StGH 2011/058
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Stiftung
vertreten durch den Stiftungsrat:
A
dieser wiederum vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 15. März 2011, 13RS.2009.122-67
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15. März 2011, 13 RS.2009.122-67, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das Landgericht beschloss zufolge des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Wien vom 5. Mai 2009 (13 RS.2009.122-1), AZ 604 St 4/08g, am 22. Juni 2009, die im Verfahren 13 UR.2009.104 beschlagnahmten Unterlagen der X Bank AG zu den Konten der L Holding Inc., der Beschwerdeführerin und der M Corporation gemäss § 96 Abs. 1 StPO auch für das Rechtshilfeverfahren 13 RS.2009.122 zu beschlagnahmen (ON 4).
Mit Beschluss vom 7. August 2009 (ON 14) bewilligte das Landgericht die Übersendung der beschlagnahmten Unterlagen an die Staatsanwaltschaft Wien. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerin gab das Obergericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 (ON 20) keine Folge.
Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 5. Oktober 2009 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof. Dieser gab der Individualbeschwerde mit Urteil vom 19. Januar 2010 (ON 28), StGH 2009/184, keine Folge.
2. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin am 19. Februar 2010 die Wiederaufnahme des Rechtshilfeverfahrens (ON 30). Das Obergericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 28. September 2010 (ON 54) keine Folge.
Auch gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof, welcher dieser mit Urteil vom 8. Februar 2011 (ON 63), StGH 2010/137, keine Folge gab.
3. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 21. Februar 2011 (ON 61) (neuerlich) die Wiederaufnahme des Rechtshilfeverfahrens. Nach Zustellung des Urteiles des Staatsgerichtshofes vom 8. Februar 2011 stellte die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2011 einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (ON 62).
Zur inhaltlichen Begründung der Wiederaufnahmeanträge bezog sich die Beschwerdeführerin auf die im Strafverfahren gegen B zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen der österreichischen und britischen Strafverfolgungsbehörden.
Beantragt wurde, das Landgericht möge die begehrten zusätzlichen Erhebungen durchführen und deren Ergebnisse dem Obergericht gemäss § 275 StPO zur Entscheidung vorlegen; dieses möge dem Antrag Folge geben, den Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes vom 7. August 2009 (ON 14) gemäss § 279 StPO ersatzlos aufheben und die Übersendung der mit Beschluss des Landgerichtes vom 22. Juni 2004 (ON 4) beschlagnahmten Unterlagen für unzulässig erklären. In eventu möge das Obergericht dem Landgericht auftragen, über die Ausfolgung der am 22. Juni 2009 beschlagnahmten Unterlagen an die Staatsanwaltschaft Wien im Lichte der durchgeführten zusätzlichen Erhebungen neu zu entscheiden.
4. Das Obergericht wies mit Beschluss vom 15. März 2011 (ON 67) die Anträge der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2011 und vom 25. Februar 2011 auf Wiederaufnahme des Rechtshilfeverfahrens zurück.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Obergericht unter anderem Folgendes aus:
Die (sinngemässe) Anwendung des die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten rechtskräftig Verurteilter regelnden § 272 StPO im Verfahren der in den Art. 50 bis 59 RHG geregelten sogenannten "akzessorischen" (auch "anderen" oder "kleinen") Rechtshilfe, insbesondere betreffend die rechtshilfeweise Beschlagnahme und Ausfolgung von Beweisurkunden (hier: Bankkontounterlagen), sei gemäss geltendem Recht nicht vorgesehen und scheide aus, weshalb die gegenständlichen, auf eben diese strafprozessuale Bestimmung gestützten Wiederaufnahmeanträge der Beschwerdeführerin der Zurückweisung zu verfallen hätten, dies aufgrund folgender Erwägungen:
Art. 9 Abs. 1 RHG normiere, dass, soweit sich aus den Bestimmungen des RHG nichts anderes ergebe, die Strafprozessordnung im Strafrechtshilfeverfahren sinngemäss, sprich analog, anzuwenden sei. Die sinngemässe Anwendung des § 272 StPO im Verfahren der akzessorischen Rechtshilfe würde eine echte Gesetzeslücke (eine "planwidrige Unvollständigkeit" des RHG) voraussetzen (BSK ZGB I-Honsell, Art. 1 N 30; Bydlinski in Rummel3 § 7 Rz. 2). Mit Bezug auf die hier interessierende Rechtsfrage, ob nämlich im Rahmen der akzessorischen Rechtshilfe die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich sei, sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers, respektive einer bewusst negativen Entscheidung des Gesetzgebers dahingehend auszugehen, dass die Wiederaufnahme nicht zulässig sei. Dies ergebe sich zweifelsfrei daraus, dass der Gesetzgeber betreffend die Wiederaufnahme im Auslieferungsverfahren in Art. 39 RHG ("Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens") eine explizite Regelung getroffen habe, bei der sonstigen Rechtshilfe gemäss den Art. 50 bis 59 RHG hingegen nicht. Der Gesetzgeber habe also offensichtlich die Wiederaufnahme im RHG strafrechtshilfespezifisch geregelt und auf das Auslieferungsverfahren beschränkt. Für eine sinngemässe (analoge) Anwendung des § 272 StPO im Verfahren der akzessorischen Rechtshilfe verbleibe daher kein Raum.
Selbst wenn man annehmen wollte, der Gesetzgeber habe irrtümlich vergessen, eine Regelung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens der akzessorischen Strafrechtshilfe zu treffen, würde eine analoge Anwendung der die Wiederaufnahme des Strafverfahrens regelnden §§ 271 bis 281 StPO ausscheiden. Die §§ 271 ff. StPO bezweckten nämlich gemäss dem ihnen inne wohnenden Rechtsgedanken mit Bezug auf rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren auch nachträglich der materiellen Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen, wenn sich die der ursprünglichen Entscheidung zugrunde gelegten (tatsächlichen) Annahmen (nachträglich) als falsch erwiesen (Lewisch WK-StPO vor §§ 352 - 363 Rz. 1). Dieses Rechtsprinzip lasse sich auf das Verfahren der akzessorischen Strafrechtshilfe - namentlich soweit es wie gegenständlich um die Beschlagnahme und Ausfolgung von Urkunden zu Beweiszwecken gehe - schon deswegen nicht übertragen, weil dieses der Unterstützung eines im Ausland geführten anhängigen Strafverfahrens diene, mithin die Rechtshilfe gerade der Ermittlung des für eine materiell richtige Entscheidung erforderlichen Tatsachensubstrates. Weiter sei, sofern Art. 9 Abs. 1 RHG auf die sinngemässe Anwendung der Strafprozessordnung verweise, wenn im RHG selbst keine Regelung enthalten sei, ergänzend auch noch das Folgende zu erwägen: Wenn im Rahmen der akzessorischen Strafrechtshilfe - wie im gegenständlichen Fall - um Beschlagnahme und Ausfolgung von Beweisurkunden ersucht werde, beziehe sich der Verweis in Art. 9 Abs. 1 RHG auf die die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme regelnden Bestimmungen der §§ 92 ff. StPO, zumal das RHG hierfür keine eigenen Bestimmungen enthalte - dies im Gegensatz zum zweiten Verfahrensabschnitt dieser Rechtshilfemassnahme, nämlich der Ausfolgung der im ersten Verfahrensschritt beschlagnahmten Urkunden an die ersuchende Behörde, welche in Art. 52 RHG geregelt sei. Hinsichtlich der strafprozessualen Zwangsmassnahmen der Hausdurchsuchung (§§ 92 bis 95 StPO) und der Beschlagnahme (§§ 96 bis 98a StPO) scheide aber eine analoge Anwendbarkeit der Wiederaufnahmebestimmungen (§§ 271 ff. StPO) jedenfalls aus.
Schliesslich sei zu erwägen, dass es mit der dem RHG innewohnenden Teleologie, insbesondere im Rahmen der akzessorischen Strafrechtshilfe, ausländischen Strafverfolgungsbehörden möglichst rasch Rechtshilfe zu leisten, nicht vereinbar sei, nicht nur im Auslieferungsverfahren, sondern auch im Verfahren der akzessorischen Rechtshilfe in analoger Anwendung des § 272 StPO den von einer Rechtshilfemassnahme lediglich "unmittelbar und direkt", mithin rechtlich betroffenen, vom Beschuldigten des ausländischen Verfahrens verschiedenen, Dritten die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages zu ermöglichen, mithin diese einem rechtskräftig Verurteilten in sinngemässer Anwendung des § 272 StPO gleichzustellen. Dies würde, wie gerade auch der gegenständliche Fall nachdrücklich belege, Verfahrensverzögerungen Tür und Tor öffnen.
Sofern die Beschwerdeführerin hinsichtlich der (analogen) Anwendbarkeit des § 272 StPO auch noch die Bestimmung des Art. 77 Abs. 2 RHG bemühe, sei zu erwägen, dass gemäss dieser Bestimmung die "Rechtsmittel" der Strafprozessordnung gegebenenfalls, d. h. wenn das RHG keine eigene Regelung enthalte (wie z. B. in Art. 67 RHG), sinngemäss anzuwenden seien; damit werde namentlich auf die das Beschwerdeverfahren regelnden Bestimmungen der §§ 238 ff. StPO verwiesen. Bei einem Wiederaufnahmeantrag gemäss § 272 StPO handle es sich hingegen weder um ein Rechtsmittel noch um einen Rechtsbehelf, sondern vielmehr um einen verfahrenseinleitenden Antrag, auf welchen sich der Verweis in Art. 77 Abs. 2 RHG jedenfalls nicht beziehe.
Sofern das Obergericht mit Beschluss vom 28. September 2010 (ON 54) über den Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2010 (ON 30) meritorisch entschieden habe, sei zu bemerken, dass dieser Entscheid in anderer personeller Besetzung und ohne nähere Erwägungen zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages erfolgt sei, sodass eine Bindungswirkung insofern nicht resultiere. Zudem seien begründete Änderungen der Rechtsprechung jedenfalls zulässig.
Diesem Beschluss war folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen: "Gegen diesen Beschluss ist binnen 14 Tagen das Rechtsmittel der Revisionsbeschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zulässig."
5. Die gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 67) von der Beschwerdeführerin erhobenen Revisionsbeschwerde vom 28. März 2011 (ON 69) wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. Mai 2011 (ON 74) zurück.
6. Die Beschwerdeführerin erhob parallel zu ihrer Revisionsbeschwerde mit Schriftsatz vom 31. März 2011 auch eine Individualbeschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 67) an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 LV (Geheim- und Privatsphäre), des Anspruches auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV, des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV, der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den angefochtenen Beschluss als verfassungswidrig aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
6.1. Zur Rüge der Verletzung von Art. 32 LV wird Folgendes vorgebracht:
Der Staatsgerichtshof habe die Frage, ob die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 32 Abs. 1 LV darstelle, im ersten Verfahrensgang zu StGH 2010/137 ausdrücklich offen gelassen (Erw. 2.1), da eine materielle Grundrechtsprüfung ergeben habe, dass zum damaligen Zeitpunkt kein unverhältnismässiger Eingriff in die durch Art. 32 LV geschützte Geheim- und Privatsphäre vorgelegen sei.
Nun vertrete die Beschwerdeführerin indessen sehr wohl die Auffassung, dass der angefochtene Beschluss in den Schutzbereich von Art. 32 Abs. 1 LV eingreife und dadurch die verfassungsmässig geschützten Rechte der Beschwerdeführerin direkt tangiere. Es sei nämlich unstrittig, dass der gegenständliche Ausfolgungsbeschluss ON 14 die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin grundsätzlich beschneide. Dies habe der Staatsgerichtshof in StGH 2010/137 ausdrücklich bestätigt, den Grundrechtseingriff zum damaligen Zeitpunkt jedoch als verhältnismässig und somit zulässig taxiert.
Die strafprozessualen Wiederaufnahmebestimmungen dienten dazu, die Rechtskraft einer einmal gefällten Entscheidung im Sinne der materiellen Wahrheit zu durchbrechen. Mit anderen Worten habe der Gesetzgeber einem Verfahrensbetroffenen nicht zumuten wollen, eine seine Rechtsposition beschneidende Entscheidung akzeptieren zu müssen, obwohl neu beigebrachte Tatsachen und Beweismittel (nova producta) es erwarten liessen, dass deren Würdigung die Unzulässigkeit des entsprechenden Eingriffs zur Folge habe. Nach dem Wortlaut von § 272 StPO, wonach der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verlangen könne, habe der Verfahrensbetroffene dabei einen Rechtsanspruch auf Unterlassung des bereits rechtskräftig als zulässig befundenen Grundrechtseingriffs.
Es sei somit zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin bereits im ordentlichen Verfahren einen Eingriff in ihre Geheim- und Privatsphäre über sich habe ergehen lassen müssen, indem sie nämlich verpflichtet worden sei, die von ON 4 umfassten Unterlagen herauszugeben. Da indessen diese Unterlagen bislang noch nicht an die ersuchende Behörde ausgefolgt worden seien, sei dieser Grundrechtseingriff noch nicht zur Gänze durchgeführt worden. Wenn nun aber das Obergericht im angefochtenen Beschluss in rechtswidriger Weise die Auffassung vertrete, die Beschwerdeführerin könne sich im Rechtshilfeverfahren von vornherein nicht auf die Wiederaufnahmebestimmungen der StPO berufen, so sei damit insofern ein selbständiger und erneuter Grundrechtseingriff verbunden, als die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin dadurch wiederum ausser Acht gelassen werde, obwohl sie einen gesetzlichen Anspruch darauf gehabt habe, dass die von ihr ins Treffen geführten neuen Tatsachen und Beweismittel einer Prüfung zugeführt worden wären. Im Ergebnis werde dadurch sanktioniert, dass die beschlagnahmten Unterlagen die durch Art. 32 Abs. 1 LV geschützte Sphäre der Beschwerdeführerin endgültig verlassen und der bislang noch nicht zur Gänze erfolgte Grundrechtseingriff zu Ende geführt werde. Diese Vorgehensweise sei im Lichte von Art. 32 Abs. 1 LV jedoch nicht zulässig. Denn nach der auch im Rechtshilfeverfahren anwendbaren StPO habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf materielle Behandlung ihres Wiederaufnahmeantrages. Indem das Obergericht eine solche verweigere, könne sich dieser Grundrechtseingriff auf keine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen, weil die zwingend anzuwendenden Wiederaufnahmebestimmungen der StPO einem Eingriff in das Grundrecht der Geheim- und Privatsphäre zum derzeitigen Zeitpunkt entgegenstünden. Warum die Wiederaufnahmebestimmungen der StPO auch im Rahmen der akzessorischen (kleinen) Rechtshilfe anzuwenden seien, werde nachstehend begründet.
Das Obergericht vertrete im angefochtenen Beschluss die Auffassung, dass es sich beim Fehlen von Wiederaufnahmebestimmungen in den Art. 50 bis 59 RHG um keine echte Gesetzeslücke, sondern um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handle.
Das Obergericht verkenne mit dieser Argumentation den gesetzgeberischen Willen vollends. Der in Art. 9 Abs. 1 RHG enthaltene Gesetzesverweis auf die StPO bedeute nämlich keineswegs, dass Letztere nur bei Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit des RHG (echte Gesetzeslücke) zur Anwendung gelangen solle. Vielmehr erkläre diese Bestimmung die verfahrensrechtlichen Vorschriften der StPO als insoweit anwendbar, als nicht das RHG eine spezifischere oder der StPO entgegenstehende Regelung treffe. Dieser Umstand ergebe sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 RHG, sondern auch aus den Gesetzesmaterialien.
Eindrückliches Zeugnis dafür sei der im Rahmen der Schaffung des RHG zu Handen des Landtages erstattete Bericht und Antrag der Regierung Nr. 55/2000. Auf Seite 19 desselben heisse es wörtlich wie folgt:
"Da die in diesem Gesetzesentwurf geregelten Rechtsgebiete in einem engen Zusammenhang mit dem liechtensteinischen Strafverfahrensrecht stehen, ist es im Interesse einer möglichst weitgehenden Einheitlichkeit der verfahrensrechtlichen Regelungen zweckmässig, wie bisher die grundsätzliche Anwendbarkeit der Strafprozessordnung vorzusehen, sofern dies durch die Sonderregelungen dieses Gesetzes nicht begrifflich ausgeschlossen ist.
Das Recht auf Akteneinsicht und auf Besprechungen der auszuliefernden Personen mit ihren Verteidiger wie auch der Briefverkehr ist durch die generelle Anwendbarkeit der Strafprozessordnung geregelt."
Allein daraus erhelle eindeutig, dass der Gesetzgeber weit davon entfernt gewesen sei, die Geltung der Strafprozessordnung im Strafrechtshilfeverfahren nur für den Fall einer echten Gesetzeslücke vorzusehen. Im Gegenteil, die Strafprozessordnung werde in den Materialien als "generell" und "grundsätzlich" anwendbar erklärt. Ihre Nichtanwendbarkeit werde nur für Ausnahmefälle, in denen nämlich Sonderregelungen im RHG vorhanden seien, stipuliert. Nichts anderes bringe auch der Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 RHG zum Ausdruck. Damit beschreibe der Gesetzgeber aber gerade das Gegenteil dessen, was das Obergericht im angefochtenen Beschluss judiziere, wenn dieses die Strafprozessordnung praktisch nur bei "gesetzgeberischen Unfällen" (planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes) angewendet wissen wolle. Gegen diese Rechtsauffassung spreche gerade auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber in den Absätzen 2 und 2a des Art. 9 RHG bestimmte Normen der Strafprozessordnung ausdrücklich als nicht anwendbar erklärt habe. Damit werde nichts anderes als die aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 RHG fliessende Selbstverständlichkeit dokumentiert, dass die Strafprozessordnung eben grundsätzlich umfassend auf das Strafrechtshilfeverfahren anwendbar sei. Nur wenn das RHG entsprechende Ausnahmefälle normiere oder Widersprüche zwischen diesen beiden Gesetzen zutage träten, solle die Strafprozessordnung ausnahmsweise nicht anwendbar sein. Diese Voraussetzungen träfen im Beschwerdefall aber nicht einmal ansatzweise zu.
Ausgehend von der oben dargestellten gesetzgeberischen Intention erweise sich auch die Argumentation des Obergerichtes, im Rahmen der kleinen Rechtshilfe sei in Bezug auf die Wiederaufnahmemöglichkeiten von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen, als falsch.
Der vom Obergericht zitierte Art. 39 RHG (Wiederaufnahmebestimmung im Auslieferungsverfahren) enthalte nämlich im Vergleich zu den Wiederaufnahmebestimmungen der StPO spezifisch für das Auslieferungsverfahren geltende Präzisierungen und erweise sich somit als speziellere Norm, welche die Strafprozessordnung aber im Lichte der obigen Ausführungen nur im Wirkungsbereich dieser Spezialität derogieren könne. Jedenfalls finde sich im RHG nicht eine einzige Bestimmung, welche die Wiederaufnahmeregeln der StPO (insbesondere auch § 272 StPO) für nicht anwendbar erkläre oder aber einen diesen widersprechenden Inhalt aufweise. Exakt dies wäre indessen nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 RHG und dem in den Materialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers erforderlich, um die Anwendbarkeit des § 272 StPO vom Rechtshilfeverfahren auszunehmen. Das Obergericht sei denn auch nicht in der Lage, ausser dem blossen Umstand, dass das RHG in Bezug auf die kleine Rechtshilfe keine Wiederaufnahmebestimmungen enthalte, irgendeinen substantiierten Anhaltspunkt ins Feld zu führen, welcher tatsächlich für ein bewusstes Schweigen des Gesetzgebers spräche.
Sowohl der Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 RHG, als auch historische und teleologische Gründe sprächen gegen eine solche Auffassung, sodass sich die vom Obergericht im angefochtenen Beschluss statuierte Nichtanwendbarkeit des § 272 StPO auf die kleine Rechtshilfe als rechtswidrig und insbesondere als Verletzung der in Art. 32 Abs. 1 LV gewährleisteten Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin erweise.
Selbst bei Annahme einer Gesetzeslücke würden die Argumente des Obergerichtes zur vermeintlichen Nichtanwendbarkeit des Rechtsprinzips der materiellen Wahrheit im Verfahren der akzessorischen Strafrechtshilfe nicht verfangen.
Das Obergericht übersehe nämlich im Rahmen dieser Ausführungen, dass die zu schützenden Grundrechte der Beschwerdeführerin im inländischen Rechtshilfeverfahren von denjenigen des im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten getrennt zu betrachten seien. Das gegenständlich abgeführte Strafrechtshilfeverfahren 13 RS.2009.122 betreffe somit in erster Linie die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin als persönlich und direkt von den Rechtshilfehandlungen Betroffener (Verweis auf Art. 58d lit. a RHG). Der in der österreichischen Strafuntersuchung Beschuldigte wäre nach der Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte im hiesigen Strafrechtshilfeverfahren nicht einmal beschwerdelegitimiert.
Somit sei der Rechtsgedanke, dass man den Grundsatz der materiellen Wahrheit auch nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafrechtshilfeverfahrens noch durchsetzen können müsse, auf die Beschwerdeführerin sehr wohl und vollkommen unabhängig vom ausländischen Strafverfahren übertragbar. Die Beschwerdeführerin sei nämlich in das ausländische Strafverfahren gar nicht involviert. Die ihr in Bezug auf die auszufolgenden Unterlagen allein zustehenden Rechte (Geheim- und Privatsphäre, Eigentumsrechte etc.) seien ausschliesslich im liechtensteinischen Rechtshilfeverfahren zu beurteilen. Sobald dieses rechtskräftig abgeschlossen sei und die beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde ausgefolgt seien, würden die mit dem Rechtshilfeverfahren einhergehenden Eingriffe in die Grundrechte der Beschwerdeführerin irreversibel.
Es stehe aus diesen Gründen auch im fundamentalen Interesse eines von einem Strafrechtshilfeverfahren direkt betroffenen Grundrechtsträgers, dem Grundsatz der materiellen Wahrheit auch nachträglich zum Durchbruch zu verhelfen, wenn sich die der ursprünglichen Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Annahmen im Nachhinein als falsch erwiesen. Die Argumentation des Obergerichtes, das Rechtshilfeverfahren diene gerade der Ermittlung der materiellen Wahrheit im ausländischen Strafuntersuchungsverfahren, lasse somit die Interessen des liechtensteinischen Verfahrensbetroffenen vollkommen ausser Acht und sei insoweit rechtswidrig. Massgebend sei im inländischen Rechtshilfeverfahren nämlich die materielle Wahrheit hinsichtlich der Voraussetzungen, welche das RHG an die Gewährung von Rechtshilfe knüpfe. Wenn sich diese Voraussetzungen nach rechtskräftigem Abschluss eines Rechtshilfeverfahrens aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel als nicht mehr erfüllt erwiesen, habe der hiesige Verfahrensbetroffene sehr wohl einen Anspruch darauf, dass der materiellen Wahrheit zum Schutze seiner Rechte zum Durchbruch verholfen werde.
Vor diesem Hintergrund müssten die Wiederaufnahmebestimmungen der StPO auch für die akzessorische Rechtshilfe anwendbar sein. Alles andere würde die grundrechtlichen Garantien der Beschwerdeführerin (Geheim- und Privatsphäre, Beschwerderecht, Anspruch auf den ordentlichen Richter etc.) in einer mit der Landesverfassung nicht zu vereinbarenden Weise beschneiden. Diese Sichtweise entspreche im Übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, welche anerkenne, dass sich die Verfahrensrechte der durch das Rechtshilfeverfahren Betroffenen nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung richteten (vgl. LES 2002, 282 [283]).
Aus denselben Gründen sei im Übrigen die Behauptung des Obergerichtes unrichtig, der in Art. 9 Abs. 1 RHG enthaltene Verweis auf die Strafprozessordnung würde sich im Rahmen der akzessorischen Strafrechtshilfe ohnehin nur auf die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme nach den §§ 92 ff. StPO beziehen, sodass das Ausfolgungsverfahren nach Art. 52 RHG davon nicht erfasst wäre.
Auch diese Ausführungen liefen am Sinn des Verweises von Art. 9 Abs. 1 RHG und insbesondere auch an demjenigen von Art. 58 RHG vorbei. Die Bestimmungen der StPO seien nämlich vom Gesetzgeber unter anderem auch deshalb für anwendbar erklärt worden, um den Verfahrensbetroffenen im Strafrechtshilfeverfahren einen verfahrensrechtlichen Rahmen an die Hand zu geben. Entsprechend bestimme Art. 58 RHG ausdrücklich, dass die Rechtshilfe "nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren" zu leisten sei. Es sei oben schon nachgewiesen worden, dass der Oberste Gerichtshof auch die in der StPO garantierten Verfahrensrechte als von diesen Gesetzesverweisungen umfasst ansehe. Die Beschwerdeführerin könne sich deshalb im Beschwerdefall sehr wohl auch auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der StPO über die Wiederaufnahme berufen.
Im Übrigen wirke die vom Obergericht vorgenommene Differenzierung zwischen dem Beschlagnahme- und dem Ausfolgungsverfahren insofern gekünstelt, als nach Art. 58c RHG ohnehin nur noch der das Rechtshilfeverfahren abschliessende Ausfolgungsbeschluss bekämpft werden könne. Es stehe somit nur noch ein Instanzenzug zur Verfügung, in welchem aber auch das Fehlen der materiellen Rechtshilfevoraussetzungen gerügt werden könne. Es verstehe sich deshalb geradezu von selbst, dass sich eine allenfalls nach Rechtskraft des Ausfolgungsbeschlusses zu beschliessende Wiederaufnahme auf sämtliche Aspekte des Strafrechtshilfeverfahrens beziehen müsse. Denn, wie vorhin erwähnt, dienten die in der StPO verankerten verfahrensrechtlichen Bestimmungen dem Schutz des Verfahrensbetroffenen im Rechtshilfeverfahren, sodass sich dieser selbstredend auf das gesamte Rechtshilfeverfahren (inkl. Ausfolgungsverfahren) beziehen müsse.
