StGH 2011/3
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. November 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: N AG ..... 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 18. November 2010, 10HG.2009.38-93
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18. November 2010, 10 HG.2009.38-93, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin zu 1. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnern zu 2. bis 4. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'065.70 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer, der Begünstigter der Beschwerdegegnerin zu 1. ist, stellte am 25. Juni 2004 (ON 1) den Antrag, den Stiftungsräten (Beschwerdegegner zu 2. bis 4.) durch Bestellung eines Beistandes die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis hinsichtlich der Stiftung (Beschwerdegegnerin zu 1.) zu entziehen. In den Jahren 1988 bis 2002 hätten die Stiftungsräte, gestützt auf eine Vereinbarung vom 19. Januar 1961, Gelder in Höhe von USD 901'961.19 als Honorare bezogen. Es handle sich hierbei um branchenunübliche Honorarbezüge, die weit überhöht seien. Ausserdem hätten die Stiftungsräte das Stiftungsgut nicht ordnungsgemäss verwaltet.
2. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 (ON 9) hat das Landgericht die Beschwerdegegnerin zu 1. unter richterliche Aufsicht gestellt und Mag. Antonius Falkner zum Beistand bestellt, dem die Aufgabe zukam, allfällige im Zusammenhang mit ausbezahlten Honoraren stehende Ansprüche gegen die Beschwerdegegner zu 2. - 4. als Stiftungsräte abzuklären und einbringlich zu machen.
3. Der Beistand erstattete mit einem am 11. August 2005 eingelangten Schriftsatz (ON 23) seinen Bericht.
4. Mit dem am 26. Oktober 2005 eingelangten Schriftsatz (ON 28) stellte der Beschwerdeführer sodann folgende Anträge:
1.1. das Landgericht in Vaduz wolle im Rahmen der Stiftungsaufsicht die Beschwerdegegner zu 2., zu 3. und zu 4. von ihrer Funktion als Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin zu 1. abberufen und einen im Fürstentum Liechtenstein niedergelassenen Rechtsanwalt oder Treuhänder als neuen Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin zu 1. bestellen;
1.2. das Landgericht Vaduz wolle den neuen Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin zu 1. im Rahmen der Stiftungsaufsicht beauftragen, bei den Beschwerdegegnern zu 2., zu 3., und zu 4. die zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu 1. während den Jahren 1988 bis 2003 zu Unrecht bezogenen Honorare auf der Rechtsgrundlage des § 1035 ABGB einbringlich zu machen;
2. sollte dem ersten Antrag keine Folge gegeben werden, wolle das Landgericht Vaduz den gerichtlich bestellten Beistand der Beschwerdegegnerin zu 1. beauftragen, bei den Beschwerdegegnern zu 2., zu 3. und zu 4. die zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu 1. während den Jahren 1988 bis 2003 zu Unrecht bezogenen Honorare auf der Rechtsgrundlage des § 1035 ABGB einbringlich zu machen;
3. in jedem Falle wolle das Landgericht Vaduz den gerichtlich bestellten Beistand im Rahmen der Stiftungsaufsicht beauftragen, die Vermögensverwaltung der Beschwerdegegnerin zu 1. einem im Fürstentum Liechtenstein oder in der Schweiz niedergelassenen Bankinstitut zu übertragen.
4.1. Der Beschwerdeführer begründete dies im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant wie folgt:
Die Herren Dr. D und Dr. B hätten sich als Stiftungsräte zu keinem Zeitpunkt um die Frage gekümmert, was ihre Rechte und Pflichten in Wirklichkeit seien. Sie hätten trotzdem nicht damit gezögert, auf ihre Honorarnoten an die Adresse der Beschwerdegegnerin zu 1. eine Regelung zur Anwendung zu bringen, die mit der Beschwerdegegnerin zu 1. niemals vereinbart worden sei und die für die Beschwerdegegnerin zu 1. niemals gegolten habe. Die Herren B und D hätten sich mit dieser Vorgehensweise über die Jahre hinweg einen Betrag von USD 616'424.49 zugehalten, obwohl es für die dahinter stehende Tätigkeit niemals irgend eine rechtliche Grundlage gegeben habe und obwohl sich eben dieser Betrag von über USD 600'000.00 auf eine Art und Weise errechnete, die mit dem was in Wirklichkeit hätte gefordert werden dürfen nicht das Geringste zu tun gehabt habe. Darüber hinaus seien sie derart unsorgfältig gewesen, dass sie für das Jahr 1995 einen Honorarbetrag von mehr als USD 170'000.00 zu Unrecht abgezogen hätten. Aufgrund der zu Unrecht bezogenen Honorare seien Rückforderungsansprüche der Stiftung gegeben, dies gelte für den gesamten Zeitraum seit dem Jahre 1988. Ohne die rechtlichen Ausführungen wiederzugeben, komme der Beschwerdeführer zum Schluss, dass dem Beistand der Auftrag zu erteilen sei, die in den Jahren 1988 bis 2003 zu Unrecht bezogenen Honorare einbringlich zu machen. Aufgrund der Tatsache, dass die Vermögensverwaltung ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei, könne diese Tätigkeit nicht bei den Beschwerdegegnern zu 2. bis 4. verbleiben. Die Vermögensverwaltung der Stiftung sei einem geeigneten Dritten zu übertragen, es empfehle sich ein schweizerisches oder liechtensteinisches Bankinstitut.
4.2. Die Beschwerdegegner - wobei die Beschwerdegegnerin zu 1. zu diesem Zeitpunkt noch durch die Stiftungsräte vertreten war - beantragten in ihrer Gegenäusserung (ON 31) die kostenpflichtige Abweisung der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge sowie die Aufhebung der Stiftungsaufsicht. Weiters beantragten sie den Ersatz ihrer Kosten.
5. Daraufhin wurde dem bereits bestellten Beistand im Rahmen der richterlichen Aufsicht mit Beschluss vom 1. Februar 2006 zunächst Folgendes aufgetragen:
1. Überprüfung der (vertraglichen oder gesetzlichen) Rechtsgrundlagen der für die F Stiftung vorgenommenen Vermögensverwaltung durch a) Dr. D, b) Z Trust AG, oder c) Dritte.
2. Überprüfung, ob das an den jeweiligen Vermögensverwalter ausbezahlte Honorar der jeweilig ermittelten Rechtsgrundlage entspricht.
6. Mit dem am 16. Oktober 2006 eingelangten Schriftsatz (ON 34) erstattete der Beistand seinen Bericht.
7. Mit Beschluss vom 30. März 2007 (ON 49) hat das Landgericht die Anträge des Antragstellers abgewiesen. Dem vom Antragssteller dagegen erhobenen Rekurs wurde mit Entscheidung des Obergerichtes vom 18. Oktober 2007 (ON 61) Folge gegeben und der angefochtene Beschluss aufgehoben. Dem Erstgericht wurde nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung aufgetragen. Diese Entscheidung des Obergerichtes wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2008 (ON 69) bestätigt.
8. Über Antrag des Beschwerdeführers wurde im Verfahren zu 02 NP.2008.35 Dr. Wolfgang Müller als Kurator nach § 277 Ziff. 2 ABGB für die gegenständliche Stiftung zur Vertretung in diesem Verfahren bestellt (ON 75).
9. Mit Beschluss vom 27. Februar 2010 (ON 84) hat das Erstgericht die Anträge erneut abgewiesen und insbesondere den mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 bestellten Beistand von seinem Amte abberufen sowie die mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 (ON 9) ausgesprochene richterliche Aufsicht aufgehoben.
9.1. Hierzu traf das Landgericht folgende Feststellungen:
9.1.1. Zwischen Dr. D und Herrn und Frau F sei am 19. Januar 1961 eine Managementvereinbarung abgeschlossen worden, dessen Wortlaut das Landgericht im Sachverhalt wiedergegeben habe.
Zur Vermögensverwaltung durch Dr. D im Zeitraum bis August 1996 habe das Landgericht, soweit verfahrensrelevant, wie folgt festgestellt:
Seit ihrer Gründung bis zum August 1996 habe Dr. D die Vermögensverwaltung der Stiftung persönlich durchgeführt. Ein schriftlicher Auftrag an ihn oder schriftlicher Vertrag zwischen ihm und der Stiftung liege nicht vor.
Für die durchgeführte Vermögensverwaltung habe Dr. D in Anlehnung an die Vereinbarung mit der K Anstalt aus dem Jahre 1961 einen Prozentsatz von 4 % des erwirtschafteten Gewinnes als Honorar in Anschlag gebracht.
Im Vergleich zu Schweizer Banken und anderen Vermögensverwaltungsgesellschaften in der Schweiz handele es sich dabei um ein niedriges Honorar. Zwischen dem von Dr. D verrechneten Honorar und den erwirtschafteten Gewinnen sei kein Missverhältnis zu erkennen. Das von der Stiftung an Dr. D ausbezahlte Vermögensverwaltungshonorar liege unter den ortsüblichen Ansätzen für eine gewerbliche Vermögensverwaltung.
9.1.2. Zur Vermögensverwaltung durch die Z Trust AG im Zeitraum von 1996 bis 2000 habe das Landgericht wie folgt festgestellt:
Ab dem Jahre 1996 sei die Vermögensverwaltung für die gegenständliche Stiftung von der Z Trust AG durchgeführt worden. Zwischen der Stiftung und der Z Trust AG sei am 28. August 1996 ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, bezeichnet als "Management Agreement" abgeschlossen worden. Unter Punkt 2. dieses Vertrages sei der Z Trust AG die Verwaltung des kompletten bei der M Bank gelegenen Vermögens der Stiftung übertragen worden; die Z Trust AG habe dann ab dem Jahre 1996 auch tatsächlich die Vermögensverwaltung durchgeführt.
Der genannte Vermögensverwaltungsvertrag sei nur vom Beschwerdegegner zu 2. für die gegenständliche Stiftung unterfertigt worden. Der Vermögensverwaltungsvertrag sei auch tatsächlich vollzogen und die Vermögensverwaltung und deren Ergebnisse und Kosten von der Stiftung unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen worden.
Hinsichtlich der Honorierung sei in Annex B zum Vermögensverwaltungsvertrag vom 28. August 1996 unter Verweis auf die Vereinbarung mit der Newin Anstalt aus dem Jahre 1989 eine Honorarvereinbarung geschlossen worden. Diese liege im Rahmen der ortsüblichen Honoraransätze für Vermögensverwaltungen. Diese Honorarvereinbarung sei von der Z Trust AG eingehalten und das Honorar entsprechend in Rechnung gestellt worden.
Zusätzlich zu den Honorarrechnungen der Z Trust AG gemäss genanntem Vermögensverwaltungsvertrag habe die Stiftung auch "Trustee-Fees" an den Beschwerdegegner zu 2. bezahlt. Hinter diesem Vorgehen stehe die Ansicht des Stiftungsrates, dass im Fall der Stiftung die Vereinbarung mit der K Anstalt aus dem Jahre 1961 heranzuziehen sei. Nach Massgabe der Vereinbarung aus dem Jahre 1961 habe man gegenüber der Stiftung weiterhin Trustee-Fees in Höhe von 4 % des durch die Vermögensverwaltung erwirtschafteten Jahresgewinns verrechnet; von diesem sei das von der Z Trust AG verrechnete Vermögensverwaltungshonorar in Abzug und der daraus resultierende Differenzbetrag an den Beschwerdegegner zu 2. als Stiftungsrat zur Auszahlung gebracht worden. In den Jahren, in welchen das Honorar der Z Trust AG höher gewesen sei als die weiterhin in Anschlag gebrachten 4 % sei der Mehrbetrag vom Beschwerdegegner zu 2. privat an die Stiftung zurückbezahlt worden.
Dieser Bezug durch den Beschwerdegegner zu 2. - in der Annahme der Gültigkeit der Vereinbarung mit der K Anstalt aus dem Jahre 1961 - habe in der Gesamtbelastung für die Stiftung in keinem der genannten Jahre zu mehr als 4 % des durch die Vermögensverwaltung realisierten Jahresgewinnes geführt. Dieses Gesamthonorar sei im Rahmen des ortsüblichen anzusiedeln.
9.1.3. Zur Vermögensverwaltung durch die Z Trust Anstalt im Zeitraum ab 2000 habe das Landgericht wie folgt festgestellt:
Am 24. Juli 2000 habe die Stiftung mit der Z Trust Anstalt mit Sitz in 9490 Vaduz einen neuen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen, der ab dem Jahre 2000 gelte und bis zum heutigen Tage aufrecht sei. Unter Punkt 2. dieses Vertrages sei der Z Trust Anstalt die Verwaltung des kompletten bei der M Bank gelegenen Vermögens der Verbeiständeten übertragen worden; die Z Trust Anstalt habe ab dem Jahre 2000 auch tatsächlich die Vermögensverwaltung durchgeführt.
Dieser Vermögensverwaltungsvertrag sei nur von der Beschwerdegegnerin zu 4. für die Stiftung unterfertigt worden, obwohl allen Stiftungsräten der Stiftung grundsätzlich nur ein Kollektivzeichnungsrecht zu zweien zukomme. Der Vermögensverwaltungsvertrag werde tatsächlich bis heute vollzogen und die Vermögensverwaltung und deren Ergebnisse und Kosten seien von der Stiftung unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen worden.
Hinsichtlich der Honorierung sei in Appendix B zum Vermögensverwaltungsvertrag vom 24. Juli 2000 unter Verweis auf die Vereinbarung mit der K Anstalt aus dem Jahre 1991 (richtig 1961) vereinbart worden, dass die Z Trust Anstalt 2/3 jenes Honorars erhalten solle, welches gemäss Vereinbarung vom 19. Januar 1961 mit der K Anstalt von den Treuhändern beansprucht werden könne (somit 2/3 von 4 % des Jahresgewinnes).
Diese Honorarvereinbarung liege unterhalb der ortsüblichen Honoraransätze für Vermögensverwaltungen. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass im Fürstentum Liechtenstein von Banken und gewerblichen Vermögensverwaltern dieselben Vermögensverwaltungsgebühren in Anschlag gebracht würden wie in der Schweiz, andererseits sehe etwa die Honorarordnung der liechtensteinischen Treuhändervereinigung in Punkt 2.4, lit. b, für Vermögensverwaltungen eine jährliche Entschädigung zwischen einem Promille und einem Prozent vom verwalteten Vermögen als angemessen an, ebenso seien Erfolgshonorare und Gewinnbeteiligungen zulässig. Im Vergleich zu Schweizer Banken oder sonstigen Vermögensverwaltungsgesellschaften in der Schweiz sei das gegenständlich bezogene Honorar für die Vermögensverwaltung als niedrig anzusehen.
Das an die Z Trust Anstalt ab dem Jahre 2000 ausbezahlte Honorar entspreche den vertraglichen Grundlagen gemäss Vereinbarung vom 24. Juli 2000.
Während die Z Trust Anstalt ab dem Jahre 2000 2/3 der 4 % des jährlichen erwirtschafteten Gewinnes verrechnet habe, habe der Beschwerdegegner zu 2. ab diesem Zeitpunkt 1/3 dieser Marge in Rechnung gestellt. Es lägen jährliche Berechnungen bis zum Jahre 2003 vor, es sei aber davon auszugehen, dass diese Verrechnung bis zum heutigen Tage erfolge.
Es sei festzuhalten, dass die Bezüge durch den Beschwerdegegner zu 2. in der Annahme erfolgt seien, dass die Vereinbarung mit der K Anstalt aus dem Jahre 1961 auch für die Stiftung anwendbar sei. Weiters sei festzuhalten, dass die jeweilige Gesamtsumme der jährlich verrechneten Honorare in Höhe von 4 % des erwirtschafteten Gewinnes im Vergleich mit anderen professionellen Vermögensverwaltungen im untersten Bereich anzusiedeln sei.
9.1.4. Dr. D habe das Vermögen der Stiftung nach bestem Wissen und Gewissen höchst professionell verwaltet, die in der Folge gesetzten Vermögensverwaltungsgesellschaften hätten die Verwaltung des Vermögens der Stiftung sehr erfolgreich fortgesetzt. Nur in den Jahren 2001 und 2002 seien Verluste erwirtschaftet worden, was auf die damals allgemein schwierige wirtschaftliche Lage zurückzuführen sei.
Die Z Trust AG unterstehe der Kontrolle der eidgenössischen Bankenkommission. Die von ihr verrechneten Honorare seien im Hinblick auf die generierten Gewinne sehr moderat.
Der Stiftungsrat sei über die jährlichen Kosten der Vermögensverwaltung im Bilde gewesen und habe diese Kosten auch gebilligt. Innerhalb des Stiftungsrates sei zunächst Dr. D und dann der Beschwerdegegner zu 2. für die Vermögensverwaltung verantwortlich gewesen. Das Honorar, das der Beschwerdegegner zu 2. von der Stiftung bekomme, erhalte er als Entschädigung für die Tätigkeit als Stiftungsrat, in erster Linie für die Vermögensverwaltung, Aufrechterhaltung des Kontakts mit der begünstigten Familie, Besprechungen mit Begünstigten über die Vermögensverwaltung etc. Der Beschwerdegegner zu 2. habe als Stiftungsrat mit dem jeweiligen Vermögensverwalter die Verwaltung des Vermögens diskutiert und arbeite die grossen Linien der Vermögensverwaltung aus, so nämlich welche Anlagen, für welche Dauer, aus welcher Branche und welcher Anlagekategorien getätigt werden. Diese grossen Anlagerichtlinien würden mindestens einmal pro Quartal festgelegt. In der Folge führe dann der Vermögensverwalter diese ausgearbeitete Anlagestrategie durch, indem er die entsprechenden Anlagen durch Ankauf von Titeln tätige. Der Ankauf werde mit dem Stiftungsrat diskutiert und dann pro Quartal die neue Anlagestrategie festgelegt. Bezüglich der gegenständlichen Vermögensverwaltung arbeite die Z Trust AG regelmässig mit dem Beschwerdegegner zu 2. zusammen. Beim Kauf neuer Titel werde mit dem Beschwerdegegner zu 2. Rücksprache gehalten.
Die Z Trust Anstalt habe ihren Sitz in Vaduz, sie besitze keine Konzession zur Ausübung der Vermögensverwaltung. Verwaltungsräte der Z Trust Anstalt seien die Beschwerdegegner zu 2. - 4. Die Z Trust Anstalt sei eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Z Trust AG. Der Beschwerdegegner zu 2. sei Verwaltungsratspräsident der Z Trust AG und habe über eine Holdinggesellschaft eine bedeutende, nicht genau feststellbare Beteiligung an der Z Trust AG. Die Vermögensverwaltung bei der Z Trust Anstalt werde durch die Z Trust AG in Z gemacht. Auch wenn nun seit dem Jahre 2000 mit der Z Trust Anstalt die Vermögensverwaltung vertraglich verabredet worden sei, so würden die Tätigkeiten von der Z Trust AG ausgeführt.
Zwischen der Stiftung und dem Beschwerdegegner zu 2. sei kein Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen worden.
Das Stiftungsvermögen sei mit 2/3 in Aktien und 1/3 in Obligationen und Geldmarktanlage investiert. Die Vermögensanlage sei wachstumsorientiert und durch die konservative Auswahl der Titel auf ein langfristiges Wachstum angelegt. Die Anlagestrategie sei vom Stiftungsrat in Auftrag gegeben worden.
Das in Rechnung gestellte Honorar sei von der gegenständlichen Stiftung widerspruchslos bezahlt worden. Der Beschwerdegegner zu 3. sei über die jährlichen Kosten der Vermögensverwaltung im Bilde; so habe jährlich eine Sitzung stattgefunden, in der die Jahresrechnung und der Kontrollstellenbericht besprochen worden seien. Der Beschwerdegegner zu 2. habe über das Jahresergebnis berichtet. Auch die Kosten der Vermögensverwaltung seien transparent in den Jahresrechnungen ausgewiesen worden. Der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin zu 1. habe die Kosten der Vermögensverwaltung gebilligt und die Jahresrechnungen genehmigt. Gerade der Beschwerdegegner zu 3. habe aus jahrelanger Tätigkeit Kenntnis davon gehabt, dass die Verantwortung der Vermögensverwaltung Dr. D und später dann der Beschwerdegegner zu 2. gehabt habe. So habe denn auch der Beschwerdegegner zu 2. an der jährlichen Sitzung über die Vermögensverwaltung referiert.
Der Beschwerdegegner zu 2. habe keine spezifische Ausbildung als Vermögensverwalter genossen, doch sei er seit den frühen 90igern professionell in der Vermögensverwaltung tätig und sei Verwaltungsratspräsident der O und sei bereits zuvor Mitglied des Verwaltungsrates der M Bank AG gewesen. Als Vermögensverwalter sei er wie früher sein Vater einer sogenannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) in der Schweiz angeschlossen. Der Beschwerdegegner zu 2. sei zudem Rechtsanwalt wie es sein verstorbener Vater ebenfalls gewesen sei.
9.2. Rechtlich führte das Landgericht, soweit verfahrensrelevant, dazu Folgendes aus:
Die rechtliche und tatsächliche Unklarheit der Vermögensverwaltung und die dafür ausbezahlten Honorare seien Grund für die eingeleitete richterliche Aufsicht gewesen, in dessen Rahmen ein Beistand bestellt worden sei. Diesem Beistand sei dann die Aufgabe zugekommen, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die mit der Vermögensverwaltung zusammenhängenden Fragen der Entschädigung der Vermögensverwaltung zu prüfen und, sofern der Stiftung allfällige (Rückforderungs-) Ansprüche gegenüber den Stiftungsräten zustünden, dieselben einbringlich zu machen.
9.2.1. Die Vereinbarung mit der K Anstalt aus dem Jahre 1961 komme für die gegenständliche Stiftung nicht zur Anwendung. Auf den gegenständlichen Sachverhalt gelange hinsichtlich der Vermögensverwaltung Schweizer Recht zur Anwendung (Verweis auf Art. 40 IPRG). Auf den Vermögensverwaltungsvertrag würden die auftragsrechtlichen Regeln nach Art. 394 ff. OR Anwendung finden (Verweis auf BGE 124 II 155 E 2b S. 161; BGE 115 II 62). Insbesondere könne der Auftrag auch konkludent durch Willensbetätigung zustande kommen. Ein Auftrag komme auch dann zustande, wenn der Auftraggeber durch gewisse Tätigkeiten, bspw. durch Bezahlung einer Rechnung, nachträglich genehmigt werde (Verweis auf Weber in Basler Komm Art. 396 Rz. 5 ff.). Zu erwähnen sei, wie bereits das Obergericht zum Ausdruck gebracht habe, dass eine stillschweigende Zustimmung zu bejahen sei, wenn die übrigen Stiftungsräte in Kenntnis der Tätigkeit des Beschwerdegegners zu 2. und seines Vaters den entsprechenden Auszahlungen zugestimmt hätten. Dies jedoch mit der Einschränkung, dass ihnen der Umfang der Verwaltungstätigkeit bekannt gewesen sei (Verweis auf OG 18. Oktober 2007, ON 61).
Gegenständlich stehe fest, dass Dr. D die Vermögensverwaltung ausgeübt und seine Leistungen nach denjenigen Bedingungen abgerechnet habe, die in der Vereinbarung mit der K Anstalt aus dem Jahre 1991 (richtig 1961) formuliert waren. Die Abrechnung seiner Leistungen sei dem Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin zu 1. bekannt gewesen und sei auch bezahlt worden. Die Umstände, dass die Abrechnungsmethode bekannt und die in Rechnung gestellten Leistungen bezahlt worden seien, würden den Schluss zulassen, dass gegenständlich ein konkludenter Vertragsabschluss vorliege, zumindest aber durch die jahrelange Entgegennahme der Leistungen und Bezahlung derselben eine nachträgliche Genehmigung vorliege.
Wolle man kein Vertragsverhältnis erkennen, so sei Art. 394 Abs. 3 OR zu beachten, wonach eine Vergütung auch dann zu leisten sei, wenn sie üblich sei. Dass eine Vergütung üblich sei, ergebe sich allein aus der Tatsache, dass es Verbandstarife gebe und die Banken ihre Leistungen der Vermögensverwaltung in Rechnung stellen. Für die Berechnung der Höhe des Entgelts könnten Tarife von Berufsverbänden oder die Verkehrssitte herangezogen werden. Bestehe weder eine gesetzliche Regelung noch eine Vereinbarung oder Verkehrssitte, so sei die Vergütung im Streitfall vom Richter nach allgemeinen Grundsätzen festzusetzen, wobei ein richterliches Eingreifen nur dann geboten sei, wenn ein Missverhältnis zwischen Wert der Leistung und dem Honorar bestehe (Verweis auf BGE 101 II 109; BGE 117 II 282). Wie sich aus den Feststellungen ergebe, würden die in Rechnung gestellten Beträge für die Vermögensverwaltung im Vergleich zu den Tarifen der Banken und anderen Vermögensverwaltungsgesellschaften im unteren Bereich liegen. Ein Missverhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt lasse sich aus dem Sachverhalt nicht erkennen, wobei aber auch hinzuzufügen sei, dass selbst der Beschwerdeführer dies nicht aufzuzeigen vermochte. Er empfinde das bezogene Entgelt als zu hoch, bringe es aber in kein Verhältnis mit der erbrachten Leistung und vermöge nicht darzulegen, warum das bezogene Entgelt in einem Missverhältnis stehe.
9.2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei der Vermögensverwaltungsvertrag mit der Z Trust AG auf Seiten der Beschwerdegegnerin zu 1. nur vom Beschwerdegegner zu 2. unterfertigt worden. Aber auch hier gelte wiederum zu beachten, dass auf der Grundlage dieses Vertrages die erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt und bezahlt wurden, sodass folglich wiederum von einem konkludenten oder nachträglich genehmigten Vertragsabschluss gesprochen werden könne und auf die obigen Ausführungen zu verweisen sei. Zu beachten sei aber auch hier, dass auch unter Anwendung des Art. 394 Abs. 2 OR wiederum von keinem Missverhältnis zwischen Entgelt und Wert der Leistung auszugehen sei, habe doch festgestellt werden können, dass diese nicht den brachenüblichen Rahmen sprenge.
9.2.3. Den Vermögensverwaltungsvertrag mit der Z Trust AG (richtig Anstalt) habe seitens der Beschwerdegegnerin zu 1. nur die Beschwerdegegnerin zu 4. unterfertigt; dennoch sei auf Basis dieses Vertrages die im Rahmen der Vermögensverwaltung erbrachten Leistungen abgerechnet und von der Stiftung bezahlt worden. Auf diesen Vertrag komme nach Art. 40 IPRG liechtensteinisches Recht zur Anwendung, sodass die auftragsrechtlichen Bestimmungen nach §§ 1002 ff. ABGB relevant seien. Aufgrund der Tatsache, dass die erbrachten Leistungen entgegen genommen und die dafür in Rechnung gestellten Beträge bezahlt worden seien, sei von einer stillschweigenden Vertragsabrede auszugehen. Aber auch unabhängig davon, könne auf der Grundlage des § 1004 ABGB nicht von einer unangemessenen Honorierung gesprochen werden, wenn man sich vor Augen halte, dass die Honorarordnung der Treuhändervereinigung eine Entschädigung zwischen einem Promille und einem Prozent vom verwalteten Vermögen als angemessen ansehe.
9.2.4. Im Zeitraum von 1996 bis 1999 und ab dem Jahre 2000 habe der Beschwerdegegner zu 2. ein Entgelt erhalten, wobei zu beachten sei, dass das Entgelt der Z Trust AG bzw. später der Z Trust Anstalt zusammen mit dem vom Beschwerdegegner zu 2. bezogenen Honorar immer im Rahmen von 4 % des jährlich erwirtschafteten Gewinnes geblieben sei. Fest stehe, dass ein Entgelt in diesem Rahmen als ortsüblich gelte.
Die Feststellungen hätten ergeben, dass der Beschwerdegegner zu 2. innerhalb des Stiftungsrates für die Vermögensverwaltung verantwortlich zeichne und er im Rahmen der im Stiftungsrat vorgenommenen Aufgabenteilung die für die Veranlagung des Vermögens erforderlichen Arbeiten leiste, insbesondere die vierteljährliche Überprüfung der vorgenommenen Veranlagung und Festlegung der weiteren Anlagerichtlinien vornehme. Die an den Beschwerdegegner zu 2. ausbezahlten Beträge würden Entgelte für seine Tätigkeit als Stiftungsrat darstellen. Eine solche Arbeitsteilung sei zulässig und stelle keinen Abberufungsgrund dar (Verweis auf LES 2010, 218).
9.2.5. Abschliessend sei zu den Honoraren festzuhalten, dass keine Grundlage dafür habe festgestellt werden können, die Stiftungsräte wegen ungerechtfertigt ausbezahlten Honoraren abzuberufen oder den Beistand mit einer bereicherungsrechtlichen Klage zu beauftragen. Denn es habe sich gegenständlich herausgestellt, dass die Honorare zu Recht ausbezahlt worden und angemessen gewesen seien.
9.2.6. Betreffend Vermögensanlage hat das Landgericht wie folgt ausgeführt:
Das Obergericht habe bereits festgehalten, dass eine wachstumsorientierte, aber konservative Auswahl von Titeln, 2/3 in Aktien und 1/3 in Obligationen, als keine statutenwidrige Vermögensverwaltung anzusehen sei (Verweis auf den Beschluss des Obergerichtes vom 18. Oktober 2007, ON 61).
Der Beschwerdeführer begehre, dem Beistand aufzutragen, die Vermögensverwaltung einem in Liechtenstein oder in der Schweiz niedergelassenen Bankinstitut zu übertragen. Diese begehrte Massnahme komme einer Anordnung durch ein Vormundschaftsgericht gleich und würde die Stiftung und ihre Organe in ihrem Autonomiebereich tangieren. Das Gericht würde anstelle des Stiftungsrates - hier zwar mit Hilfe des Beistandes - handeln. In reinen Ermessensentscheiden habe sich das Gericht zurückzuhalten und nur dann einzuschreiten, wenn Ermessensüberschreitung oder -missbrauch durch den Stiftungsrat vorliege. Grundsätzlich seien wirtschaftliche Entscheidungen der Vermögensverwaltung nicht Gegenstand der Stiftungsaufsicht (Verweis auf LES 2005, 410; LES 2010, 218).
9.2.7. Zusammengefasst würden keine Gründe mehr vorliegen, die ausgesprochene Stiftungsaufsicht weiterhin aufrecht zu halten. Der Beistand sei abzuberufen.
10. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 84) hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Rekurs eingebracht (ON 85) und beantragt, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass den erstinstanzlich gestellten Anträgen vollumfänglich Folge gegeben werde. Hilfsweise wurde ein verfahrensrechtlicher Aufhebungsantrag gestellt.
11. Das Obergericht hat mit Beschluss vom 18. November 2010 (ON 93) dem Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und dies, soweit verfahrensrelevant, wie folgt begründet:
11.1. Wie die Beschwerdegegnerin zu 1. zutreffend ausführe, müssten Abberufungsgründe soweit ausgeprägt und gediehen sein, dass sie als "wichtiger Grund" anzusehen seien, der die Belange der Privatstiftung gefährde oder ihr die Beibehaltung der aufrechten Bestellung des Organmitglieds unzumutbar mache. Ob ein wichtiger Grund vorliege, sei immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung zu sehen, letztlich unter jenem, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in Zukunft gewährleistet sei. Einzelheiten der wirtschaftlichen Entscheidung der Vermögensverwaltung seien nicht Gegenstand der Stiftungsaufsicht, solange nicht aus solchen Einzelentscheidungen eine Gefahr im Sinne des Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR hervorleuchte. Es sei auch festzuhalten, dass das Gericht nicht anstelle des Stiftungsrates handeln dürfe und es sich in reinen Ermessensentscheidungen zurückzuhalten und nur dann einzuschreiten habe, wenn die Stiftungsorgane das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder gar missbraucht hätten (Verweis auf LES 2010, 218 m. w. N.; auf diese Entscheidung habe sich schon das Erstgericht berufen). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin zu 1. könne allerdings in der Behauptung, Stiftungsräte würden weit überhöhte Honorare beziehen, ein wichtiger Grund zur Abberufung von Stiftungsräten erblickt werden. Wäre dem nicht so, hätte das Obergericht den damals angefochtenen Beschluss nicht zur Verfahrensergänzung aufgehoben.
11.2. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblicke der Beschwerdeführer darin, dass das Erstgericht über das Ausmass der Tätigkeiten des Beschwerdegegners zu 2. keine Feststellungen getroffen habe.
Richtig sei, dass der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Januar 2008 (ON 69) die Ansicht des Rekursgerichtes gebilligt habe, dass die Angemessenheit eines Honorars nicht unabhängig von Umfang und Art der Tätigkeit beurteilt werden könne. Das Obergericht habe in diesem Zusammenhang im Aufhebungsbeschluss ausgeführt, dass die ortsüblichen Ansätze für eine gewerbliche Vermögensverwaltung nur dann zum Tragen kommen, wenn tatsächlich eine solche Vermögensverwaltung vorgenommen worden sei.
Der Beschwerdegegner zu 2. sei kein gewerblicher Vermögensverwalter. Er habe auch keine spezifische Ausbildung als Vermögensverwalter, doch sei er seit den frühen 90iger Jahren professionell in der Vermögensverwaltung tätig. Er sei als solcher auch an einer sogenannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) in der Schweiz angeschlossen.
Nun habe das Erstgericht festgestellt, dass sowohl das an den Beschwerdegegner zu 2. ausbezahlte Vermögensverwaltungshonorar unter den ortsüblichen Ansätzen für eine gewerbliche Vermögensverwaltung liege als auch, dass das vom Beschwerdegegner zu 2. erhaltene Gesamthonorar "im Rahmen des ortsüblichen anzusiedeln" sei (Verweis auf S. 20 oben sowie S. 22 oben).
Wenn aber die Stiftungsräte ein Honorar bezogen haben, das unter den ortsüblichen Ansätzen für eine gewerbliche Vermögensverwaltung liege (Verweis auf Dr. D) bzw. das ortsüblich sei (Verweis auf Beschwerdegegner zu 2.), müsse tatsächlich nicht in einem aufwendigen Verfahren geprüft werden, welcher (stunden)mässige Aufwand mit der Verwaltungstätigkeit verbunden gewesen sei. Dies vor allem unter Bedachtnahme darauf, dass die Verwaltungstätigkeiten professionell geführt worden seien und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Vermögensverwaltung anders bzw. schlechter war als wie sie von einem gewerblichen Vermögensverwalter ausgeführt worden wäre. Im Gegenteil: Das Erstgericht habe festgestellt, dass Dr. D das Vermögen der Stiftung höchst professionell verwaltet habe und dass die in der Folge eingesetzten Vermögensverwaltungsgesellschaften die Verwaltung des Vermögens sehr erfolgreich fortgesetzt hätten.
Ab dem Jahre 1996 sei zunächst die Vermögensverwaltung von der Z Trust AG durchgeführt worden. Die diesbezügliche Honorarvereinbarung liege im Rahmen der ortsüblichen Honoraransätze für die Vermögensverwaltung bzw. seien diese Honorare im Hinblick auf die erzielten Gewinne "sehr moderat" (Verweis auf S. 24 oben). Wenn unter diesen Umständen der Beschwerdegegner zu 2., der für die Vermögensverwaltung verantwortlich gewesen sei, von den 4 % des durch die Vermögensverwaltung erwirtschafteten Jahresgewinns nach Abzug des Honorars der Z Trust AG den Differenzbetrag ausbezahlt erhalten habe und es sich bei dem 4 %-Satz um ein eher niedriges Honorar handle, habe die Stiftung keinerlei Nachteil erlitten. Massgebend sei nämlich die Gesamtbelastung der Stiftung und in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass das Gesamthonorar im Rahmen des ortsüblichen anzusiedeln sei. Es sei daher nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Beschwerdegegner zu 2. allenfalls zuviel erhalten habe, wenn andererseits die Z Trust AG einen allenfalls zu geringen Betrag als ortsüblich einkassiert habe.
Weiters sei darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen die jeweilige Gesamtsumme der jährlich verrechneten Honorare in Höhe von 4 % des erwirtschafteten Gewinnes im Vergleich mit anderen professionellen Vermögensverwaltungen "im untersten Bereich anzusiedeln" sei. Selbst wenn die Stiftung mehr als 4 % des erwirtschafteten Gewinnes bezahlt hätte, könne noch nicht davon gesprochen werden, dass die Honorierung überhöht gewesen sei, da auch ein Honorar, das über dem "untersten Bereich" liegend sei, [richtig wohl: nicht zwingend] unangemessen sei.
Insofern komme es also unter Bedachtnahme auf die eingangs erwähnten rechtlichen Überlegungen nicht darauf an, welchen tatsächlichen stundenmässigen Aufwand der Beschwerdegegner zu 2. für seine Vermögensverwaltungstätigkeit (neben jener der Z Trust AG) gehabt habe.
11.3. Selbst wenn die Stiftung ab dem Jahre 1996 und auch vor diesem Zeitpunkt jährlich mehr an Trustee-Fees zu bezahlen gehabt habe, bedeute dies eben nicht, dass die Honorierung unangemessen gewesen sei. Dass die Vereinbarung mit der K Anstalt aus dem Jahre 1961 nicht Grundlage der Honorierung für die Verwaltungsratstätigkeit gewesen sei, sei nun unbestritten, sodass ohnehin nicht darauf abzustellen sei.
11.3.1. Der Beschwerdeführer habe nie konkret behauptet, dass die Vermögensverwaltung nicht vom Stiftungszweck gedeckt gewesen sei.
Es entspreche wohl den kaufmännischen Grundsätzen, dass ein Stiftungsvermögen so verwaltet werde, dass es nicht nur erhalten, sondern auch vermehrt werde. Zweifellos wäre dann, wenn die Stiftungsräte das Vermögen nicht im vermehrenden Sinn verwaltet hätten, der Vorwurf gerechtfertigt, dass sie nicht im Sinne der Statuten gehandelt hätten. Für das Rekursgericht sei daher nicht nachvollziehbar, dass ein Begünstigter den Stiftungsräten vorwerfe, dafür gesorgt zu haben, dass das Stiftungsvermögen vermehrt werde. Daran könne auch der Bericht des Beistands in ON 23, S. 5 nichts ändern. Von einer risikobehafteten Vermögensverwaltung könne nicht gesprochen werden. Vielmehr habe das Erstgericht diesbezüglich festgestellt, dass das Stiftungsvermögen mit 2/3 in Aktien und 1/3 in Obligationen und Geldmarktanlagen investiert worden sei und die Vermögensanlage wachstumsorientiert sei. Die konservative Auswahl der Titel sei auf ein langfristiges Wachstum angelegt. Diese Vermögensverwaltung sei zweifellos im Interesse der Stiftung erfolgt. Es sei auch nicht behauptet und vom Erstgericht nicht festgestellt worden, dass die Vermögensverwaltung zu einem Verlust des Stiftungsvermögens geführt habe. Die in den Jahren 2001 und 2002 eingetretenen Verluste seien nur auf die damals allgemein schwierige finanzielle Lage zurückzuführen. Dass tatsächlich Gewinne erwirtschaftet worden seien, ergebe sich indirekt aus der Tatsache, dass entsprechende Honorare (basierend auf diesen Gewinnen) ausbezahlt werden konnten, die ja vom Beschwerdeführer beanstandet würden. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Stiftungsräte im Zusammenhang mit der Vermögensanlage ihr Ermessen überschritten oder gar missbraucht hätten.
11.3.2. Die wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Stiftungsräten einerseits und der Z Trust AG sowie der Z Trust Anstalt andrerseits habe das Erstgericht festgestellt.
Das Erstgericht habe auch indirekt (durch Feststellung der Angemessenheit) festgestellt, dass auch dann, wenn zwischen den Stiftungsräten und den mit der Vermögensverwaltung beauftragten Unternehmen keine Beziehung bestanden hätte, ein etwa gleich hohes Honorar, wenn nicht gar ein höheres Honorar (das nicht "moderat" sei oder nicht unter den ortsüblichen Ansätzen liege) zu bezahlen gewesen wäre. Insofern ergebe sich aus diesem "Fremdvergleich", dass keine Interessenskollision vorliege (Verweis auf LES 2005, 174 bzw. OGH in ON 69).
Welche Honorarentnahmen getätigt worden seien, sei insofern unerheblich, als ohnehin davon auszugehen sei, dass die Honorarentnahmen nicht unangemessen gewesen seien und daher die Stiftung weder gefährdet noch der Stiftungszweck in Zukunft nicht gewährleistet sei.
11.3.3. Sofern der Beschwerdeführer darauf hinweise, dass die Stiftungsräte zuviel Honorar bezogen hätten, und zwar ausgehend von der stets angewandten Methode zur Berechnung der Trustee-Fees, sei dem zu entgegnen, dass diese Methode nicht massgebend sei, sondern ausschliesslich die Frage, ob das von den Stiftungsräten bezogene Honorar überhöht gewesen sei. Da es jedoch angemessen sei, sei auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter einzugehen.
Dasselbe gelte für die Rüge, dass das Erstgericht keine Feststellungen zur Erhöhung der seit dem Jahre 1995 markant angestiegenen Honorare und Bankspesen getroffen habe.
11.3.4. Der Einwand, die Stiftungsräte würden zu Unrecht Mehrwertsteuer auf die Beschwerdegegnerin zu 1. überwälzen, sei insofern unberechtigt, als die Leistungen für die Stiftung naturgemäss Mehrwertsteuerbeträge zur Folge hätten und nicht einzusehen sei, dass diese von den Leistungserbringern zu tragen seien. Abgesehen davon, würden die Honorare ohnehin unter den üblichen Beträgen liegen.
11.3.5. Weder aus den Behauptungen noch aus den Feststellungen ergebe sich, dass in den "ortsüblichen Honoraransätzen" die "Courtagen der Banken" bereits enthalten seien. Ob dies der Fall sei, könne deshalb dahin gestellt bleiben, weil es ohnehin nur darauf ankomme, ob die Honorare überhöht seien. Da die von den Stiftungsräten bezogenen Honorare nach den Feststellungen des Erstgerichtes ohnehin unter den ortsüblichen Ansätzen liegen würden, komme diesem Vorbringen keine rechtliche Bedeutung zu. Die Kosten für die Vermögensverwaltung der L Bank AG allein seien nicht massgebend. Es komme ganz allgemein darauf an, ob die Honorare der Stiftungen überhöht gewesen seien, was aber nach den insofern unbekämpften Feststellungen nicht zutreffe.
11.3.6. Zusammenfassend ergebe sich, dass keine Gründe vorliegen, die Stiftungsräte abzuberufen, ebenso wenig, eventualiter den Beistand zu beauftragen, zuviel bezahlte Honorare geltend zu machen, da tatsächlich keine überhöhten Honorare bezahlt wurden.
12. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 18. November 2011 (ON 93) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. Januar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung gemäss Art. 31 LV, des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV sowie die Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obergerichtes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie die Beschwerdegegner verpflichten, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wird all dies wie folgt:
12.1. Zur Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
12.1.1. Der Beschwerdeführer habe in seiner Rekursschrift ausführlich dargelegt, dass das Erstgericht seinen Vortrag unberücksichtigt lasse, wonach Dr. D und der Beschwerdegegner zu 2. im Jahre 1995 den Betrag von USD 230'705.37 aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. mit der Begründung entnommen hätten, Dr. D würde aus der Kanzlei austreten. Die Einwilligung für diese Geldentnahme, so habe es der Beschwerdegegner zu 2. anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme erklärt, hätten sie sich von Frau E, der Tochter von Frau F, eingeholt. Frau E sei die Erteilung einer solchen Genehmigung nicht zugekommen, was sowohl dem Beschwerdegegner zu 2. als auch Dr. D bekannt gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Rekursschrift weiters aufgezeigt, dass der Beschwerdegegner zu 2. und Dr. D an Frau E vorab über USD 12 Mio. aus dem Vermögen der K Anstalt ausgerichtet hätten. Das Erstgericht habe dies für unerheblich erachtet und es unterlassen, den entsprechenden Gerichtsakt beizuziehen, wie es vom Beschwerdeführer beantragt worden sei.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre vom Obergericht die Feststellung zu treffen gewesen, dass Frau E die Zustimmung zur Entnahme dieser Honorare erteilte; hätten doch der Beschwerdegegner zu 2. und Dr. D sie vorgängig aus dem Vermögen der K Familienstiftung gut und reichlich "entgolten". Es wäre der rechtliche Schluss zu ziehen gewesen, dass die von Frau E erteilte Zustimmung an der Unrechtmässigkeit der Honorarentnahme nichts zu ändern vermöge, dass die Vorgehensweise des Beschwerdegegners zu 2. und des Dr. D offenbar die Interessen der Beschwerdegegnerin zu 1. schädige und die richterliche Aufsicht auszusprechen sei. Stattdessen messe das Obergericht dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu, mit dem Argument, die aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. entnommenen Honorare seien moderat ausgefallen.
12.1.2. Das Obergericht habe den Darlegungen des Beschwerdeführers in der Rekursschrift keine Bedeutung beigemessen, ebenso wenig wie dem vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umstand, dass die vom Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. bezogenen Honorare und die Bankspesen seit dem Jahr 1995 explosionsartig in die Höhe geschnellt seien und der Beschwerdegegner zu 2. und Dr. D in den Jahren 1988 bis 2002 insgesamt über USD 296'000.00 zuviel an Honoraren kassiert hätten.
Das Obergericht habe es gänzlich unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu befassen. Es begründe sein Vorgehen damit, das Erstgericht habe die Kosten für die Vermögensverwaltung als moderat gewertet, weshalb sich ein näheres Eingehen auf die Ausführungen in der Rekursschrift erübrige. Indem es das Obergericht unterlasse, sich mit den Ausführungen in der Rekursschrift auseinanderzusetzen, verwehre es dem Beschwerdeführer den Zugang zum Recht und verletze das Verbot der Rechtsverweigerung.
12.1.3. Der Beschwerdeführer habe in seiner Rekursschrift dargelegt, dass die erst- richterlichen Feststellungen, wonach die Honorare moderat ausgefallen seien, nicht richtig seien. Zum Beweis für sein Vorbringen habe er die Preisliste der L Bank AG für Vermögensverwaltung, wie sie vom Beschwerdegegner zu 2. respektive von dessen beiden Gesellschaften getätigt werde, vorgelegt. Aus dieser Preisliste ergebe sich, dass die Vermögensverwaltungskosten der L Bank AG weitaus geringer seien als die der Beschwerdegegnerin zu 1., vom Beschwerdegegner zu 2. und von dessen beiden Gesellschaften in Rechnung gestellten Beträge. Die Kosten der L Bank würden sich namentlich zwischen CHF 142'500.00 und CHF 160'200.00 jährlich, inklusive Courtagen bewegen. Die der Beschwerdegegnerin angefallenen Kosten würden sich seit dem Jahr 2004 zwischen CHF 270'000.00 und CHF 510'00.00 (!) belaufen.
12.1.4. Der Beschwerdeführer habe dargetan, dass die erstrichterliche Feststellung, wonach die vom Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. für Vermögensverwaltung entnommenen Geldbeträge moderat ausgefallen seien, erwiesenermassen nicht richtig seien. Dieses Vorbringen wische das Obergericht einfach mit dem Argument beiseite, das Erstgericht habe die (erwiesenermassen unrichtige) Feststellung getroffen, dass moderate Honorare für die Vermögensverwaltung verrechnet würden. Es habe es gänzlich unterlassen, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Dieses Vorgehen stelle einen Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverweigerung dar. Zudem sei es als grob stossend und unqualifiziert zu werten.
12.2. Zur Verletzung des Anspruches auf eine rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 Satz 3 LV) und zugleich des ungeschriebenen Grundrechts auf eine willkürfreie Entscheidung trägt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
12.2.1. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss vom 10. Januar 2008 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der von Dr. D und vom Beschwerdegegner zu 2. bezogenen Honorare nicht unabhängig vom Umfang und von der Art der von ihnen hierfür entfalteten Tätigkeiten beurteilt werden könne. Das Obergericht (in seiner früheren Senatszusammensetzung) habe in seinem, im ersten Rechtsgang erlassenen und vom Obersten Gerichtshof bestätigten Beschluss richtig erkannt, dass der Erstrichter im zweiten Rechtsgang hierzu eine entsprechende Prüfung vorzunehmen und Feststellungen zu treffen haben werde; ebenso wie zur Frage, ob das bezogene Honorar "unter den ortsüblichen Ansätzen für eine gewerbliche Vermögensverwaltung" liege, respektive ob eine Honorarvereinbarung "im Rahmen der ortsüblichen Honoraransätze für die Vermögensverwaltung" vorliege. Der Oberste Gerichtshof habe, wie zuvor das Obergericht im ersten Rechtsgang, festgehalten, dass die schlichte Zitierung von Passagen aus dem Bericht des gerichtlichen Beistands, wie dies der Erstrichter vorgenommen habe, den gesetzlichen Anforderungen an die Eruierung des massgeblichen Sachverhalts und an das Treffen von entscheidungsrelevanten Feststellungen nicht genüge.
12.2.2. Der Erstrichter sei im zweiten Rechtsgang trotz der ihn bindenden Vorgaben des Obersten Gerichtshofes nicht dazu geschritten, Beweise über den Umfang der von Dr. D und vom Beschwerdegegner zu 2. erbrachten Leistungen aufzunehmen. Er begründe dies damit, die Honorare seien moderat ausgefallen und daher liesse sich ein aufwendiges und zeitintensives Verfahren ersparen. Diesen Rechtsstandpunkt schütze das Obergericht in seiner nunmehrigen Senatszusammensetzung im hier angefochtenen Beschluss und verstosse damit gegen das Gebot der willkürfreien Entscheidung.
12.2.3. Dr. D und der Beschwerdeführer zu 2. hätten ihre Honorare nach den Bestimmungen des Protokolls aus dem Jahre 1961 abgerechnet und dementsprechend ein Honorar von 4 % der jährlichen Erträge des in der Beschwerdegegnerin zu 1. von Frau F eingebrachten Millionenvermögens verrechnet. Im Beschlussprotokoll von 1961 sei explizit verankert, dass ein massgeblicher Teil der Arbeitskraft und -zeit für die Vermögensverwaltung aufzuwenden und der Arbeitsumfang für die anderen Klienten zu reduzieren sei. Das heisse, Dr. D und der Beschwerdegegner zu 2. müssten einen Hauptanteil ihrer Arbeitszeit in die Vermögensverwaltung der Beschwerdegegnerin zu 1. investieren, um berechtigt zu sein, 4 % der Erträge als Honorare abschöpfen zu dürfen. Diese Bedingung sei zu erfüllen, einerlei, ob eine 4 %-ige Abschöpfung, verglichen mit anderen Vermögensverwaltern, als gering respektive als moderat anzusehen sei oder nicht. Dies sei vom Obersten Gerichtshof richtig erkannt worden, weshalb er an die Untergerichte den Auftrag erteilt habe, den Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeit zu eruieren. Das Erstgericht hätte also dazu schreiten müssen, die entsprechenden Vorkehrungen zur Eruierung des Arbeitsumfanges selbst vorzunehmen, sprich zur Einvernahme des Beschwerdegegners zu 2. zu schreiten, von ihm die Vorlage von Dokumenten zu fordern, aus denen sich seine Arbeitstätigkeit sowie diejenige des Dr. D ergebe und gegebenenfalls weitere Zeugen einzuvernehmen. Hiervon habe das Erstgericht abgesehen und das Obergericht (in seiner neuen Senatszusammensetzung) habe dieses erstrichterliche Vorgehen auf willkürliche Weise geschützt, anstatt die Rechtssache zurückzuverweisen oder aber die entscheidungswesentlichen Beweise selbst aufzunehmen.
12.2.4. Der Beschwerdeführer habe dezidiert aufgezeigt, dass sich Dr. D und der Beschwerdegegner zu 2., entgegen den erstrichterlichen Feststellungen erwiesenermassen nicht an die Bestimmungen im Protokoll vom Januar 1961 gehalten hätten; dass sie in den Jahren 1993 bis 1996, in einem Zeitraum von 4 Jahren, mehr als USD 230'000.00 (!) zuviel an Honoraren kassiert hätten, dass sie Mehrwertsteuer von rund USD 35'000.00 auf die Beschwerdegegnerin zu 1. abgewälzt hätten, die sie selbst hätten tragen müssen, und dass die Honorare und Bankspesen seit dem Jahr 1995 explosionsartig in die Höhe geschossen seien. Auch dieses Vorbringen schlage das Obergericht mit dem Argument, die Honorare seien den erstrichterlichen Feststellungen zufolge moderat ausgefallen, in den Wind.
Das Obergericht fokussiere seinen Blick ausschliesslich auf die (nachweislich unrichtige) erstrichterliche Feststellung, wonach das für Vermögensverwaltung bezogene Honorar moderat ausgefallen sei und blende alles, was dagegen spreche, einfach aus. Dieses Vorgehen genüge den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht.
12.2.5. Der angefochtene Beschluss verletze den Anspruch auf Begründung, da das Obergericht sämtliches Vorbringen des Beschwerdegegners mit dem Argument beiseite wische, die von Dr. D und vom Beschwerdegegner zu 2. bezogenen Honorare seien angemessen ausgefallen. Das Obergericht gehe sogar soweit, in seinem Beschluss aktenwidrig festzuhalten, es sei "nun unbestritten", dass "die Vereinbarung mit der K Anstalt aus dem Jahre 1961 nicht Grundlage der Honorierung für die Verwaltungsratstätigkeit (richtig wohl Vermögensverwaltungstätigkeit)" gewesen sei; sodass darauf nicht weiter einzugehen sei. Auch hier sei dem Obergericht vorzuwerfen, eine willkürliche Entscheidung gefällt zu haben.
12.2.6. Das Obergericht habe sich überhaupt nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass es sich bei der Z Treuhand AG und bei der Z Treuhand Anstalt um Gesellschaften handle, die, ebenso wie die Beschwerdegegnerin zu 4., von Dr. D (bis zu dessen Ableben) und vom Beschwerdegegner zu 2. beherrscht werden. Die Übertragung der Vermögensverwaltung auf die Z Treuhand AG und anschliessend auf die Z Treuhand Anstalt sei somit nicht mit dem stillschweigenden Einverständnis der Beschwerdegegnerin zu 1. respektive deren Stiftungsrat, wie es das Obergericht vermeine, erfolgt. Vielmehr liege hier auf Seiten des Dr. D und des Beschwerdegegners zu 2. eine Interessenskollision vor. Denn einerseits würden die Z Treuhand AG und die Z Treuhand Anstalt von Dr. D (bis zu dessen Tod) und vom Beschwerdegegner zu 2. beherrscht, ebenso wie die Beschwerdegegnerin zu 4. Andererseits hätten Dr. D und der Beschwerdegegner zu 2. als Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin zu 1 fungiert. Davon zu sprechen, die Vermögensverwaltung sei im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin zu 1. erfolgt, sei weitaus verfehlt.
12.2.7. Der Beschwerdegegner zu 2. sei gar soweit gegangen, 2/3 der an die Z Treuhand Anstalt zu bezahlenden Vermögensverwaltungshonorare für sich selbst einzubehalten, mit dem Argument, er habe diese Gesellschaft beraten, plane mit ihr zusammen die Anlagestrategien für die Beschwerdegegnerin zu 1. und leiste Koordinationsarbeit. Dies habe das Obergericht toleriert, in völliger Negierung der Tatsache, dass diese Tätigkeiten (sollten sie tatsächlich erbracht worden sein), durch das Stiftungsratshonorar abgedeckt seien und nicht gesondert vergütet werden (dies umso weniger, als ja mit der Z Treuhand Anstalt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit der Verwaltung des Vermögens der Beschwerdegegnerin zu 1. betraut worden sei). Verwiesen werde dazu auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach "ein Stiftungsrat mangels abweichender Anordnung in den Statuten und vom Auslagen- und Entschädigungsersatz abgesehen nicht berechtigt [ist], irgendwelche Vorteile aus dem Stiftungsvermögen zu ziehen. Dagegen verstossende Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind primär aufzuheben, wenn dies möglich ist" (LES 2009, 202). Dies habe der Beschwerdeführer gefordert, indem er die Bestellung eines neuen Stiftungsrates für die Beschwerdegegnerin zu 1. beantragt habe, mit der Aufgabe, die zu Unrecht kassierten Honorare einbringlich zu machen.
12.2.8. Das Obergericht werte die Ausführungen im ersten Beistandsbericht für unbeachtlich ab, wonach die von Dr. D und vom Beschwerdegegner zu 2. unternommene Vermögensverwaltung nicht mit den Vorgaben im Stiftungsstatut der Beschwerdegegnerin zu 1. in Einklang stehe und wonach sie ihren Befugnisbereich überschritten hätten. Das Obergericht vermeine, die angeblich moderaten Honorare und der Erfolg der Vermögensverwaltung würden das gewählte Vorgehen rechtfertigen. Diese Rechtsansicht des Obergerichtes sei, gelinde gesagt, unverständlich. Man stelle sich vor: Ein Stifter gebe den Auftrag zur Stiftungsgründung mit der Vorgabe, Ausschüttungen an seine Nachkommen über Generationen vornehmen zu können. Denklogisch sei in diesem Fall das Stiftungsvermögen langfristig und sicher anzulegen. Es sei dem Stiftungsrat damit verwehrt, eine Vermögensverwaltung durchzuführen, die hohe Risiken berge (wie es der Beistand in seinem ersten Bericht ausgedrückt habe), unabhängig davon, ob diese Vermögensverwaltung im Ergebnis höhere Gewinne abwerfe als eine sichere Vermögensanlage. Es wäre nicht Wille der Stifterin Frau Fs und es sei damit auch nicht Aufgabe des Stiftungsrates, das Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. auf risikoreiche Weise zu vermehren und dabei hohe Vermögensverwaltungshonorare zu generieren respektive einzukassieren; sondern es stehe der risikoarme und sichere Erhalt des Stiftungsvermögens im Vordergrund. Eine kostenintensive Vermögensverwaltung, wie sie vom Beschwerdegegner zu 2. zu seinem eigenen Vorteil durchgeführt werde, widerspreche dem Willen von Frau F und verstosse gegen das Stiftungsstatut der Beschwerdegegnerin zu 1. Dies hätte das Obergericht erkannt, hätte es sich mit der Rechtssache auseinandergesetzt und eine willkürfreie Entscheidung getroffen.
12.2.9. Die Stiftungsräte hätten durch die Veranlagung eines Grossteils des Stiftungsvermögens in USD ein Klumpenrisiko zu verantworten, das der Beschwerdegegnerin zu 1. einen Schaden in Höhe von mehreren Mio. zugefügt habe. Der wiederholten Aufforderung des Beschwerdeführers, die USD-Investitionen zu reduzieren, hätten die Beschwerdegegner keine Folge geleistet. In rechtlicher Hinsicht wäre das Obergericht bei einer willkürfreien Würdigung der Rechtssache zum Ergebnis gelangt, dass sich die Abberufung der Beschwerdegegner zu 2. bis 4. auch aus diesem Grunde aufdränge.
13. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2011 hat die Beschwerdegegnerin zu 1. eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben. Begründet wird dies, soweit verfahrensrelevant, wie folgt:
13.1. Eingangs sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Individualbeschwerde vom 4. Januar 2011 in nicht zulässiger Weise versuche, dem Staatsgerichtshof die Funktion einer weiteren sachlichen Prüfungsinstanz angedeihen zu lassen. Der Beschwerdeführer stütze seine Rügen auf einen Wunschsachverhalt.
13.2. Zur behaupteten Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung nach Art. 31 LV bringt die Beschwerdegegnerin zu 1. Folgendes vor:
13.2.1. Wie das Obergericht richtiger Weise ausgeführt habe, sei gegenständlichenfalls weder vom Beschwerdeführer behauptet worden, noch würden etwaige Indizien darauf hinweisen, dass die Stiftungsräte, insbesondere die Beschwerdegegner zu 2. bis 4., die Vermögensverwaltung der Beschwerdegegnerin zu 1. nicht im Sinne deren statutengemässen Zweckes betrieben hätten. Vielmehr habe die entsprechende Vermögensverwaltung, die auf ein langfristiges Wachstum ausgerichtet gewesen sei, zu jedem Zeitpunkt im Interesse der Beschwerdegegnerin zu 1. gelegen. Nicht zuletzt habe die verfolgte nachhaltige Wachstumsstrategie im Ergebnis zu einer realen Gewinnerwirtschaftung der Beschwerdegegnerin zu 1. geführt.
13.2.2. Für diese laut Erst- und Rekursgericht professionell und erfolgreich ausgeübte Tätigkeit der Verwaltung des Vermögens der Beschwerdegegnerin zu 1. seien die betreffenden Stiftungsräte entsprechend entlohnt worden. So hätten die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. als Vergütung für die über den gesamten Zeitraum ihrer jeweiligen Tätigkeit erbrachten Leistungen aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. im Schnitt jeweils einen Betrag in Höhe von 4 % des erwirtschafteten Gewinnes als Vermögensverwaltungshonorar erhalten.
13.2.3. Die Entlohnung für die Ausübung einer professionell, erfolgreich und im Interesse der Stiftung liegenden Vermögensverwaltung mit 4 % des erwirtschafteten Gewinnes stelle indessen im Vergleich zur Praxis anderer professioneller Vermögensverwaltungen eine "im untersten Bereich" der Skala üblicher Honorarforderungen anzusiedelnde Vergütung dar (Verweis auf ON 93, Seite 29). Demnach habe sich das für die Vermögensverwaltung bezogene, verhältnismässig geringe Honorar aber jedenfalls im "Rahmen des Ortsüblichen" bewegt und sei - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - keineswegs überhöht oder unangemessen gewesen, wie das Obergericht zu Recht erkannt habe.
13.2.4. Gleichzeitig werde dadurch deutlich, dass das vorgängig umrissene Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall entbehrlich sei, zumal der Umstand, auf Basis welcher Methode und im Zusammenhang mit welchen Ereignissen die Honorarentnahmen erfolgt seien, unerheblich sei. Belangvoll sei ausnahmslos, ob die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. im Einklang mit den Statuten der Beschwerdegegnerin zu 1. sowie in deren Interesse gehandelt hätten, und wie sie im Verhältnis zu diesen Leistungen abgegolten worden seien.
13.2.5. Mit Blick auf das relevante Gesamtbild werde somit evident, dass die an die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. ausbezahlten Honorarbeträge keinesfalls überhöht oder unverhältnismässig, sondern - wie von den Untergerichten zu Recht festgehalten - jedenfalls berechtigt, angemessen sowie ortsüblich gewesen seien. Daran änderten auch die oben skizzierten - unbeachtlichen - Einwände des Beschwerdeführers nichts, zumal einzig und allein von Bedeutung sei, ob das von den Stiftungsräten bezogene Honorar über den zu betrachtenden Zeitraum hinweg überhöht gewesen sei oder nicht. Im Übrigen erscheine es müssig zu erläutern, dass - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - selbstredend nicht allein die mutmasslichen Kosten einer Vermögensverwaltung durch die L Bank AG als Referenzkomponente für die Angemessenheit der Honorare entscheidend sein können, sondern ein genereller branchenbezogener Überblick anzustellen und als ausschlaggebender Anknüpfungspunkt heranzuziehen sei.
13.3. Zur behaupteten Verletzung des Anspruches auf eine rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV sowie des Rechtes auf willkürfreie Behandlung nach Art. 31 LV führt die Beschwerdegegnerin zu 1. Folgendes aus:
13.3.1. Unter Bedachtnahme auf die bereits erläuterte Rechtslage sei nicht von Belang, welcher tatsächliche zeitliche Aufwand von den Stiftungsräten betrieben worden sei, weshalb diesbezüglich auch eine umfangreiche Beweisaufnahme oder Sachverhaltsabklärung nicht indiziert gewesen sei, wie das Obergericht völlig richtig aufgezeigt habe.
13.3.2. Gleichzeitig habe das Obergericht erklärt, dass hinsichtlich des Vorwurfes des zuviel bezogenen Honorars durch die Stiftungsräte weder von Bedeutung sei, welche Rechenmethode oder welche Vereinbarung zur Honorarbemessung herangezogen worden sei, noch in welchen Jahren ein vorgeblich markanter Honoraranstieg beziehungsweise -rückgang zu verzeichnen gewesen sein möge, da ausnahmslos darauf abzustellen sei, ob die ausbezahlten Honorarbeträge überhöht gewesen seien. Im Hinblick darauf - so das Obergericht weiter - sei auch der Einwand, die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. hätten zu Unrecht die Mehrwertsteuerbeträge auf die Beschwerdegegnerin zu 1. abgewälzt, unberechtigt. Zusätzlich weise das Obergericht in diesem Kontext zu Recht darauf hin, dass - ungeachtet der Angemessenheit der Stiftungsratshonorare - die Vermögensverwaltung für die Stiftung naturgemäss mehrwertsteuerpflichtig sei und hierbei grundsätzlich nicht eingesehen werden könne, dass diese von den Leistungserbringern getragen werden müsste.
13.4. Desgleichen hafte dem Beschluss des Obergerichtes (ON 93) kein Mangel im Sinne eines Verstosses gegen das Willkürverbot an.
Eigens habe das Obergericht entsprechend den massgeblichen Feststellungen auch ausführlich erläutert, dass und weshalb die von Seiten der Beschwerdegegner zu 2. bis 4. übernommene Verwaltung des Vermögens der Beschwerdegegnerin zu 1. keinesfalls risikobehaftet, sondern vielmehr an einer konservativen Auswahl der Investitionstitel ausgerichtet und auf ein langfristiges Wachstum angelegt sei (Verweis auf ON 93, S. 31 f.).
14. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2011 haben auch die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, die Individualbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Begründet wird dies wie folgt:
14.1. Einleitend könne angemerkt werden, dass sowohl das Landgericht (Verweis auf ON 84, S. 28 ff.) bzw. der Beistand in seinem Bericht vom 16. Oktober 2006 (Verweis auf ON 34) wie auch das Obergericht im angefochtenen Beschluss (Verweis auf ON 93, S. 30) festgestellt hätten, dass zwischen der Beschwerdegegnerin zu 1. und Dr. D oder dem Beschwerdegegner zu 2. ein (konkludenter) Vermögensverwaltungsvertrag zustande gekommen sei. Auch sei festgestellt worden, dass die Vermögensverwaltung auf Basis der Vereinbarung vom 19. Januar 1961 abgerechnet worden und dass dieser Umstand dem Beschwerdeführer seit über 20 Jahren bekannt gewesen sei (Verweis auf ON 9, S. 11).
Dass nicht im Rahmen der Vereinbarung vom 19. Januar 1961 abgerechnet worden sei, sei im vorliegenden Verfahren somit nicht hervorgekommen. Genauso wenig sei hervorgekommen, dass Dr. D oder der Beschwerdegegner zu 2. für ihre Tätigkeit ein unangemessenes Honorar in Rechnung gestellt hätten. Bezüglich des in Rechnung gestellten Honorars sei der Beistand zum Ergebnis gekommen, dass dieses im untersten Bereich der branchenüblichen Ansätze anzusiedeln sei und sei dies in der Folge auch vom Land- und Obergericht entsprechend festgestellt worden (Verweis auf ON 84, S. 26; ON 93, S. 30 f.).
14.2. Zur Verletzung des Anspruchs auf eine rechtsgenügliche Begründung und des Grundrechts auf eine willkürfreie Entscheidung bringen die Beschwerdegegner zu 2. bis 4. Folgendes vor:
14.2.1. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vortrage, dass es das Erst- bzw. Obergericht unterlassen hätten, das Ausmass bzw. den Umfang der Tätigkeit von Dr. D sowie des Beschwerdegegners zu 2. festzustellen, könne festgehalten werden, dass diese (zusammen mit der Z Trust AG bzw. Z Trust Anstalt) eine professionelle Vermögensverwaltung erbracht hätten. Sei dem so, sei der Umfang der erbrachten Tätigkeit geklärt und bedürfe es selbstredend keiner weiteren Erhebungen, da für eine professionelle Vermögensverwaltung ein branchenübliches Entgelt geschuldet werde (Verweis auf Ober- und Landgericht in ON 61, S. 22 bzw. ON 84, S. 23 ff. und 31; ON 93, S. 28).
Dass in der Praxis für die Honorierung einer professionellen Vermögensverwaltung die Grösse des verwalteten Vermögens (oder der erwirtschaftete Gewinn) als Referenzgrösse herangezogen werde, sei branchenüblich und gerichtsnotorisch und sei schon vom Landgericht entsprechend festgestellt worden. Weiterer Feststellungen habe es demnach nicht bedurft und habe dies das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung entsprechend begründet.
14.2.2. In Bezug auf die vorgeworfene Abwälzung der Mehrwertsteuern stelle sich die Frage, von wem anders als der Beschwerdegegnerin zu 1. die Mehrwertsteuern für eine für diese erbrachte Dienstleistung denn zu bezahlen gewesen wäre. Da die Antwort auf diese Frage derart offensichtlich sei, habe sich das Obergericht in der Begründung der angefochtenen Entscheidung mit einem schlichten Hinweis darauf begnügen dürfen, dass Leistungen für die Stiftung naturgemäss Mehrwertsteuerbeträge zur Folge haben und nicht einzusehen sei, warum diese von den Leistungserbringern getragen werden sollten.
14.2.3. In Bezug auf den Vorwurf, dass bezüglich der Erhöhung der seit dem Jahr 1995 markant bzw. "explosionsartig" angestiegenen Honorare und Bankspesen keine Feststellungen getroffen worden seien, sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer dies im gesamten Verfahren bloss ganz allgemein in den Raum gestellt habe. Warum bzw. aus welchen Überlegungen ungerechtfertigt Honorar in Rechnung gestellt worden sein sollten, habe er nicht erwähnt. Er sei mit keinem Wort auf die Vermögensverwaltung, die Abrechnung etc. eingegangen. Sein Vorbringen sei komplett pauschal und unsubstantiiert geblieben und er habe auch gefliessentlich darüber hinweggesehen, dass das Stiftungsvermögen in diesen Jahren markant vermehrt worden sei. Im Hinblick auf das unsubstantiierte Vorbringen und die oben erwähnten Feststellungen habe sich das Obergericht damit begnügen können, festzuhalten, dass nicht hervorgekommen sei, dass ein unangemessenes Honorar in Rechnung gestellt worden wäre.
14.2.4. Es sei nicht ersichtlich, warum sich ein Stiftungsrat bei der Vermögensverwaltung nicht durch eine Vermögensverwaltungsgesellschaft unterstützen lassen dürfte, an welcher er beteiligt sei. Eine solche Ansicht widerspräche der Praxis des liechtensteinischen Gesellschaftswesens, wo solche Konstellationen häufig anzutreffen seien. Explizit habe der Oberste Gerichtshof in einem solchen Zusammenhang festgehalten, dass ein arbeitsteiliges Vorgehen zulässig sei und dass sich ein Stiftungsrat auch von Mitarbeitern oder Partnern der eigenen Kanzlei unterstützen lassen dürfe (Verweis auf LES 2010, 218). Nichts anderes gelte in Bezug auf die Vermögensverwaltung. Ausschlaggebend sei einzig und allein, dass die Vermögensverwaltung professionell erfolgt und hierfür nicht ein unangemessenes Honorar bezogen werde. Beides sei vorliegend vom Beistand und auch vom Kollisionskurator bestätigt und von den Gerichten entsprechend festgestellt worden. Die Begründung des Obergerichtes, dass das in Rechnung gestellte Honorar einem "Fremdvergleich" standhalte, sei rechtsgenüglich und in keiner Weise willkürlich, bilde dies im Hinblick auf den vorgeworfenen Interessenskonflikt doch die zentral zu beantwortende Frage.
14.2.5. Das Stiftungsvermögen sei nach gesunden kaufmännischen Grundsätzen erfolgt. Die Vermögensanlage, insbesondere in der Auswahl der Titel, sei festgestelltermassen konservativ und sei auf ein langfristiges Wachstum ausgelegt. Auch wenn die Anlagestrategie langfristig wachstumsorientiert erfolge, handle es sich vorliegend um eine konservative Anlagestrategie.
15. Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 hat das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
16. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 18. November 2010, 10 HG.2009.38-93, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots geltend. Er rügt zusammengefasst, dass das Obergericht seinen Vortrag im Zusammenhang mit dem an Dr. D und den Beschwerdegegner zu 2. im Jahre 1995 ausbezahlten Betrag in Höhe von USD 230'705.37 nicht berücksichtigt habe. Das Obergericht habe es auch "gänzlich unterlassen" sich mit dem Vorbringen betreffend die Ausschüttung von USD 12 Mio. an Frau E wie auch mit der "explosionsartigen" Erhöhung der Honorare und Bankspesen ab dem Jahre 1995 auseinanderzusetzen. Schliesslich habe sich das Obergericht auch nicht mit dem Vorbringen betreffend die vorgelegte Preisliste der L Bank AG als Referenz befasst.
Hiermit rügt der Beschwerdeführer eigentlich eine Verletzung der Begründungspflicht. Denn die fehlende bzw. nicht genügende Berücksichtigung eines Beschwerdevorbringens stellt allenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht dar (StGH 2011/35, Erw. 3.1; StGH 2004/29, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32, Erw. 3.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, 353 mit weiteren Verweisen). Indessen schadet es nicht, dass der Beschwerdeführer insoweit das falsche Grundrecht angerufen hat, da nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch die im vorliegenden Fall durchaus gegebene implizite Rüge des konkret betroffenen Grundrechtes genügt (StGH 2010/162, Erw. 2.2; StGH 2008/114, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2]).
3. Neben der vorstehend ausgeführten impliziten Rüge der Begründungspflicht macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auch ausdrücklich eine Verletzung der Begründungspflicht sowie damit verbunden auch eine Verletzung des Willkürverbots geltend, weshalb nun im Folgenden zu prüfen ist, ob die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON 93) gegen die grundrechtliche Begründungspflicht sowie das Willkürverbot verstösst.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Entsprechend ist dieses spezifische Grundrecht nicht verletzt, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (vgl. StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5] und StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6]). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechts bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht, soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]; StGH 2008/159, Erw. 2.1; StGH 2009/13, Erw. 2.1).
3.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1).
3.3. Zusätzlich zu den oben unter Erw. 2 zusammengefassten Rügen, bringt der Beschwerdeführer weiter vor, dass das Landgericht im zweiten Rechtsgang trotz entsprechender und bindender Vorgaben des Obergerichtes sowie des Obersten Gerichtshofes in willkürlicher Weise keine Beweise über den Umfang der von Dr. D und dem Beschwerdeführer zu 2. erbrachten Leistungen aufgenommen habe. Diese Unterlassung sei nun vom Obergericht in der neuen Senatszusammensetzung bestätigt worden.
3.3.1. In seinem Beschluss vom 18. Oktober 2007 (ON 61) hat das Obergericht im ersten Rechtsgang wie folgt ausgeführt: "Richtig ist, dass das Erstgericht keine Feststellungen über das Ausmass des Arbeitseinsatzes des Zweitantragsgegners [Beschwerdeführer zu 2.] getroffen hat, obwohl dies für die Beurteilung der Angemessenheit des Honorars erforderlich ist. [...] Die Frage der Angemessenheit eines Honorars kann nach Ansicht des Rekursgerichtes nicht unabhängig vom Umfang und der Art der Tätigkeit der die Verwaltung ausübenden Person beurteilt werden. Die ortsüblichen Ansätze für eine gewerbliche Vermögensverwaltung kommen nur dann zum Tragen, wenn tatsächlich eine solche Vermögensverwaltung vorgenommen wurde." (ON 61, S. 22). Diese Erwägung wurde sodann vom OGH bestätigt (ON 69, S. 19).
3.3.2. Das Obergericht und der Oberste Gerichtshof haben im ersten Verfahrensgang somit ausgeführt, dass die ortsüblichen Ansätze für eine gewerbliche Vermögensverwaltung eben (nur) dann zur Anwendung gelangen, wenn tatsächlich eine solche (i. e. eine gewerbliche) Vermögensverwaltung erbracht wird. Gemäss weiterer Feststellungen habe Dr. D die Vermögensverwaltung aber "höchst professionell" ausgeführt und hätten die folgenden Vermögensverwaltungsgesellschaften diese Vermögensverwaltung "sehr erfolgreich" fortgesetzt. Zudem sei der Beschwerdegegner zu 2. seit den frühen 90ern professionell in der Vermögensverwaltung tätig, sei Verwaltungsratspräsident der M Bank AG und zudem einer Selbstregulierungsorganisation in der Schweiz angeschlossen. Somit ist es unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster vertretbar, nunmehr von einer "gewerblichen Vermögensverwaltung" und damit von den Vergleichswerten für gewerbliche Vermögensverwaltungskosten auszugehen. Da hierbei für die Honorarberechnung üblicherweise ein Promille- oder Prozentbetrag des verwalteten Vermögens oder des Gewinnes herangezogen wird (vgl. ON 93, S. 17 m. w. V.) und somit der stundenmässige Aufwand irrelevant ist, durfte auch von der Einvernahme des Beschwerdegegners zu 2. Abstand genommen werden. Entsprechend hat das Obergericht im angefochtenen Beschluss insbesondere begründet, dass festgestelltermassen das Vermögen der Stiftung höchst professionell und sehr erfolgreich verwaltet wurde, womit der stundenmässige Aufwand eben nicht geprüft werden müsse (ON 93, Seite 28 f., Erw. 20.3).
Die Begründung des Obergerichtes war somit genüglich und es ist insofern kein Verstoss gegen die Begründungspflicht oder gegen das Willkürverbot ersichtlich.
3.4. Der Beschwerdeführer rügt weiters (siehe auch Erw. 2), dass das Obergericht seine Argumente betreffend Nichteinhaltung der Voraussetzungen gemäss Protokoll aus dem Jahre 1961, die angeblich zu viel bezogenen Honorare in Höhe von rund USD 230'000, die behauptete unrechtmässige Überwälzung der Mehrwertsteuern sowie die "explosionsartige" Erhöhung der Honorare und Bankspesen ab dem Jahre 1995 nicht (genügend) berücksichtigt habe. Wie bereits ausgeführt, habe sich das Obergericht auch nicht mit dem Vorbringen betreffend die vorgelegte Preisliste der L Bank AG sowie betreffend die Ausschüttung von USD 12 Mio. an Frau E befasst.
3.4.1. Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss ON 93 auf den Seiten 28, 30 und 32 f. zusammengefasst ausgeführt, dass die in Rechnung gestellte professionelle Vermögensverwaltung festgestelltermassen erbracht worden und somit ein angemessenes Entgelt auch geschuldet sei. Die bezogenen Honorare seien festgestelltermassen "moderat" oder würden unter den ortsüblichen Ansätzen liegen und seien somit nicht unangemessen hoch. Dies gelte auch für das Vorbringen betreffend den Wechsel der Berechnungsmethode sowie die markante Erhöhung der Honorare und Bankspesen ab dem Jahre 1995 (ON 93, S. 32 f., Erw. 20.5.2 und 20.5.4). Zu der vorgelegten Preisliste der L Bank hat das Obergericht dargetan, dass diese Kosten allein nicht massgebend seien. Es komme darauf an, ob die Honorare der Stiftung überhöht gewesen seien, was festgestelltermassen nicht der Fall gewesen sei (ON 93, S. 33 f., Erw. 20.5.6). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Obergericht somit sehr wohl auf die entsprechenden Rügen eingegangen. Mangels Relevanz musste das Obergericht somit auf das Vorbringen im Zusammenhang mit der Ausschüttung an Frau E nicht im Detail eingehen.
3.4.2. Wie bereits ausgeführt, ist es unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster vertretbar, wenn von einer "gewerblichen" Vermögensverwaltung ausgegangen wird und somit zur Beurteilung der Angemessenheit der in Rechnung gestellten Leistungen von ortsüblichen Honoraransätzen für eine professionelle Vermögensverwaltung ausgegangen wird. Denn wie insbesondere das Landgericht gestützt auf den Bericht des Beistandes erwogen hat, gelangt die Vereinbarung mit der K Anstalt aus dem Jahre 1961 für die gegenständliche Stiftung nicht zur Anwendung. Dass diese Vereinbarung vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, wurde zudem vom Beschwerdeführer ursprünglich vorgebracht (vgl. ON 93, S. 5 ff., Ziff. 6.1) und in seinem Rekurs ON 85 auch nicht gerügt.
Des Weiteren ist schliesslich auf die ergänzenden Feststellungen hinzuweisen, wonach der Beschwerdegegnerin zu 1. für die Vermögensverwaltung maximal ein (für eine professionelle Vermögensverwaltung) ortsübliches Honorar in Rechnung gestellt wurde, welches zudem nicht höher war als 4 % des jährlichen Gewinns gemäss - dem hier nicht anwendbaren - Protokoll aus dem Jahre 1961 (ON 93, Seite 14 ff.).
Somit ist auch insoweit keine Verletzung der Begründungspflicht oder des Willkürverbots ersichtlich.
3.4.3. Zum pauschalen Einwand betreffend Mehrwertsteuer hat das Obergericht in seiner Erwägung 20.5.5 (ON 93, S. 33) ausgeführt, dass dieser Einwand unberechtigt sei, da die Leistungen für die Stiftung naturgemäss Mehrwertsteuerbeträge zur Folge hätten und diese naturgemäss auch von den Leistungserbringern zu tragen seien.
Aufgrund der pauschalen Rüge und der wohl untergeordneten Bedeutung dieser Rüge hat das Obergericht zwar knapp, aber genügend begründet, weshalb diese Rüge unbegründet ist. Inwiefern die der Beschwerdegegnerin zu 1. auf die "Trustee-Fees" in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbeträge nicht gerechtfertigt sein sollen, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist nicht ersichtlich (vgl. insbesondere Art. 18 MwStG).
Somit liegt auch diesbezüglich weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des Willkürverbots vor.
3.5. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, das Obergericht habe sich überhaupt nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass es sich bei der Z Treuhand AG [richtig wohl: Z Trust AG], bei der Z Treuhand Anstalt [richtig wohl: Z Trust Anstalt] und bei der Beschwerdegegnerin zu 4. um Gesellschaften handle, die von Dr. D bzw. dem Beschwerdeführer zu 2. beherrscht würden.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Obergericht sehr wohl auf dieses Vorbringen eingegangen und hat in seiner Erw. 20.5.2 (ON 93, S. 32 f.) zusammengefasst ausgeführt, dass die festgestellte "wirtschaftliche Verbindung" zwischen den Stiftungsräten einerseits und der Z Trust AG sowie Anstalt andererseits irrelevant sei, da eben kein überhöhtes Honorar bezahlt worden sei. Somit ist auch hieraus keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar.
3.6. Der Beschwerdeführer erachtet sich schliesslich in seinem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt, weil das Obergericht ausgeführt habe, dass die unternommene Vermögensverwaltung mit dem Stiftungszweck vereinbar sei.
3.6.1. Das Obergericht hat diesbezüglich dargelegt, dass die Stiftung die Ausschüttung von Unterstützungen in Notlagen an Frau F, an deren Ehegatten und an die Nachkommen sowie deren Ehegatten bezwecke. Der Stiftungsrat habe das Vermögen nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Somit sei das Vermögen nicht nur zu erhalten, sondern nach Möglichkeit zu vermehren. Gegenständlich habe das Erstgericht festgestellt, dass das Stiftungsvermögen konservativ, wachstumsorientiert und langfristig investiert worden sei. Hieran könnten auch die Ausführungen des Kurators nichts ändern.
3.6.2. Angesichts des Stiftungszwecks (nämlich: Unterstützung der Begünstigten in Notlagen) sowie der Feststellung, dass das Stiftungsvermögen "wachstumsorientiert und durch die konservative Auswahl der Titel auf ein langfristiges Wachstum angelegt" ist, ist unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster nicht zu beanstanden, wenn eine mit dem Stiftungszweck vereinbare Vermögensverwaltung angenommen wurde. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass das Vermögen "nach bestem Wissen und Gewissen höchst professionell verwaltet" wurde und lediglich in den Jahren 2001 und 2002 aufgrund der damals allgemein schwierigen wirtschaftlichen Lage ein Verlust erwirtschaftet wurde.
Somit liegt im gegenständlichen Fall auch diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht oder des Willkürverbots vor.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
5. Der Beschwerdegegnerin zu 1. waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Den Beschwerdegegnern zu 2. bis 4. waren die verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 2'065.70 zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des GGG.