StGH 2011/024
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Februar 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Januar 2011, VGH2010/095
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 17. Januar 2011, VGH 2010/095, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 erliess das Amt für Kommunikation ein verwaltungsbehördliches Verbot betreffend die Verfügung über die Bankguthaben des Beschwerdeführers sowie des K Establishment bei der L Bank und der M Bank. Ebenso wurden die L Bank und die M Bank aufgefordert, sämtliche Kontounterlagen der betroffenen Konten an das Amt für Kommunikation herauszugeben. Diese Unterlagen wurden beschlagnahmt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Amt für Kommunikation habe gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Übertretung nach Art. 70 Abs. 1 Bst. F und Abs. 2 Bst. a KomG eingeleitet. Aufgrund der Ergebnisse der beim Landgericht zu 11 UR.2010.98 und 11 RS.2009.210 geführten Verfahren habe sich der Verdacht erhärtet, dass der Beschwerdeführer persönlich und als Organ des K Establishment im Zeitraum von September 2006 bis zum 2. Dezember 2009 in Gamprin mehrere Kommunikationsanlagen eingerichtet und betrieben, öffentlich zugängliche Daten- und Funkdienste, mithin ein sogenanntes "SMS-Center", angeboten und betrieben habe, ohne die nach Art. 43 KomG i. V. m. Art. 6 EKDV bzw. Art. 4 VKND vorgeschriebene Genehmigung eingeholt bzw. die Meldepflicht gegenüber der Regulierungsbehörde erfüllt zu haben. Weiter stehe der Beschwerdeführer im Verdacht, über dieses "SMS-Center" gegen Entgelt mehrere Millionen SMS mit Werbeinhalten ("Ping-SMS") mittels automatischer Systeme versandt, mithin gewerbsmässig unerbetene Nachrichten entgegen Art. 50 KomG versandt und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil von mindestens EUR 3'516'887.91 erlangt zu haben. Dieser Tatverdacht ergebe sich aus den neuesten Ermittlungsergebnissen der Polizei, insbesondere dem Auswertungs- und Ermittlungsbericht vom 26. Mai 2010, dem IT-Ermittlungsbericht vom 7. Juni 2010 sowie den entsprechenden Beilagen. Die aus dem Verfahren 11 UR.2010.89 vorliegenden Ermittlungsergebnisse würden den Tatverdacht erhärten, dass der Beschwerdeführer persönlich und als Organ des K Establishment die nach Art. 70 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 Bst. a KomG relevanten Tathandlungen begangen habe. Es sei deshalb ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Der Beschwerdeführer hafte persönlich für die entsprechende Geldbusse. Ferner müsse die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen. Dieser betrage mindestens EUR 3'516'887.91. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in Liechtenstein aufgegeben und nach Österreich verlegt. Auch sei von ihm eine Panama-Gesellschaft, die N Corporation, gegründet worden, welche in Panama Bankverbindungen unterhalte. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer seinen aus den Tathandlungen erzielten Erlös ins Ausland schaffe, um einen behördlichen Zugriff zu verhindern. Nach Art. 155 Abs. 2 LVG i. V. m. § 97a StPO habe die Regulierungsbehörde zur Sicherung des Bussgeld- und des Abschöpfungsanspruches nach Art. 70 und 72 KomG unter anderem eine Kontosperre anzuordnen. Weiter seien nach Art. 155 Abs. 1 LVG i. V. m. § 96 StPO Urkunden, welche für dieses Verwaltungsstrafverfahren von Bedeutung sein könnten, zu beschlagnahmen gewesen. Aus den Kontounterlagen des Beschwerdeführers und des K Establishment seien Angaben über die exakte Höhe des abzuschöpfenden wirtschaftlichen Vorteils möglich. Es bestehe daher die Notwendigkeit, die entsprechenden Bankunterlagen für das gegenständliche Verfahren zu verwenden. Es sei daher eine Kontosperre und auch die Edition der Bankunterlagen zu verfügen gewesen.
2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. Juli 2010 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (kurz: VBK). Diese wies die Beschwerde indessen mit Entscheidung vom 2. September 2010 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. September 2010 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
3. Mit dem angefochtenen Urteil wies der Verwaltungsgerichtshof diese Beschwerde jedoch ebenfalls ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Der Beschwerdeführer weise zunächst auf einen Verfahrensmangel hin, da ihm die Tagesordnung für die nicht-öffentliche Verhandlung der VBK nicht rechtzeitig zugestellt und ihm somit die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde zu spät bekannt gegeben worden sei. Nachdem aber der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erkläre, dass er keine Einwände gegen die tätig gewordenen Mitglieder der VBK gehabt habe und daher auf die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages verzichte, müsse auf diese Rüge nicht weiter eingegangen werden.
3.2. Der Beschwerdeführer moniere, dass die Anordnung nicht nur seine Bankguthaben betreffe, sondern auch jene des K Establishment zur Stamm Nr. 500.878 bei der L Bank in Schaan. Das K Establishment sei im gegenständlichen Verfahren bis anhin nur zu einer Stellungnahme zum Verwaltungsverfahren gegen den Beschwerdeführer mittels Schreiben des Amtes für Kommunikation vom 12. Juli 2010 aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei das K Establishment mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010 nachgekommen. Dem K Establishment komme im gegenständlichen Verfahren bis anhin keine Parteistellung zu, obwohl auch dessen Vermögenswerte durch die angefochtene Verfügung betroffen seien. Dies sei eine unzulässige und rechtswidrige Vorgehensweise. Bei korrektem Verfahrensablauf hätte gegenüber dem K Establishment ebenfalls eine entsprechende Anordnung ergehen müssen.
Diese Rüge sei unberechtigt. Richtig sei, dass sich die Verfügung auch gegen das K Establishment richte. Jedoch sei diese Anordnung des Amtes für Kommunikation jeweils per Einschreiben mit Rückschein vom 5. Juli 2010 sowohl dem Beschwerdeführer, als auch dem K Establishment zugestellt worden. Gemäss Stempel sei die Anordnung am 6. Juli 2010 von einem Bevollmächtigten des K Establishment übernommen worden. Die Anordnung des Amtes für Kommunikation sei jedoch nur vom Beschwerdeführer bekämpft worden. Es könne somit keine Rede davon sein, dass die Parteirechte des K Establishments verletzt worden seien.
3.3. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass ihm in den Verfahren vor dem Land- und Obergericht keine Parteistellung zugestanden worden sei, sei im gegenständlichen Verfahren nicht zu hören. Auch wenn sich die VBK zur Frage der Zuständigkeit der Argumentation des Landgerichts und des Obergerichtes abgeschlossen habe, so habe die Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit eigenständig zu prüfen (iura novit curia). Allfällige Verfahrensmängel seien stets in jenem Verfahren geltend zu machen, in welchem diese erfolgt seien. Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren seien die Parteirechte des Beschwerdeführers jedenfalls gewahrt worden.
3.4. Der Beschwerdeführer bekämpfe die ausschliessliche Zuständigkeit des Amtes für Kommunikation für die gegenständlichen Anordnungen. In Art. 156 Abs. 3 und 4 LVG sei explizit davon die Rede, dass die Durchsicht von Briefen, Geschäftsbüchern und sonstigen Papieren, sofern sie nicht dritten Personen gehörten, ausser bei Einwilligung der Betroffenen nur durch den Landrichter getroffen werden dürften, welchem die Verwaltungsbehörde die mit einer Verwaltungsübertretung in Verbindung stehenden Bücher und Geschäftspapiere mitzuteilen habe. In diesem Fall seien die beschlagnahmten Briefe, Papiere oder Geschäftsbücher vor dem Betroffenen zu versiegeln und in diesem Zustand dem Landgericht zu übergeben. Das Gericht habe die Briefe, Papiere und Geschäftsbücher durchzugehen und der Verwaltungsbehörde nur die sachbezüglichen Mitteilungen zu machen sowie Erstere danach wieder zurückzugeben. Es sei ganz offenkundig, dass unter sonstigen Papieren und Geschäftsbüchern gerade Bankunterlagen zu verstehen seien; diese dienten der Belegsammlung der ordentlichen Buchhaltung und seien damit Bestandteil der Geschäftsbücher des K Establishment. Von einer pauschalen Unzuständigkeit der Gerichte könne daher auch nach Einführung der Strafprozessordnung nicht gesprochen werden. Eine Einwilligung der Betroffenen sei gegenüber dem Amt für Kommunikation nicht erteilt worden.
Die Bestimmungen der Art. 67 bis 72 KomG seien im Abschnitt "XIV. Strafbestimmungen" zusammengefasst. Systematisch würden zunächst die einzelnen Tatbestände definiert und die Zuständigkeit zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde geklärt, ferner werde die Verantwortlichkeit einer juristischen Person und schliesslich die Vorteilsabschöpfung bei einer Verwaltungsübertretung nach Art. 70 KomG geregelt. Nach Art. 72 KomG habe die Regulierungsbehörde (nämlich das Amt für Kommunikation) die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anzuordnen, wenn ein Unternehmen eine Anordnung nach Art. 62 KomG missachte oder eine Verwaltungsübertretung nach Art. 70 KomG begangen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Damit sei die Möglichkeit der Abschöpfung der Bereicherung auch im Verwaltungsstrafrecht eingeführt worden. Die Behandlung der Vorteilsabschöpfung nach Art. 72 KomG richte sich dabei nach den Bestimmungen über das Verwaltungsstrafverfahren (IV. Hauptstück des LVG, Art. 152 ff.), da es um öffentlich-rechtliche Ansprüche gehe, die sich aus dem Verwaltungsstrafverfahren ergäben. Art. 155 LVG sehe Sicherungsmassnahmen für voraussichtliche Geldstrafen, Kosten und öffentlich-rechtlichen Abgaben vor. Im Verwaltungsstrafverfahren kämen aber subsidiär nach Art. 154 Abs. 1 LVG die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Anwendung, so auch diejenigen über die Sicherung der Bereicherungsabschöpfung (§ 97a StPO). Die Auslegung führe zu einem konsistenten Regime der Vorteilsabschöpfung und deren Sicherung, indem sowohl bei Verdacht von gerichtlich strafbaren Handlungen nach Art. 67 ff. KomG, als auch bei Verdacht von Verwaltungsübertretungen nach Art. 70 KomG einheitlich eine Sicherstellung nach § 97a StPO erfolge.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 156 Abs. 3 und 4 LVG gehe deswegen ins Leere, weil Art. 156 LVG nur die Anordnung der Durchsuchung von Personen, Sachen und Räumlichkeiten regle und im vorliegenden Fall keine solche angeordnet worden sei. Gegenstand bildeten vielmehr Kontosperren sowie die Edition von Bankunterlagen, wofür die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nach den Bestimmungen des LVG zu bejahen sei. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Beschluss des Staatsgerichtshofes aus dem Jahre 1983 (StGH 1983/2, LES 1984, 31) vermöge an der Zuständigkeit des Amtes für Kommunikation ebenfalls nichts zu ändern, zumal der Staatsgerichtshof in diesem Beschluss nur den Wortlaut des Art. 120 Abs. 4 LVG wiedergegeben habe und sich nicht weiter zur Verteilung der Zuständigkeit zur Sicherstellung öffentlich-rechtlicher Ansprüche zwischen Landgericht und Verwaltungsbehörden geäussert habe. Insbesondere habe er nicht judiziert, dass Art. 120 Abs. 4 LVG auch solche öffentlich-rechtlichen Geldansprüche erfasse, welche sich aus dem Verwaltungsstrafrecht ergäben. Bei richtiger Lesart beziehe sich nämlich das III. Hauptstück des LVG eben nicht auf die Sicherstellung solcher sich aus dem Verwaltungsstrafrecht ergebenden Geldansprüche, sondern finde sich die hierfür einschlägige Bestimmung erst im IV. Hauptstück des LVG. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass sich der Rechtszustand seit der zitierten Entscheidung des Staatsgerichtshofes durch die Revision der Strafprozessordnung und den Erlass des Kommunikationsgesetzes geändert habe.
3.5. Die Anordnung einer Kontosperre und der Edition von Bankunterlagen sei nicht schon deswegen unverhältnismässig, weil bereits im Zivilverfahren entsprechende Massnahmen getroffen worden seien. Zum einen lägen den im Verwaltungsstrafverfahren getroffenen Anordnungen andere Zwecke zugrunde (hier die Sicherung der Vorteilsabschöpfung wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 70 KomG). Zum anderen könnten die im Zivilverfahren getroffenen Massnahmen aus irgendwelchen Gründen wieder wegfallen. Es bestehe mit anderen Worten ein eigenes Interesse der Verwaltungsbehörden, die im Raum stehende Vorteilsabschöpfung wegen Verwaltungsübertretungen zu sichern. Die vom Amt für Kommunikation getroffenen Anordnungen seien geeignet und notwendig, um die Abschöpfung der durch die im Raum stehenden Verwaltungsübertretungen erlangten wirtschaftlichen Vorteile sicher zu stellen. Ohne diese Anordnungen bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer und das ihm zuzuordnende K Establishment die Vermögenswerte transferiere und so die Vorteilsabschöpfung vereitle. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Vorteilsabschöpfung sei im vorliegenden Fall stärker zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin frei über die betreffenden Vermögenswerte verfügen zu können. Die getroffenen Anordnungen seien auch zumutbar und stünden insgesamt im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
3.6. Der Beschwerdeführer meine einen Verfahrensmangel darin zu erkennen, dass sich die Vorinstanzen mit seinem umfangreichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt hätten. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich die Pflicht der entscheidenden Behörde, den Prozessbeteiligten die Gründe bekannt zu geben, die zum Urteil geführt hätten. Es sei allerdings nicht notwendig, dass die Behörde auf alle einzelnen Argumente eingehe. Sie müsse sich zu dem klar vorgebrachten und erheblichen Vorbringen äussern. Es genüge, wenn sich aus der Begründung ergebe, dass und weshalb Argumente als durchschlagend oder als nicht stichhaltig betrachtet worden seien. Die Vorinstanzen hätten sich mit den entscheidungsrelevanten Sachverhaltsbehauptungen und dem erheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die VBK habe zutreffend dargelegt, dass es Aufgabe des Hauptverfahrens sei, den Sachverhalt zur Gänze aufzuklären und dass sich der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2010 habe zur Sache äussern können. Richtig sei auch der Hinweis, dass sich weder das Landgericht, noch das Obergericht mit der Sachverhaltsebene, mit den Beweisergebnissen oder überhaupt mit den inhaltlichen Vorwürfen an den Beschwerdeführer befasst hätten, weshalb auch kein Geheimverfahren durchgeführt und vom Amt für Kommunikation auch keine geheimen Dokumente für die angefochtene Entscheidung verwendet worden seien. Vielmehr sei der Beschwerdeführer mit den Vorwürfen konfrontiert worden, und es sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Zivilgerichte hätten sich ausschliesslich mit einer Rechtsfrage der Zuständigkeit und nicht mit der Zulässigkeit der Anordnung einer Kontosperre oder einer Edition von Bankunterlagen befasst. Das Gericht prüfe seine Zuständigkeit von Amtes wegen und weise bei Unzuständigkeit die entsprechenden Anträge zurück. Die Vorinstanz resümiere daher zu Recht, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt worden sei, zumal er sich zu den Annahmen und der Begründung der angefochtenen Verfügung habe äussern können.
Fest stehe, dass das Amt für Kommunikation in seiner Eigenschaft als Regulierungsbehörde für die elektronische Kommunikation gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts von Übertretungen nach Art. 70 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 Bst. a KomG eingeleitet habe. Aufgrund der bisherigen Vorerhebungen bestehe ein dringender Tatverdacht. Soweit der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestreite, seien solche Rügen grundsätzlich im Verwaltungsstrafverfahren (also im Hauptverfahren) und nicht im gegenständlichen Verfahren geltend zu machen. Solange ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den im Ausland wohnhaften Beschwerdeführer anhängig sei und in Folge dieses Verfahrens ein Bussgeld und eine Vorteilsabschöpfung im Raum stehe, seien die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsmassnahmen grundsätzlich gegeben.
Der Beschwerdeführer rüge weiter eine Verletzung des Willkürverbotes, da pauschal und ohne sachliche Differenzierung sämtliche dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Vermögenswerte gesperrt worden seien. Dem sei entgegen zu halten, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Umfang des abzuschöpfenden Vorteils nicht genau bekannt gewesen sei und eine Bestimmung des wirtschaftlichen Vorteils nur anhand der Bankauszüge erfolgen könne. Falls sich tatsächlich herausstellen sollte, dass nicht sämtliche von der Sperre betroffenen Bankguthaben aus der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers bzw. der ihm zuzuordnenden Anstalt herrührten und die gesperrten Gelder die durch die vermuteten Übertretungen erlangten wirtschaftlichen Vorteile überträfen, sei die Kontosperre entsprechend einzuschränken. Es könne jedoch keine Willkür darin erblickt werden, wenn zu Sicherung der Vorteilsabschöpfung nach Art. 72 KomG zunächst eine generelle Kontosperre und eine Edition der entsprechenden Bankunterlagen verfügt werde.
4. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erhob der Beschwerdeführer am 17. Februar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht nach Art. 43 LV, der persönlichen Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK, der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV sowie des Willkürverbotes geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen. Gleichzeitig wird ein Kostenersatzantrag gestellt sowie eventualiter weiter beantragt, eine Verfassungswidrigkeit des Kostenspruches des angefochtenen Urteils festzustellen.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
4.1. Das angefochtene Urteil verletze den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Seinem Rechtsvertreter sei nämlich im Zusammenhang mit der Nachfrage zum Beschluss des Obergerichtes zu 10 CG.2010.188 anlässlich einer Akteneinsicht beim Amt für Kommunikation mitgeteilt worden, dass man ihm dazu aufgrund der Amtsverschwiegenheit keinerlei Auskunft erteilen könne. Auch bei der zuständigen Abteilung des Landgerichts habe man ihm mitgeteilt, es gebe hierzu keinerlei Auskünfte, obwohl bestätigt worden sei, dass der Beschluss und das zu 10 CG.2010.188 geführte Verfahren in einem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer und dem K Establishment stehe. Seinem Rechtsvertreter sei untersagt worden, in Akten Einsicht zu nehmen, welche das Amt für Kommunikation offenkundig vom Landgericht erhalten und zur Grundlage seiner Anordnung gemacht habe. Diese Verweigerung sei mit der Bemerkung erfolgt, dass diese Akten Bestandteil des Gerichtsverfahrens seien und das Amt für Kommunikation nicht befugt sei, über eine Einsichtnahme zu entscheiden. Da jedoch diese Aktenbestandteile massgeblich für die Entscheidungsfindung des Amtes für Kommunikation gewesen seien, was im Detail erst aus der Stellungnahme des Amtes vom 9. August 2010 hervorgehe, hätten sie bei der Akteneinsicht vorgelegt werden müssen. Bezeichnenderweise hätten diese Entscheidungsgrundlagen auch in der Aktenaufstellung, welche das Amt für Kommunikation an die VBK übermittelt habe, gefehlt. Entgegen dem Vorbringen des Amtes für Kommunikation in dessen Stellungnahme vom 9. August 2010 sei die Akteneinsicht des Beschwerdeführers nur eingeschränkt möglich gewesen.
Nach § 30 Abs. 2 StPO könne der Untersuchungsrichter bzw. im konkreten Fall das Amt für Kommunikation einzelne Aktenstücke von der Einsicht nur ausnehmen, wenn die Befürchtung gerechtfertigt sei, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme die Untersuchung erschwert werden könnte. Eine solche Befürchtung sei im konkreten Fall nicht vorgelegen. Da sich der Gehörsanspruch im konkreten Fall aus § 30 Abs. 2 StPO ableite, habe die geschilderte Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. der VBK geheilt werden können.
Der Gehörsanspruch sei ferner dadurch verletzt worden, dass im Verfahren 10 CG.2010.188 offenkundig über Angelegenheiten des Beschwerdeführers befunden worden sei, ohne dass dieser überhaupt davon gewusst habe; dies obwohl sich sein Rechtsvertreter regelmässig und umfassend über die Entwicklung der vor dem Landgericht behängenden Verfahren informiert habe. Dem Beschwerdeführer sei demnach im Verfahren 10 CG.2010.188 die Möglichkeit genommen worden, sich als Betroffener zum Verfahren zu äussern und seinen Standpunkt zu vertreten. Er sei durch den Ausgang jenes Verfahrens direkt betroffen gewesen, da das Amt für Kommunikation jene Entscheidung als Grundlage für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren herangezogen habe. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei deshalb in grob unsachlicher Weise und somit willkürlich verletzt worden. Nur durch die investigative Vorgehensweise des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sei es überhaupt zur Offenlegung des Verfahrens zu 10 CG.2010.188 gekommen. Das Amt habe dabei gegenüber dem Beschwerdeführer nicht einmal auf die Frage eingehen wollen, ob jenes Verfahren in einem Zusammenhang mit ihm stehe. Erst auf Nachfrage beim Landgericht sei ihm diese "kleine" Information erteilt worden. Da das Verfahren zu 10 CG.2010.188 zum Zeitpunkt der Anordnung des Amtes für Kommunikation bereits geheilt gewesen sei, habe die Gehörsverletzung auch nicht im gegenständlichen Verfahren geheilt werden können.
4.2. Verletzt sei auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV. Die VBK gebe nämlich ihrer Entscheidung vom 2. September 2010 nichts weiter wieder als die "Begründung" des Amtes für Kommunikation in dessen Verfügung vom 2. Juli 2010. Insbesondere habe sich die VBK argumentativ keineswegs mit dem Vorbringen der Beschwerde und der Stellungnahme vom 21. bzw. 27. Juli 2010 auseinander gesetzt. Auch wenn sich eine Instanz mit einer Bezugnahme auf die Begründung der unteren Instanz grundsätzlich begnügen dürfe, so müsse sie doch dieses Vorgehen kurz begründen. Eine derartige Begründung fehle jedoch in der Entscheidung der VBK.
Sowohl die Verfügung des Amtes für Kommunikation vom 2. Juli 2010, als auch die Entscheidung der VBK vom 2. September 2010 liessen offen, woraus sich ergeben solle, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen automatisierten SMS-Versand betrieben habe. Das Aneinanderreihen von Tatsachen und die blosse Aufzählung von Rechtssätzen vermöchten der Begründungspflicht nicht zu genügen. Ferner bedürfe auch die Behauptung, wonach mehrere Millionen SMS versandt worden seien, einer hinreichenden Begründung. Die Entscheidung der VBK lasse es im Dunkeln, anhand welchen Umstands diese zum Schluss komme, dass tatsächlich mehrere Millionen SMS versandt worden sein sollten. Auch lasse diese Entscheidung eine Auskunft darüber vermissen, woraus sich ergeben soll, dass es sich bei der panamesischen Gesellschaft Nexo Corporation um eine sogenannte "Parallelstruktur" handle. Das Geschäftsfeld des K Establishments sei auf internationale Beziehungen ausgerichtet gewesen, welche die Gründung einer Überseegesellschaft notwendig gemacht hätten. Derartiges ohne Weiteres als Begründung für das Vorliegen einer Gefährdung zu betrachten, sei vollkommen absurd und somit willkürlich. Hätte es der Beschwerdeführer darauf angelegt, die Vermögenswerte nach Panama zu verbringen, so wäre dazu wohl mehr als hinreichend Gelegenheit gewesen. Die initiale Hausdurchsuchung habe nämlich Anfang Dezember 2009 stattgefunden. Die Kontosperre durch das Landgericht sei im Frühjahr 2010 und die verfahrensgegenständliche Kontosperre gar erst im Sommer 2010 erfolgt. Nichts lasse daher den Schluss zu, dass die Panamagesellschaft als zugriffsfreies Gelddepot hätte dienen sollen.
Wenn das Amt für Kommunikation sowie die VBK auf angebliche Ergebnisse der Verfahren 11 UR.2010.89 und 11 RS.2009.210 verwiesen, so müsse neuerlich die Frage gestellt werden, um welche Ergebnisse es sich dabei handeln solle. Beide Verfahren befänden sich im Ermittlungsstadium. Rechtskräftige Entscheidungen, welche allenfalls als Ergebnisse zu qualifizieren wären, lägen nicht vor. Alles befinde sich im Schwebezustand. Es wäre die Pflicht sowohl der VBK als auch des Amtes für Kommunikation gewesen, auf diese angeblichen Ergebnisse hinzuweisen. Eine blosse Bezugnahme auf Akten könne dabei keinesfalls genügen. Den Entscheidungen der VBK bzw. des Amtes für Kommunikation mangle es an Bestimmtheit und hinreichender Begründung, sodass letztlich auch die hier angefochtene Entscheidung der Begründungspflicht nicht nachkomme.
4.3. Der Beschwerdeführer werde durch das angefochtene Urteil in seiner persönlichen Freiheit, konkret seiner Geheim- und Privatsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK verletzt.
Als wirtschaftliches Organ des K Establishment sei der Beschwerdeführer durch die Beschlagnahme der Kontounterlagen dieser Anstalt ebenfalls in seiner Geheim- und Privatsphäre beeinträchtigt. Die Bankguthaben seien in wirtschaftlicher Hinsicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Der Eingriff in seine Geheim- und Privatsphäre sei widerrechtlich, da das Amt für Kommunikation für die Anordnung der Beschlagnahme nicht zuständig sei. Nach Art. 154 Abs. 1 LVG seien auf das Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften der StPO insoweit anzuwenden, als das LVG selbst keine Abweichungen oder Ergänzungen enthalte. Art. 156 Abs. 3 und 4 LVG stellten eine solche Abweichung bzw. Ergänzung dar. Danach dürfe die Durchsicht von Briefen und sonstigen Papieren, sofern sie nicht dritten Personen gehörten, ferner von Geschäftsbüchern, ausser bei Einwilligung des Betroffenen nur durch den Landrichter erfolgen, welchem die Verwaltungsbehörde (Amtsperson) die mit einer Verwaltungsübertretung in Verbindung stehenden Papiere oder Bücher mitzuteilen habe. In diesem Fall seien die beschlagnahmten Briefe, Papiere oder Geschäftsbücher vor dem Betroffenen zu versiegeln und in diesem Zustand dem Landgericht zu übergeben. Das Gericht habe die Dokumente durchzugehen und der Verwaltungsbehörde nur die sachbezügliche Mitteilung zu machen. Danach müssten die Dokumente wieder versiegelt zurückgegeben werden. Es sei offenkundig, dass unter sonstigen Papieren und Geschäftsbüchern gerade auch Bankunterlagen zu verstehen seien. Diese dienten als Belegsammlung der ordentlichen Buchhaltung und seien damit Bestandteil der Geschäftsbücher. Von einer pauschalen Unzuständigkeit der Gerichte könne daher auch nach Einführung der StPO nicht gesprochen werden. Eine Bewilligung des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme in die zu beschlagnahmenden Unterlagen sei gegenüber dem Amt für Kommunikation nicht erteilt worden. Dementsprechend hätte dieses an das Landgericht gelangen müssen, wo es Auskünfte durch den Landrichter zu beantragen gehabt hätte.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beziehe sich Art. 156 Abs. 3 und 4 LVG nicht nur auf die Anordnung der Durchsuchung von Personen, Sachen und Räumlichkeiten, sondern auch auf die Beschlagnahme von Briefen, Papieren oder Geschäftsbüchern. So spreche Art. 156 Abs. 4 LVG ausdrücklich von "beschlagnahmten" Briefen, Papieren oder Geschäftsbüchern. Bei der verfahrensgegenständlichen Edition von Bankunterlagen handle es sich letztendlich um nichts anderes als um eine Beschlagnahme derselben. Diese hätte durch den Richter und nicht durch das Amt für Kommunikation erfolgen sollen. Deshalb sei sie nicht gesetzmässig und damit im Sinne von Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK widerrechtlich.
Sollte der Staatsgerichtshof dieser Rechtsansicht nicht folgen, so verweise der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen vor den ordentlichen Instanzen, wonach gemäss Urteil zu StGH 1983/3 (LES 1984, 31) zur Sicherstellung öffentlich-rechtlicher Geldansprüche oder jeglicher Ansprüche das Landgericht und zur Sicherstellung anderer öffentlich-rechtlicher Ansprüche der Regierungschef zuständig sei. Gemäss diesem Urteil hätte das Amt für Kommunikation, wie auch aus Art. 120 LVG eindeutig hervorgehe, an das Landgericht um Anordnung einer sichernden Massnahme heranzutreten gehabt. Diese Rechtsauffassung entspreche auch jener der Regierung, was mit einem entsprechenden Schreiben der Regierung vom 23. Juni 2010 klar habe belegt werden können. In diesem Schreiben werde das Amt für Kommunikation beauftragt, die angeblichen Ansprüche gerichtlich zu sichern und zu vollstrecken. Es könne keine Rede davon sein, dass die StPO i. d. F. LGBl. 1914 Nr. 3, auf welche sich die Entscheidung StGH 1983/3 angeblich beziehe, den Verfall nicht regle. § 87 ff. StPOalt beziehe sich auf die Beschlagnahme und § 231 StPOalt beziehe sich auf den Verfall. Diese Entscheidung des Staatsgerichtshofes müsse nach wie vor Gültigkeit besitzen.
Der Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre sei unverhältnismässig und damit widerrechtlich. Sämtliche Bankunterlagen seien bereits an das Landgericht ausgefolgt worden, wo sie seither ausgewertet würden. Es sei daher nicht erforderlich, dass das Amt für Kommunikation diese Unterlagen nunmehr herausverlange und beschlagnahme. Sie seien nämlich Bestandteil des Gerichtsaktes und könnten vom Amt dort jederzeit eingesehen werden. Zudem sei es nicht erforderlich, diese Unterlagen erneut mit einer verwaltungsrechtlichen Beschlagnahme zu belegen, zumal derzeit keine Anzeichen dafür bestünden, dass die gerichtliche Beschlagnahme aufgehoben werden könnte. Die Beschlagnahme sei somit nicht notwendig und damit unverhältnismässig.
4.4. Die verfahrensgegenständliche Sperrung der Konten des Beschwerdeführers und des K Establishment stelle einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV dar. Als wirtschaftliches Organ des K Establishment sei der Beschwerdeführer von der Sperrung der Konten dieser juristischen Person ebenfalls betroffen und in seinem verfassungsmässig geschützten Recht auf Eigentum beeinträchtigt.
Wie bereits ausgeführt sei das Amt für Kommunikation für die Anordnung der Kontosperre nicht zuständig. Diese sei damit widerrechtlich und verletze Art. 34 LV. Überdies sei der Eingriff in die Eigentumsgarantie unverhältnismässig, da die Anordnung des Amtes für Kommunikation nicht erforderlich sei. Zweck der Kontosperre sei es, die angeblich rechtswidrig erlangten Vermögenswerte für die Begleichung möglicher Verwaltungsstrafen bzw. die Abschöpfung nach Art. 72 KomG zu sichern. Gemäss Art. 72 Abs. 1 KomG habe das Amt für Kommunikation bei Verwaltungsübertretungen nach Art. 70 KomG den dadurch erlangten wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen. Diese Abschöpfung finde jedoch keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen werde (Art. 72 Abs. 2 KomG). Wäre die Durchführung der Abschöpfung eine unbillige Härte, müsste die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben (Art. 72 Abs. 3 KomG). Mit Beschluss des Obergerichtes zu 11 UR.2010.89-85 sei die Sperre der Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei der M Bank aufgehoben worden, da es dieser nach Ansicht des Obergerichtes zur Sicherung der voraussichtlichen Abschöpfung des Bereicherungsschadens nicht bedurft habe. Dieser Schaden sei mit CHF 800'000.00 festgesetzt worden. Das Obergericht habe in jenem Beschluss ausgeführt, dass es, da die Konten bei der L Bank mit einer Sperre gemäss § 97a StPO belegt worden seien, keiner zusätzlichen Sicherung bedürfe. Eine Abschöpfung über einen Betrag von CHF 800'000.00 erscheine daher als nicht erforderlich. Demzufolge sei auch die verfahrensgegenständliche Sperrung der Konten des Beschwerdeführers bei der M Bank im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens nicht mehr erforderlich und somit unverhältnismässig.
Des Weiteren sei auch die Sperrung der Konten des Beschwerdeführers bzw. des K Establishments bei der L Bank nicht erforderlich, weil der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Januar 2011 zu 11 UR.2010.89 einer Revisionsbeschwerde keine Folge gegeben habe. Demnach seien bei der L Bank immer noch sämtliche Vermögenswerte des Beschwerdeführers sowie solche des g24solution Establishments im Umfang von CHF 336'000.00 gesperrt. Die vom Amt für Kommunikation bei der L Bank angeordneten Sperren der Konten seien deshalb nicht mehr erforderlich, weil der angestrebte Erfolg bereits durch die strafgerichtlichen Massnahmen erreicht werde.
4.5. Das angefochtene Urteil verletze des Weiteren das Willkürverbot. Insbesondere die ungesetzliche und unverhältnismässige Beschlagnahme der Kontounterlagen und die Sperre der Konten seien willkürlich. Auch der vom Verwaltungsgerichtshof gefasste Kostenspruch verletze das Willkürverbot, weil die Bemessungsgrundlage falsch festgelegt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof bemesse den Streitwert unter Bezugnahme auf § 4 Ziffer 10 der Honorarrichtlinien mit CHF 25'000.00. Diese Bestimmung betreffe jedoch Motorfahrzeugsachen. Anwendbar sei vielmehr § 11 i. V. m. § 14 der Honorarrichtlinien. Nach § 11 lit. a derselben betrage die Bemessungsgrundlage für Verwaltungsübertretungen CHF 20'000.00. Nach § 14 der Honorarrichtlinien erhöhe sich die Bemessungsgrundlage in Verwaltungsstrafsachen, bei welchen der Verfall von Gegenständen angedroht werde, jeweils um den Wert derselben. Im konkreten Fall habe der Verwaltungsgerichtshof somit die Bestimmungen zur Berechnung der Bemessungsgrundlage willkürlich angewendet. Richtig wäre ein Streitwert von CHF 1'853'378.67, weil dieser Betrag der Höhe der von der Abschöpfung bedrohten Vermögenswerte plus der Bemessungsgrundlage nach § 4 lit. a der Honorarrichtlinien entspreche.
5. Mit Schreiben vom 16. März 2011 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Januar 2011, VGH 2010/095, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich, als auch als enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 33 Abs. 3 LV geltend.
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar nicht explizit in der Landesverfassung genannt, er fliesst jedoch aus dem Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 LV) und findet seine konkretisierende Ausprägung durch Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK und insbesondere durch das darin enthaltene Gebot eines fairen Verfahrens (StGH 2002/92, Erw. 3.1 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, LPS Bd. 20, 245 ff.). Im Beschwerdefall verortet der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Recht auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, was sowohl für das Strafverfahren, als auch für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren richtig ist (StGH 2002/30, Erw. 3. mit Verweis auf Höfling, a. a. O., 247).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt konkret vor, seinem Rechtsvertreter seien vom Amt für Kommunikation keine Auskünfte zu einem Beschluss des Obergerichtes zu 10 CG.2010.188 erteilt worden, obwohl dieser ihn direkt betroffen habe. Das Amt für Kommunikation habe diesen Beschluss offenkundig vom Landgericht erhalten und zur Grundlage seiner Anordnung gemacht. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit verletzt worden, als im Verfahren vor dem Obergericht offenbar über ihn betreffende Angelegenheiten befunden worden sei, ohne dass er davon überhaupt gewusst habe. Ihm sei im erwähnten Verfahren die Möglichkeit genommen worden, sich zu äussern und seinen Standpunkt zu vertreten. Seine direkte Betroffenheit ergebe sich daraus, dass das Amt für Kommunikation jene Entscheidung als Grundlage für das gegenständliche Verfahren herangezogen habe. Da das Verfahren 10 CG.2010.188 zum Zeitpunkt des Erlasses der verfahrensgegenständlichen Anordnung des Amtes für Kommunikation bereits abgeschlossen gewesen sei, habe die dort erfolgte Gehörsverletzung auch nicht im gegenständlichen Verfahren geheilt werden können.
Das vom Beschwerdeführer erwähnte Verfahren 10 CG.2010.188 hatte einen vom Amt für Kommunikation an das Landgericht gestellten Sicherungsantrag zum Gegenstand. Das Landgericht erachtete sich indessen als für den Erlass einer solchen Massnahme nicht zuständig, was vom Obergericht auch so bestätigt wurde. In solchen Provisorialverfahren erachtet der Staatsgerichtshof eine Anhörungspflicht indessen dann als entbehrlich, wenn eine Entscheidung von besonderer Dringlichkeit ist bzw. die vorherige Anhörung die Gefahr der Vereitelung einer geplanten Massnahme heraufbeschwören würde. Erst nach Erlass einer anspruchssichernden einstweiligen Verfügung erscheint es dem Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nicht mehr als angemessen, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu beschneiden (StGH 2007/95, Erw. 4.2 mit Verweis auf StGH 1997/3, LES 2000, 57 ff.). So weit ist es im Verfahren 10 CG.2010.188 nun aber aufgrund der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gar nicht gekommen, sodass eine Anhörung des Beschwerdeführers schon mangels Beschwer nicht mehr geboten war. Das Amt für Kommunikation übernahm in der Folge die von den Zivilgerichten im Verfahren 10 CG.2010.188 angestellten Zuständigkeitserwägungen zur Begründung seiner eigenen Zuständigkeit. Diese Erwägungen betrafen somit lediglich die Rechtsfrage der Zuständigkeit, zu welcher der Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens aber ohne Einschränkung Stellung beziehen konnte. Der Verwaltungsgerichtshof weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Zuständigkeit im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich eigenständig zu prüfen war. Allein der Umstand, dass im Rahmen dieser Prüfung eine Rechtsansicht aus einem Verfahren übernommen wurde, an welchem der Beschwerdeführer nicht beteiligt wurde, vermag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen.
3. Der Beschwerdeführer moniert weiters eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Art. 43 LV. Der Verwaltungsgerichtshof übernehme die Begründungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und des Amtes für Kommunikation, ohne die vom Beschwerdeführer geforderte Begründung zu liefern. Bereits die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten habe in ihrer Entscheidung lediglich die Begründung des Amtes für Kommunikation wiedergegeben. Es bleibe offen, woraus sich ergeben solle, dass der Beschwerdeführer einen angeblich automatischen SMS-Versand betrieben habe. Dasselbe gelte für die Behauptung, es seien mehrere Millionen SMS versandt worden und bei der panamesischen Gesellschaft N Corporation handle es sich um eine "Parallelstruktur". Nichts lasse in Wirklichkeit den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer diese Gesellschaft als zugriffsfreies Gelddepot habe verwenden wollen. Wenn das Amt für Kommunikation sowie die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten auf angebliche Ergebnisse der Verfahren 11 UR.2010.89 und 11 RS.2009.210 verwiesen, so wären diese anzuführen gewesen. Eine blosse Bezugnahme auf die Aktenzahlen genüge nicht.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (siehe StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5] sowie StGH 1987/7, LES 1988, 1 [2] und StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]). Dabei darf eine gegebene Begründung durchaus auch unzutreffend sein. Allein deswegen wird die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht im angefochtenen Urteil, wenn auch knapp, so doch noch in grundrechtlich genügender Weise auf die vom Beschwerdeführer erstatteten Begründungsrügen ein. Wesentlich ist dabei der Hinweis, es sei Aufgabe des Hauptverfahrens, den Sachverhalt zur Gänze aufzuklären. So weit somit der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen in der Sache bestreite, habe er dies im eigentlichen Verwaltungsstrafverfahren und nicht im gegenständlichen Sicherungsverfahren geltend zu machen. Im Übrigen sei es im Lichte des Begründungsanspruches nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit jedem Detail einer Beschwerde befasse. Es rechtfertige sich daher im Sinne der Verfahrensökonomie, grundlose Behauptungen kurz oder gar nicht zu behandeln. Der Verwaltungsgerichtshof bringt damit einerseits zum Ausdruck, dass er die vom Beschwerdeführer vermissten Feststellungen zum automatisierten Versand von mehreren Millionen SMS und zur N Corporation sowie den Verweis auf die Verfahren 11 UR.2010.89 und 11 RS.2009.210 als für das gegenständliche Sicherungsverfahren nicht entscheidungswesentlich erachtet, da dies im Hauptverfahren zu klären sei. Damit liefert er aber gleichzeitig auch eine Begründung dahingehend, dass die Vorinstanzen auf diese Rügen gerade wegen dieses Mangels an Erheblichkeit für das gegenständliche Verfahren nicht zwingend einzugehen hatten. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht ist im Rahmen des Schutzbereiches von Art. 43 LV, wie oben ausgeführt, nicht von Relevanz.
Das angefochtene Urteil steht aus diesen Gründen im Einklang mit dem grundrechtlichen Begründungsanspruch nach Art. 43 LV.
4. Der Beschwerdeführer behauptet sodann eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK.
4.1. Er bringt diesbezüglich vor, das Amt für Kommunikation sei für die im Beschwerdefall zu beurteilenden Anordnungen gar nicht zuständig. Diese Rüge beschlägt primär den Schutzbereich des Anspruches auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV. Denn der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter ist zum einen dann verletzt, wenn ein Gericht kompetenzwidrig eine Entscheidung trifft, zum anderen aber auch dann, wenn es eine ihm gesetzlich zugewiesene Entscheidungskompetenz ablehnt (vgl. StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 33 Abs. 1 LV nicht rügt, gereicht ihm deshalb nicht zum Nachteil, weil aus dem Beschwerdevorbringen eine nach der Rechtsprechung genügende implizite Rüge auch dieses Grundrechts abgeleitet werden kann (StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2.]).
Gerichtliche Verfahrensverfügungen werden nach der Praxis des Staatsgerichtshofes in der Regel nur unter dem Willkürgesichtspunkt geprüft, wobei eine Ausnahme im Sinne einer differenzierten Grundrechtsprüfung im Lichte von Art. 33 Abs. 1 LV nur dann gemacht wird, wenn das Grundrecht auf den ordentlichen Richter in besonders schwerer Weise beeinträchtigt wird (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2.]). In diese Kategorie fallen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aber regelmässig nur Verfahrensverfügungen, welche einem Rechtssuchenden die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abschneiden (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2. m. w. N.]).
Eine solche Konstellation ist für den vorliegenden Fall zu verneinen. Es geht dem Beschwerdeführer nämlich nicht darum, eine ihm verunmöglichte Beschreitung des Rechtsweges zu beseitigen. Vielmehr soll unter Berufung auf dieses Grundrecht die Verfolgung des behördlichen Bussgeld- und Abschöpfungsanspruches verhindert werden. Es liegt deshalb von vornherein kein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf den ordentlichen Richter vor, sodass die Schutzwirkung dieses Grundrechts im Beschwerdefall nicht über das Willkürverbot hinausgeht (siehe dazu nachstehende Erw. 6.).
4.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, der verfahrensgegenständliche Eingriff in seinen Privat- und Geheimbereich sei unverhältnismässig. Sämtliche im Beschwerdefall beschlagnahmten Bankunterlagen seien nämlich bereits im Rahmen des Verfahrens 11 UR.2010.89 an das Landgericht ausgefolgt worden, wo sie seither ausgewertet würden. Es sei daher nicht erforderlich, dass das Amt für Kommunikation diese Unterlagen erneut herausverlange und beschlagnahme.
Der Staatsgerichtshof hat in Bezug auf Urkundenbeschlagnahmungen und an Banken gerichtete Herausgabebeschlüsse in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass solche Zwangsmassnahmen klarerweise Eingriffe in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV darstellen (StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]; StGH 2008/85, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Sinne der allgemeinen Voraussetzungen für einen Eingriff in ein spezifisches Grundrecht ist dabei der in Art. 32 Abs. 2 LV normierte Gesetzesvorbehalt und zusätzlich das Übermassverbot zu beachten (StGH 2009/33, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/72, Erw. 3.2; vgl. StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4.1]).
Der Verwaltungsgerichtshof weist zum Verhältnismässigkeitseinwand des Beschwerdeführers zu Recht darauf hin, dass dem gegenständlichen Verfahren im Vergleich zur gerichtlichen Strafuntersuchung ein eigenständiger Charakter zukommt. Während das Amt für Kommunikation nämlich dem Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Art. 70 KomG nachgeht, untersucht das Landgericht im Verfahren 11 UR.2010.89 den Verdacht des Computerbetruges nach § 148a StGB bzw. der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB. Untersuchungsgegenstand dieser beiden Verfahren bilden somit Tatbestände, welche in Bezug auf die zu deren Erfüllung notwendige Tatsachengrundlage unterschiedlichen objektiven Anforderungen unterliegen. Eine allfällige Einstellung der gerichtlichen Strafuntersuchung samt Rückgabe der beschlagnahmten Urkunden hätte somit nicht zwangsläufig auch die Beendigung der gegenständlichen Ermittlungen zur Folge. Dem Verwaltungsgerichtshof ist deshalb zuzustimmen, dass das Amt für Kommunikation ein grundsätzlich eigenständiges Sicherungsinteresse hat, welches die Beschlagnahmung der Bankunterlagen entgegen dem Beschwerdevorbringen auch im gegenständlichen Verfahren notwendig macht. Eine Verletzung der Privat- und Geheimsphäre liegt demnach nicht vor.
5. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV geltend.
5.1. Im Zusammenhang mit Kontensperren anerkennt der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass solche einen klaren Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV darstellen (StGH 2010/72, Erw. 3. mit Verweis auf StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.1]; StGH 2005/24, Erw. 2.1; StGH 2000/8, Erw. 7.1; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [131, Erw. 5.2]). Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip, eingehalten werden (StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.2] mit Verweis auf Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 45 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
5.2. Insoweit der Beschwerdeführer die Frage der Zuständigkeit des Amtes für Kommunikation auch in diesem Kontext aufwirft, ist er auf die bisherigen Erwägungen zu verweisen, wonach dieser Vorhalt primär den Schutzbereich des Anspruches auf den ordentlichen Richter betrifft. Auch die weitere Rüge, es liege ein unverhältnismässiger Grundrechtseingriff allein schon deswegen vor, weil die Vermögenswerte bei der L Bank bereits im Verfahren 11 UR.2010.89 gesperrt worden seien, ist nicht stichhaltig. Dem Amt für Kommunikation kommt nämlich, wie erwähnt, ein von der gerichtlichen Strafuntersuchung unabhängiges Sicherungsinteresse zu. Der Gefahr der Abdisponierung der Vermögenswerte für den Fall der Einstellung des gerichtlichen Untersuchungsverfahrens kann nur mit einer eigenständigen Sperre im gegenständlichen Verfahren begegnet werden (vgl. Erw. 4.2).
5.3. Des Weiteren verneint der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit des Umfanges der vom Amt für Kommunikation verfügten Vermögenssperren. Deren Zweck sei nämlich, die Begleichung möglicher Verwaltungsstrafen sowie die Abschöpfung gemäss Art. 72 KomG zu sichern. Im Verfahren 11 UR.2010.89 seien die Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei der M Bank mit Beschluss des Obergerichtes vom 2. November 2010 (ON 85) freigegeben worden, weil es dieser Vermögenswerte zur voraussichtlichen Bereicherungsabschöpfung von CHF 800'000.00 nicht mehr bedurft habe. Eine Abschöpfung über diesen Betrag hinaus erscheine auch unter dem Blickwinkel des Art. 72 Abs. 2 KomG als nicht erforderlich.
Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht beizutreten. Gemäss Art. 72 Abs. 1 KomG ist nämlich im gegenständlichen Verfahren derjenige wirtschaftliche Vorteil abzuschöpfen, welcher unter anderem durch eine Verwaltungsübertretung nach Art. 70 KomG erlangt worden ist. Dieser Vorteil muss somit keineswegs mit dem nach § 20 StGB abzuschöpfenden Betrag identisch sein und ist allein im Lichte der Kriterien des Kommunikationsgesetzes zu beurteilen. Die Höhe des hier abzuschöpfenden Vorteils hängt konkret davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Art. 70 KomG nachgewiesen werden kann und allfällige wirtschaftliche Vorteile damit im Zusammenhang stehen. Der vom Amt für Kommunikation gehegte Verdacht erstreckt sich dabei auf einen Betrag von EUR 3'516'887.91, welcher sich nachvollziehbar aus einer durch die Landespolizei durchgeführten Geldflussanalyse ergibt (11 UR.2010.89, ON 39a, Beilage 3). In rechtlicher Hinsicht steht das Amt für Kommunikation im Wesentlichen auf dem Standpunkt, der Beschwerdeführer habe ohne Einholung der notwendigen Bewilligungen ein SMS-Center betrieben und darüber mittels automatischer Systeme gegen Entgelt mehrere Millionen Werbe-SMS verschickt. Es sei deshalb der Verdacht der Verwaltungsübertretungen nach Art. 70 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 lit. a KomG indiziert. Die erwähnten EUR 3'516'887.91 seien durch diese nicht genehmigten und somit nach dem Kommunikationsgesetz untersagten Tätigkeiten erwirtschaftet worden, sodass diese nach Art. 72 KomG der Abschöpfung unterlägen (vgl. 11 UR.2010.89, ON 64a). Aus dieser Begründung lässt sich die Notwendigkeit der im gegenständlichen Verfahren verfügten Vermögenssperren mit einer für ein Sicherungsverfahren genügenden Plausibilität ableiten, sodass der Staatsgerichtshof darin keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erkennen kann.
6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich noch eine Verletzung des Willkürverbots geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof das Willkürverbot zwar als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht anerkennt. Es hat indessen lediglich die Funktion eines Auffanggrundrechts mit subsidiärem Charakter inne, sodass ihm nur dann eine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist (vgl. StGH 2008/37 + 88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbotes ist auf die Beschwerdeausführungen zur Willkürrüge nicht einzugehen, soweit dabei die schon behandelten Grundrechtsrügen im Wesentlichen nur wiederholt bzw. variiert werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes wird nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Übrigen nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
Vor dem Hintergrund der bisherigen Erwägungen bleibt unter dem Willkürgesichtspunkt nur noch der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, das Amt für Kommunikation sei für den Erlass der gegenständlichen Anordnungen nicht zuständig.
Die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich nämlich auf den Wortlaut von Art. 72 Abs. 1 KomG, welcher die Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils eindeutig in die Kompetenz der Regulierungsbehörde und somit in diejenige des Amtes für Kommunikation legt. Die Nichtanwendbarkeit des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Art. 156 Abs. 3 und 4 LVG begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass diese Bestimmung nur die Durchsuchung von Personen, Sachen und Räumlichkeiten und nicht die Anordnung von Kontosperren und Herausgabe von entsprechenden Bankunterlagen regle. Auch diese Lesart ist durchaus überzeugend. Sowohl der Titel als auch der Gesamtkontext des Art. 156 LVG lassen diesen Schluss jedenfalls zu. Wenn somit in Art. 156 Abs. 4 LVG von der Versiegelung beschlagnahmter Briefe, Papiere oder Geschäftsbüchern die Rede ist, so muss sich diese Verpflichtung auf solche Dokumente beschränken, welche im Rahmen von physischen Durchsuchungen sichergestellt und beschlagnahmt wurden. Ein solcher Fall liegt gegenständlich aber gerade nicht vor. Entsprechend war das Amt für Kommunikation im Beschwerdefall auch nicht verpflichtet, nach dieser Bestimmung vorzugehen.
Eine Verletzung des Willkürverbotes ist aus diesen Gründen nicht ersichtlich. Auf die weitere Rüge des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof hätte anstatt eines Streitwertes von CHF 25'000.00 einen solchen von CHF 1'853'378.67 anzuwenden gehabt, ist mangels Beschwer nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer hätte nämlich bei Heranziehung des von ihm gewünschten Streitwertes weit höhere Gebühren zu entrichten gehabt.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
8. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie 5 GGG.