Das Obergericht führe zum Schluss noch an, der Verweis von Art. 77 Abs. 2 RHG beziehe sich nicht auf das Wiederaufnahmeverfahren nach § 272 StPO, da es sich bei einem solchen Antrag weder um ein Rechtsmittel, noch um einen Rechtsbehelf handle.
Zunächst stelle die Wiederaufnahme sehr wohl einen Rechtsbehelf dar (Bertel/Venier, Strafprozessrecht, 7. A., Wien 2002, Rz. 1036). Zudem entspreche es einer Tatsache, dass der Gesetzgeber den Verfahrensbetroffenen im Rechtshilfeverfahren in den vollen Genuss der strafprozessualen verfahrensrechtlichen Garantien habe kommen lassen wollen. Entsprechend heisse es im Bericht und Antrag Nr. 55/2000, S. 74:
"Der vollumfängliche Rechtsschutz und damit auch das verfassungsmässige Recht der Beschwerdeführung ist im gerichtlichen Verfahren zur Gänze gewahrt. Durch den ausdrücklichen Verweis auf die in der Strafprozessordnung (StPO) vorgesehenen Rechtsmittel wird nochmals klargestellt, dass sowohl im inländischen Strafverfahren als auch im Rechtshilfeverfahren dieselben Rechtsmittel offen stehen sollen."
im Lichte des offenkundig vollumfänglich zu garantierenden Rechtsschutzes müsse der Begriff "Rechtsmittel" nach Auffassung der Beschwerdeführerin in einem untechnischen Sinn dahingehend verstanden werden, dass die diversen oben angeführten Verweise des RHG auch den Rechtsbehelf der Wiederaufnahme umfassten. Jedes andere Verständnis verstosse in eklatanter Weise gegen den Anspruch auf den ordentlichen Richter (Art. 33 LV) und das Beschwerderecht (Art. 43 LV), worauf unten noch zurückzukommen sein werde.
6.2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter sowie des Beschwerderechts wird ausgeführt wie folgt:
Obwohl die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen nach § 272 StPO erfülle, die StPO und somit auch deren Wiederaufnahmebestimmungen nach dem Willen des Gesetzgebers auch im Rechtshilfeverfahren anzuwenden seien und die Beschwerdeführerin deshalb einen Rechtsanspruch auf materielle Behandlung ihrer Wiederaufnahmeanträge ON 61 und 62 habe, verweigere das Obergericht mit der vorliegenden Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein. Zur Rechtswidrigkeit dieser Weigerung sei schon vorgetragen worden, sodass darauf verwiesen werden könne. Die Beschwerdeführerin sei dadurch ihrem durch Art. 33 Abs. 1 LV gewährleisteten gesetzlichen Richter entzogen worden, sodass der angefochtene Beschluss dieses Grundrecht verletze. Gleichzeitig verletze der angefochtene Beschluss aus denselben Gründen das Beschwerderecht nach Art. 43 LV, da von dessen Schutzbereich auch die Gewährleistung des Zugangs zu den Gerichten umfasst sei (LES 2007, 262).
6.3. Die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie wird wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführerin sei sachenrechtliche Eigentümerin der gemäss ON 4 beschlagnahmten und nun auszufolgenden Bankunterlagen. Sie sei gleichfalls Eigentümerin der sich aus diesen Unterlagen ergebenden Informationen. Eine gefestigte Eigentumsposition im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege somit vor. In diese Eigentumsposition greife nun der angefochtene Beschluss in rechtswidriger Weise ein, indem die der Beschwerdeführerin als Rechtsanspruch zustehende Wiederaufnahme als nicht zulässig erkläre und damit die Ausfolgung der ihr gehörenden Unterlagen ermöglicht werde. Dabei erfolge die Zurückweisung und damit der Grundrechtseingriff nicht nur ohne gesetzliche Grundlage, sondern im Gegenteil sogar trotz Bestehens eines gesetzlichen Behandlungsanspruches auf Seiten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin werde durch den angefochtenen Beschluss deshalb auch in ihrer Eigentumsgarantie verletzt.
6.4. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Es widerspreche nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch dem im Verhältnis zu den oben gerügten spezifischen Grundrechten subsidiär geltenden Willkürverbot, wenn das Obergericht die beiden Wiederaufnahmeanträge der Beschwerdeführerin trotz einem ausgewiesenen gesetzlichen Anspruch auf meritorische Behandlung einfach zurückweise. Diese rechtliche Würdigung des Obergerichtes sei im Lichte der Ausführungen zur Anwendbarkeit der Wiederaufnahmebestimmungen der Strafprozessordnung (insbesondere von § 272 StPO) auf das Verfahren der akzessorischen Rechtshilfe derart qualifiziert falsch, dass sie geradezu als willkürlich bezeichnet werden müsse. Es werde auf die dortige Begründung verwiesen.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 12. April 2011 insofern Folge, als dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme untersagt wurde, die im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren beschlagnahmten Urkunden an die ersuchende Behörde auszufolgen.
Gleichzeitig wurde das Individualbeschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die Revisionsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. März 2011 unterbrochen.
8. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 13. April 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof beschlossen, das mit Präsidialbeschluss vom 12. April 2011 unterbrochene Individualbeschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, da der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. Mai 2011 (ON 74) die Revisionsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. März 2011 gegen den Beschluss des Obergerichtes ON 67 zurückgewiesen hat. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Eine Individualbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie gegen eine sowohl letztinstanzliche als auch enderledigende Entscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG gerichtet ist. Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin den mit Individualbeschwerde angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 15. März 2011,13 RS.2009.122-67, gemäss der vom Obergericht gegebenen Rechtsmittelbelehrung gleichzeitig mittels Revisionsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof angefochten. Dieser erachtete ein solches Rechtsmittel im Gegensatz zum Obergericht als unzulässig und wies die Revisionsbeschwerde entsprechend mit Beschluss vom 6. Mai 2011 (ON 74) zurück. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist deshalb die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON 67) für die hier vorzunehmende Prüfung der Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen als letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 1996/47, LES 1998, 195 [199, Erw. 1]; vgl. auch StGH 2008/86, Erw. 1).
Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 67) ist auch als enderledigend im Sinne der weiteren Eintretensvoraussetzung von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Da die Individualbeschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Beschluss des Obergerichtes verstosse gegen diverse Grundrechte, nämlich gegen das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 LV (Geheim- und Privatsphäre), den Anspruch auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV, das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV, die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV sowie gegen das Willkürverbot. Aus folgenden Erwägungen ist im Beschwerdefall jedoch nur eine Willkürprüfung vorzunehmen:
2.1. Die Eigentumsgarantie ist deshalb nicht verletzt, weil dieses Grundrecht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur bei der Beschlagnahmung von Dokumenten mit Wertpapiercharakter tangiert ist; ansonsten kann nur die Privat- und Geheimsphäre betroffen sein (StGH 2009/62, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Allerdings ist auch die Privat- und Geheimsphäre im Beschwerdefall nicht tangiert. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, hat der Staatsgerichtshof diese Frage in der ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden StGH-Sache 2010/137 noch offen gelassen. Der Staatsgerichtshof hat aber dort (Erw. 2.1) schon Folgendes ausgeführt:
"Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist unbestritten, dass der Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildende Ausfolgungsbeschluss ON 14 den sachlichen Schutzbereich von Art. 32 Abs. 1 LV tangierte (vgl. StGH 2010/9, Erw. 2.1; StGH 2009/33, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/72, Erw. 3.2). Hingegen fragt es sich, ob die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages der Beschwerdeführerin ebenfalls einen Grundrechtseingriff darstellt. Denn hiermit ist an sich kein (erneuter) Eingriff in dieses Grundrecht verbunden, sondern es geht nur um die Frage, ob ein schon erfolgter und auch in Rechtskraft erwachsener Grundrechtseingriff wieder rückgängig gemacht werden soll. Insofern liegt jedenfalls kein direkter Eingriff in dieses Grundrecht vor. Entsprechend hat der Staatsgerichtshof in einem ebenfalls ein Wiederaufnahmeverfahren betreffenden Urteil die dort geltend gemachten Grundrechte des Beschwerderechts und der Eigentumsgarantie als nicht betroffen erachtet bzw. er hat die gerichtliche Abweisung des Wiedererwägungsantrages jedenfalls nur im Lichte des Willkürverbots geprüft (siehe StGH 1996/47, LES 1998, 195 [199, Erw. 3 und 200, Erw. 4]). Somit wäre auch im Beschwerdefall nur eine grobe Willkürprüfung vorzunehmen."
Der Staatsgerichtshof hat in der Entscheidung zu StGH 2010/137 die Frage, ob die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages in einem Rechtshilfeverfahren gegen die Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV verstosse, deshalb offen gelassen, weil er auch die Eingriffskriterien für dieses spezifische Grundrecht als erfüllt erachtete. Der Beschwerdeführer kann nun allerdings auch in der vorliegenden Individualbeschwerde keine überzeugenden Argumente aufzeigen, welche im Beschwerdefall für eine differenzierte Eingriffsprüfung anstatt einer blossen Willkürprüfung sprechen würden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Staatsgerichtshof im wiedergegebenen Zitat aus der Entscheidung zu StGH 2010/137 zwar gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bestätigt, dass die Ausfolgung von beschlagnahmten Dokumenten an die ersuchende Behörde grundsätzlich einen Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre darstellt. Der Staatsgerichtshof hat aber betont, dass dieser Grundrechtseingriff in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als zulässig qualifiziert worden und dass es deshalb gerechtfertigt sei, nicht jede Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages als weiteren Eingriff in dieses spezifische Grundrecht zu qualifizieren. Es bleibt deshalb festzuhalten, dass Art. 32 Abs. 1 LV im Beschwerdefall nicht anwendbar ist.
