StGH 2011/054
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: K Trust reg. (gelöscht) 9490 Vaduz
vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand:
Dr. Peter Schierscher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 10. Februar 2011, 05HG.2010.385-26
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 15'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10. Februar 2011, 05 HG.2010.385-26, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'540.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit dem angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 10. Februar 2011 (ON 26) wurde die vom Antragsgegner (einem gelöschten Treuunternehmen) erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen und dem vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gegen die Abweisung seines Antrags auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der nunmehrigen Beschwerdegegnerin keine Folge gegeben.
2. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1. Der Beschwerdeführer ist der uneheliche Sohn von B, geb. am 15. Dezember 1970. Die Vaterschaft wurde durch deutsche Gerichte festgestellt. Der Beschwerdegegner wurde am 4. Februar 1953 als Treuunternehmen in das Handelsregister eingetragen und nach durchgeführter Liquidation am 9. März 1982 im Handelsregister gelöscht.
2.2. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass B Gründer und Mitglied des Treuhänderrates des L Trust gewesen sei und vom 21. September 1955 bis zum 21. März 1977 auch Begünstigter/Gründerrechtsinhaber dieses Trusts. B sei am 29. August 2008 in Spanien verstorben. Er habe die spanische und griechische Staatsbürgerschaft besessen und seinen letzten Wohnsitz in Spanien gehabt. Er habe ein Testament hinterlassen, das er griechischem Recht unterstellt habe. Die erbrechtliche Stellung des Beschwerdeführers sei noch nicht geklärt, er sei zumindest Pflichtteilserbe, wenn er nicht zu den Universalrechtsnachfolgern gehöre.
Das Akteneinsichtsgesuch bezwecke, die Information über den L Trust reg. mit Informationen über den K Trust reg. zu ergänzen, zumal der beschwerdegegnerische Trust an der "L Struktur" beteiligt gewesen sei. Nur dadurch könne Gewissheit erlangt werden, welche Rolle der beschwerdegegnerische Trust genau gehabt habe und ob Rechte oder Vermögenswerte über diesen Trust aus der "L Struktur" in andere Strukturen abgeflossen seien und wo sich diese heute allenfalls befänden.
2.3. Es sei davon auszugehen, dass B zum Zeitpunkt seines Todes an der "L Struktur" wenn nicht zur Gänze, so doch zumindest als Mitinhaber der Gründerrechte/Begünstigtenrechte des L Trust reg. zu 50 % beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer als Sohn des B sei entweder dessen Rechtsnachfolger in einem Teil der Gründerrechte des L Trust reg. oder aber pflichtteilsberechtigter Erbe und als solcher potentieller Gläubiger des L Trust reg. Da der beschwerdegegnerische Trust während 22 Jahren Teil der "L Struktur" gewesen sei, habe der Beschwerdeführer ein Einsichtsrecht. Das schutzwürdige Interesse an der Einsichtnahme bestehe in der Notwendigkeit, die gesamte "L Struktur" zu kennen, um seine Rechtsstellung beurteilen zu können, sei dies als Universalrechtsnachfolger und Nachfolger in die Organstellung des Treugebers oder aber als pflichtteilsberechtigter Erbe. Der Beschwerdeführer könne seinen Informationsanspruch auch auf das Datenschutzgesetz stützen.
2.4. Der Beschwerdegegner, als gelöschter Trust vertreten durch einen gerichtlich bestellten Kurator, sprach sich gegen die Bewilligung der Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere aus. Art. 142 PGR beziehe sich auf Gesellschaften mit Persönlichkeit oder ihnen gleich gestellte Verbandspersonen, die verpflichtet seien, Geschäftsbücher zu führen. Den Beschwerdegegner habe diese Pflicht nicht getroffen, deshalb sei Art. 142 PGR nicht anzuwenden. Sofern man diese Rechtsansicht nicht teile, sei es Aufgabe des Gerichtes von Amtes wegen abzuklären, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Einsicht habe oder nicht. Dabei sei auch auf die Beschränkung des Art. 932a § 68 PGR Bedacht zu nehmen. Es werde auch bestritten, dass der Beschwerdeführer der uneheliche Sohn des B sei. Die deutschen Urteile könnten in Liechtenstein keine Rechtswirkung entfalten. Der L Trust reg. habe nichts mit dem Beschwerdegegner zu tun. Das Datenschutzgesetz bilde keine Anspruchsgrundlage für die Begründung eines schutzwürdigen Interesses.
