StGH 2011/97
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Februar 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegner: N Stiftung 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, 09HG.2006.49-79
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, 09 HG.2006.49-79, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnern zu 1. bis 4. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'233.26 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Die Antragsgegner zu 1. und 2. in der gegenständlichen Registersache 09 HG.2006.49 (die nunmehrigen Beschwerdegegner zu 1. und 2.) fungieren seit dem Jahre 2003 als vom seinerzeitigen Verwaltungskurator bestellte Stiftungsräte der Antragsgegnerinnen zu 3. bis 6. (den nunmehrigen Beschwerdegegnerinnen zu 3. bis 6.). Bei letzteren handelt es sich um im Auftrag des Antragstellers und nunmehrigen Beschwerdeführers im Jahr 1999 fiduziarisch errichtete Familienstiftungen liechtensteinischen Rechts, deren Ermessensbegünstigte (gemäss mehreren rechtskräftigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes) der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind.
2. Dem verfahrensgegenständlichen Abberufungsantrag vom 11. Dezember 2006 gingen mehrere inhaltlich im Wesentlichen idente Abberufungsanträge des Beschwerdeführers voraus.
So wurde im Verfahren 10 HG.2004.46 ein im Wesentlichen auf das gleiche Sachverhaltssubstrat gegründeter Abberufungsantrag mit Beschluss des Landgerichtes vom 6. Februar 2006 abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers war - aus formalen Gründen - kein Erfolg beschieden und es wurde auch der dagegen erhobenen Staatsgerichtshofbeschwerde keine Folge gegeben.
Kurze Zeit danach, nämlich am 17. Mai 2006 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich mit einer im Wesentlichen identen Begründung zu 09 HG.2006.26 (weitergeführt zu 09 HG.2008.19) die Abberufung der Stiftungsräte mittels einstweiliger Verfügung. Auch dieser nur gegen die Stiftungsräte gerichtete Antrag wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 22. Juni 2006 abgewiesen. Das Obergericht behob diesen Beschluss aus Anlass des vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rekurses und trug dem Landgericht nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens im Sinne einer allfälligen Einbeziehung der vier Stiftungen eine neuerliche Entscheidung auf. Dieses Verfahren ist seit August 2008 unterbrochen. Dies zuletzt aus dem Grunde, dass im Rechtsstreit 08 CG.2008.3 vom Gericht ein Sachverständiger mit dem Auftrag bestellt wurde, um die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers und seiner Vertreterin (Ehegattin) zu prüfen. Da noch keine Entscheidung über die Prozessfähigkeit vorliegt, kam es bislang auch zu keiner Fortsetzung dieses Abberufungsverfahrens.
3. Im gegenständlichen Abberufungsverfahren 09 HG.2006.49, in das auch ein neuerlicher Abberufungsantrag des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2007 zu 09 HG.2007.14 einbezogen wurde, wies das Landgericht mit seinem Beschluss vom 31. Januar 2008 (ON 31) die Anträge des Beschwerdeführers auf sofortige Abberufung der Stiftungsräte und auf Bestellung eines Kurators für die vier Stiftungen ab.
4. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 (ON 58) insoweit Folge, als es den erstinstanzlichen Beschluss aufhob und dem Landgericht auftrug, für die Beschwerdegegnerinnen zu 3. bis 6. einen Kollisionskurator zu bestellen und nach Durchführung des Verfahrens mit den ordnungsgemäss vertretenen Stiftungen neuerlich über den Abberufungsantrag zu entscheiden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem von den Beschwerdegegnern gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhobenen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 10. Juni 2011 (ON 79) Folge und hob den Beschluss des Obergerichtes, soweit hier relevant, auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurück. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer verurteilt, den Beschwerdegegnern binnen vier Wochen die mit CHF 5'520.27 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Die nach Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. März 2011 erklärte Ablehnung des Senates, verbunden mit dem Antrag, "einen unabhängigen Senat zur Sache zu berufen und für eine neu Bestellung zu sorgen", beschränke sich ein weiteres Mal auf vermeintlich unrichtige Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers. Er sei als rechtsmissbräuchlich mittels Amtsvermerks zu erledigen gewesen.
4.2. Im Übrigen erweise sich der Revisionsrekurs im Sinne der Aufhebung der Rekursentscheidung aus folgenden Gründen als berechtigt:
Die "Kuratoren-Rechtsprechung" des Obersten Gerichtshofes gründe sich insbesondere auch auf die auf Verbandspersonen analog anzuwendende Bestimmung des § 277 Abs. 2 ABGB und die Erwägung, dass im Falle eines auf behauptete gravierende Pflichtwidrigkeiten gestützten Abberufungsantrages ein objektiver Tatbestand vorliege, bei dem die Interessen auch eines pflichtbewussten Stiftungsrates den Interessen der von ihm vertretenen Stiftung zuwiderlaufen könnten.
