StGH 2011/098
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Februar 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG
vertreten durch:
Dr. Reinhard Pitschmann Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 6. Mai 2011, 01KG.2006.1-1795
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 11'085.53)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 6. Mai 2011, 01 KG.2006.1-1795, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit dem angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 6. Mai 2011 (ON 1795) wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Kriminalgerichtes vom 8. Oktober 2010, (ON 1733) abgewiesen. Diesem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
2. Im objektiven Abschöpfungsverfahren waren mit Urteil des Landgerichtes vom 23. Juli 2008 (ON 1433) gemäss § 20 Abs. 4 und 5 StGB die Gesellschaften
1. L Establishment, M Establishment, N Establishment, O Establishment und R S. A. zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von EUR 185'331'381.29 sowie
2. die Q Anstalt zur Zahlung des für die Rechtsnachfolger des Generals A treuhänderisch gehaltenen Betrages von EUR 2'595'845.91
verurteilt worden. Dieses Urteil wurde vom Obergericht am 11. August 2010 (ON 1696) bestätigt.
3. Am 26. August 2010 (ON 1712) beantragte die Beschwerdeführerin, das Landgericht wolle bezüglich des Anspruches zur Hauptsache samt Zinsen und Kosten, sohin in Höhe von CHF 426'664.90 samt 5 % Zinsen seit 1. Oktober 2001, der Kosten von CHF 4'041.00 und CHF 4'213.45 (EX.2004.5610) die gerichtliche Sperre zur Zahlung der fälligen Beträge aufheben und die vermögenshaltenden Banken von der Deblockierung in Kenntnis setzen. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass nach Antragstellung auf Exekution gegen die solidarisch haftenden verpflichteten Parteien, nämlich N Establishment, M Establishment, L Establishment, O Establishment und Q Establishment i. L., die Überweisung einer Geldforderung angeordnet worden sei, und zwar nachdem ein Rechtsmittel gegen den aufgrund eines schuldnerischen Anerkenntnisses zustande gekommenen Zahlbefehl obergerichtlich abgewiesen worden sei. Die schuldnerischen Firmen, organschaftlich vertreten durch B, würden die Rechtskraft des Zahlbefehls anerkennen und wollten zahlen. Sämtliche Konten der schuldnerischen Firmen seien durch eine gerichtlich angeordnete Sperre blockiert. In mehreren Fällen, z. B. auch für die Finanzierung von Vertretungskosten, für Steuern und andere Auslagen zur Aufrechterhaltung der Gesellschaften, seien wiederholt Beträge auf Antrag landgerichtlich freigegeben worden. Im gegenständlichen Fall liege ein rechtskräftiger Zahlbefehl vor.
Die Staatsanwaltschaft beantragte, diesen Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen und verwies darauf, dass über den Antrag bereits entschieden worden sei.
4. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 (ON 1733) wies das Erstgericht diesen Antrag mit folgender Begründung ab:
"Bereits am 29.01.2009 stellte die K AG den Antrag (ON 1469), das Fürstliche Landgericht wolle bezüglich des im Exekutionsverfahren EX.2004.5610 betriebenen Anspruchs von CHF 11'085.53 die gerichtliche Sperre zur Zahlung der fälligen Beträge aufheben und die vermögenshaltenden Banken von der Deblockierung in Kenntnis setzen. Sie begründeten diesen Antrag ebenso damit, dass im Exekutionsverfahren die Überweisung der Geldforderung angeordnet worden sei, (...). Die schuldnerischen Firmen würden die Rechtskraft des Zahlungsbefehls, (...) anerkennen und würden zahlen wollen.
Bereits diesen Antrag der K AG wies das Fürstliche Landgericht (...) zurück. Gegen diesen Beschluss wurde jedoch Beschwerde an das Fürstliche Obergericht erhoben. Das Fürstliche Obergericht gab (...) der Beschwerde dahin Folge, dass der Antrag der K AG vom 29.01.2009 (ON 1469) nicht zurück-, sondern abgewiesen wurde. (...) Unter anderem hielt es fest:
'Nach Auffassung des Beschwerdegerichtes ist nämlich auch ein Gläubiger, dem - wie hier - eine Geldforderung vom Exekutionsgericht zur Einziehung überwiesen wurde, zur Stellung eines Antrages auf Freigabe von Geldern im Umfang der zur Einziehung überwiesenen Forderung legitimiert. Die Legitimation zur Stellung eines Freigabeantrages ist daher zu bejahen. Dennoch kommt diesem inhaltlich keine Berechtigung zu.
