StGH 2011/088
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. August 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: L GmbH & Co KG
vertreten durch:
Dr. Hans-Jörg Vogl Rechtsanwalt 9486 Schaanwald
Belangte Behörde: Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011, 01CG.2008.200-39
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 90'573.27 s. A.)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011, 01 CG.2008.200-39, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit ihrer am 8. Juli 2008 zu 01 CG.2008.200 beim Landgericht eingebrachten Klage beantragte die nunmehrige Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin schuldig zu sprechen, ihr den Betrag von EUR 261'378.11 zzgl. Zinsen und Verfahrenskosten zu bezahlen. Hierzu brachte sie zusammengefasst vor, dass jene lizenzierten Personen, derer sich die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten bedient habe, im Rahmen der betrieblichen Organisation gehandelt hätten und als deren Erfüllungsgehilfen tätig geworden seien. Dies führe dazu, dass die Beschwerdeführerin für sämtliche Ansprüche, die gegenüber der Beschwerdegegnerin aus dem Hubschrauberabsturz geltend gemacht worden seien, hafte. Die Beschwerdeführerin schulde ihr einerseits im Regressweg den Betrag von EUR 148'815.97 aus dem Verfahren 9 Cg 259/00y des Landesgerichtes Feldkirch, andererseits Anwalts- und Verfahrenskosten von EUR 90'851.10, gestützt auf Schadenersatz und Geschäftsführung ohne Auftrag. Unter Hinzurechnung der kapitalisierten Zinsen von EUR 21'711.04 ergebe sich der Klagsbetrag von EUR 261'378.11.
2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst und im Wesentlichen ein, sie habe in dem mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Unterhalts- und Kooperationsvertrag keinerlei Haftung hinsichtlich der Wartung von Fluggeräten durch die Beschwerdegegnerin übernommen, sondern der Beschwerdegegnerin lediglich das Unterhaltsbetriebskonzept zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdegegnerin habe daher Unterhaltsarbeiten an Hubschraubern Dritter auf eigene Verantwortung durchgeführt, weshalb die Beschwerdeführerin im Innenverhältnis keinerlei Haftung treffe. Sie wendete gegenüber einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung Schadenersatzforderungen von insgesamt EUR 164'984.00 zzgl. 4 % Zinsen aus EUR 85'363.36 seit dem 24. November 2000 sowie von CHF 28'687.90 aufrechnungsweise ein. In diesem Umfang habe ihr die Beschwerdegegnerin durch Verletzung ihrer Pflichten aus dem Unterhalts- und Kooperationsvertrag, insbesondere durch die mangelhafte Wartung am Unfallhubschrauber durch deren Mitarbeiter C, schuldhaft einen Schaden verursacht.
3. Mit Urteil vom 5. März 2009 (ON 17 zu 01 CG.2008.200) erkannte das Landgericht die Klagsforderung mit EUR 75'114.75 als zu Recht bestehend, hingegen die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, und verpflichtete folglich die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin binnen vier Wochen den Betrag von EUR 75'114.75 samt 4 % Zinsen seit dem 12. Mai 2008 zu bezahlen und die Prozesskosten zu ersetzen. Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 186'263.36 sowie das näher bestimmte Zinsenmehrbegehren wurden abgewiesen.
3.1. Das Landgericht hat den folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Joint Aviation Authorities (JAA) sind eine Arbeitsgemeinschaft von europäischen Luftverwaltungen, welche harmonisierte Regelungen für die europäische Luftfahrt erarbeitet haben, die Joint Aviation Requirements (JAR). Das JAR-145 regelt Voraussetzung und Organisation von Instandhaltungsarbeiten von Luftfahrzeugen. Die Wartung von in Österreich zugelassenen Luftfahrzeugen bei einem Instandhaltungsbetrieb ausserhalb des österreichischen Bundesstaatsgebietes bedarf nach österreichischem Luftfahrtrecht keiner Bewilligung, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der JAA hat und über eine von der für ihn zuständigen Luftfahrtbehörde erteilten Genehmigung nach JAR-145 verfügt. Die Beschwerdeführerin verfügte über eine Zertifizierung nach JAR-145 des zuständigen Schweizerischen Bundesamtes für Zivilluftfahrt und ist daher zur Instandhaltung in Österreich immatrikulierter Luftfahrzeuge berechtigt. Die Beschwerdegegnerin verlor im Jahr 1990 ihre (österreichische) Lizenz für Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen, weil sie nicht mehr über das hierfür erforderliche qualifizierte Personal verfügte. In der Folge übernahm daher die Beschwerdeführerin die "technische Betreuung" der Beschwerdegegnerin, um dieser weiterhin die Durchführung von Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen zu ermöglichen.
Am 8. Juni 1995 schlossen die Streifteile eine als "Unterhalts- und Kooperationsvertrag" bezeichnete Vereinbarung mit folgendem entscheidungsrelevanten Inhalt ab:
"...PRÄAMBEL
Derzeit werden von der K im operativen Luftfahrtgeschäft 2 Helikopter der Type SA 315 B LAMA eigenständig betrieben.
Der Unterhaltsbetrieb (Wartungsbetrieb) ist als, VLU-JAR-145 base and line maintenance Organisation' unter der Referenznummer FOCA-126 zertifiziert. Die Zertifizierung erfolgte am 17. Dezember 1993 durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bern.
L setzt derzeit im operativen Luftfahrtgeschäft
1 Helikopter der Type BELL 205-A1
2 Helikopter der Type ECUREUIL B2 und
4 Helikopter der Type SA 315 B LAMA
ein.
Der Unterhaltsbetrieb (Wartungsbetrieb) ist als ,VLU-JAR-145 Aussenstation für base and line maintenance' unter der Referenz-Nr FOCA-126 der K AG, , zertifiziert und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bern, registriert, wobei Art und Umfang des Unterhaltsbetriebes im "Approval Certificate/Schedule" festgeschrieben ist. Die Zertifikationsurkunde datiert vom 21. März 1995.
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass aufgrund der geänderten marktwirtschaftlichen (EWR/EU) und betriebswirtschaftlichen (Kostenstruktur etc) Erfordernisse ein gemeinsames Auftreten am europäischen, aber auch am internationalen Markt erforderlich ist.
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass das gemeinsame Ziel, die Durchdringung bestehender und Erschliessung neuer Märkte hinsichtlich der operativen Hubschraubereinsätze, aber ganz besonders im Bereich der Hubschrauberwartung (Professionalität, Kostenminimierung), nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Partnern erreicht werden kann, die auf einem grossen gegenseitigen Vertrauen beruht.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer professionellen Arbeitsweise mit einer hohen Innovationsbereitschaft und marktorientierter Zusammenarbeit.
Kooperation bedeutet - weder aus der Sicht von K noch von L - eine Einbahnstrasse. Die Kooperation funktioniert nur dann, wenn die Vertragspartner solidarisch die festgesetzten Ziele verfolgen.
§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND
K übernimmt gemäss dem beim Schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt unter der Referenz-Nr. FOCA-126 zertifizierten Unterhaltsbetrieb-Konzept nach VLU-JAR 145-Richtlinien die Verantwortung für den Unterhalt (Wartung) der bei L in der Halterschaft und unter Vertrag stehenden Hubschrauber.
Betrieb, Organisation und Verantwortung der Personen und Abteilungen sind im Maintenance Organisation Exposition (MOE - in der Folge so genannt), Manual Nr. 1, das einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags bildet, festgelegt und geregelt.
K betreibt zusammen mit L unter den im MOE, Manual Nr. 1, festgelegten Bedingungen eine Aussenstelle für die "base and line-maintenance" auf dem Betriebsgelände von L in Y.
L hat das Recht zur uneingeschränkten Nutzung des Unterhaltsbetrieb-Konzepts für den Unterhalt bzw. die Wartung der eigenen Fluggeräte und - mit Zustimmung durch K - auch für Fluggeräte Dritter nach den näheren Bestimmungen dieses Vertrags von K am 13. März 1995 käuflich erworben. Die entsprechenden Dokumentationen sind mit genanntem Stichtag ins Eigentum von L übergegangen.
§ 2 PFLICHTEN DER K
K verpflichtet sich zur Unterstützung von L hinsichtlich jener Massnahmen, die für die Realisierung des Unterhaltsbetrieb- Konzeptes erforderlich sind. Sie stellt L insbesondere die Leistungen zur Verfügung, die im MOE, in der jeweils gültigen Fassung, festgelegt sind.
K verpflichtet sich gegenüber L, das entsprechende qualifizierte Personal, Werkzeug, Material und die erforderlichen Einrichtungen zur Führung und Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Unterhaltsbetriebes in X und in der Aussenstelle Y bereit zu halten und zur Verfügung zu stellen.
K wird insbesondere für die Aktualisierung des Unterhaltsbetrieb-Konzepts und des MOE sowie die Aufrechterhaltung der Zertifizierung durch die Luftfahrtbehörde sorgen und L durch umgehende schriftliche Information (Dokumentation) auf dem laufenden Stand halten.
... § 4 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
...7. Beide Vertragspartner leiten ihre Unternehmen in eigener Verantwortung, sie kaufen, verkaufen und erbringen Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die in ihrem jeweiligen Unterhaltsbetrieb vorgenommenen Unterhaltsarbeiten an Hubschraubern Dritter, die in der Liste der Luftfahrzeughalter (MOE-JAR-OPS) angeführt sind, unterliegen den gleichen Bestimmungen.
§ 5 VERGÜTUNG
Für die Übernahme der Verantwortung für den Unterhalt, gemäss dem MOE, gegenüber der zuständigen Luftfahrtbehörde, der Zurverfügungstellung des Know-hows, der Aktualisierung des Unterhalts-Konzepts samt laufender Dokumentation, der Aufrechterhaltung der Zertifizierung bezahlt L an K einen jährlichen Pauschalbetrag von CHF 5'000.00 (in Worten: fünftausend Schweizer Franken). Dieser Betrag bleibt für die Dauer des Vertrags unverändert.
Die gemäss den VLU/JAR 145-Richtlinien jährlich durchzuführenden Audits werden nach den im Anhang festgesetzten Sätzen abgerechnet.
Die Vergütung von gegenseitigen Dienstleistungen, Material- und Werkzeugbeistellungen, etc erfolgt gemäss den Verrechnungssätzen im Anhang. Diese Sätze sind jährlich bis Ende des ersten Quartals einvernehmlich neu festzusetzen.
§ 9 SCHIEDSGERICHT
Das in diesem "Unterhalts- und Kooperationsvertrag" vom 8. Juni 1995 angeführte "Maintenance Organisation Exposition (MOE)" ist ein Betriebsreglement, das nach JAR-145 vorgeschrieben war und von der zuständigen Luftfahrtbehörde - hier vom Schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt - genehmigt werden musste. Das MOE enthielt, für den konkreten Unterhaltsbetrieb detailliert dargestellt, eine genaue Beschreibung des Management samt Verteilung der Verantwortlichkeiten, die für Unterhaltsarbeiten einzuhaltenden Verfahren und die Massnahmen der Qualitätssicherung. Besonderes Merkmal des MOE der Beschwerdeführerin war, dass die Betriebsstätten der Beschwerdegegnerin und deren technische Mitarbeiter direkt in die Organisation und die Verantwortlichkeiten des Unterhaltsbetriebes nach JAR-145 eingebunden wurden. In der MOE-Organisation der Beschwerdeführerin schien der Unterhaltsbetrieb der Beschwerdegegnerin als "Aussenstelle Y" auf und wurde dazu in Pkt. 1.7.3 des MOE ausgeführt:
"Die K AG betreibt auf dem Betriebsgelände der Firma L AG in Y, Vlbg., eine Aussenstelle für die base maintenance ..." und weiter in Pkt 1.7.3.1 MOE: "Die Aussenstelle Y ist permanent durch qualifiziertes Personal inklusive Kontrolleur besetzt. Die Aussenstelle unterhält ihr eigenes Ersatzteillager, eigene Spezialwerkzeuge und sämtliche erforderlichen Handwerkzeuge sowie eine eigene administrative Abteilung, die für die Nachführung der technischen Akten zuständig ist. Das Qualitätssicherungssystem wird von der Hauptstelle der K AG in X FL organisiert. Die jeweils fälligen Audits werden ebenfalls von der Hauptstelle aus in die Wege geleitet."
Nach dem weiteren Inhalt des MOE war die Aussenstelle Y berechtigt, Unterhaltsarbeiten als Base Maintenance unter anderem am Hubschrauber "Aerospatiale/Eurocopter SA 316 B, Alouette III" sowie an dessen Triebwerk auszuführen.
Weiters wurde in die MOE-Organisation der Beschwerdeführerin auch die Betriebsstätte der Beschwerdegegnerin in Z - dorthin hatte die Beschwerdegegnerin ihre Tätigkeit im Jahr 1997 ausgeweitet, wobei an dieser Betriebsstätte in erster Linie ihr Mitarbeiter D tätig war - als "Linestation" aufgenommen und hierzu im MOE ausgeführt: "Zur Verminderung der Überführungsflüge von Hubschraubern nach der Aussenstation Y oder der Basis X wurde im Bereich Zentral-Österreich namentlich auf dem zugelassenen Hubschrauberlandeplatz P bei Z eine Linestation der K AG eingerichtet", wobei weiter die Personalzuteilung für diese Betriebsstätte der Beschwerdegegnerin vom technischen Leiter der Aussenstation Y vorgenommen wurde. In der im MOE der Beschwerdeführerin enthaltenen Liste der bescheinigungsberechtigten Personen wurden insgesamt fünf Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin aufgenommen, nämlich D und C als Kontrolleure, E und F als Mechaniker für den hier relevanten Hubschraubertyp "Aerospatiale/Eurocopter SA 213 B, Alouette III". Die Kontrolleure waren "Certifying Staff", welche in den MOE-Begriffsbestimmungen als Personal definiert wurden, das durch einen von der zuständigen Behörde ausgeschilderten Ausweis berechtigt ist, im Rahmen des Unterhaltsbetriebes für durchgeführte Unterhaltsarbeiten an Hubschraubern zu unterschreiben und/oder eine Freigabebescheinigung ("Aircraft Certificate of Release to Service") auszustellen, und welches zu diesem Zweck auch eine Lizenznummer des Schweizerischen Bundesamtes für Zivilluftfahrt erhielt.
Der Aufgabenbereich des Qualitätsleiters war im MOE der Beschwerdeführerin mit der Verantwortlichkeit für die gesamte Organisation des firmeninternen Qualitätssicherungssystems, dem Erstellen der Auditprogramme, der Rapporte und des Zeitplans für die im Betrieb durchzuführenden Audits umschrieben. Die Einbindung der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin in das MOE der Beschwerdeführerin wurde anfänglich vom Schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt beanstandet und diese Konstruktion erst genehmigt, nachdem die Beschwerdegegnerin schriftlich bestätigt hatte, dass ihre Mitarbeiter in der im MOE aufgestellten Hierarchie der internen Befehlsgewalt der Beschwerdeführerin unterstellt seien.
