StGH 2011/082
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: MB
Beschwerdegegner: Land Liechtenstein
vertreten durch:
Regierung des Fürstentums Liechtenstein 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011, CO.2011.1-13
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011, CO.2011.1-13, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Mit der am 4. Januar 2011 beim Obergericht überreichten Amtshaftungsklage begehrte der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer im Verfahren CO.2011.1 vom Land Liechtenstein (dem nunmehrigen Beschwerdegegner) aus dem behaupteten Fehlverhalten eines Landrichters die Zahlung von CHF 3'630'637.00 s. A..
2. Noch vor Zustellung dieser Klage erteilte der Vorsitzende des Amtshaftungssenates des Obergerichtes dem Beschwerdeführer mehrere, im Revisionsrekursverfahren nicht strittige Verbesserungsaufträge; überdies unter Hinweis auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Berlin sowie auf die Rechtsfolgen des Art. 12 Abs. 1 ZustG den Auftrag, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bekanntzugeben (Punkt 3 des Beschlusses).
3. Nur gegen diesen Punkt des Auftrages erhob der Beschwerdeführer Revisionsrekurs, womit er dessen "kostenpflichtige" Aufhebung wegen Nichtigkeit begehrte.
4. Der Oberste Gerichtshof gab diesem Revisionsrekurs mit Beschluss vom 6. Mai 2011 zu CO.2011.1-13 keine Folge und begründete dies wie folgt:
4.1. Die von der Vertreterin des Beschwerdeführers nach Bekanntgabe der Richterbesetzung bzw. Umbesetzung mit den Schreiben vom 11. März 2011 und 12. April 2011 erklärte, erneut auf angeblich unrichtige Vorentscheidungen in diversen Verfahren gestützte Ablehnung des Obersten Gerichtshofes sei wegen deren Rechtsmissbräuchlichkeit mittels Amtsvermerks zu erledigen gewesen (zuletzt: Urteil des Staatsgerichtshofes vom 7. Februar 2011 zu StGH 2010/138).
4.2. Soweit sachbezogen und nachvollziehbar bestreite der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel eine gesetzliche Grundlage für den ihm erteilten Auftrag. Er bringe vor, dass dies durch eine angeblich präjudizielle und rechtskräftige Entscheidung des Staatsgerichtshofes längst geklärt sei. Die Zustellung von Gerichtsstücken zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein sei durch einen Staatsvertrag geregelt und die Vertreterin des Beschwerdeführers sei bevollmächtigt, die gerichtliche Post für den Beschwerdeführer entgegenzunehmen. Der Auftrag zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten widerspreche der Zielsetzung des Verfahrens und dem Beschleunigungsgrundsatz, zumal es seit Jahren zur täglichen Routine der Vertreterin des Beschwerdeführers gehöre, die Zustellungen in Empfang zu nehmen. Dabei seien nie Probleme aufgetreten.
Dieser Revisionsrekurs sei nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof habe bereits in seinem Beschluss vom 5. November 2010, welcher die vom Beschwerdeführer zu CO.2010.4 eingebrachte Amtshaftungsklage betroffen habe, eingehend zu den Voraussetzungen für den gerichtlichen Auftrag zur Namhaftmachung eines (inländischen) Zustellungsbevollmächtigten Stellung genommen und die Zweckmässigkeit eines solchen Auftrages gerade im Fall des Beschwerdeführers bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen könne auf diese der Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellte Entscheidung und deren Begründung verwiesen werden. Eine angeblich gegenteilige Entscheidung des Staatsgerichtshofes sei dem Senat nicht bekannt und seien Urteile dieses Gerichtshofes zu den im Revisionsrekurs angegebenen Geschäftszahlen aus dem Internet auch nicht abrufbar.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner zitierten Vorentscheidung vom 5. November 2010 dargelegt habe, sei es die Zielsetzung des Art. 12 ZustG (§ 10 öZustG), mit ausländischen Verfahrensbeteiligten tunlichst über einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zwecks Verfahrensbeschleunigung zu verkehren (RS0119474; öRZ 1995/67).
Der Beschwerdeführer überziehe die liechtensteinischen Gerichte seit mehr als zehn Jahren nahe an deren Kapazitätsgrenze mit einer grossen Anzahl von Klagen, Rechtsmitteln und Eingaben aller Art, die ebenso viele Entscheidungen und deren Zustellung erforderlich machten. Entgegen der Behauptung im Revisionsrekurs träten bei solchen Zustellungen auch immer wieder Probleme und damit Verfahrensverzögerungen auf, die es durch die Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten für die Zukunft zu vermeiden gelte.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei ein Auftrag gemäss Art. 12 ZustG vom Gericht von Amts wegen und nach dessen Ermessen zu erteilen (Verweis auf den ebenfalls den nunmehrigen Beschwerdeführer betreffenden Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009, 05 CG.2008.41 = LES 2010, 16).
5. Der Beschwerdeführer erhob schon vor der Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011 per E-Mail Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, da die Entscheidung versehentlich schon unter www.gerichtsentscheidungen.li ins Internet gestellt worden war. Dabei rügte der Beschwerdeführer die fehlende formelle Zustellung dieser Entscheidung als Rechtsverweigerung und "Sperrung des Rechtsweges zu einem ordentlichen Gericht".
6. Nachdem die Entscheidung ON 13 des Obersten Gerichtshofes am 21. Mai 2011 zugestellt worden war, ergänzte der Beschwerdeführer seine Individualbeschwerde mit E-Mail vom 26. Mai 2011 wie folgt:
Damit der Staatsgerichtshof aufgrund der erfolgten Zustellung den Beschwerdeführer nicht klaglos stelle, beantrage er hiermit über die Beschwerde materiell zu entscheiden, da er durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes beschwert und in seinen Rechten gravierend verletzt sei.
Diese Entscheidung habe erneut der befangene Oberste Gerichtshof erlassen. Ein Anspruch auf einen gesetzlichen Richter sei nicht durchsetzbar. Das Ablehnungsrecht des Beschwerdeführers sei rechtswidrig verkürzt worden. Sein Ablehnungsantrag werde vom Obersten Gerichtshof ohne inhaltliche Behandlung verworfen.
Der Entzug der Zustellungen sei in Anlehnung an das parallele Verfahren CO.2010.4 rechtswidrig erfolgt. Sowohl dort als auch hier sei der Weg zum Gericht durch Entzug der Zustellungen gesperrt. Zweck der Verfahrensverhinderung sei Rechtsverweigerung. Mit diesen rechtswidrigen Sanktionen schaffe der Oberste Gerichtshof einen Nebenschauplatz, um auf diesem Wege den materiellen Anspruch zu verhindern und das Hauptverfahren über die Sache selbst ins Leere laufen zu lassen. Dies sei Willkür und Rechtswidrigkeit.
Die im Beschluss enthaltenen Angaben, dass es bei Zustellungen Probleme gebe und es zu Verzögerungen gekommen sei, seien vom Obersten Gerichtshof frei erfunden. Es gebe hierzu weder eine beweismässige noch rechtliche Grundlage. In Wirklichkeit habe es nie Probleme mit Zustellungen gegeben, wenn diese durch den Obersten Gerichtshof ordentlich vorgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe sogar den ungehinderten Zugang der Zustellungen an ihn und an das Amt für Rechtshilfe in Berlin nachweisen und bescheinigen lassen können, dass die Angaben des Obersten Gerichtshofes frei erfunden seien.
Der hier ins Spiel gebrachte Beschluss des Obergerichtes zu 05 CG.2008.41 besage nur, dass ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Verfügung des Landgerichtes nicht zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe von sich aus diesen Beschluss des Obergerichtes als willkürlich aufgehoben und unabhängig vor Erhebung der Beschwerde beim Staatsgerichtshof, dem Obergericht eine meritorische Entscheidung über den Rekurs des Beschwerdeführers aufgetragen.
Mit einer positiven Entscheidung sei die Sache dort zu Gunsten des Beschwerdeführers erledigt worden.
In welchem Zusammenhang der Hinweis auf diese Entscheidung mit der hiesigen Sache stehen solle, sei schleierhaft.
Nebenbei sei zu bemerken, dass der Erstrichter im dortigen Verfahren bereits im dritten Gang die Zustellung an den Beschwerdeführer, unter Missachtung der Rechtskraft der obergerichtlichen Entscheidung, erneut vereitelt habe, worauf inzwischen der Beschluss des Obergerichtes auf den Rekurs des Beschwerdeführers ergangen sei. Die Rekursentscheidung 05 CG.2008.41-215, mit welcher der Rekurs des Beschwerdeführers (erneut) zurückgewiesen worden sei, habe er mit Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof angefochten. Er sei Opfer der Willkür der Behörde geworden.
Das rechtswidrige Vorantreiben der Sanktionen gegen den Beschwerdeführer und seine Frau, die über Jahre kein Ende nähmen, zielten nur darauf ab, die gewichtigen Prozesse mittels Entzug der Zustellungen ins Leere laufen zu lassen. Dies sei Willkür und krasse Ungesetzlichkeit. Der Beschwerdeführer verweise in diesem Zusammenhang auf sein Schreiben an den Obersten Gerichtshof vom 16. April 2011, welches die rechtswidrigen Vorgänge gegen ihn auch erklären lasse.
Der Staatsgerichtshof wolle die Verletzung des Rechtes heilen und einen rechtmässigen Zustand wiederherstellen und der Beschwerde abhelfen.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes retournierte mit Schreiben vom 28. Juli 2011 das E-Mail vom 20. Mai 2011 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit dem Verbesserungsauftrag gemäss Art. 40 Abs. 3 StGHG, diese binnen vier Wochen unterschrieben einzureichen.
8. In der Folge ging ein Ausdruck des E-Mails des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2011 mit einer handschriftlichen Anmerkung vom 3. August 2011 sowie einer Unterschrift versehen per Post beim Staatsgerichtshof ein.
9. Der Oberste Gerichtshof und die Regierung (als Vertreterin des Beschwerdegegners) verzichteten mit Schreiben vom 23. bzw. 30. August 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011, CO.2011.1-13, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer zunächst mit E-Mail vom 20. Mai 2011 die Nichtzustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011 als verfassungswidrig bekämpft. Mit der formellen Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde diese Individualbeschwerde allerdings hinfällig. Man kann sich nun fragen, ob das eingereichte E-Mail vom 26. Mai 2011 als Ergänzung der ersten Individualbeschwerde oder als eigenständige Beschwerde zu qualifizieren ist.
Diese Frage kann aber offen gelassen werden, da es jedenfalls zulässig war, nach der formellen Zustellung des angefochtenen Beschlusses ON 13 des Obersten Gerichtshofes am 21. Mai 2011 ein weiteres Beschwerdevorbringen zu erstatten - unabhängig davon, ob dieses nun als Ergänzung der ersten Individualbeschwerde oder als separate zweite Individualbeschwerde zu qualifizieren ist.
1.3. Auf dieses weitere Beschwerdevorbringen ist somit im Folgenden einzugehen.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Befangenheit der mit der angefochtenen Entscheidung befassten Richter des Obersten Gerichtshofes.
2.1. Diese Rüge beschlägt primär das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, konkret dessen Teilgehalt auf den unbefangenen Richter (siehe StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120, Erw. 2.1]).
2.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obersten Gerichtshof vor, dass dieser auf seinen Befangenheitsantrag gar nicht eingegangen sei.
Tatsächlich hat der Oberste Gerichtshof die Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers ohne materielle Behandlung mittels Amtsvermerk erledigt. Wie der Oberste Gerichtshof aber zu Recht ausführt, ist es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verfassungskonform, wenn bei offensichtlicher Missbräuchlichkeit einer Richterablehnung der entsprechende Antrag ohne formelle Entscheidung mittels Amtsvermerk erledigt wird (StGH 2010/135, Erw. 2; StGH 2010/59, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/159, Erw. 3). Im Weiteren hat der Staatsgerichtshof gerade auch in zahlreichen, den Beschwerdeführer betreffenden Fällen festgehalten, dass darin kein Befangenheitsgrund zu sehen ist, dass eine Instanz schon mehrfach zum Nachteil eines Beschwerdeführers entschieden hat (siehe hierzu insbesondere auch die verschiedenen, direkt den Beschwerdeführer betreffenden einschlägigen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes, so StGH 2007/87 und StGH 2009/57+104).
2.3. Demnach ist im Beschwerdefall das Recht des Beschwerdeführers auf den unbefangenen bzw. unabhängigen Richter als Teilgehalt des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV nicht verletzt.
3. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass der Oberste Gerichtshof den Auftrag des Obergerichtes an den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe eines Zustellungsbevollmächtigten gemäss Punkt 3 des Beschlusses des Obergerichtes ON 2 geschützt habe.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang primär eine Rechtsverweigerung.
Das Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung leitet sich aus der in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV garantierten Rechtsgleichheit ab. Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren besteht und die Behörde sich weigert, dieses trotz des Begehrens eines Berechtigten an die Hand zu nehmen, wobei nicht nur die völlige Untätigkeit der Behörde, sondern auch etwa die unzulässige Beschränkung der Kognition darunter fällt. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes überschneidet sich dieses Grundrecht weitgehend mit dem Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV (StGH 2009/139, Erw. 2.1; StGH 2004/10, Erw. 3.1).
