StGH 2011/199
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: M Est.
vertreten durch:
Dipl. Jur. Johannes N. Viehbacher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2011, 14RS.2009.150-134
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2011, 14 RS.2009.150-134, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen des Leitenden Oberstaatsanwaltes in Landshut, Deutschland, in dem gegen 1. B, 2. C, 3. D, 4. E, 5. F, 6. G und 7. H wegen des Verdachtes des bandenmässigen Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge nach deutschem Betäubungsmittelgesetz/Strafgesetzbuch behängenden Strafverfahren ordnete das Landgericht am 6. Juli 2009 zu 14 RS.2009.150-5 die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der L AG, und sonstiger zugehöriger bzw. durch diese genutzter Räumlichkeiten an. Insbesondere waren sämtliche digitale Daten and Datenträger (Server) bezüglich der Domains
a.ag
b.ag
c.com
d.com
e.com
f.com
g.com
h.com
sowie der L AG vorliegende Kundendaten (Antragsformulare, Rechnungsadresse, Ansprechpersonen und Kontaktdaten, Korrespondenz u. ä.) sicherzustellen. Diese Gegenstände und Unterlagen wurden gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt.
2. Am 13. April 2011 (ON 98) beschloss das Landgericht im zweiten Rechtsgang - soweit hier relevant - die Ausfolgung der mit Beschluss vom 6. Juli 2009 (ON 5) beschlagnahmten Unterlagen bzw. Daten, und zwar sämtliche bei der L AG in Form einer Datenspiegelung ab Server beschlagnahmten Daten und sämtlicher bei der L AG beschlagnahmten Unterlagen bzw. Kundenkorrespondenz bezüglich dieser Server.
3. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 24. Mai 2011 (ON 105) insofern zurück, als damit die hier allein relevante Ausfolgung der bei der L AG ab Server beschlagnahmten Daten sowie die Unterlagen bzw. Kundenkorrespondenz bezüglich dieser Server bekämpft worden war.
4. Der hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 4. November 2011 (ON 134) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Nach Art. 58d RHG sei unter anderem zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und deren Änderung habe. Durch die mit der Novelle zum Rechtshilfegesetz, LGBI. 2009 Nr. 36, vorgenommenen Änderungen, die insbesondere die Beschleunigung der Strafrechtshilfeverfahren bezweckten (BuA Nr. 132/2008, S. 13 ff.), sei eine Eingrenzung des Kreises der Beschwerdelegitimierten vorgenommen worden, wie sie sich im Wesentlichen auch aus der Rechtsprechung entwickelt habe (BuA Nr. 132/2008, S. 43 mit Verweis auf StGH 2002/76, LES 2005, 236; StGH 2005/8; LES 2004, 111, S. 50 ff.; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Januar 2011, 13 RS.2010.186, [www.gerichtsentscheide.li]). Der Staatsgerichtshof habe bereits in einer langjährigen Rechtsprechung die beträchtlichen Unterschiede zwischen dem Strafverfahren und dem Strafrechtshilfeverfahren betont. Danach habe das Strafrechtshilfeverfahren eine blosse Hilfsfunktion gegenüber dem ausländischen Strafverfahren (StGH 2000/28, LES 2003, 243; StGH 2006/97). Dementsprechend habe es der Staatsgerichtshof auch bereits vor den Änderungen des Rechtshilfegesetzes als nicht zwingend erforderlich erachtet, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden müsse.
In den Gesetzesmaterialien werde zu Art. 58d Bst. a RHG betont, dass es für die Berechtigung zur Beschwerde erforderlich sei, dass sich der Betreffende selber und unmittelbar einer Zwangsmassnahme zu unterwerfen habe. Verwiesen werde auch darauf, dass in Bezug auf die künftige Auslegung dieser Bestimmung und ausgehend von der einschlägigen liechtensteinischen Judikatur und insbesondere auch der Rechtslage in der Schweiz, welche der gegenständlichen Bestimmung als Rezeptionsvorlage gedient habe (Art. 80h chIRSG, Art. 21 Abs. 3 chIRSG und Art. 9a chIRSV), prinzipiell auf die rechtliche und nicht auf die tatsächliche Betroffenheit abgestellt werden solle (BuA Nr. 132/2008, S. 50 f.).
Nach der schweizerischen Rechtsprechung liege ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behaupte. Zur Bejahung der Beschwerdelegitimation sei vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berühre als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben sei (Wegleitung des Bundesamtes für Justiz betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 9. A., S. 51 ff.). Die Rechtsprechung anerkenne deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt werde, verneine dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen seien (BGE 130 II 162; 128 II 211). Die schweizerische Rechtsprechung erkenne die Beschwerdebefugnis demjenigen zu, der sich persönlich im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens einer Durchsuchung oder Beschlagnahme unterziehen müsse (Eigentümer oder Mieter der durchsuchten Liegenschaft). Nicht zur Beschwerde befugt sei dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitz eines Dritten beschlagnahmt würden. Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befänden, könne ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht selbst anfechten. Dies gelte auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthielten (BGE 130 11 182; 123 11 161; 122 11 130). Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befänden, sei durch die den Dritten betreffende Verpflichtung zur Edition nicht persönlich berührt, selbst wenn die Übermittlung der ersuchten Auskünfte die Offenlegung seiner ldentität zur Folge hätte (BGE 122 11 130; 116 lb 106; 114 1 b 156).
Dementsprechend habe das schweizerische Bundesgericht auch entschieden, dass allein der Aufbewahrer und Besitzer (Lagerhalter) von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen (und elektronischen Datenspeichern) beschwerdelegitimiert sei und nicht der von der Beschlagnahme nur indirekt betroffene Hinterleger bzw. zivilrechtliche Eigentümer dieser Unterlagen bzw. Daten (1 C 287/2008; 1 C 424/2010).
Die genannten Entscheidungen enthielten keine Differenzierung zwischen der Beschlagnahme und der Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände an die ersuchende Behörde. Eine solche Unterscheidung widerspräche auch Sinn und Zweck des durch LGBI. 2009 Nr. 36 neu geregelten Art. 58c RHG. Nach dem Bericht und Antrag Nr. 132/2008 sollten zur Verkürzung der Verfahrensdauer mit dieser Bestimmung nach Vorbild des Art. 58e ch-IRSG die Beschwerdeverfahren zusammengefasst werden und es sollte erst am Ende des Rechtshilfeverfahrens möglich sein, sich gegen die Entscheidungen des Landgerichtes zu beschweren. Dementsprechend sollte die Beschwerde gegen Beschlüsse betreffend die Anordnung von Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme nicht mehr separat möglich sein, sondern grundsätzlich nur noch am Ende des Rechtshilfeverfahrens gemeinsam mit der Anfechtung des enderledigenden (Ausfolgungs-)Beschlusses. Die Gesetzesmaterialien wiesen darauf hin, dass dem Berechtigten durch die Zusammenfassung von Beschlüssen keine Rechte weggenommen würden; er könne und solle künftig seine Beschwerdegründe aber am Schluss des Rechtshilfeverfahrens gebündelt vorbringen (BuA Nr. 132/2008, S. 44 f.). Gegen eine beabsichtigte Unterscheidung zwischen Beschwerdelegitimierten in Bezug auf die Beschlagnahme und Ausfolgung spreche auch folgende Passage im Bericht und Antrag Nr. 132/2008 S. 50: "Zum einen ist nach Buchstabe a zur Beschwerde berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung vorweisen kann. Erforderlich ist somit, dass sich der Betreffende selber und unmittelbar einer Zwangsmassnahme zu unterwerfen hat."
Würde man die Beschwerdelegitimation zwischen dem von einer Beschlagnahme und von einer Ausfolgung Berechtigten im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin unterscheiden, hätte dies zur Folge, dass das Landgericht nach erfolgter Beschlagnahme sämtliche Daten und Unterlagen durchsuchen und herausfiltern müsste, welche Personen bzw. Gesellschaften von den jeweiligen Unterlagen oder Daten betroffen seien bzw. Rechte daran haben könnten; es müsste sämtliche dieser betroffenen Personen zur Ausfolgungstagsatzung beiziehen bzw. diesen den Ausfolgungsbeschluss zustellen. Eine solche Auslegung widerspräche massiv den vom Gesetzgeber durch die Änderungen des Rechtshilfegesetzes beabsichtigten Zielen und Zwecken.
