StGH 2011/195
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K corp.
vertreten durch den Direktor:
A
dieser wiederum vertreten durch:
Dipl. Jur. Johannes N. Viehbacher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2011, 14RS.2009.150-133
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2011, 14 RS.2009.150-133, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen des Leitenden Oberstaatsanwaltes in Landshut, Deutschland, in dem gegen 1. B, 2. C, 3. D, 4. E, 5. F, 6. G und 7. H wegen des Verdachtes des bandenmässigen Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge nach deutschem Betäubungsmittelgesetz/Strafgesetzbuch behängenden Strafverfahren ordnete das Landgericht am 6. Juli 2009 zu 14 RS.2009.150-5 die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der L AG und sonstiger zugehöriger bzw. durch diese genutzter Räumlichkeiten an. Insbesondere waren sämtliche digitale Daten and Datenträger (Server) bezüglich der Domains
a.ag
b.ag
c.com
d.com
e.com
f.com
g.com
h.com
sowie der L AG vorliegende Kundendaten (Antragsformulare, Rechnungsadresse, Ansprechpersonen und Kontaktdaten, Korrespondenz u. ä.) sicherzustellen. Diese Gegenstände und Unterlagen wurden gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt.
2. Am 13. April 2011 (ON 98) beschloss das Landgericht im zweiten Rechtsgang - soweit hier relevant - die Ausfolgung der mit Beschluss vom 6. Juli 2009 (ON 5) beschlagnahmten Unterlagen bzw. Daten, und zwar sämtliche bei der L AG in Form einer Datenspiegelung ab Server beschlagnahmten Daten und sämtlicher bei der L AG beschlagnahmten Unterlagen bzw. Kundenkorrespondenz bezüglich dieser Server.
3. Die Beschwerdeführerin bekämpfte diesen Ausfolgungsbeschluss, soweit Daten der Beschwerdeführerin von der Ausfolgung der bei der L AG beschlagnahmten Daten betroffen waren.
Das Obergericht wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 13. September 2011 (ON 126) zurück und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Gemäss Art. 58b Abs. 1 RHG i. d. F. LGBl. 2009 Nr. 36, in Kraft getreten am 1. Februar 2009, hätten das Rechtshilfegericht und die Rechtsmittelinstanzen ihre Entscheidungen und Vorladungen den Berechtigten, welche in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz hätten und den im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelladresse in Liechtenstein, zuzustellen. Da die Beschwerdeführerin in Liechtenstein weder ihren Sitz noch eine inländische Zustelladresse gehabt habe, sei das Erstgericht nicht gehalten gewesen, ihr den Beschlagnahme- oder Ausfolgungsbeschluss persönlich zuzustellen. Stattdessen seien die gegenständlichen Beschlüsse in Entsprechung des Art. 58 Abs. 1 RHG vom Erstgericht korrekterweise nur den inländischen Verfahrensbeteiligten, nämlich der Staatsanwaltschaft sowie der im Inland domizilierten und von der Hausdurchsuchung unmittelbar betroffenen L AG, zugestellt worden.
Die durch LGBI. 2009 Nr. 36 erfolgte Revision des Rechtshilfegesetzes habe u. a. eine Verkürzung der Verfahrensdauer durch die Reduzierung von Rechtsmittelmöglichkeiten sowie die Vereinfachung der Zustellung von gerichtlichen Anordnungen und Entscheidungen an im Inland wohnhafte Betroffene bezweckt. In diesem Zusammenhang sei in Art. 9 RHG auch neu ein Abs. 2a eingefügt worden. Art. 9 Abs. 2a RHG i. d. F. LGBI. 2009 Nr. 36 normiere, dass die Bestimmung des § 241 Abs. 4 StPO, wonach Beschlüsse und Verfügungen, welche nicht zugestellt oder verkündet worden seien, mittels Beschwerde jederzeit anfechtbar seien, solange sie nicht gegenstandslos seien und die Folgen des Beschlusses oder der Verfügung noch rückgängig gemacht werden könnten, im Strafrechtshilfeverfahren keine Anwendung finde. Grund für diese Neuregelung sei gewesen, dass es mit der gemäss LGBI. 2009 Nr. 36 ebenfalls erfolgten Einschränkung der Rechtsmittellegitimation im Sinne des Art. 58d RHG und der Einführung des Zustelldomizils im Sinne des Art. 58b Abs. 1 RHG im Hinblick auf die diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Rechtsschutzziele nicht vertretbar und geradezu inkonsequent wäre, die in § 241 Abs. 4 StPO enthaltene Vorschrift für den Bereich des Rechtsmittelverfahrens beizubehalten. Die Erfahrung habe nämlich gezeigt, dass die Behauptungen über den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme der anzufechtenden Entscheidung in den meisten Fällen nicht habe widerlegt werden können, sodass der dadurch mögliche Missbrauch dieser Vorschrift dazu geführt habe, dass der Beginn der Rechtsmittelfrist habe hinausgeschoben werden können. Würde man für die Beurteilung der Beschwerdefrist darauf abstellen, wann ein Beteiligter, dem nach Art 58b Abs. 1 RHG Entscheidungen nicht zuzustellen seien, tatsächlich von diesem Kenntnis erlange, wäre nicht nur Art. 9 Abs. 2a RHG sinnentleert, sondern wäre damit eine immense Rechtsunsicherheit verbunden, da Beschlagnahme- bzw. Ausfolgungsbeschlüsse in diesen Fällen möglicherweise erst nach Jahren in Rechtskraft erwachsen könnten, womit eine enorme Verzögerung des Strafrechtshilfeverfahrens verbunden wäre, was im eklatanten Widerspruch zu den mit der Revision des RHG gemäss LGBI. 2009 Nr. 36 erfolgten Intentionen des Gesetzgebers, wie sie vorstehend angeführt worden seien, stünde (LES 2010, 361; BuA Nr. 132./2008, v. a. S. 391).
Da die Beschwerdefrist somit nicht davon abhänge, wann ein Berechtigter und daher zur Beschwerde Legitimierter (Art. 52a, 58d RHG) effektiv Kenntnis vom Vorliegen der ihn betreffenden Beschlüsse erlange, bedeute dies, dass mit der im Sinne der geänderten Zustellungsbestimmungen nach Art. 58b RHG erfolgten ordnungsgemässen Zustellung des Beschlagnahmebeschlusses ON 5 sowie des Ausfolgungsbeschlusses ON 98 die 14-tägige Rechtsmittelfrist des § 241 Abs. 2 StPO ausgelöst worden sei. Ausgehend von diesen Überlegungen sei die Rechtsmittelfrist gegen den Ausfolgungsbeschluss ON 98 im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 15. Juni 2011 abgelaufen gewesen und die Beschwerde daher als verspätet zurückzuweisen.
3.2. Abgesehen davon, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin verspätet sei, habe sie auch deswegen der Zurückweisung zu verfallen, weil es der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Beschwerdelegitimation gebreche. [Es folgen detaillierte Ausführungen hierzu.]
4. Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 4. November 2011 (ON 133) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG sehe vor, dass Rechtshilfeentscheidungen und Vorladungen an im Ausland ansässige Berechtigte nur dann zugestellt würden, wenn diese in Liechtenstein eine Zustelladresse hätten. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf die Zustellung des angefochtenen Beschlusses, selbst wenn sie Berechtigte im Rechtsmittelverfahren gewesen wäre. Zudem sei gemäss Art. 9 Abs. 2a RHG die Bestimmung des § 241 Abs. 4 StPO, welche vorsehe, dass nicht zugestellte Beschlüsse und Verfügungen des Untersuchungsrichters so lange angefochten werden könnten, als diese nicht gegenstandslos geworden seien, im Strafrechtshilfeverfahren nicht anwendbar. Die Beschwerdefrist hänge somit nicht davon ab, wann die Beschwerdeführerin - selbst wenn sie als Berechtigte anzusehen wäre - effektiv Kenntnis vom Vorliegen des Ausfolgungsbeschlusses ON 98 erlangt habe. Der Oberste Gerichtshof habe sich bereits in seiner Entscheidung vom 3. September 2010, 03 RS.2009.232, LES 2010, 361, auf welche sich das Obergericht in seinem Beschluss bezogen habe, ausführlich mit dieser Problematik auseinandergesetzt und sehe keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht, die auch der Staatsgerichtshof teile (StGH 2010/128) abzuweichen, zumal das Gesetz eine andere Interpretation auch gar nicht zulasse. Da die 14-tägige Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin längst abgelaufen gewesen sei, habe das Obergericht das Rechtsmittel somit bereits aus diesem Grund zu Recht als unzulässig erachtet und materiell nicht behandelt.