(...)Für die Beantwortung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage kommt es nur darauf an, ob aufgrund der vom Exekutionsgericht angeordneten Überweisung der Forderung zur Einziehung die Freigabe gesperrter Vermögenswerte im Umfang der exekutiv betriebenen Forderung zulässig ist oder nicht.
Das Beschwerdegericht verneint eine solche Zulässigkeit. Denn strafgerichtlich gesperrte Gelder eines Schuldners unterliegen nicht der Exekution (LES 2006, 316). Daher können diese während des aufrechten Bestandes einer vom Strafgericht angeordneten Vermögenssperre auch nicht zur Befriedigung einer exekutiv betriebenen Forderung herangezogen werden. Dies muss daher zur Abweisung des Antrages führen.' (...)
Bezug nehmend auf den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.06.2010 (ON 1664) handelt es sich auch im gegenständlichen Fall um eine exekutiv betriebene Forderung und verneinte das Fürstliche Obergericht eine Freigabe gesperrter Vermögenswerte für exekutiv betriebene Forderungen. Sohin war auch gegenständlicher Antrag abzuweisen."
5. Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 6. Mai 2011 (ON 1795) keine Folge. Seine Entscheidung begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Die Beschwerdeführerin mache zunächst unter Bezugnahme auf ihren früher gestellten Antrag geltend, dass beim damaligen Verfahren von der Staatsanwaltschaft Zweifel geäussert worden seien, dass mit der Ausstellung des Zahlbefehles etwas nicht in Ordnung sei.
Die Prüfung eines Exekutionstitels auf seine Vollstreckbarkeit obliege dem Exekutionsgericht, sodass auf die Beschwerdeausführungen, soweit sie die Vollstreckbarkeit des geltend gemachten Exekutionstitels beträfen, im Rahmen des gegenständlichen Freigabeverfahrens nicht einzugehen sei.
5.2. Die Beschwerdeführerin bekämpfe sodann die Rechtsmeinung des Kriminalgerichtes, dass wegen der aufrechten Vermögenssperre eine Exekution in das gesperrte Vermögen nicht möglich sei. Die Entscheidung LES 2006, 316 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
In der Entscheidung LES 2006, 316, in der es allerdings um die Beurteilung einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Art. 8 KO gegangen sei, habe der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die zu diesem Themenkomplex in der Literatur vertretenen Rechtsauffassungen ausgesprochen, dass eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Art. 8 KO gegeben sei, wenn der Schuldner fällige Schulden in angemessener Frist mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu bezahlen vermöge und auch nicht in der Lage sei, sich die dazu erforderlichen Mittel alsbald zu beschaffen. Nicht "bereit" bzw. liquid seien auch Gelder, auf die von Dritten im Exekutionsweg gegriffen worden sei oder die sich auf strafgerichtlich gesperrten Konten des Schuldners befänden. Aus dieser Entscheidung könne daher sehr wohl die vom Erstgericht und vorher schon vom Obergericht vertretene Rechtsmeinung abgeleitet werden.
Mittlerweile liege jedoch die in dieser Rechtssache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2011 (ON 1786) vor, in der der Oberste Gerichtshof sich mit den von der Beschwerdeführerin vertretenen Argumenten auseinander gesetzt habe und zu der Beurteilung gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin auf der Basis der im angefochtenen Beschluss zitierten Feststellungen aus dem Verfahren 01 KG.2006.1 und dem Inhalt des Aktes EX.2004.5610 keinen Anspruch auf "teilweise" Aufhebung der mit der Wirkung eines Pfandrechtes erlassenen Vermögenssperre nach § 97 Abs. 1 Ziff. 3 StPO habe.
Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung LES 2007, 161 zu § 20c Abs. 1 Ziff. 1 StGB ausgesprochen, dass auch im Strafverfahren vom Gesetzgeber Zivilrechtstitel ausdrücklich anerkannt würden. Nach der dort vertretenen und nunmehr auch in der Entscheidung zu 01 KG.2006.1-1786 vom Obersten Gerichtshof bestätigten Rechtsauffassung erwerbe der Staat zwar nach § 97 Abs. 1 StPO durch das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte nach Abs. 1 Ziff. 3 leg. cit. an den Guthaben und sonstigen Vermögenswerten ein Pfandrecht. Entscheidend dafür aber, ob ein aufgrund eines Zivilrechtstitels erworbenes Pfandrecht dem durch eine Vermögenssperre nach § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO vom Staat erworbenen Pfandrecht vorgehe, sei, ob das Pfandrecht vor der Entscheidung nach § 97a StPO begründet worden sei. Diese Bedingung sei vorliegend nicht erfüllt.
