StGH 2011/044
StGH 2011/89
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. März 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic.iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer in den Beschwerdesachen zu StGH 2011/44 und zu StGH 2011/89
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörden: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Januar 2011, 11UR.2010.89-96,und Beschluss des Obergerichtes vom 10. Mai 2011, 11UR.2010.89-120
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Den Individualbeschwerden zu StGH 2011/44 und zu StGH 2011/89 wird Folge gegeben.
2. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Beschlüsse des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 14. Januar 2011, 11 UR.2010.89-96, und des Fürstlichen Obergerichtes vom 10. Mai 2011, 11 UR.2010.89-120, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
3. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
4. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
5. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung im Gesamtbetrag von CHF 3'729.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
6. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit Beschluss vom 7. April 2010 (ON 18) traf das Landgericht die folgende Anordnung:
"1. Der L Bank AG, Schaan, wird gemäss § 97a Abs. 1 Z 3 StPO gerichtlich verboten, über die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. xxx, lautend auf K Establishment, und Konto Nr. xxx, lautend auf A, bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen. Diese Anordnung ist gemäss § 97a Abs. 4 StPO auf ein Jahr befristet.
2. Das mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22. März 2010, 11 UR.2010.89-11, gegenüber der L Bank AG, gemäss § 97a Abs. 3 StPO angeordnete auferlegte Mitteilungsverbot ist ab sofort aufgehoben."
Dieser Beschluss wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Im Strafrechtshilfeverfahren 11 RS.2009.210 sei mit Beschluss des Landgerichtes vom 24. November 2009 bei der Beschwerdeführerin zu 1. eine Hausdurchsuchung durchgeführt und nach Unterlagen der Beschwerdeführerin zu 1., der Firma M, der Firmen N Frankreich und O sowie der Firma P gesucht worden. Dem Beschluss sei folgender Sachverhalt zugrunde gelegen:
Am 30. April 2008 habe der französische Mobilfunkanbieter O Strafanzeige erstattet, nachdem festgestellt worden sei, dass sein SMS-System durch Vortäuschung der Identität bestimmter Kunden des Anbieters missbräuchlich benutzt worden sei (sogenannter "Spoofing-Angriff"). Es seien zwischen dem 9. und 17. April 2008 über eine Million SMS unbefugt ins Ausland geleitet worden. Die Betrüger hätten sich dazu in das Netzwerk des Anbieters über einen Eintrittspunkt des internationalen Signalisierungssystems Nr. 7 ("SS7 International Network", auch Zeichengabenetz Nr. 7 genannt) eingeschlichen, welcher nur für Fachleute der Telekommunikation bestimmt sei. Fast alle diese SMS seien an Kunden von Mobilfunkanbietern in Spanien, im Vereinigten Königreich und in Italien gerichtet gewesen.
Mit Strafanzeige vom 6. Mai 2008 habe die Firma N Frankreich ähnliche Handlungen angezeigt. Sie habe festgestellt, dass mehrere dutzendtausend Kurznachrichten am 16. und 17. April 2008 missbräuchlich durch ihr Netz geleitet worden seien, dies entweder durch Vortäuschung der Identität bestimmter Kunden oder durch Anmassung der Adresse ihrer eigenen technischen Plattformen. Am 7. Juli 2008 sei ein Ermittlungsverfahren wegen Bandenbetrugs, betrügerischen Zugangs zu bzw. Verbleiben in einem automatisierten Datenverarbeitungssystem, automatisierter Verbreitung von namensbezogenen Informationen ohne vorherige Anmeldung an die nationale Datenschutzkommission und Erhebung von Personendaten durch Täuschungshandlungen eröffnet worden.
Durch die Ermittlungen und insbesondere die Analyse des Inhaltes bestimmter unerlaubter SMS und der von den Mobilfunkanbietern erteilten Verkehrsdaten sei Folgendes nachgewiesen worden:
Manche SMS seien über die in Kroatien ansässige Firma M durchgegangen, welche erklärt habe, sie habe sich an die in Liechtenstein ansässige Firma K Establishment als Lieferant/Anbieter gewendet.
Andere SMS seien über die in Frankreich ansässige Firma Q durchgegangen, welche sich an die in Malaysia ansässige Firma R als Lieferant/Anbieter gewendet habe.
Es sei ferner festgestellt worden, dass mehrere SIM-Karten, die wahrscheinlich von Betrügern verwendet worden seien, um die Durchführbarkeit ihres Verfahrens zu prüfen, Mobilfunkzellen in der Schweiz ausgelöst hätten, wo doch keine dieser Test-Karten von einem schweizerischen Anbieter erteilt worden und keine unerlaubte SMS einem Kunden des schweizerischen Anbieters übersandt worden sei. Folglich könne man sich denken, dass die Täter von der Schweiz aus gehandelt hätten; dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass ein Vertreter der Firma N Schweiz auf ähnliche Handlungen hingewiesen habe, die im Laufe des Februar 2008 geschehen seien und in welche die schweizerische Firma Global Networks verwickelt sei.
Weiters habe der französische Untersuchungsrichter mitgeteilt, dass die Firmen Bouygues Telecom und N Frankreich einen Schaden durch die Kosten der Beförderung der SMS zu den Endempfängern, die meist Kunden ausländischer Funkanbieter gewesen seien, sowie die inner- und ausserbetrieblichen Mehrkosten, die durch die Durchführung von Massnahmen zur Beendung der Analyse des Betruges entstanden seien, erlitten hätten. Die Firma O habe dabei ihren Schaden im Betrag von EUR 30'000.00 bis EUR 47'146.65 (Beförderungskosten) und EUR 230'605.36 (inner- und ausserbetriebliche Mehrkosten durch Massnahmen infolge des Betruges) vorläufig geschätzt. Die allfällige Bereicherung der Täter entstehe aus der Nicht-Verrechnung der Beförderungskosten für die über die Netzwerke der Firmen O und N Frankreich unbefugt geleiteten Nachrichten.
Aufgrund der erwähnten Hausdurchsuchung habe die Landespolizei Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zu 2. erstattet, welcher unter anderem folgender Sachverhalt zu Grunde liege:
Auf den beschlagnahmten Festplatten sei die Kommunikationssoftware "Asterisk" und insbesondere "SendXMS" gefunden worden. Diese Software sei für das automatische Versenden von Massen-SMS verwendet worden. Die Festplatte sei dahingehend gesichtet worden, dass die Daten nach der Schlüsselwortliste des französischen Ermittlungsbeamten analysiert worden seien. Diese Analyse habe zahlreiche Treffer ergeben, die einen eindeutigen Zusammenhang mit dem französischen Strafverfahren aufzeigten. So hätten auf der Festplatte SMS festgestellt werden können, bei denen gemäss Schlüsselwortliste die Absender gefälscht worden seien (Spoofing). Auch hätten SMS festgestellt werden können, die gemäss Schlüsselwortliste als "hijacked" bezeichnet worden seien. Bei diesen bestehe der Verdacht, dass eine SMS-SC Anlage für den Versand missbraucht worden sei.
