StGH 2011/186
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegner: Dr. C, Rechtsanwalt
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Landgerichtes vom 4. November 2011, 05HG.2011.169-10
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 30'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Mit Eingaben vom 30. September und 24. Oktober 2011 begehrte der Beschwerdeführer im Verfahren 05 HG.2011.169, die Stiftungsräte Dr. B und Dr. C zu entheben sowie Dr. B und Dr. C einstweilig zu entheben und einen Beistand für die Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. zu bestellen.
2. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 4. November 2011 (ON 10) den Antrag, die Stiftungsräte Dr. B und Dr. C zu entheben ab. Mit seinen weiteren Anträgen verwies es den Beschwerdeführer auf diese Entscheidung.
Diesem Beschluss (ON 10) fügte das Landgericht u. a. folgende, für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren entscheidungswesentliche, Rechtsmittelbelehrung an:
"Gegen diesen Beschluss ist binnen der unerstreckbaren Frist von 4 Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel des Rekurses an das Fürstliche Obergericht in Vaduz zulässig. (...)."
3. Mit E-Mail vom 24. November 2011 an den Präsidenten des Staatsgerichtshofes, welches mit Originalunterschrift versehen auch im Postwege am 6. Dezember 2011 beim Staatsgerichtshof einlangte, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 4. November 2011 (ON 10) "Verfassungsbeschwerde" an den Staatsgerichtshof wegen "Verletzung des Rechtes auf einen gesetzlichen Richter, Rechtswidrigkeit, Rechtsweigerung, Nichtigkeit in Folge der groben Verletzung des Rechtsgehörs und Willkür." Beantragt wird, der Beschwerde zu entsprechen und den Beschluss des Landgerichtes vom 4. November 2011 (ON 10) als nichtig aufzuheben. Mit seiner "Verfassungsbeschwerde" stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Hinsichtlich der für das gegenständliche Verfahren allein relevanten Frage der Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG wird Folgendes ausgeführt:
Das Landgericht habe zwar das Rechtsmittel an das Obergericht zugelassen. Dem Beschwerdeführer könne jedoch der Weg zum Obergericht nicht zugemutet werden, weil gerade das Obergericht die Rechte des Beschwerdeführers kontinuierlich verletze. Demzufolge könne er die Beseitigung der Rechtsverletzung durch das Obergericht nicht wirklich erwarten. Die Rückverweisung an das Obergericht "würde zu den nicht wieder gutzumachenden Schaden und dem weiteren Zeitverlust führen." Die Verfassungsbeschwerde verstosse in keiner rechtlichen Hinsicht gegen den Grundsatz der Subsidiarität.
4. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat demnach von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein.
2.1. Diese Voraussetzungen, konkret die Letztinstanzlichkeit und die Enderledigung, sind gegenständlich nachweislich nicht erfüllt, denn beim angefochtenen Beschluss des Landgerichtes vom 4. November 2011 (ON 10) handelt es sich aufgrund der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung (siehe vorne Ziff. 2 des Sachverhaltes) weder um eine letztinstanzliche noch um eine enderledigende Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG. Gemäss dieser Rechtsmittelbelehrung, an deren Richtigkeit für den Staatsgerichtshof kein Zweifel besteht, ist dem Beschwerdeführer nämlich gegen den unmittelbar beim Staatsgerichtshof angefochtenen Beschluss des Landgerichtes noch ein ordentliches Rechtsmittel, konkret der Rekurs an das Obergericht, offengestanden. Der ordentliche Instanzenzug wurde demnach gegenständlich nicht "durchlaufen" bzw. ausgeschöpft, was aber nach Art. 15 Abs. 1 StGHG zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof ist (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 562 f. mit Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch StGH 2008/46, Erw. 3.3 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Daran vermögen auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern, wonach dem Beschwerdeführer jedoch der Weg zum Obergericht nicht zugemutet werden könne, weil gerade dieses die Rechte des Beschwerdeführers kontinuierlich verletze. Denn auch im Verfassungsprozess teilt sich das Verfahren in eine Zulässigkeits- und eine Begründetheitsprüfung, wobei diese Teilung keineswegs nur unter prozessökonomischen, sondern auch unter kompetenzmässigen Gesichtspunkten zu sehen ist. Von den Sachentscheidungs- bzw. Legitimationsvoraussetzungen kann nicht Abstand genommen werden. Sie müssen grundsätzlich gegeben sein, da Kompetenzen nicht disponibel sind (StGH 2004/64, Erw. 3.1; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 445 und 449 f.).
2.2. Da sich die vorliegende Individualbeschwerde nicht gegen eine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG richtet, fehlt ihr somit eine zentrale Zulässigkeitsvoraussetzung, sodass materiell nicht auf die Individualbeschwerde eingetreten werden kann und diese gemäss Art. 43 StGHG ohne weiteres Verfahren von Amtes wegen spruchgemäss mit Beschluss zurückzuweisen war.
3. Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung in der Hauptsache erweist sich nun mehr auch der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als gegenstandslos.
4. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150 und StGH 2010/151) - Gebrauch zu machen.