Diese Argumentation sei auch für das nunmehrige Beschwerdeverfahren entscheidend: Im vorliegenden Fall sei der betreibenden Partei mit Beschluss des Landgerichtes zugunsten der vollstreckbaren Forderung von CHF 426'664.90 samt Zinsen und Kosten die Exekution bewilligt worden, und zwar durch Pfändung der den verpflichteten Parteien gegen die Drittschuldner R Bank, xxx und S Bank AG, xxx zustehenden Forderungen aus Guthaben. Mit Beschluss des Landgerichtes sei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung an Zinsen und Kosten der betreibenden Partei die gepfändete Forderung bis zur Höhe ihrer vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen zur Einziehung überwiesen worden. Somit seien die für die Begründung des Ranges des Pfandrechtes entscheidenden Beschlüsse, die Erlassung des Zahlbefehls falle nicht darunter, nach den strafgerichtlichen Anordnungen gemäss § 97 Abs. 1 StPO, ergangen.
5.3. Die Beschwerdeführerin mache in ihrem Rechtsmittel geltend, dass der angefochtene Beschluss nur summarische Zusammenfassungen der in erster Instanz eingeflossenen Stellungnahmen und der vom Landgericht ungeprüft übernommenen Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft enthalte. Dies sei willkürlich. Der angefochtene Beschluss enthalte keine Erläuterung, welche die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchte.
Dem sei im Lichte der oberstgerichtlichen Judikatur entgegenzuhalten, dass es darauf ankomme, ob das exekutiv erworbene Pfandrecht dem vom Staat erworbenen Pfandrecht vorgehe oder nicht. Zu dieser Frage habe aber mittlerweile der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 1. April 2011 zu 01 KG.2006.1-1786 im Sinne der vom Beschwerdegericht wiedergegebenen Rechtsauffassung Stellung genommen. In der Beschwerde werde nicht aufgezeigt, dass das Pfandrecht der Beschwerdeführerin vor dem Pfandrecht des Staates erworben worden und daher vor jenem des Staates zu befriedigen wäre. Im Lichte dieser Entscheidung hafte aber der Rechtsauffassung des Erstgerichtes im Ergebnis keine Fehlbeurteilung an.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel umfangreiche Ausführungen zu den lic. iur. C und Dr. D betreffenden Sachverhalten mache, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gewesen seien, sei auf diese Beschwerdausführungen nicht einzugehen, da völlig unstrittig sei, dass der von der Beschwerdeführerin im Exekutionsverfahren EX.2004.5610 geltend gemachte Exekutionstitel, die formellen Voraussetzungen für eine exekutive Durchsetzung des geltend gemachten Anspruches enthalte. Im vorliegenden Verfahren sei daher ohne weitere inhaltliche Überprüfung der Überweisungsbeschluss des Exekutionsgerichtes vom 30. Juli 2008 (EX.2004.5610-17) zugrunde zu legen.
5.4. Die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Beschwerde vor, dass die Sperre über das Vermögen der sogenannten A-Firmen in einer Vielzahl von Fällen aufgehoben und dabei Beträge freigegeben worden seien, die nicht nur weit ab von der "Bemessungsgrundlage von CHF 20'000.00" lägen, sondern auch nicht als "Kosten für Verwaltungshandlungen" freigegeben worden seien. Es handle sich vielmehr eindeutig um Honorare für Rechtsanwälte und Treuhänder, für anwaltliche, treuhänderische und organschaftliche Leistungen für sogenannte A-Firmen.
Es treffe zu, dass mehrfach gesperrte Vermögenswerte der "A-Firmen" freigegeben worden seien. In all diesen Fällen habe es sich jedoch nicht um Freigaben zur Befriedigung von exekutiv betriebenen Forderungen gehandelt, wie sie der vorliegenden Beschwerde zugrunde lägen. Die Freigabe der strafgerichtlich gesperrten Vermögenswerte, auf die sich die Beschwerdeführerin berufe, sei zur Gewährleistung der in Art. 43 und Art. 33 Abs. 3 LV sowie Art. 6 EMRK garantierten Rechte der von der Vermögenssperre betroffenen Gesellschaften, von ihrem Recht auf Beschwerdeführung und Verteidigung in wirksamer Weise Gebrauch machen zu können, erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes seien gesperrte Vermögenswerte zur Bestreitung der notwendigen Vertretungs- und Verteidigungskosten freizugeben. Ebenso sei auch sicherzustellen, dass durch die Vermögenssperre ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung nicht beeinträchtigt würden (StGH 2001/26, StGH 2001/33, u. a.).