Grundsätzlich könne bis anhin nachvollzogen werden, dass mehrere hundert Millionen Spam-SMS, vorwiegend mit Werbeinhalten, aber auch mit sexistischen Inhalten und Gewinnmitteilungen versendet worden seien. Ob der Inhaber dieser Sendeanlage, der Beschwerdeführer zu 2., die Spam-SMS selbst erstellt oder im Auftrag weitergeleitet habe, sei noch Gegenstand der Ermittlungen. Auch könne bis anhin nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer zu 2. die Absenderdaten selbst gefälscht oder Nummern "gehackt" habe oder lediglich die Plattform für die Weiterleitung solcher SMS zur Verfügung gestellt habe. Die Beschwerdeführerin zu 1. unterhalte eine Bankverbindung (Kundennummer 500878) bei der L Bank AG in Schaan. Auch der Beschwerdeführer zu 2. unterhalte bei derselben Bank zur Kundennummer 003930 eine solche Verbindung. Aus den Unterlagen der L Bank sei ersichtlich, dass das Konto des Beschwerdeführers zu 2. überwiegend vom Konto der Beschwerdeführerin zu 1. gespiesen worden sei. Die Geldeingänge auf dem Konto der Beschwerdeführerin zu 1. stammten unter anderem von den Firmen und S. Vergütungen seien zum Teil auch an die Firma Q ED erfolgt. Die genannten drei Firmen schienen auch in der Grafik, welche der französische Ermittlungsbeamte vorgelegt habe, auf. Über diese sei der im Verdacht stehende SMS-Verkehr generiert worden.
Die Vernehmung des Beschwerdeführers zu 2. habe wenig Aufschluss darüber gegeben, wie die Beschwerdeführerin zu 1. ihren Umsatz und ihren Gewinn generiert habe. Zu zahlreichen Fragen habe der Beschwerdeführer zu 2. keine Angaben gemacht. Gleichzeitig habe er Angaben darüber verweigert, ob er die Technik des "Spoofing" schon mal verwendet habe. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu 2. nach der ersten Hausdurchsuchung mehrere Computer, Modems und Festplatten habe beseitigen wollen. Diese Gegenstände hätten von der Polizei im Kofferraum seines Fahrzeuges sichergestellt werden können.
Aufgrund der Ausführungen in dieser Strafanzeige bestehe der begründete Anfangsverdacht, dass der Beschwerdeführer zu 2. (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1.) zumindest daran beteiligt gewesen sei, die Firmen O und N Frankreich unter Vortäuschung der Identität der Kunden oder durch Anpassung der Adresse der eigenen technischen Plattformen getäuscht und diese beiden Firmen finanziell geschädigt zu haben. Es bestehe somit der Verdacht des Computerbetruges nach § 148a Abs. 1 und 2 StGB. Auf den Konten der Beschwerdeführer bei der L Bank AG befänden sich insgesamt über CHF 2 Mio. Diese Vermögenswerte vermöchten auf den ersten Blick den in Verdacht stehenden Schaden im Umfang von mind. EUR 30'000.00 bis 47'146.65 bei Weitem zu übersteigen. In Anbetracht dessen, dass die Geldeingänge auf dem Konto der Beschwerdeführerin zu 1. aber teilweise schon vor dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Zeitpunkt von den darin erwähnten, involvierten Gesellschaften stammten und der Beschwerdeführer zu 2. anlässlich seiner Vernehmung nicht plausibel habe erklären können, wie diese Vermögenswerte generiert worden seien, sei davon auszugehen, dass sämtliche Vermögenswerte kontaminiert seien. Zur Abschöpfung der Bereicherung seien diese daher gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO gerichtlich zu sperren. Die Kontensperre sei gemäss § 97a Abs. 4 StPO auf ein Jahr zu befristen. Bis dahin müsste es möglich sein, die ebenfalls beschlagnahmten Bankunterlagen auszuwerten und Kontakt mit dem Ausland aufzunehmen. Dabei sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass im Verfahren 11 RS.2009.210 das sichergestellte, umfangreiche Datenmaterial noch nicht an die ersuchende französische Behörde übermittelt worden sei. Nach entsprechender Übermittlung würden die Beweise aber dort ausgewertet, sodass die französischen Behörden im Anschluss daran um Rechtshilfe ersucht werden müsste.
2. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht. Dieses gab der Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2010 (ON 45) teilweise dahingehend Folge, dass die vermögensrechtlichen Anordnungen in Bezug auf das Konto xxx, lautend auf die Beschwerdeführerin zu 1., zur Gänze und in Bezug auf das Konto Nr. xxx, lautend auf den Beschwerdeführer zu 2., mit Ausnahme eines Betrages von CHF 75'435.00 teilweise aufgehoben wurden.
Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 6. August 2010 (ON 67) einer gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhobenen Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge und trug dem Obergericht eine neuerliche Entscheidung auf. Das Obergericht gab im zweiten Rechtsgang der Beschwerde der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 2. November 2010 teilweise Folge und hob die vermögensrechtliche Anordnung in Bezug auf das Konto Nr. xxx, lautend auf die Beschwerdeführerin zu 1., so weit sie den Betrag von CHF 336'000.00 überstieg, auf.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhoben die Beschwerdeführer Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof. Dieser gab der Beschwerde indessen mit dem nunmehr mit Individualbeschwerde zu StGH 2011/44 angefochtenen Beschluss keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Der einleitende Hinweis der Beschwerdeführer, dass ihnen vorerst die Einsicht in den Auswertungs- und Ermittlungsbericht IV (ON 65a) verwehrt worden sei, sei richtig. Dies ergebe sich aus einem Vermerk im Antrags- und Verfügungsbogen vom 17. August 2010. Die hierfür erforderlichen Erwägungen des Erstgerichtes im Sinne des § 30 Abs. 2 StPO seien dem Akt nicht zu entnehmen. Dadurch, dass der für die Beschwerdeführer nachteilige Beschluss des Obergerichtes gefasst worden sei, ohne diesen die begehrte Einsicht in den Ermittlungsbericht IV zu gewähren, seien sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör als Bestandteil des durch Art. 33 Abs. 3 LV gewährleisteten Rechts auf wirksame Verteidigung verletzt worden. Ob diese Verletzung die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bedinge, unterliege einer fallbezogenen Beurteilung. Vorliegend sei diese Frage dahingehend zu beantworten, dass unter Berücksichtigung der hierfür relevanten Umstände eine nachträgliche Heilung der Gehörsverletzung vorliege. Eine Gehörsverletzung könne nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nämlich immer dann geheilt werden, wenn der Betroffene Gelegenheit erhalte, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen. Voraussetzung sei allerdings, dass die Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition entscheiden könne. Wenngleich die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum rechtlichen Gehör restriktiver geworden sei, sei vorliegend von einer Heilung des aufgezeigten Rechtsverstosses auszugehen.
Es sei hierzu ins Treffen zu führen, dass die sich aus ON 65a ergebende wesentliche Information über die Schadenshöhe der N UK von ca. CHF 700'000.00 schon in den mit ON 60 dem Gericht übermittelten und auch für den Vertreter der Beschwerdeführer zur Einsicht offen gestandenen Informationen enthalten gewesen sei. Auch darin sei ausgeführt worden, dass durch die zu untersuchenden Handlungen des Beschwerdeführers zu 2. der N UK ein Schaden in der Grössenordnung von CHF 700'000.00 entstanden sei. Weiters sei festzuhalten, dass sich aus dem Bericht in ON 65a über die neuerliche Anführung der Schadenshöhe hinaus keine wesentlichen, bisher nicht aktenkundigen Erkenntnisse für die Lösung der Sachverhalts- oder Rechtsfrage ergeben hätten. Zudem sei die Ausnahme der ON 65a von der Einsicht in die zum Akt gelangten Polizeiberichte von den Beschwerdeführern nicht förmlich angefochten worden. Somit sei bei Beachtung der angeführten Umstände in Verbindung damit, dass die Beschwerdeführer ihre sich aus der Einsicht in ON 65a ergebenden Einwände in der Revisionsbeschwerde darlegen hätten können, eine Heilung der Gehörsverletzung zu bejahen. Dies gelte auch für den von der Akteneinsicht nicht ausgenommen gewesenen Ermittlungsbericht IV (gemeint wohl: V) vom 7. Oktober 2010, aus dem sich im Übrigen auch keine qualitativ neuen Erkenntnisse ergäben. In der diesem Bericht angeschlossenen Aussage des Zeugen C werde die schon in ON 60 angeführte Schadenshöhe von CHF 700'000.00 bestätigt.
3.2. Das Vorliegen des für den Erlass einer vermögensrechtlichen Anordnung erforderlichen gegründeten Verdachts einer unrechtmässigen Bereicherung in Verbindung mit der Annahme, dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abzuschöpfen sei, ergebe sich aktenkonform und plausibel begründet aus den Beschlüssen der Untergerichte, wobei hierzu auch auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2010 (ON 67) verwiesen werde. Diese Verdachtslage werde auch in der Revisionsbeschwerde nicht konkret und vertiefend in Abrede gestellt. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass die Abschöpfung ohne eine sichernde Anordnung gefährdet oder wesentlich erschwert würde, wie etwa durch die Transferierung der Vermögenswerte ins Ausland.
Zu der somit anstehenden Frage der Höhe der Vermögenssperre sei dem Rechtsmittel insoweit beizupflichten, als nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens hierfür keine umfassenden Erkenntnisse vorlägen. Demzufolge habe auch das Obergericht mit Beschluss vom 2. November 2010 (ON 85) in Stattgebung einer Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. einen Beschluss des Landgerichtes vom 9. April 2010, mit welchem eine vermögensrechtliche Anordnung betreffend weiterer Vermögenswerte erlassen worden sei, ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig habe jedoch das Obergericht im nunmehr angefochtenen Beschluss dargelegt, weshalb im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte die angefochtene Entscheidung nur zum Teil aufzuheben gewesen sei. Auch wenn die gegen den vom Obergericht bestimmten, zu sichernden Betrag ins Treffen geführten Sachverhaltsaspekte nicht ausser Acht gelassen würden, so vermöchten sie doch im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zu 2. angelasteten Tathandlungen über einen sehr langen Zeitraum hinweg und die damit erzielten Erträge in Millionenhöhe das Ergebnis der Beurteilung des Obergerichtes nicht zu erschüttern.
Hierbei sei zum Nachteil der Beschwerdeführer zu veranschlagen, dass der Beschwerdeführer zu 2. mehrere Millionen SMS versandt und daraus einen Nettoerlös von mehr als EUR 3 Mio. erzielt habe (ON 64a), wenngleich nicht ausser Acht gelassen werde, dass es sich hierbei in erster Linie um einen für die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung im Sinne von Art. 72 KomG beachtlichen Erlös handle. Es sei jedoch bei Würdigung dieser in mehrfacher Hinsicht gesetzwidrigen Vorgangsweise und der daraus erzielten sehr hohen Erträge in Verbindung mit den geschädigten Firmen und den von diesen bezeichneten Schadenshöhen deren Bezifferung durch das Obergericht unbedenklich. Auch aus den in ON 28 erliegenden Beschlüssen des Landesgerichtes Innsbruck, aus denen sich auch die sehr hohen, nach Österreich transferierten Geldbeträge ergäben, sei für den Beschwerdestandpunkt nichts Entscheidendes zu gewinnen. Diesen Beschlüssen liege zum einen ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt zugrunde. Zum anderen ergebe sich daraus der derzeitige Stand des österreichischen Strafverfahrens nicht.
Wenn auch die Beschwerde richtig aufzeige, dass die Abschöpfung nach dem Nettoprinzip zu erfolgen habe und bei der Ermittlung des Schadens bzw. des Ausmasses der unrechtmässigen Bereicherung der mit der Veranlassung von Sicherheitsvorkehrungen verbundene Aufwand ausser Betracht zu bleiben habe, gebe auch dieser Aspekt keinen Anlass für eine Korrektur oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Diese Erwägungen würden auch für das Argument gelten, dass auf das anglikanische Rechtssystem gestützte Schadenersatzansprüche im Regelfall überschiessend seien. Ein aktenmässig abgesicherter Hinweis, dass die vom Erstgericht angestellte Ermittlung des Sicherungsbetrages unrichtig wäre, liege nicht vor. Wenn das Ausmass der Bereicherung noch nicht feststehe oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermittelt werden könne, habe das Gericht den abzuschöpfenden Betrag nach seiner Überzeugung festzusetzen. Somit sei im eingeschränkten Umfang mit einer Schätzung vorzugehen, und zwar sowohl betreffend die Ermittlung des Ausmasses der Bereicherung, als auch der davon abzuziehenden Aufwendungen. Demzufolge könne eine Sicherungsmassnahme im Sinn des § 97a StPO auch erlassen werden, wenn die Höhe des zu sichernden Betrages noch nicht exakt feststehe. Bei Beachtung dieser Grundsätze sei die vom Obergericht beschlossene Vermögenssperre kein unverhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie und weder in sachverhaltsmässiger, noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
4. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof (StGH 2011/44), wobei eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Gleichzeitig wird ein Kostenersatzantrag gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
4.1. Der angefochtene Beschluss verletze den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör. Der Beschluss des Obergerichtes vom 2. November 2010 (ON 83) stütze sich zum Teil auf die Ermittlungsberichte IV und V der Landespolizei (ON 65a und 79). Diese Berichte seien vor allem herangezogen worden, um einen angeblichen Schaden der N UK in Höhe von rund CHF 700'000.00 aus Bereicherung anzunehmen und diesen Betrag in den zu sperrenden Gesamtbetrag aufzunehmen. Den Beschwerdeführern sei es erstmals in ihrer Revisionsbeschwerde vom 19. November 2010 möglich gewesen, auf die angebliche Schadenssumme der N UK einzugehen. Die Ermittlungsberichte IV und V seien den Beschwerdeführern im Rahmen der Akteneinsicht immer unter Berufung auf ermittlungstaktische Notwendigkeiten vorenthalten worden. Die Beschwerdeführer besässen somit erst seit der Einsichtsgewährung am 15. November 2011 weitere Kenntnisse über die Hintergründe der angeblichen Forderung der N UK. Bereits das Obergericht hätte dies aufgrund des Antrags- und Verfügungsbogens feststellen müssen. Indem das Obergericht den angeblichen Anspruch der N UK als teilweise Grundlage für die Aufrechterhaltung der Sperre herangezogen habe, habe dieses gegen das Recht der Beschwerdeführer auf Wahrung ihres rechtlichen Gehörs nach Art. 33 Abs. 3 LV verstossen. Das Obergericht hätte den Beschwerdeführern nach § 30 Abs. 2 StPO Einsicht in die Ermittlungsberichte IV und V gewähren müssen. Dies stelle selbst der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf den Bericht IV fest. Die für eine Verweigerung der Akteneinsicht erforderlichen Erwägungen im Sinne von § 30 Abs. 2 StPO seien dem Akt nicht zu entnehmen. Entgegen der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss sei es unbeachtlich, ob sich die aus dem Ermittlungsbericht IV ergebenden Informationen zur Schadenshöhe schon aus den mit ON 60 dem Gericht übermittelten Informationen ergeben hätten oder nicht. Es sei wieters irrelevant, ob sich aus dem Bericht ON 65a über die neuerliche Anführung der Schadenshöhe hinaus wesentliche, bisher nicht aktenkundige Erkenntnisse von entscheidender Beachtlichkeit für die Lösung der Sachverhalts- oder Rechtsfrage ergeben hätten oder nicht.
Letztlich gehe der Oberste Gerichtshof auch rechtsirrig von einer Heilung der Gehörsverletzung aus. Wenn das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, so könne es zwar in der nächsten Instanz nachgeholt werden, wenn die Entscheidung anfechtbar gewesen sei und die höhere Instanz volle Sach- und Rechtskognition habe. Dieser Grundsatz werde jedoch durchbrochen, wenn ein ausdrücklich im Gesetz vorgesehener Gehörsanspruch missachtet worden sei. Im konkreten Fall stütze sich der Gehörsanspruch auf § 30 Abs. 2 StPO und sei daher ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. Die Gehörsverletzung sei deshalb nicht geheilt worden.
4.2. Die Sperrung der Konten der Beschwerdeführer verletze die Eigentumsgarantie. Eine Anordnung nach § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO könne nur erlassen werden, wenn die Höhe des vermutlich abzuschöpfenden Betrages noch nicht genau feststehe. Die N UK vermöge weder in der Strafanzeige, noch in der vor der liechtensteinischen Landespolizei erfolgten Einvernahme von C, noch sonst in einer Eingabe den angeblich entstandenen Schaden von rund CHF 700'000.00 hinreichend zu substantiieren. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich dieser offenkundige Pauschalbetrag zusammensetzen solle. Aus der Aussage von Herrn C ergebe sich jedoch eindeutig, dass die N UK bei der Berechnung dieses Betrages auch Kosten mit einberechnet habe, welche sie habe aufwenden müssen, um den betrügerischen Versand von Massen-SMS zu stoppen. Der Ansatz der N UK sei unrichtig. Auch in einem Zivilverfahren werde nur der Schaden ersetzt, der unmittelbar aus den angeblichen Malversationen entstehe. Die Behebung von Sicherheitslücken im System der N UK und alle mit der Ausfindigmachung dieser Lücken verbundenen Aufwendungen stellten keinen ersatzfähigen Schaden dar. Vielmehr sei sogar von einer gewissen Einlassungsfahrlässigkeit des Systembetreibers zu sprechen, wenn entsprechende Abschottungsmassnahmen erst nach dem angeblich erfolgten "Spoofing-Angriff" vorgenommen worden seien. Der angebliche Schadensbetrag von CHF 700'000.00 beinhalte damit offenkundig sowohl den angeblich entstandenen unmittelbaren Schaden durch entgeltlose Benutzung des Mobilfunknetzes, als auch einen nicht weiter nachprüfbaren Schaden, der aus der Anpassung der Sicherheitssysteme resultiere. Diese Verknüpfung von unterschiedlichen Ansprüchen sei in Bezug auf eine Kontosperre nicht zulässig. Bereits hinsichtlich des von der O geltend gemachten Schadens sei der direkte Schaden von den "inner- und ausserbetrieblichen Mehrkosten" klar unterschieden worden. Dasselbe Prinzip müsse auch für die angeblichen Ansprüche der N UK angewandt werden. Es sei nicht glaubhaft, dass dieser für die Beförderung von angeblich 2.9 Mio. SMS, was etwa der dreifachen Anzahl der im französischen Rechtshilfeersuchen behaupteten Schädigung entspreche, ein Schaden von angeblich CHF 700'000.00 erwachsen sein solle. Da nicht davon auszugehen sei, dass sich die reinen Beförderungskosten der O und der N UK wesentlich unterschieden, könne der N UK unter Berücksichtigung anfallender Grenzkosten bei einer Basis von EUR 30'000.00 ein Schaden von maximal EUR 90'000.00 (EUR 30'000.00 mal 3 für die angeblich dreifache Menge) an entgangenem Beförderungsentgelt entstanden sein. Bei Heranziehung des bereits verwendeten historischen Wechselkurses von 1.6 gelange man auf einen Maximalbetrag von CHF 144'000.00, welcher für die Sicherung herangezogen werden dürfte. Die verbleibenden CHF 556'000.00 seien, wie bei O, wiederum den angeblichen "beträchtlichen Aufwendungen" zuzurechnen, welche notwendig geworden seien, um den angeblich betrügerischen Versand von Massen-SMS zu stoppen. Dabei handle es sich um einen im Strafprozess nicht zu sichernden, angeblichen Schaden.
Zwar stimme der Oberste Gerichtshof mit der Rechtsansicht der Beschwerdeführer überein, dass bei der Ermittlung des Schadens bzw. des Ausmasses der Bereicherung nach § 20 StGB der mit der Veranlassung der Sicherheitsvorkehrungen verbundene Aufwand ausser Betracht zu bleiben habe. Dennoch nehme er die gebotene Korrektur des Schadensbetrages von CHF 700'000.00 nicht vor. Die verfahrensgegenständlichen Kontosperrungen seien deshalb überschiessend.
Das Obergericht habe es ferner rechtswidrigerweise unterlassen, der N UK abzuverlangen, den geltend gemachten Schaden hinreichend zu substantiieren. Es handle sich hier nämlich um die Anschlusserklärung von Ersatzansprüchen als Privatbeteiligte gemäss § 32 StPO. Demgemäss gelte, dass vom Privatbeteiligten einerseits zumindest schlüssig zu behaupten sei, durch die angebliche Tat des Verdächtigen in einem Privatrecht verletzt worden zu sein. Andererseits müsse ein schlüssiger Zusammenhang zwischen der Tat und dem Schaden behauptet werden. Sowohl das Obergericht, als auch der Oberste Gerichtshof hätten die N UK zur richtigen Berechnung des von ihr geltend gemachten Schadens amtswegig auffordern müssen. Die Kontosperre sei auch deshalb nicht gesetzmässig.
Eine einstweilige Verfügung nach § 97a StPO sei nur dann möglich, wenn der Verdacht einer unrechtmässigen Bereicherung bestehe und anzunehmen sei, dass diese nach § 20 StGB abgeschöpft werde. Daher seien vor Erlass einer einstweiligen Verfügung alle Voraussetzungen nach § 20 StGB sowie auch die möglichen Ausschlussgründe, insbesondere jene nach § 20a StGB, zu prüfen. Für die Höhe der Sicherung seien die Bereicherungskriterien heranzuziehen. Abzuschöpfen sei nicht der zugeflossene Vermögensvorteil, sondern die eingetretene unrechtmässige Bereicherung. Die Abschöpfung erfolge nach dem Nettoprinzip. Ausgangspunkt sei der Vermögenswert, der dem Verdächtigen zugeflossen sei, also der Bruttoerlös der angeblichen Straftat. Davon abzuziehen seien jene Vermögenswerte, die der Täter unmittelbar für die Begehung aufgewendet habe. Es seien dies die Aufwendungen, die in realen Vermögenswerten bestanden hätten (Materialeinsatz) und unmittelbar mit der Straftat oder mit der Erlangung des Vermögenswerts verknüpft seien. Wegen des einzuhaltenden Nettoprinzips sei die angebliche Bereicherung zurückhaltend zu veranschlagen. Erscheine die unrechtmässige Bereicherung als wahrscheinlich, könne aber das Ausmass nach den Verfahrensergebnissen nicht festgestellt werden, sei eine einstweilige Verfügung unzulässig. Sie würde unverhältnismässig in das Eigentumsrecht eingreifen. Die Sicherung durch Kontosperre dürfe nur in jenem Umfang erfolgen, den das Gericht mit grosser Wahrscheinlichkeit annehmen könne. In diesem Sinne sei weder durch das Obergericht, noch durch den Obersten Gerichtshof der angebliche Schadensbetrag der O und der N UK genügend nach dem Nettoprinzip abgegrenzt worden. Der Oberste Gerichtshof stimme zwar mit der Ansicht überein, dass die Abschöpfung nach dem Nettoprinzip zu erfolgen habe, doch nehme er diese Berechnung weder selbst vor, noch trage er sie der Vorinstanz auf. Das Obergericht selbst ziehe in seinem Beschluss ON 83 gar zur Schadensbemessung die jeweils höchsten verfügbaren Beträge heran. Die abzuziehenden Aufwendungen seien nicht ermittelt worden.
Die der Abschöpfung unterliegende Bereicherung sei zurückhaltend zu veranschlagen. Im Hinblick auf die dargelegte richtige Berechnung des von N UK geltend gemachten Schadens (richtig max. CHF 144'000.00) erschienen die Kontosperren, bei denen vor allem bezüglich des angeblichen Schadens der N UK stets nur von Maximalbeträgen ausgegangen worden sei, als unverhältnismässig und nicht erforderlich. Unverhältnismässig sei die Schadensberechnung auch deshalb, weil die angebliche Forderung der N UK von einem Unternehmen aus dem englischen Rechtskreis geltend gemacht worden sei. Es dürfe als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass aufgrund des im angloamerikanischen Bereich vorherrschenden Rechtsempfindens und des Case-Law exorbitante Schadensbeträge geltend gemacht würden, die in Europa keinesfalls anerkannt würden. Es sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass auch im Fall der N UK im Zweifel ein für "Civil-Law-Countries" überschiessender Schadenersatzbetrag geltend gemacht werde.
4.3. Auch wenn die geltend gemachten spezifischen Grundrechte nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nicht verletzt sein sollten, so liege doch subsidiär eine Verletzung des Willkürverbots vor.
5. Mit Beschluss vom 31. März 2011 (ON 112) verlängerte das Landgericht die Geltungsdauer der mit ON 18 angeordneten, gemäss ON 83 eingeschränkten einstweiligen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres bis zum 7. April 2012. Begründet wurde dieser Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
Mit den im Spruch genannten Beschlüssen seien die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu 1. und des Beschwerdeführers zu 2. bei der L Bank AG, Schaan, bis zu einem Betrag von insgesamt CHF 800'000.00 gesperrt worden, um die Abschöpfung der Bereicherung sicherzustellen. Dem liege zusammengefasst zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zu 2., der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin zu 1., durch den betrügerischen Missbrauch von Mobiltelefonanlagen einen Schaden von insgesamt CHF 775'000.00 verursacht habe, was unter Berücksichtigung der Zinsen, die dem Täter aus den dem Primärdelikt zugeflossenen Vermögenswerte in weiterer Folge angefallen seien, einen insgesamt zu sperrenden Betrag von CHF 800'000.00 ergebe. Erst mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Januar 2011, ON 96, sei das gegenständliche Verfügungsverbot gestützt worden. Seit das Obergericht das modifizierte Verfügungsverbot erlassen habe, habe sich der gegenständliche Verdacht gegen den Beschwerdeführer zu 2. nicht entkräftet. Es habe sich der Verdacht erhärtet, insbesondere was das Faktum zum Nachteil der N UK, welches mit einem Geldbetrag von CHF 700'000.00 den Grossteil ausmache, anbelange. Diesbezüglich könne auf den Ermittlungsbericht der Landespolizei vom 11. März 2011 (ON 108) verwiesen werden. Zusammen mit den Angaben der heutigen Firma T Ltd. (vgl. ON 92) habe nun der Modus Operandi der vom Beschwerdeführer zu 2. verübten Betrugshandlungen nachvollzogen werden können. Es sei davon auszugehen, dass sich die Vorerhebungen nunmehr dem Ende zuneigten und in Bälde mit einer Anklage der Staatsanwaltschaft zu rechnen sei. Zu berücksichtigen sei aber, dass das Rechtshilfeersuchen aus Frankreich zum Aktenzeichen 11 RS.2009.210, welches den Anfangsverdacht für das gegenständliche Inlandsstrafverfahren geliefert habe, aufgrund der Beschwerden des Beschwerdeführers zu 2. bis zum Staatsgerichtshof nach wie vor nicht habe erledigt werden können und daher der Austausch mit den französischen Strafverfolgungsbehörden blockiert sei.
6. Gegen diesen Verlängerungsbeschluss des Landgerichtes vom 31. März 2011 (ON 112) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. April 2011 (ON 115) Beschwerde an das Obergericht. Dieses wies die Beschwerde mit dem nunmehr zu StGH 2011/89 angefochtenen Beschluss ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Beschwerdeführer hätten bereits gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 2. November 2010 (ON 83) Revisionsbeschwerde zum Obersten Gerichtshof erhoben, in welcher sie, abgesehen davon, dass sie damals zusätzlich auch noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hätten, im Ergebnis genau dasselbe Vorbringen erstattet hätten wie in der gegenständlichen Beschwerde. Der erwähnten Revisionsbeschwerde sei mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Januar 2011 (ON 96) keine Folge gegeben worden.
Mit Bezug auf das seinerzeitige Revisionsbeschwerdevorbringen der Beschwerdeführer, welches dem Vorbringen in ihrer gegenständlichen Beschwerde entspreche, habe der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 14. Januar 2011 (ON 96) wie folgt erwogen:
"Zu der (...) anstehenden Frage der Höhe der Vermögenssperre (Kontensperre) ist dem Rechtsmittel insoweit beizupflichten, als nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens hierfür keine umfassenden Erkenntnisse vorliegen. Demzufolge hat auch das Obergericht mit Beschluss vom 2. November 2010, ON 85, in Stattgebung der Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 9. April 2010, mit dem eine vermögensrechtliche Anordnung (betreffend weiterer Vermögenswerte) erlassen worden ist, diese Entscheidung ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig hat jedoch das Beschwerdegericht im nunmehr angefochtenen Beschluss dargelegt, weshalb im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte die angefochtene Anordnung nur zum Teil aufzuheben war. Auch wenn die von der Beschwerde gegen den vom Obergericht bestimmten zu sichernden Betrag ins Treffen geführten Sachverhaltsaspekte und Erwägungen nicht ausser Betracht gelassen werden, vermögen sie doch im Hinblick auf die dem Verdächtigen A angelasteten Tathandlungen über einen sehr langen Zeitraum hinweg und die damit erzielten Erträge in der Höhe von mehreren Millionen Euro das Ergebnis der Beurteilung des Obergerichtes anhand der aus den vorliegenden Ermittlungsberichten zu gewinnenden Erkenntnisse (insbesondere ON 1, 57, 60 und 64a, aber auch ON 65a und ON 79) nicht zu erschüttern. Hierbei ist zum Nachteil der Beschwerdeführer zu veranschlagen, dass der Beschwerdeführer zu 2. (Anm.: i.e. der Verdächtige A) mehrere Millionen SMS versandt und daraus einen Nettoerlös von mehr als EUR 3 Mio. erzielt hat (vgl. S. 3 in ON 64a), wenngleich nicht ausser Betracht gelassen wird, dass es sich hierbei in erster Linie um einen für die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung im Sinne des Art. 72 Kommunikationsgesetz (KomG) beachtlichen Erlös handelt. Es ist jedoch bei dieser in mehrfacher Hinsicht gesetzwidrigen Vorgangsweise des Verdächtigen und seiner daraus erzielten sehr hohen Erträge in Verbindung mit den bisher namhaften geschädigten Firmen und den von diesen (vorerst) bezeichneten Schadenshöhen deren Bezifferung durch das Obergericht unbedenklich. Hiebei ist nicht nur zu veranschlagen, dass einerseits die geschädigte Firma N UK Anzeige gegen A wegen der zu untersuchenden Sachverhalte auch in der Schweiz, in Frankreich und in England erstattet hat und dass andererseits die abschliessende Ermittlung der Schadenshöhe samt Beurteilung der in technischer Hinsicht sehr komplexen Sachverhalte den Fortgang der Strafuntersuchung, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen bedarf. Ob sich dadurch das Vorhandensein weiterer (allenfalls anonymer) Geschädigter ergibt, ist derzeit nicht abzusehen. Auch aus den in ON 28 im Akt erliegenden Beschlüssen des Landgerichtes Innsbruck in dem gegen den 26 jährigen A geführten österreichischen Strafverfahren, aus denen sich auch die sehr hohen vom Genannten nach Österreich transferierten Geldbeträge ergeben, ist für den Beschwerdestandpunkt nichts Entscheidendes zu gewinnen, weil zum einen diesen Beschlüssen ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt zu Grunde liegt und zum anderen sich daraus der derzeitige Stand des österreichischen Strafverfahrens nicht ergibt. Wenn auch die Beschwerde richtig aufzeigt, dass die Abschöpfung nach dem Nettoprinzip zu erfolgen hat und bei der Ermittlung des Schadens bzw. des Ausmasses der unrechtmässigen Bereicherung der mit der Veranlassung von Sicherheitsvorkehrungen verbundene Aufwand ausser Betracht zu bleiben hat, gibt auch dieser Aspekt, zumal sich die Berücksichtigung eines solchen konkreten Aufwandes weder in dem zudem nicht exakt konkretisierbaren Schadensbetrag noch im Ausmass der Bereicherung ergibt, keinen Anlass für eine Korrektur oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Diese Erwägungen gelten auch für das Rechtsmittelargument, dass auf das anglikanische Rechtssystem gestützte Schadenersatzansprüche im Regelfall überschiessend seien und nicht unkritisch übernommen werden könnten. Ein aktenmässig abgesicherter Hinweis, dass die vom Erstgericht angestellte Ermittlung des Sicherungsbetrages aus diesen Erwägungen unrichtig wäre, liegt jedoch nicht vor. Wenn das Ausmass einer Bereicherung noch nicht feststeht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht den abzuschöpfenden Betrag nach seiner Überzeugung festzusetzen. Somit ist im eingeschränkten Umfang mit einer Schätzung vorzugehen, und zwar sowohl betreffend die Ermittlung des Ausmasses der Bereicherung als auch der davon abzuziehenden Aufwendungen (Tipold in WK-StPO [2006] § 144a Rz 347). Demzufolge kann eine Sicherungsmassnahme im Sinn des § 97a StPO auch erlassen werden, wenn die Höhe des zu sichernden Betrages noch nicht exakt feststeht. Bei Beachtung dieser Grundsätze sowie auch der von der Revisionsbeschwerde hiezu angeführten Kommentarstellen ist die vom Obergericht beschlossene Vermögenssperre kein unverhältnismässiger Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf Eigentumsfreiheit und weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden."
Unter Bedachtnahme auf diese Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes, welchen sich das gefertigte Gericht vollumfänglich anschliesse, und welche, da keine neuen relevanten, eine abweichende Entscheidung indizierenden Ermittlungsergebnisse vorlägen, nach wie vor uneingeschränkt Gültigkeit hätten, sei der gegenständlichen Beschwerde keine Folge zu geben.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Juni 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof (StGH 2011/89), wobei eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden seien. Der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Gleichzeitig wird ein Kostenersatzantrag gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
7.1. Der angefochtene Beschluss verletze die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV. Das Obergericht beschränke sich nämlich darauf, die Begründung des Obersten Gerichtshofes aus dessen Beschluss vom 14. Januar 2011, ON 96, teilweise wörtlich wiederzugeben. Dabei unterlasse es das Obergericht, auf neue, wesentliche Argumente der Beschwerdeführer einzugehen. Dies gelte insbesondere für das Argument, dass sich auch aus dem im Beschluss ON 112 genannten Ermittlungsbericht VI keine hinreichende Substantiierung des der N UK angeblich entstandenen Schadens ergebe. Dieses Vorbringen sei insofern wichtig, als das Landgericht im Beschluss ON 112 anführe, die Verlängerung der Kontosperre sei auch im Hinblick auf diesen Ermittlungsbericht VI gerechtfertigt.
Das Obergericht gehe auch nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführer ein, dass sich aus der Aussage von Herrn C eindeutig ergebe, dass die N UK bei der Berechnung des Schadensbetrages von CHF 700'000.00 jedenfalls auch Kosten mit einberechnet habe, welche sie habe aufwenden müssen, um den betrügerischen Versand von Massen-SMS zu stoppen. Dieses Vorbringen sei deshalb wesentlich, weil solche Aufwendungen keinen ersatzfähigen Schaden darstellten.
Des Weiteren gehe das Obergericht nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführer ein, dass es die N UK seit Erlass der verfahrensgegenständlichen Kontosperren am 7. April 2010 nicht habe bewerkstelligen können, den ihr angeblich entstandenen Schaden zu substantiieren bzw. die hierzu nötigen Informationen bereit zu stellen. Das Obergericht unterlasse es auch, auf das Vorbringen einzugehen, dass es das Landgericht während eines ganzen Jahres unterlassen habe, die N UK zur Substantiierung ihres Schadens aufzufordern. Die Beschwerdeführer erhielten deshalb keine Begründung, weshalb ihnen die gegenständliche Kontosperre weiterhin zumutbar sein solle.
7.2. Die Sperrung der Konten der Beschwerdeführer verletze die Eigentumsgarantie. Die N UK vermöge weder in der Strafanzeige, noch in der vor der liechtensteinischen Landespolizei erfolgten Einvernahme von C, noch sonst in einer Eingabe den angeblich entstandenen Schaden von rund CHF 700'000.00 hinreichend zu substantiieren. Auch aus dem im Beschluss des Landgerichtes ON 112 erwähnten Ermittlungsbericht VI der Landespolizei (ON 108) ergebe sich die notwendige Substantiierung nicht. Der Schadenersatzbetrag werde darin nicht einmal erwähnt.
Aus der Aussage von Herrn C ergebe sich eindeutig, dass die N UK bei der Berechnung des Schadenersatzbetrages von CHF 700'000.00 auch Kosten mit einberechnet habe, welche sie habe aufwenden müssen, um den betrügerischen Versand von Massen-SMS zu stoppen. Der Ansatz der N UK sei unrichtig. Auch in einem Zivilverfahren werde nur der Schaden ersetzt, der unmittelbar aus den angeblichen Malversationen entstehe. Die Behebung von Sicherheitslücken im System der N UK und alle mit der Ausfindigmachung dieser Lücken verbundenen Aufwendungen stellten keinen ersatzfähigen Schaden dar. Vielmehr sei sogar von einer gewissen Einlassungsfahrlässigkeit des Systembetreibers zu sprechen, wenn entsprechende Abschottungsmassnahmen erst nach dem angeblich erfolgten "Spoofing-Angriff" vorgenommen worden seien. Der angebliche Schadensbetrag von CHF 700'000.00 beinhalte damit offenkundig sowohl den angeblich entstandenen unmittelbaren Schaden durch entgeltlose Benutzung des Mobilfunknetzes, als auch einen nicht weiter nachprüfbaren Schaden, der aus der Anpassung der Sicherheitssysteme resultiere. Diese Verknüpfung von unterschiedlichen Ansprüchen sei in Bezug auf eine Kontosperre nicht zulässig. Bereits hinsichtlich des von der O geltend gemachten Schadens sei der direkte Schaden von den "inner- und ausserbetrieblichen Mehrkosten" klar unterschieden worden. Dasselbe Prinzip müsse auch für die angeblichen Ansprüche der N UK angewandt werden. Es sei nicht glaubhaft, dass dieser für die Beförderung von angeblich 2.9 Mio. SMS, was etwa der dreifachen Anzahl der im französischen Rechtshilfeersuchen behaupteten Schädigung entspreche, ein Schaden von angeblich CHF 700'000.00 erwachsen sein solle. Da nicht davon auszugehen sei, dass sich die reinen Beförderungskosten der O und der N UK wesentlich unterschieden, könne der N UK unter Berücksichtigung anfallender Grenzkosten bei einer Basis von EUR 30'000.00 ein Schaden von maximal EUR 90'000.00 (EUR 30'000.00 mal 3 für die angeblich dreifache Menge) an entgangenem Beförderungsentgelt entstanden sein. Bei Heranziehung des bereits verwendeten historischen Wechselkurses von 1.6 gelange man auf einen Maximalbetrag von CHF 144'000.00, welcher für die Sicherung herangezogen werden dürfe. Die verbleibenden CHF 556'000.00 seien, wie bei O, wiederum den angeblichen "beträchtlichen Aufwendungen" zuzurechnen, welche notwendig geworden seien, um den angeblich betrügerischen Versand von Massen-SMS zu stoppen. Dabei handle es sich auch bei diesen, den angeblichen unmittelbaren Schaden übersteigenden CHF 556'000.00 um einen im Strafprozess nicht zu sichernden angeblichen Anspruch.
Eine einstweilige Verfügung nach § 97a StPO sei nur dann möglich, wenn der Verdacht einer unrechtmässigen Bereicherung bestehe und anzunehmen sei, dass diese nach § 20 StGB abgeschöpft werde. Daher seien vor Erlass einer einstweiligen Verfügung alle Voraussetzungen nach § 20 StGB sowie auch die möglichen Ausschlussgründe, insbesondere jene nach § 20a StGB, zu prüfen. Für die Höhe der Sicherung seien die Bereicherungskriterien heranzuziehen. Abzuschöpfen sei nicht der zugeflossene Vermögensvorteil, sondern die eingetretene unrechtmässige Bereicherung. Die Abschöpfung erfolge nach dem Nettoprinzip. Ausgangspunkt sei der Vermögenswert, der dem Verdächtigen zugeflossen sei, also der Bruttoerlös der mutmasslichen Tat. Davon abzuziehen seien jene Vermögenswerte, die der Täter unmittelbar für die Begehung aufgewendet habe. Es seien dies die Aufwendungen, die in realen Vermögenswerten bestanden hätten (Materialeinsatz) und unmittelbar mit der Straftat oder mit der Erlangung des Vermögenswerts verknüpft seien. Wegen des einzuhaltenden Nettoprinzips sei die angebliche Bereicherung zurückhaltend zu veranschlagen. Erscheine die unrechtmässige Bereicherung als wahrscheinlich, könne aber das Ausmass nach den Verfahrensergebnissen nicht festgestellt werden, sei eine einstweilige Verfügung unzulässig. Sie würde unverhältnismässig in das Eigentumsrecht eingreifen. Die gegenständliche Kontosperre hätte nur in jenem Umfang erfolgen dürfen, den das Gericht mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte annehmen können. In diesem Sinne sei weder der angebliche Schadensbetrag der O und schon gar nicht derjenige der N UK von den die gegenständliche Kontosperre bisher behandelnden Gerichten genügend nach dem Nettoprinzip abgegrenzt worden.
Der verfahrensgegenständlichen Kontosperre mangle es deshalb an rechtlicher Begründung und den für den Erlass einer so weitreichenden Massnahme erforderlichen Abgrenzungen. Sie sei im Hinblick auf ihren Umfang nicht gesetzmässig erfolgt, weshalb auch ihre Verlängerung die Eigentumsgarantie verletze.
Die Verlängerung der Kontosperre sei auch deshalb unrechtmässig, da es die N UK während des ganzen Jahres seit ihrem Erlass am 7. April 2010 nicht vermocht habe, den ihr angeblich entstandenen Schaden zu substantiieren bzw. die zur richtigen Berechnung des angeblichen Schadens notwendigen Informationen bereit zu stellen. Darüber hinaus habe es das Landgericht während eines ganzen Jahres seit Erlass der Sperre unterlassen, die N UK zu dieser Substantiierung aufzufordern.
Im gegenständlichen Fall handle es sich letztlich um die Anschlusserklärung von Ersatzansprüchen als Privatbeteiligte gemäss § 32 StPO. Deshalb sei einerseits schlüssig zu behaupten, durch die angebliche Tat in einem Privatrecht verletzt worden zu sein. Andererseits müsse ein schlüssiger Zusammenhang zwischen der Tat und dem Schaden behauptet werden. Sei dies nicht der Fall, so sei der angeblich Verletzte aufzufordern, seine Ansprüche näher zu beschreiben. Das Gleiche gelte, wenn das Bestehen der Ansprüche vom Prozessgegner bestritten oder ihr Erlöschen geltend gemacht werde. Das Bestehen der angeblichen Schadenersatzansprüche der N UK in Höhe von CHF 700'000.00 sei von den Beschwerdeführern ausdrücklich bestritten worden. Seit Anordnung der Kontosperre hätten alle Gerichte die N UK auffordern müssen, ihren angeblichen Schaden zu konkretisieren. Dies sei bisher jedoch noch nicht geschehen.
Die der Abschöpfung unterliegende Bereicherung sei zurückhaltend zu veranschlagen. Im Hinblick auf die dargelegte richtige Berechnung des von N UK geltend gemachten Schadens (richtig max. CHF 144'000.00) erscheine die verfahrensgegenständliche Kontosperre, bei der vor allem bezüglich des angeblichen Schadens der N UK stets nur von Maximalbeträgen ausgegangen worden sei, als unverhältnismässig und nicht erforderlich. Unverhältnismässig sei die Schadensberechnung auch deshalb, weil die angebliche Forderung der N UK von einem Unternehmen aus dem englischen Rechtskreis geltend gemacht worden sei. Es dürfe als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass aufgrund des im angloamerikanischen Bereich vorherrschenden Rechtsempfindens und des Case-Law exorbitante Schadensbeträge geltend gemacht würden, die in Europa keinesfalls anerkannt würden. Es sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass auch im Fall der N UK im Zweifel ein für "Civil-Law-Countries" überschiessender Schadenersatzbetrag geltend gemacht werde.
7.3. Auch wenn die geltend gemachten spezifischen Grundrechte nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nicht verletzt sein sollten, so liege doch subsidiär eine Verletzung des Willkürverbots vor.
8. Mit Schreiben vom 1. März 2011 bzw. 17. Juni 2011 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde zu StGH 2011/44 bzw. zu StGH 2011/89.
9. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 14. März 2011 auf eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde zu StGH 2011/44 und das Obergericht mit Schreiben vom 17. Juni 2011 auf eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde zu StGH 2011/89.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2011/44 und zu StGH 2011/89 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Beide mit den vorliegenden Individualbeschwerden angefochtenen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 14. Januar 2011, 11 UR.2010.89-96, sowie des Obergerichtes vom 10. Mai 2011, 11 UR.2010.89-120, sind gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich, als auch als enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerden auch frist- und formgerecht eingebracht wurden, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Wie noch zu zeigen ist (siehe Erw. 3), ist zunächst auf die Individualbeschwerde zu StGH 2011/44 einzugehen.
2.1. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 33 Abs. 3 LV geltend.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar nicht explizit in der Landesverfassung genannt, er fliesst jedoch aus dem Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 LV) und findet seine konkretisierende Ausprägung durch Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK und insbesondere durch das darin enthaltene Gebot eines fairen Verfahrens (StGH 2002/92, Erw. 3.1 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, LPS Bd. 20, 245 ff.). Im Beschwerdefall verorten die Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Recht auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, was für das gegenständliche Strafverfahren richtig ist (StGH 2011/24, Erw. 2.1 mit Verweis auf StGH 2002/30, Erw. 3. mit weiterem Verweis auf Höfling, a. a. O., 247).
2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien bereits durch den Beschluss des Obergerichtes vom 2. November 2010, ON 83, in ihrem Gehörsanspruch verletzt worden. In jenem Beschluss sei nämlich in Bezug auf den angeblichen Schaden der N UK massgeblich auf die Ermittlungsberichte IV und V (ON 65a und 79) der Landespolizei abgestellt worden. Diese Berichte hätten die Beschwerdeführer aber erst nach Erlass jenes Beschlusses, konkret am 15. November 2010, einsehen können. Davor sei ihnen eine entsprechende Akteneinsicht unter Berufung auf ermittlungstaktische Notwendigkeiten verweigert worden. Die Beschwerdeführer hätten somit keine Gelegenheit gehabt, sich gegenüber dem Obergericht zu den angeblichen Ansprüchen der N UK zu äussern. Selbst der Oberste Gerichtshof stelle im angefochtenen Beschluss fest, dass den Beschwerdeführern diese Akteneinsicht zu Unrecht verweigert worden sei. Die gemäss § 30 Abs. 2 StPO erforderlichen Erwägungen seien dem Akt nicht zu entnehmen und auch nicht zu erkennen.
Der Oberste Gerichtshof stellt im angefochtenen Beschluss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs deshalb fest, weil den Beschwerdeführern vor der Fassung des Beschlusses ON 83 tatsächlich keine Einsicht in den Auswertungs- und Ermittlungsbericht IV vom 31. Juli 2010 (ON 65a) gewährt worden sei. Eine Verweigerung der Akteneinsicht in Bezug auf den Ermittlungsbericht V (ON 79) habe jedoch nach der Aktenlage nicht stattgefunden. In der Folge geht der Oberste Gerichtshof dann aber von einer Heilung dieser Grundrechtsverletzung aus. Einerseits sei die hier wesentliche Information über die Höhe des Schadens der N UK von ca. CHF 700'000.00 bereits in den mit Schreiben der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 1. Juli 2010 (ON 60) übermittelten Unterlagen enthalten gewesen (Verweis auf Seite 3 der Strafanzeige der N Communications SA an die StA Altstätten vom 1. Oktober 2008). Diese Aktenstücke seien den Beschwerdeführern zur Einsicht offen gestanden. Andererseits hätten die Beschwerdeführer ihre Einwände aber auch in der Revisionsbeschwerde darlegen können, sodass unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass die Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Einsichtnahme in ON 65a kein förmliches Rechtsmittel erhoben hätten, von einer Heilung des rechtlichen Gehörs auszugehen sei.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Akteneinsichtsrecht als ein Teilgehalt des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen. Der Schutzbereich des Grundrechts auf Akteneinsicht im Strafverfahren beinhaltet im Grundsatz die volle Einsicht in die den Beschuldigten bzw. Angeklagten betreffenden Strafakten. Dieses Grundrecht gilt aber nicht absolut. Wie andere Grundrechte kann auch das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden, wenn für den Grundrechtseingriff eine gesetzliche Grundlage vorliegt und der Eingriff im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig ist (StGH 2008/85, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], mit Verweis auf StGH 1991/8, LES 1992, 96 [Erw. 5b]). Diese Einschränkungsmöglichkeit gilt insbesondere auch für das Strafuntersuchungsverfahren (StGH 2005/30, LES 2007, 323 [328, Erw. 2.4]).
2.3. Der Oberste Gerichtshof hat die im Beschwerdefall erfolgte Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör bereits zu Recht festgestellt. Es wäre von Seiten des Obergerichtes nämlich tatsächlich geboten gewesen, den Beschwerdeführern eine Äusserungsmöglichkeit zum betreffenden Ermittlungsbericht (ON 65a) einzuräumen, wenn dieser denn schon zur Grundlage der Entscheidung ON 83 gemacht werden sollte.
Nicht konform geht der Staatsgerichtshof nun aber mit der Meinung des Obersten Gerichtshofes, diese Gehörsverletzung sei im anschliessenden Revisionsbeschwerdeverfahren geheilt worden. Der alleinige Umstand, dass die Beschwerdeführer ihre diesbezüglichen Einwände in der Revisionsbeschwerde vorbringen konnten, ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum rechtlichen Gehör nämlich nicht mehr hinreichend, um die Heilung einer Verletzung dieses Grundrechts herbeizuführen.
Der Staatsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass zusätzlich rechtlich geschützte Interessen Dritter vorhanden sein müssen, welche im Rahmen einer Interessenabwägung ausnahmsweise doch zur Zurückdrängung des Anspruches auf rechtliches Gehör führen können (StGH 2007/88, Erw. 2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2010/40, Erw. 2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2010/59, Erw. 4.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Zu solchen Drittinteressen gehört insbesondere der Anspruch auf eine Entscheidung innert angemessener Frist (vgl. dazu auch Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Jus & News 2010/1, 15 ff.). Solche überwiegend schutzwürdigen Interessen Dritter sind im Beschwerdefall nun aber nicht erkennbar. Zunächst ist eine Strafuntersuchung primär vom Interessengegensatz Staat/Bürger gekennzeichnet. Soweit man trotzdem die allenfalls geschädigten Firmen als Dritte ansehen will, so können diese im vorliegenden Strafverfahren jedoch keinen Zuspruch ihres Schadens erwarten, da entsprechende Ansprüche wohl aufgrund der Komplexität des Falles auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Jedenfalls muss auch eine entsprechende Interessenabwägung im Beschwerdefall zum Nachteil dieser Dritten ausfallen.
2.4. Die von der jüngeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entwickelten "Heilungskriterien" sind aus diesen Gründen im Beschwerdefall nicht erfüllt, sodass die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurden.
3. Dieses Ergebnis zeitigt nun aber auch eine Reflexwirkung auf das Verfahren zu StGH 2011/89. Der in letzterem Verfahren angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 10. Mai 2011 (ON 120) gründet ebenfalls auf dem unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangenen Beschluss vom 2. November 2010 (ON 83) sowie auf dem gegenständlich zu StGH 2011/44 aufgehobenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Januar 2011 (ON 96), mit welchem der Beschluss des Obergerichtes ON 83 geschützt wurde. Als Folge daraus ist auch der Beschluss des Obergerichtes vom 10. Mai 2011 (ON 120) aufzuheben.
4. Da die angefochtenen Beschlüsse bereits aus diesen Erwägungen aufzuheben sind, braucht auf die übrigen Grundrechtsrügen nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Den Individualbeschwerden zu StGH 2011/44 und zu StGH 2011/89 war somit spruchgemäss Folge zu geben und die beiden Beschlüsse ON 96 und ON 120 waren aufzuheben.
6. Den Beschwerdeführern waren die verzeichneten Kosten ihrer Vertretung antragsgemäss zuzusprechen.