StGH 2011/078
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Februar 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG
vertreten durch:
Dr. Reinhard Pitschmann Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2011, 01KG.2006.1
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2011, 01 KG.2006.1, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit dem hier angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2011, 01 KG.2006.1, wurde der gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 30. Juni 2010 erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Im Verfahren 01 KG.2006.1 des Landgerichtes wurden die Vermögenswerte von insgesamt fünf Gesellschaften, gemäss § 97a StPO zur Sicherung der Abschöpfung und Bereicherung oder des Verfalls gesperrt. Die Beschwerdeführerin beantragte am 29. Januar 2009, das Landgericht wolle bezüglich des im Exekutionsverfahren EX.2004.5610 betriebenen Anspruchs zuzüglich Zinsen und Kosten von CHF 11'085.53 die gerichtliche Sperre zur Zahlung fälliger Beträge aufheben. Im Exekutionsverfahren sei die Überweisung der Geldforderung angeordnet worden, nachdem ein Rechtsmittel gegen den aufgrund eines schuldnerischen Anerkenntnisses zustande gekommenen Zahlbefehls erfolglos geblieben sei. Die durch den Treuhänder B organschaftlich vertretenen schuldnerischen Gesellschaften würden die Rechtskraft des Zahlbefehls anerkennen und zahlen wollen.
1.2. Das Land- als Kriminalgericht wies den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2009 zurück. Mit Schriftsatz vom 29. September 2004 habe die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Zahlbefehls in der Höhe von CHF 426'664.90 samt 5 % Zinsen seit 1. Oktober 2001 sowie die mit CHF 4'041.00 bestimmten Kosten beantragt und den Antrag damit begründet, dass die verpflichteten Parteien aus der Kostennote Nr. 6040 vom 27. April 2000 einen restlichen Betrag von CHF 426'664.90 schulden würden. Lic. iur. C habe diese Honoraransprüche an die Beschwerdeführerin abgetreten. Daraufhin sei vom Landgericht der entsprechende Zahlbefehl erlassen worden, gegen den kein Widerspruch erhoben worden sei. Am 28. Juli 2008 habe die Beschwerdeführerin den Antrag auf Forderungsexekution gestellt. Die entsprechende Exekutionsbewilligung sei am 30. Juli 2008 erlassen worden und zwar durch Pfändung der der verpflichtenden Partei gegen die Drittschuldner R Bank, xxx, und S Bank, xxx, aus Guthaben zustehenden Forderung. Die R Bank habe am 12. August 2008 eine Drittschuldnererklärung abgegeben und ausgeführt, dass sie grundsätzlich die Forderung anerkenne. Es bestehe jedoch ein Pfandrecht zu ihren Gunsten betreffend Vermögensverwaltungsgebühren sowie zugunsten des Landes Liechtenstein gemäss den Beschlüssen des Landgerichtes in den Verfahren 01 KG.2006.1 und 03 RS.2001.60. Zudem seien die Vermögenswerte der Gesellschaften N Establishment, M Establishment, L Establishment und O Establishment gerichtlich gesperrt worden.
Das Obergericht habe dem Rekurs der verpflichteten Parteien mit der Begründung keine Folge gegeben, die Prüfungsbefugnis des Exekutionsgerichtes habe sich darauf zu beschränken, ob die geltend gemachte Forderung auf einem gültigen Exekutionstitel beruhe. Ob dieser Exekutionstitel rechtswirksam zustande gekommen oder ob der Exekutionstitel richtig sei, dürfe das Exekutionsgericht nicht prüfen. Geprüft werden dürfe nur, ob der Exekutionstitel den Formvorschriften entspreche. Da im gegenständlichen Fall der Zahlbefehl am 15. Oktober 2004 ordnungsgemäss zugestellt und kein Widerspruch erhoben worden sei, stelle der Zahlbefehl vom 13. Oktober 2004 einen gültigen Exekutionstitel im Sinne von Art. 1 Bst. c EO dar. Sämtlich erhobene Einwände der verpflichtenden Parteien hätten im Erkenntnisverfahren ordnungsgemäss eingewendet werden müssen.
Am 1. Dezember 2008 sei durch das Exekutionsgericht (ON 29) der betrei-benden Partei die gepfändete Forderung bis zur Höhe ihrer vollstreckbaren Forderung unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen zur Einziehung überwiesen worden. Daraufhin habe die betreibende Partei den Antrag auf Freigabe von CHF 11'085.53 gestellt.
Im gegenständlichen Verfahren seien die betroffenen Vermögenswerte des L Establishment, des M Establishment, des N Establishment sowie des O Establishment bei der T Bank und bei der U Bank gesperrt worden und diese Sperren seien wiederholt verlängert worden, zuletzt sei diese Verlängerung mit Beschluss vom 20. März 2009 bis 31. März 2010 erfolgt.
Am 23. Juli 2008 sei im gegenständlichen Verfahren das Urteil (ON 1433) gefällt worden, durch welches die Gesellschaften L Establishment, M Establishment, N Establishment, O Establishment und P S.A. zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von EUR 185'331'381.29 sowie die Q Anstalt zur Zahlung eines Betrages von EUR 2'595'845.91 verpflichtet wurden.
Sämtliche Gesellschaften hätten gegen das Urteil berufen.
Da im Falle der Rechtskraft des mittlerweile ergangenen Urteils des Land- als Kriminalgerichtes freigegebene Beträge zulasten des Landes bzw. gegebenenfalls der Privatbeteiligten gingen, werde betont, dass nach der Judikatur Kosten aus vermuteten inkriminierten Vermögenswerten nur in einem eng begrenzten Rahmen freizugeben seien, was schon die zwingende Anwendung der Bemessungsgrundlage von CHF 20'000.00 bei der Berechnung von Vertretungskosten im Strafverfahren zeige. Im vorliegenden Fall werde der Antrag auf Aufhebung der Kontensperre von einer Gläubigerin gestellt, die sich auf ein zeitlich nach dem durch die Verfügung nach § 97a StPO vom Land erworbenen Pfandrecht begründeten Exekutionstitel stütze. Zur Stellung eines Antrages auf Freigabe von gesperrten Vermögenswerten sei aber grundsätzlich nur die von der Sperre betroffene Gesellschaft legitimiert.
Sohin sei der Antrag der Beschwerdeführerin wegen fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen.
Im Übrigen sei vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen worden, dass "Verbrecher durch missbräuchlich konstruierte Pfandrechtseinräumungen den Verfall oder die Abschöpfung der Bereicherung nicht umgehen oder verhindern können". Ein solcher Verdacht bestehe nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft aber gerade im vorliegenden Fall, weil in diesem Zusammenhang auch ein Strafverfahren gegen lic. iur. C unter UR.2008.779 gerade wegen des am 13. Oktober.2004 zu EX.2004.5610 erwirkten Zahlbefehles anhängig sei, auf den sich die Beschwerdeführerin letztlich stütze.
1.3. Das Obergericht gab der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 30. Juni 2010 (ON 1664) dahin Folge, dass der Antrag der Beschwerdeführerin nicht zurück-, sondern abgewiesen wurde. Nach Auffassung des Beschwerdegerichtes sei nämlich auch ein Gläubiger, dem eine Geldforderung vom Exekutionsgericht zur Einziehung überwiesen wurde, zur Stellung eines Antrages auf Freigabe von Geldern im Umfange der zur Einziehung überwiesenen Forderung legitimiert. Inhaltlich komme der Beschwerde jedoch keine Berechtigung zu. Für die Beantwortung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage komme es nur darauf an, ob aufgrund der vom Exekutionsgericht angeordneten Überweisung der Forderung zur Einziehung die Freigabe gesperrter Vermögenswerte im Umfang der exekutiv betriebenen Forderung zulässig sei oder nicht. Strafgerichtlich gesperrte Gelder eines Schuldners unterlägen nicht der Exekution (LES 2006, 316). Daher könnten diese während des aufrechten Bestandes einer vom Strafgericht angeordneten Vermögenssperre auch nicht zur Befriedigung einer exekutiv betriebenen Forderung herangezogen werden. Dies müsse daher zur Abweisung des Antrages führen.
1.4. Der Oberste Gerichtshof hielt in seiner die Revisionsbeschwerde der Beschwerdeführerin abweisenden Entscheidung vom 1. April 2011 fest, dass dem Rechtsmittel insofern beizupflichten sei, als sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht mit allen Beschwerdepunkten gegen den Beschluss des Land- als Kriminalgerichtes auseinander gesetzt habe. Dies wirke sich jedoch zufolge der Unbeachtlichkeit der unberücksichtigten Beschwerdeargumente bei der Beurteilung der anstehenden Rechtsfrage im Ergebnis nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus. Die Erwägungen des Obergerichtes für die Beantwortung der entscheidungswesentlichen Frage, nämlich jener nach dem prioritären Pfandrecht, ergäben sich hingegen mit hinreichender Eindeutigkeit aus seiner Entscheidung.
Das Obergericht habe die Legitimation der Beschwerdeführerin zur verfahrensgegenständlichen Antragstellung zutreffend bejaht. Das Obergericht habe zutreffend die entscheidende Rechtsfrage dahin beantwortet, dass beim vorliegenden Sachverhalt die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf (teilweise) Aufhebung der mit der Wirkung eines Pfandrechtes erlassenen Vermögenssperre nach § 97a Abs. 1 Z. 3 StPO habe. Das Obergericht habe seiner Entscheidung die erstgerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegt. Nach § 97a Abs. 1 StPO erwerbe der Staat durch das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte nach Abs 1 Z. 3 leg. cit. an den Guthaben und sonstigen Vermögenswerten ein Pfandrecht. Entscheidend dafür, ob ein aufgrund eines Zivilrechtstitels erworbenes Pfandrecht dem durch eine Vermögenssperre nach § 97a Abs. 1 Z. 3 StPO vom Staat erworbenen Pfandrecht vorgehe, sei, ob das Erstere vor der Entscheidung nach § 97a StPO begründet worden sei (OGH vom 3. März 2005, 14 UR.2003.364-23 = LES 2007, 161). Diese Bedingung sei vorliegend nicht erfüllt.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 30. Juli 2008 sei zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung von CHF 426'664.90 samt Zinsen und Kosten die Exekution bewilligt worden, und zwar durch Pfändung der den verpflichteten Parteien gegen die Drittschuldner R Bank, xxx, und S Bank, xxx, zustehenden Forderungen aus Guthaben. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 1. Dezember 2008 sei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung samt Zinsen und Kosten der betreibenden Partei die gepfändete Forderung bis zur Höhe ihrer vollstreckbaren Forderung unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen zur Einziehung überwiesen worden. Somit seien die für die Begründung des Ranges des Pfandrechtes entscheidenden Beschlüsse, die Erlassung des Zahlbefehls falle nicht darunter, nach den aktenkonform festgestellten und oben angeführten strafgerichtlichen Anordnungen gemäss § 97a Abs. 1 StPO ergangen. Dadurch sei an den betroffenen Guthaben und Vermögenswerten ein Pfandrecht zugunsten des Staates begründet worden. Zufolge der unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes so beantworteten Rechtsfrage seien die darüber hinausgehenden Beschwerdeargumente nicht entscheidungswesentlich, sodass Ausführungen dazu unterbleiben könnten. Insoweit die Revisionsbeschwerde die dargestellte und der Sache nach auch vom Obergericht vertretene Lösung der Rechtsfrage als unrichtig kritisiere, ohne jedoch einer argumentativen Entgegnung geeignete Argumente vorzutragen, erweise sie sich als unberechtigt.
