StGH 2011/065
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 2011, VGH2010/064
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 10. Februar 2011, VGH 2010/064, insoweit in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt, als mit diesem in Spruchpunkt 2. der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang abgewiesen wurde. Im Übrigen wird der Individualbeschwerde keine Folge gegeben.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird in seinem Spruchpunkt 2. aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'212.45 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Gerichtskosten, bestehend aus der halben Urteilsgebühr und der halben Eingabegebühr, werden mit CHF 382.50 bestimmt.
1. Die Beschwerdeführerin, geboren am 15. Mai 1953, reiste am 27. Januar 1988 erstmals ins Fürstentum Liechtenstein ein. Am 5. März 1988 erteilte die Fremdenpolizei (heute: Ausländer- und Passamt, nachfolgend: APA) der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung (mit Familie). Mit Schreiben vom 13. Januar 1992 teilte der Landesphysikus, Dr. B, dem APA mit, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Monaten an psychischen Problemen, welche sich v. a. als Depression äussern würden. Je nach Ausprägung ihrer Beschwerden sei sie durch die Haushaltsführung und Kindererziehung überfordert. Sie benötige dann einerseits Mithilfe, andererseits verständnisvolle Zuwendung. Diese Zuwendung könne ihr infolge der Kultur- und Sprachbarriere kaum durch hiesige Professionalisten geboten werden. Am effizientesten erhalte sie dies durch die Hilfe ihrer Familie, vor allem ihrer Mutter respektive ihrer Schwestern. In der Folge stellte das APA der Mutter der Beschwerdeführerin erneut ein Besuchervisum aus.
2. Die Beschwerdeführerin stand damals in psychiatrischer Behandlung bei Herrn Dr. C. In der Folge erklärte sich das APA bereit, der Mutter bzw. einer der Schwestern der Beschwerdeführerin pro Kalenderjahr jeweils zwei dreimonatige Besuchervisen zu erteilen, damit eine ganzjährige Unterstützung der Beschwerdeführerin möglich sei.
3. Mit Urteil des Zivilgerichtes 2. Instanz Rize, Türkei, vom 4. November 1994, wurde die Ehe zwischen D und der Beschwerdeführerin geschieden. Die gemeinsamen Kinder, E, geboren am 5. November 1980, sowie F, geboren am 6. Mai 1983, wurden unter die elterliche Gewalt des Vaters gestellt. In den Folgejahren erneuerte das APA die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin mehrfach, wobei den ehelichen Kindern der Aufenthalt bei der Beschwerdeführerin bewilligt wurde.
4. Nachdem ihr geschiedener Ehemann verstarb, erhielt die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 eine Witwenrente der Liechtensteinischen AHV. Zudem wurde sie erwerbsunfähig und erhielt gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente zugesprochen. Da die Witwenrente höher ausfiel als die Invalidenrente, wurde der Beschwerdeführerin jedoch weiterhin die Witwenrente ausbezahlt. In der Folge verlängerte das APA die Kontrollfrist für die Niederlassungsbewilligung bis zum 13. Dezember 2007. Dem Schreiben der Verlängerung der Kontrollfrist vom 7. September 2005 legte das APA das "Beiblatt zum Aufenthaltsausweis" bei. Das Beiblatt enthält u. a. folgende Bemerkungen: "Diese Bewilligung erlöscht mit der Abmeldung oder durch ununterbrochenen Auslandaufenthalt von mehr als sechs Monaten ohne bewilligten Beibehalt."
5. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 teilte Dr. C, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dem APA mit, er wolle schriftlich bestätigen, dass seine Patientin, die Beschwerdeführerin, aus therapeutisch psychiatrischen Gründen auf einen längeren, ca. einjährigen Aufenthalt in der Türkei angewiesen sei. Seine Patientin möchte aber keinesfalls die Möglichkeit der medizinischen Behandlung im Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz verlieren, weshalb für sie ein definitiver Wegzug noch nicht denkbar sei.
6. Das APA teilte C mit Schreiben vom 3. Juni 2008 mit, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung des Beibehalts ihrer Niederlassungsbewilligung stellen müsse, sofern sie tatsächlich die Absicht habe, nach Ablauf eines einmalig bewilligten vorübergehenden Aufenthalts in der Türkei dauernd nach Liechtenstein zurückzukehren. Ein entsprechendes Gesuch sei vor dem Auslandaufenthalt zu stellen. Die Beschwerdeführerin, die einzig im April 2008 nur kurzfristig in Liechtenstein gewesen sei, müsse spätestens im November 2008 mit der Abmeldung von Amtes wegen rechnen, sofern sie sich nicht persönlich um den Beibehalt der Bewilligung kümmere.
7. Am 28. August 2008 sprach die Beschwerdeführerin beim APA vor und erkundigte sich, wie viel Zeit sie pro Jahr im Ausland verbringen dürfe, ohne dass sie die Niederlassungsbewilligung verliere. Ihr wurde erklärt, dass sie bis längstens sechs Monate im Ausland verweilen dürfe. Dabei sei wichtig, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich in Liechtenstein bleibe. Mit Brief vom 28. August 2008 erläuterte das APA der Beschwerdeführerin die Rechtslage bei länger dauernden Auslandaufenthalten einlässlich.
8. Aufgrund der unklaren Aufenthaltssituation der Beschwerdeführerin traf das APA seit dem 27. Februar 2008 regelmässige Erhebungen zu deren Aufenthaltssituation. Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 teilte das APA der Beschwerdeführerin mit, dass sie per 18. Mai 2009 von Amtes wegen abgemeldet werde. Zur Begründung führte es aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2008 überwiegend im Ausland aufhalte. Obwohl ihr empfohlen worden sei, ein Gesuch um Beibehalt (aus gesundheitlichen Gründen) zu stellen, habe sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Da insgesamt ihr Aufenthalt schwerpunktmässig im Ausland liege, werde sie von Amtes wegen abgemeldet.
9. Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 wandte sich der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin an das APA und beantragte u. a., eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Zur Begründung führte er aus, dass seine Mandantin, weiterhin über eine rechtsgültige Niederlassungsbewilligung verfüge, weshalb eine Abmeldung von Amtes wegen unzulässig sei.
10. Das APA entschied daraufhin mit Verfügung vom 15. Juli 2009, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei spätestens am 18. Mai 2009 erloschen.
11. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die Regierung und begründete dies u. a. damit, dass sie das Fürstentum nie dauerhaft verlassen habe. Die Auslandaufenthalte hätten jeweils nur wenige Wochen gedauert. Zu beachten sei, dass sie seit 1988 über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, mithin seit mehr als 20 Jahren im Fürstentum Liechtenstein lebe. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Liechtenstein.
12. Die Regierung entschied mit Entscheidung vom 6. Juli 2010, RA 2010/868-2522, u. a. wie folgt:
"1. Die Beschwerde von Frau A, vertreten durch das Advokaturbüro Jelenik & Partner AG, Vaduz, gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 15. Juli 2009 wegen Erlöschen der Niederlassungsbewilligung wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang wird abgewiesen.
3. (...)."
13. Diese Entscheidung der Regierung bekämpfte die Beschwerdeführerin zur Gänze mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
14. Mit Urteil vom 10. Februar 2010, VGH 2010/064, entschied der Verwaltungsgerichtshof u. a. wie folgt:
"1. Die Beschwerde vom 22. Juli gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 6. Juli 2010, RA 2010/868-2522, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung bestätigt.
2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang wird abgewiesen.
3. (...)."
Der Verwaltungsgerichtshof liess sich dabei von folgenden Erwägungen leiten:
14.1. Nach Art. 82 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG) beschränke sich die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren auf Rechts- und Sachfragen. Das Ermessen werde ausschliesslich rechtlich überprüft. Im Beschwerdeverfahren könnten neue Tatsachen und Beweise nur dann vorgebracht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits bestanden, dem Beschwerdeführer aber nachweislich nicht bekannt waren oder ihm selbst bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht bekannt sein konnten (Art. 82 Abs. 2 AuG).
14.2. Aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 2 AuG folge, dass im Beschwerdeverfahren (auch im Beschwerdeverfahren vor der Regierung) neue Tatsachen und Beweismittel nur unter den vorstehend erwähnten einschränkenden Voraussetzungen vorgebracht werden könnten. Die Beschwerdeführerin lege in ihrem Schriftsatz nicht dar, dass es ihr nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sei, die angerufenen Zeugen zur Einvernahme anzubieten. Die gestellten Beweisanträge seien, soweit es die Einvernahme von F bzw. E gehe, verspätet gestellt worden, weshalb der Verwaltungsgerichtshof diese Zeugen nicht einvernehme.
