StGH 2011/025
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. September 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter, Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: L Treuunternehmen reg.
Beschwerdegegner: F
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Februar 2011, 08CG.2008.417-74
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4. Februar 2011, 08 CG.2008.417-74, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'807.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der am 4. Februar 2009 eingebrachten Rechtfertigungsklage begehrten die Beschwerdegegner als Kläger die Feststellung, dass alle vom Zweitbeschwerdeführer und vom Drittbeschwerdeführer als Treuhänder des Trust reg. erlassenen Beistatuten, insbesondere das Beistatut vom 5. Oktober 2006, ungültig bzw. unwirksam sind, dass die Beschwerdegegner die (alleinigen) Begünstigten des K Trust reg. sind und dass die Bestellung von Dr. G und H als Protektoren des K Trust reg. ungültig bzw. unwirksam ist sowie von Dr. G die Herausgabe des Schreibens vom 8. März 1991 im Original, zusammengefasst mit der Begründung, dass die Beschwerdegegner zu 1 bis 4 die Kinder, die Beschwerdegegnerin zu 5 die Witwe des am 19. November 1994 verstorbenen RF und somit seine alleinigen Erben seien. RF und sein bereits am 11. Juli 1990 verstorbener Bruder MF seien Begünstigte des Erstbeschwerdeführers gewesen, der am 19. Juli 1989 von der O Anstalt im Auftrag der Firma M (N Trust reg. AG) und damit der beiden Brüder MF und RF als Treuunternehmen nach liechtensteinischem Recht gegründet worden sei, wobei in den Beistatuten vom 14. November 1989 MF als Erstbegünstigter, nach dessen Tod sein Bruder RF als Zweitbegünstigter eingesetzt worden sei. Die in den Erstbeschwerdeführer eingebrachten Vermögenswerte würden von MF und RF stammen. Dem Gründungsauftrag vom 31. Mai 1989 sei ein von MF paraphiertes Exemplar der Statuten beigeschlossen gewesen, in dem von einem Protektor mit dem Recht, Begünstigte vorzuschlagen, keine Rede gewesen sei.
Die beiden Brüder seien schliesslich ohne Bestellung eines Drittbegünstigten und eines Protektors verstorben. Am 8. März 1991 habe RF zusammen mit Dr. G zwei praktisch wortidente "Instruktionen" errichtet, in welcher einerseits Dr. G und H zu Protektoren und andererseits Drittbegünstigte bestellt worden seien. Das eine der Dokumente habe sich an die R Bank AG betreffend die Q Foundation gerichtet, das andere an die Firma M, Zürich, betreffend den K Trust reg. Diese "Instruktion" sei aber nicht den Organen des Erstbeschwerdeführers übermittelt worden, vielmehr habe RF das Schreiben bis zu seinem Tod in seinem Safe liegen lassen.
Noch mit Schreiben vom 10. April 1997 sei Dr. G davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegner und allenfalls noch die Tochter des Erstbegünstigten MF, die einzig möglich Begünstigten seien. Mit weiterem Schreiben vom 15. Juni 1999 habe Dr. G der N Trust AG mitgeteilt, dass das Schreiben vom 18. März 1991 dem Stiftungsrat in Liechtenstein zur Prüfung vorgelegt worden sei. Gleichzeitig sei vorgeschlagen worden, die Hälfte des Vermögens des Erstbeschwerdeführers an die Beschwerdegegner zu verteilen und den Rest gemäss den Anlageinstruktionen der Erben zu verwalten. Schliesslich habe der Treuhänderrat des Erstbeschwerdeführers am 27. August 1999 den entsprechenden Zirkularbeschluss gefasst und festgestellt, dass keine Begünstigtenbestellung für den Zeitpunkt nach dem Tod des Erst- und Zweitbegünstigten des Erstbeschwerdeführers bestehe und dass keine rechtzeitige Bestellung eines Protektors erfolgt sei. Aus diesem Grunde würden die Beschwerdegegner als gesetzliche Erben des RF als Begünstigte betrachtet und 50 % der Vermögenswerte des Erstbeschwerdeführers direkt an sie verteilt; der Rest solle im Vermögen des Erstbeschwerdeführers verbleiben und weiterhin dort für die Beschwerdeführer entsprechend den Empfehlungen des Dr. G verwaltet werden. Am 5. Oktober 2006 habe Dr. G als neuer Protektor dem Treuhänderrat des Erstbeschwerdeführers die Umsetzung des Schreibens vom 8. März 1991 vorgeschlagen. Aus welchen Gründen dies geschehen sei, bleibe schleierhaft. Am selben 5. Oktober 2006 habe der neue Treuhänderrat des Erstbeschwerdeführers die Verordnung erlassen, mit der Dr. G und H als Protektoren ernannt worden seien, sowie die Beistatuten, mit denen unter anderem arme islamische (sunnitische) Gläubige, die in Saudi-Arabien oder in einer anderen Golf-Region leben, zu Begünstigten bestellt worden seien. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich, zweckwidrig und würde dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführer zuwiderlaufen.
2. Die Beschwerdeführer bestritten das Klagsvorbringen und wandten zusammengefasst ein, dass nur MF den Auftrag zur Gründung des Erstbeschwerdeführers erteilt habe und sämtliche in den Erstbeschwerdeführer eingebrachten Vermögenswerte von ihm stammen würden. RF habe parallel dazu den P Trust gründen lassen und mit seinen eigenen Vermögenswerten ausgestattet. Mit Treuhandvertrag vom 31. Mai 1989 habe MFh seinem Bruder RF ein Instruktionsrecht betreffend die Ausübung der Treugeberrechte eingeräumt. Dadurch sei er aber weder Treugeber noch Inhaber der Treugeberrechte geworden. Schliesslich habe MF am 11. August 1989 einen weiteren Treuhandvertrag abgeschlossen, in dem auch sein Bruder RF als Auftraggeber erwähnt worden sei; damit habe nur sicher gestellt werden sollen, dass RF betreffend der Ausübung der Treugeberrechte auch beim vorzeitigen Tod von MF instruktionsberechtigt sei.
Am 14. November 1989 sei schliesslich das Beistatut erlassen worden, mit dem als Erstbegünstigter und für die Zeit nach seinem Ableben sein Bruder RF als Zweitbegünstigter eingesetzt worden sei. Die Ernennung weiterer Begünstigter sei vorgesehen gewesen, habe jedoch vor dem Ableben des Zweitbegünstigten nicht mehr stattgefunden. Bereits im Beistatut sei aber festgelegt worden, dass der Treuhänderrat des Erstbeschwerdeführers für diesen Fall berechtigt sei, neue Begünstigte zu bestellen, und zwar in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Protektors.
Nach dem Ableben von MF habe RF das von Dr. G aufgesetzte und an die M, Zürich, als Inhaberin der Treugeberrechte gerichtete Instruktionsschreiben unterzeichnet und sie angewiesen die Beistatuten durch Bestellung von Drittbegünstigten zu ergänzen und Dr. G und H zu Protektoren zu bestellen. Dieses Schreiben habe RF an Dr. G adressiert und in einem Banksafe deponiert. Nach dem Tode von RF im Jahre 1994 habe Dr. G das Schreiben berechtigt behoben. Der Inhalt dieses Schreibens habe den Vorstellungen beider Brüder MF und RF entsprochen.
Gemäss dem Beschluss des Treuhänderrates des Erstbeschwerdeführers vom 27./30. August 1999 sei die Hälfte des damaligen Vermögens des Erstbeschwerdeführers an die Beschwerdegegner ausgeschüttet worden; über das Restvermögen sei kein Beschluss gefasst worden. Auch sei das Vermögen nicht nach den Instruktionen der Beschwerdegegner verwaltet worden.
Am 5. Oktober 2006 habe der Treuhänderrat des Erstbeschwerdeführers Dr. G und H zu Protektoren bestellt. Diese hätten dem Treuhänderrat vorgeschlagen, eine Ergänzung der Beistatuten durch Bestellung von Drittbegünstigten im Sinne des Schreibens von RF vom 8. März 1991 vorzunehmen. Dementsprechend habe der Treuhänderrat des Erstbeschwerdeführers das Beistatut erlassen.
Die Beschwerdegegner hätten nie einen Begünstigtenanspruch hinsichtlich der zweiten Hälfte des Vermögens des Erstbeschwerdeführers gehabt, weil die Voraussetzungen für eine automatische Begünstigtennachfolge im Sinne von § 105 Abs. 1 TruG nicht gegeben gewesen seien. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, wären die Beschwerdegegner als Rechtsnachfolger nach ihrem Vater RF, der wiederum 50 % Erbe seines vorverstorbenen Bruders gewesen sei, nur berechtigt, die Begünstigtennachfolge hinsichtlich der Hälfte der Vermögenswerte anzutreten; diese Hälfte hätten sie aufgrund des Zirkularbeschlusses vom August 1999 aber bereits erhalten.
3. Mit Urteil vom 20. November 2009 (ON 49) hat das Landgericht das Klagebegehren der Beschwerdegegner vollinhaltlich abgewiesen und zusammengefasst Folgendes festgestellt:
3.1. Die Erst- bis Viertbeschwerdegegner sind die Kinder, die Fünftbeschwerdegegnerin die Witwe des am 19. November 1994 verstorbenen RF. Bruder des RF war MF, welcher am 11. Juli 1990 verstorben ist. Im Frühjahr 1989 wandte sich das Brüderpaar an die Treuhandgesellschaft M in Zürich, um gewisse Vermögenswerte in zu gründende liechtensteinische juristische Personen einzubringen. Das Ergebnis dieser Beratungen war schlussendlich, dass für MF der K Trust reg. (Erstbeschwerdeführer) und für RF das Treuunternehmen P gründet wurde. Für beide Rechtsträger, Erstbeschwerdeführer und P Trust, wurden jeweils im Wesentlichen gleichlautende Urkunden bzw. je ein Satz Dokumente erstellt. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 19. Juli 1989 von der O Anstalt gegründet. Den Auftrag zur Gründung des Erstbeschwerdeführers erteilte mit Schreiben vom 31. Mai 1989. Dieses Auftragsschreiben lässt sich inhaltlich wie folgt zusammenfassen: MF instruierte die M, nach seinen Instruktionen einen Trust reg. nach liechtensteinischem Recht in Zusammenarbeit mit einem liechtensteinischen Korrespondenten als Gründer in dessen eigenen Namen, aber zu seinen Gunsten und auf sein Risiko sowie in Übereinstimmung mit den von ihm erteilten Angaben zu errichten. Gemäss Ziffer 9 dieses Auftragsschreibens sollte er Erstbegünstigter des zu errichtenden Trust reg. und nach seinem Tod sein Bruder RF der einzige Begünstigte für seine Lebenszeit werden. Weitere Begünstigte sollten vom Gründer zur gegebenen Zeit benannt werden. Die Natur und das Ausmass der Ausschüttung an die Begünstigten sollten im freien Ermessen des Gründerrechtsinhabers liegen. Ausschüttungen sollten nur auf Verlangen eines Begünstigten, wobei ein solches Begehren in freier Würdigung des Gründerrechtsinhabers stehen sollte, mit dem Ergebnis, dass der Gründerrechtsinhaber das Begehren in freiem Ermessen gutheissen oder teilweise oder vollständig zurückweisen können sollte. Weiters wurde noch angeordnet, dass nach dem Tod des Erst- und Zweitbegünstigten das zu diesem Zeitpunkt existierende Beistatut des zu errichtenden Trust reg. unwiderruflich werden sollte und der Treuhänderrat keinerlei Befugnisse haben sollte, irgendwelche Änderungen vorzunehmen.
3.2. Am 11. August 1989 wurde ein Trust Agreement zwischen MF und RF einerseits und der Firma M andererseits geschlossen. Dieses hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt:
Die Klienten instruierten die Treuhänderin, die Gründerrechte in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer auf ihre Rechnung und ihr Risiko auszuüben. Der Treuhänder durfte diese Rechte ausschliesslich in Übereinstimmung mit den Instruktionen, die er von den Klienten erhielt, in Übereinstimmung mit Gesetz und den Bestimmungen der Treuhandurkunde ausüben.
Dieses Trust Agreement ersetzte das von MF mit der S AG abgeschlossene Agreement über das treuhänderische Halten der Gründerrechte vom 31. Mai 1989. Die S AG hatte die Gründerrechte auf die O Anstalt übertragen, welche sie ihrerseits auf die M übertragen hatte.
3.3. Wirtschaftlicher Eigentümer der in den Erstbeschwerdeführer eingebrachten Vermögenswerte war MF. Dieser veranlasste im Herbst 1989 die Überweisung dreier Teilbeträge von USD 1'500'000.00, USD 1'750'000.00 und USD 4'000'000.00, von Konten bei der T Bank, Genf, bei der U Bank, Zürich, und bei der V Bank in Lugano an M Zürich, welche diese Geldbeträge an den Erstbeschwerdeführer weiterleitete.
3.4. Die O Anstalt als Treugeberin verfasste am 19. Juli 1989 die Treusatzungen des Erstbeschwerdeführers.
Die Beistatuten des Erstbeschwerdeführers vom 14. November 1989, abgefasst von M, Zürich (als Gründerrechtsinhaber), sahen als Erstbegünstigten MF und als Zweitbegünstigten - nach dem Ableben des MF - RF, den Bruder des Erstbegünstigten, vor. Für den Fall, dass beide Begünstigten versterben würden, sahen die Beistatuten vor, dass diesfalls der Treuhänderrat in Absprache mit den vom Protektor erhaltenen Vorschlägen die Begünstigtenbestellung vornehmen solle.
3.5. Nach dem Tod von MF hat Dr. G RF betreffend eine Nachfolgeregelung angesprochen. Dieser erklärte dabei u. a., dass - wie auch schon MF vor seinem Tod gegenüber H und Dr. G erklärt habe -, nach seinem Ableben sein Vermögen wohltätigen Zwecken zugute kommen solle. Dr. G ersuchte RF in diesem Zusammenhang, diese (wohltätige) Begünstigung zu konkretisieren. Dr. G entwarf dann ein Schreiben mit Datum 8. März 1991, worin der Zweitbegünstigte der Firma M eine Instruktion in Bezug auf die Abänderung des Beistatuts vorschlagen sollte. In diesem Schreiben wurden auch Drittbegünstigte konkret benannt. RF unterfertigte dieses Schreiben, gab es in ein Kuvert mit der Aufschrift "G/H" und verwahrte es im Safe, wo es nach seinem Tod von H und Dr. G behoben wurde.
3.6. Nachdem MF und RF verstorben waren, ohne einen Drittbegünstigten bestellt zu haben, stellte der Treuhänderrat des Erstbeschwerdeführers (S-AG und Dr. PS) mit Zirkularbeschluss vom 27./30. August 1989 zusammengefasst fest, dass keine gültige Begünstigtenbestellung für den Zeitpunkt nach dem Tode des Erst- und Zweitbegünstigten bestehe. Gemäss Art. 3 Punkt 2 der Beistatuten vom 14. November 1989 sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 7, letzter Absatz, der Treusatzung vom 19. Juli 1989 sei in diesem Falle der Treuhänderrat zur Ergänzung des Reglements ermächtigt, jedoch nur mit Zustimmung des Protektors. Der Treuhänderrat stellte in diesem Zusammenhang weiters fest, dass eine rechtsgültige Bestellung eines Protektors nicht vorliege. Aus diesem Grunde werde die Funktion eines Protektors in diesem Fall vom Treuhänderrat ausgeübt.
Aufgrund dieser vom Treuhänderrat getroffenen Feststellung bestellte der Treuhänderrat die Begünstigten für 50 % der Vermögenswerte des Erstbeschwerdeführers unter Berücksichtigung von § 106 Abs. 1 TruG.
Im Folgenden wurden dann 50 % der Vermögenswerte des Erstbeschwerdeführers gemäss den sich aus der Sharia ergebenden Quoten direkt an die Begünstigten (Beschwerdegegner) verteilt. Die restlichen 50 % der Vermögenswerte verblieben im Erstbeschwerdeführer. Nicht festgestellt werden konnte, dass diese verbliebene Hälfte für die Beschwerdegegner verwaltet wurde.
3.7. Die Erben nach MF sind seine Tochter LF und sein Bruder RF, welche von Gesetzes wegen jeweils Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses haben.
Am 17. Februar 2005 schlossen die Beschwerdegegner und LF ein Agreement, in welchem die Vermögenswerte des Erstbeschwerdeführers zwar nicht ausdrücklich erwähnt wurden, in dem aber erwähnt wurde, dass alle relevanten Vermögenswerte entweder dem einen oder dem anderen Bruder so zugerechnet würden, wie sie im Zeitpunkt des Todes von RF bestanden hätten, gleichgültig, ob sie von den Brüdern direkt oder indirekt über Gesellschaften oder Trusts gehalten worden seien.
Dieses Agreement wurde von Dr. I, dem damaligen Vertreter eines Teils der Beschwerdegegner, mit E-Mail vom 29. Juni 2005 an Dr. G übermittelt.
3.8. Am 5. Oktober 2006 erliessen bzw. verkündeten die Mitglieder des Treuhänderrates des Erstbeschwerdeführers (A und L Treuunternehmen reg.) "gemäss Art. 6 und Art. 9 der Treusatzung" zusammengefasst die Verordnung, dass H und Dr. G als erste Protektoren ernannt würden und dass Ausschüttungen an die im Beistatut genannten Begünstigten nur nach den Empfehlungen der Protektoren erfolgen dürften.
Die ernannten Protektoren erklärten am 11. bzw. 9. Oktober 2006 ihr Einverständnis, als Protektoren tätig zu werden.
3.9. Am 5. Oktober 2006 erliessen der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer als Treuhänder des Erstbeschwerdeführers gemäss Art. 6 und Art. 7 der Treusatzung ein neues Beistatut. Die Protektoren erklärten am 9. Oktober 2006 durch Unterfertigung desselben ihr Einverständnis zu diesem Beistatut.
In einem Schreiben des Vertreters der Beschwerdegegner Dr. J an Dr. G hielt Dr. J Folgendes fest:
"Des weiteren bestätige ich hiermit Ihre Zusicherung, dass abgesehen von Verwaltungshandlungen bis zu unserem Treffen keinerlei Dispositionen über den K Trust und sein Vermögen getroffen werden, die den heutigen Zustand in irgendeiner Weise ändern."
Dr. G reagierte auf dieses Schreiben, indem er ausführte, dass Dr. J ihn nicht richtig verstanden habe. Er habe lediglich erwähnt, dass der Treuhänderrat und die Protektoren zur Zeit keine Ausschüttungen unmittelbar vornehmen würden, da der Evaluierungsprozess zur Ermittlung von entsprechenden Institutionen/Personen noch nicht abgeschlossen sei.
Im Dezember 2008 fasste der Treuhänderrat des Erstbeschwerdeführers den Beschluss, je USD 50'000.00 an insgesamt drei wohltätige Organisationen auszuschütten.
3.10. In rechtlicher Hinsicht führte das Landgericht im Wesentlichen aus, dass der Treuhänderrat gemäss Art. 6 Abs. 2 der Treusatzung Protektoren mit Verordnung vom 5. Oktober 2006 sowie Erlass neuer Beistatuten bestellt habe. Nach dieser Verordnung und diesen Beistatuten hätten die Beschwerdegegner keinerlei Begünstigtenanspruch betreffend die verbliebene zweite Hälfte der Vermögenswerte des Erstbeschwerdeführers. Das Klagebegehren zu 1 bis 3 bestehe daher nicht zu Recht, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer seien berechtigt gewesen, Dr. G und H zu Protektoren zu bestellen und das Beistatut vom 5. Oktober 2006 zu erlassen. Diese Protektorenbestellung und die Erlassung von Beistatuten seien also wirksam und gültig. Nach dem genannten Beistatut hätten die Beschwerdegegner keine Begünstigtenansprüche.
Gemäss § 105 Abs. 1 TruG hätten die gesetzlichen Erben des Treugebers nur dann ein (vermutetes) Begünstigungs-Nachfolgerecht, wenn die Treuanordnung keine anderen Vorschriften enthalte oder die vorhandene Begünstigungsvorschrift nicht zweckmässig ausgeführt werden könne. Vorliegend fehle eine "anderweitige Treuanordnung" eben nicht, sondern sei eine solche in den Bestimmungen der Art. 5, 6 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 sowie 9 der Treusatzung vorhanden. Selbst wenn das Begünstigungs-Nachfolgerecht im Sinne des § 105 Abs. 1 TruG zur Anwendung gelangen würde, hätten die Beschwerdegegner nur Anspruch auf die Hälfte des Vermögens des Erstbeschwerdeführers neben der Tochter des MF, welchem die in den Erstbeschwerdeführer hinterlegten Vermögensrechte wirtschaftlich zuzurechnen seien. Und diese Hälfte hätten die Beschwerdegegner unstrittig bereits ausgefolgt erhalten.
4. Das Obergericht gab der Berufung der Beschwerdegegner Folge und änderte das Urteil des Landgerichtes im Sinne einer Klagstattgebung ab. Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführer Revision an den Obersten Gerichtshof, welcher der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 4. Februar 2011 (ON 74) keine Folge gab. Sein Urteil begründete der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
Die entscheidungsgegenständlichen Fragen würden von einer Auslegung der Treusatzung des Erstbeschwerdeführers vom 19. Juli 1989 abhängen. Für diese Auslegung sei analog den Auslegungsgrundsätzen bei letztwilligen Verfügungen und Stiftungsurkunden von der Erforschung des Willens des Treugebers und in diesem Zusammenhang von der sogenannten "Andeutungstheorie" auszugehen (LES 2008, 354): Nach dieser Theorie seien bei der Auslegung grundsätzlich auch die Begleitumstände und die formlosen Nebenabreden sowie sonstige schriftliche Äusserungen des Anordnenden zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung begleitender Umstände finde ihre Grenze darin, dass für den so ermittelten Willen des Treugebers ein konkreter und hinreichender Anhaltspunkt im Wortlaut der Treusatzung zu finden sei.
Zur Auslegung der Statuten und Treusatzungen könnten daher grundsätzlich auch ausserhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden. Der Wille des Treugebers müsse aber von einer oder mehreren Andeutungen des Wortlautes gedeckt sein (LES 2008, 354). Von diesen Prinzipien ausgehend ergebe eine Auslegung der Anordnung in der Treusatzung des Erstbeschwerdeführers vom 19. Juli 1989 Folgendes: Gemäss Art. 6 lit. g der Treusatzung des Erstbeschwerdeführers sei zur Ernennung von Protektoren der Treugeber bzw. dessen Rechtsnachfolger als oberstes Organ des Treuunternehmens zuständig. Art. 6 lit. g der Treusatzung verweise dabei auf Art. 9 der Treusatzung des Erstbeschwerdeführers. Gemäss dieser Bestimmung könne durch den Gründer ein Protektor zur Überwachung der Einhaltung der Treusatzung und der vom Treuhänderrat erlassenen Reglemente bezeichnet werden.
Gemäss diesen Bestimmungen in der Treusatzung gelange der Oberste Gerichtshof zum Resultat, dass der Treuhänderrat nicht die Befugnis habe, für den Erstbeschwerdeführer Protektoren zu bestellen. Folglich sei die durch den Treuhänderrat des Erstbeschwerdeführers erfolgte Bestellung der Protektoren nicht rechtmässig erfolgt.
Der Oberste Gerichtshof führte in seiner Begründung weiter ergänzend aus, dass diese von ihm vorgenommene Auslegung durch die - zulässige Berücksichtigung des Gründungsauftrages des MF vom 31. Mai 1989 - zusätzlich untermauert werde. In dessen Ziffer 6 werde ausdrücklich festgehalten, "dass nach dem Tod des Erst- und Zweitbegünstigten das zu diesem Zeitpunkt existierende Beistatut des Trust reg. unwiderruflich (ist) und der Treuhänderrat des K Trust reg. keinerlei Befugnis hat, irgendwelche Änderungen vorzunehmen." Die zulässige Heranziehung solcher Erklärungen des Treugebers würden das oben gewonnene Auslegungsergebnis bestärken, wonach dem Treuhänderrat kein Recht eingeräumt sei, eine Änderung hinsichtlich der Begünstigten vorzunehmen. Ebenso sei im Gründungsauftrag vom 31. Mai 1989 ein Protektor vorgesehen gewesen.
Es sei zwar zutreffend, dass gemäss Art. 6 der Statuten des Erstbeschwerdeführers der Treugeber bzw. dessen Rechtsnachfolger für die Ernennung von Protektoren zuständig sei. Der dort befindliche Hinweis auf Art. 9 weise aber ausdrücklich darauf hin, dass durch den Gründer ein Protektor "bezeichnet" werden könne. Hieraus folgere, dass nur der Gründer dazu legitimiert sei, erstmalig das - optionale - Organ eines Protektors zu bezeichnen, während der Treugeber bzw. dessen Rechtsnachfolger, dessen Befugnisse in Art. 6 umschrieben seien, einen solchen "ernennen" könne. Insofern sei daher davon auszugehen, dass nur der Gründerin des Erstbeschwerdeführers, sohin der O Anstalt bzw. der Firma M das Recht zugekommen sei, Protektoren zu "bezeichnen", was allerdings nicht geschehen sei.
Nach den Feststellungen hätten die GebrüderMF und RF zu Lebzeiten keine weiteren Begünstigtenbestellungen vorgenommen. Als Erstbegünstigter sei MF, als Zweitbegünstigter - nach dem Ableben des MF - sein Bruder RF vorgesehen gewesen. Gemäss § 105 Abs. 1 TruG werde, wenn die Treuanordnung nichts anderes vorsehe und der bisherige Begünstigte nichts anderes durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen über seine Nachfolge angeordnet habe, vermutet, dass den gesetzlichen Erben nach Massgabe ihrer Erbberechtigung allein das Recht der Nachfolge "in die Begünstigung, insbesondere auch in das Vermögen zukommt (vermuteter Begünstigungsbesitz und vermutete Nachfolge)". Da Begünstigter nach dem Ableben des MF dessen Bruder RF gewesen sei, komme dessen Rechtsnachfolgern die Vermutung gemäss Art. 105 Abs. 1 TruG zugute. Daher gehe die gegenteilige Auslegung der Revision, wonach die gesetzlichen Erben des Erstbegünstigten MF zum Zuge kommen müssten, am Kern dieser Bestimmung vorbei, die eine Nachfolge in eine aufrechte - aktuelle - Begünstigung, hier also jene des Zweitbegünstigten, regle.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Februar 2011 (ON 74) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Februar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret wegen Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wurde, der Staatsgerichtshof möge dieser Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 74) in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt worden seien. Der Staatsgerichtshof möge deshalb das Urteil aufheben und die Rechtssache unter Binddung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegner verpflichten, den Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Ihre Beschwerde begründen die Beschwerdeführer wie folgt:
5.1. Beim bekämpften Urteil des Obersten Gerichtshofes handle es sich um einen enderledigende und letztinstanzliche Entscheidung, sodass die vorliegende Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG zulässig sei. Aufgrund der pauschalen Abweisung der Revision der nunmehrigen Beschwerdeführer und weiteren Beklagten durch den Obersten Gerichtshof könne dessen Urteil auch nur gesamthaft mit dieser Beschwerde bekämpft werden. Inhaltlich richte sich die Beschwerde allerdings ausschliesslich gegen die Bestätigung von Ziffer 2 des durch Urteil ON 66 des Obergerichtes abgeänderten Urteils des Landgerichts vom 20. November 2009, wonach die Beschwerdegegner die alleinigen Begünstigten des Erstbeschwerdeführers seien.
Alle anderen Punkte des Urteiles des Obergerichtes, die vom Obersten Gerichtshof mit seiner bekämpften Entscheidung ebenfalls durch die Abweisung der Revision bestätigt würden seien, würden nicht bekämpft werden. Dies führe dazu, dass Dr. G und H, die Beklagten zu 4. und zu 5. des vorangegangenen Zivilverfahrens, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht als Beschwerdeführer aufscheinen würden, da ihre Bestellung zu Protektoren des Erstbeschwerdeführers gemäss dem Ergebnis des vorangegangenen Zivilprozesses unwirksam gewesen sei und sie nicht Mitglieder des Treuhänderrates des Erstbeschwerdeführers zu 1. seien (wie die Beschwerdeführer zu 2. und zu 3.), sodass sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht beschwerdelegitimiert seien.
5.2. Bei willkürfreier Anwendung von § 105 Abs. 1 TruG hätte der Oberste Gerichtshof zum Resultat gelangen müssen, dass die Beschwerdegegner nicht die alleinigen Begünstigten des Erstbeschwerdeführers seien, weil diese Auslegung von § 105 TruG qualifiziert unrichtig sei. Der Oberste Gerichtshof zitiere nämlich den Wortlaut von § 105 Abs. 1 TruG falsch, weil es darin nicht heisse, "wenn die Treuanordnung nichts anderes vorsieht oder der bisherige Begünstigte nichts anderes durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen über seine Nachfolge angeordnet hat", sondern diese Bestimmung laute wie folgt: "Wird vermutet, dass zu Lebenszeit der Treugeber allein das Recht auf den Begünstigungsbesitz hat und, wenn dieser nicht etwas anderes durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen über die Nachfolge anordnet, dass den gesetzlichen Erben nach Massgabe ihrer Erbberechtigung allein das Recht der Nachfolge in die Begünstigung, insbesondere auch in das Vermögen zukommt."
Das Gesetz spreche daher entgegen der unrichtigen Zitierung im bekämpften Urteil des Obersten Gerichtshofes nicht davon, dass der bisherige Begünstigte nichts anderes durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen angeordnet habe und im Zusammenhang damit von den gesetzlichen Erben des Begünstigten, sondern der Gesetzestext spreche vom Treugeber, und damit seien mit den gesetzlichen Erben logischerweise die Erben des Treugebers und nicht die Erben irgendeines in dieser Gesetzesstelle überhaupt nicht erwähnten Begünstigten gemeint.
6. Mit Präsidialbeschluss vom 24. Februar 2011 wurde dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
7. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 25. Februar 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Am 22. März 2011 erstatteten die Beschwerdegegner eine Gegenäusserung und brachten zusammengefasst Folgendes vor:
8.1. Die Beschwerdegegner bestreiten die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass es den Beschwerdeführern an der Beschwerdefähigkeit fehle. Die Beschwerdefähigkeit lege fest, wer die Verletzung eines Grundrechts tatsächlich behaupten könne. Die Beschwerdefähigkeit korrespondiere mit der Grundrechtsträgerschaft. Die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse verlange, dass ein Beschwerdeführer im Individualbeschwerdeverfahren "beschwert", d. h. verletzt oder benachteiligt sein müsse. Nur wer durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten habe und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden könne, sei beschwert.
Die Beschwerdegegner führen aus, dass sich die Beschwerdeführer nur noch für LF einsetzen würden, weil sie angeblich nur der LF zustehende Rechte geltend machen würden. Eigene Rechte bzw. eine eigene Beschwer würden die Beschwerdeführer nicht mehr geltend machen. Sie würden laut eigenem Vorbringen die Punkte 1, 3 und 4 des Urteils des Obergerichtes akzeptieren. Inhaltlich werde nur Punkt 2 und somit die Feststellung, dass die Beschwerdegegner die Begünstigten des Erstbeschwerdeführers seien, bekämpft. Die Beschwerdeführer würden damit die für sie negative Entscheidung akzeptieren und nicht mehr ihren Prozessstandpunkt aus dem Zivilverfahren aufrecht erhalten, sondern nunmehr für LF eintreten. Diese sei aber nicht Verfahrenspartei und ob die angefochtene Entscheidung allenfalls LF benachteilige, stelle mit Sicherheit keine Beschwer für die Beschwerdeführer dar. Es fehle den Beschwerdeführern daher an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, so dass eine "Sachentscheidungsvoraussetzung" fehle. Die Beschwerde sei daher bereits aus diesem Grunde zurück- bzw. abzuweisen.
8.2. Inhaltlich führen die Beschwerdegegner aus, dass die Rechtsansicht in Bezug auf die Interpretation von Art. 6 der Treusatzung durch das Obergericht und den Obersten Gerichtshof korrekt sei. Art. 6 Bst. g der Treusatzung sehe zwar die Kompetenz des Treugebers bzw. dessen Rechtsnachfolgers vor, Protektoren zu ernennen. Dies müsse aber im Zusammenhang mit der in Art. 9 enthaltenen einschränkenden Regelung gesehen werden, gemäss welcher nur der Gründer einen Protektor bezeichnen könne. Damit komme gemäss der Treusatzung nur dem Gründer das Recht zu, erstmalig das fakultative Organ des Protektors zu bestellen. Die dem Treugeber bzw. dessen Rechtsnachfolger in Art. 6 eingeräumten Rechte würden daher gerade nicht die erstmalige Ernennung eines Protektors betreffen, dessen Aufgabe es sei, die eingesetzten Organe zu überwachen. In der Treusatzung werde bei der Auszählung der Kompetenz in Art. 6 Bst. g auch Art. 9 erwähnt. In Art. 9 der Treusatzung werde das Recht, einen Protektor als fakultatives Organ zu bestellen, ausdrücklich dem Gründer und eben nicht auch dem jeweiligen Rechtsnachfolger eingeräumt. Es wäre daher RF rechtlich auch als Rechtsnachfolger des Erstbegünstigten nicht möglich gewesen, in einer Instruktion - selbst, wenn sie formgerecht errichtet worden wäre -, einen Protektor zu bestellen. Dieses Recht wäre nur der Gründerin des Erstbeschwerdeführers, somit der O Anstalt, vor der Firma M, welche die Gründerrechte gemäss Vereinbarung inne gehabt habe, zugestanden. Keiner der beiden habe aber bis heute einen Protektor ernannt, weshalb auch die Stellung von Dr. G und H als Protektoren unwirksam gewesen sei.
Auch die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes sei nicht zu beanstanden. Das am 5. Oktober 2006 erlassene Beistatut sei unwirksam. Unabhängig von der Frage der Berechtigung an den Vermögenswerten ergebe sich aus dem Gründungsauftrag, der Treusatzung und dem Umstand, dass die beiden Begünstigten zu Lebzeiten keine weitere Begünstigungsbestellung vorgenommen hätten, eine Nachfolgeregelung in Anwendung von § 105 Abs. 1 TruG. § 105 Abs. 1 TruG sehe eine Nachfolge in die Begünstigung für die gesetzlichen Erben des Begünstigten vor und beschränke sich nicht auf die Rechtsnachfolge des Treugebers, sondern gelte für die jeweiligen Erben des aktuellen alleinigen Begünstigten.
Überdies sei aus dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 TruG abzuleiten, dass eine "Nachfolge in die Begünstigung" stattfinde. Es werde im Gesetz nicht näher spezifiziert, ob es sich um eine Nachfolge in die Begünstigung des Treugebers oder des aktuellen "Beneficial Owners" handele. Diese Bestimmung sei daher der Auslegung zugänglich und es sei daher rechtlich vertretbar und keinesfalls ein stossendes oder gar willkürliches Ergebnis, bei der Nachfolge in die Begünstigung von der aufrechten, aktuellen Begünstigung auszugehen.
Den Beschwerdeführern sei auch entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerdegegner bereits seit Beginn des Verfahrens auf §105 Abs.1 TruG gestützt hätten und sie deshalb begünstigungsberechtigt seien.
Der Individualbeschwerde sei daher keine Folge zu geben und den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Gegenäusserung zu ersetzen.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall die Eintretensvoraussetzungen vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Band 43, Schaan 2007, 446 mit zahlrechten Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Februar 2011, 08 CG.2008.417-74, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Die Beschwerdegegner wenden aber ein, dass es den Beschwerdeführern an der Beschwerdelegitimation mangele bzw. die Beschwerdefähigkeit fehle sowie auch die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse nicht gegeben sei, weshalb der Staatsgerichtshof zunächst auf diesen Einwand einzugehen hat.
1.3. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Hoheitsakt beschwert, weil der Oberste Gerichtshof darin bestätigt hat, dass die Beschwerdegegner die alleinigen Begünstigten des Erstbeschwerdeführers sind. Der Erstbeschwerdeführer aber hat ein rechtliches Interesse an der Klärung dieser Rechtsfrage, an wen er letztendlich Ausschüttungen vornehmen darf und auch muss. Somit stellt die Beantwortung dieser Rechtsfrage durch den Obersten Gerichtshof einen Eingriff in die Rechtsposition des Erstbeschwerdeführers dar. Auch die Beschwerdeführer zu 2. und 3. sind durch diese Entscheidung beschwert, weil sie als Treuhänder des Erstbeschwerdeführers über die Ausschüttungen zu entscheiden haben und somit ebenfalls ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage haben, wer die Begünstigten des Erstbeschwerdeführers sind. Falls sie nämlich Ausschüttungen an Nichtbegünstigte vornehmen, setzen sie sich möglichen Haftungsklagen aus. Auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführer haben somit ein rechtliches Interesse an der Klärung dieser Rechtsfrage.
1.4. Die Individualbeschwerde wurde auch frist- und formgerecht erhoben, sodass materiell darauf einzutreten hat.
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Oberste Gerichtshof § 105 Abs. 1 TrUG qualifiziert unrichtig ausgelegt habe. Bei willkürfreier Anwendung dieser Gesetzesbestimmung hätte der Oberste Gerichtshof ihrer Revision zumindest hinsichtlich Ziffer 2 des Urteils des Obergerichtes bzw. des durch das Urteil des Obergerichtes abgeänderten Urteils des Landgerichtes Folge geben müssen und damit nicht bestätigen dürfen, dass die Beschwerdegegner die alleinigen Begünstigten des Erstbeschwerdeführers sind.
Die Beschwerdeführer argumentieren, dass der Oberste Gerichtshof § 105 Abs. 1 TrUG qualifiziert falsch ausgelegt habe und diese fehlerhafte Auslegung auf einer falschen Zitierung von § 105 Abs. 1 TrUG beruhe. Ob es sich dabei um ein Versehen des Obersten Gerichtshofes oder um eine qualifiziert unrichtige Auslegung des Gesetzeswortlautes handle, wüssten die Beschwerdeführer nicht. Der Oberste Gerichtshof habe die Rechtsrüge in ihrer Revision hinsichtlich der unrichtigen Auslegung von § 105 Abs. 1 TrUG weitgehend übergangen und lediglich ausgeführt, dass gemäss § 105 Abs. 1 TrUG die Rechtsnachfolge des RF zum Zuge kommen würde und die Revisionsausführungen am Kern der Bestimmung vorbeigehen würden (vgl. vorne Ziff. 5.1 und 5.2 des Sachverhaltes).
2.1. Damit rügen die Beschwerdeführer in ihrer Individualbeschwerde neben einer Verletzung des Willkürverbots implizit auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV. Nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes genügt auch eine implizite Rüge eines Grundrechts (StGH 2011/146, Erw. 1.2; StGH 2010/162, Erw. 2.2; StGH 2008/114, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2]; 1996/21, LES 1998, 18 [21, Erw. 2]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 489). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betrachtet das sinngemässe Vorbringen von EMRK-Garantien als ausreichend (vgl. Urteil des EGMR M. gegen die Schweiz vom 26. April 2011, Nr. 41199/06, § 36).
2.2. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt es sich beim Willkürverbot um ein Auffanggrundrecht, das einen subsidiären Charakter inne hat, sodass ihm nur dann eine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist (vgl. StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots ist daher vorgängig auf die implizit gerügte Verletzung der Begründungspflicht einzugehen. Auf die Beschwerdeausführungen zur Willkürrüge ist nur dann einzugehen, falls keine Verletzung des Begründungsanspruches festgestellt wird.
2.3. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Jedenfalls verstösst es aber gegen die Begründungspflicht, wenn sich eine angefochtene Verfügung oder Entscheidung mit entscheidungsrelevanten Fragen überhaupt nicht auseinandersetzt bzw. diese übergeht (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 372).
2.3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat die grammatikalische Auslegung zwar eine "relative Priorität"; dies aber nur insoweit, als die Wortauslegung zwangsläufig den Ausgangspunkt der Auslegungstätigkeit darstellt. Hiervon abgesehen hat die Wortlautauslegung gegenüber der Auslegung nach der systematischen Stellung der Norm, nach der historischen und schliesslich nach der teleologischen Bedeutung der Norm (allenfalls ergänzt durch die rechtsvergleichende und die verfassungskonforme Auslegung) keinen Vorrang. Es gibt heute anerkanntermassen keine allgemein gültige Hierarchie der Auslegungsmethoden mehr. Dies allein schon deshalb, weil die Entscheidung, ob der Wortlaut einer Bestimmung für den jeweiligen Anwendungsfall einen klaren Sinn ergibt, sich grundsätzlich erst aus dem Kontext, d. h. unter Berücksichtigung einer oder mehrerer weiterer Auslegungsmethoden, beurteilen lässt. Es sind im Sinne eines "Methodenpluralismus" alle für den jeweiligen Einzelfall relevanten Auslegungsmethoden zu berücksichtigen und deren einander allenfalls widersprechenden Ergebnisse im Rahmen einer umsichtigen Güterabwägung zu gewichten (zuletzt StGH 2010/104, Erw. 3.3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Wenn bei widersprüchlichen Ergebnissen der verschiedenen Auslegungsmethoden eine wertende Abwägung vorzunehmen ist, impliziert dies, dass das Auslegungsergebnis bei entsprechender Gewichtung der anderen Auslegungsmethoden im konkreten Fall dem Wortlaut widersprechen kann (siehe zuletzt StGH 2010/104, Erw. 2.3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Der Staatsgerichtshof hat Daniel Thürer zitierend festgehalten, "dass sowohl ein wortlautkonformer wie auch ein vom Wortlaut abweichender, aber durch eine andere anerkannte Auslegungsmethode ermittelter Sinngehalt des Gesetzes dem Gerechtigkeitsgebot entspricht oder eben, besser, willkürfrei ist, das Gesetz also eine Spannweite hier vertretbarer Auslegungsvarianten offen hält: dass also auch eine dem Gesetzeswortlaut widersprechende Interpretation des Gesetzes vor dem Willkürverbot standhalten kann, wenn triftige Gründe ein solches Resultat der Auslegung indizieren" (zuletzt StGH 2010/104, Erw. 3.3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.3.2. Ausgehend von diesen methodologischen Überlegungen ist zunächst auf den Wortlaut von § 105 Abs. 1 TrUG einzugehen. § 105 Abs. 1 TrUG lautet wie folgt:
"Mangels anderer Treuanordnung oder wenn die Vorschriften über die Begünstigung aus irgendeinem Grunde nicht zweckmässig ausgeführt werden können, falls insbesondere die Rechte aus der Begünstigung nicht oder nicht vollständig auf die in der einen oder anderen Richtung als Begünstigte in Aussicht genommenen Personen (Firmen oder Verbandspersonen) übergehen bzw. von diesen nicht angenommen werden, wird bei anderen als gemeinnützigen oder dergleichen Treuunternehmen vermutet, dass zu Lebenszeit der Treugeber allein das Recht auf den Begünstigungsbesitz hat und, wenn dieser nicht etwas anderes zur Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen über die Nachfolge anordnet, dass den gesetzlichen Erben nach Massgabe ihrer Erbberechtigung allein das Recht der Nachfolge in die Begünstigung, insbesondere auch in das Vermögen zukommen (vermuteter Begünstigungsbesitz und vermutete Nachfolge)."
Gemäss dem Wortlaut von § 105 Abs. 1 TrUG wird vermutet, dass zu Lebenszeit der Treugeber allein das Recht auf den Begünstigungsbesitz hat und, wenn dieser nicht etwas anderes durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen über die Nachfolge anordnet, dass den gesetzlichen Erben nach Massgabe ihrer Erbberechtigung allein das Recht der Nachfolge in die Begünstigung, insbesondere auch in das Vermögen zukommt. Der Wortlaut spricht vom Treugeber und dessen gesetzlichen Erben und nicht, wie der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil ausführt, vom letzten Begünstigten und dessen Erben.
2.3.3. Der Oberste Gerichtshof gibt in seinem Urteil in der Tat keine Gründe an, weshalb vom Wortlaut von § 105 Abs. 1 TrUG abgewichen wird und weshalb anstelle der gesetzlichen Erben des Treugebers den gesetzlichen Erben des letzten Begünstigten das Recht der Nachfolge in die Begünstigung zukommen soll. Es fehlen auch andere Auslegungsergebnisse im angefochtenen Urteil, die das Auslegungsresultat des Obersten Gerichtshofes begründen könnten. Da der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil keine Gründe angibt, wie er zum Auslegungsresultat gelangt, und er sich auch nicht mit den Revisionsausführungen hinsichtlich der Auslegung von § 105 Abs. 1 TrUG auseinandersetzt, wird das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Abs. 3 LV verletzt.
3. Aufgrund der festgestellten Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV braucht somit auf die Rüge der Verletzung des Willkürverbots nicht mehr eingegangen zu werden (siehe vorne Erw. 2.2).
4. Aus diesen Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben. und das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 74) als verfassungswidrig aufzuheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen.
5. Im Kostenspruch waren den Beschwerdeführern die geltend gemachten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der Entscheidungsgebühr, welche im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof allein der unterliegenden Partei auferlegt wird (siehe StGH 2009/58, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/88, Erw. 9; StGH 2000/1, Erw. 9). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.