StGH 2011/093
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011, Sv.2010.10-16
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011, Sv.2010.10-16, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Verfahrenskosten werden mit CHF 1'870.00 bestimmt.
1. Die am 1. August 1970 geborene Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in X. Von 1988 bis 2001 war sie in Liechtenstein erwerbstätig, seit 1990 als Hilfsarbeiterin bei der K AG in X. Bei einem Arbeitspensum von wöchentlich 42.5 Stunden verdiente sie zuletzt monatlich CHF 2'910.00.
1.1. Am 27. März 2002 beantragte sie eine Invalidenrente. Nach entsprechenden medizinischen Abklärungen sprachen ihr die Beschwerdegegnerinnen rückwirkend ab dem 1. Juni 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Grundlage für diese Verfügung bildete vor allem ein Arztbericht von Dr. med. B (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 21. November 2002, wonach die Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar sei.
1.2. Im Juni 2003 leiteten die Beschwerdegegnerinnen erstmals ein Rentenrevisionsverfahren ein. Auf der Grundlage eines Verlaufsberichts von Dr. B sprachen sie der Beschwerdeführerin jedoch weiterhin eine ganze Invalidenrente zu.
2005 wurde ein weiteres Rentenüberprüfungsverfahren eingeleitet. Dr. B teilte mit, dass mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur noch die Panikstörung diagnostiziert werden könne, nicht mehr jedoch die Anpassungsstörung und die näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, wie dies noch im Arztbericht vom 21. November 2002 geschehen sei. Die medizinisch-psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrage noch 20 %. Der Hausarzt, Dr. med. C (Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Eschen), teilte mit, aus der Sicht des Allgemeinpraktikers sei keine Beurteilung möglich. Entsprechend verwies Dr. C auf Dr. B. Aufgrund dieser Angaben kündigten die Beschwerdegegnerinnen mit Vorbescheid an, es sei vorgesehen, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abzuerkennen; denn der Invaliditätsgrad betrage weniger als 40 %. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin mehrere Einwendungen. Ihr Gesundheitszustand habe sich dramatisch verschlechtert. Sie beantragte die Überprüfung der Unterlagen und eine Kontaktnahme mit den behandelnden Ärzten.
In der Folge wechselte die Beschwerdeführerin offenbar den Hausarzt. Nach dem Verlaufsbericht des neu beigezogenen med. pract. E (Allgemein- und Sportmedizin SGSM, Eschen) leide die Beschwerdeführerin seit Jahren an Panikattacken; bei ihr bestehe ein lumbovertebrales [= die Lendenwirbelsäule betreffendes] Schmerzsyndrom. Daraus schloss med. pract. E auf eine verminderte Arbeitsfähigkeit von sicherlich 50 %. Die Beschwerdegegnerinnen beauftragten deshalb die Klinik Valens (Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates Valens), ein entsprechendes Gutachten zu erstatten. Mit Arztbericht vom 31. August 2007 teilte Dr. med. D (Gefässchirurgie, Vaduz) mit, es bestehe eine leichte venöse Insuffizienz. Weitere von der Beschwerdeführerin geklagte Beschwerden seien nicht erklärbar. Eine normale Arbeitstätigkeit könne ihr in Berücksichtigung der Gefässsituation zugemutet werden.
Die Beschwerdegegnerinnen beauftragten das Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH, Zürich), ein Gutachten samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu erstellen. Auf Grund dessen betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 100 %.
Zu den verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht geändert, namentlich nicht verbessert. Die ursprünglich zugesprochene ganze Invalidenrente sei deshalb weiterhin korrekt. Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. Dr. phil. F (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) habe die Beschwerdeführerin nur einmal während rund zwei Stunden untersucht. Eine derart kurze Untersuchung könne nicht aussagekräftig sein. Der interne ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerinnen sah keine Veranlassung, die Ergebnisse des Gutachtens des AEH in Zweifel zu ziehen. Am 22. September 2008 verfügten die Beschwerdegegnerinnen, dass der Beschwerdeführerin die Invalidenrente aberkannt werde.