4.2. Auch den Ausführungen des Obergerichtes zur mangelnden Beschwerdelegitimation der Revisionsbeschwerdeführerin sei vollinhaltlich zuzustimmen. [Es folgen detaillierte Ausführungen hierzu.]
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2011 (ON 133) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, im Strafverfahren Art. 33 Abs. 3 LV, Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK) bzw. wirksame Verteidigung, des Beschwerderechts nach Art. 43 LV und Art. 13 EMRK, der Eigentumsfreiheit nach Art. 34 LV (Art. 1 1. ZP-EMRK) sowie des Willkürverbots (ungeschriebenes Grundrecht) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten sowie in ihren durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin ihre verzeichneten Verfahrenskosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren allein noch relevanten Rüge der Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV und Art. 13 EMRK wurde Folgendes ausgeführt:
5.1. Die Beschwerdeführerin habe sich gar nicht gegen den Eingriff in ihre Daten vorher beschweren können. Damit man sich beschweren könne, müsse man Kenntnis vom Vorgang haben. Dies sei nicht der Fall gewesen. Es könne nicht sein, dass eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginne, bevor man vom Entscheid Kenntnis erlange oder erlangen könne. Die Behörde, die die Beschlagnahme anordne und durchführe, müsse sicherstellen, dass nur das tatsächlich beschlagnahmt werde, was auch rechtlich beschlossen worden sei. Dadurch, dass zu Unrecht auch Daten der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden seien, müsse sich diese zur Wehr setzen können. Es hätte dem Landgericht bei der Sichtung der beschlagnahmten Daten auffallen müssen, dass auch Daten unbeteiligter Dritter betroffen seien. Die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Beschluss jedenfalls beschwert, da eben auch Daten von ihr beschlagnahmt worden seien und diese Daten ausgefolgt würden, hätte sie nicht Beschwerde ergriffen und die Gerichte überhaupt erst darauf aufmerksam gemacht, dass auch Daten von ihr - vermutlich versehentlich - beschlagnahmt und durch den Ausfolgungsbeschluss betroffen worden seien.
5.2. Die Beschwerdeführerin sei bisher nicht als Verfahrenspartei informiert worden, offenbar weil sich bisher niemand die Mühe gemacht habe, die beschlagnahmten Serverdaten genauer anzuschauen. Erst nachdem die N AG eine Kopie erlangt und die Daten ausgewertet habe, sei ersichtlich geworden, dass sich auch Daten der Beschwerdeführerin darauf befänden. Selbst wenn aber klar wäre, dass die Beschwerdeführerin weder rechtlich noch tatsächlich betroffen sei und ihr deshalb keine Beschwerdelegitimation zukomme, so wäre eine Übersendung der Daten aber dennoch nicht möglich, da der begründete Verdacht bestehe, dass die Stattgebung des Rechtshilfeersuchens ordre public-widrig wäre. Hinsichtlich der beschlagnahmten Unterlagen der N sei das Landgericht nämlich vom Obergericht - insofern zwischenzeitlich rechtskräftig - angewiesen gewesen, "die ersuchende Behörde zur zweifelsfreien Klärung unter Vorlage der entsprechenden Ermittlungsergebnisse aufzufordern", da "nach wie vor ungewiss (ist), auf welchen Informationen das Rechtshilfeersuchen insofern beruht, insbesondere auch die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde gelegte Annahme, die Beschwerdeführerin N AG habe der Verteilung der erwirtschafteten Gelder gedient".
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit Beschluss vom 23. Dezember 2011 Folge.
7. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 14. Mai 2012, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Verfahren zu StGH 2011/195 und StGH 2011/198 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Entscheidungen aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2011, 14 RS.2009.150-133, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor auf die Grundrechtsrügen einzugehen ist, ist festzuhalten, dass sowohl die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als auch diejenige des Obergerichtes die obergerichtliche Zurückweisungsentscheidung sowohl mit der verspäteten Beschwerdeerhebung im Obergerichtsverfahren als auch mit der fehlenden Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin begründen. Jede dieser beiden Begründungen rechtfertigt für sich allein die Entscheidung des Obergerichtes. Es ist zunächst auf die Frage der Fristversäumung einzugehen, denn falls die entsprechende Begründung verfassungskonform ist, braucht mangels Relevanz nicht mehr geprüft zu werden, ob auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin in verfassungskonformer Weise verneint wurde (vgl. zur Frage der Relevanz von Grundrechtsverletzungen StGH 2007/141, Erw. 2.1; StGH 2005/45, LES 2007, 338 [340, Erw. 2.6]).
