StGH 2011/091
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. August 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Lampert & Schächle Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011, 09CG.2009.49-42
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 85'841.20)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'530.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Klage vom 16. Februar 2009 (ON 1) begehrte die Klägerin und nunmehrige Beschwerdegegnerin, ihr den Betrag von CHF 73'541.20, ferner, ab Januar 2009, pro Quartal den Betrag von CHF 1'537.50, spätestens bis jeweils zum Fünften eines jeden Monats, zu bezahlen.
2. Mit Urteil vom 5. August 2010 (ON 23) wies das Landgericht die Klage ab und verpflichtete die Beschwerdegegnerin zum näher bestimmten Prozesskostenersatz.
Dem gegenständlichen Verfahren zu 09 CG.2009.49 ging das Verfahren zu 06 CG.2006.242 voraus; der entsprechende Akt wurde als Beweismittel im gegenständlichen Verfahren beigezogen (ON 23, S. 25 [2. Abschnitt] und ON 34, S. 19 [2]), so dass auch im Folgenden darauf Bezug genommen werden kann. Im Verfahren zu 06 CG.2006.242 hatte die nunmehrige Klägerin gegen C. (eine Vorsorgeeinrichtung) geklagt. Im gegenständlichen Verfahren gab das Landgericht (ON 23, S. 2 ff.) den in jenem Verfahren festgestellten Sachverhalt als Vorgeschichte wie folgt wieder:
Im Jahr 1989 kam die Klägerin als Asylsuchende unter dem falschen Namen B nach Liechtenstein. Im Jahre 2002 wurde der falsche Namen aufgedeckt und entsprechend berichtigt. Der richtige Name der Klägerin lautet, wie eingangs vermerkt, A. Bei B und A handelt es sich demnach um die gleiche Person.
Vom 1. Februar 2000 bis 31. Dezember 2001 war die Klägerin als Montagemitarbeiterin bei der Beklagten angestellt. Auf den 31. Dezember 2001 löste die Klägerin das Arbeitsverhältnis auf.
Das Gehalt der Klägerin wurde mit monatlich CHF 2'500.00, brutto, vereinbart, bei einer normalen Arbeitszeit von 36.75 Stunden. Im Jahr 2000 erzielte die Klägerin bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % ein Erwerbseinkommen von CHF 7'111.80, brutto. An Taggeldern wurden ihr CHF 8'400.75 ausgerichtet. Im Jahr 2001 erzielte sie bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein Erwerbseinkommen von CHF 18'410.50, brutto, einschliesslich Krankenlohn, Überstundenentschädigung und Gratifikation. An Taggeldern wurden ihr für das Jahr 2001 CHF 13'542.50 ausgerichtet. Vom Bruttogehalt für die Jahre 2000 und 2001 wurden ihr Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung (nach Art. 2 Abs.1 Bst. b BPVG) abgezogen. Diese Beträge wurden jedoch nicht an die Vorsorgeeinrichtung abgeführt; die Beklagte erfasste die Klägerin nicht als versicherte Person. Die Beklagte bot der Klägerin später die Rückerstattung der abgezogenen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung an. Die Klägerin lehnte dies ab.
Die Klägerin leidet an einem Bandscheibenvorfall. Am 19. Juni 2000 musste sie sich deswegen einer ersten Operation unterziehen. Ab 9. Juni 2000 bis Ende 2000 war die Klägerin aufgrund ihres Leidens arbeitsunfähig. Am 2. Januar 2001 nahm sie die Arbeit wieder auf, neu mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Ab Juni 2001 war sie bis zu ihrer Kündigung wegen desselben Leidens erneut arbeitsunfähig.
Aufgrund ihres Leidens wurde die Klägerin invalid und erhielt von den Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten eine Invalidenrente zuerkannt. Ab Juni 2002 (nach Ablauf der einjährigen Wartefrist) entsprach die Rente einem Invaliditätsgrad von 48 %, ab 23. Februar 2003 einem Invaliditätsgrad von 100 %.
Bei der Stiftung Sozialfonds für das Gewerbe im Fürstentum Liechtenstein handelt es sich um eine Personalvorsorgestiftung. Die Arbeitgeberin der Klägerin, die Beklagte, schloss mit der Personalvorsorgeeinrichtung eine Kollektivversicherung ab. Die Stiftung Sozialfonds hatte demnach für die Beklagte die Stellung einer Vorsorgeeinrichtung inne. Für die Jahre 2000 und 2001 war die Klägerin bei der Personalvorsorgeeinrichtung nicht versichert; sie wurde weder als versicherungspflichtig angesehen noch als versicherungspflichtig behandelt. Die Beklagte beanstandete dies nicht. Im Jahr 2000 betrug die Mindestlohngrenze für die betriebliche Personalvorsorge bei der Beklagten CHF 24'120.00 und im Jahr 2001 CHF 24'720.00. Die Beklagte hatte die Klägerin bei der Personalvorsorgeeinrichtung nicht zur betrieblichen Personalvorsorge angemeldet, sondern lediglich im Nachhinein auf den entsprechenden Lohnlisten aufgeführt.
Das Reglement der Personalvorsorgeeinrichtung enthält in Art. 5 unter der Bezeichnung "Versicherter Jahreslohn" folgende Bestimmung:
1. Bei Vollzeit-Anstellung
Der versicherte Jahreslohn ist gleich dem massgebenden Jahreslohn, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge für die AHV bemessen, höchstens jedoch gleich dem dreifachen Betrag der maximalen einfachen AHV-Rente (Lohnobergrenze), vermindert um einen Freibetrag in Höhe der minimalen einfachen AHV-Rente.
2. Bei Teilzeit-Anstellung
Der versicherte Jahreslohn berechnet sich analog Ziff. 1, wobei sowohl die Lohnobergrenze wie auch der Freibetrag entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert werden. Der Beschäftigungsgrad entspricht dem Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit.
3. Der massgebende Jahreslohn entspricht
3.1. bei ganzjähriger Anstellung dem Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung bemessen;
3.2. bei nicht ganzjähriger Anstellung dem auf ein ganzes Jahr hochgerechneten Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung berechnen.
4. Bei Arbeitgeber-Versicherungen und bei den Versicherungen der Externmitglieder entspricht der versicherte Jahreslohn dem auf dem Anmeldeschein aufgeführten Jahreslohn, maximal aber dem sich aus Ziff. 1 ergebenden Betrag.
Das gleiche Reglement enthält in Art. 9 unter der Bezeichnung "Versicherungspflicht" folgende Bestimmung:
1. Arbeitnehmer/-innen, deren massgebender Jahreslohn gemäss Art. 5 Ziff. 3 den Betrag der maximalen einfachen Altersrente der gesetzlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) übersteigt, sind ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres versicherungspflichtig und unterstehen somit diesem Reglement. Als massgebender Jahreslohn gilt das auf das ganze Jahr berechnete Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge für die AHV berechnen.
2. Nicht versicherungspflichtig sind:
a). Arbeitnehmer/-innen, die bereits anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
b). Arbeitnehmer/-innen, die im Zeitpunkt der Aufnahme zu zwei Dritteln oder mehr invalid sind;
c). Arbeitnehmer/-innen von juristischen Personen, die daran massgebend beteiligt sind und Arbeitgeberfunktionen ausüben;
d). die Familienmitglieder des Arbeitgebers, die in dessen Betrieb mitarbeiten und keinen Barlohn beziehen oder deren Barlohn den Jahresbetrag der maximalen einfachen Altersrente der AHV nicht erreicht;
e). Arbeitnehmer/-innen, die nicht dauernd in Liechtenstein tätig sind und für die im Ausland weiterhin ein genügender Versicherungsschutz besteht.
3. Nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer/-innen können sich C. anschliessen.
4. Personen, die im Zeitpunkt der Unterstellung unter dieses Reglement aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit nicht voll aufnehmen können, ein vorbestandenes Leiden aufweisen oder die Auskunftspflicht verletzen, werden mit einem Risikovorbehalt aufgenommen. Dieser Vorbehalt wird vom Stiftungsrat nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 8 Abs. 7 BPVG) in dem Sinne formuliert und festgehalten, dass bei Versicherungsfällen, welche nachweislich als Folge der bestehenden teilweisen Arbeitsunfähigkeit bzw. des vorbestandenen Leidens eintreten, während einer begrenzten Dauer ab Aufnahme nur reduzierte Leistungen fällig werden.
Soweit das Landgericht in seiner Vorgeschichte (ON 23, S. 6 ff.) die erstgerichtliche rechtliche Beurteilung des wiedergegebenen Sachverhalts im Verfahren zu 06 CG.2006.242 zusammenfasste und den weiteren Verfahrensgang, insbesondere die an die erstgerichtliche Beurteilung anschliessenden Rechtsmittelverfahren inklusive des StGH-Verfahrens zu StGH 2008/5, schilderte, kann darauf verwiesen werden. Es genügt, festzuhalten, dass das im Verfahren zu 06 CG.2006.242 gestellte Klagebegehren vom Landgericht mit Urteil vom 10. Januar 2007 (ON 18 zu 06 CG.2006.242) abgewiesen wurde und alle hiergegen erhobene Rechtsmittel erfolglos blieben (ON 25, ON 32 und ON 36, je 06 CG.2006.242).
Ergänzend zur wiedergegebenen Vorgeschichte stellte das Landgericht im gegenständlichen Verfahren folgenden Sachverhalt fest:
Bei der Beklagten sind zwischen 60 und 80 Arbeitnehmer beschäftigt, mit jeweils unterschiedlichen Beschäftigungsgraden. Bei der Anstellung wurde überschlags-mässig berechnet, ob eine Versicherungspflicht bestehe. Ende des jeweiligen Kalenderjahrs wurden die Lohnlisten der Personalvorsorgeeinrichtung zugestellt. In Fällen, in denen die Personalvorsorgeeinrichtung eine Beitragspflicht bejahte, wurde der Beklagten das (zum Teil durch die zuständige Sachbearbeiterin der Personalvorsorgeeinrichtung schon ausgefüllte) Anmeldeformular zugesandt und von dieser unterzeichnet. Wenn von vornherein für die Beklagte klar war, dass keine Versicherungspflicht bestand, wurden keine Beiträge abgezogen; wenn klar war, dass eine Versicherungspflicht bestand, wurden Beiträge abgezogen. Seitens der Personalvorsorgeeinrichtung gab es diesbezüglich keinerlei Beanstandungen.
Die Lohnliste für das Jahr 2000 und 2001 erfasste auch die Klägerin unter ihrem damaligen Familiennamen B. Diese Liste wurde der Personalvorsorgeeinrichtung im Januar des Folgejahres per Post zugestellt. Im Anschluss an die Zustellung solcher Lohnlisten kam es im weiteren Verlauf zu einer Aufstellung des Sozialfonds. Daraus ist ersichtlich, ob und, gegebenenfalls, welche Beiträge bei den einzelnen Arbeitnehmern zu verrechnen sind. Die zuständige Sachbearbeiterin, C, verliess sich auf die Richtigkeit dieser Aufstellungen.
In den Jahren 1999, 2000 und 2001 (wie auch heute noch) waren viele Personen bei der Beklagten teilzeitbeschäftigt, die den Schwellenbetrag von CHF 25'000.00 nicht erreichten. Sämtliche Löhne bei der Beklagten werden mit dem sog. Solo-Lohnprogramm abgerechnet; nach diesem Programm werden Ende Jahr die zusammengestellten Listen der Personalvorsorgeeinrichtung zugestellt. Die Personalvorsorgeeinrichtung sandte jeweils bis Ende Februar die geprüften und korrigierten Listen mit den Änderungen, die noch vorzunehmen waren, an die Beklagte zurück; diese Praxis besteht noch heute. Im gegenständlichen Fall wurde die Liste korrigiert zurückgesandt; von der Personalvorsorgeeinrichtung wurde die Klägerin, die damals B hiess, "entfernt". Für die Beklagte war ersichtlich, dass die Klägerin nicht versicherungspflichtig war. Weder für die Personalvorsorgeeinrichtung noch für die Beklagte war die Frage einer allfälligen Nachmeldung ein Thema. Dies wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin der Pensionskasse, D [ON 17, S. 2, zu 06 CG.2006.242 und ON 22, S. 4], mit der Beklagten auch so kommuniziert.
Der einzige Grund, die Klägerin nicht in das Obligatorium aufzunehmen, bestand darin, dass der versicherte Lohn nach Auffassung der Zeugin D, nicht den Betrag erreichte, der notwendig gewesen wäre, um ein Obligatorium zu begründen. Die Klägerin wäre aufgenommen worden, wenn die Zeugin D eine Versicherungspflicht festgestellt hätte.
Nach Auffassung der Zeugin D hatte die Klägerin nie einen Lohn erreicht, um versicherungspflichtig zu sein. Andernfalls wäre sie "selbstverständlich" versichert worden.
Die Beklagte konnte für das Jahr 2001 nicht erkennen, dass die Klägerin der Versicherungspflicht unterstand. Denn die Personalvorsorgeeinrichtung, das Landgericht und die Finanzmarktaufsicht (FMA) waren der Auffassung, der Lohn der Klägerin erreiche keinen die Versicherungspflicht begründenden Betrag.
