StGH 2011/187
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Juni 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 25. Oktober 2011, 03ES.2011.75-20
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 1'013.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 25. Oktober 2011, 03 EX.2011.75-20, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Strafantrag vom 1. August 2011 (ON 2) beantragte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretung nach Art. 21 Abs. 1 BMG sowie wegen des Vergehens nach Art. 20 Abs. 1 Iit. d BMG in zwei Fällen.
2. Mit Urteil vom 6. September 2011 (ON 10) erkannte das Landgericht den Beschwerdeführer der Übertretung nach Art. 21 Abs. 1 BMG schuldig und verurteilte ihn hierfür zu einer Busse von CHF 500.00 sowie gemäss § 305 Abs. 1 StPO zum Ersatz der mit CHF 300.00 bestimmten Kosten des Strafverfahrens. Hingegen sprach das Landgericht den Beschwerdeführer vom Vorwurf des Vergehens nach Art. 20 Abs. 1 Iit. d BMG in beiden angeklagten Fällen gemäss § 207 Ziff. 3 StPO frei. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Mit Kostenbestimmungsantrag vom 7. September 2011 (ON 11) beantragte der Beschwerdeführer die Bestimmung der ihm vom Land Liechtenstein zu ersetzenden Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung mit insgesamt CHF 1'013.50. Gesamthaft seien ihm Verteidigungskosten in Höhe von CHF 1'520.30 entstanden. Nachdem er in zwei von drei Anklagepunkten freigesprochen worden sei, habe ihm das Land Liechtenstein zumindest zwei Drittel seiner Verteidigungskosten zu ersetzen.
4. Mit Beschluss vom 14. September 2011 (ON 13) wies das Landgericht den Kostenbestimmungsantrag des Beschwerdeführers ab. Begründet wurde dieser Beschluss, soweit beschwerdegegenständlich relevant, wörtlich wie folgt: "... Wie sich aus dem dargestellten Verfahrensgang ergibt, wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 06.09.2011 rechtskräftig wegen einer Übertretung nach Art. 21 BMG und gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Nur dann, wenn der Beschuldigte vollständig freigesprochen worden wäre, hätte er Anspruch auf Kostenersatz. § 306 StPO bestimmt nämlich, dass dann, wenn ein Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird, die Kosten der Verteidigung vom Land zu tragen sind. Das gegenständliche Verfahren hat aber mit einem verurteilenden Erkenntnis geendet, sodass der Verurteilte seine Verteidigungskosten selbst zu tragen hat."
5. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 13) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht erhoben, welcher das Obergericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 (ON 20) keine Folge gegeben hat. Seine Entscheidung hat das Obergericht wie folgt begründet:
5.1. Die hier massgebliche Rechtsfrage laute, ob dem Angeklagten, falls die Anklage mehrere Anklagepunkte umfasse bzw. sich diese auf mehrere strafbare Handlungen des Angeklagten bezogen habe, und das Verfahren teils mit Schuldsprüchen, teils mit Freisprüchen geendet habe, vom Staat die auf die Freisprüche entfallenden Kosten seiner Verteidigung anteilsmässig zu ersetzen seien, namentlich die Kosten des als Verteidiger frei gewählten Rechtsanwaltes. Diese Frage sei aus folgenden Erwägungen zu verneinen.
5.2. Aus Sicht des Angeklagten, welcher einen Rechtsanwalt als Verteidiger frei gewählt habe, seien - soweit gegenständlich relevant (z. B. interessiere der Pauschalkostenbeitrag gemäss § 305a StPO hier nicht; ebenso wenig Rechtsvertretungs- oder sonstige Kosten eines Privatbeteiligten oder Privatanklägers) - im Hinblick auf die Kostenfolgen des Strafverfahrens folgende Posten von Bedeutung: 1. Die Verfahrenskosten, nämlich die Gerichtsgebühren gemäss § 300 StPO i. V. m. Art. 40 GebG sowie die Gerichtskosten gemäss § 301 Abs. 1 Ziff. 1 bis 7 StPO; 2. die eigenen Kosten der (rechtsanwaltlichen) Verteidigung.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang letztlich der Angeklagte oder das Land Liechtenstein - der Staatsanwalt könne nie zum Ersatz der Kosten verurteilt werden (§ 306 Abs. 3 StPO) - die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren und Gerichtskosten) zu tragen habe, regele für den Fall eines (Teil-) Schuldspruchs § 305 StPO und für den Fall eines (vollumfänglichen Freispruchs) § 306 Abs. 1, 1. Satz 1. HS StPO.
Unter die in § 305 StPO angesprochenen "Kosten des Strafverfahrens" würden nicht auch die Kosten der Verteidigung des Angeklagten fallen, weshalb § 305 Abs. 2 StPO für den hier interessierenden Fall nicht einschlägig sei. Vielmehr seien unter den in § 305 Abs. 1 StPO erwähnten "Kosten des Strafverfahrens" nur die in § 300 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 40 GebG und § 301 Abs.1 Ziff. 1 bis 7 StPO angeführten Gerichtsgebühren und Gerichtskosten zu verstehen, deren Ersatz durch den Angeklagten vom Staat verlangt werden könne. Dies ergebe sich schon daraus, dass § 305 StPO explizit den Ersatz der Kosten durch den bzw. die Angeklagten, also deren Kostenersatzpflicht, anspreche; mit "Ersatz von Kosten" könnten jedoch schon rein grammatikalisch nur Kosten eines Dritten (hier: des Landes Liechtenstein) angesprochen sein, zumal einer Ersatzpflicht, wie jeder Pflicht, als notwendiges Korrelat ein entsprechendes Recht eines vom Verpflichteten Verschiedenen gegenüberstehe. § 305 StPO regele daher nur die Ersatzpflicht des Angeklagten gegenüber dem Staat, nicht aber die Ersatzpflicht des Staates gegenüber dem Angeklagten. Dass mit den "Kosten des Strafverfahrens" in § 305 Abs. 1 StPO nur die Gerichtsgebühren und Gerichtskosten angesprochen sein könnten, nicht aber auch die Kosten der Verteidigung des Angeklagten, ergebe sich weiter aufgrund folgender Erwägungen: Abs. 1 von § 305 StPO sei zweifellos im Zusammenhang mit den Absätzen zwei und drei dieser Bestimmung zu sehen. Gemäss Abs. 3, 1. Satz von § 305 StPO gehe die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten nicht auf die Erben über. Selbstredend falle die Honorarforderung des Verteidigers gegenüber dem Angeklagten als privatrechtliche Forderung im Falle des Ablebens in die Erbmasse (des Angeklagten) und sei kaum anzunehmen, dass der Gesetzgeber die privatrechtlichen Honorarforderungen des Verteidigers gegenüber seinem Mandanten von den vererblichen Passiva habe ausnehmen wollen. Hieraus resultiere, dass mit den "Kosten des Strafverfahrens" deren Ersatz § 305 StPO anspreche, nur die öffentlich-rechtlichen Gerichtsgebühren- und Gerichtskostenforderungen im Sinne der §§ 300 Abs. 1, 301 Abs. 1 StPO gemeint sein könnten. Auch könne § 305 StPO von seiner systematischen Stellung im Gesetze her wohl nur auf die in den vorangehenden Bestimmungen der § 300 bis 304 StPO geregelten Kosten Bezug nehmen, zumal nicht anzunehmen sei, dass der Gesetzgeber den § 305 StPO wahllos/unsystematisch in die Kostenbestimmungen der StPO eingeordnet habe. Weiter unterscheide § 306 Abs. 1, 1. Satz explizit zwischen den Kosten des Verfahrens und jenen der Verteidigung, welche Unterscheidung überflüssig wäre, wenn die Kosten des Verfahrens auch die Kosten der Verteidigung umfassen würden. Schliesslich spreche auch § 308 StPO explizit - wie § 305 Abs. 1 StPO - von den Kosten des Strafverfahrens. Dass der Gesetzgeber den Strafgerichten unter den Voraussetzungen des § 308 Abs. 1 StPO, nämlich bei Bedürftigkeit und fehlenden Mitteln zur Schadenswiedergutmachung des Angeklagten, die Möglichkeit habe einräumen wollen, die privatrechtliche Honorarforderung des Verteidigers gegenüber seinem Mandanten, dem Angeklagten, für uneinbringlich zu erklären, könne ernsthaft nicht angenommen werden und würde dem Institut des Verfahrenshilfeverteidigers (§ 26 Abs. 2 StPO) zuwiderlaufen. Unter den Kosten des Strafverfahrens i. S. des § 305 StPO könnten daher jedenfalls nur die in den §§ 300 Abs. 1, 301 Abs. 1 Ziff. 1 bis 7 StPO angesprochenen Kosten der öffentlichen Hand gemeint sein. Dass der Gesetzgeber den gleichen Begriff ("Kosten des Strafverfahrens") in § 308 StPO anders verstanden habe als in § 305 StPO, könne zudem dem Gesetze nicht entnommen werden.