D war seit vielen Jahren mit G, dem Geschäftsführer der M GmbH, welche einen in Z stationierten Helikopter des Typs "Aerospatiale SA 316 B, Alouette III" betrieb, bekannt. Er sprach G darauf an, ob Interesse daran bestünde, diesen Hubschrauber bei der Beschwerdegegnerin warten zu lassen. Seitens des G bzw. der M GmbH wurde ein entsprechendes Interesse bekundet, weil im Falle einer Wartung des Helikopters an der Betriebsstätte der Beschwerdegegnerin in Z die Überführungsflüge zur Firma S GmbH, die bis dahin die Wartungsarbeiten an diesem Helikopter ausgeführt hatte, entfielen. Ab Juli 1997 führte die Beschwerdegegnerin die wesentlichen Wartungsarbeiten am erwähnten Helikopter der M GmbH durch. Die Firma S GmbH wurde für diese Arbeiten nur noch fallweise, letztmals am 3. Oktober 1997, herangezogen. Ein schriftlicher Wartungsvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der M GmbH wurde zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen. Der bei der Beschwerdeführerin als Qualitätsmanager beschäftigte A wusste, dass die Beschwerdegegnerin bzw. deren Mitarbeiter D und C Wartungsarbeiten am Helikopter der M GmbH durchführten, und beanstandete dies nicht. D sagte ihm vor den durchgeführten periodischen Wartungen und Arbeiten jeweils, dass diese Arbeiten vorgenommen würden; er wies A auch darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, einen neuen Kunden (die M GmbH) zu gewinnen, was A als gute Idee bezeichnete. Von den von D und C am Helikopter der M GmbH durchgeführten Arbeiten erfuhr A auch dadurch, dass er die schriftliche Dokumentation der Arbeiten jeweils in seiner Eigenschaft als Qualitätsmanager kontrolliert und wiederholt die darauf bezüglichen Urkunden abstempelte. Letztmals, also am 15. November 1997 und somit zwei Tage vor dem Unglück, nahm C diverse Arbeiten am Helikopter der M GmbH vor und erteilte, nach Durchführung eines Checkfluges, unter Verwendung des Stempels der Beschwerdeführerin die Flugfreigabebescheinigung, wobei der Arbeitsbericht von A als Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und in seiner dortigen Funktion als Qualitätsmanager mit dem entsprechenden Stempel "QS-MANAGER K FOCA-126" gezeichnet wurde.
Am 17. November 1997 stieg G als Pilot zusammen mit seinem Sohn B, der bei der Firma seines Vaters als Flughelfer tätig und als "geringfügig Beschäftigter" sozialversicherungsrechtlich gemeldet war, mit dem Helikopter der M GmbH auf. Während des Flugs traten extreme Schwingungen des Hauptrotors auf, die auch dazu führten, dass der Steuerknüppel sich heftig zu bewegen begann und zuerst kaum noch zu bändigen und schliesslich praktisch unbewegbar war, sodass der Hubschrauber zunehmend nicht mehr steuerbar war. Angesichts dieser technischen Probleme entschied sich G zur Einleitung einer Notlandung, die ihm jedoch nicht mehr gelang, weil die aus der Drehebene des Hauptrotors schwingenden Rotorblätter im Flug den Heckausleger des Helikopters abschlugen, wodurch die Antriebswelle zum Heckrotor und damit dieser selbst verloren ging, sodass der Helikopter schliesslich nahezu senkrecht mit hoher Sinkgeschwindigkeit am Boden aufschlug.
Bei diesem Absturz wurde G getötet, sein Sohn B sehr schwer verletzt. (Mit-)Ursächlich für den Helikopter-Absturz waren im Wesentlichen folgende Umstände: Bei den Bolzen, mit denen die drei Ausgleichsseile - von diesen im Dreieck zwischen den Rotorblattanschlüssen gespannten Ausgleichsseilen verbindet je eines je einen Rotorblattarm mit dem Rotorkopf - befestigt waren, handelte es sich nicht durchgehend, wie von der Herstellerfirma verlangt, um ("hohle") Bolzen, enthaltend eine Sollbruchstelle, sondern teilweise, nämlich bei einem der drei Rotorblattarme, um "volle" Befestigungsbolzen ohne eine solche Sollbruchstelle. Dies führte dazu, dass während des von G eingeleiteten Anflugs zur Notlandung die mit "hohlen" Bolzen befestigten Ausgleichsseile früher freigegeben wurden, als das mit "vollen" Bolzen befestigte dritte Ausgleichsseil. Dies führte zu einer zusätzlichen Unwucht im System des Hauptrotors, der durch den Piloten G nicht mehr beherrschbar war, sodass es zum Absturz kam, weil die Rotorblätter aus der Rotorebene auswanderten, was zum Abschlagen des Heckauslegers samt dem für die Steuerung des Helikopters wesentlichen Heckrotor führte, sodass G die erforderliche Notlandung nicht mehr erfolgreich durchführen konnte. Die unterschiedliche, nicht den Herstelleranweisungen entsprechende Bestückung der Befestigungsbolzen wäre für die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, namentlich für C und D, bei ordnungsgemässer Durchführung der vorgängig des Absturzes vorgenommenen (Wartungs-)Arbeiten erkennbar gewesen.
3.2. Zum österreichischen Verfahren traf das Landgericht über den eingangs wieder gegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende bedeutsame Feststellungen:
Aufgrund dieses Helikopterabsturzes erhoben die M GmbH und B gegen die Beschwerdegegnerin (als Erstbeklagte), deren Komplementärin, die W-GmbH (als Zweitbeklagte), sowie die Beschwerdeführerin (als Drittbeklagte) beim Landesgericht Feldkirch zu 9 Cg 259/OOy Klage. Die M GmbH begehrte, die dort Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages von EUR 55'084.24 zu verpflichten; B stellte seinerseits das Begehren, die Beschwerdeführerin zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Schadenersatz-/Schmerzengeldbetrages von insgesamt EUR 113'006.25 zu verpflichten, sowie das Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Mit Teil-Zwischenurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 14. Februar 2005 wurden beide Leistungsbegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt. Die Entscheidung über die Prozesskosten sowie über das Feststellungsbegehren des B wurde dem Endurteil vorbehalten. Gegen dieses Urteil erhoben alle Beklagten dieses Vorprozesses Berufung an das Oberlandesgericht Innsbruck. Mit Urteil vom 12. Juli 2005 gab das Oberlandesgericht Innsbruck den Berufungen der Beschwerdegegnerin und dortigen Erstbeklagten sowie der Zweitbeklagten keine, der Berufung der Beschwerdeführerin und dortigen Drittbeklagten hingegen insofern Folge, als die Leistungsklagen der M GmbH und des B gegen diese abgewiesen wurden; die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Endentscheidung vorbehalten. Gegen dieses Urteil erhoben B und die Beschwerdegegnerin als dortige Erstbeklagte sowie die W-GmbH als Zweitbeklagte ausserordentliche Revisionen an den Obersten Gerichtshof. Dieser wies mit Urteil vom 12. Juni 2006 die ausserordentlichen Revisionen der Beschwerdegegnerin und dortigen Erstbeklagten und der W-GmbH als Zweitbeklagten zurück und gab der Revision des B insofern Folge, als das Teil-Zwischenurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 14. Februar 2005 im Verhältnis des B zur dortigen Drittbeklagten wieder hergestellt wurde; die Kosten des Revisionsverfahrens wurden der Endentscheidung vorbehalten.
