StPO § 92 Abs. 1
Erfordernis einer Mindestschwere des die Rechtshilfe auslösenden Delikts: Hausdurchsuchungen nach § 92 Abs. 1 StPO sind nicht zulässig, wenn sich der Verdacht allein auf eine Übertretung richtet. Falls sich demnach in einem allfälligen zweiten Verfahrensgang eigenständige Verdachtsmomente allein bezüglich des UWG-Delikts ergeben sollten, wäre die Urkundenbeschlagnahmung zu Unrecht erfolgt. Eine Ausfolgung an die ersuchende Behörde wäre demnach nicht zulässig.
UWG Art. 3 Bst. b
Wenn dem Konsumenten im Endverkauf ein falscher Eindruck über die Identität seines Vertragspartners vermittelt wird, kann dies sehr wohl im Sinne von Art. 3 Bst. b UWG relevant sein. Der Betrieb einer Scheinfirma kann somit durchaus unter Art. 3 Bst.b UWG fallen.
StGH 2011/188
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. März 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG
vertreten durch:
Walch & Schurti Zollstrasse 9 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 25. Oktober 2011, 12RS.2011.203-54
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 25. Oktober 2011, 12 RS.2011.203-54, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von 1'702.84 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, trägt das Land Liechtenstein.
1. Das verfahrensgegenständliche Rechtshilfeverfahren 12 RS.2011.203 beruht auf einem bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen geführten Ermittlungsverfahren gegen B wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 ch-StGB sowie des Vergehens nach Art. 3 Bst. b i. V. m. Art. 23 Abs. 1 ch-UWG. Im Rahmen dieses Rechtshilfeverfahrens traf das Landgericht mit Beschluss vom 15. Juli 2011 (ON 3) folgende Anordnungen:
"A). An die L Bank AG, 9490 Vaduz, ergeht gemäss §§ 92, 96 Abs 2, 98a StPO die Aufforderung, binnen zwei Wochen hinsichtlich sämtlicher Konten, die auf die M GmbH (gegebenenfalls mit Zustelladresse in Liechtenstein), der N AG, der K AG lauten, an denen die genannten wirtschaftlich berechtigt oder bevollmächtigt sind
a). die entsprechenden Bankverbindungen offen zu legen
b). sämtliche Unterlagen (insbesondere Kontoeröffnungsunterlagen; aktueller Saldostand bzw. Saldostand vor Saldierung; Konto- und Depotauszüge ab 01.01.2010 bzw. bis zur Saldierung; der Nachweis (Detailbelege) und die Identität der Empfänger sämtlicher Kapitalabflüsse von über CHF 500,--; Vollmachten und Unterschriftenkarten; Kundendossier; Formular betreffend die wirtschaftlich Berechtigten; Kontakteinträge aus der Kundengeschichte (CRM-Tool) und gegebenenfalls Kommentierung ungewöhnlicher Transaktionen (AML-Alerts); Kundenkorrespondenz (exklusive Belastungs- und Gutschriftsanzeigen); namentlich Verträge, die Telexe und Faxmeldungen, Zugangsformulare des Safes etc.; Detailbelege, aus welchen die Herkunft (anordnende Bank und Auftraggeber) sowie der Bestimmungsort (Bestimmungsbank und Begünstigte) der interessierenden Kontobewegungen unmissverständlich hervorgehen; Konto- und Depotauszüge, Bezugs- und Einzahlungsbelege, Belege betreffend die Einlieferung oder die Auslieferung von Wertschriften oder die Abklärung des wirtschaftlichen Hintergrundes von Transaktionen, Fotokopien von Schecks (Vor- und Rückseite), etc. für den Zeitraum ab 01.01.2010 und andere, herauszugeben.
Diese Unterlagen und Gegenstände werden gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt.
B). Gemäss § 97a Abs 1 Ziff 3 StPO werden sämtliche Vermögenswerte auf den bei der L Bank AG angelegten und verwalteten Konten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Inhalte von Safes und dergleichen, die auf
B oder
A oder
M,
alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt oder unterschrifts- bzw. zugriffsberechtigt sind, gepfändet und wird der L Bank verboten, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen.
Diese Anordnung ist gemäss § 97a Abs 4 StPO auf zwei Jahre befristet.
C). Die L Bank AG, 9490 Vaduz, wird ersucht, binnen 14 Tagen dem Fürstlichen Landgericht mitzuteilen, welche Vermögenswerte hinsichtlich der zu Spruchpunkt B) gesperrten Konten nunmehr in welcher Höhe auf welchen Konten vorhanden sind."
Dieser Landgerichtsbeschluss wurde wie folgt begründet:
Seit Dezember 2010 seien bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen über 60 Anzeigen gegen die M GmbH, CH-9435 Heerbrugg, respektive gegen deren Geschäftsführer B, eingegangen. Die M GmbH sei am 3. August 2010 im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen worden. Der Gesellschaftszweck werde unter anderem mit Vertrieb von Waren über einen 24h-Home-Shopping-Mediendienst definiert. Vor der Geschäftsaufnahme der M GmbH sei die Vertragsabwicklung über die N AG in Schaanwald erfolgt. Aufgrund der bei der Schweizer Postfinanz einverlangten Unterlagen sei bekannt geworden, dass die M GmbH Überweisungen an die L Bank getätigt habe und dort offenbar über Kontoverbindungen verfüge.
Es bestehe der Verdacht, dass es sich bei der M GmbH mit Sitz in Heerbrugg um eine "Scheinfirma" handle, deren Name und Adresse dazu diene, die wirklich handelnden Unternehmungen und die dahinter stehenden Personen zu verschleiern sowie Ansprüche der Kunden zu vereiteln. Es sei davon auszugehen, dass der Geschäftsführer B als "Strohmann" eingesetzt sei, welcher auf die konkrete Geschäftsgebarung wenig Einfluss nehmen könne. So erwecke die M GmbH den Anschein, dass ihre Korrespondenz (Telefon, Telefax, E-Mail, Post) bei ihr in Heerbrugg entgegengenommen und bearbeitet werde. In Wirklichkeit geschehe dies jedoch überwiegend im Ausland. Anhaltspunkte dafür seien etwa, dass B in seiner Einvernahme behauptet habe, als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der DMS Trading GmbH sämtliche Agenden alleine auszuüben. Dies sei deshalb möglich, da der grösste Teil der Leistungen outgesourct seien (die K AG [die nunmehrige Beschwerdeführerin] betreibe den Einkauf der Sendezeiten und den Betrieb der Internetplattformen sowie Abwicklung des Kundenservices, Betrieb von Call-Center in der Türkei, Bosnien, Österreich, Betrieb der Telefonnummern, Auftragsentgegennahme, etc). Er selbst sei lediglich für die Kontrolle da und trage dafür Sorge, dass die Abläufe, die Qualitätskontrolle im Warenausgang und die Betreuung seiner Partner stimmten. Nach Ansicht der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde sei allerdings wenig glaubhaft, dass eine im internationalen Versandhandel tätige Unternehmung als "Einmannbetrieb" geführt werden könne.
Weiters sei auffallend, dass zur Abwicklung der Rücksendungen die Kunden veranlasst würden, sogenannte Rücksendenummern (RMA-Nummern) bei der M GmbH anzufordern. Kunden, welche den Kaufpreis im Voraus bereits beglichen hätten und welche von ihrem "Widerrufsrecht" Gebrauch machten, würde seitens der M GmbH suggeriert, dass die Retournierung der Ware reibungslos und rasch nur bei Einholung einer RMA-Nummer möglich sei. Dadurch - und wohl auch in der Annahme, dass die Einholung der RMA-Nummer eine kurze Angelegenheit sei - nähmen die Kunden die kostspieligen Hotlines in Anspruch. Insoweit bestehe der Verdacht, dass die Anrufe auf die kostenpflichtigen Hotlines auch künstlich in die Länge gezogen würden. Dabei würden Kunden bewusst in die Irre geführt und würde das "Procedere" mit den RMA-Nummern einzig und allein dazu dienen, Erträge über die kostenpflichtigen Hotlines zu Lasten der Anrufenden zu erwirtschaften. Die RMA-Nummern würden nämlich aus den von hinten gelesenen Auftragsnummern, welche auf den Retourenklebern wie auf den Rechnungen bereits vermerkt seien und somit der M GmbH ohnehin von Anbeginn zur Verfügung stünden, bestehen. Damit sei auszuschliessen, dass diese Nummern betreffend Handling der Retouren irgendeinen Zweck erfüllten. Zudem könnten Retourensendungen auch ohne RMA-Nummern zurückgesendet werden. Allerdings werde den Kunden der Eindruck vermittelt, dass die Einholung der RMA-Nummern ein wichtiger, wenn nicht entscheidender Bestandteil einer raschen und reibungslosen Rücksendung der erhaltenen und bereits bezahlten Waren sei.
Nach Rechtsauffassung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde begründe dieser Sachverhalt den Verdacht des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 CH-StGB. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen habe mit ihrem Rechtshilfeersuchen vom 13. Juli 2011 darum ersucht, sämtliche Kontounterlagen betreffend die Firmen M GmbH, N AG, K AG, alle bei der L Bank AG, herauszugeben, sowie die bei dieser Bank geführten Konten des , der A und der M GmbH zu sperren.
2. Mit weiterem Beschluss vom 19. September 2011 (ON 41) ordnete das Landgericht die Ausfolgung der von der L Bank AG in Nachachtung seines Beschlusses vom 15. Juli 2011 herausgegebenen Unterlagen unter gleichzeitiger Setzung eines Spezialitäts- und Fiskalvorbehaltes an die ersuchende Behörde an.
3. Gegen diese beiden Beschlüsse des Erstgerichtes vom 15. Juli 2011 (ON 3) und vom 19. September 2011 (ON 41) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2011 (ON 47) Beschwerde an das Obergericht, in welcher sie erklärte, den Beschluss ON 3 seinem gesamten Inhalte nach und den Beschluss ON 41, soweit damit die Ausfolgung von Unterlagen angeordnet worden sei, nicht jedoch die beschlossenen Auflagen, aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit anzufechten. Die Beschwerde mündete im Antrag, es seien die angefochtenen Beschlüsse ON 41 und ON 3 im bekämpften Umfange aufzuheben und in der Rechtshilfesache selbst dahingehend zu entscheiden, dass das Rechtshilfeersuchen zurück-, eventualiter abgewiesen und die ersuchte Rechtshilfe nicht geleistet werde. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
4. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 (ON 54) entschied das Obergericht im hier allein relevanten Spruchpunkt 2 wie folgt:
"Im Übrigen wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Beschluss vom 15.07.2011 (ON 3) in seinem Beschlusspunkte A. hinsichtlich der K AG und der Beschluss vom 19.09.2011 (ON 41) hinsichtlich der K AG dahingehend abgeändert, dass die Beschlagnahme lediglich folgender Unterlagen der auf die K AG lautenden Konten bei der L Bank AG und deren Ausfolgung an die ersuchende Behörde zulässig ist, nämlich für die Zeit ab dem 01.01.2010 sämtlicher Detailbelege, aus denen insbesondere die Beträge sowie die Auftraggebenden und Begünstigten hervorgehen, und zwar betreffend Kapitalabflüsse im Betrag von über CHF 5'000.-- sowie betreffend ein- und ausgehende Zahlungen jeglichen Betrages von respektive an B oder A wobei diese Unterlagen der ersuchenden Behörde in versiegelter Form zu übermitteln sind."