Um es auf den Punkt zu bringen: § 305 StPO regele ausschliesslich die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gegenüber dem Staat, nicht aber umgekehrt. Dies entspreche im Übrigen auch der Lehre und Rechtsprechung zur österreichischen Rezeptionsvorlage des § 389 öStPO.
5.3. Hinsichtlich der Tragung der Verteidigungskosten des Angeklagten sei demnach nicht § 305 StPO, sondern zunächst § 310 1. Satz StPO einschlägig, wonach der Angeklagte diese Kosten grundsätzlich selbst zu tragen habe. Hiervon sei - soweit beschwerdegegenständlich relevant - gemäss § 306 Abs. 1, 1. Satz 2. HS StPO eine Ausnahme zu machen, falls "das Strafverfahren auf andere Weise als durch verurteilendes Erkenntnis beendigt" werde, in welchem Fall die Kosten der Verteidigung vom Staat zu tragen seien.
Als Rezeptionsgrundlage der Iiechtensteinischen StPO habe generell die österreichische StPO gedient. So hätten auch den in den §§ 300 ff. StPO enthaltenen Kostenbestimmungen die Kostenbestimmungen der §§ 380 ff. ö-StPO als Rezeptionsvorlage gedient, und zwar, soweit gegenständlich relevant, dem § 305 StPO der § 389 ö-StPO, dem § 306 StPO die §§ 390 u. 393a ö-StPO und dem § 310 1. Satz StPO der § 393 Abs. 1 ö-StPO. Eine massgebliche Abweichung zur Rezeptionsvorlage bestehe nur mit Bezug auf § 306 StPO und insoweit, als gemäss § 306 Abs. 1, 1. Satz StPO im Falle eines Freispruchs nicht nur sämtliche Kosten des Verfahrens (entsprechend § 390 Abs. 1 ö-StPO) vom Staat zu tragen seien, sondern vom Staat dem freigesprochenen bzw. nicht verurteilten Angeklagten auch sämtliche (notwendigen und zweckdienlichen) Kosten der Verteidigung zu ersetzen seien, während gemäss der von der österreichischen Lehre zum Teil (z .B. Birklbauer, Zum Ersatz der Verteidigerkosten bei einem Freispruch, RZ 2001, 106; Müller, Verteidigungskostenbeitrag bei Freispruch, AnwBI 1988, 190; Swoboda, Die ganz legale Ausbeutung des Unschuldigen im Strafverfahren, ÖJZ 1994, 687) als ungerecht empfundenen Regelung des § 393a ö-StPO dem freigesprochenen Angeklagten vom Staat lediglich Barauslagenersatz und ein Pauschalkostenbeitrag zu seinen Verteidigungskosten zu leisten sei.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, welche auch vom Staatsgerichtshof wiederholt gebilligt worden sei, sei rezipiertes Recht, sofern triftige Gründe dem nicht entgegenstünden, im Inland so anzuwenden, wie es von den Höchstgerichten des Ursprungslandes, hier also dem österreichischen Obersten Gerichtshof, angewendet werde. Auch nach österreichischer Praxis des dortigen Höchstgerichts finde kein Ersatz - auch kein teilweiser - hinsichtlich der Kosten der Verteidigung des Angeklagten von Seiten des Staates statt, wenn das Strafverfahren teils mit Schuld- und teils mit Freispruch ende, sondern finde ein solcher Verteidigerkostenersatz von Seiten des Staates nur im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs statt (EvBI 1999/81 = RZ 1999/41; RZ 1982/2; Lendl, WK-StPO, § 393a Rz. 3). Triftige Gründe, welche für ein Abweichen von dieser Rechtsprechung im Ursprungsland sprechen würden, seien nicht auszumachen.
5.4. Es sei auch nicht vom Vorliegen einer im Wege der Analogie - z. B. durch analoge Anwendung der Kostentragungsregel des § 43 ZPO oder des § 305 Abs. 2 StPO - zu schliessenden Gesetzeslücke, sondern vielmehr von einem entsprechenden qualifizierten Schweigen bzw. einer bewusst negativen Anordnung des Gesetzgebers auszugehen. Hinsichtlich der Tragung der Kosten des Strafverfahrens im Falle eines Teilfreispruchs habe nämlich der Gesetzgeber in § 305 Abs. 2 StPO eine explizite Regelung getroffen; ebenso für den Fall, dass bei der Privat- oder Subsidiaranklage das Verfahren teils mit Freispruch, teils mit Schuldspruch ende, hinsichtlich der Kostenersatzpflicht des Privat- bzw. Subsidiaranklägers gegenüber dem Staat betreffend die Kosten des Verfahrens und gegenüber dem Angeklagten betreffend dessen Verteidigungskosten (§ 306 Abs. 2, 2. Satz StPO i. V. m. § 311 Abs. 1 StPO). Der Gesetzgeber sei sich also bei Erlass der Kostenbestimmungen der §§ 300 ff. StPO offensichtlich der Möglichkeit, dass ein Strafverfahren bei mehreren Anklagepunkten teilweise mit Schuld- und teilweise mit Freispruch enden könne, sehr wohl bewusst gewesen. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber für diesen Ausgang des Verfahrens für die genannten Fälle (§ 305 Abs. 2 StPO; § 306 Abs. 2 StPO i. V. m. § 311 Abs. 1 StPO) eine explizite Regelung getroffen habe, jedoch hinsichtlich der vom Staat dem teilweise freigesprochenen Angeklagten zu ersetzenden Verteidigungskosten nicht, könne im Zusammenhalt mit dem klaren Wortlaut des § 306 Abs. 1, 1. Satz StPO, wonach es zu einem Ersatzanspruch des Angeklagten gegenüber dem Staat für die Kosten seiner Verteidigung nur dann kommen könne, wenn das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt werde, nur der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber eine Kostenersatzpflicht des Staates für den Fall eines blossen Teilschuldspruchs bzw. im Falle eines Teilfreispruches bewusst - wie in der österreichischen Rezeptionsvorlage - nicht vorgesehen habe.