Damit stand fest, dass einerseits der M GmbH gegenüber lediglich die nunmehrige Beschwerdegegnerin (dortige Erstbeklagte) und deren Komplementärin zur ungeteilten Hand hafteten, hingegen nicht die nunmehrige Beschwerdeführerin (dortige Drittbeklagte), und andererseits dem B die nunmehrige Beschwerdegegnerin (dortige Erstbeklagte), deren Komplementärin, sowie die nunmehrige Beschwerdeführerin (dortige Drittbeklagte) mit Bezug auf dessen Schadenersatzbegehren dem Grunde nach zur ungeteilten Hand hafteten. In der fortgesetzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem Landesgericht Feldkirch schlossen die M GmbH auf der einen und die Beschwerdegegnerin (dortige Erstbeklagte) sowie deren Komplementärin auf der anderen Seite einen Vergleich dahingehend ab, dass Letztere sich verpflichteten, der M GmbH einen Schadenersatzbetrag von EUR 35'000.00 zu bezahlen, wobei die Kosten des Verfahrens "gegenseitig verschwiegen" wurden. Mit diesem Vergleich war der Rechtsstreit zwischen der M GmbH und der nunmehrigen Beschwerdegegnerin (dortigen Erstbeklagten) sowie deren Komplementärin zur Gänze erledigt. Streitgegenständlich verblieben nur noch die Schadenersatzansprüche (der Höhe nach) des B gegen die nunmehrige Beschwerdegegnerin (dortige Erstbeklagte), deren Komplementärin und die nunmehrige Beschwerdeführerin (dortige Drittbeklagte) sowie dessen gegen diese gerichtetes Feststellungsbegehren.
Mit seinem in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 20. August 2007 erkannte das Landesgericht Feldkirch die dortigen Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem dortigen Kläger B binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 85'363.36 samt 4 % Zinsen seit dem 24. November 2000 zu bezahlen, und stellte ferner fest, dass sie dem B zur ungeteilten Hand für sämtliche Folgen aus dem Helikopterabsturz haften. Das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 86'435.50 samt näher bezifferter Zinsen wurde abgewiesen. Die dortigen Beklagten wurden ferner zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, an B die mit EUR 41'731.32 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen, die nunmehrige Beschwerdeführerin und dortige Drittbeklagte wurde darüber hinaus schuldig erkannt, an B EUR 4'860.89 an weiteren Prozesskosten zu ersetzen. B wurde seinerseits schuldig erkannt, EUR 2'024.03 an Barauslagen an die nunmehrige Beschwerdegegnerin und dortige Erstbeklagte sowie deren Komplementärin einen Betrag von EUR 689.12 an Barauslagen an die nunmehrige Beschwerdeführerin und dortige Drittbeklagte zu bezahlen.
3.3. Weiters hat das Landgericht den folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 30. November 2007 zahlte die Beschwerdegegnerin an B den ihm rechtskräftig zuerkannten Schadenersatzbetrag von EUR 85'363.36, ferner am 7. Januar 2008 die bis dahin aufgelaufenen Zinsen von EUR 24'603.62 (4 % aus EUR 85'363.36 seit 24. November 2000) sowie den Betrag von EUR 38'848.99 an im Vorprozess zuerkannten Prozesskosten (von denen sie den ihr zuerkannten Kostenersatzanspruch gegenüber B in Abzug gebracht hatte) und dessen Kosten im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung des Endurteils des Landesgerichtes Feldkirch. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin einen (Bank-)Kredit aufnehmen musste, um an B Zahlung leisten zu können.
3.4. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht - soweit verfahrensrelevant - die Ansicht, dass die Streitteile im Innenverhältnis als Solidarschuldner im Sinne des § 896 öABGB zu gleichen Teilen haften würden. Demgemäss habe die Beschwerdegegnerin Anspruch auf 50 % des im Vorprozess an B zugesprochenen Schadenersatzbetrages sowie der dort zuerkannten Zinsen. Ebenso habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Hälfte der B im Vorprozess zuerkannten Kosten von EUR 41'731.32 zu ersetzen. Nicht ersatzfähig seien hingegen die eigenen Kosten der Beschwerdegegnerin im Vorprozess sowie die kapitalisierten Zinsen.
4. Das Obergericht gab mit Entscheidung vom 14. Oktober 2010 (ON 31) der Berufung der Beschwerdegegnerin gegen dieses Urteil des Landgerichtes (ON 17) keine Folge, hingegen der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge und stellte in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klagsforderung mit EUR 75'114.67 als zu Recht bestehend, die Gegenforderung mit EUR 2'430.45 ebenfalls als zu Recht bestehend fest und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin binnen vier Wochen den Betrag von EUR 72'684.22 samt 4 % Zinsen seit dem 12. Mai 2008 zu bezahlen und die mit CHF 17'939.44 bestimmten Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen. Das Mehrbegehren von EUR 188'693.89 samt näher bestimmter Zinsen wurde abgewiesen. Ferner wurde die Beschwerdegegnerin schuldig erkannt, der Beschwerdeführerin binnen vier Wochen die mit CHF 2'672.86 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
4.1. Begründet wurde dies zusammengefasst wie folgt:
4.2. Das Obergericht hiess unter wörtlicher Zitierung der im Parallelverfahren zu 04 CG.2007.231 - welches nunmehr auch Gegenstand der Entscheidung zu StGH 2010/132 war - ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010 die vom Erstgericht vorgenommene Haftung der Beschwerdeführerin im Ausmass von 50 % im Innenverhältnis für zutreffend.
5. Gegen den klagszusprechenden Teil dieser Entscheidung sowie die das Berufungsverfahren betreffende Kostenentscheidung hat die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht eine auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision eingebracht und insbesondere beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern und der Beschwerdegegnerin den Ersatz der Kosten aller Instanzen aufzuerlegen.
5.1. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Revision zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant Folgendes vor:
5.2. Die Beschwerdeführerin habe das im Verfahren 04 CG.2007.231 ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010 beim Staatsgerichtshof mittels Individualbeschwerde [zu StGH 2010/132] angefochten. Der Staatsgerichtshof habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. September 2010 [im Parallelverfahren zu 04 CG.2007.231] vertretene Rechtsansicht, auf die das Obergericht die nunmehr angefochtene Entscheidung stütze, sei nicht richtig, und zwar insoweit, als der Oberste Gerichtshof und ihr folgend das Obergericht nur auf die Bestimmungen betreffend die Wartung, nicht aber auf jene betreffend die Zusammenarbeit im Unterhalts- und Kooperationsvertrag abstelle. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und in entsprechender Würdigung der Vertragsbestimmungen gemäss § 1 Z 3 und 4 des Unterhalts- und Kooperationsvertrages hätte der Oberste Gerichtshof bzw. das Obergericht zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Beschwerdeführerin für die fehlerhafte Wartung und Flugfreigabe durch C, den Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, im Innenverhältnis keine Haftung treffe, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen der Kooperation ausschliesslich für die Aufrechterhaltung der Lizenz zu sorgen gehabt habe.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 6. Mai 2011 (ON 39) hat der Oberste Gerichtshof der Revision in der Hauptsache keine Folge gegeben und dies wie folgt begründet:
6.1. Die rechtliche Beurteilung, wie sie der Oberste Gerichtshof in seiner im Vorprozess zu 04 CG.2007.231 ergangenen Entscheidung vom 3. September 2010 vorgenommen habe und an die sich - wie noch auszuführen sein werde - zutreffenderweise das Obergericht in seiner nunmehr angefochtenen Entscheidung gebunden erachtete, besage zusammengefasst, dass die Beschwerdegegnerin mangels einer behördlichen Genehmigung zur Flugfreigabe diese fehlende Leistung durch den mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Unterhalts- und Kooperationsvertrag "zugekauft" und die Beschwerdeführerin die Haftung gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Luftfahrtbehörde für die Einhaltung der für die Flugfreigabe erforderlichen Voraussetzungen übernommen habe. Der bei der Beschwerdegegnerin angestellte C, der am 15. November 1997 zunächst Wartungsarbeiten am Hubschrauber der Firma M durchgeführt und danach selbst die Freigabebestätigung ausgestellt habe, sei als Erfüllungsgehilfe beider Streitteile tätig gewesen und sei insoweit sein Verschulden beiden Streitteilen zuzurechnen. Da der Unterhalts- und Kooperationsvertrag keine ausdrückliche Bestimmung (Haftungsklausel) enthalte, wie ein von beiden Streitteilen verursachter und verschuldeter Schaden im Innenverhältnis aufzuteilen sei, bestehe gemäss § 896 ABGB ein subsidiärer Ersatzanspruch zu gleichen Teilen.
6.2. Nach der Rechtsprechung könne ein Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang ständen, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatte (Verweis auf LES 2002, 313; RIS-Justiz RS0041157; Klauser/Kodek, ZPO, 16. Aufl., 2006, § 411 ZPO E 19; Rechberger in Rechberger, § 411, Rz. 11; RZ 1989/96; SZ 55/74; RZ 1980/31 u. a.).
Genau dieser Fall liege hier vor. Nicht nur die Parteien seien in beiden Prozessen die gleichen, sondern es liege beiden Verfahren auch der gleiche rechtserzeugende Sachverhalt zugrunde, sodass eine anderslautende Entscheidung gar nicht möglich sei, ohne die Grundsätze der Entscheidungsharmonie und der Rechtssicherheit zu missachten.
Die Bindungswirkung an die Entscheidung im Vorprozess sei deshalb zu bejahen. Damit stehe der Beschwerdegegnerin hinsichtlich jener Beträge im Vorprozess, zu denen sie gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zur Zahlung an B verpflichtet worden sei und die allein von ihr in der Folge tatsächlich bezahlt worden seien, im Innenverhältnis gemäss § 896 ABGB gegenüber der Beschwerdeführerin ein hälftiger Ersatzanspruch zu. Auch das in der Revision erneut vorgetragene Argument, dass die Beschwerdeführerin für die fehlerhafte Wartung und Flugfreigabe durch C, den Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, im Innenverhältnis der Beschwerdegegnerin keine Haftung treffe, sei vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. September 2010 abschliessend erörtert worden. Es sei völlig zutreffend, dass der Vertrag keine Bestimmung enthalte, die im Innenverhältnis eine Haftung der Beschwerdeführerin für die mangelhaften Arbeiten von Angestellten der Beschwerdegegnerin begründe. Die Beschwerdeführerin verkenne aber, dass ihre Haftung eben darin begründet sei, dass sie sich in dem mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Unterhalts- und Kooperationsvertrag zur Einhaltung der für die Flugfreigabe erforderlichen Voraussetzungen gegenüber der Klägerin und der Luftfahrtbehörde - gleich einem gewerberechtlichen Geschäftsführer, der dem Gewerbeinhaber und der Behörde für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften haftet - verpflichtet habe.
Darüber hinaus sei im Hinblick auf die bestehende Bindungswirkung an die Entscheidung im Vorprozess eine nähere Auseinandersetzung mit der Revision der Beschwerdeführerin nicht notwendig. Die Revision in der Hauptsache bleibe damit erfolglos.
7. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011 (ON 39) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. Juni 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung der Ansprüche auf Gleichbehandlung gemäss Art. 31 LV und auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV sowie im ungeschriebenen verfassungsmässigen Recht auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, das Urteil des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin verpflichten, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu ersetzen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Begründet wurde all dies - soweit verfahrensrelevant - wie folgt:
7.1. Zur Verletzung des verfassungsmässig garantierten Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 LV bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
7.1.1. Im vorliegenden Fall schere der Oberste Gerichtshof die gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche über einen Kamm, unabhängig davon, ob sie im österreichischen Verfahren zur Solidarhaftung verpflichtet worden sei oder nicht. Es mache jedoch einen wesentlichen Unterschied aus, ob die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin - wie hinsichtlich des Schadens von B - zur Solidarhaftung verpflichtet worden sei und sich die Beschwerdegegnerin unabhängig vom Innenverhältnis auf § 896 öABGB stützen könne, welche Bestimmung in Ermangelung eines besonderen Verhältnisses unter den Mitschuldnern den Ersatz zu gleichen Teilen vorsehe, oder ob sich der Regress - wie im Fall des Schadens der M GmbH - nur auf den Unterhalts- und Kooperationsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin stütze, der gerade - wie im Folgenden noch ausgeführt werde - keine Haftung der Beschwerdeführerin für Wartungsarbeiten an "M-Hubschraubern" vorsehe und schon gar nicht allgemein für fehlerhafte Wartungsarbeiten der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin.
7.1.2. Durch die Gleichbehandlung dieser beiden unterschiedlichen Fallkonstellationen verstosse die belangte Behörde gegen den Gleichheitssatz, weil wesentlich unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt würden.
7.2. Zur Verletzung der verfassungsmässig garantierten Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
7.2.1. Der Oberste Gerichtshof begründe seine Entscheidung ausschliesslich mit der Bindungswirkung und führe aus, dass nach der Rechtsprechung auch ein Urteil eines Vorprozesses zu Folge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führe, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten würden.
Zugegebenermassen seien in den Verfahren zu 04 CG.2007.231 (vgl. StGH 2010/132) und 01 CG.2008.200 die Parteien ident und würden die beiden Prozesse in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen. Der rechtserzeugende Sachverhalt sei aber nicht gleich. Denn wie oben ausgeführt, seien Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin im österreichischen Vorverfahren nicht umfassend zur Solidarhaftung verpflichtet worden. Eine Solidarhaftung der Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin bestehe nach den österreichischen Urteilen nur hinsichtlich des Schadens von B.
Auf diesen wesentlichen Unterschied gehe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung überhaupt nicht ein. Es lasse sich daher nicht überprüfen, aus welchem Grund die belangte Behörde eine Bindung annehme, obwohl dem Verfahren zu 04 CG.2007.231 Ansprüche zugrunde gelegen haben, zu deren Bezahlung im österreichischen Verfahren nur die Beschwerdegegnerin verurteilt worden sei, im vorliegenden Fall hingegen der Schaden- und Kostenersatz gegenüber B gegenständlich sei, für den die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin gemäss den österreichischen Urteilen solidarisch haften würden.
7.2.2. Aber selbst eine Solidarhaftung im Aussenverhältnis bedeute nicht automatisch eine hälftige Haftung im Innenverhältnis. Deshalb habe die Beschwerdeführerin in ihrer Revision zudem geltend gemacht, dass das Obergericht seine Entscheidung zu Unrecht auf das nun auch von der belangten Behörde als bindend herangezogene Urteil des Obersten Gerichtshofes zu 04 CG.2007.231, ON 54, gestützt habe. Denn darin werde mangels Nachweises einer besonderen Regelung der subsidiäre Ersatzanspruch zu gleichen Teilen festgeschrieben. Die Beschwerdeführerin habe jedoch aufgezeigt, dass dies nicht richtig sei, weil sowohl das Obergericht wie auch der Oberste Gerichtshof in ihren Entscheidungen nur auf die Bestimmungen betreffend die Wartung, nicht aber auf jene betreffend die Zusammenarbeit im gegenständlichen Unterhalts- und Kooperationsvertrag abstellen. Der Vertrag habe nämlich tatsächlich zwei Dienstleistungen im Auge, wie es sein Titel "Unterhalts- und Kooperationsvertrag" auch sage, also einmal den Unterhalt bzw. die Wartung von Fluggeräten und zweitens die Kooperation von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin: In § 1 Abs. 1 des Unterhalts- und Kooperationsvertrags gehe es um den Unterhalt (Wartung) ausschliesslich der "L-eigenen" Hubschrauber ("Wartung der bei der Klägerin in der Halterschaft und unter Vertrag stehenden Hubschrauber"). Dies sei auch aus der Liste der Luftfahrzeughalter (Verweis auf Beilage 1 zu 04 CG.2007.231) im MOE - das integrierender Teil des Unterhalts- und Kooperationsvertrags sei (Verweis auf § 1 Abs. 2) - ersichtlich. Dort seien unter Ziff. 4.1.2 jene Halter angeführt, für die die Beschwerdeführerin die Verantwortung übernommen habe. In der Liste finde sich L, M hingegen nicht.