Der Einwand, dass das strafgerichtlich begründete Pfandrecht des Staates an den Guthaben und sonstigen Vermögenswerten der inzwischen auch in zweiter Instanz zu Zahlungen gemäss § 20 Abs. 4 und 5 StGB verurteilten Gesellschaften nicht betragsmässig oder durch andere Umstände konkretisiert sei, bleibe erfolglos. Die strafgerichtlichen Pfändungsbeschlüsse gemäss § 97a StPO liessen in Verbindung mit den Mitteilungen der davon betroffenen Banken als Drittschuldner die erforderlichen Informationen über den Umfang der vom staatlichen Pfandrecht betroffenen Vermögenswerte zu.
Auch der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, dass im Fall der Richtigkeit der kritisierten rechtlichen Beurteilung andere Gläubiger trotz einer gültigen Exekutionsbewilligung keine Befriedigung ihrer Forderungen erreichen könnten, womit der Sache nach eine Verletzung der Eigentums-garantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV geltend gemacht werde, versage, entspreche doch der Vorrang eines zeitlich früher erworbenen Pfandrechtes der Exekutions-ordnung (vgl. Art. 222 Abs. 2 EO). Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass es sich vorliegend um ein strafrechtlich begründetes Pfandrecht des Staates handle.
Deshalb sei die Revisionsbeschwerde auch mit ihrer Kritik erfolglos, dass sich der angefochtene Beschluss nicht mit allen gegen die erstgerichtliche Entscheidung vorgetragenen Beschwerdepunkten auseinandergesetzt habe. Diese Beschwerdeargumente hätten, wie schon ausgeführt, nicht entscheidungswesentliche Umstände betroffen. Diese Darlegung gelte auch für die Ausführungen betreffend das gegen lic. iur. C geführte Ermittlungsverfahren UR.2008.179 und das hiezu auch relevierte Verhalten des Dr. D. Dem angefochtenen Beschluss hafte auch nicht die damit geltend gemachte Mangelhaftigkeit an, dass er sich nicht mit der in diesem Verfahren wiederholt verfügten Freigabe von Teilbeträgen der gesperrten Vermögenswerte zur Begleichung von Honoraransprüchen von Rechtsvertretern auseinandergesetzt habe, habe doch hiefür kein Grund bestanden. Der Vollständigkeit halber sei zu den relevierten Freigaben von Geldbeträgen festzuhalten, dass diese offenbar zur Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung der von strafgerichtlichen Massnahmen betroffenen Gesellschaften gedient hätten (StGH 2001/26). Der verfahrensgegenständliche Antrag hingegen stütze sich nicht auf einen solchen Sachverhalt. Auch die Revisionsbeschwerde mache einen solchen Anspruch nicht geltend.
2. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2010, 01 KG.200.1, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss insofern aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen; weiters wurde ein Kostenersatzantrag gestellt.
2.1. Zu den Beschwerdegründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus: Die Beschwerde sei vor allem gegen den Willkürentscheid des Obersten Gerichtshof sowie durch denselben bestätigte willkürliche Entscheidungen der Vorinstanzen gerichtet. Obwohl alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem Erlass und der Rechtskraft des verfahrensgegenständlichen Zahlbefehls vom 1. Oktober 2004 seit Jahren hinreichend geklärt seien, habe die Staatsanwaltschaft vor drei Jahren beschlossen, neuerlich Erhebungen wegen Geldwäscherei, Untreue und Betrug durchzuführen und gegen den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin (den früheren beauftragten Rechtsanwalt des Dr. D) und damit den Verdächtigungen eines befangenen Zivilrichters nachzugehen.
Die rechtlich unrichtige, durch Tatsachen nicht begründete Meinung der Staatsanwaltschaft werde in den angefochtenen Beschlüssen wörtlich zitiert. Diese Verdächtigungen lege der Oberste Gerichtshof seinem Beschluss ungeprüft zugrunde, ohne selbst festzustellen, ob denn solche schwerwiegenden Behauptungen überhaupt noch einer aktuellen Aktenlage entsprechen würden. Vor mehr als einem halben Jahr sei das letzte von Dr. E inszenierte Ermittlungsverfahren wieder eingestellt worden. Er erwähne das hiezu auch immer und immer wieder "relevierte Verhalten" des Dr. D. Der Oberste Gerichtshof zitiere dies alles im Sinne und Rahmen einer Entscheidungsbegründung. Gegen Dr. D liege kein straf- oder zivilrechtliches Urteil vor.
Sowohl das Landgericht, das Obergericht, als auch der Oberste Gerichtshof übernähmen die jeweiligen Gegenäusserungen des Dr. E und legten sie ungeprüft ihren Entscheidungen zugrunde. Die Beschwerdeführerin sehe darin den Tatbestand der Willkür als gegeben.
2.2. Durch das jahrelange willkürliche Verhalten des Staatsanwaltes Dr. E und der dadurch verursachten oder verschuldeten Willkür in mehreren Entscheidungen der Vorinstanzen sei Recht gebeugt worden. Die Rechtstatsachen seien:
a). Trotz zehn Jahre dauernden Ermittlungen hätten sich die inkriminierenden Behauptungen über ein zivil- oder strafrechtlich unrechtmässiges Zusammenwirken des Rechtsanwaltes von Dr. D, des Verwaltungsrates der beschwerdeführenden Partei, beim Zustandekommen des Zahlbefehls nicht bewahrheitet.
b). Für Dr. D, Treuhänder, Vermögensverwalter und organschaftlicher Vertreter der schuldnerischen Firmen, wirke immer noch die bisher nicht widerlegte Unschuldsvermutung. Alle Begründungen, die der Staatsanwalt über viele Jahre in verschiedenen Verfahren gegen Zahlung der Zahlbefehlsforderung eingebracht habe, seien in sich zusammengefallen. Aber in der jüngsten hiermit gerügten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, werde er wieder zitiert.
c). Eine der kontoführenden Banken der schuldnerischen Firmen, R Bank, habe am 12. August 2008 für drei der schuldnerischen Firmen einen Vermögensstand von rund EUR 150'000'000.00 bestätigt. Der Exekution in dieses Vermögen hätten sowohl die Schuldner selbst als auch die Bank zugestimmt und habe die Bank lediglich auf die gerichtliche Vermögens-sperre, gemäss Beschluss des Landgerichtes zu 03 RS.2001.60-223 vom 9. Oktober 2007, verwiesen.
d). Der Oberste Gerichtshof zitiere, dass der zuständige Senat das kriminal- und obergerichtliche Urteil betreffend Abschöpfung, bestätigt habe. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Oberste Gerichtshof erwähnten, das Vermögen der schuldnerischen Firmen in Höhe von etwa EUR 185 Millionen sei rechtskräftig abgeschöpft. Damit wären die Zahlbefehlsschuldner vermögenslos. Der Staatsanwalt lasse unerwähnt, dass die Vertreter der schuldnerischen Firmen bzw. die Interessenvertreter der hinter den vermögenshaltenden Firmen stehenden begünstigten Personen eine Beschwerde beim Staatsgerichtshof angemeldet hätten und es daher an einer formellen und materiellen endgültigen Rechtskraft des Abschöpfungsurteils mangle.
e). Bei einer Vereinnahmung des für die Forderung der Beschwerdeführerin gepfändeten Vermögens der schuldnerischen Firmen durch das Land ergäben sich zivil-, straf-, exekutions- und konkursrechtliche Konsequenzen und werde darauf nachstehend eingegangen.
f). Die Beschwerdeführerin habe vorsorglich und präjudizierend für weitere Entscheidungen über die Abschöpfung des Vermögens der Zahlbefehlsschuldner einen Amtshaftungsanspruch angemeldet. Das Ressort Justiz/Regierung habe dies zur Kenntnis genommen mit dem Beisatz, dass die "betreffende Zahlbefehlsforderung samt Anhang" im Rahmen des Verfahrens über die Abschöpfung mit dem Verfahren von Freigabe von Geldern zur Exekution in die ausschliessliche Kompetenz der Gerichte falle und es der Regierung "im Sinne der gerichtlichen Unabhängigkeit nicht möglich sei, diesbezüglich Einfluss irgendwelcher Art auszuüben". Das Land Liechtenstein wolle 185 Millionen "kassieren", sei aber nicht als geschädigte oder berechtigte Partei festgestellt, an die gemäss den Geldwäscheregeln abzuführen wäre.
2.3. Das Land Liechtenstein als 'Abschöpfungsgläubiger, als Verfallsankläger', sei im Begriff, das gesamte Vermögen der Zahlbefehlsschuldner zu vereinnahmen. Dieses Vermögen gehöre jedoch immer noch juristischen Personen. Die Inhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigten dieser Firmen würden - wie gerichtsbekannt sei - Ansprüche an dem abzuschöpfenden Vermögen erheben. Die schuldnerischen Firmen hätten aus mehrfachen Schuldtiteln, Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Im Konkurs sei mit der Geltendmachung von weiteren Ansprüchen Dritter in Millionenhöhe zu rechnen. Gerade kürzlich sei der Firma L eine Erhöhung der aktorischen Kaution auf nunmehr weit über CHF 200'000.00 aufgetragen worden, sodass Organe und Beauftragte der schuldnerischen Firmen Kostenforderungen anhängig hätten, welche ebenfalls erst nach einer Deblockierung des nun abzuschöpfenden Vermögens bezahlt werden könnten. Die aus dem Zahlbefehl verpflichteten Firmen wären in Anbetracht all ihrer Verpflichtungen bei Entzug ihres gesamten Vermögens konkursit und würde sich das Land Liechtenstein bei einer Vereinnahmung des gesamten Vermögens einer Gläubigerbegünstigung schuldig machen. Jetzt schon seien die Organe der vermögenshaltenden Firmen bei Vernachlässigung einer rechtzeitigen Antragstellung auf Eröffnung des Konkurses, dem strafrechtlichen Vorwurf einer fahrlässigen Krida ausgesetzt.
2.4. Das Obergericht habe im Beschluss vom 22. Oktober 2008 festgestellt, dass den Zahlbefehlsschuldnern der rechtskräftige Zahlbefehl (gerichtliche Pfändung und Überweisung zur Einziehung) zuhanden des Liquidators bzw. Verwaltungsrates und der kontohaltenden R Bank, Vaduz, mitgeteilt worden sei und habe alle Schuldnereinwendungen abgewiesen. Das Obergericht habe den Zahlbefehl als sofort exekutierbaren Titel bestätigt. Es seien nach Feststellung des Obergerichtes geltend gemachte Rekursgründe der Nichtigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung, nicht gegeben. Das Obergericht habe Folgendes festgestellt: "Dieser Zahlbefehl ist ein Exekutionstitel nach liechtensteinischer EO und in einem ordentlichen Verfahren zustande gekommen und von den Schuldnern bzgl. Grund und Höhe der Forderung ausdrücklich anerkannt. Es ist die Rechtskraft dieses Beschlusses nach allen im Fürstentum Liechtenstein geltenden Rechtsprinzipien anzuerkennen". Der Zahlbefehl sei somit seit Jahren vollstreckbar. Doch bereits im ersten Beschluss des Land- als Kriminalgerichtes sei der abweisende Spruch wegen Kostenfreigabe von CHF 11'085.53 nach Anhörung von Dr. E damit begründet worden, dass ein Verdacht des Verbrechens durch missbräuchlich konstruierte Pfandrechtseinräumung bestehe, was den Verfall oder die Abschöpfung der Bereicherung verhindere.
2.5. Wegen des Zahlbefehls bestehe ein Verdacht gegen lic. iur. C unter UR.2008.179, dem in einem Ermittlungsverfahren nachgegangen werde. Wie bereits zitiert, sei dieses Ermittlungsverfahren nach gut zweijähriger Pendenz eingestellt worden. Der angefochtene Beschluss habe dem Spruch jedoch solche Überlegungen zugrunde gelegt. In allen Entscheidungen des Land- als Kriminalgerichtes, des Obergerichtes und nunmehr auch des Obersten Gerichtshofes, flössen die (verfehlten) Rechtsmeinungen des Staatsanwaltes Dr. E ein, wonach das Vermögen der schuldnerischen Firmen für das Land vorrangig gesperrt sei. Deshalb und weil am 23. August 2008 im gegenständlichen Verfahren das Urteil ON 1433 gefällt worden sei, mit welchem die fünf zahlbefehlsschuldnerischen Firmen (und eine Firma P SA, mit welcher die Firma K kein Schuldverhältnis hat) zur Zahlung von EUR 185 Millionen und die Firma Q zudem zur Zahlung von EUR 2.5 Millionen verpflichtet worden seien, gebe es nichts mehr zu exekutieren.
Neben den vielen rechtlich verfehlten Ausführungen der Staatsanwaltschaft hätten das Landgericht und das Obergericht und nunmehr auch der Oberste Gerichtshof dargestellt, die Forderung des Landes Liechtenstein auf Abschöpfung bzw. Verfall sei wegen der Sperre seit 2000 zugunsten des Landes das "ältere Pfandrecht". Diese Meinung werde wiederholt und wiederholt. Doch diese Rechtsansicht sei falsch. Vergleichbar einem Sicherungsbot sei das gesamte Vermögen der Zahlbefehlsschuldner (und damit der hinter den Schuldnerfirmen stehenden Personen und zur Verhinderung von Malversationen) wegen des laufenden Strafverfahrens durch eine nach den StPO-Bestimmungen angeordnete gerichtliche Sperre seit 11 Jahren blockiert. Zur Begründung eines definitiven Pfandtitels habe es damals bei der Anordnung der Sperre gegen die Schuldner am 6. Juli 2000 an einer zugrundeliegenden, betragsmässig und mit Rechtsgrund bezeichneten Forderung gefehlt. Wie bei einer einstweiligen Verfügung bleibe das Vermögen richtigerweise gesperrt bzw. gesichert, bis ein endgültiges, der materiellen und formellen Rechtskraft teilhaftiges Urteil vorliege. Es behänge die staatsgerichtliche Klage gegen die, von Dr. E so bezeichnete, definitive Abschöpfung von EUR 185 Millionen. Ein exekutionsfähiger Pfandtitel wie der Zahlbefehl vom 13. Oktober 2004 sei jedenfalls bis 2011 nicht vorgelegen, auch wenn das Abschöpfungsurteil jetzt rechtskräftig wäre. Eine Konkurrenz zum Zahlbefehl und zur Exekutionsbewilligung vom 30. Juli 2004 hätte daher denkgesetzlich gar nicht bestehen können. Ein Sicherungsbot sei durch Klage zu rechtfertigen. Dies begehre das Urteil und erst ein solches schaffe nach Eintritt der Rechtskraft das Pfand und den Exekutionstitel, der dann die e. V. ersetzte.
2.6. Die Forderung der Beschwerdeführerin als Gläubigerin stütze sich gemäss obigen Darlegungen auf einen seit sieben Jahren unangefochtenen Exekutionstitel. Der Anspruch des Landes sei noch nicht definitiv materiell rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft und mit ihr das Land- als Kriminalgericht, das Obergericht und nunmehr auch der Oberste Gerichtshof ignorierten eine seit sieben Jahren bestehende rechtskräftige Verfügung des Land- als Exekutionsgericht auf Überweisung einer keinem Zweifel mehr unterliegenden Geldforderung aus dem rechtskräftigen Zahlbefehl EX.2004.5610 vom 13. Oktober 2004.
Seit dem Jahre 2000 seien in mehreren Fällen jeweils auf Antrag Beträge aus dem gesperrten Vermögen entnommen worden, um Kosten, Steuern und Honorare der Gesellschaften, Verpflichtungen der Gesellschaften gegenüber Dritten zu begleichen oder den Firmenbestand zu sichern. Der Staatsgerichtshof habe vor Jahren Grundsätzliches für solche Freigaben entschieden. Es fehle eine einleuchtende Begründung, weshalb Auszahlungsanträge, beispielsweise der Rechtsanwälte V für Beratungs- und Vertretungskosten für blosse Rechnungen genehmigt würden, zur Erfüllung eines rechtskräftigen Zahlbefehls jedoch nicht. Es sei Willkür reinster Sorte, wenn die Staatsanwaltschaft noch im Herbst 2010 den Zahlbefehl mit Anspielungen auf mögliche kriminelle Machenschaften und auf Verbrecher (offenkundig meine er damit Dr. D und lic. iur. C) ignorieren wollte, wohlwissend, dass das von der Staatsanwaltschaft im Jahre 2008 eingeleitete Ermittlungsverfahren nichts bezüglich der Ordnungsgemässheit des Zahlbefehlsantragsverfahrens erbracht habe. Es sei Willkür, einen rechtskräftigen Exekutionstitel einfach so zu missachten und das Recht dadurch zu beugen, dass eine rechtlich verfehlte, durch kein Zivil- oder Straferkenntnis gestützte Begründung laufend in mehreren Akten verbreitet werde.
Nach irriger Meinung handle es sich beim Abschöpfungsanspruch des Landes schon von Anfang an um ein Pfandrecht. Dies, obwohl noch gar kein Titel und keine definitive Bestimmung der Forderungshöhe vorgelegen sei. Das "Pfandrecht" des Landes stütze sich auf keinen Exekutionstitel, sondern nur auf eine strafprozessual angeordnete Sperre. Dieses "Pfand" sei pauschal behauptet, immer noch pauschal angemerkt, jetzt durch das Abschöpfungsurteil summenmässig beziffert, aber noch nicht definitiv rechtskräftig. Es könne nicht ein "älteres Pfandrecht" sein als der Zahlbefehl der Beschwerdeführerin. Solche rechtlichen Bedenken lasse der Oberste Gerichtshof ungeprüft.
Die Beschwerdeführerin werde in Kürze einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der schuldnerischen Firmen stellen. Es sei möglich, dass der durch das Abschöpfungsurteil festgesetzte Verfallsbetrag von rund EUR 185 Millionen das gesamte Vermögen der durch den Zahlbefehl verpflichteten Firmen darstelle. Diese Firmen hätten aber noch weitere Verpflichtungen für Kosten, Kautionen, u. s. w. Den Organen der schuldnerischen Firmen müsste daher wohl schon jetzt klar sein, dass in Anbetracht einer wahrscheinlichen Überschuldung, Konkurs über eigenes Begehren zu eröffnen sei und eine Vernachlässigung dieses zum Vorwurf einer fahrlässigen Krida führen könnte.
2.7. Die Meinung des Staatsanwaltes im hiermit angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes, es sei definitiv abgeschöpft, übergehe willkürlich die bereits bestehende konkurs- und strafrechtliche Lage, dass sich das Land Liechtenstein einer Gläubigerbegünstigung schuldig machen würde, wenn aus den vermögenshaltenden Firmen sämtliches Vermögen unter Vernachlässigung anderer Verpflichtungen der Schuldnerfirmen entnommen würde. Man bedenke, dass nicht nur die Organschaften der Firmen laufend Kostenforderungen geltend machten, dass der rechtskräftige Zahlbefehl der Beschwerdeführerin bestehe, sondern auch die Eigentümer der Firmenvermögen, die wirtschaftlich Berechtigten, Ansprüche erheben würden, ebenso wie der Staat W, der behaupte, entreichert zu sein. Die Willkür im Beschluss des Obersten Gerichtshofes, 01 KG.2006.1, vom 1. April 2011, zeige sich aus einem weiteren Umstand: Die liechtensteinischen Verfahren seien seit dem Jahre 1999 und insbesondere seit der Anordnung der Hausdurchsuchung, Beschlagnahme und der Vermögenssperre im Jahre 2000 von den strafrechtlichen und vermögensrechtlichen Prozessen gegen mehrere Beteiligte aus der Familie A beeinflusst. So habe die Staatsanwaltschaft über lange Zeit Meinungen und Erkenntnisse der Schweizer Ermittlungs- und Straforgane verwendet. Auch die von Dr. E vertretenen Anklagen, unter anderem gegen MA und Dr. D wegen Geldwäsche und Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung, seien fast ident aus Schweizer Akten entnommen. Er übergehe, dass zum Beispiel die Verurteilung von MA wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung noch gar nicht definitiv sei.
Das Schweizer Bundesgericht habe sich neulich mit einem strafgerichtlichen Urteil gegen MA befasst, habe selbiges aufgehoben und zur neuerlichen Überprüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Alle diese Vorgänge in der Schweiz, bei der Regierung und der Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin, sowie derjenige der Staatsanwaltschaft, seien durch die Duplik vom 26. August 2010 zusammengefasst und diese zum integrierenden Bestandteil dieser Beschwerde gemacht worden. Der Staatsanwalt Dr. E, habe in einer Gegenäusserung vom 16. August 2010 erklärt: "Die Firma K hat einen gegenüber dem Pfandrecht des Landes nachrangigen Sicherungsanspruch, wenn man - wie das Fürstliche Obergericht - die exekutive Verwertbarkeit der gesperrten Vermögenswerte zugunsten der Revisionswerberin (K) nicht ohnehin gänzlich verneint".Die Rechtsmeinung des Obergerichtes sei durch eine Äusserung von Dr. E beeinflusst. Das Land- als Kriminalgericht habe am 8. Oktober 2010 (zum wiederholten Male) unter gänzlicher Übernahme der staatsanwaltlichen Rechtsmeinung, den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Aufhebung der gerichtlichen Sperre zur Zahlung des Zahlbefehlanspruches samt Zinsen und Kosten abgewiesen; dies ohne jede Begründung. Das Kriminalgericht habe der Beschwerdeführerin nur insoweit Recht gegeben, als zur Erstellung eines Freigabeantrages auch die Gläubigerin (K) berechtigt sei und änderte somit einen bisher gegenteiligen Standpunkt des Gerichtes. Der Oberste Gerichtshof habe nun in dem angefochtenen Beschluss wiederum dieselbe Rechtsmeinung angenommen, es sei eine Exekution einer rechtskräftigen Forderung in gesperrte Vermögenswerte nicht zulässig; bleibe aber eine Begründung schuldig! Etwas unbegründet zu entscheiden, sei Willkür. Bestimmungen der Exekutionsordnung nicht anzuwenden, sei Willkür. Einen liechtensteinischen Exekutionstitel, das heisse, dessen Ausführung zu hindern, ebenfalls.
Auch der Oberste Gerichtshof habe keine eigenen Ermittlungen angestellt und die Feststellungen mehrerer Instanzen in mehreren Jahren nicht selbst überprüft, sodass dem hiermit gerügten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2011 eine Mangelhaftigkeit anhafte, die zu einer unrichtigen Rechtsmeinung führte. In diesem fehlerhaften Verfahren mit rechtlich unrichtigen von der Staatsanwaltschaft tale quale übernommen Auffassungen, werde wiederholt der Tatbestand der Willkür gesetzt. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes leide an groben Mängeln des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellungen, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
3. Die Staatsanwaltschaft und der Oberste Gerichtshof verzichteten mit Schreiben vom 11. Mai 2011 bzw. 26. Mai 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
4. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2011 stellte die Beschwerdeführerin selbst, also nicht durch ihren Rechtsvertreter, den Antrag, der Staatsgerichtshof wolle das Verfahren über die staatsrechtliche Beschwerde für die Dauer von einem Monat unterbrechen.
Der Staatsgerichtshof habe nach Einbringung der Beschwerdeschrift dieselbe wohl zuerst der Staatsanwaltschaft zur Äusserung zugestellt. Diese habe deshalb innert relativ kurzer Zeit eine Vernehmlassung abgeben können. Die Vernehmlassung des Obersten Gerichtshofes sei nachträglich eingelangt. Wesentlich dabei sei, dass sich in formeller Hinsicht lediglich die belangte Behörde äussern könne und solle. Die Staatsanwaltschaft sei keine belangte Behörde.
Es möge eingewendet werden, dass die Staatsanwaltschaft überhaupt keine Gegenäusserung abgegeben habe, es gehe aber darum, vor dem Staatsgerichtshof in bescheinigter Weise klarzulegen, dass die Einflussnahme der Staatsanwaltschaft in der Exekutionssache unzulässig gewesen sei und die Eröffnung der Möglichkeit einer Gegenäusserung daher als "stossend" empfunden werde.
In der Beschwerde und im Rahmen bei der Begründung der Anträge sei unter anderem auf die konkursrechtliche Problematik verwiesen worden. Die Beschwerdeführerin beabsichtige in Kürze einen Konkursantrag zu stellen, wolle aber bei diesem nicht gerade alltäglichen Rechtsfall und besonderen Sachverhalt vorgängig ein kompetentes konkurs- und exekutionsrechtliches Gutachten einholen. Der Auftrag sei erteilt. Es sei mit Möglichkeit zur Vorlage in etwa 1 Monat zu rechnen.
5. Mit Schriftsatz vom 12. September 2011 brachte die Beschwerdeführerin eine "Aktenvorlage" ein, die sich gleichermassen auf die beim Staatsgerichtshof anhängigen Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2011/78 und zu StGH 2011/98 bezog. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Im Vorfeld des vorbereiteten Konkursantrages gegen mehrere oder eine der solidarisch haftenden, vermögenshaltenden Firmen habe die Beschwerdeführerin die Erstellung eines Gutachtens zu den angedeuteten Rechtsproblemen in Auftrag gegeben, welches aber noch nicht erstellt sei. Sie habe erst vor wenigen Tagen von der seitens der wirtschaftlich Berechtigten der vermögenshaltenden Firmen eingereichten, noch hängigen Beschwerde beim Staatsgerichtshof erfahren. Im gleichen Zusammenhang habe sie Kenntnis von einer juristischen Abhandlung in der Dezembernummer 2003 von Jus & News erlangt. Die Beschwerdeführerin lege daher dem Staatsgerichtshof den erwähnten Artikel, der die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin unterstütze, vor. Nach den anwendbaren allgemeinen Regeln der ZPO könne eine Partei Rechtliches bis zum Schluss des Verfahrens vorbringen. Die Beschwerdeführerin wiederhole die von ihr gestellten Anträge.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren mit dem Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2011/98 (Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 6. Mai 2011, 01 KG.2006.1-1795) gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und die Entscheidungen gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2011, 01 KG.2006.1, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2011 ist nicht weiter einzugehen, da zum einen mittlerweile die von der Beschwerdeführerin begehrte Frist von einem Monat Verfahrensunterbrechung verstrichen ist und zum anderen weder der Oberste Gerichtshof noch die Staatsanwaltschaft eine Gegenäusserung eingebracht haben bzw. auf eine solche ausdrücklich verzichtet haben (siehe vorne Ziff. 3 des Sachverhaltes). Im Übrigen obliegt es dem Staatsgerichtshof, auf der Grundlage der massgeblichen Bestimmungen des vor dem Staatsgerichtshof anzuwendenden Verfahrensrechts (im konkreten Fall des Art. 38 StGHG i. V. m. Art. 94 Abs. 1 und 3 LVG) eine Gegenäusserung dieser Stellen einzuholen.
3. Die Beschwerdeführerin rügt inhaltlich die Verletzung des Willkürverbots unter verschiedenen Aspekten, auf die nachstehend im Einzelnen eingegangen wird.
3.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Das Willkürverbot hat demnach die Funktion eines Auffanggrundrechts mit subsidiärem Charakter, dem nur dann eine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist (vgl. StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
3.2. Die Beschwerdeführerin bekämpft zum einen die Auffassung, dass die Forderung des Landes Liechtenstein auf Abschöpfung bzw. Verfall, auf Grund der Sperre seit 2000 zugunsten des Landes das "ältere Pfandrecht" sei.
Diesem Argument ist zu erwidern, dass gemäss § 97a Abs. 1 StPO der Staat an den gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 gesperrten Guthaben und sonstigen Vermögenswerten ein Pfandrecht erwirbt. Angesichts des völlig unzweifelhaften Gesetzeswortlauts kann die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, die darauf abstellt, ob ein gegen die betroffenen juristischen Personen erlangter Exekutionstitel dem Zeitpunkt des Pfandrechtserwerbs des Staates zeitlich vorgeht oder nicht, nicht willkürlich sein.
3.3. Es bleibt im Weiteren daher zu prüfen, ob die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, wonach das von der Beschwerdeführerin durch die Forderungspfändung erlangte Pfandrecht dem Pfandrecht des Staates nachrangig ist, willkürlich ist oder nicht.
Es ist unbestritten, dass die erstmalige Sperre der betroffenen Vermögenswerte des L Establishment, des M Establishment, des N Establishment sowie des O Establishment bei verschiedenen Bankinstituten am 4. Juli 2000 bzw. am 7. Juli 2000 sowie der Q Anstalt i. L. am 8. Februar 2002 erfolgten. Diese Sperren wurden bis in die jüngste Vergangenheit immer wieder verlängert. Es ist unbestritten, dass sowohl die Erlassung des Zahl-befehls am 13. Oktober 2004 als auch die Pfändung der Forderung im Exekutionsverfahren am 30. Juli.2008 eindeutig nach den gerichtlichen Sperren erfolgten.
Wenn angesichts dieses Sachverhalts der Oberste Gerichtshof zur Auffassung gelangte, dass das Pfandrecht der Beschwerdeführerin gegenüber jenem nach § 97a Abs. 1 StPO nachrangig, weil später erlangt ist, so erweist sich diese vor dem Hintergrund des Art. 222 Abs. 2 Exekutionsordnung als keinesfalls willkürlich. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Rangordnung der Pfandrechte, von dem hier nicht weiter relevanten Fall derselben Forderung durch mehrere Gläubiger abgesehen, nach dem Zeitpunkt, an dem die zu Gunsten der einzelnen Gläubiger erlassenen Zahlungsverbote an den Drittschuldner gelangt sind.
Die ausführlichen Darlegungen der Beschwerdeführerin über die angeblich willkürlichen Verfolgungshandlungen, welchen lic. iur. C und Dr. D durch die Staatsanwaltschaft ausgesetzt gewesen seien, erweisen sich in diesem Zusammenhang als unbeachtlich. Es geht vielmehr ausschliesslich um die Prüfung der Rechtsfrage, inwieweit der Oberste Gerichtshof die hier massgebliche gesetzliche Bestimmung des § 97a Abs. 1 StPO willkürlich angewendet hätte, was aber, wie dargelegt, nicht der Fall ist.
3.4. Ein weiteres entscheidungswesentliches Vorbringen der Beschwerdeführerin bezieht sich auf "die Meinung des Staatsanwaltes im hiermit angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes, es sei definitiv abgeschöpft" (siehe vorne Ziff. 2.7 des Sachverhaltes). Diese übergehe willkürlich die bereits bestehende konkurs- und strafrechtliche Lage, wonach sich das Land Liechtenstein einer Gläubigerbegünstigung schuldig machen würde, wenn aus den vermögenshaltenden Firmen sämtliches Vermögen unter Vernachlässigung anderer Verpflichtungen der Schuldnerfirmen entnommen würde.
Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf die Wiedergabe einer Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes bezieht, ist ihr entgegen zu halten, dass sich die Willkürbeschwerde auf die die bekämpfte Entscheidung tragenden Gründe und nicht die Meinung einer verfahrensbeteiligten Stelle beziehen muss. Wenn die Beschwerdeführerin damit im Kern geltend macht, dass das Pfandrecht gemäss § 97a Abs. 1 StPO gleichsam aufschiebend bedingt wäre und erst dann realisiert werden könnte, wenn der genaue Betrag, der abzuschöpfen ist, feststeht, geht sie ganz offenkundig am Wortlaut der fraglichen Gesetzesbestimmung vorbei ("Durch das Verbot gemäss Ziff. 3 erwirbt der Staat an den Guthaben und sonstigen Vermögenswerten ein Pfandrecht."). Anhaltspunkte für eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich daraus jedenfalls nicht.
Die Tatsache, dass Gläubiger der von der Abschöpfung betroffenen Gesellschaften durch das Pfandrecht des Staates Nachteile erleiden können, ist unmittelbare Folge der angewendeten gesetzlichen Bestimmung, deren Verfassungskonformität von der Beschwerdeführerin nicht angegriffen wurde. In einer ähnlichen Situation befinden sich im Übrigen auch Gläubiger im Konkursverfahren gegenüber Pfandrechtsgläubigern.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in den nachgereichten Unterlagen auf den Beitrag von Reithner, Staatliche Pfandrechte durch Einstweilige Verfügungen im Strafverfahren und Gläubigerinteressen, Jus & News 2003, S. 253 ff. bezieht, ist die Relevanz dieses Beitrages für den vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Der Autor bezieht sich auf das Urteil des Staatsgerichtshofes StGH 2001/12, mit welchem § 97a StPO in einer vorangegangenen Fassung aufgehoben wurde. Der Autor macht darin rechtspolitische Ausführungen zu einer möglichen Neuregelung der Bestimmung. Auch er hält im Übrigen fest, dass es sich bei § 97a StPO "um ein sinnvolles Instrument der Strafjustiz handelt", schlägt jedoch de lege ferenda vor, dem Gläubigerschutz im Rahmen einer Neuregelung stärkere Beachtung zu schenken. Inwieweit sich aus dem Beitrag eine andere Beurteilung der massgeblichen Rechtsfrage ergeben soll, legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht dar.
3.5. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Individualbeschwerde darauf verweist, dass der Anspruch des Landes "noch nicht definitiv materiell rechtskräftig" sei und damit auf die beim Staatsgerichtshof anhängige Individualbeschwerde im Abschöpfungsverfahren zielt, übersieht sie, dass es bei der Beurteilung der Rechtswirkungen des § 97a Abs. 1 StPO auf die Frage der Rechtskraft des Abschöpfungsurteils nicht ankommt. Das staatliche Pfandrecht wird bereits mit der Rechtskraft des Verbots nach § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO erlangt.
4. Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, seit dem Jahre 2000 seien in mehreren Fällen jeweils auf Antrag Beträge aus dem gesperrten Vermögen entnommen worden, um Kosten, Steuern und Honorare der Gesellschaften, Verpflichtungen der Gesellschaften gegenüber Dritten zu begleichen oder den Firmenbestand zu sichern. Es sei Willkür, einen rechtskräftigen Exekutionstitel einfach so zu missachten und das Recht dadurch zu beugen, dass eine rechtlich verfehlte, durch kein Zivil- oder Straferkenntnis gestützte Begründung laufend in mehreren Akten verbreitet werde.
Ob mit diesen Ausführungen inhaltlich auch eine Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht wird, oder ob es sich tatsächlich um eine Willkürrüge handelt, kann dahingestellt bleiben. Der Staatsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes (S. 23), wonach die hier relevierten Freigaben von Geldbeträgen offenbar zur Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung der von strafgerichtlichen Massnahmen betroffenen Gesellschaften gedient haben. Angesichts der nicht konkretisierten Beschwerdeausführungen, in welchen Fällen Geldbeträge freigegeben wurden, die eben nicht der wirksamen Verteidigung der betroffenen Gesellschaften dienten, erachtet der Staatsgerichtshof auch in diesem Punkt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes weder als willkürlich noch unter dem Gleichheitsgrundsatz angreifbar.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin somit mir ihren Willkürrügen nicht erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und 5 GGG.