5.5. Sofern der Beschwerdeführer auf die in der Entscheidung des Obergerichtes vom 16. Januar 2008, 01 KG 2006.7, verwiesene "Judikatur des Staatsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und zu Art. 6 EMRK" hinweise, sei abschliessend das Folgende zu sagen: In der angesprochenen obergerichtlichen Entscheidung werde auf das in LES 1997, 73 publizierte Urteil des Staatsgerichtshofes vom 11. Dezember 1995, AZ StGH 1994/19, verwiesen. Diese Entscheidung sei nicht einschlägig, werde darin doch lediglich - und zwar für das rechtsanwaltliche Disziplinarverfahren, auf welches entsprechend dem Verweis in Art. 37 RAG die Bestimmungen der Strafprozessordnung ergänzend und sinngemäss zur Anwendung gelangten - ausgesprochen, dass die Kostenbestimmungen der §§ 306 f. StPO auch im strafprozessualen Beschwerdeverfahren Geltung beanspruchen würden, während sich für die hier interessierende Rechtsfrage aus dieser Entscheidung nichts ergebe. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ergebe sich weder aus der Verfassung noch aus der EMRK, dass einem teilweise freigesprochenen Angeklagten die Kosten seiner Verteidigung anteilsmässig zu ersetzen seien. Der Beschwerdeführer begründe denn diese Rechtsmeinung auch mit keiner Silbe näher. Denkbar wäre, sofern der Beschwerdeführer auf Art. 6 EMRK verweise, im Zusammenhang mit der hier interessierenden Regelung des Kostenersatzes im Strafverfahren ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) bspw. dann, wenn dem teilweise freigesprochenen Angeklagten auch jene Gerichtskosten (z. B. Sachverständigengebühren) überbunden würden, welche wegen jenes Faktums angefallen seien, hinsichtlich welchem er freigesprochen worden sei. Hierfür sehe jedoch gerade § 305 Abs. 2 StPO EMRK-konform vor, dass solche Kosten vom Ersatz des Angeklagten tunlichst auszunehmen seien. Sofern der Beschwerdeführer weiter den Gleichheitsgrundsatz (Art. 31 LV) bemühe, führe er mit keiner Silbe aus, im Vergleich zu welcher Regelung die Kostentragungsregelung des § 306 Abs. 1 StPO (mit Bezug auf die Tragung der Verteidigungskosten) gleichheitswidrig sein solle und aus welchem Grunde. Soweit der Beschwerdeführer hierbei § 43 ZPO im Auge gehabt haben sollte, sei zu erwägen, dass sich die Grundsätze des Zivilverfahrens von jenen des Strafverfahrens jedenfalls derart weit unterscheiden würden, dass eine Gleichbehandlung hinsichtlich der Tragung der Rechtsvertretungskosten nicht geboten sei. Die Regelung des § 306 Abs. 1, 1. Satz StPO, wonach nur dem zur Gänze freigesprochenen Angeklagten vom Staat die (notwendigen und zweckmässigen) Kosten der Verteidigung zu ersetzen seien, jedoch im Falle eines Teilfreispruchs nicht anteilsmässig die auf den freisprechenden Teil entfallenden Verteidigungskosten, begegne aus Sicht des Beschwerdegerichtes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie erwogen, begründe der Beschwerdeführer eine Verfassungs- bzw. EMRK-Widrigkeit auch mit keiner Silbe näher.
Im Übrigen sei die vom Beschwerdeführer angezogene Entscheidung des Obergerichtes vom 16. Januar 2008, 01 KG.2006.7, deswegen für die Entscheidung in gegenständlicher Rechtssache nicht einschlägig, weil ihr ein anderer Sachverhalt wie folgt zugrunde gelegen habe: Aus dem ursprünglich wegen einer Vielzahl von Anklagefakten geführten Strafverfahren seien gemäss § 67 Abs. 3 StPO einzelne Fakten ausgeschieden worden und das Verfahren hinsichtlich der ausgeschiedenen Fakten abgesondert weiter geführt worden. Nachdem der Angeklagte wegen der nicht ausgeschiedenen Fakten rechtskräftig verurteilt worden sei, sei das ausgeschiedene Verfahren gemäss § 21 Abs. 2 lit. a StPO eingestellt worden, worauf der Angeklagte Kostenersatz im ausgeschiedenen Verfahren begehrt habe. Entgegen den Beschwerdeausführungen sei der Erlass einer Strafverfügung im Falle der Übertretung nach Art. 21 Abs. 1 BMG nicht möglich (§ 328 StPO i. V. m. § 22a Abs. 2 Ziff. 1 StPO) und bestehe auch kein Anlass anzunehmen, die Staatsanwaltschaft würde generell ohne ausreichend konkreten, eine Verurteilung zumindest in den Bereich der einfachen Wahrscheinlichkeit rückenden, Tatverdacht Anklage erheben.
5.6. Schliesslich wäre der Beschwerde, auch wenn man sich vorstehender Rechtsmeinung nicht anschliessen wollte, insbesondere wenn man also der Auffassung sein wollte, dass § 305 StPO nicht nur die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gegenüber dem Staat (für Gerichtsgebühren und Gerichtskosten) regle, sondern auch die Ersatzpflicht des Staates gegenüber dem Angeklagten (für dessen Verteidigungskosten), weshalb § 305 Abs. 2 StPO gelte, oder wenn man der Auffassung sein wollte, es liege eine gemäss § 305 Abs. 2 StPO zu schliessende echte Gesetzeslücke vor, oder es sei § 306 Abs. 1, 1. Satz StPO im Sinne der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung auszulegen, auch aus folgenden Erwägungen keine Folge zu geben:
Mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landgerichtes vom 6. September 2011 sei hinsichtlich der Kosten des Strafverfahrens erkannt worden, dass diese gemäss § 305 Abs. 1 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen seien. Es liege also eine rechtskräftige Kostenentscheidung dahingehend vor, dass die Kosten des Strafverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen seien. Falls der Beschwerdeführer der Meinung gewesen wäre, das Land Liechtenstein habe einen Teil seiner Verteidigungskosten zu tragen, hätte er die im erstinstanzlichen Urteil enthaltene Kostenentscheidung, welche ihn zur Kostentragung verpflichtet bzw. welche eine Kostenersatzpflicht des Staates zu seinen Gunsten nicht vorsehe, mittels separater Kostenbeschwerde (§ 309 Abs. 2 StPO) bekämpfen müssen, was er allerdings nicht getan habe. Ohne eine die Kostenersatzpflicht des Landes Liechtenstein zumindest dem Grunde nach vorsehende Kostenentscheidung fehle es dem Kostenbestimmungsantrag des Beschwerdeführers, mit welchem die Festsetzung des zu ersetzenden Betrages der Höhe nach begehrt werde, was eine dem Grunde nach bestehende und im Urteil auch festgestellte Kostenersatzpflicht des Staates voraussetze, an einer Basis. Vielmehr habe der zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens rechtskräftig verurteilte Beschwerdeführer die Kosten seiner Verteidigung jedenfalls selbst zu tragen (§ 311 Abs. 1 StPO).
