StGH 2011/183
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. März 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
Beschwerdeführer: B AG
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2011, 11RS.2010.332-45
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2011, 11 RS.2010.332-45, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'702.84 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, trägt das Land Liechtenstein.
1. Gestützt auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 12. November 2010 (ON 2) traf das Landgericht in der Rechtshilfesache zu 11 RS.2010.332 mit Beschluss vom 11. April 2011 (ON 9) folgende Anordnungen:
"Gemäss den §§ 92 ff. StPO wird die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des A angeordnet.
Zu suchen ist nach Geschäftsunterlagen, Korrespondenz und elektronischen Daten betreffend C Bank AG, D AG, E AG und F AG ab Januar 2006.
Diese Unterlagen und Gegenstände werden beschlagnahmt.
Mit dem Vollzug des Beschlusses auf Hausdurchsuchung wird die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein beauftragt.
Bei der Hausdurchsuchung wird die Teilnahme eines Vertreters der ersuchenden Behörde, und zwar von Staatsanwalt G, gestattet.
Anlässlich der Durchsuchung ist ein Protokoll mit der Auflistung sämtlicher beschlagnahmter Unterlagen zu erstellen und von allen Anwesenden unterzeichnen zu lassen.
Im Falle der freiwilligen Herausgabe oben genannter Unterlagen und Gegenstände ist von einer Hausdurchsuchung abzusehen."
Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
H bekleide bzw. habe unterschiedlichste Organfunktionen in der I Gruppe bekleidet, insbesondere die eines Direktors der J AG, K Bank, D AG, F AG, E AG sowie eines Verwaltungsratspräsidenten der L AG. Aber auch A [der nunmehrige Beschwerdeführer zu 1.] bekleide bzw. habe unterschiedlichste Organfunktionen in der I Gruppe bekleidet, insbesondere die eines Direktors der D AG, E AG und F AG. Die Staatsanwaltschaft Wien führe gegen M, verschiedene Vorstandsmitglieder (Member of Board of Directors) der in Jersey domizilierten D AG, u. a. den Beschwerdeführer zu 1., H und N, ein Ermittlungsverfahren wegen der umseits rubrizierten Straftatbestände. Mit dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen ersuche nun die Staatsanwaltschaft Wien um die im Spruch genannte Massnahme.
Dem Rechtshilfeersuchen liege folgender Sachverhalt zu Grunde:
"Die Staatsanwaltschaft Wien führt gegen M u. a. ein Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Vorwurf des schweren Betrugs zum Nachteil von Anlegern im Zusammenhang mit der Emission von D AG-Zertifikaten im Jahr 2007, vor allem auch durch angebliche irreführende Werbung, angebliche Verschweigung von Zertifikatsrückkäufen enormen Umfangs, angebliches Verschweigen von erheblichen Risikofaktoren wie etwa des hohen Grades der Abhängigkeit von der C Bank AG, einer angeblichen faktischen Dominanz durch die Inhaber der 150 Millionen Partly Paid Shares, der angeblichen Konsumierung von D AG-Gewinnen durch die nicht marktübliche und sehr hohe Gebührenstruktur, angebliches Unterlassen der Offenlegung der mittelbaren and unmittelbaren Beherrschungsverhältnisse, insbesondere durch die Partly Paid Shares, der angeblichen Verschweigung der Existenz und Rolle der O AG, hier insbesondere durch angebliches Verschweigen der Tatsache, dass mehr als 40 % der D AG-Zertifikate nicht verkauft werden konnten und daher von der O AG. übernommen werden mussten. Des Weiteren werden von der Staatsanwaltschaft Wien auch Erhebungen wegen des Vorwurfs der Untreue zum Nachteil der D AG, insbesondere durch den nicht veröffentlichten Rückkauf von D AG-Zertifikaten zu einem überhöhten Preis geführt. Diese Vorwürfe werden auch im Zusammenhang mit den auf einem identen Geschäftsmodell beruhenden Unternehmen F AG und E AG sowie aufgrund personeller und wirtschaftlicher Verflechtungen teilweise auch im Zusammenhang mit der C Bank AG untersucht.
Der Beschuldigte M wurde am 01.04.2009 aufgrund einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27.03.2009 festgenommen, am 02.04.2009 wurde über ihn die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss § 173 Abs. 2 Z 1 StPO verhängt. Laut U-Haftbeschluss vom 02.04.2009 war M dringend verdächtig, während im Einzelnen noch festzustellender Zeiträume in den Jahren 2006 bis 2008 in Wien und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmässig zu bereichern, als faktischer Entscheidungsträger im Zusammenhang mit der Ausgabe von ADCs (D AG) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch irreführende Werbung dahingehend, bei diesen ADCs handle es sich um Aktien sowie um eine mündelsichere und solide Veranlagungsform mit überdurchschnittlichen Renditen, durch angebliche Verschweigung von erheblichen Risikofaktoren wie etwa des hohen Grades der Abhängigkeit von der C Bank AG, einer angeblichen faktischen Dominanz durch die Inhaber der 150 Mio. PPS (partly paid shares), der angeblichen Konsumierung von D AG-Gewinnen durch die nicht marktübliche und sehr hohe Gebührenstruktur, des angeblichen Verschweigens von Zertifikatsrückkäufen enormen Umfangs, durch angebliche Unterlassung der Offenlegung der mittelbaren und unmittelbaren Beherrschungsverhältnisse, insbesondere durch die partly paid shares, der angeblichen Verschweigung der Existenz und Rolle der O AG, hier insbesondere durch angebliches Verschweigen der Tatsache, dass mehr als 40 % der D AG-Zertifikate nicht verkauft werden konnten und daher von der O AG übernommen werden mussten, Anleger zu Handlungen, nämlich dem Ankauf von D AG-Zertifikaten, sohin zu Handlungen verleitet zu haben, welche diese Anleger in einem noch festzustellenden, EUR 50'000.- aber jedenfalls bei weitem übersteigenden Ausmass am Vermögen geschädigt haben sollen.
Des Weiteren war der Genannte dringend verdächtig, als faktischer Entscheidungsträger im Zusammenhang mit dem Unternehmen D AG seine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht zu haben, dass D AG-Zertifikate in einer nicht veröffentlichten Rückkaufsaktion zu einem überhöhten Preis, nämlich zu einem Durchschnittskurs von EUR 20,78, rückgekauft worden sein sollen, wodurch das Unternehmen D AG letztlich einen Vermögensnachteil dadurch erlitten haben soll, dass ihm ein Betrag von EUR 1'800'000'000.- entzogen und dadurch die Liquidität des Unternehmens erheblich eingeschränkt worden sein soll. Des Weiteren soll es in diesem Zusammenhang durch die Firmenleitung der D AG und somit letztlich auch durch den Beschuldigten als faktischen Entscheidungsträger unterlassen worden sein, die ausständigen Beträge auf die partly paid shares zum höchstmöglichen Kurs abzurufen, wodurch dem Unternehmen D AG Liquidität in Höhe von rund EUR 3'000'000'000.- entgangen und so ein Vermögensnachteil in der genannten Höhe entstanden sein soll. Zudem sollen die ADCs im Rahmen des Rückkaufprogramms zu einem durchschnittlichen Kurs von EUR 20,57 zurückgekauft worden sein, obwohl der Net Asset Value (NAV) der D AG jedoch durchschnittlich nur EUR 16,07 betrug, und soll der Rückkauf daher um durchschnittlich EUR 4,50 zu hoch erfolgt sein, sodass durch diese Überzahlung der D AG ein Schaden in Höhe von cirka EUR 400 Mio. entstanden sein soll. Ein weiterer Schaden soll der D AG durch den Kursverfall der ADCs entstanden sein, welche das Unternehmen auf eigene Rechnung über die O AG selber halten soll. Bei einem Tageskurs von EUR 1,85 zum Stichtag 20.03.2009 soll sich die Differenz auf den NAV auf cirka EUR 1,2 Mrd. belaufen. Des Weiteren sollen, auch über Veranlassung des Beschuldigten als faktischer Entscheidungsträger, in veröffentlichten Prospekten die D AG betreffend, unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen worden sein."
Das Erstgericht führte weiters aus, dass der Beschuldigte H in seiner Vernehmung angegeben habe, dass die jeweiligen Zertifikatsrückkaufsaufträge der D AG. physisch von ihm bzw. dem Beschwerdeführer zu 1. getippt worden seien. Dem Rechtshilfeersuchen könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zu 1. an der Adresse ***, wohnhaft sei.
Der mit dem Rechtshilfeersuchen mitgeteilte Sachverhalt, von dessen Richtigkeit das Rechtshilfegericht grundsätzlich auszugehen habe, enthalte ausreichend konkrete Verdachtsmomente zumindest der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB. Aus dem Rechtshilfeersuchen könne nämlich entnommen werden, dass MD AG-Zertifikate zu einem überhöhten Preis über die D AG zurückgekauft habe, wodurch dem Unternehmen D AG Liquidität von EUR 1,8 Milliarden entzogen worden und letztlich ein Schaden von EUR 400 Millionen entstanden sei. Es bestehe somit der Verdacht der Untreue, durch welchen ein besonders grosser Schaden herbeigeführt worden sei.
Aufgrund der geschilderten Funktionen und Handlungen des Beschwerdeführers zu 1. liege der gegründete Verdacht vor, dass sich an dessen Adresse Unterlagen und Gegenstände befänden, die im Sinne des § 96 Abs. 1 StPO für das Strafverfahren von Bedeutung und deshalb zu beschlagen seien. Da ihm ermöglicht werde, die Gegenstände freiwillig herauszugeben, könne von einer vorgängigen Vernehmung gemäss § 93 Abs. 1 StPO Abstand genommen werden.
Gemäss Art. III Abs. 1 des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (ERHÜ) und die Erleichterung seiner Anwendung werde auf Ersuchen der am Strafverfahren beteiligten Behörden, deren Vertretern sowie sonstigen Beteiligten die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Gemäss Art. 59 Abs. 1 RHG sei die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen zu gestatten, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich erscheine. Das Ressort Justiz habe mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 die ersuchte Teilnahme der österreichischen Ermittlungsbeamten vorbehaltlich einer Erklärung durch die genannten Organe bewilligt, wobei auf die Komplexität des österreichischen Strafverfahrens sowie auf die Vielzahl von involvierten juristischen Personen hingewiesen worden sei.
Auch nach Ansicht des Landgerichtes sei die Teilnahme von Vertretern der ersuchenden Behörde zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich. Dies vor allem deshalb, weil es sich um ein umfangreiches Verfahren der Wirtschaftskriminalität mit zahlreichen involvierten juristischen und natürlichen Personen handle. Durch die ersuchte Teilnahme könne nach Ansicht des Gerichtes auch das Beschlagnahmesubstrat eingeschränkt werden, da die Vertreter der ersuchenden Behörde anlässlich der Hausdurchsuchung zielgerichtet diejenigen Gegenstände und Unterlagen benennen können sollten, welche für das österreichische Strafverfahren von Bedeutung seien.
2. Nach erfolgter Urkundenbeschlagnahmung ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2011 (ON 28) Folgendes an:
"1. Folgende mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11. April 2011, 11 RS.2010.332-9, bei A beschlagnahmten Unterlagen werden an die Staatsanwaltschaft Wien übersandt:
aus dem Karton ON 11, AS 43, Nr. 1 folgende Aktenkonvolute:
Nr. 2- 14, 16, 18 bis 21 und 23 bis 32 jeweils vollständig
Nr. 1 ausser den unter der Ziffer 3 des Spruchs genannten E-Mails
2. Die Leistung der erbetenen Rechtshilfe erfolgt mit folgenden Auflagen: [üblicher Fiskal- und Spezialitätsvorbehalt]
Bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Rechtshilfe zugrunde liegenden Handlungen oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen darf die Verwendung der übermittelten Unterlagen nur insoweit erfolgen, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre.
3. Folgende mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11. April 2011, 11 RS.2010.332-9, bei A beschlagnahmten Unterlagen werden nicht an die Staatsanwaltschaft Wien übersandt:
aus dem Karton ON 11, AS 43, Nr. 1, folgende Aktenkonvolute:
Nr. 15, 17, 22 und 23 jeweils vollständig
aus dem Konvolut Nr. 1.2: E-Mail von A an P vom 12.11.2010, 17.18 Uhr, samt Anhang
aus dem Konvolut Nr. 1.3: E-Mail von Q an A vom 01.02.2011, 18.32 Uhr".
[...]