Dies wurde, soweit für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren noch relevant, wie folgt begründet:
4.1. Unter Anlegung eines [gemäss ständiger Rechtsprechung] grosszügigen Massstabes könne am Vorliegen der Rechtshilfevoraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht gezweifelt werden. Gemäss Rechtshilfesachverhalt seien Kunden, welche den Kaufpreis für Waren im Voraus beglichen hätten, und welche von dem ihnen vertraglich zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch machten respektive ihr Geld zurückerstattet hätten haben wollen, veranlasst worden, sogenannte Rücksendenummern (RMA-Nummern) bei der M GmbH anzufordern, wobei den Kunden suggeriert worden sei, dass nur derart eine reibungslose und rasche Abwicklung der Rücksendungen möglich sei. Dadurch - und wohl auch in der Annahme, dass die Einholung der RMA-Nummer eine kurze Angelegenheit sein würde - hätten die Kunden gemäss Rechtshilfesachverhalt kostspielige Telefonhotlines in Anspruch genommen. Insoweit bestehe gemäss Rechtshilfesachverhalt weiter der Verdacht, dass die Anrufe auf die kostenpflichtigen Hotlines künstlich in die Länge gezogen worden seien, wobei die Kunden bewusst in die Irre geführt worden seien und das "Procedere" mit den RMA-Nummern einzig und allein dazu gedient habe, Erträge über die kostenpflichtigen Hotlines zu Lasten der Anrufenden zu erwirtschaften. Die RMA-Nummern bestünden gemäss Rechtshilfesachverhalt nämlich aus den bereits bekannten, partiell rückwärts gelesenen Auftragsnummern, welche auf den Retourenklebern sowie auf den Rechnungen bereits vermerkt und somit der M GmbH ohnehin von Anbeginn bekannt gewesen seien. Damit sei auszuschliessen, dass diese Nummern betreffend Handling der Retouren irgendeinen Zweck erfüllten, zumal weiter die Retourensendungen auch ohne RMA-Nummern hätten erfolgen können. Dieser Rechtshilfesachverhalt begründe nach inländischem Strafrecht ohne Weiteres den Verdacht des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB.
Daran ändere auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das im Inland früher zu AZ 3R RU.2008.81 (vormals AZ 13 UR.2008.140) geführte Strafverfahren nichts, zumal zur Beurteilung der Rechtshilfevoraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit ausschliesslich auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt abzustellen sei und eine Rechtsmissbräuchlichkeit des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens aus dem Umstand, dass das vormalige Inlandsverfahren zu AZ 3R RU.2008.81 geführte Strafverfahren mit einer Strafverfügung wegen einer Übertretung des UWG geendet habe, nicht resultiere und von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet werde. Hierbei sei weiter zu berücksichtigen, dass das damalige Inlandsverfahren gegen andere Personen als den Verdächtigen des Verfahrens der ersuchenden Behörde und wegen Verstössen gegen das UWG geführt worden sei; wegen des Verdachts des Vergehens nach § 146 StGB sei lediglich gegen unbekannte Täter ermittelt worden, wobei der Betrugsverdacht sachverhaltsmässig auf anderer Grundlage beruht habe als das gegenständliche Rechtshilfeersuchen, nämlich auf dem Verdacht der "missbräuchlichen" Verwendung von Kundenkreditkarten, der Lieferung nicht bestellter Waren und der Nichtrückerstattung des (gesamten) Kaufpreises bei Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden etc., dies zudem unter Verwendung einer anderen als der im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen genannten Gesellschaft M GmbH. Auch aus diesem Grunde könne aus dem Ausgang des erwähnten Inlandverfahrens nicht auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens geschlossen werden.
Ob daher die Rechtshilfe auch dann zu gewähren wäre, wenn der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde gelegte Sachverhalt nach liechtensteinischem Recht ausschliesslich unter Art. 22 Abs. 1 UWG zu subsumieren wäre, könne dahingestellt bleiben, letztlich aber ernsthaft nicht bezweifelt werden, zumal es sich auch bei einer Übertretung nach Art. 22 Abs. 1 UWG um eine gerichtlich strafbare Tat handle und weder Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 EuRhÜbk noch Art. 51 Abs. 1 RHG eine bestimmte "Mindestschwere" des in Frage kommenden Delikts verlangten. Der in der Beschwerde erfolgte Verweis auf Schwaighofer/Ebensperger beziehe sich auf das Auslieferungsverfahren und nicht auf das Verfahren der "akzessorischen" bzw. "kleinen" Rechtshilfe. Auch aus dem erfolgten Verweis auf Popp könne nicht abgeleitet werden, dass bei strafbaren Handlungen, welche "lediglich" mit Bussen geahndet würden, die Leistung der Rechtshilfe im Anwendungsbereich des EuRhÜbk nicht zulässig sein solle.
4.2. Nach den [vom Obergericht gegenüber dem Erstgericht vorgenommenen Einschränkungen] seien der ersuchenden Behörde lediglich verschiedene, die Beschwerdeführerin betreffende Bankunterlagen auszufolgen. Gemäss Rechtshilfesachverhalt (Begründung des dem Rechtshilfeersuchen beigeschlossenen Beschlusses auf "Bankauskunft, Edition und Kontensperre") seien (auch) über die LLB-Bankverbindungen der Beschwerdeführerin "Deliktserlöse transferiert" worden. Dies würde nach dem im Sinne der vorangestellten generellen Erwägungen [zur einschlägigen Rechtsprechung] anzuwendenden grosszügigen Massstab die abstrakte Beweiseignung sogar sämtlicher Bankunterlagen, und nicht nur der von der ersuchenden Behörde tatsächlich begehrten, begründen, zumal es zur Abklärung des bestehenden Betrugsverdachtes und zur Verhängung von Massnahmen betreffend Bereicherungsabschöpfung und/oder Verfall jedenfalls erforderlich sei, die Verwendung der deliktisch erlangten Vermögenswerte, also den Fluss der kontaminierten Gelder, umfassend abzuklären. Hierzu sei grundsätzlich die vollständige Öffnung der betroffenen Konten erforderlich und zweckmässig, weil auch die Ermittlung der Herkunft legaler Mittel und deren Weiterverwendung zu legalen Zwecken zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich sei, wenn auf einem Konto kontaminierte und nicht kontaminierte Vermögenswerte vermischt worden seien. Insofern habe die vollständige Kontoöffnung letztlich auch der Entlastung des Verdächtigen gedient. Angesichts dessen bedürfe es auch unter Bedachtnahme auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausfolgungstagsatzung erhobenen Einwendungen keiner "substantiierten" Begründung der abstrakten Beweiseignung der von der ersuchenden Behörde begehrten Unterlagen.
Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin wegen der fehlenden Gegenseitigkeit unterliege es keinem Zweifel, dass die Schweiz Liechtenstein als Mitunterzeichnerstaat des EuRhÜbk in einem wegen des Verdachts des Betruges nach den §§ 146 ff. StGB geführten Inlandsstrafverfahren, welchem der gleiche Sachverhalt wie dem gegenständlichen schweizerischen Rechtshilfeersuchen zugrunde liege, ebenfalls Rechtshilfe leisten würde.
5. Mit Schriftsatz vom 24. November 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 25. Oktober 2011 (ON 54) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei der Beschluss wegen Verletzung verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteter Rechte hinsichtlich Spruchpunkt 2 insoweit angefochten wird, als die Ausfolgung der dort aufgeführten Urkunden als zulässig erachtet wurde. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK und den UNO-Pakt II gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, er wolle den angefochtenen Beschluss im bekämpften Umfange aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie jedenfalls dem Land Liechtenstein den Ersatz der verzeichneten Gerichts- und Vertretungskosten der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen 14 Tagen auferlegen. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme verbunden.
5.1. Zur Rüge der Verletzung des Doppelverfolgungsverbots wird Folgendes ausgeführt:
Der gegenständliche Rechtshilfesachverhalt werde von zwei Vorwürfen getragen: Einerseits vom Vorwurf des Betruges, welcher sich auf die Verwendung von sogenannten RMA-Nummern stütze; Andererseits vom Vorwurf der Verletzung von Art. 3 lit. b ch-UWG (dieser entspreche Art. 3 lit. b UWG), der den behaupteten Betrieb einer Scheinfirma (M GmbH) zum Gegenstand habe.
Im Rahmen dieser Beschwerde werde grundsätzlich nur auf den Betrugsvorwurf eingegangen, weil das Obergericht im angefochtenen Beschluss die Rechtshilfe bereits auf Basis des Betrugsvorwurfes i. Z. m. der RMA-Nummer als zulässig erachtet habe, und eine Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe lediglich aufgrund der UWG-Vorwürfe dahingestellt geblieben sei (ON 54, S. 24, 2. Abs.). Sollte der Staatsgerichtshof daher die Auffassung vertreten, dass die Rechtshilfe ausschliesslich auf Basis dieser "UWG-Vorwürfe" zulässig sei, müsste der angefochtene Beschluss schon bereits deshalb aufgehoben werden, weil das Obergericht keine diesbezügliche Prüfung vorgenommen habe. Im Folgenden werde daher nur auf den behaupteten Betrugsvorwurf i. Z. m. der Verwendung der RMA-Nummern eingegangen.
Das gegenständliche Rechtshilfeverfahren werde zentral vom Vorwurf des Betruges i. Z. m. der Verwendung von Rücksendenummern (RMA-Nummern) getragen.
Auf entsprechenden Einwand der Beschwerdeführerin, dass diese Vorwürfe bereits im Verfahren 3R/13UR vollständig und rechtskräftig erledigt worden seien, habe das Erstgericht wie folgt erwidert:
Zunächst bestreite auch das Landgericht nicht mehr, dass der Vorwurf, dass Rücksendungen nur mit telefonisch zu erfragenden Rücksendenummern (sog. RMA-Nummern) möglich sei, was zumindest teilweise zu hohen Telefongebühren wegen der kostenpflichtigen Warteschleifen geführt habe, Gegenstand des Verfahrens 3R/13UR gewesen sei (12 RS.2011.203, ON 41, S. 9).
Neu sei nun aber, so das Landgericht, dass zwar in den AGB beschrieben worden sei, dass diese RMA-Nummern zur Rücksendung nicht erforderlich gewesen seien, allerdings werde dem Kunden suggeriert, dass es nur mit dieser RMA-Nummer zu einer reibungslosen Rückabwicklung kommen werde, weshalb sehr wohl ein bislang im Inland noch nicht geprüfter Verdacht des Betruges im Raum stehe (12 RS.2011.203, ON 41, S. 9).
Das Obergericht habe ebenso die Verfahrensidentität verneint und im angefochtenen Beschluss dazu ausgeführt, dass beim Verfahren 3R/13UR zu berücksichtigen sei, dass das damalige Inlandsverfahren wegen Verstössen gegen das UWG geführt worden sei; wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 146 StGB sei lediglich gegen unbekannte Täter ermittelt worden, wobei der Betrugsverdacht sachverhaltsmässig auf anderer Grundlage beruht habe als das gegenständliche Rechtshilfeersuchen, nämlich auf dem Verdacht der missbräuchlichen Verwendung von Kundenkreditkarten, der Lieferung nicht bestellter Waren und der Nichtrückerstattung des gesamten Kaufpreises bei Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden etc.
Beide Instanzgerichte irrten in ihren Auffassungen, denn exakt jener Vorwurf, der das gegenständliche Rechtshilfeverfahren trage, sei - wie sogleich aufgezeigt werde - bereits im Verfahren 3R/13UR geprüft und rechtskräftig erledigt worden.
Im Übrigen sei - soweit auf die oben zitierte Auffassung des Erstgerichtes einzugehen sei - der "neue" Vorwurf denklogisch bereits vom "alten" abgedeckt. Denn der Vorwurf von Kunden, dass eine Rücksendung nur mit RMA-Nummer möglich sei, bedinge, dass bei diesen Kunden eben der Eindruck entstanden sei, sie müssten eine RMA-Nummer für die Rücksendung einholen. Und der Vorwurf der Kunden, dass Rücksendungen nur mit telefonisch zu erfragenden Rücksendenummern (sog RMA-Nummern) möglich sei, decke sich sogar vom Wortlaut her mit dem vermeintlich neuen Vorwurf. Die Annahme eines neuen, noch nicht geprüften Vorwurfs erweise sich bereits aus diesem Grunde als willkürlich.
Der vermeintlich neue Vorwurf i. Z. m. der RMA-Nummer, der das gegenständliche Verfahren tragen solle, sei explizit Gegenstand von Strafanzeigen wegen Betruges gegen (u. a.) die Beschwerdeführerin gewesen, auf deren Basis das Verfahren 3R/13UR eingeleitet, geführt und abgeschlossen worden sei: [Es folgen acht Beispiele von Strafanzeigen im liechtensteinischen Strafverfahren.]
Kern dieser Anzeigen (und damit des damaligen Untersuchungsgegenstandes) sei der Vorwurf gewesen, dass man bei diesen Kunden den Eindruck entstehen habe lassen (ihnen also suggeriert habe), dass eine reibungslose Rücksendung, nämlich
weil ansonsten die Bearbeitung etwas länger dauern sollte,
oder weil man ansonsten nur mehr einen Teil des abgebuchten Betrages und diesen nur als Gutschrift für neue Bestellungen bekomme,
oder weil die Rücksendung ansonsten überhaupt nicht möglich sei,
nur dann möglich sei, wenn man über die kostenpflichtige Telefonhotline die erforderliche RMA-Nummer einhole, wobei man in einer Warteschleife hängen bleibe, was wiederum Telefonkosten verursache.
Entgegen der bisher vertretenen (und auch evident aktenwidrigen) Auffassung des Erstgerichtes und des Obergerichtes gebe es im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren somit keinen einzigen Anschuldigungspunkt, der nicht schon im Rahmen des Verfahrens 3R/13UR geprüft und abgehandelt worden wäre. Der nunmehr vermeintlich neue Vorwurf i. Z. m. der Verwendung von RMA-Nummern sei in seiner Gänze bereits Gegenstand des (Ermittlungs-)Verfahrens 3R/13UR gewesen und sei dort im Übrigen vom selben Staatsanwalt untersucht worden, der heute sowohl im verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeverfahren als auch im parallelen Inlandsverfahren zuständig sei.
Der Einwand der Sperrwirkung aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem sei von der Beschwerdeführerin auch im parallelen Inlandsverfahren 12 UR.2011.238 mehrfach erhoben worden. Auffällig sei dabei inzwischen Folgendes: Je detaillierter der diesbezügliche Einwand (wegen des sukzessiven Übergehens durch die Entscheidungsinstanzen) formuliert werde, umso haltloser werde das offenkundige Bemühen der Entscheidungsinstanzen, doch noch irgendwie einen Unterschied zwischen den Verfahrensgegenständen des Verfahrens 3R/13UR einerseits und des nunmehrigen strafrechtlichen Ermittlungs- bzw. Rechtshilfeverfahrens andererseits zu finden, um eine Sperrwirkung zu verneinen. Der jüngste Beschluss des Obergerichtes zu 12 UR.2011.238, ON 93, betreibe i. d. Z. nur mehr reine Haarspalterei. Die diesbezügliche Begründung solle deshalb auch bereits im Rahmen dieser Beschwerde nicht unberücksichtigt gelassen werden:
In dieser Entscheidung entgegne das Obergericht dem ne bis in idem-Einwand der Beschwerdeführerin (nebst Anführung der bisher bekannten gerichtlichen Argumentationsmuster, die beschwerdegegenständlich bereits entkräftet worden seien) damit, dass es sich bei der RMA-Nummer um die rückwärts gelesene Auftragsnummer handle, sohin um eine Nummer, die den Kunden von Anfang an ohnehin zur Verfügung gestanden sei. Dieser Sachverhalt sei jedenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens 3R/13 UR gewesen und insofern neu.
Immerhin erkenne das Obergericht nun doch an, dass die Verwendung von RMA-Nummern in Kombination mit kostenpflichtigen Hotlines zu deren Erfragung an sich strafrechtlich nicht relevant sei. Anders sei dies aber zu beurteilen, wenn dem Kunden verschwiegen werde, dass die RMA-Nummer schon bei Vertragsschluss generiert und daher dem Vertragspartner von Anfang an bekannt sei (12 UR.2011.238, ON 93, S. 11 f.).
Diese Auffassung des Obergerichtes sei zum einen im Hinblick auf die Beurteilung der Sperrwirkung (ne bis in idem) wiederum und zum wiederholten Male offenkundig aktenwidrig und unrichtig, und beruhe andererseits inhaltlich - wenngleich dies auch zur Beurteilung dieser Beschwerde nicht unmittelbar relevant sein möge - auf einem grundlegenden Missverstehen der Bedeutung und des Funktionierens einer RMA-Nummer.
Zunächst verkenne das Obergericht erneut die Verfahrensidentität mit dem Verfahren 3R/13UR. Dass nämlich die RMA-Nummer aus einem Teil der rückwärts gelesenen Auftragsnummer bestehe, sei natürlich ebenso ein Fakt gewesen, der dem Verfahren 3R/3UR zugrunde gelegen sei, nämlich allein schon deshalb, weil sich die RMA-Nummer seit jeher und damit auch bereits im Rahmen des Verfahrens 3R/13UR auf diese Weise zusammengesetzt habe.
Das könne auch unschwer nachgeprüft werden, weil diese Tatsache auch aktenkundig sei (so bspw. die Rechnung des Kunden E vom 9. Januar 2008 als Beilage seiner Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2008: Auftragsnummer DE-10002831566 / RMA-Nummer 66513820001 [Akte 3R/13UR, dortige Beilage 1 zu ON 9]).
Allein schon deshalb beruhten die gegenständlichen Vorwürfe, selbst wenn man in haarspalterischer Weise auf den isolierten Aspekt der Zusammensetzung der RMA-Nummer abstelle, selbstverständlich auf denselben, jedenfalls aber auf den im Wesentlichen selben Fakten wie das damalige Verfahren 3R/13UR.
Im Übrigen sei gerade im Inlandsverfahren 12 UR.2011.238 mittlerweile positiv aktenkundig, dass dieser Umstand, nämlich dass sich die RMA-Nummer aus der teilweise rückwärts gelesenen Auftragsnummer zusammensetze, den Behörden natürlich bereits damals bekannt gewesen sei (12 UR.2011.238, ON 54 AS 065, Schreiben Amtleiter Dr. Pircher):
"[...] Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass betreffend Vorwurf zur ‚RMA-Nummer' (Auftragsnummer rückwärts gelesen) [...]."
Abgesehen von der Sperrwirkung verstosse diese Begründung des Obergerichtes (im Übrigen auch abgesehen davon, dass sie im angefochtenen Beschluss noch gar nicht verwendet worden sei) gegen das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots bzw. des Grundrechtes auf effektive Beschwerdeführung nach Art. 43 LV (StGH 1999/010, LES 2002, 193 [195]). Wenn nämlich die Entscheidungsinstanzen immer dann, wenn die Beschwerdeführerin die Verfahrensidentität nachgewiesen und die bisherigen gegenteiligen gerichtlichen Argumente entkräftet habe, vermeintlich neue Aspekte des aktuellen Verfahrens präsentierten, die sich auf isolierte und aus dem Zusammenhang gerissene Teilaspekte des Sachverhaltes abstützten, sei das nichts anderes als sprichwörtliche Formal-Haarspalterei, die ohne ein erkennbares schutzwürdiges Interesse die Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin, nämlich nicht ungerechtfertigt in ein Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren hineingezogen zu werden, auf unhaltbare Weise erschwere. Denn billige man diese Vorgehensweise, könne dieses Spiel unendlich fortgesetzt werden. Man werde immer einen Anschuldigungspunkt im gegenständlichen Sachverhalt finden, der sich möglicherweise nicht grammatikalisch mit den damals formulierten Vorwürfen decke. Das ändere aber nichts daran, dass das nunmehrige Verfahren und das Verfahren 3R/13UR - wie aufgezeigt - auf derselben (oder jedenfalls auf im Wesentlichen derselben) Faktenlage geführt worden seien.
Davon ganz abgesehen beruhe die jüngste Auffassung des Obergerichtes auf einem grundlegenden Missverstehen der Bedeutung und des Funktionierens einer RMA-Nummer. Die Beschwerdeführerin erachte deshalb nähere Ausführungen dazu - wenn auch für die Zwecke der gegenständlichen StGH-Beschwerde (vorerst) lediglich in summarischer Form - als unumgänglich:
Zum grundsätzlichen Sinn und Zweck einer RMA-Nummer wird auf den beiliegenden Artikel aus der Internet-Plattform "Wikipedia" verwiesen, welcher auch dem Obergericht bereits längst bekannt sei. Der Erklärung sei im Prinzip nichts mehr hinzuzufügen:
"Der RMA-Prozess dient daher vielmehr der strukturierten Rückführung der Ware. Hierdurch wird zumeist eine schnellere und weniger fehleranfällige Zuordnung und Verarbeitung der Retoure erreicht. Daher dient der RMA-Prozess im Regelfall beiden Parteien und sollte auch vom Rücksender beachtet werden. Wichtig ist dabei immer, die RMA-Nummer bzw. RMA-Erkennung gut und sichtbar auf der Verpackung anzugeben, um in der Warenannahme die Lieferung besser separieren zu können."
Das Obergericht streite denn auch inzwischen gar nicht mehr ab, dass das Verwenden einer RMA-Nummer in Kombination mit einer kostenpflichtigen Hotline nicht strafrechtlich relevant sei (12 UR.2011.238, ON 93, S. 12, 2. Abs.).
Bei dem von ihm jüngst formulierten Betrugsverdacht missverstehe das Obergericht aber grundlegend, dass sich die Idee der "Return Merchandise Authorization (RMA)" nicht in der blossen Vergabe irgendeiner Nummer erschöpfe, sondern dass RMA ein Prozess sei, welcher durch die Vergabe der RMA-Nummer, die wiederum über die Anforderung durch den Kunden bewirkt werde, initiiert werde. Hintergrund der RMA-Idee sei dabei folgender:
Ein grosses Problem bei Rücksendungen im Versandhandel im Allgemeinen und auch bei den verfahrensgegenständlich betroffenen Gesellschaften im Endkundengeschäft sei die fehlende Kommunikation zwischen dem Konsumenten und dem Versandhändler. Konsumenten schickten oftmals die Waren retour, ohne die notwendigen Angaben für einen für beide Seiten sinnvollen und effektiven Retourenprozess zu machen.
Wenn Retouren ohne die notwenigen Informationen durch die Konsumenten versandt würden, sei den Unternehmen oftmals nicht klar, was der Kunde nun eigentlich wolle: Wolle er sein Geld retour? Sei die Ware defekt gewesen? Was genau sei defekt gewesen? Habe es sich eventuell nur um einen Bedienungsfehler gehandelt? Wolle der Kunde einen Umtausch auf eine andere Ware? Wolle der Kunde das Produkt in einer anderen Farbe? Falls der Kunde doch das Geld wolle, auf welches Konto sei es dann zu überweisen? etc. Diese Unklarheiten führten immer wieder zu Missverständnissen und zusätzlichem Aufwand für beide Seiten.
Dem helfe der RMA-Prozess ab. Durch die Anforderung einer RMA-Nummer werde der Kontakt zwischen Konsumenten und Versandhändler vor der beabsichtigten Retournierung der Ware hergestellt. Anlässlich dieser Kontaktaufnahme würden für jeden Einzelfall die konkret notwendigen Daten für einen effektiven Retourenprozess im Sinne aller Beteiligten erfasst, also bspw. Kontaktdaten, Bankdaten für eine allfällige Rückzahlung, Art des Mangels, Rechtsgrundlage der Rücksendung (Gewährleistung; Widerruf; etc.), Seriennummer, Art der Rücksendung, Wünsche für einen allfälligen Umtausch (bei Kleidern bspw. Farbe, Grösse etc.).
In diesem Stadium könnten aber auch - wiederum auch im Interesse des Konsumenten - von vornherein unnütze Rücksendungen vermieden werden, etwa weil es sich beim vermeintlichen Mangel nur um einen Bedienungsfehler gehandelt habe oder etwa weil die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen (Ablauf der Gewährleistungs- oder Widerrufsfrist etc.). [Es folgen detaillierte Ausführungen hierzu, samt konkreten Beispielen.]
Würde man die RMA-Nummer bspw. bereits bei Versand der Ware auf jedes Paket aufdrucken, hätte der Kunde zwar eine RMA-Nummer, jedoch wäre deren Sinn (als Initiator eines Kommunikations- und Vertriebsprozesses) nicht mehr gegeben. Ohne Abruf der RMA-Nummer gebe es nämlich keinen RMA-Prozess.
Wie die RMA-Nummer sich im konkreten Fall zusammensetze (aus der rückwärts gelesenen Auftragsnummer; identisch mit der Auftragsnummer; per Zufallsgenerator festgesetzte Nummer; etc.) sei somit völlig unerheblich und bleibe im Übrigen dem Versandhändler überlassen. Der Versandhändler gestalte sie naheliegenderweise so, dass er damit in seinem System effektiv arbeiten könne. Dass die RMA-Nummer schon aus EDV-technischen Gründen von bisher vergebenen Nummern (Auftragsnummer; Rechnungsnummer und dergleichen) abweichen sollte, sei nachvollziehbar. Eine rückwärts gelesene Auftragsnummer als RMA-Nummer sei daher weder ungewöhnlich, noch strafbar; vielmehr mache es offenkundig Sinn, die Retourenkennung mit dem jeweiligen Auftrag zu verknüpfen.
In Betrachtung des Vorbringens der schweizerischen Staatsanwaltschaft im Rechtshilfeersuchen und der bislang vorliegenden Begründungen durch die liechtensteinischen Gerichte erhelle, dass die behauptete strafrechtliche Verdachtslage insbesondere auf einer völlig unnachvollziehbaren und offensichtlich praxisfernen Rechtsauffassung der schweizerischen Staatsanwaltschaft beruhe, die glaube, dass die Führung von Einmannbetrieben und das Outsourcen von Leistungen gewerblicher Betrug sei. Die liechtensteinischen Gerichte hätten diese völlig unhaltbare Verdachtslage leider mehr oder weniger ungeprüft übernommen und diesem Spuk bislang ebenfalls nicht Einhalt geboten, weil aus unerfindlichen Gründen die Verfahrensidentität mit dem Verfahren 3R/13UR bislang verneint worden sei, und auch derjenige Minimalrest an Vorwürfen, der sich, wie sich nun im Parallelverfahren herauskristallisiert habe, darin erschöpfe, isoliert auf die Zusammensetzung der RMA-Nummer abzustellen, auf einem grundlegenden Missverständnis einer Vertriebsform beruhe, die im internationalen Versandhandel völlig üblich sei.
Im Ergebnis könnten die beteiligten Gerichte die Verdachtslage durch eine blosse, wenig aufwandsintensive Internetrecherche aus der Welt schaffen und dieses offenkundig sinnlose Verfahren, sowohl im Inland als auch als rechtshilfeleistende Behörde, aus der Welt schaffen.
Nachdem die Instanzgerichte immer wieder pauschalierend und oberflächlich von Täuschungen der Konsumenten i. Z. m. der RMA-Nummer sprächen (wenngleich in der Zwischenzeit infolge entsprechenden Einwands nur mehr isoliert hinsichtlich der Zusammensetzung der RMA-Nummer), dürfe an dieser Stelle schon auch auf folgende, unstrittige Faktenlage hingewiesen werden:
Die AGBs sämtlicher, in diesem Rechtshilfeverfahren involvierten Gesellschaften, soweit sie im Endkundenbereich tätig gewesen seien, enthielten eine entsprechende (explizite) Klausel.
Festzuhalten sei daher unmissverständlich, dass die Konsumenten über gar nichts getäuscht worden seien und ihnen überhaupt nichts Unrichtiges suggeriert worden sei. Dass die RMA-Nummer bzw. der RMA-Prozess auch im Interesse der Kunden gelegen sei und diese auch eine Gegenleistung hierfür erhalten hätten, sei bereits ausgeführt worden. Dass die Einholung einer RMA-Nummer nicht verpflichtend sei, sei ebenfalls unmissverständlich in den AGBs festgehalten. (Wie schon aufgezeigt, gebe es zahlreiche Unternehmen, bei denen Retouren ohne Einholung einer RMA-Nummer überhaupt nicht, nur als Retouren zweiter Wahl oder nur unter vorheriger Zahlung einer Verwaltungspauschale erledigt würden.) Ferner hätten die Kunden dezidiert gewusst, dass zur Einholung der RMA-Nummer eine kostenpflichtige Hotline zu benützen gewesen sei.
Dies sei im Übrigen auch jüngst in einem Zivilprozess in Deutschland plakativ festgestellt worden:
Das Amtsgericht Heilbronn habe unlängst die Zivilklage einer vermeintlich geschädigten Kundin (F) gegen die O AG abgewiesen. Die Klägerin habe in diesem Verfahren behauptet, dass sie durch die Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Hotlines i. Z. m. der Erfragung der RMA-Nummer geschädigt worden sei. Die Klägerin habe dabei konkret behauptet, dass die Telefonate notwendig gewesen seien, da für die Rücksendung der Ware die telefonische Erfragung einer RMA-Nummer erforderlich gewesen sei; sie sei dann jedoch zweimal kostenpflichtig in der Warteschleife der Hotline der O AG gehangen, wodurch ihr Kosten von EUR 25.00 entstanden seien. Das Amtsgericht Heilbronn habe dazu Folgendes festgestellt:
"Aus den AGB geht also zum einen hervor, dass die RMA-Nummer nicht notwendige Voraussetzung für die Rücksendung der Ware war, zum anderen, dass die Klägerin von der Kostenpflichtigkeit der Hotline wusste. Die ihr durch Nutzung derselben entstandenen Kosten sind schon deshalb nicht auf eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen, sondern freiwillige Aufwendungen der Klägerin, für die sie keinen Ersatz verlangen kann."
Es könne also keine Rede davon sein, dass den Kunden irgendetwas Unrichtiges suggeriert worden sein solle. Auch diese Faktenlage sei den in- und ausländischen Behörden positiv bekannt (Verweis auf ON 41, S. 9), sei bislang aber völlig ignoriert worden. Umso unverständlicher sei, weshalb die gegenständlichen Verfahren trotz offenkundigen Fehlens einer Täuschungshandlung, welche für die Annahme eines Betruges notwendig wäre, aufrecht erhalten würden. Insbesondere das Rechtshilfeersuchen ON 1 verschweige diesen Umstand. Desgleichen verschweige die um Rechtshilfe ersuchende Behörde, dass auch im schweizerischen Verfahren mittlerweile der Vorwurf der "nutzlosen" RMA-Nummern detailliert und mit Beispielen belegt geradezu pulverisiert worden sei. Die Behauptung, die RMA-Nummer sei nutzlos, sei daher völlig aus der Luft gegriffen und ignoriere die bisherigen Ermittlungsergebnisse. Jedenfalls hinsichtlich des Vorwurfes des Betruges erweise sich die beantragte Rechtshilfe insofern auch als rechtsmissbräuchlich.
Der Gegenstand des Verfahrens 3R/13UR decke exakt jene Anschuldigungspunkte ab, die das gegenständliche Rechtshilfeverfahren trügen. Es liege - wie detailliert aufgezeigt worden sei - "dieselbe Tat" gemäss Art. 4 des 7. ZPMRK und Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II vor. Wenn das Landgericht und die liechtensteinische Staatsanwaltschaft den damaligen Sachverhalt im Verfahren 3R/UR in voller Kenntnis sämtlicher Vorwürfe i. Z. m. der RMA-Nummer und in Kenntnis der entsprechenden Betrugsanzeigen und im Rahmen eines wegen Betruges und wegen Verstössen gegen das UWG eingeleiteten gerichtlichen Ermittlungsverfahrens (lediglich) als Übertretung nach UWG (und nicht als Betrug und/oder als Verstoss gegen Art. 3 lit. b UWG) qualifiziert hätten, so falle dies nicht der Beschwerdeführerin zur Last, sondern das Land Liechtenstein habe damit seinen Strafanklageanspruch verbraucht. Ein neuerliches Verfahren aufgrund der (im Wesentlichen) selben Fakten nur wegen einer, vom zuständigen Staatsanwalt bzw. Landgericht nunmehr abweichenden Rechtsauffassung, sei unzulässig.
Im Übrigen sei festzuhalten, dass Verfahrensidentität auch bei "im Wesentlichen selben" Fakten vorliege. Dass das nunmehrige Rechtshilfeverfahren auf den "im Wesentlichen selben Fakten" beruhe, wie das Verfahren 3R/13UR, sei nicht (willkürfrei) bestreitbar.
Dazu komme, dass das damalige Ermittlungsverfahren zu 3R/13UR vom selben Staatsanwalt eingeleitet und geführt worden sei, der auch im nunmehrigen Verfahren zuständig sei. Diese Personalunion unterstreiche die unzulässige Doppelverfolgung in besonderem Masse (Verweis auf EGMR 10. Februar 2009, Zolotukhin gg. Russland, Appl. No. 14939/03, Ziff. 99; Ziff. 56).
Der Sachverhalt, der das Rechtshilfeverfahren trage, dürfe im Inland zu keiner neuen strafrechtlichen Verfolgung und schon gar nicht zu einer neuen Verurteilung führen, jedenfalls nicht gegen die Beschwerdeführerin und/oder C. Das heisse, dass der Rechtshilfesachverhalt schon deshalb in Liechtenstein nicht strafbar sein könne, weil ihm das Verbot der Doppelverfolgung entgegenstehe. Der Sachverhalt sei bereits deshalb nach liechtensteinischem Recht i. S. d. Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG nicht strafbar.
Der Sachverhaltskomplex insb. i. Z. m. der RMA-Nummer sei in Liechtenstein von Gericht und Staatsanwaltschaft (und auch behördenübergreifend von der Task Force) geprüft worden. (U. a.) Zu diesem konkreten Anschuldigungspunkt sei aber keine Anklage, sondern eine rechtskräftige Verfahrenseinstellung (§ 161 StPO) erfolgt. Die liechtensteinischen Gerichte und die Staatsanwaltschaft (und auch die Behörden und die Regierung) hielten diesen Sachverhalt rechtskräftig für nicht strafbar.
Das nunmehr eingeleitete Rechtshilfeverfahren verstosse somit gegen Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG, gegen die materielle und formelle Rechtskraft nach § 271 Abs. 1 StPO sowie gegen den Grundsatz ne bis in idem gemäss Art. 4 des 7. ZPMRK und Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II und sei damit rechts- und verfassungswidrig und nichtig.
Diese Rechtsfolge ergebe sich nicht nur zwingend für das parallele Inlandsverfahren gegen C zu GZ 12 UR.2011.238. Auch die Beschwerdeführerin werde im konkreten Fall in den Schutzbereich des ne bis in idem einbezogen. Zum einem sei ausdrücklich gegen sie im Verfahren 3R/13UR als "verdächtigte" Firma ermittelt worden und die Verurteilung von C sei als "Verantwortlicher der K AG" erfolgt. Zum anderen sei im Rahmen der Prüfung der Gegenseitigkeit nach Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG darauf abzustellen, ob die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung in Liechtenstein strafbar sei oder nicht. Dies sei im Verfahren 3R/13UR (abgesehen von den hier nicht relevanten Übertretungen nach den Preisbekanntgabevorschriften) rechtskräftig verneint worden. Bei Beurteilung, ob die Handlung strafbar sei oder nicht, komme es (abgesehen von Sonderdelikten, die nicht verfahrensrelevant seien) nicht darauf an, wer die Handlung begangen habe. Denn wenn eine durch die Beschwerdeführerin begangene Handlung nicht strafbar sei, so sei sie auch nicht strafbar, wenn sie irgendjemand anderer begehe.
Eine Rechtshilfeleistung durch Liechtenstein wäre insofern auch rechtsmissbräuchlich, weil das (allfällige) Argument, dass es sich hier "nur" um ein Rechtshilfeverfahren handle, vor dem Hintergrund der bereits zitierten Pflicht, den Grundrechten effektive und praktische Geltung zu verschaffen, nicht trage. Der Schutzbereich des ne bis in idem dürfe nicht durch die formale Berufung auf ein anderes Aktenzeichen (RS statt UR) unterlaufen werden.
Die Rechtshilfeleistung sei im Übrigen insbesondere auch aufgrund Art. 54 SDO (Schengener Durchführungsübereinkommen) unzulässig, welches jedenfalls die Schweiz binde:
"Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt dass im Falle einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilstaates nicht mehr vollstreckt werden kann."
Aus dem Rechtshilfeersuchen ON 1 ergebe sich nun, dass die schweizerische Staatsanwaltschaft - jedenfalls faktisch und effektiv - auch die Beschwerdeführerin verdächtige und diese verfolge. Das Rechtshilfeersuchen habe insbesondere auch ein Inlandsverfahren provoziert, in dessen Zuge gegen die Beschwerdeführerin Zwangsmassnahmen gesetzt worden seien. Da der exakte Sachverhalt jedoch bereits in Liechtenstein rechtskräftig abgeurteilt worden sei, nämlich dahingehend, dass der Betrugsvorwurf i. Z. m. den RMA-Nummern rechtskräftig verneint worden sei, sei eine neuerliche Verfolgung der Beschwerdeführerin, und sei es nur im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens, durch die Schweiz unzulässig. Auch wenn Liechtenstein zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung kein Vollmitglied des Schengenraumes sei, sei der Vollbeitritt Liechtensteins jedenfalls für die zweite Jahreshälfte 2011 zu erwarten, weshalb im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Staatsgerichtshof auch auf Art. 54 SDO Bedacht zu nehmen sein werde. Dass die Schweiz einen Vorbehalt im Sinne des Art. 55 SDÜ erklärt habe, sei im Übrigen nicht relevant, weil jedenfalls hinsichtlich der Beschwerdeführerin die entsprechenden Ausnahmetatbestände nicht verwirklicht seien.
Allein bereits aufgrund des Doppelverfolgungsverbotes sei der Rechtshilfesachverhalt in Liechtenstein sohin konkret nicht strafbar. Soweit der angefochtene Beschluss daher die gegenseitige Strafbarkeit bejaht habe, verstosse er gegen das Verbot des ne bis in idem.
5.2. Zur Rüge der Verletzung von Treu und Glauben wird Folgendes vorgebracht:
Im gegenständlichen Fall sei mehrfach eine Vertrauensgrundlage zugunsten der Beschwerdeführerin durch die liechtensteinischen Behörden und Gerichte geschaffen worden:
Wie aufgezeigt worden sei, habe das Ermittlungsverfahren 3R/13UR samt Verurteilung lediglich wegen Verletzung der Preisbekanntgabepflichten (die hier nicht relevant seien) eine Vertrauensgrundlage bei der Beschwerdeführerin dahingehend begründet, dass sämtliche Sachverhalte, die Gegenstand des damaligen Ermittlungsverfahrens gewesen seien (und damit auch die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe i. Z. m. der RMA-Nummer), nicht rechtswidrig seien und insbesondere keine strafbare Handlung begründeten. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die rechtskräftig abgeschlossene Prüfung durch die Staatsanwaltschaft und das Landgericht verlassen können.
Teilnehmer der Task Force seien jedenfalls das AHT, die Staatsanwaltschaft, das Ressort Justiz und das Ressort Wirtschaft gewesen. Die Task Force habe sämtliche gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe (und damit auch die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe) gekannt und diese jedenfalls in straf- und verwaltungs(-straf)rechtlicher Hinsicht geprüft. Die Task Force habe keine Gesetzesverletzung feststellen können und sei ergebnislos wieder aufgelöst worden. Hätten die involvierten Behörden insbesondere einen Betrugsverdacht gehegt, wären sie gemäss § 53 StPO verpflichtet gewesen, diesen zur Anzeige zu bringen. Eine Anzeige sei aber aus gutem Grunde nicht erfolgt, eben weil, wie auch die Behörden im Ergebnis damals festgestellt hätten, keine Gesetzesverletzung und insbesondere kein Betrugsverdacht vorgelegen sei.
Die Auslagerung des Endkundengeschäftes an die schweizerische M GmbH und die daran anschliessende Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der M GmbH sei auf Druck und in Entsprechung der einschlägigen Vereinbarung mit der liechtensteinischen Regierung erfolgt.
Die liechtensteinische Regierung habe insbesondere im Schreiben vom 11. November 2009 ihr Einverständnis dazu gegeben, dass das Endkundengeschäft des Teleshopping-Bereiches (auch) in die Schweiz verlegt werde. Sie habe insbesondere auch ihr Einverständnis dahingehend erklärt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ihren Sitz in Lichtenstein haben könne (Schreiben Regierungschef-Stellvertreter Dr. Meyer vom 11. November 2009) und sei folglich auch damit einverstanden gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre allseits bekannte Geschäftstätigkeit in Liechtenstein weiterhin habe ausüben können.
Das AHT sei die federführende Behörde der Task Force gewesen und habe vollumfängliche Kenntnis sämtlicher Vorwürfe gehabt. Das AHT sei nicht nur über die Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit der liechtensteinischen Regierung informiert gewesen, sondern habe deren Vollzug zu überwachen gehabt.
