StGH 2011/057
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9495 Triesen
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Dr. Gerhard Holzhacker Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Interessierte Partei: K AG
vertreten durch:
Edmund Frick Aeulestrasse 5 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 23. Februar 2011, 01CG.2002.204-67
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 1'500.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 23. Februar 2011, 01 CG.2002.204-67, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 666.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 238.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Beim Landgericht war zur Aktenzahl 01 CG.2001.64 und später zur Aktenzahl 01 CG.2002.24 ein Rechtsstreit zwischen den Antragsgegnern, nämlich A als Kläger (der nunmehrige Beschwerdeführer) und der K AG als Trustee des L Trust Settlement (der nunmehrigen interessierten Partei) als Beklagten anhängig, wobei die Beklagte rechtsfreundlich vom nunmehrigen Vertreter des Antragstellers vertreten wurde. Dieser Rechtsstreit wurde infolge Rückzugs der Klage unter Anspruchsverzicht mit Schriftsatz vom 24. März 2003 beendet. Die Beendigung wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 26. März 2003 festgestellt.
2. Mit dem am 20. Mai 2009 gestellten Antrag begehrte der Antragsteller (der nunmehrige Beschwerdegegner) die Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in den Gerichtsakt 01 CG.2002.204, mit der Begründung, dass er infolge undatierten Beschlusses des vormaligen Trustees K AG mindestens zu 98 % und somit de facto Alleinbegünstigter des L Trust sei. In diesem Zusammenhang habe er ein rechtliches Interesse, Einsicht in den Gerichtsakt zu nehmen. Er benötige die Akteneinsichtnahme zum Zweck der Beweiswürdigung in dem von ihm beim Landgericht als Antragsteller gegen Dr. C als Antragsgegner eingeleiteten und zu 10 HG.2009.2 pendenten Verfahren. In diesem Verfahren berufe er sich auf den gegenständlichen Prozessakt zum Beweis dafür, dass Dr. C ohne hinreichenden Grund und in Verkennung elementarer prozessstrategischer Überlegungen aufgrund der aussergerichtlichen Gerichtsbemühungen von D wider diesen zu 08 CG.2007.150 eine negative Feststellungsklage eingereicht habe, weshalb unabhängig des Prozessausganges massive Kostenfolgen für das Vermögen des L Trust resultierten. Aus diesem Grund werde in diesem Verfahren die Absetzung von Dr. C als Trustee begehrt.
Dass der Beschwerdegegner ein rechtliches Interesse an der Angelegenheit des L Trust habe, sei auch im Verfahren 08 CG.2007.150 dadurch anerkannt worden, dass er mit Beschluss des Obergerichtes vom 18. Juni 2008 als Nebenintervenient auf Seiten des nunmehrigen Trustee als Kläger wider D als Beklagter zugelassen wurde.
Im Verfahren 10 HG.2009.2 sei bis dato deswegen von einem Beizug der gegenständlichen Akte abgesehen worden, weil dem Beschwerdegegner in diesem Verfahren keine Parteistellung zuteil wurde.
3. Diesen Antrag stellte das Erstgericht am 29. Mai 2009 den vormaligen Streitteilen zur allfälligen Erteilung einer Zustimmungserklärung zu.
Am 2. Juni 2009 erklärte die K AG die Zustimmung (ON 37), der Vertreter des vormaligen Klägers sprach sich hingegen am 10. Juni 2009 gegen die Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht aus, mit der Begründung, dass sich aufgrund des Todes des Beschwerdeführers und der Verfahrensbeendigung durch Beschluss des Landgerichtes vom 26. März 2003 die Frage stelle, ob die vormaligen Prozessbevollmächtigten nach wie vor den Beschwerdeführer vertreten könnten. Gegebenenfalls werde eingewendet, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Dr. E, als vormaliger Vertreter der K AG entweder selbst über die Unterlagen aus dem Verfahren 01 CG.2002.204 verfüge oder aber zumindest genaue Kenntnis vom Inhalt dieses Verfahrens habe. Schon aus diesem Grund könne der Beschwerdegegner keinerlei rechtliches Interesse für die Gewährung einer Akteneinsicht haben. Dies zeige sich auch darin, dass das Gericht den Beizug der gegenständlichen Akte trotz Antrag des Beschwerdegegners abgelehnt habe, weil es den Beizug der Akte für die Beweisführung des Beschwerdegegners nicht für notwendig gehalten habe.
