StGH 2011/021
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: F Anstalt (vormals G Anstalt) ....... 9490 Vaduz
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 11. Januar 2011, 13RS.2010.300-23
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11. Januar 2011, 13 RS.2010.300-23, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 935.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Landgerichtsbeschluss vom 27. Oktober 2010 zu 13 RS.2010.300-4 wurden sämtliche Bankkontounterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin (vormals G Anstalt) bei der H Bank AG i. L. beschlagnahmt.
1.1. Das Erstgericht ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt/A habe in ihrem Strafverfahren gegen A und verschiedene weitere Personen bereits im März 2010 ein erstes Mal um Rechtshilfe ersucht (Akt 13 RS.2010.55). Dazu seien bis heute mehrere ergänzende Gesuche eingegangen, zuletzt das Rechtshilfeersuchen vom 17. September 2010 (ON 1). Gemäss beigelegter Anordnung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 17. September 2010, bewilligt vom Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 22. September 2010, solle die H Bank AG in 9494 Schaan nachstehende Informationen/Unterlagen herausgeben (Beilage zu ON 1):
"Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt führt - soweit anordnungsrelevant - gegen Mag. A, Dr. B, Mag. C u. a. das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue gemäss den § 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall, teils § 12 StGB und anderer Delikte zum Nachteil der im Konzern I zusammengeschlossenen (Bank)Unternehmen.
Der hier wesentliche Tatverdacht lautet zusammengefasst, dass die I im Jahr 2004 Wertpapiere (Vorzugsaktien) emittierte, ihre Organe in diesem Zusammenhang wissentlich ihre Befugnisse missbrauchten und mit den Erwerbern dieser Wertpapiere und anderen Personen ein System errichteten, in dem die Zeichner der Wertpapiere, die sich dafür ihrerseits liechtensteinischer Gesellschaftskonstrukte bedienten, für den Erwerb dieser Wertpapiere von der Konzerntochter J Liechtenstein (nunmehr H) Kredite erhielten, deren Kreditzinsen niedriger waren, als die fixen Zinsen für diese Wertpapiere, wodurch die ‚Zeichner' der Wertpapiere zum Nachteil der I an der Differenz zwischen den niedrigeren Kreditzinsen und den höheren Wertpapierzinsen verdienten, ohne dass sie eine wertadäquate Gegenleistung erbracht hätten. Dadurch entstand der I nach der Verdachtslage (zumindest) ein Schaden in Millionen-Euro-Höhe.
Gleichzeitig besteht der Verdacht, dass die Organe der I durch die beschriebene Vorgehensweise das Delikt der ‚Bilanzfälschung nach § 255 AktG begangen haben, indem sie in den nachfolgenden Bilanzen vorsätzlich überhöhte Eigenmittel darstellten.
Nach dem ÖNB-Bericht über den Prüfungszeitraum 18.09.2006 bis 20.04.2007 (ON 2141, AS 5 ff.) emittierte die J Int. im Jahr 2004 100'000 Stk. L Holding-Vorzugsaktien im jeweiligen Nominale von EUR 1'000.- (insg. also 100 Mio.). Diese Vorzugsaktien waren mit einem jährlich fälligen, fixen Kupon iHv 6,25 % des Nennbetrags ausgestattet und wurden (formell) an 10 Investoren (Privatstiftungen, Unternehmen und Privatpersonen) veräussert. Durch die Ausgabe dieser Vorzugsaktien sollte das Eigenkapital der I-Gruppe (zumindest formell) aufgestockt werden, um dadurch weitere Kredite vergeben zu können. Nach der Aktenlage waren u. a. Mag. A und Mag. C an der Konzeption dieser Eigenmittelgenerierung beteiligt (ON 474, AS 65dw, dx).
In diesem Zusammenhang wurden die unter I) genannten liechtensteinischen Anstalten gegründet. Als wirtschaftlicher Berechtigter fungierte D, der nach der Aktenlage mit Mag. C verschwägert ist. Auch Dr. B und Mag. C traten im Zusammenhang mit der Gründung der genannten Anstalten auf (ON 804, AS 49b, c; ON 474, AS 65eh).
Die genannten Anstalten erhielten von der J Liechtenstein (jetzt H) jeweils Kredite iHv EUR 5,15 Mio. und leiteten die Kreditmittel an die von Dr. B gegründete und als Vorstand geführte K Holding AG (KK Holding AG]; ON 2141, AS 47, 49, 357; FN 249744x des LG Klagenfurt] weiter, die damit 55 % der Vorzugsaktien-Tranche 2004 um € 55 Mio. kaufte. Als Sicherheit für diese Kredite dienten die Aktien der K Holding AG, deren Aktiva im Wesentlichen aus den Vorzugsaktien bestanden. Die Zinsen für die von der J Liechtenstein gewährten Kredite betrugen 4,5 % und waren damit niedriger, als die Dividenden aus den Vorzugsaktien (ON 804, AS 49b, 51, 55; ON 474, AS 65ed, ee; ON 471, AS 19; Jahresabschlüsse im Firmenbuch zu FN 249744x des LG Klagenfurt).
Die den liechtensteinischen Anstalten von der J Liechtenstein gewährten Kredite wurden also - wirtschaftlich betrachtet - (möglicherweise über eine ‚Treuhändergesellschaft' [als ‚Durchlaufgesellschaft'] auf den British Virgin Islands) an die K Holding weitergeleitet, die damit wiederum 55 % der L Holding-Vorzugsaktien erwarb und damit grösster ‚Investor' dieser Wertpapiertranche wurde (ON 2141, AS 43 bis 49; ON 527, AS 65). Die Kuponzahlungen an die K Holding (aufgrund der Vorzugsaktien) wurden (möglicherweise ebenfalls unter Zwischenschaltung der ‚Treuhändergesellschaft' auf den British Virgin Islands) an die liechtensteinischen Anstalten unter dem Titel ‚Kredittilgung und/oder Zinszahlung' weitergeleitet (ON 2141, AS 47). Nur schwer damit in Einklang zu bringen ist die Erklärung von Dr. B (namens der K Holding), dass ‚insbesondere die K Holding für die Finanzierung der Kapitalerhöhung der L Holding von 430 auf 530 MEUR sich keiner direkten oder indirekten (über Haftungen, Garantien o.ä.) Mittel der I Gruppe bedient und ihm keinerlei Geldflüsse von liechtensteinischen Anstalten, welche Kreditnehmer der HAA Bank (Liechtenstein) AG sind, zur K Holding AG oder L Holding bekannt sind' (ON 2141, AS 357; idS offenbar auch der damalige Informationsstand der J Int.: ON 527, AS 23 f; s. aber nunmehr ON 474, AS 65ec, ed).
Sechs weitere Erwerber von L Holding-Vorzugsaktien erhielten dafür ebenfalls von der J Liechtenstein eine indirekte Finanzierung von in Summe EUR 39,5 Mio., indem sie das Geld für den Erwerb der Vorzugsaktien von Kreditnehmern der J Liechtenstein (also unter Weiterreichung der Kreditvaluta) bekommen haben. Bei (zumindest) dreien dieser Aktionäre handelt es sich um Privatstiftungen, deren Vorstand ebenfalls Dr. B war (oder ist; ON 2141, AS 49).
In Summe finanzierte also die I Gruppe - vermittels der J Liechtenstein - die ‚Kapitalerhöhung' der L Holding zumindest im Ausmass von EUR 94,5 Mio. (von EUR 100 Mio.) indirekt selbst, was zur Folge hatte, dass ÖNB und FMA diese Mittel (solange dieses System bestand) nicht als Eigenkapital anerkannten (vgl. ON 2141, AS 53).
Nach der Aktenlage wäre es faktisch nicht in Frage gekommen, dass die Dividenden aus den L Holding-Vorzugsaktien nicht ausbezahlt werden: Hätte die Leasinggruppe Probleme gehabt, die Dividende zu zahlen, hätte der Konzern einspringen müssen. Wenn eine Dividende in einem Jahr dennoch nicht zur Auszahlung gelangt wäre, wäre sie im darauffolgenden Jahr ausbezahlt worden (ON 474, AS 65eg, eh; ON 805/Ordner 104, AS 423).
Die an die K Holding AG ausbezahlten Dividenden betrugen nach der Aktenlage für die Jahre 2004 (ausbezahlt am 30.4.2005) und 2005 (ausbezahlt am 30.4.2006) jeweils EUR 3'437'500.- (inkl. KESt) und für das Jahr 2006 (ausbezahlt am 30.4.2007) EUR 3'111'823.63 (inkl. KESt) (vgl. ON 805/Ordner 104, AS 53). Auch aus den Jahresabschlüssen der K Holding AG (bzw. KK Holding AG) für die Jahre 2005 bis 2008 (abrufbar im Firmenbuch) ergibt sich, dass ihre einzige wesentliche Geschäftstätigkeit aus dem Vorzugsaktiengeschäft bestand und die daraus resultierenden Dividenden ihre Haupteinnahmequellen waren. Im Lagebericht für das Jahr 2007 schlägt Vorstand Dr. B vor, vom Bilanzgewinn zum 31.7.2007 iHv EUR 1'089'629.23 einen Teil von EUR 1 Mio. auszuschütten. Für den Bilanzgewinn zum 31.7.2008 iHv EUR 1'096'883.52 schlägt er eine (Teil-)Ausschüttung von EUR 965'918.84 vor. Aufgrund der dargestellten Tatsachen besteht der konkrete Verdacht, dass die ausgeschütteten Gelder aus den lukrierten Vorzugsaktiendividenden stammen.
Die für die Annahme des Untreueverdachts entscheidenden Umstände lauten, dass durch die in Wahrheit durch den Konzern selbst (über die J Liechtenstein) finanzierten Vorzugsaktienkäufe keine echten Eigenmittel geschaffen wurden. Damit besteht aber der Verdacht, dass die Differenz zwischen niedrigerem Kreditzins und höherer Vorzugsaktiendividende (zum Vermögensgesamtvergleich vgl. Kirchbacher/Presslauer, WK2 § 153 Rz 39) bewusst für etwas bezahlt wurde, das keinen (annähernd vergleichbaren) wirtschaftlichen Gegenwert hatte (vgl. Kirchbacher/Presslauer, WK2 § 146 Rz 67), nämlich für eine bloss ‚auf dem Papier' generierte Eigenmittelposition (vgl. ON 474, AS 65ef, eg; ON 471, AS 11, 13, 17, 19). Es besteht also der konkrete Verdacht, dass die Schöpfer dieses Systems und die sonstigen Teilnehmer (neben der strafrechtlichen Implikation des § 255 AVG) bewusst auf die beschriebene Weise zusammenwirkten, um dadurch zum Nachteil des I-Konzerns zu profitieren. Als unmittelbare Täter sind die Befugnisträger der Konzerngesellschaften J Int., L und J Liechtenstein verdächtig, während bei anderen Personen die Täterschaftsformen des § 12 zweiter oder dritter Fall StGB (Bestimmung oder Beitrag) in Frage kommen.
Zulässigkeit und Ziel der Massnahme:
Gemäss § 116 Abs. 2 Z 1 StPO idF BGBl. 1 38/2010 ist die inhaltliche Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (§ 109 Z 3 lit. b StPO) zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, so- weit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist. Die Neufassung des § 116 Abs. 2 Z 1 StPO und die damit einhergehende Anknüpfung an die Sicherstellung zur Beweisführung soll gerade auch der Aufklärung des Verdachts von Untreuehandlungen von Vorstandsmitgliedern eines Kreditinstituts zu dessen Nachteil sowie der Aufklärung sogenannter Bilanzfälschungsdelikte (z. B. § 255 AktG), deren Verwirklichung mit Untreuedelikten regelmässig einhergeht, dienen (JAB 692 BIgNR XXIV. GP 4).
Aktuell besteht der dargestellte Verdacht eines kollusiven Zusammenspiels der bevollmächtigten Organe von I-Konzerngesellschaften mit anderen Personen. Die Geschäftsbeziehungen, über die Auskünfte verlangt werden, stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem aufzuklärenden Untreueverdacht. ..."
Gestützt darauf seien die Kontounterlagen folgender elf Anstalten beschlagnahmt worden: M Anstalt, N Anstalt, O Anstalt, Anstalt, Q Anstalt, R Anstalt, S Anstalt, T Anstalt, U Anstalt, V Anstalt und W Group Anstalt.
Inzwischen habe die Staatsanwaltschaft ein weiteres ergänzendes Rechtshilfeersuchen gestellt (ON 1). Dieses nehme Bezug auf das vorerwähnte Gesuch und führe aus, dass nunmehr eine zwölfte liechtensteinische Anstalt bekannt geworden sei, und zwar die G Anstalt mit D als wirtschaftlich Berechtigtem. Auch diese Anstalt habe als "Sammelstelle" für die Kreditmittel der J und als "Weiterleitende Stelle" an die K Holding AG gedient. Bei dieser Weiterleitung sei auch die X Ltd. mit ihrem Konto bei der Y Bank Li involviert gewesen. Beide Gesellschaften - also die G Anstalt und die X Ltd. - seien in die mit Untreueverdacht behafteten Transaktionen eingebunden gewesen. Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen sei ein Teil der Erträge aus dem verdächtigen Geschäft auch über das Konto der G Anstalt bei der J Liechtenstein abgeschöpft worden. Zu den Details des aktualisierten und zusammengefassten Tatverdachtes, den betroffenen Personen und den weiteren Beweisergebnissen werde auf die beigelegte Anordnung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 18. Oktober 2010, bestätigt durch das Landesgericht Klagenfurt am 19. Oktober 2010, verwiesen. Diese werde wie folgt begründet:
"...Bei der L Holding ....... fand im Jahr 2004 eine Kapitalerhöhung von € 100 Mio. durch die Emission von Vorzugsaktien statt. Im ersten Schritt kaufte die J Int. (als Mutter) die komplette L Holding-Vorzugsaktien-Tranche, um sie an ‚Dritte' zu platzieren.
55 % dieser Tranche (im Wert von € 55 Mio.) wurden in weiterer Folge von der K Holding AG gezeichnet. Dahinter stand folgendes System:
Dr. B und Mag. C waren bei der Grundkonzeption der Kapitalmassnahme (auf Seiten der I) eingebunden. In weiterer Folge veranlassten sie D (Schwager von Mag. C), in Liechtenstein 12 Anstalten zu gründen. 11 dieser Anstalten erhielten von der J Liechtenstein Kredite von jeweils € 5,15 Mio., die mit 4,5 % verzinst waren. Diese 11 Anstalten schlossen wiederum mit der 12. Anstalt - der G Anstalt (kurz: G) - Kreditverträge ab, sodass die von der J stammenden Kreditmittel zunächst bei der G gebündelt wurden.
Die G schloss in weiterer Folge einen Kreditvertrag mit der K Holding AG über € 55,550.000,- ab, wodurch die J Liechtenstein-Kreditmittel letztlich zur K Holding gelangten und für den Erwerb von 55 % der L Holding-Vorzugsaktien-Tranche 2004 verwendet wurden. Nach dem vorliegenden Kreditvertrag vom 7.7.2004 zwischen der G und der K Holding erfolgte die Überweisung von der G an die K Holding über das Konto der X Marketing Ltd. bei der Y Bank Li (s. a. ON 804, AS 89, 91).
Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen waren die Dividenden aus den Vorzugsaktien höher, als die für die Kredite bei der J Liechtenstein zu bezahlenden Kredite. Der Tatverdacht lautet, dass die Vorzugsaktien der K Holding ausschliesslich durch I-Konzernmittel finanziert wurden, demnach kein Eigenkapital darstellten, und auf diese Weise nur die Gelegenheit geschaffen wurde, den System-Beteiligten Erträge (Differenz Dividende - Kreditzinsen) zuzuschanzen. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen konnte die K Holding auf diese Weise Erträge von knapp € 2 Mb. ausschütten. Ein weiterer Teil der Ausschüttungen erfolgte nach der Aktenlage über das Konto der G bei der J Liechtenstein.
Aus den der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vorliegenden Verwaltungsratsprotokollen der J Liechtenstein ergibt sich der Verdacht, dass dieses System vor allem von den österreichischen Verwaltungsratsmitgliedern (v. a. Mag. A, der gleichzeitig auch Vorstand der Konzernmutter J Int. war und ein Naheverhältnis zu Dr. B und Mag. C aufweist) forciert und verlangt wurde (ON 804, AS 113, 149). ..."
Gestützt darauf ersuche die Staatsanwaltschaft Klagenfurt u. a. um Beschlagnahme der Unterlagen zum Konto der G Anstalt bei der heutigen H Bank AG i. L., um den Tatverdacht (v. a. alle Transaktionen, Schäden und Bereicherungen) vollständig abklären zu können. Die gerichtlich bewilligte Bankauskunftsanordnung dokumentiere dabei, dass die ersuchte Massnahme nach österreichischem Recht zulässig sei.
1.2. Hierzu erwog das Erstgericht unter anderem wie folgt:
Auf das vorliegende Rechtshilfeersuchen fänden das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, das Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei, sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und das liechtensteinische Gesetz über die Rechtshilfe in Strafsachen Anwendung.
Aus dem vorstehend dargelegten Sachverhalt ergebe sich der hinreichende Tatverdacht nach den im Rechtshilfegesuch aufgeführten Tatbeständen. Nach liechtensteinischem Recht indiziere dieser Sachverhalt insbesondere die Tatbestände der Untreue (§ 153 StGB) und der Geldwäscherei (§ 165 StGB). Insoweit sei das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit gegeben. Erfüllt seien aber auch die weiteren Voraussetzungen nach den vorstehenden Rechtsgrundlagen. Ausschlussgründe seien keine ersichtlich.
Zur Abklärung des im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhaltes und Tatverdachtes sei es für die Staatsanwaltschaft Klagenfurt erforderlich, die Bankunterlagen betreffend die genannten Konten bzw. Gesellschaften zu sichten und auszuwerten. Es könne dazu vollumfänglich auf die Ausführungen in der zitierten Anordnung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt verwiesen werden. Die erwähnten Dokumente seien für die ausländische Strafuntersuchung offenkundig im Sinne von § 96 StPO von Bedeutung und zumindest abstrakt beweisgeeignet. Damit seien die Voraussetzungen erfüllt, um die H Bank AG in Liq. gemäss § 98a Abs. 1 StPO zur Herausgabe der Unterlagen und Informationen laut Rechtsspruch aufzufordern und die entsprechenden Dokumente gestützt auf § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen.
2. Mit Beschluss vom 26. November 2010 (ON 18) verfügte das Erstgericht unter gleichzeitiger Setzung eines Fiskal- und Spezialitätsvorbehalts die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen. Begründet wurde dies unter anderem wie folgt:
Am 16. November 2010 habe die Ausfolgungstagsatzung stattgefunden (ON 16). Während die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft die Ausfolgung aller beschlagnahmten Unterlagen beantragt habe, habe sich die Beteiligtenvertreterin dagegen ausgesprochen und zur Begründung auf ihre vorgängige Eingabe vom 22. November 2010 verwiesen (ON 13). Die H Bank AG i. L. habe mit Schreiben vom 17. November 2010 keine Einwände gegen die Ausfolgung erhoben (ON 9).
Konkrete Einwände gegen die abstrakte Eignung einzelner beschlagnahmter Dokumente als Beweismittel im ausländischen Strafverfahren lägen nicht vor. Die Beteiligten hätten sich mit Bezug auf die oben erwähnten Gesellschaften darauf beschränkt, den im österreichischen Strafverfahren zu untersuchenden Tatverdacht in Frage zu stellen und zu erklären, die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Vorwürfe seien haltlos.
Soweit die Beteiligten die strafrechtlichen Vorwürfe zu widerlegen versuchten, sei darauf im Rechtshilfeverfahren nicht näher einzugehen.
Eine Ausnahme bestehe nur insoweit, als sich die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen selbst offensichtlich als widersprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft erweise. Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und im ergänzenden Gesuch sei, auch wenn dies von den Beteiligten behauptet werde, weder widersprüchlich noch lückenhaft und solche Mängel wären schon gar nicht offensichtlich. Mithin verbiete es sich von Vornherein, auf die Einwendungen des Beschuldigten weiter einzugehen. Würde sich das Rechtshilfegericht im Einzelnen damit auseinandersetzen, würde es gerade - ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären - ein Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchführen, wozu es im Rechtshilfeverfahren nicht gehalten sei. Ausserdem genügten die von den Beteiligten vorgelegten Dokumente in keiner Weise, um den Tatverdacht gemäss Gesuch zu erschüttern und das Ersuchen als geradezu missbräuchlich zu erachten.
Ob tatsächlich Untreuehandlungen nach § 153 öStGB (allenfalls Versuche dazu) stattgefunden hätten oder ob das Ganze im Sinne der Vorbringen der Beteiligten legale Geschäfte gewesen seien, werde das österreichische Untersuchungsverfahren ergeben bzw. zu gegebener Zeit vom erkennenden Gericht zu beurteilen sein. Im aktuellen Stadium genüge ein entsprechender (einfacher) strafrechtlicher Verdacht, der gestützt auf die nachvollziehbaren und gerichtlich bestätigten Ausführungen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vorliege. Daran vermöchten die Einwendungen der Beteiligten nichts zu ändern.
Es seien somit keine Gründe gegeben, weshalb die beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin gänzlich oder in Teilen von der Ausfolgung auszunehmen wären. Konkrete Einwände mit Bezug auf einzelne Dokumente seien nicht erhoben worden. Auch seien keine Hindernisse ersichtlich, welche insbesondere aufgrund von Bestimmungen im ERHÜ oder im RHG der Leistung der Rechtshilfe entgegenstehen würden.
Damit seien die Voraussetzungen erfüllt, um die Dokumente gemäss Rechtsspruch an die ersuchende Behörde zu übersenden. Die Überprüfung der konkreten Beweiseignung der Unterlagen sei hernach von der ausländischen Strafverfolgungsbehörde vorzunehmen und nicht vom Rechtshilfegericht.
3. Der gegen den Ausfolgungsbeschluss (ON 18) des Erstgerichtes von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 11. Januar 2011 (ON 23) keine Folge und begründete dies wie folgt:
3.1. Sofern die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 56 Abs. 2 RHG als "formellen Mangel" rüge, es sei ihnen die dem Rechtshilfeersuchen ON 1 beiliegende "Anordnung der Auskunftserteilung" der ersuchenden Behörde, also der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, noch nicht zugestellt worden, ebenso wenig wie der diese Anordnung bewilligende Beschluss des zuständigen österreichischen Gerichtes, sodass insofern im Hinblick auf die gemäss § 106 öStPO bzw. § 87 öStPO zu Gebote stehenden Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe die "Anordnung der Auskunftserteilung" und der diese bewilligende "Gerichtsbeschluss" noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, sei Folgendes zu erwägen:
Im Rechtshilfeverkehr mit Österreich gelange das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk) zur Anwendung, welches gegenüber dem inländischen Recht Vorrang geniesse. Gemäss dem insofern massgeblichen Art. 14 EuRhÜbk bedürfe es der in Art. 56 Abs. 2 RHG aufgestellten formellen Erfordernisse gar nicht bzw. gelange Art. 56 Abs. 2 RHG gegenüber Vertragsstaaten des EuRhÜbk neben Art. 14 EuRhÜbk gar nicht zur Anwendung (OGH 4. Dezember 2003, 12 RS.2003.102 u. a.). Der "Anordnung der Auskunftserteilung" der Staatsanwaltschaft Klagenfurt hätte es also formaliter als Voraussetzung der Rechtshilfegewährung gar nicht bedurft. Vielmehr sei diese "Anordnung" als integrierender Bestandteil des Rechtshilfeersuchens ON 1 zu betrachten und diene der Darlegung des für die Beurteilung des Vorliegens der (inländischen) Rechtshilfevoraussetzungen relevanten Sachverhalts. Dies ergebe sich auch unmissverständlich aus dem Rechtshilfeersuchen ON 1, in welchem die ersuchende Staatsanwaltschaft Klagenfurt ausführe, dass "(die) Details zum Tatverdacht, zu den involvierten Personen und zu den (weiteren) Beweisergebnissen" dieser "beigeschlossenen Anordnung entnommen werden" könnten.
Weiter das Folgende: Rechtshilfeersuchen würden gemäss Art. 9, 58 RHG, Art. 3 Abs. 1 EuRhÜbk ausschliesslich nach inländischem Recht unter (sinngemässer) Anwendung der liechtensteinischen Strafprozessordnung einer Erledigung zugeführt. Massgeblich sei daher nur, ob die gemäss dem zur Anwendung gelangenden liechtensteinischen Strafprozessrecht für die erbetenen Rechtshilfehandlungen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Entsprechend sei vom Erstgericht unter Bedachtnahme auf das gegenständliche Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt die H Bank AG i. L. mittels eines auf § 98a Abs. 1 StPO gestützten Beschlusses aufgefordert worden, näher bezeichnete Bankkonto- und sonstige Unterlagen herauszugeben, und diese seien gemäss § 96 StPO beschlagnahmt und mit dem gegenständlich angefochtenen, auf Art. 52, 58c RHG gestützten Ausfolgungsbeschluss deren Ausfolgung an die ersuchende Behörde angeordnet worden. Inwiefern daher die "Anordnung der Auskunftserteilung" der Staatsanwaltschaft Klagenfurt und der diese bewilligende gerichtliche Beschluss nach österreichischem Strafprozessrecht in Rechtskraft erwachsen seien oder nicht, sei zum einen für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens gar nicht relevant gewesen, und andererseits unterliege diese "Anordnung" als Bestandteil eines ausgehenden Rechtshilfeersuchens nach hier vertretener Rechtsauffassung - was aber nicht entscheidungsrelevant sei - nach österreichischem Verfahrensrecht gar nicht der selbständigen Anfechtung durch die Betroffenen. Sollte diese "Anordnung" bzw. das ausgehende Rechtshilfeersuchen gemäss österreichischer Rechtslage wider Erwarten anfechtbar sein und einem allenfalls erhobenen Rechtsmittel Folge gegeben werden, werde es Sache der erkennenden österreichischen Strafgerichte sein, zu beurteilen, ob und inwieweit die aufgrund des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt ausgefolgten Unterlagen als Beweismittel verwertet werden könnten. Für das inländische Rechtshilfeverfahren bzw. die Erledigung des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens relevant könne jedenfalls nur das inländische Recht sein.
3.2. Sofern in der Beschwerde keine "formellen Mängel" geltend gemacht würden, lasse sich dem Beschwerdevorbringen nicht deutlich entnehmen, inwiefern sich die Beschwerdeführerin beschwert erachte bzw. welche rechtlich relevanten Umstände deren Meinung nach der Rechtshilfegewährung entgegenstehen sollten.
Dem unter Punkt 4. "Ergebnis" der Beschwerde erstatteten Beschwerdevorbringen könne zumindest konkludent entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin zusammengefasst den Rechtsstandpunkt vertrete, die Rechtshilfegewährung sei deswegen nicht zulässig, weil das Rechtshilfeersuchen - da "lücken- und fehlerhaft" - rechtsmissbräuchlich sei, wobei sich die "Lücken- und Fehlerhaftigkeit" aus der "rechtlichen (und faktischen) Unmöglichkeit der im Sachverhalt aufgestellten Behauptungen und Tatbestände" ergebe.
Diesem Beschwerdevorbringen könne aufgrund folgender Erwägungen nicht beigetreten werden.
Nach dem im Strafrechtshilfeverfahren zur Anwendung gelangenden völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz sei in der Regel - falls nicht aufgrund parater Beweismittel die Rechtsmissbräuchlichkeit erwiesen sei oder sich die Nichtberücksichtigung solcher parater Beweismittel aus anderen Gründen als stossend erweisen werde - von der Richtigkeit der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen auszugehen. Hierbei seien an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen und auch insofern sei lediglich ein Rechtsmissbrauchsvorbehalt anzubringen, mithin vom völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz nur dann abzugehen, wenn sich die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen offensichtlich widersprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft erweise, zumal das Rechtshilfeersuchen gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen diene, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es sei daher nicht die Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber den inländischen Rechtshilfegerichten mit dem Rechtshilfeersuchen praktisch schon den Schuldnachweis zu erbringen, zumal die Strafrechtshilfe trotz des Verweises in Art. 9, 58 RHG auf die Strafprozessordnung und der weitgehenden Befassung der gerichtlichen Strafbehörden mit der Durchführung der Strafrechtshilfe nur der Unterstützung des bei der ersuchenden Behörde geführten ausländischen Strafverfahrens diene, und daher letztlich verwaltungsrechtlicher Natur sei (StGH 15. September 2009, AZ StGH 2009/70; StGH 9. Februar 2009, AZ StGH 2008/146; StGH 27. September 2004, AZ StGH 2004/29 u. v. a).
Inwiefern der im Rechtshilfeersuchen zur Darstellung gebrachte Sachverhalt "faktisch" - also in tatsächlicher Hinsicht - "unmöglich" und daher rechtsmissbräuchlich sein solle, sei nicht auszumachen und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht mittels parater Beweismittel belegt. Vielmehr entfernte sich die Beschwerdeführerin mit ihren diesbezüglichen tatsächlichen Behauptungen von dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt, ohne diese Behauptungen mit paraten Beweismitteln zu unterlegen. Dass die Sachverhaltsdarstellung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde in tatsächlicher Hinsicht in sich widersprüchlich oder derart lücken- bzw. fehlerhaft wäre, dass das Rechtshilfeersuchen geradezu rechtsmissbräuchlich erscheine, sei ebenfalls nicht zu erkennen. Es könne nicht angehen, dass die Beschwerdeführerin von dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt abweiche und diesem eigene Behauptungen gegenüberstellten, um derart im Wege eines Zirkelschlusses die Rechtsmissbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens zu begründen.
Bei den diesbezüglichen "Tatsachenrügen" der Beschwerdeführerin handle es sich zudem grösstenteils um "Rechtsrügen", mit welchen die Beschwerdeführerin die von ihnen monierte "rechtliche Unmöglichkeit" - in rechtliche Kategorien eingeordnet also das Fehlen der Rechtshilfevoraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit (Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG; Art. 5 Abs. 1 lit. a EuRhÜbk) - herzuleiten versuche, dies allerdings zu Unrecht. Insofern argumentiere nämlich die Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf das österreichische Recht, wobei sie sich teilweise vom Rechtshilfesachverhalt entfernten, indem sie diesem entweder einen eigenen Wunschsachverhalt gegenüberstellten oder bestimmte Sachverhaltselemente einfach ausblendeten.
Hierzu sei vorab zu erwägen, dass die Strafbarkeit im ersuchenden Staat von den inländischen Strafrechtshilfebehörden vorbehaltlich eines offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht zu prüfen sei, sondern lediglich zu prüfen sei, ob der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt, hätte er sich im Inland verwirklicht, nach inländischem Recht strafbar wäre (LES 2003, 243; StGH 14. Mai 2007; AZ StGH 2007/16; StGH 18. September 2007, AZ StGH 2006/68; OGH 13. Januar 2005, 13 RS.2004.4 u. v. a.). Der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt begründe, dessen Richtigkeit unterstellt, bei insofern gleicher materieller Rechtslage sowohl nach inländischem als auch nach österreichischem Recht den Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB. Die Beschwerdeführerin lege nicht im Einzelnen (unter Bedachtnahme auf den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt) schlüssig und methodologisch nachvollziehbar dar, inwiefern unter Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsregeln sowie der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung zu § 153 StGB die objektiven und/oder subjektiven Tatbestandsmerkmale der Untreue nicht erfüllt sein sollen, sodass auf ihre Beschwerde an sich nicht weiter einzutreten sei.
Der Vollständigkeit halber sei zu den einzelnen Beschwerdepunkten ergänzend wie folgt zu erwägen:
Soweit die Beschwerdeführerin zur Rechtsnatur von Vorzugsaktien ein weitwendiges (Rechts)Vorbringen dahingehend erstattete, dass "Vorzugsdividenden" keine bestimmte Dividende garantieren könnten, sondern eine Dividendenausschüttung in jedem Fall von der Erwirtschaftung eines tatsächlichen Gewinns abhänge, sodass der Erwerb der Vorzugsaktien auch im konkreten Fall mit einem wirtschaftlichen Risiko verbunden gewesen sei, blendeten sie bei ihrer Argumentation wesentliche Sachverhaltselemente des Rechtshilfeersuchens aus. Gemäss Rechtshilfesachverhalt seien in den Jahren 2004 bis 2008 tatsächlich jährlich Dividenden in Millionenhöhe ausgeschüttet bzw. deren Ausschüttung beschlossen worden; zudem seien die Vorzugsaktien rechtlich so ausgestaltet gewesen, dass in einem Jahr nicht ausbezahlte Dividenden jedenfalls im folgenden Jahr zur Auszahlung gelangt seien und es wäre schliesslich "faktisch nicht in Frage gekommen, dass die Dividenden aus den L Holding-Vorzugsaktien nicht ausbezahlt werden", weil: "Hätte die Leasinggruppe Probleme gehabt, die Dividende zu zahlen, hätte der Konzern einspringen müssen." Schliesslich wären die Kreditzinsen für die für den Erwerb der Vorzugsaktien ausgeliehenen Gelder mit 4,5 % erheblich niedriger als der jährlich fällig werdende "fixe Kupon iHv 6,25 % des Nennbetrags" der Vorzugsaktien. Sofern die Beschwerdeführerin moniere, dass entgegen den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen kein fixer Kreditzinssatz von 4,5 % vereinbart worden sei, das Folgende: Dies treffe offensichtlich zu. Allerdings könne die ersuchende Behörde dies gar nicht wissen, sondern es diene ja gerade das gegenständliche Rechtshilfeersuchen insofern der Aufklärung des Sachverhalts, werde doch auch um Beschlagnahme und Ausfolgung der entsprechenden Kreditunterlagen ersucht. Insofern komme den vom Rechtshilfeersuchen umfassten Unterlagen für das Strafverfahren der ersuchenden Behörde nicht nur abstrakte, sondern sogar konkrete Beweiseignung zu.
Wie sich den rechtshilfeweise beschlagnahmten Kreditunterlagen entnehmen lasse, habe die Kreditzinsvereinbarung scheinbar auf dem LIBOR sowie dem EURIBOR basiert, auf welche Aufschläge von 1 % bzw. 1,25 % erfolgt seien. Sofern nun die Beschwerdeführerin argumentierte, sowohl der LIBOR als auch der EURIBOR seien Schwankungen unterworfen, sodass gar nicht habe vorhergesehen werden können, ob nicht der Kreditzinssatz in Zukunft über dem "fixierten Kupon" von 6,25 % zu liegen komme, das Folgende: Es sei gerichtsbekannt, dass sich sowohl der LIBOR als auch der EURIBOR gerade im hier massgeblichen Jahr 2004 (= Jahr der Emission der L Holding-Vorzugsaktien) auf einem historisch tiefen Niveau von unter 0,5 % (LIBOR) bzw. knapp über 2 % (EURIOBR) befunden hätten, und diese Basiszinssätze auch in den Jahren davor und danach nie ein solches Niveau erreicht hätten, sodass der effektive Zinssatz (jedenfalls beim LIBOR und nur in "Ausnahmejahren bzw. -monaten" beim EURIBOR nicht) über 6,25 % zu liegen gekommen wäre.
Zu den weitwendigen, auf österreichischer Rechtslage beruhenden "eigenkapitalrechtlichen" Rechtsausführungen der Beschwerdeführerin sei zu erwägen, dass diese zutreffen könnten oder auch nicht; ebendies treffe auch auf die Rechtsausführungen der ersuchenden Behörde im Rechtshilfeersuchen zu. Wie es sich damit letztlich rechtlich genau verhalte und inwiefern dies mit Bezug auf die untersuchten Untreuevorwürfe tatsächlich relevant sei, würden die österreichischen Strafverfolgungsbehörden, im Falle einer Anklageerhebung die erkennenden österreichischen Strafgerichte abschliessend zu beurteilen haben, und zwar aufgrund vollständiger Sachverhaltsgrundlagen, welche u. a. gerade auch mit dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen erst geschaffen werden müssten. Für das gegenständliche Rechtshilfeverfahren von Relevanz sei lediglich, dass nach dem im Strafrechtshilfeverkehr geltenden völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz nicht angenommen werden könne, dass im Rechtsstaat Österreich Strafverfahren geführt würden, denen von vorneherein und offensichtlich kein strafbares Verhalten zugrunde liegen könne.
Dass den beschlagnahmten und an die ersuchende Behörde ausgefolgten Bankunterlagen der Beschwerdeführerin nicht einmal abstrakte Beweiseignung zukäme, werde von dieser schlüssig nachvollziehbar und substantiiert nicht behauptet. Dass sie selbst keine Vorzugsaktien erworben habe und allenfalls ein eigenes Kreditrisiko zu tragen gehabt habe, die Kreditkonstruktion selbst "legal" gewesen sei etc., wie dies in der Beschwerde behauptet werde, sei insofern irrelevant, als die Beschwerdeführerin gemäss Rechtshilfeersuchen in die den Untreueverdacht begründende Wertpapieremission als "Sammel- und Durchlaufstation" eingebunden gewesen sei, was im Rechtshilfeersuchen detailliert dargestellt werde. An der zumindest abstrakten Beweiseignung der beschlagnahmten und an die ersuchende Behörde ausgefolgten Bankunterlagen der Beschwerdeführerin sei daher nicht zu zweifeln.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 11. Januar 2011 (ON 23) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. Februar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts der persönlichen Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten sowie in ihren durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden sei; er wolle den angefochtenen Beschluss daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückver-weisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin ihre nachstehend verzeichneten Verfahrenskosten zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
4.1. Die Rüge der Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit nach Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK wird wie folgt begründet:
4.1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 2 RHG sei einem Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen sowie um Beschlagnahme von Gegenständen die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde beizufügen. Handle es sich nicht um die Anordnung eines Gerichts, so müsse eine Erklärung der um die Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt seien. Im Rechtsverkehr mit Österreich gelange ferner das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk) zur Anwendung, welches gegenüber dem RHG Vorrang geniesse und gemäss dessen Art. 14 es der in Art. 56 Abs. 2 RHG aufgestellten formellen Erfordernisse im Rechtshilfeverkehr mit Vertragsstaaten nicht bedürfe. Im Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit Österreich komme letztlich jedoch der Vertrag zwischen Liechtenstein und der Österreich über die Ergänzung des EuRhÜbk und die Erleichterung seiner Anwendung vom 4. Juni 1982 (LGBl. 1983 Nr. 41; LR 0.351.910.21; kurz: Vertrag zum EuRhÜbk) zur Anwendung. Gemäss Art. IX Abs. 3 des Vertrages zum EuRhÜbk sei einem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Beweisstücken oder Schriftstücken im Rechtshilfeverkehr mit Österreich eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beizufügen. Art. 14 EuRhÜbk gelte gegenüber Art. IX Abs. 3 des Vertrages zum EuRhÜbk nur subsidiär und komme im konkreten Fall nicht zur Anwendung.
Das gegenständliche Rechtshilfeersuchen basiere auf der Anordnung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gemäss § 116 Abs. 2 Ziff. 1 öStPO vom 18. Oktober 2010, bewilligt vom Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 19. Oktober 2010. Der Beschwerdeführerin sei die Anordnung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt erst am 10. Dezember 2010 zugestellt worden.
Nach österreichischem Recht sei die Anordnung der Staatsanwaltschaft vom Gericht zu bewilligen (§ 116 Abs. 3 öStPO). Auf der Ebene des österreichischen Verfahrens existierten zwei Rechtsbehelfe, um zunächst der Anordnung der Beschlagnahme und in weiterer Folge der Bewilligung der Anordnung entgegen zu treten. Gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft bestehe die Möglichkeit eines Einspruches wegen Rechtsverletzung (§ 106 öStPO). Gegen den die Anordnung bewilligten Beschluss des Gerichtes sei eine Beschwerde (§ 87 Abs. 1 öStPO) zulässig. Sofern Einspruch und Beschwerde erhoben werden sollten, seien diese miteinander zu verbinden. Beide Rechtsbehelfe setzten voraus, dass der Beschwerdeführer die Anordnung bzw. der Beschluss zugestellt worden sei. Einspruch und Beschwerde hätten nach der österreichischen StPO keine aufschiebende Wirkung. Dennoch führe zumindest die Beschwerde nach § 87 Abs. 1 öStPO dazu, dass die Rechtskraft des gerichtlichen Bewilligungsbeschlusses bis zur Erledigung der Beschwerde hinausgeschoben werde.
Der Beschwerdeführerin sei die gegenständliche Anordnung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 10. Dezember 2010 zugestellt worden. Die Beschlagnahme der Unterlagen bei der H Bank i. L. und somit der Grundrechtseingriff sei am 9. November 2010 erfolgt (ON 6), wobei zu diesem Zeitpunkt die Anordnung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt betreffend die Beschlagnahme der Unterlagen der Beschwerdeführerin noch nicht zugestellt gewesen sei. Sie hätten daher nicht einmal die Möglichkeit gehabt, eine entsprechende Beschwerde bzw. einen Einspruch wegen Rechtsverletzung (im österreichischen Strafverfahren) zu erheben. Daraus ergebe sich, dass das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt auf einer nicht rechtskräftigen Anordnung dieser Behörde basiere.
Demgemäss erfülle das verfahrensgegenständliche Rechtshilfeersuchen weder die Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 2 RHG noch nach Art. IX Abs. 3 des Vertrages zum EuRhÜbk, da die diesbezügliche Anordnung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt bzw. deren Bewilligung durch das Landgericht Klagenfurt nicht rechtskräftig seien und damit die erforderlichen Voraussetzungen nach dem in Österreich geltenden Recht nicht erfülle. Im konkreten Fall liege dem verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeersuchen keine rechtskräftige Anordnung von der in Österreich zuständigen Behörde bzw. vom in Österreich zuständigen Gericht zugrunde.
Aus Art. 9 Abs. 1 RHG ergebe sich, dass die Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar sei. Gemäss § 5 StPO erstrecke sich die strafgerichtliche Untersuchung auch auf (privatrechtliche) Vorfragen. In jenem Fall, dass nun die gegenständlichen Bankkonto-Unterlagen der Beschwerdeführerin entsprechend dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen beschlagnahmt (und in der Folge ausgefolgt) worden seien/bzw. würden, würde die Beschwerdeführerin einem nicht wieder gutzumachenden Risiko einer rechtswidrigen Ausfolgung entgegen Art. 56 Abs. 2 RHG bzw. entgegen Art. IX Abs. 3 des Vertrages zum EuRhÜbk ausgesetzt. Das Landgericht habe als Vorfrage eigenständig zu klären, ob der beabsichtigten eigenen Rechtshilfemassnahme ein rechtmässiges Rechtshilfeersuchen zugrunde liege und vom jeweiligen Rechtshilfeersuchen die Voraussetzungen des Art. 56 Abs. 2 RHG bzw. des Art. IX Abs. 3 des Vertrages zum EuRhÜbk erfüllt würden.
Sollte der Staatsgerichtshof entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin der Ansicht sein, dass Art. 14 EuRhÜbk im konkreten Fall zur Anwendung gelange, sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin Folgendes zu beachten:
Im Hinblick auf die oben dargelegten Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 2 RHG an Rechtshilfeersuchen aus Staaten, welche nicht dem EuRhÜbk beigetreten seien sowie unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art. IX Abs. 3 des Vertrages zum EuRhÜbk, sei Art. 14 EuRhÜbk im konkreten Fall, im Sinne eines effektiven und tatsächlichen Schutzes des Grundrechts der Privat- und Geheimsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV bzw. Art. 8 EMRK, verfassungsgemäss dahingehend zu interpretieren, dass auch einem Rechtshilfeersuchen eines Vertragsstaates des EuRhÜbk grundsätzlich nur dann entsprochen werden könne, wenn die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Anordnungen bzw. Beschlüsse nach dem Recht des um Rechtshilfe ersuchenden Staates in Rechtskraft erwachsen seien bzw. die zu deren Rechtsverbindlichkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllen würden.
Da die dem verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Anordnung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt bzw. Bewilligung des Landgerichtes Klagenfurt nicht in Rechtskraft erwachsen gewesen sei, erscheine der gegenständliche Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz ihrer Privat- und Geheimsphäre durch die Beschlagnahme und die drohende Ausfolgung ihrer Bankkonto-Unterlagen - bei verfassungsmässiger Interpretation des Art. 14 EuRhÜbk - im Lichte von Art. 32 Abs. 1 LV bzw. Art. 8 EMRK widerrechtlich, weil nicht gesetzmässig.
Des Weiteren gehe das Obergericht im hier angefochtenen Beschluss rechtsirrig davon aus, dass Art. 56 Abs. 2 RHG gegenüber den Bestimmungen nach Art. 9, 58 RHG und Art. 3 Abs. 1 EuRhÜbk nicht zur Anwendung gelange, da Rechtshilfeersuchen entsprechend diesen Bestimmungen ausschliesslich nach inländischem Recht, unter (sinngemässer) Anwendung der liechtensteinischen Strafprozessordnung, erledigt werden sollten.
Art. 9, 58 RHG sowie Art. 3 Abs. 1 EuRhÜbk regelten die anwendbaren Bestimmungen zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens. Art. 56 Abs. 2 RHG, Art. IX Abs. 3 des Vertrages zum EuRhÜbk sowie 14 EuRhÜbk bezögen sich hingegen auf die Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen, damit ob darauf überhaupt eingetreten werden könne.
Das gegenständliche Rechtshilfeersuchen sei nicht gesetzmässig im Sinne von Art. IX Abs. 3 des Vertrages zum EuRhÜbk bzw. Art. 56 Abs. 2 RHG. Bei der unter Punkt 3.3 aufgezeigten verfassungsgemässen Interpretation des Art. 14 EuRhÜbk genüge es auch dessen rechtlichen Anforderungen nicht. Der diesbezügliche Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Privat- und Geheimsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV bzw. Art. 8 EMRK durch die verfahrensgegenständliche Beschlagnahme und Ausfolgung ihrer Bankkonto-Unterlagen sei damit widerrechtlich.
4.1.2. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz sei auf den von der ersuchenden Behörde vorgelegten Rechtshilfesachverhalt abzustellen, falls sich dieser nicht offensichtlich als widersprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft und sich das Rechtshilfeersuchen nicht insgesamt als rechtsmissbräuchlich erweise (Verweis auf StGH 2008/85, LES 2010, 488).
Der im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen von der ersuchenden Behörde dargestellte Sachverhalt sei lückenhaft und fehlerhaft und das gegenständliche Rechtshilfeersuchen erweise sich deshalb insgesamt als rechtsmissbräuchlich, wie von der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Beschwerde an das Obergericht vom 14. Dezember 2010 dargelegt worden sei. Der von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegenständlich geschilderte Sachverhalt müsse wie folgt ergänzt und korrigiert werden:
Unrichtig sei, dass die "Gegenleistung" der Zeichner der Wertpapiere nicht wertadäquat gewesen sei, da hier davon ausgegangen werde, dass die Auszahlung der Dividende der Vorzugsaktien "in jedem Fall" erfolgt wäre.
Vielmehr hingegen sei es fraglich gewesen, ob die L AG ....... (überhaupt) einen Gewinn erzielen und entsprechend die Dividende habe ausbezahlen können, und andererseits hätten sich die Zinsen für die gewährten Kredite entsprechend den Schwankungen von EURIBOR und LIBOR auch zum Nachteil der Vorzugsaktionäre entwickeln können. Insofern sei der Transaktion aus der Sicht der Vorzugsaktionäre durchaus ein bestimmtes unternehmerisches Risiko zugrunde gelegen und es habe sich daher keineswegs um ein "todsicheres" Geschäft gehandelt, wie von der StA Klagenfurt in ihren Rechtshilfeersuchen behauptet worden sei.
Um dies naher zu erklären, würden nun in der Folge das Wesen der Vorzugsdividende einerseits, sowie andererseits die Zinsvereinbarung der von der I Liechtenstein gewahrten Kredite analysiert, um die Unrichtigkeit der Darstellung im Rechtshilfeersuchen näher zu bringen:
Aus dem Grunde des § 52 (ö)AktG könne es zu Dividendenzahlungen überhaupt nur kommen, wenn die Gesellschaft Gewinne erziele. Aus der Sicht der Gesellschaft handle es sich bei Dividenden nicht um Kosten oder Betriebsausgaben, sondern um Gewinnverwendung. Die Dividendenzahlung sei somit nicht eine (Kosten-)Belastung für die Gesellschaft, sondern bloss der letzte Schrift des Gewinnerzielungsprozesses.
Aus der Tatsache, dass es sich bei Dividenden um Gewinnausschüttungen aus der Gesellschaft handle folge auch, dass weder normale Aktien noch Vorzugsaktien eine bestimmte Dividende "garantieren" können. Vielmehr könne es zu Dividendenausschüttungen nur kommen, wenn die Gesellschaft einen Gewinn erwirtschafte.
Auch Vorzugsaktionäre trügen daher das wirtschaftliche Risiko jedes Anteilseigners, dass sie mangels Gewinns keine Dividende erhielten.
Für die Frage, ob nun durch der L Holding AG ein Schaden durch die Vorzugsaktienemission habe entstehen müssen, wäre daher zu beurteilen, ob Dividenden ausbezahlt worden seien, obwohl kein Gewinn erwirtschaftet worden sei. Nur dann könnte man von der "Schädigung" der L Holding AG ausgehen. Die Frage, ob nun ein Gewinn erwirtschaftet worden sei oder nicht sei jedoch im Bereich der Unternehmensbewertung angesiedelt. Diese könne nur von einem Sachverständigen vorgenommen werden.
Aus oben genannten Gründen könnten daher weder normale Aktien noch Vorzugsaktien eine bestimmte Dividende "garantieren". Auch Vorzugsaktionäre trügen daher das wirtschaftliche Risiko jedes Anteilseigners, dass sie mangels Gewinns keine Dividende erhielten. Zudem räume Punkt 27.1 der Satzung der L Holding AG der Hauptversammlung die Kompetenz ein, einen allfälligen Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung auszuschliessen. Aus all diesen Gründen sei daher die Behauptung, es hätte - weil der Dividendenzinssatz höher als der Finanzierungszinssatz gewesen sei - ein "todsicheres" Geschäft vorgelegen, und es sei somit keine "adäquate Gegenleistung" erbracht worden, unzutreffend.
Eine solche Behauptung verkenne überdies die Bedeutung des Zinssatzes von Vorzugsdividenden: Dieser Zinssatz garantiere den Vorzugsaktionären nichts, sondern er begrenze deren Dividende mit dem entsprechenden Zinssatzbetrag (so ausdrücklich Punkt 4.3 der Satzung der L Holding AG: "Ein nach Befriedigung der limitierten Vorzugsdividende verbleibender Bilanzgewinn fällt allein an die Stammaktionäre"). Die übrigen Aktionäre unterlägen keiner solchen Begrenzung: Erwirtschafte die Gesellschaft einen Gewinn, der eine höhere Dividende erlaube, so komme der übersteigende Betrag ausschliesslich den übrigen Aktionären zu und die Vorzugsaktionäre erhielten davon nichts.
Die im Rechtshilfeersuchen (und in der Folge im angefochtenen Beschluss) dargelegte Ansicht, die Verdächtigen im österreichischen Strafverfahren hätten sich insofern bereichert, als die Finanzierungskosten für die Vorzugsaktien niedriger gewesen seien als die Vorzugsdividende, sei daher schon im Ansatz verfehlt. Es spiele für die Rechtmässigkeit des Dividendenbezugs nämlich überhaupt keine Rolle, in welcher Form und zu welchen Finanzierungskosten die den Dividendenanspruch begründenden Aktien erworben worden seien. Die Behauptung, dass sich ein Aktionär durch Erhalt von Dividendenzahlungen unrechtmässig bereichern könnte, sei daher rechtlich nicht nachvollziehbar.
Im angefochtenen Beschluss führe das Obergericht aus, dass in der Beschwerde gegen den Ausfolgungsbeschluss ON 18 ausser Acht gelassen worden sei, dass (in der Folge) tatsächlich Dividenden an die Vorzugsaktionärin ausgeschüttet worden seien. Dies sei keinesfalls übersehen bzw. ausgeblendet worden, sondern dies sei insofern zum Zeitpunkt der Emission der Vorzugsaktien nicht vorhersehbar bzw. dies sei bei Erwerb der Vorzugsaktien nicht "vorprogrammiert" gewesen.
Weiters führe das Rechtshilfeersuchen, wie auch das Obergericht, aus, die Aktien seien "rechtlich" so "ausgestaltet" gewesen, dass nicht ausbezahlte Dividenden im Folgejahr ausbezahlt worden seien. Es sei hier darauf hingewiesen, dass eine solche Dividendennachzahlung zunächst davon abhänge, ob die Gesellschaft im Folgejahr einen entsprechenden Gewinn erzielt habe. Wenn dies der Fall gewesen wäre, so wäre gemäss § 116 Abs. 2 AktG (i. d. F. öBGBl. Nr. 68/1965, der zum damaligen Zeitpunkt in Geltung gewesen sei) ein Rückstand in der Dividendenauszahlung im Folgejahr zu begleichen gewesen. Die Auszahlung der im Folgejahr entstehenden Dividende wäre dann wiederum davon abhängig gewesen, ob der erzielte Gewinn für eine solche zusätzliche Auszahlung ausgereicht habe. Es handle sich also nicht um eine "Ausgestaltung", sondern um die Anwendung von Bestimmungen des österreichischen Aktiengesetzes.
Die weiter im angefochtenen Beschluss angeführte Begründung, dass "der Konzern hätte einspringen müssen" gründe sich lediglich auf die Aussage von E (Beilage zu ON 1 des Rechtshilfeersuchens zu 13 RS.2010.262), und es habe diesbezüglich keinerlei rechtliche Grundlage gegeben. Eine solche Vorgangsweise habe zudem Gegenstand der Zustimmung der Aktionäre (der J Int.) sowie des Aufsichtsrates der J Int. sein müssen, da dies eine Verminderung des Gewinnes der J Int. (und sohin ihrer Aktionäre) bedeutet habe.
Zum Vorwurf, dass die Zinsen der von der J Liechtenstein gewährten Kredite 4,5 % betragen hätten, werde hier nochmals vorgebracht, dass der Zinssatz der gewährten Kredite nicht (vertraglich) auf die 4,5 % festgelegt und fixiert worden sei.
Wie aus der als Beilage./2 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. November 2010 vorgelegten Kreditvereinbarung zwischen der W Group Anstalt und der H Bank (Liechtenstein) AG) hervorgehe, richte sich der Zinssatz (und dies treffe auf alle Kreditverträge zu) nach den Verhältnissen auf dem Geld- und Kapitalmarkt:
Entsprechend der Vereinbarung sei zwar der Aufschlag (bei Benützung von CHF i. d. H. v. 1,25 % und bei Benützung von EUR i. d. H. v. 1 %) vertraglich fixiert gewesen, jedoch basiere die Zinsfestlegung selbst (bei Benützung von CHF) auf dem LIBOR sowie (bei Benützung von EUR) auf dem EURIBOR. Im Falle einer entsprechenden Schwankung dieser LIBOR bzw. EURIBOR- Basis hätte sich der Zinssatz entsprechend möglichen Entwicklungen auf dem Geld- und Kapitalmarkt auch auf einen Betrag, der über dem 6,25 % liegenden Kupon aus der Vorzugsaktie liege, steigern können. In einem solchen Fall hätten die Vorzugsaktionäre die gesamte Ausschüttungssumme aus der Vorzugsaktiendividende für die Rückzahlung der Kreditzinsen aufwenden müssen, bzw. hätte es dazu kommen können, dass diese (je nach Höhe der Zinssteigerung) dafür gar nicht ausgereicht hätte.
Insofern sei die Darstellung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (und in Konsequenz des Fürstlichen Landgerichtes) nicht nur im Hinblick auf die "fixe Auszahlung der Vorzugsdividende", sondern auch bezüglich der Darstellung des "fixen Zinssatzes" fehlerhaft. Dies sei im gegenständlichen Fall von erheblicher Relevanz, da dieser Umstand eine wesentliche Begründung des vorgeworfenen Tatbestandes darstelle: nachdem der Zinssatz nämlich eben nicht "fix" sei, könne eine Schädigungsabsicht, wie sie den im österreichischen Strafverfahren verdächtigen Personen vorgeworfen werde, gar nicht verwirklicht sein.
Auch die Feststellung des Obergerichtes, nach der es "gerichtsbekannt" sei, dass EURIBOR und LIBOR auf einem historisch tiefem Niveau gewesen seien, tue zur oben dargelegten Fehlerhaftigkeit nichts zur Sache, da die Entwicklung des Zinssatzes nicht vorherzusehen gewesen sei, wie auch die Finanzkrise im Jahr 2008 gezeigt habe. Weiters habe der Zinssatz naturgemäss keinen Einfluss darauf, ob nun die Vorzugsdividende i. d. H. v. 6,25 % tatsächlich ausbezahlt worden wäre oder nicht.
Die G habe nicht, wie im angefochtenen Beschluss (und im Rechtshilfeersuchen) dargelegt worden sei, als Sammelstelle bzw. weiterleitende Stelle an die K Holding AG fungiert. Vielmehr habe die G ein wirtschaftliches Eigenleben gehabt: Die G habe schriftliche Kreditverträge mit den elf liechtensteinischen Anstalten, deren Unterlagen Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens 13 RS.2010.262 seien, abgeschlossen. Als Kreditnehmerin habe die G fungiert, die Kredite i. d. H. von jeweils EUR 5,5 Mio. aufgenommen habe.
Insbesondere sei hierbei zu beachten, dass die G die Kredite von den elf liechtensteinischen Anstalten zu einem anderen Kreditzinssatz aufgenommen habe, als die elf Anstalten selbst (von der J Liechtenstein). In einem zweiten Schritt sei die Gesamtsumme als Kredit an die K Holding wiederum zu einem anderen Kreditzinssatz weitergegeben worden.
Insofern sei die Behauptung, dass die G lediglich als Sammelstelle bzw. weiterleitende Stelle fungiert habe, unzutreffend. Aufgrund dieser Konstruktion trage die G naturgemäss auch ein gesellschaftseigenes Kreditrisiko (insbesondere Risiko des Ausfalls des Kreditnehmers).
Zudem sei die G niemals Vorzugsaktionärin der L Holding gewesen. Sie habe niemals Aktien erworben, und demnach auch keine Vorzugsdividende erhalten. Ihre Einnahmen hätten sich auf die Zinszahlungen beschränkt, die sie aufgrund des Kreditverhältnisses zur K Holding generiert habe.
Im angefochtenen Beschluss werde behauptet, dass durch die Kapitalmassnahme der L Holding AG, der Emission von Vorzugsaktien, eine beliebig hohe Eigenkapitaldarstellung hätte ermöglicht werden können, und diese Eigenmittel keine "echten" Eigenmittel seien, da diese Kapitalmassnahme mit "eigenen Konzernmitteln" finanziert worden sei. Somit sei eine vorsätzlich überhöhte Eigenmitteldarstellung und Bilanzfälschung möglich gewesen und verwirklicht worden.
Wie auch schon mehrfach vorgebracht, sei Voraussetzung für die Eigenkapitaldarstellung einer Gesellschaft ein Bewertungsgutachten. Gegenstand eines Bewertungsgutachtens sei (u. a.) die Feststellung von Substanzwerten. Eine Wertpapieremission müsse wiederum von entsprechenden Substanzwerten belegt sein, die mittels eines Bewertungsgutachtens nachzuweisen seien.
Diese Feststellung und Bewertung der Substanzwerte, die den L Holding AG-Aktien unterlägen, sei im gegenständlichen Fall von Ernst & Young erstellt worden. Auf der Basis dieser Unternehmensbewertung sei dann der entsprechende Eigenkapitalausweis erfolgt. Das entsprechende Bewertungsgutachten liege vor. Eine "beliebig hohe" Eigenkapitaldarstellung sei daher unmöglich, da diese von einem solchen Bewertungsgutachten abhängig sei.
Für die Eigenkapitaldarstellung sei es wirtschaftlich gesehen irrelevant, wie die Finanzierung des Aktienerwerbes erfolgt sei. Eine (Fremd-)Finanzierung des Aktienerwerbes habe keinen Einfluss auf die Werthaltigkeit und die Substanzwerte, die Gegenstand des Bewertungsgutachtens seien, aus dem die Höhe des auszuweisenden Eigenkapitals errechnet werde.
Insofern sei die Behauptung, dass durch die "Finanzierung der Kapitalmassnahme" mit eigenen Konzernmitteln eine beliebig hohe Eigenkapitaldarstellung möglich sei, wirtschaftlich und rechtlich gesehen unrichtig.
Zudem sei, wie schon in der Aussage von E (Beilage zu ON 1) angeführt, die auf dem Prüfstand stehende Konstruktion von der ÖNB die öFMA überprüft worden und es habe keine Rechtswidrigkeit der Konstruktion festgestellt werden können; daher seien von der ÖNB bzw. der öFMA auch keinerlei Strafbescheid(e) erlassen worden. Wäre die Konstruktion nicht legal gewesen, so hätte die ÖNB sowie die öFMA entsprechend handeln müssen. Vielmehr sei im zitierten Prüfbericht der ÖNB lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Qualität der zugeflossenen Eigenmittel als Kernkapital aus wirtschaftlicher Sicht (Prüfbericht S 25, RZ 52) angezweifelt worden sei. Einen Zweifel daran, dass die zugeflossenen Mittel aus rechtlicher Sicht nicht als Kernkapital hätten gelten können, hätten die ÖNB und die FMA allerdings nicht gehabt. Insofern sei die Rechtmässigkeit des Konstruktes durch den Prüfbericht, wie auch E ausgesagt habe, von ÖNB und FMA bestätigt worden.
Dr. B habe in der Erklärung bestätigt, "dass die K Holding sich zur Finanzierung der Kapitalerhöhung keiner direkten oder indirekten (über Haftungen und Garantien) Mittel der I Gruppe bedient hat, und ihm keinerlei Geldflüsse von liechtensteinischen Anstalten, welche Kreditnehmer der HAA Bank Liechtenstein AG sind, zur K Holding AG oder L Holding bekannt sind."
Die Kapitalerhöhung sei zur Gänze von der J Int. gezeichnet worden; von der J Int. seien die Vorzugsaktien dann an die einzelnen Vorzugsaktionäre weiterverkauft worden. Insofern habe sich die K Holding gar nicht an der Kapitalerhöhung beteiligen können und daher auch keine Finanzierung der Kapitalerhöhung, wie sie in der obenstehenden Erklärung benannt sei, vornehmen können. In diesem Zusammenhang (d.h. mit der Kapitalerhöhung) sei es daher unmöglich, dass Geldflüsse zur K Holding gelangt seien, da sie (die K Holding) nicht an der Kapitalerhöhung beteiligt gewesen sei.
Die oben stehende Aussage stehe daher in keinerlei Widerspruch zu dem Umstand, dass die K Holding Investorin der nach der Kapitalerhöhung von der J Int. an die K Holding verkauften Vorzugsaktien worden sei.
Der (spätere) derivative Erwerb der Vorzugsaktien durch die K Holding von der J Int. sei losgekoppelt von der Kapitalerhöhung (auf die sich die oben stehende Erklärung beziehe) zu sehen.
Die Erklärung sei offensichtlich zu dem Zweck eingeholt worden, um überprüfen zu können, ob die vom Gutachten von Auditor vom 1. Juli 2004 (S. 5 von Beilage./3 zur Stellungnahme vom 10. November 2010), vorgegebenen Rahmenbedingungen (keine Qualifikation als eigene Aktien nach dem AktG) eingehalten worden seien. Sämtliche Anforderungen, die aus von der I selbst in Auftrag gegebenen Gutachten resultierten, seien erfüllt worden.
Die G habe, wie schon erläutert worden sei, lediglich einen Kreditvertrag mit der K Holding abgeschlossen. Die oben stehende Erklärung beziehe sich demnach in keiner Weise auf die Beschwerdeführerin.
Die im angefochtenen Beschluss behauptete Ausschüttung in der Höhe von EUR 2 Mio. habe nicht stattgefunden. Von Dr. B seien zwei Ausschüttungen vorgeschlagen worden (eine in der Höhe von ca. EUR 1 Mio. und eine in der Höhe von ca. EUR 960'000.00). Von diesen beiden Vorschlägen sei nur einer durchgeführt worden, nämlich die Ausschüttung in der Höhe von ca. EUR 960'000.00. Insbesondere die genaue Höhe der Ausschüttungen ergebe sich aus der Dokumentation, die betreffend der K Holding der Staatsanwaltschaft Klagenfurt bereits vorliege.
Betreffend die behaupteten Ausschüttungen (Verweis auf Beschluss ON 18) "über das Konto der G" sei festzuhalten, dass keinerlei "Ausschüttungen" über das Konto der G erfolgt seien und dies auch gar nicht möglich gewesen sei, da die G niemals Aktionärin der K Holding gewesen sei.
Mit dem Wort "Ausschüttungen" könnte hier allenfalls die Zinsrückzahlung an die G aus dem Kreditvertrag mit der K Holding gemeint sein. Wie vorher schon dargelegt worden sei, habe sich der Zinssatz unterschieden, zu dem die G das Geld aufgenommen habe, vom Zinssatz, zu dem in weiterer Folge die K Holding den Kredit (bei der G) angenommen habe. Insofern sei die K Holding aufgrund des mit der G abgeschlossenen Kreditvertrages dazu verpflichtet gewesen, die entsprechenden Zinsrückzahlungen an die G zu leisten.
Aus der oben dargelegten Korrektur bzw. Ergänzung des gegenständlichen Sachverhaltes ergebe sich, dass durch diesen Sachverhalt nicht - wie vom Obergericht ausgeführt worden sei - sowohl nach inländischem als auch nach österreichischem Recht der Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB begründet werde. Aus dem von der Beschwerdeführerin dargelegten tatsächlichen Sachverhalt ergebe sich kein Vollmachtsmissbrauch durch die im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen erwähnten verdächtigen Personen, welcher zu einem Schaden im Vermögen der I geführt habe. Die objektiven Tatbestandsmerkmale der Untreue nach § 153 StGB lägen damit nicht vor und es ergebe sich damit auch keine nach Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG bzw. 5 Abs. 1 lit. a EuRhÜbk geforderte beiderseitige Strafbarkeit.
Zur diesbezüglichen Stellungnahme im angefochtenen Beschluss, nach der die Beschwerdeführerin darzulegen gehabt hätte, warum der relevante Sachverhalt nicht die Tatbestandsmerkmale des § 153 StGB erfülle, sei hier auf die Judikatur des Staatsgerichtshofes (StGH 2009/207) verwiesen, in der explizit festgehalten worden sei, dass es die Aufgabe der rechtshilfeersuchenden Behörde sei, den Sachverhalt so nachvollziehbar darzulegen, dass auf die relevante Vortat zur Geldwäscherei geschlossen werden könne.
Demnach müsste im Rechtshilfeersuchen die Tatbestandsmerkmale der Untreue wohl in Bezug auf die Organe J Liechtenstein (die für die Vergabe der Kredite an die elf liechtensteinischen Anstalten zuständig gewesen seien), dargelegt werden. Dies sei nicht erfolgt.
4.1.3. Die Beschlagnahme und Ausfolgung der verfahrensgegenständlichen Bankkonto- Unterlagen der Beschwerdeführerin seien damit nicht gesetzmässig und verletzten das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz ihrer Geheim- und Privatsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV bzw. Art. 8 EMRK, da ihnen die gesetzliche Grundlage fehle.
4.2. Zur Willkürrüge wird im Wesentlichen auf die Ausführungen zur spezifischen Grundrechtsrüge verwiesen bzw. es werden die dortigen Ausführungen zusammengefasst.
5. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 17. Februar 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 21. Februar 2011 Folge.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 11. Januar 2011, 13 RS.2010.300-23, ist gemäss § 238 Abs. 3 StPO als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, dass die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV verletze.
2.1. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit schützt gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl die körperliche als auch die psychische Integrität der menschlichen Persönlichkeit und ihre elementaren Entfaltungsmöglichkeiten; dies im Einklang mit der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes, jedoch entgegen derjenigen des deutschen Bundesverfassungsgerichtes, welches die persönliche Freiheit sehr weit im Sinne einer allgemeinen Handlungsfreiheit handhabt (StGH 2009/15+16, Erw. 3.1; StGH 2007/97, Erw. 4.1; StGH 1996/4, LES 1997, 203 [206, Erw. 4.1]). Dieses Grundrecht ist hier offensichtlich nicht betroffen.
Hingegen tangiert die im Beschwerdefall angeordnete Urkundenbeschlagnahme die Privat- und Geheimsphäre der Beschwerdeführerin. Da dieses Grundrecht wie die persönliche Freiheit in Art. 32 Abs. 1 LV garantiert wird, ist dem Rügeprinzip gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG ohne weiteres Genüge getan (vgl. zur entsprechenden grosszügigen Praxis des Staatsgerichtshofes StGH 2010/152, Erw. 5.1; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]). Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist im Sinne der allgemeinen Grundrechtseingriffskriterien nur zu lässig, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt und wenn das Übermassverbot beachtet wird; wenn also der Eingriff im öffentlichen Interesse und verhältnismässig ist (StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]).
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die gegenständliche Urkundenbeschlagnahmung im Widerspruch zu Art. IX Abs. 3 des österreichisch-liechtensteinischen Vertrages über die Ergänzung des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung vom 4. Juni 1982 (im Folgenden "Ergänzungsvertrag") stehe. Sie macht mit dieser behaupteten Völkerrechtswidrigkeit der Rechtshilfegewährung faktisch das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für den hier zu prüfenden Grundrechtseingriff geltend. Denn das Kriterium der gesetzlichen Grundlage eines Grundrechtseingriffs ist nicht nur anhand der einschlägigen Gesetzesnormen (hier primär § 92 Abs. 1 StPO; vgl. StGH 2009/184, Erw. 2.2; StGH 2002/5, Erw. 3.3.2; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4.1]), sondern gegebenenfalls auch des anwendbaren Völkerrechts zu prüfen; zumal Völkerrechtsnormen aufgrund des in Liechtenstein geltenden Adoptionsprinzips keiner innerstaatlichen gesetzlichen Umsetzung bedürfen. In Art. 1 RHG findet sich zudem ein expliziter Verweis auf das Völkerrecht (siehe auch StGH 2003/56, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Daniel Thürer, Liechtenstein und die Völkerrechtsordnung. Ein Kleinstaat im völkerrechtlichen Spannungsfeld zwischen Singularität und modellrechtlicher Integration, in: AVR, 36/2, Juni 1998, 98 [110]).
Das Obergericht argumentierte, dass Art. 56 RHG (nach dessen Abs. 2 für Durchsuchungs- und Beschlagnahmeersuchen eine entsprechende Anordnung der zuständigen ausländischen Behörde vorzulegen ist) im Beschwerdefall nicht anwendbar sei, weil Art. 14 des zwischen Österreich und Liechtenstein anwendbaren Europäischen Rechtshilfeübereinkommens (ERHÜ) Anwendung finde, der keine solche Formerfordernisse vorschreibe. Dem wird in der vorliegenden Individualbeschwerde entgegengehalten, dass dieser ERHÜ-Regelung wiederum der Art. 56 Abs. 2 RHG im Wesentlichen entsprechende Art. IX Abs. 3 des Ergänzungsvertrages ("Einem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Beweisstücken oder Schriftstücken wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt.") vorgehe.
Nun legte die ersuchende Behörde aber im Beschwerdefall sehr wohl eine entsprechende, ihre "Anordnung der Auskunftserteilung" bestätigende Entscheidung des zuständigen österreichischen Gerichtes vor. Doch die Beschwerdeführerin argumentiert, dass diese Gerichtsentscheidung nicht rechtskräftig sei, weil sie noch gar nicht zugestellt worden sei und entsprechend auch nicht habe angefochten werden können. Das Obergericht hat allerdings schon in der angefochtenen Entscheidung erwogen, dass entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung eine Anfechtungsmöglichkeit in Österreich nicht bestehe. Doch kann hier diese, sowieso nicht das liechtensteinische Recht betreffende Rechtsfrage offen gelassen werden. Denn das Obergericht argumentiert weiter, dass es selbst dann, wenn dies anders wäre und einem allenfalls doch in Österreich zulässigen Rechtsmittel Folge geben würde, Sache der österreichischen Strafgerichte wäre, zu beurteilen, ob und inwieweit die ausgefolgten Unterlagen als Beweismittel verwertet werden könnten.
Dieser Rechtsauffassung ist nach Meinung des Staatsgerichtshofes auch im Lichte von Art. IX Abs. 3 des Ergänzungsvertrages zuzustimmen, zumal auch der Wortlaut dieser Regelung keineswegs eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung voraussetzt. Zudem würde die gegenteilige Auslegung dieser Völkerrechtsnorm die Rechtshilfegewährung unter Umständen massiv verzögern, was kaum dem Zweck dieses bilateralen Abkommens (nämlich, wie dessen Titel schon besagt, der Erleichterung der Anwendung des ERHÜ) entsprechen dürfte.
Somit kann festgehalten werden: Auch wenn das Obergericht Art. IX Abs. 3 des Ergänzungsvertrages in seiner angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigte, erscheint dessen Argumentation nach wie vor richtig. Die Beschlagnahmung der Unterlagen der Beschwerdeführerin ist gemäss den bisherigen Ausführungen eben auch im Einklang mit dem österreichisch-liechtensteinischen Ergänzungsvertrag. Eine genügende gesetzliche Grundlage für den vorliegenden Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre der Beschwerdeführerin liegt damit vor.
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass das Rechtshilfeersuchen auch rechtsmissbräuchlich im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei.
2.3.1. Dabei wird nicht näher ausgeführt, welchem Grundrechtseingriffskriterium die Beschwerdeführerin diese Rüge zuordnet.
Naheliegenderweise ist aber ein Grundrechtseingriff durch eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, welche sich auf ein missbräuchliches Rechtshilfeersuchen stützt, unverhältnismässig und/oder kann sich nicht auf ein genügendes öffentliches Interesse stützen. Die Frage der grundrechtsdogmatischen Zuordnung dieser Rüge kann hier aber offen gelassen werden, da eine sich auf ein rechtsmissbräuchliches Ersuchen stützende Urkundenbeschlagnahmung offensichtlich auch das von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachte Willkürverbot verletzen würde (vgl. StGH 2010/114, Erw. 2.3.1, wo auch auf Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 368 f. verwiesen wird; dies allerdings mit dem Hinweis, dass Vogt das Rechtsmissbrauchsverbot grundrechtsdogmatisch primär aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleitet, wobei dieser Grundsatz aber nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wiederum einen Teilgehalt des Willkürverbots darstellt).
2.3.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann sich das Rechtshilfegericht grundsätzlich nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen verlassen. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als sich die Sachverhaltsdarstellung selbst offensichtlich als widersprüchlich, lückenhaft und fehlerhaft erweist und das Rechtshilfeersuchen insgesamt als geradezu rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Allerdings sind an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Rechtshilfeersuchen dient gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen (StGH 2004/29, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249 f., Erw. 3.3]).
2.3.3. Auch hierzu kann im Wesentlichen auf die Erwägungen der ordentlichen Gerichtsinstanzen verwiesen werden.
Die umfangreichen Beschwerdeausführungen zu dieser Rüge mögen zwar einiges für sich haben. Derart gravierende Lücken und Widersprüche, dass sich das österreichische Rechtshilfeersuchen als geradezu missbräuchlich im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erweisen würde, kann die Beschwerdeführerin jedenfalls auch in ihrer Individualbeschwerde nicht aufzeigen. Vielmehr handelt es sich dabei primär um Rechtsausführungen, mit welchen sich im Falle der Anklageerhebung die ordentlichen österreichischen Strafinstanzen nach dem dortigen Recht zu befassen haben werden; so mit der Frage der Rechtsnatur von Vorzugsaktien, der aufsichts- und letztlich strafrechtlichen Konsequenzen der Finanzierung des Erwerbs der betreffenden Vorzugsaktien sowie ob die Aussage von E falsch sei, wonach der Konzern hätte einspringen müssen, wenn keine Dividende ausbezahlt worden wäre. Teilweise werden aber auch den Rechtsausführungen in der vorliegenden Individualbeschwerde Sachverhaltselemente zugrunde gelegt, welche vom Rechtshilfesachverhalt wesentlich abweichen und auch nicht mit paraten Beweismitteln im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes unterlegt wurden. Dies gilt etwa für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es im Zeitpunkt des Erwerbs der Vorzugsaktien fraglich gewesen sei, ob die L Holding einen Gewinn erwirtschaften würde oder nicht; und dass nur eine anstatt (wie von der ersuchenden Behörde behauptet) zwei Dividendenausschüttungen erfolgt seien.
Zudem ist auf Folgendes hinzuweisen: In der vorliegenden Individualbeschwerde konnte der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin als Sammelstelle für die an die K Holding AG weiterzuleitenden, von den elf Anstalten aufgenommenen Kredite fungiert hat, keineswegs ausgeräumt werden. Nur weil die Beschwerdeführerin von der K Holding AG einen höheren Zins verlangte, als sie den elf Anstalten bezahlte, belegt noch nicht ihr "wirtschaftliches Eigenleben"; und gerade die Zinsdifferenz stellte dann ihrerseits wieder einen Teilertrag dar, welcher (im Sinne der im Beschwerdevorbringen bemängelten Terminologie der ersuchenden Behörde) "ausgeschüttet" werden konnte - auch wenn die Beschwerdeführerin selbst nur Kreditgeberin war und nie selbst Vorzugsaktien hielt und somit keine Dividenden-"Ausschüttungen" vornehmen konnte.
Schliesslich war es entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht erforderlich, dass die Tatbestandsmerkmale der Untreue gemäss § 153 StGB im Rechtshilfeersuchen spezifisch in Bezug auf die Organe der J Liechtenstein hätten dargelegt werden müssen. Vielmehr genügt es, dass, wie im Rechtshilfeersuchen ausgeführt, derzeit der Verdacht eines kollusiven Zusammenspiels von Organen von I-Konzerngesellschaften mit anderen Personen besteht. Die Klärung der Frage, welche Organe in strafrechtlich relevanter Weise an den vermuteten Untreuehandlungen teilgenommen haben, wird im Einzelnen im österreichischen Strafverfahren zu klären sein.
Gravierende Lücken oder Widersprüche bzw. eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Rechtshilfeersuchens sind im Beschwerdefall somit jedenfalls nicht ersichtlich.
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall Art. 32 Abs. 1 LV nicht verletzt.
3. Da im Übrigen im Rahmen der Willkürrüge kein eigenständiges Vorbringen erstattet wird, kann in Anbetracht der Subsidiarität dieses Grundrechts gegenüber spezifischen Grundrechten wie hier dem Schutz der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV (siehe zur Subsidiarität des Willkürverbots etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2008/74, Erw. 6; vgl. auch StGH 2010/1, Erw. 6.1; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]) auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden.
4. Da die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. c des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der von der Beschwerdeführerin angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war entsprechend auf CHF 20'000.00 herabzusetzen.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 935.00 berechnen sich wie folgt: Die gegenständliche Urteilsgebühr beläuft sich auf CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG); die Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 21. Februar 2011 betreffend die aufschiebende Wirkung auf CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen. Davon abzuziehen waren die aufgrund des überhöhten Streitwertes an CHF 85.00 zu viel bezahlten Eingabegebühren.