Die Freigabe strafgerichtlich gesperrter Vermögenswerte zur Sicherstellung einer notwendigen Verteidigung und ordentlicher Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und -vertretung habe daher nichts mit der Freigabe von Geldern zur Befriedigung exekutiv betriebener Forderungen zu tun. Für Letztere sei, wie dargestellt, die Frage des Pfandranges massgeblich. Da aber im vorliegenden Fall das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Pfandrecht dem durch die Vermögenssperre nach § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO vom Staat erworbenen Pfandrecht nicht vorgehe, könne ungeachtet der im Verfahren zu anderen Zwecken erfolgten Freigaben hier eine Freigabe zugunsten der Beschwerdeführerin unter Missachtung des besseren Ranges des Staates nicht erfolgen.
Die Beschwerdeführerin übersehe, dass der Staat gemäss § 97a Abs. 1 StPO ein Pfandrecht an den gesperrten Guthaben und Vermögenswerten erworben habe.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 6. Mai 2011 (ON 1795) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. Juni 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird Folgendes:
I. Der Staatsgerichtshof wolle das Verfahren betreffend Behandlung und Entscheidung über die Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 6. Mai 2011 mit dem Verfahren über die staatsrechtliche Beschwerde vom 2. Mai 2011 gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2011, 01 KG.2006.1, zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden.
II. Der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Verfahren und Entscheidungen beim Obersten Gerichtshof und die vorausgegangenen Verfahren willkürlich, mangelhaft und rechtlich falsch seien, was zu einer Verletzung von Gesetzen und verfassungsmässig gewährleisteten Rechten, sowie zu einer willkürlichen Behandlung von Interessen geführt habe. Es seien daher der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2011 und der Beschluss des Obergerichtes vom 6. Mai 2011 ersatzlos aufzuheben und die Deblockierung zu bewilligen.
6.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Grundrechtsrügen im Wesentlichen wie folgt:
Der bekämpfte Beschluss des Obergerichtes beziehe sich auf die Geltendmachung früherer Kosten in Höhe von CHF 11'085.53, ohne dass der hiermit angefochtene obergerichtliche Beschluss auch nur ein einziges Mal auf diesen Sachverhalt Bezug nehme. Das Obergericht habe auf mehreren Seiten lediglich ungeprüft und geradezu wahllos Sachverhalte, Vorbringen aus früheren Rechtsmitteln und bisherigen Gerichtsbeschlüssen abgeschrieben und die zwei Exekutionsfälle (CHF 426'664.90 und CHF 11'085.53) völlig durcheinandergebracht. Daher, verursacht durch die wirre Argumentation und die förmliche Verwechslung von zwei Verfahren, fehle es beim Beschluss vom 6. Mai 2011 an jeglicher Schlüssigkeit und diese Aktenwidrigkeiten hätten eine objektive Rechtsfindung verhindert.
Der vom Obergericht in dem hiermit bekämpften Beschluss zitierte Entscheid (LES 2006, 316), welcher stereotyp seit dessen Spruch vor 5 Jahren verwendet werde, sei zur rechtlichen Beurteilung der exekutionsrechtlichen Fragen nicht einschlägig. Er betreffe einen völlig anderen Sachverhalt und Rechtsfall. Der Hinweis in der Begründung des bekämpften Beschlusses auf einen nicht genau bezeichneten Beschluss des Obergerichtes werde zwar zitiert, gebe aber selber zu, dass es sich dort um einen konkursrechtlichen Tatbestand handle, welcher in casu (noch) nicht gegeben sei.