1.3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung. In einer Stellungnahme fasste der interne ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerinnen (Dr. med. G, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) die Sachlage zusammen: Dr. B habe in seiner Beurteilung vom 21. November 2002 die Panikstörung als Hauptfaktor für die Arbeitsunfähigkeit hervorgehoben. Die Persönlichkeitsstörung, welche auf soziokulturelle Faktoren zurückgeführt worden sei, würden im Verlaufsbericht von Dr. B vom 16. November 2005 nicht mehr als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gewertet. Rückblickend sei deshalb in Bezug auf die Panikstörung von einer ab 1. Januar 2005 eingetretenen Verbesserung auszugehen. Dr. F habe bei der Beschwerdeführerin keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und beschreibe auch keine Panikattacken. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert. Die Panikstörung habe 2002 Krankheitswert gehabt, 2005 sei eine deutliche Verbesserung eingetreten, und 2008 habe sich die Panikstörung völlig zurückgebildet. Die Beurteilung von Dr. F sei deshalb nicht rückblickend bis zur Rentenzusprache vom Jahr 2002 zu verstehen. Mit Entscheidung vom 10. März 2010 gaben die Beschwerdegegnerinnen der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge.
2. Der gegen diese Entscheidung von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 20. Oktober 2010 keine Folge. Seine Entscheidung begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Die seinerzeitige ganze Invalidenrente sei allein auf der Grundlage psychiatrischer Diagnosen zugesprochen worden. Der damalige Gutachter, Dr. B, habe Panikstörungen, Anpassungsstörungen und näher bezeichnete Persönlichkeitsstörungen diagnostiziert. Im Verlaufsbericht vom 16. November 2005 habe Dr. B, der die Beschwerdeführerin damals noch behandelt habe, festgestellt, dass von den drei die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen nur mehr die Panikstörung vorliege. Entsprechend habe er angenommen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für irgendeine Tätigkeit nur noch im Umfang von 20 % bestehe. Der damalige Hausarzt, Dr. C, habe diese Einschätzung geteilt. Zur Arbeitsfähigkeit habe sich Dr. C nicht geäussert. Dr. B habe aber bemerkt, dass die vom Kollegen Dr. C veranlassten fachärztlichen Abklärungen zu den somatischen Beschwerdebildern keine wesentlichen Befunde ergeben hätten. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich demnach zwischen den massgebenden Verfügungen verändert und im Ergebnis verbessert.
2.2. Der im Verlaufsbericht vom 30. Juni 2006 enthaltene Befund von med. pract. E, wonach bei der Beschwerdeführerin seit Jahren Panikattacken beständen, stehe der festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustands nicht entgegen. Zunächst sei med. pract. E kein Spezialarzt für Psychiatrie; sodann ständen behandelnde Hausärzte regelmässig in einem gewissen Interessenkonflikt; schliesslich erweise sich der erwähnte Befund als sehr rudimentär, wenn nicht gar oberflächlich. Auch dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F lasse sich zumindest indirekt eine Verbesserung des Gesundheitszustands entnehmen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die psychiatrische Behandlung bei Dr. B eingestellt, um sich fortan nur noch durch den Hausarzt, med. pract. E, nicht aber durch einen anderen Psychiater behandeln zu lassen. Dies deute darauf hin, dass sie sich in psychischer Hinsicht nicht mehr krank fühle und es deshalb selber nicht weiter für angezeigt erachte, sich psychiatrisch behandeln zu lassen.
3. Der gegen dieses Urteil des Obergerichtes von der Beschwerdeführerin erhobenen Revision hat der Oberste Gerichtshof mit dem angefochtenen Urteil vom 6. Mai 2011 (ON 16) keine Folge gegeben. Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof wie folgt:
3.1. Der geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens komme - auch nach eigenem Vorbringen der Beschwerdeführerin - keine selbständige Bedeutung zu. Für die Begründung einer Verfahrensrüge genüge es nicht, an "Beweisanträge" zu erinnern, ohne sie im Einzelnen zu bezeichnen und zu lokalisieren, um anzumerken, das Obergericht könne für die Ablehnung bzw. Nichtbeachtung dieser Beweisanträge keine sachlich überzeugende Begründung aufzeigen. Ein solch allgemeines, nicht weiter substantiiertes Vorbringen ziele auf eine gleichsam amtswegige Wahrnehmung des Revisionsgrundes nach § 472 Ziff. 2 ZPO (= § 503 Ziff. 2 öZPO), wie sie jedoch ausgeschlossen sei (Hans W. Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990], 947 Rz. 1908; Alfons Zechner in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz. 122 zu § 503 öZPO).
Ebenfalls keine selbständige Bedeutung komme der geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung zu. Denn unter diesem Revisionsgrund begnüge sich die Beschwerdeführerin damit, auf ihr (näher bezeichnetes) Vorbringen unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
3.2. Art. 90 IVV nenne die Gründe, die eine Überprüfung der Leistungsberechtigung (Rentenrevision) rechtfertigten. Nach Art. 90 Abs. 2 Bst. b IVV werde die Rentenrevision von Amts wegen durchgeführt, wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet würden, die eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Grades der Invalidität oder der anderen der Leistung zugrunde liegenden Anspruchsvoraussetzungen als möglich erscheinen liessen. Die Verbesserung oder Verschlechterung des anspruchsbegründenden Zustandes sei nach Art. 92 Abs. 1 Bst. b IVV zu berücksichtigen, nachdem die Änderung während einer Wartefrist von drei Monaten angedauert habe und voraussichtlich weiter andauern werde. Das schweizerische Recht kenne ähnliche Bestimmungen: Ändere sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so werde nach Art. 17 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Nach Art. 17 Abs. 2 CH-ATSG werde auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert habe. Zum Verständnis der liechtensteinischen Bestimmungen dürfe und solle deshalb - weil und soweit sie den schweizerischen Bestimmungen inhaltlich entsprächen - schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden. Im Vordergrund stehe dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes als des Höchstgerichtes.
Zu beurteilen sei im gegenständlichen Fall, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitraum dermassen verbessert habe, dass ihr körperliches Leistungsvermögen auf dem ihr offen stehenden allgemeinen Arbeitsmarkt ermögliche, höhere Einkünfte zu erzielen, als dies bei der Zusprache der ganzen Invalidenrente der Fall sei. Hierfür bedürfe es, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorgebracht habe, neuere Elemente tatsächlicher Natur, die zum damals gegebenen Sachverhalt hinzu gekommen seien oder diesen veränderten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz. 17 zu Art. 17 CH-ATSG; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [2. A. Zürich/Basel/Genf 2010],381 [3]: beide mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 6. Juni 2004 [I 663/03] Erw. 4.2; Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011 zu Sv.2009.47 Erw. 10.6). Weder die Beschwerdegegnerinnen noch das Obergericht hätten diesen rechtlichen Ansatz verkannt. Übereinstimmend hätten sie jedoch angenommen, der 2002 bestehende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der diese damals zu einer ganzen Invalidenrente berechtigt habe, habe sich bis 2008 in tatsächlicher Hinsicht dermassen geändert, dass der Beschwerdeführerin fortan keine Invalidenrente mehr zustehe. Dies habe die Beschwerdeführerin denn auch eigens gerügt.
3.3. Nach Art. 78 Abs .2 IVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG hätten die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für das Urteil erheblichen Tatsachen festzustellen. Diese Besonderheit des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens äussere sich im Revisionsverfahren darin, dass sich der Oberste Gerichtshof vergewissere, ob die für das Urteil erheblichen Tatsachen vom Obergericht hinreichend festgestellt worden seien und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhten. Soweit bei dieser Beurteilung Ermessen bestehe, setze der Oberste Gerichtshof nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Obergerichtes; denn auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren verstehe er sich in erster Linie als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz. Mit der gebotenen Zurückhaltung würden demnach auch im Revisionsverfahren gerügte Stoffsammlungs- und andere Feststellungsmängel beurteilt. Die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung dagegen sei unzulässig (Alexander Klauser/Georg Kodek, [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E. 59 zu § 503 öZPO [= § 472 ZPO]; Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010 zu Sv.2009.26, vom 3. September 2010 zu Sv.2009.18 oder vom 13. Januar 2011 zu Sv.2009.39 sowie Beschlüsse vom 7. Mai 2010 zu Sv.2008.41 oder vom 6. August 2010 zu Sv.2008.14). Sowohl die Beschwerdegegnerinnen als auch das Obergericht hätten ihre Feststellung, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe auf die Diagnosen im Arztbericht von Dr. B, auf dessen Verlaufsbericht und auf die psychiatrischen Befunde in der Begutachtung von Dr. F, ferner, zum besseren Verständnis dieser drei Befunde, auf