Allein im Jahr 1999 wurden neun Fälle nach der Schlussabrechnung der Personalvorsorgeeinrichtung abgerechnet. Diese Anmeldeformulare wurden, zusammen mit der Schlussabrechnung, der Beklagten zugestellt. Wäre dies auch hinsichtlich der Klägerin geschehen, so hätte die Beklagte das Anmeldeformular ausgefüllt. Im Jahr 2000 geschah dies in 8, im Jahr 2001 in 21 Fällen, die alle nachträglich angemeldet wurden, das heisst: nachdem die Personalvorsorgeeinrichtung aufgrund des Einkommens die Versicherungspflicht festgestellt hatte.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Landgericht den als Vorgeschichte wiedergegebenen und ergänzend festgestellten Sachverhalt wie folgt:
Nach Art. 22 Abs. 1 BPVG sei der Arbeitgeber verantwortlich dafür, dass alle seine Arbeitnehmer, die nach dem BPVG der Versicherungspflicht unterständen, bei der Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung angemeldet würden. Im Verfahren zu 06 CG.2006.242 habe der Oberste Gerichtshof erwogen, es sei nicht umstritten, dass die Beklagte als Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmerin, die Klägerin, bei der Personalvorsorgeeinrichtung nach Massgabe des BPVG hätte versichern müssen. Vielmehr sei verbindlich festgestellt, dass die Beklagte die hierfür erforderliche Anmeldung unterlassen habe.
Im gegenständlichen Verfahren sei nach den Feststellungen aber neu davon auszugehen, dass - angesichts der zwischen der Beklagten und der Personalvorsorgeeinrichtung praktizierten Vorgangsweise - von einer Unterlassung der Anmeldung nicht mehr ausgegangen werden könne. Die zuvor geschilderte besondere Form der "Anmeldung" hätte im gegenständlichen Fall dazu geführt, dass die Klägerin als Versicherte aufgenommen worden wäre: dann nämlich, wenn die zuständige Sachbearbeiterin der Personalvorsorgeeinrichtung nicht darauf bestanden hätte, dass die Klägerin keinen Lohn in einem die Versicherungspflicht begründenden Betrag erreiche.
Der Staatsgerichtshof habe erwogen, einer Vorsorgeeinrichtung könne nicht mehr zugemutet werden, einen Arbeitnehmer nachträglich aufzunehmen. Dieser Punkt sei im gegenständlichen Fall dahin gehend zu beantworten, dass die Klägerin von der Personalvorsorgeeinrichtung jederzeit aufgenommen worden wäre, auch nachträglich, wenn sie den hiefür erforderlichen Lohnbetrag erreicht hätte. Von einer Unzumutbarkeit könne in Anbetracht der geschilderten Praxis der Personalvorsorgeeinrichtung keine Rede sein. Ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten sei deshalb nicht zu erkennen, weil nach den Feststellungen nicht von einer Unterlassung der Anmeldung ausgegangen werden könne. Ob angesichts der nunmehrigen Feststellungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu 06 CG.2006.242 in Betracht zu ziehen sei, könne dahingestellt bleiben. Feststellungen zur Höhe des eingeklagten Betrags würden sich erübrigen.
3. Einer gegen dieses Urteil des Landgerichtes erhobenen Berufung der Beschwerdegegnerin gab das Obergericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 (ON 34) Folge. Es hob das angefochtene Urteil auf und trug dem Landgericht auf, neuerlich über die Klage zu entscheiden. Seinen Beschluss versah es mit einem Rechtskraft- und einem Kostenvorbehalt. Bei der Begründung - die Klägerin (ON 25, S. 2) hatte den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht - standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
Um zu beurteilen, ob die Beklagte ihrer Versicherungspflicht gegenüber der Klägerin nachgekommen sei, sei nicht auf die von ihr mit der Pensionskasse vereinbarte "besondere Form der Anmeldung" abzustellen, sondern auf die Pflichten der Beklagten gegenüber ihrer Arbeitnehmerin nach den einschlägigen Bestimmungen des BPVG. Hierzu gehöre in erster Linie, dass die Beklagte die Klägerin nach Art. 3 und Art. 22 BPVG bei Antritt des Beschäftigungsverhältnisses unter Mitteilung des massgebenden Jahreslohnes der Vorsorgeeinrichtung frist- und formgerecht anzumelden habe. Dies habe sie nicht getan. Vielmehr habe sie der Pensionskasse die Liste über den der Klägerin auf Ende des abgelaufenen Kalenderjahres ausbezahlten Lohn zugestellt; nach Massgabe des tatsächlich ausbezahlten Lohnes habe die Pensionskasse entschieden, dass dieser den Schwellenbetrag von CHF 25'000.00 nicht erreiche, weshalb die Klägerin nicht versicherungspflichtig sei.
Die angeblich zur Verminderung des Verwaltungsaufwands mit der Pensionskasse praktizierte Vorgehensweise entspreche nicht den zwingenden Bestimmungen des Gesetzes. Vielmehr hätte die Beklagte nach Art. 22 BPVG die Klägerin bereits bei Aufnahme der Arbeitstätigkeit bei der Pensionskasse anmelden und der Pensionskasse den massgebenden Jahreslohn mitteilen müssen. Als massgebender Jahreslohn gelte nach Art. 6 Abs. 2 BPVG grundsätzlich das auf das ganze Jahre berechnete Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge für die AHV bemessen würden. Der massgebende Jahreslohn hätte aufgrund des Beschäftigungsgrads von 50 % bei einem Bruttogehalt von monatlich CHF 2'500.00 für das Jahr 2000 CHF 15'000.00, für das Jahr 2001 dagegen, bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % bei gleichbleibendem Bruttogehalt CHF 30'000.00 betragen. Damit hätte der im Jahr 2001 zu erzielende Jahreslohn den in Art. 4 Abs. 1 BPVG (in der Fassung von LGBl. 1997 Nr. 23) festgelegten Schwellenbetrag (Jahresbetrag der maximalen einfachen Altersrente der AHV von CHF 24'720.00) erreicht. Bereits zu diesem Zeitpunkt wäre die Klägerin in die Vorsorgeeinrichtung aufzunehmen gewesen. Hätte die Beklagte die Klägerin hierfür richtig angemeldet, so wäre diese spätestens ab dem 1. Januar 2001 gegen das Risiko der Invalidität versichert gewesen; die Klägerin hätte bei der Pensionskasse die entsprechenden Leistungen verlangen können. Denn die Risikoversicherung setze nach Art. 4 Abs. 2 BPVG (in der Fassung von LGBl. 1996 Nr.111) mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ein.
Weil die Beklagte ihrer Anmeldungs- und letztlich Versicherungspflicht nicht nachgekommen sei, habe sie nach Art. 22 BPVG der Klägerin den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen.