6.2. Gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe die Beschwerdeführerin bereits eine Beschwerde beim Staatsgerichtshof eingebracht. Nicht uninteressant sei dennoch, dass der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung (LES 2007, 161) erkannt habe, dass "auch im Strafverfahren vom Gesetzgeber Zivilrechtstitel ausdrücklich anerkannt werden". Die Auffassung, eine blosse Sperre, vergleichbar mit einer einstweiligen Verfügung, sei ein Pfand- bzw. Exekutionstitel, sei rechtlich verkehrt und verletze Gesetz und verfassungsmässig gewährleistete Rechte, sodass der Staatsgerichtshof nun auch diese "Grundsatz"-Urteile überprüfen müsse. Die unlogische Argumentation des Obergerichtes, nämlich, dass der Exekutionstitel und die exekutionsgerichtliche Überweisung der Geldforderung der Firma K dem Pfandrecht des Landes nicht vorgehen könne, weil die strafprozessual begründete Sperre (längst vor der Anklage und irgendwelchen Gerichtsbeschlüssen im Jahr 2000) vorgehe, führe in die Irre. Jene Sperre aus 2000 sei immer wieder verlängert worden und sei kein "Pfandrecht" im Sinne der Exekutionsordnung. Handelte es sich um ein Pfandrecht, dann hätte dieses Pfandrecht nicht jährlich verlängert werden müssen und per argumentum e contrario: Wenn es nicht zu einem formalen und materiell rechtskräftigen Abschöpfungsurteil gekommen wäre oder kommen würde, verlöre die seit 11 Jahren bestehende Sperre jegliche Wirkung. Es wäre dann auch nicht ein Pfand- oder Exekutionstitel aus dem Jahre 2000 aufzuheben, sondern es würde allein die Sperre beschlussmässig aufzuheben sein.
Ein einmal begründetes Pfandrecht bedürfe keiner laufenden Verlängerung, sondern die Sperre aus dem Jahre 2000 beweise, dass es sich nur um eine Massnahme gehandelt habe, die Malversationen von Firmen oder Firmenbeteiligten verhindern sollte. Damals habe noch nicht einmal ein abgeschlossener Ermittlungsbericht, noch keine Anklage und noch nicht einmal ein zuverlässiger Vermögensstatus der vermögenshaltenden Firmen und Banken existiert. Der vom Obergericht in dieser Beschwerdesache zitierte Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2011 sei noch nicht der formellen und materiellen Rechtskraft teilhaftig (siehe Ausführung in der staatsrechtlichen Beschwerde vom 2. Mai 2011). Jene staatsrechtliche Beschwerde werde der gegenständlichen Beschwerde integrierend beigelegt.
7. Mit Schriftsatz vom 12. November 2011 legte die Beschwerdeführerin eine "Aktenvorlage" vor, die sich gleichermassen auf die beim Staatsgerichtshof anhängigen Verfahren zu StGH 2011/78 und StGH 2011/98 bezog. Im Wesentlichen zusammengefasst lautete die Aktenvorlage wie folgt:
In den rubrizierten Beschwerden habe die Beschwerdeführerin mehrere Rechtsfragen im zivilrechtlichen, exekutions- und konkursrechtlichen Zusammenhang dargelegt und im Sinne des Beschwerdeantrages begründet beantwortet. Es handle sich dabei vor allem um die rechtliche Frage des Gläubigerschutzes, d. h. um den Schutz einer Forderung, welche am Beispiel ihres Unternehmens vor Jahren als rechtskräftiges Pfandrecht entstanden sei. Damals sei noch kein rechtskräftiges Pfandrecht des Landes Liechtenstein, gerichtet auf Verfall und Abschöpfung, ergangen. Ein solches Urteil sei erst in diesem Jahr ergangen und es sei dagegen staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden. Im Einzelnen verweise sie auf die Ausführungen der Beschwerdeschriftsätze. Weil nicht so genannte ältere Forderungen zuerst, sondern aktuell entstandene bezahlt und den älteren Forderungen vorgezogen würden, hätte sie sich dieser Tage zu einem Schreiben an das Land- als Kriminalgericht und die Staatsanwaltschaft veranlasst gesehen.
Im Vorfeld des vorbereiteten Konkursantrages gegen mehrere oder eine der solidarisch haftenden, vermögenshaltenden Firmen habe sie einen Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens zu den in Ziff. 1 angedeuteten Rechtsproblemen gegeben, welches aber noch nicht erstellt sei. Sie habe erst vor wenigen Tagen von der seitens der wirtschaftlich Berechtigten der vermögenshaltenden Firmen eingereichten, noch hängigen Beschwerde beim Staatsgerichtshof erfahren. Im gleichen Zusammenhang habe sie Kenntnis von einer juristischen Abhandlung in der Dezembernummer 2003 von Jus & News erlangt. Die Beschwerdeführerin lege daher dem Staatsgerichtshof den erwähnten Artikel, der die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin unterstütze, vor. Nach den anwendbaren allgemeinen Regeln der ZPO könne eine Partei Rechtliches bis zum Schluss des Verfahrens vorbringen. Die Beschwerdeführerin wiederhole die von ihr gestellten Anträge.