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 25. Oktober 2011 (ON 20) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. November 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Anspruches auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 LV und des Anspruches auf ein faires Verfahren gemäss Art. 31 LV bzw. Art. 6 EMRK sowie des Anspruches auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obergerichtes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wird all dies wie folgt:
6.1. Zur Verletzung des Anspruches auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 LV und des Anspruches auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
6.1.1. Nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes sei der lückenlose Kostenersatz im gesamten Strafverfahren einschliesslich des Beschluss- und Beschwerdeverfahrens ein wichtiger Teil des Rechtsstaates. Es erscheine in der Regel als stossend, wenn der von einem Strafverfahren Betroffene auch noch finanzielle Nachteile hätte, wenn es zu keiner Verurteilung komme. Eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 306 und 307 StPO führe zum Ergebnis, dass ein Kostenersatz dann statt zu finden habe, wenn das Strafverfahren auf andere Weise als durch verurteilendes Erkenntnis ende (Verweis auf Urteil StGH vom 11. Dezember 1995, LES 1997, 73).
6.1.2. Im gegenständlichen Beschwerdefall sei eine bislang vom Staatsgerichtshof im Zusammenhang mit den Kostenersatzregelungen im Strafverfahren noch nicht thematisierte Frage zu beantworten. Wie sich aus dem Sachverhalt nachvollziehen lasse, sei der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft mit drei Anklagepunkten konfrontiert worden, welche jeweils für sich eigenständige Straffolgen nach sich gezogen hätten. Zum Anklagefaktum in Ziffer 1. sei der Beschwerdeführer bereits vor der Landespolizei und sodann auch vor dem Landgericht geständig gewesen, weswegen er in diesem Punkt wegen einer Übertretung nach Art. 21 BMG zu einer Geldbusse verurteilt worden sei.
Hingegen sei der Beschwerdeführer zu den weiteren beiden Anklagepunkten jeweils ein Vergehen nach Art. 20 BMG, welche bei weitem schwerer wogen, frei gesprochen worden, zumal sich für eine Verurteilung keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten. Damit sei der Beschwerdeführer zu einem Anklagefaktum verurteilt, zu zwei weiteren aber rechtskräftig frei gesprochen worden. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer in seinem Kostenbestimmungsantrag den Ersatz von zwei Dritteln seiner Verteidigungskosten begehrt.
6.1.3. Der bekämpfte Beschluss sei schon deswegen verfassungswidrig, weil der Beschwerdeführer hier im Vergleich zu dem im Strafverfahren zu 01 KG.2006.7 Betroffenen ungleich behandelt werde. In diesem Vergleichsfall sei dem Angeklagten ein Teilkostenersatz zuerkannt worden, dies für jene Kosten, die mit Anklagefakten im Zusammenhang gestanden hätten, welche von der Staatsanwaltschaft nach vorheriger Ausscheidung aus einem anderen Strafverfahren zurückgenommen worden seien. Nachdem diese Fakten vor ihrer Ausscheidung gemeinsam mit anderen Fakten verhandelt worden seien, welche vollumfänglich zu einer Verurteilung des Betroffenen geführt hätten, habe der Teilkostenersatz alle Verteidigungsleistungen betroffen, die für alle Fakten gemeinsam erbracht worden seien. Der Beschwerdeführer habe Anspruch darauf, in gleicher Weise einen Teilkostenersatz zu erhalten, nachdem er in zwei von drei Anklagefakten freigesprochen worden sei.
6.1.4. Aber auch im Sinne der zitierten Leitentscheidung des Staatsgerichtshofes habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz dieser anteiligen Verteidigungskosten. Denn § 306 StPO spreche von einem Anspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten, wenn das Strafverfahren auf andere Weise als durch verurteilendes Erkenntnis beendet werde. In den genannten beiden Anklagefakten habe das Verfahren mit einem Freispruch geendet, womit hier ein Kostenersatzanspruch des Beschwerdeführers bestehe. Wenn das Obergericht hier argumentiere, es wäre ein "vollständiger" Freispruch erforderlich, vermöge es nicht aufzuzeigen, welche gesetzliche Bestimmung derartiges verlangen würde. Aus § 306 StPO sei eine solche Ansicht jedenfalls nicht abzuleiten und sei hier in gleicher Weise, wie im Beschluss- und Beschwerdeverfahren ein Kostenersatz für jedes eigenständige Faktum zuzuerkennen, welches nicht durch verurteilendes Erkenntnis erledigt werde.
Es würde sich auch als stossend erweisen, wenn dem Beschwerdeführer kein Kostenersatz zugebilligt würde. Hier sei zu beachten, dass er lediglich wegen einer geringfügigen Übertretung für schuldig erkannt worden sei, welche von ihm bereits vor der Landespolizei zugestanden worden sei. Zu den Vergehensvorwürfen, die er stets bestritten habe, sei er aber freigesprochen worden, und es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer einzig wegen dem genannten Schuldspruch auch die Kosten für die erfolgreiche Verteidigung zu jenen Fakten zu tragen habe, zu welchen er frei gesprochen worden sei.
Die Situation sei vergleichbar mit einer objektiven Klagshäufung im Zivilverfahren und es werde in diesem im Rahmen des Kostenersatzes nach § 43 ZPO sehr wohl berücksichtigt, wenn eine Partei teilweise obsiege. Ebenso sei dies zu handhaben, wenn die Staatsanwaltschaft mehrere für sich selbständige Fakten zur Anklage bringe und zu einzelnen dieser selbständigen Fakten ein Freispruch erfolge. Hier bestünde für die Staatsanwaltschaft sehr wohl die Möglichkeit, jedes Faktum einer eigenständigen Anklage zugrunde zu legen, womit jeweils ein eigenständiges Strafverfahren durchgeführt würde. Natürlich sei es zweckmässig, mehrere Fakten zusammenzuziehen und in einem einzigen Verfahren abzuhandeln, jedoch dürfe dies nicht auf dem Rücken des Angeklagten ausgetragen werden und dazu führen, dass er für jene Fakten, in denen ein Freispruch erfolge, keinen Kostenersatz erhalte, während er einen solchen erhalten würde, wenn zu jedem einzelnen Faktum eine eigenständige Anklage erfolgen und ein eigenständiges Verfahren durchgeführt würde.
Bislang sei in solchen Fällen auch zu beobachten, dass die Staatsanwaltschaft so wie im Fall des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Anklageerhebung nicht wenig zurückhaltend sei, wenn ein Faktum bereits erkennbar zu einer Verurteilung führen werde. Gegenständlich sei klar gewesen, dass der Beschwerdeführer wegen seines bereits vor der Polizei abgelegten Geständnisses wegen Betäubungsmittelkonsums verurteilt werden würde. Nach der bisherigen Praxis sei damit aber für die Staatsanwaltschaft auch klar gewesen, dass jedwedes weitere angeklagte Faktum unabhängig vom Verfahrensausgang jedenfalls keine Kostenersatzpflicht für das Land verursachen würde. Nur so sei etwa erklärbar, dass gegenständlich die Anklageerhebung einzig auf Basis von Polizeiprotokollen und ohne untersuchungsrichterliche Erhebungen erfolgt sei. Wären solche durchgeführt und die angeblichen Belastungszeugen mit der Verantwortung des Beschwerdeführers konfrontiert worden, hätte sich bereits zu diesem Zeitpunkt ergeben, dass in den besagten Punkten keine Anklage zu erfolgen habe. Denn der Hauptbelastungszeuge habe bei der Schlussverhandlung ausgesagt, dass er vor der Polizei nicht ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer mit Betäubungsmitteln gehandelt und solche weitergegeben habe.
Weiters sei hier im Sinne eines fairen Verfahrens zu berücksichtigen, dass bei alleiniger Berücksichtigung jenes Faktums, welches zur Verurteilung des Beschwerdeführers geführt habe, seitens des Beschwerdeführers ein Anspruch auf eine diversionelle Erledigung nach den §§ 22a ff. StPO bestanden hätte. Dies hätte wiederum dazu geführt, dass keine Strafverhandlung durchzuführen gewesen wäre und es wären keinerlei Verteidigungskosten angefallen. Diese seien einzig deswegen notwendig gewesen weil dem genannten Faktum zwei weitere Fakten hinzugefügt worden seien, diese aber zu keiner Verurteilung geführt hätten.
Insgesamt sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es sich als geradezu stossend erweise, dem Beschwerdeführer einen Ersatz zumindest eines Teils der Verteidigungskosten zu verwehren. Der Beschwerdenführer sei in zwei von drei Anklagepunkten freigesprochen worden, welche zudem bei weitem schwerer wogen, als das von Anbeginn eingestandene Faktum. § 306 StPO sei im Sinne der oben zitierten Entscheidung des Staatsgerichtshofes verfassungskonform auszulegen und stehe mit § 305 StPO in keinem direkten Zusammenhang. Nachdem in § 306 StPO keine Einschränkung dahingehend vorgenommen werde, dass ein Angeklagter im Rahmen eines Strafverfahrens von allen angeklagten Anklagefakten freigesprochen werden müsste, um einen Kostenersatz zu erhalten, sei der Kostenersatz zuzuerkennen, sobald eine Anklage auf andere Weise als durch Verurteilung erledigt werde. Dies sei beim Beschwerdeführer in zwei von drei selbständigen Anklagefakten der Fall gewesen, weshalb ihm bezogen auf diese Fakten ein Kostenersatz zuzuerkennen sei. Diesbezüglich habe das Obergericht in der oben zitierten Entscheidung, dies in anderer Besetzung als im vorliegenden Fall, einen gangbaren Weg aufgezeigt, wie ein derartiger Teilkostenersatz zu erfolgen habe und sei ein solcher auch dem Beschwerdeführer zu gewähren.
6.1.5. Den Einwänden des Obergerichtes, welche gegen den Teilkostenersatzanspruch des Beschwerdeführers sprechen würden, sei Folgendes zu entgegnen:
Vorab sei ein Rückgriff auf die Rezeptionsvorlage in Österreich nicht zielführend, weil die Kostenersatzregelungen in der dortigen Strafprozessordnung gänzlich anders seien. Insbesondere sei in Österreich der Ersatz von Verteidigerkosten nicht vorgesehen, vielmehr erhalte dort der Betroffene nur eine Pauschale zu seinen Aufwendungen, die vom Strafgericht festgelegt werde und nach oben begrenzt sei. Wesentlich sei auch, dass in Österreich ein solcher Beitrag zu den Kosten nur dann zugestanden werde, wenn der betreffende freigesprochen werde, während in Liechtenstein ein Ersatz aller angefallenen Kosten erfolge, sofern das Strafverfahren in anderer Weise als durch Verurteilung erledigt werde. Insoweit würden hier keine deckungsgleichen Bestimmungen vorliegen, weshalb auch ein Rückgriff auf die österreichische Judikatur nicht vorzunehmen sei. Immerhin sei aber darauf hingewiesen, dass in § 393a öStPO in Absatz 2 sehr wohl ein Teilkostenersatz geregelt sei. Werde nämlich in Österreich ein Betroffener in einem Verfahren, in welchem Verteidigerzwang geherrscht habe, schlussendlich nur wegen eines Deliktes verurteilt, welches in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte falle, sei ihm ein angemessener Beitrag zu seinen Verteidigungskosten zu leisten.
Es zeige sich hier aber, dass ein Vergleich mit den Regelungen in Österreich nicht zielführend sei, weil hier wesentliche Unterschiede bestehen würden. Der Staatsgerichtshof habe denn auch die Anwendung der Judikatur aus dem Ursprungsland der rezipierten Bestimmungen nur dann für zulässig erachtet, wenn die Bestimmungen gleichlautend übernommen worden seien. Derartiges sei gegenständlich nicht der Fall, weshalb auch nicht auf die Judikatur in Österreich zurückgegriffen werden könne.
Diese Massgabe habe der Staatsgerichtshof im oben zitierten Leitentscheid zum Kostenersatz im Beschluss- und Beschwerdeverfahren bereits aufgezeigt, denn auch derartiges kenne die Rezeptionsvorlage in Österreich nicht. Ebenso wie zu dieser Frage seien daher die Bestimmungen der hiesigen StPO, insbesondere deren § 306, einer eigenständigen, verfassungskonformen Auslegung zuzuführen.
6.1.6. Auch die Argumentation des Obergerichtes, es läge ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers in § 306 StPO vor, zumal er doch in § 305 im Falle der Gebühren und Kosten sehr wohl eine Unterscheidung vornehme, überzeuge nicht. Hier sei wiederum auf die zitierte Leitentscheidung des Staatsgerichtshofes zu den Kosten im Beschwerde- und Beschlussverfahren hinzuweisen, zu welchen ebenfalls keine explizite Regelung des Gesetzgebers vorliege, eine solche aber in verfassungskonformer Auslegung sehr wohl bestehe. Hier sei auch daran zu erinnern, dass im Beschwerde- und Beschlussverfahren ein Anspruch auf Kostenersatz auch dann bestehe, wenn der Betroffene trotz erfolgreicher Beschwerdeführung nachfolgend im Hauptverfahren verurteilt werde. Was daher für das Beschwerdeverfahren gelte, habe auch für den Fall von Teilfreisprüchen zu angeklagten Fakten zu gelten. Denn es liege hier kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, sondern eine deutliche Regelung vor, dass im Falle einer anderen Erledigung als durch Verurteilung ein Kostenersatz stattzufinden habe. Dass dies im Sinne der Argumentation des Obergerichtes nur dann gelten sollte, wenn ein Freispruch zu allen angeklagten Fakten erfolge, sei der bezughabenden Bestimmung gerade nicht zu entnehmen.
Unter Rückgriff auf die Unschuldsvermutung und der daraus sich ergebenden Massgaben eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes könne § 306 StPO verfassungskonform nur so ausgelegt werden, dass der Kostenersatzanspruch des Betroffenen jedenfalls bestehe, wenn auch ein Teil der angeklagten Fakten auf andere Weise als durch Verurteilung erledigt werde. Nachdem eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung auch einen Kostenersatz im Beschluss- und Beschwerdeverfahren garantiere, dies unabhängig von einer späteren Verurteilung des Betroffenen, habe dies erst Recht für Teilfreisprüche zu gelten.
6.1.7. Unrichtig sei auch, wenn das Obergericht darzustellen versuche, im zitierten Beschluss des Obergerichtes aus dem Jahre 2008 sei ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Denn im zitierten Fall seien einzelne Anklagefakten dergestalt erledigt worden, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anklage zu diesen zurückgezogen habe, nachdem diese Fakten aus einem laufenden Strafverfahren ausgeschieden worden seien. Dieses laufende Strafverfahren habe mit einer vollständigen Verurteilung des Betroffenen geendet und habe dieser für alle Verteidigungsleistungen, welche vor Ausscheiden der später zurückgezogenen Anklagefakten für alle Anklagepunkte gemeinsam erbracht wurden, einen Teilkostenersatz begehrt, der ihm auch zuerkannt worden sei. Nachdem in § 306 StPO einzig darauf Bezug genommen werde, dass das Verfahren auf andere Weise als durch Verurteilung erledigt werde, spiele es keine Rolle, ob ein Rückzug der Anklage oder ein Freispruch erfolge. Wichtig sei einzig, dass bei gemeinsamer Verhandlung über Anklagefakten, welche teilweise zu einer Verurteilung führen würden und teilweise eben nicht, Anspruch auf Teilkostenersatz hinsichtlich jener Fakten bestehe, die zu keiner Verurteilung geführt hätten. Dies wurde im genannten Vergleichsfall so gehandhabt und sei auch gegenständlich so zu handhaben.
6.1.8. Schliesslich sei auch die Ansicht des Obergerichtes, der Beschwerdeführer hätte hinsichtlich seiner Verteidigungskosten den Kostenspruch des Strafurteils bekämpfen müssen, nicht richtig. Soweit das Obergericht hier mit § 305 StPO hantiere, setze es sich in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen auf den Seiten 4 bis 7, wonach die genannte Bestimmung sich nur auf jene Kosten beziehen würde, die der Angeklagte dem Land Liechtenstein zu entrichten habe. Diese Ansicht sei richtig und nicht zu beanstanden, belege aber, dass diese nichts mit den Verteidigungskosten des Angeklagten zu tun habe. Soweit das Landgericht den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten nach § 305 StPO verurteilt habe, habe dies damit aber eben nur die Kosten betroffen, die dieser dem Land Liechtenstein zu ersetzen habe, nicht aber seine eigenen Verteidigungskosten. Über diese sei im Kostenspruch nicht zu befinden, vielmehr leite sich der Anspruch des Angeklagten auf Ersatz seiner Verteidigungskosten originär aus § 306 StPO ab. Damit sei der Beschwerdeführer natürlich berechtigt gewesen, unabhängig vom Inhalt des Strafurteils einen Kostenbestimmungsantrag zu stellen.
Hier sei zudem zu beachten, dass das Strafgericht im Sinne der Ausführungen des Obergerichtes und des § 305 Abs. 2 StPO in Bezug auf die Kosten, welche der Angeklagte dem Land zu ersetzen habe, jenen Teil auszuscheiden habe, welcher sich auf Fakten beziehe, die zu keiner Verurteilung geführt hätten. Insoweit sei davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten in Höhe von CHF 300.00 sich einzig auf jenes Faktum beziehen würden, welches zu einer Verurteilung geführt habe, nicht aber auf diejenigen, zu denen er freigesprochen worden sei. Dies leite sich auch aus dem relativ niedrigen Kostenersatzbetrag ab. Weshalb der Beschwerdeführer hier eine Kostenbeschwerde erheben hätte sollen, sei nicht zu erkennen.
Daran ändere auch der Verweis auf § 311 Abs. 1 StPO nichts, weil sich diese Bestimmung erkennbar auf Privatanklageverfahren und sonstige spezielle Verfahrenskonstellationen beziehe, zumal hier ausdrücklich vom Ersatz der Prozesskosten gesprochen werde. Diese Bestimmung habe jedoch mit dem Ersatz der Verteidigungskosten durch das Land Liechtenstein nichts zu tun.
6.1.9. Es habe daher dabei zu bleiben, dass im Sinne der aufgezeigten Erwägungen im liechtensteinischen Strafverfahren ein lückenloser Kostenersatz stattzufinden habe. Ein solcher gebühre auch jedem von einem Strafverfahren betroffenen, sobald er von den wider ihn erhobenen Anklagen freigesprochen werde. Erfolgen Teilfreisprüche, so habe hier im Sinne eines fairen Verfahrens und einer Gleichbehandlung auch ein Teilkostenersatz stattzufinden. Denn es wäre stossend, einem Angeklagten wie dem Beschwerdeführer, der in zwei von drei Anklagepunkten freigesprochen werde, die Tragung seiner gesamten Verteidigungskosten zuzumuten.
6.2. Zur Verletzung des Willkürverbots führt der Beschwerdeführer aus, dass dem angefochtenen Beschluss auch Willkür anhafte, sofern nicht bereits die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen als vorliegend angenommen würden. Zur Begründung dieses Beschwerdepunktes werde, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das vorstehende Vorbringen verwiesen,
7. Jeweils mit Schreiben vom 30. November 2011 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 25. Oktober 2011, 03 ES.2011.75-20, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss verstosse gegen den Anspruch auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 LV, den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK sowie gegen das Willkürverbot. Es ist zunächst auf die Gleichheitsrüge einzugehen (siehe zur Subsidiarität des Willkürverbots statt vieler: StGH 2008/60, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
2.1. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich konkret, dass er im Vergleich zum Beschluss des Obergerichtes vom 16. Januar 2008 zu 01 KG.2006.7 (ON 209) ungleich behandelt worden sei. In diesem Vergleichsfall sei dem Angeklagten unter vergleichbaren Umständen ein Teilkostenersatz zuerkannt worden.
2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/84, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; StGH 2009/161, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille (Hrsg.), Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff.).
2.3. Wie das Obergericht zu Recht ausgeführt hat, ist dieser vom Beschwerdeführer genannte Vergleichsfall nicht direkt mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar, da in jenem Verfahren aus dem ursprünglich wegen einer Vielzahl von Anklagefakten geführten Strafverfahren gemäss § 67 Abs. 3 StPO einzelne Fakten ausgeschieden und das Verfahren hinsichtlich der ausgeschiedenen Fakten abgesondert weiter geführt worden war. Nachdem der Angeklagte wegen der nicht ausgeschiedenen Fakten rechtskräftig verurteilt worden war, wurde das ausgeschiedene Verfahren gemäss § 21 Abs. 2 Bst. a StPO eingestellt, worauf der Angeklagte Kostenersatz im ausgeschiedenen Verfahren begehrte. Da im Vergleichsfall einzelne Anklagefakten ausgeschieden wurden und der Angeklagte im abgesonderten Verfahren Kostenersatz begehrte, liegt kein vergleichbarer Vergleichsfall vor, sodass der Gleichheitssatz somit nicht betroffen ist. Inwiefern in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Art. 6 EMRK vorliegen soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (zur Willkürprüfung siehe Erw. 3 ff.).
