StGH 2011/073
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Oktober 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: M
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Landgerichtes vom 31. März 2011, 12RS.2011.102-5
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das Landgericht traf in der Rechtshilfestrafsache zu 12 RS.2011.102 mit Beschluss vom 31. März 2011 (ON 5) folgende Anordnung (betreffend Herausgabe, Aufforderung, Kontensperre und Beschlagnahme):
"An die X Bank, Vaduz, die Y Bank, Vaduz und die Z Bank, Vaduz, ergeht gemäss §§ 92, 96 Abs 2, 98a StPO die Aufforderung, binnen zwei Wochen sämtliche vorhandenen Kontounterlagen betreffend Konten in laufender Rechnung, Sparkonten, Festgeldkonten, Darlehenskonten, Hypothekenkonten, sonstige Kreditkonten, Abrechnungskonten, Wertpapiere, Depotkonten, CpD-Konten und andere bankinterne Konten, wie zum Beispiel auch Sammel-, Unter-, Vorläufer- und Zwischenkonten, betreffend dem Zeitraum 01.01.2002 bis zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Anordnung im Original oder Kopie bzw. einem gebräuchlichen Dateiformat herauszugeben und zwar hinsichtlich jener Konten, an denen
1.). A
2.). L
3.). B
4.). K, und
5.). M,
zeichnungsberechtigt und/oder führungsberechtigt und/oder wirtschaftlich berechtigt sind/waren.
Dies betrifft insbesondere die Konten mit den Nummern XXXXX7AB und XXXXX7034 sowie XXXXX4AA und XXXXX4AB bei der X Bank sowie das Konto mit der Nummer XXXXX750 der Y Bank.
Herauszugeben sind insbesondere die Unterlagen über Kontoeröffnung und Schliessung, Unterkontoeröffnung und Schliessung sowie andere vertragliche Änderungen der Kontobeziehung, Kreditakten, Kreditanträge, die Kreditbeschlüsse, Kreditverhandlungsnotizen, bankinterne Vermerke, eingeholte Auskünfte und Ähnliches, sowie den Schriftverkehr mit vorgenannten Firmen/Personen, vorgelegte Urkunden vorgenannter Firmen/Personen, Gegenstände, die sich in Schliessfächern, Miet- und Sammeldepots, Bankpostfächern oder ähnliches oder als Verwahrstücke in den Räumen des Kreditinstitutes befinden sowie Unterlagen und Aufzeichnungen über Tafelgeschäfte.
Herauszugeben sind auch die Tagesstrazzen betreffend Barabhebungen durch die genannten Personen/Gesellschaften von über EURO 30'000 einschliesslich der Kassabewegungen 15 Minuten vor und nach der Transaktion.
An die X Bank, Vaduz, die Y Bank, Vaduz und die Z Bank, Vaduz, ergeht darüber hinaus die Aufforderung, Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäftsbeziehungen vorgenannte Personen/Firmen mit dem Bankinstitut hatten/haben, insbesondere welche Konten, Depots, Schliessfächer unterhalten wurden/werden bzw. für welche Konten, Depots, Schliessfächer oder ähnliches die genannten Personen/Firmen wirtschaftlich Berechtigte und/oder (in welchem Umfang) auch Bevollmächtigte sind/waren.
Die genannten Unterlagen und Gegenstände werden gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt."
Dieser Beschuss wurde mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen: "Dieser Beschluss kann nicht selbständig angefochten werden, sondern erst zusammen mit dem Beschluss des Rechtshilfegerichts, mit welchem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird (Art. 58c Abs. 1 RHG)".
2. Gegen diesen Beschluss (im Folgenden kurz: Beschlagnahmebeschluss) des Landgerichtes (ON 5) richtet sich die Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte der Beschwerdeführerinnen vom 3. Mai 2011 an den Staatsgerichtshof. Es wird beantragt,
a). Der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, wolle der vorliegenden Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes zu 12 RS.2011.102-5 vom 31. März 2011 in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sind.
b). Der angefochtene Beschluss des Landgerichtes möge aufgehoben werden und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
c). Das Land Liechtenstein möge zur Bezahlung der angefallenen Vertretungskosten binnen vier Wochen zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen verpflichtet werden.
Die Beschwerdeführerinnen gehen davon aus, dass der angefochtene Beschluss des Landgerichtes letztinstanzlich und enderledigend ist und ihr Recht auf willkürfreie Behandlung sowie ihren Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt.
3. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde der vorliegende Beschwerdefall zu StGH 2011/73 mit demjenigen zu StGH 2011/75 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Bevor auf die Individualbeschwerde in der Sache eingetreten werden kann, ist zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind.
Nach Art. 15 Abs. 1 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber eine Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein. Es fragt sich, ob der angefochtene Beschluss des Landgerichtes vom 31. März 2011 (ON 5) letztinstanzlich ist. Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu verneinen.
2. Die Beschwerdeführerinnen richten sich mit ihrer Individualbeschwerde unmittelbar gegen einen Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes an den Staatsgerichtshof; dies mit einer Beschwerde gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG. Zur Begründung des Vorliegens der Eintretensvoraussetzungen referieren sie im Wesentlichen Erwägungen aus StGH 2004/6. Für die Beantwortung der Frage nach der Letztinstanzlichkeit und nach der Enderledigung ist auf das Rechtshilfegesetz (RHG) in der Fassung von LGBl. 2009 Nr. 36 und auf die StPO abzustellen.
Das RHG verweist zunächst in Art. 9 auf die subsidiäre Geltung der StPO. Nach Art. 9 Abs. 1 RHG ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes, d. h. des RHGs, nichts anderes ergibt, die Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden. Folgt man Art. 58 RHG, so ist die Rechtshilfe nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten. Gemäss Art. 58c Abs. 1 RHG unterliegt der Beschluss des Rechtshilfegerichtes, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Beschlüssen der Beschwerde. Für den Regelfall schliesst demnach das RHG die selbständige Anfechtung des Beschlagnahmebeschlusses mit einem ordentlichen Rechtsmittel aus. Das heisst aber nicht, dass kein ordentliches Rechtmittel besteht, sondern besagt nur, wie die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausführt, dass dieser - "erst zusammen mit dem Beschluss des Rechtshilfegerichtes, mit welchem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird (Art. 58c Abs. 1 RHG)" anfechtbar ist. Diese Vorschrift ist aber nicht, wie das die Beschwerdeführerinnen anzunehmen scheinen, dahingehend zu interpretieren, dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr besteht und damit eine letztinstanzliche enderledigende Entscheidung nach Art. 15 Abs. 1 StGHG vorliegt, sondern nur, dass grundsätzlich erst die das Rechtshilfeverfahren abschliessende Entscheidung angefochten werden können soll. Das gilt jedenfalls für den Regelfall. Nach Art. 58c Abs. 2 RHG können indessen die vorangegangenen Beschlüsse selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für Anordnungen nach § 97a der Strafprozessordnung.
Mit der Beschwerde nach Art. 58c Abs. 2 ist freilich nicht die Individualbeschwerde nach Art. 15 Abs. 1 StGHG gemeint, sondern das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde. Da sich aus dem RHG nichts anderes ergibt und deshalb Art. 9 Abs. 1 RHG zufolge die StPO zur Anwendung kommt, bezeichnet die Beschwerde in Art. 58c RHG die Beschwerde an das Obergericht gemäss § 238 StPO.
Hinsichtlich Art. 58c Abs. 2 RHG anders zu entscheiden würde bedeuten, dass das gemäss § 238 StPO zuständige Obergericht als ordentliches (Fach-)Gericht gar nicht in die Lage käme, die Voraussetzungen zu konkretisieren, die vorliegen müssen, damit von einem "unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil" im Sinne von Art. 58c Abs. 2 RHG gesprochen werden kann (hierzu Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 563 f. mit Hinweisen auf die Praxis des Staatsgerichtshofes). Gerade dies wurde aber mit der Änderung des RHGs im Rahmen der Novelle 2008 beabsichtigt. Die Regel sollte sein, dass die Anfechtung von Beschlüssen betreffend die Anordnung von Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahme nicht mehr separat möglich sein soll, sondern - wie oben ausgeführt - nur am Ende des Rechtshilfeverfahrens. Dies bringt Art. 58c Abs. 1 RHG zum Ausdruck. Zu dieser Regel bildet aber Abs. 2 eine Ausnahme. "Hiernach sollen vorangehende Beschlüsse in Ausnahmefällen selbständig angefochten werden können, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; hierunter sind insbesondere Beschlüsse nach § 97a StPO zu verstehen, welche im Regelfall Kontosperren betreffen." (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Abänderung des Rechtshilfegesetzes (RHG), Nr. 132/2008, S. 23).
Das Ergebnis steht auch im Einklang mit den von den Beschwerdeführerinnen herangezogenen einschränkenden Erwägungen des Staatsgerichtshofes zur Enderledigung in StGH 2004/6, denn die beschriebene Ordnung zeigt, dass nach der Erschöpfung des Instanzenzugs alle potentiellen Grundrechtsverletzungen, "welche in einem vom Hauptverfahren gesonderten Verfahren erfolgen, beim Staatsgerichtshof mit Individualbeschwerde angefochten werden können." (StGH 2004/4, Erw. 1.4 und StGH 2004/6, Erw. 1.4 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Dies freilich erst nach Erschöpfung der ordentlichen Instanzen. Somit entgehen keine behaupteten Verfassungsverletzungen der Überprüfung durch den Staatsgerichtshof.
Da die Voraussetzungen der Letztinstanzlichkeit und der Enderledigung somit nicht erfüllt sind, war die Individualbeschwerde spruchgemäss zurückzuweisen.
3. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG.