StGH 2011/071
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. März 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführerin der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 22. März 2011, 03ES.2010.85-54
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 22. März 2011, 03 ES.2010.85-54, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 204.00 bestimmt.
1. Mit Urteil vom 25. November 2010 (ON 41) verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer gemäss § 43 Abs. 1 StGB unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 160 Tagessätzen (im Falle der Uneinbringlichkeit 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie gemäss § 305 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, welche nach § 308 StPO für uneinbringlich erklärt wurden.
Danach habe der Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2007 bis Jänner 2010 in Mauren und anderen Orten in Liechtenstein die Verantwortlichen der Firma K in Mauren durch gefährliche Drohung, nämlich durch Herbeiführung eines Vermögensschadens durch eine Anzeige beim Steueramt bzw. der Staatsanwaltschaft wegen angeblich nicht ordnungsgemässer Geschäftsgebarung und Erlangung von unberechtigten Sozialleistungen, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Ausbezahlung von nach seiner Auffassung nach für ihn noch bestehenden Lohnforderungen aus der Kündigung seines Dienstverhältnisses sowie Übernahme seiner Leasingverpflichtung in Bezug auf ein Kraftfahrzeug zu nötigen versucht.
2. Gegen dieses Urteil des Landgerichtes (ON 41) erhob der Beschwerdeführer Berufung wegen Schuld und Nichtigkeit gemäss § 221 Ziff. 1 StPO und erklärte, das erstinstanzliche Urteil zur Gänze anzufechten, wobei seine Berufung im Antrag mündete, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass er von den wider ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen werde. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
3. Mit Urteil vom 22. März 2011 (ON 54) gab das Obergericht dieser Berufung keine Folge. Im Wesentlichen begründete es seine Entscheidung wie folgt:
3.1. Was die vom Beschwerdeführer gerügte, nicht ausreichende Individualisierung der Tat im Urteilsspruch betreffe, so sei der Tatort mit "Mauren" ausreichend genau individualisiert.
Auch der Tatzeitpunkt sei im Urteilsspruch mit dem Zeitraum "November 2007 bis Jänner 2010" angegeben. Nachdem in den Entscheidungsgründen des Urteils die dem Berufungswerber zur Last gelegte versuchte Nötigung begründenden E-Mails und SMS-Nachrichten datumsmässig genau festgehalten worden seien, sei auch der Tatzeitpunkt bzw. Tatzeitraum ausreichend individualisiert. Die über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgten Handlungen seien rechtlich als eine Tat zu behandeln, weshalb die Angabe eines Zeitraums im Urteilsspruch durchaus korrekt sei.
Was die Individualisierung des Tatopfers anbelange, so sei im Urteilsspruch festgehalten, dass die Verantwortlichen der Firma K Tatopfer seien. Eine juristische Person könne sehr wohl Opfer einer Nötigung sein. In diesem Fall habe sich die gefährliche Drohung oder Gewalt gegen die Organe der juristischen Person zu richten. Dies sei offensichtlich auch hier der Fall gewesen, weshalb die Nennung der "Verantwortlichen" unmissverständlich auf die geschäftsführenden Firmeninhaber B und C ziele.
3.2. Sofern der Beschwerdeführer rüge, dass sich aus den getroffenen Feststellungen keine inländische Strafgerichtsbarkeit herleiten lasse, sei Folgendes zu erwägen:
Grundsätzlich sei eine inländische Strafgerichtsbarkeit immer dann gegeben, wenn die Handlung oder der Erfolg im Inland stattgefunden habe oder nach Vorstellung des Täters dort stattfinden hätten sollen. Bei Distanzdelikten, d. h. Delikten, bei denen die Handlung und der Erfolg auseinanderfallen würden, genüge die Verwirklichung eines Zwischenerfolgs im Inland. Vorliegend habe der Beschwerdeführer den Willen der "Verantwortlichen" der in Mauren domizilierten K Anstalt, insbesondere denjenigen der Organe B und C, zu beugen versucht. Hierfür habe der Beschwerdeführer diverse E-Mails an den Geschäftsführer B in Mauren geschickt, wodurch die inländische Strafgerichtsbarkeit für die gesamte versuchte Nötigung begründet sei.
3.3. Was die Rüge hinsichtlich der Tatsache, dass der Urteilsspruch sich auch auf die "Ausbezahlung von nach seiner Auffassung nach für ihn noch bestehenden Lohnforderungen aus der Kündigung seines Dienstverhältnisses" betreffe, so entgegnete das Obergericht, dass es aus rechtlicher Sicht mit Bezug auf den Schuldspruch unerheblich sei, ob ihm beide (versuchsweise) abgenötigten Handlungsweisen oder nur eine zur Last gelegt worden seien, da der Beschwerdeführer ohnehin nur einmal wegen des Vergehens der versuchten Nötigung verurteilt worden sei.
3.4. Der Beschwerdeführer habe ferner beanstandet, dass die Drohung mit einer Anzeigeerstattung ans Steueramt und die Staatsanwaltschaft keine Drohung an einem nötigungserheblichen Rechtsgut darstelle und im Übrigen die Eignung zur Erregung begründeter Besorgnis abgehe, weil keine Feststellungen dahingehend getroffen worden seien, inwiefern sich die Betroffenen in der Vergangenheit etwas zu Schulden kommen lassen hätten. Sie hätten deshalb im Falle der Anzeigeerstattung nicht mit negativen Konsequenzen zu rechnen gehabt, weshalb auch keine gefährliche Drohung vorliegen könne.
Dem entgegnete das Obergericht, dass es ständiger Rechtsprechung entspreche, dass die Drohung mit einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft, egal ob begründet oder unbegründet, jedenfalls eine Bedrohung der Ehre und des Vermögens darstelle. Gleiches gelte im Übrigen auch für eine Anzeige beim Finanzamt. Die Drohung mit einer Verletzung am Vermögen folge im Übrigen schon daraus, dass auch im Falle einer unbegründeten Anzeige jedenfalls mit Verfahrens- und Vertretungskosten zu rechnen sei.
Was das Kriterium der "Besorgniseignung" anbelange, so handle es sich um die objektiv zu beurteilende Rechtsfrage, ob eine Drohung geeignet sei, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflössen. Dabei sei auf einen objektiv-individuellen Massstab abzustellen und zu prüfen, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation unter Berücksichtigung allfälliger, in seiner Person gelegener Umstände den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage, das angedrohte Übel tatsächlich herbeizuführen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich aber nicht ausgeführt, inwiefern dies hinsichtlich der Verantwortlichen der K Anstalt nicht der Fall gewesen sein sollte. Jedenfalls gehe die Rechtsprechung im Falle einer Androhung einer Anzeige stets davon aus, dass eine begründete Besorgniseignung vorliege.
3.5. Der Rechtfertigungsgrund nach § 105 Abs. 2 StGB liege entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers deshalb nicht vor, weil die "Leasingproblematik" weder rechtlich noch faktisch mit der K Anstalt in Verbindung gebracht werden könne, weshalb es sich um eine fremde Angelegenheit handle. Es fehle damit an einem hinreichend sachlichen, die Anwendung des § 105 Abs. 2 StGB ermöglichenden Zusammenhang von Mittel und Zweck.
3.6. Was schliesslich die Schuldberufung des Beschwerdeführers betreffe, so handle es sich bei den beanstandeten Feststellungen um solche, die nicht entscheidungswesentlich seien, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei.
Dem Beschwerdeführer sei lediglich dahingehend Recht zu geben, dass seine Drohungen offensichtlich lediglich im Zusammenhang mit der BMW Leasingproblematik nicht aber mit offenen Lohnforderungen standen. Dies betreffe jedoch ebenfalls keinen entscheidungswesentlichen Umstand, weil der Beschwerdeführer nur eines Vergehens der versuchten Nötigung verurteilt worden sei. Aus rechtlicher Sicht sei es daher mit Bezug auf die Schuld des Beschwerdeführers unerheblich, ob ihm beide dieser (versuchsweise) abgenötigten Handlungsweisen zur Last gelegt würden oder nur letztere.
Was der diesbezügliche Widerspruch zwischen dem Urteilsspruch und den Entscheidungsgründen betreffe, so sei dieser nicht vom Beschwerdeführer gerügt worden und habe auch keinen Einfluss gehabt auf die Strafzumessung.
4. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 22. März 2011 (ON 54) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. April 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter im Sinne des Art. 33 Abs. 1 LV sowie des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung, geltend gemacht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs an das Obergericht zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung überbinden. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfange verbunden.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
4.1. Zum Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV bringt der Beschwerdeführer vor, dass gegenständlich keine Zuständigkeit der liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden gegeben sei. Das Obergericht habe diesbezüglich die Zuständigkeit auf unrichtige Tatsachen gestützt, welche nicht dem Sachverhalt entsprechen würden.
Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Berufung bemängelt, dass weder aus dem Urteilsspruch, noch den Entscheidungsgründen hervorgehe, welche Verantwortlichen der Beschwerdeführer mit welchen Ausführungen an welchem Ort in Liechtenstein zu welchen Handlungen zu nötigen versucht haben soll. Das Obergericht gehe unrichtigerweise davon aus, dass gegenständlich ein zuständigkeitsbegründender Sachverhalt vorliege, wobei es aber nicht festhalte, welcher konkret vom Beschwerdeführer verwirklichte Sachverhalt im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Nötigung die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte begründe. Den Ausführungen des Obergerichtes zufolge müsste der Beschwerdeführer einen der Verantwortlichen, B oder C, der K in Mauren, zu nötigen versucht haben, indem er gefährliche Drohungen gegen diese ausgesprochen habe.
Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass der Beschwerdeführer schweizerischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt in der Schweiz sei. Ferner hätten die Zeugen D und C Aufenthalt in Österreich. Die E-Mails und SMS-Nachrichten, welche der Beschwerdeführer an diese geschickt habe, seien demnach von der Schweiz nach Österreich übermittelt worden, weshalb Liechtenstein durch diese Handlungen nicht tangiert worden sei und daher auch keine inländische Zuständigkeit hergeleitet werden könne.
Was den Zeugen B betreffe, so sei dieser zwar während dieses Zeitraums in Liechtenstein aufhältig gewesen, aus den an ihn geschickten E-Mails könne sich jedoch die vorgeworfene Tathandlung nicht ableiten. Der Beschwerdeführer habe gegenüber B zu keinem Zeitpunkt eine gefährliche Drohung ausgesprochen oder von diesem bei sonstiger Anzeige die Bezahlung offener Lohnforderungen oder die Übernahme des Leasingvertrags verlangt. Der Beschwerdeführer habe mit seinen E-Mails an den Zeugen B lediglich über die Korrespondenz und die Vorgänge rund um den Konflikt mit den Zeugen C und D informiert. Diesbezüglich sei weder ein Zwischenerfolg noch ein Teil der Tathandlung der Nötigung in Liechtenstein gesetzt worden. Auch hinsichtlich des Verhaltens gegenüber des Zeugen B sei demnach keine inländische Zuständigkeit gegeben.
Auch die Tatsache, dass der Zeuge C "Verantwortlicher" der Firma K in Mauren gewesen sei, vermöge keine Zuständigkeit zu begründen, da diese Eigenschaft des Zeugen kein Tatbestandsmerkmal der Nötigung nach § 105 StGB zu erfüllen vermöge.
Im Übrigen gehe aus dem gesamten Sachverhalt nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Zeugen C oder B in Mauren oder anderen Orten in Liechtenstein genötigt habe. Der Beschwerdeführer habe somit zu keinem Zeitpunkt zwischen November 2007 und Januar 2010 "Verantwortliche" der Firma K in Mauren oder anderen Orten in Liechtenstein mit Anzeigen bedroht und von diesen mehr Lohn oder die Übernahme des Leasingvertrags verlangt, weshalb keine Zuständigkeit in Liechtenstein gegeben sei. Der Schuldspruch widerspreche diesbezüglich den Tatsachen.
Dadurch, dass die Gerichte in Liechtenstein für die gegenständlichen, im Ausland gesetzten, Handlungen ihre Zuständigkeit bejahten, hätten diese den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt.
4.2. Was die Verletzung des Willkürverbots betrifft, so rügt der Beschwerdeführer, dass es insbesondere willkürlich sei, wenn das Obergericht im gegenständlichen Urteil davon ausgehe, dass der Urteilsspruch des Erstgerichtes genügend individualisiert sei. Es sei nach wie vor nicht klar, wann konkret der Beschwerdeführer einen Verantwortlichen der Firma K zu welchem Zeitpunkt an welchem Ort in Liechtenstein durch welche Drohung zu einer Handlung zu nötigen versucht haben soll. Gerade diese Individualisierung sei jedoch für die Frage der Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte unumgänglich.
Aus dem Urteilsspruch müsse schliesslich abzuleiten sein, welche konkreten Tathandlungen gegenüber welchem Betroffenen zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gesetzt worden seien. Gerade dies gehe aus dem vorliegenden Urteilsspruch nicht hervor. Wenn das Obergericht festhalte, dass es sich bei den "Verantwortlichen" der Firma K um die Zeugen B und C gehandelt haben müsse, so sei dies eine reine Vermutung des Obergerichtes und nicht eine festgestellte Tatsache.
Mit dem vorliegenden Urteilsspruch könne sodann entgegen der Ansicht des Obergerichtes auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen desselben Sachverhalts nochmals verurteilt werde. Es werde nämlich nicht im Sinne des § 208 Abs. 1 Ziff. 1 StPO konkret dargelegt, welche Verantwortlichen der Firma K der Beschwerdeführer konkret in Mauren oder an anderen Orten in Liechtenstein zu nötigen versucht haben soll. Diesbezüglich sei ein grosser Interpretationsspielraum offen gelassen, was ungesetzlich, unhaltbar und damit willkürlich sei. Hätten die Gerichte nämlich den Urteilsspruch genügend individualisiert, wäre offensichtlich geworden, dass eine Unzuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte vorliege.
Schliesslich sei die Rechtsansicht des Obergerichtes, auch juristische Personen könnten Opfer einer Nötigung oder gefährlichen Drohung sein, willkürlich und stehe in diametralem Widerspruch zur Judikatur. Eine juristische Person könne nicht Trägerin von jenen Rechtsgütern sein, welche von einer dem Tatbestand der Nötigung immanenten gefährlichen Drohung betroffen seien. Diesbezüglich seien die Organe Opfer der Nötigung und nicht die juristische Person selbst. Der Beschwerdeführer werfe dem Obergericht vor, es wolle mit dieser willkürlichen Ansicht, Opfer einer Nötigung könne auch eine juristische Person sein, die fehlende Individualisierung des Urteilsspruchs kaschieren und eine Begründung für die Verwerfung der Schuldberufung liefern.
Ferner sei auch das Vorgehen des Obergerichtes bei der Schuldberufung willkürlich. Obwohl es die Rüge des Beschwerdeführers, er habe nicht zur Bezahlung eines offenen Lohnes zu nötigen versucht, als gerechtfertigt beurteilt habe, sei es nicht näher darauf eingegangen. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer ohnehin nur wegen einer versuchten Nötigung schuldig gesprochen worden sei. Es sei stossend und unhaltbar, dass das Obergericht damit einen unrichtigen Schuldspruch bestätige.
Im Übrigen habe der Umstand, dass seine Rüge in dieser Hinsicht gerechtfertigt gewesen wäre, sehr wohl rechtliche Konsequenzen. Es entspreche schliesslich ständiger Judikatur, dass dem Beschwerdeführer auch die eigenen Vertretungskosten im Berufungsverfahren vom Land Liechtenstein zu ersetzen seien, wenn er zumindest mit einem Teil seiner Berufung durchdringe. Richtigerweise hätte das Berufungsgericht deshalb der Berufung zumindest in diesem Punkt Folge geben müssen und das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten verpflichten müssen.
5. Mit Präsidialbeschluss vom 30. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt.
6. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichteten mit ihren Schreiben vom 3. bzw. 4. Mai 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nichtöffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 22. März 2011 zu 03 ES.2010.85-54, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1-1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV sowie seines Anspruchs auf willkürfreie Behandlung. Seine Rechte verletzt sieht er darin, dass das Obergericht mit dem bekämpften Urteil die Entscheidung des Landgerichtes (ON 41) bestätigt hat und damit ebenfalls von der Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte ausgegangen ist.
3. Insofern der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter geltend macht, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Der Anspruch auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV ist dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (StGH 2004/35, Erw. 2.1 unter Hinweis auf Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]). Sodann umfasst dieses Grundrecht nach der langjährigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Eingriffe, welche durch die Judikative selbst erfolgen (StGH 1977/6, LES 1981, 44 [47]). Nach dieser Rechtsprechung verstossen gerichtliche Verfahrensverfügungen aber nur dann gegen Art. 33 LV, wenn sie geradezu willkürlich sind. Es ist in der Regel auch nicht angezeigt, dass das Verfassungsgericht eine vollumfängliche Überprüfung jeder ihm vorgelegten gerichtlichen Verfahrensverfügung vornimmt. Allerdings hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechts auch hier eine differenzierte Prüfung angebracht sein kann; so wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges gänzlich abgeschnitten wird (StGH 1997/27, Erw 5.1 mit Verweis auf die entsprechende Kritik am deutschen Bundesverfassungsgericht bei Wolfram Höfling, Das Verbot prozessualer Willkür, JZ 1991, 955 [961 f.]; vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 229 ff., Tobias Michael Wille, a. a. O., 303 sowie Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht darum, einem Rechtssuchenden die Beschreitung des Rechtswegs zu verunmöglichen, vielmehr soll unter Berufung auf dieses Grundrecht die Durchführung eines Strafverfahrens im Inland verhindert werden. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofs liegt in solch einem Fall von vornherein kein besonders schwerwiegender Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV vor (vgl. StGH 1998/48, LES 2001, 119 [122, Erw. 2.4]). Im Beschwerdefall geht deshalb auch die Schutzwirkung dieses Grundrechtes nicht über das Willkürverbot hinaus.
4. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes vor dem Willkürverbot Bestand hat.
4.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2008, 269 mit Verweisen auf StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur (aber immerhin) dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Das Willkürverbot hat demnach die Funktion eines Auffanggrundrechts mit subsidiärem Charakter, dem nur dann eine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist.
Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Der Beschwerdeführer rügt konkret, dass gegenständlich keine Zuständigkeit im Inland gegeben sei, weshalb das gegen ihn geführte Strafverfahren nichtig und unhaltbar sei. Der Urteilsspruch vermöge die vorgeworfene Tathandlung zu wenig zu konkretisieren, als dass eine inländische Zuständigkeit angenommen werden könne. Vielmehr wären die der versuchten Nötigung zugrunde liegenden E-Mails und SMS-Nachrichten von der Schweiz nach Österreich übermittelt worden und hätten die angeblich bedrohten Zeugen auch Aufenthalt in Österreich gehabt. Mit den E-Mails an den Zeugen B, mit denen er diesen über seine Nachrichten an die Zeugen D und C informiert habe, seien mit Sicherheit keine Tathandlungen im Sinne des § 105 Abs. 1 StGB gesetzt worden, weshalb auch in dieser Hinsicht keine inländische Zuständigkeit gegeben sei. In Liechtenstein seien somit weder Tathandlungen gesetzt worden, noch Zwischenerfolge eingetreten. Allein der Umstand, dass der in Österreich wohnhafte Zeuge C verantwortliches Organ der K Mauren gewesen sei und der Beschwerdeführer den Zeugen B über seinen Konflikt mit dem Zeugen C informiert habe, vermöge jedenfalls keine Zuständigkeit zu begründen.
4.3. Im Strafrecht wird die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte in den §§ 62 ff. StGB geregelt. Grundsätzlich gelten die liechtensteinischen Strafgesetze für alle im Inland begangenen Taten (§ 62 StGB). Dieser Grundsatz wird im Hinblick auf die Zeit und den Ort der Tat durch § 67 StGB noch konkretisiert. Demnach hat der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung an jenem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen.
In ständiger Rechtsprechung haben sich die Gerichte diesbezüglich zu der Einheitstheorie bekannt, welche sich nicht nur auf das Delikt, sondern auf die gesamte Straftat bezieht. Der Staatsgerichtshof hält diese extensive Auslegung des Wortlauts von § 67 Abs. 2 StGB nach dem anzuwendenden Willkürraster jedenfalls als vertretbar, da Verfahrensvorschriften im Gegensatz zum materiellen Strafrecht nicht nur nach dem strikten Wortlaut ausgelegt werden müssen. Es scheint zudem sinnvoll, wenn Handlungen, die nach der Vorstellung des Täters eine Einheit bilden, nicht auseinandergerissen, sondern gemeinsam im Inland abgeurteilt werden (vgl. StGH 1998/48, LES 2001, 119 [122, Erw. 3.3]).
4.4. Der Beschwerdeführer selbst gesteht ein, dass er mit den E-Mails und SMS-Nachrichten an die Zeugen D und C die Übertragung des Leasingvertrags auf die K Anstalt, Mauren, habe bewirken wollen. Somit liegt eine einheitliche Tat vor, die eine Gesamtbetrachtung rechtfertigt. Da sich der Beschwerdeführer vorgestellt hat, dass der Leasingvertrag von der K Anstalt in Mauren übernommen werden soll, hat er sich einen Erfolg in Liechtenstein vorgestellt, weshalb gegenständlich sehr wohl ein Anknüpfungspunkt für die Annahme der inländischen Strafgerichtsbarkeit vorliegt. Dabei ist es unerheblich, dass es schliesslich doch nicht zu dieser Übernahme kam.
4.5. Aufgrund dieser Erwägungen verstösst es nicht gegen das Willkürverbot, wenn das Land- und auch das Obergericht von einer inländischen Zuständigkeit ausgegangen sind.
4.6. Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung des Willkürverbots deswegen geltend, weil das Obergericht durch die Heranziehung falscher Tatsachen zum Schluss gelangt sei, dass der Urteilsspruch genügend individualisiert worden sei.
Es sei nach wie vor unklar, wegen welcher Tathandlungen der Beschwerdeführer zwischen 2007 und 2010 für schuldig erkannt worden sei und welche festgestellten Handlungen dem Spruch nicht zugrunde liegen würden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen desselben Sachverhalts nochmals verurteilt werde.
4.7. Wie bereits in Erw. 4.1 ausgeführt wurde, liegt Willkür nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist.
4.8. Wie das Obergericht richtigerweise festgehalten hat, muss ein Strafurteil gemäss § 208 Abs. 1 Ziff. 1 StPO aussprechen, welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einem bestimmten Strafsatz zuzuordnenden Tatumstände.
Um die Tat von anderen abzugrenzen, ist sie entsprechend zu individualisieren, sodass eine wiederholte Verurteilung desselben Angeklagten wegen derselben Tat und während des im Urteilsspruch angegeben Zeitraums verhindert werden kann.
Der Oberste Gerichtshof hat zu diesen Fragen in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2010 zu DO.2008.3, LES 2010, 248 Folgendes judiziert: "Die Tat ist bereits im Urteilsspruch und nicht erst in den Gründen durch die Angaben von Tatzeit, Tatort und sonstigen Begleitumständen so weit zu bezeichnen, dass man die dem Urteilsspruch zu Grunde liegende Tat von anderen Taten unterscheiden kann. Der Ausspruch hat alle die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale betreffenden Tatsachen zu enthalten (WK-StPO, Rz. 6 ff. zu § 260). Ein Urteilsspruch ist nur dann ausreichend verwechslungsfrei individualisiert, wenn dadurch eine nochmalige Verfolgung des Angeklagten wegen derselben Taten während der im Spruch angegebenen Zeit ausgeschlossen ist (11 Os 90/05b). Der wechselseitige Ersatz von Spruch und Entscheidungsgründen kommt nicht in Betracht, wobei allerdings der jeweils andere Teil der Urteilsausfertigung zur Verdeutlichung herangezogen werden kann (Fabrizy StPO, Rz. 2 zu § 260)."
4.9. Wie das Obergericht schliesslich richtig erkannt hat, erfüllt der Urteilsspruch im gegenständlichen Fall diese Kriterien des Obersten Gerichtshofes sehr wohl. Sowohl der Tatort als auch der Tatzeitpunkt bzw. -raum sind genügend bestimmt, um Verwechslungen zu vermeiden. Auch die Tatopfer sind als "Verantwortliche" der K Anstalt in Mauren, derart bestimmt, dass eine Verwechslung im Sinne einer erneuten Verurteilung des Beschwerdeführers wegen derselben Tat ausgeschlossen werden kann.
4.10. Das angefochtene Urteil des Obergerichtes hält demnach einer Willkürprüfung auch in dieser Hinsicht stand.
4.11. Der Beschwerdeführer rügt ferner die Rechtsansicht des Obergerichtes, auch juristische Personen könnten Opfer einer Nötigung sein, als willkürlich.
Er hält diese Rechtsansicht insbesondere deshalb für willkürlich, weil er der Meinung ist, dass juristische Personen nicht Träger derjenigen Rechtsgüter sein könnten, welche durch die der Nötigung immanente gefährliche Drohung betroffen seien.
4.12. Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer, dass juristische Personen sehr wohl Träger von Rechten sein können, soweit diese nicht natürliche Zustände oder Eigenschaften des Menschen zur Voraussetzung haben. § 74 Abs. 1 Ziff. 5 StGB definiert die gefährliche Drohung als eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen. Eine juristische Person kann sehr wohl in ihren Rechten bedroht sein, wenn auch die Drohung selbst immer gegenüber einem für die juristische Person verantwortlichen Organ ausgedrückt werden muss, welches in diesem Zusammenhang als "Zwischenglied" fungiert.
Beim Tatbestand der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB wird die Drohung zwar gegenüber einem verantwortlichen Organ der Gesellschaft ausgesprochen, dieses handelt aber für die Gesellschaft, weshalb die durch die Nötigung bezweckte Willensbildung und -betätigung für die Gesellschaft selbst erfolgen soll.
4.13. Auch im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer durch seine Drohungen in den E-Mails an die Verantwortlichen der K letztlich zu bezwecken versucht, dass die Verantwortlichen im Namen der K den Leasingvertrag übernehmen. Tatopfer der Nötigung wären in diesem Fall eben gerade nicht die Verantwortlichen selbst, sondern vielmehr die K gewesen.
4.14. Aus diesem Grund ist die Rechtsansicht des Obergerichtes, auch juristische Personen könnten Tatopfer einer Nötigung sein, richtig und damit nicht willkürlich.
4.15. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch, dass das Obergericht zwar erkannt habe, dass seine Rüge, er sei entgegen den Feststellungen auch deswegen verurteilt worden, weil er "Verantwortliche" der K zur Bezahlung eines offenen Lohns zu nötigen versucht haben soll, berechtigt sei, darauf jedoch nicht weiter eingegangen sei.
4.16. Das Obergericht hat diesbezüglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur wegen einer versuchten Nötigung verurteilt worden sei, weshalb die Tatsache, dass er nur die Übernahme des Leasingvertrags und nicht auch die Bezahlung offener Lohnforderung habe erwirken wollen, nicht relevant sei. Diese Rechtsansicht des Obergerichtes vermag einer Willkürprüfung standzuhalten.
Der Beschwerdeführer wurde offensichtlich nur für eine Verfehlung bestraft, wobei das Erstgericht bei der Strafbemessung sehr milde vorging. Während § 105 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr androht, wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Bei der Strafzumessung hat es keine Erschwerungsgründe berücksichtigt, weshalb auch die Mehrfachtat keinen Eingang in das Strafmass gefunden hat. Es kann der Ansicht des Obergerichtes gefolgt werden, dass die Tatsache, dass der Urteilsspruch im Widerspruch mit den Entscheidungsgründen keinen Einfluss auf die Höhe der ausgesprochenen Strafe hatte.
Was im Übrigen die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, dass ihm auch bei einem Teilerfolg die Berufungskosten zu ersetzen gewesen wären, so ist dies grundsätzlich richtig. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass der Teilerfolg auch tatsächlich Auswirkungen auf das Urteil hat. Damit dem Beschwerdeführer die Kosten für das Berufungsverfahren ersetzt worden wären, hätte er zumindest in einem Punkt seines Rechtsmittelantrags erfolgreich sein müssen, was gegenständlich nicht der Fall war (vgl. hierzu (WK-StPO, Rz. 8 zu § 390a).
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Die mit CHF 204.00 bestimmten Gerichtsgebühren hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Sie setzen sich aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 34.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) sowie aus der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) zusammen.