Diese Haftung werde nicht dadurch beseitigt, dass im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Pensionskasse eine "besondere Form der Anmeldung" vereinbart worden sei und die Klägerin nachträglich in die Vorsorgeeinrichtung bei Erreichen des Schwellenbetrags hätte aufgenommen werden können. Entscheidend für die Frage, ob die Beklagte hafte, sei das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, nicht jene zwischen dieser und der Pensionskasse.
Im Verfahren zu 06 CG.2006.242 sei nicht über ein Rechtsverhältnis entschieden worden, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren abhänge. Denn hier gehe es um einen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten. Zu beantworten sei die Frage, ob die Beklagte wegen nicht gehöriger Erfüllung der Versicherungspflicht hafte. Deshalb komme dem Verfahren zu 06 CG.2006.242 weder präjudizierende Wirkung noch unmittelbare Bindungswirkung zu. Dennoch komme der letztinstanzlichen Entscheidung im Verfahren zu 06 CG.2006.242 insofern materielle Rechtskraft zu, als im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen sei, dass die Pensionskasse deswegen nicht leistungspflichtig sei, weil es die Beklagte unterlassen habe, die Klägerin frist- und formgerecht zur Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung anzumelden.
Die weiteren Haftungsvoraussetzungen seien erfüllt, insbesondere das Verschulden der Beklagten, die Kausalität und der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Zu entscheiden bleibe somit nur noch über die Schadenshöhe. Weil das erstgerichtliche Urteil hierüber keine Feststellungen enthalte, erweise sich die Rechtssache in diesem Punkt als nicht entscheidungsreif; deshalb sei sie - in Stattgebung der Berufung - an das Landgericht zurückzuverweisen.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 15. Dezember 2010 erhob die Beklagte und nunmehrige Beschwerdeführerin Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof und beantragte, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Beschwerdegegnerin keine Folge gegeben und das Urteil des Landgerichtes vom 5. August 2010 bestätigt wird; in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
4.1. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin (als Revisionsrekurswerberin) im Wesentlichen Folgendes vor:
Eine allfällige Verletzung von Art. 22 BPVG sei nicht kausal für den geltend gemachten Schaden. Abgesehen davon, sehe Art. 22 BPVG keine gesetzliche Pflicht vor, die Klägerin bei Aufnahme der Arbeitstätigkeit anzumelden; selbst die heutige Wegleitung der Finanzmarktaufsicht (FMA) sehe dies nicht vor.
Der einzige Grund, die Klägerin nicht in die Vorsorgeeinrichtung aufzunehmen, habe darin bestanden, dass der versicherte Lohn nach Auffassung der Zeugin D, nicht den Betrag erreicht habe, der notwendig gewesen wäre, um ein Versicherungsobligatorium zu begründen. Die Klägerin wäre aufgenommen worden, wenn die Zeugin D eine Versicherungspflicht festgestellt hätte. Hätte die Beklagte die Klägerin bei der Personalvorsorgeeinrichtung angemeldet, so hätte die Personalvorsorgeeinrichtung deren Aufnahme mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht versicherungspflichtig sei, weil sie den Schwellenbetrag von CHF 25'000.00 nicht erreiche. Weder der Zeitpunkt noch die Form der Anmeldung hätten bewirken können, dass die Klägerin in die Vorsorgeeinrichtung aufgenommen worden wäre; denn das "Nein" der Personalvorsorgeeinrichtung sei festgestanden.
Das Obergericht nehme an, für das Jahr 2001 hätte die Klägerin ein Bruttogehalt von CHF 30'000.00 erzielt. Diese Annahme übersehe, dass die Höhe des Bruttogehalts heute ausjudiziert sei. Damals (2000 bis 18. April 2007) sei die Frage vor dem Landgericht, von der FMA und von der Personalvorsorgeeinrichtung gegensätzlich beantwortet worden: nämlich, dass die Klägerin ein Einkommen von CHF 18'410.50 erzielt habe. Damals sei die Klägerin nicht versicherungspflichtig gewesen, weil der Schwellenbetrag von rund CHF 25'000.00 unterschritten worden sei.
Erst im Verfahren zu 06 CG.2006.242, bei dem die Beschwerdeführerin nicht Prozesspartei gewesen sei, habe ermittelt werden können, dass dieser Schwellenbetrag von CHF 25'000.00 doch überschritten worden sei. Diese im Nachhinein erlangte Erkenntnis könne nicht zulasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden.
Die Beschwerdeführerin habe alles getan, um die Klägerin bei der Personalvorsorgeeinrichtung anzumelden. Die Personalvorsorgeeinrichtung habe diese Anmeldung abgelehnt, weil die Personalvorsorgeeinrichtung, die FMA und das Landgericht das Einkommen auf (unrichtig) rund CHF 18'700.00 veranschlagt hätten.
Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden. Zu prüfen sei, ob ihr eine vertretbare Rechtsansicht zugute zu halten sei. Eine vertretbare Rechtsansicht im Rahmen der Gesetzes- oder Vertragsauslegung bewirke grundsätzlich - vor allem bei Fehlen einer massgebenden Rechtsprechung - keine Verletzung der gebotenen Sorgfalt. Unvertretbar sei eine Rechtsansicht, die weder in einer höchstgerichtlichen Entscheidung noch in der Lehre noch in den Gesetzesmaterialien Deckung finde. Vertretbar sei sie, wenn sie schon einmal in der Lehre, in der Rechtsprechung oder in den Gesetzesmaterialien aufscheine.
Im gegenständlichen Fall hätten die Personalvorsorgeeinrichtung, die FMA und das Landgericht angenommen, dass das Einkommen der Klägerin rund CHF 18'700.00 betrage und diese deshalb nicht versicherungspflichtig sei. Für einen technischen Betrieb wie die Beklagte, sei nicht erkennbar gewesen, dass diese Annahme nicht zutreffe. Sie habe auf die Auskunft der Personalvorsorgeeinrichtung vertrauen dürfen, zumal der zwischen der Personalvorsorgeeinrichtung und ihr vereinbarte Anmeldemodus über mehrere Jahre erfolgreich und ohne Zwischenfall praktiziert und gelebt worden sei. Jede andere Ansicht würde den Sorgfaltsmassstab der Beklagten überspannen.
Die behauptete Verletzung der Anmeldepflicht stehe in keinem Risikozusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden. Wohl habe der Arbeitgeber die Arbeitnehmer anzumelden und hafte für Schäden, die dadurch entständen, dass er dies unterlasse. Die Beklagte habe jedoch die Personalvorsorgeeinrichtung auf gewohnte Art und Weise die Lohnliste 2001 im Nachhinein übermittelt. Die Personalvorsorgeeinrichtung habe, offenbar unrichtig, ein Einkommen berechnet, das keine Versicherungspflicht begründe. Diesen Fehler der Personalvorsorgeeinrichtung habe die Beklagte nicht zu verantworten.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 35, S. 6 f. [3]), legte die Beschwerdeführerin dar, inwiefern für ihre Haftung der adäquate Kausalzusammenhang und die Sorgfaltswidrigkeit fehlen würden. Keine Haftung bestehe, wenn der präsumtiv Haftpflichtige beweise, dass ein rechtmässiges Alternativverhalten denselben Schaden bewirkt hätte wie das tatsächlich erfolgte rechtswidrige Verhalten. Hätte die Beschwerdeführerin versucht, die Klägerin anzumelden, so hätte die Personalvorsorgeeinrichtung die Anmeldung im Voraus abgelehnt. Ein rechtmässiges Alternativverhalten hätte somit denselben Schaden bewirkt.