14.3. Im Beschwerdeverfahren vor der Regierung habe die Beschwerdeführerin die Einvernahme von C als Zeuge, zur Frage, ob er ihr aus therapeutischen Gründen einen längeren Aufenthalt in der Türkei empfohlen habe, beantragt. Dieser Beweisantrag sei gestellt worden, obwohl C mit Schreiben vom 19. Mai 2008 dem APA mitgeteilt habe, dass ".... meine langjährige Patientin Frau A aus therapeutisch psychiatrischen Gründen auf einen längeren, ca. einjährigen Aufenthalt in der Türkei angewiesen ist. In den letzten Jahren verbrachte Frau A, welche sich im Fürstentum Liechtenstein sehr schlecht eingelebt hat, viele Monate in psychiatrischen Kliniken, nach dem Klinikaustritt geriet sie jeweils schnell wieder in einen schlechten psychischen Zustand, weil sie sich hier nicht zurecht findet. Seit A nun mehr Zeit in ihrer Heimat in der Türkei verbringt, geht es ihr psychisch wesentlich besser, sodass ihr die Möglichkeit eines längeren ununterbrochenen Aufenthaltes in der Türkei aus therapeutischen Gründen gewährt werden sollte. Frau A möchte aber keinesfalls die Möglichkeit der medizinischen Behandlung hier im Fürstentum Liechtenstein und in der Schweiz verlieren, weshalb ein definitiver Wegzug für sie noch nicht denkbar ist. "
Nach Art. 55 Abs. 3 LVG können Zeugen schriftlich befragt werden. Mit Schreiben vom 22. April 2010, d. h. während des vor der Regierung hängigen Beschwerdeverfahrens, habe das APA Dr. C aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme als Sachverständiger/behandelnder Arzt bis Ende April 2010 einzureichen. Mit Schreiben vom 28. April 2010 habe Dr. C dem APA u. a. was folgt mitgeteilt: "Bezugnehmend auf mein Schreiben vom 6. Juli 2009 an den Rechtsvertreter von Frau A kann ich Ihnen lediglich bestätigen, dass Frau A jeweils für mehrere Wochen bis für mehrere Monate in der Türkei weilte. Die genaue Aufenthaltsdauer habe ich jeweils nicht dokumentiert, ich konnte diese jeweils nur ungefähr an den Abständen zwischen den Terminen abschätzen. Im Jahr 2009 beispielsweise fand ein Termin am 15. Juni 2009 und der nächste am 30. November 2009 statt. Rückblickend ist es mir entsprechend nicht möglich, Ihnen die genauen Zeiträume seit dem Jahr 2007 mitzuteilen." Die Anhörung des Zeugen C sei im Sinne von Art. 55 LVG gehörig gewesen. Zudem hätte auf die Einvernahme durch die Regierung auch deshalb verzichtet werden können, da der Zeuge in Bezug auf den jeweiligen zeitlichen Umfang der Abwesenheiten - so seine eigenen Ausführungen - keine genauen Angaben habe machen können. Mithin könne der Zeuge nicht aussagen, ob die Beschwerdeführerin an einem Stück mehr als 6 Monate im Ausland gewesen sei. Die Regierung habe nach Vorliegen der schriftlichen Stellungnahme deshalb zu Recht auf die Einvernahme des Zeugen C verzichtet.
Gleich verhalte es sich im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Es sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Angaben der Zeuge C machen könnte, welche für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnten. Zudem sei der Beweisantrag bereits im Verfahren vor der Regierung verspätet gestellt worden (vgl. Art. 82 Abs. 2 AuG).
14.4. Die Beschwerdeführerin rüge, die Regierung habe in ihrer Entscheidung auf Sachverhaltselemente abgestellt, zu welcher sie sich vorgängig nicht habe äussern können, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Rüge der Gehörsverletzung erweise sich aus folgenden Gründen als unbegründet.
14.5. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin habe die Regierung ihre Entscheidung nicht auf Fakten und Aktenstücke gestützt, welche der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen seien bzw. ihr vorenthalten worden wären. Vielmehr habe die Regierung eine andere Würdigung der Akten bzw. Fakten vorgenommen, als dies das APA gemacht habe. Eine andere Beweiswürdigung stelle jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
14.6. Nach Art. 47 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG), welches am 1. Januar 2009 in Kraft getreten sei, erlösche eine Bewilligung mit der persönlichen Abmeldung ins Ausland. Verlasse der Ausländer Liechtenstein, ohne sich abzumelden, so erlösche die Aufenthaltsbewilligung nach vier Monaten und die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, sofern kein Beibehalt bewilligt worden sei (Art. 47 Abs. 2 AuG). Die Fristen nach Abs. 2 würden durch Aufenthalte im Inland, welche Geschäfts- oder Besuchszwecken dienten, nicht unterbrochen. Art. 9 Abs. 3 Bst. c ANAG bzw. Art. 85 Abs. 1 Bst. b PVO hätten ebenfalls eine sechsmonatige Frist vorgesehen, weshalb die Frage offen gelassen werden könne, ob auf den vorliegenden Sachverhalt - das APA stellte den Verlust der Niederlassungsbewilligung per 18. Mai 2009 fest - ausschliesslich die Bestimmungen des AuG anwendbar seien.
14.7. Aufgrund der Aktenlage sei erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin bisher nie persönlich ins Ausland abgemeldet habe. Mithin sei die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 47 Abs. 1 AuG nicht erloschen. Ob eine Abmeldung von Amtes wegen die in Art. 47 Abs. 1 AuG vorgesehene Rechtsfolge nach sich ziehen könne bzw. von Gesetzes wegen überhaupt möglich sei, könne offenbleiben.
14.8. Nachfolgend sei zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 AuG erfüllt seien. Das AuG finde seine Rezeptionsgrundlage im schweizerischen Ausländergesetz, weshalb es sich rechtfertige, auf die dazu vorliegende schweizerische Rechtsprechung abzustellen. Verlasse eine ausländische Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlöschten die Aufenthalts- und die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Nicht entscheidend sei hierbei, ob der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in der Schweiz aufgegeben und stattdessen im Ausland ein neuer Wohnsitz begründet worden sei; massgebend sei vielmehr das formale Kriterium des sechsmonatigen Aufenthalts im Ausland (BGE 120 Ib 372). Auch das unfreiwillige Verweilen im Ausland, z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Freiheitsentzugs, habe deshalb das Erlöschen der Bewilligung zur Folge. Umgekehrt lasse die Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland die Bewilligung nicht erlöschen, wenn sich der Ausländer vor Ablauf von sechs Monaten eines anderen besinne und in die Schweiz zurückkehre. Es genüge zur Beibehaltung der Bewilligung allerdings nicht, vor Ablauf der sechsmonatigen Frist kurz in die Schweiz zurückzukehren und wieder auszureisen. Die sechsmonatige Frist werde zudem durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen (Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, abgekürzt VZAE), wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt worden sei und eine definitive Rückkehr in die Schweiz vor Fristablauf nicht erfolge (vgl. Zünd/Arquint-Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi-Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 8.9 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
14.9. Gemäss Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes werde die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums landesabwesend sei, wobei er aber jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in das Inland zurückkehre, dies aber bloss zu Geschäfts- und Besuchszwecken tue. In solchen Fällen könne auch dann nicht von einer Unterbrechung der Landesabwesenheit gesprochen werden, wenn der Ausländer im Inland noch eine Wohnung zur Verfügung habe. In solchen Fällen werde die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum entscheidenden Kriterium (vgl. BGE vom 8. Mai 2006 2A.31/2006).
14.10. Die Beschwerdeführerin mache in ihrer Beschwerdeschrift geltend, sie habe sich niemals über längere Zeiträume in der Türkei aufgehalten. Die Aufenthalte hätten jeweils nur ein paar Wochen umfasst, nicht jedoch mehrere Monate, geschweige denn sechs Monate durchgehend.