Primär einschlägig ist im Beschwerdefall das Recht auf den ordentlichen Richter. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter dann verletzt, wenn ein Gericht kompetenzwidrig eine Entscheidung trifft (siehe StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]). Der sachliche Geltungsbereich von Art. 33 Abs. 1 LV erfasst dabei zwar grundsätzlich auch blosse Verfahrensfehler. In der Regel werden Verfahrensverstösse aber nur unter dem groben Willkürraster geprüft. Ausnahmsweise ist bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechts auch eine differenzierte Prüfung angebracht; so wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2]; StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/2, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/44, Erw. 2.1).
Im Beschwerdefall bedeutet die dem Beschwerdeführer auferlegte Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten nicht, dass ihm der Rechtsweg geradezu abgeschnitten würde. Demnach ist im Folgenden im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur eine Willkürprüfung vorzunehmen.
3.2. Der Staatsgerichtshof hat sich schon in seiner Entscheidung zu StGH 2010/152 mit der Frage der Verfassungsmässigkeit der Anwendung von Art. 12 ZustG auf den Beschwerdeführer befasst. Anfechtungsobjekt des dortigen Individualbeschwerdeverfahrens war der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2010, CO.2010.4-14, auf welchen auch im hier angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes Bezug genommen wird. Der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu StGH 2010/152 unter anderem Folgendes ausgeführt:
Der Oberste Gerichtshof weise auf mehrere Zustellungsprobleme im Zusammenhang mit den Beschwerdeführern [dem nunmehrigen Beschwerdeführer und seiner Frau] hin. So ergäben sich aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes LES 2009, 303 (307) Probleme im Zusammenhang mit der Eruierung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers zu 1. und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2010, 288 (289 f.) belege zudem, dass in den internationalen Rückscheinen das Datum der Empfangnahme der Schriftstücke nicht angeführt gewesen sei. Im Lichte des Willkürverbots erscheine es allein schon aufgrund der in diesen zwei publizierten Entscheidungen angeführten Zustellungsprobleme vertretbar, dass von den Beschwerdeführern die Bestellung eines Zustellkurators verlangt worden sei. (StGH 2010/152, Erw. 5.3.2)
Der Staatsgerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; zumal der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss unter Verweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2010, 16 zu Recht auch den Ermessensspielraum der Gerichte bei der Anwendung von Art. 12 ZustG betont. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verstösst aber nur der Missbrauch des Ermessens oder dessen Unter- bzw. Überschreitung gegen das Willkürverbot (StGH 2009/74, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/35, Erw. 3.1; StGH 2000/63, Erw. 3.4). Eine solche willkürliche Ermessensausübung liegt im Beschwerdefall aber nicht vor.
Hieran ändert auch nichts, dass die meisten Gerichte - so auch der Staatsgerichtshof - ihr diesbezügliches Ermessen in Bezug auf den Beschwerdeführer dahingehend ausüben, dass sie auf die Anwendung von Art. 12 ZustG verzichten; was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass eine gegenteilige Praxis vor dem Willkürverbot nicht standhalten würde.
3.3. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich schliesslich auch die Kritik des Beschwerdeführers an den Verweisen im angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes auf dessen in den beiden Verfahren CO.2010.4 und 05 CG.2008.41 ergangenen Beschlüsse als haltlos. Denn, wie ausgeführt, sind diese beiden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes für den Beschwerdefall einschlägig. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht auf eine im Amtshaftungsverfahren CO.2010.4 ergangene Entscheidung des Obergerichtes, sondern auf den in LES 2010, 16 veröffentlichten Beschluss des Obersten Gerichtshofes verwiesen.
3.4. Schliesslich ist noch kurz auf das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Obersten Gerichtshof (allerdings nicht mehr vor dem Staatsgerichtshof) einzugehen, wonach der Staatsgerichtshof die Frage der Erforderlichkeit eines Zustellbevollmächtigten zugunsten des Beschwerdeführers entschieden habe. Diese Behauptung hat der Beschwerdeführer schon im Verfahren zu StGH 2010/152 unter Verweis auf die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/42 und StGH 2009/135 aufgestellt. Der Staatsgerichtshof hat dort jedoch festgehalten, dass er sich in jenen beiden Verfahren nicht materiell mit der Frage des Erfordernisses eines Zustellbevollmächtigten befasst habe (StGH 2010/152, Erw. 5.3.4). Umso bemühender ist es, wenn der Beschwerdeführer dies unverdrossen weiter behauptet.
3.5. Aufgrund dieser Erwägungen liegt im Beschwerdefall auch keine (formelle) Rechtsverweigerung bzw. Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter vor.
4. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Infolge der nunmehr erfolgten Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich eine Beschlussfassung über den mit der vorliegenden Individualbeschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es im Weiteren angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150; StGH 2010/151; StGH 2010/152 und StGH 2011/61) - Gebrauch zu machen.