2.5. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landgericht den Antrag ab. Rechtlich führte das Landgericht aus, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet und damit auch nicht bescheinigt habe, dass B Begünstigter des Beschwerdegegners gewesen sei. Selbst wenn man unterstelle, dass der Beschwerdeführer der leibliche Sohn von B sei und dass ihm Erb- oder Pflichtteilsrechte hinsichtlich des L Trust zukämen, bedeute dies nicht, dass ihm auch ein Einsichtsrecht nach Art. 142 Abs. 3 PGR zukomme. Er habe hinsichtlich des beschwerdegegnerischen Trusts auch nicht in Rechte des B nachfolgen können. Dass B zu einem nicht bekannten Zeitpunkt Begünstigter und Gründerrechtsinhaber des L Trusts gewesen sei, begründe kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Art. 142 Abs. 3 PGR an einer Einsicht durch den Beschwerdeführer in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Beschwerdegegners. Das allgemeine Informationsinteresse hinsichtlich einer "L Struktur" stelle kein schutzwürdiges Interesse dar.
2.6. Gegen diesen Beschluss richtete sich der Rekurs des Beschwerdeführers, der im Antrag mündete, den erstgerichtlichen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Einsichtsantrag Folge gegeben werde, hilfsweise werde ein Aufhebungsantrag gestellt.
2.7. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der angefochtene Beschluss die verfassungsmässig garantierte Begründungspflicht verletze. Das Erstgericht führe nämlich nicht aus, weshalb die Tatsache, dass der Beschwerdegegner Begünstigter und Gründerrechtsinhaber des L Trust reg. gewesen sei und B später diese Position eingenommen habe, noch kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 142 Abs. 3 PGR begründe. Das Erstgericht nehme auch keine Abwägung der Interessen vor. Das Erstgericht übersehe, dass jedermann zu einem Antrag nach Art. 142 Abs. 3 PGR berechtigt sei. Es komme eben nur auf das schutzwürdige Interesse an. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers in Bezug auf erbrechtliche bzw. pflichtteilsrechtliche Ansprüche sei im Antrag ausführlich dargelegt worden. Allein die Rechtsstellung als Pflichtteilsberechtigter gebe dem Beschwerdeführer die Stellung eines potentiellen Gläubigers, nicht nur des L Trust reg. sondern auch eines potentiellen Gläubigers des Beschwerdegegners, denn dieser sei während 22 Jahren Begünstigter und Inhaber der Gründerrechte des L Trust reg. und damit möglicher Empfänger von Zuwendungen gewesen, die für die Berechnung und Geltendmachung der Pflichtteilsrechte des Beschwerdegegners relevant seien. Für den Fall, dass das Obergericht eine erneute Beweisaufnahme durchführe, wiederholte der Rekurswerber das erstinstanzliche Vorbringen zur Gänze.
2.8. Der Beschwerdegegner brachte eine Rekursbeantwortung ein und beantragte, dem Rekurs keine Folge zu geben. Der ausserstreitige Rechtsweg sei unzulässig, da sich Art. 142 PGR auf Gesellschaften mit Persönlichkeit oder ihnen gleich gestellte Verbandspersonen beschränke. Der Beschwerdegegner falle nicht darunter. Er sei auch niemals verpflichtet gewesen, Geschäftsbücher zu führen, da er nie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben habe. Ein schutzwürdiges Interesse liege nicht vor. Art. 142 Abs. 3 PGR setze eine Nahebeziehung zwischen einem Beschwerdegegner und dem Bucheinsichtsverpflichteten voraus. Eine solche Nahebeziehung liege im gegenständlichen Falle nicht vor. Schutzwürdig wäre überhaupt nur ein rechtliches Interesse und nicht ein wirtschaftliches oder allgemeines Informationsinteresse. Der Rekurswerber könne auch niemals potentieller Gläubiger des Rekursgegners sein.