deren Beurteilung durch den internen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerinnen (Dr. G) gestützt. In seinem Verlaufsbericht habe Dr. B festgestellt, dass mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur noch die Panikstörung geltend gemacht werden könne. Auf Anfrage der Beschwerdegegnerinnen habe Dr. B seinen Befund dahin gehend präzisiert, dass die medizinisch-psychiatrisch bedingte Einschränkung von 20 % für sämtliche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin gelte. Die Unrichtigkeit dieses Befundes sei weder festgestellt noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden. In seiner Begutachtung habe Dr. F aus psychiatrisch-psychopathologischer Sicht die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin heute medizinisch-theoretisch auf 0 % veranschlagt. Zum besseren Verständnis des Zusammenhangs hätten die Beschwerdegegnerinnen die wiedergegebenen Befunde ihrem internen ärztlichen Dienst vorgelegt; insbesondere hätten sie wissen wollen, ob die Befunde von Dr. F auch rückblickend bis zur Rentenzusprache 2002 zu verstehen seien. In seiner Stellungnahme habe der interne ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerinnen (Dr. G) diese Frage klar verneint: 2002 habe die Panikstörung Krankheitswert gehabt, 2005 habe sie sich bereits deutlich gebessert und 2008 habe sie sich völlig zurückgebildet. Der Vergleich zwischen den Diagnosen von Dr. B mit darauf gestützter Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom 21. November 2002 und seinem Verlaufsbericht mit darauf gestützter Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom 16. November 2005 lasse zwanglos auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen. Vor diesem Hintergrund habe ebenso zwanglos geschlossen werden dürfen, bis zur weiteren Begutachtung durch Dr. F vom 20. März 2008 habe sich der Gesundheitszustand erneut verbessert; als Folge davon lasse sich heute aufgrund des aktuellen Beschwerdebildes keine psychische Störung mit Krankheitswert mehr feststellen. Der interne ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerinnen (Dr. G) habe dies bestätigt. Insofern habe die entscheidungswesentliche Feststellung, der 2002 bestehende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der diese damals zu einer ganzen Invalidenrente berechtigt habe, habe sich bis 2008 in tatsächlicherHinsicht dermassen geändert, dass der Beschwerdeführerin fortan keine Invalidenrente mehr zustehe, auf hinreichender Beweisgrundlage beruht. Erweise sich die Beweisgrundlage, auf der eine Feststellung beruhe, als hinreichend, so sei damit zugleich begründet, dass und warum es keiner weiteren Beweisaufnahmen mehr bedürfe, das heisse: die begründete Erhärtung der Beweisgrundlage entspreche der vom Staatsgerichtshof (Urteil vom 9. Dezember 2008 zu StGH 2007/147, Erw. 3.2.3 bis Erw. 3.2.6) verlangten kurzen Auseinandersetzung darüber, auf welche Beweise entscheidungswesentlich abgestellt werde, und warum. Nach wiederholter Rechtsprechung (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009, 223 Erw. 11.3.5, neuerdings bestätigt mit Urteil vom 13. Januar 2011 zu Sv.2009.39, Erw. 16.12) brauche ein Gericht auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs vom 9. Dezember 2008 zu StGH 2007/147 keinen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachte, allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden sei, weitere Beweisaufnahmen anstrebe. Darum handle es sich hier. Wenn das Obergericht deshalb den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin auf Einholung ergänzender Befunde bei Dr. F oder eines ergänzenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens keine Folge gegeben habe, verletze es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht; ebenso wenig erweise sich das Berufungsverfahren deswegen als mangelhaft.
3.4. Die Beschwerdeführerin rüge, das Obergericht stütze seine Feststellung, wonach sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe, einzig auf die Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen. Dies treffe nicht zu. Vielmehr habe sich das Obergericht ausdrücklich auf die Diagnose von Dr. B vom 21. November 2002, auf seinen Verlaufsbericht vom 16. November 2005 und auf die Begutachtung von Dr. F vom 20. März 2008 bezogen. Auf die entsprechende Beweiswürdigung sei im Revisionsverfahren nicht mehr zurückzukommen: umso weniger, als auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte, somit auch der Beurteilung von Dr. G vom 23. Oktober 2009, Beweiswert zukomme, sofern sie schlüssig erschienen (BGE 125 V 351 Erw. 3 S. 352 ff.) bestätigt mit Urteil des schweizerischen Bundesgerichtes vom 14. Juli 2009 [9C_232/2009] Erw. 4.3.1).