Dem in der angefochtenen Regierungsentscheidung ausführlich dargelegten Sachverhalt, welcher sich auf die Akten abstütze, lasse sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals vom 10. November 2007 bis Ende März 2008 in der Türkei aufgehalten habe. Somit sei die Beschwerdeführerin bereits Ende des Jahres 2007 bzw. Anfang des Jahres 2008 für mindestens viereinhalb Monate in der Türkei gewesen. Sodann habe die Beschwerdeführerin 2008 ausgeführt, sie werde sich Mitte des Monats Mai 2008 wieder in die Türkei begeben. Anlässlich der Kontrollen des APA am 15. und 29. Mai 2008 bzw. am 18. Juni 2008 habe die Beschwerdeführerin nicht an den von ihr gegenüber dem APA gemeldeten Aufenthaltsadressen angetroffen werden können. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe zudem anlässlich des Telefonates mit dem APA vom 23. Juni 2008 angeführt, dass sich ihre Mutter seit Ende April 2008 wieder in der Türkei aufhalte und dies sicher noch bis Ende August 2008. Aufgrund dieser Tatsachen müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin während dieser Zeit - also während mindestens vier Monaten - wiederum in der Türkei aufgehalten habe.
Auch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen der Krankenkasse seien keine anderen Schlüsse zu ziehen. Sowohl beim Gespräch beim APA vom 28. August 2008 als auch bei jenem am 16. September 2008 sei die Beschwerdeführerin anwesend gewesen. Bei letzterem habe die Tochter der Beschwerdeführerin zudem ausgeführt, dass sich ihre Mutter in ungefähr zwei Wochen wieder in die Türkei begeben werde. Demnach habe sich die Beschwerdeführerin in der Zeit von Ende August 2008 bis Ende September 2008 - somit für mindestens einen Monat - in Liechtenstein aufgehalten. Bei den Anwesenheitskontrollen durch das APA am 4. Dezember 2008 bzw. am 12. und 22. Januar 2009 habe die Beschwerdeführerin nicht an den von ihr gegenüber dem APA gemeldeten Aufenthaltsadressen angetroffen werden können. Dem eingereichten Auszug aus den Leistungen der Krankenkasse sei zudem zu entnehmen, dass zwischen der Zeit vom 7. Dezember 2008 und dem 30. März 2009 lediglich eine Leistung verzeichnet worden sei. Dass sich die Beschwerdeführerin während dieser Zeit in der Türkei aufgehalten habe, bestätige auch die Tochter der Beschwerdeführerin, welche am 25. Februar 2009 in ihrer Wohnung habe angetroffen werden können.
An der Besprechung vom 14. April 2009 sei die Beschwerdeführerin anwesend gewesen. Zudem sei den von der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2010 eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 27. März 2008 zu mehreren Arztbesuchen in Liechtenstein aufgehalten habe. Demnach habe sich die Beschwerdeführerin ab Ende September 2008 bis Anfang November 2008 und von Anfang Dezember 2008 bis Ende März 2009 - und somit wiederum für fünf Monate - in der Türkei aufgehalten. Ob sich die Beschwerdeführerin während diesen fünf Monaten zudem für einzelne Tage in Liechtenstein aufgehalten habe, sei unerheblich, da dieser vorübergehende Aufenthalt in Liechtenstein keine Unterbrechung der Frist von sechs Monaten nach sich ziehe.
Aus den oben gemachten Ausführungen sei ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen November 2007 und März 2009, während 14 Monaten in der Türkei und lediglich wenige Wochen in Liechtenstein aufgehalten habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie sich immer nur für ein paar Wochen, nicht jedoch mehrere Monate in der Türkei aufgehalten habe, sei aufgrund der oben gemachten Ausführungen als Schutzbehauptung zu werten.
Zudem habe die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ausgeführt, in welchen Zeiträumen sie in Liechtenstein gewesen sein wolle.
Aufgrund der Aktenlage sowie den Angaben in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin sei erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin seit Herbst 2007 mehrfach während längerer Zeit in Ihrem Heimatland in der Türkei aufgehalten habe. Spätestens seit April 2009 verfüge sie nach eigenen Angaben in der Heimat über eine preisgünstige Wohnung (EUR 450.00 p. m.; vgl. Besprechungsnotiz APA vom 14. April 2009). Sodann gehe aus dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingereichten Kontoauszug der X Bank hervor, welcher am 31. Dezember 2008 beginne und am 31. März 2009 ende, dass in der Zeit vom 8. Januar 2009 bis 9. Februar 2009 insgesamt 4 E-Bankingaufträge CHF-TRY (Türkische Lire) erteilt worden seien. Im gleichen Zeitraum seien zwei Waren- und Dienstleistungsbezüge in der Türkei sowie ein Bargeldbezug bei der Y Bank (einer türkischen Bank; ) erfolgt. In der Zeit vom 9. bis 13. Februar 2009 hätten insgesamt fünf Waren- bzw. Bargeldbezüge in Gamprin, Vaduz, Nendeln sowie wie Haag (Kanton St. Gallen) stattgefunden. Im März 2009 seien zwei E-Banking-Transaktionen CHF-TRY durchgeführt worden. Sodann seien vier Bargeldbezüge in der Türkei erfolgt, wovon drei auf die Y Bank entfielen und einer auf die Z Bank. Im Weiteren finde sich am 23. März 2009 ein Warenbezug (in der Türkei) auf dem Bankauszug. Am 30. März 2009 sei in der X Bank, Hauptgebäude, ein Bargeldbetrag von CHF 250.00 bezogen worden.
Aus dem Gesagten folge, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl im Februar als auch März 2009 in der Türkei befunden haben müsse und nur während wenigen Tagen im Fürstentum Liechtenstein geweilt habe. Ihre Behauptung, sie habe den ganzen Monat Februar 2009 im Fürstentum Liechtenstein verbracht, erweise sich aufgrund der von ihr selbst ins Recht gelegten Akten als aktenwidrig und falsch. Ebenso wenig sei die Behauptung richtig, die Beschwerdeführerin habe sich einzig im März 2009 in der Türkei aufgehalten. Vielmehr sei durch die Bankauszüge belegt, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl im Januar 2009 als auch März 2009 während Wochen in der Türkei aufgehalten habe. Wie lange sich die Beschwerdeführerin im Februar in Liechtenstein aufgehalten habe, lasse sich anhand der Bankauszüge nicht belegen. Tatsache sei jedoch, dass die Klägerin auch im Zeitraum von Januar bis Ende März 2009 während mindestens zwei Monaten in der Türkei geweilt habe und lediglich ein Besuchsaufenthalt im Fürstentum Liechtenstein in der Zeit vom 7. Februar bis 13. Februar 2009 (Bankbezüge) ausgewiesen sei. Mithin sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt habe und nur noch zu Besuchsaufenthalten ins Fürstentum Liechtenstein reise.
14.11. Selbst wenn der Ansicht der Beschwerdeführerin gefolgt würde, sie habe sich nicht für die Dauer von sechs Monaten im Ausland aufgehalten, sei die Niederlassungsbewilligung gleichwohl erloschen, habe doch die Beschwerdeführerin, wie nachfolgend ausgeführt werde, ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt.
Für die Frage, wo eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen habe, sei die Intensität der Beziehungen der Person zu einem Ort ausschlaggebend, wobei objektive Umstände, wie insbesondere die Wohnverhältnisse oder die Beziehungen zu Familienangehörigen, Bekannten und Freunden, zu berücksichtigen seien. Bei mehreren Aufenthaltsorten sei auch die Dauer der Aufenthalte an den zur Diskussion stehenden Orten zu berücksichtigen (vgl. VGH 2005/46).
Die Beschwerdeführerin sei in die Wohnung ihrer Tochter nach Triesen und schliesslich nach Mauren gezogen. Auch dort habe sie in der Wohnung ihrer Tochter gelebt. Über eine eigene Wohnung verfüge die Beschwerdeführerin zumindest seit dem 1. Juni 2008 nicht mehr. Hingegen habe die Beschwerdeführerin, ihren eigenen Aussagen vom 14. April 2009 zufolge, eine Wohnung in der Türkei gemietet. Eine eigene zusätzliche Wohnung in Liechtenstein sei, so die Angaben der Beschwerdeführerin, aus finanziellen Gründen nicht mehr tragbar gewesen. Da die Beschwerdeführerin in der Türkei über eine eigene Wohnung verfüge, dürfe davon ausgegangen werden, dass sich dort auch die persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführerin befänden. Dies namentlich auch deshalb, weil in der Wohnung der Tochter keine persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführerin vorgefunden bzw. gelagert worden seien.
Die Beschwerdeführerin lebe seit dem Jahr 1988 mit Niederlassungsbewilligung C in Liechtenstein. Sowohl die Tochter (Jg. 1983) als auch der Sohn (Jg. 1980) der Beschwerdeführerin seien in Liechtenstein wohnhaft. Dennoch habe sich die Beschwerdeführerin während mehreren Monaten in der Türkei aufgehalten und sei lediglich zu Besuchszwecken nach Liechtenstein gekommen. Zudem lebe die Mutter der Beschwerdeführerin in der Türkei. Bereits im August 2008 habe sich die Beschwerdeführerin erkundigt, wie viel Zeit sie pro Jahr im Ausland verbringen dürfe, ohne dass ihre Bewilligung erlösche. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe das APA im Oktober 2008 zudem darüber informiert, dass die liechtensteinischen Krankenkassen seine Mutter nach einer Abmeldung in Liechtenstein nicht weiter versichern würden und es sehr schwer sei, eine zahlbare und gute Krankenversicherung in der Türkei zu finden. Auch anlässlich der Besprechung vom 14. April 2009 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie das Angebot des APA sofort in Anspruch nehmen würde, wenn das Problem mit der Krankenkasse nicht wäre.
Diese Aussagen liessen jedenfalls darauf schliessen, dass die Motivation der Beschwerdeführerin an einem weiteren Wohnsitz in Liechtenstein darin liege, die Leistungen des liechtensteinischen Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme werde auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin als Beweis für ihre Anwesenheit in Liechtenstein lediglich Unterlagen über die Leistungen der Krankenkasse beibringe. Dies begründe aber keineswegs den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Liechtenstein. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem, wie bereits ausgeführt worden sei, mehrheitlich in der Türkei aufgehalten. Die Dauer der Aufenthalte in Liechtenstein sei jeweils erheblich kürzer gewesen als jene in der Türkei. Der Umstand, dass diese Aufenthalte durch vorübergehende Besuche in Liechtenstein unterbrochen worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wesentlich mehr Zeit in der Türkei verbracht habe als in Liechtenstein. Dass dem so sei, bestätige auch das Schreiben des behandelnden Arztes vom 19. Mai 2008, wobei zum Ausdruck gebracht worden sei, dass ein längerer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei vorgesehen gewesen sei. Es handele sich also keinesfalls um nur kurze vorübergehende Aufenthalte in der Türkei. Auch wenn das Kriterium der Dauer der Aufenthalte bei der Bestimmung des Lebensmittelpunktes nicht alleine herangezogen werden könne, so bilde dieses Kriterium aber ein wesentliches Indiz für die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in die Türkei.
14.12. Sodann trage die Beschwerdeführerin vor, dass für eine Abmeldung von Amtes wegen keine gesetzliche Grundlage bestehe, weshalb die Vorgehensweise des APA rechtswidrig sei.
Nach Art. 27 Abs. 1 AuG seien Niederlassungsbewilligungen unbefristet und dürften nicht mit Bedingungen verbunden werden. Bei der im Aufenthaltsausweis vorgesehenen Frist handele es sich um eine reine Kontrollfrist, deren Missachtung nicht zum Verlust der Niederlassungsbewilligung ex lege führe.
Demgegenüber erlösche eine Niederlassungsbewilligung aus den in Art. 47 AuG genannten Gründen von Gesetzes wegen. Am Erlöschen von Gesetzes wegen ändere auch die Tatsache nichts, dass der betroffenen Person das Recht zustehe, eine anfechtbare Feststellungsverfügung zu verlangen. Erlösche die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen, sei im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass das APA die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Einwohnerkontrolle abmelde.
Zudem lege die Beschwerdeführerin nicht dar, ob und wenn ja, welche Rechtsnachteile ihr durch die Abmeldung des APA erwachsen seien.
14.13. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hänge von drei Voraussetzungen ab. Demnach müsse die fragliche Partei bedürftig sein, der Prozess dürfe nicht aussichtslos und der Beizug eines Anwalts müsse sachlich notwendig sein; dies sei dann der Fall, wenn die Partei selbst nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite sei und schwierige Rechtsfragen aufwerfe. Der Anspruch gelte nur, soweit die Betroffenen ausser Stande seien, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als- offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Band 23, Vaduz 1998, 255 ff.).
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe seien hier nicht erfüllt. Aufgrund der gemachten Ausführungen sei erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin während mehr als sechs Monaten im Ausland aufgehalten bzw. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen ins Ausland verlegt habe. Der Beschwerdeführerin habe zudem die Möglichkeit offen gestanden, vor den Auslandaufenthalten ein Gesuch um Beibehalt ihrer Bewilligung aus besonderen Gründen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b AuG einzureichen. Auf diese Möglichkeit sei die Beschwerdeführerin vom APA mehrfach unter Hinweis auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht worden. Gleichwohl habe sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei aufgrund der gemachten Ausführungen jedenfalls von einer Aussichtslosigkeit des Verfahrens auszugehen gewesen.
Sodann handele es sich, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, auch nicht um einen komplexen Sachverhalt, weshalb der Beizug eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen wäre. Dies namentlich deshalb, weil der Beschwerdeführerin bzw. deren Kindern seitens des APA mehrfach mitgeteilt worden sei, welche rechtlichen Folgen ein Aufenthalt im Ausland über einen längeren Zeitraum nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin sei hinlänglich über ihre Rechte aufgeklärt worden, weshalb in einer wie der vorliegenden Sache erwartet werden könne, dass sie über die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten jedenfalls Bescheid gewusst habe.
15. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 2011, VGH 2010/064, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. April 2011 Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 2011, VGH 2010/064, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb dieses Urteil aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung überbinden. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin sowohl einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen als auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden.
Die Beschwerde wird wie folgt begründet:
15.1. Die Beschwerdeführerin werde mit dem bekämpften Urteil in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge auf Einvernahme von F und E sowie von Herrn Dr. C unter Verweis auf Art. 82 Abs. 2 AuG als verspätet abgelehnt habe.
Diese Zeugen seien zum Beweis dafür angeboten worden, dass sich die Beschwerdeführerin weder während mehr als sechs Monaten durchgehend in der Türkei aufgehalten noch dass sie ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in die Türkei verlagert habe. Diese Beweisanträge seien für die Beschwerdeführerin daher essentiell.
Diese Beweisanträge seien nicht verspätet gestellt worden und der Verwaltungsgerichtshof übersehe, dass die erstinstanzliche Entscheidung des APA ohne ordentliches Parteiverfahren ergangen sei. Nachdem das APA vorab mit einfachem Briefschreiben mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin "von Amtes wegen" abgemeldet worden wäre, habe deren Rechtsvertreter um eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu diesem Vorgang ersucht. Daraufhin sei die erstinstanzliche Entscheidung des APA ohne weiteres Verfahren ergangen. Insbesondere sei der Beschwerdeführerin kein Parteiengehör im Sinne des Art. 64 Abs. 3 LVG gewährt und die Möglichkeit gegeben worden, zur geplanten Erledigung des APA bzw. zu dem von diesem angenommenen Sachverhalt Stellung zu beziehen oder weitergehende Beweisanträge zu stellen. Der Beschwerdeführerin sei es erstmals mit ihrer Beschwerde an die Regierung möglich gewesen, zu den Annahmen des APA Stellung zu nehmen und Beweisanträge zu stellen, was die Beschwerdeführerin auch gemacht habe. Diese Beweisanträge seien entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht verspätet gewesen und hätten beachtet werden müssen. Dies habe die Regierung auch erkannt und eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin durchführen lassen. Ebenso habe sie die Vernehmung von Dr. C angeordnet, was jedoch ohne Erklärung unterblieben sei.
Nachfolgend habe die Regierung in ihrer Entscheidung, wie sie dort auf Seite 7 selbst festhalte, umfangreiche, ergänzende Feststellungen getroffen und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, der vom APA angenommen worden sei erheblich zum Nachteil der Beschwerdeführerin erweitert. Auch die Regierung habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör nach den Art. 99 Abs. 4 bzw. Art. 64 LVG verletzt und ihr keine Möglichkeit gegeben, zu den geänderten Sachverhaltsannahmen Stellung zu nehmen oder weitergehende Beweisanträge zu stellen.
Der Beschwerdeführerin sei es erstmals im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich gewesen, zu diesen geänderten Sachverhaltsgrundlagen Stellung zu beziehen und Beweisanträge zu stellen, um diese zu entkräften. Dies habe die Beschwerdeführerin auch gemacht und Urkunden vorgelegt sowie die Einvernahme von Zeugen angeboten, um die Annahme der Regierung zu widerlegen. Der Verwaltungsgerichtshof sei diesen Beweisanträgen, wie oben dargelegt, nicht nachgekommen und habe diese als verspätet verworfen. Dies sei unrichtig, weil es der Beschwerdeführerin aufgrund des geschilderten Vorgehens sowohl der Regierung als auch des APA nicht eher möglich gewesen sei, diese Beweisanträge zu stellen. Zum Sachverhalt, wie er vom APA angenommen worden sei, habe die Beschwerdeführerin erstmals vor der Regierung Stellung beziehen und Beweisanträge stellen können. Zum erweitert festgestellten Sachverhalt, wie ihn die Regierung angenommen habe, habe die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Stellung beziehen und Beweisanträge stellen können. Sämtliche Beweisanträge seien daher nicht verspätet und hätten beachtet werden müssen. Insbesondere die Einvernahme der Zeugen F und E seien wesentlich, weil sie die geänderten Annahmen der Regierung zu den Zeiträumen, die die Beschwerdeführerin im Ausland verbracht haben soll, als unrichtig widerlegen könnten.
Indem der Verwaltungsgerichtshof diese für die Beschwerdeführerin entscheidungswesentlichen Beweisanträge mit der Begründung verwerfe, sie wären verspätet gestellt worden, verletze er die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.
15.2. Eine Gehörsverletzung liege auch deswegen vor, weil der Verwaltungsgerichtshof auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den Seiten 3 bis 7 unter Punkt 3. ihrer Beschwerde nicht näher eingehe bzw. auch die dazu gestellten weiteren Beweisanträge nicht beachte und auch nicht aufzeige, weshalb dieses Vorbringen bzw. die über die oben genannten Zeugeneinvernahmen hinausgehenden Beweisanträge nicht zu beachten seien.
Wie oben dargelegt, habe die Regierung den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in ihrer Entscheidung wesentlich erweitert und ergänzende Feststellungen getroffen, ohne dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, zu diesen im Sinne des Art. 64 LVG vorab Stellung zu beziehen oder weitergehende Anträge zu stellen. Daher habe die Beschwerdeführerin zur Entkräftung dieser Feststellungen erstmals in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorbringen und auch Beweisanträge stellen können. Dies habe die Beschwerdeführerin an der zitierten Stelle ihrer Beschwerde gemacht, zu den für sie negativen, neuen Feststellungen der Regierung umfangreich vorgebracht und dieses Vorbringen mit mehreren Beweisanträgen untermauert. Der Verwaltungsgerichtshof übergehe dieses Vorbringen stillschweigend und äussere sich auch nicht zu den Beweisanträgen, welche über die oben genannten Zeugenbeweise hinausgingen. Der Verwaltungsgerichtshof verweigere der Beschwerdeführerin mit seinem Urteil damit eine Mitwirkung am Verfahren. Der Beschwerdeführerin werde die Möglichkeit genommen, den von der Regierung angenommenen Sachverhalt zu entkräften und ihren Standpunkt zu belegen.
Der Verwaltungsgerichtshof wäre daher gehalten gewesen, das genannte Vorbringen zu beachten und die angebotenen Beweise aufzunehmen, woraus sich ergeben hätte, dass die Bewilligung der Beschwerdeführerin nicht erloschen sein könne. Indem der Verwaltungsgerichtshof ohne sachlich nachvollziehbare Begründung nicht auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehe und nicht aufzeige, weshalb die dazu gestellten Beweisanträge nicht zu beachten wären, verletze er die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.
15.3. Eine Gehörsverletzung liege weiter deswegen vor, weil der Verwaltungsgerichtshof im bekämpften Urteil das Vorgehen der Unterinstanzen als berechtigt bestätige. Sowohl das APA als auch die Regierung legten ihren Entscheidungen einen Sachverhalt bzw. Feststellungen zugrunde, zu welchen sich die Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 64 bzw. des Art. 99 LVG nicht habe äussern können. Vielmehr sei sie mit den Entscheidungen vor vollendete Tatsachen gestellt worden, welche sie jeweils erstmals im Beschwerdeverfahren habe bekämpfen können, dies mit entsprechenden Beweisanträgen untermauert. Die Beschwerdeführerin werde daher auch deswegen in ihrem Gehörsanspruch verletzt, weil sie sich zu den Feststellungen des APA bzw. den ergänzenden Feststellungen der Regierung weder im jeweiligen Verfahrensstadium noch im Beschwerdeverfahren entsprechend habe äussern können und ihr insbesondere vom Verwaltungsgerichtshof mit der Ablehnung von Beweisanträgen verunmöglicht worden sei, den von der Regierung auf die beschriebene Weise festgestellten, ergänzenden Sachverhalt zu bekämpfen. Der Verwaltungsgerichtshof lege diesen Sachverhalt seiner ablehnenden Entscheidung zugrunde.
15.4. Die Beschwerdeführerin werde weiters deswegen in ihrem Gehörsanspruch verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof, ohne eine Beweiswiederholung durchzuführen und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ergänzen, auf den Seiten 13 und 14 seines Urteils die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweisurkunden verwerte, dies einzig zu deren Nachteil und ohne der Beschwerdeführerin hier die Möglichkeit zu geben, sich im Sinne des Art. 99 LVG zu diesen Annahmen zu äussern.
Hingegen werde auf jenes Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches mit diesen Urkunden als Beweis belegt worden sei, nicht eingegangen und die sich aus den Beweisurkunden ergebenden Massgaben zum Vorbringen seien nicht beachtet und nicht berücksichtigt worden. Der Verwaltungsgerichtshof verwerte diese Beweisurkunden sohin einzig zum Nachteil der Beschwerdeführerin, ohne dass im Sinne des Art. 99 Abs. 4 LVG eine Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgt wäre, ignoriere aber all jene Umstände in diesen Urkunden, die bestätigten, dass die Beschwerdeführerin weder mehr als sechs Monate durchgehend in der Türkei gewesen sei noch ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof sei verpflichtet gewesen, ein ordentliches Beweisverfahren durchzuführen und sämtliche, von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Standpunktes bzw. zur Entkräftung der Annahmen der Regierung angebotenen Beweise aufzunehmen und sodann zu entscheiden. Indem der Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise teilweise gar nicht und teilweise nur zum Nachteil der Beschwerdeführerin berücksichtigt habe, verletze er den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin.
Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin werde vom Verwaltungsgerichtshof auch deswegen verletzt, weil er in seinem Urteil diverse Gesprächsnotizen, welche angebliche Aussagen der Zeugen F und E wiedergeben sollen, zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwerte, hingegen dem Antrag der Beschwerdeführerin auf zeugenschaftliche Befragung dieser Zeugen nicht nachkomme und diesen als verspätet einstufe.
15.5. Insgesamt sei damit belegt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Urteil den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin mehrfach verletzt habe. Der Beschwerdeführerin sei es verunmöglicht worden, die jeweils angenommenen Sachverhaltsgrundlagen zu entkräften, indem ihre Beweisanträge geradezu mit willkürlicher Begründung missachtet worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof übergehe ohne Begründung entscheidungswesentliches Vorbringen der Beschwerdeführerin und missachte alle dazu gestellten Beweisanträge. Mit Ausnahme der oben erwähnten Zeugeneinvernahmen werde zu den weiteren Beweisanträgen nicht sachlich nachvollziehbar begründet aufgezeigt, weshalb diese Beweisanträge nicht zu beachten wären, das Vorbringen unter Punkt 3. der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werde vielmehr gänzlich übergangen und nicht in Behandlung gezogen. Vielmehr würden auf den Seiten 13 und 14 des Urteils, ohne ein Beweisverfahren durchgeführt zu haben, Teile der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden isoliert herausgenommen und gegen die Beschwerdeführerin verwertet. Der Verwaltungsgerichtshof missachte auf diese Weise die Grundsätze eines fairen Verfahrens und schneide der Beschwerdeführerin auf willkürliche Weise jegliche Möglichkeit ab, ihren Standpunkt gehörig zu vertreten. Das bekämpfte Urteil erweise sich damit als verfassungswidrig.
15.6. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Anspruch auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht abgeleitet aus Art. 31 und Art. 43 LV sei verletzt worden.
Nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes hätten natürliche und juristische Personen Anspruch darauf, dass ihr durch Art. 31 und Art. 43 LV verbrieftes Recht auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht geschützt werde. Dazu gehöre, dass davon jeder Einzelne in wirksamer Weise Gebrauch machen könne (Entscheidung vom 27. Juni 1997 zu StGH 1995/19, Entscheidung vom 18. Februar 2002 zu StGH 2001/26, veröffentlicht in LES 2004, 168). Unter diesen Anspruch falle auch das Recht einer Verfahrenspartei, bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zu erhalten und berechtigte Ansprüche nicht an der Vermögenslosigkeit der Partei scheitern dürften. Nach jüngster Judikatur des Staatsgerichtshofes kenne die liechtensteinische ZPO im Gegensatz zur Rezeptionsvorlage in Österreich im Sinne des § 63 Abs. 4 ZPO auch einen Anspruch auf Teilverfahrenshilfe in dem Sinn, dass bei der Geltendmachung mehrerer eigenständiger Ansprüche die Frage der Gewährung der Verfahrenshilfe für einzelne, objektiv bestehende Ansprüche behandelt werden müsse (StGH 2008/79).
Die Beschwerdeführerin erachte sich in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf Verfahrenshilfe als verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof führe dazu einerseits aus, die Rechtsverfolgung der Beschwerdeführerin sei aussichtslos. Diese Ansicht sei unrichtig und willkürlich und werde dadurch widerlegt, dass sich die Regierung im Beschwerdeverfahren genötigt gesehen habe, dem vom APA angenommenen Sachverhalt nach einer teilweisen Beweiswiederholung zu ergänzen. Aussichtslos sei eine Rechtsverteidigung aber immer nur dann, wenn sich bereits ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel aus dem Vorbringen der Partei ergebe, dass eine Aussichtslosigkeit vorliege. Wenn aber, wie gegenständlich, im Rechtsmittelverfahren ergänzend Beweis aufgenommen und ein erweiterter Sachverhalt festgestellt werde, könne keine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens angenommen werden.
Andererseits halte der Verwaltungsgerichtshof fest, gegenständlich handle es sich um keinen komplexen Sachverhalt bzw. keine Angelegenheit mit erheblicher Tragweite. Auch diese Ansicht sei geradezu willkürlich und der Verwaltungsgerichtshof übergehe, dass die Angelegenheit für die Beschwerdeführerin von enormer Tragweite sei, gehe es doch um den Verlust ihres Aufenthaltsrechtes in Liechtenstein. Dass der Sachverhalt auch komplex sei, werde wiederum dadurch bestätigt, dass das APA als erstinstanzliche Behörde nicht dazu imstande gewesen sei, den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt abschliessend festzustellen, nachdem die Regierung hier eine Verfahrensergänzung vorzunehmen gehabt habe. Wenn aber selbst das APA als Landesbehörde nicht die Fähigkeit besitze, die Komplexität des Sachverhaltes zu überblicken, könne der psychisch erkrankten Beschwerdeführerin, die keine juristische Ausbildung habe, wohl kaum unterstellt werden, der sie betreffende, verfahrensgegenständliche Sachverhalt sei nicht komplex.
Aufgrund dieser Umstände sei der Beschwerdeführerin in diesem komplexen Verfahren, welches für sie von erheblicher Tragweite sei, jedenfalls die Verfahrenshilfe im vollen Umfange zu bewilligen. Indem der Verwaltungsgerichtshof dies ablehne, verletze er die Beschwerdeführerin im angesprochenen, grundrechtlichen Anspruch auf Verfahrenshilfe.
15.7. Weiter sieht sich die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt:
Art. 8 der EMRK garantiere neben anderen grundrechtlichen Ansprüchen auch das Recht auf Familienleben. Aufgrund eines Vorbehaltes des Fürstentums Liechtenstein zu dieser EMRK-Bestimmung entspreche es ständiger Praxis, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens sich nach Massgabe der fremdenrechtlichen Bestimmung beurteile und ein Eingriff in dieses Grundrecht durch entsprechende gesetzliche Bestimmungen möglich sei. Unabhängig von diesem Vorbehalt verlange Art. 8 EMRK ebenso wie die fremdenrechtlichen Bestimmungen eine Interessensabwägung dahingehend, ob die beabsichtigte Wegweisung bzw. die damit verbundene Trennung einer Familie nach den gesamten Umständen angemessen erscheine. Unter den Schutz des Art. 8 EMRK falle auch jede Eltern - Kind - Beziehung, sofern diese tatsächlich gelebt werde und ein staatlicher Eingriff diese Beziehung beeinträchtigen würde. Mit dem bekämpften Urteil des Verwaltungsgerichtshofes liege ein unzulässiger Eingriff in den Anspruch auf Wahrung des Familienlebens vor.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche der ständigen Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK. Dieser habe im Zusammenhang mit einer Familientrennung durch Ausweisung strikte Kriterien entwickelt, die zu beachten seien, um einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK auszuschliessen. Vorerst sei zu prüfen, ob durch die behördliche Massnahme ein Eingriff in das Familienleben vorliege, werde dies bejaht, sei die gesetzliche Grundlage und die Rechtfertigung für diesen Eingriff im Sinne von Abs. 2 zu hinterfragen. Sei eine Rechtfertigung gegeben, sei abschliessend die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu überprüfen (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 369 ff.).
Gegenständlich sei davon auszugehen, dass die Feststellung, die Bewilligung der Beschwerdeführerin sei erloschen und sie dürfe sich daher nicht mehr in Liechtenstein aufhalten, sich grundsätzlich als Eingriff in deren Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 EMRK darstelle, zumal damit eine Trennung von ihren in Liechtenstein aufhältigen Kindern erfolge, mit welchen sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung im gemeinsamen Haushalt lebe. Der EGMR verlange weiter im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK für jeden Eingriff eine gesetzliche Grundlage, die mit dem AuG im Sinne der Judikatur des EGMR ebenfalls gegeben sei.
Weiter sei zu hinterfragen, ob für den Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK ein Rechtfertigungsrund im Sinne von dessen Abs. 2 vorliege. Der EGMR anerkenne im Sinne der Art. 8 bis 11 EMRK durchwegs den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die Verhinderung von strafbaren Handlungen als taugliche Rechtfertigung für solche Eingriffe, sohin doch schwerwiegende Gründe, die regelmässig in einem nicht zu tolerierenden Verhalten der aufenthaltsberechtigten Person lägen. Ebenso aber sehe der EGMR wirtschaftliche Gründe für einen Eingriff nach Art. 8 EMRK als zulässig an, insbesondere einen Eingriff für das wirtschaftliche Wohl des Landes.
Bereits hier zeige sich, dass für das Vorgehen der Fremdenpolizeibehörden keine Rechtfertigung zu erkennen sei. Sie sähen die Bewilligung der Beschwerdeführerin als erloschen an, weil sich diese als seit Jahren kranke Person für wenige Monate zu Urlaubszwecken in der Türkei aufgehalten habe. Es werde ihr unterstellt, sie habe den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in die Türkei verlegt, ohne zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit 1988 durchgehend in Liechtenstein lebe und sich hier ihre Kernfamilie befinde, insbesondere ihre beiden Kinder, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebe. Im Lichte von Art. 8 EMRK sei dieses Vorgehen nicht haltbar und es liege keine Rechtfertigung dafür vor, hier der Beschwerdeführerin eine Trennung von ihrer Familie zuzumuten.
Mit dem bekämpften Urteil liege somit auch ein verfassungswidriger Eingriff in den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienleben vor und es sei der gegenständlichen Beschwerde auch aus diesem Grund Folge zu geben.
15.8. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Sie bringt dazu vor:
Im Rahmen dieser Rüge sei besonders auf das willkürliche Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf das Vorbringen und die Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof gehe auf dieses Vorbringen nicht ein und übergehe auch die Beweisanträge der Beschwerdeführerin in weiten Teilen. Dem gegenüber werde bei der rechtlichen Beurteilung auf einen Sachverhalt abgestellt, der nicht den Tatsachen entspreche und mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im diametralen Widerspruch stehe. Besonders stossend sei, dass der Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin gelegten Urkunden nur insoweit verwende, als er daraus isoliert Teile herauspicke, um diese zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu verwerten (Seiten 13 und 14 des Urteils), auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Punkt 3. der Beschwerde, zu welchem diese Urkunden gelegt worden seien, gehe er aber nicht ein bzw. übergehe diese stillschweigend.
