen. Die normale Reihenfolge ist: Ein Delikt wird begangen und dann werden Beweise aufgenommen. ... Also die korrekte Reihenfolge lautet: die Straftat und dann der Beweis. Das Beweismittel darf nicht zum Auffinden einer Straftat benutzt werden."
"Im vorliegenden Fall ist man davon ausgegangen, dass Politiker Geld ausgeben, und dass einige Politiker zu Wahlzeiten Geld für unerlaubte Zwecke nutzen - ich wiederholte die Vermutung des Richters; eine Ermittlung wurde unter Anwendung drastischer Beweismittel eingeleitet, weil möglicherweise oder wahrscheinlich dieses Geld schlecht ausgegeben wurde oder worden wäre, weil die ‚Erfahrung' des Richters zeigte, dass wer zu Wahlzeiten Politiker in der Familie hat [A sei der Sohn eines ehemaligen brasilianischen Staatspräsidenten und seine Schwester sei Gouverneurin], Geld auf illegale Weise ausgibt, um Wahldelikte zu begehen. Also, dies ist eine Vermutung, die keiner Kritik oder Kontrolle widersteht. Es ist eine Vermutung, ein perverser Syllogismus, weil Bestandteil eines Vorurteils, einer vorgefertigten Idee, was dem Richter untersagt ist. Der logische Aufbau des Richters bei der Entscheidungsfindung hat als grosse Prämisse die Vorstellung, dass jeder Politiker oder Familienangehörige von Politikern, die vor dem Wahlgang Geld auszahlen eine Wahlstraftat begeht. Als kleine Prämisse galt, dass der Antragsteller oder seine Partner selbst Politiker oder Familienangehörige von Politikern sind, und als Schlussfolgerung, dass der Antragsteller oder seine Partner eine Wahlstraftat begangen haben oder begehen würden."
Die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, wonach gegenständlich keine fishing expedition vorliege, sondern die Rechtshilfeleistung sehr wohl zulässig sei, sei nicht nur unrichtig, sondern, wie nicht zuletzt die bisherigen Ausführungen zum Nachweis der Mittelherkunft und zum brasilianischen Verfahren zeigten, geradezu stossend. Es könne nicht sein, dass ein Verfahren, das selbst eine fishing expedition darstelle, durch die Rechtshilfeleistung auf Basis eines Rechtshilfeersuchens, das eine fishing expedition sei, noch unterstützt werde. Somit verstosse der bekämpfte Beschluss des Obersten Gerichtshofes gegen das Recht auf willkürfreie Behandlung.
5.1.2. Die Gegenrechtserklärung sei vorliegend entgegen der Vorgabe des Ressorts Justiz nicht vom brasilianischen Justizministerium unterzeichnet worden, sondern von der rechtshilfeersuchenden Behörde. Wie das beiliegende Rechtsgutachten von G, Professorin an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität São Paulo, vom 9. Februar 2012 zeige, habe die rechtshilfeersuchende Behörde keine Kompetenz zur Ausstellung der Gegenrechtserklärung gehabt. Damit sei die Gegenrechtserklärung sowohl völkerrechtlich als auch nach dem Recht des rechtshilfeersuchenden Staates nicht ausreichend gewesen.
Warum die Nichteinhaltung der Vorschriften im rechtshilfeersuchenden Staat betreffend die Zuständigkeit für die Gegenrechtserklärung nur in offensichtlichen Missbrauchsfällen ein Rechtshilfehindernis sein solle, wie vom Obersten Gerichtshof ausgeführt, sei nicht ersichtlich. Es müsse ausreichen, wenn, wie hier, nachgewiesen werde, dass die Vorschriften im rechtshilfeersuchenden Staat verletzt worden seien. Abgesehen davon sei aber gegenständlich ohnehin ein Rechtsmissbrauchsfall anzunehmen, nachdem das brasilianische Verfahren als solches eine fishing expedition darstelle.
In Bezug auf die Frage der Zuständigkeit und der völkerrechtlichen Bindung betreffend Spezialitäts- und Fiskalvorbehalt müsse dasselbe wie bei der Gegenrechtserklärung gelten. Die Abgabe des Spezialitäts- und Fiskalvorbehaltes durch die rechtshilfeersuchende Behörde sei nicht ausreichend.
Zudem sei die Zusicherung inhaltlich nicht ausreichend. Entgegen der Vorgabe des Ressorts Justiz sei die Erklärung des Art. 52 Abs 4 Ziff. 2 RHG nicht abgegeben worden. Dies werde vom Obersten Gerichtshof auch gar nicht bestritten. Die Argumentation des Obersten Gerichtshofes, wonach vorliegend im Beschluss des Landgerichtes ohnehin ein Hinweis auf die Einhaltung des Spezialitäts- und Fiskalvorbehaltes enthalten sei, sei nicht stichhaltig. Auf dieser Basis hätte man nämlich gleich auf die Zusicherung verzichten können. Es könne aber nicht sein, dass zunächst Zusicherungen verlangt würden und dann, wenn diese Zusicherungen nicht abgegeben würden, ganz einfach nach dem Motto "Dann eben nicht." auf die Zusicherungen verzichtet werde.
Auch die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes betreffend die Gegenrechtserklärung und den Spezialitäts- und Fiskalvorbehalt verstiessen gegen das Willkürverbot. Dabei sei insbesondere der Verstoss gegen die brasilianische Rechtsordnung und die fehlende völkerrechtliche Bindung sowie die inhaltlich mangelhafte Zusicherung des Spezialitäts- und Fiskalvorbehaltes zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sei die Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht vertretbar. Zudem sei es stossend, wenn die ursprüngliche Forderung betreffend Zusicherungen als obsolet erklärt werde (nicht anders könne die Argumentation betreffend den Hinweis auf den Beschluss des Landgerichtes verstanden werden).
5.1.3. Gemäss Art. 56 Abs. 2, Satz 2 RHG müsse einem Rechtshilfeersuchen zur Durchführung von Zwangsmassnahmen, wie auch die Beschlagnahme von Gegenständen, die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der betreffenden Anordnung von Zwangsmassnahmen der zuständigen Behörde im rechtshilfeersuchenden Staat beigefügt sein. Handle es sich bei der betreffenden Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht um eine gerichtliche Anordnung, so müsse gemäss Art. 56 Abs. 2 Satz 2 RHG eine Erklärung der rechtshilfeersuchenden Behörde vorliegen, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt seien. Gegenständlich sei weder dem Rechtshilfeersuchen noch in der andern Korrespondenz der brasilianischen Behörden eine entsprechende gerichtliche Anordnung beigefügt gewesen. Gegenteiliges sei weder vom Landgericht noch von der Staatsanwaltschaft, noch vom Obersten Gerichtshof behauptet worden. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes könne jedoch der dem Rechtshilfeersuchen angefügte Hinweis, wonach der COAF (Kontrollrat für finanzielle Aktivitäten, angesiedelt beim brasilianischen Finanzministerium) die Behörden der öffentlichen Verwaltung um Bank- und Finanzdaten von verdächtigen Personen bitten könne, als ausreichende Erklärung im Sinne des Art. 56 Abs. 2 Satz 2 RHG angesehen werden (11 RS.2010.43, ON 50, S. 52, 3. Abs., m. V. a. die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, 11 RS.2010.141, ON 44, S. 5, letzter Abs.). Mit dieser Ansicht irre der Oberste Gerichtshof gleich mehrfach.
Zum einen sei eine Erklärung der rechtshilfeersuchenden Behörde, dass die für die beantragte Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach ihrem Recht erfüllt seien, nicht per se ausreichend. Eine solche Erklärung sei gemäss Art. 56 Abs. 2 Satz 2 RHG nur ausreichend, soweit im rechtshilfeersuchenden Staat keine gerichtliche Anordnung für die betreffende Massnahme getroffen worden sei. Dies zeige ganz klar der erste Teilsatz des Art. 56 Abs. 2 Satz 2 RHG ("handelt es sich nicht um die Anordnung eines Gerichts").
Dahingegen werde vom Obersten Gerichtshof nicht einmal behauptet, dass in Brasilien keine gerichtliche Anordnung über die Beschlagnahme der Unterlagen der Beschwerdeführerin vorliege. Es fehle somit ein notwendiges Sachverhaltselement für die Anwendung von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 RHG. Die Aussage, dass gegenständlich eine ausreichende Erklärung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 RHG vorliege, wäre nur zulässig gewesen, wenn gleichzeitig festgestellt worden wäre, dass keine gerichtliche Anordnung getroffen worden sei. Damit sei die Aussage des Obersten Gerichtshofes über die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 RHG schon von Vornherein unrichtig. Die Aussage sei in keiner Weise rechtlich vertretbar, zumal ein zwingendes Sachverhaltselement für die Subsumtion unter Art. 56 Abs. 2 Satz 2 RHG fehle.
Selbst wenn man die Aussage des Obersten Gerichtshofes über das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 RHG so interpretiere, dass mit dieser Aussage implizit festgestellt werden sollte, dass es keine Anordnung eines brasilianischen Gerichtes gebe, würde sich nichts ändern. Tatsächlich sei es nämlich so, dass es eine gerichtliche Anordnung aus Brasilien für die Beschlagnahme der Unterlagen der Beschwerdeführerin gebe. Dazu werde eine Bestätigung des zuständigen brasilianischen Gerichtes vom 8. Februar 2012 samt deutscher Übersetzung vorgelegt werden - aus Zeitmangel zunächst in Kopie, die Originale würden nachgereicht. Demnach finde sich die Gerichtsentscheidung auf den Blättern 100-103 der Gerichtsakte (das Rechtshilfeersuchen sei mit 138-162 nummeriert, wie die betreffenden Stempel rechts oben im Rechtshilfeersuchen zeigten). Beigefügt worden sei dem Rechtshilfeersuchen die betreffende Entscheidung allerdings nicht.
Zudem verkenne der Oberste Gerichtshof, dass auch unter den Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 RHG eine Erklärung der rechtshilfeersuchenden Behörde über das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für die betreffende Zwangsmassnahme allein nicht ausreichend sei. Art. 56 Abs. 2 Satz 2 RHG beziehe sich auf den Fall, dass zwar eine Anordnung betreffend die Zwangsmassnahme vorliege, diese jedoch nicht von einem Gericht, sondern von einer Staatsanwaltschaft erlassen worden sei. Vielmehr brauche es neben der Erklärung auch die Beilage der entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Anordnung (Verweis auf BuA Nr. 55/2000, 55, 4. Abs. und 56, 1. Abs. "Ist die anordnende Behörde kein Gericht, soll jedoch die Vorlage einer Ausfertigung, beglaubigten Abschrift oder Ablichtung der Anordnung allein nicht ausreichen, sondern es soll zusätzlich eine Erklärung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen müssen" sowie 56, 2. Abs. "Es handelt sich hier insbesondere um Fälle, wo weder eine richterliche noch eine staatsanwaltschaftliche Anordnung erlassen werden kann, die sich auf liechtensteinisches Hoheitsgebiet erstreckt."). Demgegenüber sei weder eine gerichtliche noch eine staatsanwaltschaftliche Anordnung noch eine Anordnung einer anderen öffentlichen Stelle aus Brasilien übermittelt worden. Somit lägen auch aus diesem Grund die Voraussetzungen des Art. 56 Abs. 2 Satz 2 RHG nicht vor.
Zudem beziehe sich der Oberste Gerichtshof in seiner Argumentation bezüglich Erklärung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 RHG nur auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen für die Zwangsmassnahme, nicht jedoch auf die materiellen Voraussetzungen, wohingegen aber die betreffende Erklärung sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen umfassen müsse (BuA Nr. 55/2000, 56, 1. Abs.). Der Oberste Gerichtshof sage nämlich lediglich, dass der Hinweis im Rechtshilfeersuchen, wonach der COAF die Behörden der öffentlichen Verwaltung um Bank- und Finanzdaten von Personen, die an verdächtigten Tätigkeiten beteiligt seien, bitten könne, als ausreichende Erklärung im Sinne des Art. 56 Abs. 2 Satz 2 RHG angesehen werden könne. Dieser Hinweis über die angebliche Zuständigkeit des COAF betreffe jedoch nur die formellen Voraussetzungen. Über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen habe der Oberste Gerichtshof jedoch nichts gesagt. Dementsprechend sei die Argumentation mit der Erklärung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 RHG auch aus diesem Grund verfehlt gewesen. Wie die Habeus corpus-Entscheidung des Superior Tribunal de Justiga und das betreffende Rechtsgutachten (welches nachgereicht werde) zeigten, lägen die materiellen Voraussetzungen für die beantragte Zwangsmassnahme auch gar nicht vor. So sei die Habeus corpus-Entscheidung trotz dem ausserordentlichen Rechtsmittel wirksam. Es gebe somit keinen gültigen brasilianischen Beschluss betreffend Beschlagnahme der Unterlagen der Beschwerdeführerin.
Schliesslich irre der Oberste Gerichtshof auch über die Kompetenzen des COAF. Der COAF könne selbst keine Zwangsmassnahmen anordnen, sondern solche lediglich beantragen. Dies ergebe sich klar aus dem letzten Satz im Rechtshilfeersuchen (ON 1, S. 11). Demnach könne der COAF "die Behörden der öffentlichen Verwaltung um Bank- und Finanzdaten bitten, von Personen, die an verdächtigen Tätigkeiten beteiligt sind". Nachdem nicht anzunehmen sei, dass die Behörden der öffentlichen Verwaltung sämtliche Bank- und Finanzdaten quasi lagernd hätten, sondern diese erst im Einzelfall von den betreffenden Banken einholen müssten, sei klar, dass der COAF bei den Behörden der öffentlichen Verwaltung beantragen könne, dass Zwangsmassnahmen zur Einholung von Bankdaten ergriffen würden, nicht aber selbst Zwangsmassnahmen ergreifen könne. Abgesehen davon bezögen sich die Kompetenzen des COAF nur auf Brasilien. Der Begriff "Behörden der öffentlichen Verwaltung" könne nur so ausgelegt werden, dass damit brasilianische Behörden gemeint seien. Dies zeige sich allein schon daran, dass das Rechtshilfeersuchen nicht vom COAF gestellt worden sei, sondern von der Staatsanwaltschaft Maranhão.
Dazu komme, dass es sich beim COAF um keine Staatsanwaltschaft handle, weshalb die Voraussetzungen des Art. 56 Abs. 2 Satz 2 RHG zum Vornherein nicht vorlägen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass auch die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 3 RHG nicht vorlägen. Art. 56 Abs. 3 RHG betreffe nur den Fall, wo nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Anordnung von Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 56 Abs. 2 RHG, die sich - aus der Sicht des rechtshilfeersuchenden Staates - auf das Ausland bezögen, nicht möglich seien. Solche rechtlichen Beschränkungen in Bezug auf Zwangsmassnahmen im Ausland gebe es z. B. im Recht der Schweiz und von Kanada (Verweis auf BuA Nr. 55/2000, 56, 2. Abs.). Von einer fehlenden Kompetenz für solche Massnahmen im Ausland könne jedoch vorliegend keine Rede sein, wie der brasilianische Beschluss betreffend die Beschlagnahme der Unterlagen der Beschwerdeführerin zeige.
Vorliegend seien somit die Voraussetzungen des Art. 56 RHG in keiner Weise erfüllt. Die Argumentation des Obersten Gerichtshofes sei nicht vertretbar und damit willkürlich. Die Beschwerdeführerin sei dementsprechend auch aus diesem Grund in ihrem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt.
5.2. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Geheimnisschutz gemäss Art. 32 LV wird wie folgt begründet:
Die gegenständlich angeordnete Beschlagnahme und Ausfolgung möge allenfalls im öffentlichen Interesse liegen, sie sei jedoch gesetzeswidrig und weiters unverhältnismässig. Wie im Rahmen der Willkürrüge gezeigt, sei die Beschlagnahme und Ausfolgung aus mehreren Gründen unzulässig. Insbesondere liege ein klarer Verstoss gegen Art. 56 RHG vor. Der Umstand, dass gegenständlich eine fishing expedition vorliege und noch dazu das brasilianische Verfahren eine einzige fishing expedition darstelle, mache die angeordnete Zwangsmassnahme auch unverhältnismässig.
Nachdem der gegenständlichen Anordnung die Rechtsgrundlage fehle und die Anordnung unverhältnismässig sei, liege ein unzulässiger Eingriff in den grundrechtlich geschützten Anspruch auf Geheimnisschutz vor. Es sei somit neben dem Recht auf willkürfreie Behandlung auch das grundrechtlich geschützte Recht auf Geheimnisschutz gemäss Art. 32 LV verletzt. Der bekämpfte Beschluss sei somit aufzuheben.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 6. März 2012 Folge.
7. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 9. März 2012 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte im Weiteren mit Schreiben vom 28. Juni 2012 eine Verschiebung der Entscheidung über die vorliegende Individualbeschwerde, weil nach Auskunft der brasilianischen Korrespondenzanwälte das brasilianische Rechtshilfeersuchen in den nächsten Wochen zurückgezogen werden dürfte. Grund dafür sei die in der Individualbeschwerde erwähnte Habeas corpus-Entscheidung des Superior Tribunal de Justiga.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Januar 2012, 11 RS.2010.141-50, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Hingegen sind die erst im Individualbeschwerdeverfahren vorgelegten Beilagen (Entscheidung des Superior Tribunal de Justiga, zustimmende Separatmeinung zu dieser Entscheidung, die Rechtsgutachten von G und F) nicht zu berücksichtigen. Hieran ändert nichts, dass diese Unterlagen im Revisionsbeschwerdeverfahren noch nicht vorlagen. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind zwar in Strafrechtshilfesachen neue Tatsachen im Rechtsmittelverfahren in verfassungskonformer Lückenfüllung der Strafprozessordnung zu berücksichtigen, wenn diese erst nach Ablauf der Beschwerdefrist verfügbar geworden sind (StGH 2006/28, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; ebenso StGH 2009/129, Erw. 5.2). Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf das ordentliche Verfahren, nicht auch auf das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof. Hierzu gilt nach wie vor die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach Nova in aller Regel nicht zu berücksichtigen sind. Denn der Staatsgerichtshof hat als Verfassungsgericht nur darüber zu entscheiden, ob die letzte ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhalts eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen hat (StGH 2011/188, Erw. 1.2 mit Verweis auf StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]). Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den der vorliegenden Individualbeschwerde beigelegten Beschluss des Landgerichtes vom 1. Februar 2012, 11 RS.2010.17-73 (siehe hierzu allerdings hinten Erw. 6). In jedem Fall eine Ausnahme bildet aber die Kopie der brasilianischen Gerichtsbestätigung vom 8. Februar 2012, da diese, wie noch auszuführen sein wird, das entsprechende eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin direkt als überspitzt formalistisch erscheinen lässt.
1.3. Mit dieser Einschränkung ist im Folgenden auf die vorliegende Individualbeschwerde materiell einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt sowohl die Verletzung ihrer Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV als auch des Willkürverbots.
2.1. Sowohl die Beschlagnahmung als auch die Ausfolgung von Unterlagen stellt nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre des Betroffenen dar (StGH 2009/126, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]). Bei Eingriffen in spezifische Grundrechte wie die Geheim- und Privatsphäre muss eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegen und zudem das Übermassverbot bzw. der Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachtet werden (StGH 2009/126, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/102, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], jeweils mit Verweis auf StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4 f.]).
2.2. Sofern ein solches spezifisches Grundrecht tangiert wird, ist die Willkürrüge subsidiär und braucht nicht zum Gegenstand einer gesonderten Prüfung gemacht zu werden (StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
Soweit von der Beschwerdeführerin allerdings auch die fehlende Zuständigkeit der ersuchenden Behörde zur Abgabe einer Gegenrechtserklärung bzw. die Frage von deren Bindung an den Spezialitäts- und Fiskalvorbehalt aufgeworfen wird, fragt es sich, inwieweit die Beschwerdeführerin hierdurch überhaupt über das Willkürverbot hinaus in grundrechtlich relevanter Weise betroffen sein kann (siehe hierzu auch StGH 2006/28, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/30, Erw. 2). Doch kann diese Frage offen gelassen werden, da die angefochtene Entscheidung auch einer entsprechend differenzierten, über den Willkürraster hinausgehenden Prüfung standhält.
3. Es ist zunächst auf die formellen Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung einzugehen:
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zum einen, dass die Gegenrechtserklärung entgegen der Vorgabe des Ressorts Justiz nicht vom brasilianischen Justizministerium, sondern von der ersuchenden Behörde unterzeichnet worden sei.
Der Oberste Gerichtshof erwägt zu Recht, dass es sich bei der ersuchenden Behörde immerhin um die höchste Strafverfolgungsbehörde eines brasilianischen Bundesstaates handelt. Ebenfalls zu Recht verweist der Oberste Gerichtshof auf den Vertrauensgrundsatz und folgert daraus, dass die liechtensteinischen Behörden - vorbehaltlich offensichtlicher Missbrauchsfälle - auch bei Fehlen eines Rechtshilfeübereinkommens weder die Übereinstimmung der Gegenrechtserklärung mit den ausländischen Formvorschriften noch die Zuständigkeit der Behörde, welche die Erklärung abgibt, überprüfen muss. Dies erscheint durchaus im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (siehe wiederum StGH 2006/28, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/30, Erw. 2). Zudem verweist der Oberste Gerichtshof auch zu Recht auf die entsprechende schweizerische Praxis (Wegleitung des Bundesamtes für Justiz der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 9. Aufl. 2009 [Stand Mai 2010], S. 27 und 33; BGE 110 Ib 173 E. 3a und b). Da das Rechtshilfegesetz weitgehend aus der Schweiz rezipiert wurde, erscheint es nämlich auch angezeigt, die entsprechende Praxis des Rezeptionslandes zu berücksichtigen (siehe StGH 2008/126, Jus & News 2010/2, 179 [198 f., Erw. 2.2] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Anzumerken ist, dass sich der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz im Beschwerdefall nach Auffassung des Staatsgerichtshofes zudem dahingehend auswirken muss, dass der ersuchende Staat völkerrechtlich auch an die Zusage einer nach dem innerstaatlichen Recht allenfalls nicht zuständigen Behörde gebunden ist - jedenfalls dann, wenn diese Unzuständigkeit für den ersuchten Staat nicht geradezu offensichtlich ist; was im Beschwerdefall sicherlich zutrifft.
Nichts anderes gilt grundsätzlich für die Zusicherung der Einhaltung des Spezialitäts- und Fiskalvorbehalts (siehe hierzu auch den erneuten Verweis des Obersten Gerichtshofes auf die erwähnte Bundesgerichtsentscheidung). Der Oberste Gerichtshof betont hierzu auch zu Recht, dass das Ressort Justiz der Regierung im Schreiben ON 11 nur die Einhaltung dieses Vorbehaltes durch die ersuchende Behörde verlangt hat.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass dem Rechtshilfeersuchen im Beschwerdefall keine die Beschlagnahmung der auszufolgenden Unterlagen betreffende behördliche Anordnung gemäss Art. 56 Abs. 2 RHG beigefügt worden sei.
Nun legt aber die Beschwerdeführerin selbst die Kopie eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses vor, sodass es ein überspitzter Formalismus und jedenfalls ein verfahrensökonomischer Leerlauf wäre, der ersuchenden Behörde trotzdem noch die Vorlage dieses Dokuments aufzuerlegen. Wenn die Beschwerdeführerin weiter ausführt, dass der entsprechende Beschluss inzwischen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben worden sei, so handelt es sich auch hierbei um ein grundsätzlich unbeachtliches neues Vorbringen. Im Übrigen wurde auch die Rechtsmittelentscheidung gemäss dem Beschwerdevorbringen ihrerseits angefochten.
4. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass im Beschwerdefall auch die materiellen Voraussetzungen für die Rechtshilfegewährung nicht eingehalten seien.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, da sie bzw. die O Corp. im Rechtshilfesachverhalt nicht erwähnt würden, weshalb das Obergericht das Rechtshilfeersuchen auch als "klassischen Fall einer unzulässigen fishing expedition" qualifiziert habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem die Herkunft der Vermögenswerte der O Corp. lückenlos nachgewiesen.
Dem ist mit dem Obersten Gerichtshof entgegenzuhalten, dass der zu diesem Zweck vorgelegte Beteiligungsvertrag sowie verschiedene weitere Verträge für die ersuchte Behörde nicht ohne Weiteres überprüfbar und somit keine bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rechtshilfe zu berücksichtigende "parate" Beweismittel sind. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind nur - aber immerhin - parate Beweismittel zu berücksichtigen, wenn sich das Rechtshilfeersuchen im Lichte dieser Beweise als geradezu missbräuchlich darstellt oder sich die Nichtberücksichtigung solcher parater Beweismittel aus anderen Gründen als stossend erweisen würde (StGH 2011/110, Erw. 2.5; StGH 2011/88, Erw. 2.3; StGH 2008/37+88, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw.3.3]).
Im Beschwerdefall würde die substantiierte Überprüfung dieser Verträge und der Begleitdokumente (insgesamt rund 300 Seiten!) zwangsläufig eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung im ausländischen Strafverfahren bedeuten, was aber nicht Aufgabe der ersuchten Behörde sein kann (siehe StGH 2009/126, Erw. 5.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass Beteiligungsverträge und andere Vereinbarungen an sich "nichts Illegales" sind. Wenn aber, wie im Beschwerdefall, nicht ohne Weiteres ersichtlich ist bzw. vom Rechtshilfegericht nicht mit vertretbarem Aufwand geprüft werden kann, ob es sich dabei um Verschleierungsmassnahmen für Geldwäscherei handelt, dann sind diese Dokumente eben nicht als "parate Beweismittel" im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin ist zwar ebenfalls zuzustimmen, dass Geldüberweisungen von Zürich nach Vaduz in der Regel unverdächtig sind. Wenn aber Millionenbeträge vom Konto einer Gesellschaft, welche einem der Korruption Verdächtigen zuzurechnen sind, nach Liechtenstein überwiesen werden, dann besteht hier jedenfalls dann durchaus ein Aufklärungsinteresse, wenn diese Beträge auch in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen stehen; wobei auch die Zwischenschaltung einer Servicegesellschaft wie der Beschwerdeführerin durchaus ein weiteres - wenn auch für sich allein sicherlich nicht entscheidendes - Indiz dafür ist, dass es hier um die Verschleierung der kriminellen Herkunft dieser Gelder gehen könnte.
4.2. Insgesamt ist aber damit ein genügender Konnex im Hinblick auf eine zumindest abstrakte Beweiseignung zwischen dem Rechtshilfesachverhalt und der O Corp. bzw. der Beschwerdeführerin hergestellt (vgl. auch StGH 2009/126, Erw. 5.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], StGH 2006/69, Erw. 3.3 und StGH 2003/11, LES 2006, 1 [7, Erw. 3.5]).
Schliesslich schadet es entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht, dass die ersuchende Behörde die Informationen, welche Grundlage des Rechtshilfeersuchens bilden, nicht aufgrund eines formellen Rechtshilfeersuchens von der Schweiz erhielt, sondern "nur" aufgrund einer "unaufgeforderten Informationsübermittlung" gemäss Art. 29 des schweizerisch-brasilianischen Strafrechtshilfevertrages. Die Angaben der schweizerischen Behörden werden dadurch ja nicht weniger glaubwürdig.
4.3. Aufgrund dieser Erwägungen verletzt die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin nicht, sodass sie mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, weshalb ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 6. März 2012 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
6. Abschliessend ist nun aber doch noch auf den in Erw. 1.2 schon kurz erwähnten Beschluss des Landgerichtes vom 1. Februar 2012, 11 RS.2010.13-73, einzugehen. Wie dort schon ausgeführt, stellt auch dieses Dokument eine für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren unbeachtliche neue Tatsache dar. Hiervon abgesehen ist der Beschwerdeführerin aber beizupflichten, dass diese Entscheidung - mit welcher die Kontensperre im Parallelverfahren 11 RS.2010.17 aufgehoben wurde - die Version der Beschwerdeführerin bestätigt. Denn gemäss dieser Entscheidung geht die schweizerische Bundesanwaltschaft aufgrund eigener Abklärungen nunmehr davon aus, dass "die Zahlungen an die O Corporation geleistet worden (seien) im Zusammenhang mit Beratungsdienstleistungen des Beschuldigten A betreffend den Zuschlag an GP der Kontrolle über die CEMAR im Jahre 2004 und dem IPO, d. h. dem Gang der S an die brasilianische Börse im März 2006" (Beschluss, S. 4). Der Beschwerdeführerin ist auch beizupflichten, dass für das vorliegende Rechtshilfeverfahren im Weiteren nicht relevant ist, dass die schweizerische Bundesanwaltschaft hierbei einen anderen - mit dem Beschwerdefall allerdings in keinem Zusammenhang stehenden - Straftatbestand vermutet; ganz abgesehen davon, dass das Landgericht den entsprechenden Verdacht als nicht stichhaltig erachtet und die Kontosperre aufgehoben hat.
Nun hat der Staatsgerichtshof bei Vorliegen wesentlicher Nova jeweils darauf verwiesen, dass auf deren Grundlage allenfalls die Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens erwirkt werden könnte (so StGH 2005/39, Erw. 2.1.2; StGH 2001/17, Erw. 4; StGH 1999/12, Erw. 3.4; StGH 2000/32, LES 2004, 92 [101, Erw. 3]; vgl. auch StGH 2007/71, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). In Bezug auf das Rechtshilfeverfahren hat das Obergericht aber diese Möglichkeit (OGerB 13 RS.2009.122-67) verneint, weil das Rechtshilfegesetz eine Wiederaufnahme nur für das Auslieferungsverfahren, nicht aber für die hier getroffene "kleine Rechtshilfe" vorsieht. Der Staatsgerichtshof hat diese Rechtsauffassung in der Entscheidung zu StGH 2011/58 als willkürfrei qualifiziert. Der vorliegende Fall veranlasst den Staatsgerichtshof nun aber, diese Rechtsauffassung wie folgt zu präzisieren:
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes muss trotz der fehlenden (expliziten) Regelung des Rechtsbehelfs der Wiederaufnahme für die kleine Rechtshilfe jedenfalls eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens bis zur tatsächlichen Ausfolgung beschlagnahmter Unterlagen möglich sein. Dies erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil der Abweisung eines Rechtshilfeersuchens nur formelle, aber keine materielle Rechtskraft zukommt, d. h. der ersuchte Staat kann jederzeit ein neues Rechtshilfeersuchen stellen (siehe Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Brüssel/Bern 2004, 367, Rz. 325; kritisch hierzu Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, 346 ff., Rz. 519 f.). Entsprechend erscheint es angezeigt, dass umgekehrt der Rechtshilferichter immerhin von Amtes wegen ein formell abgeschlossenes Rechtshilfeverfahren wiederaufnehmen kann, wenn wesentliche ihm zur Kenntnis gelangte Nova dies nahelegen. Hingegen ist dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers, das Rechtshilfeverfahren zu beschleunigen (StGH 2010/28, Erw. 5; StGH 2008/73, Erw. 3.2; siehe auch StGH 2002/76, Erw. 4.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], zitiert auch in OGH, LES 2004, 111 [115]) dahingehend Rechnung zu tragen, dass kein entsprechendes Antragsrecht besteht. Denn damit wäre die Gefahr beträchtlicher Verfahrensverzögerungen verbunden. So aber kann der Rechtshilferichter einen entsprechenden Antrag als blosse Anzeige entgegen nehmen und braucht nur darauf einzutreten, wenn er die vorgelegten Nova auch als wesentlich erachtet.
Im Beschwerdefall ist die aus dem erwähnten Beschluss des Landgerichtes im Verfahren 11 RS.2010.13 ersichtliche neue Erkenntnis der schweizerischen Bundesanwaltschaft gemäss den hier gemachten Erwägungen sehr wohl eine wesentliche neue Tatsache, welche eine amtswegige Wiederaufnahme rechtfertigt.
Aufgrund all dieser Erwägungen war im Übrigen auch dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verschiebung der vorliegenden Entscheidung keine Folge zu geben.