3.5. Soweit die Beschwerdeführerin rüge, die Beschwerdegegnerinnen hätten im Vorstellungsverfahren ohne Ankündigung und Eröffnung ihren Rechtsstandpunkt von der zunächst vorgesehenen Wiedererwägung zur späteren Rentenrevision geändert, habe sie allerdings zugleich eingeräumt, dass die Rechtsmittelinstanzen dies bislang als verfassungskonform anerkannt hätten. Zutreffend hätten die Beschwerdegegnerinnen auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts verwiesen. Denn angesichts der vergleichbaren Rechtslage in Liechtenstein und der Schweiz, habe sie hier wie dort gleichermassen verwertbare Anhaltspunkte vermittelt: um so mehr, als die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt habe, wie sie hier wie dort nach inhaltsgleichen verfassungsrechtlichen Grundsätzen beurteilt werde. In einem Urteil vom 2. Juli 2007 (zu I 917/06, mit Hinweisen) habe die II. sozialrechtliche Abteilung des schweizerischen Bundesgerichts erkannt, die Behörden (Gerichte, Verwaltungsbehörden) hätten das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Entsprechend müssten sie eine falsche Rechtsanwendung berichtigen können, auch wenn die Parteien eine bestimmte Rechtsfrage nicht thematisiert hätten. Deshalb beziehe sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nur ausnahmsweise auf die Rechtsanwendung: namentlich dann, wenn die Behörden ihren Entscheid auf Rechtsnormen zu stützen gedächten, mit deren Beizug die Parteien nicht rechnen hätten müssen. Rentenrevision und Wiedererwägung im Sozialversicherungsrecht seien indes verwandte Institute, mit deren wechselseitiger Anwendung immer gerechnet werden müsse. Eine Behörde sei deshalb nicht verpflichtet, einer rechtssuchenden Partei im Hinblick auf eine Wiedererwägung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nachdem sie bereits im Hinblick auf eine Rentenrevision Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Dieser Rechtsprechung habe sich der Oberste Gerichtshof angeschlossen (Urteil vom 1. Oktober 2009 zu Sv.2008.19). Gleiches gelte hier sinngemäss: umso mehr, als die Beschwerdeführerin selber, sowohl im Anhörungsverfahren als auch im Vorstellungsverfahren, die Verbesserung des Gesundheitszustands als Voraussetzung einer Rentenrevision und die Wiedererwägung gleichermassen ausdrücklich thematisiert habe. Im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung habe es sich daher erübrigt, ihr unter diesen Gesichtspunkten erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 16) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. Juni 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs, abgeleitet aus Art. 31 LV und Art. 6 EMRK, und des Willkürverbots gemäss Art. 31 LV geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen, und die Beschwerdegegnerinnen zum Kostenersatz verpflichten. Weiters stellte die Beschwerdeführerin einen Verfahrenshilfeantrag.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
4.1. Nach jüngster Judikatur des Staatsgerichtshofes werde auch die Abweisung oder Nichtbeachtung von Beweisanträgen aus dem Blickwinkel der Verletzung des rechtlichen Gehörs spezifischer geprüft. Für die Abweisung von Beweisanträgen verlange der Staatsgerichtshof neu eine sachlich überzeugende Begründung, sofern mit diesen auf rechtserhebliches Vorbringen der Partei Bezug genommen werde. Fehle eine solche, liegt eine Gehörsverletzung vor.
Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdegegnerinnen die der Beschwerdeführerin bereits seit 2002 ausgerichtete Invalidenrente mit ihrer erstinstanzlichen Verfügung auf Basis der Wiedererwägung nach Art. 105 LVG aberkannt, da die ursprüngliche Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei. Diese Ansicht habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Vorstellung bekämpft, nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 105 LVG, so wie sie der Oberste Gerichtshof in jüngsten Entscheidungen vorgegeben habe, nicht vorgelegen seien. Die Invalidenversicherung habe ihre Rechtsansicht im laufenden Vorstellungsverfahren dahingehend geändert, dass die Aberkennung der Rente im Rahmen der ordentlichen Rentenrevision zu erfolgen habe, weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Rentenzusprache verbessert habe. Dieser Meinungswandel habe sich bereits im Schreiben der Invalidenversicherung vom 30. September 2009 angekündigt, mit dem der Beschwerdeführerin Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung zur Äusserung übermittelt worden seien.