Stossend sei weiter, dass der Verwaltungsgerichtshof mit den Unterinstanzen im Gleichklang der Beschwerdeführerin unterstelle, sie wäre durchgehend mehr als sechs Monate im Ausland aufhältig gewesen, obwohl dazu kein einziger, positiver Beweis vorliege, und dies nur auf Mutmassungen abgestützt werden könne. Es sei von der Beschwerdeführerin nie in Abrede gestellt worden, dass sie sich aus medizinischen Gründen über längere Zeiten zu Urlaubszwecken in der Türkei aufgehalten habe. Jedoch gebe es keine Grundlagen dafür, dass dabei ein Zeitrahmen von durchgehend mehr als sechs Monaten überschritten worden sei, dies werde vom Verwaltungsgerichtshof wie den Unterinstanzen willkürlich unterstellt.
Dies gelte ebenso für die Annahme der Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Türkei, wozu ebenfalls keine Beweisergebnisse vorlägen. Auch hier werde einzig spekuliert und unterstellt, dass eine solche Verlagerung stattgefunden habe; dies im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin und ohne Aufnahme jener Beweise, die die Beschwerdeführerin angeboten habe.
Alles in allem werde der Beschwerdeführerin ein faires Verfahren verwehrt und ihr der Zugang zum Recht willkürlich abgeschnitten.
16. Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 nahm der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlichen Individualbeschwerde Stellung. Auf sein Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
17. Mit Beschluss vom 9. Mai 2011 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge und bewilligte der Beschwerdeführerin für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
18. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 2011, VGH 2010/64, ist gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Niederlassungsbewilligung und ihr Erlöschen sind im Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG; LGBl 2008 Nr. 311) geregelt. Das Erlöschen ohne Abmeldung ist in Art. 47 Abs. 2 AuG geregelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"Verlässt ein Ausländer Liechtenstein, ohne sich abzumelden, so erlischt (...) die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, sofern kein Beibehalt bewilligt wurde."
Die Niederlassungsbewilligung ist nach liechtensteinischem und nach schweizerischem Recht für den Inhaber oder die Inhaberin von beachtlichem Gewicht. Das Gesetz zeigt dies namentlich durch die strengen Voraussetzungen die an die Erteilung geknüpft werden (Art. 27 Abs. 3 AuG) und vor allem durch die "sehr gute Rechtsstellung" die daraus resultiert (so schon Peter Kottusch, Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 6 ANAG, in: ZBl. 87 [1986], S. 513 ff., 549 f.). Sie verschafft ein dauerhaftes verfestigtes Anwesenheitsrecht. Der Gesetzgeber bringt das durch die im Gesetz abschliessend genannten Beendigungsgründe und durch den Umstand zum Ausdruck, dass die Niederlassungsbewilligung unbefristet und bedingungslos erteilt wird (Art. 27 Abs. 1 AuG). In der Schweiz wird davon ausgegangen, dass Ausländer mit Niederlassungsbewilligung grundsätzlich eine ähnliche Rechtsstellung haben wie Schweizer Bürger (so Silvia Hunziker/Beat König, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.] Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Handkommentar, Bern 2010, Art. 34, Rz. 2).
3. Der Beschwerdeführerin wurde, wie im Sachverhalt ausführlich referiert, gestützt auf Art. 47 Abs. 2 AuG die Niederlassungsbewilligung entzogen, d. h. im vorliegenden Fall als erloschen erklärt. Sie hält dieses Vorgehen der Behörden für rechtswidrig und rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Rechts auf Familie nach Art. 8 EMRK und des Willkürverbots.
4. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]). Vom Einbezug des oder der Betroffenen erhofft man sich einen Gewinn an Richtigkeit der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (StGH 2008/30, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2011/69, Erw. 2.2.1). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann auch die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs verletzen; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten erforderlich wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2009/166, Erw. 3.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
4.1. Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, da sie ohne Parteiengehör abgemeldet worden sei. Sie bestreitet daher, dass ihre Beweisanträge vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Recht als verspätet abgelehnt worden seien und führt dazu aus, der Verwaltungsgerichtshof übersehe, "dass die erstinstanzliche Entscheidung des APA ohne ordentliches Parteiverfahren ergangen ist. Nachdem das APA vorab mit einfachem Briefschreiben mitgeteilt hatte, dass die Beschwerdeführerin ‚von Amtes wegen' abgemeldet worden wäre, ersuchte deren Rechtsvertreter um eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu diesem Vorgang. Daraufhin erging die erstinstanzliche Entscheidung des APA ohne weiteres Verfahren, insbesondere wurde der Beschwerdeführerin kein Parteiengehör im Sinne des Art. 64 Abs. 3 LVG gewährt und die Möglichkeit gegeben, zur geplanten Erledigung des APA bzw. zu dem von diesem angenommenen Sachverhalt Stellung zu beziehen oder weitergehende Beweisanträge zu stellen." Deshalb sei es erstmals mit ihrer Beschwerde an die Regierung möglich gewesen, zu den Annahmen des APA Stellung zu nehmen und Beweisanträge zu stellen, was die Beschwerdeführerin auch gemacht habe. Auch die Regierung habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör verletzt, da sie ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zu ihren geänderten Sachverhaltsannahmen Stellung zu nehmen oder weitergehende Beweisanträge zu stellen. Aus diesem Grund sei es der Beschwerdeführerin auch erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich gewesen, zu den geänderten Sachverhaltsgrundlagen Stellung zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese als verspätet verworfen. Sodann wird vorgebracht, auch der Verwaltungsgerichtshof habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weil er auf ihre Vorbringen auf den "Seiten 3 bis 7 unter Punkt 3" der Beschwerde nicht näher eingegangen sei und C nur schriftlich befragt worden sei.
4.2. Diese Vorwürfe sind nicht gerechtfertigt. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde an die Regierung einzig die Einvernahme von Dr. C verlangt. C hat sich schriftlich geäussert u. a., wie der Verwaltungsgerichtshof festhält, in einem Schreiben vom 22. April 2010 also während des vor der Regierung hängigen Beschwerdeverfahrens. Er äusserte in diesem Schreiben die Auffassung, es sei ihm "rückblickend nicht möglich, (...) die genauen Zeiträume seit dem Jahr 2007 mitzuteilen." (siehe zu diesem Schreiben ausführlich Sachverhalt Ziffer 14.3). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof begründend weiters ausgeführt: Zudem hätte auf die Einvernahme durch die Regierung auch deshalb verzichtet werden können, da der Zeuge in Bezug auf den jeweiligen zeitlichen Umfang der Abwesenheiten - so seine eigenen Ausführungen - keine genauen Angaben habe machen können. Mithin könne der Zeuge nicht aussagen, ob die Beschwerdeführerin an einem Stück mehr als 6 Monate im Ausland gewesen sei. Die Regierung habe nach Vorliegen der schriftlichen Stellungnahme deshalb zu Recht auf die Einvernahme des Zeugen C verzichtet. Wenn die Regierung und der Verwaltungsgerichtshof unter diesen Umständen von einer Einvernahme des Dr. C absahen, ist dies nicht zu beanstanden, zumal der Verwaltungsgerichtshof damit auch nachvollziehbare Gründe angeführt hat, weshalb auf die Einvernahme des Zeugen C verzichtet werden konnte. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beweisanträge hinsichtlich der Einvernahme von F bzw. E als verspätet zurückgewiesen hat. Dazu ist mit dem Verwaltungsgerichtshof festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass es ihr nicht in einem früheren Zeitpunkt, d. h. konkret im Verfahren vor der Regierung, möglich war, die Zeugen zur Einvernahme anzubieten. Sie hat dies nicht getan, weshalb auf diesen Vorwurf, soweit er die vor der Regierung angefochtene Entscheidung des APA vom 15. Juli 2009 zu APA-E-Nr. 011, betrifft, nicht einzugehen ist.
