StGH 2011/068
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, 04CG.2008.126-30
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, 04 CG.2008.126-30, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.38 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit rechtskräftigem Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 8. März 2006 wurde B, der Ehegatte der Beschwerdeführerin, wegen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dabei wurde ihm u. a. das Verbrechen der Untreue deshalb zur Last gelegt, da er am 28. Mai 2002 dadurch, dass er zum Nachteil der Beschwerdegegnerin als deren einzelzeichnungsberechtigter Treuhänderrat ohne Wissen und ohne Zustimmung des wirtschaftlich Berechtigten sämtliche Vermögenswerte des K Trust der X Bank zur Sicherstellung eines gewährten Kredits abgetreten und verpfändet habe, wobei diese Sicherheit von der Bank am 1. Juli 2003 in Anspruch genommen worden sei; dadurch sei der Beschwerdegegnerin ein Schade in Höhe von jedenfalls USD 3'814'409.71 entstanden.
B war Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx in Balzers. Dabei handelt es sich um sein Wohnhaus samt Umschwung (855 m2). Am 11. Juni 2003 erhielt die Beschwerdegegnerin aufgrund einer Anerkennungserklärung von B vor dem Vermittleramt Vaduz einen Exekutionstitel in Höhe von CHF 950'000.00 s. A. Über Antrag der Beschwerdegegnerin wurde auf seinem Grundstück mit Beschluss des Landgerichtes vom 16. Juni 2003 zu EX.2003.2860-2 die zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligt. Dieses Zwangspfandrecht befand sich auf der Pfandstelle 7. Voraus gingen auf Pfandstelle 1 ein Inhaberschuldbrief der Y Bank über CHF 50'000.00, ein Inhaberschuldbrief der Z Bank über CHF 50'000.00 (Pfandstelle 2), ein Inhaberschuldbrief der X Bank über CHF 300'000.00 (Pfandstelle 3), ein Inhaberschuldbrief der X Bank über CHF 130'000.00 (Pfandstelle 4), eine Grundpfandverschreibung der W Bank über CHF 500'000.00 (Pfandstelle 5) und schliesslich eine Grundpfandverschreibung der X Bank über CHF 135'000.00 (Pfandstelle 6).
Über Antrag nachrangiger Gläubiger wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 22. August 2003 zu EX.2003.4266 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft bewilligt.
Die betriebenen Forderungen beliefen sich auf ca. CHF 4,5 Mio. und USD 815'000.00.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 12. Oktober 2004 wurde der Beschwerdegegnerin der Beitritt zu dieser Zwangsversteigerung bewilligt (EX.2003.2860). Dieses Zwangsversteigerungsverfahren wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 8. Juni 2004 mit der Begründung eingestellt, dass sich - aus der Sicht der die Zwangsversteigerung betreibenden nachrangigen Gläubiger - nicht erwarten lasse, dass die Durchführung der Exekution einen die Kosten derselben übersteigenden Betrag ergeben werde. Eine von der Beschwerdegegnerin betriebene Zwangsversteigerung wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 3. November 2005 über deren Antrag eingestellt. Diese Einstellung erfolgte deshalb, weil B eine Abschlagszahlung in Höhe von CHF 200'000.00 gemacht hatte.
Über Antrag der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2007 wurde ihr mit Beschluss vom 2. Februar 2007 zu 08 EX.2007.736 wiederum die Zwangsversteigerung bewilligt. Dabei wurde die Liegenschaft von B der Beschwerdeführerin um das Meistbot von CHF 1,4 Mio. zugeschlagen.
Mit Meistbotverteilungsbeschluss vom 1. April 2008 wies das Landgericht der Beschwerdeführerin - als Rechtsnachfolgerin der X Bank - die auf Pfandstelle 4 aufgrund des Inhaberschuldbriefs vom 24. Februar 1981 pfandrechtlich sichergestellte Forderung von CHF 130'000.00 sowie die auf Pfandstelle 6 aufgrund der Grundpfandverschreibung vom 23. Januar 2003 sichergestellte Forderung von (restlich) CHF 67'696.44 durch Verrechnung dergestalt zu, dass die Beschwerdeführerin im Umfange von insgesamt CHF 197'696.44 vom Erlag des Meistbots befreit wurde. Der betreibenden Partei (und nunmehrigen Beschwerdegegnerin), die gegen die Forderungsanmeldung der Beschwerdeführerin als Pfandgläubigerin den Widerspruch gemäss Art. 144 Abs. 1 EO erhoben hatte, wurde nach Besicherung vorrangiger Gläubiger zur teilweisen Abdeckung ihrer auf der Pfandstelle 7 sichergestellten Forderung von CHF 1'213'512.20 der Meistbotsrest von CHF 301'032.86 zugewiesen.
Mit ihrem Widerspruch gegen die vorrangige Berücksichtigung der Forderungen der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerdegegnerin auf den Rechtsweg verwiesen und ihr aufgetragen, binnen vier Wochen nachzuweisen, dass sie das zur Erledigung des Widerspruchs notwendige Streitverfahren anhängig gemacht habe (Art. 160 EO).
2. Mit ihrer gegen die Beschwerdeführerin eingereichten und diesem Verfahren zugrunde liegenden Klage vom 7. Mai 2008 stellte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst das Begehren, ihrem Widerspruch gegen die Verteilung des Meistbotserlöses dahin stattzugeben, dass einerseits die von der Beschwerdeführerin zum Meistbot angemeldete und aufgrund der Pfandstellen 4 und 6 mit insgesamt CHF 197'696.44 berücksichtigte Darlehensforderung nicht zu Recht bestehe und andererseits dieser der Beschwerdeführerin nicht gebührende Betrag in der genannten Höhe der Beschwerdegegnerin auf Abschlag ihrer restlichen Forderung zugewiesen werde.
Das Landgericht gab dem Klagebegehren mit Urteil vom 30. Dezember 2008 (04 CG.2008.126-14) vollinhaltlich Folge.
3. Das Obergericht gab der Berufung der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 1. Juli 2010 (ON 23) keine Folge.
4. Der hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 9. März 2011 (ON 30) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Entscheidungsrelevant im gegenständlichen Verfahren seien die Anfechtungstatbestände von Art. 66 Abs. 1 und Art. 67 RSO, die auf Art. 287 und 288 chSchKG als Rezeptionsgrundlage beruhten sowie Art. 354 SR (Art. 873 ZGB), wonach der Gläubiger dem Schuldner auf dessen Verlangen bei der vollständigen Zahlung den Pfandtitel unentkräftet herauszugeben habe.