Davon zu unterscheiden sei die Vereinbarung über die Kooperation, die sich unter § 1 Ziff. 3 und 4 des Unterhalts- und Kooperationsvertrags finde. Danach würden die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin gemeinsam die sog. Aussenstelle in Y betreiben, wobei die Beschwerdegegnerin das uneingeschränkte Recht zur Nutzung des Unterhaltsbetrieb-Konzepts - was nichts anderes bedeute als die Lizenz - für den Unterhalt bzw. die Wartung der eigenen Fluggeräte und mit Zustimmung durch die Beschwerdeführerin auch für Fluggeräte Dritter habe. Von einer Haftung sei in den genannten Bestimmungen aber keine Rede. Im Gegenteil, diesbezüglich habe sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen nur zur Aktualisierung des Unterhaltsbetrieb-Konzepts und des MOE sowie zur Aufrechterhaltung der Zertifizierung durch die Luftfahrtbehörde (Verweis auf § 2 Ziff. 3 des Unterhalts- und Kooperationsvertrags) verpflichtet, wohingegen die Verantwortung - wie es der Oberste Gerichtshof auch vollkommen richtig festgestellt habe - beim jeweiligen Unternehmen verblieben sei (Verweis auf § 4 Ziff. 7 des Unterhalts- und Kooperationsvertrags). Entgegen dieser Feststellung sei der Oberste Gerichtshof dann aber zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin im Innenverhältnis für die Einhaltung der für die Flugfreigabe erforderlichen Voraussetzungen gleich einem gewerberechtlichen Geschäftsführer hafte.
Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin aber nur die Lizenz zur Verfügung gestellt und sei für ihre Aufrechterhaltung verantwortlich gewesen, nicht aber dafür, wenn die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin unter dieser Lizenz eine fehlerhafte Wartung oder Flugfreigabe gemacht haben.
Der Oberste Gerichtshof gehe auf diese Problematik überhaupt nicht ein und berufe sich auch hier nur auf seine "bindende" Entscheidung im Verfahren zu 04 CG.2007.231. Es sei zwar zutreffend, dass der Vertrag keine Bestimmung enthalte, die im Innenverhältnis eine Haftung der Beschwerdeführerin für die mangelhaften Arbeiten von Angestellten der Klägerin enthalte. Der Oberste Gerichtshof führe aus, dass die Beschwerdeführerin jedoch verkenne, dass ihre Haftung eben darin begründet sei, dass sie sich in dem mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Unterhalts- und Kooperationsvertrag zur Einhaltung der für die Flugfreigabe erforderlichen Voraussetzungen gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Luftfahrtbehörde - gleich einem gewerberechtlichen Geschäftsführer, der dem Gewerbeinhaber und der Behörde für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften hafte - verpflichtet habe. Darüber hinaus sei im Hinblick auf die bestehende Bindungswirkung eine nähere Auseinandersetzung mit der Revision nicht notwendig.
Dass das Argument mit der Bindungswirkung einer verfassungsmässigen Überprüfung nicht stand halte, sei bereits oben ausgeführt worden. Ebenso fehle aber eine Begründung dafür, wieso die Beschwerdeführerin gleich einem gewerberechtlichen Geschäftsführer hafte, wo sie doch lediglich die Lizenz zur Verfügung gestellt habe und für deren Aufrechterhaltung verantwortlich gewesen sei, nicht aber die Tätigkeit eines gewerberechtlichen oder luftfahrtrechtlichen Geschäftsführers übernommen habe. Dem Unterhalts- und Kooperationsvertrag sei auch mit keinem Wort zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin hätte beaufsichtigen und überwachen müssen. Schliesslich gehe aus dem Unterhalts- und Kooperationsvertrag gerade nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für die Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Vorschriften hafte. Ihre Aufgabe sei es lediglich gewesen, für die Aufrechterhaltung der Lizenz zu sorgen.
Mit dem blossen Verweis auf die Bindungswirkung komme die belangte Behörde dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine rechtsgenügliche Begründung nicht nach. Damit werde in keiner Weise erklärt, wieso die Beschwerdeführerin entgegen dem zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Vertrag wie ein gewerberechtlicher Geschäftsführer haften solle.
7.3. Zur Verletzung des Willkürverbots trägt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
7.3.1. Es sei bereits aufgezeigt worden, dass der Oberste Gerichtshof aufgrund einer unzutreffenden Bindungswirkung von einer umfassenden Solidarhaftung der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ausgegangen sei und deswegen auch undifferenziert zur hälftigen Haftung im Innenverhältnis gelange. Die Begründung erweise sich also im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung als im Ergebnis offensichtlich unhaltbar, insbesondere weil sie mit der tatsächlichen Situation im Widerspruch stehe. Den getroffenen Feststellungen sei nämlich nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Unterhalts- und Kooperationsvertrag die Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers übernommen habe, der sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der Behörde gegenüber für die Einhaltung der für die Flugfreigabe erforderlichen Voraussetzungen hafte. Eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder - wie vorliegend - eine krasse Aktenwidrigkeit halte nämlich vor dem Willkürverbot ebenso wenig stand wie eine abwegige rechtliche Begründung (Verweis auf StGH 1998/44 [LES 2001, 163]). Schon aus diesem Grund sei die angefochtene Entscheidung daher nicht frei von Willkür.
7.3.2. Krass unrichtig und daher willkürlich sei die angefochtene Entscheidung aber auch deshalb, weil die Haftung der Beschwerdeführerin entgegen dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Unterhalts- und Kooperationsvertrags derart weit ausgedehnt werde, dass die Beschwerdeführerin für die Flugfreigabe, die ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin in dessen Wartungsbetrieb vorgenommen habe, haften solle, obwohl sie vertraglich hinsichtlich Hubschrauber Dritter - also auch des Unfallhubschraubers - nur zugesichert habe, für die Aufrechterhaltung der Lizenz zu sorgen.
8. Mit Beschluss vom 20. Juni 2011 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und ihrer Individualbeschwerde vom 8. Juni 2011 die aufschiebenden Wirkung zuerkannt.
9. Der Oberste Gerichtshof hat mit Schreiben vom 1. Juli 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet
10. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2011 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, der Beschwerde nur unter der Voraussetzung aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, als dass die Beschwerdeführerin Sicherheit in Form einer Bankgarantie oder eines Gerichterlages leistet.
11. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2011 hat die Beschwerdeführerin eine Gegenäusserung zum Antrag der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2011 eingebracht und beantragt, den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2011 unter Kostenfolge zurückzuweisen, in eventu keine Folge zu geben.
12. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2011 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Begründet wurde dies - soweit verfahrensrelevant - wie folgt:
12.1. Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin komme es nicht darauf an, ob die Regresssituation hinsichtlich des schwerverletzten B mit der Regresssituation gegenüber der L GmbH in rechtlicher Hinsicht ident sei. Es komme auch nicht darauf an, ob von vornherein eine Solidarhaftung bestehe. Gegenständlich sei nur entscheidend, ob die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufwendungen, welche in Ansehung des Sachschadens der Firma M GmbH getätigt worden seien, regressieren könne. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin habe das Erstgericht die Sach- und Rechtslage richtig erkannt. Die Oberinstanzen hätten jedoch geirrt. Die Beschwerdegegnerin hafte der Firma M GmbH gegenüber aufgrund der durchgeführten Wartungsarbeiten und des Wartungsvertrages. Hierbei handle es sich um eine glatte Vertragshaftung. Im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin komme es jedoch darauf an, wer im Innenverhältnis zur Durchführung der komplizierten Wartungsarbeiten am Helikopter der Firma M befugt und berechtigt gewesen sei. Dies könnten nur Personen sein, welche für die Beschwerdeführerin lizenziert und zugelassen gewesen seien. Diese Personen (welche gleichzeitig bei der Beschwerdegegnerin angestellt waren) hätten die Servicearbeiten durchgeführt. Weiters hätten diese Personen auch überprüft, ob die Wartungsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt worden seien und den Flugfreigabeschein ausgestellt. All diese Tätigkeiten hätten nur deshalb ausgeführt werden können, weil die ausführenden Personen unter der Aufsicht der Beschwerdeführerin gestanden hätten. Nur so habe die Durchführung der Arbeiten legal erfolgen können.
12.2. Zwischen den Streitteilen sei nun zu prüfen, wer für den Schaden aufkomme. Die Beschwerdegegnerin habe "nur" den Wartungsvertrag mit der Firma M abgeschlossen. Die Konzession, die Lizenz, das Know-how zur Durchführung dieser Wartungsarbeiten stammten von der Beschwerdeführerin. Angesichts dieses Sachverhaltes sei es klar und liege es auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin, welche die Konzession, die Lizenz und das Know-how für die Durchführung solcher Arbeiten gehabt habe, letztlich alleine den Schaden ohne Anspruch auf Rückersatz zu tragen habe. Insoweit die Obergerichte hier eine gleichteilige Haftung angenommen hätten, liege darin eine krasse Fehlbeurteilung. Da diese Fehlbeurteilung gerade noch nicht willkürlich sei, sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht angefochten worden. Durch die Teilung im Innenverhältnis im Ausmass 1:1 könne die Beschwerdeführerin keinesfalls beschwert sein. Im Gegenteil, sie sei krass begünstigt. Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin sei es auch unerheblich, wie der Regressprozess wegen der Schäden des B ausgegangen sei und welche Begründung dort gewählt worden sei. Massgeblich sei - wie bereits ausgeführt - nur, ob die Beschwerdeführerin für den eingetretenen Schaden im Innenverhältnis zu haften habe, was klar der Fall sei.
13. Mit Schriftsatz vom 1. August 2011 hat die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2011 eingereicht und beantragt, der Beschwerdegegnerin unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens keinen Kostenersatz zuzusprechen und die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz zu verpflichten. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin gänzlich verfehlt sei, da sie sich nicht auf die gegenständlich relevante Entscheidung beziehe, sondern auf die Entscheidung im Parallelverfahren zu 04 CG.2007.231 bzw. StGH 2010/132. Gegenständlich gehe es um den Schaden des B und nicht um den Schaden der M GmbH (Verweis auf Seite 3, Ziff. 2 Abs. 2). Zudem habe die Beschwerdegegnerin gar keine Kosten beantragt.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011, 01 CG.2008.200-39, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen den Gleichheitssatz gemäss Art. 31 LV.
2.1. Der allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV verbietet die unterschiedliche Behandlung gleicher tatsächlicher Situationen oder die Gleichbehandlung wesentlich differierender Sachverhalte (StGH 2007/35, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/8, Erw. 2; vgl. auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206). Bereits in der Entscheidung zu StGH 1998/45 hat der Staatsgerichtshof darauf hingewiesen, dass das Gleichheitsgebot im Bereich der Rechtsanwendung, anders als das Willkürverbot, überhaupt nur dann betroffen sein kann, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalles kann somit höchstens Willkür vorliegen (vgl. StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1 ff.]; StGH 2005/34, LES 2007, 379 [386, Erw. 3.1]).
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass es einen Unterschied darstelle, ob sich die interne Aufteilung einerseits aufgrund einer Solidarhaftung ergebe und somit nach § 896 öABGB (wie betreffend den Schaden des B) oder andererseits nach dem Unterhalts- und Kooperationsvertrag richte (wie betreffend den Schaden der M GmbH). Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.3. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen konkreten Vergleichsfall, sondern auf eine Gleichbehandlung von unterschiedlichen Fallkonstellationen beruft, hat gemäss der obigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (Erw. 2.1) lediglich eine Willkürprüfung zu erfolgen.
2.3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.3.2. Betreffend denSchaden von B wurden die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin (sowie dessen Komplementärin) im österreichischen Verfahren solidarisch zur Zahlung verpflichtet, nicht aber hinsichtlich des Schadens der Firma M GmbH. Wie bereits im Parallelverfahren zu StGH 2010/132 ausgeführt wurde, war aber jener Angestellte der Beschwerdegegnerin, der zunächst die Wartungsarbeiten am Unfallhubschrauber durchführte und sodann die Freigabebestätigung ausstellte, als Erfüllungsgehilfe sowohl der Beschwerdegegnerin wie auch der Beschwerdeführerin tätig gewesen, sodass sein Verhalten beiden Parteien zurechenbar war. Ist eine Person für mehrere Geschäftsherren tätig und ist ihr Verhalten diesen Geschäftsherren zurechenbar, so haften sie solidarisch (Reischauer in Rummel, ABGB Kommentar, 2. Band, 1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2002, Rz. 8 und 8a zu § 891 und Rz. 6 zu § 1301, 1302). Somit liegt in beiden "Fallkonstellationen" eine Solidarhaftung vor, womit keine grundrechtswidrige Gleichbehandlung ersichtlich ist. Umso weniger kann hier ein Verstoss gegen das Willkürverbot vorliegen.
3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, das angefochtene Urteil verstosse gegen den grundrechtlichen Anspruch auf Begründung gemäss Art. 43 LV.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (siehe StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5] sowie StGH 1987/7, LES 1988, 1 und StGH 1989/14, LES 1992, 1). Eine Verletzung der verfassungsmässigen Begründungspflicht liegt vor, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 2007/57, Erw. 2.2). Zum grundrechtlichen Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung ist weiter darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 Satz 3 LV nicht, soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2011/19, Erw. 3.1; StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]). Hierzu hat der Staatsgerichtshof wie folgt erwogen:
3.2. Zusammengefasst rügt die Beschwerdeführerin, dass der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung ausschliesslich mit der Bindungswirkung begründe. Insbesondere gehe der Oberste Gerichtshof nicht auf die wesentlichen Unterschiede des gegenständlichen Verfahrens zu 01 CG.2008.200 und des Verfahrens zu 04 CG.2007.231 ein.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Revision an den Obersten Gerichtshof zusammengefasst gerügt, dass die vom Obergericht übernommene Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes im Parallelverfahren zu 04 CG.2007.231 rechtlich unrichtig sei und gemäss dem Unterhalts- und Kooperationsvertrag die Beschwerdeführerin keine Haftung treffe. Der Oberste Gerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung sowie Literatur insbesondere und zusammengefasst ausgeführt, dass das Urteil im Parallelverfahren als Vorprozess zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führe. Denn in beiden Verfahren seien die Parteien und auch der rechtserzeugende Sachverhalt identisch und würden zudem in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Entscheidung nicht gestatten würden. Somit stehe entsprechend dem Parallelurteil ein im Innenverhältnis je hälftiger Ersatzanspruch gemäss § 896 ABGB zu. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes wurde hiermit der grundrechtlichen Begründungspflicht genüge getan. Aufgrund der ausgeführten Bindungswirkung brauchte der Oberste Gerichtshof auch nicht auf das entsprechende Vorbringen, weshalb eine Abweichung vom Parallelurteil bzw. Vorprozess angezeigt sei, einzugehen.
3.3. Der Oberste Gerichtshof führt in Ergänzung zur Bindungswirkung an den Vorprozess ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin verkenne, dass sie sich gleich wie ein gewerberechtlicher Geschäftsführer, der dem Gewerbeinhaber und der Behörde für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften hafte, verpflichtet habe. Hieraus ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Denn einerseits entspricht dies der Begründung des Obersten Gerichtshofes im Vorprozess (vgl. StGH 2010/132) und zudem handelt es sich hierbei lediglich um eine ergänzende Zusatzbegründung, womit trotz ausgeführter Bindungswirkung dennoch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen wurde. Denn gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt weder eine Verletzung des Willkürverbots noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor, wenn eine zusätzliche Begründung allenfalls ungenügend oder materiell falsch ist, sofern sich zumindest eine Begründung als verfassungskonform erweist (StGH 2002/81, Erw. 2.4 und Erw. 3; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 7]; siehe zum Erfordernis der Relevanz einer Grundrechtsverletzung auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 250 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.4. Somit liegt im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Rechts auf Begründung gemäss Art. 43 LV vor.
4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbotes, einerseits weil der Oberste Gerichtshof aufgrund der unzutreffenden Bindungswirkung von einer umfassenden Solidarhaftung der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ausgegangen sei (entsprechend der obigen Gleichheitsrüge) und in der Folge undifferenziert zur hälftigen Teilung im Innenverhältnis gelangt sei und andererseits, weil der Unterhalts- und Kooperationsvertrag in willkürlicher Weise ausgelegt und damit die Haftung der Beschwerdeführerin zu Unrecht bejaht worden sei.
4.1. Hierzu hat der Staatsgerichtshof in der heute ergangenen Entscheidung im Parallelverfahren zu StGH 2010/132 (Erw. 3.2 f.) wie folgt erwogen:
"Im österreichischen Verfahren hat der Geschädigte und dortige Zweitkläger B die nunmehrige Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (sowie deren Komplementärin) mit Erfolg auf Haftung geklagt. Zudem wurde im österreichischen Verfahren festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin (sowie dessen Komplementärin) als dortige Beklagte dem dortigen Zweitkläger B für sämtliche Schäden aus dem gegenständlichen Helikopterabsturz solidarisch haften. Schliesslich hat (lediglich) die Beschwerdegegnerin (und deren Komplementärin) mit der Firma M als dortige Erstklägerin im österreichischen Verfahren einen Vergleich über EUR 35'000.00 geschlossen. Im gegenständlichen Urteil hat der Oberste Gerichtshof sodann geprüft, ob und inwiefern der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin ein interner Haftungsanspruch aufgrund des Wartungsvertrages zusteht. Einerseits in Bezug auf die EUR 35'000 wie auch betreffend das Feststellungsinteresse für alle Ansprüche aufgrund des Absturzes des Hubschraubers der Firma M. Hierzu hat der Oberste Gerichtshof entsprechend dem österreichischen Obersten Gerichtshof ausgeführt, dass jener Angestellte der Beschwerdegegnerin, der zunächst die Wartungsarbeiten am Unfallhubschrauber durchführte und sodann die Freigabebestätigung ausstellte, als Erfüllungsgehilfe sowohl der Beschwerdegegnerin wie auch der Beschwerdeführerin tätig gewesen und sein Verhalten beiden Parteien zurechenbar war. Ist eine Person für mehrere Geschäftsherren tätig und ist ihr Verhalten diesen Geschäftsherren zurechenbar, so haften sie solidarisch (Reischauer in Rummel, ABGB Kommentar, 2. Band, 1. Teilband, 3. Aufl., Wien, 2002, Rz. 8 und 8a zu § 891 und Rz. 6 zu § 1301, 1302). Somit liegt in beiden "Fallkonstellationen" eine Solidarhaftung vor.
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist somit keine Aktenwidrigkeit und damit auch keine Verletzung des Willkürverbots ersichtlich.
Weiters ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Auslegung des Unterhalts- und Kooperationsvertrag willkürlich. Denn der Unfallhubschrauber sei gerade keiner, für den die Beschwerdeführerin die Verantwortung übernommen habe. Der Vertrag betreffe lediglich die "L-eigenen" Hubschrauber (Verweis auf § 1 Abs. 1). In der entsprechenden Liste befinde sich "L, M" nicht. Zudem sei es willkürlich, wenn die Beschwerdeführerin nunmehr für einen Fehler eines Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin hafte, da sie der Beschwerdegegnerin lediglich die Lizenz ("Recht zur Nutzung des Unterhaltsbetriebs-Konzepts") zur Verfügung gestellt habe bzw. für deren Aufrechterhaltung zuständig gewesen sei. Hierzu hat der Staatsgerichtshof wie folgt erwogen:
Massgeblich sind die Feststellungen sowie die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes, wonach die Zustimmung der Beschwerdeführerin zu den Unterhaltsarbeiten am Unfallhubschrauber durch den der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Qualitätsmanager zumindest schlüssig erteilt worden ist. Zudem sei jener Angestellte der Beschwerdegegnerin, der zunächst die Wartungsarbeiten am Unfallhubschrauber durchführte und sodann die Freigabebestätigung ausstellte, als Erfüllungsgehilfe sowohl der Beschwerdegegnerin wie auch der Beschwerdeführerin tätig gewesen. Folglich sei sein Verschulden beiden Parteien, d. h. der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin zuzurechnen. Mangels Regelung im Innenverhältnis insbesondere im Unterhalts- und Kooperationsvertrag hat der Oberste Gerichtshof eine je hälftige Haftung der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin angenommen. Insoweit ist für den Staatsgerichtshof keine Verletzung des Willkürverbots ersichtlich."
4.2. Aufgrund der obigen Erwägungen zur Willkürrüge im Vor- und Parallelverfahren betreffend die "umfassende Solidarhaftung und hälftige Teilung im Innenverhältnis" einerseits sowie der Auslegung des Unterhalts- und Kooperationsvertrages andererseits, ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht in ihrem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt. Mangels grundrechtlicher Relevanz kann somit offen gelassen werden, ob die herangezogene Bindungswirkung zutreffend war oder nicht (StGH 2002/81, Erw. 2.4 und Erw. 3; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 7]; siehe zum Erfordernis der Relevanz einer Grundrechtsverletzung auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 250 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.3. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
5. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Im Kostenspruch waren der Beschwerdegegnerin entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1. August 2011 keine Kosten zuzusprechen. Da sie in ihrer Gegenäusserung vom 13. Juli 2011 einerseits keine Kosten beantragt hat und sich andererseits die Gegenäusserung offensichtlich nicht auf das gegenständliche, sondern auf das Parallelverfahren zu StGH 2010/132 bezieht, sodass die Gegenäusserung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. So wird in der Gegenäusserung ausgeführt: "im gegenständlichen Prozess (04 CG 2007.231)" sowie "gegenständlich ist nur entscheidend, ob die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufwendungen, welche in Ansehung des Sachschadens der Firma M GmbH getätigt wurden, regressieren kann". Wie auch im Sachverhalt vorab dargetan wurde, betrifft das gegenständliche Verfahren das Verfahren zu 01 CG.2008.200 und damit die vom Geschädigten B eingeklagten Forderungen und eben nicht diejenigen der Firma M GmbH.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 20. Juni 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.