2.4. Soweit sich der Beschwerdeführer darin als im Gleichheitssatz verletzt erachtet, weil er gegenständlich, d. h. hier in einem Strafverfahren, aufgrund der anwendbaren strafprozessualen Kostenregelung gegenüber der in einem Zivilverfahren anzuwendenden zivilprozessualen Kostenbestimmungen ungerecht-fertigterweise ungleich behandelt werde, bewegt er sich mit diesem Beschwerdevorbringen nicht im Rechtsanwendungs-, sondern im Rechtssetzungsbereich.
2.4.1. Konkret bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, der verfahrensgegenständliche Sachverhalt sei mit einer objektiven Klagshäufung im Zivilverfahren vergleichbar, bei welchem der Gesetzgeber mit § 43 ZPO bei teilweisem Obsiegen einen Teilkostenersatz normiert habe.
2.4.2. Bei der Rechtssetzung fällt im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammen, und die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot ist in der Regel darauf zu beschränken, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden (StGH 2010/154, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/82, Erw. 2.1; StGH 2004/41, Erw. 2.1; StGH 2003/98, LES 2006, 92 [95, Erw. 3]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 4.1]; StGH 1997/38, LES 1999, 80 [82, Erw. 2]; StGH 1997/32, LES 1999, 16 [18 f., Erw. 2]; StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]).
Demgemäss erfolgt auch im Sinne der vorliegend gerügten Verletzung des Gleichheitssatzes nur eine Willkürprüfung (vgl. StGH 2003/98, Erw. 3 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/2, LES 1999, 158 ff. [161, Erw 2.2]). Dabei ist weiters zu beachten, dass sich der Staatsgerichtshof bei der Beurteilung von Gesetzen aus Gründen der Demokratie und Gewaltenteilung grosse Zurückhaltung auferlegt (StGH 2010/154, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/5, Erw. 3a [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Hinweisen auf StGH 2004/14, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und StGH 2003/16, Erw. 2b). Dem Gesetzgeber obliegt es, Grundentscheidungen und Zielsetzungen der Verfassung umzusetzen. Da ihm die "Entscheidungsprärogative" zukommt, ist es ihm anvertraut, Grundrechtskonflikte nach eigenen Zielvorgaben auszugleichen (StGH 2010/32, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, festzulegen, was rechtlich als gleich und was rechtlich als ungleich gelten soll, d. h. zu regeln, welche Fälle aufgrund welcher Kriterien gleich bzw. ungleich zu behandeln sind. Ähnlich wie bei der Frage nach der Verhältnismässigkeit, insbesondere nach der Notwendigkeit von Eingriffen im Sinne einer sachgerechten Festlegung zwischen den Polen Übermassverbot und Untermassverbot (StGH 2010/154, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/32, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), kommt ihm auch bei der Bewertung dessen, was als gleich oder ungleich zu gelten und demgemäss mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zu verknüpfen ist, ein hohes Mass an Gestaltungsfreiheit zu.
2.4.3. Wie das Obergericht richtig erwogen hat, unterscheiden sich die Grundsätze des Zivilverfahrens von jenen des Strafverfahrens jedenfalls derart, dass eine Gleichbehandlung hinsichtlich der Tragung der Rechtsvertretungskosten in beiden Verfahrensarten nicht (zwingend) geboten ist. sodass eine Ungleichbehandlung unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster zumindest vertretbar ist. Inwiefern für eine Ungleichbehandlung betreffend teilweisen Kostenersatz kein vertretbarer Grund vorliegen soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht und ist im Beschwerdefall auch nicht ersichtlich. Zudem ist, wie erwähnt, zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Bewertung dessen, was als gleich oder ungleich zu gelten und demgemäss mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zu verknüpfen ist, ein hohes Mass an Gestaltungsfreiheit bzw. ein grosser Entscheidungsspielraum zusteht. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob eine vom Gesetzgeber gewählte Lösung sinnvoll ist, solange sie sich im Lichte des anwendbaren Willkürrasters eben nicht als geradezu unhaltbar und stossend erweist (StGH 2011/104, Erw. 5.1 f.; StGH 2004/5, Erw. 4.1; StGH 1998/2, LES 1999, 158 [162 f., Erw. 4.1]).
Ebenso wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgetragen und ist demgemäss für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich, inwieweit diesbezüglich auch eine Verletzung des Art. 6 EMRK vorliegen soll, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist. In diesem Zusammenhang gilt es aber noch darauf hinzuweisen, dass weder aus Art. 6 Abs. 2 EMRK noch aus einer anderen Bestimmung der EMRK ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Falle der Einstellung eines Strafverfahrens oder im Falle eines Freispruchs folgt (vgl. Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein, 2009, 249, Rz. 272 mit weiteren Verweisen).
2.5. Somit liegt im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Gleichheitssatzes sowie des Anspruches auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK vor.
3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots und verweist zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen, wobei im Sinne der Subsidiarität des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe dazu oben Erw. 2) nur mehr Folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers relevant ist:
Dem Beschwerdeführer stehe ein anteilsmässiger Kostenersatzanspruch zu zwei Dritteln zu, da er in zwei von drei Anklagepunkten freigesprochen worden sei; im ersten Anklagepunkt sei er zudem von Anfang an geständig gewesen.
Dies ergebe sich aus der verfassungs- und EMRK-konformen Auslegung der §§ 306 f. StPO. Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei ein lückenloser Kostenersatz im gesamten Strafverfahren einschliesslich des Beschluss- und Beschwerdeverfahrens ein wichtiger Bestandteil des Rechtsstaates. Weiters sei die österreichische Gesetzeslage nicht identisch, sodass ein Rückgriff auf die Rezeptionsgrundlage nicht zielführend sei. Schliesslich liege entgegen den Erwägungen des Obergerichtes kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor, es sei jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung vorzunehmen.
Damit rügt der Beschwerdeführer die vom Obergericht vorgenommene Anwendung, konkret die Auslegung, der Bestimmungen der §§ 306 f. StPO im Beschwerdefall als willkürlich.
3.1. Nach der Praxis des Staatsgerichtshofes liegt Willkür in der Gesetzesanwendung dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt wird, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich bzw. grob verfehlt angewendet wird (StGH 2004/34, Erw. 2.2.1 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Hugo Vogt, a. a. O., 208 f.). Im Rahmen des groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung zu StGH 1994/19, publiziert in LES 1997, 73 ein Verfahren zugrunde gelegen hat, in welchem der Oberste Gerichtshof einen Kostenersatzanspruch im strafprozessualen "Beschluss- bzw. Beschwerdeverfahren" grundsätzlich verneint hatte. Diese Ausnahme eines einzelnen Verfahrensbereiches vom Kostenersatz hat der Staatsgerichtshof als nicht mit dem Gleichheitsgebot vereinbar angesehen und hat hierzu Folgendes erwogen:
"In Anbetracht der Fehlerhaftigkeit der menschlichen Erkenntnis ist es dem Strafverfahren gewissermassen systemimmanent, dass regelmässig Angeklagte - im Nachhinein betrachtet ungerechtfertigterweise - ein Strafverfahren zu erdulden haben, obwohl sie unschuldig sind oder jedenfalls nicht verurteilt werden können. In Anbetracht des schwerwiegenden Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre, den ein Strafverfahren für den Betroffenen fast immer darstellt, erschiene es in der Regel stossend, wenn dieser auch noch finanzielle Nachteile hätte, wenn es zu keiner Verurteilung kommt.
[...] Im Lichte dieser Erwägungen erscheint ein im Prinzip lückenloser Kostenersatz im gesamten Strafverfahren einschliesslich des Beschluss- bzw. Beschwerdeverfahrens als ein wichtiger Bestandteil des Rechtsstaates.
[...] Entgegen der Auffassung des OGH kann deshalb heute faktisch nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Kostenselbsttragung die Regel und der Kostenersatz die Ausnahme bildet. Jedenfalls sind die bestehenden gesetzlichen Kostenersatzbestimmungen in verfassungskonformer Auslegung durchaus extensiv zu interpretieren (vgl. zum Gebot der verfassungskonformen Auslegung: Höfling, aaO, S. 45 f. mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Wie noch zu zeigen sein wird [...], bietet gerade die Kostenregelung in der Strafprozessordnung diesbezüglich einen grossen Interpretationsspielraum. Auch aus diesem Grund wäre es im Lichte des Gleichheitssatzes von Art. 31 LV stossend, wenn ausgerechnet im Strafverfahren, in welchem dem einzelnen die weitaus grösste verfahrensmässige Exponierung und die schärfsten Sanktionen des Rechtsstaates drohen, auch nur einzelne Verfahrensbereiche vom Kostenersatz von vornherein ausgenommen wären.
[...] Sowohl die grammatikalische als auch die systematische Auslegung der Kostenbestimmungen der StPO sprechen folglich dafür, dass die Kostenersatzregelung gemäss §§ 306 und 307 StPO auch für das Beschluss- bzw. Beschwerdeverfahren gilt. Bei Berücksichtigung des Gebots der verfassungskonformen Auslegung kommt man sogar zwingend zu diesem Schluss. Die gegenteilige Auslegung dieser Bestimmungen durch den OGH im beschwerdegegenständlichen Fall verstösst gegen den Gleichheitsgrundsatz von Art. 31 LV. [...]." (StGH 1994/19, LES 1997, 73 [76 ff., Erw. 5 ff.]; StGH 2008/60, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
3.3. Somit ist festzuhalten, dass die Gewährleistung eines lückenlosen Kostenersatzes als wichtiger Bestandteil des Rechtsstaates dahingehend zu verstehen war und ist, dass aus grundrechtlicher Überlegung ein Kostenersatz in bestimmten Verfahrensbereichen, wie im Beschluss- bzw. Beschwerdeverfahren, nicht gänzlich bzw. grundsätzlich verweigert werden kann. Dies, wenn sich das Strafverfahren mangels Verurteilung im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt. Im Übrigen hat der Staatsgerichtshof in StGH 2008/60 allerdings klargestellt, dass die oben zitierte Entscheidung nicht so weit geht, dass aus dem Gleichheitssatz ein umfassender Anspruch auf Kostenersatz in sämtlichen gerichtlichen Verfahren abzuleiten ist. Es ist in der Regel nicht zu rechtfertigen, dass mittels Auslegung über den klaren Willen des Gesetzgebers hinweggegangen werden kann (StGH 2008/60, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 1998/2, LES 1999,158 [162, Erw. 3.3]). Zudem folgt - wie bereits erwähnt - auch aus Art. 6 Abs. 2 EMRK oder aus einer anderen Bestimmung der EMRK kein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Falle einer Einstellung von Strafverfahren oder im Falle eines Freispruchs (vgl. Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, a. a. O., 249, Rz. 272 mit weiteren Verweisen).
3.4. Es ist deshalb abschliessend nur zu prüfen, ob die obergerichtliche Auslegung des § 306 Abs. 1 StPO dem hier anwendbaren groben Willkürraster standhält.
§ 306 Abs. 1 StPO besagt, dass die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung vom Land zu tragen sind, falls ein Strafverfahren "auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt" wird. Das Obergericht hat diesbezüglich entsprechend der ständigen Rechtsprechung in Liechtenstein und Österreich erwogen, dass dem Angeklagten, falls das Verfahrens wie gegenständlich teils mit Schuldsprüchen, teils mit Freisprüchen ende, vom Staat auch die auf die Freisprüche entfallenden Kosten seiner Verteidigung nicht anteilsmässig zu ersetzen seien. Nur bei einem vollumfänglichen Freispruch seien die Verfahrenskosten vom Land zu tragen.
Diese Auslegung ist vom Wortlaut des § 306 Abs. 1 StPO, wonach das Land die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung zu tragen hat, falls ein Strafverfahren "auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt" wird, gedeckt. Nur falls ein Verfahren nicht mit einem "verurteilenden Erkenntnis", also nicht mit einem Schuldspruch endet, hat das Land die Kosten der Verteidigung zu ersetzen, andernfalls nicht. Im Falle eines Teilschuldspruches liegt ein Schuldspruch vor, womit folglich in der Regel keine Kosten zu ersetzen sind. Diese grammatikalische Auslegung des Obergerichtes ist nicht zwingend, jedoch unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster vertretbar. Des Weiteren ist auch die systematische und historische Auslegung von § 306 StPO des Obergerichtes unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster jedenfalls vertretbar (vgl. vorne Ziff. 5.4 des Sachverhaltes). Hierbei hat das Obergericht insbesondere erwogen, dass der Teilfreispruch vom Gesetzgeber in § 305 Abs. 2 StPO betreffend Kosten des Strafverfahrens sowie in § 306 Abs. 2 StPO betreffend Privat- bzw. Subsidiarankläger explizit geregelt wurde, sodass davon ausgegangen werden könne, dass gegenständlich ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliege und eben kein Teilkostenersatz von Rechtsvertretungskosten im Falle eines Teilfreispruches gewollt war. Schliesslich hat das Obergericht auch auf die österreichische Rezeptionsgrundlage hingewiesen, wonach im Falle eines Teilschuldspruches auch kein teilweiser Kostenersatz zugesprochen werde. Unter dem groben Willkürraster ist es somit jedenfalls nicht willkürlich, wenn das Obergericht davon ausgeht, dass die gegenständliche Regelung betreffend Verteidigungskosten bei Teilfreispruch vom Gesetzgeber gewollt war.
Insgesamt ist die durch das Obergericht vorgenommene Auslegung von § 306 StPO nicht zwingend, jedoch im Lichte des groben Willkürrasters nicht qualifiziert unsachlich bzw. grob verfehlt und damit nicht willkürlich. Dies jedenfalls im gegenständlichen Beschwerdefall, wobei trotz der festgestellten Vereinbarkeit der vorliegend relevanten Kostenbestimmung der StPO mit dem Gleichheitssatz nicht auszuschliessen ist, dass sich die vorliegend vorgenommene Auslegung unter anderen Umständen allenfalls als krass unverhältnismässig erweisen könnte und somit als willkürliche Ermessensausübung zu qualifizieren wäre (siehe auch Hugo Vogt, a. a. O., 209 f.).
3.5. Aus all diesen Gründen hält die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes auch einer Willkürprüfung stand.
4. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG.