StGH 2011/2
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. November 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: C
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 18. November 2010, 10HG.2009.21-36
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18. November 2010, 10 HG.2009.21-36, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin zu 1. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnern zu 2. und 3. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'975.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit dem am 14. November 2006 beim Landgericht eingelangten Schriftsatz zu 10 HG.2009.21 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:
1. Das Landgericht Vaduz wolle die richterliche Aufsicht über die K Familienstiftung, Vaduz, aussprechen und die Beschwerdegegner zu 2. und 3., Dr. B sowie C, als Stiftungsräte der K Familienstiftung abberufen.
2. Für den Fall, dass dem unter 1. angeführten Antrag keine Folge gegeben wird, wolle das Landgericht Vaduz die richterliche Aufsicht über die K Familienstiftung, Vaduz, aussprechen und folgende Anordnungen treffen:
a). Für die K Familienstiftung werde ein Beistand bestellt, mit der Aufgabe, die an Frau E aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. unrechtmässig ausbezahlten Beträge in Höhe von insgesamt USD 12'939'948.00 samt Verzugszinsen einbringlich zu machen.
b). Der Beistand werde weiters mit der Aufgabe betraut, die im Zusammenhang mit den an Dr. B und an Dr. D sel. ausbezahlten Honorare und Verwaltungsgebühren stehenden Ansprüche gegen Dr. B sowie gegen den Nachlass von Dr. D sel. abzuklären und einbringlich zu machen.
c). Die Stiftungsräte wolle man anweisen, dem Beistand Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren.
Er sei Begünstigungsberechtigter der Beschwerdegegnerin zu 1. Sein Begehren stützte er zusammengefasst auf nachstehende Pflichtverletzungen der Stiftungsräte: Der Beschwerdegegnerin zu 1. sei dadurch ein Schaden entstanden, dass die Stiftungsräte Kapitalanteile an Frau E ausgeschüttet hätten. Ausserdem hätten die Stiftungsräte den Willen der Stifterin bei Errichtung der Beschwerdegegnerin zu 1. nicht beachtet. Sie hätten überhöhte Honorare und Verwaltungsspesen bezogen. Hinzu komme, dass die Stiftungsräte die L AG nach dem Tod der Stifterin nicht aufgelöst hätten, wodurch unnötige Steuerkosten entstanden seien.
2. Mit Beschluss vom 27. Juli 2010 (ON 27) hat das Landgericht im zweiten Verfahrensgang die Anträge kostenpflichtig abgewiesen und seine Entscheidung, soweit verfahrensrelevant, wie folgt begründet:
2.1. Am 17. Januar 1957 sei die K Anstalt mit Sitz in Vaduz ins Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein zu H. 49/61 eingetragen worden. Verwaltungsrat sei u. a. Dr. D geworden. Am 2. Oktober 1991 seien der Beschwerdegegner zu 3. und am 17. September 1992 der Beschwerdegegner zu 2. ebenfalls Verwaltungsrat der K Anstalt geworden. Dr. D sei am 26. Januar 2005 verstorben.
Am 31. Januar 1980 sei von der Inhaberin der Gründerrechte der K Anstalt ein Beistatut erlassen worden. Gemäss diesem Beistatut sei Begünstigte der K Anstalt auf Lebzeiten Frau F. Nach deren Ableben solle das gesamte Anstaltsvermögen in vier Teile aufgeteilt werden, wobei unter anderem Frau E wie auch der Beschwerdeführer Begünstigte sein sollten.
Am 18. Mai 1984 habe die N AG als Inhaberin der Gründerrechte der K Anstalt ein neues Beistatut mit leicht abgeändertem Inhalt erlassen, wobei wie bisher unter anderem Frau E sowie der Beschwerdeführer Begünstigte gewesen seien.
2.2. Mit Beschluss vom 10. November 1995 sei die K Anstalt in die K Familienstiftung umgewandelt worden. Als Stiftungszweck sei die Ausschüttung von Beiträgen zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Bildung, Ausstattung und/oder Unterstützung sowie Förderung von Angehörigen bestimmter Familien gemäss separat zu erlassender Beistatuten sowie gemäss Ermessen des Stiftungsrates bestimmt worden.
Am 7. September 1998 hätten die Stiftungsräte der K Familienstiftung, Dr. D und die Beschwerdegegner zu 2. und zu 3. unter Bezugnahme auf die Beistatuten von 1984 zusammengefasst den folgenden Stiftungsratsbeschluss gefasst:
"(...).
Einzig Begünstigter von Teil C ist Herr A. Darüber hinaus ist Herr A berechtigt, alle seine Begünstigtenrechte und -interessen an der K Familienstiftung nach Vollendung seines 40. Lebensjahres zu erhalten (Art. 6 der Beistatuten). (...).
Nach ordnungsgemässer Diskussion und Überlegung beschliessen die Mitglieder des Stiftungsrates hiermit einstimmig, den gesamten Teil C, der 20% des totalen Nettovermögens dieser K Familienstiftung beinhaltet, an Herrn A auszuschütten.
Nach Durchführung der hiermit beschlossenen 20%-igen Ausschüttungen wird Herr A nicht mehr länger ein gegenwärtiger Begünstigter des erwähnten Teils sein. Er wird indes weiterhin seine Position als Anwartschaftsberechtigter von Teil C respektive von 75% von Teil A und 75% von Teil B beibehalten."
2.3. Mit Beschluss vom 21. Dezember 1999 hätten die Stiftungsräte einstimmig beschlossen, an die gegenwärtige Erstbegünstigte, E, alles an Nettoeinkommen und Nettoertrag aus Teil A, dies vom Tod des Herrn F am 26. Juni 1999 (sic!) bis zum 31. Dezember 1998, auszubezahlen, sowie alles an Nettoeinkommen und Nettoertrag aus Teil B ab Erlass der Beistatuten vom 18. Mai 1994 bis 31. Dezember 1998, insgesamt USD 231'242.68 auszubezahlen.
Am 14. April 2000 bzw. am 14. September 2001 hätten die Stiftungsräte der K Familienstiftung beschlossen, die Beträge von USD 15'360'000.00 bzw. von USD 5'658'000.00, welche die von der L Aktiengesellschaft erhaltenen Nettodividendenzahlungen dargestellt hätten, an die einzige Ertragsbegünstigte E auszuschütten.
Am 12. Oktober 2001 hätten die Beschwerdegegner zu 2. und zu 3. als Stiftungsräte wiederum beschlossen, den Betrag von CHF 214'500.00, der die von der M AG erhaltene Nettodividendenzahlung dargestellt habe, an die einzige Ertragsbegünstigte E auszuschütten.
Am 19. Oktober 2001 hätten die Beschwerdegegner zu 2. und zu 3. als Stiftungsräte beschlossen, den Betrag von USD 59'000.00, der das Nettoeinkommen und den Nettoertrag der Stiftung in den Finanzjahren 1999 und 2000 dargestellt habe, auszuschütten.
Welche Honorare und welche Verwaltungsgebühren bei der gegenständlichen Stiftung in den Jahren bis 2001 ausbezahlt worden seien, könne nicht festgestellt werden. Bei der L AG, eine Tochtergesellschaft der gegenständlichen Stiftung, wurden seit 1958 bis 2004 an Honoraren und Verwaltungskosten USD 3'752'815.00 bezahlt. Bis 1993 beliefen sich die Honorare und Verwaltungskosten jährlich zwischen USD 5'000.00 und USD 11'000.00.
Es habe nicht festgestellt werden können, ob "andere Honorare" im Jahre 1994 bis 1999 bezahlt worden seien, insbesondere habe nicht festgestellt werden können, an wen die Honorare bezahlt worden seien. Es lasse sich auch nicht feststellen, welche Leistungen den Honoraren und Verwaltungskosten gegenüberstünden.
2.4. Bei der M AG, ebenfalls eine Tochtergesellschaft der gegenständlichen Stiftung, sei seit 1963 bis 2004 an Honoraren und Verwaltungskosten CHF 577'862.00 bezahlt worden.
Im Zeitraum von 1988 bis 2001 habe die L AG Gewinnausschüttungen in Höhe von gesamthaft USD 30'189'554.00 gemacht. Per 31. Dezember 2004 hätten die auszuschüttenden Reserven den Betrag von CHF 4'160'918.00 erreicht. Bei einem Couponsteuersatz von 4 % erreiche der Steuerabzug auf den Ausschüttungen, welche die Gesellschaft bereits vorgenommen habe und noch durchführen werde, die Summe von USD 1'374'018.00, wobei über USD 1'200'000.00 bezahlt worden seien. Diese Steuerlast hätte vermieden werden können, wenn die Gesellschaft 1980 aufgelöst worden wäre.
Die M AG habe im Zeitraum von 1999 bis 2001 gesamt CHF 2'370'085.00 ausgeschüttet, wobei diese Ausschüttungen der Verrechnungssteuer von 35 % unterworfen gewesen seien, was zu einer steuerlichen Belastung von CHF 829'529.00 geführt habe. Auch diese Steuerlast hätte vermieden werden können, wenn die Gesellschaft im Jahre 1980 aufgelöst worden wäre.
2.5. Am 9. Mai 1974 habe die am 8. Februar 1980 verstorbene Frau F ihr Testament errichtet. In ihrer letztwilligen Verfügung habe sie als Trustees ihres Nachlasses ihren Ehegatten Herrn F, ihre Tochter E und Dr. D ernannt. Diesen sei die Aufgabe zugekommen, nach dem Tode von Frau F die im Testament angeführten Legate auszurichten und in der Folge mit den restlichen Vermögenswerten des Nachlasses diverse Treuhänderschaften zugunsten verschiedener Personen zu errichten (u. a. zugunsten ihrer Tochter E sowie zugunsten des Beschwerdeführers).
2.6. Die in der letztwilligen Verfügung von Frau F vorgenommenen Anordnungen seien hier grundsätzlich nicht von Belang. Insbesondere sei die Abwicklung des Nachlassverfahrens in diesem Verfahren nicht zu beurteilen und sofern testamentarische Anordnungen der Erblasserin missachtet worden seien, seien dieselben hier nicht zu erörtern.
2.7. Grundsätzlich müssten Abberufungsgründe nach Art. 552 § 29 Abs. 3 und 4 PGR soweit ausgeprägt und gediehen sein, dass sie als "wichtiger Grund" anzusehen seien, der die Belange der Stiftung gefährde oder ihr die Beibehaltung der aufrechten Bestellung des Organmitgliedes unzumutbar mache. Ob ein wichtiger Grund vorliege, sei immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Stiftung anzusehen, letztlich unter dem Gesichtspunkt, ob die Verfolgung des Stiftungszweckes mit ausreichender Sicherheit in Zukunft gewährleistet sei. Die Einzelheiten der wirtschaftlichen Entscheidungen der Vermögensverwaltung seien jedenfalls nicht Gegenstand der Stiftungsaufsicht, solange nicht aus solchen Einzelentscheidungen eine Gefahr im Sinne des Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR hervorleuchte (Verweis auf LES 2010, 218).
2.8. Der Beschwerdeführer behaupte, dass in den Jahren 1999 und 2000 Kapitalanteile der Stiftung von USD 8 Mio. und im Jahr 2001 von USD 4,9 Mio. an Frau E ausgeschüttet worden seien und diese Ausschüttungen die Rechte des Beschwerdeführers verletzten, da er am verbleibenden Rest des Stiftungsvermögens einen in der Höhe von 75 % bestehenden Anspruch habe. Die von den Stiftungsräten vorgenommenen Ausschüttungen würden die zentrale Frage des gegenständlichen Rechtsstreites darstellen.
Ob nun die an E getätigten Ausschüttungen zu Unrecht erfolgt seien, stelle gemäss Rechtsprechung (Verweis auf LES 2005, 41 ff.) eine im streitigen Zivilverfahren zu klärende Frage dar und sei nicht im Rahmen des Aufsichtsverfahrens zu beurteilen. Welche Begünstigungsberechtigung Frau E besitze, sei in einem Zivilprozess mit klar abgegrenzten Parteirollen und in einem förmlichen Beweisverfahren zu klären, denn vor allem in der gegenständlichen Rechtssache erscheine der Sachverhalt aus rechtlicher Hinsicht ohnehin komplex, da die mit Begünstigungsregelungen ausgestattete Anstalt auf eine in der Literatur als stiftungsähnliche oder gründerrechtslose Anstalt hinweise, diese aber dennoch mit den Gründerrechten abgeändert worden sei, so zunächst bezüglich der Beistatuten und dann hinsichtlich ihrer Rechtsform. Ausgehend von dieser Konstellation würden sich - zumindest nach Ansicht des Beschwerdeführers - die testamentarischen Anordnungen der Frau F hinzugesellen, von der allfällige Gründerrechte betroffen sein könnten, wobei weder aus dem Vorbringen noch aus dem festgestellten Sachverhalt näheres über die Gründerrechte bekannt sei. Die erbrechtlichen Fragen und damit allfällige im Zusammenhang stehende Fragen der Gründerrechte seien aber, wie bereits ausgeführt, ohnehin nicht im Aufsichtsverfahren zu beurteilen.
Ohne die Umwandlung der Anstalt in die gegenständliche Stiftung näher zu beleuchten - dies sei schon allein aufgrund des mangelhaften Sachverhaltes nicht möglich und für die hier zu beantwortenden Fragen auch nicht notwendig - und ohne die daraus resultierenden Rechtswirkungen auf Begünstigungen und die Rechte der Begünstigten zu analysieren, werde bei der Frage der Begünstigungsberechtigung zu prüfen sein, welche der hier bekannten Beistatuten nun zur Anwendung gelangen. Denn es scheine zumindest rechnerisch Tatsache zu sein, dass der Beschwerdeführer dem Grunde nach mit den später erlassenen Beistatuten vom 18. Mai 1984 im Vergleich zu jenen vom 31. Januar 1980 besser gestellt worden sei. Erst wenn überhaupt feststehe, welche Beistatuten für die Beurteilung der vorgenommenen Ausschüttungen zur Anwendung gelangen und welchen Inhalt die einzelnen Begünstigungsberechtigungen hätten, könne geprüft werden, ob die Stiftungsräte regelwidrig Ausschüttungen vorgenommen hätten. Diese Rechtsfragen würden sich nicht im richterlichen Aufsichtsverfahren klären lassen und seien wie es die derzeitige Rechtsprechung vorsehe im streitigen Zivilverfahren zu beurteilen.
Dem Beschwerdeführer obliege es selbst, seinen Anspruch im Rahmen eines streitigen Zivilverfahrens gegenüber der Stiftung geltend zu machen; d. h. sollte der Kläger Anspruch auf jenes Kapital haben, das die Stiftung nach seiner Rechtsansicht zweckwidrig an Frau E ausbezahlt habe, so sei es an ihm, seine Ansprüche gegenüber der Stiftung geltend zu machen. Sollte er mit seiner Klage durchdringen, so würde es dann den Stiftungsräten ihrerseits obliegen, die regelwidrig ausgeschütteten Beträge einbringlich zu machen.
Der Beschwerdeführer werfe des weiteren den Stiftungsräten der Beschwerdegegnerin zu 1. vor, dass sie zu viel an Honoraren bezogen hätten, bleibe aber - wie dies die Beschwerdegegner zu Recht vortragen würden - im gesamten Vorwurf pauschal, der dann auch unter anderem in den Eventualantrag münde, dass der zu bestellende Beistand die ausbezahlten Honorare und Verwaltungsgebühren abzuklären und einbringlich zu machen habe, ohne selbst den Anspruch der Stiftung gegenüber den Stiftungsräten genau zu beziffern und darzulegen. Grundsätzlich sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Begünstigter Auskunftsrechte gegenüber der Stiftung geniesse. Ihm sei es möglich, in Ausübung seines Auskunftsrechts zu prüfen, welche Honorare die einzelnen Stiftungsräte für welche Tätigkeit bekommen hätten und ob die Stiftung allfällige Ansprüche aus welchem Titel auch immer gegenüber welchem Stiftungsrat besitze.
Dem Gericht komme jedoch keine derart umfassende Überwachungsfunktion zu, dass im Rahmen der gerichtlichen Aufsicht eine vollumfängliche Prüfung der Tätigkeit des Stiftungsrates vorgenommen werde (Verweis auf LES 2005, 410), zumal gegenständlich keine Indizien dafür sprächen, dass die Stiftungsräte zuviel an Honoraren bezogen oder zuviel an Verwaltungsspesen verrechnet hätten. Das Obergericht habe im ersten Rechtsgang dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar bestimmte Summen erwähne, ohne aber näher auszuführen, inwiefern die Beschwerdegegner zu 2. und 3. im Verhältnis zu ihren Leistungen übermässige Honorare eingestrichen hätten. Der Vorwurf eines übermässigen Honorarbezuges sei insofern zu bescheinigen, dass die einzelnen Leistungen bzw. Gesamtleistungen den für diese Leistungen bezogenen Honorare gegenübergestellt würden (Verweis auf OG-Beschluss ON 13). Im zweiten Rechtsgang habe der Beschwerdeführer weitere Prozessbehauptungen aufgestellt und die jährlich bezogenen Honorare angeführt. Ausführungen zu den Gegenleistungen seien nicht gemacht worden, insbesondere seien die erbrachten Leistungen den Honoraren nicht gegenübergestellt worden, sodass es weiterhin bei einem Pauschalvorwurf in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behaupteten überrissenen Honoraren geblieben sei. So habe der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, welches Vermögen in welchem Umfang zu verwalten gewesen sei, welche jährlichen Erträgnisse erwirtschaftet worden seien und aus welchen Gründen die für die erbrachten Leistungen bezogenen Honorare ungerechtfertigt seien. Es möge sein, dass die einzelnen jährlich ausbezahlten Honorare hoch oder - wie vom Beschwerdeführer bezeichnet - "horrend" anmuten, doch sei eine sachliche Beurteilung nicht möglich, wenn die "Korrespondenzgrösse", nämlich die für das Honorar erbrachte Gegenleistung unbekannt sei. Das bezogene Honorar allein habe keine Aussagekraft zur Frage, ob unberechtigte Bezüge gemacht worden seien.
In diesem Zusammenhang sei aber auch zu betonen, dass die sich vor 1995 zugetragenen Sachverhalte nicht von der richterlichen Stiftungsaufsicht zu beurteilen seien, da die K Anstalt erst im Jahre 1995 in eine Stiftung umgewandelt worden sei und sohin erst ab diesem Zeitpunkt der richterlichen Aufsicht unterstehen habe können. Bis dahin habe es sich um eine juristische Person (Anstalt) gehandelt, die über eigene Kontrollmechanismen verfügt habe; insbesondere sei es dem Gründerrechtsinhaber obgelegen die entsprechenden Kontrollmechanismen auszuüben.
Der Beschwerdeführer bringe vor, man hätte bei den Tochtergesellschaften eingetretene Steuerlast vermeiden können, wenn man die Gesellschaften im Jahre 1980 liquidiert hätte. In Erinnerung zu rufen sei, dass die K Anstalt im Jahre 1995 in die gegenständliche Stiftung umgewandelt worden sei; Sachverhalte vor der Umwandlung und Entstehung der Stiftung würden nicht in die Beurteilung der Stiftungsaufsicht fallen. So sei insbesondere nicht zu beurteilen, ob es pflichtgemässes Handeln gewesen wäre, die beiden Tochtergesellschaften im Jahre 1980 aufzulösen.
3. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 27. Juli 2010 (ON 27) hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Rekurs an das Obergericht erhoben, welches diesem mit seinem Beschluss vom 18. November 2010 (ON 36) keine Folge gegeben hat. Seine Entscheidung hat das Obergericht zusammengefasst wie folgt begründet:
3.1. Die Beschwerdegegner zu 2. und 3. hätten in der Tagsatzung am 4. November 2009 (ON 26) den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation des Beschwerdeführers erhoben. Dies mit der Begründung, dass er nicht Begünstigter bzw. Stiftungsbeteiligter im Sinne des neuen Stiftungsrechtes sei.
Es erhebe sich daher die Frage, ob die bei Einbringung des Antrages bestandene Antragslegitimation (im Sinne der Rechtsprechung) weiterbestehe oder ob die neue gesetzliche Regelung massgebend sei. Das Rekursgericht vertrete die Ansicht, dass für die Frage der Aktivlegitimation der Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung massgebend sei und somit die neue gesetzliche Regelung zum Tragen komme. Dies aus der Überlegung, dass die Prüfung einer materiellen Voraussetzung spätestens zu dem Zeitpunkt zu erfolgen habe, zu welchem das erstgerichtliche Verfahren beendet worden sei, also bei Schluss der Verhandlung in erster Instanz am 4. November 2009 bzw. mit der Beschlussfassung (Verweis auf SZ 68/6, EvBI 2003/141, 683 u. a.).
Als blosser Anwärter sei der Beschwerdeführer nach der neuen hier anzuwendenden gesetzlichen Regelung nicht antragslegitimiert, sodass die Abweisung der Anträge schon aus diesem Grund berechtigt sei.
Trotzdem werde auf die Rekursausführungen eingegangen, welche sich aus nachstehenden Gründen als unberechtigt erweisen würden:
3.2. Richtig sei, dass sich möglicherweise durch die Einvernahme der Stiftungsräte hätte feststellen lassen, ob "andere Honorare" in den Jahren 1994 bis 1999 bezahlt worden seien (Verweis auf Negativfeststellung Seite 32), ebenso welche Leistungen den Honoraren und Verwaltungskosten gegenüber stünden.
Allerdings habe der Beschwerdeführer die Behauptungen zu den zu Unrecht entnommenen "horrenden Honoraren" trotz der diesbezüglichen Einwände nie substantiiert, insbesondere nicht geltend gemacht, dass die Stiftungsräte keine entsprechenden Leistungen erbracht hätten. Es seien lediglich die jeweiligen Honorarbezüge als zu hoch bezeichnet und geltend gemacht worden, dass sich die Stiftungsräte bezüglich ihrer Honorare zu Unrecht auf das Protokoll vom 19. Januar 1961 gestützt hätten. Auch wenn letzteres der Fall gewesen wäre, würde dies keineswegs zur Folge haben, dass die Honorarbezüge unangemessen hoch gewesen seien.
Mangels entsprechender Konkretisierung komme es daher nicht darauf an, in welcher Höhe die Stiftungsräte Honorare bezogen hätten. Es sei deshalb auch nicht geboten bzw. möglich, zwecks Prüfung dieses Sachverhaltes einen Beistand zu bestellen.
Die Nichteinvernahme bestimmter angebotener Zeugen sei deshalb nicht zu beanstanden, weil - wie zur Behandlung der Rechtsrüge auszuführen sein werde - die Frage der Ausschüttungen im gegenständlichen Verfahren rechtlich unerheblich sei.
Dasselbe gelte zur unterlassenen Einvernahme der Beschwerdegegner zu 2. und 3. zu diesen Ausschüttungen.
3.3. Die Unterlassung einer "schlüssigen Würdigung" der Beistatuten (der Anstalt) aus den Jahren 1980 und 1984 stelle keineswegs eine unrichtige Tatsachenfeststellung oder Beweiswürdigung dar, sondern allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Ansicht des Erstgerichtes, es scheine "zumindest rechnerische Tatsache" zu sein, dass der Beschwerdeführer durch die Beistatuten aus dem Jahre 1984 im Vergleich zu denjenigen aus dem Jahre 1980 besser gestellt worden sei, sei für die rechtliche Beurteilung unbeachtlich. Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertrete, dass diese beiden Statuten im Wesentlichen inhaltlich gleich seien, sei dem entgegen zu halten, dass nach den Statuten aus dem Jahre 1980 z. B. der Teil A sowohl was das Vermögen als auch die Erträgnisse anbelange Frau E zustehen hätte sollen, während nach den Statuten aus dem Jahre 1984 aus dem Teil A Frau E zunächst nur die Früchte zustehen würden.
3.4. Die Ansicht des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die oberstgerichtliche Rechtsprechung, das einseitige Stiftungserrichtungsgeschäft sei nach dem Willensprinzip auszulegen, habe mit der Frage, ob Gegenstand des Aufsichtsverfahrens auch die Berücksichtigung von letztwilligen Anordnungen seien, nichts zu tun. Richtig sei, dass eine Stiftungserklärung eine Willenserklärung darstelle und dass einseitige Willenserklärungen grundsätzlich nach dem Willensprinzip auszulegen seien (Verweis auf LES 2008, 354). Das gegenständliche Stiftungsstatut sei jedoch nicht auslegungsbedürftig, sodass auch nicht ausserhalb der Stiftungsurkunde liegende Umstände, wie zum Beispiel hier die letztwilligen Anordnungen, berücksichtigt werden könnten (Verweis auf LES 2000, 240). Die Ermessensbegünstigung ergebe sich ganz klar aus den Statuten. Dass sich die Stiftungsräte über den Willen der Frau F hinweggesetzt hätten, könne daraus in keiner Weise abgeleitet werden, sodass auch kein Missstand vorliege, der eine richterliche Stiftungsaufsicht erfordere.
3.5. Der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation sei berechtigt (Verweis auf Punkt 5.1), sodass schon deshalb kein "Missstand" vorliege, der eine richterliche Aufsicht rechtfertigen könnte. Selbst wenn die Beschwerdegegner zu Unrecht Aktivlegitimation eingewendet hätten, könnte daraus nicht eine Pflichtwidrigkeit, die eine Abberufung gerechtfertigt habe, abgeleitet werden, da der Einwand jedenfalls nicht unvertretbar sei.
3.6. Welche Anwartschaftsrechte welche Personen besessen hätten, sei im Rahmen der Stiftungsaufsicht unbeachtlich, da es ausschliesslich um die Rechte gehe, die Gegenstand (Inhalt) des Stiftungsstatuts seien. Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertrete, die Begünstigten der Anstalt seien dieser Rechte durch die Umwandlung in eine Ermessensstiftung beraubt worden, so möge dies durchaus zutreffen. Es habe aber nichts damit zu tun, dass die Stiftungsräte sich ausschliesslich an das Stiftungsstatut zu halten hätten und nicht an Statuten einer nicht mehr existenten Anstalt. Hinsichtlich des Stiftungswillens werde auf die vorigen Ausführungen verwiesen.
3.7. Auch das Obergericht teile die Ansicht des Erstgerichtes (wie dies bereits schon in der Entscheidung des Obergerichtes vom 9. August 2007 (ON 13) geschehen sei), dass allfällige Missstände im Zusammenhang mit der Umwandlung einer Anstalt in eine Stiftung im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich seien. Gegenstand von Aufsichtsmassnahmen könnten nur solche Handlungen bzw. Unterlassungen von Stiftungsräten sein, die die Stiftung betreffen und nicht Handlungen, die mit dieser Stiftung nichts zu tun hätten. Insofern würden auch die geltend gemachten Feststellungsmängel nicht vorliegen.
3.8. Die (richtige) Ansicht des Erstrichters, dass im Stiftungsaufsichtsverfahren keine Vorgänge abzuklären seien, die sich Jahrzehnte vor Entstehung der Stiftung zugetragen hätten, habe nichts damit zu tun, ob die behaupteten "Unregelmässigkeiten bereits aufgedeckt worden sind". Wie bereits ausgeführt, gehe es im gegenständlichen Verfahren ausschliesslich um die Frage, ob die Stiftungsräte das Stiftungsvermögen nicht dem Stiftungszweck gemäss verwaltet und verwendet hätten und ob hierdurch die Stiftung gefährdet sei.
Ein allfälliges rechtswidriges Vorgehen der nunmehrigen Stiftungsräte im Zusammenhang mit der Umwandlung der Anstalt in die Stiftung könne nicht im Rahmen der Stiftungsaufsicht geltend gemacht werden, sondern nur im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens.
3.9. Der Einwand, die Stiftungsräte hätten statutenwidrige Ausschüttungen vorgenommen, sei Gegenstand dieses Aufsichtsverfahrens. Allerdings habe schon das Erstgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Verweis auf LES 2005, 41) ausgeführt, dass immer dann, wenn an Ansprüchen von Destinatären ernsthafte Zweifel bestehen würden bzw. solche Ansprüche nicht offenkundig ausgewiesen seien, nur der Weg der gerichtlichen Klage offen stehe. Ob nun die an Frau E getätigten Ausschüttungen zu Unrecht erfolgt seien, sei aber nur in einem streitigen Zivilverfahren zu klären. Es gehe nämlich darum, ob die erfolgten Ausschüttungen als "Früchte" (Erträgnisse) zu beurteilen seien oder nicht. Gerade die bisherigen Verfahren hätten gezeigt, dass es diesbezüglich verschiedene Ansichten nicht nur in rechtlicher, sondern vor allem auch in tatsächlicher Hinsicht gebe. Ob es sich bei einer "Nettodividendenzahlung" um "Früchte" handle oder um einen Kapitalsbetrag, sei zumindest auch aus wirtschaftlicher Sicht zu prüfen. Dies könne aber nur in einem Zivilverfahren, in dem auch die Auslegung der Beistatuten der Anstalt, auf die sich offenbar die Stiftungsräte berufen hätten, erfolgen. Allenfalls sei auch ein Sachverständigengutachten einzuholen. Auch im Hinblick darauf, dass die Beistatuten, auf welche sich die Stiftungsräte in ihren Beschlüssen vom 7. September 1998 und 18. Juni 1999 berufen hätten, die K Anstalt (und nicht die Stiftung) betreffen, sei strittig, ob überhaupt und wenn ja, welche Beistatuten der Anstalt für die Ausschüttungen an Frau E massgebend seien. Aus der Tatsache allein, dass sich die Stiftungsräte auf die Beistatuten der Anstalt gestützt hätten, sei nicht zwingend abzuleiten, dass dies in jedem Fall gerechtfertigt sei. Jedenfalls hätten weder der Beschwerdeführer noch die anderen Begünstigten der Anstalt einen Anspruch gegenüber der Stiftung, sofern sich diese nur auf die Beistatuten der Anstalt berufen würden. Hinsichtlich der Anwendung der beiden Beistatuten aus den Jahren 1980 und 1984 vertrete allerdings das Rekursgericht die Ansicht, dass ohnehin das spätere Beistatut, also vom 18. Mai 1984, jenes vom 31. Januar 1980 ersetzt habe, da es sich hier um das spätere Beistatut handle.
Hinzu komme weiters, dass durch die behaupteten unzulässigen Ausschüttungen ohnehin nicht die Stiftung, sondern lediglich der Beschwerdeführer beeinträchtigt sein könnte. Mit der Anordnung, dass zunächst nur die Früchte auszuzahlen seien, hätte nicht das Vermögen der Stiftung geschützt werden sollen, sondern ausschliesslich jenes allenfalls nachfolgender Begünstigtenanwärter.
Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass im gegenständlichen Verfahren die Frage der Ausschüttungen zu prüfen sei, könnte den Stiftungsräten insofern kein Vorwurf gemacht werden, als zur Frage, ob die Ausschüttungen an Frau E unzulässig waren oder nicht, unterschiedliche Meinungen vertreten werden würden. Ein Verstoss gegen die Statuten liege jedenfalls nicht vor, da die Bestimmungen über die Begünstigtenrechte nicht in den Statuten und auch nicht in Beistatuten (sic!) der Stiftung geregelt seien.
3.10. Was die behaupteten überhöhten Honorare betreffe, werde auf die Ausführungen zu Punkt 5.2.2 [siehe hier oben Ziff. 4.2.1] verwiesen.
3.11. Zu den Steuern sei zunächst festzuhalten, dass der Umstand, dass die Beschwerdegegner zu 2. und zu 3. vor Umwandlung der K Anstalt (in die gegenständliche Stiftung) über deren Vermögen verfügt hätten, mit dem Aufsichtsverfahren nichts zu tun habe. Sofern die beiden Gesellschaften (L AG und die M AG), die in die gegenständliche Stiftung eingebracht worden seien, fortgeführt würden, betreffe dies die Beschwerdegegnerin zu 1. Allerdings werde den Stiftungsräten nur vorgeworfen, dass sie die Gesellschaften nicht im Jahre 1980 liquidiert hätten. Es werde auch gar nicht behauptet, dass nach der Umwandlung der Anstalt in eine Stiftung eine Liquidierung der eingebrachten Gesellschaften notwendig gewesen wäre, um Steuern zu sparen. Hinzu komme, dass nicht einmal behauptet worden sei, dass eine Auflösung dieser Gesellschaften ganz Allgemein im Interesse der Stiftung gewesen wäre und dass es auch für die Stiftungsräte erkennbar hätte sein müssen, dass diese Gesellschaften (aus welchen Gründen?) zu liquidieren seien, um Steuern zu sparen.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 18. November 2010 (ON 36) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. Januar 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV, der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV, des Verbots der Rechtsverweigerung gemäss Art. 31 LV, des Anspruches auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV und des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obergerichtes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wird all dies wie folgt:
4.1. Zur Verletzung des Beschwerderechts (Art. 43 LV) bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
4.1.1. Das Obergericht spreche in seinem Entscheid dem Beschwerdeführer die Aktivlegitimation mit der Begründung ab, ihm komme als "schlichter Anwärter" auf die Vermögenswerte einer Ermessensstiftung nach den neuen Stiftungsrechtsbestimmungen die Antragsbefugnis in einem Aufsichtsverfahren nicht (mehr) zu (Verweis auf Seite 30 erster Absatz). Die altrechtlichen Bestimmungen, wonach jeder Beteiligte antragsberechtigt sei, kämen nicht zur Anwendung, da der Entscheid des Erstgerichtes erst nach Einführung der neuen Gesetzesbestimmungen zum Stiftungsrecht ergangen sei. Damit spreche das Obergericht dem Beschwerdeführer auf unzulässige Weise das Beschwerderecht ab.
4.1.2. Die Antragslegitimation des Beschwerdeführers folge bereits aus der vom Obergericht unberücksichtigt gelassenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut testamentarischen Anordnungen und Beistatuten aus den Jahren 1980 und 1984 den rechtmässigen Anwartsanspruch auf 60 % des Nachlassvermögens von Frau F besitze, bedingt durch das Ableben von Frau E. Dieses Recht würden ihm die Beschwerdegegner zu 2. und 3. absprechen, indem sie im Jahre 1995 die Statuten für die Beschwerdegegnerin zu 1. erlassen hätten; ein Vorgehen, das rechtsmissbräuchlich sei und von der Rechtsordnung nicht geschützt werde.
4.1.3. Die Stellung des Beschwerdeführers als Anwartschaftsberechtigter hätten die Beschwerdegegner zu 2. und 3. im Zusammenwirken mit Dr. D aus den Angeln gehoben, indem sie im Rahmen der unrechtmässigen Umwandlung der K Anstalt in die Beschwerdegegnerin zu 1. Stiftungsstatuten erlassen hätten, die ihnen das freie Ermessen über die Vermögensverwendung einräumten. Im Aufsichtsverfahren seien sie dann soweit gegangen, die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers mit dem Argument zu bestreiten, bei ihm handle es sich nicht (mehr) um einen Anwartschaftsberechtigten, sondern lediglich noch um einen Anwärter auf eine Ermessensbegünstigung. Auf diesen Zug sei das Obergericht in Kenntnis der wahren Umstände aufgesprungen und habe dem Beschwerdeführer die Aktivlegitimation abgesprochen. Damit habe es den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Beschwerdeführung verletzt.
4.1.4. Würde ein solches Verhalten als zulässig qualifiziert, wie dies das Obergericht tue, wäre es um den Schutz liechtensteinischer Verbandspersonen und ihrer Begünstigten schlecht bestellt. Der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig.
4.2. Zur Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 34 LV) trägt der Beschwerdeführer u. a. Folgendes vor:
4.2.1. Das Obergericht vermeine also, die Beschwerdegegner zu 2. und 3. hätten zwar die Rechte des Beschwerdeführers verletzt; dies sei aber ohne Bedeutung, da sie sich ja nunmehr an die Bestimmungen der von ihnen selbst erlassenen Stiftungsstatuten und damit an ihre eigenen Vorgaben hielten. Es sei vom Beschwerdeführer daher hinzunehmen, dass er seines Rechts auf 60 % des sich in der Beschwerdegegnerin zu 1. befindlichen Vermögens beraubt worden sei, ebenso wie er hinzunehmen habe, dass die Beschwerdegegner zu 2. und 3., die ihn dieses Rechts beraubt haben, nun nach ihrem freien Ermessen über das Vermögen verfügen können; dass sie sich Honorare nach freiem Belieben ausbezahlen können und dass sie unrechtmässige Kapitalausschüttungen an die lediglich ertragsbegünstigte E tätigten.
4.2.2. Diese Rechtsansicht des Obergerichtes sei ein Freibrief für jeden liechtensteinischen Treuhänder, nach dem Ableben eines Treugebers über das ihm treuhänderisch überlassene Vermögen nach freiem Belieben zu verfügen. Den Ausführungen des Obergerichtes zufolge könnte ein Treuhänder den Erben eines Treugebers das ihm treuhänderisch übergebene Vermögen vorenthalten und sich eine aus Stiftungsratsmandaten und entsprechenden Honoraren schier unversiegbare Einkommensquelle verschaffen. Er könne namentlich - wie im gegenständlichen Fall geschehen - das Vermögen als "Stifter" in eine von ihm gegründete Ermessensstiftung einbringen, alle Begünstigten beliebig zu Ermessensbegünstigten oder Anwärter auf Ermessensbegünstigungen herabstufen, und selbst als mit Machtfülle, nämlich Ermessen, ausgestatteter Stiftungsrat agieren.
Wie das Obergericht zu diesem rechtlichen Ergebnis kommen könne, sei unerfindlich. Fest stehe aber, dass das Obergericht mit seiner Rechtsansicht tragende rechtsstaatliche Grundsätze frappant missachte. Die vom Obergericht ausgesprochene Sanktionierung der von den Beschwerdegegnern zu 2. und 3. gewählten Vorgehensweise verletze den verfassungsmässig gewährleisteten Schutz der Eigentumsgarantie.
4.2.3. Im vorliegenden Fall habe sich der Beschwerdeführer an die Gerichte gewandt, damit diese dem Vorgehen der Beschwerdegegner zu 2. und 3. Einhalt gebieten. Anstatt sich der Sache anzunehmen und gegen die Missstände vorzugehen, sprich die Abberufung der Beschwerdegegner zu 2. und 3. zu verfügen, habe das Obergericht die Errichtung einer Ermessensstiftung als zulässig und mit den Gesetzen in Einklang gewertet. Der Tatsache, dass das Vorgehen der Beschwerdegegner zu 2. und 3. das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Wahrung seiner Eigentumsgarantie verletze, messe das Obergericht keine Bedeutung bei. Damit komme es seiner Aufgabe nicht nach, den rechtsstaatlich fundamentalen Anspruch des Einzelnen auf Schutz des Eigentums zu sichern.
4.3. Zur Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 31 LV) führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
4.3.1. Der Beschwerdeführer habe wiederholt vorgetragen, dass Dr. D seine Honorare auf Basis des Beschlussprotokolls vom 19. Januar 1961 abgerechnet habe. Dieses Protokoll habe gefordert, dass Dr. D einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft und Arbeitszeit für die K Anstalt einsetzen und seine Arbeit für die anderen Klienten verringern musste. Der Beschwerdeführer habe auch dargelegt, dass der Beschwerdegegner zu 2. die von ihm bezogenen Honorare ebenfalls auf Basis des Beschlussprotokolls aus dem Jahre 1961 abgerechnet habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass dessen Bestimmungen für ihn keine Gültigkeit zeitigen und obwohl er - wie bereits zuvor Dr. D - die im Protokoll geforderten Gegenleistungen, nämlich einen massgeblichen Teil seiner Arbeitskraft und -zeit aufzuwenden, nachweislich nicht erbracht habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer den doch etwas befremdlich anmutenden Umstand aufgezeigt, dass 96 % der aus dem Vermögen der L-Aktiengesellschaft entnommenen Honorare respektive 92 % der aus dem Vermögen der M AG entnommenen Honorare ab dem Jahre 1980 bezogen worden seien, ab dem Zeitpunkt des Ablebens von Frau F. Die ab 1980 vorgenommenen Honorarbezüge, für die sich keine plausible Erklärung finden lasse, hätten mit anderen Worten unverzüglich eingesetzt, nachdem die von Frau F vorgenommene Kontrolle über die Vermögensverwendung weggefallen gewesen sei.
4.3.2. Das Obergericht lasse diesen Vortrag des Beschwerdeführers gänzlich unberücksichtigt. Stattdessen halte es in seinem Beschluss fest, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, dass den bezogenen Honoraren keine entsprechenden Gegenleistungen gegenübergestanden hätten, weshalb das Erstgericht von der Einvernahme der Beschwerdegegner zu 2. und zu 3. zu Recht abgesehen habe.
4.3.3. Das Obergericht verstosse mit diesem überspitzt formalistischen Rechtsstandpunkt gegen das Verbot der Rechtsverweigerung (Verweis auf Höfling, a. a. O., S. 243 f.). Mit dem Nachweis, dass der Beschwerdegegner zu 2. zu keiner Zeit befugt gewesen sei, Honorare gemäss den Vorgaben im Protokoll aus dem Jahre 1961 zu kassieren; mit dem Nachweis, dass der Beschwerdegegner zu 2. zu keiner Zeit den hierfür geforderten massgeblichen Teil seiner Arbeitskraft und -zeit aufgewendet habe und mit dem Nachweis, dass über 90 % (!) der Honorare nach dem Ableben von Frau F bezogen worden seien, habe der Beschwerdeführer der ihm als Antragsteller obliegenden Behauptungs- und Beweispflicht Genüge getan. Er habe klar aufgezeigt, dass unrechtmässig Honorare kassiert worden seien und dass diesen Honoraren offenbar nicht die entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstanden. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme der Beschwerdegegner zu 2. und 3. hätte gezeigt, inwieweit Leistungen erbracht und inwiefern Honorare zu Unrecht bezogen worden seien. Von der beantragten Einvernahme der Beschwerdegegner zu 2. und 3. einfach mit dem Argument abzusehen, der Beschwerdeführer hätte nicht behauptet, es seien keine Leistungen erbracht worden, verletze das verfassungsmässige Verbot der Rechtsverweigerung.
4.3.4. Dasselbe gelte für die Rechtsausführungen des Obergerichtes, wonach der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, dass nach der Umwandlung der K Anstalt in die Beschwerdegegnerin zu 1. eine Liquidierung der L-AG und der M AG notwendig gewesen wäre, um Steuern zu sparen: Der Beschwerdeführer habe aufgezeigt, dass über USD 1,6 Mio. an Steuern für die L-AG und über CHF 1 Mio. an Steuern für die M AG eingespart worden wären, wenn die Beschwerdegegner zu 2. und 3. diese beiden Gesellschaften liquidiert und deren Vermögen direkt in die Beschwerdegegnerin zu 1. eingebracht hätten. Er habe gegen die Beschwerdegegner zu 2. und 3. den Vorwurf der unsachgemässen und nachlässigen Verwaltung des Stiftungsvermögens erhoben, zumal sie als Stiftungsräte für den Erhalt des ihnen anvertrauten Vermögens besorgt zu sein hätten. Sie hätten die unnötige Generierung von massiven Steuerbelastungen erkennen müssen.
4.3.5. Der Beschwerdeführer habe dezidiert aufgezeigt, dass es den Beschwerdegegnern zu 2. und 3. nicht darum gehe, die Interessen der Beschwerdegegnerin zu 1. bestmöglich zu wahren, sondern darum, sich selbst monetäre Vorteile zu verschaffen (respektive, was den Beschwerdegegner zu 3. anbelange, dies zu tolerieren). Wer es zulasse, dass vermeidbare Steuern in Millionenhöhe anfallen und wer unbesehen davon jährlich hohe Honorarbezüge aus dem Stiftungsvermögen tätige (respektive diese Bezüge zulasse), handle nicht im Interesse der Stiftung und begründe die Notwendigkeit der richterlichen Aufsicht.
4.4. Zur Verletzung des Anspruches auf eine rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 Satz 3 LV) und des ungeschriebenen Grundrechts auf eine willkürfreie Entscheidung bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
4.4.1. Das Obergericht habe es unterlassen, sich in einem rechtsgenüglichen Umfang mit der Sache auseinanderzusetzen. So tue es die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Inhalt der beiden Beistatuten aus den Jahren 1980 und 1984 mit der kurzen Anmerkung ab, dass die erstgerichtlichen Ausführungen, wonach die Besserstellung des Beschwerdeführers durch das zweite Beistatut "zumindest rechnerische Tatsache" zu sein scheine, richtig seien. Ihnen sei einzig hinzuzufügen, dass laut den Bestimmungen aus dem Jahr 1980 der Teil A sowohl hinsichtlich des Vermögens als auch hinsichtlich der Erträgnisse Frau E zustehen solle, während sie laut den Beistatuten aus dem Jahre 1984 nur Anspruch auf die Früchte haben soll. Das Obergericht unterlasse es gänzlich, sich mit dem Vortrag des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, wonach beide Beistatuten mit den testamentarischen Anordnungen von Frau F übereinstimmen und diesen Anordnungen entsprechen würden. Hätte sich das Obergericht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers befasst, wäre es zum Ergebnis gelangt, dass die Beistatuten aus dem Jahre 1984 die nach dem Jahre 1980 erfolgte Übertragung von insgesamt 25 % des Nachlassvermögens (in das Eigentum von Frau E (20 %), von Frau G und Herrn G (je 1,25 %) und der F Stiftung (2,5 %) berücksichtigen, was zu einer entsprechenden Erhöhung der prozentualen Anteile der jeweiligen Begünstigten am Vermögen der K Anstalt zur Folge gehabt habe (nämlich jeweils um den Faktor von 1,333 des ursprünglichen Anspruchs).
4.4.2. Das Treffen dieser Feststellung sei entscheidungsrelevant. Aus ihr ergebe sich in rechtlicher Hinsicht, dass die beiden Beistatuten der K Anstalt, die den testamentarischen Anordnungen von Frau F entsprochen hätten, mit dem Erlass der Statuten der Beschwerdegegnerin zu 1. aus den Angeln gehoben wurden. Die Statuten, die festlegen, dass Ausschüttungen aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. im alleinigen Ermessen der Beschwerdegegner zu 2. und 3. lägen, vernichteten den unbedingten Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausschüttung von 60 % des Vermögens nach dem Ableben von E. Die Beschwerdegegner hätten sich die von ihnen selbst erlassenen Statutenbestimmungen im Aufsichtsverfahren zunutze gemacht, indem sie einwendeten, dass es dem Beschwerdeführer als Anwärter auf eine Ermessensbegünstigung an der Aktivlegitimation mangle. Dieser Einwand sei vom Obergericht als berechtigt gewertet worden.
Hätte sich das Obergericht mit der Rechtssache befasst, wäre es in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gekommen, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegner zu 2. und 3. die Anwartschaftsrechte des Beschwerdeführers auf 60 % des Stiftungsvermögens der Beschwerdegegnerin zu 1. verletze. Dieses Vorgehen könne nicht in den von den Beschwerdegegnern zu 2. und 3. widerrechtlich erlassenen Statuten Berechtigung finden; mithin in Statuten, die ihnen freies Ermessen über die Verwendung des Vermögens der Beschwerdegegnerin zu 1. einräumten und damit über Vermögen, das Teil des Nachlasses von Frau F bilde und über dessen Verwendung genaue, den Statuten entgegen gesetzte Anordnungen bestehen würden.
4.4.3. Der Beschwerdeführer habe in seiner Rekursschrift ausgeführt, dass im Zeitraum 1980 bis 2000 zusätzlich zu den vom Erstrichter festgestellten Honoraren in Höhe von über USD 3,7 Mio. (entnommen von der L-AG) und von über CHF 0,5 Mio. (entnommen von der M AG) weitere Gelder für Honorare und Verwaltungsgebühren im Umfang von über USD 760'000.00 aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. entnommen worden seien. Dieses Vorbringen wische das Obergericht ohne nähere Erläuterung einfach als belanglos beiseite. Eine derart saloppe Abfertigung wie sie vom Obergericht vorgenommen worden sei, sei willkürlich und genüge dem rechtsstaatlich garantierten Anspruch auf eine sachlich qualifizierte Begründung in keinster Weise.
4.4.4. Der Beschwerdeführer habe wiederholt aufgezeigt und belegt, dass die Beschwerdeführer zu 2. und zu 3. ihren Pflichten als Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin zu 1. nicht nachkommen würden. Statt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, gehe das Obergericht den Weg des geringsten Widerstandes und ignoriere einfach, dass die Beschwerdegegner zu 2. und 3. die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. in ihr volles Ermessen gestellt hätten; obwohl Frau F die Vermögensverwendung bis ins Detail angeordnet habe. Dr. D und der Beschwerdegegner zu 2. seien unter den Augen des Beschwerdegegners zu 3. nach dem Tod von Frau F dazu übergegangen, sich nicht zustehende Honorare auszubezahlen. Zudem hätten die Beschwerdegegner zu 2. und 3. den testamentarischen Anordnungen klar zuwiderlaufende Ausschüttungen von Kapital an Frau E getätigt.
4.4.5. Das Vorgehen der Beschwerdegegner begründe das Erfordernis der richterlichen Aufsicht, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt worden sei. Anstatt dem Rekurs des Beschwerdeführers Folge zu geben und die richterliche Aufsicht anzuordnen, stelle sich das Obergericht auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im streitigen Zivilverfahren seine Ansprüche geltend zu machen. Damit irre das Obergericht. Die in diesem Verfahren vorgetragenen Verfehlungen des Stiftungsrates disqualifizierten die Antragsgegner als Stiftungsräte. Ihre Abberufung wäre daher anzuordnen gewesen und sei in verfassungswidriger Weise unterblieben.
5. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2011 hat die Beschwerdegegnerin zu 1. eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, der Staatsgerichtshof wolle die Individualbeschwerde vom 4. Januar 2011 abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der verzeichneten Kosten verpflichten. Begründet wird dies, soweit verfahrensrelevant, wie folgt:
5.1. Vorweg sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Individualbeschwerde in nicht zulässiger Weise versuche, dem Staatsgerichtshof die Funktion einer weiteren sachlichen Prüfungsinstanz angedeihen zu lassen. Zudem stütze der Beschwerdeführer die in seiner Individualbeschwerde vorgebrachten Rügen nicht auf Feststellungen, sondern auf einen Wunschsachverhalt.
5.2. Zu den behaupteten Verstössen gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV sowie gegen das Recht auf willkürfreie Behandlung bringt die Beschwerdegegnerin zu 1. zusammengefasst Folgendes vor:
5.2.1. Wie bereits eingehend erörtert worden sei, sei es in dem gegenständlichen infolge eines Antrages nach Art. 552 § 29 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 PGR eingeleiteten Verfahren nicht an den damit befassten Gerichten gelegen, die vom Beschwerdeführer behaupteten Erbrechtsansprüche und vermeintlichen Unregelmässigkeiten bei der Umwandlung der Beschwerdegegnerin zu 1. von einer Anstalt in eine Stiftung zu überprüfen, sondern es sei vielmehr ausschliesslich zu beurteilen gewesen, ob das Verhalten der Stiftungsorgane bei der Verwaltung der Stiftung im Einklang mit deren Statuten stehe.
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände seien im gegenständlichen Verfahren zu 10 HG.2009.21 nicht belangvoll. Eine Geltendmachung dieser Ansprüche könne nicht Gegenstand einer im ausserstreitigen Verfahren zu behandelnden Antragstellung nach Art. 552 § 29 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 PGR sein, sondern habe im streitigen Zivilverfahren, in welchem insbesondere auch den anderen Begünstigten Parteistellung zukomme, zu erfolgen.
Durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 36) sei der Beschwerdeführer bereits im Hinblick auf diesen rechtlichen Umstand keineswegs in seinen Eigentumsrechten berührt worden, da lediglich zu Recht festgelegt worden sei, dass zum einen der Beschwerdeführer nicht antragslegitimiert im Sinne von Art. 552 § 29 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 PGR sei und zum anderen das Verhalten der Beschwerdegegner zu 2. und 3. im Einklang mit den Statuten der Beschwerdegegnerin zu 1. stehe, weshalb die vom Beschwerdeführer auf Art. 552 § 29 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 gestellten Anträge nicht berechtigt seien.
Da aber über den vom Beschwerdeführer behaupteten Eigentumsanspruch im streitigen Zivilverfahren erst zu befinden sein werde, dessen Eigentumsrecht zum gegenwärtigen Zeitpunkt demnach nicht erwiesen sei, sondern vielmehr in Zweifel stehe, könne dem Beschwerdeführer mangels eines bestehenden Eigentumsanspruches vorliegendenfalls bereits unter diesem Aspekt kein Grundrechtsschutz nach Art. 34 LV oder aber Art. 1 1. ZP-EMRK gewährt werden.
Selbst wenn man dagegen - unrichtiger Weise - annähme, die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Erbrechtsfrage wäre im gegenständlichen ausserstreitigen Verfahren zu klären und über die vorgeblichen Eigentumsrechte des Beschwerdeführers wäre zu befinden gewesen, so habe der Beschwerdeführer den Beweis seines vermeintlichen Eigentumsrechtes im Verfahren zu 10 HG.2009.21 gleichwohl ohnedies nicht erbringen können, weshalb auch vor diesem Hintergrund ein verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz versagt bleiben müsse.
5.2.2. Das Vorbringen im Zusammenhang mit der Errichtung der Statuten sei - gerade auch im Hinblick auf die aufgeworfene Frage, ob die Gründerrechte der Beschwerdegegnerin zu 1. Teil des Nachlasses von Frau F seien - nicht Gegenstand des betreffenden Verfahrens 10 HG.2009.21, da die diesbezügliche Erbrechts- respektive Eigentumsfrage nicht im ausserstreitigen Verfahren zu klären sei. Demgemäss habe das Obergericht in seiner Entscheidung (ON 36) bei der Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdegegner zu 2. und 3. zu Recht und im Einklang mit den gültigen gesetzlichen Bestimmungen auf die Statuten der Beschwerdegegnerin zu 1. abgestellt und habe auch die relevanten Beistatuten nur insoweit berücksichtigt, als sie mit den Stiftungsstatuten konform gehen.
5.2.3. Gleichermassen sei der Vorwurf unberechtigt, das Obergericht habe willkürlich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegner zu 2. und 3. unberechtigte Honorare aus dem Stiftungsvermögen bezogen und statutenwidrige Ausschüttungen vorgenommen hätten, unberücksichtigt gelassen.
Das Obergericht habe in seinem Beschluss (ON 36) nachvollziehbar und detailliert erläutert, weshalb das diesbezügliche Vorbringen dem Verfahrensstandpunkt des Beschwerdeführers nicht zuträglich sei. Zum einen war es dem Beschwerdeführer nicht gelungen den Nachweis zu erbringen, dass die Beschwerdegegner zu 2. und 3. im Hinblick auf die Statuten der Beschwerdegegnerin zu 1. sich selbst unberechtigte Honorarleistungen gewährt hätten. Der Beschwerdeführer habe nicht ansatzweise darlegen können, welcher Art und in welchem Umfang die Beschwerdegegner zu 2. und 3. Verwaltungsleistungen erbracht oder eben nicht erbracht hätten, und inwiefern in Relation dazu die bezogenen Honorare überhöht gewesen sein sollen. In Wahrheit habe der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass die Beschwerdegegner zu 2. und 3. nicht statutengemäss die ihnen oblegenen Verwaltungsaufgaben erfüllt hätten, wie das Obergericht völlig richtig festgehalten habe (Verweis auf ON 36, S. 32).
5.2.4. Wie das Obergericht korrekt erläutert habe, sei vorliegendenfalls strittig, ob die an E ausgeschüttete "Nettodividendenzahlung" vom Terminus "Früchte" umfasst sei, oder ob es sich hierbei um einen Vermögensbetrag handle. Die in dieser Hinsicht offenen Fragen seien nunmehr eben in einem streitigen Verfahren zu beantworten, weshalb die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz seien (Verweis auf OGH 10 HG.2002.26, LES 2005, 41).
5.2.5. Es zeige sich somit, dass sich die Entscheidung des Obergerichtes (ON 36) an den Gesetzen ausrichte und keinesfalls willkürlich ergangen sei.
5.3. Zur behaupteten Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung nach Art. 31 LV führt die Beschwerdegegnerin zu 1. im Wesentlichen Folgendes aus:
5.3.1. Gegenständlichenfalls habe der Beschwerdeführer eine konkrete sachlich nachvollziehbare Tatsachengrundlage für die Schlussfolgerung, dass die bezogenen Honorare der Beschwerdegegner zu 2. und 3. unverhältnismässig hoch gewesen seien, nicht anbieten können. Es handle sich offenbar nach wie vor um einen Pauschalvorwurf, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet habe, die Beschwerdeführer zu 2. und 3. hätten keine entsprechenden Leistungen erbracht. Der Beschwerdegegner habe entgegen seiner Ansicht der ihm obliegenden Beweis- und Behauptungspflicht somit eben nicht ausreichend Genüge getan, wie das Obergericht korrekt festgehalten habe.
5.3.2. Darüber hinaus beziehe sich der Beschwerdeführer beim Vorwurf, die Beschwerdegegner zu 2. und 3. hätten nicht gerechtfertigte Honorare bezogen, insbesondere auf einen Zeitraum, der vor der Errichtung der Beschwerdegegnerin zu 1. als Stiftung im Jahr 1995 liege. Wie das Landgericht und auch das Obergericht richtig erkannt hätten, könne auf das Geschehen vor 1995, als die Beschwerdegegnerin noch in Form einer Anstalt mit entsprechenden spezifischen Kontrollmechanismen geführt worden sei, im Rahmen einer Stiftungsaufsicht nicht Bedacht genommen werden.
Die Untergerichte hätten sich in dieser Hinsicht demnach mit den Ausführungen des Beschwerdegegners offensichtlich und ausreichend auseinandergesetzt sowie im Detail dargelegt, weshalb dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu folgen sei.
5.3.3. In einer Gesamtschau ergebe sich somit, dass sowohl das Landgericht als auch das Obergericht das Vorbringen des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht ausreichend gewürdigt hätten, sich mit den Vorwürfen auseinandergesetzt und schliesslich zu Recht und eingehend dargelegt hätten, weswegen selbige entweder haltlos oder vorliegendenfalls rechtlich nicht von Belang seien.
5.4. Zur behaupteten Verletzung des Anspruches auf eine rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV trägt die Beschwerdegegnerin zu 1. u. a. Folgendes vor:
5.4.1. Im Verständnis der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Begründungspflicht sei die vom Obergericht auf den Seiten 28 bis 37 des angefochtenen Beschlusses (ON 36) ausgeführte Beschlussbegründung in jeder Hinsicht hinreichend und nachvollziehbar.
So habe das Obergericht in dem angefochtenen Beschluss (Verweis auf ON 36, Seiten 33 f., Punkte 5.3.1. und 5.3.5.) akkurat, schlüssig und richtig erläutert, dass die in der letztwilligen Verfügung von Frau F vorgenommenen Anordnungen im gegenständlichen Verfahren nicht von Belang seien. Zu prüfen sei einzig, ob die Beschwerdegegner zu 2. und 3. das Stiftungsvermögen dem Stiftungszweck entsprechend im Einklang mit den Statuten verwaltet hätten oder nicht.
In den Statuten der Beschwerdegegnerin vom 10. November 1995 sei festgelegt, dass die Stiftungsbegünstigten den Status von Ermessensbegünstigten hätten. Nur in diesem Sinne könnten auch die Beistatuten aus den Jahren 1980 und 1984 interpretiert werden. Demnach habe der Beschwerdeführer lediglich und allenfalls eine Anwärterposition auf eine Ermessensbegünstigung, er sei somit aber nicht Anwartschaftsberechtigter nach der Begrifflichkeit des Art. 552 § 6 Abs. 2 PGR und in weiterer Folge kein aktivlegitimierter Stiftungsbeteiligter im Verständnis von Art. 552 § 29 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 PGR.
Dass nunmehr diese Regelung nicht dem Willen von Frau F entspreche, sei den Statuten indes nicht zu entnehmen.
5.4.2. Wie ebenfalls bereits oben erläutert worden sei, habe das Obergericht fernerhin die Darlegungen des Beschwerdeführers zum Einwand, die Beschwerdegegner zu 2. und 3. hätten seit 1980 überzogene Honorarbeträge aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. entnommen, ausführlich thematisiert. So habe das Obergericht zu Recht festgehalten, dass es dem Beschwerdegegner nicht gelungen sei, zu erläutern, welcher Art und in welchem Umfang die Beschwerdegegner zu 2. und 3. Verwaltungsleistungen erbracht oder eben nicht erbracht hätten, und inwieweit im Verhältnis dazu die bezogenen Honorare überhöht gewesen sein sollen. Demnach sei der Beschwerdegegner seiner Beweis- und Behauptungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, wie das Obergericht korrekt festgehalten habe, weshalb die vom Beschwerdeführer geforderten Schlussfolgerungen nicht zu ziehen seien.
5.4.3. Darüber hinaus nehme der Beschwerdeführer beim Vorwurf, die Beschwerdegegner zu 2. und 3. hätten eigenmächtig nicht gerechtfertigte Honorarbeträge entnommen, Bezug auf einen Zeitraum, der vor der Errichtung der Beschwerdegegnerin als Stiftung im Jahr 1995 liege. Wie das Obergericht zu Recht ausgeführt habe, sei hingegen auf das Geschehen vor 1995, als die Beschwerdegegnerin rechtlich noch als Anstalt mit entsprechenden spezifischen Kontrollmechanismen ausgestaltet gewesen sei, im gegenständlichen Aufsichtsverfahren, das sich an den Stiftungsstatuten und am Stiftungszweck zu orientieren habe, nicht Rücksicht zu nehmen.
6. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011 haben auch die Beschwerdegegner zu 2. und 3. eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, der Staatsgerichtshof wolle die Individualbeschwerde vom 4. Januar 2011 abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der verzeichneten Kosten verpflichten. Begründet wird dies, soweit relevant, wie folgt:
6.1. Zur Verletzung der Eigentumsgarantie bringen die Beschwerdegegner zu 2. und 3. Folgendes vor:
Davon abgesehen, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers völlig haltlos seien (übrigens sei auch der Kollisionskurator dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht gefolgt), könne diesbezüglich auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Es stehe dem Beschwerdeführer selbstredend frei, diesen Sachverhalt gerichtlich prüfen zu lassen, allerdings müsse er hierfür das richtige Verfahren wählen. Hierauf sei er von den Gerichten nun bereits mehrfach hingewiesen worden (Verweis auf ON 7, S. 27 f.; ON 13, S. 68; ON 27, S. 35; ON 36, S. 34). Stichhaltige Argumente habe er gegen die bisherigen Entscheidungen noch nicht vorgebracht. Vielmehr belasse er es dabei, seinen Standpunkt geradezu "gebetsmühleartig" herunterzuleiern. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, dass die Entscheidung des Obergerichtes einen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstelle, sei völlig an den Haaren herbeigezogen.
6.2. Zur Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 31 LV) tragen die Beschwerdegegner zu 2 und 3. Folgendes vor:
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei sein Vorbringen nicht unberücksichtigt gelassen worden. Das Obergericht habe sich jedoch (wie auch schon das Landgericht und die Beschwerdegegner zu 2. und 3.) auf den Standpunkt gestellt, dass das diesbezügliche Vorbringen völlig unsubstantiiert erfolge. Es sei im vorliegenden Verfahren nun schon mehrfach festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Honorarentnahmen im gesamten Vorwurf pauschal bleibe. Es sei ihm möglich und zuzumuten gewesen, zu prüfen, welche Honorare die einzelnen Stiftungsräte für welche Tätigkeit bekommen hätten und ob die Stiftung allfällige Ansprüche gegenüber welchem Stiftungsrat besitze. Unter Hinweis auf LES 2005, 410 habe das Erstgericht zu Recht auch die Auffassung vertreten, dass dem Gericht keine derart umfassende Überwachungsfunktion zukomme, dass im Rahmen der gerichtlichen Aufsicht eine vollumfängliche Prüfung der Tätigkeit des Stiftungsrates vorgenommen werde. Unter Hinweis auf die vom Obergericht im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsauffassung habe das Erstgericht weiter festgehalten, dass der Vorwurf eines übermässigen Honorarbezuges vom Beschwerdeführer bescheinigt werden müsse, dass konkrete Indizien hierfür aber nicht vorlägen. Insbesondere habe es der Beschwerdeführer unterlassen, darzulegen, welches Vermögen in welchem Umfang zu verwalten gewesen sei, welche jährlichen Erträgnisse erwirtschaftet worden seien und aus welchen Gründen die für die erbrachten Leistungen bezogenen Honorare ungerechtfertigt sein sollen.
Vor diesem Hintergrund hätten das Land- bzw. Obergericht zu Recht davon abgesehen, die Beschwerdegegner zu 2. und 3. einzuvernehmen und sei es stossend, hierin eine Rechtsverweigerung geltend zu machen.
7. Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 hat das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 18. November 2010, 10 HG.2009.21-36, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, der angefochtene Beschluss verletze das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass seine Aktivlegitimation als "schlichter Anwärter" auf eine Ermessensbegünstigung vom Obergericht zu Unrecht verneint worden sei. Er sei bereits aus dem Grunde aktivlegitimiert, da er gemäss Testament und Beistatuten aus den Jahren 1980 einen Anwartsanspruch auf 60 % des Nachlassvermögens habe. Weiter sei ihm die Aktivlegitimation auch dadurch rechtsmissbräuchlich entzogen worden, da die Rechtsform der Beschwerdegegnerin zu 1. unrechtmässig von einer Anstalt in eine Stiftung umgewandelt worden sei. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die Verneinung der Aktivlegitimation von blossen Anwärtern auf eine Ermessensbegünstigung als verfassungswidrig.
Das Obergericht hat nun aber dem Rekurs des Beschwerdeführers nicht nur aufgrund der mangelnden Antrags- bzw. Aktivlegitimation keine Folge gegeben, sondern auch deshalb, weil den Rekursausführungen materiell keine Berechtigung zukam. Es hat damit auch unabhängig von der mangelnden Antrags- bzw. Aktivlegitimation des Beschwerdeführers im Rahmen einer - wie noch aufzuzeigen ist (siehe die nachfolgenden Urteilserwägungen) - grundrechtskonformen Zusatzbegründung näher dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer beantragten Aufsichtsmassnahmen auch im Falle der Bejahung der Antrags- bzw. Aktivlegitimation des Beschwerdeführers unberechtigt gewesen wären.
Die Rüge der Verletzung des Beschwerderechts in Bezug auf die fehlende Antrags- bzw. Aktivlegitimation ist daher gegenständlich nicht näher zu prüfen, denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt es, wenn eine Entscheidung jedenfalls im Ergebnis verfassungskonform ist (StGH 2009/158, Erw. 2.2; StGH 2009/129, Erw. 5.2; StGH 2002/78, Erw. 3.5; vgl. auch StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]), sodass es ein nicht zu rechtfertigender verfahrensökonomischer Leerlauf wäre, eine Entscheidung nur deshalb aufzuheben, weil eine im Ergebnis richtig begründete Entscheidung allenfalls nicht zurück-, sondern abzuweisen gewesen wäre; dies zumal der Beschwerdeführer in einem solchen Fall auch nicht beschwert ist (StGH 2008/144, Erw. 2.4; StGH 2007/36, Erw. 3.1; StGH 2007/86, Erw. 3.1; StGH 2004/35, Erw. 4.1).
3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der angefochtene Beschluss verstosse gegen die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt zur behaupteten Verletzung der Eigentumsgarantie zusammengefasst vor, dass er seines Rechtes auf 60 % des sich in der Beschwerdegegnerin zu 1. befindlichen Vermögens beraubt worden sei und dass die Beschwerdegegner zu 2. und 3. sich nunmehr nach freiem Belieben Honorare ausbezahlen sowie Ausschüttungen an die lediglich ertragsbegünstigte E vornehmen könnten. Das Obergericht habe zu Unrecht die Errichtung der Ermessensstiftung als gesetzeskonform beurteilt und die Abberufung der Stiftungsräte verneint.
3.2. Was diese Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie angeht, so verweist die Beschwerdegegnerin zu 1. zu Recht auf die entgegenstehende Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. Denn gemäss dieser Judikatur hat die Eigentumsgarantie nur einen eingeschränkten sachlichen Schutzbereich. Dieses Grundrecht ist nicht schon dann tangiert, wenn geldwerte Interessen betroffen sind, sondern nur, wenn ein staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition erfolgt (StGH 2011/18, Erw. 3; StGH 2008/56, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 3]; vgl. auch StGH 2009/17, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe hierzu auch Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 57 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Durch die gegenständliche Abweisung der Anträge, die Beschwerdegegnerin zu 1. unter richterliche Aufsicht zu stellen sowie die Stiftungsräte abzuberufen, in eventu einen Beistand zu bestellen, liegt kein staatlicher Eingriff in eine solche gefestigte Eigentumsposition vor. Ob dem Beschwerdeführer im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin zu 1. überhaupt eine Eigentümerposition in irgendeiner Ausprägung zukommt, müsste - wie die Vorinstanzen richtig dargelegt haben - zudem erst in einem streitigen Verfahren geklärt werden. Das entsprechende Beschwerdevorbringen ist deshalb nur im Lichte des Willkürverbots zu prüfen. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann es nicht angehen, dass jedes zivilgerichtliche Verfahren, in dem es direkt oder indirekt um geldwerte Leistungen geht, unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie einer spezifischen Grundrechtsprüfung unterzogen wird. Eine auf krasse Fehler ausgerichtete Willkürprüfung muss hier in der Regel genügen, wenn der Staatsgerichtshof nicht zu einer vierten Prüfungsinstanz zweckentfremdet werden soll. (siehe StGH 2009/17, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 3]).
3.3. Die Erwägungen der Vorinstanzen, wonach im Stiftungsaufsichtsverfahren keine Vorgänge abzuklären seien, die sich Jahrzehnte vor Entstehung der Stiftung zugetragen haben, sowie auch ein allfälliges rechtswidriges Vorgehen bei der Umwandlung der Anstalt in eine Stiftung nicht zu prüfen sei, sind unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster nicht zu beanstanden. Hierbei ist richtig zu stellen, dass das Obergericht die Errichtung der Ermessenstiftung weder als gesetzeskonform noch als gesetzeswidrig beurteilt hat. Schliesslich konnte auch nicht festgestellt werden, dass insbesondere die Beschwerdegegner zu 2. und zu 3. überhöhte Honorare bezogen hätten. Aus all diesen Gründen ist die Abweisung der beantragten Abberufung der Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin zu 1. unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster nicht zu beanstanden (siehe hierzu auch die Ausführungen in den Urteilserwägungen 4.3 ff. sowie 5.5.2 f.).
4. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass das Obergericht seinen Vortrag im Zusammenhang mit den Honorarabrechnungen der Stiftungsräte basierend auf dem Beschlussprotokoll vom 19. Januar 1961 nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer habe insbesondere gerügt, dass die Voraussetzungen gemäss diesem Beschlussprotokoll, namentlich der Einsatz eines erheblichen Teils der Arbeitskraft und -zeit, nicht erfüllt worden seien und dass dieses Protokoll auf den Beschwerdeführer zu 2. nicht anwendbar gewesen sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer aufgezeigt, dass betreffend die beiden Tochtergesellschaften der Beschwerdegegnerin zu 1., namentlich betreffend die L-Aktiengesellschaft 96 % und betreffend die M AG 92 % der entnommenen Honorare ab dem Jahre 1980, dem Todesjahr von Frau F, entnommen worden seien.
4.2. Hiermit rügt der Beschwerdeführer eigentlich eine Verletzung der Begründungspflicht. Denn die fehlende bzw. nicht genügende Berücksichtigung eines Beschwerdevorbringens stellt allenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht dar (StGH 2011/35, Erw. 3.1; StGH 2004/29, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32, Erw. 3.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, 353 mit weiteren Verweisen). Indessen schadet es nicht, dass der Beschwerdeführer insoweit das falsche Grundrecht angerufen hat, da nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch die im vorliegenden Fall durchaus gegebene implizite Rüge des konkret betroffenen Grundrechtes genügt (StGH 2010/162, Erw. 2.2; StGH 2008/114, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2]).
4.3. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336, Erw. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]; StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6]; StGH 2009/50, Erw. 2.1).
4.3.1. In seinem Rekurs an das Obergericht hatte der Beschwerdeführer zum Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung unter anderem vorgebracht, dass die von den Beschwerdegegnern zu 2. und 3. bezogenen Honorare überhöht seien und aus diesem Grund eine richterliche Aufsicht notwendig sei. Er sei seiner Bescheinigungspflicht betreffend die notwendige Gefährdung der Interessen der Beschwerdegegnerin zu 1. soweit als möglich nachgekommen. Insbesondere habe er aufgezeigt, dass sich die bezogenen Honorare bei den beiden Tochtergesellschaften der Beschwerdeführerin zu 1. nach dem Tod von Frau F massiv erhöht hätten, dass die Voraussetzungen gemäss dem Protokoll von 1961 nicht eingehalten und dass dieses Protokoll für die Beschwerdegegner zu 2. und 3. überhaupt nicht anwendbar gewesen sei (vgl. ON 28, S. 14 ff.).
4.3.2. Dazu hat das Obergericht begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Einwände seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei, die Honorarbezüge lediglich pauschal als zu hoch bezeichnet und die Heranziehung des Protokolls aus dem Jahre 1961 bemängelt habe. "Insbesondere" habe er aber nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdegegner zu 2. und zu 3. keine entsprechenden Leistungen erbracht hätten. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdegegner sich auf das Protokoll von 1961 gestützt hätten, habe keineswegs zur Folge, dass die Honorarbezüge unangemessen hoch seien. Mangels Konkretisierung sei die beantragte Beistandsbestellung oder Einvernahme der Beschwerdegegner zu 2. und 3. nicht notwendig gewesen und es sei auch nicht relevant, welche weiteren Honorare noch bezogen worden seien (angefochtene Entscheidung ON 36, S. 31 f., Erw. 5.3.7 i. V. m. Erw. 5.2.2).
4.3.3. Festzuhalten ist, dass insbesondere das Obergericht bereits im ersten Verfahrensgang sowie in der Folge auch das Landgericht im zweiten Verfahrensgang ausgeführt haben, dass der Beschwerdeführer lediglich die bezogenen Honorare aufgezeigt habe ohne zu bescheinigen, dass diese im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen übermässig seien. Sein pauschaler Vorwurf wäre dahingehend zu konkretisieren gewesen, dass die einzelnen Leistungen bzw. die Gesamtleistungen dem für diese Leistungen bezogenen Honorar gegenüber zu stellen gewesen wären (ON 13, S. 72; ON 27, Seite 39 f.).
Dieser Bescheinigungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Dass dies für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen der Beschwerdegegner zu 2. und 3., dass er umfassend über die Verwaltung der Beschwerdegegnerin zu 1. informiert gewesen sei und ihm zu keiner Zeit Auskünfte verweigert worden seien, nicht bestritten hat.
Somit liegt im Beschwerdefall keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht vor. Denn das Obergericht hat auf den Seiten 32 und 36 (Erw. 5.3.7 i. V. m. Erw. 5.2.2) des angefochtenen Beschlusses zwar kurz aber nachvollziehbar begründet, dass mangels Substantiierung des Vorwurfes des Bezuges von überhöhten Honoraren insbesondere die Einvernahme der Beschwerdegegner zu 2. und 3. nicht erforderlich gewesen sei und auch weshalb weiter die Beschwerden betreffend das Protokoll aus dem Jahre 1961 sowie betreffend der weiters bezogenen Honorare nicht berechtigt seien.
4.4. Weiters trägt der Beschwerdeführer vor, dass die Begründung des Obergerichtes betreffend die nicht notwendige Einvernahme der Beschwerdegegner zu 2. und 3. überspitzt formalistisch und damit willkürlich sei.
4.4.1. Damit rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wie bereits ausgeführt, schadet es aber auch hier nicht, dass der Beschwerdeführer insoweit das falsche Grundrecht angerufen hat, da nach der Rechtsprechung des StGH auch die im vorliegenden Fall durchaus gegebene implizite Rüge des konkret betroffenen Grundrechtes genügt (siehe oben Erw. 4.3.1 und die dortigen Rechtsprechungsnachweise).
4.4.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs verletzen; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten erforderlich wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2009/166, Erw. 3.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
4.4.3. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rekurs an das Obergericht vom 20. September 2010 (ON 28) zum Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebracht, dass das Landgericht zu Unrecht die Einvernahme der Beschwerdegegner zu 2. und 3. abgewiesen habe und dass damit eine ausreichende Beweisaufnahme zu einem wesentlichen Prozessthema fehle. Das wesentliche Prozessthema sei, ob sich die Stiftungsräte "im geschehenen Ausmass Honorare und Kosten zuhalten" durften, wofür die Einvernahme der Beschwerdegegner zu 2. und 3. notwendig gewesen wäre bzw. sei (ON 28, S. 2 f.).
4.4.4. Wie bereits dargelegt, hat das Obergericht diesbezüglich zusammengefasst ausgeführt, dass die Abweisung des gegenständlichen Beweisantrages mangels Substantiierung der übermässig bezogenen Honorare bzw. der entsprechenden Leistungen durch den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden sei (angefochtene Entscheidung ON 36, S. 31 f., Erw. 5.3.7 i. V. m. Erw. 5.2.2). Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bereits mehrfach aufgefordert wurde, den Vorwurf von überhöhten Honoraren zu substantiieren, dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen ist, beruht die Abweisung der entsprechenden Beweisanträge auf überzeugenden sachlichen Gründen. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer implizit und pauschal vorgebracht hat, dass keine entsprechenden Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt wurden.
4.5. Somit ist der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die hier erhobenen Rügen durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in seinem Anspruch auf Begründung oder auf rechtliches Gehör verletzt.
5. Der Beschwerdeführer macht sodann eine weitere Verletzung der Begründungspflicht sowie schliesslich die Verletzung des Willkürverbots geltend.
5.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336, Erw. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5] und StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verstösst selbst eine falsche Begründung nicht gegen die grundrechtliche Begründungspflicht, sofern nicht eine eigentliche Scheinbegründung vorliegt (StGH 2006/91, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2001/58, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Verletzt ist die Begründungspflicht aber dann, wenn die belangte Behörde über die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde stillschweigend hinweggeht (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]).
5.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1).
5.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Obergericht es gänzlich unterlassen habe, sich mit seinem Vortrag auseinanderzusetzen, wonach die Beistatuten aus den Jahren 1980 und 1984 mit den testamentarischen Anordnungen von Frau F übereinstimmen würden. Andernfalls wäre das Gericht zur entscheidungsrelevanten Feststellung gelangt, dass es zu einer entsprechenden Erhöhung der prozentualen Anteile der jeweiligen Begünstigten am Vermögen der K Anstalt gekommen sei. Aus dieser Feststellung hätte der rechtliche Schluss gezogen werden können, dass die beiden Beistatuten durch den Erlass der Statuten (und damit durch die Stiftungserrichtung) aus den "Angeln" gehoben und dass der Beschwerdeführer in seinen Anwartschaftsrechten verletzt worden sei.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Obergericht im angefochtenen Beschluss insbesondere und ausdrücklich dargelegt, dass es rechtlich irrelevant sei, ob beim Vergleich der Beistatuten der Jahre 1980 und 1984 eine Besserstellung erfolgt sei oder nicht (angefochtene Entscheidung ON 36, S. 32). Weiters hat das Obergericht zur letztwilligen Anordnung ausgeführt, dass diese bei der Auslegung des Stiftungsstatuts nicht zu berücksichtigen sei. Denn die Ermessensbegünstigung ergebe sich ganz klar aus den Statuten. Dass sich die Stiftungsräte über den Willen der Stifterin hinweggesetzt hätten, könne daraus nicht abgeleitet werden und sei daraus kein Missstand ersichtlich (angefochtene Entscheidung ON 36, S. 33). Da auf entscheidungsunwesentliches Vorbringen nicht eingegangen werden muss und kein Anspruch auf eine ausführliche Begründung besteht, ist gegenständlich somit auch keine Verletzung des Anspruchs auf Begründung ersichtlich (vgl. Tobias Wille, a. a. O., 368 mit Verweis StGH 2005/11, S. 39). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird (StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
5.4. Sodann erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Begründung deshalb verletzt, weil das Obergericht sich nicht mit seinem Vorbringen befasst habe, dass gemäss Feststellungen über die Jahre hinweg neben den Honoraren in Höhe von USD 3,7 Mio. (betreffend die L-AG) und in Höhe von CHF 0,5 Mio. (betreffend die M AG) weitere Gelder für Honorare und Verwaltungsgebühren in Höhe von USD 760'000.00 aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 1. entnommen worden seien.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Obergericht diesbezüglich aber in seinen Erwägungen 5.2.4 in Verbindung mit 5.2.2 (angefochtene Entscheidung ON 36, S. 31 ff.) nachvollziehbar begründet, dass es irrelevant sei, ob noch weitere Honorare und Verwaltungsgebühren angefallen seien. Dies insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert die Höhe der bezogenen Leistungen aufgezeigt habe, aber eben nicht, inwiefern diese Leistungen unangemessen hoch seien. Somit ist auch hier aus den bereits dargelegten Gründen keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich.
5.5. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die Entscheidung des Obergerichtes als mit dem Willkürverbot unvereinbar, weil es den Antrag auf richterliche Aufsicht über die Beschwerdegegnerin zu 1. sowie die Abberufung der Stiftungsräte abgewiesen habe und sich auf den Standpunkt stelle, die Ansprüche seien in einem ordentlichen Zivilverfahren geltend zu machen.
5.5.1. Das Obergericht hat in seiner Erw. 5.3.5 (angefochtene Entscheidung ON 36, S. 34 f.) schlüssig ausgeführt, dass ein allfälliges rechtswidriges Vorgehen der Stiftungsräte in Zusammenhang mit der Umwandlung der Anstalt in die Stiftung im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens geltend zu machen sei. Dies gelte auch für die von der Beschwerdegegnerin zu 1. an Frau E getätigten Ausschüttungen, da deren tatsächliche sowie rechtliche Beurteilung nicht eindeutig sei (angefochtene Entscheidung ON 36, S. 35 f., Erw. 5.3.6).
5.5.2. Unter die Stiftungsaufsicht fallen alle Massnahmen der Verwaltung bzw. Geschäftsführung der Stiftung durch ihre Organe. Dem Gericht obliegt eine Rechtmässigkeitskontrolle, in deren Rahmen vor allem zu überprüfen ist, ob die Stiftungsorgane den vom Gesetz und von den Statuten vorgegebenen Handlungsrahmen beachtet haben (vgl. Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Dezember 2010 zu 10 HG.2009.247, S. 14, Erw. 9 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]). Wie auch bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben, unterscheidet das Rechtsschutzsystem in Bezug auf nicht kontrollierte Stiftungen zwischen der im Rechtsfürsorgeverfahren durchzuführenden Stiftungsaufsicht und den im Zivilprozess zu entscheidenden Streitigkeiten. Das Gericht hat im Rahmen seiner Aufsicht darüber zu wachen, dass sich die Organe der Stiftung an das Gesetz, die Statuten und die guten Sitten halten. Nur in diesem Rahmen ist die Stiftungsaufsicht auch zur Kontrolle der Behandlung der Rechtsansprüche von Destinatären berufen und kann bindende Weisungen erteilen. Immer dann, wenn bezüglich Ansprüchen von Destinatären ernsthafte Zweifel bestehen bzw. solche Ansprüche nicht offenkundig ausgewiesen sind, bleibt nur der Weg der gerichtlichen Klage offen. Strittige Tat- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit Destinatäransprüchen können gleich Erbansprüchen nur in einem Zivilprozess mit klar abgegrenzten Parteirollen und in einem förmlichen Beweisverfahren abschliessend geklärt werden (Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 10 HG.2002.26, LES 2005, 41).
5.5.3. Insofern ist die Ansicht des Obergerichtes, dass sowohl ein allfälliges rechtswidriges Vorgehen der Stiftungsräte im Zusammenhang mit der Umwandlung der Anstalt in die Stiftung sowie die unklaren, an Frau E getätigten Ausschüttungen, im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens geltend zu machen seien, unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster nicht zu beanstanden.
5.6. Somit ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in seinem Anspruch auf Begründung oder seinem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
6. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
7. Der Beschwerdegegnerin zu 1. waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Den Beschwerdegegnern zu 2. und 3. waren die verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 1'975.85 zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des GGG.