3. In der vorliegenden Individualbeschwerde wird die Frage der Fristversäumung nur im Rahmen der Rüge der Verletzung des Beschwerderechts kurz thematisiert. Der Staatsgerichtshof hat hierzu Folgendes erwogen:
3.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2007/138+2008/35, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Soweit diese Grundrechtsrüge auch auf Art. 13 EMRK gestützt wird, wird dies in der vorliegenden Individualbeschwerde nicht näher begründet, und eine Verletzung dieses EMRK-Grundrechts ist auch nicht ersichtlich.
3.2. Konkret macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie sich gar nicht gegen den Eingriff in ihre Daten vorher habe beschweren können. Damit man sich beschweren könne, müsse man Kenntnis vom Vorgang haben. Es könne nicht sein, dass eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginne, bevor man vom Entscheid Kenntnis erlangt habe oder erlangen könne. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG sieht vor, dass Rechtshilfeentscheidungen und Vorladungen an im Ausland ansässige Berechtigte nur dann zugestellt werden, wenn diese in Liechtenstein eine Zustelladresse haben. Zudem ist gemäss Art. 9 Abs. 2a RHG die Regelung von § 241 Abs. 4 der - ansonsten gemäss Art. 9 Abs. 1 RHG analog heranzuziehenden - StPO im Strafrechtshilfeverfahren nicht anwendbar. (§ 241 Abs. 4 StPO sieht vor, dass nicht zugestellte Beschlüsse und Verfügungen des Untersuchungsrichters solange angefochten werden können, als diese nicht gegenstandslos geworden sind.)
Diese gesetzliche Regelung ist klar und lässt im Beschwerdefall für eine "beschwerdefreundliche" Auslegung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes keinen Spielraum. Die Beschwerdeführerin macht aber zu Recht auch nicht geltend, dass diese RHG-Bestimmungen ihrerseits verfassungswidrig seien. Denn der Staatsgerichtshof hat eine entsprechende Normenkontrolle schon im vom Obersten Gerichtshof erwähnten Verfahren zu StGH 2010/128 durchgeführt, wobei er diese RHG-Bestimmungen als verfassungskonform erachtete. Der Staatsgerichtshof führte dort unter anderem Folgendes aus:
"Der Oberste Gerichtshof erachtet die Regelung gemäss Art. 58b und Art. 9 Abs. 2a RHG unter Verweis auf die schon zum alten Rechtshilfegesetz entwickelte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als verfassungskonform. Tatsächlich betont der Staatsgerichtshof in einer langjährigen Rechtsprechung die beträchtlichen Unterschiede zwischen dem Strafverfahren und dem Strafrechtshilfeverfahren. Danach hat das Strafrechtshilfeverfahren eine blosse Hilfsfunktion gegenüber dem ausländischen Strafverfahren (StGH 2006/97, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [250, Erw. 4.1]). Entsprechend erachtete es der Staatsgerichtshof trotz des Wortlauts der (nach dem alten Rechtshilfegesetz an sich analog auf das Strafrechtshilfeverfahren anwendbaren) §§ 239 und 241 StPO als nicht zwingend erforderlich, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden müsse. Und selbst dann, wenn der Kreis der Beschwerdelegitimierten weit gezogen werden solle, frage es sich, ob die Rechtsmittelfrist für jeden potentiellen Beschwerdeführer erst dann laufe, wenn ihm die Entscheidung auch formell zugestellt worden sei. Der Staatsgerichtshof kam zum Schluss, dass hier eine differenzierte Interessensabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden müsse; und dass das Interesse an einer effizienten Rechtshilfe durchaus nicht nur ein öffentliches sei, sondern eben auch aus dem grundrechtlichen Anspruch aller Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Erledigung sie betreffender Strafrechtshilfeverfahren fliesse (StGH 2002/76, Erw. 4.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. hierzu auch OGH LES 2004, 111 [115]; StGH 2005/8, Erw. 2.1).
Im neuen Rechtshilfegesetz hat nun der Gesetzgeber das Zustellungserfordernis in ausdrücklicher Abweichung von der Strafprozessordnung analog der schweizerischen Regelung (Art. 80m ch-IRSG) dahingehend eingeschränkt, dass eine Zustellung an im Ausland wohnhafte Verfahrensbeteiligte nur dann erfolgt, wenn sie im Inland eine Zustellungsadresse haben. Der Gesetzgeber hat damit eine bewusste Abwägung zwischen dem Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer möglichst weitgehenden Anfechtbarkeit behördlicher Verfügungen im Strafrechtshilfeverfahren und dem - sowohl öffentlichen als auch privaten - Interesse an einer effizienten und zügigen Durchführung dieses Verfahrens getroffen (siehe auch Bericht und Antrag Nr. 132/2008, S. 40).
Dieses Vorgehen des Beschwerdeführers [richtig wohl: Gesetzgebers] ist durchaus mit der zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für eine verfassungskonforme Einschränkung des Beschwerderechts im Strafrechtshilfeverfahren in Einklang zu bringen. Die damit verbundene Einschränkung des Beschwerderechts erweist sich als sowohl verhältnismässig als auch im öffentlichen Interesse. Als eminentes öffentliches Interesse ist dabei die Rechtsicherheit zu werten, welche aufgrund der faktischen Eliminierung von Rechtsmittelfristen akut gefährdet wäre, wenn entsprechende Entscheidungen allen Berechtigten auch formell zugestellt werden müssten. Zudem hat für einen auf enge internationale Kooperation und Solidarität existentiell angewiesenen Kleinstaat wie Liechtenstein die enge Zusammenarbeit mit anderen Staaten (siehe StGH 2009/32, Erw. 2.4; StGH 2008/6-22, Erw. 2.6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.2]) generell einen hohen Stellenwert. Im Weiteren ist auch das Verhältnismässigkeitserfordernis erfüllt, da es zur vom Gesetzgeber gewählten Lösung keine Alternative gibt, wenn massive Verzögerungen bei der Gewährung von Rechtshilfe vermieden werden sollen; zum anderen wird bei Kontensperren jedenfalls die betroffene Bank informiert und diese hat in der Regel die Möglichkeit, den Kontoinhaber schnell und formlos zu informieren. Falls die Bank dies ohne triftigen Grund unterlässt, kann dies durchaus eine Haftung der Bank zur Folge haben (siehe hierzu auch den Hinweis in der Gegenäusserung der Regierung auf die analoge Argumentation des schweizerischen Bundesrates in BBl. 1995 III 32). Entsprechend hat der Staatsgerichtshof auch die blosse Zustellung an die Bank und nicht nur an den Kontoinhaber schon auf der Grundlage des alten Rechtshilfegesetzes als verhältnismässig qualifiziert (StGH 2003/70, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li])." (StGH 2010/128, Erw. 4.3.2)
Der Staatsgerichtshof sieht auch im Beschwerdefall keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal im Beschwerdefall die L AG als Provider die der Bank entsprechende Funktion zugekommen ist. Im Übrigen wird auch von der Beschwerdeführerin, wie erwähnt, nicht die Verfassungswidrigkeit der betroffenen RHG-Bestimmungen geltend gemacht.
3.3. Demnach hat der Oberste Gerichtshof ebenso wie das Obergericht die von der Beschwerdeführerin im Obergerichtsverfahren erhobene Beschwerde zu Recht als verspätet qualifiziert. Eine Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV liegt insoweit nicht vor.
Wie schon unter Punkt 2 dieser Urteilserwägungen ausgeführt, braucht bei diesem Befund nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführerin im ordentlichen Beschwerdeverfahren auch die Beschwerdelegitimation in verfassungskonformer Weise abgesprochen wurde.
Erst recht nicht einzugehen ist im Übrigen auf die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin, wonach ihr zu Unrecht keine Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen gewährt worden sei. Denn die ordentlichen Instanzen hätten sich mit dieser Rüge nur bei Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen auseinandersetzen müssen, sodass auch im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren auf diese Grundrechtsrügen nicht eingegangen zu werden braucht.
4. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich gewesen, weshalb der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifs im gegenständlichen Beschwerdefall ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; vgl. auch StGH 2000/27, LES 2003, 178 [181, Erw. 4]; StGH 2002/17, LES 2005, 128 [135, Erw. 5] und StGH 2002/76, LES 2005, 236 [245, Erw. 6]). Der von der Beschwerdeführerin angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war entsprechend herabzusetzen.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 23. Dezember 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss inzwischen ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.