4. Mit Beschluss vom 4. September 2009 (ON 40) gewährte das Landgericht dem Beschwerdegegner vollumfänglich Akteneinsicht, umfassend auch das Recht, Abschriften anzufertigen.
Begründet wurde der Beschluss wie folgt:
Der vom Beschwerdegegner beantragten Akteneinsicht sei aus folgenden Erwägungen stattzugeben:
Offensichtlich habe der Beschwerdegegner den Beizug des gegenständlichen Aktes in einem von ihm beim Landgericht zu AZ 10 HG.2009.2 anhängigen Aufsichtsverfahren betreffend den L Trust beantragt, wobei von dem in jenem Verfahren erkennenden Richter der Beizug des gegenständlichen Aktes bis anhin offensichtlich noch nicht angeordnet worden sei, weil der Beschwerdegegner nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens gewesen sei. Wie nun allerdings die Rechtsvertreter des vormaligen Beschwerdeführers zu Recht ausführten, könnten dem Beschwerdegegner im Falle der Gewährung der Einsichtnahme in den gegenständlichen Akt offensichtlich keine Umstände zur Kenntnis gelangen, die ihm nicht ohnehin bekannt seien. Es stünden daher keine relevanten Interessen des Beschwerdeführers der beantragten Akteneinsicht entgegen, und es sei vielmehr dem Beschwerdegegner selbst zur Beurteilung zu überlassen, inwiefern ihm die Akteneinsichtnahme im erwähnten Aufsichtsverfahren des Landgerichtes zu AZ 10 HG.2009.2 dienlich sein könne. Die beklagte Partei des gegenständlichen Verfahrens habe gegen die beantragte Akteneinsicht ohnehin keine Einwände erhoben.
Da sohin dem Beschwerdegegner durch die begehrte Akteneinsicht nichts zur Kenntnis gelangen könne, was er nicht ohnehin schon wisse, stehe nichts dagegen, ihm diese zu gewähren.
5. Dem vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 23. Februar 2011 keine Folge und begründete dies wie folgt:
5.1. Nach § 219 Abs. 2 ZPO könnten mit Zustimmung beider Parteien auch dritte Personen von den Prozessakten Einsicht nehmen und Abschriften erheben. Fehle eine solche Zustimmung, so könne einem Dritten, insoweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft mache, eine solche Einsicht- und Abschriftnahme gestattet werden.
Früher sei der Landgerichtsvorstand für diese Beschlussfassung zuständig gewesen. Mit LGBI. 2008 Nr. 13 sei diese Zuständigkeit als verfassungswidrig aufgehoben worden. Seither entscheide über die Berechtigung eines Dritten zur Einsichtnahme der Prozessrichter in einem Akt der Rechtsprechung (Fasching II 1011; LGZ Wien EFSIg. 67.242; 1 Ob 623/83; 8 Ob 511/93 u. a.).
Vorliegend habe sich der vormalige Kläger und heutige Beschwerdeführer gegen die begehrte Akteneinsichtsgewährung ausgesprochen. Es sei daher zu prüfen, ob der Beschwerdegegner im Sinne des § 219 Abs. 2 ZPO ein rechtliches Interesse glaubhaft machen könne.
5.2. Der Begriff des rechtlichen Interesses werde im Gesetz auch für die Zulässigkeit einer Nebenintervention (§ 17 Abs. 1 ZPO) und einer Feststellungsklage (§ 234 ZPO) verwendet, weshalb es bei Anwendung des § 219 Abs. 2 ZPO sinngemäss zu verstehen sei. Danach müsse das rechtliche Interesse ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das blosse wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstandes oder der Ethik hinaus reiche (Fasching, Lehrbuch, Rz. 938; NZ 1996, 209 = Rz. 1996/42; 9 Ob 237/98 q). Darüber hinaus müsse das rechtliche Interesse ein konkretes sein: Die blosse Möglichkeit, dass die Entscheidung im Prozess die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, reiche nicht hin; so genüge nicht das abstrakte Interesse einer Gebietskörperschaft daran, dass das Gericht keine Bindung an einen von der Gebietskörperschaft erlassenen, im Prozess rechtlich beachtlichen Bescheid berücksichtige. Dementsprechend habe der Oberste Gerichtshof im Beschluss vom 7. Mai 1998 zu 5 C 241/94 (publiziert in LES 1998, 330) erkannt, dass das in § 17 Abs. 1 ZPO geforderte rechtliche Interesse dann gegeben sei, wenn das Obsiegen einer Partei im Rechtsstreit unmittelbar oder mittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten günstig einwirke. Es genüge, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühre und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergebe, das Obsiegen einer der Parteien herbei zu führen.
Daraus sei nach Auffassung des Rekursgerichtes abzuleiten, dass der Antragsteller nicht nur ein abstraktes rechtliches Interesse glaubhaft zu machen habe, sondern dass er auch im konkreten Fall ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht haben müsse, was insbesondere dann gegeben sein dürfte, wenn die Akteneinsicht zur Durchsetzung oder Abwehr eines Rechtsanspruches erforderlich sei (Simonetta, ÖJZ 1993, 800; Danzl Anm. 16 zu § 170 Geo). So werde das berechtigte Interesse dann anzunehmen sein, wenn der Dritte lediglich in Stand gesetzt werde, die Beweislage für sich besser zu gestalten, weil er aus der Akte etwas erfahre, was er bisher nicht gewusst habe, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen müsse. Hingegen falle ein allgemeines Interesse an der Beweislage nicht unter § 17 ZPO (SZ 53/168 = EvBI. 1981/112; ZVR 1978/40; JBI. 1961/91; GLUNF 3225).
5.3. Vorliegend habe der Beschwerdegegner den Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht damit begründet, dass er die Akteneinsicht zum Zweck der Beweisführung in dem von ihm gegen Dr. C als Antragsgegner eingeleiteten Verfahren 10 HG.2009.2 benötige, in dem er die Absetzung von Dr. C als Trustee mit der Begründung fordere, dass dieser ohne hinreichenden Grund und in Verkennung elementarer prozessstrategischer Überlegungen aufgrund der aussergerichtlichen Rechtsberühmung von D gegen diesen zu 08 CG.2007.150 eine negative Feststellungsklage eingereicht habe, woraus - unabhängig vom Prozessausgang - massive Kostenfolgen für das Vermögen des L Trust resultieren würden, dessen de facto Alleinbegünstigter er sei. Damit habe der Beschwerdegegner das konkrete rechtliche Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht.
5.4. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners aufgrund der früheren Vertretung der beklagten K AG ohnehin Kenntnis von den Aktenstücken im Verfahren 01 CG.2002.204 habe, sei ohne Bedeutung für die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht hinsichtlich des Beschwerdegegners. Dies deswegen, weil nicht darauf abgestellt werden könne, welche Kenntnis der Vertreter des Beschwerdegegners aus einer früheren Vertretung erlangt habe, und weil es ohnehin nicht auf die Kenntnis bzw. Unkenntnis des Akteninhaltes ankomme. Entscheidend sei - unabhängig vom Kenntnisstand -, ob der Beschwerdegegner ein konkretes rechtliches Interesse an der Gewährung der Akteneinsicht glaubhaft machen könne.
Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers die Frage stelle, ob er nach wie vor zur Vertretung des vormaligen Klägers in diesem Zwischenverfahren berechtigt sei, sei er darauf hinzuweisen, dass nach § 755 ZPO durch den Tod des Beschwerdeführers das Verfahren nur dann unterbrochen werde, wenn die verstorbene Person weder durch einen Advokaten noch durch eine von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten gewesen sei. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch berechtigt sei, dessen Interessen in diesem Zwischenverfahren wahrzunehmen. Dazu komme, dass die dem Rechtsvertreter am 18. April 2000 vom vormaligen Beschwerdeführer erteilte Vollmacht weder gegenständlich noch zeitlich beschränkt sei, sodass nach wie vor vom Vorliegen der Prozessvollmacht auszugehen sei.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 23. Februar 2011 (ON 67) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. März 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruches auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre sowie die Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den angefochtenen Beschluss als verfassungswidrig aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
Entgegen der Ansicht des Obergerichtes habe der Beschwerdegegner kein rechtliches Interesse an der von ihm beantragten Akteneinsicht in den Gerichtsakt 01 CG.2002.204. So begründe der Beschwerdegegner seinen Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht damit, dass er die Akteneinsicht zum Zweck der Beweisführung in dem von ihm gegen Dr. C als Antragsgegner eingeleiteten Verfahren 10 HG.2009.2 benötige, in dem er die Absetzung von Dr. C als Trustee mit der Begründung fordere, dass dieser ohne hinreichenden Grund und in Verkennung elementarer prozessstrategischer Überlegungen aufgrund der aussergerichtlichen Rechtsberühmung von D gegen diesen zu 08 CG.2007.150 eine negative Feststellungsklage eingereicht habe, woraus - unabhängig vom Prozessausgang - massive Kostenfolgen für das Vermögen des L Trust resultieren würden, dessen de facto Alleinbegünstigter der Beschwerdegegner sei. Mit dieser Begründung habe der Beschwerdegegner nach Ansicht des Obergerichtes das konkrete rechtliche Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht.
Dem sei Folgendes entgegenzuhalten:
Wie aus dem Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/157 hervorgehe, sei das Verfahren 10 HG.2009.2 bereits längst rechtskräftig abgeschlossen worden.
Aufgrund dieses Umstandes könne der Beschwerdegegner unmöglich zum jetzigen Zeitpunkt noch ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht in den gegenständlichen Akt 01 CG.2002.204 haben, da das von ihm behauptete rechtliche Interesse an der Akteneinsicht ausschliesslich in der Beweisführung in dem von ihm gegen Dr. C als Antragsgegner eingeleiteten Verfahren 10 HG.2009.2 bestehe und eine solche Beweisführung im Verfahren 10 HG.2009.2 aufgrund dessen rechtskräftigen Abschlusses gar nicht mehr möglich bzw. längst erledigt sei.
Eine zum jetzigen Zeitpunkt dem Beschwerdegegner bewilligte Akteneinsicht in den Akt 01 CG.2002.204 würde somit eine Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Geheim- und Privatsphäre des Beschwerdeführers darstellen, da der Beschwerdegegner als aussenstehende Drittperson ohne jedes konkrete rechtliche Interesse Einsicht in den Akt 01 CG.2002.204 erhalten würde. Die Bewilligung der Akteneinsicht zugunsten des Beschwerdegegners würde gleichzeitig eine grobe bzw. qualifizierte Rechtsverletzung im Sinne des grundrechtlichen Willkürverbots darstellen, da sie in elementarer Weise den in § 219 Abs. 2 ZPO statuierten Voraussetzungen widerspräche, da § 219 Abs. 2 ZPO nicht nur ein abstraktes, sondern ein konkretes rechtliches Interesse voraussetze.
7. Während die interessierte Partei zu dieser Individualbeschwerde keine Stellungnahme abgab, erstattete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 eine Gegenäusserung, worin beantragt wurde, der Beschwerde keine Folge zu geben. Im Weiteren wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Im Einzelnen wurde der Individualbeschwerde Folgendes entgegengehalten:
7.1. Eingangs sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde ausdrücklich im Namen von A eingebracht werde. Dieser sei jedoch seit XX. Februar XXXX verstorben, wie der Beschwerdevertreter im Zuge des vorangegangenen Rekursverfahrens mittels Mitteilung vom 27. Mai 2010 nach entsprechender Rüge durch den Beschwerdegegner selbst vorgetragen habe.
Es sei befremdend, wenn nunmehr erneut eine verstorbene Person als Beschwerdeführer auftrete, obwohl über beschlussmässige Aufforderung des Obergerichtes vom 22. September 2010, ON 58, mit weiterer Mitteilung vom 9. November 2010, ON 59, ausgeführt worden sei, dass das Verlassenschaftsverfahren nach A abgeschlossen sei und D aufgrund letztwilliger Verfügung zum alleinigen Erben des Verstorbenen berufen worden sei.
Aufgrund des Umstandes des Versterbens von A einerseits und der Beendigung des spanischen Verlassenschaftsverfahrens andererseits wären bereits die Anträge des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren statt im Namen des Verstorbenen, im Namen von dessen Erben einzubringen gewesen. Spätestens gleichzeitig mit der Mitteilung ON 56 wäre die Parteibezeichnung auf den Nachlass nach dem Beschwerdeführer und mit der Mitteilung ON 59 auf D umzustellen gewesen. Der Beschwerdegegner halte dafür, dass richtigerweise bereits in der ersten Äusserung des Beschwerdegegners vom 10. Juni 2009, ON 39, D als Antragsgegner hätte angegeben werden müssen, da bereits zum damaligen Zeitpunkt die erbrechtliche Nachfolge gegeben gewesen sei. Es wäre Aufgabe des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers gewesen, abzuklären und aus eigenem aufzudecken, dass die Partei, für die sie nunmehr agierten, gar nicht mehr existiere, somit auch nicht mehr parteifähig sei, und an deren Stelle für den Rechtsnachfolger aufzutreten.
Demnach sei die gegenständliche Beschwerde von einer nicht existenten Partei eingebracht und sei somit auch nicht zur geschäftsordnungsgemässen Behandlung geeignet. Dies unabhängig davon, dass im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes, ON 67, der Beschwerdeführer als Antragsgegner zu 1. angegeben werde. Dies, da es Aufgabe des Rechtsnachfolgers des Beschwerdeführers gewesen wäre, eine entsprechende Umstellung der Parteibezeichnung im vorangegangenen ordentlichen Verfahren vorzunehmen, respektive nunmehr die Beschwerde im Namen der richtigen Partei einzubringen.
Dabei handle es sich um keinen Formalismus. Vielmehr sei ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdegegners an der richtigen Bezeichnung der Parteien gegeben, da ja im Falle seines Obsiegens auch der Kostenersatzanspruch nur gegen eine existente Partei und nicht gegen eine nicht existente Partei durchgesetzt werden könne. Auch sei nicht gesichert, dass in einem Exekutionsverfahren die Rechtsnachfolge von D für die ausstehenden Prozesskosten anerkannt werde, wenn die korrespondierende Zahlungsverpflichtung gar nicht durch Rechtsnachfolge auf ihn übergegangen sei, sondern lediglich nach dem Versterben des Beschwerdeführers unter Missbrauch seiner Identität noch ein Verfahren geführt worden sei.
Somit werde die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und der hierfür verantwortliche rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers aus dem Titel des Schadenersatzes zum Ersatz der Prozesskosten an den Beschwerdegegner zu verpflichten zu sein.
7.2. Der Beschwerdeführer rüge, dass dem Beschwerdegegner das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht mangle, da dieser die Akteneinsicht damit begründet habe, dass er selbige zum Zwecke der Beweisführung in dem Verfahren 10 HG.2009.2 gerichtet auf Absetzung von Dr. C als Trustee des L Trusts benötige. Weiters, dass dieses Verfahren nunmehr mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 11. März 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei, somit nach Ansicht des Beschwerdeführers das rechtliche Interesse dahingefallen sei.
Richtig sei, dass im zugrunde liegenden Antrag ON 35 das rechtliche Interesse unter anderem aber nicht ausschliesslich mit der Beweisführung im Verfahren 10 HG.2009.2 begründet worden sei. Vorgängig dazu sei darauf hingewiesen worden, dass auch im Verfahren 08 CG.2007.150 vom Obergericht mit Beschluss vom 18. Juni 2005, ON 45, das rechtliche Interesse des Beschwerdegegners an den Angelegenheiten des L Trusts anerkannt worden sei, weshalb er auch als Nebenintervenient auf Seite des Trustees als Kläger wider D als Beklagten zugelassen worden sei. Das anerkannte rechtliche Interesse des Beschwerdegegners an den Angelegenheiten des L Trusts umfasse auch das Verfahren 01 CG.2002.204, weshalb sich selbiges auch auf die Einsichtnahme in dessen Gerichtsakt erstrecke.