Zwar handle es sich bei einer Schuldbriefforderung um eine auch inter partes in einem hohen Mass abstrakte "kombinierte Wertpapier- und Grundbuchforderung", die in einem Pfandtitel verkörpert werde. Die Begleichung sowohl der Schuldbriefforderung als auch einer durch ein Grundpfand besicherten Forderung führe nicht zum Erlöschen der Schuld und berühre auch nicht die Grundpfandrechte in ihrem Bestande. Vielmehr sei bzw. wäre der Schuldner (B) aufgrund der - hier am 8. Juli 2003 und 2. August 2004 erfolgten - vollständigen Zahlung seiner Verbindlichkeiten berechtigt gewesen, von der X Bank die Pfandtitel herauszuverlangen (Art. 354 SR). Dabei habe es sich im Sinne des Ersturteils um sogenannte forderungsentkleidete Pfandtitel gehandelt. Der schuldrechtliche Herausgabeanspruch hinsichtlich dieser Pfandtitel als Folge der vollständigen Zahlung der damit besicherten Forderungen sei allein B als Schuldner zugestanden. Die Beschwerdeführerin, die auch nicht Drittpfandeigentümerin gemäss Art. 299 SR (Art. 872 ZGB) gewesen sei, habe eines rechtsgeschäftlichen Übertragungsaktes von Seiten des B bedurft, um die Rechte aus dem Grundpfandrecht sowie aus dem Inhaberschuldbrief zu erlangen. Sie hätte diese Rechte - ohne rechtsgeschäftliche Übertragung - gemäss § 1422 ABGB (= § 1422 öABGB) mit ihrer Zahlung bzw. der Darlehensgewahrung in dieser Höhe an B nur dann erlangt, wenn sie spätestens vor oder bei Zahlung von der X Bank die Abtretung von deren "Sicherungsrechten" verlangt hätte. Da die Beschwerdeführerin der X Bank nicht (spätestens) bei Zahlung der Schulden ihres Mannes mitgeteilt habe, dass sie an die Stelle dieser Bank treten solle, habe sie nicht Grundpfand- bzw. Schuldbriefgläubigerin werden können und habe damit keinen Anspruch auf Aushändigung der Pfandtitel gehabt, welcher zunächst bei B verblieben sei. Eine völlig idente Rechtslage resultiere im Übrigen aus dem in Art. 110 Abs. 2 chOR normierten Surrogationsprinzip (Staehelin in BaKO ZGB II2 Art. 873 N 1 f., 9, 10 je m. w. N.; BGE 130 III 681; BGE 105 III 122; BGE 60 II 183; Koziol in KBB § 1422 Rz. 4 m. w. N.).
4.2. Ausgehend von dieser Rechtslage und den hierzu getroffenen vorinstanzlichen Feststellungen habe die Beschwerdeführerin ihrem Ehegatten B am 8. Juli 2003 darlehensweise CHF 297'353.00 überlassen, damit dieser seine Schuld gegenüber der Erbengemeinschaft Lena Hasler bezahle. Am 2. August 2004 habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Zahlung von CHF 67'696.44 das noch aushaftende durch den Inhaberschuldbrief über CHF 130'000.00 gesicherte Darlehen der X Bank zur Gänze abgedeckt. Zum Zeitpunkt und im Zusammenhang mit diesen beiden Darlehen sei nach den Feststellungen keine Rede davon gewesen, ob und auf welche Weise die Beschwerdeführerin Sicherheiten erhalte.
Die diesbezügliche Vereinbarung sei erst am 20. August 2004 zwischen den Eheleuten A und B erfolgt.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin stelle diese Vereinbarung, aufgrund der die Beschwerdeführerin am 2. September 2004 die im sechsten Rang einverleibte Grundpfandverschreibung über CHF 135'000.00 von der X Bank erhalten habe und ihr - über Weisung des B - mit Beschluss des Landgerichtes vom 3. Dezember 2007 der auf der Pfandstelle 4 der Liegenschaft eingetragene Inhaberschuldbrief der X Bank ausgefolgt worden sei, die hier primär zu beurteilende anfechtbare Rechtshandlung gemäss den Art. 66 Abs. 1 lit. a und 67 RSO dar. Zu den Rechtshandlungen im anfechtungsrechtlichen Sinne gehörten auch alle Rechtsgeschäfte bzw. bei zeitlichem Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft beide (Verweis auf König, Anfechtung [2009] Rz. 3/4).
Der Tatbestand des Art. 66 Abs. 1 lit. a RSO (Art. 287 SchKG) betreffe die - nach österreichischer Diktion - inkongruente Deckung, mit der ein begünstigter Dritter (die Beschwerdeführerin) durch eine Rechtshandlung eine Sicherstellung für seine bereits vorbestehende Forderung erlange, auf die er keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gehabt habe (Verweis auf BGE 117 IV 25; BGE 95 III 47; BGE 43 III 228; KGer. SG SJZ 1969, 364 u. a.). Die Beschwerdeführerin habe einen solchen Rechtsanspruch auf Sicherstellung ihrer Darlehensforderung gegenüber ihrem Ehegatten erst mit der Vereinbarung vom 2. September 2004 erhalten.
Der Begriff einer Sicherheit gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. a RSO umfasse sämtliche Arten von Sicherheiten, u. a. Realsicherheiten (Pfand-/Retentionsrecht), die nachträgliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes oder auch vertraglich begründete Realobligationen. Entscheidend sei, dass gemäss Parteiwillen die Sicherung einer vorbestehenden Forderung bezweckt werde (KUKO SchKG-Umbach-Spahn Art. 287 N 1, 2, 3 m. w. N.). Nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin sei auch die mit Vereinbarung vom 20. August 2004 stipulierte Übertragung der Rechte des B aus der Grundpfandverschreibung sowie aus dem Inhaberschuldbrief an die Beschwerdeführerin unter die Bestimmung des Art. 66 Abs. 1 lit. a RSO zu subsumieren.
4.3. Die Revisionsausführungen, mit denen die Beschwerdeführerin sowohl die Benachteiligung der Beschwerdegegnerin als benachrangte Pfandgläubigerin als auch die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtungsklage in Abrede stelle, seien nicht nachvollziehbar.
Es bedürfe keiner weitergehenden Begründung, dass die Beschwerdegegnerin als Pfandgläubigerin im 7. Rang ohne die hier angefochtene Übertragung der Rechte aus dem Inhaberschuldbrief und aus der Grundpfandverschreibung an die Beschwerdeführerin durch den Wegfall der "forderungsentkleideten" Pfandstellen 4 und 6 bei der Meistbotsverteilung entsprechend vorgerückt wäre und aus dem Meistbot einen Mehrerlös in Höhe der Klagsforderung erhalten hätte. Weder die X Bank (nach Tilgung ihrer insoweit sichergestellten Forderungen) noch B (in Ermangelung jedweder Forderung) seien nämlich berechtigt gewesen, aus den Pfandstellen 4 und 6 Ansprüche gegenüber dem Meistbot geltend zu machen.