3. Zur gegen die beiden genannten Beschlüsse des Landgerichtes vom 11. April 2011 (ON 9) und vom 19. Mai 2011 (ON 28) erhobenen Beschwerde traf das Obergericht mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (ON 34) folgende Entscheidung:
"1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 11.04.2011 (ON 9) zur Gänze sowie der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 19.05.2011 (ON 28), soweit damit die Ausfolgung näher bezeichneter Unterlagen an die ersuchende Behörde unter Setzung eines Spezialitätsvorbehalts angeordnet wurde (Spruchpunkte 1. und 2.), aufgehoben und die Gewährung der Rechtshilfe für unzulässig erklärt.
2. Die Anträge, es solle festgestellt werden, dass
a. die Beschwerdeführer durch die Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 in ihren Rechten verletzt wurden und die Anordnung der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 12.04.2011 gesetzwidrig war,
b. die Bewilligung der Teilnahme eines österreichischen Beamten gesetzwidrig war;
c. die Anwesenheit des Bezirksinspektors U anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 gesetzwidrig war und die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt wurden,
werden abgewiesen.
2. Die Anträge, es solle festgestellt werden, dass
a. die Nichtteilnahme eines Untersuchungsrichters an der Hausdurchsuchung vom 12.04.2011 gesetzwidrig war,
b. die Bestimmungen des § 95 (3) und (4) StPO verletzt wurden und die Beschwerdeführer damit in ihren Rechten verletzt wurden,
c. die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf rechtliches Gehör und auf Verteidigung verletzt wurden,
werden abgewiesen. ..."
Zur Begründung führte das Obergericht zusammengefasst Folgendes aus:
3.1. Es sei gerichtsbekannt und zudem den der Beschwerde beigelegten Zeitungsausschnitten zu entnehmen, dass die dem ausländischen Strafverfahren im gegenständlichen Fall zugrunde liegende Causa in Österreich in der Öffentlichkeit überaus grosse - auch mediale - Aufmerksamkeit geniesse. Dass die zuständigen österreichischen Strafverfolgungsbehörden angesichts der grossen wirtschaftlichen Dimensionen und dem Bekanntheitsgrad eines der involvierten Hauptbeschuldigten - nämlich des M - sowie der hergestellten (personellen) Verquickung der Causa mit der wegen ihrer ebenfalls grossen wirtschaftlichen sowie darüber hinaus auch politischen Dimensionen aufweisenden und daher gleichermassen Aufsehen erregenden "R-Affäre", in welcher u. a. auch Korruptionsvorwürfe gegen ein ehemaliges Regierungsmitglied im Raume stünden, diesem Verfahren besondere Priorität zumessen würden und dieses Verfahren in der österreichischen Presse grosse Aufmerksamkeit geniesse, vermöge entgegen den Beschwerdeausführungen für sich alleine jedoch noch nicht die Annahme zu begründen, dass das ausländische Verfahren insgesamt nicht mehr den Erfordernissen, welche Art. 6 EMRK an ein faires Verfahren stelle, zu genügen vermöge. Den vorgelegten Ausschnitten aus den diversen Printmedien könne nicht entnommen werden, dass die zuständigen österreichischen Strafverfolgungsbehörden durch ihre Medienberichterstattung zu einer medialen Vorverurteilung der Beschuldigten beitragen würden. Dass die österreichischen Medien in ihrem unter persönlichkeitsrechtlichen Aspekten grenzwertigen Boulevardjournalismus die Beschuldigten allenfalls vorverurteilten, sei nicht zu berücksichtigen, zumal sich Art. 6 EMRK an die Strafverfolgungsbehörden und nicht an die Medien richte.
Dass es wegen der unzulässigen Weitergabe von vertraulichen Informationen an die Medien zu fortwährenden Verletzungen des Amtsgeheimnisses durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden komme, stelle eine blosse, durch die von den Beschwerdeführern ihrer Beschwerde beigefügten Zeitungsausschnitte durch nichts bescheinigte Spekulation dar, zumal anzunehmen sei, dass der Rechtsstaat Österreich solche Amtsgeheimnisverletzungen wohl unterbinde und verfolge. Art. 2 lit. b EuRhÜbk bzw. Art. 51 Abs. 1 Z 2 i. V. m. Art. 19 Z. 1 RHG stünden daher einer Rechtshilfegewährung im gegenständlichen Fall nicht entgegen.
Was die gerügte Verletzung des § 95 Abs. 1 StPO betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung an die inländischen und nicht an die ersuchenden ausländischen Behörden richte. Ein allfälliges Zuwiderhandeln der inländischen, die rechtshilfeweise Hausdurchsuchung vollziehenden Beamten der Landespolizei könne einer Rechtshilfegewährung von vornherein nicht entgegenstehen, weil insofern die völkerrechtliche Verpflichtung Liechtensteins gegenüber Österreich zur Gewährung von Rechtshilfe jedenfalls vorgehen würde.
Sofern die Beschwerdeführer rügten, der Vollzug der Hausdurchsuchung sei unter Bedachtnahme auf § 95 Abs. 1 StPO nicht mit möglichster Schonung vorgenommen worden, sei zu erwägen, dass selbst unter Annahme der Richtigkeit der von den Beschwerdeführern geschilderten Umstände des Vollzugs der Hausdurchsuchung vom 12. April 2011 ein unverhältnismässiges Vorgehen nicht zu konstatieren wäre. Sofern vorgebracht werde, dass dem Vollzug der Hausdurchsuchung durch die beauftragten Beamten der Landespolizei entgegen § 92 Abs. 2 und 4 StPO weder der Untersuchungsrichter noch Gerichtszeugen beigewohnt hätten, sei zu erwägen, dass es sich hiebei um blosse Ordnungsvorschriften handle, deren (allfällige) Verletzung - wie im Übrigen jegliche Verletzung des § 95 StPO - jedenfalls keine Nichtigkeit bzw. Unzulässigkeit der Hausdurchsuchung oder der basierend hierauf erfolgten Beschlagnahme begründe.
Nach dem Beschwerdevorbringen sei zum Zeitpunkt des Beginnes der Hausdurchsuchung bzw. zum Zeitpunkt des Eintreffens der Landespolizei die Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1. in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten zugegen gewesen, sodass ein Verstoss gegen § 95 Abs. 3 StPO von vornherein nicht vorliegen könne. Die begehrte Feststellung, dass die Nichtteilnahme des Untersuchungsrichters an der Hausdurchsuchung gesetzwidrig gewesen sei, den Bestimmungen des § 95 Abs. 3 und 4 StPO widersprechen und die Beschwerdeführer damit in ihren Rechten verletzt worden seien, könne daher nicht getroffen werden.
3.2. Nach Art. X Abs. 2 des Vertrages zwischen Liechtenstein und Österreich über die Ergänzung des EuRhÜbk vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung sei in dringenden Fällen der direkte Rechtshilfeverkehr zulässig, sofern eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens anschliessend im "offiziellen" Wege übermittelt werde. Die Staatsanwaltschaft Wien habe ihr Rechtshilfeersuchen ohne jegliche Begründung als dringlich bezeichnet und im direkten Weg an das Landgericht übermittelt. Eine anschliessende Übermittlung einer Abschrift dieses Rechtshilfeersuchens im offiziellen Weg durch das österreichische Bundesministerium für Justiz an das Ressort Justiz der Regierung Liechtenstein sei niemals erfolgt. Damit seien die im Strafrechtshilfeverkehr zwischen Liechtenstein und Österreich geltenden Verfahrensvorschriften zwar verletzt worden, was allerdings nicht dazu führe, dass Rechtshilfe deswegen nicht zu leisten wäre, zumal weder das RHG noch das EuRhÜbk sowie der hiezu mit Österreich abgeschlossene Ergänzungsvertrag als Rechtsfolge der Nichteinhaltung des vereinbarten formalen Rechtshilfeweges die Verweigerung der Rechtshilfegewährung vorsähen und der unterlassene Formfehler jedenfalls keinen derart schweren Mangel des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens begründe, dass hieraus als ultima ratio diese Rechtsfolge abzuleiten wäre.
3.3. Sofern die Beschwerdeführer bemängelten, dass die Zulässigkeit der Teilnahme ausländischer Beamter vom Erstgericht nicht entsprechend begründet worden sei, könne dem nicht beigetreten werden. Vielmehr enthalte der Beschluss ON 9 diesbezüglich eine ausreichende Begründung. Dass hiefür allenfalls Textbausteine verwendet worden seien, schade für sich alleine genommen nicht, zumal der Begründung genügend klar zu entnehmen sei, von welchen Erwägungen das Erstgericht bei seiner Entscheidung im konkreten Fall ausgegangen sei.
Es reiche entgegen den Beschwerdeausführungen auch aus, dass das Erstgericht dadurch Vorsorge dafür getragen habe, dass es zu keiner vorzeitigen Verwendung der im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 12. April 2011 gewonnenen Erkenntnisse durch den teilnehmenden ausländischen Beamten komme, dass es diesen explizit eine Erklärung des Inhalts unterzeichnen habe lassen, dass die gewonnenen Erkenntnisse vor rechtskräftiger Bewilligung der Rechtshilfe nicht verwendet werden dürften. Dass diese Erklärung nicht zusätzlich auch noch den Hinweis enthalte, dass andernfalls die Rechtshilfegewährung unzulässig sei, schade nicht, weil auch ohne einen solchen Hinweis ein Verstoss der Rechtshilfegewährung entgegenstünde.
Die von den Beschwerdeführern monierte Beaufsichtigung bzw. Überwachung des ausländischen Beamten sei insofern erfolgt, als die Hausdurchsuchung selbst von drei Beamten der Landespolizei vorgenommen worden sei, welchen ohne Weiteres zugemutet werden könne, den teilnehmenden ausländischen Beamten insofern zu überwachen, dass dieser weder Notizen noch Kopien der durchsuchten bzw. beschlagnahmten Unterlagen anfertigte. Dass solches erfolgt wäre, sei im Übrigen von den Beschwerdeführern gar nicht behauptet worden.
3.4. Ob der an der Hausdurchsuchung vom 12. April 2011 teilnehmende österreichische Staatsanwalt G dadurch, dass er sich - wie von den Beschwerdeführern behauptet - während laufender Hausdurchsuchung entgegen der von ihm schriftlich eingegangenen Verpflichtung über die gewonnenen Erkenntnisse aus der laufenden Hausdurchsuchung mit seinem Kollegen/Vorgesetzten S, welcher bei einer koordiniert und zeitgleich in St. Gallen in der gleichen Strafsache stattfindenden rechtshilfeweisen Hausdurchsuchung anwesend gewesen sei, ausgetauscht habe, was zusätzlicher Erhebungen bedürfte und bejahendenfalls zur Verweigerung der Rechtshilfegewährung führen würde, brauche nicht abschliessend beurteilt zu werden. Die Teilnahme des G an der Hausdurchsuchung und damit die Rechtshilfegewährung insgesamt erweise sich nämlich bereits aus anderen Erwägungen als unzulässig.
Schon die Voraussetzung des Art. 59 Abs. 1 RHG, wonach die Teilnahme ausländischer Beamter nur zulässig sei, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich sei, sei nicht vorgelegen. Wegen der mit der Teilnahme ausländischer Beamter an einer inländischen Rechtshilfehandlung - insbesondere wenn es wie im konkreten Fall um die Beschlagnahme von Gesellschaftsunterlagen gehe - verbundenen Gefahr, dass hierbei erlangte (vertrauliche) Informationen aus geschützten Geheimbereichen vor rechtskräftiger Bewilligung und entgegen einem allfälligen Spezialitätsvorbehalt im ausländischen Verfahren verwendet würden und des damit für die Betroffenen einhergehenden unwiederbringlichen Nachteils, habe die Teilnahme ausländischer Beamter die Ausnahme zu bleiben (LES 2010, 307 ff.). Die sachgemässe Erledigung des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens bedinge jedenfalls nicht die Teilnahme ausländischer Beamter an der Hausdurchsuchung vom 12. April 2011. Die Unterlagen, nach denen gesucht werden sollte, seien im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien derart genau umschrieben gewesen, dass dies den mit der Vornahme der Hausdurchsuchung betrauten, gerichtsbekanntermassen sehr erfahrenen Beamten der Landespolizei ausreichend Handhabe gegeben habe, eine zielgerichtete Hausdurchsuchung zweckmässig durchzuführen. Diese Tatsache werde auch dadurch belegt, dass letztlich trotz Teilnahme eines ausländischen Beamten nur sehr wenige Unterlagen beschlagnahmt worden seien, welche zudem vom Beschwerdeführer zu 1. nach seinem Eintreffen am Ort des Geschehens offensichtlich ohnehin freiwillig herausgegeben worden seien.
Eine Teilnahme ausländischer Beamter wäre allenfalls anlässlich der Ausfolgungstagsatzung oder einer vorgängigen Triage nach erfolgter Hausdurchsuchung zweckmässig gewesen.
Die Teilnahme ausländischer Beamter an der Hausdurchsuchung erweise sich noch aus einem weiteren Grunde als unzulässig. Der Beschluss über die Bewilligung der Teilnahme des Staatsanwaltes G an der Hausdurchsuchung sei vom Erstgericht in den Beschluss über die Anordnung der Hausdurchsuchung aufgenommen worden. Dieser Beschluss sei den Beschwerdeführern unmittelbar im Zusammenhang mit der Durchführung der Hausdurchsuchung zugestellt worden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen dar. Zu dessen Wahrung wäre es erforderlich gewesen, diesen vorgängig der Bewilligung der Teilnahme ausländischer Beamter die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen und es hätte die Hausdurchsuchung unter Teilnahme eines ausländischen Beamten erst nach rechtskräftiger Bewilligung derselben stattfinden dürfen (LES 2010, 307 f.). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer sei auch insofern verletzt worden, als ihnen durch die Vorgangsweise des Erstgerichtes die Möglichkeit zur allfälligen selbstständigen Anfechtung des die Teilnahme des G bewilligenden Beschlusses nach Massgabe von Art. 58c Abs. 2 RHG ("unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil") genommen worden sei. Die erfolgte Gehörsverletzung könne auch insofern nicht geheilt werden, als die Beschwerdeführer diesen Beschluss nunmehr mit gegenständlicher Beschwerde bekämpfen könnten und dem Obergericht volle Kognition zukomme, weil dadurch die am 12. April 2011 bereits erfolgte Hausdurchsuchung bzw. die Teilnahme des G an derselben jedenfalls nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.
Es laufe auch den mit dem RHG verfolgten Zwecken, mit ausländischen Staaten in Strafverfahren weitestgehend zu kooperieren, zuwider, den Beschluss über die Teilnahme ausländischer Beamter an einer Rechtshilfehandlung mit dem Beschluss über die Bewilligung der Rechtshilfehandlung zu verbinden und damit erst einer beschwerdegerichtlichen Kontrolle im Nachhinein zu unterwerfen. Sollte nämlich das Beschwerdegericht zum rechtlichen Schluss gelangen, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme ausländischer Beamter zu Unrecht bejaht worden sei, führe dies im Ergebnis zur Nichtgewährung der Rechtshilfe trotz ansonsten erfüllter Rechtshilfevoraussetzungen.
Zudem sei für die verfahrensgegenständlich relevante Hausdurchsuchung lediglich die Teilnahme von Staatsanwalt G gestattet worden. Zeitgleich mit gegenständlicher Hausdurchsuchung sei jedoch auch die im Strafrechtshilfeverfahren des Landgerichtes zu 11 RS.2010.331 - diesem sei ebenfalls ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien, wenn auch in einem anderen Strafverfahren, zugrunde gelegen - bewilligte Hausdurchsuchung vollzogen worden, wobei in jenem Verfahren sowohl die Teilnahme von G als auch jene des BI U bewilligt worden sei. Laut Hausdurchsuchungsprotokoll seien beide Hausdurchsuchungen zur selben Zeit am selben Ort in denselben Räumlichkeiten und bei denselben Betroffenen durchgeführt worden. Demzufolge habe an der Hausdurchsuchung im gegenständlichen Verfahren faktisch bzw. tatsächlich auch BI U teilgenommen, dessen Teilnahme/Anwesenheit hier gar nicht bewilligt worden sei. Dass sich die Anwesenheit des BI U auf die Teilnahme der Hausdurchsuchung im Verfahren 11 RS.2011.331 beschränkt hätte oder hiefür wenigstens Vorsorge getroffen worden wäre, könne - abgesehen davon, dass dies schon rein faktisch nicht vorstellbar sei - den entsprechenden Protokollen über die Hausdurchsuchungen nicht entnommen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass der gegenständlich relevanten Hausdurchsuchung ein ausländischer Beamter, nämlich BI U, beigewohnt habe, dessen Teilnahme gar nicht bewilligt worden sei.
Aufgrund vorgenannter Umstände sei die Hausdurchsuchung unter unzulässiger Teilnahme ausländischer Beamter erfolgt, was dazu führe, dass die Beschlagnahme der Unterlagen, deren Ausfolgung das Erstgericht angeordnet habe, zu Unrecht erfolgt sei, weshalb die Rechtshilfe insgesamt nicht zugewähren sei.
Einen Anspruch auf die in diesem Zusammenhang beantragten Feststellungen von Gesetzesverletzungen vermittle das Gesetz den Beschwerdeführern nicht, zumal sie den entsprechenden Beschluss des Erstgerichtes bzw. die Anwesenheit des BI U anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. April 2011 mittels gegenständlicher Beschwerde im ordentlichen Rechtsmittelwege hätten anfechten können und die erfolgten Gesetzesverletzungen insofern rückgängig gemacht würden, als die Gewährung der Rechtshilfe im Ergebnis zu verweigern sei.
3.5. Soweit die Beschwerdeführer weiters rügten, dass es für eine Hausdurchsuchung an einer ausreichenden Begründung fehle, treffe dies nicht zu. Das Erstgericht habe ausreichend klar begründet, inwiefern der Beschwerdeführer zu 1. sich als Organ der Gesellschaft D AG, F AG und E AG durch den Rückkauf von "Zertifikaten" dieser Gesellschaften zu einem weit überhöhten Preis des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB verdächtig gemacht habe. Dementsprechend habe abstellend auf den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt jedenfalls ein ausreichend konkreter, die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäss § 92 StPO rechtfertigender Verdacht einer strafbaren Handlung bestanden. Damit sei der begehrten Feststellung der Beschwerdeführer, dass die Hausdurchsuchung gesetzwidrig sei und sie in ihren Rechten verletzt worden seien, der Boden entzogen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen fehle es auch nicht an der für die Rechtshilfegewährung erforderlichen Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit. Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt, auf den aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips mangels Bescheinigung einer Rechtsmissbräuchlichkeit durch die Beschwerdeführer abgestellt werden könne, begründe umgestellt auf das inländische Recht jedenfalls den Verdacht des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB auch hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1., und zwar begangen zum Nachteil von Anlegern, welche im Jahr 2007 herausgegebene Anteile/"Zertifikate" der Gesellschaften D AG, E AG und F AG erworben hätten, sowie hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. als Organ (Direktor) der genannten Gesellschaften den Verdacht des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil eben dieser Gesellschaften, begangen durch den Rückkauf der ausgegebenen "Zertifikate" zu einem weit überhöhten Preis. Die (Gesellschafts-)Unterlagen, deren rechtshilfeweise Beschlagnahme und Ausfolgung begehrt werde, beträfen samt und sonders diese beiden Taten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer seien die tatsächlichen Ausführungen im Rechtshilfeersuchen auch zur Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit nach den §§ 146 ff. StGB und des § 153 StGB ausreichend substantiiert.
3.6. Den Behauptungen der Beschwerdeführer, dass die in § 107 Abs 1. Z 2 und 3 StPO normierten Zeugnisentschlagungsrechte des Rechtsanwaltes sowie des Verteidigers in Zusammenhalt mit dem in § 107 Abs. 3 StPO normierten "Umgehungsverbot" der Beschlagnahme und Ausfolgung der beschwerdegegenständlich relevierten Unterlagen entgegen stünden, sei zu erwidern, dass die gegenständlichen Unterlagen nicht beim Verteidiger bzw. Rechtsanwalt, sondern beim Klienten beschlagnahmt worden seien. Die beim Beschwerdeführer zu 1. beschlagnahmten Dokumente unterlägen nach ständiger Rechtsprechung nur dann einem Beschlagnahme- und damit Ausfolgungsverbot, wenn es sich hierbei um Korrespondenz etc. handle, welche diesem als Beschuldigten des im ersuchenden Staat von der Staatsanwaltschaft Wien geführten Strafverfahrens von seinen Verteidigern übermittelt worden sei. Sofern es sich nach den Angaben der Beschwerdeführer bei den beschlagnahmten und auszufolgenden Unterlagen um solche handle, welche insbesondere das Verfahren der Finanzmarktaufsichtsbehörden von Jersey, einen Zivilrechtsstreit vor dem Londoner High Court, ein Schiedsverfahren vor dem ICC Handelsgericht in Paris oder Ähnliches beträfen, oder welche nicht spezifisch von einem mit der Strafverteidigung des Beschwerdeführers zu 1. mandatierten Rechtsanwalt herrührten, unterlägen diese Dokumente der Beschlagnahme und Ausfolgung an die ersuchende Behörde.
Bei den Unterlagen gemäss den Konvoluten Nr. 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6, 18, 19, 20, 21 und 26 handle es sich somit um keine privilegierten Informationen eines Strafverteidigers an die Beschwerdeführer. Aus dem Inhalt der Urkunden gemäss den Konvoluten Nr. 1.4, 3 und 23 ergebe sich nicht ansatzweise, dass es sich dabei um Informationen des Strafverteidigers des Beschwerdeführers zu 1. handeln könne. Dass sich Unterlagen gemäss Konvolut Nr. 24 bereits im Besitz der ersuchenden Behörde befänden, ergebe sich aus dem Rechtshilfeersuchen nicht und sei auch von den Beschwerdeführern nicht bescheinigt worden. In Bezug auf die Konvolute Nr. 11 und 25 sei zu erwägen, dass beim Klienten sich befindliche Informationen eines Wirtschaftsprüfers, welchem ein Zeugnis-entschlagungsrecht gleich einem Rechtsanwalt ausserhalb eines Strafverteidigermandates zustehe, den besonderen von Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. 3 EMRK vermittelten Schutz des Umgehungs- und damit Beschlagnahmeverbotes auch beim Klienten gemäss § 107 Abs. 3 StPO ebenfalls nicht verdienten. Aus den Unterlagen Konvolut Nr. 25 ergebe sich die durch nichts bescheinigte Behauptung des Beschwerdeführers, dass dieses mit dem österreichischen Strafverfahren nichts zu tun hatte, nicht. Dies treffe auch auf Konvolut Nr. 31 zu.
3.7. Ebenso sei nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die beschlagnahmten englischsprachigen Urkunden nicht ins Deutsche habe übersetzen lassen. Eine solche Übersetzung wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn das Erstgericht nicht über ausreichend eigene Englischkenntnisse verfügt hätte, um die von den Beschwerdeführern bestrittene, zumindest abstrakte Beweiseignung der beschlagnahmten Urkunden für das ausländische Strafverfahren beurteilen zu können, was offensichtlich gegenständlich nicht der Fall gewesen sei. Es hätte den Beschwerdeführern, welchen vollumfänglich Akteneinsicht gewährt worden sei, freigestanden, falls weder sie selbst noch ihre Rechtsvertreter über die zum Verständnis ihrer eigenen Urkunden erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse verfügen sollten, Übersetzungen auf eigene Kosten anfertigen zu lassen, wenn sie dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte für erforderlich erachtet hätten.
4. Der von der Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 28. Juni 2011 (ON 34) erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 7. Oktober 2011 (ON 45) Folge und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Liechtenstein und Österreich seien in erster Linie das ERHÜ und der entsprechende bilaterale Ergänzungsvertrag massgebend. Nur soweit in diesen beiden Verträgen nichts anderes bestimmt sei, fänden die RHG-Bestimmungen Anwendung. Nach Art. 4 Satz 2 ERHÜ sei der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter grundsätzlich als zulässig vorgesehen.
Art. III Abs. 1 (zu Art. 4 ERHÜ) des genannten Übereinkommens zwischen Liechtenstein und Österreich vom 4. Juni 1982 laute wie folgt:
"Auf Ersuchen der am Strafverfahren beteiligten Behörden wird deren Vertretern sowie den sonstigen Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder Massnahmen anregen."
Eine Bedingung bzw. Einschränkung, wie sie in Art. 59 Abs. 1 RHÜ vorgesehen sei, nämlich dass die Anwesenheit und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen nur zu gestatten sei, wenn dies zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich erscheine, enthalte dieses bilaterale Übereinkommen, welches zur Erleichterung der Rechtshilfe und somit zur Vereinfachung der Zusammenarbeit zwischen den genannten Staaten abgeschlossen worden sei, nicht. Dies bedeute, dass die Vertragsparteien einen Anspruch auf Anwesenheit ihrer Behördenvertreter bei der Vornahme von Rechtshilfeerhebungen durch die Behörden des ersuchten Staates hätten. Damit beschränke sich der Beurteilungsspielraum bezüglich eines Gesuchs um Teilnahme im gegenständlichen Fall - wie im Entscheid vom 1. Dezember 2010 der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes, RR.2010.133 - auf die Ablehnung missbräuchlicher Ersuchen. Der genannten Entscheidung sei ein Rechtshilfeersuchen Italiens zugrunde gelegen, wobei die Schweiz mit Italien am 10. September 1998 ein vergleichbares bilaterales Übereinkommen abgeschlossen habe. Der dort massgebliche Art. IX Abs. 1 laute wie folgt:
"Der ersuchte Staat gestattet auf Verlangen des ersuchenden Staates dessen Behördenvertretern und den am Strafverfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen, am Vollzug auf seinem Hoheitsgebiet teilzunehmen, wenn dies den Rechtsgrundsätzen des ersuchten Staates nicht widerspricht."
