StGH 2011/202
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. März 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG
vertreten durch:
Walch & Schurti Zollstrasse 9 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 15. November 2011, 12UR.2011.238-93
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15. November 2011, 12 UR.2011.238-93, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von 1'702.84 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, trägt das Land Liechtenstein.
1. Im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Strafuntersuchung 12 UR.2011.238 traf der Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 20. September 2011 (ON 61) folgende Anordnung:
"Die von der L Bank AG, 9490 Vaduz, aufgrund des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.07.2011, 12 RS.2011.203-3, mit Schreiben vom 02.08.2011 herausgegebenen und beschlagnahmten Unterlagen betreffend die Konten der GmbH der N AG und der K AG (), werden auch im gegenständlichen Inlandsverfahren 12 UR.2011.238 gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt."
Begründet wurde dieser Beschluss vom Untersuchungsrichter wie folgt:
Das Landgericht führe Vorerhebungen gegen 1. A, 2. B, 3. C und 4. D wegen des Verdachtes des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 StGB. Dem liegt nachstehender Sachverhalt zugrunde:
Bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen behänge ein Strafverfahren gegen B wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 CH-StGB. Dies aufgrund von mittlerweile über sechzig Anzeigen gegen die M GmbH, ....... seit Dezember 2010, deren Geschäftsführer B sei.
Die M GmbH sei am 3. August 2010 im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen worden. Der Gesellschaftszweck werde unter anderem mit Vertrieb von Waren über einen 24h-Home-Shopping-Mediendienst definiert. Vor der Geschäftsaufnahme der M GmbH sei die Vertragsabwicklung über die N AG in Schaanwald erfolgt. Aufgrund der bei der Schweizer Postfinanz einverlangten Unterlagen sei bekannt geworden, dass die M GmbH Überweisungen an die L Bank getätigt habe und dort offenbar über Kontoverbindungen verfüge. Es bestehe der Verdacht, dass es sich bei der M GmbH mit Sitz in Heerbrugg um eine "Scheinfirma" handle, deren Name und Adresse dazu diene, die wirklich handelnden Unternehmungen und die dahinter stehenden Personen zu verschleiern sowie Ansprüche der Kunden zu vereiteln. Es sei davon auszugehen, dass der Geschäftsführer B als "Strohmann" eingesetzt sei, welcher auf die konkrete Geschäftsgebarung wenig Einfluss nehmen könne. So erwecke die M GmbH den Anschein, dass ihre Korrespondenz (Telefon, Telefax, E-Mail, Post) bei ihr in Heerbrugg entgegengenommen und bearbeitet werde. In Wirklichkeit geschehe dies jedoch überwiegend im Ausland. Anhaltspunkte dafür seien etwa, dass B in seiner Einvernahme behauptet habe, als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der M GmbH sämtliche Agenden alleine auszuüben. Dies sei deshalb möglich, da der grösste Teil der Leistungen outgesourct seien (die Television Merchandising AG [die nunmehrige Beschwerdeführerin] betreibe den Einkauf der Sendezeiten und den Betrieb der Internetplattformen sowie Abwicklung des Kundenservices, Betrieb von Call-Center in der Türkei, Bosnien, Österreich, Betrieb der Telefonnummern, Auftragsentgegennahme, etc). Er selbst sei lediglich für die Kontrolle da und trage dafür Sorge, dass die Abläufe, die Qualitätskontrolle im Warenausgang und die Betreuung seiner Partner stimmten. Nach Ansicht der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde sei allerdings wenig glaubhaft, dass eine im internationalen Versandhandel tätige Unternehmung als "Einmannbetrieb" geführt werden könne. Weiters sei auffallend, dass zur Abwicklung der Rücksendungen die Kunden veranlasst würden, sogenannte Rücksendenummern (RMA-Nummern) bei der M GmbH anzufordern. Kunden, welche den Kaufpreis im Voraus bereits beglichen hätten und welche von ihrem "Widerrufsrecht" Gebrauch machten, würde seitens der M GmbH suggeriert, dass die Retournierung der Ware reibungslos und rasch nur bei Einholung einer RMA-Nummer möglich sei. Dadurch - und wohl auch in der Annahme, dass die Einholung der RMA-Nummer eine kurze Angelegenheit sei - nähmen die Kunden die kostspieligen Hotlines in Anspruch. Insoweit bestehe der Verdacht, dass die Anrufe auf die kostenpflichtigen Hotlines auch künstlich in die Länge gezogen würden. Dabei würden Kunden bewusst in die Irre geführt und würde das "Procedere" mit den RMA-Nummern einzig und allein dazu dienen, Erträge über die kostenpflichtigen Hotlines zu Lasten der Anrufenden zu erwirtschaften. Die RMA-Nummern würden nämlich aus den von hinten gelesenen Auftragsnummern, welche auf den Retourenklebern wie auf den Rechnungen bereits vermerkt seien und somit der M GmbH ohnehin von Anbeginn zur Verfügung stünden, bestehen. Damit sei auszuschliessen, dass diese Nummern betreffend Handling der Retouren irgendeinen Zweck erfüllten. Zudem könnten Retourensendungen auch ohne RMA-Nummern zurückgesendet werden. Allerdings werde den Kunden der Eindruck vermittelt, dass die Einholung der RMA-Nummern ein wichtiger, wenn nicht entscheidender Bestandteil einer raschen und reibungslosen Rücksendung der erhaltenen und bereits bezahlten Waren sei.
Nach Rechtsauffassung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde begründe dieser Sachverhalt den Verdacht des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 CH-StGB. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen habe mit ihrem Rechtshilfeersuchen vom 13. Juli 2011 darum ersucht, sämtliche Kontounterlagen betreffend die Firmen M GmbH, N AG, K AG, alle bei der L Bank AG, herauszugeben, sowie die bei dieser Bank geführten Konten des B, der A und der M GmbH zu sperren.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 15. Juli 2011, 12 RS.2011.203-3, sei die L Bank aufgefordert worden, dem Landgericht sämtliche Unterlagen jener Konten herauszugeben, die auf die M GmbH, die N AG und die Beschwerdeführerin lauteten bzw. an denen die Genannten wirtschaftlich berechtigt oder bevollmächtigt seien. Die L Bank AG habe hierauf mit Schreiben vom 2. August 2011 (ON 11) die Unterlagen der M GmbH, der N AG und der Beschwerdeführerin herausgegeben. In der Zwischenzeit habe das Amt für Handel und Transport mitgeteilt, dass im Zeitraum April 2008 bis September 2010 789 Beschwerden bzw. Anzeigen von Geschädigten aus Österreich eingegangen seien, dies bezogen auf die O AG, welche eine idente Geschäftstätigkeit wie die M GmbH in der Schweiz an den Tag gelegt habe. Dasselbe betreffe die Beschwerdeführerin, welche mit der M GmbH einen Franchisevertrag habe.
Dies treffe auch auf die N AG in Schaanwald und das P Establishment in Liq. zu, über welches vor der Geschäftsaufnahme der M GmbH die Vertragsabwicklung erfolgt sei. Nunmehr habe die Staatsanwaltschaft beantragt, die im Verfahren 12 RS.2011.203 beschlagnahmten Bankunterlagen auch im Inlandsverfahren zu beschlagnahmen.
Hiezu habe das Landgericht Folgendes erwogen: Wie sich aus dem oben dargestellten Sachverhalt ergebe, seien die im Spruch genannten Urkunden für die Untersuchung für das gegenständliche Strafverfahren von erheblicher Bedeutung. Die Kontounterlagen, die beschlagnahmt werden sollten, könnten darüber Aufschluss geben, welche Firmen und Personen in das mutmasslich strafbare Geschäftsgebaren des Beschuldigten verwickelt seien. Zudem könnten mutmassliche deliktsrelevante Finanztransaktionen und Geldflüsse ausgeforscht werden. Damit sei deren Beschlagnahme auch im Inlandsverfahren gemäss § 96 Abs. 1 StPO zu beschliessen.
2. Der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 61) von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2011 (ON 79) erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 15. November 2011 (ON 93) keine Folge und begründete dies unter anderem wie folgt:
Es sei entgegen den Beschwerdeausführungen im jetzigen Zeitpunkt keineswegs offenkundig, dass "es zu keiner Verurteilung der Beteiligten kommen wird, weshalb die Weiterführung des Verfahrens ... willkürlich und unverhältnismässig ist". Es werde an der Staatsanwaltschaft liegen, nach Abschluss der sich noch im Gange befindlichen und erst am Anfang stehenden Vorerhebungen, über Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens zu entscheiden, und im Falle der Anklageerhebung würden die Strafgerichte über Schuld oder Unschuld zu entscheiden haben.
Soweit die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/47 verweise, missverstehe sie die rechtlichen Erwägungen des Verfassungsgerichtes. Der Staatsgerichtshof habe dort lediglich erwogen, dass ein ausländisches Rechtshilfeersuchen nicht im Sinne eines Automatismus zur Einleitung eines Verfahrens wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 StGB gegen einen inländischen Finanzintermediär führen dürfe. Dass ein ausländisches Rechtshilfeersuchen nicht den für die Anordnung einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme erforderlichen konkreten Verdacht begründen könne, habe der Staatsgerichtshof hingegen nicht erwogen. Die von der Beschwerdeführerin angezogene Entscheidung des Staatsgerichtshofes sei daher für den gegenständlichen Fall gar nicht einschlägig. Zudem habe der Staatsgerichtshof in jenem Fall ausdrücklich den von den ordentlichen Gerichten eingenommen Rechtsstandpunkt sanktioniert, welche den für eine Massnahme nach den §§ 92, 96 StPO erforderlichen konkreten Verdacht im Wesentlichen gestützt auf ein ausländisches Rechtshilfeersuchen angenommen hätten, auch wenn das Verfahren allenfalls gegen den falschen Verdächtigen geführt werde.
lm Übrigen habe das Obergericht bereits in seiner Entscheidung vom 13. September 2011 (ON 50), worauf die Beschwerdeführerin auch hingewiesen habe, jedenfalls mit Bezug auf Mag. B einen ausreichend konkreten Tatverdacht in Richtung des Betruges nach den §§ 146 ff. StGB bejaht. Hierzu könne, nachdem die Beschwerdeführerin selbst auf diesen Beschluss verweise und dieser der Beschwerdeführerin auch zugestellt worden sei, ebenfalls darauf verwiesen werden. An der seinerzeit bestandenen Verdachtslage habe sich bis dato nichts geändert.
Wenn die Beschwerdeführerin weiter damit argumentiere, dass im Verfahren 13 UR.2008.140 (= 3R RU.2008.821) der "Betrugsvorwurf bereits rechtskräftig verneint" worden sei, so sei dem Folgendes entgegenzuhalten: Jenes Verfahren sei zumindest teilweise gegen andere Personen als die Verdächtigen des gegenständlichen Verfahrens und primär wegen Verstosses gegen das UWG geführt worden. Wegen des Verdachts des Vergehens nach § 146 StGB sei dort lediglich gegen unbekannte Täter ermittelt worden, wobei der Betrugsverdacht sachverhaltsmässig auf anderer Grundlage beruht habe als das gegenständliche Verfahren, nämlich im Wesentlichen auf dem Verdacht der "missbräuchlichen" Verwendung von Kundenkreditkarten, der Lieferung nicht bestellter Waren und der Nichtrückerstattung des (gesamten) Kaufpreises bei Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden etc., dies zudem unter Verwendung zumindest teilweise anderer als der gegenständlich relevanten Gesellschaften.
Zudem gehe ein wesentlicher Vorwurf in gegenständlicher Strafsache an die Adresse der Verdächtigen dahin und solle gerade auch darin die strafrechtlich irrelevante [richtig wohl: relevante] Irreführung der potentiellen Betrugsopfer gelegen haben, dass Kunden die - einer raschen und reibungslosen Rückabwicklung des Kaufvertrages im Falle des Vertragsrücktritts dienenden - RMA-Nummern nur über eine kostenpflichtige Telefon-Hotline hätten in Erfahrung bringen können, wobei diese RMA-Nummern den Verantwortlichen der involvierten Firmen aber ohnehin von Anfang an zur Verfügung gestanden hätten. Dieser Sachverhalt sei jedenfalls auch nicht Gegenstand des Verfahrens zu 13 UR.2008.140 (= 3R RU.2008.821) gewesen. Dieser Umstand sei entgegen den Beschwerdeausführungen im Hinblick auf § 146 StGB auch nicht irrelevant, weil jedenfalls nicht anzunehmen sei, dass Kunden eine kostenpflichtige Telefon-Hotline zur Erfragung einer RMA-Nummer, von deren Kenntnis sie sich einen Vorteil - nämlich, wie von den involvierten Personen suggeriert, eine rasche(re) und reibungslose(re) Rückabwicklung des Vertrages von dem sie (nach konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässigerweise) zurückgetreten seien - erhofft hätten, tatsächlich in Anspruch genommen hätten, wenn ihnen bekannt wäre, dass die RMA-Nummer bei ihrem Vertragspartner bereits von Anfang an vorgelegen habe, mithin die Erfragung derselben sinnlos sei. Wie es sich damit in jedem konkreten Fall tatsächlich verhalten habe, würden die noch durchzuführenden Vernehmungen der betroffenen Vertragspartner (Kunden) der M GmbH sowie der Kunden der weiteren involvierten Gesellschaften ergeben müssen. Der erwähnte Umstand sei im Übrigen offensichtlich auch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen, wie er sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urteil des Amtsgerichtes Heilbronn vom 16. September 2011 bzw. den darin enthaltenen (rudimentären) Sachverhaltsangaben ergebe.
In diesem Sinne zielten auch die Beschwerdeausführungen dahingehend, dass die Verwendung von RMA-Nummern und die Verwendung kostenpflichtiger Hotlines strafrechtlich nicht relevant seien, an der Sache vorbei. Selbstverständlich sei die Verwendung vom RMA-Nummern sowie kostenpflichtiger Hotlines zu deren Erfragung an sich strafrechtlich nicht relevant. Anders sei dies aber zu beurteilen, wenn dem Kunden verschwiegen werde, dass die RMA-Nummer schon bei Vertragsabschluss generiert und daher dem Vertragspartner von Anfang an (noch vor dem späteren Vertragsrücktritt) bekannt sei, und wenn dem Kunden gleichzeitig zwar frei gestellt werde, die Rücksendung im Falle des Vertragsrücktritts auch ohne RMA-Nummer zu veranlassen, ihm jedoch gleichzeitig in Aussicht gestellt bzw. suggeriert werde, dass dies mit RMA-Nummer rascher und reibungsloser funktioniere. Als Täuschungshandlung i. S. des § 146 StGB komme nämlich auch das Unterlassen der (vertraglich) gebotenen Aufklärung über bestimmte Tatsachen in Betracht und es sei zudem unerheblich, ob der Getäuschte durch entsprechende Aufmerksamkeit den Irrtum hätte vermeiden können. Tatbildlich sei nämlich jede unwahre Behauptung, möge sie für einen einsichtigen Menschen auch leicht durchschaubar sein, sodass es eines besonders raffinierten Vorgehens jedenfalls nicht bedürfe, sondern auch eine plumpe Täuschungshandlung, sofern sie nicht von vornherein zur Irreführung gänzlich ungeeignet sei, ausreiche (L/St3, § 146 Rz. 18 u. 24).
Den Beschwerdeausführungen zur "fehlenden Kausalität" der beschlagnahmten Bankkontounterlagen sei Folgendes entgegenzuhalten:
Es bestehe der konkrete Verdacht, dass über die Bankverbindungen der Beschwerdeführerin, deren Unterlagen mit dem angefochtenen Beschluss beschlagnahmt worden seien, "Deliktserlöse transferiert" worden seien. Die beschlagnahmten Kontounterlagen der Beschwerdeführerin dienten jedenfalls der Abklärung des bestehenden Betrugsverdachtes, insbesondere der involvierten Personen, und zwar sowohl der Täter als auch der Opfer, sowie der Abklärung mit Bezug auf die Anordnung von Massnahmen gemäss § 97a Abs. 1 StPO im Hinblick auf eine allfällige Bereicherungsabschöpfung und/oder einen Verfall. In diesem Sinne seien die beschlagnahmten Unterlagen jedenfalls auch der Abklärung der Verwendung der deliktisch erlangten Vermögenswerte, also des Flusses der kontaminierten Gelder, zu dienen geeignet. Hierzu sei grundsätzlich die vollständige Öffnung der betroffenen Konten erforderlich und zweckmässig, weil auch die Ermittlung der Herkunft legaler Mittel und deren Weiterverwendung zu legalen Zwecken zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich sei, wenn auf einem Konto kontaminierte und nicht kontaminierte Vermögenswerte vermischt worden seien.
3. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 15. November 2011 (ON 93) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei der Beschluss wegen Verletzung verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteter Rechte angefochten wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK und den UNO-Pakt II gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, er wolle den angefochtenen Beschluss im bekämpften Umfange aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie jedenfalls dem Land Liechtenstein den Ersatz der verzeichneten Gerichts- und Vertretungskosten der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen 14 Tagen auferlegen. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme verbunden.
3.1. Zur Rüge der Verletzung des Doppelverfolgungsverbots wird Folgendes ausgeführt:
3.1.1. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren werde zentral (Verweis auf den Ermittlungsauftrag des Erstgerichtes an die Landespolizei bezüglich Beschwerden mit den Beschwerdegründen "Warteschleife" und "Telefonkosten", ON 57) vom Vorwurf des Betrugs i. Z. m. der Verwendung von Rücksendenummern (RMA-Nummern) getragen.
Das Obergericht verneine die Verfahrensidentität zwischen dem Verfahren 3R/13 UR und dem Verfahren 12 UR.2011.238 aus folgenden Gründen:
Das Verfahren 3R/13 UR sei zumindest teilweise gegen andere Personen als die Verdächtigten des gegenständlichen Verfahrens und primär wegen des Verstosses gegen das UWG geführt worden.
Wegen des Verdachtes des Betruges sei im Verfahren 3R/13 UR lediglich gegen unbekannte Täter ermittelt worden, wobei der Betrugsverdacht sachverhaltsmässig auf anderer Grundlage beruht habe (Verdacht der missbräuchlichen Verwendung von Kundenkreditkarten; Lieferung nicht bestellter Ware; nicht Rückerstattung des gesamten Kaufpreises bei Rücktritt vom Vertrag; dies zudem unter Verwendung zumindest teilweise anderer als der gegenständlich relevanten Gesellschaften).
Diese Begründung habe das Obergericht bereits im parallelen Strafrechtshilfeverfahren ins Treffen geführt. Nachdem bereits dort durch die Beschwerdeführerin aufgezeigt worden sei, dass diese Auffassung unrichtig und aktenwidrig sei, "besserte" das Obergericht im nunmehr angefochtenen Beschluss seine Begründung mit folgendem Argument nach:
Zunächst konstatiere auch das Obergericht zwischenzeitlich, dass die Verwendung von RMA-Nummern in Kombination mit kostenpflichtigen Hotlines zu deren Erfragung nicht strafrechtlich relevant sei (ON 93, Seite 12, 2. Absatz).
Allerdings sei den Kunden die RMA-Nummer wegen ihrer Zusammensetzung (rückwärts gelesene Auftragsnummer) ohnehin von Anfang an zur Verfügung gestanden und deren Erfragung sei daher sinnlos. Dieser Sachverhalt sei jedenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens 3R/13 UR gewesen (ON 93, Seite 11 ff.).
3.1.2. Beide Instanzgerichte irrten in ihren Auffassungen, denn exakt jener Vorwurf, der das gegenständliche Ermittlungsverfahren und auch das Rechtshilfeverfahren 12 RS.2011.203 trage, sei - wie sogleich aufgezeigt werde - in jedem Detail bereits im Verfahren 3R/13 UR geprüft und rechtskräftig erledigt worden.
Im Übrigen sei - soweit auf die oben zitierte Auffassung des Erstgerichtes einzugehen sei - der "neue" Vorwurf denklogisch bereits vom "alten" abgedeckt. Denn der Vorwurf von Kunden, dass eine Rücksendung nur mit RMA-Nummer möglich sei, bedinge, dass bei diesen Kunden eben der Eindruck entstanden sei, sie müssten eine RMA-Nummer für die Rücksendung einholen. Und der Vorwurf der Kunden, dass Rücksendungen nur mit telefonisch zu erfragenden Rücksendenummern (sog RMA-Nummern) möglich sei, decke sich sogar vom Wortlaut her mit dem vermeintlich neuen Vorwurf. Die Annahme eines neuen, noch nicht geprüften Vorwurfs erweise sich bereits aus diesem Grunde als willkürlich.
Der vermeintlich neue Vorwurf i. Z. m. der RMA-Nummer, der das gegenständliche Verfahren tragen solle, sei explizit Gegenstand von Strafanzeigen wegen Betruges gegen (u. a.) die Beschwerdeführerin gewesen, auf deren Basis das Verfahren 3R/13 UR eingeleitet, geführt und abgeschlossen worden sei: [Es folgen acht Beispiele von Strafanzeigen im liechtensteinischen Strafverfahren.]
Kern dieser Anzeigen (und damit des damaligen Untersuchungsgegenstandes) sei der Vorwurf gewesen, dass man bei diesen Kunden den Eindruck entstehen habe lassen (ihnen also suggeriert habe), dass eine reibungslose Rücksendung, nämlich
weil ansonsten die Bearbeitung etwas länger dauern sollte,
oder weil man ansonsten nur mehr einen Teil des abgebuchten Betrages und diesen nur als Gutschrift für neue Bestellungen bekomme,
oder weil die Rücksendung ansonsten überhaupt nicht möglich sei,
nur dann möglich sei, wenn man über die kostenpflichtige Telefonhotline die erforderliche RMA-Nummer einhole, wobei man in einer Warteschleife hängen bleibe, was wiederum Telefonkosten verursache. Damit bestehe kein Zweifel, dass das Verfahren 3R/13 UR alle Verdachtsmomente, welche das Erstgericht als neu bzw. ungeprüft erachtet habe, bereits rechtskräftig erledigt habe.
Dasselbe gelte für das vom Obergericht im angefochtenen Beschluss nachgebesserte Argument hinsichtlich der Zusammensetzung der RMA-Nummer, denn auch hier verkenne das Obergericht zum wiederholten Male die Verfahrensidentität mit dem Verfahren 3R/13 UR: Dass nämlich die RMA-Nummer aus einem Teil der rückwärts gelesenen Auftragsnummer bestehe, sei natürlich ebenso ein Fakt gewesen, der dem Verfahren 3R/13 UR zugrunde gelegen sei, nämlich allein schon deshalb, weil sich die RMA-Nummer seit jeher und damit auch bereits im Rahmen des Verfahrens 3R/13 UR auf diese Weise zusammengesetzt habe.
Das könne auch unschwer nachgeprüft werden, weil diese Tatsache auch aktenkundig sei (so bspw. die Rechnung des Kunden E vom 9. Januar 2008 als Beilage seiner Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2008: Auftragsnummer DE-10002831566/RMA-Nummer 66513820001 [Akte 3R/13UR, dortige Beilage 1 zu ON 9]).
Im Übrigen sei gerade im Inlandsverfahren 12 UR.2011.238 mittlerweile positiv aktenkundig, dass dieser Umstand, nämlich dass sich die RMA-Nummer aus der teilweise rückwärts gelesenen Auftragsnummer zusammensetze, den Behörden natürlich bereits damals bekannt gewesen sei (12 UR.2011.238, ON 54 AS 065, Schreiben Amtsleiter Dr. Pircher):
"[...] Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass betreffend Vorwurf zur ‚RMA-Nummer' (Auftragsnummer rückwärts gelesen) [...]."
Allein schon deshalb beruhten die gegenständlichen Vorwürfe - selbst wenn man in haarspalterischer Weise auf den isolierten Aspekt der Zusammensetzung der RMA-Nummer abgestellt habe - selbstverständlich auf denselben, jedenfalls aber auf den im Wesentlichen selben Fakten wie das damalige Verfahren 3R/13UR.
Entgegen der bisher vertretenen (und auch evident aktenwidrigen) Auffassung des Erstgerichtes und des Obergerichtes gebe es im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren somit keinen einzigen Anschuldigungspunkt, der nicht schon im Rahmen des Verfahrens 3R/13 UR geprüft und abgehandelt worden wäre. Der nunmehr vermeintlich neue Vorwurf i. Z. m. der Verwendung von RMA-Nummern sei in seiner Gänze bereits Gegenstand des (Ermittlungs-)Verfahrens 3R/13 UR gewesen und sei dort im Übrigen vom selben Staatsanwalt untersucht worden, der heute sowohl im verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeverfahren als auch im parallelen Inlandsverfahren zuständig sei (auch auf diesen Umstand werde noch zurückzukommen sein).
Das Verfahren 3R/13 UR sei (u. a.) wegen des Verdachtes des Betruges nach § 146 StGB und Verstössen gegen das UWG gegen (u. a.) die Beschwerdeführerin als "verdächtigte" Firma bzw. gegen C als Verantwortlichem der Beschwerdeführerin geführt worden, wobei Gegenstand des damaligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausdrücklich auch der Vorwurf gewesen sei, dass den Kunden suggeriert werde, dass es nur mit einer über eine kostenpflichtige Telefonnummer zu erfragenden RMA-Nummer, welche aus der rückwärts gelesenen Auftragsnummer bestehe, zu einer reibungslosen Rückabwicklung kommen werde.
C sei dabei als Verdächtigter, und zwar als Verantwortlicher der "verdächtigten" Beschwerdeführerin (u. a.) zu diesem spezifischen Vorwurf i. Z. m. der Verwendung von RMA-Nummern vernommen worden (3R/13 UR, ON 29, Seite 3 f.):
"Vorhalt der verschiedenen Vorwürfe von Kunden: Wie äussern Sie sich dazu?
b) Rücksendung ist nur mit Rücksendenummer möglich, welche telefonisch zu erfragen ist, was zumindest teilweise zu hohen Telefongebühren führt, v. a. wenn der Kunde in einer Telefonschleife warten muss."
Angeklagt und verurteilt worden sei C als Verantwortlicher der "verdächtigten" Beschwerdeführerin hiernach (lediglich) wegen Übertretungen nach dem UWG. Das Strafverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu GZl. 3R/13 UR sei durch das Landgericht und die liechtensteinische Staatsanwaltschaft (u. a.) gegen die Beschwerdeführerin und C als Verantwortlicher der "verdächtigten" Beschwerdeführerin (u. a.) wegen des Verdachtes des Betruges und Verstössen gegen das UWG und (u. a.) i. Z. m. dem oben näher beschriebenen Vorwurf der missbräuchlichen Verwendung von RMA-Nummern (die sich aus der rückwärts gelesenen Auftragsnummer zusammensetzten) geführt worden. Angeklagt (durch die Staatsanwaltschaft) und verurteilt (durch das Landgericht) sei C als Verantwortlicher der "verdächtigten" Beschwerdeführerin schliesslich lediglich wegen den Übertretungen nach Art. 23 Abs. 1 lit. a bis c UWG.
Damit hätten aber die liechtensteinische Staatsanwaltschaft als Ankläger und das Landgericht als Untersuchungsgericht alle anderen sachverhaltsbezogenen Anschuldigungspunkte (und damit insbesondere auch jene hinsichtlich der näher beschriebenen Vorwürfe i. Z. m. der RMA-Nummer) unberücksichtigt gelassen, weshalb hinsichtlich dieser Anschuldigungspunkte das Strafverfahren gemäss § 161 StPO rechtskräftig eingestellt worden und hierzu ein faktischer/inhaltlicher Freispruch erfolgt sei.
Diese formell und materiell rechtskräftige Einstellung des Verfahrens (u. a.) hinsichtlich des Vorwurfes i. Z. m. der RMA-Nummer sei eine bestandskräftige Verfahrensbeendigung, die gemäss § 271 Abs. 1 StPO nur im Falle der Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens neu aufgerollt werden dürfe.
Der Gegenstand des Verfahrens 3R/13 UR decke exakt jene Anschuldigungspunkte ab, die das gegenständliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren trügen. Es liege "dieselbe Tat" gemäss Art. 4 des 7. ZPMRK und Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II vor. Wenn das Landgericht und die liechtensteinische Staatsanwaltschaft den damaligen Sachverhalt im Verfahren 3R/UR in voller Kenntnis sämtlicher Vorwürfe i. Z. m. der RMA-Nummer und in Kenntnis der entsprechenden Betrugsanzeigen und im Rahmen eines wegen Betruges und wegen Verstössen gegen das UWG eingeleiteten gerichtlichen Ermittlungsverfahrens (lediglich) als Übertretung nach UWG (und richtigerweise nicht als Betrug und/oder als Verstoss gegen Art. 3 lit. b UWG) qualifiziert hätten, so falle dies nicht der Beschwerdeführerin zur Last, sondern das Land Liechtenstein habe damit seinen Strafanklageanspruch verbraucht. Ein neuerliches Verfahren aufgrund der (im Wesentlichen) selben Fakten nur wegen einer vom zuständigen Staatsanwalt bzw. Landgericht nunmehr abweichenden Rechtsauffassung, sei unzulässig. Die rechtliche Beurteilung sei im Rahmen des Schutzbereiches des ne bis in idem irrelevant.
Im Übrigen sei festzuhalten, dass Verfahrensidentität auch dann vorliege, wenn es sich um dasselbe Verhalten des Beschuldigten handle und die im Wesentlichen selben Fakten umfasse. Dass jedenfalls diese Voraussetzung erfüllt sei, sei nicht (willkürfrei) bestreitbar.
Dazu komme, dass das damalige Ermittlungsverfahren zu 3R/13UR vom selben Staatsanwalt eingeleitet und geführt worden sei, der auch im nunmehrigen Verfahren zuständig sei. Diese Personalunion unterstreiche die unzulässige Doppelverfolgung in besonderem Masse (Verweis auf EGMR 10. Februar 2009, Zolotukhin gg. Russland, Appl. No. 14939/03, Ziff. 99).
Der Sachverhalt, der das nunmehrige Ermittlungsverfahren trage, dürfe im Inland zu keiner neuen strafrechtlichen Verfolgung und schon gar nicht zu einer neuen Verurteilung führen, jedenfalls nicht gegen die Beschwerdeführerin und/oder C.
Die Sperrwirkung greife aber nicht nur für C als formell Verdächtigten. Auch die Beschwerdeführerin werde im konkreten Fall in den Schutzbereich des ne bis in idem einbezogen. Gegen die Beschwerdeführerin sei nämlich ausdrücklich im Verfahren 3R/13 UR als "verdächtigte" Firma ermittelt worden und die Verurteilung von C als "Verantwortlicher der K AG" erfolgt. Auch die gegenständlichen Ermittlungen richteten sich (materiell) gegen die Beschwerdeführerin, bezeichne doch das Obergericht die Beschwerdeführerin selbst als "Teil des mutmasslichen Betrugskonstrukts" (ON 93, S. 11). Da (3R/13 UR) wie dort (12 UR.2011.238) sei (auch) die Beschwerdeführerin konkret und materiell verfolgt worden.
Das Verfahren 3R/13 UR entfalte somit auch Sperrwirkung in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Daher sei eine neuerliche strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführerin unzulässig. Daran ändere auch nichts, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren (formell) nicht als verdächtigte Firma geführt werde. Der Grundsatz ne bis in idem müsse so angewendet werden, dass er einen praktischen und effektiven Schutz biete (Verweis auf Ziff. 71 zur Rechtssache Zolotukhin). Daher müsse die Beschwerdeführerin eine neuerliche Verfolgung gegen sich, und sei es nur in Form von gegen sie gerichteten Zwangsmassnahmen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen ihren Verwaltungsrat, nicht dulden. Vor dem Hintergrund der ratio des ne bis in idem Grundsatzes mache es für die Beschwerdeführerin nämlich keinen Unterschied, ob gegen sie tatsächlich materiell ermittelt und sie als (blosse) Betroffene Zwangsmassnahmen und alle anderen Nachteile eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erleide, oder ob sie dieses leidige Prozedere als formell verdächtigte Verbandsperson über sich ergehen lassen müsse.
Gegen sie durchgeführte Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung; Beschlagnahme) und andere Ermittlungsschritte führten jedes Mal zu einer, dem Grundsatz des ne bis in idem widersprechenden, geschäftsschädigenden Stigmatisierung und existenziellen Unsicherheit, gleichgültig ob sie formell als Verdächtigte oder bloss Betroffene im Akt geführt werde.
Die materielle Betrachtungsweise sei somit zu der vom EGMR geforderten praktischen und effektiven Anwendung unabdinglich. Widrigenfalls könnten die Gerichte einer Sperrwirkung beispielsweise auch dadurch entgehen, dass sie bewusst gegen unbekannte Täter ermittelten. Die materielle Betrachtungsweise sei im konkreten Fall schliesslich auch deshalb entscheidend, weil die Beschwerdeführerin verfahrenstechnisch von den formell Verdächtigten abhänge und sich bei einer lediglich formellen Betrachtungsweise - wie noch im Rahmen des Antrages auf einstweilige Massnahmen ausgeführt werden werde - nicht effektiv zur Wehr setzen könnte.
Die vermeintliche Verdachtslage, die das gegenständliche Ermittlungsverfahren präge, sei zunächst pauschal auf die behaupteterweise rechtsmissbräuchliche Verwendung einer RMA-Nummer gestützt worden. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einstellungsanträge diese Verdachtslage insoweit entkräftet habe, habe auch das Obergericht im angefochtenen Beschluss ON 93 zuletzt konstatiert, dass die Verwendung von RMA-Nummern sowie kostenpflichtiger Hotlines zu deren Erfragung selbstverständlich nicht strafrechtlich relevant sei.
Die konkrete Verdachtslage schränke das Obergericht nunmehr im jüngsten Beschluss dahingehend ein, dass das entscheidende betrügerische Element in der Zusammensetzung der RMA-Nummer liege. Denn die RMA-Nummer bestehe aus der (teilweise) rückwärts gelesenen Auftragsnummer. Aus diesem Grund, so das Obergericht, sei die RMA-Nummer von vornherein, also schon bei Vertragsschluss dem Konsumenten bekannt, weshalb deren Erfragung mithin sinnlos sei. Das verschweige man dem Konsumenten, weshalb Täuschung durch Unterlassung vorliege (ON 93, S. 12 f.).
3.1.3. Im Folgenden werde aufgezeigt, dass diese vermeintliche Verdachtslage lediglich und ausschliesslich deshalb existiere, weil die Gerichte das Funktionieren und den Sinn einer RMA-Nummer grundlegend missverstünden. Die insofern fehlende Fachkenntnis der Gerichtes hinsichtlich des im Versandhandel völlig üblichen RMA-Prozesses könne aber nicht dazu führen, dass gegen die Beschwerdeführerin ein existenzvernichtendes Strafverfahren geführt werde und zwar insbesondere dann, wenn die vermeintliche Verdachtslage durch einfaches Studium der bereits vorhandenen Akten und allenfalls durch eine schlichte und jederzeit durchführbare Internetrecherche aus der Welt geschafft werden könne. Vor diesem Hintergrund erachte die Beschwerdeführerin die Annahme einer strafrechtlichen Verdachtslage als schlichtweg willkürlich.
Zum grundsätzlichen Sinn und Zweck einer RMA-Nummer werde auf den beiliegenden Artikel aus der Internet-Plattform "Wikipedia" verwiesen, welcher auch dem Obergericht bereits längst bekannt sei. Der Erklärung sei im Prinzip nichts mehr hinzuzufügen:
"Der RMA-Prozess dient daher vielmehr der strukturierten Rückführung der Ware. Hierdurch wird zumeist eine schnellere und weniger fehleranfällige Zuordnung und Verarbeitung der Retoure erreicht. Daher dient der RMA-Prozess im Regelfall beiden Parteien und sollte auch vom Rücksender beachtet werden. Wichtig ist dabei immer, die RMA-Nummer bzw. RMA-Erkennung gut und sichtbar auf der Verpackung anzugeben, um in der Warenannahme die Lieferung besser separieren zu können."
Bei dem von ihm jüngst formulierten Betrugsverdacht missverstehe das Obergericht aber grundlegend, dass sich die Idee der "Return Merchandise Authorization (RMA)" nicht in der blossen Vergabe irgendeiner Nummer erschöpfe, sondern dass RMA ein Prozess sei, welcher durch die Vergabe der RMA-Nummer, die wiederum über die Anforderung durch den Kunden bewirkt werde, initiiert werde. Hintergrund der RMA-Idee sei dabei Folgender:
Ein grosses Problem bei Rücksendungen im Versandhandel im Allgemeinen und auch bei den verfahrensgegenständlich betroffenen Gesellschaften im Endkundengeschäft sei die fehlende Kommunikation zwischen dem Konsumenten und dem Versandhändler. Konsumenten schickten oftmals die Waren retour, ohne die notwendigen Angaben für einen für beide Seiten sinnvollen und effektiven Retourenprozess zu machen.
Wenn Retouren ohne die notwenigen Informationen durch die Konsumenten versandt würden, sei den Unternehmen oftmals nicht klar, was der Kunde nun eigentlich wolle: Wolle er sein Geld retour? Sei die Ware defekt gewesen? Was genau sei defekt gewesen? Habe es sich eventuell nur um einen Bedienungsfehler gehandelt? Wolle der Kunde einen Umtausch auf eine andere Ware? Wolle der Kunde das Produkt in einer anderen Farbe? Falls der Kunde doch das Geld wolle, auf welches Konto sei es dann zu überweisen? etc. Diese Unklarheiten führten immer wieder zu Missverständnissen und zusätzlichem Aufwand für beide Seiten.
Dem helfe der RMA-Prozess ab. Durch die Anforderung einer RMA-Nummer werde der Kontakt zwischen Konsumenten und Versandhändler vor der beabsichtigten Retournierung der Ware hergestellt. Anlässlich dieser Kontaktaufnahme würden für jeden Einzelfall die konkret notwendigen Daten für einen effektiven Retourenprozess im Sinne aller Beteiligten erfasst, also bspw. Kontaktdaten, Bankdaten für eine allfällige Rückzahlung, Art des Mangels, Rechtsgrundlage der Rücksendung (Gewährleistung; Widerruf; etc.), Seriennummer, Art der Rücksendung, Wünsche für einen allfälligen Umtausch (bei Kleidern bspw. Farbe, Grösse etc.).
In diesem Stadium könnten aber auch - wiederum auch im Interesse des Konsumenten - von vornherein unnütze Rücksendungen vermieden werden, etwa weil es sich beim vermeintlichen Mangel nur um einen Bedienungsfehler gehandelt habe oder etwa weil die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen (Ablauf der Gewährleistungs- oder Widerrufsfrist etc.). [Es folgen detaillierte Ausführungen hierzu, samt konkreten Beispielen.]
Davon abgesehen diene der RMA-Prozess auch innerhalb des Vertriebssystems dazu, den Ablauf - letztlich auch im Interesse der Konsumenten - effektiv zu gestalten. Die Einholung der RMA-Nummer sei auch EDV-technisch ein Initialisierungsprozess, d. h., mit der Einholung der RMA-Nummer durch den Kunden werde auch im EDV-System eine automatisierte Bearbeitung erst ausgelöst. Auch dies habe zahlreiche Vorteile:
Ein weiteres Problem in der Bearbeitung der Retouren sei nämlich gerade bei grösseren Versandhändlern, dass die Retourenmenge nie genau geplant werden könne und dadurch eine sinnvolle Personalplanung und Ersatzproduktplanung (für Umtäusche etc.) im Sinne einer zügigen Bearbeitung der Retouren schwierig bis nahezu unmöglich sei. Auch hierdurch komme es im Versandhandel immer wieder zu Verzögerungen in der Bearbeitung der Retouren, was wiederum zu unnötigem Ärger beim Konsumenten führen könne.
Gerade etwa bei neuen Produkten fehlten die Erfahrungswerte zu den erwarteten Retouren. Ausserdem könnten durch Vorliegen der zu erwartenden Retourmengen pro Produkt und der Gründe für die Rücksendung bei bestimmten Waren relativ rasch bestimmte und einheitlich auftretende Probleme festgestellt und sehr rasch gegengesteuert werden. Fehle zum Beispiel in der Bedienungsanleitung ein bestimmter Teil und erfolge deshalb vermehrt eine Rücksendung des Produkts, so könne dies aufgrund des EDV-unterstützten RMA-Prozesses rasch festgestellt und direkt darauf reagiert werden. Die durch die Erfragung der RMA-Nummer initiierte automatisierte Datenerfassung diene damit auch der Statistik und folglich der Eruierung allfälliger Fehlerquellen und Verbesserungsmöglichkeiten im Kundenservice.
Über die automatisierte Datenverarbeitung würden auch die im Retourenmanagement tätigen Dienstleister (im konkreten Fall beispielsweise die Liechtensteinische Post AG) zeitgleich über eine zu erwartende Rücklieferung informiert und könnten sich diese auf die Rücksendung gezielt vorbereiten. (Erst) Durch die Vergabe der RMA-Nummer werde die gesamte Vertriebsstruktur auf eine bevorstehende Rücksendung sensibilisiert, was deren effektive Bearbeitung ermögliche.
Mit aller Deutlichkeit sei auch festzuhalten, dass - auch dies würden die entscheidenden Instanzen missverstehen - der Konsument für seine Teilnahme am RMA-Prozess (wozu er ohnehin aufgrund vertraglicher Mitwirkungspflichten verpflichtet sei) auch eine konkrete Gegenleistung erhalte, nämlich insbesonere eine für sein gekauftes Produkt abgestimmte Beratung. Weiters werde dabei im Interesse des Kunden dafür Sorge getragen, dass sein Retourenanliegen effizient und zielgerecht erledigt werde. Als weitere Dienstleistung würden bei der RMA-Kontaktaufnahme standardmässig auch die Kontaktadressen auf ihre Richtigkeit und Aktualität hin überprüft, wodurch potentielle Missverständnisse zum Ärger des Kunden von vornherein ausgeschaltet würden.
Würde man die RMA-Nummer bspw. bereits bei Versand der Ware auf jedes Paket aufdrucken, hätte der Kunde zwar eine RMA-Nummer, jedoch wäre deren Sinn (als Initiator eines Kommunikations- und Vertriebsprozesses) nicht mehr gegeben. Ohne Abruf der RMA-Nummer gebe es nämlich keinen RMA-Prozess.
Wie die RMA-Nummer sich im konkreten Fall zusammensetze (aus der rückwärts gelesenen Auftragsnummer; identisch mit der Auftragsnummer; per Zufallsgenerator festgesetzte Nummer; etc.) sei somit völlig unerheblich und bleibe im Übrigen dem Versandhändler überlassen. Der Versandhändler gestalte sie naheliegenderweise so, dass er damit in seinem System effektiv arbeiten könne. Dass die RMA-Nummer schon aus EDV-technischen Gründen von bisher vergebenen Nummern (Auftragsnummer; Rechnungsnummer und dergleichen) abweichen sollte, sei nachvollziehbar. Eine rückwärts gelesene Auftragsnummer als RMA-Nummer sei daher weder ungewöhnlich, noch strafbar; vielmehr mache es offenkundig Sinn, die Retourenkennung mit dem jeweiligen Auftrag zu verknüpfen.
3.1.4. Eine weitere Verletzung des Willkürverbots bzw. des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz liege aus folgenden Gründen vor:
Der Einwand der Sperrwirkung aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem sei von der Beschwerdeführerin, wie erwähnt, auch im parallelen Strafrechtshilfeverfahren mehrfach erhoben worden. Auffällig sei dabei inzwischen Folgendes: Je detaillierter der diesbezügliche Einwand (wegen des sukzessiven Übergehens durch die Entscheidungsinstanzen) formuliert werde, umso haltloser werde das offenkundige Bemühen der Entscheidungsinstanzen, doch noch irgendwie einen Unterschied zwischen den Verfahrensgegenständen des Verfahrens 3R/13 UR einerseits und des nunmehrigen strafrechtlichen Ermittlungs- bzw. Rechtshilfeverfahrens andererseits zu finden, um eine Sperrwirkung zu verneinen. Der jüngste Beschluss des Obergerichtes ON 93 betreibt i. d. Z. nur mehr reine Haarspalterei, wenn er nun - wie vorher ausgeführt - entscheidend ("[...] Zudem geht ein wesentlicher Vorwurf [...] und soll gerade auch darin [...]") auf den Umstand abstelle, dass die RMA-Nummer aus den rückwärts gelesenen Auftragsnummer bestehe, welche den Kunden ohnehin von Anfang an zur Verfügung stünden.
Dieses nachgebesserte Argument des Obergerichtes verstosse (abgesehen von der Sperrwirkung) gegen das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots bzw. des Grundrechtes auf effektive Beschwerdeführung nach Art. 43 LV (Verweis auf StGH 1999/10, LES 2002, 193 [195]) sowie gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.
Wenn nämlich die Entscheidungsinstanzen immer dann, wenn die Beschwerdeführerin die Verfahrensidentität nachgewiesen und die bisherigen gegenteiligen gerichtlichen Argumente entkräftet habe, vermeintlich neue Aspekte des aktuellen Verfahrens präsentierten, die sich auf isolierte und aus dem Zusammenhang gerissene Teilaspekte des Sachverhaltes abstützten, sei das nichts anderes als überspitzten Formalismus darstellende, sprichwörtliche Formal-Haarspalterei, die ohne ein erkennbares schutzwürdiges Interesse die Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin, nämlich nicht ungerechtfertigt in ein Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren hineingezogen zu werden, auf unhaltbare Weise erschwere.
Denn billige man diese Vorgehensweise, könne dieses Spiel unendlich fortgesetzt werden. Man werde immer einen Anschuldigungspunkt im gegenständlichen Sachverhalt finden, der sich möglicherweise nicht grammatikalisch mit den damals formulierten Vorwürfen decke. Das ändere aber nichts daran, dass das nunmehrige Verfahren und das Verfahren 3R/13UR - wie aufgezeigt - auf derselben (oder jedenfalls auf im Wesentlichen derselben) Faktenlage geführt worden seien.
Die Beschwerdeführerin verliere auf diese Weise auch immer eine ordentliche Instanz. Denn das Obergericht habe (erstmals) in ON 93 konstatiert, dass die Verwendung von RMA-Nummern und von kostenpflichtigen Hotlines zu deren Erfragung nicht strafrechtlich relevant seien; das Erstgericht und die Staatsanwaltschaften Liechtenstein und St. Gallen seien bis dorthin ja noch anderer Meinung gewesen. Dadurch aber, dass erst das Obergericht in ON 93 mit der "wahren" entscheidenden Verdachtslage herausgerückt sei (rückwärts gelesene Auftragsnummer), habe die Beschwerdeführerin eine ordentliche Instanz verloren. Hätte das Erstgericht bereits diesen Verdacht entsprechend konkretisiert, hätte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Beschwerde an das Obergericht darauf reagieren und auch diesen letzen Rest an Verdachtsmoment aus der Welt schaffen können. Nunmehr sei die Beschwerdeführerin gezwungen, diesen Verdachtsmoment erst beim Staatsgerichtshof zu bekämpfen, wodurch ihr eine ordentliche Instanz verloren gegangen sei, weil sie vor dem Staatsgerichtshof "nur" auf Ebene des Verfassungsrechts argumentieren und einfachgesetzliche Verletzungen nicht mehr geltend machen könne.
3.1.5. Die Selbstverständlichkeit der Benutzung eines RMA-Systems zeige der Praxisvergleich mit den in der beiliegenden Übersicht angeführten über 120 anderen Versandhändlern. U. a. verwendeten auch Amazon (Beispiel 6) und Ebay (Beispiel 13) RMA-Systeme. Die beiliegende Liste sei natürlich nicht vollständig und beschränke sich auf eine Google-Recherche im deutschsprachigen Raum. Nehme man sich die entsprechende Zeit, liesse sich die Liste wohl endlos fortsetzen. Die beiliegende Liste könne dem Staatsgerichtshof auch elektronisch übermittelt werden, damit die Internet-Links direkt aufgerufen werden könnten.
Sehe man sich die einzelnen RMA-Prozesse an, liessen sich folgende Charakteristiken feststellen:
Der Sinn aller verwendeter RMA-Systeme liege darin, dass der Konsument vor der beabsichtigten Rücksendung (aus welchem Grund immer [Reparatur; Widerruf; Garantie; etc.]) den Versandhändler kontaktiere. Dabei würden vom Kunden Informationen über die beabsichtigte Rücksendung eingeholt. Damit erhelle unmissverständlich, dass die blosse Kenntnis einer RMA-Nummer völlig irrelevant sei.
Es sei daher egal, ob die Konsumenten die RMA-Nummer aus einer ihnen bereits bekannten Nummer (beispielsweise Auftragsnummer) ableiten könnten oder nicht. Bei manchen Unternehmen sei die RMA-Nummer beispielsweise überhaupt identisch mit der Auftragsnummer (die dem Konsumenten von vornherein bekannt sei - siehe Beispiel Nr. 121). Manche Unternehmen erzeugten die RMA-Nummer automatisch per Zufall (siehe nur Beispiel 4). Trotzdem sei vor der Rücksendung immer mit dem Versandhändler Kontakt aufzunehmen.
Im Unterschied zur gegenständlichen "Verdachtslage" sei beim überwiegenden Teil der Unternehmen die vorherige Einholung einer RMA-Nummer verpflichtend (siehe Spalte "Procedere" in der beiliegenden Excel-Tabelle). Ohne RMA-Nummer würden Retouren systematisch nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet (Beispiele 3, 5, 7, 11, 13, 15, 16, 17, 23, 25, 30, 31, 32, 38, 40, 41, 42, 43, 44, 47, 50, 51, 59, 63, 64, 65, 67, 71, 72, 73, 76, 79, 80, 81, 82, 83, 85, 90, 91, 94, 95, 96, 97, 99, 100, 101, 102, 110, 112, 117, 124) und würden auf Kosten des Konsumenten diesem zurückgeschickt (Beispiele 14, 15, 31, 50, 62, 64, 67, 76, 89, 114, 115). Teilweise verweigerten die Unternehmen den Konsumenten auch ihre Ansprüche auf Gutschriften und Rücksendung der Ware, wenn keine RMA-Nummer angefordert werde (Beispiele 32, 58, 118). Zum Teil werde ohne RMA-Nummer nicht einmal die Rücksendeadresse bekannt gegeben (Beispiel 9).
Manche Unternehmen verrechneten bei Rücksendungen ohne RMA-Nummer überhaupt eine nicht unerhebliche Bearbeitungspauschale (Beispiele 14, 15, 27, 46, 61, 122). Bei vielen Unternehmen sei die Gültigkeit der RMA-Nummer auch zeitlich begrenzt und an die Fristversäumnis würden nachteilige Folgen für den Konsumenten geknüpft (Beispiele 2, 14, 23, 32, 37, 57).
Diejenigen Unternehmen, welche die RMA-Nummer - wie die Beschwerdeführerin bzw. ihre Partner - lediglich empfehlen würden, wiesen (zu Recht) darauf hin, dass die Einholung einer RMA-Nummer vorteilhafter für beide Seiten beim Retourenprozess sei und einer reibungslosen, optimalen und schnelleren Bearbeitung diene (Beispiele 3, 4, 6, 19, 21, 22, 26, 39, 56, 60, 74, 77, 78, 86, 87, 104, 105, 107, 108, 109, 111, 121).
Die beigefügten Beispiele würden weiters belegen, dass die (kostenpflichtige) telefonische Erfragung der RMA-Nummer alles andere als unüblich sei (Beispiel 14, 18, 19, 24, 26, 29, 30, 31, 33, 34, 35, 36, 39, 46, 49, 53, 59, 63, 64, 66, 67, 68, 72, 77, 86, 89, 90, 94, 95, 96, 98, 99, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 113, 120, 123, 124).
Die telefonische Erfragung der RMA-Nummer bei der Beschwerdeführerin und ihren Partnern habe im Übrigen ihren berechtigten Grund schon allein darin, dass die konkrete Klientel im Teleshoppingbereich im fortgeschrittenen Alterssegment (40 bis 65 Jahre) zu finden sei, und diese Personen keineswegs üblicherweise über einen Internet- oder Faxanschluss verfügten bzw. gegebenenfalls sich nicht selbstverständlich damit zurecht fänden. Gehe man die Beispiele in der Liste durch, sei es manchmal selbst für einen durchschnittlich geübten PC-Anwender schwierig, den vom Versandhändler gestellten Anforderungen beim elektronischen RMA-Prozess zu entsprechen. Die schriftlichen Kontaktaufnahmen der Konsumenten bei der Beschwerdeführerin und ihren Partner sei beispielsweise zum Teil noch mit handgeschriebenen Briefen erfolgt. Die telefonische Kontaktaufnahme sei aber jedermann möglich und auch konsequent, weil ja auch die Bestellungen im Teleshoppingbereich telefonisch erfolgen würden.
Die Kontaktaufnahme bei anderen Unternehmen sei oftmals weit komplizierter und setze zum Teil auch den Besitz eines im Privatbereich keineswegs üblichen Faxanschlusses voraus (siehe nur Beispiele 1, 2 oder 115). Teilweise müsse die RMA-Nummer sogar auf dem (langwierigen) Postwege (Beispiel 5) oder bei Drittfirmen (Beispiel 18) angefragt werden. Zum Teil sei auch überhaupt nicht klar, wie man die RMA-Nummer überhaupt abfragen könne (Beispiele 21, 22, 32, 37, 47, 50, 63, 76, 82, 87, 88, 92, 93).
Viele Unternehmen forderten i. Z. m. der Anforderung der RMA-Nummer die Versendung eines im Internet abrufbaren Formulars. Dabei würden oftmals sehr detaillierte Informationen verlangt, bei denen man z. T. auch spezifische (technische) Kenntnisse haben müsse (beispielsweise Seriennummer, Modellbezeichnung, detaillierte Fehlerbeschreibung [siehe nur Beispiele 3, 4, 10, 46, 52, 54, 56, 57, 64, 65, 89, 113, 115, 116, 117, 123, 124]; Angaben zu Konsequenzen und Häufigkeit des Fehlers [siehe nur Beispiel 60, 69]; Gesundheits- und Sicherheitserklärungen [siehe nur Beispiel 48]). Auch hier erweise sich die telefonische Erfragung als weitaus effektiver und ökonomischer, weil bei jedem Einzelfall herausgefiltert werden könne, welche Informationen überhaupt konkret benötigt würden.
Im Vergleich zu den oben angeführten Beispielen erweise sich das RMA-System, welches die Beschwerdeführerin und ihre Partner verwendet hätten, geradezu als mustergültig: Die Einholung einer RMA-Nummer sei nicht verpflichtend gewesen, sondern nur (aber zu Recht) empfohlen worden.
Ohne RMA-Nummer sei weder die Bearbeitung verweigert, noch die Sendung (kostenpflichtig) an den Konsumenten zurückgeschickt worden. Allerdings hätten gegebenenfalls eben auch nicht die Vorteile des RMA-Systems generiert werden können.
Ohne RMA-Nummer seien den Konsumenten auch nicht die Gutschrift oder sonstige Ansprüche verweigert worden.
Den Konsumenten sei auch ohne RMA-Nummer die Rücksendeadresse bekannt gewesen.
Die RMA-Nummer sei nicht befristet gewesen.
Es seien keine Bearbeitungsgebühren bei Sendungen ohne RMA-Nummer verlangt worden.
Die Konsumenten hätten keine komplizierten Formulare mit Informationen ausfüllen müssen, die fallweise einerseits konkret gar nicht benötigt worden seien und anderseits von den Konsumenten gar nicht hätten zur Verfügung gestellt werden können.
Die Art der Erfragung sei für die Konsumenten klar und transparent und ausserdem kundenadäquat gewesen.
Das einzige, das man der Beschwerdeführerin und ihren Partnern allenfalls anlasten könnte, sei, dass die Telefonhotline nicht gratis gewesen sei. Es bestehe aber (zumindest in Liechtenstein) keine gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung unentgeltlicher Dienstleistungen. Die Beschwerdeführerin und ihre Partner seien wirtschaftliche Unternehmungen und somit auch verantwortlich dafür, kostendeckend zu arbeiten. Der Beschwerdeführerin und ihren Partnern hieraus einen strafrechtlichen Strick zu drehen, sei schlichtweg willkürlich und treuwidrig.
3.1.6. Nachdem die Instanzgerichte immer wieder pauschalierend und oberflächlich von Täuschungen der Konsumenten i. Z. m. der RMA-Nummer sprächen (wenngleich in der Zwischenzeit infolge entsprechenden Einwands nur mehr isoliert hinsichtlich der Zusammensetzung der RMA-Nummer), dürfe an dieser Stelle schon auch auf folgende, unstrittige Faktenlage hingewiesen werden.
Die AGBs sämtlicher in diesem Ermittlungsverfahren involvierten Gesellschaften, soweit sie im Endkundenbereich tätig gewesen seien, enthielten unter anderem jeweils folgende Klausel:
"Rücksendenummer:
Um eine reibungsfreie Abwicklung Ihrer Rücksendung gewährleisten und den Retouren-Abwicklungsprozess beschleunigen zu können, empfehlen wir Ihnen, bei einer Rücksendung Ihres Paketes, dieses mit einer gut lesbaren Rücksende-Nummer zu versehen. Durch die Verwendung der Rücksendenummer wird eine reibungslose Überprüfung unter Zuordnung des Vorganges und somit ein beschleunigter Ablauf des Rücksendeprozesses möglich. Zum Erhalt der Rücksendenummer wählen Sie die 0900 188 2999 (pro Min. EUR 1.99 aus dem deutschen Festnetz. Abweichende Preise aus dem Mobilfunknetz) oder wählen Sie die internationale Rufnummer 0043 820 988600 (Dieser Anruf wird von Ihrem Telefonanbieter im Rahmen der normalen Tarifierung abgerechnet."
Festzuhalten sei daher unmissverständlich, dass die Konsumenten über gar nichts getäuscht worden seien und ihnen überhaupt nichts Unrichtiges suggeriert worden sei. Dass die RMA-Nummer bzw. der RMA-Prozess auch im Interesse der Kunden gelegen sei und diese auch eine Gegenleistung hierfür erhielten, sei bereits ausgeführt worden. Dass die Einholung einer RMA-Nummer nicht verpflichtend sei, sei ebenfalls unmissverständlich in den AGB festgehalten. (Wie aufgezeigt, gebe es zahlreiche Unternehmen, bei denen Retouren ohne Einholung einer RMA-Nummer überhaupt nicht, nur als Retouren zweiter Wahl oder nur unter vorheriger Zahlung einer Verwaltungspauschale erledigt würden.) Ferner hätten die Kunden dezidiert gewusst, dass die angeführte Telefonnummer kostenpflichtig gewesen sei. Dies sei im Übrigen auch jüngst in einem Zivilprozess in Deutschland plakativ festgestellt worden:
Das Amtsgericht Heilbronn habe unlängst die Zivilklage einer vermeintlich geschädigten Kundin (F) gegen die Q AG abgewiesen. Die Klägerin habe in diesem Verfahren behauptet, dass sie durch die Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Hotlines i. Z. m. der Erfragung der RMA-Nummer geschädigt worden sei. Die Klägerin habe dabei konkret behauptet, dass die Telefonate notwendig gewesen seien, da für die Rücksendung der Ware die telefonische Erfragung einer RMA-Nummer erforderlich gewesen sei; sie sei dann jedoch zweimal kostenpflichtig in der Warteschleife der Hotline der Q AG gehangen, wodurch ihr Kosten von EUR 25.00 entstanden seien. Das Amtsgericht Heilbronn habe dazu Folgendes festgestellt:
"Aus den AGB geht also zum einen hervor, dass die RMA-Nummer nicht notwendige Voraussetzung für die Rücksendung der Ware war, zum anderen, dass die Klägerin von der Kostenpflichtigkeit der Hotline wusste. Die ihr durch Nutzung derselben entstandenen Kosten sind schon deshalb nicht auf eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen, sondern freiwillige Aufwendungen der Klägerin, für die sie keinen Ersatz verlangen kann."
Wenn das Obergericht in ON 93 (S. 12, 1. Abs.) den entsprechenden Einwand mit Verweis auf das Urteil des Amtsgerichtes Heilbronn mit der saloppen Bemerkung abtue, dass die vom Obergericht angenommene Verdachtslage nicht Gegenstand des deutschen Verfahrens gewesen sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass das Amtsgericht Heilbronn den Sinn und Zweck der RMA-Nummer eben verstanden habe und zu Recht nicht einmal eine zivilrechtliche Haftung des Versandhändlers angenommen habe.
Dass die Rücksendung im Rahmen eines RMA-Prozesses für beide Seiten vorteilhafter und damit in der Tat empfehlenswert sei, entspreche ebenso uneingeschränkt den Tatsachen.
Es könne also keine Rede davon sein, dass den Kunden irgendetwas Unrichtiges suggeriert worden sein solle.
Auch diese Faktenlage sei den in- und ausländischen Behörden positiv bekannt (siehe den entsprechenden Einstellungsantrag der Beschwerdeführerin und die entsprechenden Ergänzungen hierzu), sei bislang aber völlig ignoriert worden. Umso unverständlicher sei, weshalb die gegenständlichen Verfahren trotz offenkundigen Fehlens einer Täuschungshandlung, welche für die Annahme eines Betruges notwendig wäre, aufrecht erhalten würden.
3.2. Zur Rüge der Verletzung von Treu und Glauben wird Folgendes vorgebracht:
Im gegenständlichen Fall sei mehrfach eine Vertrauensgrundlage zugunsten der Beschwerdeführerin durch die liechtensteinischen Behörden und Gerichte geschaffen worden:
Wie aufgezeigt worden sei, habe das Ermittlungsverfahren 3R/13UR samt Verurteilung lediglich wegen Verletzung der Preisbekanntgabepflichten (die hier nicht relevant seien) eine Vertrauensgrundlage bei der Beschwerdeführerin dahingehend begründet, dass sämtliche Sachverhalte, die Gegenstand des damaligen Ermittlungsverfahrens gewesen seien (und damit auch die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe i. Z. m. der RMA-Nummer), nicht rechtswidrig seien und insbesondere keine strafbare Handlung begründeten. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die rechtskräftig abgeschlossene Prüfung durch die Staatsanwaltschaft und das Landgericht verlassen und darauf vertrauen können.
Teilnehmer der Task Force seien jedenfalls das AHT, die Staatsanwaltschaft, das Ressort Justiz und das Ressort Wirtschaft gewesen. Die Task Force habe sämtliche gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe (und damit auch die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe) gekannt und diese jedenfalls in straf- und verwaltungs(-straf)rechtlicher Hinsicht geprüft. Die Task Force habe keine Gesetzesverletzung feststellen können und sei ergebnislos wieder aufgelöst worden. Hätten die involvierten Behörden insbesondere einen Betrugsverdacht gehegt, wären sie gemäss § 53 StPO verpflichtet gewesen, diesen zur Anzeige zu bringen. Eine Anzeige sei aber aus gutem Grunde nicht erfolgt, eben weil, wie auch die Behörden im Ergebnis damals festgestellt hätten, keine Gesetzesverletzung und insbesondere kein Betrugsverdacht vorgelegen sei.
Die Auslagerung des Endkundengeschäftes an die schweizerische M GmbH und die daran anschliessende Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der M GmbH sei auf Druck und in Entsprechung der einschlägigen Vereinbarung mit der liechtensteinischen Regierung erfolgt.
Insbesondere auch § 53 StPO schaffe eine Vertrauensgrundlage, nämlich, dahingehend, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Behörden gesetzesgemäss und pflichtengetreu handelten. Wenn aber keine Anzeige trotz entsprechender Verpflichtung erfolge, begründe insbesondere auch dies ein zu schützendes Vertrauen des betroffenen Rechtsunterworfenen, dass eben kein Grund für eine Anzeige vorliege, womit der Rechtsunterworfene wiederum darauf vertrauen dürfe, dass das entsprechende Verhalten nicht strafrechtlich relevant sei. Daher sei auch die unterlassene Anzeige durch die damals involvierten Behörden - entgegen der Auffassung des Obergerichtes - (grund-)rechtsrelevant.
Die liechtensteinische Regierung habe insbesondere im Schreiben vom 11. November 2009 ihr Einverständnis dazu gegeben, dass das Endkundengeschäft des Teleshopping-Bereiches (auch) in die Schweiz verlegt werde. Sie habe insbesondere auch ihr Einverständnis dahingehend erklärt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ihren Sitz in Lichtenstein haben könne (Schreiben Regierungschef-Stellvertreter Dr. Meyer vom 11. November 2009) und sei folglich auch damit einverstanden gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre allseits bekannte Geschäftstätigkeit in Liechtenstein weiterhin habe ausüben können.
Das AHT sei die federführende Behörde der Task Force gewesen und habe vollumfängliche Kenntnis sämtlicher Vorwürfe gehabt. Das AHT sei nicht nur über die Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit der liechtensteinischen Regierung informiert gewesen, sondern habe deren Vollzug zu überwachen gehabt.
Das AHT sei von Seiten der Beschwerdeführerin denn auch laufend über den aktuellen Stand und insbesondere auch über den Vollzug der Auslagerung, und zwar konkret an die M GmbH mit Sitz in der Schweiz, informiert worden. Das AHT habe zu keiner Zeit Bedenken gegen diese Vorgehensweise geäussert, sondern habe sich im Gegenteil auch bei der Beschwerdeführerin aktiv nach dem Stand der Auslagerung erkundigt.
Es liege i. d. Z. jedenfalls ein behördliches Schweigen durch das AHT vor, welches eine entsprechende Vertrauensgrundlage bei der Beschwerdeführerin begründet habe.
Die Regierung habe sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in Liechtenstein ihren Sitz haben könne und ihre Geschäftstätigkeit im Inland weiterhin ausüben dürfe. Die nunmehr als betrügerisch erachtete Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit der M GmbH sei von den liechtensteinischen Behörden begrüsst und gefördert worden, und die Zusammenarbeit mit der M GmbH sei im ausdrücklichen Einverständnis mit den liechtensteinischen Behörden erfolgt.
Eine qualitativ höhere Vertrauensgrundlage sei indes kaum vorstellbar. Die Beschwerdeführerin habe sich auf eine Überprüfung durch Gericht, Staatsanwaltschaft, eine interdisziplinär zusammengesetzte Task Force und auf eine entsprechende Vereinbarung mit der liechtensteinischen Regierung verlassen können. Sie sei in ihrem Vertrauen hierauf (grund-)rechtlich geschützt. Sie habe insbesondere darauf vertrauen dürfen, dass die mehrfach und interdisziplinär geprüften Vorwürfe i. Z. m. der Verwendung von RMA-Nummern keine verwaltungs- oder strafrechtlichen Konsequenzen nach sich zögen oder dass sie auf Basis solcher Vorwürfe in ein Rechtshilfeverfahren hineingezogen werde. Und sie habe insbesondere darauf vertrauen können, dass auch ihre (mit der Regierung vereinbarte) weitere Geschäftstätigkeit nach Auslagerung des Endkundengeschäftes an die M GmbH keine strafgerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Folgen habe.
Das nunmehr eingeleitete Inlandsverfahren, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin Zwangsmassnahmen über sich ergehen lassen müsse, verletze die Beschwerdeführerin massiv in ihrem Vertrauen auf das (ausdrückliche) Verhalten der liechtensteinischen Behörden und behafte dieses Ermittlungsverfahren der Gerichte auch mit Rechtsmissbräuchlichkeit.
Die Beschwerdeführerin habe selbstredend und unstrittig im Hinblick auf diese vertrauenschaffenden behördlichen und gerichtlichen Akte Dispositionen getroffen, nämlich ihre spezifische Geschäftstätigkeit in Entsprechung der o. g. Vereinbarung und im Einvernehmen mit den Behörden weitergeführt. Diese Disposition könne die Beschwerdeführerin natürlich ohne Schaden nicht mehr rückgängig machen; vielmehr sei sie kausal und rechtswidrig durch die Verletzung ihrer Vertrauensgrundlage bereits massiv geschädigt worden.
Das nunmehrige Ermittlungsverfahren desavouiere im Übrigen (auch in rechtsrelevanter Weise zu deren Nachteil) die damaligen Teilnehmer der Task Force (die von den nunmehrigen Ermittlungen auch tatsächlich überrascht seien) und die beteiligten Abteilungen des Landgerichtes, und unterstellten diesen damit sinngemäss eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 53 Abs. 1 StPO.
3.3. Zur Rüge der Verletzung des Brief- und Schriftengeheimnisses wird vorgebracht wie folgt:
Die gegenständliche Beschlagnahme (ON 61) sei - wie aufgezeigt - unter Verletzung mehrerer Grundrechte der Beschwerdeführerin erfolgt. Somit fehle dem Eingriff in das Eigentumsrecht bzw. in das Recht der Beschwerdeführerin auf Brief- und Schriftengeheimnis die notwendige gesetzliche Grundlage und erweise sich vor dem oben ausgeführten Hintergrund jedenfalls auch als unverhältnismässig. Somit sei die Beschwerdeführerin auch in ihrem Grundrecht auf Wahrung des Eigentums und des Brief- und Schriftengeheimnisses verletzt worden.
4. Mit Schriftsätzen vom 10. Februar und 26. März 2012 legte die Beschwerdeführerin dem Staatsgerichtshof weitere Urkunden vor mit dem Hinweis, dass sie zum Vortrag dieser neuen Tatsachen gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2006/28) berechtigt sei.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2011/188 und zu StGH 2011/202 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 15. November 2011, 12 UR.2011.238-93, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde wurde auch frist- und formgerecht eingebracht.
1.2. Es fragt sich jedoch, ob in die Prüfung der vorliegenden Individualbeschwerde auch das Beschwerdevorbringen betreffend den Vergleich mit anderen RMA-Nummernsystemen (siehe Punkt 3.1.5 des Sachverhaltes) sowie die beiden Schriftsätze vom 10. Februar und 26. März 2012 samt entsprechenden Unterlagen (siehe Punkt 4 des Sachverhalts) einzubeziehen ist.
Denn dieses Beschwerdevorbringen und Beweisanbot wird erstmals in der vorliegenden Individualbeschwerde erstattet. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind aber Nova im Individualbeschwerdeverfahren in aller Regel nicht zu berücksichtigen. Denn der Staatsgerichtshof hat als Verfassungsgericht nur darüber zu entscheiden, ob die letzte ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhalts eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen hat (StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]).
Demnach ist im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren dieses neue Vorbringen nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist aber auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, dass der die Grundlage sowohl des Rechtshilfeersuchens zu 12 RS.2011.203 als auch des vorliegenden Strafverfahrens bildende Sachverhalt schon Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen liechtensteinischen Strafverfahrens 3R RU.2008.81 gewesen sei.
2.1. Die Beschwerdeführerin erhebt diese Rüge zwar primär im Zusammenhang mit den Verfahrensgrundsätzen von ne bis in idem sowie von Treu und Glauben. Indessen ist dieses Vorbringen auch im Lichte des Schutzes der Privat- und Geheimsphäre bzw. des Hausrechts gemäss Art. 32 Abs. 1 LV relevant (StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]). Da die beiden erwähnten Verfahrensgrundsätze im Beschwerdefall keinen über denjenigen des Rechts auf Geheim- und Privatsphäre hinausgehenden Grundrechtsschutz bieten können, ist die anschliessende Prüfung nur im Lichte von Art. 32 Abs. 1 LV vorzunehmen.
2.2. Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, nämlich eine genügende gesetzliche Grundlage und insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden (StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]). Die gesetzliche Grundlage für Hausdurchsuchungen bzw. Urkundenbeschlagnahmungen im Rahmen eines Strafverfahrens ist in § 92 Abs. 1 StPO enthalten. Danach ist für die Setzung entsprechender strafprozessualer Zwangsmassnahmen ein "gegründeter Verdacht" erforderlich, dass damit Beweismittel zumindest für ein Verbrechen oder Vergehen gefunden werden können.
2.3. Im Beschwerdefall wird, wie erwähnt, geltend gemacht, dass die Gegenstand sowohl des schweizerischen Rechtshilfeersuchens als auch des inländischen Strafverfahrens bildenden Verdachtsmomente von den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden in einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren untersucht worden seien. Im gemeinsam mit dem Beschwerdefall verhandelten und entschiedenen Parallelfall zu StGH 2011/188 hat der Staatsgerichtshof die Rechtshilfegewährung als unzulässig erachtet, weil der Rechtshilfesachverhalt durch das abgeschlossene Strafverfahren zu 3R RU.2008.81 widerlegt werde und somit auch ein genügender Verdacht für eine Hausdurchsuchung und Urkundenbeschlagnahmung gemäss § 92 Abs. 1 StPO fehle. Da im Beschwerdefall die schon im Rechtshilfeverfahren beschlagnahmten Urkunden erneut auch für das inländische Strafverfahren beschlagnahmt wurden, ist damit auch dieser Beschlagnahmung die Grundlage entzogen. Hierzu ist, weitgehend identisch mit dem Parallelfall zu StGH 2011/188, Folgendes zu erwägen:
2.4. Das Obergericht argumentiert, dass das damalige Inlandsverfahren gegen andere Personen als den Verdächtigen im schweizerischen Strafverfahren und wegen Verstössen gegen das UWG geführt worden sei; und wegen des Betrugsverdachts sei lediglich gegen unbekannte Täter und auf anderer sachverhaltsmässiger Grundlage ermittelt worden.
Diese Begründung überzeugt nicht. Wie die Beschwerdeführerin anführt, war im Strafverfahren 3R RU.2008.81 (vormals 13 UR.2008.140) das Thema RMA-Nummern und Telefon-Hotline/Warteschlaufen auch Gegenstand der damaligen Strafuntersuchung. Dies ergibt sich klar aus mehreren Strafanzeigen (Beilagen zu ON 9) oder auch aus den untersuchungsrichterlichen Verdächtigteneinvernahmen ON 29 (S. 4) und ON 30 (S. 9). Dabei kann es dann tatsächlich nicht mehr entscheidend sein, ob das Strafverfahren damals noch gegen andere Personen und unter Verwendung einer anderen Gesellschaft bzw. nur wegen UWG-Verstössen und nicht wegen Betrugsverdachts geführt wurde. Denn wesentlich ist, wie erwähnt, dass es um das gleiche Geschäftsgebaren ging und dass dieses (ausser einem UWG-Verstoss wegen mangelnder Preistransparenz) als strafrechtlich nicht relevant taxiert wurde.
Ebenso wenig überzeugt die Argumentation des Landgerichtes, wonach neu Untersuchungsgegenstand sei, dass den Kunden suggeriert werde, dass nur mit der RMA-Nummer eine reibungslose Rückabwicklung möglich sei. Denn es ist nicht ersichtlich, was daran gegenüber dem schon in den früheren Strafanzeigen im Verfahren zu 3R RU.2008.81 erhobenen Vorwurf neu sein soll. Hieran ändert auch nichts, dass im schweizerischen Rechtshilfeersuchen besonders herausgehoben wird, dass diese RMA-Nummern nur die umgekehrt gelesenen Bestellnummern seien. Denn wesentlich ist auch hier nur der Vorwurf, dass diese Nummern jedenfalls nicht ohne Weiteres bekannt seien und den Kunden die Notwendigkeit der telefonischen Abfrage der Nummern suggeriert werde.
Aus dem auch dem aktuellen Inlandsverfahren zugrunde liegenden Rechtshilfesachverhalt sind somit keine wesentlichen neuen Vorwürfe ersichtlich, welche über den Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen liechtensteinischen Strafverfahrens hinausgingen. Damit fehlt aber auch im Beschwerdefall ein genügender Verdacht gemäss § 92 Abs. 1 StPO als Grundlage für die im Inlandsverfahren erfolgte erneute Urkundenbeschlagnahmung.
2.5. Aufgrund dieser Erwägungen war wie im Parallelverfahren zu StGH 2011/188 auch der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 93) war aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
2.6. Anzumerken ist, dass sich der Staatsgerichtshof bewusst ist, dass das hier zu beurteilende Geschäftsgebaren keineswegs unproblematisch ist und dass die umfangreichen Beschwerdeausführungen über die vermeintliche Korrektheit der Handhabung der RMA-Nummern letztlich kaum überzeugen können. Offensichtlich ist aber auch, dass sich gegen ein solches Geschäftsgebaren strafrechtlich und - wie das Urteil des Amtsgerichtes Heilbronn zeigt - sogar zivilrechtlich nur schwer etwas ausrichten lässt. Dieser Eindruck wird auch dadurch bestätigt, dass in Liechtenstein zudem eine Task Force eingesetzt und als einziges Ergebnis erreicht wurde, dass der Endverkauf ins Ausland verlegt wurde - mit dem Resultat, dass die liechtensteinischen Behörden aufgrund des vorliegenden Rechtshilfeersuchens aus der Schweiz nun doch wieder mit der gleichen Problematik konfrontiert sind; wobei es doch überrascht, dass aufgrund des schweizerischen Rechtshilfeersuchens trotz des früheren, weitgehend ergebnislosen liechtensteinischen Strafverfahrens ein neues Inlandsverfahren eingeleitet wurde. Auf der Grundlage des Rechtshilfesachverhalts überrascht allerdings noch mehr, dass über den Verdächtigen in der Schweiz die Untersuchungshaft verhängt wurde.
3. Aus all diesen Gründen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
4. Der Beschwerdeführerin waren auf der Grundlage eines Streitwertes von CHF 20'000.00 Vertreterkosten in Höhe von CHF 1'702.84 (TP 3C, 40 % ES, 8 % MwSt. sowie Eingabegebühr) anstatt der geltend gemachten CHF 1'864.62 zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und 5 GGG.