StGH 2011/080
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. März 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2011, VGH2011/037
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 85.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin des vom Umlegungsperimeter "Rotengasse" betroffenen Grundstücks Parzelle Nr. 690 in Ruggell mit Landwirtschaftsgebäude, Wohngebäude, Garagen, Hauserschliessung, Acker, Wiese, Weide mit einer Fläche von insgesamt 4'454 m2.
2. Der Gemeinderat der Gemeinde Ruggell hat anlässlich seiner Sitzung vom 24. Februar 2010 einstimmig die Durchführung der Baulandumlegung "Rotengasse" angeordnet (GR-Protokoll Nr. 03/10). Im Gebiet "Rotengasse" war die Gemeinde Ruggell bereits im Oktober 2006 von mehreren Grundeigentümern ersucht worden, eine Baulandumlegung durchzuführen; damals war das Projekt aber aus Kapazitätsgründen zurückgestellt worden.
3. Der Perimeter der Baulandumlegung "Rotengasse" setzt sich aus insgesamt 17 Grundstücken zusammen und umfasst eine Gesamtfläche von 32'485 m2, welche durch die Rotengasse, die Strasse Spidach und den Schmettakanal begrenzt wird. Das verfahrensgegenständliche Grundstück mit einer Länge von maximal ca. 80 m und einer Breite von durchschnittlich ca. 60 m grenzt mit der Längsseite direkt an die Rotengasse.
4. Mit Schreiben vom 3. März 2010 wurden die von der Baulandumlegung "Rotengasse" betroffenen Grundeigentümer von der Gemeinde Ruggell zu der auf den 22. März 2010 angesetzten Grundeigentümerversammlung (Art. 4 BUG) eingeladen. Das Einladungsschreiben enthielt eine kurze Darstellung der Gründe und Ziele der vom Gemeinderat beschlossenen Baulandumlegung "Rotengasse". Dem Einladungsschreiben war eine Kopie des Baulandumlegungsgesetzes (BUG) beigelegt, nicht aber ein Übersichtsplan über den Umlegungsperimeter und die Grundstücksgrenzen der betroffenen Grundstücke.
4.1. Mit an die Gemeinde Ruggell gerichtetem Schreiben vom 8. März 2010 beantragte die Beschwerdeführerin vor Erlass des Einleitungsbeschlusses (Art. 5 BUG) die Herausnahme ihres Grundstücks aus dem Umlegungsperimeter. Sie machte geltend, sie sei die einzige Eigentümerin in der Baulandumlegung "Rotengasse", die von vornherein massiv benachteiligt sei, da die Baulandumlegung ihre bestehende Lastwagenhalle miteinschliesse. Ihr Grundstück sei durch die bestehenden Gebäude grösstenteils erschlossen, und es grenze in seiner gesamten Länge an die öffentliche Rotengasse. Alle bestehenden Zufahrtswege zu ihrem Grundstück gingen über die Rotengasse.
4.2. Mit Schreiben vom 15. März 2010 liess die Gemeinde Ruggell allen von der Baulandumlegung "Rotengasse" betroffenen Grundeigentümern eine Stellungnahme zu den von einer der Miteigentümerinnen des Grundstücks Nr. 765 (Verfahren VGH 2011/038) aufgeworfenen Fragen zukommen. Gleichzeitig fügte die Gemeinde Ruggell ihrem Schreiben eine Eigentümerliste und einen Auszug aus dem Zonenplan bei.
4.3. An der am 22. März 2010 abgehaltenen Grundeigentümerversammlung nahmen von den insgesamt 20 von der Baulandumlegung "Rotengasse" betroffenen Grundeigentümern deren 18 persönlich oder durch einen Vertreter teil. Von den 18 anwesenden bzw. vertretenen Grundeigentümern haben sich 4 Grundeigentümer (3 Miteigentümer des Grundstücks Nr. 765 und die Beschwerdeführerin) für eine Abstimmung über die Durchführung der Baulandumlegung "Rotengasse" ausgesprochen. Demzufolge wurde keine Abstimmung durchgeführt (Art. 4 Abs. 3 BUG).
4.4. Mit Schreiben vom 29. März 2010 wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 8. März 2010 auf Herausnahme ihres Grundstücks aus dem Umlegungsperimeter und wies darauf hin, dass sie dazu bisher noch keine Antwort erhalten habe.
4.5. Mit Schreiben vom 6. April 2010 teilte die Gemeinde Ruggell der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Grundstück nicht aus dem Umlegungsperimeter herausgenommen werden könne. Sie wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr nach Erlass des Einleitungsbeschlusses die gesetzlichen Beschwerdemöglichkeiten (Art. 5 Abs. 2 BUG) offen stünden. Über den Antrag der Beschwerdeführerin sei noch kein Beschluss zu fassen, weil der Umlegungs- und der Abzugsperimeter noch nicht festgelegt seien.
5. Anlässlich seiner Sitzung vom 30. Juni 2010 genehmigte der Gemeinderat der Gemeinde Ruggell den Baulandumlegungsperimeter "Rotengasse" und fasste einstimmig den Einleitungsbeschluss zur Durchführung der Baulandumlegung "Rotengasse" (GR-Protokoll Nr. 10/10).
Mit Schreiben vom 19. August 2010 setzte die Gemeinde Ruggell die von der Baulandumlegung "Rotengasse" betroffenen Grundeigentümer unter Beilage eines Situationsplans zum Umlegungsperimeter und unter Hinweis auf die Rechts-mittelmöglichkeit über den Einleitungsbeschluss in Kenntnis (Art. 5 Abs. 1 BUG). Die amtliche Kundmachung des Einleitungsbeschlusses erfolgte in den Ausgaben des Liechtensteiner Vaterlands und des Liechtensteiner Volksblatts vom 20. August 2010.
6. Mit Schreiben vom 30. August 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einleitungsbeschluss der Gemeinde Ruggell vom 30. Juni 2010 Beschwerde an die Regierung. Sie machte neuerlich geltend, dass sie die einzige Eigentümerin in der Baulandumlegung "Rotengasse" sei, die von vornherein massiv benachteiligt sei, da die Baulandumlegung ihre bestehende Lastwagenhalle miteinschliesse. Ihr Grundstück sei durch die bestehenden Gebäude grösstenteils erschlossen, und es grenze in seiner gesamten Länge an die öffentliche Rotengasse. Alle bestehenden Zufahrtswege zu ihrem Grundstück gingen über die Rotengasse.
7. Mit Schreiben vom 20. September 2010 nahm die Gemeinde Ruggell Stellung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Gegenäusserung zugestellt. Von ihrem Äusserungsrecht machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. September 2010 Gebrauch.
Mit Schreiben vom 3. November 2010 informierte die Regierung sämtliche von der Baulandumlegung "Rotengasse" betroffenen Grundeigentümer über die von der Beschwerdeführerin gegen den Einleitungsbeschluss erhobene Beschwerde und räumte diesen im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit der Stellungnahme ein.
8. Mit Entscheidung vom 18./19. Januar 2011, RA 2011/59-3034, gab die Regierung der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Einleitungsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde Ruggell keine Folge. Ihre Ablehnung begründete die Regierung unter anderem damit, der Zweck einer Baulandumlegung - die Schaffung von Parzellen, die einerseits zonengerecht und bodensparend und andererseits mit den erforderlichen Erschliessungsanlagen überbaut werden könnten - bedinge eine Hereinnahme der verfahrensgegenständlichen Parzelle in den Perimeter. Ihre Herausnahme würde der Baulandumlegung "Rotengasse" ein Kernelement vorenthalten und diese Umlegung damit über Gebühr erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen. Die Frage einer Neuzuteilung sei im Stadium des Einleitungsbeschlusses und dessen Überprüfung durch die Regierung im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Das Verfahren der Baulandumlegung gehöre zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde, weshalb sich die Regierung bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss einer Gemeinde grundsätzlich Zurückhaltung aufzuerlegen habe. In das Ermessen der Standortgemeinde sei nur ausnahmsweise einzugreifen. Sprächen keine wichtigen Gründe dagegen, sei bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Baulandumlegung einerseits und dem Partikularinteresse eines Grundeigentümers andererseits dem öffentlichen Interesse in der Regel der Vorzug zu geben. Ein solcher wichtiger Grund liege bei der verfahrensgegenständlichen Parzelle nach Auffassung der Regierung nicht vor.
9. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2011 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
10. Mit Urteil vom 28. April 2011, VGH 2011/037, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 18./19. Januar 2011 ab und bestätigte die angefochtene Regierungsentscheidung.
In seiner Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Zweck einer jeden Baulandumlegung darin bestehe, bebaute und unbebaute Grundstücke innerhalb von Bauzonen zur Erschliessung, verdichteten Überbauung und besseren Nutzung eines Baugebiets neu zu ordnen. Durch die Umlegung sollten nach Lage und Form zweckmässig gestaltete und erschlossene Baugrundstücke entstehen (Art. 1 BUG). Mit der Baulandumlegung solle insbesondere eine zweckmässige Überbauung von teilweise bereits überbauten Bereichen einer Bauzone erreicht werden (Art. 2 Abs. 2 BUG). Bei der Baulandumlegung handle es sich somit um eine raumplanerische Massnahme zur Förderung einer rationellen Bodennutzung und damit um ein Verfahren der Ortsplanung, welches in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle. Das Baulandumlegungsverfahren diene insoweit primär ortsplanerischen Interessen, indem das Gepräge des Ortsbilds für die Zukunft richtungsweisend bestimmt werde. Aus diesem Grund stehe der Standortgemeinde hinsichtlich der Anordnung einer Baulandumlegung ein relativ weites Ermessen zu. Letztlich entscheide die Gemeinde im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens, welche Grundstücke in den Umlegungsperimeter fallen würden und welche nicht. Sei dann ein Umlegungsperimeter einmal rechtskräftig festgelegt, sei es wiederum die Gemeinde, welche aus verschiedenen möglichen Neuzuteilungsvarianten die nach ihrem Ermessen beste, zweckmässigste und geeignetste Variante auswähle und diese zum Neuzuteilungsplan erhebe.