Allerdings habe der Oberste Gerichtshof insbesondere auch in seinem Beschluss vom 5. November 2010 zu 10 HG.2009.287 erwogen, dass - im Anlassfall - über besonders gelagerte Fallkonstellationen wie beispielsweise über Abberufungsanträge, die von vorneherein des nötigen Substrats entbehrten und/oder nicht hinreichend substantiiert seien, nicht zu befinden sei, zumal die von den dortigen Antragstellern in den Raum gestellten Vorwürfe schwerwiegender Natur seien (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010 zu 10 HG.2009.287 E. 7.1 publiziert in LES 2010, 35 [36] = PSR 2011/10).
Ein Stiftungsbeteiligter müsse also seinen gegen die Stiftungsräte gerichteten Abberufungsantrag substantiiert vortragen. Dies bedeute, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale für eine Abberufung ausfüllen sollten, ebenso wie die Beweismittel, die für die Entscheidung über den Antrag bedeutsam seien, konkret, verständlich und nachvollziehbar dargestellt werden müssten. Nur ein solchermassen inhaltlich bestimmter Abberufungsantrag ermögliche dem Gericht eine sachgerechte Prüfung auch einer möglichen Interessenkollision der Stiftungsräte im Abberufungsverfahren.
Abberufungsanträgen, die von vorneherein des für Abberufung nötigen Sachverhaltssubstrats entbehrten, seien solche Anträge gleichzuhalten, deren Unbegründetheit schon aufgrund von gerichtlichen Vorentscheidungen feststehe.
Zu Recht habe das Landgericht in seinem Beschluss vom 31. Januar 2008 darauf hingewiesen, dass die Abberufung eines Stiftungsrates sowohl nach altem wie auch nach neuem Stiftungsrecht wegen in der Vergangenheit liegender Vorfälle nur bei Vorliegen bzw. Behauptung schwerer bzw. grober Pflichtverletzungen möglich seien, deren sich ein Stiftungsrat im Sinne einer ex-ante-Betrachtung schuldig gemacht habe und aus denen sich entweder seine Ungeeignetheit für diese Funktion ergebe oder die seine Unfähigkeit zur ordnungsgemässen Erfüllung seiner Obliegenheiten indizierten.
Im Lichte dieser Rechtslage sei dem Erstgericht und den Revisionsrekurswerbern beizupflichten, dass der vom Beschwerdeführer seit mehreren Jahren erhobene und in zahlreichen Verfahren wiederholte zentrale Vorwurf des Vergleichsabschlusses mit der Mutter des Beschwerdeführers bereits Gegenstand u. a. des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 12. Januar 2006 zu 08 CG.2005.117 (nunmehr 08 CG.2007.32 = LES 2006, 456) gewesen sei. Darin habe der Oberste Gerichtshof u. a. ausgeführt, dass die Beschwerdegegner zu 1. und 2. kraft ihrer Stellung als Stiftungsräte zur eigenverantwortlichen Disposition über das Stiftungsvermögen auch mittels Vergleichs berechtigt gewesen seien und ihre Entscheidung, einen solchen Vergleich mit der Mutter des Beschwerdeführers zu schliessen, angesichts der damaligen Prozesssituation auch durchaus vertretbar gewesen sei. In diesem Vergleich habe die Mutter des Beschwerdeführers auf rund die Hälfte der von ihr behaupteten Forderungen gegenüber den Stiftungen verzichtet, die mit schon ergangenen Urteilen des Landgerichtes zum Grossteil als berechtigt befunden worden seien und deren Durchsetzung zur Zahlungsunfähigkeit der vier Stiftungen geführt hätten, zumal diese zum damaligen Zeitpunkt nur mehr über ein Vermögen von ca. CHF 9,5 Mio. verfügt hätten.
Die aus dem Vergleichsabschluss abgeleiteten Vorwürfe auch im nunmehrigen Abberufungsverfahren erwiesen sich deshalb als schon durch rechtskräftige Entscheidungen der liechtensteinischen Gerichte widerlegt und damit ohne jede Substanz.
Das sinngemäss Gleiche gelte für alle anderen in mehreren Gerichtsverfahren als unberechtigt festgestellten Vorwürfe des Beschwerdeführers in Richtung Verweigerung von Auskünften, der Rechnungslegung etc. Nicht die Stiftungsräte, sondern der Beschwerdeführer "überflutete" auch die Stiftungen mit mehreren Klagen, Anträgen etc., die sich, soweit bisher vom Obersten Gerichtshof entschieden, allesamt als unberechtigt erwiesen und zu erheblichen Kostenbelastungen für die Stiftungen geführt hätten (Verweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2010 zu 06 CG.2005.232 = LES 2010, 264; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2009 zu 02 CG.2006.315 = LES 2010, 94 u. a.). Zuletzt habe der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss und Urteil vom 13. Januar 2011 zu 08 CG.2007.32 das gegen die Beschwerdegegner zu 3. bis 6. gerichtete Zahlungsbegehren abgewiesen. Auch in dieser Entscheidung sei u. a. festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der Stiftungsräte über viele Jahre ausreichend Auskünfte erteilt und ihm auch die Möglichkeit geboten worden sei, seine Einsichtsrechte in die Geschäftsunterlagen der Stiftungen wahrzunehmen. Das Festhalten des Beschwerdeführers an seinem auch in diesem Verfahren gestellten Auskunftsbegehren, so habe der Oberste Gerichtshof weiter ausgeführt, ohne jede Spezifizierung in Bezug auf bislang (angeblich) offen gebliebene Fragen bzw. betreffend die Ausschüttung von Vermögenswerten erweise sich unter den festgestellten Umständen als rechtsmissbräuchlich; diesem Auskunftsbegehren lägen offenkundig sachfremde Motive, insbesondere das Ziel des Beschwerdeführers zugrunde, Druck auf die Stiftungsräte auszuüben und damit deren in der Vergangenheit mehrfach ohne Erfolg angestrebte Enthebung herbeizuführen (E. zu Punkt 10).
Auch seien die von den Stiftungsräten verzeichneten Honorare u. a. auch für ihre gerichtlichen Vertretungstätigkeiten in den diversen Aufsichtsverfahren rechtskräftig für rechtmässig und angemessen befunden worden (09 HG.2006.33 u. a.).
Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage und auch der übrigen vom Erstgericht genannten Verfahren und gerichtlichen Entscheidungen, weiters ausgehend von den Ergebnissen des rechtskräftig abgeschlossenen Abberufungsverfahrens zu 10 HG.2004.46 und schliesslich unter Zugrundelegung der insbesondere auf unbedenklichen Urkundenbeweisen beruhenden Feststellungen des Erstgerichtes in seinem nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 31. Januar 2008 fehle damit eine tragfähige Grundlage für Vorwürfe gegenüber den Beschwerdegegnern zu 1. und 2. vom Gewicht eines Abberufungsgrundes.
Damit erübrige sich auch die vom Obergericht für notwendig erachtete Bestellung eines Kollisionskurators und Neudurchführung des Verfahrens, die, worauf der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 9. August 2010 zu StGH 2010/47 zu Recht hingewiesen habe, mit einem massiven Eingriff in die Rechte einer Stiftung verbunden sei, diese in ihrer Handlungs- und Geschäftsfähigkeit (Prozessfähigkeit) beschneide und damit quasi teilentmündige.
Vielmehr werde das Rekursgericht über den erhobenen Rekurs inhaltlich zu entscheiden haben. Auch dieser Rekurs habe, soweit nicht einzelne Feststellungen bekämpft würden, nicht näher konkretisierte Vorwürfe wie u. a. "die grobe Verletzung der Rechte der Begünstigten, den Missbrauch der Vertretungsmacht, Pflichtverstösse gegen das Gesetz, die Statuten, Beistatuten, die Ausnutzung der eigenen Machtposition als Organ, die zweckwidrige Verwendung und Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Verweigerung von Ausschüttungen an die Begünstigten, das Fernhalten von jeglicher Information etc. zum Gegenstand.
Im Rahmen der meritorischen Erledigung des Rekurses des Beschwerdeführers werde sich auch ergeben, ob und inwieweit dem hier verfahrensgegenständlichen Abberufungsantrag im Sinne des Vorbringens der Revisionsrekurswerber die Prozesshindernisse der res iudicata bzw. der Streitanhängigkeit entgegenstünden.
4.3. Soweit nicht ohnehin dazu Stellung genommen worden sei, sei der Revisionsrekursbeantwortung des Beschwerdeführers Folgendes zu erwidern:
Die Zurückweisung des vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurses im Verfahren 10 HG.2004.46 ändere nichts an der Rechtskraft- und Bindungswirkung des in diesem Verfahren ergangenen erstinstanzlichen Beschlusses, in dem alle Vorwürfe gegen die Stiftungsräte inhaltlich geprüft und als nicht berechtigt qualifiziert worden seien.
Dass gegen die vermögenslosen Beschwerdegegnerinnen zu 5. und 6. mittlerweile Konkursanträge gestellt worden seien, nach der Aktenlage jedoch mangels Vorhandenseins eines die Deckung der Verfahrenskosten hinreichenden Massevermögens kein Konkursverfahren eröffnet worden sei, ändere nichts an der Vertretungsmacht der Stiftungsräte auch für diese Stiftungen. Darauf habe der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 13. Januar 2011 zu 08 CG.2007.32 hingewiesen.
Das zu 09 HG.2007.14 vom Beschwerdeführer am 30. Juni 2007 eingeleitete Abberufungsverfahren sei diesem offenbar ausser Evidenz geraten. Er selbst habe u. a. mit zwei Schreiben vom 16. und 25. Juli 2007 auf seine Abberufungsanträge zu dieser Geschäftszahl Bezug genommen (ON 17).
Aus den bislang an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Rechtssachen ergebe sich, dass nicht die Stiftungsräte, sondern primär der Beschwerdeführer durch seine grosse Anzahl von Klagen, Rechtsmitteln, Anträgen etc. zur nunmehrigen Bedürftigkeit der Stiftungen beigetragen habe. Auch der Staatsgerichtshof habe in seinem eine andere Stiftung des Beschwerdeführers betreffenden Urteil vom 29. November 2010 zu StGH 2010/68 auf die Tragik des hinter diesen Streitigkeiten stehenden Familienzwists hingewiesen und betont, "dass er es als sinnvoller erachtet hätte, wenn auch zwischen den hier betroffenen Verfahrensparteien (wie bei anderen das gleiche Familienvermögen betreffenden Stiftungen) eine Vergleichslösung gesucht worden wäre, um möglichst das gesamte Stiftungsvermögen - nach welchem Schlüssel auch immer - den Familienmitgliedern zukommen anstatt horrende Anwaltshonorare auflaufen zu lassen (Hinweis auf StGH 2010/8, Erw. 4)".
4.4. Dem Revisionsrekurs sei sohin im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung der Rekursentscheidung vom 16. Dezember 2010 im angefochtenen Umfang Folge zu geben und dem Rekursgericht aufzutragen gewesen, über den Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 31. Januar 2008 meritorisch zu entscheiden.
4.5. Die Kostenentscheidung stütze sich auf Art. 2 Abs. 2 RFVG sowie die Art. 35 ff., 42 LVG i. V. m. den §§ 40, 41, 52 Abs. 1 ZPO. Der Zwischenstreit über die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators für die Beschwerdegegnerinnen zu 3. bis 6. im gegenständlichen Verfahren sei nunmehr zu Lasten des Beschwerdeführers entschieden worden, sodass diesem die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zur Last fielen. Diese Kosten seien mit CHF 5'520.27 tarifgerecht verzeichnet worden. Hingegen habe es bei dem vom Rekursgericht ausgesprochenen Vorbehalt hinsichtlich der Kosten des Rekursverfahrens zu verbleiben gehabt.
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011 (ON 79) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Juli 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen und unabhängigen Richter, des Anspruchs auf ein faires Verfahren, des Rechts auf Gleichbehandlung, des Willkürverbots sowie Rechtsverzögerung und -verweigerung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
5.1. Zu den Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen wird Folgendes ausgeführt:
Es handle sich beim angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes zwar um eine Zurückverweisungsentscheidung; doch binde diese das Obergericht insoweit, als eine neuerliche Entscheidung im Sinne der Erwägung des Obersten Gerichtshofes zu treffen sei. Das Obergericht könne nur noch eine neuerliche Entscheidung zulasten des Beschwerdeführers erlassen. Entsprechend wäre es unerträglich, wenn der Staatsgerichtshof die Beschwerde nicht als enderledigend erachten würde.
5.2. Der angefochtene Beschluss sei wieder von einem befangenen Senat erlassen worden, der sich in einem schweren Interessenkonflikt befinde. Gerade deshalb verwerfe dieser alle positiven Entscheidungen, die das Recht des Beschwerdeführers stützten und bestätige ausnahmslos die negativen, die dessen gutes Recht zerstörten. Das Ablehnungsrecht sei (jedoch) nicht durchsetzbar. Das Recht auf einen gesetzlichen und unabhängigen Richter werde mittels Vorwurf der Missbräuchlichkeit grob verkürzt. Der Oberste Gerichtshof stelle die Mitteilungen über seine Besetzung nur noch zu, um den Schein der Gesetzlichkeit zu wahren.
5.3. Es sei nicht der Zweck eines Rechtsfürsorgeverfahrens, dass der Oberste Gerichtshof in besonderem Mass den fehlbaren Stiftungsräten Rechtsschutz gewähre, anstatt die Aufsichtsmittel zur Kontrolle von deren zweckwidriger und rechtsmissbräuchlicher Tätigkeit einzusetzen.
Diesen verfehlten Rechtsschutz hätten die Beschwerdegegner zu 1. und 2. längst erkannt. Nicht umsonst würden sie den Beschluss des Obersten Gerichtshofes, 08 CG.2005.117-39, sowohl in diesem als auch in jedem anderen Verfahren vorschieben. Hingegen seien die Abberufungsanträge berechtigt und böten ausreichende gewichtige Gründe, um die fehlbaren Stiftungsräte des Amtes zu entheben und deren rechtswidrige Tätigkeit zu beenden.
Mangels rechtzeitigen Rechtsschutzes durch die Aufsichtsbehörde seien die Stiftungen in den Konkurs getrieben worden, was zwangsläufig die Verarmung und Mittellosigkeit der Begünstigten zur Folge gehabt habe. Deshalb wäre es stossend, von einer pflichtbewussten Tätigkeit der Beschwerdegegner zu 1. und 2. gegenüber den Stiftungen und deren Begünstigten bzw. von mangelnden Abberufungsgründen zu sprechen. Insoweit seien das Recht auf ein faires Verfahren sowie das Willkürverbot verletzt.
5.4. Im Verfahren zu 10 HG.2004.46 seien die Abberufungsanträge des Beschwerdeführers materiell nicht geprüft und der Rekurs wegen angeblich unrichtiger Bezeichnung der Antragsgegner ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen worden. Das materielle Recht sei somit durch prozessuale, formelle Einreden schlicht ausgehöhlt worden. Der Verletzung des materiellen Anspruchs sei weder vom Obersten Gerichtshof noch vom Staatsgerichtshof abgeholfen worden.
Da der Beschwerdeführer aber zur Durchsetzung des materiellen Anspruchs legitimiert sei, habe er den weiteren Abberufungsantrag zu 09 HG.2006.26 gestellt. In diesem Verfahren habe sich die Aufsichtsbehörde hauptsächlich mit der Frage befasst, wer als Antragsgegner zu qualifizieren sei, seien dies die Stiftungen, die Stiftungsräte oder beide gemeinsam. Bei dieser Konstellation wäre es aber willkürlich, von einer bereits aufgeklärten Rechtssache in Bezug auf die Abberufungsgründe zu reden. Darin liege eine Verletzung des Rechts auf effektive Beschwerdeführung.
5.5. Es liege auch eine Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist vor. Das Verfahren sei an sich eine glatte Rechtsverweigerung. Der Zurückverweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes zu 09 HG.2006.26-31 vom 3. April 2008 sei vom Landgericht bis zum heutigen Tag nicht behandelt worden und das Verfahren zu 09 HG.2006.26 ohne inhaltliche Prüfung ins Leere gelaufen. Der Beschwerdeführer könne seine Rechte nicht durchsetzen. Es sei Willkür im Übermass, wenn der Oberste Gerichtshof diese Tatsache im hiesigen Verfahren zur Seite schiebe.
5.6. Weil es das zu verwaltende Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung im gegenständlichen Verfahren 09 HG.2006.49 nicht mehr gegeben habe, habe sich das Berufungsgericht zwei Jahre lang geweigert, über den Rekurs des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 31. Januar 2008, ON 31, zu entscheiden. Die dutzenden Aufsichts- und Verfassungsbeschwerden seien über Jahre hinweg nicht durchsetzbar gewesen. Von daher wirke es überraschend, dass das Obergericht nach Jahren positiv entschieden habe; dies gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Erwartungsgemäss sei der Oberste Gerichtshof von seiner ständigen Rechtsprechung zum Nachteil des Beschwerdeführers abgegangen, wie auch in all den Jahren zuvor. Dies zeige dessen Befangenheit sowie die Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung, des Rechtsverweigerungsverbots sowie die krasse Benachteiligung des Beschwerdeführers und die Schaffung von Ausnahmegerichten.
5.7. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes ziele darauf ab, dass die transparente Auskunft sowie eine umfangreiche Prüfung der rechtswidrigen Verwaltung im Hinblick auf den zweckwidrigen Vermögenszerfall sowie den Schadenersatz nicht möglich sei. Der Oberste Gerichtshof lasse die Beschwerdegegner zu 1. und 2. sich hinter der juristischen Person verstecken und sich jeglicher Pflicht entziehen.
Die Beschwerdegegnerinnen zu 5. und 6. seien aufgrund des Missbrauchs der gesetzlichen Zeichnungsberechtigung bereits in Konkurs gefallen. Der Oberste Gerichtshof verstricke sich selbst in einen Widerspruch, wenn er in Kenntnis der Konkursverfahren eine funktionierende und zweckmässige Verwaltung sehe und gewichtige Abberufungsgründe angeblich nicht erkennen könne. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes müsse ein Beschluss aufgehoben werden, wenn es an der Sach- und Prozesslegitimation mangle. Aufgrund der Mandatsniederlegung bzw. Vollmachtsaufkündigung hinsichtlich der Beschwerdegegnerinnen zu 5. und 6. seien diese nicht mehr gesetzlich vertreten.
Zudem dürften die Beschwerdegegner zu 1. und 2. ihre "Parteirechte" anstelle der Stiftungen wegen unstrittiger Interessenkollision nicht ausüben (Verweis auf Beschluss 09 HG.2006.26, S. 17, S. 10; 10 HG.2002.26; 02 NP.2007.7 [Datum und Ordnungsnummer fehlt jeweils].
Wenn dies alles hier zulasten des Beschwerdeführers in Abrede gestellt werde, werde dessen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt.
5.8. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung würden die Kosten bei einer Zurückverweisungsentscheidung nicht geschuldet und blieben der Endentscheidung vorbehalten. Entgegen der Verpflichtung zum Kostenersatz stütze sich die Entscheidung in so einem Fall auf die Art. 4 Abs. 1 RFVG i. V. m. Art. 41 und 103 LVG und §§ 50, 40 ZPO. Bei einer willkürfreien Entscheidung hätten die Beschwerdegegner zu 3. bis 6. ihre Kosten selbst zu tragen. Die Kosten der Beschwerdegegner zu 1. und 2. seien nicht geschuldet und würden in einem ordentlichen Rechtsfürsorgeverfahren nicht erhoben.
6. Mit Beschluss vom 5. August 2011 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dahingehend Folge, als im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer bis zur Erledigung seiner Individualbeschwerde vom 1. Juli 2011 die im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, 09 HG.2006.49-79, mit CHF 5'520.27 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu ersetzen hat.
7. Gegen diesen Präsidialbeschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. August 2011 Beschwerde gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG an den Senat des Staatsgerichtshofes.
8. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 23. August 2011 unter Verweis auf seine dem Schreiben beigelegte Stellungnahme zu StGH 2011/82 und StGH 2011/97 hinsichtlich der vorzeitigen Veröffentlichung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes auf der Publikationsplattform www.gerichtsentscheidungen.li auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Die Beschwerdegegner zu 1. bis 4. erstatteten mit Schriftsatz vom 1. September 2011 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde mit dem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, eventualiter der Beschwerde keine Folge zu geben und den Beschwerdegegnern jedenfalls die verzeichneten Kosten zuzusprechen. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
9.1. Die Rechtsvertreter der Beschwerdegegner zu 1. bis 4. wiesen der guten Ordnung halber nochmals darauf hin, dass hinsichtlich der Beschwerdegegnerinnen zu 5. und 6. mit Schreiben an den Obersten Gerichtshof vom 27. August 2010 (08 CG.2007.32-148) die Vollmachten niedergelegt worden seien. Dies aufgrund des für beide Stiftungen gestellten Konkurseröffnungsantrages durch die Stiftungsräte. Die Vollmachten hinsichtlich der Beschwerdegegner zu 1. bis 4. blieben aber aufrecht und die gegenständliche Gegenäusserung werde auch in deren Namen eingereicht.
9.2. Zurückverweisungsentscheide seien nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes grundsätzlich nicht enderledigend.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes sei Ziff. 2 des Beschlusses des Obergerichtes vom 16. Dezember 2010 (09 HG.2006.49-58) aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Obersten Gerichtshofes an das Obergericht zurückverwiesen worden, Punkt 1 und 3 des Beschlusses des Obergerichtes seien unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes stelle somit einen Zurückverweisungsentscheid im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar. Ausnahmen, welche ein Abgehen vom Grundsatz erlauben würden, dass Zurückverweisungsentscheidungen nicht enderledigend seien, lägen hier nicht vor. Namentlich gebe es im vorliegenden Fall kein von der Sachentscheidung getrenntes Verfahren und es bestehe auch nicht die Gefahr, dass der angefochtene Zurückverweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes möglicherweise definitiv zur Verhinderung des Grundrechtsschutzes des Beschwerdeführers führen könnte. Denn sämtliche vom Beschwerdeführer behaupteten, im ersten Verfahrensgang allenfalls begangene Grundrechtsverletzungen könnten durch die Zurückverweisung der Rechtssache an das Obergericht im zweiten Verfahrensgang behoben werden. Der Beschwerdeführer behaupte denn auch nicht, geschweige denn begründet er, weshalb dies nicht möglich sein sollte.
Aus den genannten Gründen sei die gegenständliche Individualbeschwerde mangels Erfüllung des Kriteriums "Enderledigung" gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG zurückzuweisen.
9.3. Zur behaupteten Befangenheit des Senates des Obersten Gerichtshofes wird Folgendes ausgeführt:
Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sei, dass einzelne Mitglieder des erkennenden Senates des Obersten Gerichtshofes oder gar der ganze Senat befangen seien, so hätte er nach Benachrichtigung von der Senatszusammensetzung einen entsprechenden Ablehnungsantrag einbringen müssen. Dies habe er im vorliegenden Fall aber gerade nicht getan.
Zudem sei ein erkennendes Gericht bzw. ein Mitglied desselben nicht schon dann als befangen anzusehen, wenn dies vom Beschwerdeführer einfach behauptet werde, sondern erst, wenn vom Senatspräsidenten bzw. vom Senat das Vorliegen von Ablehnungs- bzw. Ausschlussgründen bejaht worden sei (Art. 60 GOG). Dies sei hier aber ebenfalls nicht der Fall gewesen.
Sodann sei darauf hinzuweisen, dass es - unabhängig vom jeweiligen Ausgang der früheren Verfahren - selbstverständlich keine Befangenheit darstelle, wenn der Oberste Gerichtshof in gleicher oder ähnlicher Senatszusammensetzung vor Fällung des angefochtenen Beschlusses schon in anderen Fällen entschieden habe, in denen der Beschwerdeführer Verfahrenspartei gewesen sei.
9.4. Da die gegenständliche Beschwerde, wie gezeigt, zurückzuweisen sei, erübrige sich ein Eingehen auf die weiteren vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vorwürfe. Sollte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt sein - was von den Beschwerdegegnern zu 1. bis 4. ausdrücklich bestritten werde - könnten diese im zweiten Verfahrensgang behoben werden.
9.5. Nach der Praxis des Staatsgerichtshofes sei der Maximalstreitwert für Verfahren vor dem Staatsgerichtshof mit CHF 100'000.00 festzusetzen (LES 2000, 1 [7]). Der Streitwert im vorangegangenen Verfahren des Obersten Gerichtshofes habe CHF 120'000.00 betragen, weshalb im gegenständlichen Verfahren der maximal zulässige Streitwert von CHF 100'000.00 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei.
10. Die Beschwerdegegnerinnen zu 5. und 6. verzichteten jeweils mit Schreiben vom 1. September 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
11. Mit E-Mail vom 21. Januar 2012 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt der Mitteilung des Staatsgerichtshofes vom 17. Januar 2012, mit welcher er von der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 6. Februar 2012 in der gegenständlichen Beschwerdesache informiert wurde, und lehnte den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes als befangen ab. "Der Staatsgerichtshof (sei) in der angegebenen Zusammensetzung nicht unabhängig, sondern gerade sehr abhängig" und handle "Hand in Hand mit dem Obersten Gerichtshof. (...) Mangels der notwendigen Neutralität für eine gesetzeskonforme und willkürfreie Entscheidung" stelle er den Antrag, "schleunigst dafür zu sorgen, dass die von fremden Einflüssen freien Senatsmitglieder bestellt werden, die das Recht der Beschwerdeführer zu schützen wissen".
Der Staatsgerichtshof hat diesen Befangenheitsantrag in seiner nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 6. Februar 2012 unter Verweis auf sein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 als völlig unsubstantiiert und rechtsmissbräuchlich qualifiziert und daher abgewiesen.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 11 der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2012 unter Verweis auf sein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 abgewiesen. Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen des Beschwerdeführers, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteils oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden (siehe dazu StGH 2010/152 und StGH 2010/153, jeweils Erw. 1).
2. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 2011, 09 HG.2006.49-79, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als letztinstanzlich zu qualifizieren; die Beschwerde wurde auch frist- und formgerecht eingebracht.
2.2. Die Beschwerdegegner zu 1. bis 4. machen aber geltend, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes nicht enderledigend im Sinne des weiteren Beschwerdelegitimationskriteriums gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG sei. Diese Frage kann hier aber offen gelassen werden, da die vorliegende Individualbeschwerde aus folgenden Gründen jedenfalls materiell nicht berechtigt ist:
3. Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges Gericht.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt der Anspruch auf ein unabhängiges Gericht einen Teilanspruch des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV dar. Denn dieses Grundrecht beinhaltet als Teilgehalt auch das Recht auf den unbefangenen bzw. unabhängigen Richter (StGH 2011/15, Erw. 4.1; StGH 2010/150, Erw. 2.1; StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120, Erw. 2.1]).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der angefochtene Beschluss wieder von einem befangenen Senat erlassen worden sei, der sich in einem schweren Interessenkonflikt befinde. Gerade deshalb verwerfe dieser alle positiven Entscheidungen, die das Recht des Beschwerdeführers stützten und bestätige ausnahmslos die negativen, die dessen gutes Recht zerstörten.
3.3. Entgegen dem Vorbringen in der Gegenäusserung der Beschwerdegegner zu 1. bis 4. hat der Beschwerdeführer die Befangenheit des Obersten Gerichtshofes sehr wohl auch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, und zwar mit Schreiben vom 11. März 2011, geltend gemacht. Allerdings rügt der Beschwerdeführer auch im Beschwerdefall nur, dass der Senat in der Vergangenheit zu seinem Nachteil entschieden habe. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erweist sich (auch) diese Grundrechtsrüge als rechtsmissbräuchlich, da der Beschwerdeführer routinemässig Befangenheitsanträge mit haltlosen Begründungen stellt. Immer wieder hat er eine Mehrfachbefassung geltend gemacht, obwohl er schon wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass eine Mehrfachbefassung alleine keine Befangenheit begründen kann (StGH 2011/15, Erw. 4.2 mit Verweis auf StGH 2009/57 und StGH 2009/104, jeweils Erw. 3.6 sowie StGH 2009/129, Erw. 4).
3.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall das Recht auf den unbefangenen Richter als Teilgehalt des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV nicht verletzt.
4. Der Beschwerdeführer sieht im Weiteren darin eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Rechts auf ein faires Verfahren, dass im Beschwerdefall Abberufungsgründe gestützt auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes, 08 CG.2005.117-39, verneint würden, obwohl die Beschwerdegegner zu 1. und 2. die Stiftungen in den Konkurs getrieben hätten. Indem hierbei einfach auf frühere Verfahren zurückgegriffen werde, werde auch das Beschwerderecht verletzt.
4.1. Diesem Vorbringen ist mit dem Obersten Gerichtshof entgegenzuhalten, dass die Stiftungen primär deshalb in Konkurs geraten sind, weil insbesondere der Beschwerdeführer diese in verschiedenste Rechtsstreitigkeiten verwickelte, welche mit hohen Kosten verbunden waren. Demnach liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen trotz des Konkurses einzelner Stiftungen keineswegs ein Widerspruch in der Argumentation des Obersten Gerichtshofes vor.
Ebenfalls entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es auch gerechtfertigt, dass hierbei unter anderem auf den erwähnten Beschluss des Obersten Gerichtshofes LES 2006, 456 zurückgegriffen wurde. Denn der Oberste Gerichtshof hat dort unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdegegner zu 1. und 2. in ihrer Funktion als Stiftungsräte berechtigt waren, auch mittels Vergleichs über das Stiftungsvermögen zu verfügen, und dass ein solcher Vergleich mit der Mutter des Beschwerdeführers angesichts der damaligen Prozesssituation auch zumindest vertretbar war. Die Gegenpartei verzichtete nämlich auf rund die Hälfte der geltend gemachten Forderungen, was in Anbetracht der schon ergangenen, für die Stiftungen ungünstigen Urteile des Landgerichtes eine beträchtliche Konzession darstellte. Auch der Verweis auf die beiden Verfahren 10 HG.2004.46 und 10 HG.2006.26 ist durchaus gerechtfertigt, da sich dort jedenfalls das Landgericht ausführlich mit den früheren Abberufungsanträgen des Beschwerdeführers befasst hatte, auch wenn aus prozessualen Gründen keine materielle Überprüfung dieser Entscheidungen durch das Obergericht erfolgte.
Im Weiteren erweist sich entgegen dem Beschwerdevorbringen im hier vorliegenden Fall auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach ein Abberufungsantrag genügend substantiiert sein muss, um die Einsetzung eines Kurators für die betroffene Stiftung zu rechtfertigen, als verfassungskonform. Der Oberste Gerichtshof hat im angefochtenen Beschluss diese Rechtsprechung detailliert gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hält dem nichts Substantielles entgegen; zumal auch die Rechtsprechungsnachweise des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sind, weil weder das Datum der Entscheidungen noch entsprechende Ordnungsnummern angegeben sind. Anzumerken ist, dass diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kürzlich in der Literatur kritisiert wurde (Bernhard Lorenz, Die Kollisionskuratorrechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Stiftungsaufsichtsverfahren - eine kritische Auseinandersetzung, LJZ 2011, 156 ff.). Indessen braucht auf diese Kritik mangels Relevanz für den Beschwerdefall nicht eingegangen zu werden. Denn Lorenz spricht sich generell gegen die Notwendigkeit einer Kuratorbestellung im Abberufungsverfahren gegen Stiftungsräte aus, während es im Beschwerdefall alleine um die Frage geht, ob die vom Obersten Gerichtshof selbst vorgenommene Einschränkung der "Kuratoren-Rechtsprechung" verfassungskonform ist - was jedenfalls zu bejahen ist.
Schliesslich trifft auch das Beschwerdevorbringen nicht zu, dass die Beschwerdegegnerinnen zu 5. und 6. nicht mehr gesetzlich vertreten seien. Hieran ändert auch nichts, dass diese in Konkurs geraten und dass die Beschwerdegegner zu 1. und 2. diesbezüglich ihr Anwaltsmandat niedergelegt haben. Der Oberste Gerichtshof verweist zu Recht auf seinen Beschluss vom 13. Januar 2011 zu 08 CG.2007.32, wo er ausgeführt hat, dass im Falle der Abweisung eines Konkursantrages wegen nicht hinreichendem Massevermögen die Vertretungsmacht der Stiftungsräte weiterbesteht.
4.2. Insgesamt ist in diesem Zusammenhang weder das Willkürverbot noch der Anspruch auf ein faires Verfahren oder das Beschwerderecht verletzt.
5. Der Beschwerdeführer macht weiter eine überlange Verfahrensdauer geltend. Indessen rügt er Verzögerungen im Verfahren 09 HG.2006.26, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens ist. Es ist demnach auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.
6. Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer eine Willkürrüge im Zusammenhang mit dem Kostenspruch des angefochtenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes. Während der Oberste Gerichtshof dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 2 Abs. 2 RFVG sowie die Art. 35 ff., 42 LVG i. V. m. den §§ 40, 52 Abs. 1 ZPO auferlegte, argumentiert der Beschwerdeführer, dass im Beschwerdefall Art. 4 Abs. 1 RFVG i. V. m. Art. 41 und 103 LVG und den §§ 50, 40 ZPO anzuwenden sei.
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass im Beschwerdefall nicht die das erstinstanzliche Verfahrenen betreffende Verweisbestimmung von Art. 2 Abs. 2 RFVG, sondern die das Rechtsmittelverfahren betreffende Verweisbestimmung von Art. 4 Abs. 1 RFVG Anwendung findet. Für den Beschwerdeführer ist hieraus jedoch nichts zu gewinnen, da der Oberste Gerichtshof letztlich jedenfalls zu Recht auf § 52 Abs. 1 ZPO verweist. Denn diese Bestimmung regelt den Fall, dass ein Verfahren für die Instanz vollständig erledigt wird. Darum geht es aber im Beschwerdefall, da ein vom Beschwerdeführer ausgelöster Zwischenstreit über die Bestellung eines Kollisionskurators zu dessen Lasten abgeschlossen wurde. Weder das RFVG noch das LVG regeln diesen Fall, sodass im Beschwerdefall der Weiterverweis im LVG auf die ZPO relevant und konkret § 52 Abs. 1 ZPO einschlägig ist (vgl. Bydlinski in Fasching, ZPG Komm² Rz. 3 zu § 52 ZPO).
7. Somit war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich nunmehr auch eine Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Präsidialbeschluss vom 5. August 2011, mit welchem der gegenständlichen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
9. Im Kostenspruch waren den Beschwerdegegnern zu 1. bis 4. die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150; StGH 2010/151 und StGH 2011/184, Erw. 4) - Gebrauch zu machen.