In ihrer Äusserung vom 26. November 2009 habe die Beschwerdeführerin im Hinblick auf diesen Meinungswandel bereits die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des bestellten Sachverständigen Dr. F zur Frage begehrt, ob sich ihr psychischer Zustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache verändert oder verbessert habe. Die Beschwerdeführerin habe sohin bei erster Möglichkeit auf diese Meinungsänderung der Invalidenversicherung reagiert und entsprechende Beweisanträge gestellt. Weder die Beschwerdegegnerinnen noch die Gerichte hätten auf diese Anträge Rücksicht genommen und die Vorstellung abgewiesen. In seinem Urteil zu StGH 2007/147 habe der Staatsgerichtshof seine Praxis zur Beurteilung von abgelehnten Beweisanträgen geändert und prüfe diese hinkünftig dahingehend, ob für die Ablehnung von erheblichen Beweisanträgen überzeugende sachliche Gründe angeführt würden. Fehlten solche, sei von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Eine solche liege gegenständlich in selber Weise vor, wie im zitierten Fall. Wie dargelegt, werde erstmals in der Entscheidung der Invalidenversicherung zur Vorstellungsentscheidung die Ansicht vertreten, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Noch vor Erlass dieser Entscheidung habe die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme von Dr. F begehrt, der im Rahmen des AEH-Gutachtens als psychiatrischer Sachverständiger bestellt worden sei und den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu beurteilen gehabt habe. Dieser Beweisantrag sei deswegen gestellt worden, weil Dr. F zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache verändert bzw. verbessert habe, keine Ausführungen getätigt habe. Dies deswegen, weil ihm eine solche Frage von der Invalidenversicherung nicht gestellt worden sei. Diese Frage sei deshalb essentiell, weil die Beschwerdeführerin ursprünglich einzig aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eine Invalidenrente zuerkannt worden sei. Die Beantwortung dieser Frage sei gegenständlich zusätzlich deswegen von Erheblichkeit, weil die Herabsetzung bzw. Aberkennung einer Rente im Rahmen der ordentlichen Rentenrevision nur dann zulässig sei, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert habe. Hingegen sei eine andere medizinische Beurteilung eines gleich gebliebenen Gesundheitszustandes durch einen anderen Sachverständigen nicht hinreichend, um eine Rentenrevision zu begründen. Der Oberste Gerichtshof habe diese grundlegende Rechtsansicht im angefochtenen Urteil bestätigt.
Die Invalidenversicherung und ihr folgend das Obergericht und auch der Oberste Gerichtshof hätten die Annahme, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im aufgezeigten Sinne verbessert, durch eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung als ausreichend belegt erachtet. Diesem sei das Gutachten von Dr. F übermittelt worden und Frau Dr. G habe den Inhalt dieses Gutachtens dergestalt ausgelegt, dass "zweifelsfrei" von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen sei, ohne die Beschwerdeführerin je gesehen oder begutachtet zu haben. Dr. F, der die Beschwerdeführerin begutachtet und das Gutachten erstellt habe, sei hingegen nicht befragt oder zu einer ergänzenden Fragebeantwortung eingeladen worden. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt darauf hingewiesen, dass nur Dr. F als Verfasser des Gutachtens beantworten könne, ob seine gutachterlichen Ansichten zu ihrem Gesundheitszustand im Sinne einer Verbesserung des Zustandes einzustufen seien oder ob diese Ansichten auch bereits für den Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache gelten würden, sohin nur eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Gesundheitszustandes darstellen würden, der keine Rentenrevision ermögliche. Deshalb habe die Beschwerdeführerin auch wiederholt begehrt, Dr. F im aufgezeigte Sinne zumindest ergänzend zu befragen oder ansonsten eine neue psychiatrische Begutachtung durchführen zu lassen, in welcher auf diese entscheidungswesentliche Frage Bezug genommen werde. Die Beschwerdeführerin habe es aber als unzulässig erachtet, das Gutachten von Dr. F vom ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung auslegen zu lassen, weil nur der Verfasser des Gutachtens selbst beantworten könne, ob die Ergebnisse seines Gutachtens eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes bedeuten würden oder lediglich eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Gesundheitszustandes. Die Beschwerdeführerin habe weiters darauf hingewiesen, dass ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit einzuräumen sei, dem bestellten Sachverständigen ergänzende Fragen zu stellen, dies zumindest in schriftlicher Form.
All dies habe die Gerichtsinstanzen nicht dazu bewegen können, diesem Beweisantrag nachzukommen und den Sachverständigen diese Frage zur Beantwortung vorzulegen. Vielmehr erachte es auch der Oberste Gerichtshof als genügend, diese Frage vom ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung beantworten zu lassen, indem diesem die Möglichkeit gegeben worden sei, das Gutachten von Dr. F zu interpretieren und auszulegen. Insoweit erachte sich die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ihr Beweisantrag auf zumindest ergänzende Befragung von Dr. F als bestellten Sachverständigen bzw. der Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage, ob die Ergebnisse seines Gutachtens als Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu verstehen seien oder ob diese auch für den Zeitpunkt der Rentenzusprache zutreffen würden, sohin nur eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Gesundheitszustandes darstellen würden, sei entscheidungswesentlich und damit erheblich. Die vom Obersten Gerichtshof aufgezeigte Begründung für die Nichtbeachtung dieses Beweisantrages sei auch nicht sachlich überzeugend, wenn er zusammengefasst ausführe, das Obergericht und auch der Oberste Gerichtshof dürften die aufgezeigte Frage unter Rückgriff auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes und der weiter im Akt liegenden Unterlagen dergestalt beantworten, dass mit dem Gutachten von Dr. F eine Verbesserung des Gesundheitszustandes belegt werde, und damit diesen Beweisantrag übergehen. Vielmehr könne einzig der Sachverständige selbst beantworten, in welchem Sinne sein Gutachten zu verstehen sei, nicht jedoch externe Mediziner. Vor allem sei auch zu beachten, dass der ärztliche Dienst die Beschwerdeführerin weder begutachtet noch untersucht habe, vielmehr beruhe dessen Stellungnahme lediglich auf Auslegung der Akten, insbesondere des Gutachtens von Dr. F. Dieses Vorgehen erweise sich als unzulässig und beschränke die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem Recht, dem bestellten Sachverständigen zu seinen gutachterlichen Ansichten Fragen zu stellen. Diesem Anspruch werde nicht dadurch Genüge getan, indem diese Fragen vom ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung beantwortet würden, vielmehr seien diese dem Gutachter vorzulegen, dessen Gutachten Grundlage für die Entscheidung sei. Indem der Oberste Gerichtshof die Beweisanträge der Beschwerdeführerin mit der aufgezeigten Begründung vorwerfe, verletze es diese in ihrem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs.
4.2. Zur Verletzung des Willkürverbotes führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür dann vor, wenn bei einer Entscheidung die sachliche Begründung fehle, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei.
Sofern das bisherige Vorbringen nicht bereits im Sinne der angesprochenen Grundrechte die Verfassungswidrigkeit des bekämpften Urteils annehmen lasse, erweise sich dieses im Rahmen der Willkürprüfung jedenfalls als verfassungswidrig.
5. Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 26. August 2011 eine Gegenäusserung, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde sowie des Antrages auf Verfahrenshilfe beantragten. Sie begründeten ihre Anträge im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Zur behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs mache die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Oberste Gerichtshof habe es als genügend angesehen, den ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung die Frage beantworten zu lassen, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin sei nicht zutreffend. Wie aus dem angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshof hervorgehe, würden die Ausführungen des internen ärztlichen Dienstes bzw. von Dr. G nur als Bestätigung angesehen, dass gemäss den vorliegenden und von ihr, aber auch von der IV, dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidfindung berücksichtigten Gutachten tatsächlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes resultiere. Konkret kämen all die genannten Institutionen zum Schluss, dass fortan kein Anspruch mehr auf eine Rente bestünde. Die Stellungnahme von
Dr. G habe somit sichergestellt, dass sich bei der Würdigung der bereits vorliegenden Unterlagen keine medizinischen Missverständnisse ergäben. Deshalb führe der Oberste Gerichtshof zu Recht aus, dass auf die entsprechende Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht mehr zurückzukommen sei. Eine blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung sei unzulässig. Somit habe der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil ausführlich begründet, weshalb den von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträgen nicht zu entsprechen sei.
6.2. Die Beschwerdeführerin rüge auch eine Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung und verweise in der diesbezüglichen Argumentation auf die Ausführungen zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe auch StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5; StGH 2008/74, Erw. 6) brauche auf die von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots nicht mehr separat eingegangen zu werden, da sie keine weiteren Argumente vorbringe, die eine Verletzung des Willkürverbotes begründen könnten (vgl. auch StGH 2010/144, Erw. 3). Aufgrund der Tatsache, dass sich die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen allesamt als unbegründet erweisen würden, sei die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Dies führe dazu, dass dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren mangels Erfüllung einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht stattgegeben werden könne.
7. Mit Präsidialbeschluss vom 2. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführerin für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011, Sv.2010.10-16, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Willkürverbotes.
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Gehörsrüge im Wesentlichen vor, dass der ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerinnen die Beschwerdeführerin weder begutachtet noch untersucht habe, vielmehr beruhe dessen Stellungnahme lediglich auf einer Auslegung der Akten, insbesondere des Gutachtens von Dr. F. Dieses Vorgehen erweise sich als unzulässig und beschränke die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem Recht, dem bestellten Sachverständigen zu seinen gutachterlichen Ansichten Fragen zu stellen. Diesem Anspruch werde nicht Genüge getan, wenn diese Fragen vom ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerinnen beantwortet würden, vielmehr wären diese dem Gutachter Dr. F vorzulegen gewesen. Indem der Oberste Gerichtshof die Beweisanträge der Beschwerdeführerin verwerfe, verletze er diese in ihrem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs.