4.2. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin sei daher bereits aus diesen Erwägungen vom Obergericht zu Recht verneint worden. Zudem sei zwar ersichtlich, dass aufgrund des Beschlusses des Landgerichtes vom 6. Juli 2009 (ON 7) in den Geschäftsräumlichkeiten der N AG durchgeführten Hausdurchsuchung auch Unterlagen der Beschwerdeführerin sichergestellt und beschlagnahmt worden seien (S. 131 ON 13). Dass sich auf den von der aufgrund des Beschlusses des Landgerichtes vom 6. Juli 2009 (ON 5) erfolgten Durchsuchung betroffenen Servern auch Daten der Beschwerdeführerin, welches von diesem Beschluss auch gar nicht umfasst gewesen sei, befänden, sei weder dem Akt zu entnehmen noch sei dies von der Beschwerdeführerin entsprechend dargelegt worden. Vielmehr habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seinem Schriftsatz vom 1. April 2011 (AS 837, ON 96) erklärt, dass die Beschwerdeführerin keine Domains auf sich registriert habe. Ein Anhaltspunkt für eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin in Bezug auf die bei der L AG sichergestellten Daten sei daher auch aus diesem Grund nicht gegeben.
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, im Strafverfahren Art. 33 Abs. 3 LV, Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK) bzw. wirksame Verteidigung, des Beschwerderechts nach Art. 43 LV und Art. 13 EMRK, der Eigentumsfreiheit nach Art. 34 LV (Art. 1 1. ZP-EMRK) sowie des Willkürverbots (ungeschriebenes Grundrecht) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten sowie in ihren durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin ihre verzeichneten Verfahrenskosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
5.1. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf wirksame Verteidigung wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
Konkret sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden, weil sie bis zum heutigen Tage noch keine Akteneinsicht in die beschlagnahmten Daten erhalten habe. Zwar sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von einem Beamten der Liechtensteinischen Landespolizei am 14. Juni 2011 ein Datenträger mit einer Kopie der beschlagnahmten Daten übergeben worden. Es sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht möglich gewesen, die übergebenen Daten einzusehen, da diese offensichtlich von der Landespolizei mit einer speziellen Software (namens "Encase") bearbeitet worden seien, über welche die Beschwerdeführerin nicht verfüge, welche keine Standardsoftware sei und welche auch nicht als sogenannte "freeware" verfügbar sei. Es sei somit durchaus möglich und sogar wahrscheinlich, dass sich auf dem beschlagnahmten Datenträger zahlreiche Dateien befänden, welche mit dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen in keinerlei Zusammenhang stünden. Ein E-Mail des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an die Liechtensteinische Landespolizei vom 12. Juli 2011 sei bis heute gänzlich unbeantwortet geblieben.
Es bleibe damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tage keine Einsicht in die beschlagnahmten Daten erhalten habe. Es sei ihr sohin nicht möglich gewesen, dazu vorzutragen und im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens ihre verfassungsmässig geschützten Rechte zu wahren. Dabei dürfe für die beschlagnahmten Daten nichts anderes gelten als für die beschlagnahmten Unterlagen. Bei den beschlagnahmten Unterlagen sei im Verlauf des Rechtshilfeverfahrens festgestellt worden, dass sich darunter solche befänden, welchen bereits vom Landgericht in seinem Beschluss vom 13. April 2011 (ON 98, S. 27) die abstrakte Eignung abgesprochen worden sei. Diese Unterlagen wiesen im Rahmen der vom Landgericht getätigten Prüfung keinen genügenden Konnex zum zugrunde liegenden Sachverhalt auf. Ein ähnliches Ergebnis werde nach einer ebensolchen Prüfung auch für einen Grossteil der beschlagnahmten Daten zu erwarten sein, nur dass hier seitens der Beschwerdeführerin noch gar kein Sach- oder Rechtsvortrag möglich gewesen sei, da die Daten noch nicht hätten eingesehen werden können.
5.2. Zur Rüge der Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV und Art. 13 EMRK wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin sei die Eigentümerin der bei ihr beschlagnahmten Unterlagen und der bei der L AG beschlagnahmten Daten. Dabei sei zwischen den beiden Rechtshilfehandlungen "Beschlagnahme" und "Ausfolgung" zu unterscheiden. Durch die Rechtshilfehandlung "Beschlagnahme der Daten bei der L AG" sei die L AG als Provider unmittelbar betroffen, weil die Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme in den Räumlichkeiten der L AG angeordnet und tatsächlich auch durchgeführt worden sei. Gegen diese Beschlagnahme habe sich die Beschwerdeführerin aber auch niemals mittels eines Rechtsmittels zur Wehr gesetzt. Anders verhalte es sich mit der Ausfolgung. Durch die Rechtshilfehandlung "Ausfolgung der bei der L AG beschlagnahmten Daten" sei die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert, weil es sich um ihre Daten, ihr Eigentum handle. Sie sei es gewesen, die die Daten erstellt habe, die diese verändere und auf den von der L AG zur Verfügung gestellten Server aufgespielt und wieder darauf zugegriffen habe. Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Urheberin der Daten, ihrer Daten, sei von der beabsichtigten und verfügten Ausfolgung dieser Daten ins Ausland unmittelbar betroffen und daher zwingend beschwerdelegitimiert. Dass die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse daran habe, dass ihre Daten nicht ausgefolgt würden, ergebe sich vor allem auch dadurch, dass das Rechtshilfeersuchen - diese Meinung vertrete auch das Obergericht im Beschluss ON 106, wo es in Bezug auf die beschlagnahmten Unterlagen verfügt habe, dass das Landgericht zu prüfen habe, ob der Verdacht der ersuchenden Behörde sich zweifelsfrei ergäbe, ohne auf die rechtswidrig erlangten Kenntnisse aufgrund der rechtswidrigen Überwachung durch ein Trojanerprogramm zurückgreifen zu müssen - auf einem Verdacht gründe, welcher durch eine rechtswidrige Ermittlungsmassnahme erzeugt worden sei, denn der Verdacht habe sich nur und erst ergeben, als mittels der durch die Medien als Bundestrojaner bezeichneten rechtswidrigen Überwachung Daten sichergestellt worden seien. Ein solches Vorgehen dürfe Liechtenstein durch Gewährung der Rechtshilfe nicht schützen.
Die Beschwerdeführerin sei folglich direkt und persönlich betroffen. Auch im BuA Nr. 2008 Nr. 132 sei festgehalten worden, dass "prinzipiell auf die rechtliche und nicht auf die tatsächliche Betroffenheit abgestellt werden soll". Bei Rechtshilfehandlungen betreffend Motorfahrzeuge sei deshalb der Halter und nicht der Fahrer des Fahrzeugs beschwerdelegitimiert. Umgesetzt auf den folgenden Fall sei der Halter die Beschwerdeführerin, weil sie die Eigentümerin sei und die L AG sei der Fahrer. Denn welches Interesse sollte die L AG haben, kostenpflichtig Beschwerde zu führen in Bezug auf Daten, die zwar bei ihr beschlagnahmt worden seien, die aber inhaltlich keine Relevanz für sie hätten, da die Daten von einem anderen, der Beschwerdeführerin, erstellt worden seien? Nur die Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Urheberin der Daten könne ein schützenswertes, rechtliches Interesse haben und geltend machen.
Die Beschwerdeführerin sei eine Gesellschaft liechtensteinischen Rechts und voll partei- und prozessfähig. Sie sei durch die Beschlagnahme ihrer Daten bei der L AG persönlich und direkt betroffen und habe ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Ausfolgung, soweit es ihre Daten betreffe. Der Beschwerdeführerin müsse eine Möglichkeit offen stehen, sich zu beschweren, bevor die Daten ausgefolgt worden seien. Ansonsten hätte niemand eine Möglichkeit, die getroffene Entscheidung, die Daten auszufolgen, rechtlich überprüfen zu lassen. Sie müsse daher konkret beschwerdelegitimiert sein. Die vom Obersten Gerichtshof zitierten Bundesgerichtsurteile seien nicht einschlägig:
BGE 1C_424/2010 behandle einen Beschwerdeführer Y, der behaupte, dass sein Name in den beschlagnahmten Unterlagen auftauche und diese deshalb nicht ausgefolgt werden dürften. Das Bundesgericht habe die Beschwerde nicht zugelassen, weil "Der Beschwerdeführer 2 ... durch keine Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen [wurde]. Dass er in den herauszugebenden Dokumenten erwähnt wird, genügt für die Annahme der unmittelbaren Betroffenheit nicht". Im konkreten Fall behaupte die Beschwerdeführerin aber nicht, dass sie in den beschlagnahmten Unterlagen oder Daten namentlich erwähnt werde, sondern dass es sich um Unterlagen und Daten handle, die ihr Eigentum seien, die ihren Geheimnisbereich beträfen. Sie sei Eigentümerin und Urheberin der Unterlagen und Daten, was rechtlich eine ganz andere Position sei, als wenn in einem Dokument der Name einer Person erwähnt werde. Der vom Obersten Gerichtshof zitierte BGE 1C_424/2010 verhelfe dem Obersten Gerichtshof somit nicht für die (falsche) Begründung.
Auch BGE 1C_287/2008 unterstütze gerade nicht die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei nämlich die Beschwerdelegitimation jeder natürlichen oder juristischen Person zu bejahen, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt sei. Ein darüber hinaus gehendes schutzwürdiges Interesse werde nicht einmal verlangt (BGE 123 II 153 E. 2b S. 156). Das Bundesgericht bejahe insbesondere, das heisse nicht ausschliesslich, die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet worden sei (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157 sowie Art. 9a lit. b IRSV). Danach gelte bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h IRSG. Durch das Wort "insbesondere" habe das Bundesgericht klargestellt, dass jedenfalls der von der Rechtshilfemassnahme (Beschlagnahme) direkt bzw. unmittelbar Betroffene beschwerdelegitimiert sei. Als Beispiel habe es den Eigentümer oder den Mieter genannt. Konkret sei die Beschwerdeführerin Eigentümerin und Urheberin der Daten und Unterlagen und demnach beschwerdelegitimiert. Umso mehr sei die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert, weil direkt und unmittelbar betroffen, weil die beschlagnahmten Daten und Unterlagen (ihre Daten und Unterlagen) ins Ausland ausgefolgt werden sollten. Der Oberste Gerichtshof könne sich denn auch nicht mit der Praktikabilität rechtfertigen, weil das Recht immer über die Praktikabilität obsiegen müsse. Nur weil es aufwändiger sei, die beschlagnahmten Unterlagen und Daten zu sichten, als einfach alles auszufolgen, dürfe auf das Sichten der Unterlagen und Daten nicht verzichtet werden, jedenfalls nicht, wenn eine Sichtung beantragt werde.
5.3. Die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV (Art. 1 1. ZP-EMRK) wird wie folgt begründet:
Die Eigentumsfreiheitsgarantie sei verletzt, weil unzweifelhaft die bei der L AG beschlagnahmten Daten (auch) der Beschwerdeführerin gehörten. Dadurch dass diese Daten ins Ausland ausgefolgt werden sollten, würden diese Daten aus dem unmittelbaren Zugriffsbereich der Beschwerdeführerin entzogen. Dadurch, dass in Bezug auf die Unterlagen der begründete Verdacht bestehe, dass das Rechtshilfeersuchen auf Informationen der ersuchenden Behörde gründeten, welche durch rechtswidrige, ordre public verletzende Weise erhoben worden seien, sei der Eingriff in die Eigentumsfreiheit nicht gerechtfertigt, zumal es sich bei der Beschlagnahme von Urkunden und deren Übermittlung ins Ausland grundsätzlich um einen schweren Grundrechtseingriff handle (StGH 1995/8, LES 1997, 197, LES 2001, 63). Zumindest müsse bei diesem Verdacht zuerst nicht nur in Bezug auf die Unterlagen, sondern auch in Bezug auf die Daten, geklärt werden, ob eben der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Verdacht sich auch ergebe, wenn nicht auf die durch rechtswidrige, ordre public verletzende Weise erhobenen Informationen zurückgegriffen werde. Die Beschwerde verletze das Eigentumsfreiheitsrecht der Beschwerdeführerin, weil keine Rechtfertigung bestehe und die Beschwerde sei gutzuheissen.
Zu den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss ON 134 sei zu sagen, dass die darin zitierten Stellungnahmen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2009 nicht den zwingenden Schluss zuliessen, dass ausschliesslich die M AG (Schweiz) alleinige Eigentümerin der besagten Daten wäre. An den zitierten Stellungnahmen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin werde nach wie vor festgehalten, hier seien keine Korrekturen angebracht. Es gehe jedoch fehl, aus diesen Stellungnahmen abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin nicht (auch), wenn auch unbeabsichtigt, tatsächlich Eigentümerin der Daten geworden wäre, sondern (nur) die M AG (Schweiz).
5.4. Zur Willkürrüge wird Folgendes ausgeführt:
Der angefochtene Beschluss sei willkürlich, weil er bei Rechtskraft zur Folge habe, dass die Daten der Beschwerdeführerin sofort und ohne Rücksicht auf die fragwürdigen Grundlagen des Rechtshilfeersuchens und eine daraus resultierende etwaige Verletzung des liechtensteinischen ordre public ausgefolgt werden würden. Zugleich sei aber die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen gemäss ON 105 von einer nochmaligen genauen Prüfung durch das Landgericht abhängig. Käme das Landgericht aber nun zum Ergebnis, dass keine Rechtshilfe geleistet werden könne, so wären die Daten trotzdem schon ausgefolgt worden. Wenn aber der liechtensteinische ordre public verletzt sei, so hätten sich die daraus ergebenden Rechtsfolgen auf das gesamte Verfahren, somit auch auf die Ausfolgung der Daten zu erstrecken und nicht nur auf die dann unterbleibende Ausfolgung der Unterlagen. Anders gesagt: Es könne nicht angehen, dass trotz eines Verstosses gegen den ordre public eine Ausfolgung der Daten stattfinde. Und von einem solchen Verstoss gegen den ordre public, den das Obergericht in ON 105 ganz offensichtlich als durchaus möglich erachtet habe, sei bis zu einem anderslautenden unanfechtbaren Beschluss zugunsten der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der in-dubio-pro-reo-Grundsatz im Rechtshilfeverfahren zwar nicht unmittelbar, aber dennoch sinngemäss anzuwenden sei (Ahlbrecht/Bohm/Esser/Hugger/Kirsch/Rosenthal, Internationales Strafrecht in der Praxis, Rn. 612, C.F. Müller Verlag 2008).
Hinzu komme, dass ein eventueller Verstoss gegen den ordre public vom erkennenden Gericht ohnehin von Amts wegen zu prüfen sei bzw. zu prüfen gewesen wäre. Eine Überprüfung der ordre public-Konformität von Amts wegen sei jedenfalls bei Verletzung unmittelbarer Staatsinteressen geboten (Christian Völker, Zur Dogmatik des ordre public, S. 96 f., Verlag Duncker & Humblot GmbH, 1. Aufl. 1998; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Dezember 1988; BVerfG EuGRZ 2004, 108; BVerfG 109, 38). Für die Prüfung eines etwaigen Verstosses gegen den ordre public sei es daher nicht notwendig, dass ein entsprechender Vortrag von Seiten eines Beschuldigten erbracht werde. In der Folge könne die vorliegend umstrittene Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin dabei überhaupt keine Rolle spielen, da ein eventueller Verstoss gegen den ordre public in jeder Phase des Verfahrens von den Gerichten von Amts wegen zu prüfen sei bzw. zu prüfen gewesen wäre, somit auch vom Obersten Gerichtshof. Dem Obergericht wäre daher - bei aller Freude über dessen Berücksichtigung der höchst fragwürdigen Umstände des Rechtshilfeersuchens und die Zurückverweisung an das Landgericht - vorzuhalten, die Folgen seines Beschlusses ON 105 nicht vollends bedacht zu haben und der Oberste Gerichtshof habe sich dem angeschlossen, ohne auf diese Thematik einzugehen. Denn beide hätten der Beschwerdeführerin zwar die Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Daten abgesprochen, die Folgen eines Verstosses gegen den ordre public, welcher dies überlagere, jedoch ungeprüft gelassen. Ein Verstoss gegen den ordre public wiege aber schwerer und stelle ein absolutes Verfahrenshindernis dar, weswegen Fragen der Beschwerdelegitimation dahinter zurückzustehen hätten. Die Frage, wer also nun beschwerdelegitimiert sei und wem die Daten gehörten, sei bei einer Verletzung des ordre public ohnehin nicht (mehr) zu entscheiden. In einem solchen Fall sei das Rechtshilfeersuchen abzulehnen.
Nach der bisherigen streng juristischen Argumentation der Individualbeschwerde sei dem Unterzeichner abschliessend folgende Bemerkung gestattet, mit welcher an den "gesunden Menschenverstand" der mit der Entscheidung befassten Richter appelliert werde:
Um die Lebensferne der bisherigen Rechtsprechung in diesem Fall nachzuvollziehen, könne man einen einfachen Vergleich anstellen, indem man z. B. die DATEN durch ein FAHRZEUG ersetze und den SERVER durch eine GARAGE bzw. eine ÖFFENTLICHE PARKFLÄCHE. Niemand käme auf die Idee, alleine dem Eigentümer einer Garage oder einer öffentlichen Parkfläche das alleinige (!) Beschwerderecht gegen die dort erfolgte Beschlagnahme und spätere Ausfolgung eines dort parkierten Fahrzeugs zuzusprechen, dem Halter desselben aber jegliche Beschwerdelegitimation für das gesamte Verfahren abzusprechen. Mit den Daten verhalte es sich wie mit dem Fahrzeug, sie würden auf einem gemieteten Server gespeichert, der mit einer gemieteten Garage vergleichbar sei. Oder mit einer - für einen noch kürzeren Zeitraum - gemieteten öffentlich-rechtlichen Parkfläche, z. B. am Rheinstadion. Von dort weg würde nun das Fahrzeug von der Landespolizei beschlagnahmt. Folge man der bisherigen Rechtsprechung in diesem Fall, so hätte der Halter des Fahrzeugs keinerlei Beschwerdelegitimation im gesamten Verfahren, nur weil das Fahrzeug nicht auf seinem eigenen Grund und Boden beschlagnahmt worden sei, sondern bei einem Dritten. Das sei absurd, lebensfremd und führe zu völlig unhaltbaren Konstellationen. Wenn nämlich der Eigentümer der Garage/des Parkplatzes keinerlei Rechtsmittel ergreife - und nur er wäre nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung dazu berechtigt (!) -, so sei auf diese Art und Weise dem Halter des Fahrzeugs jeglicher Rechtsschutz versagt. Und es könne ja wohl schwerlich sein, dass der Eigentümer der Garage bzw. der öffentlichen Parkfläche dann eben anstelle des Halters des Fahrzeugs das gesamte Verfahren führen müsse. Warum sollte er das? Wer käme für die Kosten auf? Was passiere, wenn er dies nicht tue? Solle er sich zivilrechtlich davon frei machen können, z. B. in seinen AGB? Wären diese nicht nichtig, da damit dem Halter jeglicher Rechtsschutz versagt bliebe? Es sei leicht einzusehen, dass ein solches Ergebnis völlig lebensfremd wäre und seitens der Rechtsunterworfenen massive Irritationen hinterlasse. Selbst wenn - entgegen der obigen Ausführungen zu den Schweizer Entscheiden - es irgendwo auf der Welt ein Gericht gäbe, welches diese absurde Rechtsansicht vertrete, so habe der Staatsgerichtshof hier Gelegenheit, eine lebensnahe und verständliche Rechtsprechung zu etablieren, welche von den Rechtsunterworfenen verstanden und akzeptiert werde und die sicherlich auch durch die einschlägigen Gesetze, insbesondere das RHG gedeckt sei.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit Beschluss vom 23. Dezember 2011 Folge.
7. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 14. Mai 2012, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Verhandlung auf den folgenden Verhandlungstag zu vertagen, sowie der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 15. Mai 2012, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Verfahren zu StGH 2011/196 und StGH 2011/199 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Entscheidungen aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2011, 14 RS.2009.150-134, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Beschwerderechts, weil ihre Beschwerdelegitimation in dem dem vorliegenden StGH-Verfahren zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren zu Unrecht verneint worden sei.
2.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2007/138+2008/35, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Soweit diese Grundrechtsrüge auch auf Art. 13 EMRK gestützt wird, wird dies in der vorliegenden Individualbeschwerde nicht näher begründet, und eine Verletzung dieses EMRK-Grundrechts ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Verweigerung der Beschwerdelegitimation schliesslich auch teilweise als Verletzung der Eigentumsgarantie gerügt wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Grundrecht gegenüber dem Beschwerderecht im gegebenen Zusammenhang weniger spezifisch ist, sodass das entsprechende Beschwerdevorbringen ebenfalls nur im Lichte des Beschwerderechts zu prüfen ist.
2.2. Der Oberste Gerichtshof hat die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin unter anderem deshalb verneint, weil nicht ersichtlich sei, dass sich auf den von der Beschlagnahmung betroffenen Servern auch Daten der Beschwerdeführerin befänden, zumal die Beschwerdeführerin vom Beschlagnahmebeschluss auch gar nicht umfasst gewesen sei und die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben auch keine Domains auf sich registriert habe.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die vom Obersten Gerichtshof zitierten Stellungnahmen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 2009 "nicht den zwingenden Schluss zulassen, dass ausschliesslich die M AG (Schweiz) alleinige Eigentümerin der besagten Daten wäre". Es gehe fehl, daraus "abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin nicht (auch), wenn auch unbeabsichtigt, tatsächlich Eigentümerin der Daten geworden wäre".
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Gemäss dem Wortlaut von Art. 58d Bst. a RHG ist nur beschwerdelegitimiert, wer "persönlich und direkt" von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist. Wie der Staatsgerichtshof anhand der Materialien gezeigt hat, entspricht es dem klaren Willen des Gesetzgebers, diese RHG-Bestimmung restriktiv auszulegen. Entsprechend ist in der Regel der wirtschaftlich Berechtigte einer von einer Rechtshandlung betroffenen juristischen Person ebenso wenig beschwerdelegitimiert wie der im ausländischen Strafverfahren Angeklagte. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass zumindest ein Verfahrensbeteiligter die Möglichkeit zur Beschwerdeführung hat (siehe StGH 2009/200, Erw. 3.4.1).
Im Beschwerdefall führt die Beschwerdeführerin (auch bei Berücksichtigung dessen, dass sie offenbar keine Einsicht in die beschlagnahmten Datensätze nehmen konnte) höchst vage aus, dass aus ihren Stellungnahmen aus dem Jahre 2009 nicht zwingend geschlossen werden könne, dass sie "nicht (auch), wenn auch unbeabsichtigt, tatsächlich Eigentümerin der [beschlagnahmten] Daten geworden wäre". Wie so etwas vonstatten gegangen sein soll, erklärt die Beschwerdeführerin allerdings nicht. Damit kann sie aber auch keine konkrete Betroffenheit im Sinne von Art. 58d Bst. a RHG glaubhaft machen.
Der Oberste Gerichtshof hat die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin demnach schon aus diesem Grund zu Recht verneint, sodass auf die weiteren obergerichtlichen Erwägungen zur fehlenden Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen zu werden braucht.
Und selbst wenn die Beschwerdeführerin eine solche direkte Betroffenheit glaubhaft machen könnte, wäre jedenfalls die schweizerische M AG von der hier betroffenen Datenbeschlagnahmung wesentlich stärker betroffen, da sie die von der L AG zur Verfügung gestellten Server gemäss den Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin direkt für ihre Geschäftstätigkeit nutzt.
Angesichts der, wie erwähnt, nach dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers restriktiv zu handhabenden Beschwerdelegitimation gemäss Art. 58d Bst. a RHG ist es demnach nicht angezeigt, neben der M AG auch die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren als beschwerdelegitimiert zu erachten.
2.3. Demnach hat der Oberste Gerichtshof der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation hinsichtlich der bei der L beschlagnahmten Daten zu Recht abgesprochen. Eine Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV liegt deshalb nicht vor.
3. Nicht mehr einzugehen ist bei diesem Befund auf die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin, wonach ihr zu Unrecht keine Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen gewährt worden sei. Denn die ordentlichen Instanzen hätten sich mit dieser Rüge nur bei Vorliegen der Beschwerdelegitimation auseinandersetzen müssen.
Gleiches gilt für die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie und des Willkürverbots. Selbst wenn das Beschwerdevorbringen zu diesen beiden Grundrechtsrügen, wonach die Rechtshilfegewährung im Beschwerdefall dem von Amtes wegen zu beachtenden ordre public widerspreche, richtig wäre, wäre für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Denn wer nicht beschwerdelegitimiert ist, kann die betreffende Entscheidung nicht anfechten; und dies unabhängig davon, ob die Entscheidungsinstanz von Amtes wegen oder nur auf Parteivorbringen hin zu prüfende Mängel nicht behoben hat. Auch aus der von der Beschwerdeführerin hierzu angeführten deutschen Literatur und Rechtsprechung ergibt sich, soweit ersichtlich, nichts Gegenteiliges - abgesehen davon, dass erst noch näher zu prüfen wäre, inwieweit ein entsprechender Rechtsvergleich überhaupt sachgerecht wäre. Der Oberste Gerichtshof hatte deshalb auf dieses materielle Beschwerdevorbringen zum ordre public nicht einzugehen.
4. Aus all diesen Gründen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifs im gegenständlichen Beschwerdefall ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; vgl. auch StGH 2000/27, LES 2003, 178 [181, Erw. 4]; StGH 2002/17, LES 2005, 128 [135, Erw. 5] und StGH 2002/76, LES 2005, 236 [245, Erw. 6]). Der von der Beschwerdeführerin angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war entsprechend herabzusetzen.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 23. Dezember 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss inzwischen ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.