4.4. Die Beschwerdegegnerin habe den Anfechtungstatbestand des Art. 66 Abs. 1 lit. a RSO (Art. 287 Abs. 1 Z 1 chSchKG: sogenannte "Überschuldungspauliana") substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt und dieser sei von den Vorinstanzen auch zu Recht bejaht worden.
Anfechtbar sei demnach u. a. "die Begründung eines Pfandrechtes oder diesem in der rechtlichen Wirkung gleichkommender Rechte zur Sicherstellung bereits bestehender Verbindlichkeiten, deren Erfüllung sicherzustellen der Schuldner schon früher gesetzlich oder rechtsgeschäftlich nicht verpflichtet war, sofern der Schuldner diese Rechtshandlungen innerhalb des letzten Jahres vor Bewilligung der Zwangsvollstreckung vorgenommen hat und er im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war".
Es sei bereits dargelegt worden, dass B der Beschwerdeführerin mit der Vereinbarung vom 20. August 2004 (und den nachfolgenden ebenfalls anfechtbaren Übertragungsakten hinsichtlich der Pfandrechtstitel) für deren unbesicherte Darlehensforderungen eine anfechtbare Sicherstellung verschafft habe, auf die die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch gehabt habe. Diese nach Art. 66 Abs. 1 lit. a RSO verpönte Rechtshandlung habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin als faktisch zum Zuge kommende Pfandgläubigerin von der Bezahlung des Meistbots im Umfange von CHF 197'696.00 befreit worden sei. An ihrer Begünstigung durch die angefochtene Rechtshandlung könne deshalb nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen ebenso wenig ein Zweifel bestehen wie an der daraus resultierenden Benachteiligung der Beschwerdegegnerin als nachfolgende Pfandgläubigerin. Damit könne mit Fug auch nicht die Befriedigungstauglichkeit der klagsgegenständlichen Anfechtung in Abrede gestellt werden (Verweis auf König a. a. O., Rz. 5/6; 5/7 und 5/19 f.).
4.5. Nun bestreite die Beschwerdeführerin die Einhaltung der Jahresfrist gemäss Art. 66 Abs. 1 RSO und vertrete die Ansicht, dass diese allein von der im Jahre 2007 neuerlich bewilligten Zwangsversteigerung zurückgerechnet werden könne. Unabhängig davon könnten Rechtshandlungen, die nach Bewilligung der Zwangsvollstreckung gesetzt worden seien, den diese Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger "denklogisch" nicht beeinträchtigen.
Auch dieser Standpunkt halte einer Überprüfung nicht stand.
Abzustellen sei gemäss Art. 66 Abs. 1 RSO auf die Anfechtungsfrist (nach chDiktion: Verdachtsfrist) von einem Jahr "vor Bewilligung der Zwangsvollstreckung". Der Art. 287 Abs. 1 SchKG stelle auf das letzte Jahr "vor der Pfändung oder Konkurseröffnung" ab.
Der Senat teile die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach im vorliegenden Fall auf die vom Landgericht zu EX.2003.2860-2 bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2003 bewilligte zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf dem Grundstück des B zugunsten der Forderung der Beschwerdegegnerin abzustellen sei. Dabei handle es sich gemäss Art. 58 EO (§ 87 öEO) um einen Akt der Zwangsvollstreckung, welcher der Befriedigungsexekution zuzurechnen sei. Diese Exekution sei nicht schon mit der Eintragung des Zwangspfandrechtes im Grundbuch beendet, sondern erst mit voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers (Angst in Angst2 § 87 EO Rz 1, 2c m. w. N.; SZ 28/17; EvBI. 1970/152 u. a.).
Mit der Anfechtungsklage solle das Vermögen des Schuldners bzw. dessen "Vollstreckungssubstrat" in jenem Umfang wiederhergestellt werden, wie es zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung und innerhalb des letzten Jahres davor ohne anfechtbare Rechtshandlung bestanden habe. Der Zweck der Einjahresfrist liege in der zeitlichen Limitierung der Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen im Interesse der Verkehrssicherheit (Verweis auf BGE 132 III 489 E. 3.3; BGE 134 III 52 E. 1.3.4). Rechtshandlungen könnten also, um nach Art. 66 RSO anfechtbar zu sein, frühestens innerhalb eines Jahres vor Bewilligung der Zwangsvollstreckung oder, was schon kraft eines Grössenschlusses selbstverständlich erscheine, nach der Zwangsvollstreckung vorgenommen werden. Es wäre völlig sinnwidrig, die Anfechtung von Rechtshandlungen innerhalb der Einjahres-Frist vor der Zwangsvollstreckung des benachteiligten Gläubigers zuzulassen, jedoch Rechtshandlungen bzw. Manipulationen des Schuldners als anfechtungsfrei anzusehen, die der Schuldner nach bewilligter Zwangsvollstreckung, überdies in Kenntnis seiner Überschuldung setze (Verweis auf König a. a. O., Rz. 6/1; Rz. 6/4). Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf den Art. 16 Abs. 2 KO treffe damit den Kern der Sache.
Davon ausgehend sei die Anfechtungsfrist von der Beschwerdegegnerin in jedem Falle gewahrt gewesen.
Aufgrund der Massgeblichkeit der hier schon am 16. Juni 2003 bewilligten zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zugunsten der Beschwerdegegnerin erübrigten sich weitere Ausführungen zu der auf durchaus plausible Argumente gestützten Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht an das bereits im Jahre 2003 eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren und den Beitritt der Beschwerdegegnerin zu diesem im Jahre 2004 anzuknüpfen sei, welches Versteigerungsverfahren am 3. November 2005 aufgrund einer Abschlagszahlung von CHF 200'000.00 an die Beschwerdegegnerin über deren Antrag gemäss Art. 131 lit. c EO eingestellt worden sei.