Der Verwaltungsgerichtshof komme zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Herausnahme ihres Grundstücks Nr. 690 aus dem Umlegungsperimeter "Rotengasse" nicht in Frage komme. Diesbezüglich könne grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Regierung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Wie dort dargelegt, komme der Gemeinde bei der Frage, ob überhaupt eine Baulandumlegung durchgeführt werden solle und welche Grundstücke in den Umlegungsperimeter miteinbezogen werden sollten, ein weites Ermessen zu. Dies deshalb, weil es sich bei der Baulandumlegung um einen Teil der der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis vorbehaltenen Ortsplanung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. i Gemeindegesetz handle. In dieses Ermessen der Gemeinde sei nur in Härtefällen einzugreifen, nämlich dort, wo wichtige Gründe für ein Eingreifen bzw. für die Herausnahme einer Parzelle aus dem Umlegungsperimeter bestünden. Seien solche wichtigen Gründe nicht gegeben, sei bei einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen, nämlich dem öffentlichen Interesse an einer Baulandumlegung einerseits und dem Partikularinteresse eines Grundeigentümers an der Ausscheidung seiner Parzelle aus dem Umlegungsperimeter andererseits, dem öffentlichen Interesse an einer Baulandumlegung grundsätzlich der Vorzug zu geben.
Einen Härtefall vermöge der Verwaltungsgerichtshof gegenständlich nicht zu erkennen. Die Herausnahme des verfahrensgegenständlichen Grundstücks aus dem Umlegungsperimeter hätte abgesehen davon, dass für deren zweite Bautiefe keine direkte Erschliessung im Sinne der Rechtsprechung erreicht werden könnte, unweigerlich zur Folge, dass sowohl der von der Beschwerdeführerin an sich befürwortete Ausbau der Wegparzelle Nr. 663 wie auch eine Grenzbereinigung im Bereich der südlich gelegenen Grundstücke Nr. 689 und 687 erschwert oder gar verunmöglicht würden. Dies würde einen gesamtheitlichen bzw. übergreifenden Ansatz einer Baulandumlegung zunichtemachen. Der Umstand, dass ein Teilbereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr. 690 direkt an der Rotengasse liege und durch diese erschlossen werde, stehe einem Einbezug des gesamten Grundstücks in den Umlegungsperimeter nicht entgegen, zumal im Rahmen einer Baulandumlegung insbesondere darauf zu achten sei, das die zweite und dritte Bautiefe grundsätzlich nicht über den Bereich der ersten Bautiefe, sondern direkt durch eine öffentliche Strasse erschlossen würden.
Durch den Einbezug des verfahrensgegenständlichen Grundstücks in die Baulandumlegung "Rotengasse" liessen sich grundsätzlich auch keine Nachteile für dieses Grundstück erkennen. Eine allfällige Korrektur der Grundstücksgrenzen insbesondere im Bereich der Grundstücke Nr. 689 und 687 bringe auch für eine spätere, anderweitige Überbauung des Grundstücks Nr. 690 entsprechende Vorteile mit sich. Ein weiterer Vorteil sei in der mit der Baulandumlegung zu erreichenden Erschliessung in der zweiten Bautiefe zu sehen.
In welchen Bereichen und in welchem Ausmass sich die Grundstücksgrenzen des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr. 690 letztlich verändern würden, werde sich erst im Rahmen der Neuzuteilung ergeben. Eine Baulandumlegung habe im Übrigen nicht zur Folge, dass bestehende grosse Grundstücke in kleinere Einzelgrundstücke aufgeteilt würden. Bestehende Strukturen seien bei der Neuzuteilung entsprechend zu berücksichtigen. Durch die Baulandumlegung werde damit der Betrieb auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht grundsätzlich verunmöglicht, obwohl durch allfällige Grenzkorrekturen und den Flächenabzug für Erschliessungsflächen gewisse Nachteile entstehen würden, die sich allerdings bei jeder Baulandumlegung ergäben und die zugleich Vorteile für eine rationelle Bebauung seien.
Zusammengefasst könne somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keinen Härtefall habe darlegen können, welcher die Herausnahme des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr. 690 rechtfertigen könnte. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Partikularinteressen der Beschwerdeführerin würden die öffentlichen Interessen an der Baulandumlegung "Rotengasse" bei weitem überwiegen, weshalb auch deshalb eine Herausnahme aus dem Umlegungsperimeter nicht angezeigt sei.
11. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2011, VGH 2011/037, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2011 Beschwerde an den Staatsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin stellt Antrag zur Überprüfung von Art. 34 und Art. 104 LV sowie der Art. 2, Art. 7, Art. 8, Art. 12, Art. 17 Abs. 2, Art. 28 und Art. 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948. Sie macht einen verbindlichen Rechtsanspruch zur Beibehaltung ihres passiven Unternehmens mit den auf der Parzelle Nr. 690 stehenden Garagen, Landwirtschaftsgebäude, Wohngebäude, Hauserschliessung, Acker, Wiese, Weide und Parkplatz, in seiner bestehenden Form und Lage geltend. Sie beruft sich auf das Recht auf Entscheidungsfreiheit, Schutz vor willkürlichen Eingriffen und Schutz ihres Privateigentums auf ihrem Grundstück Nr. 690 durch die Herausnahme aus dem Baulandumlegungsperimeter "Rotengasse". Sie beantragt ausserdem eine rechtsmässige Überprüfung zum Ausbau der im rechtsgültigen Zonenplan der Gemeinde Ruggell bezeichneten Wegparzelle Nr. 663 zur Realisierung der Erschliessungsstrasse.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei die einzige Eigentümerin in der Baulandumlegung "Rotengasse", die von vornherein massiv benachteiligt sei, da diese Baulandumlegung ihre Lastwagenhalle miteinschliesse. Ihr Grundstück sei durch die bestehenden Gebäude grösstenteils erschlossen und grenze in seiner gesamten Länge an die öffentliche Rotengasse. Alle Zufahrtswege zu ihrem Grundstück würden über die Rotengasse führen. Der Verwaltungsgerichtshof erkenne auch nicht die schützenswerte Natur- und Landschaftsgestaltung, welche die Beschwerdeführerin über Jahrzehnte auf ihrem Anwesen erstellt habe.
Weder von der Gemeinde Ruggell, der Regierung noch vom Verwaltungsgerichtshof sei ein wirksamer Rechtsbehelf für die Beschwerdeführerin und ihre spezielle Grundstückssituation in Erwägung gezogen oder in einer anderen Form mit ihr persönlich besprochen worden. Durch ein solches Eingreifen der Gemeinde würden ihr ganzes Lebenswerk und ihr ganzer Lebensinhalt zerstört. Es sei eine unglaubliche physische und psychische Belastung, welche ihre bereits angeschlagene Gesundheit noch mehr beeinträchtige. Es dürfe auch nicht unerwähnt bleiben, dass diese Baulandumlegung die Grundeigentümer direkt und indirekt diskriminiere. Bei einem Ausbau der Wegparzelle Nr. 663 der Gemeinde Ruggell für eine Quartiererschliessungsstrasse entlang ihrer nördlichen Grundstücksgrenze sei die Beschwerdeführerin gerne bereit, den gegenseitigen, anteilsmässigen Flächenabzug zu leisten. Ihre Rechtsgrundlage, basierend auf der liechtensteinischen Verfassung und den allgemeinen Menschenrechten, sei niemals geprüft worden.
12. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2011, VGH 2011/037, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2008/63, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/6, Erw.1 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1-1.5]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Neben den Voraussetzungen der Letztinstanzlichkeit und der Enderledigung muss eine beim Staatsgerichtshof eingebrachte Individualbeschwerde auch die formellen Erfordernisse von Art. 16 und Art. 40 StGHG erfüllen. Gemäss Art. 16 StGHG hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt darzulegen und die behauptete Verletzung zu begründen. In der Begründung sind das Recht, das verletzt sein soll, die Entscheidung oder Verfügung oder die Rechtsvorschrift, durch die sich der Beschwerdeführer verletzt fühlt, zu bezeichnen sowie die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und die Parteistellung im vorangegangenen Verfahren nachzuweisen. Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGHG haben Eingaben an den Staatsgerichtshof die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, sowie ein bestimmtes und begründetes Begehren zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt eine ungenügende Beschwerdebegründung keinen Mangel dar, der voraussichtlich behoben werden kann (Art. 40 Abs. 3 StGHG), weshalb die Beschwerde nicht zur Verbesserung zurückzustellen ist (StGH 2004/5; StGH 2003/87; StGH 2003/67 [alle referiert bei Tobias Michael Wille, a. a. O., 514 f.]; StGH 1990/16, LES 1991, 81 [82]; vgl. bereits StGH 1983/1, LES 1984, 61 [62]).
1.2. Art. 16 StGHG und Art. 40 Abs. 1 StGHG verlangen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt substanziiert vorzubringen und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen darzulegen sind (siehe dazu Tobias Michael Wille, a. a. O., 484 ff., insbesondere 488, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch StGH 2009/185, Erw. 4.2.4).
Für die Voraussetzung der Sachverhaltsdarstellung gilt, dass dieser soweit zu substanziieren ist als dies für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich ist. Dazu sind der bisherige Verfahrensgang und die wesentlichsten für das Beschwerdeverfahren massgeblichen Umstände kurz darzustellen (StGH 2006/2, Erw. 2; StGH 2005/77, Erw. 1; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 483 f. Zur strengeren Auslegung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes von § 15 Abs. 2 VfGG vgl. Rudolf Machacek [Hrsg.], Verfahren vor dem VfGH und VwGH, 5. Aufl., Wien 2004, 55).
Für die Begründung der Beschwerde gelten das Rügeprinzip und die Substanziierungspflicht:
Das Rügeprinzip bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei konkrete verfassungsmässig gewährleistete Rechte anzuführen hat, die sie als verletzt betrachtet. Dabei müssen jedoch nicht zwingend einzelne Verfassungsartikel bezeichnet werden; es genügt, wenn eine bestimmte Grundrechtsrüge sinngemäss bzw. implizit geltend gemacht wird (StGH 2001/75, LES 2005, 24 [27, Erw. 7.1]; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [21, Erw. 2]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 489. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betrachtet das sinngemässe Vorbringen von EMRK-Garantien als ausreichend, vgl. Urteil des EGMR M. gegen die Schweiz vom 26. April 2011, Nr. 41199/06, § 36).
Die Substanziierungspflicht besteht in der Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung darzutun, worin die behauptete Verletzung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte bestehe. Die urteilende Behörde ist nicht verpflichtet, die angefochtene Entscheidung auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen (Christoph Auer, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12, Rz. 12). Der Beschwerdeführer muss vielmehr im Einzelnen zeigen, warum die entsprechende Garantie verletzt sein soll und sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzen (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 485 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Zur vergleichbaren Rechtslage in der Schweiz [Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG] vgl. BGE 134 V 53, 60; BGE 134 II 244, 245; Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 106, Rz. 15 ff.). Es genügt daher nicht, lediglich auf verfassungsmässig oder durch internationale Übereinkommen garantierte Rechte, die verletzt sein sollen, zu verweisen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; siehe dazu auch die Urteile des schweizerischen Bundesgerichtes vom 1. Februar 2010, 1C_39/2010, Erw. 3 und vom 26. November 2010, 2C_617/2010, Erw. 2.2). Das Fehlen jeglicher auch nur einigermassen substanzieller Beschwerdebehauptungen hat auch nach österreichischem Recht, das nur ein bestimmtes, nicht aber ein begründetes Begehren vorschreibt (§§ 15 Abs. 2 und 82 Abs. 2 Ziff. 4 VfGG), die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge (so die ständige Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, vgl. VfSlg. 15.544/1999 vom 24. Juni 1999; VfSlg. 16.840/2003 vom 13. März 2003; Rudolf Machacek [Hrsg.], a. a. O., 75 f.).
1.3. Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin eingangs ihrer Beschwerde die Verletzung von Art. 34 und Art. 104 LV sowie der Art. 2, 7, 8, 12, 17 Abs. 2, 28 und 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948. Weiter rügt sie die Verletzung des "Rechts auf Entscheidungsfreiheit", "Schutz vor willkürlichen Eingriffen" und Schutz ihres Privateigentums auf ihrem Grundstück Nr. 690. Sie macht ausserdem einen "verbindlichen Rechtsanspruch zur Beibehaltung ihres passiven Unternehmens" geltend.
Die Beschwerdeführerin des gegenständlichen Verfahrens ist nicht anwaltschaftlich vertreten. Es ist daher angebracht, die Anforderungen an das Rügeprinzip und die Substantiierungspflicht nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben wie bei einem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer (vgl. StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9, Erw. 1]; StGH 2009/185, Erw. 4.2.4 und Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 308). Auch der EGMR nimmt eine fallbezogene Prüfung der Eintretensfrage vor (vgl. Heinz Aemisegger, Zur Umsetzung der EMRK durch das Bundesgericht, in: Stephan Breitenmoser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], EMRK und die Schweiz, St. Gallen 2010, 43 ff., 70 f.). Dabei sind die auf dem Spiel stehenden Interessen abzuwägen: Ein Eintreten auf die Sachfrage ist demnach umso gebotener, je gewichtiger die betroffenen Interessen der beschwerdeführenden Partei und die geltend gemachten Rechtsverletzungen sind.
Auch im Lichte des Gesagten betrachtet, wird die vorliegende Beschwerde den Anforderungen an das Rügeprinzip und die Substanziierungspflicht gemäss Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG nicht gerecht.
Der Verwaltungsgerichtshof begründet in seiner Entscheidung eingehend, weshalb im gegenständlichen Fall bezüglich der Beschwerdeführerin kein Härtefall vorliege und daher dem öffentlichen Interesse an der Baulandumlegung gegenüber dem Partikularinteresse der Beschwerdeführerin der Vorzug zu geben sei. In ihrer Beschwerdeschrift geht die Beschwerdeführerin auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in diesem für die Entscheidung massgebenden Punkt nicht ein. Sie wiederholt lediglich die Begründung, die sie bereits in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (und auch in derjenigen an die Regierung und in der Einsprache an den Gemeinderat) vorgebracht hatte. Die blosse Wiederholung der bereits eingebrachten Argumente ist jedoch nicht ausreichend, um der Substanziierungspflicht nachzukommen, weil sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung mit diesen Argumenten auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeführerin hätte sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung zumindest in groben Zügen argumentativ auseinandersetzen und insbesondere dartun müssen, inwiefern die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Interessenabwägung falsch und die geplante Baulandumlegung für sie unzumutbar sein solle (vgl. dazu auch Laurent Merz, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 42, Rz. 57).
Auch aus den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere dem Hinweis auf Art. 2 Abs. 5 BUG, geht nicht hervor, inwiefern durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die von ihr eingangs aufgezählten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte (beispielsweise die Eigentumsfreiheit gemäss Art. 34 LV) oder internationalen Menschenrechtsgarantien verletzt sein sollen. Der Staatsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die angerufenen Garantien als verfassungswidrig ansieht. Die Voraussetzung der hinreichenden Substanziierung gemäss Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG ist damit auch bei grosszügiger Handhabung der Beschwerdeanforderungen nicht erfüllt (vgl. auch StGH 2009/185, Erw. 4.2.4).
2. Im Übrigen wäre der Beschwerde nach Ansicht des Staatsgerichtshofes auch bei Erfüllung der Anforderungen an das Rügeprinzip und die Substanziierungspflicht inhaltlich keine Folge zu geben.
3. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 [im Internet abrufbar unter www.ohchr.org], deren Art. 2, 7, 8, 12, 17 Abs. 2, 28 und 30 die Beschwerdeführerin anruft, enthält keine durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte i. S. v. Art. 15 Abs. 2 StGHG, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat. Generell gilt, dass der UNO-Menschenrechtserklärung in Liechtenstein keine Rechtsverbindlichkeit zukommt (vgl. Peter J. Opitz, Menschenrechte und Internationaler Menschenrechtsschutz im 20. Jahrhundert, München 2002, 68; Walter Kälin/Jörg Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, 2. Aufl., Basel/Baden-Baden 2008, 17). Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf diese Rechte berufen. Allerdings hätte im gegenständlichen Fall auch eine Berufung auf die beiden UNO-Menschenrechtspakte über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bzw. über bürgerliche und politische Rechte (LGBl. 1999 Nr. 57 und Nr. 58) oder auf die EMRK (LGBl. 1982 Nr. 60/1) zu keiner Ausweitung des Prüfungsumfangs geführt. Die UNO-Pakte enthalten keine Gewährleistung der Eigentumsfreiheit, und der Schutzbereich der Eigentumsfreiheit gemäss Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK geht, was das Grundeigentum nach nationalem Recht angeht, nicht über denjenigen von Art. 34 Abs. 1 LV hinaus (dazu Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, § 25, Rz. 3).
Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 104 LV beinhaltet kein verfassungsmässig gewährleistetes Recht, sondern enthält die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes für die darin aufgezählten Bereiche. Eine Berufung auf diese Bestimmung ist im Rahmen einer Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG nicht möglich, da sie dem Einzelnen kein subjektives Recht einräumt bzw. keine individualschützende Funktion hat (vgl. dazu Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 114 f.).
Die vordergründige Rüge der Beschwerdeführerin betrifft somit den Schutz des Privateigentums gemäss Art. 34 Abs. 1 LV, da die geplante Baulandumlegung auch die auf dem Grundstück Nr. 690 der Beschwerdeführerin stehende Lastwagenhalle umfasst. Daneben wird (implizit) auch eine Ungleichbehandlung (Art. 31 Abs. 1 LV) geltend gemacht, indem die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei die einzige Eigentümerin in der Baulandumlegung "Rotengasse", die von vornherein massiv benachteiligt sei.
4. Art. 34 Abs. 1 LV gewährleistet die Unverletzlichkeit des Privateigentums. Die Eigentumsgarantie schützt als Bestandesgarantie insbesondere die Nutzungs- und Verfügungsrechte betreffend vermögenswerter Rechte. Zu der von diesem Grundrecht geschützten Rechtsposition gehört insbesondere auch das sachenrechtliche Eigentum und als dessen wichtigster Anwendungsbereich das Grundeigentum. Die Eigentumsgarantie ist aber kein absolutes Recht: Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes muss eine Massnahme, um mit der Eigentumsgarantie in Einklang zu stehen, auf Gesetz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (StGH 2006/53, Erw. 3; StGH 2005/23, Erw. 2.2 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [131, Erw. 5.2]; StGH 1998/43, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 45 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.1. Der Eingriff in das Grundeigentum der Beschwerdeführerin erfolgt gegenständlich durch eine sog. Baulandumlegung. Bei der Baulandumlegung handelt es sich um eine raumplanerische Massnahme zur Förderung einer rationellen Bodennutzung (vgl. dazu Hans-Rudolf Steiner, Die Baulandumlegung, dargestellt nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1968, 9 ff.; Claudius Alder, Rechtliche Voraussetzungen und Grundsätze der Baulandumlegung, Zürich 1972, 12 f.). Sie gehört zur Ortsplanung gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. i des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996 (LGBl. 1996 Nr. 76) und damit zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde.
Das Verfahren der Baulandumlegung wird eingeleitet, falls die Form einzelner erschlossener Grundstücke für eine zweckmässige und zonengerechte Überbauung nicht oder schlecht geeignet ist (Art. 37 Abs. 3 des Baugesetzes vom 11. Dezember 2008 [BauG; LGBl. 2009 Nr. 44]). Mit der Baulandumlegung soll eine zweckmässige Überbauung insbesondere von teilweise bereits überbauten Bereichen einer Bauzone erreicht werden, wobei der Boden grundsätzlich so zugeteilt (umgelegt) wird, dass jeder Grundeigentümer ein annähernd gleichwertiges Grundstück erhält, das flächen- oder wertmässig seinem eingebrachten Anteil entspricht (Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Baulandumlegung [BUG; LGBl. 1991 Nr. 61]; Herbert Wille, a. a. O., 99). Der Grundeigentümer geht somit flächenmässig keines Eigentums verlustig, sondern erhält Realersatz (ausnahmsweise auch Geldersatz). Er muss sich jedoch Veränderungen der Form seines Grundstückes gefallen lassen. Die Baulandumlegung stellt damit keine formelle Enteignung dar, sondern eine enteignungsähnliche Massnahme. Eine solche greift zwar ebenfalls in das Eigentumsrecht ein und kann den Eigentümer ähnlich treffen wie eine Enteignung; sie dient aber anderen Zwecken und folgt anderen Regeln (Herbert Wille, a. a. O., 97; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., Rz. 9 ff.). Soll das Grundstück des betroffenen Grundeigentümers verkleinert werden, ist der Weg der formellen Enteignung zu beschreiten (§ 1 des Gesetzes vom 23. August 1887 über das Verfahren in Expropriationsfällen [LGBl. 1887 Nr. 4]).
4.2. Die Zulässigkeit einer Baulandumlegung unterliegt als Massnahme, die in die Eigentumsgarantie eingreift, den Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit (dazu eingehend Hans-Rudolf Steiner, a. a. O., 13 ff.; Claudius Alder, a .a .O., 14 ff.).
Mit dem BUG ist eine formellgesetzliche Grundlage für die Einschränkung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin gegeben. Auch ein öffentliches Interesse liegt vor: Dieses besteht darin, dass die knappe Ressource Boden haushälterisch bewirtschaftet wird. Dies soll insbesondere durch bessere Erschliessung und Nutzung sowie verdichtete Überbauung geschehen (vgl. Art. 1 Abs. 1 BUG), mit dem Ziel zweckmässig gestalteter und erschlossener Baugrundstücke (Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2 BUG; vgl. dazu auch Hans-Rudolf Steiner, a. a. O., 19 ff.).
Eine Baulandumlegung kann jedoch im Einzelfall die Eigentumsfreiheit verletzen, wenn sie für den betroffenen Grundeigentümer unzumutbar ist.
Der Staatsgerichtshof ist der Ansicht, dass der Umstand, dass die geplante Baulandumlegung die auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin stehende Lastwagenhalle miteinschliesst, für sich allein die Baulandumlegung für die Beschwerdeführerin nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Die Baulandumlegung von teilweise bereits überbauten Bereichen einer Bauzone ist gesetzlich vorgesehen. Sie bildet gar den Regelfall (Art. 2 Abs. 2 BUG), die Umlegung ganz oder grossenteils unbebauter Bereiche dagegen die Ausnahme (Art. 2 Abs. 3 BUG). Nur wenn dadurch eine Umlegung weder erschwert noch verunmöglicht wird, können bebaute Teile von Grundstücken von der Umlegung ausgenommen werden (Art. 2 Abs. 4 BUG).
Regierung und Verwaltungsgerichtshof haben in ihren Entscheidungen überzeugend dargelegt, weshalb die Durchführung der Baulandumlegung "Rotengasse" im Falle einer Herausnahme der verfahrensgegenständlichen Parzelle Nr. 690 aus dem Umlegungsperimeter erschwert oder gar verunmöglicht würde. Die Beschwerdeführerin legt demgegenüber nicht dar, weshalb ihrem Interesse an einer Herausnahme ihrer Parzelle aus dem Umlegungsperimeter gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Schaffung eines zweckmässig gestalteten Baugrundstücks (Art. 1 Abs. 2 BUG) der Vorrang einzuräumen wäre. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gegenständlich kein Härtefall zu erkennen sei, setzt sie sich nicht auseinander.
Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (Erschliessung des Grundstücks, Angrenzung an die Rotengasse sowie bestehende Zufahrtswege zum Grundstück über die Rotengasse) liefern keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Baulandumlegung. Vielmehr verhält es sich so, dass die Erschliessung der zweiten Bautiefe grundsätzlich nicht über den Bereich der ersten Bautiefe, sondern direkt durch eine öffentliche Strasse erfolgen soll (VBI 2001/125, LES 2002, 257 [260, Erw. 6]).
Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die definitive Veränderung der Grundstücksgrenzen sich erst im Rahmen der Neuzuteilung ergeben wird. Eine Berücksichtigung der Interessen der Beschwerdeführerin wird in diesem Rahmen noch möglich sein. Wie der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, hat eine Baulandumlegung auch nicht zur Folge, dass bestehende grosse Grundstücke in kleinere Einzelgrundstücke aufgeteilt würden, womit die Beschwerdeführerin auch keinen grösseren Nachteil erleidet als andere von der geplanten Baulandumlegung betroffene Grundeigentümer.
Der Staatsgerichtshof vermag sich damit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes anzuschliessen, wonach die aus der Herausnahme des in Frage stehenden Grundstücks resultierende Erschwerung der Umlegung nicht wegen überwiegender privater Interessen der Beschwerdeführerin in Kauf zu nehmen ist. Eine Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts der Beschwerdeführerin auf Eigentumsfreiheit liegt damit nicht vor.