2.2. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]).
Der Staatsgerichtshof pflichtet der Beschwerdeführerin bei, dass die von ihr aufgeworfene Frage, ob sich nämlich ihr Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache verbessert hat oder sich nicht verändert hat und damit die ursprüngliche Rentenzusprache auf unrichtigen Sachverhaltsannahmen erfolgt ist, entscheidungswesentlich ist. Nur dann, wenn sich der Gesundheitszustand der Betroffenen verbessert hat, kann, wie von den Vorinstanzen angenommen, Art. 90 Abs. 1 Bst. b IVV zur Anwendung gelangen (so auch StGH 2009/182, Erw. 3.2; StGH 2011/67, Erw. 3.2). Für die Revision von auf unrichtiger Grundlage erfolgten Rentenzusprachen würde dagegen Art. 105 LVG zur Anwendung gelangen. Ob und unter welchen Voraussetzungen letztere zulässig wäre, kann hier offen gelassen werden.
Die Ablehnung der auf das Ziel der Klärung dieser Frage gerichteten Beweisanträge der Beschwerdeführerin kann unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs durchaus relevant sein. Der Staatsgerichtshof hat in StGH 2007/147 ausgesprochen, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll und daher den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen ist. Seither verlangt der Staatsgerichtshof jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen, und beschränkt sich daher bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung. Diese Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof mittlerweile in zahlreichen Entscheidungen bestätigt (vgl. etwa StGH 2009/2, Erw. 2.3 [in Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/124, Erw. 2.1 ff.; StGH 2010/144, Erw. 2.4).
2.3. Nun weisen die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Gegenäusserung darauf hin, dass die Feststellung, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert, keineswegs ausschliesslich auf die Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen zurückzuführen sei, sondern sich aus anderen Beweisaufnahmen ergebe.
In der Tat kann dem Urteil des Obersten Gerichtshofes entnommen werden, dass Dr. B in seinem Verlaufsbericht vom 16. November 2005 feststellte, dass von den drei die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen nur mehr die Panikstörung vorliege. Der Oberste Gerichtshof führt weiters aus, dass Dr. F in seiner Begutachtung vom 20. März 2008 die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin "heute" mit Null veranschlagt habe. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin die fachpsychiatrische Behandlung von sich aus sistiert hat, was klar auf eine Verbesserung ihrer Beschwerden hinweist. Dem angefochtenen Urteil ist weiters zu entnehmen, dass der interne ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerinnen am 23. Oktober 2009 zur Frage Stellung nahm, ob die Befunde von Dr. F auch rückblickend bis zur Rentenzusprache im Jahr 2002 zu verstehen seien. Demnach hatte die Panikstörung im Jahr 2002 Krankheitswert, hatte sich im Jahr 2005 deutlich gebessert und im Jahr 2008 völlig zurückgebildet. Dr. F sprach des Weiteren auch davon, dass sich aufgrund des aktuellen Beschwerdebildes keine psychische Störung mit Krankheitswert mehr feststellen lasse.
Der Oberste Gerichtshof gelangte auf der Basis dieser Erwägungen zur Schlussfolgerung, dass die Annahme, der im Jahr 2002 bestehende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich bis zum Jahr 2008 in tatsächlicher Hinsicht dermassen geändert, sodass der Beschwerdeführerin fortan keine Invalidenrente mehr zustehe, auf hinreichender Beweisgrundlage beruhe.
Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Feststellung, ihr Gesundheitszustand habe sich seit 2002 verbessert, ausschliesslich auf die Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerinnen stütze, als unrichtig. Vielmehr konnte der Oberste Gerichtshof auf Grund des vorliegenden Beweismaterials tatsächlich davon ausgehen, dass weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich sein würden.
Folglich liegt auch eine Verletzung im Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vor.
3. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich noch geltend, sie werde durch das angefochtene Urteil in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
3.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2003/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Ein Verstoss gegen dieses Grundrecht liegt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]).
3.2. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Willkürrüge pauschal auf ihre Ausführungen in ihrer Gehörsrüge. Die - über die blosse Willkürprüfung hinausgehende - Prüfung der geltend gemachten Gehörsverletzung hat ergeben, dass diese nicht vorliegt. Da die Beschwerdeführerin keine weiteren Hinweise macht, inwieweit die angefochtene Entscheidung willkürlich sein könnte, liegt keine Verletzung im Willkürverbot vor.
4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) hat die Beschwerdeführerin in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.