StGH 2012/003
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. September 2012, an welcher teilnahmen: Präsiden lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 6. Dezember 2011, 13UR.2011.194-21
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 6. Dezember 2011, 13 UR.2011.194-21, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'498.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2011 erstattete der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen des Verdachts des versuchten schweren Betruges und erklärte gleichzeitig, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen. Der Beschwerdeführer legte dem Beschwerdegegner in seiner Strafanzeige zur Last, dieser habe in der beim Landgericht zu AZ 02 CG.2009.44 behängenden Zivilrechtsstreitigkeit, in welcher der Beschwerdegegner als Verwalter des Nachlasses der am 26. März 2006 verstorbenen C von ihm - dem Beschwerdeführer - im Wege einer Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung sowie Zahlung begehrt, durch Vorlage eines inhaltlich nicht richtigen Vermögensbekenntnisses vom Landgericht zu Unrecht Verfahrenshilfe bewilligt erhalten. Seinen bis anhin erlittenen Schaden beziffere er mit insgesamt CHF 7'340.64, welcher einerseits aus den Kosten seines Rechtsvertreters für die Verfassung der Strafanzeige (CHF 2'000.00) und andererseits daraus resultiere, dass er im Verfahren zu 02 CG.2009.44 wegen seines erfolglosen Rekurses gegen den Beschluss des Landgerichtes im Verfahren zu 02 CG.2009.44, mit welchem dem Beschwerdegegner die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, zum Kostenersatz im Umfange von CHF 5'340.64 an diesen verpflichtet worden sei.
2. Am 5. September 2011 gab die Staatsanwaltschaft das Erklären ab, dass zu einer weiteren Verfolgung des Beschwerdegegners kein Grund gefunden werde (Verweis auf § 22 Abs. 1 Ziff. 1 2. Satz StPO). Von dieser Verfahrenseinstellung wurde der Beschwerdeführer durch den Untersuchungsrichter verständigt.
3. Hierauf erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. September 2011 (ON 11) gegen den Beschwerdegegner Subsidiaranklage wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 StGB beim hierfür gemäss § 15 Abs. 2 StPO zuständigen Land- aIs Kriminalgericht. In seiner Subsidiaranklageschrift legte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zur Last, dieser habe "am 06.10.2009 in Liechtenstein als Verwalter des Nachlasses von C, geborene D [...] versucht, das Fürstliche Landgericht im Verfahren zu 2 CG.2009.44 durch Täuschung über die wahren Vermögensverhältnisse des Nachlasses von C mittels unrichtiger Angaben im Vermögensbekenntnis zur Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang - somit jemanden durch Täuschung über Tatsachen mittels eines anderen falschen Beweismittels zu einer Handlung - zu verleiten, was im Falle der Vollendung des Deliktes dazu geführt hätte, dass das Land Liechtenstein dem Angeklagten Prozesskosten von jedenfalls über CHF 55'000.00 zu ersetzen gehabt hätte - somit bei einem anderen ein besonders grosser Vermögensschaden eingetreten wäre; dies alles mit dem Vorsatz, den Nachlass von C - somit einen Dritten - durch die Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang durch das Landgericht für das Verfahren zu 2 CG.2009.44 - somit durch das Verhalten des Getäuschten - unrechtmässig zu bereichern."
Die Subsidiaranklageschrift des Beschwerdeführers wurde dem Beschwerdegegner vom Untersuchungsrichter am 26. September 2011 ohne weitere Belehrung "zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt."
4. Binnen der ihm eingeräumten Frist äusserte sich der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 (ON 13) zusammengefasst, und soweit für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren relevant, wie folgt:
Es bleibe dem erkennenden Gericht vorbehalten, zu beurteilen, inwiefern dem Beschwerdeführer nach Einstellung des Verfahrens noch das Recht zustehe, als Subsidiarankläger aufzutreten. Die Subsidiaranklage entbehre jedenfalls jeglicher Begründetheit und stelle eine wissentlich falsche Anschuldigung dar. Sämtliche für die Frage der Prozesskostenhilfe bedeutsamen Angaben seien wahrheits- und pflichtgemäss erfolgt und der Beschwerdegegner habe nichts verschwiegen.
Die Stellungnahme des Beschwerdegegners wurde dem Beschwerdeführer vom Untersuchungsrichter "zur allfälligen Gegenäusserung binnen 14 Tagen übermittelt", wobei der Untersuchungsrichter diese Frist antragsgemäss bis 21. November 2011 verlängerte.
5. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 17. November 2011 (ON 17) erstattete der Beschwerdeführer eine "Gegenäusserung", deren Inhalt - soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant - wie folgt zusammengefasst werden kann:
Der Beschwerdeführer habe eine Anklageschrift eingebracht. Gegen diese habe dem Beschwerdegegner gemäss § 166 Abs. StPO lediglich das Recht eines binnen 14 Tagen zu erhebenden Einspruchs, nicht jedoch ein Recht zur Stellungnahme zugestanden. Es habe auch keine Pflicht des Untersuchungsrichters bestanden, den Beschwerdegegner zu einer Stellungnahme zur Anklageschrift aufzufordern. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners sei als unzulässig zurückzuweisen. Die Frist zur Erhebung eines Einspruchs sei mittlerweile längst abgelaufen. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners stelle keinen Einspruch im Sinne des § 166 Abs. 2 StPO dar, da darin das Wort "Einspruch" nicht ein einziges Mal vorkomme; auch spreche sich der Beschwerdegegner "nicht anderweitig gegen die Zulässigkeit der Anklageschrift aus, die in irgendeiner Weise den Willen erkennen lassen würde, die Anklageschrift einer Überprüfung durch das Obergericht zuzuführen." Die Anklageschrift sei daher rechtskräftig und vom Untersuchungsrichter dem Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes vorzulegen (Verweis auf § 167 Abs. 1 StPO). Dass der Untersuchungsrichter es unterlassen habe, den Beschwerdegegner im Sinne des § 165 Abs. 2 StPO zu belehren, ändere hieran nichts, da eine falsche Rechtsmittelbelehrung gemäss gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes keine Auswirkungen auf den weiteren Verlauf eines Verfahrens habe, welche Rechtsprechung auch für eine falsche Rechtsbelehrung, mithin für den Rechtsbehelf des Einspruchs gegen eine Anklageschrift, zu gelten habe.
6. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 (ON 21) hat das Obergericht dem Einspruch des Beschwerdegegners Folge gegeben und dies wie folgt begründet:
6.1. Dem Subsidiarankläger sei darin Recht zu geben, dass der Untersuchungsrichter dem Beschwerdegegner die Subsidiaranklageschrift nicht hätte zur "Stellungnahme", sondern gemäss § 165 Abs. 2 StPO mit der dort vorgesehenen Rechtsbelehrung u. a. hinsichtlich des Rechts zur Einspruchserhebung hätte zustellen müssen. Im Ergebnis schade das rechtsfehlerhafte Vorgehen des Untersuchungsrichters allerdings nicht, weil die vom Beschuldigten jedenfalls binnen der 14-tägigen Einspruchsfrist des § 166 Abs. 2 StPO eingebrachte "Stellungnahme" entgegen der Rechtsmeinung des Subsidiaranklägers sehr wohl als Einspruch gegen die Subsidiaranklageschrift gewertet werden könne. Ein Einspruch bedürfe nämlich weder einer bestimmten Form noch der Ausführung eines Einspruchsgrundes oder der Bezeichnung bestimmter Mängel der Anklageschrift (Verweis auf Mayrhofer WK-StPO, Vor § 207, Rz. 12 u. § 209, Rz. 11). Der Beschuldigte habe zudem in seiner "Stellungnahme" vom 14. Oktober 2011 (ON 13) jedenfalls ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die wider ihn erhobene Subsidiaranklage für nicht berechtigt erachte.
6.2. Das Vorliegen der Unzulässigkeitsgründe nach § 169 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 StPO sei bei der Prüfung der Anklageschrift anlässlich einer Einspruchsentscheidung nach jeder Richtung hin zu prüfen, unabhängig davon, ob überhaupt ein bzw. welcher gesetzliche Unzulässigkeitsgrund geltend gemacht werde. Die Dispositionsmaxime gelte beim Anklageeinspruch nur insofern, als der Einspruch die Transportwirkung zum Einspruchsgericht auslöse; für den Umfang der Überprüfung gelte Amtswegigkeit (Verweis auf Mayerhofer, a. a. O., § 213, Rz. 12).
Gemäss § 169 Abs. 1 Ziff. 4 StPO sei die Anklage nicht zuzulassen und das Verfahren einzustellen, falls der nach dem Gesetze erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle. Dieser Einspruchsgrund stelle auf die Berechtigung zur Strafverfolgung ab. Er Iiege vor, wenn statt des berechtigten ein unberechtigter privater oder öffentlicher Ankläger die Anklageschrift eingebracht habe (Verweis auf Fabrizy, StPO10, § 213, Rz. 9).
6.3. Das Subsidiaranklagerecht stehe gemäss § 173 Abs. 1 StPO lediglich dem Privatbeteiligten zu, setze also Privatbeteiligtenstellung voraus. Mit anderen Worten: Subsidiarankläger könne nur sein, wer auch Privatbeteiligter sei (Verweis auf Korn/Zöchbauer, WK-StPO, § 48, Rz. 5 f.). Im gegenständlichen Fall komme dem Beschwerdeführer als Subsidiarankläger PrivatbeteiligtensteIlung und daher das damit verbundene Recht zur Subsidiaranklageerhebung nicht zu, was vom Beschuldigten in seiner als Einspruch nach § 165 Abs. 2 StPO zu wertenden Stellungnahme implizit auch gerügt worden sei und worauf - wie erwogen - ohnehin auch von Amtes wegen Bedacht zu nehmen sei.
Privatbeteiligter könne nämlich nur der durch ein Offizialdelikt "in seinen Rechten Verletzte" sein (§ 32 Abs. 1 StPO); deshalb könne auch der Zessionar des durch eine Straftat Geschädigten die Rechte eines Privatbeteiligten nicht in Anspruch nehmen (Verweis auf Korn/Zöchbauer, a. a. O., § 47, Rz. 7). Für die ParteisteIlung des (vermeintlich) Geschädigten sei auf die aktuelle Verdachtslage abzustellen und zu prüfen, ob sich für den Fall, dass die dem Strafverfahren zugrunde liegende Beschuldigung zutreffen sollte, aus diesem Sachverhalt schlüssig ein privatrechtlicher Anspruch - also ein durch die strafbare, von Amtes wegen zu verfolgende, Handlung erlittener, nicht unbedingt tatbestandsrelevanter, vermögensrechtlicher Schaden - des durch die Tat Verletzten, für den der Zivilrechtsweg zulässig sei, ableiten lasse (Verweis auf Korn/Zöchbauer, a. a. O., § 47, Rz. 5 f., 12 f. u. 16). Die Stellung eines Privatbeteiligten setze voraus, dass ein allfälliger zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch in einem spezifischen Rechtswidrigkeitszusammenhang zur Straftat stehe und der adhäsionsweise Zuspruch des behaupteten vermögensrechtlichen, aus der Straftat resultierenden, Entschädigungsanspruchs durch das erkennende Strafgericht nicht von vorneherein ausgeschlossen sei (Verweis auf EvBI 1969/31; EvBI 1962/504).
Sofern der österreichische Oberste Gerichtshof bei gleicher bzw. jedenfalls weitestgehend gleicher Rechtslage wie im Inland in seiner Entscheidung vom 19. Juli 1989, 15 Os 75/89, erkannt habe, dass für die Zuerkennung der verfahrensrechtlichen Stellung als Privatbeteiligter genüge, dass diesem ein Anspruch zustehe, den er - nicht notwendig gegen den Beschuldigten selbst - im Zivilrechtsweg geltend machen könne, so sei zu erwägen: Hierbei handle es sich, soweit ersichtlich, um eine vereinzelt gebliebene Entscheidung und würden auch die in dieser Entscheidung verwiesenen Judikate des österreichischen Obersten Gerichtshofes (SSt 55/77; SSt 33/6; EvBI 1969/319 und ÖJZ-LSK 1977/234) diesen Rechtsstandpunkt gerade nicht stützen, sondern vielmehr den hier vertretenen. Ganz abgesehen davon könne sich das gefertigte Gericht der Rechtsauffassung, dass der Schadenersatzanspruch sich nicht notwendigerweise gegen den Beschuldigten selbst zu richte habe, aufgrund folgender Erwägungen nicht anschliessen: Beim Privatbeteiligtenanschluss handle es sich um keine "Nebenintervention" im zivilrechtlichen Sinne (Verweis auf § 17 ZPO). Sinnvoll sei eine Privatbeteiligung nur dann, wenn diese letztlich auch in einem adhäsionsweisen Zuspruch einer Entschädigung gemäss den §§ 258 Abs. 2, 261 Abs. 1 StPO münden könne. Zu beachten sei insofern weiter, dass die dem Privatbeteiligten gemäss § 32 Abs. 2 StPO zustehenden Rechte auch zu einer Verteuerung und Verlängerung des Strafverfahrens führen könnten und letztlich auch derjenige, welcher bereits über einen Exekutionstitel verfüge, sich dem Strafverfahren nicht als Privatbeteiligter anschliessen könne (Verweis auf Korn/Zöchbauer, a. a. O., § 47, Rz. 27). Wenn demnach von vorneherein feststehe, dass es zu keinem Zuspruch gemäss den §§ 258 Abs. 2, 261 Abs. 1 StPO kommen könne, verliere ein Privatbeteiligtenanschluss seine Berechtigung.
Der Beschwerdeführer als Subsidiarankläger lege dem Beschwerdegegner das Verbrechen des (versuchten) schweren Betruges nach den §§ (15) 146, 147 Abs. 1 Ziff.1 und Abs. 2 StGB zur Last, und zwar begangen zum Nachteil des Landes Liechtenstein dadurch, dass dieser in einem Zivilverfahren vor dem Landgericht durch unrichtige Angaben im eingereichten Vermögensbekenntnis Verfahrenshilfe im vollen Umfange unrechtmässig erlangt bzw. zu erlangen versucht habe. Durch das vom Subsidiarankläger dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Verhalten sei demnach gemäss Anklagevorwurf primär und unmittelbar das Land Liechtenstein, nicht aber der Subsidiarankläger geschädigt worden, welchem sohin aus dem von ihm behaupteten strafbaren Verhalten des Beschwerdegegners auch kein Entschädigungsanspruch diesem gegenüber erwachse. Die mit der Anzeigeerstattung bei der Staatsanwaltschaft verbundenen Kosten des Subsidiaranklägers würden die Privatbeteiligtenstellung von vorneherein nicht begründen, weil dies, abgesehen davon, dass es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang gebreche, dazu führen würde, dass jedem Anzeigeerstatter voraussetzungslos PrivatbeteiligtensteIlung und damit die hieraus sich ergebenden prozessualen Rechte zuzugestehen wären, wenn nur die Anzeigeerstattung mit einem Kostenaufwand verbunden gewesen sei, was nicht dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Privatbeteiligung entspreche. Auch die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner im Verfahren des Landgerichtes zu AZ 02 CG.2009.44, resultierend aus dem von ersterem gegen den erstinstanzlichen, die Verfahrenshilfe für den letzteren bewilligenden Beschluss erfolglos erhobenen Rekurs, würden in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang zur angeklagten Straftat stehen. Vielmehr seien diese Kosten unmittelbare Folge des vom Subsidiarankläger erfolglos erhobenen Rechtsmittels, also Folge eines auf freiem Willensentschluss beruhenden prozessualen Verhaltens, welchem eine verfehlte Einschätzung der Sach- und Rechtslage zugrunde gelegen habe.
Dem Beschwerdeführer als Subsidiarankläger komme daher Privatbeteiligtenstellung nicht zu, weshalb er auch kein Recht zur Subsidiaranklageerhebung habe.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 6. Dezember 2011 (ON 21) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Januar 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung sowie der Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, in eventu § 173 Abs. 3 StPO als verfassungswidrig aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner zum Kostenersatz gegenüber dem Beschwerdeführer und das Land Liechtenstein zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichten. Begründet wurde all dies wie folgt:
7.1. Zur Verletzung des Willkürverbots bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Juni 2011 erklärt, sich dem dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen. In der Folge sei er durch den zuständigen Untersuchungsrichter mit Schreiben vom 6. September 2011 (ON 8) über die Einstellung der Vorerhebungen gegen den Beschwerdegegner informiert worden. Zudem habe es in diesem Schreiben geheissen: "Sie sind nun gemäss § 173 StPO berechtigt, binnen 4 Tagen nach Zustellung dieser Verständigung beim Fürstlichen Landgericht den Antrag auf Einleitung der Untersuchung zu stellen oder die Anklageschrift oder einen Strafantrag einzubringen." Die Rechte gemäss § 173 StPO würden nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur dem Privatbeteiligten zustehen. Am 14. September 2011 sei dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht gewährt, mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 (ON 14) die Stellungnahme des Beschwerdegegners zu seiner Subsidiaranklageschrift vom 23.September 2011 zur Gegenäusserung zugestellt und ihm über seinen Antrag vom 26. Oktober 2011 mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 (ON 16) die Frist für die Erstattung dieser Gegenäusserung verlängert worden. Binnen offener Frist habe er am 17. November 2011 die erwähnte Gegenäusserung, ohne dass diese zurückgewiesen worden wäre, erstattet.
Die Gewährung all dieser Rechte durch den zuständigen Untersuchungsrichter und die Tatsache, dass eine beschlussmässige Zulassung des Privatbeteiligtenanschlusses nicht zwingend vorgesehen sei (Verweis auf Korn/Zöchbauer, WK-StPO, § 47, Rz. 33), sowie der Umstand, dass die Privatbeteiligtenstellung des Beschwerdeführers bis zur Fällung des angefochtenen Beschlusses nie auch nur ansatzweise in Zweifel gezogen worden sei, würden keinen anderen Schluss zulassen, als dass sich der Beschwerdeführer rechtswirksam als PrivatbeteiIigter dem Strafverfahren angeschlossen habe. Hätte der zuständige Untersuchungsrichter den Beschwerdeführer nicht als Privatbeteiligten anerkannt, so hätte er zum einen die Anschlusserklärung als unberechtigt bzw. unzulässig durch Beschluss zurückweisen müssen (Verweis auf Korn/Zöchbauer, a. a. O., § 47, Rz. 33) - was aber aktenkundigerweise gerade nicht geschehen sei - und zum anderen ihm die soeben erwähnten Rechte (insbesondere die Rechte gemäss dem expliziten Hinweis auf § 173 StPO im Schreiben vom 6. September 2011 [ON 8]) nie und nimmer gewähren dürfen. Denn gemäss § 32 Abs. 2, 3 und 4 i. V. m. § 31 Abs. 2 StPO könne - selbstverständlich abgesehen vom Beschuldigten und vom Staatsanwalt - neben dem Privatankläger nur der Privatbeteiligte Akteneinsicht nehmen, dem Untersuchungsrichter unterstützend zur Hand gehen, Anträge an den Untersuchungsrichter stellen, an der Schlussverhandlung teilnehmen, etc. Diese Rechte seien dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall klarerweise zugestanden und von ihm - soweit bisher notwendig - auch wahrgenommen worden.
Nach Verständigung über die Einstellung der Vorerhebungen habe der Beschwerdeführer über expliziten Hinweis auf § 173 StPO Subsidiaranklage erhoben. Zur Stellungnahme des Beschwerdegegners zu dieser Subsidiaranklage habe er eine Gegenäusserung erstattet. Die Verfassung dieser umfangreichen Schriftsätze habe einen erheblichen Aufwand an Zeit, Mühe und Kosten, verursacht, welcher selbstverständlich nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.
Zusammenfassend sei also festzuhalten, dass der zuständige Untersuchungsrichter in dem dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Strafverfahren den Beschwerdeführer als Privatbeteiligten zugelassen und somit eine Vertrauensgrundlage dahingehend geschaffen habe, dass dieser auch im weiteren Verlauf des Verfahrens seine Rechte als Privatbeteiligter wahrnehmen könne, wozu auch gehöre, dass die Subsidiaranklage nicht mit der Begründung zurückgewiesen werde, dass es ihm an der PrivatbeteiligtensteIlung und somit an der Berechtigung zur Anklageerhebung mangle.
Wenn nun das Obergericht trotz dieser zu schützenden Vertrauensposition des Beschwerdeführers seine PrivatbeteiligtensteIlung verneine, so sei dies schlichtweg stossend. Es könne einfach nicht sein, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich im Untersuchungsverfahren als Privatbeteiligter zugelassen und ihm die entsprechenden Rechte zugestanden worden seien und er dann, wenn er ein weiteres ihm als Privatbeteiligten zustehendes Recht ausüben wolle - nämlich die Erhebung der Subsidiaranklage -, plötzlich nicht mehr als Privatbeteiligter gelte. Das Verhalten des Obergerichtes widerspreche in unhaltbarer Weise dem Grundsatz von Treu und Glauben und sei somit willkürlich. Seiner Individualbeschwerde sei daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss aufzuheben.
Das Obergericht hätte nicht mehr prüfen dürfen, ob der nach dem Gesetze erforderliche Antrag eines "hiezu Berechtigten" fehlte. Vielmehr hätte es auf Grund der vorstehenden Ausführungen die PrivatbeteiligtensteIlung des Beschwerdeführers als gegeben ansehen müssen. Indem das Obergericht diese Prüfung aber trotzdem vorgenommen habe, habe es § 169 Abs. 1 Ziff. 4 StPO in geradezu stossender und unhaItbarer Weise verletzt, so dass auch diesbezüglich Willkür vorliege und der angefochtene Beschluss aufzuheben sei.
Aber auch die Ansicht des Obergerichtes, wonach der Beschwerdeführer durch das dem Beschwerdegegner zur Last gelegte strafbare Verhalten nicht geschädigt worden sei und die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner im Verfahren zu 02 CG.2009.44, resultierend aus dem von ersterem gegen den erstinstanzlichen, die Verfahrenshilfe für den Letzteren bewilligenden, Beschluss erfolglos erhobenen Rekurs in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang zur angeklagten Straftat stehe, sei willkürlich.
Der Beschwerdeführer habe bereits in dem dem Strafverfahren zu Grunde liegenden Zivilverfahren zu 02 CG.2009.44 vorgebracht, dass ihm durch die Gewährung der Verfahrenshilfe an den Beschwerdegegner und die damit für diesen verbundenen Befreiung von der Pflicht, eine aktorische Kaution zu erlegen, ein Schaden erwachse; und zwar nur schon allein auf Grund des Risikos, bei einem Obsiegen den Prozesskosten in Deutschland "nachrennen" zu müssen und diese Kosten letztendlich nie ersetzt zu erhalten (bekanntlich bestehe kein Vollstreckungsabkommen mit Deutschland). Zudem habe er ebenfalls darauf hingewiesen, dass vom Beschwerdegegner im Verfahren zu StGH 2009/206 schon einmal Prozesskosten nicht bezahlt worden seien, nämlich in Höhe von CHF 2'854.40. Indem der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 7. Juni 2011 den Beizug von "hg. Akt 02 CG.2009.44" beantragt habe, sei dieses Vorbringen selbstredend auch für das Strafverfahren beachtlich geworden. Dies sei vom Obergericht glattweg übersehen worden.
Da der Beschwerdeführer die Entscheidung des Obergerichtes über die Gewährung der Verfahrenshilfe im Verfahren zu 02 CG.2009.44 (ON 53) mit Individualbeschwerde zu StGH 2011/95 bekämpft habe und die diesbezügliche Entscheidung noch ausstehend sei, befinde sich die vorgeworfene Tat noch im Versuchsstadium. Aus diesem Grund und auf Grund der Tatsache, dass der dem Beschwerdeführer erwachsene Schaden erst bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu 02 CG.2009.44 bezifferbar werde, könne der konkrete Schaden weder bei der Erklärung, sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anzuschliessen, noch später beziffert werden. Auch dies sei vom Obergericht nicht beachtet worden.
Dies alles ändere aber nichts an der Tatsache, dass dieser Schaden jedenfaIIs in einem spezifischen Rechtswidrigkeitszusammenhang zu der vorgeworfenen Tat stehe: Werde dem Beschwerdegegner die Verfahrenshilfe auf Grund der unrichtigen Angaben im Vermögensbekenntnis rechtskräftig bewilligt, so sei er von der Verpflichtung zum Erlag einer aktorischen Kaution befreit. Somit erhalte der Beschwerdeführer keine Sicherheit für die ihm zustehenden Prozesskosten für den Fall des Obsiegens. Obsiege der Beschwerdeführer und leiste der Beschwerdegegner den geschuldeten Prozesskostenersatz nicht - was auf Grund der konkreten Umstände mehr als nur wahrscheinlich sei - so könne sich der Beschwerdeführer von der Befriedigung seines Anspruchs auf Prozesskostenersatz verabschieden, da er, wie erwähnt, keine Sicherheit in der Hand halte und überdies kein Vollstreckungsübereinkommen zwischen Liechtenstein und Deutschland existiere. Dies sei insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Prozesskosten im Verfahren zu 02 CG.2009.44 aufgrund des vom Beschwerdegegner veranschlagten Streitwertes von CHF 1,6 Mio. rund CHF 200'000 bis 300'000 (der Beschwerdeführer habe, was sowohl zu 02 CG.2009.44 als auch zu StGH 2011/95 aktenkundig sei, eine Kaution in Höhe von CHF 230'848.35 beantragt) allein im erstinstanzlichen Verfahren betragen würden, untragbar.
Auch die Kosten für die Erhebung des Rekurses bezüglich des VerfahrenshiIfebeschlusses würden sehr wohl in einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zu der vorgeworfenen Tat stehen. Denn hätte der Beschwerdegegner keine unrichtigen Angaben im Vermögensbekenntnis gemacht, hätte ihm das Landgericht die Verfahrenshilfe nicht bewilligt und hätte der Beschwerdeführer dagegen keinen Rekurs erheben müssen. Das strafbare Verhalten des Beschwerdegegners habe mindestens ebenso direkt zu einem Schaden beim Beschwerdeführer geführt, wie es beim Land Liechtenstein der Fall gewesen sei.
Willkürlich sei sodann die Beurteilung des Obergerichtes, die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 14. Oktober 2011 (ON 13) zur Subsidiaranklage des Beschwerdeführers könne "sehr wohl als Einspruch gewertet werden". Es sei zwar richtig, dass der Einspruch weder einer bestimmten Form noch der Ausführung eines Einspruchsgrundes bedürfe und auch die Bezeichnung bestimmter Mängel nicht notwendig sei. Als Antrag sei der Einspruch nach der Lehre der Prozesshandlungen aber eine Erwirkungshandlung, d. h. eine solche Prozesshandlung, die auf die Herbeiführung einer anderen, insbesondere einer richterlichen Entscheidung, gerichtet sei. Er ziele auf eine Bewirkungshandlung, d. h. eine solche, die unmittelbar zur Verfahrensgestaltung beitrage, nämlich die Entscheidung des Obergerichtes, ab (Verweis auf Mayrhofer, WK-StPO, Vor § 207, Rz. 22). Somit müsse im Einspruch unmissverständlich der Wille des Einspruchswerbers zum Ausdruck kommen, eine Entscheidung des Obergerichtes über die Zulässigkeit der Subsidiaranklageschrift herbeizuführen.
Dies sei bei der erwähnten Stellungnahme des Beschwerdegegners aber gerade nicht der Fall gewesen: Der Beschwerdegegner habe sich darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer selbst ein strafbares Verhalten vorzuwerfen. In keiner Weise sei erkennbar gewesen, inwiefern er eine Entscheidung des Obergerichtes über die Zulässigkeit der Subsidiaranklage herbeiführen habe wollen. Die Beurteilung des Obergerichtes sei insbesondere deshalb stossend, weil die zitierte Literaturpassage (Verweis auf Mayrhofer WK-StPO, Vor § 207, Rz. 22) unmittelbar an die vom Obergericht selbst angeführte Stelle ("Mayrhofer WK-StPO, Vor § 207 Rz. 12"; richtig wohl: "Rz. 21'), anschIiesse, das Obergericht diese Literaturmeinung somit unmöglich übersehen haben könne. Es bringe denn auch keine Argumente vor, die diese Literaturmeinung entkräften würden.
7.2. Zur Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung trägt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Im Falle eines unberechtigten Anschlusses als Privatbeteiligter habe eine Zurückweisung mittels Beschluss zu erfolgen. Gegen diesen Beschluss stehe gemäss § 238 Abs. 1 StPO die Beschwerde an das Obergericht offen, zumal eine gesetzliche Ausnahme nicht existiere, die eine Anfechtung als unzulässig erklären würde. Wenn die Zulässigkeit des Anschlusses als Privatbeteiligter aber vom Obergericht im Rahmen der Anklageüberprüfung untersucht werde, so stehe dem Betroffenen dagegen gemäss § 173 Abs. 3 StPO kein Rechtsmittel zur Verfügung. Dem Betroffenen werde der Rechtsweg abgeschnitten, indem ihm im Beschwerdeverfahren nach § 238 ff. StPO, welches grundsätzlich ohnehin bloss zwei Instanzen vorsehe, noch eine Instanz genommen werde, somit überhaupt keine ordentliche Anfechtungsmöglichkeit bestehe.
Im vorliegenden Fall habe sich das Obergericht über die offenkundige und vom Untersuchungsrichter zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellte Zulassung des Beschwerdeführers als Privatbeteiligter hinweg gesetzt und habe eine eigenständige Prüfung vorgenommen. Damit aber habe es dem Beschwerdeführer von Vornherein jede Beschwerdemöglichkeit hinsichtlich seiner PrivatbeteiligtensteIlung genommen und habe ihn in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Beschwerderecht verletzt. Der angefochtene Beschluss sei auch aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben.
7.3. Zum Antrag auf Aufhebung von § 173 Abs. 3 StPO wegen Verfassungswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Gemäss § 173 Abs. 3 StPO entscheide über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens auf Grund eines Subsidiarantrages des Privatbeteiligten das Obergericht unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer gegen den gegenständlich angefochtenen Beschluss kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung gestanden, worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden sei.
Sollte der Staatsgerichtshof im vorliegenden Fall wider Erwarten zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen auf seine Stellung als Privatbeteiligter nicht zu schützen gewesen sei und das Obergericht auch § 169 Abs. 1 Ziff. 4 StPO nicht qualifiziert unrichtig angewandt habe, mit anderen Worten das Obergericht somit unabhängig von der Zulassung als Privatbeteiligter durch den Untersuchungsrichter das Vorliegen der Voraussetzungen erneut prüfen könne, so sei damit jedenfalls das verfassungsmässige Beschwerderecht des Beschwerdeführers nach Art. 43 LV verletzt. Denn es sei bereits dargelegt worden, dass im Falle eines unberechtigten Anschlusses als Privatbeteiligter eine Zurückweisung mittels Beschluss zu erfolgen habe. Gegen diesen Beschluss stehe gemäss § 238 Abs. 1 StPO aber die Beschwerde an das Obergericht offen, zumal eine gesetzliche Ausnahme nicht existiere, die eine Anfechtung als unzulässig erklären würde.
Wenn die Zulässigkeit des Anschlusses als Privatbeteiligter aber vom Oberge- richt im Rahmen der Anklageüberprüfung untersucht werde, so stehe dem Betroffenen dagegen gemäss § 173 Abs. 3 StPO kein Rechtsmittel zur Verfügung. Dem Betroffenen werde der Rechtsweg abgeschnitten, indem ihm im Beschwerdeverfahren nach § 238 ff. StPO, welches grundsätzlich ohnehin bloss zwei Instanzen vorsehe, noch eine Instanz genommen werde, somit überhaupt keine ordentliche Anfechtungsmöglichkeit bestehe.
Dies aber stelle eine sachlich nicht zu rechtfertigende Unterscheidung zwischen denjenigen sich einem Strafverfahren als Privatbeteiligte anschliessenden dar, deren Anschluss durch den Untersuchungsrichter für unzulässig erklärt werde und denjenigen, deren Anschluss erst vom Obergericht im Rahmen der Anklageüberprüfung für unzulässig erklärt werde. Für eine solche Unterscheidung sei kein vernünftiger Grund ersichtlich. Der Rechtsmittelausschluss in § 173 Abs. 3 StPO verstosse damit gegen das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und stelle daher im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung einen Fall gesetzgeberischer Willkür dar.
8. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2012 hat der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge geben. Mit seiner Gegenäusserung hat der Beschwerdegegner den Antrag verbunden, ihm für das gegenständliche Verfahren Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen.
Hinsichtlich der Grundrechtsrügen wurde dies wie folgt begründet:
8.1. Zur behaupteten Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV führt der Beschwerdegegner Folgendes aus:
Vorweg sei in diesem Kontext festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von einer hypothetischen Konstruktion ausgehe, in der einerseits der Beschwerdegegner den Staat Liechtenstein durch Täuschung über Tatsachen zur Gewährung von Verfahrenshilfe veranlasst haben solle, andererseits sodann der Beschwerdeführer ohne Anspruch auf eine Prozesskostensicherheitsleistung im Zivilverfahren zu 02 CG.2009.44 obsiegt gehabt habe, woraufhin der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer dessen Prozesskosten nicht ersetzt hätte, worin schliesslich ein Schaden des Beschwerdeführers zu erkennen sei.
Der vom Beschwerdeführer behauptete, mutmassliche, hinkünftige Schaden sei demnach eigens sowohl davon abhängig, dass der Beschwerdeführer aus dem entsprechenden Zivilverfahren als Sieger hervorgehen werde, als auch davon, dass der Beschwerdegegner in nicht näher konkretisierbarer Zukunft - mit bereits bei der Täuschungshandlung notwendiger Weise vorhandenem Bereicherungsvorsatz - die ihm dann allenfalls zum Ersatz auferlegten Prozesskosten nicht an den Beschwerdeführer zahlen werde.
Zudem ergebe sich offenkundig, dass ein Schaden seinerseits bis anhin schlichtweg nicht vorliege. Allein schon aus diesem Grund sei die Anklage des Beschwerdeführers durch das Obergericht nicht zuzulassen gewesen.
Jedoch selbst dann, wenn man dieser vollends an der Realität vorbeigehenden illusorischen These des Beschwerdeführers Tatsachenanspruch unterstellte, werde evident, dass ein erforderlicher Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der vorgeblichen Tat des Beschwerdegegners und dem - eben nicht existenten - Schaden ab initio fehle.
Ganz grundsätzlich sei festzuhalten, dass das geschützte Rechtsgut der Bestimmungen der §§ 146 f. StGB das Vermögen sei. Die Vollendung des Deliktes sei an den Eintritt eines Vermögensschadens geknüpft. Der Betrugstatbestand umfasse hierbei nur den unmittelbar aus der Vermögensverfügung des Getäuschten entstandenen Schaden. Allfällige mittelbare Schäden seien hiervon nicht umfasst (Verweis auf Kirchbacher in Höpfel/Ratz [Hg], Wiener Kommentar zum öStGB2, 24. Aufl., § 146, Rz. 4, 71).
Hieraus ergebe sich, dass der vom Beschwerdeführer behauptete, vorgeblich in Zukunft entstehende Schaden keine - strafrechtlich relevante - Schadenskategorie darstelle, welche mit dem vorgeblichen Betrugsdelikt in einen relevanten Rechtswidrigkeitszusammenhang gebracht werde könne. Allein ein allfälliger Schaden aus der Vermögensverfügung seitens des Landes Liechtenstein im Rahmen der Gewährung der Verfahrenshilfe an den Beschwerdegegner könnte somit als Vermögensschaden im Sinne von § 146 StGB in Konnex mit dem angeblich vom Beschwerdegegner verübten Betrugsdelikt gebracht werden.
Gleichwohl sei anerkannt, dass für den Anschluss als Privatbeteiligter nicht auf den tatbestandsrelevanten Schaden abzustellen sei, sondern es ausreichend sei, wenn die strafbare Handlung zur privatrechtlichen Schädigung des Verletzten überhaupt geführt habe (Verweis auf öOGH zu 14 Os 45/96, u. a.).
Ganz allgemein sei aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nichtsdestoweniger auch für einen Schaden zivilrechtlicher Natur nur dann zu haften, wenn die übertretene Verhaltensnorm diesen Schaden nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern hätte sollen. Für eine Haftung sei dabei der personale, sachliche und modale Schutzbereich massgeblich, es sei also stets zu prüfen, welchen Personenkreis das Schutzgesetz vor welchen Schäden und Tatbegehungsformen bewahren solle (Verweis auf öOGH zu 2 Ob 11/91 u. a.). Bei einer teleologischen Prüfung der Bestimmung des § 146 StGB i. V. m. mit den Schadenersatzbestimmungen des ABGB ergebe sich, dass grundsätzlich lediglich der im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Vermögensverfügung des Getäuschten Geschädigte geschützt werde und Ersatz beanspruchen könnte.
Gegenständlich sei der vom Beschwerdeführer geltend gemachte - bis anhin nicht vorliegende, etwaig in Zukunft entstehende - Schaden hingegen davon abhängig, dass der Beschwerdegegner einen Zivilprozess verliere und sodann dem Beschwerdeführer die Kosten nicht erstatte. Hierbei müsste die natürliche Verursachungskette zwischen Täuschung, Vermögensverfügung und damit in Konnex stehendem Schaden unterbrochen werden. Der vom Beschwerdeführer behauptete - bis dato inexistente - Schaden, sei nicht auf eine Vermögensverfügung durch das Land Liechtenstein, des vorgeblich Getäuschten, zurückzuführen. In die natürliche Verursachungskette müssten sich entsprechend dem Vortrag des Beschwerdeführers noch die Prozessniederlage des Beschwerdegegners sowie dessen darauf folgende Weigerung, die Prozesskosten zu zahlen, schieben.
Eigens auch im Hinblick auf die Kostenersatzpflicht des im Zivilverfahren zu 02 CG.2009.44 infolge seines erfolglos erhobenen Rekurses gegen die Gewährung der Verfahrenshilfe sei festzuhalten, dass diese Kosten keinesfalls einen Schaden darstellen würden, der im Sinne der modalen Schadenszurechnung mit dem vorgeblich betrügerischen Verhalten des Beschwerdegegners in Verbindung zu bringen sei. Diese Kosten seien vielmehr losgelöst von der dem Beschwerdegegner zu Unrecht angelasteten Täuschungshandlung unmittelbar aufgrund eines freien Willensentschlusses und infolge einer verfehlten Sachverhalts- und Rechtseinschätzung des Beschwerdeführers selbst entstanden.
Aus alldem ergebe sich zweifelsohne, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn seinem unrichtigen und wahrheitswidrigen Vorbringen zu folgen wäre - keinen privatrechtlichen Anspruch gegenüber dem Beschwerdegegner aufgrund des diesem fälschlich vorgeworfenen strafbaren Verhaltens geltend machen könne und er sich somit auch nicht - schon gar nicht rechtswirksam, wie nachfolgend darzulegen sei - als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anschliessen habe können.
Dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren dennoch angeschlossen habe und die Anschlusserklärung durch den Untersuchungsrichter nicht zurückgewiesen worden sei, tue dabei dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zu 13 UR.2011.194 keine Stellung als Privatbeteiligter besitze, keinen Abbruch. Denn weder die Zulassung noch die Ablehnung des Anschlusses als Privatbeteiligter an das Strafverfahren seien der Rechtskraft fähig (Verweis auf Mayerhofer, öStPO-Kommentar4, Teil II, Halbbd 1, § 47, E 82; EvBI 1985/95). Darüber hinaus sei derjenige, der Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtsgrund als dem der Verletzung in seinem Privatrecht ableite, auch dann nicht Beteiligter, wenn das Gericht ihn zumindest implizit - als solchen zugelassen habe (Verweis auf Mayerhofer, öStPO-Kommentar4, Teil II, Halbbd 1, § 47, E 83). Das gleiche habe denklogischer Weise auch dann zu gelten, wenn wie vorliegendenfalls Ansprüche geltend gemacht würden, die laut eigenem Vorbringen des Beschwerdeführers noch nicht bestehen würden und fernerhin nicht mit der der Strafverfolgung zugrunde gelegten Tat in ausreichenden Zusammenhang gebracht werden könnten.
Wenn der Beschwerdeführer in Ermangelung eines durch die inkriminierte Tat in Zusammenhang stehenden Schadens indes keine Privatbeteiligtenstellung besitze, müsse es ihm auch verwehrt bleiben, als Subsidiarankläger aufzutreten. Denn das Subsidiaranklagerecht nach Art. 173 Abs. 1 StPO stehe allein dem Privatbeteiligten zu. Würden die Voraussetzungen für das Einschreiten als Privatbeteiligter nicht vorliegen, oder würden diese wegfallen, so bestehe entweder ab initio kein Subsidiaranklagerecht oder aber es erlösche mit dem Wegfall der entsprechenden Voraussetzungen für die PrivatbeteiligtensteIlung (Verweis auf Fabrizy, öStPO-Kommentar9, § 4, Rz. 1).
Der Umstand, dass ein unberechtigter privater Ankläger die Anklageschrift eingebracht habe, sei alsdann ein der Anklage entgegenstehender Grund (Verweis auf Fabrizy, öStPO-Kommentar9, § 213, Rz. 2). Gelange aber das Obergericht bei seiner Entscheidung über einen Einspruch gegen die Anklage zum Schluss, dass der nach dem Gesetze erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle, so habe es gemäss § 169 Abs. 1 Ziff. 4 StPO die Anklage nicht zuzulassen und das Verfahren einzustellen.
Entsprechend den vorstehenden Darlegungen sei somit die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON 21), die Anklageerhebung in Ermangelung des Antrages eines Berechtigten nicht zuzulassen, in jeder Hinsicht richtig und korrekt, zumal ein Einspruch gegen die Anklageschrift das entscheidende Gericht berechtige, ex officio die gesamte Anklage in jeder Richtung zu prüfen (Verweis auf Mayerhofer, öStPO-Kommentar4, Teil II, Halbbd 1, § 210, E 8).
Des Weiteren sei es entgegen den verfehlten Erwägungen des Beschwerdeführers keineswegs willkürlich, wenn das Obergericht den als "Stellungnahme" bezeichneten Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 14. Oktober 2011 (ON 13) als Einspruch im Sinne von § 165 Abs. 2 StPO i. V. m. § 166 Abs. 2 StPO werte.
Für den Einspruch gegen die Anklage sei weder eine bestimmte Form noch eine Ausführung des Einspruchsgrundes vorgeschrieben (Verweis auf öOGH zu 11 Ns 17/82).
Der Beschwerdegegner habe in seiner Stellungnahme (ON 3) mehr als deutlich gemacht, dass er sich gegen eine Zulassung der Subsidiaranklage ausspreche respektive eben diese als unberechtigt erachte. Nachdem die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs nicht schade, sofern wie vorliegendenfalls erkennbar sei, wogegen sich das entsprechende Rechtsmittel richte, wäre es somit entgegen der offenkundig rechtsmissbräuchlichen Argumentation des Beschwerdeführers indes stossend, würde man den Schriftsatz vom 14. November 2011 (ON 13) nicht als Einspruch werten.
Sodann sei in diesem Zusammenhang - obschon die Stellungnahme des Beschwerdegegners (ON 13) eben ohnedies als Einspruch im Sinne von § 165 Abs. 2 StPO i. V. m. § 166 Abs. 2 StPO zu behandeln sei - exkursiv darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Stellungnahme (ON 13) in dieser Form aufgrund einer unrichtigen Rechtsbelehrung seitens des zuständigen Untersuchungsrichters erfolgt sei. Nun vermöge zwar, wie auch der Beschwerdeführer in seiner Gegenäusserung (ON 17) darlege, eine unrichtige Rechtsbelehrung den Fristenlauf nicht zu hemmen, nichtsdestoweniger - dies sei der Vollständigkeit halber an dieser Stelle hervorgehoben - stelle sie einen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (Verweis auf öVfGH zu B 826/91, u. a.; OGH zu 14 RS.2009.172, LES 2010, 317).
8.2. Zur behaupteten Verletzung des Anspruches auf eine rechtswirksame Beschwerde gemäss Art. 43 LV bringt der Beschwerdegegner Folgendes vor:
Ganz grundsätzlich sei zu beachten, dass sich die Stellung eines Privatbeteiligten aufgrund seines Sachverhaltsvortrages in der Anschlusserklärung ergebe - oder eben nicht ergebe. Eine beschlussmässige Zulassung des Privatbeteiligten sei nicht zwingend erforderlich. Unberechtigte Anschlusserklärungen seien hingegen mittels Beschluss zurückzuweisen, wenn schon nach ihrem Inhalt ein rechtliches Interesse des Verletzten an der Privatbeteiligung nicht gegeben sei, weil diese weder zum Zuspruch im Strafverfahren führen könne, noch der Vorbereitung eines folgenden Zivilprozesses dienlich sei. Der Zurückweisungsbeschluss sei vom Untersuchungsrichter, ausserhalb der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden, sonst vom erkennenden Gericht zu fassen (Verweis auf Fabrizy, öStPO-Kommentar9, § 47, Rz. 6).
Ein solcher Beschluss sei - gleich wie ein Zulassungsbeschluss - der Rechtskraft nicht fähig (Verweis auf ÖJZ-LSK 1979/47; öOGH zu 13 Os 27/84). Gegen den Zurückweisungsbeschluss könne der Antragsteller nur dann Beschwerde erheben, wenn er vom Untersuchungsrichter gefasst worden sei. Ansonsten stehe kein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss zur Verfügung (Verweis auf Fabrizy, öStPO-Kommentar9, § 47, Rz. 6).
Aus der gegenständlichen Sachverhaltszusammenstellung ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer seitens des Untersuchungsrichters die Stellung eines Privatbeteiligten im strafrechtlichen Vorverfahren ohne ausdrückliche Beschlussfassung implizit zugesprochen worden sei, während die Qualifizierung des Beschwerdeführers als Privatbeteiligter sodann im Rahmen der Prüfung des gegen die Anklage erhobenen Einspruches des Beschwerdegegners (ON 13) durch das Obergericht gemäss § 173 Abs. 3 StPO i. V. m. §§ 167 und 169 StPO nochmals behandelt worden sei.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Kontext ausführe, das Obergericht habe mit dem angefochtenen Beschluss erstmals über die Zulässigkeit des Privatbeteiligtenanschlusses entschieden, so sei dies unrichtig. In Wahrheit sei der Beschwerdeführer im Vorverfahren durch den Untersuchungsrichter als Privatbeteiligter - wenngleich zu Unrecht und ohne explizite Beschlussfassung - zugelassen worden.
Der Privatbeteiligtenanschluss des Beschwerdeführers sei demnach bereits in erster Instanz durch den Untersuchungsrichter - fälschlicher Weise - anerkannt worden, wohingegen schliesslich im Rahmen der Prüfung der Anklageschrift aufgrund des Einspruches des Beschwerdegegners gegen die Anklageerhebung (ON 13) durch das Obergericht die Unzulässigkeit der Anschlusserklärung festgestellt worden sei. Dadurch, dass dem Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr zustehe, werde dessen Beschwerderecht nunmehr aber keineswegs eingeschränkt.
Nachdem die Entscheidung über die Zulässigkeit des Privatbeteiligtenanschlusses nicht der Rechtskraft fähig sei, sei auch das Obergericht bei der Prüfung der Anklageschrift nicht an eine solche Entscheidung gebunden. Es sei demnach vollends irrelevant, ob die Entscheidung über die Zulässigkeit des Privatbeteiligtenanschlusses vom Untersuchungsrichter in erster Instanz oder aber vom Obergericht aufgrund einer Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters nach § 238 StPO in zweiter Instanz gefasst werde. Das Obergericht sei im Rahmen seiner Kontrollbefugnis nach § 173 Abs. 3 StPO i. V. m. §§ 167 und 169 StPO zum Schutz des Beschuldigten vor schikanöser Strafverfolgung berechtigt, die Anklage in jede Richtung von Grund auf einer Prüfung zu unterziehen.
Der Zweck dieses umfassenden Prüfungspouvoirs des Obergerichtes ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass der Unschuldige ganz grundsätzlich vor einer leichtfertigen Anklageerhebung zu schützen sei (Verweis auf Mayerhofer, öStPO-Kommentar4, Teil II, Halbbd 1, § 213, E 7). Im Falle einer Subsidiaranklage durch einen Privatbeteiligten habe dies umso mehr zum Tragen zu kommen, zumal hier bereits von der Staatsanwaltschaft keine hinreichenden Gründe zur Strafverfolgung erkannt hätten werden können. Im Lichte dessen habe auch eine allfällige Vertrauensposition eines vorgeblich Verletzten, der in Wahrheit und offenkundig keine Privatbeteiligtenstellung geniesse, dahingehend, dass ihm dieselbe dennoch zukomme, jedenfalls hinter den Schutz des Beschuldigten, nicht zu Unrecht einer mutwilligen Strafverfolgung ausgesetzt zu werden, zurückzutreten.
Wenn nunmehr der Untersuchungsrichter betreffend den Privatbeteiligtenanschluss einen negativen Beschluss fasse, so stehe es dem Betroffenen gemäss § 238 Abs. 1 StPO zwar frei, eine Beschwerde an das Obergericht zu erheben, welches hierüber letztinstanzlich entscheide. Nichtsdestoweniger sei ein solcher der Rechtskraft nicht zugänglicher, sich auf das Vorverfahren beziehender Beschluss für das Obergericht im Rahmen der Prüfung der Anklageschrift im Verständnis der vorstehenden Erwägungen nicht bindend.
Fasse der Untersuchungsrichter hingegen - wie vorliegendenfalls - keinen zurückweisenden oder aber gar keinen Beschluss, i. e. erkenne er den Privatbeteiligtenanschluss implizit an, so sei derjenige, der sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anschliesse, hierdurch nicht beschwert, weshalb ihm ein Rechtsmittel dagegen denklogischer Weise nicht zur Verfügung stehe und auch nicht zur Verfügung zu stehen brauche.
Im Ergebnis sei es jedenfalls schlichtweg belanglos, in weIcher Instanz und von welchem Entscheidungsträger im Vorverfahren über die Zulässigkeit des Privatbeteiligtenanschlusses entschieden werde. Das Obergericht habe im Rahmen der Anklageprüfung umfassende Befugnisse und entscheide völlig frei, sowie unabhängig von im Vorverfahren gefassten Beschlüssen zur Zulässigkeit des Privatbeteiligtenanschlusses.
Durch den Einspruch des Beschwerdegegners (ON 13) sei das Obergericht zweifelsfrei dazu berechtigt gewesen, die Anklagevoraussetzungen und damit auch die Zulässigkeit der Antragsberechtigung des Beschwerdeführers von Grund auf neu zu prüfen, sowie hierüber in letzter Instanz zu entscheiden. Eine dieser Entscheidung vorgelagerte negative Beschlussfassung des Untersuchungsrichters zur Zulässigkeit des Privatbeteiligtenanschlusses und ein aufgrund einer hiergegen gerichteten Beschwerde gefasster zweitinstanzlicher Beschluss hätten hierauf keinerlei Einfluss gehabt.
8.3. Zum Antrag auf Aufhebung von § 173 Abs. 3 StPO wegen Verfassungswidrigkeit trägt der Beschwerdegegner das Folgende vor:
Vorstehend sei bereits dargelegt worden, dass im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Privatbeteiligtenanschlusses nur Beschlüsse des Untersuchungsrichters mittels Rechtsmittel bekämpfbar seien.
Vorliegendenfalls sei die Entscheidung des Untersuchungsrichters in erster Instanz implizit zugunsten des Beschwerdeführers dahingehend ausgefallen, dass dessen Stellung als Privatbeteiligter anerkannt worden sei. Hätte der Untersuchungsrichter hingegen auf eine Unzulässigkeit der Anschlusserklärung erkannt, so wäre diese Entscheidung mittels Beschlusses zu treffen gewesen, gegen den der Beschwerdeführer unbestritten wiederum ein Rechtsmittel nach § 238 Abs. 1 StPO hätte erheben können.
Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 21) sei gegenständlichenfalls im Rahmen der Prüfung der Anklageschrift des Beschwerdeführers gefasst worden. Dem Obergericht sei bei dieser Entscheidung gemäss § 173 Abs. 3 StPO vor dem Hintergrund der Bestimmungen der §§ 167 und 169 StPO eine extensive Prüfungskompetenz zugekommen, die es ihm zur Hintanhaltung willkürlicher Strafverfolgung gestattet habe, isoliert von etwaigen im Vorverfahren gefassten Beschlüssen über den Subsidiaranklageantrag und dabei über die Zulässigkeit des Privatbeteiligtenanschlusses zu entscheiden.
Folgerichtig sei der Beschwerdeführer durch die Bestimmung des § 173 Abs. 3 StPO und den Umstand, dass der Untersuchungsrichter seine Anschlusserklärung als zulässig erachte, aber nicht schlechter gestellt, als wenn der Untersuchungsrichter einen negativen Beschluss gefasst und der Beschwerdeführer gemäss § 238 Abs. 1 StPO hiergegen Beschwerde erhoben hätte. Auch in diesem Fall hätte das Obergericht völlig losgelöst von einer allfälligen Entscheidung betreffend die PrivatbeteiligtensteIlung des Beschwerdeführers und nach einer grundlegenden Prüfung der Anklageberechtigung in letzter Instanz entschieden.
Allein daraus werde bereits ersichtlich, dass weder die Bestimmung des § 173 Abs. 3 StPO noch die gegenständliche hierauf fussende in letzter Instanz ergangene Entscheidung des Obergerichtes über die Anklageerhebung, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich sei, gegen das Beschwerderecht nach Art. 43 LV verstiessen.
Im Übrigen würde dem Beschwerdeführer dadurch, dass ihm von Gesetzes wegen gegen die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON 21) kein Rechtsmittelzug an eine übergeordnete Instanz mehr möglich sei, auch keine unwiederbringlichen Nachteile erwachsen. So übersehe der Beschwerdeführer, dass das Recht der Privatbeteiligung ausschliesslich dazu diene, Ersatzansprüche durchzusetzen, nicht aber Verurteilungen herbeizuführen (Verweis auf Fabrizy, öStPO-Kommentar9, § 47, Rz. 4).
Wenn aber seine Stellung als Privatbeteiligter respektive Subisidarankläger im Strafverfahren in Ermangelung eines schlüssigen und nachvollziehbaren Vorbringens, aus welchem sich ein privatrechtlicher Ersatzanspruch auch nur theoretisch ergeben könnte, nicht anerkannt werde, und ihm gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe, so habe er hierdurch keinen nicht revidierbaren Nachteil erlitten. Vielmehr stehe es ihm unbenommen weiterhin frei, seine privatrechtlichen Ansprüche entsprechend ihrer Natur im Wege eines Zivilprozesses durchzusetzen.
Darüber hinaus sei der Schutz eines Unschuldigen vor einer schikanösen und offensichtlich willfährigen Strafverfolgung ohnedies jedenfalls über das Interesse eines vorgeblich Verletzten, seine zivilrechtlichen Ansprüche anstatt in einem Zivilprozess in einem Strafverfahren durchzusetzen, zu stellen.
Eine grobe Unsachlichkeit oder Ungerechtigkeit lasse sich aus der Gesetzesnorm des § 173 Abs. 3 StPO somit augenfällig nicht entnehmen. Nachgerade sei eine unsachliche Benachteiligung des Beschwerdeführers durch die Rechtsmittelbeschränkung der bezeichneten Bestimmung nicht auszumachen.
9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17. Januar 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 erstattete das Obergericht eine Stellungnahme an den Staatsgerichtshof und brachte darin zusammengefasst vor, dass die Berechtigung zur Subsidiaranklage der gerichtlichen Kontrolle durch das Obergericht unterliege. Diese Kontrolle umfasse auch das Vorliegen der Voraussetzungen für den Privatbeteiligtenanschluss. Gerade der Umstand, dass der Untersuchungsrichter nicht explizit über die (Nicht-)Zulässigkeit der Privatbeteiligtenanschlusserklärung des Beschwerdeführers entschieden habe, stehe der Annahme einer Vertrauensgrundlage entgegen. Bestimmte Rechte würden zudem unter bestimmten Voraussetzungen auch Nichtprivatbeteiligten zustehen, z. B. gemäss § 39 StPO das Recht auf Akteneinsicht. Ebenso wie eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung einer Partei eine von Gesetzes wegen nicht zustehende Rechtsmittelbefugnis nicht einzuräumen vermöge, könne auch eine unrichtige Rechtsbelehrung des Untersuchungsrichters einem Anzeigeerstatter, welcher - mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen - zu Unrecht erklärt habe, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen, das Subsidiaranklagerecht nicht vermitteln.
11. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2012 hat der Beschwerdeführer eine Gegenäusserung zum Antrag des Beschwerdegegners auf Gewährung der Verfahrenshilfe eingebracht und beantragt, der Staatsgerichtshof wolle den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdegegners vollumfänglich und kostenpflichtig abweisen.
12. Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2012 hat der Beschwerdegegner betreffend seinen Verfahrenshilfeantrag verschiedene Urkunden gelegt und beantragt, der Staatsgerichtshof wolle die Gegenäusserung zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom 24. Februar 2012 kostenpflichtig zurückweisen, allenfalls abweisen.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 6. Dezember 2011, 13 UR.2011.194-21, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht eine Verfassungswidrigkeit von § 173 Abs. 3 StPO geltend und bringt hierzu zusammengefasst Folgendes vor:
2.1. Der Rechtsmittelausschluss in § 173 Abs. 3 StPO verstosse gegen das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV sowie das verfassungsmässige Gleichheitsgebot gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und stelle auch einen Fall gesetzgeberischer Willkür dar. Der Rechtsmittelausschluss in § 173 Abs. 3 StPO stelle eine sachlich nicht zu rechtfertigende Unterscheidung einerseits zwischen denjenigen, die sich einem Strafverfahren als Privatbeteiligte anschlössen und deren Anschluss durch den Untersuchungsrichter für unzulässig erklärt werde und andererseits denjenigen, deren Anschluss erst vom Obergericht im Rahmen der Anklageerhebung für unzulässig erklärt werde, dar.
2.2. Dieser Normenkontrollantrag ist aus folgenden Erwägungen offensichtlich unbegründet:
2.2.1. Der Staatsgerichtshof hat erst kürzlich in seinem Urteil vom 14. Mai 2012 zu StGH 2011/148 eine entsprechende Normprüfung im Lichte des Beschwerderechts vorgenommen und festgehalten, dass der Rechtsmittelausschluss des § 173 Abs. 3 StPO verfassungskonform ist, da eine Person, die nicht als Privatbeteiligter oder Subsidiarankläger anerkannt wurde, ihre zivilrechtlichen Ansprüche ohnehin stets auf dem Rechtsweg durchsetzen kann. Der Staatsgerichtshof sieht sich auch vorliegend nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen; dies zumal das Obergericht bei der Prüfung, ob ein Subsidiarantrag bzw. eine Subsidiaranklage zulässig ist oder nicht, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügt (vgl. auch StGH 2011/142, Erw. 3.3 f. und Erw. 4.3 ff.).
2.2.2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hält § 173 Abs. 3 StPO aus den folgenden Erwägungen auch ohne Weiteres vor dem Gleichheitsgebot bzw. dem Willkürverbot stand:
2.2.3. Bei der Rechtssetzung fällt im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebotes weitgehend mit demjenigen des Willkürverbotes zusammen, und die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot ist in der Regel darauf zu beschränken, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden. Demgemäss erfolgt bei der Normenkontrolle auch im Lichte der hier gerügten Verletzung der Rechtsgleichheit nur eine Willkürprüfung (StGH 2010/154, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/82, Erw. 2.1; StGH 2004/41, Erw. 2.1; StGH 2003/98, LES 2006, 92 [95, Erw. 3]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 4.1]; StGH 1997/38, LES 1999, 80 [82, Erw. 2]; StGH 1997/32, LES 1999, 16 [18 f., Erw. 2]; StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]).
2.2.4. § 173 Abs. 3 StPO lautet wie folgt: "Über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens aufgrund eines Subsidiarantrages des Privatbeteiligten entscheidet das Obergericht unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges".
2.2.5. Gegenständlich rügt nun der Beschwerdeführer, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege, da betreffend eine Personengruppe erstinstanz-lich der Untersuchungsrichter und betreffend eine andere Personengruppe das Obergericht erst- und letztinstanzlich über die Privatbeteiligtenstellung entscheide.
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes handelt es sich hierbei um eine vertretbare und sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Denn das Obergericht entscheidet in jedem Fall letztinstanzlich über die Privatbeteiligtenstellung und damit über die Berechtigung zur Subsidiaranklage, womit eine einheitliche Rechtsprechung und damit Rechtssicherheit gewährleistet wird. Zudem steht keine absolut rechtsgleiche Alternative zur Verfügung, da bei Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof die gegenständliche Ungleichheit nach wie vor bestehen würde.
2.2.6. Somit steht § 173 Abs. 3 StPO im Einklang sowohl mit dem Beschwerderecht als auch mit dem Gleichheitsgebot bzw. Willkürverbot und erweist sich als verfassungskonform.
3. Der Beschwerdeführer macht weiters eine Verletzung des Rechtes auf Beschwerdeführung auch in Bezug auf die konkrete Anwendung von § 173 Abs. 3 StPO im Beschwerdefall geltend. Insbesondere habe das Obergericht in der gegenständlichen Rechtssache die bisher unbestrittene Privatbeteiligtenstellung unzulässigerweise nochmals eigenständig geprüft.
3.1. Das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV garantiert, dass grundsätzlich immer ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz offen steht (StGH 1988/20, LES 1989, 125 [128]). Die neuere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anerkennt einen "materiellen" Gehalt von Art. 43 LV, welcher in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes besteht (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174]). Entsprechend hat sich der Staatsgerichtshof auch für eine einschränkende Interpretation des Gesetzesvorbehalts in Art. 43 Satz 2 LV ausgesprochen (siehe etwa StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6]); StGH 1997/36, LES 1999, 76 [79]; StGH 1998/27, LES 1999, 291 [295]). Die Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes entbindet aber den Staatsgerichtshof nicht davon, Art. 43 LV an das gesamte Gefüge und an die Ausgewogenheit der Verfassung zu binden (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [175]; StGH 2005/37, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
3.2. Der Rechtsmittelausschluss von § 173 Abs. 3 StPO, wonach das Obergericht "unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges" über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens aufgrund eines Subsidiarantrages des Privatbeteiligten entscheidet, ist gemäss dem Gesetzeswortlaut eindeutig; eine im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts einschränkende Auslegung dieser Bestimmung ist nicht möglich.
3.3. Des Weiteren ist es nach Ansicht des Staatsgerichtshofes jedenfalls vertretbar, wenn das Obergericht die Privatbeteiligtenstellung im Rahmen der Prüfung der Subsidiaranklage des Privatbeteiligten prüft. Denn das Obergericht hat gemäss § 173 Abs. 3 StPO ohnehin über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens aufgrund eines Subsidiarantrages des Privatbeteiligten zu entscheiden. Gemäss § 169 Abs. 1 Ziff. 4 StPO hat das Obergericht die Anklage nicht zuzulassen und das Verfahren einzustellen, falls dem Antragsteller die Berechtigung hierzu fehlt. Eine Subsidiaranklage steht nur dem Privatbeteiligten zu und setzt eine Privatbeteiligtenstellung somit voraus (vgl. Korn/Zöchbauer, a. a. O., Rz. 5 zu § 72).
3.4. Somit liegt im gegenständlichen Fall auch hinsichtlich der konkreten Rechtsanwendung keine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV vor.
4. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die Rechtsanwendung im Beschwerdefall unter mehreren Aspekten auch eine Verletzung des Willkürverbots.
4.1. Zur Verletzung des Willkürverbotes bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass es nicht sein könne, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren als Privatbeteiligter zugelassen worden sei und er dann, wenn er ein weiteres ihm als Privatbeteiligten zustehendes Recht ausüben möchte - nämlich die Erhebung der Subsidiaranklage - nicht mehr als Privatbeteiligter gelte. Das Verhalten des Obergerichtes, nämlich die Verneinung der Privatbeteiligtenstellung des Beschwerdeführers, widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben und sei somit willkürlich.
4.1.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs stellt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Teilgehalt des Willkürverbotes dar (StGH 2000/32, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar nur für das Zivilrecht explizit normiert (siehe Art. 2 Abs. 1 PGR und SR), doch gelten Treu und Glauben und der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz unbestrittenermassen auch für das öffentliche Recht. Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2] mit Verweis auf StGH 1988/20, LES 1989, 125 [129]). Von eigenständiger Bedeutung im Rahmen des Willkürverbotes ist der Grundsatz von Treu und Glauben nur dann, wenn eine individuelle Rechtsposition zu schützen ist (StGH 2000/32, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). So verletzt beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können (StGH 1995/16, a. a. O.). In einem solchen Fall vermittelt der Grundsatz von Treu und Glauben einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens (vgl. StGH 2004/65, Erw. 2.1; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 226).
4.1.2. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes begründet die faktische Zulassung als Privatbeteiligter keine behördliche Zusicherung, auf welche der Beschwerdeführer vertrauen durfte, insbesondere da die Privatbeteiligtenstellung aufgrund klarer gesetzlicher Regelung in jedem Verfahrensstadium widerrufen werden kann und diesbezüglich gegenständlich kein rechtskräftiger Beschluss vorliegt. Somit ist die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht behelflich und liegt insoweit keine Verletzung des Willkürverbotes vor.
4.2. Weiters erachtet der Beschwerdeführer die Ansicht des Obergerichtes als willkürlich, wonach der Beschwerdeführer durch das dem Beschwerdegegner zur Last gelegte strafbare Verhalten nicht geschädigt worden sei.
4.2.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2008, 269 mit Verweisen auf StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur (aber immerhin) dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1).
Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2.2. Die Privatbeteiligung gemäss § 32 StPO dient dazu, vermögensrechtliche, durch ein Offizialdelikt entstandene Ersatzansprüche des Verletzten ohne Notwendigkeit der Beschreitung des Zivilrechtsweges durchzusetzen (vgl. Bachner-Foregger, StPO, 20. Aufl., Wien 2011, § 67). Privatbeteiligter kann nur sein, wer sich am Verfahren beteiligt, um Ersatz für den erlittenen Schaden zu begehren. Der nach der früheren Rechtslage zum Teil bejahte "Beteiligungsanspruch" (der der Vorbereitung der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche im Zivilprozess gedient hat) besteht nicht mehr (vgl. Korn/Zöchbauer, a. a. O., Rz. 4 zu § 67). Es genügt, wenn schlüssig das Bestehen eines durch die Straftat entstandenen Anspruches behauptet wird, den der angeblich Geschädigte seiner Art nach im Zivilrechtsweg (noch) geltend machen könnte, sofern sich aus der Behauptung ein vernünftiger Zusammenhang zwischen Straftat und Anspruch ableiten lässt (vgl. ÖJZ-LSK 1977/234). Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden ist bereits dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung des später eingetretenen Schadens mitbezweckt (vgl. öOGH vom 29. Januar 2008, 1 Ob 143/07x).
Wie das Obergericht nun zu Recht ausgeführt hat, würde durch die dem Beschwerdegegner zur Last gelegte Tat des (versuchten) schweren Betruges durch unrichtige Angaben im eingereichten Verfahrenshilfeformular allenfalls primär und unmittelbar das Land Liechtenstein geschädigt. Bezweckt ist, das Land Liechtenstein vor einen Vermögensnachteil zu schützen, nämlich von der zu Unrecht gewährten Verfahrenshilfe, nicht jedoch den Anzeige erstattenden Beschwerdeführer.
4.2.3. Aus all diesen Gründen ist es unter dem hier anwendbaren groben Prüfungsraster vertretbar, wenn der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der angezeigten Straftat einerseits und den Kosten der Anzeigeerstattung sowie der Kostenersatzpflicht im Verfahren zu 02 CG.2009.44 für einen erfolglos gebliebenen Rekurs gegen die gewährte Verfahrenshilfe andererseits verneint wird. Im vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachten Risiko, im Falle seines Obsiegens keine Sicherstellung für die zugesprochenen Prozesskosten zu haben bzw. diese nur schwierig oder gar nicht einbringlich machen zu können, ist ebenfalls kein konkreter Schaden für den Beschwerdeführer ersichtlich. Dies zumal ein solcher ohnehin noch nicht eingetreten ist und ein allenfalls möglicher Eintritt eines solchen Schadens von mindestens zwei weiteren Voraussetzungen abhängig wäre; nämlich eben dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren überhaupt obsiegt und sodann, dass der Beschwerdegegner in weiterer Folge sich einer Bezahlung der Verfahrenskosten allenfalls widersetzen würde.
4.3. Der Beschwerdeführer erachtet schliesslich auch die Beurteilung des Obergerichtes als willkürlich, wonach die Stellungnahme des Beschwerdegegners zur Subsidiaranklage des Beschwerdeführers als Einspruch gewertet werden könne.
4.3.1. Für den Einspruch ist weder eine bestimmte Form noch eine Ausführung des Einspruchgrundes vorgeschrieben (vgl. Fabrizy, StPO, 9. Aufl., Wien 2004, Rz. 1 zu § 209 m. w. N.; Birklbauer/Mayrhofer in WK, a. a. O., Rz. 27 zu § 213).
In der "Stellungnahme" des Beschwerdegegners vom 14. Oktober 2011 (ON 13) zur Subsidiaranklage vom 23. September 2012 (ON 11) führt der Beschwerdegegner auf der 1. Seite aus, dass ihm das Recht des Beschwerdeführers erneut als Subsidiarankläger aufzutreten, nicht bekannt sei. Weiters wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass die Behauptung, der Beschwerdegegner habe sich eines versuchten Betruges schuldig gemacht und damit die bewilligte Prozesskostenhilfe erschlichen, als wissentlich falsche Anschuldigung zurückgewiesen werde.
4.3.2. Aufgrund dieser klaren Ausführungen ist es unter dem hier anwendbaren groben Prüfungsraster vertretbar, die Stellungnahme ON 13 als Einspruch gegen die Subsidiaranklage ON 11 zu werten. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Untersuchungsrichter den Beschwerdegegner nicht entsprechend § 166 Abs. 4 StPO auf die Möglichkeit eines Einspruches hingewiesen hat.
4.4. Aus all diesen Erwägungen ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Da der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird und der Beschwerdeführer verpflichtet wird, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung zu ersetzen, ist auf den vom Beschwerdegegner mit seiner Gegenäusserung vom 14. Februar 2012 eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange nicht weiters einzugehen.
7. Dem Beschwerdegegner waren die Kosten für seiner Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen, dies mit Ausnahme der geltend gemachten Mehrwertsteuer sowie der Kosten für die Urkundenvorlage vom 29. Februar 2012. Ersteres da gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (StGH 2010/52, Erw. 2; StGH 2010/110, Erw. 2; LES 2005, 120). Letzteres da dieser Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war und damit nicht zu vergüten ist (vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 672 f. m. w. V.). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.