Unabhängig davon, dass damit die Frage, ob im Sinne des Art. 59 Abs. 1 RHG - welche Bestimmung nach Art. 1 RHG nur insoweit Anwendung finde, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt sei - die Anwesenheit und Mitwirkung von ausländischen Organen bei Rechtshilfehandlungen zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens als erforderlich erscheine, gar nicht zu prüfen sei, habe das Erstgericht zu Recht darauf hingewiesen und begründet, dass diese Erforderlichkeit im gegenständlichen Fall gegeben sei. Der auch im Rechtshilfeverfahren als verfassungsrechtliches Gebot zu beachtende Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei gemäss dieser Begründung im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht verletzt.
Da die Frage der Zulässigkeit der Teilnahme von ausländischen Beamten an einer Rechtshilfehandlung im Vorhinein zu beurteilen sei, könne es auch, selbst bei Anwendung des Art. 59 RHG, nicht von Relevanz sein, ob nun die Mitwirkung der ausländischen Beamten tatsächlich dazu geführt habe, dass weniger oder mehr Unterlagen hätten beschlagnahmt werden müssen. Es sei daher müssig darauf einzugehen, ob nun die Mitwirkung tatsächlich zur Folge gehabt habe, dass nur ein cirka 20 cm hoher Stapel von DIN-A4-Blättern habe beschlagnahmt werden müssen, welcher im Übrigen, allerdings neben drei Ordnern, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer auch im Beschluss des Landgerichtes ON 9 erwähnt werde, wobei auch das Obergericht von nur sehr wenigen Unterlagen, die beschlagnahmt worden seien, spreche.
Den Ausführungen der Beschwerdeführer sei allerdings der Vollständigkeit halber zu entgegnen, dass davon, dass trotz der Anwesenheit der ausländischen Beamten völlig eindeutig als Korrespondenz zwischen Verteidigung und Beschuldigten einzustufende Dokumente beschlagnahmt worden seien, im Hinblick darauf, dass lediglich ein E-Mail von Q an den Beschwerdeführer zu 1. und an T und ein solches vom Beschwerdeführer zu 1. an P, welches auch an T weitergeleitet worden sei, eindeutig als geschützte Anwaltskorrespondenz habe angesehen werden können und die Unterlagen gemäss dem Konvolut 15, 22 und 33 zwar nicht von vornherein als geschützte Anwaltskorrespondenz zu erkennen, die diesbezüglichen Ausführungen der Berechtigten jedoch nicht zu widerlegen gewesen seien, keine Rede sein könne. Wenn die Beschwerdeführer monierten, dass Staatsanwalt G nach eigenen Angaben nichts gefunden habe und damit auch nichts hätte mitnehmen dürfen, übersähen sie, dass diesbezüglich gemäss dem Protokoll über die Hausdurchsuchung Staatsanwalt G festgestellt habe, dass keine relevanten Unterlagen für den Zeitraum 2006 bis 2007 vorhanden gewesen seien. Der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss habe sich allerdings auf den Zeitraum ab 2006, somit bis dato erstreckt.
Soweit die Beschwerdeführer auf die Beurteilung der Notwendigkeit der Teilnahme ausländischer Beamter in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2005, 437, und in diesem Zusammenhang auf eine Ungleichbehandlung verwiesen, genüge es zu entgegnen, dass der genannten Entscheidung ein Rechtshilfeersuchen der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegen sei und ein vergleichbarer Vertrag zur Vereinfachung der Rechtshilfe mit Deutschland nicht abgeschlossen worden sei, sodass dort Art. 59 RHG anzuwenden gewesen sei. Zudem sei der genannten Entscheidung nicht zu entnehmen, dass die dort zu behandelnde Rechtshilfesache einen dem hier gegenständlichen Verfahren gleich gelagerten Sachverhalt betroffen habe. Auch sei die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des Art. 59 RHG eine jeweils individuell zu prüfende Ermessensentscheidung. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass aus der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch nicht hervorgehe, dass die dort erfolgte Beurteilung, dass die Teilnahme ausländischer Organe zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens nicht erforderlich gewesen sei, zur Unzulässigkeitserklärung der Gewährung der Rechtshilfe geführt hätte.
Den Ausführungen des Obergerichtes, dass mit der Teilnahme ausländischer Beamter an einer inländischen Rechtshilfehandlung, insbesondere wenn es um die Beschlagnahme von Gesellschaftsunterlagen gehe, die Gefahr verbunden sei, dass hierbei erlangte vertrauliche Informationen aus geschützten Geheimbereichen vor rechtskräftiger Bewilligung und entgegen einem allfälligen Spezialitätsvorbehalt im ausländischen Verfahren verwendet würden und damit für die Betroffenen ein unwiederbringlicher Nachteil einhergehen könne, sei grundsätzlich zuzustimmen. Nach konstanter Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes, die aufgrund der ähnlichen Ausgestaltung des liechtensteinischen Rechtshilfeverfahrens mit jenem in der Schweiz herangezogen werden könne, habe die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. Ein solcher sei hingegen zu bejahen, wenn die Gefahr bestehe, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht würden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden sei (Entscheid des Bundesstrafgerichtes RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E 2.4.; BGE 128 II 211 E 2.1.; Entscheid des Bundesstrafgerichtes RR.2010.9 vom 15. April 2010, E 2.3. u. v. a.). Die Gefahr einer Verletzung des Geheimbereichs des Betroffenen sei jedoch zu verneinen, wenn die Behörden des ersuchten Staates die nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen träfen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern. Geeignete Vorkehrungen treffe die Vollzugsbehörde u. a. dann, wenn sie den ausländischen Beamten verpflichte, allfällige Erkenntnisse aus dem Rechtshilfeverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (BGE 131 II 132 E 2.2.; 128 II 211 E 2.1.; 127 II 198 E 2b; StGH 2009/168 in LES 2010, 307). Als solche geeignete Vorkehrungen seien die Abgabe von schriftlichen Erklärungen durch die ausländischen Beamten, dass keine Verwertung der von ihnen anlässlich der Rechtshilfehandlung erlangten Kenntnisse im ersuchenden Staat erfolge, bevor die Rechtshilfe nicht rechtskräftig gewährt worden sei und das Verbot, Notizen zu machen oder Unterlagen zu kopieren, anzusehen (StGH 2009/168; Wegleitung des Bundesamtes für Justiz zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 9. A. 2009 [Stand Mai 2010] S. 61 ff.; Urteil des Bundesgerichtes 1 A 215/2006 vom 7. November 2006, E 2.3.; Entscheid des Bundesstrafgerichtes RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E 2.4.; Entscheid des Bundesstrafgerichtes RR.2010.133 vom 1. Dezember 2010).
Im gegenständlichen Fall habe sich Staatsanwalt G, der an der hier gegenständlichen Hausdurchsuchung teilgenommen habe, schriftlich dazu verpflichtet, die anlässlich des Aufenthaltes in Liechtenstein gewonnenen Erkenntnisse, namentlich jene anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer zu 1., ***, am 12. April 2011, im österreichischen Strafverfahren gegen die Beschuldigten M, den Beschwerdeführer zu 1., H, N und andere oder in einer anderen Art und Weise bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ausfolgung der aufgenommenen Beweise und beschlagnahmten Unterlagen an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde nicht zu verwenden. Er habe weiters schriftlich zur Kenntnis genommen, dass die mögliche spätere Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse einem Spezialitätsvorbehalt unterliege.
Auch das Obergericht habe im angefochtenen Beschluss die Unterfertigung dieser Erklärung als ausreichende Vorkehrung dafür angesehen, dass es zu keiner vorzeitigen Verwendung der im Rahmen der Hausdurchsuchung gewonnenen Erkenntnisse durch den teilnehmenden ausländischen Beamten komme. Zudem habe das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt, dass dadurch, dass drei Beamte der Landespolizei die Hausdurchsuchung vorgenommen hätten, sichergestellt gewesen sei, dass der teilnehmende ausländische Beamte weder Notizen noch Kopien der durchsuchten bzw. beschlagnahmten Unterlagen angefertigt habe. Dass Staatsanwalt G Notizen angefertigt oder Unterlagen kopiert hätte, werde ausserdem nicht einmal von den Beschwerdeführern behauptet.
Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamte die von ihnen abgegebenen Zusicherungen auch beachten würden, wobei die Annahme eines Verstosses gegen dieses Prinzip keineswegs leichthin erfolgen dürfe (StGH 2000/18, StGH 2000/28; Entscheid des Bundesstrafgerichtes RR.2010.9 vom 15. April 2010).
Zusammengefasst sei entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtes die Bewilligung der Anwesenheit des ausländischen Beamten durch das Landgericht grundsätzlich zu Recht erfolgt.
Auch der Rechtsansicht des Obergerichtes in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Zustellung des Beschlusses über die Teilnahme des ausländischen Beamten an der gegenständlichen Rechtshilfehandlung unmittelbar im Zusammenhang mit der Durchführung der Hausdurchsuchung könne nicht gefolgt werden.
Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör sei, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhalte, seinen Standpunkt zu vertreten. Er solle zu allen wesentlichen Punkten eines Verfahrens Stellung beziehen können. Dies umfasse zumindest die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme (StGH 2005/90, LES 2007, 420; StGH 2007/120).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes könne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn der Betroffene Gelegenheit erhalte, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen. Voraussetzung sei, dass die Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition entscheiden könne und es sich infolge der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs nicht um eine derart schwere Benachteiligung handle, die einer Heilung des Mangels durch das nachfolgende Beschwerdeverfahren entgegenstehe (StGH 1997/39, LES 199, 83; StGH 1992/8, LES 1993, 77; StGH 2005/90, LES 2007, 420; StGH 2007/120).
Gerade diese Voraussetzungen für die Heilung eines Gehörsverstosses lägen jedoch im gegenständlichen Fall vor. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes, auf welche sich das Obergericht in seiner Begründung und die Beschwerdeführer in ihrem Vorbringen stützten (StGH 2009/168, LES 2010, 307 ff.) habe noch auf der aufgrund der RHG-Novelle LGBI. 2009 Nr. 36 geltenden Rechtslage beruht. Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmung des Art. 59 Abs. 1 RHG sei die Bewilligung der Anwesenheit und Mitwirkung von ausländischen Beamten bei Rechtshilfehandlungen in der ausschliesslichen Kompetenz des Ressorts Justiz gelegen. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Beizug ausländischer Beamter weder im verwaltungs- noch im strafprozessualen Beschwerdeweg habe angefochten werden können. Der Staatsgerichtshof sei in der genannten Entscheidung zum Ergebnis gekommen, dass trotzdem das Rechtshilfegesetz keine Möglichkeit der Verfahrensbetroffenen zur Stellungnahme zum Beizug von ausländischen Beamten vorsehe, das rechtliche Gehör zu gewähren sei, zumal die Verletzung dieses Grundrechtes aufgrund des fehlenden Instanzenzuges gegen die Entscheidung des Ressorts Justiz auch nicht mehr geheilt werden könne.
Konkret sei dazu ausgeführt worden: "Hieran ändert auch die Möglichkeit der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof nichts, da es sich hiebei nur um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt; eine Heilung des Mangels wäre aber nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes höchstens dann möglich, wenn noch ein Rechtsmittelzug an eine Instanz mit voller Kognition möglich wäre."
Lediglich in diesem Zusammenhang sei die Schlussfolgerung des Staatsgerichtshofes zu sehen, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs impliziere, dass der Verfahrensbetroffene vorweg von der Rechtshilfemassnahme erfahre, zu welcher ausländische Beamte beigezogen werden sollten und dass, sofern deshalb etwa eine Hausdurchsuchung unangekündigt durchgeführt werden sollte, in Zukunft der Beizug von ausländischen Beamten nicht möglich sein werde.