5. Im Umstand, dass die Lastwagenhalle der Beschwerdeführerin das einzige Gebäude ist, welches in den gegenständlichen Umlegungsperimeter miteinbezogen ist, kann der Staatsgerichtshof auch keine unzulässige Ungleichbehandlung erkennen. Die von einer Baulandumlegung betroffenen Grundeigentümer erhalten für die von ihnen zur Verfügung zu stellende Fläche ihres Grundstücks flächen- oder wertmässigen Realersatz (Art. 9 Abs. 1 BUG) oder allenfalls Geldersatz (Art. 9 Abs. 2 BUG). Diese Vorschrift stellt sicher, dass von verschiedenen Betroffenen einer Baulandumlegung nicht einzelne gegenüber anderen bevorzugt oder benachteiligt werden, indem auf die konkret eingebrachte Fläche abgestellt wird. Auch sind auf einem Grundstück, das bereits teilweise überbaut ist oder auf dem beispielsweise ein Unternehmen betrieben wird, mit einer Baulandumlegung bis zu einem gewissen Grad notwendigerweise Anpassungen oder Betriebsumstellungen verbunden. Die daraus resultierenden Nachteile werden jedoch durch anderweitig entstehende Vorteile, beispielsweise eine bessere und zweckmässigere Form des Grundstücks, kompensiert (vgl. bereits BGE 96 I 130, Erw. 3).
Auf der anderen Seite ist das öffentliche Interesse an der gegenständlichen Baulandumlegung gross. Es handelt sich um ein zentral gelegenes Gebiet, das vollumfänglich in der Bauzone liegt. Die bestehenden Grenzen der betroffenen Parzellen lassen eine Umlegung und damit eine Neuordnung der Grenzen als sinnvoll und geboten erscheinen. Die geplante Baulandumlegung ermöglicht die Schaffung eines zweckmässig gestalteten Baugrundstücks.
Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gemeinde bei der Festlegung des Umlegungsperimeters ein relativ weites Ermessen zukommt, da die Ortsplanung den Gemeinden vorbehalten ist. In dieses Ermessen ist nur dann einzugreifen, wenn sich die Gemeinde bei der Festlegung des Umlegungsperimeters einer Rechtsverletzung schuldig gemacht hat (Art. 12 Abs. 2 Bst. i und Art. 116 Abs. 2 Gemeindegesetz).
Eine solche Rechtsverletzung ist im vorliegenden Umlegungsverfahren nicht auszumachen. Das Ziel, im Gebiet "Rotengasse" ein zweckmässig gestaltetes Baugrundstück zu schaffen, lässt es vorliegend als unabdingbar erscheinen, den Perimeter so festzulegen, dass davon auch die Lastwagenhalle der Beschwerdeführerin erfasst wird. Denn durch deren Herausnahme würde entweder das zu bildende Grundstück wesentlich verkleinert, oder es würden die Grenzen der neuen Parzelle unzweckmässig verlaufen. Es bestehen daher sachliche Gründe, auch die bestehende Lastwagenhalle der Beschwerdeführerin in den Umlegungsperimeter miteinzubeziehen.
6. Nicht näher einzugehen ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass weder die Gemeinde Ruggell, die Regierung noch der Verwaltungsgerichtshof von Art. 2 Abs. 5 BUG, wonach auf den Schutz der Natur und der Landschaft gebührend Rücksicht zu nehmen sei, Gebrauch gemacht hätten. Für den Staatsgerichtshof ist nicht ersichtlich, welches verfassungsmässig gewährleistete Recht von der Beschwerdeführerin diesbezüglich als verletzt angesehen wird.
Gleich verhält es sich auch mit der Rüge, das Verfahren der Baulandumlegung lasse sich nicht mit der Umsetzung der Gesetze des EWR oder der EFTA in Einklang bringen. Es wird nicht aufgezeigt, worin ein möglicher Konflikt bestehen solle. Eine Überprüfung der Vorschriften des BUG auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht des Europäischen Wirtschaftsraumes erübrigt sich daher.
7. Keine Befugnis kommt dem Staatsgerichtshof schliesslich zu, die von der Beschwerdeführerin beantragte Überprüfung zum Ausbau der Wegparzelle Nr. 663 für die Realisierung einer Erschliessungsstrasse vorzunehmen. Der Staatsgerichtshof ist gemäss Art. 104 Abs. 1 LV und Art. 1 Abs. 2 StGHG zum Schutz der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte berufen. Der vorliegende Antrag betrifft nicht die Überprüfung der Verletzung eines solchen Rechts, sondern die (Ermessens)Frage, wie die Erschliessung der Parzellen der geplanten Baulandumlegung am zweckmässigsten bewerkstelligt werden kann. Im Rahmen einer Individualbeschwerde kann auf diese Frage nicht eingegangen werden.
8. Aufgrund dieser Erwägungen fehlt es aber im Beschwerdefall hinsichtlich des hier angefochtenen Urteiles des Verwaltungsgerichtshofes bereits an der Erfüllung der Beschwerdevoraussetzung der hinreichenden Beschwerdesubstanziierung gemäss Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG, so dass die vorliegende Individualbeschwerde spruchgemäss ohne materielle Behandlung zurückzuweisen war.
9. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG.