StGHG Art. 15 Abs. 1
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art. 15 Abs. 1 StGHG können Zurückverweisungsbeschlüsse grundsätzlich nie enderledigend sein. Bei Zurückverweisungsbeschlüssen der ordentlichen Letztinstanz an eine Unterinstanz werden allfällige im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen im Rahmen der Anfechtung der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vom Staatsgerichtshof geprüft. Ein solches Vorgehen ist zwar nicht verfahrensökonomisch; der gesetzgeberischen Entscheidung, den Zugang zum Staatsgerichtshof durch das anlässlich der Totalrevision des Staatsgerichtshofgesetzes im Jahre 2003 eingefügte Enderledigungskriterium einzuschränken, ist aber insoweit Rechnung zu tragen, als verfahrensökonomische Gründe bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Individualbeschwerde nicht mehr in Betracht kommen können. Ein dadurch entstehender verfahrensmässiger Mehraufwand ist damit in der Regel in Kauf zu nehmen. Der Staatsgerichtshof kann auch eine im zweiten Verfahrensgang gefällte Entscheidung wegen einer im ersten Verfahrensgang erfolgten Grundrechtsverletzung aufheben. Auch im Rahmen der Anfechtung der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Entscheidung können somit noch Rügen vorgebracht werden, welche die Entscheidung des ersten Verfahrensgangs betreffen.
StGH 2011/076
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. März 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Heeb 9494 Schaan
Beschwerdegegner: A
vertreten durch:
Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Interessierte Parteien: M Bank
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2011, 06NZ.2008.38-119
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'796.26 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 680.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der nunmehrige Beschwerdegegner ist Eigentümer der Grundstücksparzelle Nr. 929 in Schaan. Mit Antrag vom 13. Februar 2007 begehrte er die Einräumung eines Notweges über das Grundstück Nr. 339 der Beschwerdeführerin im Ausmass von 1 m2 entsprechend der auf der Planbeilage eingezeichneten Fläche zum Gehen und Befahren mit allen Fahrzeugen, die für die Erschliessung seines Grundstücks Nr. 929 notwendig und nützlich sind. Er begründete seinen Antrag damit, dass sein Grundstück über keine genügende Verbindung zum öffentlichen Strassennetz verfüge. Deshalb sei sein Baugesuch zur Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück abgelehnt worden. Die Zufahrt zum Grundstück Nr. 929 mit einem zweiachsigen LKW, z. B. zwecks Lieferung von Heizmaterial oder für den Einsatz von Feuerwehrautos und dergleichen, sei ohne Einräumung des beantragten Notweges nicht möglich.
2. Mit Beschluss vom 29. August 2007 wies das Erstgericht den Antrag auf Einräumung eines Notweges ab. Es führte aus, dass es durch die Anordnung des beantragten Notweges im Falle der Überbauung der Parzelle Nr. 929 zu einem Mehrverkehr und damit zu einer Beeinträchtigung der auf der Parzelle Nr. 339 befindlichen Parkplätze käme. Selbst bei Einräumung des beantragten Notweges wäre die Erschliessung der Parzelle Nr. 929 zudem nicht sichergestellt. Die Zufahrt über den Wagnerweg auf die Parzelle Nr. 929 sei sinnvoller.
3. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Beschwerdegegners gab das Obergericht mit Beschluss vom 24. Januar 2008 dahingehend statt, dass es den angefochtenen Beschluss aufhob und die Rechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwies. Es führte aus, ein genügender Zugang zu einer im Wohngebiet gelegenen Parzelle sei erst gegeben, wenn eine Zufahrt für die üblichen Transporte (Lieferung von Brennstoffen, Möbel-LKW, Müllabfuhr etc.) möglich sei. Bezüglich der Parkplatzsituation seien Feststellungen darüber zu treffen, wie sich die Einräumung eines Notweges auf die Parkmöglichkeiten auf der Parzelle Nr. 339 auswirke.
Das Erstgericht beauftragte im zweiten Rechtsgang den verkehrstechnischen Sachverständigen Z mit der Erstellung eines Gutachtens über die Zufahrtsmöglichkeit mit zweiachsigen LKW zur Parzelle 929 und die hiezu allenfalls erforderliche Ausdehnung des zu Gunsten der Parzelle 929 bereits bestehenden Fuss- und Fahrrechtes. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass auch die Einräumung des beantragten Notweges von 1 m2 über die Parzelle 339 der Beschwerdeführerin nicht ausreiche, um mit zweiachsigen LKW auf die Parzelle 929 zuzufahren, sondern dass zu diesem Zweck das bereits bestehende Wegrecht des Beschwerdegegners auf weitere Parzellen erstreckt werden müsse. Daraufhin dehnte der Beschwerdegegner seinen Antrag auf Einräumung eines Notweges auf die Parzellen 338, 926 und 819, die im Eigentum der interessierten Parteien zu 2. bis 6. stehen, aus. Er beantragte, dass diese Parzellen zusätzlich zur Parzelle 339 in den Notweg in dem Mass einbezogen werden mögen, als dies der Sachverständige für eine Zufahrt mit zweiachsigen LKW für erforderlich halte.
4. Mit Beschluss vom 7. Mai 2010 erkannte das Landgericht die Beschwerdeführerin für schuldig, dem Beschwerdegegner einen Notweg, konkret ein Fuss- und Fahrwegrecht, über die Parzelle 339 im Ausmass von 1 m2 gegen eine Entschädigung von CHF 183.50 einzuräumen; den Antrag auf Einräumung eines Notweges über die Grundstücke 338, 926 und 819 wies das Erstgericht ab.
In der Begründung seiner Entscheidung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass das in einer Breite von mindestens 3,5 m bereits bestehende Fuss- und Fahrrecht des Beschwerdegegners über die Parzellen 338, 927 und 928 für die Zufahrt zur Parzelle 929 mit PKW ausreiche. Die Befahrbarkeit des Weges mit zweiachsigen LKW sei nach dem Gutachten des Hochbauamtes für die Erschliessung dieses Grundstückes nicht erforderlich. Es bedürfe nur der Einräumung eines Notweges auf einer Fläche von 1 m2 über die Parzelle 339, wie ursprünglich beantragt.
5. Den gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom Beschwerdegegner und von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekursen gab das Obergericht mit Beschluss vom 25. November 2010, abgesehen von der Kostenentscheidung, keine Folge. Nach Einräumung des Notweges über die Parzelle Nr. 339 im Ausmass von 1 m2 leide das Grundstück des Beschwerdegegners Nr. 929 nicht mehr an einer Wegenot; dies auch dann nicht, wenn die Zufahrt zu dieser Parzelle mit LKW nicht möglich sei.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhoben wiederum sowohl der Beschwerdegegner als auch die Beschwerdeführerin einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof.
7. Mit Beschluss vom 1. April 2011 hat der Oberste Gerichtshof beschlossen:
"1. Dem Revisionsrekurs des Antragstellers [Beschwerdegegner] wird, soweit das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss auf Abweisung des Antrages auf Einräumung eines Notweges über die Parzellen 338, 819 und 926 (Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses) bestätigte, dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen wird.
2. Die Kostenentscheidung in Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses wird ebenfalls aufgehoben.
3. Dem Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin [Beschwerdeführerin] wird keine Folge gegeben, soweit er sich gegen die Bestätigung der Einräumung eines Notweges über die Parzelle 339 (Punkt 1. des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes) richtet.
4. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten."
7.1. In seiner Begründung führte der Oberste Gerichtshof aus, die zentrale Frage des vorliegenden Rechtsstreites bestehe darin, ob dem Beschwerdegegner grundsätzlich ein Anspruch auf Einräumung eines Notweges zustehe, und wenn ja, in welchem Umfang.
Art. 102 Abs. 1 SR gewähre einen Anspruch auf einen Notweg, wenn ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von einem Grundstück zur öffentlichen Strasse habe. Diese Gesetzesstelle entspreche wörtlich Art. 694 Abs. 1 ZGB; deshalb könne zu ihrer Interpretation die Schweizer Lehre und Rechtsprechung herangezogen werden. Danach sei ein Weg dann ungenügend, wenn die vorhandene Verbindung nicht ausreiche, um die rationelle Bewirtschaftung oder die bestimmungsgemässe Nutzung des Grundstückes zu ermöglichen.
Bei der Beantwortung der (Rechts-)Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Einräumung eines Notweges erfüllt seien, sei von folgenden erstgerichtlichen Feststellungen, die vom Rekursgericht übernommen worden seien, auszugehen:
Es handle sich bei der Parzelle 929 um ein Baugrundstück, dessen Überbauung mit einem Einfamilienhaus beabsichtigt sei.
Dem Beschwerdegegner stehe ein Geh- und Fahrrecht in einer Breite von mindestens 3,5 m auf der Trasse des Weges zu, über den er zu seinem Grundstück zuzufahren beabsichtige.
Die bereits bestehenden Wegerechte des Beschwerdegegners würden wohl ausreichen, um mit PKW zur Parzelle 929 zuzufahren, sie würden jedoch nicht genügen, um auch die Zufahrt mit zweiachsigen LKW zu ermöglichen.
Für die Zufahrt mit LKW bedürfe es einer Erweiterung der bestehenden Wegerechte über die Parzellen 339, 338, 819 und 926 in dem Ausmass, das der Sachverständige in den seinem Gutachten beigeschlossenen Plänen als Varianten 1, 1a, 1c und 1d festgelegt habe. Die Variante 1b scheide aus, weil mit dieser Variante auch die Parzelle 927 betroffen wäre, die vom Antrag aber nicht erfasst sei.
Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen sei zu beurteilen, ob eine genügende Verbindung der Parzelle 929 zum öffentlichen Wegenetz bereits bestehe, weil dieses Grundstück mit PKW erreichbar sei, oder ob eine genügende Verbindung erst dann hergestellt sei, wenn der Weg auch mit zweiachsigen LKW befahren werden könne.
7.2. Eine genügende Zufahrt zu einem Einfamilienhaus sei dann gewährleistet, wenn sie gerechtfertigte Lebensbedürfnisse der Bewohner dieses Hauses, wie sie den heutigen wirtschaftlichen und sozialen Standards entsprächen, abdecke. Dazu gehöre auch die Möglichkeit der Zufahrt für Zulieferer (z. B. Heizmaterial, Möbel), öffentliche Dienste (Müllabfuhr) und Einsatzfahrzeuge (Feuerwehr, Rettung). Die Zufahrt für diese privaten und öffentlichen Dienste gehöre heute zum allgemeinen Wohnstandard; sie sei daher durch die Einräumung eines Notweges sicherzustellen.
Auch die nach Art. 102 Abs. 4 SR vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen der durch den Notweg betroffenen Grundstückeigentümer und den Interessen des Beschwerdegegners führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Belastung der vom Notweg betroffenen Grundstücke sei relativ gering. Sie beschränke sich auf das gelegentliche Überfahren von wenigen Quadratmetern der betroffenen Grundstücke durch zweiachsige LKW. Eine erhebliche Zunahme des Verkehrs sei damit nicht verbunden, denn die LKW-Fahrten fänden schon der Natur der damit verbundenen Dienstleistungen nach nur gelegentlich und, abgesehen von der Müllabfuhr, in grossen zeitlichen Abständen statt. Als Zwischenergebnis sei daher festzuhalten, dass grundsätzlich ein Anspruch des Beschwerdegegners auf Einräumung eines Notweges nicht nur über die Parzelle 339, sondern auch über die Parzellen 338, 819 und allenfalls 926 bestehe.
7.3. Gemäss Art. 102 Abs.3 SR richte sich der Anspruch auf Gewährung eines Notweges in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden dürfe, und im weiteren gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich sei. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes würden die Parzellen 929 und die Parzellen der Beschwerdeführerin und interessierten Parteien aus dem Familienbesitz der Familie Y stammen; sie hätten bis 1931 eine Einheit gebildet. Die vom Notweg betroffenen Parzellen seien durch Erbteilungen und Parzellierungen dieses Familienbesitzes entstanden. Schon aus dieser historischen Sicht sei abzuleiten, dass sich der Anspruch des Beschwerdegegners primär gegen die Beschwerdeführerin und interessierten Parteien bzw. deren Grundstücke richte.
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Untergerichte hätten die Führung des Notweges über den Wagnerweg nicht ausreichend geprüft und keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen, sei nicht berechtigt. Das Erstgericht habe sich mit dieser Variante ausführlich auseinandergesetzt und die Feststellung getroffen, dass durch die Variante Wagnerweg eine ganze Reihe von Parzellen, nämlich die Nummern 926, 927, 928, 929, 330 und 331 betroffen wären, über die der Beschwerdegegner kein Wegerecht habe. Es hätte daher nach dieser Variante viel weitergehender Eingriffe in die Rechte von Grundeigentümern bedurft, als sie mit der Trassierung des Notweges entsprechend dem Antrag verbunden seien. Auch das Obergericht habe die Variante des Notweges über den Wagnerweg geprüft und sich damit gründlich auseinandergesetzt. Es sei zum Ergebnis gekommen, dass das erstgerichtliche Urteil diesbezüglich nicht an Feststellungsmängeln leide, und es habe die Rechtsansicht des Erstgerichtes bestätigt, dass sowohl bei historischer Betrachtungsweise als auch wegen der mit der Variante Wagnerweg verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin und interessierten Parteien zu bejahen sei.
Der Sachverständige habe in seinem Gutachten mehrere Möglichkeiten (Varianten) der Trassierung des Notweges aufgezeigt. Im ergänzenden Verfahren werde der verkehrstechnische Sachverständige zu beauftragen sein, unter diesen Möglichkeiten diejenige auszuwählen, die die betroffenen Grundstücke am wenigsten belaste, aber doch verkehrstechnisch noch vertretbar sei. In keinem Fall könne der Beschwerdegegner verlangen, dass das Befahren des Notweges mit allen Fahrzeugen, die für die Erschliessung des Grundstückes Nr. 929 notwendig und nützlich seien, möglich sein müsse. Die Einräumung des Notweges sei auf PKW und ähnlich dimensionierte Fahrzeuge sowie zweiachsige LKW zu beschränken, soweit dies für die oben bezeichneten Dienste notwendig, nicht bloss nützlich sei. Der verkehrstechnische Sachverständige werde, allenfalls in Zusammenarbeit mit einem Vermessungstechniker, einen vermessungstechnisch exakten Plan, der die Grundlage für die Verbücherung des Notweges bilde, zu erstellen haben. In diesen Plan möge der Sachverständige auch die auf der Parzelle 339 bestehenden Parkplätze einzeichnen, die allenfalls durch die Einräumung des Notweges von 1 m2 über diese Parzelle betroffen seien und das Ausmass der Verringerung dieser Parkmöglichkeiten feststellen. Dies werde allenfalls für die Festsetzung der Entschädigung von Bedeutung sein.
8. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2011 (ON 119) hat nunmehr die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5. Mai 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte erhoben, wobei sie den Beschluss des Obersten Gerichtshofes seinem gesamten Inhalte nach anficht. Konkret rügt sie die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, Art. 6 EMRK und Art. 95 Abs. 2 Satz 2 LV sowie des Willkürverbots. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
8.1. Zur Zulässigkeit ihrer Individualbeschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass es sich beim angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Beschwerdeführerin um eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG handle. Hervorgehoben werde, dass die Entscheidung für die Beschwerdeführerin deshalb als enderledigend anzusehen sei, da das Notwegerecht über den Grund und Boden der Beschwerdeführerin damit gerichtlich letztinstanzlich festgestellt worden sei und der Beschwerdeführerin in materiellrechtlicher Hinsicht keine Möglichkeiten mehr offen stünden, das zu ihren Lasten eingeräumte Notwegerecht zu bekämpfen. Das Erstgericht werde nunmehr an die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gebunden sein und seine ursprüngliche Entscheidung zu ergänzen haben. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei das Notwegerecht oberstgerichtlich bestätigt worden, weshalb der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehe. Das die Beschwerdeführerin belastende Wegerecht könne nämlich gemäss der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gar nicht mehr Gegenstand des weiteren, ergänzenden Verfahrens sein. Somit handle es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine enderledigende Entscheidung gemäss StGHG.
8.2. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie sowohl im zweiten Verfahrensgang mit ihrer Beschwerde an das Obergericht als auch in ihrem Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerügt habe, dass das Gericht bei der Beurteilung der Frage eines Notweges gemäss Art. 102 SR eine Güterabwägung vorzunehmen und der möglichen Lösung den Vorzug zu geben habe, die für alle Parteien in der Summe am wenigsten Nachteile ergebe. Diese Güterabwägung hätten weder das Landgericht, das Obergericht noch der Oberste Gerichtshof vorgenommen und seien damit von der herrschenden Schweizerischen Lehre und Rechtsprechung zu Art. 694 CH-ZGB abgewichen, ohne dies zu begründen.
Mit besonderem Nachdruck weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Schweizer Bundesgericht die Gewährung eines Notwegrechtes in ständiger Praxis von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht habe. Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 694 CH-ZGB habe es abgeleitet, dass der nachbarrechtliche Anspruch auf Gewährung eines Wegrechtes nur in einer eigentlichen Notlage geltend gemacht werden könne. Entsprechend könne für die blosse Verbesserung von nicht ganz vollkommenen Wegverhältnissen kein Notweg eingeräumt werden. Eine Wegenot liege vor, wenn einem Grundeigentümer die zur bestimmungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehle oder sich der vorhandene Weg als ungenügend erweise.
Allgemein bekannt sei in der gegenständlichen Rechtssache, dass das Grundstück Nr. 929 faktisch über den Wagnerweg problemlos mit schweren bis zu drei- und mehrachsigen Motorfahrzeugen befahrbar und somit mit einer öffentlichen Strasse verbunden sei. Offensichtlich und für jeden Menschen zweifelsohne wahrnehmbar stehe mit dem Wagnerweg ein ordentlicher Weg zur Verfügung, der mit Fahrzeugen befahren werden könne. Mittels der Mitbenützung des faktisch vorhandenen z. T. in Privateigentum stehenden Wagnerweges könne die Liegenschaft des Beschwerdegegners ordentlich bewirtschaftet werden. Seine Existenz verhindere das Vorliegen der von der Schweizer Lehre und Rechtsprechung geforderten eigentlichen Notlage.
Um der verfassungsrechtlich gewährleisteten Begründungspflicht gerecht zu werden, habe das entscheidende Gericht in erster Linie eine Interessenabwägung durchzuführen. Es habe festzustellen, wie hoch die Nachteile für die einzelnen beteiligten Parzellen (bzw. mögliche Wegvarianten) seien und wie es die jeweilige Zumutbarkeit der Konsequenzen aus der Einräumung des Notwegrechtes für die Eigentümer der belasteten Parzellen einschätze. Der Oberste Gerichtshof habe vor allem deshalb gegen die Begründungspflicht verstossen, als dass er es unterlassen habe, in Anlehnung an die Schweizer Lehre und Rechtsprechung eine ausführliche Abwägung aller zu Gebote stehender Interessen vorzunehmen. Ohne Vergleich der beiden Möglichkeiten, die Wegenot des Beschwerdegegners zu beheben, habe sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung entgegen dem Gutachten Z und dessen Stellungnahme bereits für die Variante des Beschwerdegegners entschieden. Die Rechtssache sei hinsichtlich der die Beschwerdeführerin nicht betreffenden Spruchteile zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen und dabei ausgeführt worden, dass zusätzliche Fläche gemäss dem erwähnten Gutachten ausgeschieden werden müsste, so dass die Wegenot beseitigt werde. Sollte aber - wie es das Gesetz vorschreibe - tatsächlich der Wagnerweg ernsthaft in Betracht kommen, sei diese Weisung des Obersten Gericthshofes zwingend hinfällig und damit wäre auch das bereits eingeräumte Wegrecht zu Lasten der Beschwerdeführerin hinfällig.
Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung wird auf die Ausführungen zur Begründungspflicht verwiesen.
9. Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 und vom 17. Mai 2011 haben die interessierten Parteien zu 15. bzw. zu 14. auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichtet.
10. Der Beschwerdegegner erstattete mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011 eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde, worin er die Beschwerdeabweisung und Kostenersatz beantragt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Individualbeschwerde stelle alles in allem einen unzulässigen Rekurs gegen die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes dar, indem sie nicht nur nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, sondern über weite Strecken neue Sachverhaltsfeststellungen vortrage sowie Feststellungsmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung rüge.
Die Rüge der fehlenden Güterabwägung, die gemäss Art. 102 SR bei der Beurteilung der Frage eines Notwegerechts notwendig sei, sei aus verschiedenen Gründen unberechtigt. Alle bisher mit der Angelegenheit befassten Gerichte hätten sich ausführlich mit den involvierten Interessen des Beschwerdegegners und den Interessen der Eigentümer der belasteten Grundstücke befasst und hätten diese gegeneinander abgewogen. Eine Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte sei schon aus diesem Grunde nicht erkennbar.
Die Beschwerde sei aber auch insbesondere darum unbegründet, weil die Beschwerdeführerin im Kern behaupte, die Gerichte hätten keine Güterabwägung zwischen der Variante Wagnerweg und der Variante über das bestehende Fuss- und Fahrwegrecht vorgenommen. Hier verkenne die Beschwerdeführerin die Rechtslage und verwechsle Passivlegitimation und Interessenabwägung. Die Frage, ob sich der Anspruch gemäss Art. 102 SR gegen den Nachbarn richte, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden dürfe, oder im weiteren gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich sei, sei eine Frage der Passivlegitimation, nicht der Güterabwägung. Nur wenn keine Grundstücke für das Notwegrecht in Frage kämen, denen dieses wegen der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden dürfe, kämen andere Grundstücke bzw. der Eigentümer als passivlegitimiert in Frage. Erst dann wäre die Frage des Wagnerweges im Rahmen der Passivlegitimation zu prüfen. Die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 339 sei von den Untergerichten aufgrund des festgestellten und unanfechtbaren Sachverhalts mangelfrei entschieden worden. Der Wagnerweg scheide schon aufgrund der fehlenden Passivlegitimation aus, also weil der Grossteil der dort betroffenen Grundstücke der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen gar nicht als passivlegitimiert in Frage komme. Eine Güterabwägung habe zwischen den Interessen des Belasteten und des Berechtigten stattzufinden, und sei nicht vorzunehmen, um die Passivlegitimation aufgrund der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse bzw. der geringen Schädlichkeit wegen zu bestimmen. Die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei begründet und willkürfrei.
11. Mit Schreiben vom 21. Mai 2011 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
12. Mit Beschluss vom 31. Mai 2011 untersagte der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde, den Beschluss des Landgerichtes vom 7. Mai 2010, 06 NZ.2008.38-92, zu vollziehen.
13. Die interessierten Parteien zu 2., 3., 4., 5. und 9. erstatteten mit Schreiben vom 1. Juni 2011 eine Gegenäusserung und brachten vor, dass sie sich immer für eine Erschliessung ihrer Parzellen über den Wagnerweg ausgesprochen hätten. Der Wagnerweg laufe zum Teil auch über ihre Grundstücke und sie hätten mehrfach zugesagt, dass sie bereit seien, Boden abzugeben und Wegrechte einzuräumen, damit auch der Beschwerdegegner seine Parzelle über den Wagnerweg erschliessen könne. Der Beschwerdegegner habe dann im Alleingang den Rechtsweg beschritten und darauf beharrt, über die bestehenden Wegrechte auf ihren Grundstücken zu seiner Parzelle zu gelangen. Diese Wegrechte seien jedoch eingetragen worden, sollte es keine bessere Lösung geben. Eine bessere Lösung sei heute mit dem fertig ausgebauten Wagnerweg offensichtlich vorhanden und auch für den Laien erkennbar. Das Gutachten von Herrn Z, das vom Landgericht in Auftrag gegeben worden sei, komme auch zum Schluss, dass der Wagnerweg die bessere Lösung sei. Das Landgericht habe sich dann aufgrund eines Lokalaugenscheins vor Ort und dem Gutachten von Herrn Z ebenfalls für die Erschliessung über den Wagnerweg entschieden. Der jüngste Beschluss des Obersten Gerichtshofes bedeute für die interessierten Parteien, dass auf engstem Raum eine zweite Strasse gebaut werden müsse. Sie seien bereit, dem Beschwerdegegner ein Wegrecht über ihre Grundstücke auf der Seite des Wagnerwegs einzuräumen. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes zwinge ihnen eine Lösung auf, bei der nur der Beschwerdegegner als einziger profitiere und alle anderen Nachteile hätten. Die interessierten Parteien betonten, dass die Argumente der Beschwerdeführerin schlüssig und ausnahmslos nachvollziehbar seien, und ersuchten den Staatsgerichtshof, die Beschwerde sowie ihre Äusserung zu prüfen und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufzuheben.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 ff. mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen und unter Verweis auf Art. 39 sowie Art. 43 StGHG).
1.1. Der Staatsgerichtshof entscheidet über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein (Art. 15 Abs. 1 StGHG).
1.2. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2011 (ON 119) lautet in Ziffer 1 betreffend die Parzellen Nr. 338, 819 und 926 auf Aufhebung des Beschlusses des Obergerichtes vom 25. November 2010 sowie Zurückverweisung der Rechtssache an das Landgericht, und in Ziffer 3 betreffend die Parzelle Nr. 339 der Beschwerdeführerin auf Bestätigung der Einräumung eines Notweges über diese Parzelle.
Aus der Beschwerdeschrift geht nicht eindeutig hervor, ob die Beschwerdeführerin den Beschluss des Obersten Gerichtshofes als Ganzes oder lediglich betreffend Ziffer 3 anficht. Einerseits wird der Beschluss seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Andererseits wird beantragt, Ziffer 3 des Beschlusses aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen.
Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses lautet:
"Dem Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin [Beschwerdeführerin] wird keine Folge gegeben, soweit er sich gegen die Bestätigung der Einräumung eines Notweges über die Parzelle 339 (Punkt 1. des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes) richtet."
Ob der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der ganzen Entscheidung oder auf Aufhebung lediglich von Ziffer 3 lautet und damit einzig das Grundstück der Beschwerdeführerin betrifft, kann indes offen bleiben. Der Staatsgerichtshof ist nämlich der Ansicht, dass die Rechtslage in Bezug auf das Grundstück Nr. 339 der Beschwerdeführerin nicht für sich allein beurteilt werden kann. Sie hängt vielmehr unmittelbar mit der Rechtslage in Bezug auf die Parzellen Nr. 338, 819 und 926 zusammen. Es geht um ein und dasselbe Notwegrecht, das über die betroffenen Parzellen führt. Dies hat der Oberste Gerichtshof im Grundsatz entschieden. Mit dem Zurückverweisungsbeschluss ist dieses Notwegrecht vom Landgericht näher zu konkretisieren. Würde nun der Staatsgerichtshof die Prüfung auf Ziffer 3 des Beschlusses beschränken und dem Antrag auf deren Aufhebung Folge geben, lägen für die von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Grundeigentümer zwei unterschiedliche Entscheidungen vor: Betreffend die Parzelle Nr. 339 der Beschwerdeführerin würde das Vorliegen eines Notweganspruchs zugunsten des Beschwerdegegners verneint. Der Anspruch auf das Notwegrecht betreffend die Parzellen Nr. 338, 819 und 926 dagegen, welcher nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist, bestünde aber weiterhin. Das vom Obersten Gerichtshof an das Landgericht zurückverwiesene Verfahren würde dadurch im Ergebnis hinfällig, weil die vom Obersten Gerichtshof angeordnete Trassierung des Notweges ohne Einbezug der Parzelle Nr. 339 nicht vorgenommen werden könnte.
Der Staatsgerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass eine gesonderte Grundrechtsprüfung in Bezug auf das Grundstück Nr. 339 der Beschwerdeführerin nicht möglich ist. Zwar wird in Ziffer 3 in Bezug auf die Parzelle der Beschwerdeführerin die Rechtslage weitgehend entschieden. Die Frage, mit welcher der möglichen Varianten für die Trassierung des Notweges die Wegenot des Grundstücks Nr. 929 unter möglichst geringer Belastung sämtlicher betroffener Grundstücke behoben werden kann, ist mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aber noch offen und bedarf einer gesamtheitlichen Betrachtung. Die Grundrechtsprüfung durch den Staatsgerichtshof kann sich demnach nicht nur auf die betroffene Parzelle Nr. 339 beschränken, sondern muss sich auf alle betroffenen Parzellen erstrecken. Demnach ist auch der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes als Ganzes auf seine Grundrechtskonformität zu beurteilen. Da diese in Ziffer 1 betreffend die Parzellen Nr. 338, 819 und 926 auf Zurückverweisung an das Landgericht lautet, stellt sich die Frage, ob dieser Zurückverweisungsbeschluss beim Staatsgerichtshof angefochten werden kann.
Mit einem Zurückverweisungsbeschluss wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben und an eine untere Instanz zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Es muss deshalb geprüft werden, ob es sich beim angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes um eine enderledigende Entscheidung i. S. v. Art. 15 Abs. 1 StGHG gemäss der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt, deren Anfechtung mittels Individualbeschwerde zulässig ist (vgl. zuletzt StGH 2010/103, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1-1.5]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art. 15 Abs. 1 StGHG können Zurückverweisungsbeschlüsse grundsätzlich nie enderledigend sein. Bei Zurückverweisungsbeschlüssen der ordentlichen Letztinstanz an eine Unterinstanz werden allfällige im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen im Rahmen der Anfechtung der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vom Staatsgerichtshof geprüft (StGH 2006/14, Erw. 1.3; StGH 2004/6, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/58, Erw. 1.1; StGH 2005/22, Erw. 1.2; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 560 f. mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Ein solches Vorgehen ist zwar nicht verfahrensökonomisch; der gesetzgeberischen Entscheidung, den Zugang zum Staatsgerichtshof durch das anlässlich der Totalrevision des Staatsgerichtshofgesetzes im Jahre 2003 eingefügte Enderledigungskriterium einzuschränken (vgl. Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Bestellung der Richter, die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes sowie die Anpassung verschiedener Gesetze an die anlässlich der Volkabstimmung vom 14./16. März 2003 angenommene Abänderung der Verfassung, BuA Nr. 45/2003, S. 41), ist aber insoweit Rechnung zu tragen, als verfahrensökonomische Gründe bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Individualbeschwerde nicht mehr in Betracht kommen können (StGH 2010/103, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/14, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/58, Erw. 1.3; StGH 2004/23 und StGH 2004/24, jeweils Erw. 1.5). Ein dadurch entstehender verfahrensmässiger Mehraufwand ist damit in der Regel in Kauf zu nehmen.
1.4. Diese Rechtsprechung, wonach Zurückverweisungsentscheidungen nie enderledigend sein können, hat jedoch in zweierlei Hinsicht eine Relativierung erfahren.
In seinem Urteil vom 4. November 2008 (StGH 2008/30, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li) hat der Staatsgerichtshof entschieden, dass Zurückverweisungsentscheidungen ausnahmsweise dann als "enderledigend" anzusehen seien, wenn der Ausschluss ihrer Anfechtung - beispielsweise wegen Eintritts formeller Rechtskraft - möglicherweise definitiv zur Verhinderung des Grundrechtsschutzes führen könnte.
Im Urteil vom 20. Dezember 2010 (StGH 2010/103 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) führte der Staatsgerichtshof aus, dass die Voraussetzung der Enderledigung ausnahmsweise auch im Falle einer Zurückverweisungsentscheidung erfüllt sein und somit gewissermassen eine "materielle Enderledigung" vorliegen könne, sofern der Behörde, an welche die Sache zurückverwiesen werde, keinerlei Spielraum für eine eigene Entscheidungsfindung bleibe. Dazu muss jedenfalls die Rechtssache bereits bei der oberen Instanz entscheidungsreif sein. Dies ist der Fall, wenn die untergeordnete Behörde im neuerlichen Verfahrensgang keinen zusätzlichen Entscheidungsspielraum mehr hat, in dem überhaupt weitere Grundrechtsverletzungen erfolgen könnten. Wenn demnach alle materiellen Entscheidungsaspekte von der Rechtsmittelinstanz vorgegeben werden und diese die Sache nur deshalb wieder zurückverweisen muss, weil sie nicht selbst in der Sache entscheiden darf, wäre es nicht nur kaum verfahrensökonomisch, sondern geradezu schikanös, auf die Individualbeschwerde nicht einzutreten (StGH 2010/103, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Nicht ausreichend für die Annahme einer solchen "materiellen Enderledigung" ist es dagegen, wenn die letzte ordentliche Instanz zwar eine für das Verfahren zentrale Rechtsfrage entschieden hat, die Unterinstanz aber weitere noch offene Fragen klären muss (StGH 2010/103, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Solche Fälle betreffen beispielsweise ungenügende Sachverhaltsfeststellungen (StGH 2008/100, Erw. 1.2.1 ff.) oder die gänzlich fehlende materielle Behandlung durch die Unterinstanz (StGH 2006/11, Erw. 1.1 ff.). In solchen Fällen wäre es zwar verfahrensökonomisch, wenn der Staatsgerichtshof die von der ordentlichen Letztinstanz vertretene Rechtsauffassung sogleich auf ihre Grundrechtskonformität überprüfen könnte, da sich damit der durch die letztinstanzliche Zurückverweisungsentscheidung ausgelöste zweite Rechtsgang möglicherweise als unnötig erwiese. Wie erwähnt, sind solche verfahrensökonomischen Überlegungen aber aufgrund des mit der Schaffung des neuen Staatsgerichtshofgesetzes eingeführten Enderledigungskriteriums nicht mehr zulässig. Vielmehr soll der Staatsgerichtshof in einem einzigen Individualbeschwerdeverfahren über alle allfälligen unterinstanzlichen Grundrechtsverletzungen befinden können.
1.5. Im vorliegenden Fall betrifft die Individualbeschwerde mit Ziffer 1 des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2011 einen Zurückverweisungsbeschluss. Dieser ist somit grundsätzlich nicht enderledigend, es sei denn, es liege einer der erwähnten Ausnahmefälle vor.
1.6. Ziffer 1 des im Beschwerdefall ergangenen Beschlusses ordnet an, dass der Beschluss des Obergerichtes betreffend die Parzellen Nr. 338, 819 und 926 aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werde.
In der Sache hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass grundsätzlich ein Anspruch des Antragstellers und jetzigen Beschwerdegegners auf Einräumung eines Notweges über die Parzellen 339, 338, 819 und allenfalls 926 bestehe. Wie dieser Weg zu verlaufen habe, steht mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes jedoch noch nicht fest, da der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten mehrere Varianten zur Trassierung des Notweges aufgezeigt hat. Im ergänzenden Verfahren wird der verkehrstechnische Sachverständige vom Landgericht zu beauftragen sein, die verschiedenen Möglichkeiten auf ihre Zweckmässigkeit hin zu beurteilen. Gegenstand des neuerlichen Rechtsganges vor dem Landgericht ist damit der genaue Verlauf des Notweges. Indem vom Landgericht anschliessend eine Auswahl zu treffen und zu begründen ist, kommt ihm auch im neuerlichen Verfahrensabschnitt ein Entscheidungsspielraum zu. In welchem Ausmass die betroffenen Grundstücke belastet werden, steht derzeit noch nicht fest.
Der Oberste Gerichtshof hat demnach nicht nur deshalb nicht selbst in der Sache entschieden, weil er nicht zur Fällung einer solchen Entscheidung befugt gewesen wäre, sondern weil dafür weitere Sachverhaltsabklärungen einerseits und rechtliche Abwägungen andererseits erforderlich sind. Auf der Grundlage der Entscheidung des Obergerichtes war es dem Obersten Gerichtshof nicht möglich, selbst den Verlauf des Notweges zu bestimmen. Mit dem Entscheid über das Bestehen des Notweganspruchs über die Parzellen Nr. 339, 338, 819 und 926 hat der Oberste Gerichtshof zwar eine für das Verfahren zentrale Rechtsfrage entschieden; dennoch sind von der Unterinstanz aber noch weitere offene Fragen materieller Natur zu klären. Es liegt somit kein Fall vor, in dem der untergeordneten Behörde keinerlei Entscheidungsspielraum mehr zukommt.
1.7. Ebenso wenig ist der vorliegende Zurückverweisungsbeschluss deshalb ausnahmsweise als enderledigend anzusehen, weil andernfalls der Grundrechtsschutz definitiv verhindert würde.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr stünden aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes keine Möglichkeiten mehr offen, das zu ihren Lasten eingeräumte Notwegrecht zu bekämpfen. Das Erstgericht werde an die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gebunden und das Wegrecht nicht mehr Gegenstand des weiteren, ergänzenden Verfahrens sein. Dazu ist Folgendes zu bemerken:
Der Staatsgerichtshof kann auch eine im zweiten Verfahrensgang gefällte Entscheidung wegen einer im ersten Verfahrensgang erfolgten Grundrechtsverletzung aufheben (StGH 2008/100, Erw. 1.2.1; StGH 2006/14, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Auch im Rahmen der Anfechtung der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Entscheidung können somit noch Rügen vorgebracht werden, welche die Entscheidung des ersten Verfahrensgangs betreffen.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Ziffer 3, wonach grundsätzlich ein Notweganspruch über das Grundstück der Beschwerdeführerin bestehe, zwar für das weitere Verfahren bindend ist. Der Staatsgerichtshof wird diese im ersten Verfahrensgang getroffene Feststellung aber auch im Rahmen einer Anfechtung der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Entscheidung vollumfänglich auf ihre Verfassungskonformität prüfen können. Ist der Verlauf des Notweges einmal bestimmt, steht das Ausmass der Belastung für sämtliche Eigentümer der betroffenen Parzellen fest. Dadurch ist eine umfassende Prüfung der getroffenen Lösung auf ihre Grundrechtskonformität für alle beteiligten Parteien möglich. Die Beschwerdeführerin erleidet somit keine Beeinträchtigung ihres Grundrechtsschutzes, wenn auf ihre Beschwerde im jetzigen Zeitpunkt nicht eingetreten wird.
1.8. Aufgrund dieser Erwägungen fehlt im Beschwerdefall hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes die Erfüllung der Beschwerdevoraussetzung der Enderledigung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG, so dass die vorliegende Individualbeschwerde spruchgemäss ohne materielle Behandlung zurückzuweisen war.
2. Dem Beschwerdegegner waren die Kosten für seine Gegenäusserung auf der Grundlage des von der Beschwerdeführerin angegebenen Streitwertes antragsgemäss zuzusprechen.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 680.00 setzen sich aus der gegenständlichen Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 31. Mai 2011 betreffend den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Betrage von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Individualbeschwerde zurückgewiesen wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.