4.2. In ihrer Revisionsrekursbeantwortung vom 19. Januar 2011 (ON 37) widersetzte sich die Klägerin und Beschwerdegegnerin dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Sie beantragte (als Revisionsrekursgegnerin) den Revisionsrekurs kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung wendete sie im Wesentlichen ein:
Entscheidend sei nicht, ob die Beklagte hätte erkennen können, dass für die Klägerin eine Versicherungspflicht bestehe, sondern ob sie ihren Verpflichtungen als Arbeitgeberin nach dem BPVG nachgekommen sei. Zu Recht habe das Obergericht (in näher ausgeführtem Sinn: ON 37, S. 1 f. [A]) diese Frage verneint.
Es möge durchaus zutreffen, dass die Personalvorsorgeeinrichtung die Klägerin auch dann nicht in die Versicherung aufgenommen hätte, wenn sie rechtzeitig angemeldet worden wäre. Dann aber wäre die Personalvorsorgeeinrichtung im Verfahren zu 06 CG.2006.242 zu verurteilen gewesen, weil sich dessen Ansicht über die Versicherungspflicht als falsch herausgestellt hätte. Damit aber wäre der Klägerin der Schaden, den sie jetzt bei der Beschwerdeführerin geltend mache, nicht entstanden.
Die Beschwerdeführerin konzentriere sich auf den Umstand, dass die Personalvorsorgeeinrichtung die nachträgliche Anmeldung nicht akzeptiert habe, weil sie irrig angenommen habe, die Klägerin sei nicht versicherungspflichtig; diese Annahme könne nicht ihr, der Beschwerdeführerin, angelastet werden. Sie werde ihr denn auch nicht angelastet, wohl aber, dass sie versäumt habe, die Klägerin frist- und formgerecht bei der Personalvorsorgeeinrichtung anzumelden. Deswegen erweise sich das Vorbringen zum fehlenden Verschulden, zum fehlenden Risikozusammenhang oder zum Alternativverhalten (in näher ausgeführtem Sinn: ON 37, S. 4 f. [C und D]) als unzutreffend. Rechtmässiges Alternativverhalten hätte sehr wohl den nunmehr eingetretenen Schaden verhindert, weil die Personalvorsorgeeinrichtung bei rechtzeitiger Anmeldung verpflichtet worden wäre, der Klägerin die versicherten Invaliditätsleistungen zu erbringen. Dieser Verpflichtung habe sich die Personalvorsorgeeinrichtung einzig aufgrund der verspäteten Anmeldung entziehen können, wie sich im Verfahren zu 06 CG.2006.242 herausgestellt habe.
5. Mit Beschluss vom 6. Mai 2011 (ON 42) gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den Beschluss des Obergerichtes (ON 34).
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Beschwerdegegnerin erwog der Oberste Gerichtshof:
Im Verfahren zu 06 CG.2006.242 sei nicht umstritten gewesen, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmerin, die Klägerin, bei der Personalvorsorgeeinrichtung nach Massgabe des BPVG hätte versichern müssen. Verbindlich festgestellt sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin die hierfür erforderliche Anmeldung unterlassen habe. Zu beurteilen sei demnach vorrangig die Rechtsfrage geblieben, ob diese Unterlassung bewirkt habe, dass die Klägerin gegen die wirtschaftlichen Folgen der bei ihr eingetretenen, ebenfalls festgestellten Invalidität nicht nach Massgabe des BPVG bei der Personalvorsorgeeinrichtung versichert gewesen sei.
Nach Art. 3 Abs.1 BPVG sei jeder Arbeitgeber verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeitnehmer nach dem AHVG beitragspflichtig seien und die Voraussetzungen von Art. 4 BPVG erfüllten. Zu diesem Zweck habe der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe des BPVG zu versichern.
Nach Art. 3 Abs. 2 BPVG müsse jeder Arbeitnehmer (unter hier mit Bezug auf die Klägerin nicht weiter umstrittenen Voraussetzungen) der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers beitreten. Der gesetzliche Ausdruck "beitreten" deute darauf hin, dass ein Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres, bereits von Gesetzes wegen, bei der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers versichert sei, sondern dass es hierfür eines Beitritts bedürfe. Weitere Bestimmungen des BPVG (beispielsweise Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 oder Art. 4 Abs. 1 BPVG) verwendeten denn auch nicht den Ausdruck "versicherte", sondern "beitrittspflichtige" Arbeitnehmer.
Nach Art. 4 Abs. 1 [2. Satz] BPVG habe jeder Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe des BPVG "zu versichern". Einer ausdrücklichen Pflicht des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer zu versichern, bedürfte es nicht, wenn die Arbeitnehmer bereits von Gesetzes wegen versichert wären.
Nach Art. 22 Abs. 1 BPVG sei der Arbeitgeber verantwortlich dafür, dass alle seine Arbeitnehmer, die nach dem BPVG der Versicherungspflicht unterständen, bei der Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung angemeldet werden. Nach Art. 25 Abs. 1 Bst. f BPVG werde mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer als Verantwortlicher seine Pflichten nach Art. 22 BPVG in grober Weise vernachlässige. Einer ausdrücklichen, mit Strafe sanktionierten Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Anmeldung seiner Arbeitnehmer bei der Vorsorgeeinrichtung bedürfte es nicht, wenn die Arbeitnehmer - ob angemeldet oder nicht - bereits von Gesetzes wegen versichert wären.