2.9. Das Obergericht begründete die Abweisung des Rekurses im Wesentlichen wie folgt:
Ob der beschwerdegegnerische Trust eine Gesellschaft mit Persönlichkeit oder eine ihr gleich gestellte Verbandsperson sei, sei nicht weiter zu untersuchen. Art. 142 Abs. 3 PGR räume jedermann mit schutzwürdigem Interesse ein Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer aufgelösten Verbandsperson ein. Wenn für eine aufgelöste Verbandsperson keine Geschäftsbücher und Geschäftspapiere nach Art. 142 Abs. 1 PGR mangels Verpflichtung aufbewahrt würden, gehe der Antrag ins Leere, gleich wie wenn die Aufbewahrungsfrist schon abgelaufen sei oder die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere rechtswidrigerweise nicht aufbewahrt würden. Daher sei nach ausdrücklicher Anordnung in Art. 142 Abs. 3 PGR der ausserstreitige Rechtsweg vorgeschrieben. Damit erübrige sich übrigens auch das Eingehen auf die vom Beschwerdegegner breit dargestellte historische Entwicklung der Verpflichtung zur Führung von Geschäftsbüchern.
2.9.1. Der Beschwerdeführer rüge zunächst die Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Eine Nichtigkeit liege aber nur bei völligem Mangel der Begründung vor oder wenn die Entscheidung so unzureichend begründet sei, dass sie sich nicht überprüfen lasse (Kodek in Rechberger3 § 477 Rz. 12; vgl. Art. 57 lit. a AussStrG). Davon könne aber keine Rede sein. Das Erstgericht führe überprüfbar aus, dass es nach seiner Ansicht an einem schutzwürdigen Interesse an der Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere mangle. Allein die Tatsache, dass der aussereheliche Vater des Beschwerdeführers Begünstigter und Gründerrechtsinhaber eines anderen Trusts, nämlich des L Trust gewesen sei, begründe kein derartiges schutzwürdiges Interesse und schon gar nicht ein allgemeines Informationsinteresse, Kenntnisse über die "L Struktur" zu erhalten. Das Erstgericht habe auch klar abgegrenzt, dass selbst dann, wenn der Beschwerdeführer als leiblicher Sohn von B Erb- oder Pflichtteilsrechte nach ihm hätte und auch Einsichtsrechte in den L Trust, damit noch kein Einsichtsrecht in die Papiere des antraggegnerischen Trusts verbunden sei. Damit begründe das Erstgericht kurz aber klar mit anderen Worten, dass sich der Beschwerdeführer nur auf ein allgemeines Informationsinteresse stützen könne, dies aber nicht ausreichend sei. Ein schutzwürdiges Interesse aus seiner erbrechtlichen Stellung werde vom Erstgericht verneint.
2.9.2. Soweit im Übrigen der Beschwerdeführer ausführe, dass als schutzwürdig jedes wirtschaftliche, ideelle oder materielle Interesse bezeichnet werden könne, das an der Durchsetzung von Rechten bestehe, die von der Rechtsordnung geschützt seien und daraus den Schluss ziehe, das als nicht schutzwürdig nur jene Interessen zu bezeichnen seien, die von der Rechtsordnung missbilligt würden, sei dieser Schluss nicht zulässig. Es komme nicht darauf an, ob Interessen eines Beschwerdeführers geradezu von der Rechtsordnung missbilligt würden, also rechtswidrig an sich seien, sondern darauf, ob so grosse Interessen des Beschwerdeführers vorlägen, dass sie in der Abwägung höher zu werten seien, als der immer noch vorliegende Geheimnisschutz der Verbandsperson. Mit anderen Worten sei davon auszugehen, dass der Geheimnisschutz der Geschäftspapiere und Geschäftsbücher einer Verbandsperson auch nach deren Auflösung weiter bestehe und nur bei überwiegendem Interesse durchbrochen werden dürfe.
2.9.3. Zur Darstellung dieses überwiegenden (schutzwürdigen) Interesses stütze sich der Beschwerdeführer auch in seinen Rekursausführungen auf die erbrechtlichen bzw. pflichtteilsrechtlichen Ansprüche gegenüber seinem verstorbenen ausserehelichen Vater bzw. dessen Verlassenschaft. Allerdings werde auch im Rekurs wiederum dargestellt, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung als Pflichtteilsberechtigter die Stellung eines potentiellen Gläubigers und zwar nicht nur gegenüber dem L Trust reg. sondern auch gegenüber dem Beschwerdegegner gebe. Eine konkrete Behauptung, dass der beschwerdegegnerische Trust irgendetwas mit einer allfälligen Pflichtteilsverkürzung durch B zu tun habe, also dass - nach liechtensteinischem Recht gesehen - der Erblasser zu seinen Lebzeiten Vermögen dem K Trust reg. geschenkt oder unentgeltlich in ihn eingebracht habe, sei nicht erfolgt. Nur dann könnte unter Umständen der K Trust eine Gläubigerstellung erhalten und wäre die Höhe solcher unentgeltlicher Verfügungen unter Umständen für die Berechnung eines Pflichtteils wesentlich. Es komme nicht darauf an, ob der K Trust reg. irgendwann Vermögen aus welchem Rechtsgrund auch immer, vom L Trust reg. erhalten habe. Ohne dass im Einzelnen Feststellungen dazu getroffen worden seien, sei nur nebenbei darauf hinzuweisen, dass auch die vom Beschwerdeführer gelegten Rechtsgutachten über griechisches und spanisches Recht (Beilagen AK und AL) aufzeigen würden, dass nach den genannten Rechtsordnungen nur Schenkungen oder unentgeltliche Vermögensübertragungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten an Miterben oder Dritte einen Anspruch auf Ergänzung des Nachlasses bzw. des Pflichtteiles nach sich ziehen können. Keineswegs ergebe sich aus diesem Rechtsgutachten eine Art Spurfolgerecht des Nachlasses, wo auch Vermögen von Dritten, also nicht nur von den Beschenkten, eingefordert werden könnte.
2.9.4. Das Obergericht folge daher der Rechtsmeinung des Erstgerichtes, dass aus der erbrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers gegenüber dem Verstorbenen B kein schutzwürdiges Interesse abgeleitet werden könne, da nicht erkennbar sei, dass der beschwerdegegnerische Trust in irgendeiner erbrechtlichen Beziehung zum Beschwerdeführer stehe. Dass aber der Beschwerdeführer gegenüber anderen Verbandspersonen der von ihm so bezeichneten "L Struktur" unter Umständen Einsichtsrechte geltend machen könne, rechtfertige nicht in Art einer fishing expedition unter Durchbrechung des Geheimnisschutzes der gelöschten Verbandsperson in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere dieser anderen Gesellschaften der "Struktur" Einsicht zu nehmen. Einem solchen allgemeinen Interesse stehe eben der weiter bestehende Geheimnisschutz der gelöschten Verbandsperson entgegen.
2.9.5. Zu der im Antrag ausgeführten Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem Datenschutzgesetz würden im Rekurs keine Ausführungen gemacht, sodass darauf nicht weiter einzugehen sei.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 10. Februar 2011 (ON 26) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. März 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die Verletzung des fair trial (Art. 6 EMRK) sowie des Willkürverbots geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Der Beschwerdegegner und das Land Liechtenstein sollten solidarisch schuldig erkannt werden, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens und der Rechtsvertretung zu bezahlen.
Die Grundrechtsrügen wurden im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Zur Verletzung der Begründungspflicht wird ausgeführt:
Die Begründung des Obergerichtes sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag an das Landgericht und im Rekurs ausführlich vorgebracht und bescheinigt: Er sei der Sohn des Inhabers, später des Mitinhabers des L Trust reg., B. Da sich das gesamte bekannte Vermögen des Vaters des Beschwerdeführers im L Trust reg. befinde und der verstorbene Vater das Vermögen diesem Trust wohl gewidmet habe, mache der Beschwerdeführer insbesondere seine ihm zustehenden Informations- und Pflichtteilsrechte (Schenkungspflichtteil) auch gegenüber dem L Trust reg. parallel zu diesem Verfahren geltend. Der Beschwerdegegner sei überdies Begünstigter des L Trust reg. gewesen. Zur Berechnung der Pflichtteilsrechte sei es notwendig, zu wissen, ob und unter welchen Umständen welche Vermögensrechte über diese gelöschte Gesellschaft K Trust reg. aus dem L Trust reg. allenfalls abgeflossen seien.
3.2. Das Gericht habe sich mit diesem Vorbringen nicht befasst, sondern nur festgestellt, dass eine konkrete Behauptung, dass der K Trust irgendetwas mit allfälligen Pflichtteilsverkürzungen durch B zu tun habe, also dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Vermögen dem K Trust geschenkt habe, nicht erfolgt sei. In Anbetracht des ausführlichen Vorbringens und Beweisanbots des Beschwerdeführers betreffend die rechtlich relevanten Zusammenhänge und der klaren Rechtslage des § 952 ABGB sei eine solche Begründung nicht nachvollziehbar und nicht rechtsgenüglich. Aus der Begründung einer Entscheidung müsse sich ergeben, welche Umstände für das Urteil für massgeblich oder nicht für massgeblich erachtet würden. Zumindest mit den wichtigsten Argumenten eines Rechtsmittels müsse sich das Gericht befassen und bei einer derart klaren Rechtslage, wie sie aufgrund von § 952 ABGB vorliege, müsse sich das Gericht dazu erklären, warum es eine darauf basierende Argumentation nicht beachte.
3.3. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch einen Überraschungsentscheid wird vorgebracht: Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes könne ein Überraschungsurteil zwar nicht das Recht auf den ordentlichen Richter, jedoch den Gehörsanspruch bzw. den Anspruch auf einen fair trial gemäss Art. 6 EMRK verletzen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu äussern.
Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes stelle einen Überraschungsbeschluss dar, der den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und einen fair trial verletze. Wie bereits dargelegt, habe das Obergericht einen unbegründeten Beschluss des Landgerichtes zu überprüfen. Das Obergericht habe den erstrichterlichen Beschluss bestätigt, ohne auf die offensichtlich nicht haltbare und vom Beschwerdeführer bekämpfte Begründung des Erstgerichtes einzugehen, mit einer neuen und überraschenden Begründung, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter nicht zu rechnen brauchte. (LES 1990, 105 ff.; vgl. auch BVerG, Beschluss vom 4. Oktober 2005, 6 B 63.05, Rz. 16, m. w. H.). Ohne auf die ausführlichen und fundierten tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen und ohne irgendwelche Feststellungen zu treffen, habe das Obergericht die Abweisung des Rekurses aus einer vollständig neuen rechtlichen Sicht begründet und sei zum Schluss gekommen, dass eine Behauptung fehle, wonach der K Trust reg. irgendetwas mit allfälligen Pflichtteilsverkürzungen zu tun habe. Es sei nicht behauptet worden, B habe dem K Trust reg. zu Lebzeiten Vermögen geschenkt. Mit dieser Rechtsansicht habe das Obergericht, freilich ohne das zu begründen, völlig überraschend die bisher im vorangegangenen Verfahren erörterte Argumentationslinie verlassen, wonach allfällige Ausschüttungen an den K Trust reg. als Begünstigten des L Trust reg. direkte Auswirkungen auf die Pflichtteilsansprüche des Beschwerdeführers insbesondere gegen den L Trust reg. hätten.
3.4. Diese neue und überraschende Argumentation des Obergerichtes sei im vorangegangenen Verfahren nie thematisiert oder erörtert worden, und das Erstgericht habe diese Fragen auch nicht geprüft und mangels Entscheidungsrelevanz offen gelassen. Demzufolge hätte der Beschwerdeführer auch nie Gelegenheit gehabt, sich zu diesen Fragen zu äussern. Aufgrund der klaren Rechtsgrundlage des § 952 ABGB aus welcher die Relevanz von weitergegebenen Zuwendungen für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen hervorgehe, sei mit einem derartigen Überraschungsbeschluss vernünftigerweise auch nicht zu rechnen. Das Obergericht habe eine derartige Wende zwingend mit den Parteien erörtern oder eine solche Erörterung dem Erstgericht auftragen müssen.
3.5. Jedenfalls sei die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes willkürlich.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür dann vor, wenn bei einer Entscheidung die sachliche Begründung fehle, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei (siehe StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11]). Willkür in der Gesetzesanwendung liege nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt werde, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt angewendet werde (StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17] u. a.). Die Voraussetzungen einer willkürlichen Entscheidung seien gegeben.
Das anzuwendende Recht sei mehrfach missachtet worden.
Obwohl der Beschwerdeführer alle für die Anwendung des § 952 ABGB rechtlich relevanten Behauptungen aufgestellt und unter Beweis gestellt habe, komme das Obergericht, ohne irgendwelche Beweise zu erheben und ohne irgendwelche Feststellungen zu treffen, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Behauptungen aufgestellt habe, dass der K Trust reg. irgendetwas mit allfälligen Pflichtteilsverkürzungen zu tun habe. Diese Entscheidung sei in Anbetracht der dargestellten Rechtslage sachlich nicht mehr vertretbar. Die Missachtung der Bestimmung des § 952 ABGB beinhalte eine offensichtlich falsche, qualifiziert grob unsachliche Rechtsanwendung.