2.3. Aus den gleichen Erwägungen ist auch im Lichte der Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter im Beschwerdefall keine über die Willkürkognition hinausgehende Prüfung möglich. Denn eine detailliertere Prüfung wäre nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur angezeigt, wenn ein besonders gravierender Verfahrensfehler vorliegen würde, so insbesondere wenn dem Grundrechtsträger die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten würde (StGH 2010/158, Erw. 2.2; StGH 2002/56, LES 2005, 149 [152, Erw. 3.1]). Dies trifft entgegen dem Beschwerdevorbringen auf den Beschwerdefall aber nicht zu. Wie schon zur Rüge der Verletzung der Privat- und Geheimsphäre ausgeführt wurde, stand der Beschwerdeführerin der gesamte ordentliche Instanzenzug bis zum Staatsgerichtshof zur Verfügung, um eine andere als die nun rechtskräftige Entscheidung zu erstreiten. Vor diesem Hintergrund stellt es keinen schweren Grundrechtseingriff dar, wenn der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme dieses Verfahrens verweigert wird.
2.4. Schliesslich ist im Beschwerdefall auch das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV nicht tangiert, dessen sachlicher Geltungsbereich die Überprüfungsmöglichkeit einer Entscheidung im Instanzenzug beinhaltet. Dagegen ist das Wiederaufnahmeverfahren ein gänzlich neues Verfahren und tangiert somit nicht den Schutzbereich des Beschwerderechts.
3. Insgesamt ist deshalb im Folgenden nur eine Willkürprüfung vorzunehmen.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Im Weiteren ist zu beachten, dass eine vom Staatsgerichtshof zu prüfende Entscheidung der Willkürprüfung standhält, wenn sich zumindest eine von mehreren Begründungen als willkürfrei erweist (StGH 2006/28, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 7]).
Im Lichte des groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Das Beschwerdevorbringen beinhaltet eine nach Auffassung des Staatsgerichtshofes teilweise berechtigte Kritik an der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes. Insbesondere ist die obergerichtliche Argumentation, dass die Strafprozessordnung im Strafrechtshilfeverfahren nur bei Lücken im Strafrechtshilfegesetz anwendbar sei, kaum überzeugend. Indessen kann offen gelassen werden, ob diese vom Obergericht vertretene Rechtsauffassung geradezu willkürlich sei. Denn das Obergericht gibt gleich mehrere Begründungen für die hier angefochtene Entscheidung; und es genügt, wie ausgeführt, wenn zumindest eine Begründungsvariante willkürfrei ist. Dies ist hier aus folgenden Erwägungen der Fall:
Wie schon in der Entscheidung zu StGH 2010/137 (Erw. 2.2) ausgeführt wurde, ist bei einem Wiederaufnahmeverfahren ganz allgemein das öffentliche Interesse an der Beständigkeit der rechtskräftigen Entscheidung stark zu gewichten. Auch hat der Staatsgerichtshof speziell für das Rechtshilfeverfahren betont, dass ausgefolgte Unterlagen von der ersuchenden Behörde nicht verwendet werden dürften, falls das ausländische Strafverfahren etwa aufgrund neuer Tatsachen oder Erkenntnisse nachträglich eingestellt würde.
Zudem ist das Strafrechtshilfeverfahren trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Strafprozessordnung nicht als Strafverfahren, sondern eher als Verwaltungsverfahren zu qualifizieren. Anders als im Strafverfahren geht es im Strafrechtshilfeverfahren nicht um die Verurteilung eines Angeklagten, sondern - im Rahmen der hier relevanten sogenannten kleinen Rechtshilfe - um die Beschaffung und Ausfolgung von Beweisen, damit auf deren Grundlage überhaupt ein Strafprozess im ersuchenden Staat durchgeführt werden kann (StGH 2009/79 + 80, Erw. 4.1; StGH 2000/60, LES 2004, 13 [17, Erw. 4.1]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [250 f., Erw. 4.1]). Dabei war es bei der letzten RHG-Revision ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers, dass das Rechtshilfeverfahren zügig durchgeführt werden kann (siehe StGH 2010/128, Erw. 4.3.2, mit Verweis auf Bericht und Antrag Nr. 132/2008, S. 40).
Vor diesem Hintergrund ist es im Lichte des hier anzuwendenden groben Prüfungsrasters vertretbar, wenn das Obergericht annimmt, dass der Gesetzgeber die Wiederaufnahmeregelung der Strafprozessordnung nicht generell auch auf das Strafrechtshilfeverfahren anwenden wollte, zumal er dies für die Auslieferung, nicht aber für die kleine Rechtshilfe explizit im Rechtshilfegesetz normiert hat. Zudem sieht Art. 77 Abs. 2 RHG die sinngemässe Anwendung der StPO-Bestimmungen über die Rechtsmittel auf das Rechtshilfeverfahren vor. Nun ist es keineswegs abwegig, wenn die Beschwerdeführerin hierbei für eine weite Interpretation des Begriffs "Rechtsmittel" argumentiert und darunter auch das Wiederaufnahmeverfahren subsumieren will. Zumindest ebenso gerechtfertigt und somit willkürfrei erscheint aber die vom Obergericht vorgezogene, stärker am Wortlaut orientierte Auslegung, wonach der Wiederaufnahmeantrag keine oberinstanzliche Überprüfung einer Entscheidung beinhaltet, sondern eben ein neues Verfahren eröffnet - und somit vom Verweis in Art. 77 Abs. 2 RHG nicht erfasst wird.
3.3. Da sich die zu prüfende Entscheidung des Obergerichtes (ON 67) schon aus diesen Erwägungen als willkürfrei erweist, braucht auf die sonstigen vom Obergericht gemachten Erwägungen nicht mehr eingegangen zu werden.
4. Die Beschwerdeführerin war somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 12. April 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.