In diesem Punkt unterscheide sich das BPVG wesentlich vom schweizerischen Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (CH-BVG; SR [= Systematische Sammlung des Bundesrechts] 831.40). Nach Art. 2 Abs.1 Bst. a BPVG unterständen (unter anderem) Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Gesetz (BPVG). Arbeitgeber im Besonderen unterständen den Bestimmungen des BPVG, die sie verpflichteten, die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung zu verwirklichen sowie ihre Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe des BPVG zu versichern (Art. 4 Abs. 1 BPVG) und ihre Arbeitnehmer bei der Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung anzumelden (Art. 22 Abs. 2 BPVG). Arbeitnehmer im Besonderen unterständen den Bestimmungen des BPVG, die sie verpflichten, der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitgeber beizutreten (Art. 3 Abs. 2 BPVG). Nach schweizerischem BVG unterständen näher bestimmte Arbeitnehmer dagegen von Gesetzes wegen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 CH-BVG). Art. 10 CH-BVG regele, wann die obligatorische Versicherung beginne und wann sie ende. Wohl verpflichte Art. 11 CH-BVG den Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftige, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen. Unterlasse er dies jedoch, so habe der Arbeitnehmer nach Art. 12 Abs. 1 CH-BVG dennoch Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, die von der näher geregelten Auffangeinrichtung (Art. 60 ff. CH-BVG) erbracht würden (mit hier nicht näher interessierenden finanziellen Folgen für den säumigen Arbeitgeber: Art. 12 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 2 Bst. a CH-BVG). Nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung entstehe das Vorsorgeverhältnis denn auch von Gesetzes wegen: als zwingende Nebenfolge des Arbeitsverhältnisses (Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S. 195, Rz. 18; BGE 129 III 305, Erw. 2.1, S. 307).
Soweit Sozialversicherungen obligatorisch seien, könnten sie so ausgestaltet sein, dass die ihr unterstellten Personen von Gesetzes wegen versichert seien; sie könnten aber auch so ausgestaltet sein, dass die ihr unterstellten Personen ihren Beitritt erklären müssen oder, gleichbedeutend, dass jemand sie zur Versicherung anmelden müsse (Ueli KIESER, Leistungen der Sozialversicherung [Zürich 2003] S. 26 [6]). Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem CH-BVG gehöre zur ersten Art: Das Versicherungsverhältnis entstehe als zwingende Nebenfolge des Arbeitsverhältnisses von Gesetzes wegen. Die betriebliche Personalvorsorge nach dem BPVG gehöre zur zweiten Art: Das Versicherungsverhältnis entstehe durch Beitritt und Anmeldung. Damit auch in Liechtenstein ein Versicherungsverhältnis von Gesetzes wegen entstände, bedürfe es einer Rechtsgrundlage, wie sie das CH-BVG, nicht aber das BPVG vermittle.
Soweit hier wesentlich, habe der Staatsgerichtshof gegen die wiedergegebenen Rechtsauffassungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt. Einer verfassungsrechtlichen Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2007 (ON 32 zu 06 CG.2006.242), das sich auf die eben wiedergegebenen Erwägungen gestützt hatte, habe er mit Urteil vom 4. November 2008 zu StGH 2008/5 (ON 37 zu 06 CG.2006.242) keine Folge gegeben. Im verfassungsrechtlichen Beschwerdeverfahren habe die nunmehrige Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus gerügt: Es sei nicht verständlich, die Ansprüche der Klägerin gegen die Personalvorsorgeeinrichtung von einem formellen Anmeldungsakt, dem Ausfüllen und Vorlegen eines Anmeldeformulars, abhängig zu machen, wobei die Anmeldung überdies nicht durch die Klägerin habe erfolgen können, sondern von ihrem Arbeitgeber (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) hätte erledigt werden müssen. Hierzu habe der Staatsgerichtshof unter anderem erwogen(a. a. O., S. 28 f. [3.3]):
"Die Beschwerdegegnerin [die Personalvorsorgeeinrichtung] hält dem zu Recht entgegen, dass ohne Anmeldungspflicht eine problematische nachträgliche Aufnahmepflicht für Vorsorgeeinrichtungen... geschaffen würde. Dies hätte... für die Beschwerdegegnerin kaum zumutbare Konsequenzen: Während die erstmalige Aufführung der Beschwerdeführerin in der Lohnliste für die Beschwerdegegnerin irrelevant war, da ein nicht versicherungspflichtiger Erwerbeinkommensbetrag resultierte, ergab sich bei der Einreichung der Lohnliste 2001 am 30. Januar 2002 folgendes Bild: Zwar war nun ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin (Klägerin) mit ihrem Erwerbseinkommen für das Jahr 2001 dem Versicherungsobligatorium unterlag. Doch war sie zu diesem Zeitpunkt schon seit acht Monaten ununterbrochen im Krankenstand, seit einem Monat gar nicht mehr beim Arbeitgeber beschäftigt und die entsprechende Invalidität war ebenfalls bereits abzusehen, wobei auch nie eine Krankheitsmeldung erfolgt war.
Unter diesen Umständen kann es einem Pensionsversicherer [einer Vorsorgeeinrichtung] nicht mehr zugemutet werden, einen Arbeitnehmer nachträglich aufzunehmen; dies zumal die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, dass eine solche nachträgliche Aufnahmepflicht zu erheblichem Missbrauch führen könnte und den Geschäftsablauf massiv erschweren bzw. verunmöglichen würde. Entsprechend gibt die Beschwerdegegnerin zu bedenken, dass gerade zur Verhinderung solcher Missbräuche eine Anmeldung innerhalb einer angemessenen Frist ab Stellenantritt erfolgen muss. Wie auch die Beschwerdegegnerin einräumt, fehlt aber eine entsprechende gesetzliche Regelung. Es liegt deshalb eine Gesetzeslücke zu einer entscheidungswesentlichen Frage vor, welche vom Richter zu schliessen ist... Zur Entscheidung des Beschwerdefalls genügt es festzuhalten, dass die Anmeldung zur Vermeidung von Missbräuchen jedenfalls vor der (Wieder-)Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat...
Wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommt, ist die sachgerechte Rechtsfolge dessen Haftung für diese Unterlassung gegenüber dem Arbeitnehmer. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass sich der Arbeitnehmer auch jederzeit mit einer Rückfrage bei ihr über seine ordentliche Anmeldung versichern könne. Jedenfalls ginge es angesichts der erwähnten Konsequenzen einer zeitlich unbeschränkten Aufnahmepflicht der Pensionsversicherungseinrichtungen [Vorsorgeeinrichtungen] nicht an, die negativen Rechtsfolgen einer Nicht- bzw. verspäteten Anmeldung durch den Arbeitgeber einfach auf die Vorsorgeeinrichtungen abzuwälzen."