Das Obergericht wende auch die Bestimmung des Art. 142 Abs. 3 PGR falsch und nicht mehr vertretbar an. Entgegen der anwendbaren Gesetzesbestimmung verlange das Obergericht, dass ein konkreter Anspruch gegenüber dem K Trust reg. dargelegt werden müsse. Dies widerspreche nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn der Bestimmung des Art. 142 Abs. 3 PGR, wonach eben die Darlegung nur eines schutzwürdigen Interesses genüge. Ein konkreter Anspruch sei in aller Regel eben gerade nicht bekannt und vom Gesetz auch nicht gefordert. Die Entscheidung komme einer Rechtsverweigerung gleich und führe zu offensichtlichem Unrecht. Im Ergebnis schaffe die gerügte Rechtsprechung des Obergerichtes Unrecht. Der Beschwerdeführer, obwohl er sogar ein auf eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung gestütztes Recht nachweisen könne, und nicht nur ein auf Art. 142 Abs. 3 PGR gestütztes Interesse, sei mit seinem Antrag auf Bucheinsicht ohne vertretbare und nachvollziehbare Begründung abgewiesen worden. Äusserst gravierend und verfassungsrechtlich einer Willkür gleichkommend sei auch die Tatsache, dass das Erstgericht ein schutzwürdiges Interesse verneine, ohne die vom Gesetz und von der Rechtsprechung zwingend und von Amtswegen vorzunehmende Abwägung der in Frage stehenden Interessen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners vorzunehmen. Die von der Rechtsprechung (LES 2008, 76) geforderte Vornahme der Interessenabwägung werde von der Lehre als zwingend vorzunehmend bezeichnet. "Ein bestimmtes, namhaft gemachtes, öffentliches Interesse an einer vorgesehenen Massnahme genüge zu deren Rechtfertigung noch nicht. Es sei vielmehr stets zu untersuchen, ob das konkrete öffentliche Interesse genügend sei, d. h. es müsse die allfällig entgegenstehenden übrigen öffentlichen und privaten Interessen überwiegen." (Vgl. Kley, LPS Band 23, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 221 bei FN 12 ff. m. w. N.)
4. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 22. März 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Mit Schriftsatz vom 4. April 2011 brachte der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung ein, mit welcher er die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der vorliegenden Individualbeschwerde beantragte und dazu im Wesentlichen Folgendes vorgetragen hat:
Das Vorbringen zu § 952 ABGB werde vom Beschwerdeführer erstmals im Individualbeschwerdeverfahren vorgebracht.
Die Begründung des Obergerichtes sei sehr wohl rechtsgenüglich. Es habe ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nicht die Stellung eines potentiellen Gläubigers gegenüber dem Beschwerdegegner zukomme. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendwelche Schenkungen vom Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer erfolgt seien, die den Beschwerdeführer in die Stellung eines pflichtteilsberechtigten Gläubigers gegenüber dem Beschwerdegegner versetzen könnte. Folglich bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme.
Zur behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass nicht zu erkennen sei, weshalb der angefochtene Beschluss ein Überraschungsentscheid sein solle. Der erstinstanzliche Beschluss werde entgegen den Behauptungen in der Individualbeschwerde nicht mit einer vollständig neuen Rechtsansicht abgewiesen, sondern das Obergericht habe sich ausführlich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Rekurs und der vom Erstgericht vertretenen Rechtsauffassung auseinander gesetzt.
Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots brachte der Beschwerdegegner im Wesentlichen vor, dass von einer Rechtsverweigerung des Obergerichtes keine Rede sein könne. Es stimme auch nicht, dass das Obergericht Art. 142 Abs. 3 PGR in qualifiziert unrichtiger Weise angewendet habe.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 10. Februar 2011, 05 HG.2010.385-26, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die Verletzung des fair trial (Art. 6 EMRK) sowie des Willkürverbots.
Die Verletzung im Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung sei deshalb erfolgt, weil sich das Gericht mit seinen Vorbringen nicht befasst habe, sondern nur festgestellt habe, dass eine konkrete Behauptung, dass der K Trust reg. irgendetwas mit allfälligen Pflichtteilsverkürzungen zu tun habe, also dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Vermögen dem K Trust reg. geschenkt habe, nicht erfolgt sei. In Anbetracht des ausführlichen Vorbringens und Beweisanbots des Beschwerdeführers betreffend die rechtlich relevanten Zusammenhänge und der klaren Rechtslage des § 952 ABGB sei eine solche Begründung nicht nachvollziehbar und nicht rechtsgenüglich. Zumindest mit den wichtigsten Argumenten eines Rechtsmittels müsse sich das Gericht befassen und bei einer derart klaren Rechtslage, wie sie aufgrund von § 952 ABGB vorliege, müsse sich das Gericht dazu erklären, warum es eine darauf basierende Argumentation nicht beachte.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336, Erw. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]; StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6]; StGH 2009/50, Erw. 2.1).
2.2. Der Beschwerdeführer hatte bereits die Entscheidung des Landgerichtes mit dem Hinweis auf eine Verletzung der Begründungspflicht bekämpft. Das Obergericht führte dazu aus, dass das Erstgericht kurz aber klar begründet habe, dass sich der Kläger nur auf ein allgemeines Informationsinteresse stützen könne, dies aber nicht ausreichend sei. Ein schutzwürdiges Interesse aus seiner erbrechtlichen Stellung werde vom Erstgericht verneint.
Das Obergericht wiederholt damit im Wesentlichen die Begründung des Landgerichtes. Dem Beschwerdeführer ist insoweit Recht zu geben, dass das Obergericht die mögliche Reichweite des § 952 ABGB, auf den er sich aber beruft, gar nicht diskutiert.
§ 952 ABGB lautet: "Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache oder ihren Wert nicht mehr, so haftet er nur insofern, als er sie unredlicher Weise aus dem Besitze gelassen hat."
Freilich trifft es aber zu, dass, wie der Beschwerdegegner vorbringt, der Beschwerdeführer § 952 ABGB erstmals im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof releviert. Somit kann dem Obergericht kein Begründungsmangel unterlaufen sein, wenn es auf § 952 ABGB nicht näher eingeht. Davon abgesehen ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auf diese Rüge nicht einzugehen, weil sie eben schon im ordentlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können (vgl. StGH 2008/113, Erw. 2.3 f.; StGH 2008/149, Erw. 2.2 ff. und StGH 2007/87, Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen; siehe auch StGH 2004/58, Erw. 4.3 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Im Übrigen hat sich das Obergericht durchaus mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befasst. Es hat ausgeführt, dass ein "Spurfolgerecht" des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner nicht existiert und es musste sich auf der Grundlage dieser Auffassung nicht mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers befassen, das lediglich auf die Verbindungen des Beschwerdegegners mit der "L Struktur", nicht aber auf konkrete Vermögensflüsse zwischen der "L Struktur" und dem Beschwerdegegner hinweist.
Somit liegt eine Verletzung im grundrechtlichen Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung nicht vor.
2.3. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Anspruch auf rechtliches Gehör, weil das Obergericht ein Überraschungsurteil gefällt habe. Das Obergericht habe erstmals im Prozessverlauf behauptet, dass der Beschwerdeführer seine Ansprüche nicht hinreichend bescheinigt habe.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann auch ein Überra-schungsurteil den Gehörsanspruch verletzen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu äussern (StGH 2005/71, Erw. 5.4; StGH 2006/1, Erw. 3; StGH 2006/46, Erw. 2; StGH 2008/134, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Für den Staatsgerichtshof ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Obergericht ein Überraschungsurteil erlassen hätte. Die Frage, ob und welche Vermögensverschiebungen zwischen der "L Struktur" und dem Beschwerdegegner stattgefunden haben, stand im Mittelpunkt des gesamten Verfahrens. Es trifft zwar zu, dass sich das Erstgericht nicht im Detail mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob der Beschwerdeführer bestimmte Ansprüche bescheinigt hat oder nicht. Dies bedeutet aber nicht, dass das Obergericht nicht ermächtigt gewesen wäre, diese Frage, die sich aus dem Beschwerdevorbringen selbst ergibt, aufzuwerfen, ohne dem Beschwerdeführer zu dieser Auffassung noch gesondert Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Beschwerdeführer ist somit auch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer erachtet sich schliesslich im Willkürverbot verletzt, da das Obergericht sowohl § 952 ABGB als auch Art. 142 Abs. 3 PGR willkürlich angewendet habe.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Im Lichte des groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Willkürrüge vorbringt, das Obergericht habe § 952 ABGB willkürlich angewendet, ist ihm entgegen zu halten, dass er nicht darlegt, auf Grund welcher konkreten Fälle das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen anzunehmen gewesen wäre. Wenn daher das Obergericht eine Anwendbarkeit des § 952 ABGB, unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer diesen Aspekt im bisherigen Verfahren gar nicht aufgeworfen hatte, offenkundig nicht in Erwägung zieht, erscheint dies angesichts des Sachverhalts jedenfalls nicht als willkürlich.
3.3. Gemäss Art. 142 Abs. 3 PGR kann, wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, vom Landgericht im Ausserstreitverfahren zur Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer gelöschten Verbandsperson ermächtigt werden, wie beispielsweise ehemalige Mitglieder, Rechtsnachfolger und Gläubiger.
Massgebend ist somit (auch) der Begriff des "schutzwürdigen Interesses", das durch die demonstrative Aufzählung von Personen, denen vom Gesetzgeber ein derartiges schutzwürdiges Interesse zugestanden wird, präzisiert wird. Das Obergericht ist der Meinung, dass angesichts des Fehlens einer konkreten Behauptung, wonach der antragsgegnerische Trust irgendetwas mit einer allfälligen Pflichtteilsverletzung durch den leiblichen Vater des Beschwerdeführers zu tun habe, ein solches überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers nicht vorliege. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber anderen Verbandspersonen der "L Struktur" unter Umständen Einsichtsrechte geltend machen könne, rechtfertige noch keine Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere anderer Gesellschaften.
Der Staatsgerichtshof folgt der Rechtsmeinung des Obergerichtes, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht als Gläubiger des Antragsgegners gelten kann. Dies ist auf der Basis der Rechtslage allerdings auch nicht erforderlich, da jene Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben können, nicht abschliessend eingegrenzt werden. Damit ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes daher auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Person, die gegenüber einer dritten Person erbrechtliche Ansprüche geltend macht, unter Umständen über ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Art. 142 Abs. 3 PGR verfügen kann. Wenn, wie dies das Obergericht fordert, das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses von der konkreten Behauptung abhängig gemacht wird, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Vermögen dem Beschwerdegegner schenkte oder unentgeltlich in ihn einbrachte, erscheint dies keineswegs willkürlich. Vielmehr erscheint dies als eine hinreichende Voraussetzung, um "schutzwürdige Interessen" von sonstigen Interessen abzugrenzen. Ein darauf gerichtetes Beweisanbot machte der Beschwerdeführer nach der Aktenlage allerdings nicht.
Auch wenn über die sogenannte "L Struktur" eine Nahebeziehung des Antragsgegners zum leiblichen Vater des Beschwerdeführers bestehen mag, so erscheint dem Staatsgerichtshof daher die Rechtsansicht des Obergerichtes, dass dies allein noch kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Art. 142 Abs. 3 PGR vermittelt, nicht willkürlich.
Wenn das Obergericht in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass dessen Rechtsstellung als möglicher Pflichtteilsberechtigter gegenüber seinem leiblichen Vater dem Beschwerdeführer kein "Spurfolgerecht" gegenüber dem Beschwerdegegner vermittelt, so erscheint auch diese Meinung im Lichte des groben Willkürrasters jedenfalls als vertretbar. Art. 142 Abs. 3 PGR bildet gerade nicht die Rechtsgrundlage für eine "fishing expedition", sondern knüpft an das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an, das im vorliegenden Fall eben nicht glaubhaft gemacht wird.
Der Staatsgerichtshof teilt die Rechtsmeinung des Obergerichtes, wonach der Geheimnisschutz der Geschäftspapiere und Geschäftsbücher einer Verbandsperson auch nach deren Auflösung weiter besteht. Da konkrete Behauptungen betreffend Schenkungen oder ein unentgeltliches Einbringen von Vermögen durch den Vater des Beschwerdeführers in den Beschwerdegegner fehlen, war es auch nicht erforderlich, dass sich das Obergericht mit der Frage befasste, ob ein solcher Geheimnisschutz bei einer aufgelösten noch immer im selben Ausmass besteht wie bei einer existierenden Verbandsperson.
3.4. Der Beschwerdeführer ist somit auch nicht in seinem grundrechtlichen Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt.
4. Auf Grund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Dem obsiegenden Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie 5 GGG.