Richtigerweise sei daher durch den Wegfall der Beweisführungsmöglichkeit im Verfahren 10 HG.2009.2 durch Urteil des Staatsgerichtshofes das konkrete rechtliche Interesse nicht weggefallen, sondern nur ein weiterer Grund hiefür.
7.3. Im Übrigen sei Folgendes zu beachten:
Das rechtliche Interesse sei im zugrunde liegenden Verfahren nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Landgericht am 4. September 2009, ON 40, zu beurteilen. Dies, da im Rekursverfahren selbst keine Neuerungen vorgebracht werden dürften. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die Entscheidung des Staatsgerichtshofes, die nunmehr in unzulässiger Weise der Beschwerdeführer ins Treffen führe, noch nicht ergangen.
Abgesehen davon habe in zahlreichen Streitfragen im Verhältnis B/Dr. C noch keine Regelung erzielt werden können, wobei die Umstände des vorangegangenen Rechtsstreites 01 CG.2002.204 vormals pendent zwischen dem Beschwerdeführer als Kläger und der K AG als Beklagte eine Rolle spielen und hiefür ebenfalls die Beweisführung durch Einsichtnahme in diesen Gerichtsakt benötigt werde. Aufgrund des Neuerungsverbotes im Rekursverfahren habe der Beschwerdegegner hiezu auch nicht vorgetragen. Im Übrigen sei hier nochmals darauf hinzuweisen, dass das konkrete rechtliche Interesse bereits durch den Vortrag im ursprünglichen Antrag ON 35 abgedeckt sei.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 8. April 2011 Folge.
Mit Präsidialbeschluss vom 9. Mai 2011 wurde dem Beschwerdegegner die Verfahrenshilfe für das vorliegende Individualbeschwerde in vollem Umfang bewilligt.
9. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 11. April 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Mit Schriftsatz vom 6. September 2011 teilte Dr. E, der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit, dass der Beschwerdegegner ihm mit Schreiben vom 5. September 2011 die Vollmacht aufgekündigt habe. Sofern der Staatsgerichtshof die Ansicht vertrete, dass die Kündigung der Vollmacht auf die Bestellung des rechtsfreundlichen Vertreters durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe keinen Einfluss habe, könne die Zustellung selbstverständlich auch weiterhin an diesen erfolgen.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 23. Februar 2011, 01 CG.2002.204-67, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist schliesslich auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Allerdings macht der Beschwerdegegner geltend, dass der Beschwerdeführer verstorben und somit nicht mehr parteifähig sei und die vorliegende Individualbeschwerde deshalb zurückgewiesen werden müsse.
Diesem Vorbringen ist mit dem Obergericht entgegenzuhalten, dass gemäss § 155 ZPO eine dem Rechtsvertreter erteilte Prozessvollmacht auch über den Tod der Verfahrenspartei hinaus gültig ist; dies jedenfalls dann, wenn die Vollmacht weder sachlich noch zeitlich beschränkt ist, was im Beschwerdefall zutrifft. Eine solchermassen gültige Prozessvollmacht ermöglicht auch die Erhebung einer Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 124 f.).
Wenn der Beschwerdegegner im Beschwerdefall aufgrund des Todes des Beschwerdeführers Nachteile bei der allfälligen Geltendmachung eines Kostenersatzes sieht, so wäre dies für den Staatsgerichtshof nur dann relevant, wenn der Beschwerdegegner seinerseits eine Individualbeschwerde erhoben und in diesem Zusammenhang die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht hätte. Da dies nicht der Fall ist, ist hierauf nicht weiter einzugehen.
1.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die vorliegende Individualbeschwerde materiell einzugehen.
2. Der Beschwerdeführer rügt, durch die im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 67) letztinstanzlich gewährte Einsicht in den Gerichtsakt 01 CG.2002.204 würden seine Geheim- und Privatsphäre sowie das Willkürverbot verletzt.
2.1. Im Beschwerdefall ist zwar tatsächlich der sachliche Schutzbereich der Geheim- und Privatsphäre betroffen, sodass sich von vornherein auch eine gesonderte Prüfung im Lichte des gegenüber spezifischen Grundrechten subsidiären Willkürverbots erübrigt (StGH 2010/1, Erw. 6.1; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]).
Indessen besteht im Beschwerdefall ein sogenannter Grundrechtskonflikt, da hier auch das den Beschwerdegegner schützende Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (StGH 2006/105, Erw. 2.1; StGH 2003/90, LES 2006, 89 [91, Erw. 2.1]) entgegensteht. Solche Grundrechtskonflikte sind unter angemessener Berücksichtigung der einander entgegenstehenden Grundrechtsinteressen in einem umsichtigen Abwägungsprozess ("praktische Konkordanz") zu lösen (StGH 2010/8, Erw. 3.3; StGH 2006/24, Erw. 3.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
2.2. Diesem Grundrechtskonflikt hat grundsätzlich schon der Gesetzgeber mit der Regelung in § 219 Abs. 2 ZPO Rechnung getragen. Die Rechtsprechung hat diese Regelung durchaus grundrechtskonform ebenso wie bei der Nebenintervention (§ 17 Abs. 1 ZPO) und der Feststellungsklage (§ 228 ZPO) dahingehend konkretisiert, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur dann besteht, wenn der Antragsteller ein konkretes rechtliches und nicht bloss ein faktisches bzw. wirtschaftliches Interesse daran geltend machen kann (siehe hierzu auch StGH 2010/50, Erw. 3.3; StGH 2009/148, Erw. 3.2).
Das Obergericht sieht darin ein rechtliches Interesse des Beschwerdegegners, dass er die Akteneinsicht zum Zweck der Beweisführung in dem von ihm gegen Dr. C als Antragsgegner eingeleiteten Verfahren 10 HG.2009.2 benötige. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass das genannte Verfahren inzwischen abgeschlossen sei und daraus demnach kein rechtliches Interesse für eine Akteneinsicht mehr abgeleitet werden könne. Der Beschwerdegegner erwidert hierzu wiederum, dass er schon im diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag ON 35 das rechtliche Interesse nicht nur mit jenem Verfahren begründet habe. Er habe auch darauf hingewiesen, dass im Verfahren 08 CG.2007.150 vom Obergericht mit Beschluss ON 45 das rechtliche Interesse des Beschwerdegegners an den Angelegenheiten des L Trusts anerkannt worden sei, weshalb er auch als Nebenintervenient auf Seite des als Kläger auftretenden Trustees wider D als Beklagtem zugelassen worden sei. Das anerkannte rechtliche Interesse des Beschwerdegegners an den Angelegenheiten des L Trusts umfasse auch das Verfahren 01 CG.2002.204, weshalb sich dieses Interesse auch auf die Einsichtnahme in dessen Gerichtsakt erstrecke.
Dem ist zuzustimmen. Der Beschwerdegegner hat seinen Akteneinsichtsantrag von Anfang an nicht nur mit Bezug auf das schon abgeschlossene Verfahren 10 HG.2009.2, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens 08 CG.2007.150 begründet. Das letztgenannte Verfahren war aber im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes vom 23. Februar 2011 noch nicht abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund mag sich die obergerichtliche Begründung zwar als unrichtig bzw. unvollständig erweisen; wesentlich ist im Lichte des hier geltend gemachten Grundrechts des Schutzes der Geheim- und Privatsphäre jedoch, dass die Gewährung der Akteneinsicht jedenfalls im Ergebnis gerechtfertigt war.
Hieran ändert auch nichts, dass inzwischen auch das Verfahren 08 CG.2007.150 durch Vergleich beendet wurde (siehe das entsprechende Verhandlungsprotokoll vom 12. Mai 2011). Denn dies stellt ein im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof unbeachtliches Novum dar (siehe StGH 2009/61, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]). Allenfalls kann diese neue Tatsache aber vom Beschwerdeführer als Grund zur Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens genutzt werden.
2.3. Aus diesen Erwägungen wurde der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes ON 67 in seinem Anspruch auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV nicht verletzt.
3. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 238.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 8. April 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 68.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.