Aus den wiedergegebenen Erwägungen des Staatsgerichtshofes wie auch aus dem Verfahren zu 06 CG.2006.242 habe sich zwanglos ergeben, dass die Klägerin bei der Personalvorsorgeeinrichtung im gesetzlichen Sinn nicht versichert gewesen sei, weil die Beklagte ihren gesetzlichen Meldepflichten gegenüber der Personalvorsorgeeinrichtung nicht nachgekommen sei. Entsprechend sei die Klägerin mit ihren gesetzlichen Ansprüchen gegenüber der Personalvorsorgeeinrichtung gescheitert. Die Unterlassung der gesetzlichen Meldepflichten sei demnach adäquat kausal dafür gewesen, dass die Klägerin bei der Personalvorsorgeeinrichtung im gesetzlichen Sinn nicht versichert gewesen sei, das heisst: für ihren nunmehr geltend gemachten Schaden. Wie die Klägerin (ON 37, S. 3) zutreffend eingewendet habe, habe die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch die Beschwerdeführerin bewirkt, dass das Begehren der Klägerin auf Versicherungsleistungen im Verfahren zwischen ihr und der Personalvorsorgeeinrichtung hätte beurteilt werden können; dort wäre dann zu entscheiden gewesen, ob ihr Lohn den Schwellenbetrag erreiche oder nicht. Obwohl dies im Ergebnis der Fall gewesen sei, sei es jedoch im Verfahren zu 06 CG.2006.242 schon gar nicht zu einer derartigen Entscheidung gekommen, in welcher die unzutreffende Auffassung der Personalvorsorgeeinrichtung betreffend den massgebenden Lohn der Klägerin hätte berichtigt werden können und auch berichtigt worden wäre: und zwar deshalb nicht, weil die Leistungspflicht der Personalvorsorgeeinrichtung gegenüber der Klägerin als Folge der unterlassenen Meldepflichten der Beschwerdeführerin bereits im Grundsatz verneint worden sei. Die Beschwerdeführerin (ON 35, S. 7 [3. Abschnitt]) habe diese Konsequenz ihrer Unterlassung ausgeblendet, soweit sie vorgebracht habe, die Personalvorsorgeeinrichtung hätte die Klägerin nicht versichert, selbst wenn die Beklagte sie im Voraus angemeldet hätte.
Das Landgericht (ON 23, S. 25 f.) hätte erwogen, nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2007 (ON 32 zu 06 CG.2006.242) habe die nunmehrige Beschwerdeführerin die erforderliche Anmeldung der Klägerin bei der Personalvorsorgeeinrichtung unterlassen. Nach den Feststellungen sei jedoch "neu davon auszugehen, dass von einer Unterlassung der Anmeldung in Anbetracht der zwischen der Beklagten und der Personalvorsorgeeinrichtung diesbezüglich praktizierten Vorgangsweise mit Fug und Recht nicht ausgegangen werden" könne; die "besondere Form der 'Anmeldung' hätte im vorliegenden Fall auch dazu geführt, dass die Klägerin als Versicherte aufgenommen worden wäre, wenn seitens der Personalvorsorgeeinrichtung nicht die Auffassung der zuständigen Sachbearbeiterin bestanden hätte, dass die Klägerin die versicherungspflichtige Lohnhöhe nicht erreicht". Die vom Landgericht angesprochene "praktizierte Vorgangsweise" bzw. die "besondere Form der 'Anmeldung"', auf die sich auch die Beschwerdeführerin in ihrer Revision bezogen habe, habe indes an den gesetzlichen Meldepflichten der Beklagten nichts zu ändern vermocht. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin damit riskiert, dass die Personalvorsorgeeinrichtung unter Hinweis auf die von der Beklagten unterlassenen gesetzlichen Meldepflichten die gesetzliche Leistungspflicht gegenüber der Klägerin verneinte. Eben dies habe die Personalvorsorgeeinrichtung im Verfahren zu 06 CG.2006.242 mit Erfolg getan.
Im Verfahren zu 06 CG.2006.242, in der Klagebeantwortung vom 21. September 2006 (ON 3, S. 3 [C, 1. und 2. Abschnitt] zu 06 CG.2006.242), habe die Personalvorsorgeeinrichtung nämlich vorgebracht gehabt, die Arbeitgeberin (die nunmehrige Beschwerdeführerin) der Klägerin hätte die Klägerin nie mit einem Anmeldeformular bei der Personalvorsorgeeinrichtung angemeldet. Ein solches Formular gehöre in der Praxis zu jedem Akt einer versicherten Person. Die Klägerin scheine bei der Personalvorsorgeeinrichtung erstmals auf der Lohnliste 2000 der Arbeitgeberin auf. Ebenfalls im Verfahren zu 06 CG.2006.242, in der Revisionsbeantwortung vom 21. Juni 2007 (ON 28, S. 3 ff. [2] zu 06 CG.2006.242) habe die Personalvorsorgeeinrichtung unter anderem eingewendet, bei der Meldung, dass ein Arbeitnehmer auf ein bestimmtes Datum beschäftigt werde, handle es sich "um eine im Gesetz und Reglement vorgesehene, absolut notwendige und grundlegende Formalität, damit die Versicherung überhaupt weiss, welche Arbeitnehmer bei den angeschlossenen Betrieben beschäftigt und somit bei der Beklagten versichert sind" (ON 28, S. 4 [3. Abschnitt] zu 06 CG 2006.242). Aufgrund der Rechtsansicht der Klägerin müsste die Personalvorsorgeeinrichtung eine beliebige, unbekannte Anzahl von Arbeitnehmern versicherungsmässig decken. Erst aufgrund der Jahresabrechnungen der Arbeitgeber wüsste die Personalvorsorgeeinrichtung im Nachhinein, wen die Personalvorsorgeeinrichtung im letzten Jahr versichert habe. Eine Vorsorgeeinrichtung könne auf solcher Grundlage nicht wirtschaftlich geführt werden. Im Extremfall hätte die Rechtsansicht der Klägerin zur Folge, dass der Vorsorgeeinrichtung nur noch Invaliditätsfälle gemeldet werden müssten, damit diese erfahre, ab wann sie Leistungen zu erbringen habe und an wen.
Die Beschwerdeführerin habe schliesslich vorgebracht, sie habe auf die Auskunft der Personalvorsorgeeinrichtung vertrauen dürfen, zumal der zwischen ihr und dieser "vereinbarte Anmeldemodus über mehrere Jahre erfolgreich und ohne Zwischenfall praktiziert und gelebt wurde" (ON 35, S. 5 [4. Abschnitt]). Wie es sich damit verhalte, betreffe das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Personalvorsorgeeinrichtung, nicht aber das hier allein interessierende Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Klägerin; auf die zutreffenden Erwägungen des Obergerichtes (ON 34, S. 26 unten f. [6]) könne verwiesen werden. Die Ansprüche der Klägerin beschränkten sich auf gesetzliche Leistungen, die ihr nur zuständen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Im Verfahren zu 06 CG.2006.242 habe sich denn auch gezeigt, dass sowohl die Personalvorsorgeeinrichtung als auch alle Gerichte die gegenständliche Leistungspflicht einzig aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen beurteilten und verneinten: zum Schaden der Klägerin, adäquat verursacht durch die Beschwerdeführerin, die ihren gesetzlichen Meldepflichten nicht (richtig) nachgekommen sei.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011 (ON 42) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. Juni 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte. Sie beantragte, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse; diesen Beschluss deshalb aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Zudem wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gestellt.