Das AHT sei von Seiten der Beschwerdeführerin denn auch laufend über den aktuellen Stand und insbesondere auch über den Vollzug der Auslagerung, und zwar konkret an die M GmbH mit Sitz in der Schweiz, informiert worden. Das AHT habe zu keiner Zeit Bedenken gegen diese Vorgehensweise geäussert, sondern habe sich im Gegenteil auch bei der Beschwerdeführerin aktiv nach dem Stand der Auslagerung erkundigt.
Es liege i. d. Z. jedenfalls ein behördliches Schweigen durch das AHT vor, welches eine entsprechende Vertrauensgrundlage bei der Beschwerdeführerin begründet habe.
Die Regierung habe sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in Liechtenstein ihren Sitz haben könne und ihre Geschäftstätigkeit im Inland weiterhin ausüben dürfe. Die nunmehr als betrügerisch erachtete Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit der M GmbH sei von den liechtensteinischen Behörden begrüsst und gefördert worden, und die Zusammenarbeit mit der M GmbH sei im ausdrücklichen Einverständnis mit den liechtensteinischen Behörden erfolgt.
Eine qualitativ höhere Vertrauengrundlage sei indes kaum vorstellbar. Die Beschwerdeführerin habe sich auf eine Überprüfung durch Gericht, Staatsanwaltschaft, eine interdisziplinär zusammengesetzte Task Force und auf eine entsprechende Vereinbarung mit der liechtensteinischen Regierung verlassen können. Sie sei in ihrem Vertrauen hierauf (grund-)rechtlich geschützt. Sie habe insbesondere darauf vertrauen dürfen, dass die mehrfach und interdisziplinär geprüften Vorwürfe i. Z. m. der Verwendung von RMA-Nummern keine verwaltungs- oder strafrechtlichen Konsequenzen nach sich zögen oder dass sie auf Basis solcher Vorwürfe in ein Rechtshilfeverfahren hineingezogen werde. Und sie habe insbesondere darauf vertrauen können, dass auch ihre (mit der Regierung vereinbarte) weitere Geschäftstätigkeit nach Auslagerung des Endkundengeschäftes an die M GmbH keine strafgerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Folgen habe.
Die nunmehr beabsichtigte Leistung von Strafrechtshilfe, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin Zwangsmassnahmen über sich ergehen lassen müsse, verletze die Beschwerdeführerin massiv in ihrem Vertrauen auf das (ausdrückliche) Verhalten der liechtensteinischen Behörden und behafte die beabsichtigte Leistung von Rechtshilfe durch liechtensteinische Gerichte auch mit Rechtsmissbräuchlichkeit.
Die Beschwerdeführerin habe selbstredend und unstrittig im Hinblick auf diese vertrauenschaffenden behördlichen und gerichtlichen Akte Dispositionen getroffen, nämlich ihre spezifische Geschäftstätigkeit in Entsprechung der o. g. Vereinbarung und im Einvernehmen mit den Behörden weitergeführt. Diese Disposition könne die Beschwerdeführerin natürlich ohne Schaden nicht mehr rückgängig machen; vielmehr sei sie kausal und rechtswidrig durch die Verletzung ihrer Vertrauensgrundlage massiv geschädigt worden.
Wenn die liechtensteinischen Gerichte nunmehr die Leistung von Rechtshilfe als zulässig erachteten, weil der zugrunde liegende Sachverhalt (auch) nach liechtensteinischem Recht strafbar sei, desavouierten sie im Übrigen die damaligen Teilnehmer der Task Force (die von den nunmehrigen Ermittlungen auch tatsächlich überrascht seien) und die beteiligten Abteilungen des Landgerichtes, und unterstellten diesen damit sinngemäss eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 53 Abs. 1 StPO.
5.3. Zur Rüge der Verletzung des Brief- und Schriftengeheimnisses wird vorgebracht wie folgt:
Soweit sich der diesbezügliche Grundrechtseingriff auf den Rechtshilfevorwurf des Betruges i. Z. m. der Verwendung der RMA-Nummer beziehe, sei er wegen des oben aufgezeigten Verstosses gegen das Doppelverfolgungsverbot und den Vertrauensgrundsatz rechtswidrig. Soweit sich der Grundrechtseingriff auf den Rechtshilfevorwurf wegen der behaupteten Verletzung nach Art. 3 lit. b UWG stütze, sei er überdies aus folgenden Gründen rechtswidrig und unverhältnismässig:
Das Erstgericht (das Obergericht habe diesen Aspekt ungeprüft gelassen) habe den Ausfolgungsbeschluss auch auf eine behauptete Verletzung nach dem UWG gestützt.
Das Erstgericht habe nach entsprechendem Einwand die Auffassung vertreten, dass der Betrieb einer "Scheinfirma" nach liechtensteinischem Recht nicht per se verboten sei. Allerdings werde durch die Geschäftsanschrift in der Schweiz potentiellen Kunden suggeriert, dass die Unternehmensgeschäfte von der Schweiz aus geführt würden, obwohl diese nach eigenen Angaben des Geschäftsführers B vollständig outgesourct seien und in verschiedenen Ländern die eigentlichen Geschäftsleistungen erbracht worden seien. Zudem bleibe unklar, von wem aus tatsächlich das Unternehmen betrieben werde, was für potentielle Kunden ebenfalls von entscheidendem Interesse sein könne. Dies würde auch nach liechtensteinischem Recht einen Verstoss gegen die Bestimmungen des UWG bedeuten (ON 41, S. 7, 3. Abs.).
Die Annahme, dass der wiedergegebene Sachverhalt nach liechtensteinischem Recht strafbar sei, sei schon deshalb willkürlich, weil das Erstgericht gar nicht einmal angebe, welche konkrete Norm des UWG behaupteterweise verletzt worden sein sollte. Der Pauschalverweis auf das UWG sei unzulässig, insbesondere auch deshalb, weil das UWG überwiegend zivil- und verwaltungsrechtliche Bestimmungen enthalte, und ein pauschaler und unsubstantiierter Verweis auf eine (angebliche) Verletzung des UWG noch lange nicht heisse, dass hiermit automatisch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit einhergehe.
Dass es nicht strafbar sei, einen Einmannbetrieb zu führen, Leistungen "outzusourcen" und nicht gegenüber jedem Kunden offensiv publik zu machen, "wer hinter der Firma steht", brauche, so die Auffassung der Beschwerdeführerin, wohl nicht näher dargelegt zu werden. Der Betrieb einer "Scheinfirma" - was immer man darunter verstehen möge - sei nach liechtensteinischem Recht nicht per se verboten; es gebe insbesondere keine strafrechtliche Norm, die den Betrieb einer "Scheinfirma" verbieten würde.
Desgleichen sei aus liechtensteinischer Sicht die Einsetzung eines "Strohmanns" keineswegs per se rechtswidrig (und schon gar nicht strafrechtlich relevant), sondern gerade ein typischer Inhalt des Treuhandwesens, dessen Rechtmässigkeit wohl nicht ernsthaft bestritten werde. Das Erstgericht vermeine, die Strafrechtswidrigkeit darin zu sehen, dass der Zweck der Scheinfirma darin bestehe, die wirklich handelnden Personen Unternehmungen und die dahinter stehenden Personen zu verschleiern sowie Ansprüche der Kunden zu vereiteln.
Selbst wenn dies den Tatsachen entsprechen würde, was bestritten werde, wäre der vom Erstgericht geschilderte Sachverhalt nicht rechtswidrig. Der Staatsgerichtshof habe zu "Strohmann"-Sachverhalten nämlich bereits mehrmals klargestellt, dass allein die Tatsache, dass eine (Sitz-)Gesellschaft der Anonymisierung des wirtschaftlich Berechtigten diene, noch keineswegs ungewöhnlich und für sich allein kein Indiz für einen relevanten Zusammenhang mit Straftaten sei (StGH 2002/77, Erw. 2.2; StGH 2003/11, LES 2006, 1 [7, Erw. 3.5]).
Die schweizerische Staatsanwaltschaft wolle den Sachverhalt unter Art. 3 lit. b CH-UWG subsumieren, wobei die zitierte Gesetzesbestimmung Art. 3 lit. b des hiesigen UWG entspreche. Danach handle unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben mache oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstige.
Inwiefern diese Bestimmung verletzt sein solle, bleibe völlig schleierhaft. Die M GmbH habe offenkundig keine unrichtigen Angaben über ihre Firma, Geschäftsverhältnisse etc. gemacht; das werde denn auch gar nicht behauptet. Die M GmbH sei eine ordentliche, im schweizerischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft, verfüge über einen gesetzesgemäss besetzten Verwaltungsrat, führe eine ordentliche und geprüfte Buchhaltung, unterhalte einen zu den Geschäftszeiten durch zumindest eine Person besetztes Büro in CH-9435 Heerbrugg und wickle die sowohl gegenüber den heimischen Behörden als auch gegenüber der schweizerischen Staatsanwaltschaft mehrfach offen gelegten Leistungen tatsächlich ab, bzw. organisiere in ihrem Verantwortungsbereich diese Leistungen. Was daran "Schein" sein solle, habe bislang niemand darlegen können.
Die angebliche Strafbarkeit nach UWG leite das Erstgericht ausschliesslich aus der Tatsache ab, dass nicht klar sei, wer hinter der Gesellschaft stehe. Nach liechtensteinischem Recht (und wohl auch nach schweizerischem Recht) sei es jedenfalls nicht strafrechtlich verboten, anonym "hinter einer Gesellschaft zu stehen"; vielmehr sei das die grundsätzlich legale Realität im weltweiten Gesellschaftswesen, denn gerade ein liechtensteinisches Gericht werde wohl nicht die Auffassung vertreten können, dass beispielsweise die Einsetzung eines treuhänderisch tätigen Verwaltungsrates oder die Inanspruchnahme einer (Sitz-)Gesellschaft zum Zwecke der Anonymisierung des wirtschaftlich Berechtigten strafrechtlich verboten sei.
Die Annahme einer beiderseitigen Strafbarkeit sei vor diesem Hintergrund qualifiziert unrichtig und willkürlich.
Selbst wenn man annehmen würde, dass der Sachverhalt unter Art. 3 lit. b UWG subsumierbar sei, wäre die Rechtshilfe deshalb unzulässig, weil sie einen unverhältnismässigen Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Wahrung des Brief- und Schriftengeheimnisses begründen würde.
Nach liechtensteinischem Recht begründe ein Verstoss gegen Art. 3 lit. b UWG (lediglich) eine Übertretung, die mit Busse zu bestrafen sei (Art. 22 Abs. 1 UWG). Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde ON 47 die Auffassung vertreten, dass die Leistung von Strafrechtshilfe eine gewisse Mindestschwere des die Rechtshilfe auslösenden Delikts aufweisen müsse. Das Obergericht verneine das Erfordernis einer Mindestschwere, da eine solche im EuRhÜbk und im RHG nicht positiviert sei. Indes ergebe sich das Erfordernis einer Mindestschwere nach Ansicht der Beschwerdeführerin bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Das UWG enthalte überwiegend zivil- und verwaltungs(-straf)rechtliche Normen. Die überwiegenden Delikte und auch das in Rede stehende Delikt nach Art. 3 lit. b UWG, die unter gerichtliche Strafe gestellt würden, seien Privatanklagedelikte (Oberste Gerichtshof vom 6. August 1998, 05 Vr 145/98, LES 1999, 61 [62]).
Würde man nämlich nur darauf abstellen, ob der behauptete widerrechtliche Sachverhalt in die Zuständigkeit eines Gerichtes falle oder nicht, seien aus liechtensteinischer Sicht sämtliche verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen rechtshilfefähig, also beispielsweise auch die Rodung oder die unterlassene Erhaltung des Waldes (Art. 49 WaldG, welcher übrigens eine höhere Strafdrohung als Art. 22 UWG vorsehe).
Selbst wenn man sohin davon ausgehe, dass es sich bei der behaupteten Verletzung des Art. 3 lit. b um eine "Strafsache" i. S. d. Art. 50 Abs. 1 RHG gehandelt habe, wäre es jedenfalls unzulässig, auf Basis einer derartigen Verdachtslage in massiver Weise elementare Grundrechte der Beschwerdeführerin zu verletzen.
Mit Erlass des RHG habe der Gesetzgeber wohl auch nicht im Auge gehabt, Strafrechtshilfe beispielsweise für eine behauptete unterlassene Erhaltung eines Waldes zu ermöglichen; es werde dem Gesetzgeber vielmehr zu unterstellen sein, dass er beim Begriff der Strafsache i. S. d. Art. 50 Abs. 1 RHG an Tatbestände mit einer gewissen Mindestschwere gedacht habe.
Im Rahmen einer Abwägung überwiege nach Ansicht der Beschwerdeführerin in casu jedenfalls der Schutz der Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerin, und erweise sich die Leistung von Rechtshilfe in Form einer zwangsweisen Beschlagnahme und Ausfolgung von Bankunterlagen als unverhältnismässiger Grundrechtseingriff.
5.4. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird Folgendes vorgebracht:
Die auch nur abstrakte Eignung sei von der Beschwerdeführerin nicht nur, wie von der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt, einigermassen, sondern detailliert und substantiiert bestritten worden (ON 39 Ziff. 41 ff., insbes. Ziff. 54 bis 63). Sowohl das Erstgericht als auch das Obergericht wären deshalb verpflichtet gewesen, die gegenteilige Auffassung zumindest minimal zu begründen.
Das Erstgericht habe auf diese Einwendungen überhaupt nicht reagiert. Diesbezüglich liege offenkundig eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Aber auch das Obergericht lasse sich auf eine (minimale) Bestreitung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen nicht ein. In einer allgemeinen Grundsatzbegründung führe das Obergericht vielmehr aus, dass es zur Abklärung des bestehenden Verdachtes und zur Verhängung allfälliger Massnahmen betreffend Bereicherungsabschöpfung und/oder Verfall jedenfalls erforderlich sei, die Verwendung der deliktisch erlangten Vermögenswerte, also den Fluss der kontaminierten Gelder, umfassend abzuklären, wozu grundsätzlich die vollständige Öffnung der betroffenen Konten erforderlich und zweckmässig sei, weil auch die Ermittlung und Herkunft legaler Mittel und deren Weiterverwendung zu legalen Zwecken zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich sei.
Die Begründung des Obergerichtes laufe nun aber darauf hinaus, dass bei der Beschlagnahme von Bankunterlagen immer und generell sämtliche Bankunterlagen zu beschlagnahmen seien und eine vollständige Kontoöffnung vorzunehmen sei, weil sich bei Rechtshilfesachverhalten (bei denen ja i. S. d. Vertrauensgrundsatzes auf den von der ersuchenden Behörde behaupteten Verdacht vertraut werde) auf jedem betroffenen Bankkonto immer und automatisch legale und (gemäss dem Rechtshilfesachverhalt, auf den vertraut werde) inkriminierten Vermögenswerte befänden.
Die Grundsatzbegründung des Obergerichtes sei auf jeden Rechtshilfesachverhalt anwendbar und laufe somit auf einen Automatismus dahingehend hinaus, dass die blosse Existenz eines Rechtshilfeersuchens ausreiche, eine vollständige Kontoöffnung durchzuführen, ohne überhaupt zu prüfen, ob die zu beschlagnahmenden Bankunterlagen etwas zur Aufklärung des behaupteten Verdachtes beitragen könnten oder ob überhaupt irgendeine Verwicklung der betroffenen Gesellschaft in den behaupteten, verdächtigen Sachverhalt vorliege. Das Erfordernis einer zumindest gewissen Konnexität zwischen behauptetem Rechtshilfesachverhalt und der konkret beantragten Rechtshilfeleistung sei damit vollständig unterlaufen worden.
Wenn das Obergericht deshalb die Auffassung vertrete, dass es angesichts seiner Grundsatzbegründung auch unter Bedachtnahme auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen keiner substantiierten Begründung der abstrakten Beweiseignung der von der ersuchenden Behörde begehrten Unterlagen bedürfe, verstosse dies nach Ansicht der Beschwerdeführerin gegen ihr Grundrecht auf rechtsgenügliche Begründung.
Es sei an dieser Stelle noch einmal zu betonen, dass es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch unter Zugrundelegung eines abstrakten Eignungsmassstabes sehr wohl problematisch sei, wenn die Rechtshilfegewährung erfolge, ohne dass Indizien für eine Verwicklung der betroffenen Gesellschaft in den verdächtigten Sachverhalt vorlägen (StGH 2003/11, LES 2006, 1 [7, Erw. 3.5]).
Dass solche Indizien nicht vorlägen, habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Ausfolgungstagsatzung detailliert begründet. Jedenfalls könne es nicht angehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer vertraglichen Beziehungen mit der M GmbH in das Rechtshilfeverfahren mit hineingezogen werde. Die fehlende Verwicklung sei auch deshalb offenkundig, weil der behaupteterweise verdächtige Sachverhalt sich ausschliesslich im Endkundenbereich abspiele, die Beschwerdeführerin aber unstrittig (etwas anderes habe auch die Staatsanwaltschaft St. Gallen nicht behauptet) nicht im Endkundenbereich tätig sei. Die Beschwerdeführerin sei lediglich im Grosshandel tätig und habe mit dem Endkundenbereich nichts zu tun. Dies sei den liechtensteinischen Behörden auch bestens bekannt und ergebe sich im Übrigen aus der oben genannten Vereinbarung mit der liechtensteinischen Regierung.
Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Ausfolgungstagsatzung auch hinsichtlich der konkret beschlagnahmten Unterlagen zahlreiche und substantiierte Einwendungen erhoben, die bislang nicht erledigt seien. Es habe nämlich insbesondere bislang niemand erklären können, inwiefern
die Lohnauszahlungen an die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin,
die laufenden Kosten für den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin (Miete; Sozialversicherungsabgaben; etc.)
fiskalische Angelegenheiten (Steuerabrechnungen mit in- und ausländischen Steuerkassen, Geschäftstransaktionen, die offenkundig ausschliesslich den Grosshandel beträfen,
geschäftsstrategische Zahlungen, banktechnische Buchungen und Veranlagungen
auch nur irgend etwas mit dem inkriminierten Sachverhalt zu tun haben oder mit diesem eine gewisse Konnexität aufweisen sollten. Es handle sich hierbei vielmehr um eine klassische fishing expedition: Man hoffe, aus den Bankunterlagen der Beschwerdeführerin irgend etwas zu finden, was die bisher offenkundig ungerechtfertigten Ermittlungen legitimieren könnte. Allerdings habe auch die Staatsanwaltschaft St. Gallen keine Erklärung, wonach sie bei der Beschwerdeführerin überhaupt suche.
Die Beschwerdeführerin vertrete daher die Auffassung, dass die zitierte allgemeine Grundsatzbegründung durch das Obergericht den Anforderungen nach Art. 43 LV nicht genüge.
6. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 30. November 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 insoweit Folge, als dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde untersagt wurde, die in Spruchpunkt 2 des Beschlusses des Obergerichtes (ON 54) genannten Unterlagen an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde auszufolgen.
8. Mit Schriftsätzen vom 10. Februar und 26. März 2012 legte die Beschwerdeführerin dem Staatsgerichtshof weitere Urkunden vor mit dem Hinweis, dass sie zum Vortrag dieser neuen Tatsachen gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2006/28) berechtigt sei.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2011/188 und zu StGH 2011/202 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 25. Oktober 2011, 12 RS.2011.203-54, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde wurde auch frist- und formgerecht eingebracht.
1.2. Es fragt sich jedoch, ob in die Prüfung der vorliegenden Individualbeschwerde auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin gemäss deren Schriftsätzen vom 10. Februar und 26. März 2012 samt den beigelegten Urkunden einzubeziehen ist.
Die Beschwerdeführerin argumentiert unter Berufung auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2006/28, dass diese Nova im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren zulässig seien. Dem ist aus folgenden Erwägungen zu widersprechen:
Der Staatsgerichtshof argumentiert in der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Entscheidung, dass zumindest in Rechtshilfesachen neue Tatsachen im Rechtsmittelverfahren in verfassungskonformer Lückenfüllung der Strafprozessordnung zu berücksichtigen sind, wenn diese erst nach Ablauf der Beschwerdefrist verfügbar geworden sind (StGH 2006/28, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; ebenso StGH 2009/129, Erw. 5.2). Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf das ordentliche Verfahren, nicht auch auf das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof. Hierzu gilt nach wie vor die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach Nova in aller Regel nicht zu berücksichtigen sind. Denn der Staatsgerichtshof hat als Verfassungsgericht nur darüber zu entscheiden, ob die letzte ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhalts eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen hat (StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]).
Demnach sind im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren die Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 10. Februar und 26. März 2012 samt Beilagen nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist aber auf die vorliegende Individualbeschwerde einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, dass der die Grundlage des schweizerischen Strafverfahrens bildende Sachverhalt schon Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen liechtensteinischen Strafverfahrens gewesen sei.
2.1. Die Beschwerdeführerin erhebt diese Rüge zwar primär im Zusammenhang mit den Verfahrensgrundsätzen von ne bis in idem sowie von Treu und Glauben. Indessen ist dieses Vorbringen auch im Lichte des Schutzes der Privat- und Geheimsphäre bzw. des Hausrechts gemäss Art. 32 Abs. 1 LV relevant (StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]).
2.2. Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, nämlich eine genügende gesetzliche Grundlage und insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden (StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]). Die gesetzliche Grundlage für Hausdurchsuchungen bzw. Urkundenbeschlagnahmungen im Rahmen eines Strafverfahrens ist in § 92 Abs. 1 StPO enthalten. Danach ist für die Setzung entsprechender strafprozessualer Zwangsmassnahmen ein "gegründeter Verdacht" erforderlich, dass damit Beweismittel zumindest für ein Verbrechen oder Vergehen gefunden werden können. Bei entsprechenden Zwangsmassnahmen im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens hat sich dieser Verdacht im Gegensatz zum inländischen Strafverfahren nicht aufgrund der Ermittlungen der inländischen Strafverfolgungsbehörden, sondern aufgrund des Rechtshilfesachverhalts zu ergeben. Dieser Rechtshilfesachverhalt ist jedoch im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes zu behandeln, was impliziert, dass die Richtigkeit der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung in der Regel zu vermuten ist (StGH 2002/5, Erw. 3.3.2). Entgegen den landgerichtlichen Erwägungen besteht eine Ausnahme von dieser Richtigkeitsvermutung aber nicht nur, wenn ein Rechtsmissbrauch der ersuchenden Behörde indiziert ist, sondern auch dann, wenn die Sachverhaltsdarstellung krass widersprüchlich und lückenhaft ist sowie wenn parate Beweismittel den Rechtshilfesachverhalt widerlegen (StGH 2008/37+88, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]).
2.3. Im Beschwerdefall wird, wie erwähnt, geltend gemacht, dass die Gegenstand des schweizerischen Strafverfahrens bildenden Verdachtsmomente von den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden in einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren untersucht worden seien. Wenn dem tatsächlich so ist, dann ist die Rechtshilfe auf der Basis der gegenwärtigen Aktenlage unzulässig. Denn im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gibt es kaum ein parateres Beweismittel zur Widerlegung eines Rechtshilfesachverhalts, als entsprechende Abklärungen der eigenen Behörden und insbesondere ein rechtskräftig abgeschlossenes inländisches Strafverfahren.
In Bezug auf diesen Prüfungsgegenstand bieten die von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachten Verfahrensgrundsätze von ne bis in idem und Treu und Glauben keinen weitergehenden Grundrechtsschutz, sodass auf diese beiden Grundrechtsrügen hier auch nicht weiter einzugehen ist.
2.4. Das Obergericht argumentiert, dass das damalige Inlandsverfahren gegen andere Personen als den Verdächtigen im schweizerischen Strafverfahren und wegen Verstössen gegen das UWG geführt worden sei; und wegen des Betrugsverdachts sei lediglich gegen unbekannte Täter und auf anderer sachverhaltsmässiger Grundlage ermittelt worden.
Diese Begründung überzeugt nicht. Wie die Beschwerdeführerin anführt, war im Strafverfahren 3R RU.2008.81 (vormals 13 UR.2008.140) das Thema RMA-Nummern und Telefon-Hotline/Warteschlaufen auch Gegenstand der damaligen Strafuntersuchung. Dies ergibt sich klar aus mehreren Strafanzeigen (Beilagen zu ON 9) oder auch aus den untersuchungsrichterlichen Verdächtigteneinvernahmen ON 29 (S. 4) und ON 30 (S. 9). Dabei kann es dann tatsächlich nicht mehr entscheidend sein, ob das Strafverfahren damals noch gegen andere Personen und unter Verwendung einer anderen Gesellschaft bzw. nur wegen UWG-Verstössen und nicht wegen Betrugsverdachts geführt wurde. Denn wesentlich ist, wie erwähnt, dass es um das gleiche Geschäftsgebaren ging und dass dieses (ausser einem UWG-Verstoss wegen mangelnder Preistransparenz) als strafrechtlich nicht relevant taxiert wurde.
Ebenso wenig überzeugt die Argumentation des Landgerichtes, wonach neu Untersuchungsgegenstand sei, dass den Kunden suggeriert werde, dass nur mit der RMA-Nummer eine reibungslose Rückabwicklung möglich sei. Denn es ist nicht ersichtlich, was daran gegenüber dem schon in den früheren Strafanzeigen erhobenen Vorwurf neu sein soll. Hieran ändert auch nichts, dass im Rechtshilfeersuchen besonders harausgehoben wird, dass diese RMA-Nummern nur die umgekehrt gelesenen Bestellnummern seien. Wesentlich ist auch hier der Vorwurf, dass diese Nummern jedenfalls nicht ohne Weiteres bekannt seien und den Kunden die Notwendigkeit der telefonischen Abfrage der Nummern suggeriert werde.
Aus dem aktuellen Rechtshilfesachverhalt sind somit keine wesentlichen neuen Vorwürfe ersichtlich, welche über den Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen liechtensteinischen Strafverfahrens hinausgingen. Damit ist aber im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes mittels parater Beweismittel, nämlich aufgrund des abgeschlossenen Strafverfahrens 3R RU.2008.281, der vorliegende Rechtshilfesachverhalt widerlegt und der darin geäusserte Verdacht als Grundlage für die erfolgte Urkundenbeschlagnahmung gemäss § 92 Abs. 1 StPO ist entkräftet. Die Rechtshilfe kann unter diesen Umständen jedenfalls derzeit nicht gewährt werden.
2.5. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 54) war aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
Rechtshilfe könnte im Beschwerdefall nur gewährt werden, wenn die ersuchende Behörde in einer Ergänzung des Rechtshilfeersuchens wesentliche zusätzliche Verdachtsmomente aufzeigen könnte, welche sich nicht schon aufgrund der früheren Abklärungen der liechtensteinischen Behörden als strafrechtlich irrelevant erwiesen.
Anzumerken ist, dass sich der Staatsgerichtshof bewusst ist, dass das hier zu beurteilende Geschäftsgebaren keineswegs unproblematisch ist und dass die umfangreichen Beschwerdeausführungen über die vermeintliche Korrektheit der Handhabung der RMA-Nummern letztlich kaum überzeugen können. Offensichtlich ist aber auch, dass sich gegen ein solches Geschäftsgebaren strafrechtlich und - wie das Urteil des Amtsgerichtes Heilbronn zeigt - sogar zivilrechtlich nur schwer etwas ausrichten lässt. Dieser Eindruck wird auch dadurch bestätigt, dass in Liechtenstein zudem eine Task Force eingesetzt und als einziges Ergebnis erreicht wurde, dass der Endverkauf ins Ausland verlegt wurde - mit dem Resultat, dass die liechtensteinischen Behörden aufgrund des vorliegenden Rechtshilfeersuchens aus der Schweiz nun doch wieder mit der gleichen Problematik konfrontiert sind; wobei es auf der Grundlage des Rechtshilfesachverhalts überrascht, dass im schweizerischen Strafverfahren über den Verdächtigen die Untersuchungshaft verhängt wurde.
3. Trotz der Beschwerdestattgebung ist im Hinblick auf eine allfällige erfolgreiche Ergänzung des Rechtshilfeersuchens im zweiten Verfahrensgang aus verfahrensökonomischen Gründen auch noch zu den weiteren Grundrechtsrügen der Beschwerdeführerin kurz Folgendes auszuführen:
3.1. Zunächst überzeugt das Beschwerdevorbringen, dass das Landgericht nicht auf eine konkrete UWG-Bestimmung hinweise, schon deshalb nicht, weil es im schweizerischen Ersuchen um Art. 3 Bst. b CH-UWG geht und der liechtensteinische Artikel die gleiche Nummerierung aufweist. Zudem erwähnt das Landgericht in ON 41 sehr wohl "Art. 3b i. V. m. Art. 22 FL-UWG".
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann dabei auch der Betrieb einer Scheinfirma durchaus unter Art. 3 Bst. b UWG fallen. Wenn die Beschwerdeführerin dabei auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verweist, wonach die Anonymisierung des wirtschaftlich Berechtigten bei einer (Sitz-)Gesellschaft für sich allein kein Indiz für einen relevanten Zusammenhang mit Straftaten sei (StGH 2003/11, LES 2006, 1 [7, Erw. 3.5]), so ist dies hier nicht einschlägig. Denn im Beschwerdefall geht es um den Endverkauf, und wenn hier dem Konsumenten ein falscher Eindruck über die Identität seines Vertragspartners vermittelt wird, kann dies sehr wohl im Sinne von Art. 3 Bst. b UWG relevant sein.
Auch hat das Obergericht eine Alternativbegründung für die Zulässigkeit der Rechtshilfe für das UWG-Delikt gegeben und argumentiert, dass im Gegensatz zur Auslieferung weder Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 ERHÜ noch Art. 51 Abs. 1 RHG eine bestimmte Mindestschwere des in Frage kommenden Delikts verlangen. Dieses Argument des Obergerichtes ist zwar im Grundsatz zutreffend, überzeugt aber dann nicht, wenn, wie im Beschwerdefall, aufgrund des Rechtshilfeersuchens Hausdurchsuchungen und Urkundenbeschlagnahmungen angeordnet werden. Wie vorne unter Punkt 2.2 ausgeführt wurde, sind Hausdurchsuchungen nach § 92 Abs. 1 StPO nicht zulässig, wenn sich der Verdacht allein auf eine Übertretung richtet.
Falls sich demnach in einem allfälligen zweiten Verfahrensgang eigenständige Verdachtsmomente allein bezüglich dieses UWG-Delikts ergeben sollten, wäre die Urkundenbeschlagnahmung zu Unrecht erfolgt. Eine Ausfolgung an die ersuchende Behörde wäre demnach nicht zulässig.
3.2. Schliesslich wäre nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch die abstrakte Eignung der beschlagnahmten Urkunden zu bejahen. Im Lichte des bei Grundrechtseingriffen strikt zu beachtenden Verhältnismässigkeitskriteriums ist der Umfang der Urkundenbeschlagnahmung zwar auch in zeitlicher Hinsicht im Wesentlichen auf den relevanten Deliktszeitraum zu beschränken. Dies ist hier aber der Fall, da Urkunden nur ab dem 1. Oktober 2010 herauszugeben waren. In diesem Zeitrahmen ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch relevant, wie möglicherweise inkriminierte Gelder verwendet wurden; ob etwa für Lohnzahlungen etc. oder aber für Ausschüttungen an beschuldigte Personen.
4. Aus all diesen Gründen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
5. Der Beschwerdeführerin waren auf der Grundlage eines Streitwertes von CHF 20'000.00 Vertreterkosten in Höhe von CHF 1'702.84 (TP 3C, 40 % ES, 8 % MwSt. sowie Eingabegebühr) anstatt der geltend gemachten CHF 1'864.62 zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und 5 GGG.