Was die Rüge der Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Verfahren angeht, das zur Feststellungsverfügung des APA geführt hat, ist einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung nicht angehört wurde, was eine offensichtliche Gehörsverletzung darstellt. Allerdings hat die Beschwerdeführerin diese Gehörsverletzung in ihrer Beschwerde an die Regierung gar nicht geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher keinen Anlass auf diesen Beschwerdepunkt einzugehen (siehe dazu auch StGH 2004/58, Erw. 4.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Nicht weiter einzugehen ist auch auf den Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof gehe auf die "Seiten 3 bis 7 unter Punkt 3" der Beschwerde nicht näher ein. Abgesehen davon, dass diese Rüge zu wenig präzise bzw. substantiiert ist, weil die Beschwerdeführerin genau hätte sagen müssen, worauf der Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof sehr wohl einlässlich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und die Beweise in vertretbarer Weise gewürdigt. Dass der Verwaltungsgerichtshof die Beweise in einseitiger Weise gegen die Beschwerdeführerin gewürdigt hätte, kann der Staatsgerichtshof nicht erkennen. Insoweit liegt demnach weder eine von der Beschwerdeführerin damit auch implizit gerügte Verletzung der Begründungspflicht (vgl. StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]; StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6]) noch eine implizit gerügte Verletzung des Willkürverbots wegen offensichtlich unhaltbarer Beweiswürdigung vor (vgl. StGH 2005/43, Erw. 3.1; StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [34 f., Erw. 4]; StGH 2003/58, Erw. 2.1; StGH 2003/73, Erw. 2.1; StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286, Erw. 4.1]; StGH 1998/29, LES 1999, S. 276 [281, Erw. 3.3.1]).
5. Die Beschwerdeführerin rügt sodann die tatbeständlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes. Sie bestreitet, dass sie sich zusammenhängend über 6 Monate im Ausland aufgehalten habe. Damit rügt die Beschwerdeführerin im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine Verletzung des Willkürverbots. Danach kann eine grob unrichtige Sachverhaltsfeststellung ebenso gegen das Willkürverbot verstossen wie die abwegige rechtliche Begründung der Entscheidung (siehe StGH 2005/43, Erw. 3.1; StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [34 f., Erw. 4]; StGH 2003/58, Erw. 2.1; StGH 2003/73, Erw. 2.1; StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286, Erw. 4.1]; StGH 1998/29, LES 1999, S. 276 [281, Erw. 3.3.1]).
Der Verwaltungsgerichtshof geht dagegen davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin entsprechend der im Sachverhalt geschilderten Erhebungen (siehe dazu Ziffer 14.10) "im Zeitraum zwischen November 2007 und März 2009, während 14 Monaten in der Türkei und lediglich wenige Wochen in Liechtenstein aufgehalten hat." Diese Annahme ist auf der Grundlage der referierten Erhebungen im Lichte des vorliegend allein anwendbaren Willkürmassstabes nicht zu beanstanden.
5.1. Der Verwaltungsgerichtshof führt an, er halte sich an die Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichtes. Dieses Vorgehen ist gerechtfertigt, weil das Ausländergesetz sich an der Rechtslage in der Schweiz orientiert (vgl. StGH 2010/78, Erw. 2.4.2; StGH 2009/200, Erw. 3.4.1).
In seinem Urteil vom 8. Mai 2006 hat das Bundesgericht Folgendes erwogen:
"Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG erlischt die Niederlassungsbewilligung durch Abmeldung oder wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält; stellt er vor deren Ablauf das Begehren, so kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden.
Die Beschwerdeführer haben sich nicht abgemeldet. Streitig ist, ob ihre zeitweilige Landesabwesenheit zum Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung führen konnte. (...) Nach der Rechtsprechung erlischt die Niederlassungsbewilligung grundsätzlich dann, wenn der Ausländer sich während sechs aufeinanderfolgenden Monaten ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat, wobei es auf den inneren Willen und die Motive für die Abwesenheit nicht ankommt. Eine insgesamt sechsmonatige Landesabwesenheit mit Unterbrüchen genügt hingegen regelmässig nicht.
Wiederum anders verhält es sich, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums landesabwesend ist, wobei er aber jeweilen vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken tut. Bei solchen Aufenthalten (...) kann in der Regel nicht von einer Unterbrechung der Landesabwesenheit gesprochen werden, unter Umständen auch dann nicht, wenn der Ausländer in der Schweiz noch eine Wohnung zur Verfügung hat. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere Aufenthalte im Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird - anders als üblicherweise (...) - die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (zum Ganzen BGE 120 Ib 369 E. 2c und d S. 372f.)." (BGer, 2A.31/2006; vgl. ebenso das Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Juni 2010, BGer, 2C_147/2010 Erw. 5.1).
5.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtes davon ausgegangen, dass die Unterbrüche in den Aufenthalten der Beschwerdeführerin im Ausland und ihre jeweilige Rückkehr nach Liechtenstein den sechsmonatigen Zeitraum im Ausland nicht als Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes im Sinne obiger Rechtsprechung zählen können. Diese Rechtsauffassung ist vertretbar, so dass für den Staatsgerichtshof kein Anlass zum Einschreiten besteht.
6. Weiter macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK geltend. Diese Rüge hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht geltend gemacht, weshalb auf dieses Vorbringen nicht einzutreten ist (vgl. StGH 2004/58, Erw. 4.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
7. Soweit die Beschwerdeführerin Willkür geltend macht, ist auf diese Rüge nicht mehr weiter einzugehen, da auf die entsprechenden Vorbringen schon in den Urteilserwägungen 4 und 5 eingegangen wurde (zur blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6).
8. Schliesslich geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass ihr zu Unrecht die Bewilligung der Verfahrenshilfe verweigert wurde. Dieses Vorbringen ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes gerechtfertigt.
8.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ergibt sich aus dem Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 LV, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, das Recht mittelloser Personen, dass sie keine Gerichtskosten zu bezahlen haben und sich auf Kosten des Staates vor Gericht vertreten zu lassen. Vorausgesetzt wird, dass die Person bedürftig ist, der Prozess nicht aussichtslos ist und sich der Beizug eines rechtsfreundlichen Vertreters als notwendig erweist. Anerkannt wird letzteres, wenn die zu vertretende Partei nicht rechtskundig, der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 255 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes).
8.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine für die Beschwerdeführerin äusserst schwerwiegende Entscheidung. Wie oben ausgeführt, verleiht die unbefristete Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin eine sehr gute Rechtsstellung. Die Interessen der Beschwerdeführerin sind demnach durch die Beendigung ihrer Niederlassungsbewilligung schwerwiegend betroffen. Weiter zeigt der ganze Ablauf des Falls, dass die Beschwerdeführerin mit der selbständigen Wahrung ihrer Interessen überfordert war. Sodann ist die Beschwerdeführerin mit einem Renteneinkommen von rund CHF 2'255.00 und geringen Schulden kaum in der Lage Anwaltskosten ohne Beeinträchtigung ihres Lebensunterhalts zu bezahlen. Zudem handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen einfachen Fall, was namentlich die vom Verwaltungsgerichtshof offen gelassene Frage, ob die Abmeldung von Amtes wegen die in Art. 47 Abs. 1 AuG vorgesehene Rechtsfolge überhaupt nach sich ziehen kann, unterstreicht (siehe dazu Sachverhalt Ziffer 14.7). Weiter zeigt das Vorgehen des APA beim Erlass der Feststellungsverfügung, worauf schon hingewiesen wurde, Verfahrensmängel (keine vorherige Anhörung). Auch kann nicht gesagt werden, dass ein vernünftiger Beschwerdeführer die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von vornherein als aussichtslos beurteilt haben würde. Die Verfahrenshilfe war also auch vor dem Verwaltungsgerichtshof zu gewähren. Dies auch dann, wenn man, wie das in der Stellungnahme des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht wird, einen strengen Massstab für die Bewilligung der Verfahrenshilfe anlegt. Bei dieser Betrachtung spielt es auch keine Rolle, ob die Interessen der Beschwerdeführerin sachkundig vertreten wurden.
9. Infolge der nunmehr erfolgten Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich eine Beschlussfassung über den mit der vorliegenden Individualbeschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass einer vorsorglichen Massnahme.
10. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.
11. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren in Bezug auf ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Urteils), somit zur Hälfte obsiegt, sodass ihr nach dem Prinzip der Erfolgshaftung (vgl. StGH 2010/105, Erw. 5; StGH 2008/115, Erw. 6 und StGH 2009/92, Erw. 6; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 691 ff.) die Hälfte ihrer geltend gemachten Vertreterkosten zuzusprechen waren. Dieselben Erwägungen gelten in Bezug auf die Aufteilung der Gerichtskosten, konkret der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) und der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG). Die Beschwerdeführerin hat die von ihr zu tragende halbe Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 340.00 sowie die halbe Eingabegebühr in Höhe von CHF 42.50 in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.