Zur Zulässigkeit ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin u. a. aus, dass sich die Beschwerde gegen eine letztinstanzliche Entscheidung richte. Dieses Verfahren sei ein Leistungsverfahren mit einem Leistungsbegehren, gerichtet auf ziffernmässig bestimmte Geldbeträge. Das Landgericht habe mit Urteil vom 5. August 2010 (ON 23) das Klagebegehren abgewiesen. Würde dieser Individualbeschwerde Folge gegeben werden, so würde der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverwiesen werden. Diesfalls wäre der Fall klar: Die Ansicht des Landgerichtes, nämlich die Klagsabweisung, würde bestätigt werden, sodass das Verfahren zu 09 CG.2009.49 materiell erledigt wäre. Diesfalls würden sich die Streitparteien und die Untergerichte einen nochmaligen Verfahrensdurchgang ersparen, sodass die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses des Obersten Gerichtshofes (ON 42) der Prozessökonomie und einer wirksamen schnellen Rechtspflege diene und materiell enderledigend sei.
Sollte, was bestritten bleibe, die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluss ON 42 einer Überprüfung durch den Staatsgerichtshof standhalten, sei das Verfahren 09 CG.2009.49 dem Grunde und der Höhe nach bereits heute materiell enderledigend. Zwar könnten aus formellen Gründen weder das Obergericht noch der Oberste Gerichtshof über die Schadenshöhe entscheiden. Aber: Diese Feststellung der Schadenshöhe dürfte nicht schwerfallen, zumal es Verfügungen der AHV gebe, sodass die Schadenshöhe berechnet werden könne.
Alle materiellen Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Schadenshöhe seien daher gegeben, sodass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 42) - materiell gesehen - enderledigend sei. Für die Parteien wäre es unzumutbar, rein wegen der Schadenshöhe die drei Instanzen nochmals durchlaufen zu müssen, um erst dann eine Individualbeschwerde erheben zu können.
7. Mit Beschluss vom 20. Juni 2011 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge.
8. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 1. Juli 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
9. Am 12. Juli 2011 erstatte die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin und führte, soweit für das vorliegende/gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren relevant, Folgendes aus:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei zurückzuweisen, weil der Beschluss des Obersten Gerichtshofes nicht enderledigend sei. Vielmehr sei mit diesem Beschluss die Entscheidung des Obergerichtes bestätigt worden, mit dem das Ersturteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen wurde. Auch wenn mit diesen Entscheidungen eine Haftung der Beschwerdeführerin im Grunde nach bestätigt worden sei, sei noch keine Enderledigung erfolgt und die Beschwerdeführerin sei auch nicht beschwert. Die Beschwerdeführung ziele vielmehr auf Zeitgewinn ab, um der Beschwerdegegnerin die ihr zustehenden Ansprüche zu vereiteln.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011, 09 CG.2009.49-42, ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Der Beschluss ist auch letztinstanzlich. Doch fragt es sich, ob es sich bei dieser Entscheidung auch um eine enderledigende Entscheidung gemäss dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 StGHG handelt.
1.2. Der Staatsgerichtshof legt das mit der StGHG-Novelle LGBl. 2004 Nr. 32 eingeführte Eintretenskriterium der Enderledigung im Interesse eines intakten Grundrechtschutzes in ständiger Rechtsprechung eng aus.
Danach ist entscheidend bei der Prüfung des Enderledigungskriteriums bei letztinstanzlichen Entscheidungen, welche nicht in der Hauptsache ergangen sind, ob die gerügte Grundrechtsverletzung auch noch im zweiten Verfahrensgang behoben werden kann. Gegebenenfalls ist nur die letztere enderledigend (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Der Staatsgerichtshof hat in verschiedenen Urteilen die bloss teilweise Anfechtung von letztinstanzlichen Entscheidungen beim Staatsgerichtshof als im Lichte des Enderledigungskriteriums von Art. 15 Abs.1 StGHG zulässig qualifiziert. So lag dem Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2005/84 (im Internet abrufbar unter www.stgh.li) eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugrunde, in welcher der Oberste Gerichtshof definitiv über einen Teil des Klagebegehrens entschieden hatte. Hinsichtlich des restlichen Klagebegehrens war die Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zur weiteren Klärung des Sachverhalts an das Obergericht zurückverwiesen worden. Dem Beschwerdefall zu StGH 2004/82 lag eine Zurückverweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde, welche aber einen für das bisherige Verfahren definitiven Kostenspruch enthielt. Der Staatsgerichtshof erachtete die Anfechtung des Kostenspruchs mittels Individualbeschwerde als zulässig.
Beiden Präzedenzfällen ist gemeinsam, dass über den jeweiligen Gegenstand der Individualbeschwerde vom Staatsgerichtshof später nicht mehr hätte entschieden werden können, da dieser Bereich von der letztinstanzlichen Entscheidung im zweiten Verfahrensgang ausgeklammert blieb. Im Beschwerdefall wurde jedoch nur dem Grunde nach über die Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin entschieden. Im zweiten Verfahrensgang wird noch über die Höhe des Schadenersatzes befunden und somit bleibt die Schadenersatzforderung insgesamt weiterhin Verfahrensgegenstand. Der Staatsgerichtshof hat deshalb die Möglichkeit, durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Entscheidung im zweiten Verfahrensgang auch allfällige im ersten Verfahrensgang erfolgte Grundrechtsverletzungen zu beheben. Während sich das Verfahren in den beiden Präzedenzfällen gewissermassen durch einen "vertikalen" Schnitt in zwei Teile trennen liess, welche im Weiteren Verfahrensverlauf miteinander keinerlei Berührungspunkte mehr hatten, erfolgt im Beschwerdefall eine "horizontale" Teilung des Verfahrens: Der zweite Verfahrensgang baut auf dem Ergebnis des ersten Verfahrensgangs auf und die beiden Bereiche bleiben insoweit miteinander verbunden (vgl. StGH 2010/86, Erw. 1.3).
Da der Staatsgerichtshof somit die im zweiten Verfahrensgang gefällte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wegen einer im ersten Verfahrensgang erfolgten Grundrechtsverletzung immer noch aufheben kann (vgl. StGH 2006/14, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), ist der angefochtene Beschluss nicht als enderledigend zu qualifizieren (vgl. auch StGH 2010/86, Erw. 1.3).
1.4. Aufgrund dieser Erwägungen war die vorliegende Individualbeschwerde ohne materielle Behandlung mangels Erfüllung des Enderledigungskriteriums spruchgemäss zurückzuweisen.
2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin waren die Kosten für ihre Gegenäusserung zur Individualbeschwerde antragsgemäss zuzusprechen.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'530.00 setzen sich aus der gegenständlichen Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 20. Juni 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Individualbeschwerde zurückgewiesen wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.