8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 5. Juli 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren mit dem Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2011/78 (Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2011 2011, 01 KG.2006.1) gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und die Entscheidungen gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 6. Mai 2011, 01 KG.2006.1-1795, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt ausschliesslich die Verletzung des Willkürverbots, dies jedoch unter mehreren Aspekten, auf die im Nachfolgenden näher einge-gangen wird.
2.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Das Willkürverbot hat demnach die Funktion eines Auffanggrundrechts mit subsidiärem Charakter, dem nur dann eine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist (vgl. StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, der Oberste Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 1. April 2011 durch falsche Gesetzesanwendung und Nichtanwendung von Gesetzesvorschriften und anerkannten Rechtsgrundsätzen das Willkürverbot verletzt: Das Obergericht habe ungeprüft und wahllos Sachverhalte, Vorbringen aus früheren Rechtsmitteln und bisherigen Gerichtsbeschlüssen abgeschrieben und die zwei Exekutionsfälle (CHF 426'664.90 und CHF 11'085.53) völlig durcheinandergebracht. Daher fehle es beim Beschluss vom 6. Mai 2011 an jeglicher Schlüssigkeit und diese Aktenwidrigkeiten verhinderten eine objektive Rechtsfindung.
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegen zu halten, dass es keineswegs willkürlich ist, wenn sich das Obergericht in einem völlig gleich gelagerten Fall an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes orientiert, sondern dass dies sogar geboten ist. Insoweit die Beschwerdeführerin die Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes als willkürlich betrachtet, ist auf das zu StGH 2011/78 ergangene Urteil des Staatsgerichtshofes zu verweisen. In diesem hat der Staatsgerichtshof in Erw. 3.2 ausgeführt, "dass gemäss § 97a Abs. 1 StPO der Staat an den gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 gesperrten Guthaben und sonstigen Vermögenswerten ein Pfandrecht erwirbt. Angesichts des völlig unzweifelhaften Gesetzeswortlauts kann die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, die darauf abstellt, ob ein gegen die betroffenen juristischen Personen erlangter Exekutionstitel dem Zeitpunkt des Pfandrechtserwerbs des Staates zeitlich vorgeht oder nicht, nicht willkürlich sein."
Es ist unbestritten, dass die erstmalige Sperre der betroffenen Vermögenswerte des L Establishment, des M Establishment, des N Establishment sowie des O Establishment bei verschiedenen Bankinstituten am 4. Juli 2000 bzw. am 7. Juli 2000 sowie der Nalim Anstalt i. L. am 8. Februar 2002 erfolgten. Diese Sperren wurden bis in die jüngste Vergangenheit immer wieder verlängert. Es ist unbestritten, dass sowohl die Erlassung des Zahl-befehls am 13. Oktober 2004 als auch die Pfändung der Forderung im Exekutionsverfahren am 30. Juli.2008 eindeutig nach den gerichtlichen Sperren erfolgten.
Der Staatsgerichtshof hat in StGH 2011/78, Erw. 3.3 weiter ausgeführt: "Wenn angesichts dieses Sachverhalts der Oberste Gerichtshof zur Auffassung gelangte, dass das Pfandrecht der Beschwerdeführerin gegenüber jenem nach § 97a Abs. 1 StPO nachrangig, weil später erlangt ist, so erweist sich diese vor dem Hintergrund des Art. 222 Abs. 2 Exekutionsordnung als keinesfalls willkürlich. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Rangordnung der Pfandrechte, von dem hier nicht weiter relevanten Fall derselben Forderung durch mehrere Gläubiger abgesehen, nach dem Zeitpunkt, an dem die zu Gunsten der einzelnen Gläubiger erlassenen Zahlungsverbote an den Drittschuldner gelangt sind.
Die ausführlichen Darlegungen der Beschwerdeführerin über die angeblich willkürlichen Verfolgungshandlungen, welchen lic. iur. C und Dr. D durch die Staatsanwaltschaft ausgesetzt gewesen seien, erweisen sich in diesem Zusammenhang als unbeachtlich. Es geht vielmehr ausschliesslich um die Prüfung der Rechtsfrage, inwieweit der Oberste Gerichtshof die hier massgebliche gesetzliche Bestimmung des § 97a Abs. 1 StPO willkürlich angewendet hätte (...)."
2.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin in den nachgereichten Unterlagen auf den Beitrag von Reithner, Staatliche Pfandrechte durch Einstweilige Verfügungen im Strafverfahren und Gläubigerinteressen, Jus & News 2003, S. 253 ff. bezieht, ist die Relevanz dieses Beitrages für den vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Der Autor bezieht sich auf das Urteil des Staatsgerichtshofes StGH 2001/12, mit welchem § 97a StPO in einer vorangegangenen Fassung aufgehoben wurde. Der Autor macht darin rechtspolitische Ausführungen zu einer möglichen Neuregelung der Bestimmung. Auch er hält im Übrigen fest, dass es sich bei § 97a StPO "um ein sinnvolles Instrument der Strafjustiz handelt", schlägt jedoch de lege ferenda vor, dem Gläubigerschutz im Rahmen einer Neuregelung stärkere Beachtung zu schenken. Inwieweit sich aus dem Beitrag eine andere Beurteilung der massgeblichen Rechtsfrage ergeben soll, legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht dar.
2.4. Zum Vorwurf der mangelnden Schlüssigkeit sowie der Aktenwidrigkeit des Beschlusses des Obergerichtes bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, welche konkreten Verwechslungen dem Obergericht unterlaufen wären. Der Staatsgerichtshof erachtet hingegen die Begründung der Entscheidung des Obergerichtes in sich konsistent und im Hinblick auf die Behandlung des Beschwerdevorbringens als willkürfrei. Somit erweist sich die Willkürrüge in diesem Punkt als nicht begründet.
2.5. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, der vom Obergericht wie auch vom Erstgericht zitierte Entscheid (LES 2006, 316) sei nicht einschlägig.
Diesem Argument ist entgegen zu halten, dass das Obergericht seine Entscheidung keineswegs ausschliesslich auf LES 2006, 316 gestützt hat, sondern eben auch auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2011, an dessen Einschlägigkeit überhaupt nicht zu zweifeln ist. Eine Grundrechtsverletzung kann daher nicht stattgefunden haben, weil zumindest die Alternativbegründung willkürfrei ist. Dessen ungeachtet tritt der Staatsgerichtshof der Meinung des Obergerichtes bei, dass aus dem zitierten Urteil, wonach bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners Gelder, die sich auf strafgerichtlich gesperrten Konten des Schuldners befinden, nicht in Betracht gezogen werden dürfen, durchaus die vom Erstgericht und vom Obergericht vertretene Rechtsmeinung abgeleitet werden kann.
2.6. Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe im angefochtenen Beschluss in rechtlich verfehlter Weise strafprozessuale Bestimmungen auf die Exekutionssache EX.2004.5610 angewendet, um einen Rechtsmittelzug an den Obersten Gerichtshof auszuschliessen. Dadurch sei die Beschwerdeführerin genötigt worden, direkt gegen den bekämpften Beschluss eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof zu richten.
Insoweit sich diese Ausführungen gegen die Rechtsmittelbelehrung richten, ist festzuhalten, dass auch eine allenfalls unrichtige Rechtsmittelbelehrung keine Grundrechtsverletzung darstellen kann (StGH 2010/1, Erw. 5; StGH 2008/174, Erw. 2.3.1; StGH 2007/96, Erw. 1). Eine solche falsche Rechtsmittelbelehrung könnte allenfalls eine Vertrauensposition schaffen, welche bei einem Versäumnis der Rechtsmittelfrist beachtlich sein könnte (StGH 2010/43, Erw. 6; StGH 1995/16, LES 2011, 1 [3, Erw. 1.2]). Davon abgesehen haftet auch der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses keine Rechtswidrigkeit an. Dieser ist nämlich nicht in einem Exekutionsverfahren ergangen, sondern in einem auf Grund der Vorschriften der Strafprozessordnung durchzuführenden Verfahren zur Freigabe gesperrter Vermögenswerte. Wenn daher das Obergericht auf dieses Verfahren § 238 Abs. 3 StPO angewendet hat, ist es mit dieser Vorgangsweise im Recht.
3. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin somit mir ihren Willkürrügen nicht erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie 5 GGG.