4.6. Die Vorinstanzen hätten schliesslich frei von Rechtsirrtum auch den Anfechtungstatbestand des Art. 67 RSO (Art. 288 ZGB) bejaht. Als Anfechtungsvoraussetzung genüge demnach der Beweis der Benachteiligungs- bzw. Begünstigungsabsicht des Schuldners, wobei es genüge, dass sich dieser über die andere Gläubiger benachteiligenden Folgen seiner Handlungsweise habe Rechenschaft geben können und müssen (BGE 83 III 85). Bereits ein dolus eventualis genüge in diese Richtung. Der Schuldner könne mit seiner Vorgangsweise durchaus auch einen anderen legitimen Zweck verfolgen; entscheidend sei, dass er zugleich auch eine Benachteiligung eines anderen Gläubigers in Kauf nehme. Eine solche Rechtshandlung könne angefochten werden, wenn diese Absicht des Schuldners für den Begünstigten erkennbar gewesen sei. Dieser müsse also nicht davon gewusst haben, es genüge, wenn er bei Anwendung der durch die Umstände gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, was der Schuldner (auch) bezwecke. Der Eintritt der verpönten Folgen einer Rechtshandlung müsse für den Begünstigten zumindest voraussehbar gewesen sein (BGE 83 III 86). Dem Vertragspartner des Schuldners werde eine gewisse, ihm nach den Umständen zumutbare Erkundigungspflicht auferlegt. Guter Glaube allein vermöge ihn nicht zu schützen, wenn ihm eine Nachlässigkeit vorzuwerfen sei (KUKO, a. a. O., Art. 288 N 9, 10 m. w. N.; Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts5 S. 423; OGH-Urteil vom 28. Juli 1997, 1 C 119/96-2, S. 25 f.).
Im Lichte dieser Rechtslage habe die Beschwerdegegnerin alle Tatumstände im Sinne des Art. 67 Abs. 3 ZPO behauptet und bewiesen. Hierbei hätten die Vorinstanzen schon aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Ehegattin des B handle (Art. 67 Abs. 2 RSO), den Schluss ziehen können, dass die Beschwerdeführerin die Absicht ihres Mannes hätte erkennen können, mit seiner Sicherstellung ihrer Darlehensforderungen andere andrängende Gläubiger zu benachteiligen bzw. sie gegenüber diesen zu begünstigen (Verweis auf die §§ 32 öIO und 4 öAnfO). Die Beschwerdeführerin, die Verwaltungsrätin mehrerer ihrem Mann wirtschaftlich zurechenbarer Gesellschaften gewesen sei, habe schon aufgrund des ihr zugestellten Beschlusses des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 22. August 2003 gewusst, dass ihr Mann zu Lasten des wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdegegnerin zugestandenermassen Vermögenswerte im Ausmass von ca. USD 5,8 Mio. veruntreut habe. Sie habe sowohl zum Zeitpunkt ihrer Darlehen an ihren Ehegatten wie auch des Abschlusses der Vereinbarung vom 20. August 2004 Kenntnis von dessen Überschuldung gehabt. Schon aufgrund dieser objektiven - festgestellten - Gegebenheiten habe der Beschwerdeführerin bei objektiver Beurteilung die mit der Vereinbarung vom 20. August 2004 von B (auch) beabsichtigte Benachteiligung insbesondere der Beschwerdegegnerin bekannt sein müssen. Die Beschwerdeführerin, die verständlicherweise die Sicherstellung ihrer Darlehen an ihren Ehegatten und den Erwerb des Wohnhauses im Wege der Zwangsversteigerung angestrebt habe, habe jedoch erkennen müssen, dass ihr durch die mit der Vereinbarung vom 20. August 2004 erfolgte nachträgliche Sicherstellung ihrer Forderungen auf den Pfandstellen 4 und 6 im Rahmen der offenkundig unausweichlichen Versteigerung des Hauses die Möglichkeit geschaffen worden sei, anderen im Grundbuchsrang nachfolgenden Gläubigern, insbesondere auch der Beschwerdegegnerin zuvorzukommen (Verweis auf Entscheide des chBG vom 19. September 2000, 5 C.29/2000, E. 3 f., sowie vom 29. Mai 2008, 5 A.29/2007, E. 4.1, 7; Verweis auf König, a. a. O., Rz. 4/17, 425 ff.).
4.7. Der gemäss Art. 74 RSO innerhalb der Verjährungsfrist eingebrachten Klage sei deshalb auch aufgrund des Anfechtungstatbestandes des Art. 67 RSO, der keine Anfechtungs- bzw. Verdachtsfrist von einem Jahr vorsehe und auch an die Bewilligung der Zwangsvollstreckung nicht anknüpfe, zu Recht stattgegeben worden.
Nur der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auch zu diesem Anfechtungstatbestand ein ausreichendes und schlüssiges Vorbringen erstattet habe.
Die Anfechtungstatbestände der Art. 65 ff. RSO stünden nicht im Verhältnis des gegenseitigen Ausschlusses. Vielmehr könne ein Sachverhalt - wie hier - mehrere Anfechtungstatbestände erfüllen (König, a. a. O., Rz. 2/22; derselbe in PSR 2010/44, S. 164 f. [167]; 3 Ob 1/10h).
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011 (ON 30) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. April 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV und des Anspruches auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie der Beschwerdegegnerin die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung zu überbinden. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
5.1. Zur Rüge des Rechts auf wirksame Beschwerdeführung/Recht auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV, 13 EMRK) wird Folgendes vorgebracht:
Der Oberste Gerichtshof komme seiner Begründungspflicht mit dem bekämpften Urteil in zwei wesentlichen Punkten nicht nach. In ihrer Revision habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie gemäss den auch für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichtes die Grundpfandverschreibung über CHF 135'000.00 im 6. Pfandrang auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in Balzers am 2. September 2004 von der X Bank gegen Bezahlung des aushaftenden Darlehensbetrages von CHF 67'696.44 im Sinne des Art. 310 SR abgetreten erhalten habe.
Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass mit einer solchen Übertragung nach Art. 310 SR keine Benachteiligung der Beschwerdegegnerin entstanden sei, vor allem keine "forderungsentkleidete Pfandstelle". Weiters habe Sie vorgebracht, dass ohne eine solche Abtretung von Alt- auf Neugläubiger gegen Bezahlung der aushaftenden Schuld keine Möglichkeit für sie bestanden hätte, die Grundpfandverschreibung bei der Meistbotverteilung geltend zu machen, weil diese bei sonstiger Tilgung der Forderung ausserhalb von Art. 310 SR untergegangen wäre. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass für den Fall der Nichtübertragung dieser Grundpfandverschreibung im Sinne des Art. 310 SR die X Bank diese aushaftende Forderung von CHF 67'696.44 im Versteigerungsverfahren hätte ansprechen können, weshalb es zu keiner Benachteiligung der Beschwerdegegnerin gekommen sei.
Der Oberste Gerichtshof gehe in seinem Urteil auf dieses Revisionsvorbringen nicht ein, insbesondere nicht auf die Massgaben des Art. 310 SR, und zeige daher auch keine nachvollziehbare Begründung auf, weshalb dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig sein solle. Wie im Rahmen der Willkürrüge noch aufzuzeigen sei, verwechsle der Oberste Gerichtshof hier sogar den Sachverhalt und weiche damit von den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes ab.
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Revision weiter vorgebracht, dass der streitgegenständliche Inhaberschuldbrief über CHF 130'000.00 mit sonstigen Grundpfandrechten nicht vergleichbar sei. Insbesondere sei unter Rückgriff auf Schweizer Judikatur, welche infolge der Rezeption der sachenrechtlichen Bestimmungen in Liechtenstein massgeblich sei, aufgezeigt worden, dass der Inhaberschuldbrief Wertpapiercharakter habe und nicht akzessorisch an eine besicherte Forderung geknüpft sei, weil Forderung und Pfandrecht untrennbar miteinander verbunden seien und gemeinsam im Inhaberschuldbrief verkörpert würden. Aus diesem Grund werde der Inhaberschuldbrief nicht mobiliarpfandrechtlich verpfändet sondern diene dem Gläubiger als Faustpfand, weil er als Wertpapier eine bewegliche Sache darstelle.
Ausgehend von diesem Vorbringen habe die Beschwerdeführerin begehrt, dass dieser Inhaberschuldbrief nicht als "forderungsentkleidetes Mobiliarpfandrecht" eingestuft werden könne, weshalb auch eine damit zusammenhängende Anfechtung im Rahmen einer Meistbotverteilung nicht zulässig sei. Denn der Inhaberschuldbrief diene als Faustpfand, nicht als Mobiliarpfandrecht, weshalb eine solche Anfechtung gleich wie bei Mobiliarpfandrechten nicht möglich sei.
Auch auf dieses Vorbringen sei der Oberste Gerichtshof nicht näher eingegangen und er begründe nicht, weshalb dieses nicht zu beachten wäre. Vielmehr unterstelle er seiner rechtlichen Würdigung dem genannten Inhaberschuldbrief im Widerspruch zur Judikatur Mobiliarpfandrechtcharakter und lasse auf diese Weise auch eine Anfechtung zu. Auch in diesem Punkt werde die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt.
5.2. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
5.2.1. Es sei bereits aufgezeigt worden, dass der Oberste Gerichtshof auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Grundpfandverschreibung nicht auf die Massgaben des Art. 310 SR eingehe. In diesem Zusammenhang weiche der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil von den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes ab bzw. verwechsle den Sachverhalt, wenn er ausführe, die Beschwerdeführerin habe am 2. August 2004 mit der Bezahlung von CHF 67'696.44 das noch aushaftende, mit dem Inhaberschuldbrief über CHF 130'000.00 gesicherte Darlehen der X Bank zur Gänze abgedeckt.
Richtig sei vom Erstgericht auch festgestellt worden, dass die Grundpfandverschreibung über CHF 135'000.00 im 6. Pfandrang am 2. September 2004 von der X Bank abgetreten worden sei, nachdem die Beschwerdeführerin am 2. August 2004 die damit besicherte, noch aushaftende Darlehensschuld ihres Gatten im Betrag von CHF 67'696.44 bezahlt habe. Die Abtretung der Grundpfandverschreibung sei sohin im Sinne des Art. 310 SR erfolgt.
Falsch sei, wenn der Oberste Gerichtshof unterstelle, dieses Darlehen wäre mit dem Inhaberschuldbrief über CHF 130'000.00 besichert gewesen. Vielmehr sei dieser Inhaberschuldbrief deswegen frei gewesen, weil die X Bank die weiter als Sicherheit gegebenen Wertpapiere des B verwertet habe. Der Inhaberschuldbrief sei in der Folge vom Landgericht zum Strafverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden.
Unrichtig und in Abweichung von den Feststellungen gehe der Oberste Gerichtshof sohin davon aus, der genannte Inhaberschuldbrief sei deswegen frei geworden, weil die Beschwerdeführerin CHF 67'696.44 an die X Bank bezahlt habe. Vielmehr sei festgestellt und entspreche es dem Akteninhalt sowie den Tatsachen, dass diese Zahlung vom 2. August 2004 im direkten Zusammenhang mit der Abtretung der Grundpfandverschreibung am 2. September 2004 gestanden sei. Diese Abtretung sei, wie mehrfach vorgetragen, im Sinne des Art. 310 SR erfolgt, nachdem die Beschwerdeführerin als Neugläubigerin die Forderung des Altgläubigers bezahlt und dessen Forderung samt Besicherung übernommen habe.
5.2.2. Die Ansicht des Obersten Gerichtshofes stehe auch im diametralen Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung. Denn diese erlösche aufgrund ihres akzessorischen Charakters jedenfalls, sobald die besicherte Forderung untergehe. Hätte die Beschwerdeführerin daher nicht im Sinne des Art. 310 eine Abtretung der Grundpfandverschreibung bei gleichzeitiger Bezahlung der offenen Schuld gegenüber der X Bank vorgenommen, wäre die Grundpfandverschreibung für sie nicht verwertbar gewesen, sie wäre auf den Namen der X Bank in Bestand geblieben und hätte nicht von der Beschwerdeführerin bei der Meistbotverteilung beansprucht werden können.
Wenn sohin der Oberste Gerichtshof festhalte, die Beschwerdeführerin hätte gerade nicht diese Abtretung bei Zahlung der Schuld an die X Bank vorgenommen, weiche er von den zitierten, bindenden Feststellungen des Erstgerichtes ab.
Indem der Oberste Gerichtshof seiner Rechtsansicht einen offensichtlich falschen Tatbestand zugrunde lege bzw. diesen teilweise verwechsle und dergestalt zur Ansicht gelange, die Beschwerdeführerin wäre schuldig, die im Zusammenhang mit der Abtretung der Grundpfandverschreibung an die X Bank bezahlte Schuld von CHF 67'696.44 nochmals an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen, behafte er das bekämpfte Urteil mit Willkür. Dies gelte ebenso für die Annahme, die Beschwerdegegnerin wäre dadurch benachteiligt, zumal es für diese augenscheinlich keine Benachteiligung sein könne, wenn anstelle der vormals besicherten Pfandgläubigerin, der X Bank, für die vormals dieser zustehenden Forderung von CHF 67'696.44, die Beschwerdeführerin nach Abtretung der Grundpfandverschreibung und Rückzahlung dieser Schuld im Versteigerungsverfahren diese Schuld bezahlt begehrt hätte. Willkürlich sei in diesem Zusammenhang auch die Annahme des Obersten Gerichtshofes, dass die X Bank mit der zu ihren Gunsten vormals erstellten Grundpfandverschreibung nicht berechtigt gewesen wäre, Ansprüche aus dem Meistbot geltend zu machen. Gerade das Gegenteil sei der Fall, denn hätte nicht die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 310 SR bei gleichzeitiger Bezahlung der offenen Schuld gegenüber der X Bank sich die Grundpfandverschreibung abtreten lassen, wäre natürlich die X Bank berechtigt gewesen, die dann noch offene Schuld gegenüber dem Meistbot anzusprechen.
Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes führe jedoch zu dem unhaltbaren und willkürlichen Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die auf geschilderte Art und Weise gegenüber der X Bank bezahlte Schuld ihres Gatten nunmehr nochmals an die Beschwerdegegnerin bezahlen müsste. Die Ansicht und das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit der Grundpfandverschreibung über CHF 135'000.00 im gegenständlichen Fall sei daher insgesamt auch als willkürlich zu beurteilen.
5.2.3. Aufgrund der Verwechslung des Tatbestandes bzw. des unzulässigen Abweichens von den Feststellungen des Erstgerichtes erweise sich auch die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Auswirkungen der Übertragung des Inhaberschuldbriefes über CHF 130'000.00 als willkürlich. Willkürlich sei hier insbesondere, wenn der Oberste Gerichtshof dieser speziellen Grundsicherheit des liechtensteinischen und schweizerischen Rechts Mobiliarpfandrechtscharakter unterstelle. Dies sei nicht der Fall, weil der Inhaberschuldbrief nicht akzessorisch mit einer besicherten Forderung verbunden sei und im Sinne ständiger Judikatur gleich einem Wertpapier als Faustpfand gelte. Daher könne ein Inhaberschuldbrief entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes zu keinem Zeitpunkt als "forderungsentkleidetes Pfandrecht" eingestuft werden, dies sei schlicht denkunmöglich. Denn es entspreche gefestigter Lehre und Judikatur, dass ein Inhaberschuldbrief Forderung und Pfandrecht untrennbar verbinde. Damit sei eine vom Inhaberschuldbrief losgelöste Beurteilung der darin verbrieften Forderung undenkbar. Selbst wenn die Beschwerdeführerin diesen Schuldbrief im Rahmen der Meistbotverteilung nicht angesprochen hätte, wäre dieser von ihr als Ersteherin der Liegenschaft in voller Höhe zu übernehmen gewesen. Weder sei es erforderlich gewesen, dass der Inhaber dieses Schuldbriefes seine Ansprüche im Rahmen der Meistbotverteilung geltend mache noch wäre es denkmöglich gewesen, dass der Inhaberschuldbrief ansonsten ohne Übernahme durch den Ersteher verfallen oder gelöscht worden wäre. Der Inhaberschuldbrief folge, solange er im Grundbuch eingetragen sei, der Liegenschaft.
Damit sei auch in diesem Punkt willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof annehme, die Beschwerdegegnerin wäre hier als nachrangig besicherte Gläubigerin benachteiligt worden. Vielmehr wäre der Inhaberschuldbrief in seiner Existenz nicht beeinträchtigt worden, egal, wer diesen in Händen gehabt hatte, und wäre so oder anders entsprechend zu berücksichtigen gewesen, womit er das Meistbot in jedem Falle um CHF 130'000.00 reduziert hätte. Damit sei Benachteiligung der Beschwerdegegnerin denkunmöglich und die gegenteilige Ansicht des Obersten Gerichtshofes und die gegenteilige Ansicht des Obersten Gerichtshofes willkürlich.
5.2.4. Willkürlich sei schliesslich, wenn der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertrete, für die Berechnung der Jahresfrist des Art. 66 RSO wäre nicht auf die streitgegenständliche Zwangsversteigerung aus dem Jahre 2007 abzustellen, sondern auf die zwangsweise Pfandrechtsbegründung aus dem Jahre 2003. Hier weiche der Oberste Gerichtshof vom Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Klage ab, die lediglich vorgebracht habe, dass die Beschwerdeführerin innerhalb eines Jahres vor der am 26. Februar 2007 zu 08 EX.2007.736 bewilligten Zwangsversteigerung anfechtbare Rechtshandlungen gesetzt habe, zumal dieses Versteigerungsverfahren auch Ausgangspunkt der vorliegenden Anfechtungsklage sei. Nachdem die Beschwerdeführerin habe aufzeigen können, dass die angefochtenen Rechtshandlungen im Jahr 2004 gesetzt worden seien, ändere das Obergericht die Rechtsansicht dahingehend, dass diese Jahresfrist nicht auf das Versteigerungsverfahren im Jahre 2007 zu beziehen sei, sondern auf ein bereits im Jahr 2003 eingeleitetes, später dann über Antrag der Beschwerdegegnerin eingestelltes Versteigerungsverfahren zu beziehen wäre. Diese willkürliche Ansicht werde vom Obersten Gerichtshof bestätigt.
Diese Ansicht sei denkunmöglich und willkürlich. Ausgangspunkt des gegenständlichen Verfahrens sei die im Jahre 2007 bewilligte Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Ehegatten der Beschwerdeführerin. Im Rahmen der Verteilung des dort erzielten Meistbotes habe die Beschwerdegegnerin Einspruch erhoben und dies mit anfechtbaren Rechtshandlungen begründet. Diese könnten sich denklogisch nur auf dieses Versteigerungsverfahren beziehen, auch die Jahresfrist des Art. 66 RSO, und es erweise sich als willkürlich, diese Frist auf ein im Jahre 2004 eingeleitetes und über Antrag der Beschwerdegegnerin eingestelltes Exekutionsverfahren zu beziehen.
6. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wurde:
6.1. Der Rüge der Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerdeführung bzw. des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV wird entgegnet wie folgt:
Entgegen den Beschwerdeausführungen verletze der Oberste Gerichtshof im hier angefochtenen Urteil die Begründungspflicht nach Art. 43 LV nicht.
Auch wenn der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil nicht auf jedes einzelne der rechtlich unrichtigen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsschrift ausführlich eingehe, so erläutere er darin jedoch, weshalb den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin bei rechtlich richtiger Beurteilung nicht zu folgen sei.
Im gegenständlichen Urteil des Obersten Gerichtshofes werde das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin aus der Revisionsschrift zunächst zusammengefasst dargestellt. Im Rahmen dieser Zusammenfassung gehe der Oberste Gerichtshof insbesondere auch auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 310 SR ein.
Anschliessend erörtere der Oberste Gerichtshof, warum diesen rechtlich unrichtigen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu folgen sei, und dass diese Ausführungen der Beschwerdeführerin richtig gestellt werden müssten.
Der Oberste Gerichtshof stelle in seinem von der Beschwerdeführerin hier angefochtenen Urteil klar und deutlich dar, von welchen Erwägungen er sich bei seinem Urteil habe leiten lassen. Er führe die diesbezüglichen relevanten Rechtssätze an und lasse die Intention erkennen, seine Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigten. Auch wenn der Oberste Gerichtshof nicht ausführlich auf jedes einzelne der rechtlich unrichtigen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsschrift eingehe, so sei es der Beschwerdeführerin aus der Urteilsbegründung des Obersten Gerichtshofes jedoch möglich, nachzuvollziehen und zu beurteilen, dass die Entscheidungsgründe stichhaltig seien. Der Oberste Gerichtshof habe demnach die verfassungsmässig verankerte Begründungspflicht nach Art. 43 LV keineswegs verletzt und die Beschwerdeführerin sei durch das von ihr angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes deswegen in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten in keiner Weise verletzt.
6.2. Der Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes entgegengehalten:
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin verletze das verfahrensgegenständliche Urteil auch nicht das verfassungsmässige Willkürverbot.
6.2.1. Der Oberste Gerichtshof weiche im verfahrensgegenständlichen Urteil keineswegs von den Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes ab. Ebenso wenig verwechsle er den Sachverhalt. Wie vom Obersten Gerichtshof festgehalten, habe das Erstgericht bindend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 2. August 2004 das noch aushaftende, mit dem Inhaberschuldbrief über CHF 130'000.00 gesicherte Darlehen der X Bank, mit der Bezahlung von CHF 67'696.44 abgedeckt habe. Dieser Betrag sei von der Beschwerdeführerin direkt an die X Bank bezahlt worden. Ferner halte der Oberste Gerichtshof zutreffend fest, dass das Erstgericht festgestellt habe, die Beschwerdeführerin habe am 2. September 2004 die im 6. Rang einverleibte Grundpfandverschreibung über CHF 135'000.00 von der X Bank abgetreten erhalten.
Es sei nicht nachvollziehbar, worin die Beschwerdeführerin hierbei eine Abweichung des Obersten Gerichtshofes von den erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen zu erkennen glaube. Vielmehr versuche die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen zur verfahrensgegenständlichen Individualbeschwerde die Feststellungen des Erstgerichtes sowie die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes aus dem Zusammenhang zu reissen, um damit die behauptete willkürliche Abweichung vom erstgerichtlich festgestellten Sachverhalt durch den Obersten Gerichtshof zu konstruieren.
Im erstgerichtlichen Urteil werde ausdrücklich festgehalten, dass der Inhaberschuldbrief über CHF 31'000.00 erst nach Bezahlung von CHF 67'696.44 durch die Beschwerdeführerin an die X Bank frei geworden sei. Die Verwertung der betreffend die diesbezügliche Darlehensforderung der X Bank gegenüber B als Sicherheit gegebenen Wertpapiere alleine habe dies noch nicht zu bewerkstelligen vermocht. Auch habe das Erstgericht ausdrücklich festgehalten, dass zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin CHF 67'696.44 zwecks Begleichung des Restdarlehens an die X Bank bezahlt habe, noch nicht davon die Rede gewesen sei, ob B ihr dafür eine Sicherheit biete oder gar, welche Sicherheit dies sein solle. Die Bezahlung des Restdarlehens vom 2. August 2004 sowie die Abtretung der Grundpfandverschreibung vom 2. September 2004 stünden daher, wie auch vom Erstgericht festgestellt, nicht in einem direkten Zusammenhang und der Beschwerdeführerin seien die Pfandstellen 4. und 6. auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erst nachträglich zur Besicherung der von ihr an B gewährten Darlehensverträge eingeräumt worden. Mit ihrem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen entferne sich die Beschwerdeführerin sohin selbst von den Feststellungen des Erstgerichtes. Rechtlich richtig führe der Oberste Gerichtshof hierzu aus, dass die Begleichung sowohl der Schuldbriefforderung als auch einer durch ein Grundpfand gesicherten Forderung nicht zum Erlöschen der Schuld führe und auch nicht die Grundpfandrechte in ihrem Bestande berühre.
6.2.2. Auch halte der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil rechtlich richtig fest, dass die Beschwerdegegnerin als Pfandgläubigerin im 7. Rang ohne die hier angefochtene Übertragung der Rechte aus dem Inhaberschuldbrief und aus der Grundpfandverschreibung an die Beschwerdeführerin durch den Wegfall der forderungsentkleideten Pfandstellen 4 und 6 bei der Meistbotsverteilung entsprechend vorgerückt wäre und aus dem Meistbot einen Mehrerlös in Höhe der Klagsforderung erhalten hätte. Weder die X Bank noch B seien nämlich berechtigt gewesen, aus den Pfandstellen 4 und 6 Ansprüche gegenüber dem Meistbot geltend zu machen.
B wäre aufgrund der am 2. August 2004 erfolgten vollständigen Zahlung seiner Darlehensverbindlichkeit berechtigt gewesen, von der X Bank den Pfandtitel des Inhaberschuldbriefs herauszuverlangen, da die diesbezügliche Forderung vollständig getilgt worden sei. Die Beschwerdeführerin selbst habe einer rechtsgeschäftlichen Übertragung seitens Bs bedurft, um die Rechte aus dem Inhaberschuldbrief zu erlangen. Sie hätte dieses Recht - ohne rechtsgeschäftliche Übertragung - gemäss § 1422 ABGB mit ihrer Zahlung bzw. der Darlehensgewährung in dieser Höhe an B nur dann erlangt, wenn sie spätestens vor oder bei Zahlung von der X Bank die Abtretung von deren "Sicherungsrechten" verlangt hätte. Da die Beschwerdeführerin der X Bank bei Zahlung der CHF 67'696.44 nicht mitgeteilt habe, dass sie an die Stelle dieser Bank treten solle, habe sie nicht Schuldbriefgläubigerin werden können und habe damit keinen Anspruch auf Aushändigung des Pfandtitels gehabt.
6.2.3. Rechtlich unrichtig erachte die Beschwerdeführerin letztlich die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, für die Berechnung der Jahresfrist des Art. 66 RSO auf die zwangsweise Pfandrechtsbegründung vom 16. Juni 2003 abzustellen, als willkürlich.
Entgegen dem unrichtigen Vorbringen der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin in ihrer Klageschrift betreffend der Berechnung der Jahresfrist nach Art. 66 RSO auf die zwangsweise Pfandrechtsbegründung vom 16. Juni 2003 abgestellt, zumal die Beschwerdegegnerin in ihrer Klageschrift als anfechtbaren Sachverhalt die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und B vom 20. August 2004 bezeichne. Hinter dem Abschluss dieser Vereinbarung sei die Absicht gestanden, allfällige nachrangige Gläubiger zu benachteiligen, um die eigene Forderung der Beschwerdeführerin durch die Ausnutzung einer besseren Pfandstelle durchsetzen zu können. Diese Vereinbarung vom 20. August 2004 sei sohin ein Jahr nach der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung vom 16. Juni 2003 geschlossen worden. Wie der Oberste Gerichtshof im hier angefochtenen Urteil rechtlich richtig ausführe, sei hinsichtlich der Berechnung der Jahresfrist nach Art. 66 RSO im vorliegenden Fall auf die vom Landgericht zu EX.2003.2860-2 bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2003 bewilligte zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf dem Grundstück des B zugunsten der Beschwerdegegnerin abzustellen. Diese Exekution sei nicht schon mit der Eintragung des Zwangspfandrechtes im Grundbuch beendet, sondern erst mit voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers. Ferner halte der Oberste Gerichtshof rechtlich richtig fest, dass der Zweck der Einjahresfrist nach Art. 66 RSO in der zeitlichen Limitierung der Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen und damit im Interesse der Verkehrssicherheit liege. Diese Einjahresfrist gelte jedoch nicht für Rechtshandlungen bzw. Manipulationen des Schuldners, welche nach der bewilligten Zwangsvollstreckung und überdies in Kenntnis seiner Überschuldung gesetzt würden.
7. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 21. April 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 21. April 2011 Folge.
9. Gegen diesen Präsidialbeschluss erhob die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 10. Mai 2011 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes mit dem Hauptantrag, dieser Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Präsidialbeschluss aufzuheben und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schriftsatz vom 20. Mai 2011 eine Gegenäusserung zu dieser Beschwerde mit dem Antrag, ihr unter Kostenfolgen keine Folge zu geben.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011, 04 CG.2008.126-30, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das von ihr angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 30) das Willkürverbot sowie die grundrechtliche Begründungspflicht verletze. Es ist zunächst auf die Willkürrüge einzugehen.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass der Oberste Gerichtshof Art. 310 des Sachenrechts (SR) nicht beachtet habe. Auf dessen Grundlage seien aber die die Forderungen der X Bank gegen B sichernden Grundpfänder an die Beschwerdeführerin übergegangen, als sie diese Forderungen beglichen habe.
2.3. Art. 310 Abs. 1 SR in der ursprünglichen Fassung war identisch mit Art. 835 ZGB ("Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch."). Art. 310 Abs. 2 SR ("Das Pfandrecht folgt der Forderung.") hatte der liechtensteinische Gesetzgeber der schweizerischen Rezeptionsvorlage angefügt.
Mit der Sachenrechtsrevision LGBl. 2008 Nr. 139 wurde der erste Absatz von Art. 310 SR gestrichen. Aus den Materialien ergibt sich nicht, dass damit die materielle Rechtslage geändert werden sollte. Im entsprechenden Bericht und Antrag findet sich hierzu nämlich nur der lapidare Satz: "Abs. 1 soll ersatzlos aufgehoben werden und allgemein gültig klargemacht werden, dass das Pfandrecht der Forderung folgt." (Bericht und Antrag Nr. 141/2007, S. 46).
Während der verbliebene bisherige Abs. 2 besagt, dass mit der Forderungsabtretung auch das Pfandrecht an den Zessionar übergeht (sogenannte Übertragungsakzessorietät; siehe Bernhard Trauffer, Basler Kommentar2 zu Art. 835 ZGB, Rz. 1) formulierte der weggelassene bisherige erste Absatz von Art. 310 SR, dass hierfür keine Änderung des Grundbucheintrages erforderlich ist. Wie gesagt, ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber trotz Weglassung dieses Abs. 1 von Art. 310 SR etwas an der bisherigen Rechtslage ändern wollte.
2.4. Unabhängig hiervon spielt jedenfalls der im verbliebenen bisherigen Abs. 2 von Art. 310 SR angesprochene Automatismus nur dann, wenn die pfandgesicherte Forderung vom Pfandgläubiger auch tatsächlich zediert wird. Auch wenn ein Dritter somit den Pfandgläubiger befriedigt, wird er nur dann seinerseits Pfandgläubiger, wenn auch die Forderung an ihn abgetreten wird. Dieser (aus der Schweiz rezipierten) sachenrechtlichen Regelung entspricht im Ergebnis auch die (österreichische Rezeptionsmaterie darstellende) schuldrechtliche Norm in § 1422 ABGB, wonach derjenige, der eine fremde Schuld, für die er nicht haftet, bezahlt, vor oder bei der Zahlung die Abtretung der entsprechenden Rechte verlangen kann.
Nun hat die X Bank zwar gemäss den gerichtlichen Feststellungen die Grundpfandverschreibung über CHF 135'000.00 im 6. Rang samt der damit gesicherten Forderung am 2. September 2004 an die Beschwerdeführerin abgetreten. Dies erfolgte jedoch einen Monat nach der aufgrund der Vereinbarung vom 2. August 2004 erfolgten Darlehensgewährung durch die Beschwerdeführerin an B, wobei in dieser Vereinbarung keine Sicherheiten vorgesehen wurden und auch sonst nicht festgestellt werden kann, dass zu diesem Zeitpunkt die Rede von irgendwelchen Sicherheiten war.
2.5. Demnach erweist sich die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 30) als im Einklang mit dem Willkürverbot. Hieran ändert auch nichts, dass dieses Resultat im konkreten Fall für die Beschwerdeführerin sicherlich eine Härte bedeutet; zumal die Beschwerdeführerin, wenn sie von Anfang an anwaltlich vertreten gewesen wäre, in Anbetracht der offensichtlich desolaten finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes ohne Zweifel mit der Darlehensgewährung auch eine Sicherstellung ihrer Forderung verlangt hätte. Indessen besteht keine gesetzliche Grundlage, um diese Härte im Beschwerdefall zu vermeiden. Im Übrigen ist eine an sich sachliche Regelung nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil sie in einzelnen Fällen zu Härten führt (so schon StGH 1997/34, LES 1999, 67 [70, Erw. 3.5]; StGH 1987/21 + 22, LES 1989, 45 [47]; vgl. auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 208 und Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 115 f.).
3. Im Weiteren ist auf die neben der Willkürrüge erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht einzugehen.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
3.2. Aufgrund der Erwägungen zur Willkürrüge ist offensichtlich, dass das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes auch den Minimalanforderungen an die grundrechtliche Begründungspflicht genügt. Insbesondere ist es vertretbar, dass der Oberste Gerichtshof nicht explizit auf Art. 310 SR eingegangen ist. Denn, wie ausgeführt, ist diese Bestimmung im Beschwerdefall mangels rechtzeitiger Abtretung der von der Beschwerdeführerin für ihren Ehemann getilgten Bankforderung gar nicht anwendbar.
3.3. Somit ist im Beschwerdefall auch die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV nicht verletzt.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Aufgrund der nunmehr erfolgten Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich eine Beschlussfassung über die Beschwerde der Beschwerdegegnerin gegen den Präsidialbeschluss vom 21. April 2011, mit welchem der gegenständlichen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 21. April 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.