Die Ausführungen des Staatsgerichtshofes in StGH 2009/168 zum rechtlichen Gehör seien für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtshilfesache jedoch insofern nicht von Relevanz, da mit der RHG-Novelle LGBI. 2010 Nr. 328 die vor der RHG-Novelle LGBI. 2009 Nr. 36 bestehende Rechtslage wieder hergestellt worden sei. Nach der nunmehr geltenden Fassung des Art. 59 Abs. 1 RHG sei wieder die Beschlussfassung über die Teilnahme eines ausländischen Beamten an einer Rechtshilfehandlung durch das Landgericht vorgesehen. Dieser Beschluss könne im ordentlichen Instanzenzug angefochten werden, in dem die Betroffenen Gelegenheit hätten, ihren Standpunkt darzulegen, wovon die Beschwerdeführer auch ausführlich Gebrauch gemacht hätten.
In der Entscheidung StGH 2002/29, welche auf der vor der RHG-Novelle LGBI. 2009 Nr. 36 und nunmehr wiederum geltenden Rechtslage basiere, habe der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass die Zulassung ausländischer Beamter bei inländischen Rechtshilfehandlungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 RHG materieller Bestandteil des Beschlusses des Landgerichtes über die Zulässigkeit der von der ersuchenden Behörde begehrten Rechtshilfe bzw. des entsprechenden Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses sei, welcher im ordentlichen Instanzenzug angefochten werden könne.
Ebenso wie beim Hausdurchsuchungsbeschluss selbst, der den Betroffenen auch nicht vorgängig zugestellt werde, um nicht den Zweck der Massnahme zu vereiteln, sei es daher als zulässig und auch als einzig sinnvoll anzusehen, den Beschluss über die Teilnahme ausländischer Beamter gleichzeitig mit dem Hausdurchsuchungs- bzw. Beschlagnahmebeschluss als dessen materieller Bestandteil zu erlassen. Dem rechtlichen Gehör werde dabei durch die Möglichkeit der Bekämpfung der Beschlüsse im ordentlichen Rechtsweg ausreichend Rechnung getragen.
Soweit das Obergericht das rechtliche Gehör auch insofern als verletzt ansehe, als den Betroffenen damit die Möglichkeit zur allfälligen selbstständigen Anfechtung des die Teilnahme des G bewilligenden Beschlusses genommen worden sei, sei zunächst auf die obigen Ausführungen zum unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Zusammenhang mit der Teilnahme ausländischer Beamter an Rechtshilfehandlungen zu verweisen.
Den Erläuterungen zur Abänderung des Rechtshilfegesetzes, BuA Nr. 105/2010, zu Art. 59 Abs. 1 sei zudem Folgendes zu entnehmen:
"Dies bedeutet, dass die Zulassung ausländischer Beamter wieder als materieller Bestandteil in den Beschluss des Landgerichtes über die Zulässigkeit der von den ersuchenden Behörden begehrten Rechtshilfe aufgenommen werden soll. Dieser kann im ordentlichen Rechtsweg angefochten werden. Somit wird ein Rechtsmittelzug an eine Instanz mit voller Kognition möglich. Allfälligen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichtes kommt keine aufschiebende Wirkung zu (siehe Urteil des StGH 2009/205)."
Nach Art. 58c unterliege der Beschluss des Rechtshilfegerichtes, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen werde, zusammen mit den vorangehenden Beschlüssen der Beschwerde (Abs. 1). Die vorangehenden Beschlüsse könnten selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten; dies gelte insbesondere für Anordnungen nach § 97a der StPO (Abs 2). Allfällige Rechtsmittel nach Abs. 2 würden den weiteren Fortgang des Rechtshilfeverfahrens nicht hemmen (Abs. 3).
Nach BuA Nr. 132/2008, S. 44 ff., seien als Beschlüsse, die einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten, neben Anordnungen nach § 97a StPO, welche im Regelfall Kontosperren beträfen, in absoluten Einzelfällen solche denkbar, die eine "Lahmlegung" des Geschäftsbetriebes eines operativ tätigen Unternehmens aufgrund einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme z. B. von umfangreichen Originalunterlagen oder wesentlichen Teilen der EDV-Anlage zur Folge hätten. Der unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil müsse nach diesen Erläuterungen die absolute Ausnahme bleiben. Durch den in Abs. 2 vorgesehenen ausserordentlichen Rechtsmittelzug sollten insbesondere "Härtefälle" oder "Extremsituationen" vermieden werden.
Nach der schweizerischen Rechtsprechung müssten konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. für eine rechtsmissbräuchliche vorzeitige Verwendung von Informationen dargetan werden, wobei die blosse Befürchtung eines solchen Nachteiles nicht genüge, um einen Beschluss auf Zulassung der Teilnahme eines ausländischen Beamten abgesondert bekämpfen zu können (BGE 130 II 329 E 2; 128 II 211 E 2.1.; 126 II 495 E. 5). Die aufschiebende Wirkung sei nur gegeben, wenn der Berechtigte den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft mache (Wegleitung des Bundesamtes für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 9. A. 2009, S. 56).
Der Staatsanwaltschaft sei daher zuzustimmen, dass der gegenständliche Beschluss auf Teilnahme eines ausländischen Beamten nicht selbstständig anfechtbar gewesen wäre, zumal konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines unmittelbaren und unwiederbringlichen Nachteiles nicht dargetan worden seien, sodass auch diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erblickt werden könne.
Soweit die Beschwerdeführer unter Zitierung der Entscheidung des Schweizerischen Bundesstrafgerichtes vom 16. April 2009, RR.2009.18, zum Ergebnis kämen, dass die Erhebung einer Beschwerde in jedem Fall möglich sei, könne dies der genannten Entscheidung nicht entnommen werden, zumal diese einen Fall betreffe, bei dem eben seitens der ausländischen Beamten keine entsprechenden Zusicherungen, die aus der Rechtshilfehandlung erworbenen Erkenntnisse nicht vorzeitig zu verwenden, abgegeben worden seien.
Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes liege durch die Vorgangsweise des Landgerichtes nach den obigen Ausführungen eine einer Heilung nicht zugängliche Gehörsverletzung nicht vor, sodass die gemeinsam mit dem Hausdurchsuchungsbeschluss erfolgte Zustellung des Beschlusses über die Teilnahme eines ausländischen Beamten nicht zur Unzulässigerklärung der Rechtshilfe führen könne.
4.2. Im Recht sei die Staatsanwaltschaft auch mit ihrem Vorbringen in Bezug auf die Anwesenheit eines nicht zugelassenen Beamten bei der Hausdurchsuchung.
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführe, seien zwar sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch im Verfahren 11 RS.2010.331 am selben Ort, in denselben Räumlichkeiten und bei denselben Betroffenen Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Während allerdings aufgrund des Rechtshilfeersuchens im gegenständlichen Verfahren nach Geschäftsunterlagen, Korrespondenz und elektronischen Daten betreffend C Bank AG, D AG, E AG und F AG ab Januar 2006 gesucht worden sei, habe die Hausdurchsuchung im Verfahren 11 RS.2010.331 andere Personen und auch andere Unterlagen betroffen. Dem Hausdurchsuchungsprotokoll ON 11 sei nicht zu entnehmen, dass BI U an der hier gegenständlichen Hausdurchsuchung in irgendeiner Weise teilgenommen oder die hier relevanten Unterlagen einer Sichtung unterzogen hätte. Darin werde vielmehr angeführt, dass die gegenständliche Hausdurchsuchung von V und W, Kripo, Kommissariat Wirtschaftskriminalität, sowie X des Kommissariates Vorermittlung/Staatsschutz im Beisein des Vertreters der ersuchenden Behörde, Staatsanwalt G durchgeführt worden sei, wobei um 09.40 Uhr der Beschwerdeführer zu 1. und um 09.50 Uhr RA Y am Durchsuchungsort eingetroffen seien. Dem Hausdurchsuchungsprotokoll sei weiters zu entnehmen, dass die im Karton befindlichen beschlagnahmten Unterlagen einer Grobsichtung durch Staatsanwalt G unterzogen worden seien und dass in der Zeit von 12.25 Uhr bis 12.35 Uhr durch die Beamten V und W in Anwesenheit des G und des RA Y eine freiwillig gestattete Nachschau in den Privaträumlichkeiten erfolgt sei.
Der Landespolizei sei zuvor vom Landgericht mit Schreiben vom 11. April 2011 (ON 10) u. a. aufgetragen worden, vor der Durchführung der Hausdurchsuchung die Identität des Vertreters der ersuchenden Behörde zu prüfen und die beiliegende Erklärung von Staatsanwalt G unterfertigen zu lassen. Die Landespolizei sei auch darauf hingewiesen worden, dass die Teilnahme des Vertreters der ersuchenden Behörde sich darauf zu beschränken habe, dass dieser Unterlagen und Gegenstände am Ort der Durchsuchung auswählen könne, die zu beschlagnahmen seien. Eine Sichtung oder gar Vervielfältigung der Unterlagen/Gegenstände durch den Vertreter der ersuchenden Behörde nach der Beschlagnahme sei zu unterbinden.
Staatsanwalt G habe im gegenständlichen Verfahren ebenso wie BI U im Verfahren 11 RS.2010.331 die verbindliche Erklärung unterschrieben, dass die anlässlich des Aufenthaltes in Liechtenstein gewonnenen Erkenntnisse bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ausfolgung der aufgenommenen Beweise und beschlagnahmten Unterlagen an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde nicht verwendet würden.
Die im Verfahren 11 RS.2010.331 auch von BI U unterfertigte Geheimhaltungserklärung betreffe ebenso wenig wie diejenige von G lediglich das Strafverfahren gegen die jeweiligen Beschuldigten in den beiden hier relevanten Strafverfahren, sondern erstrecke sich auf alle Erkenntnisse, die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer zu 1. gewonnen worden seien, was sich aus den Passagen: "die anlässlich des Aufenthaltes im Fürstentum Liechtenstein gewonnenen Erkenntnisse, namentlich jene anlässlich der Hausdurchsuchung bei A, ***, am 12.04.2011" und "gegen die o. a. Beschuldigten oder in einer anderen Art und Weise" ableiten lasse. Damit seien aber auch ausreichende Vorkehrungen getroffen worden, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern. Dass BI U unzulässigerweise Tatsachen aus dem Geheimbereich im gegenständlichen Strafverfahren zugänglich gemacht worden seien, dass er allenfalls unzulässige Aufzeichnungen erstellt oder Kopien der sichergestellten Dokumente erhalten habe, sei nicht einmal von den Betroffenen behauptet worden und es gebe dafür auch tatsächlich keine Anhaltspunkte. Die blosse Anwesenheit des BI U, dessen Teilnahme an der Hausdurchsuchung im Verfahren 11 RS.2010.331 ausdrücklich bewilligt worden sei, könne nicht zur ultima ratio einer Verweigerung der Rechtshilfe führen.
Nach Art. 2 lit. b ERHÜ könne die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht sei, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet sei, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen eines Landes zu beeinträchtigen. Mit dieser Bestimmung solle vermieden werden, dass ein Vertragsstaat durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstütze, in welchen den verfolgten Personen die Rechte, die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustünden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt würden oder welche den internationalen ordre public verletzten (BGE 123 II 153; BGE 115 lb 87). Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes führe nicht einmal die verfrühte Übermittlung von Unterlagen oder Informationen aus dem Geheimbereich zur Versagung der Rechtshilfe, da es mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen unvereinbar wäre, dem ersuchenden Staat eine materiell zulässige Rechtshilfe endgültig zu verweigern (unveröffentlichte Bundesgerichtsentscheide vom 16. Dezember 1998, E. 4b, und vom 18. Juli 2000, E. 8b). Erweise sich danach die Rechtshilfe letztlich als zulässig, so sei der Verfahrensfehler geheilt und könne nicht dazu führen, dass eine an sich zulässige Rechtshilfe grundsätzlich verweigert werde (Entscheidung des Bundesgerichtes vom 21. Mai 2001, 1 A.35/2001, betreffend die Teilnahme eines ausländischen Beamten an einer Hausdurchsuchung, ohne dass geeignete Vorkehrungen getroffen worden seien, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern).
Auch der Umstand, dass sich die Anordnung der Hausdurchsuchung durch das Landgericht im Verfahren 11 RS.2010.331 wegen Ablaufes der Frist für die Durchführung der gerichtlich bewilligten Massnahme - die zum Zeitpunkt der Stellung des Rechtshilfeersuchens durch die ersuchende Behörde noch gewahrt gewesen sei - als unzulässig erwiesen habe (Verweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Parallelverfahren 11 RS.2010.331 vom gleichen Tag), könne nicht dazu führen, die gegenständliche Rechtshilfe als unzulässig zu erklären, zumal unabhängig davon, dass gar nicht dargetan sei, dass BI U Informationen aus dem Geheimbereich die hier gegenständliche Rechtshilfesache betreffend zugänglich gemacht worden seien, nach dem Vertrauensprinzip davon auszugehen sei, dass er sich an die von ihm zugesicherte Geheimhaltungspflicht halten werde.
Das Obergericht habe die Frage, ob der an der Hausdurchsuchung teilnehmende österreichische Staatsanwalt G sich - wie von den Beschwerdeführern vorgebracht worden sei - während der Hausdurchsuchung entgegen der von ihm schriftlich eingegangenen Verpflichtung über die gewonnenen Erkenntnisse aus der laufenden Hausdurchsuchung mit seinem Kollegen/Vorgesetzten S, welcher an einer koordiniert und zeitgleich in St. Gallen in der gleichen Strafsache stattfindenden rechtshilfeweisen Hausdurchsuchung teilgenommen habe, ausgetauscht habe, offen gelassen, weil dies nach Ansicht des Beschwerdegerichtes zusätzlicher Erhebungen bedurft hätte und das Obergericht bereits aus anderen Gründen die Rechtshilfegewährung insgesamt als unzulässig erachtet habe.
Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang fehlende Überwachung der ausländischen Beamten durch die Landespolizei monierten, habe das Obergericht dazu bereits Stellung genommen und dies auch zutreffend verneint. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer erschöpfe sich in Behauptungen und Vermutungen, ohne nachvollziehbar darzulegen, woraus geschlossen werden könnte, dass Staatsanwalt G entgegen der von ihm schriftlich eingegangenen Verpflichtung Erkenntnisse über die Hausdurchsuchung telefonisch weitergegeben habe.
Sinn und Zweck der von den ausländischen Beamten zu unterfertigenden Erklärung könne nur sein, dass damit entsprechende Vorkehrungen getroffen würden, damit die Anwesenheit ausländischer Beamter nicht zur Folge habe, dass der ersuchenden Behörde Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht würden, bevor das ersuchte Gericht über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden habe. Soweit die Beschwerdeführer behaupteten, G habe sich bei einem Telefongespräch, welches er mit Staatsanwalt S geführt habe, darüber beklagt, dass sie nichts finden würden, sei unerfindlich, welches geschützte Geheimnis dadurch tangiert worden sein sollte. Was das Vorbringen betreffe, der Verteidiger der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hausdurchsuchung gehört, wie Staatsanwalt G nach Beendigung eines Telefonates dem EDV-Spezialisten der Landespolizei das Stichwort "***" angegeben und diesen gebeten habe, das im Büro befindliche EDV-System auch nach diesem Stichwort zu durchsuchen, könne dies bestenfalls bedeuten, dass G telefonisch Informationen erhalten habe, die die Hausdurchsuchung erleichtern und effizienter hätten gestalten können, keinesfalls jedoch, dass er Informationen aus dem Geheimbereich weitergegeben habe. Nachdem die Beschwerdeführer die Behauptung aufstellten, Staatsanwalt G habe etliche Male während der laufenden Hausdurchsuchung teilweise in den Büroräumlichkeiten und teilweise im Freien telefoniert und dabei nachweislich mit Staatsanwalt S gesprochen, sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführer, die bzw. deren Vertreter offensichtlich Ohrenzeugen dieser Gespräche gewesen seien, dann keine konkreteren Angaben über diese Gespräche machen könnten und insbesondere auch nicht in der Lage seien, darzulegen, ob und welche Informationen aus dem Geheimbereich G weitergegeben habe. Abgesehen davon, dass daraus nur der Schluss gezogen werden könne, dass es zu der angeblichen Weitergabe von Erkenntnissen aus der laufenden Hausdurchsuchung tatsächlich nicht gekommen sei, sei davon auszugehen, dass bei einer derartigen Vorgangsweise in Anwesenheit der Landespolizei diese ihrer Verpflichtung gemäss solche Gespräche unterbunden hätte.
Auch wenn das Obergericht diesen Punkt in ihrer Beschwerdeentscheidung nicht mitbehandelt habe, hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, dazu in ihrer Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde, deren Hauptbegehren eine abändernde Entscheidung sei, Stellung zu nehmen, sodass eine Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof keine Überraschung für die Beschwerdeführer sein könne. Von dieser Möglichkeit hätten die Beschwerdeführer auch ausführlich Gebrauch gemacht, sodass ihr rechtliches Gehör gewahrt worden sei.
Der Vollständigkeit halber sei zu den übrigen Ausführungen in der Gegenäusserung der Beschwerdeführer anzumerken, dass das Beschwerdegericht diesbezüglich bereits gleichlautend mit dem Landgericht entschieden habe, sodass hinsichtlich dieser Punkte konforme Teilentscheidungen gemäss § 238 Abs. 4 StPO (StGH 2005/35, LES 2007, 89; LES 2004, 249) vorlägen. Auf dieses Vorbringen sei daher auch nicht mehr einzugehen gewesen. Unabhängig davon schliesse sich der Oberste Gerichtshof den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegerichtes vollinhaltlich an.
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2011 (ON 45) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. November 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, des Gleichheitssatzes, des Hausrechts, des Brief- und Schriftengeheimnisses, des Rechtsverweigerungsverbots, des Beschwerderechts, des Rechts auf Verteidigung, der Begründungspflicht, der Eigentumsgarantie sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle den Beschluss daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen und weiters jedenfalls das Land Liechtenstein dazu verpflichten, den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein ausführlich begründeter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Erlass vorsorglicher Massnahmen verbunden.
6. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 23. November 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 17. Januar 2012 Folge. Dem Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde dahingehend Folge gegeben, "dass dem Fürstlichen Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG aufgetragen wird, binnen einer Woche nach Erhalt dieses Beschlusses bei der ersuchenden Behörde folgende schriftliche Zusicherungen einzuholen:
a). dass die mit Erledigungsschreiben 11 RS.2010.332, ON 47, vom 20. Oktober 2011 an die Staatsanwaltschaft Wien, Landesgerichtsstrasse 11, Postfach 400, A-1082 Wien, ausgefolgten Originalunterlagen bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 16. November 2011 von der ersuchenden Behörde in keiner wie immer gearteten Weise verwendet und verwertet werden,
b). dass die mit Erledigungsschreiben 11 RS.2010.332, ON 47, vom 20. Oktober 2011 an die Staatsanwaltschaft Wien, Landesgerichtsstrasse 11, Postfach 400, A-1082 Wien, ausgefolgten Originalunterlagen an das Fürstliche Landgericht zurückgestellt werden, sofern der Staatsgerichtshof diese Originalunterlagen zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 16. November 2011 benötigt,
und dem Staatsgerichtshof die Erledigung dieses Auftrages nachzuweisen."
8. Der Rechtshilferichter übermittelte dem Staatsgerichtshof mit Schreiben vom 31. Januar die Kopie eines gemäss Auftrag des Staatsgerichtshofes an die Staatsanwaltschaft Wien gesandten Schreibens und äusserte sich zudem zu den Umständen der vorzeitigen Aktenausfolgung.
9. Die Beschwerdeführer erstatteten mit Schriftsatz vom 15. März 2012 eine Mitteilung samt Urkundenvorlage an den Staatsgerichtshof, wobei angeregt wurde, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die direkte Rückübermittlung der bei der ersuchenden Behörde befindlichen Originalunterlagen an das Landgericht zu bewirken.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2011, 11 RS.2010.332-45, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, des Gleichheitssatzes, des Hausrechts, der Geheim- und Privatsphäre, des Rechtsverweigerungsverbots, des Beschwerderechts, des Rechts auf Verteidigung, der Begründungspflicht, der Eigentumsgarantie sowie des Willkürverbots.
2.1. Von diesen Grundrechten ist die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV von vornherein nicht betroffen, da im Beschwerdefall nur Urkunden beschlagnahmt wurden, welche in der Regel keinen von diesem Grundrecht geschützten Vermögenswert darstellen. Anders ist dies, wenn es sich bei beschlagnahmten Urkunden um Wertpapiere handelt (siehe StGH 2009/62, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was hier aber nicht der Fall ist.
2.2. Eine Urkundenbeschlagnahmung stellt aber nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes jedenfalls einen Eingriff in das Hausrecht bzw. die Privat- und Geheimsphäre dar (StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]). Insoweit erübrigt sich eine gesonderte Willkürprüfung, da das Willkürverbot gegenüber solchen spezifischen Grundrechten subsidiär ist (StGH 2010/1, Erw. 6.1; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]).
2.3. Was das Recht auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV angeht, so schützt dies nur den Beschuldigten oder Angeklagten in Strafverfahren, nicht aber Verfahrensbeteiligte in Rechtshilfeverfahren, sodass im Beschwerdefall nur der ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf rechtliches Gehör betroffen sein kann.
2.4. Mit diesen generellen Einschränkungen ist im Folgenden auf die einzelnen Grundrechtsrügen einzugehen. Soweit die Beschwerdeausführungen thematisch und nicht nach einzelnen Grundrechtsrügen strukturiert sind, ist auch bei der nachfolgenden Prüfung analog vorzugehen.
3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 43 LV und zwar hinsichtlich beider darin verankerter Grundrechte, nämlich dem Beschwerderecht sowie der Begründungspflicht; dies weil der Oberste Gerichtshof teilweise eine Konformentscheidung zwischen Landgericht und Obergericht angenommen hat und deshalb auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Revisionsbeantwortung grossenteils nicht eingegangen ist. Dem zusätzlich geltend gemachten Rechtsverweigerungsverbot kommt in diesem Kontext keine eigenständige Bedeutung zu, sodass auch auf diese Grundrechtsrüge nicht weiter einzugehen ist.
3.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2007/138 und 2008/35, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
3.2. Die Beschwerdeführer rügen zu Recht, dass der Oberste Gerichtshof die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Unterscheidung zwischen konformen und disformen Entscheidungen unrichtig angewendet hat. Der Staatsgerichtshof hat zuletzt in StGH 2010/85, LES 2011, 153 ausgeführt, dass die Frage der Konformität zwischen erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen auch aus Gründen der Rechtssicherheit allein nach dem Entscheidungsspruch und nicht nach allfälligen Übereinstimmungen bzw. Abweichungen in der Entscheidungsbegründung zu beurteilen ist. Im Beschwerdefall erachtete das Erstgericht die Rechtshilfe als zulässig, das Obergericht hingegen nicht, weil dieses den Beizug der ausländischen Beamten zur Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin und damit auch die Rechtshilfe als solche als unzulässig qualifizierte.
Die weiteren Ausführungen des Obergerichtes, in denen es den erstgerichtlichen Ausführungen zu den restlichen Beschwerdegründen zustimmte, waren insoweit nur nicht entscheidungsrelevante Erwägungen (obiter dicta). Der Oberste Gerichtshof hat die Rechtshilfe wiederum als zulässig erachtet, sich aber nur mit der Frage der Zulässigkeit des Beizugs ausländischer Beamter befasst. Er hat diese Frage bejaht und im Übrigen das obiter dictum des Obergerichtes als konformen und damit für die Revisionsinstanz nicht mehr überprüfbaren Entscheidungsteil erachtet. Dieses obiter dictum hat aber keinen Niederschlag im Spruch der Entscheidung des Obergerichtes gefunden (und - weil es sich dabei nur um ergänzende Erwägungen handelte - auch nicht finden können), sodass eben insgesamt keine Konformität zwischen der erst- und der zweitinstanzlichen Entscheidung besteht. Anders wäre dies bei einer auch im Spruch zweiteiligen Entscheidung, wo der eine Teil konform und der andere Teil disform sein und entsprechend auch der disforme Teil allein an den Obersten Gerichtshof weitergezogen werden kann.
3.3. Damit hat sich der Oberste Gerichtshof zu Unrecht nicht mit den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung der Beschwerdeführer, soweit diese die zwischen Erst- und Zweitinstanz "konformen" Erwägungen betrafen, befasst. Demnach ist aber im Beschwerdefall zumindest die Begründungspflicht verletzt, sodass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 45) schon aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben ist.
3.4. Um das Rechtshilfeverfahren nicht übermässig zu verzögern, erscheint es dem Staatsgerichtshof jedoch angezeigt, trotzdem auch auf die wesentlichen entsprechenden Erwägungen von Land- und Obergericht einzugehen; dies zumal eine zügige Rechtshilfe auch ein besonderes Anliegen des Gesetzgebers ist (StGH 2010/128, Erw. 4.2.3; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.2]).
4. Zunächst ist aber auf die von den Gerichtsinstanzen unterschiedlich beantwortete Frage der Zulässigkeit des Beizugs ausländischer Beamter einzugehen. Diese Frage wird von den Beschwerdeführern im Einklang mit dem Obergericht verneint und als Sanktion die Unzulässigkeit der Rechtshilfe postuliert. Indem der Oberste Gerichtshof die Rechtshilfe trotzdem als zulässig erachtet, hat er nach Auffassung der Beschwerdeführer im Ergebnis ihre Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV verletzt, weil der Eingriff unverhältnismässig sei. Auch erachten sie sich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4.1. Wie schon ausgeführt, tangiert die Beschlagnahmung von Urkunden das Hausrecht sowie die Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV. Wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen, erhöht sich die Intensität dieses Grundrechtseingriffs beim Beizug ausländischer Beamter. Diese Massnahme hat somit ihrerseits den anerkannten Grundrechtseingriffskriterien zu genügen, d. h. es müssen die Anforderungen der genügenden gesetzlichen Grundlage und insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden (StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]).
4.2. In seiner Rechtsprechung zum Beizug ausländischer Beamter zu Rechtshilfehandlungen nach der alten Rechtslage gemäss LGBl. 2009 Nr. 36 hat sich der Staatsgerichtshof mit diesen beiden Grundrechten nicht befasst, sondern er hat diese Frage primär im Lichte des Beschwerderechts und des Anspruches auf rechtliches Gehör behandelt.
Das Obergericht und die Beschwerdeführer einerseits und der Oberste Gerichtshof andererseits ziehen nun aber aus dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur alten Rechtslage unterschiedliche Schlüsse. Der Staatsgerichtshof hat in den Entscheidungen zu StGH 2009/168 (LES 2010, 307) und StGH 2009/205 erwogen, dass die damalige Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Ressorts Justiz über die Zulassung ausländischer Beamter zu inländischen Rechtshilfehandlungen primär das grundrechtliche Beschwerderecht verletze. Weiter führte der Staatsgerichtshof aus, dass auch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde, wenn diese Entscheidung der betroffenen Partei nicht vorgängig zugestellt werde, zumal diese Grundrechtsverletzung mangels Rechtsmittel im ordentlichen Instanzenzug auch nicht geheilt werden könne (StGH 2009/168, Erw. 2.3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/205, Erw. 2.1). Der Oberste Gerichtshof leitet aus diesen Erwägungen des Staatsgerichtshofes ab, dass aufgrund der neuen Rechtslage, welche wiederum einen solchen Instanzenzug ermögliche, die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werde.
4.3. Der Staatsgerichtshof hat sich allerdings bei diesen Erwägungen zur Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör nicht im Einzelnen mit der im dortigen Verfahren auch nicht weiter relevanten "Heilungsproblematik" im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör befasst. Wie das Obergericht und die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, stellt sich diese Frage bzw. die damit zusammenhängende Frage nach der adäquaten Sanktion einer erst nachträglich vom Gericht festgestellten Unzulässigkeit des Beizugs ausländischer Beamter bei einer inländischen Rechtshilfehandlung nun im Beschwerdefall umso konkreter. Im Nachhinein bliebe als einzige Sanktion beim unzulässigen Beizug ausländischer Beamter nur noch die Verweigerung der Rechtshilfe, welche aber im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b ERHÜ nur die ultima ratio darstellen kann. Das schweizerische Bundesgericht hat diese Sanktion denn auch bei Verfahrensfehlern beim Beizug ausländischer Beamter als nicht adäquat taxiert (BGE vom 18. Juli 2000, 1A.110/2000, Erw. 8b).
4.4. Entgegen dem Beschwerdevorbringen macht es im gegebenen Zusammenhang zudem keinen Sinn, die Unzulässigkeit der Rechtshilfe nur vorläufig und somit nicht als ultima ratio auszusprechen, sodass also trotz Verweigerung der Rechtshilfe umgehend wieder ein neues Rechtshilfeersuchen gestellt werden könnte. Dies liefe auf einen verfahrensökonomischen Leerlauf hinaus. Es ist unsinnig, die Rechtshilfe letztlich als Selbstzweck zu verweigern, um damit ein neues Rechtshilfeersuchen zu provozieren und das ganze Verfahren noch einmal durchführen zu müssen. Ein solches Vorgehen wäre auch gegenüber der ersuchenden Behörde schikanös.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ändert auch das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes im Parallelverfahren 11 RS.2010.331 nichts an diesem Befund: Dort war der für die in Liechtenstein vorzunehmende Urkundenbeschlagnahmung erforderliche österreichische Beschluss befristet worden und diese Frist war abgelaufen. Es musste zuerst geklärt werden, ob das österreichische Gericht überhaupt einen neuen Beschluss als Grundlage für das Rechtshilfeersuchen fasst. Dem konnten die liechtensteinischen Rechtshilfeinstanzen nicht vorgreifen. Eine bloss vorläufige Verweigerung der Rechtshilfe macht abgesehen von einer solchen Ausnahmekonstellation generell nur dann Sinn, wenn verbesserungsfähige Mängel des Rechtshilfesachverhalts vorliegen.
Der Staatsgerichtshof hat bisher die Sanktion der Rechtshilfeverweigerung im Sinne einer ultima ratio denn auch nur in einem Fall als angezeigt erachtet. Dort waren Details aus einer Zeugeneinvernahme in Liechtenstein von den anwesenden ausländischen Beamten entgegen ihrer schriftlichen Zusage nicht nur weitergeleitet, sondern im ausländischen Strafverfahren auch tatsächlich verwendet worden, bevor das Rechtshilfeverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden war (StGH 2011/108, Erw. 2.3). Die im Beschwerdefall geltend gemachten Verfahrensfehler und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Anwesenheit der ausländischen Beamten könnten diese Sanktion nach Auffassung des Staatsgerichtshofes dagegen nicht rechtfertigen; sie wäre unverhältnismässig, während sich der damit verbundene Grundrechtseingriff umgekehrt als verhältnismässig erweist.
4.5. Wenn die Beschwerdeführer anführen, dass auch Verstösse gegen blosse Ordnungsvorschriften nicht einfach ohne Sanktion bleiben dürften, so ist dem entgegenzuhalten, dass Sanktionen immer verhältnismässig sein müssen. Wenn die einzig mögliche Sanktion unverhältnismässig wäre, darf sie nicht verhängt werden. Eine analoge Rechtsprechung kennt im Übrigen auch das schweizerische Bundesgericht. In der schon erwähnten Entscheidung 1A.110/2000 ging es darum, dass ein beigezogener ausländischer Beamter durch einen Verfahrensfehler erlangte Informationen weitergeleitet hatte, doch waren diese im ersuchenden Staat nicht verwendet worden. Auch das Bundesgericht erachtete die Verweigerung der Rechtshilfe allein wegen des ohne konkrete Folgen gebliebenen Verfahrensfehlers als unzulässig (Erw. 7 und 8).
Der in der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/108 angewendete Massstab muss nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch für den Beschwerdefall gelten. Wesentlich ist deshalb, dass es im Beschwerdefall im Gegensatz zu diesem Präzedenzfall weder ersichtlich ist noch vorgebracht wurde, dass hier eine unzulässige vorzeitige Verwendung von Informationen aus dem gegenständlichen Rechtshilfeverfahren im österreichischen Strafverfahren erfolgt ist (wobei entgegen dem Beschwerdevorbringen irrelevant wäre, ob nun vom formell für das vorliegende Rechtshilfeverfahren zugelassenen G oder aber vom hinsichtlich dieses Rechtshilfeverfahrens nur "faktisch" ebenfalls anwesenden BI U weitergeleitete Informationen im österreichischen Strafverfahren verwendet worden wären, da beide Beamten eine umfassende Erklärung unterschrieben haben und eine Widerhandlung auch unabhängig vom genauen Erklärungswortlaut gegen den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz verstossen würde). Die Rechtshilfe könnte im Übrigen auch noch nachträglich verweigert werden, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine unzulässige vorzeitige Verwendung von Informationen aus dem Rechtshilfeverfahren im österreichischen Strafverfahren aktenkundig würde.
4.6. Dies heisst aber nicht, dass auch in Zukunft die Unzulässigkeit des Beizugs ausländischer Beamter bei inländischen Rechtshilfemassnahmen immer dann sanktionslos bleiben kann, wenn von anwesenden ausländischen Beamten erlangte Informationen nur nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens im ausländischen Strafverfahren vorzeitig Verwendung finden. Vielmehr muss in Zukunft konsequent eine Zwischenverfügung über die Zulassung ausländischer Beamter gemäss Art. 58c Abs. 2 RHG ergehen, damit ex ante, also vor der entsprechenden Rechtshilfehandlung, zumindest über die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde entschieden werden kann. Wie die Beschwerdeführer detailliert ausführen, ist dies auch die schweizerische Praxis zu dem Art. 58c Abs. 2 RHG entsprechenden Art. 80e Abs. 2 Bst. b ch-IRSG (siehe hierzu auch schon StGH 2009/168, Erw. 2.3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Nachdem diese Frage nunmehr geklärt ist, müsste dann aber in Zukunft die Nichtbeachtung der hier vom Staatsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung (konkret: wenn keine Zwischenverfügung erginge und die Unzulässigkeit des Beizugs von ausländischen Beamten erst nachträglich festgestellt würde) die definitive Verweigerung der Rechtshilfe nach sich ziehen. Die Notwendigkeit, eine Zwischenverfügung zu erlassen, bedingt nun aber, dass auch aufgrund der neuen Rechtslage eine Hausdurchsuchung, welche unter Beizug von ausländischen Beamten erfolgen soll, vorher angekündigt werden muss; dies jedenfalls, sofern die ausländischen Beamten nicht riskieren wollen, vergeblich anzureisen, wenn der Betroffene in ihre Anwesenheit bei der Hausdurchsuchung nicht einwilligt. In diesem Zusammenhang könnte allerdings die Anregung des Obergerichtes aufgegriffen werden, wonach ein Beizug ausländischer Beamter erst bei der Triage der beschlagnahmten Dokumente in der Regel wohl zielführender wäre; zumal bei diesem Vorgehen eben auch der bei einer Hausdurchsuchung an sich gewünschte Überraschungseffekt nicht vereitelt würde (in diesem Sinne auch schon StGH 2009/168, Erw. 2.3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Doch auch bei diesem Vorgehen werden allfällige, beim Beizug ausländischer Beamter erfolgte Verfahrensverstösse erst nachträglich festgestellt werden können. Insoweit kann es aber auch in Zukunft nicht zur Verweigerung der Rechtshilfe kommen, wenn nicht auch gleichzeitig die von den ausländischen Beamten erlangten Informationen tatsächlich vorzeitig im ausländischen Strafverfahren verwendet wurden. In solchen Fällen könnten allenfalls nur aufsichts- oder sogar disziplinarrechtliche Massnahmen verhängt werden (vgl. auch BGE 1a 110/2000, Erw. 8.b). Dies ändert aber nichts daran, dass in der nunmehr jeweils vorgängig zu erlassenden Zwischenverfügung über die Zulassung ausländischer Beamter explizit entsprechende Vorkehrungen, wie sie schon in den Entscheidungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/168 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/205 aufgezeigt wurden, vorgesehen werden müssen, um die Gefahr von Missbräuchen durch den ersuchenden Staat von vornherein zu minimieren.
4.7. Nachdem sich aufgrund dieser Erwägungen mangels des Nachweises der vorzeitigen Verwendung der von den im Beschwerdefall beigezogenen ausländischen Beamten erlangten Informationen die Verweigerung der Rechtshilfe von vornherein nicht rechtfertigt, braucht auf verschiedene weitere Beschwerdevorbringen nicht weiter eingegangen zu werden; so darauf, dass der Beizug ausländischer Beamter im Beschwerdefall nicht erforderlich gewesen sei; weiter, dass das Landgericht bei der Begründung der Notwendigkeit des Beizugs ausländischer Beamter die Begründungspflicht verletzt habe - und dass die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, dass dies gar nicht geprüft werden müsse, einem Überraschungsurteil gleichkomme.
Da diese Fragen in zukünftigen Zwischenverfügungen aber zu prüfen sein werden, ist immerhin anzumerken, dass Art. III Abs. 1 des österreichisch-liechten-steinischen ERHÜ-Ergänzungsabkommens entgegen der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsauffassung kein Hindernis für eine entsprechende Erforderlichkeitsprüfung darstellt. Denn wie schon erwähnt, stellt der Beizug ausländischer Beamter einen Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre des von der Hausdurchsuchung bzw. Urkundenbeschlagnahmung Betroffenen dar und darf - jedenfalls bei einer solchen ex-ante-Prüfung - nur unter Einhaltung des Grundrechtseingriffskriteriums der Verhältnismässigkeit erfolgen. In diesem Sinne ist auch das bilaterale Abkommen grundrechtskonform auszulegen.
Ebenfalls nicht weiter geprüft werden müssen schliesslich die Fragen, ob einerseits bei der Hausdurchsuchung im Sinne von § 95 StPO ein Richter bzw. zwei Gerichtszeugen und ein Protokollführer und ob in Abwesenheit des Inhabers der Räumlichkeit durchgehend ein Familienmitglied oder ein Hausgenosse hätte anwesend sein müssen; und ob andererseits das Rechtshilfeersuchen auf diplomatischem Weg hätte zugestellt werden müssen. Denn in beiden Fällen geht es nur um allfällige Ordnungswidrigkeiten, welche die Verweigerung der Rechtshilfe ebenfalls nicht rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der Nichteinhaltung einer dem bilateralen Verkehr zwischen Staaten betreffenden Zuständigkeitsvorschrift hat der Staatsgerichtshof zudem überhaupt in Frage gestellt, ob dies für die von einer Rechtshilfehandlung Betroffenen von grundrechtlicher Relevanz sein kann (StGH 2006/28, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
5. Die Beschwerdeführer erachten als weitere Verletzung der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV und Art. 8 Abs. 1 EMRK, dass die Informationspolitik der österreichischen Strafverfolgungsbehörden krass gegen § 95 Abs. 1 StPO verstossen habe, wonach Durchsuchungen "möglichst schonend" durchzuführen seien. Im Beschwerdefall seien jedoch noch während der laufenden Hausdurchsuchungen in Liechtenstein und der Schweiz bereits Informationen darüber an die österreichische Presse weitergeleitet und auch die Namen der von den Hausdurchsuchungen Betroffenen bekanntgegeben worden.
5.1. Wie die Beschwerdeführer richtig ausführen, kann durch eine unsachgemässe und exzessive Medienberichterstattung sowohl die Unschuldsvermutung hinsichtlich der Angeschuldigten oder auch deren Geheim- und Privatsphäre sowie diejenige von durch strafprozessuale Zwangsmassnahmen Betroffenen verletzt werden. Für eine solche grundrechtswidrige Medienberichterstattung kann unter Umständen auch direkt der Staat verantwortlich gemacht werden (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 461, Rz. 130 zu § 24); dies insbesondere, wenn, wie dies von den Beschwerdeführern vorgebracht wird, die Strafverfolgungsbehörden entsprechende Informationen direkt an die Medien weiterleiten. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu erwägen:
5.2. Grundsätzlich ist die Abwägung zwischen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und Schutz der Privatsphäre bei der Informationspolitik der Strafverfolgungsbehörden nicht leicht (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 461, Rz. 129). Im Beschwerdefall scheint das Vorgehen der Wiener Staatsanwaltschaft indessen gerade auch in Bezug auf die in Liechtenstein erfolgten Rechtshilfehandlungen fragwürdig und in einem beträchtlichen Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung sowie zum Schutz der Geheim- und Privatsphäre der Betroffenen. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Strafrechtshilfe ist indessen in der Regel davon auszugehen, dass allfällige, von den Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates begangene Grundrechtsverletzungen von den Gerichtsinstanzen behoben bzw. sanktioniert werden; dies jedenfalls, wenn es sich beim ersuchenden Staat um einen EMRK-Staat handelt, wie dies bei Österreich der Fall ist (siehe StGH 2002/61, Erw. 2.2; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [250, Erw. 3]). Tatsächlich wird in der Beschwerde auch einschlägige Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes zitiert (öOGH 13. Juli 2010 zu 4 Ob 64/10 f.), sodass kein Grund zur Annahme besteht, dass entsprechende EMRK-Verletzungen im Instanzenzug des ersuchenden Staates nicht wirksam geltend gemacht werden könnten. Es ist deshalb nicht angezeigt, diese Frage im vorliegenden Rechtshilfeverfahren näher zu prüfen, zumal die im Raum stehenden Verstösse nach Auffassung des Staatsgerichtshofes jedenfalls nicht derart gravierend erscheinen, dass geradezu eine Verletzung des liechtensteinischen ordre public vorläge.
6. Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass im Beschwerdefall von diversen Rechtshilfedokumenten keine Übersetzungen vorlägen. Sie machen dabei auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV geltend und berufen sich dabei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2005, 53 (55).
Zu diesem Vorbringen ist einzuräumen, dass die von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2005, 53 relativ strikt die Übersetzung von Rechtshilfeunterlagen verlangt. Allerdings gibt es eine spätere Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2006, 250 (256), wo jedenfalls in Bezug auf englischsprachige Urkunden eine Übersetzung als nicht erforderlich erachtet wird.
Auch der Staatsgerichtshof hat diese weniger strikte Auffassung vertreten, wobei er ausdrücklich auf die erwähnte spätere Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verwies. Nach dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes würde ein striktes Übersetzungserfordernis für sämtliche Beilagen von Rechtshilfeersuchen deren Behandlung massiv verzögern, wenn nicht verunmöglichen. Zudem darf von einem Rechtsanwalt, welcher ein Rechtshilfemandat annimmt, erwartet werden, dass er jedenfalls der englischen Sprache mächtig ist (StGH 2008/85, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 2008/140, Erw. 2.2).
Da es im Beschwerdefall unbestrittenermassen um englischsprachige Urkunden geht, ist deren Übersetzung schon aus diesem Grund nicht zwingend erforderlich.
7. In der Beschwerde wird im Weiteren ausführlich gerügt, dass der Rechtshilfesachverhalt unhaltbare Lücken und Widersprüche enthalte und auch die beiderseitige Strafbarkeit nicht bestehe bzw. gar nicht geprüft worden sei. Damit liege kein eine Hausdurchsuchung und Urkundenbeschlagnahmung rechtfertigender Verdacht vor. Die Beschwerdeführer erachten sich dabei neben ihrem grundrechtlichen Anspruch auf Begründung wiederum primär in ihrer Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV verletzt.
7.1. Die gesetzliche Grundlage für Hausdurchsuchungen bzw. Urkundenbeschlagnahmungen im Rahmen eines Strafverfahrens ist in § 92 Abs. 1 StPO enthalten. Danach ist für die Setzung entsprechender strafprozessualer Zwangsmassnahmen ein "gegründeter Verdacht" erforderlich, dass damit Beweismittel zumindest für ein Verbrechen oder Vergehen gefunden werden können. Bei entsprechenden Zwangsmassnahmen im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens hat sich dieser Verdacht im Gegensatz zum inländischen Strafverfahren nicht aufgrund der Ermittlungen der inländischen Strafverfolgungsbehörden, sondern aufgrund des Rechtshilfesachverhalts zu ergeben. Dieser Rechtshilfesachverhalt ist jedoch im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes zu behandeln, was impliziert, dass die Richtigkeit der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung in der Regel zu vermuten ist (StGH 2002/5, Erw. 3.3.2). Eine Ausnahme von dieser Richtigkeitsvermutung besteht nur, wenn ein Rechtsmissbrauch der ersuchenden Behörde indiziert oder wenn die Sachverhaltsdarstellung krass widersprüchlich und lückenhaft ist (StGH 2008/37+88, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2003/11, LES 2003, 1 [6 f., Erw. 3.3]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]).
7.2. Angesichts dieser relativ niedrigen Anforderungen an den Rechtshilfesachverhalt ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht erforderlich, dass zu allen Tatbestandsmerkmalen eines Straftatbestandes Ausführungen gemacht werden müssen, da es eben auch Zweck der Rechtshilfe ist, entsprechende Lücken zu schliessen. Dies ist im Beschwerdefall insbesondere den Ausführungen zur vermeintlich fehlenden Tatbestandsmässigkeit betreffend Untreue und Betrug entgegen zu halten.
Auch ist es nicht Aufgabe der ersuchten Behörde, die Überzeugungskraft von Zeugenaussagen zu würdigen, wie dies von den Beschwerdeführern in Bezug auf den Vorwurf der Fälschung von Beweismitteln verlangt wird. Ebenso irrelevant ist es, ob im Rechtshilfesachverhalt aus Versehen die Einzahl anstatt der Mehrzahl oder umgekehrt verwendet wird.
7.3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es im Weiteren zulässig, einen lückenhaften Rechtshilfesachverhalt aus den mitgelieferten Beilagen zu ergänzen; umso mehr, als es zur Ergänzung eines sonst nicht rechtshilfefähigen Sachverhalts sogar zulässig ist, auf die Erkenntnisse aus einem anderen Rechtshilfeverfahren bzw. aus einem inländischen Strafverfahren zurückzugreifen (StGH 2008/146, Erw. 4.2).
7.4. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Erstgericht nur ganz selektiv aus dem Beschluss ON 1125 des Wiener Landesgerichtes für Strafsachen aus der Akte der ersuchenden Behörde zitiere, wobei etliche der von der Staatsanwaltschaft Wien erhobenen Verdächtigungen als inhaltslos und nicht zulässig taxiert worden seien; was aber übergangen werde. Konkret wird aber nur ausgeführt, dass ein Verwaltungsstrafverfahren zur Frage der Mündelsicherheit der in Frage stehenden Anlagen mit einem Freispruch geendet habe. Dabei handelt es sich aber offensichtlich nur um einen Teilaspekt der rechtshilferelevanten Vorwürfe, so dass deswegen die Verweigerung der Rechtshilfe jedenfalls nicht gerechtfertigt werden könnte.
7.5. Die Beschwerdeführer argumentieren gestützt auf Peter Popp, dass das Landgericht die Rechtshilfevoraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nur in Bezug auf den Untreuetatbestand geprüft habe und dass deshalb ein entsprechender Spezialitätsvorbehalt anzubringen sei, welcher die Verwendung der Rechtshilfeunterlagen für die anderen vom Landgericht nicht geprüften Delikte ausschliesse.
Wie aber dieser Autor selbst erwähnt, gilt dies nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes nur für die Auslieferung, nicht aber die hier betroffene kleine Rechtshilfe. Hier genügt sehr wohl, dass die im Ersuchen angeführten Handlungen die Merkmale eines inländischen Straftatbestandes erfüllen (Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, 159, Rz. 240 mit Verweis auf BGE 110 Ib 182, Erw. 5b; siehe auch BGE 107 Ib 268, Erw. 3c). Im Übrigen stellt die beiderseitige Strafbarkeit gerade hinsichtlich Österreich als dem Rezeptionsland des liechtensteinischen Strafrechts in der Regel keine Probleme dar, und die Beschwerdeführer machen auch gar nicht geltend, dass für irgendeinen der im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen angeführten Straftatbestände die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit fehle.
7.6. Aufgrund dieser Erwägungen ist weder das Hausrecht bzw. die Geheim- und Privatsphäre noch die Begründungspflicht verletzt, wenn die Gerichte den - vom Rechtshilferichter, wie erwähnt, zulässigerweise ergänzten - Rechtshilfesachverhalt als für die Rechtshilfegewährung genügend qualifiziert haben; dies gilt allerdings nur in Bezug auf die D AG.
Hingegen ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass jedenfalls in Bezug auf die F AG, E AG, die C Bank AG die Begründungspflicht verletzt ist. Denn es kann im Lichte dieses Grundrechts nicht genügen, wenn im Rechtshilfeersuchen lapidar bemerkt wird, dass die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen zu den verschiedenen Verdachtsmomenten betreffend die D AG "aufgrund des identen Geschäftsmodells auch für die Unternehmen F AG und E AG zu[treffen], aufgrund personeller und wirtschaftlicher Verflechtungen teilweise auch auf die C Bank AG"; zumal die Rechtshilfeinstanzen hierzu - anders als hinsichtlich des Rechtshilfesachverhaltes betreffend die D AG - keine ergänzenden Erwägungen angestellt haben. Sofern solche ergänzenden Erwägungen nicht allenfalls aufgrund der Beilagen zum Rechtshilfeersuchen möglich sind, wird insoweit eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens erforderlich sein.
8. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, dass nach den Gesetzesmaterialien und nach der österreichischen Rechtsprechung nicht nur die Korrespondenz mit dem Verteidiger unabhängig davon, wo diese gefunden wird, nicht beschlagnahmt werden dürfe, sondern dass dies für jegliche Anwaltskorrespondenz gelte. Sie rügen in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV bzw. gemäss Art. 8 EMRK sowie der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV.
8.1. Eingriffe in das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient tangieren klarerweise den sachlichen Schutzbereich der Geheim- und Privatsphäre (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 257 ff., Rz. 46 ff. zu § 22).
8.2. Wie auch die Beschwerdeführer erwähnen, hat der Staatsgerichtshof bisher allerdings die Auffassung vertreten, dass gestützt auf § 107 Ziff. 2 StPO nur Verteidigerkorrespondenz - nicht aber solche im Rahmen eines sonstigen Anwaltsmandats - auch dann nicht beschlagnahmt werden darf, wenn sie sich beim Mandanten (und nicht beim Rechtsvertreter) befindet.
Der Staatsgerichtshof hat dies in der StGH-Entscheidung 1999/23 wie folgt begründet:
"4. Hierzu ist von vornherein festzuhalten, dass nach Auffassung des StGH an sich die gesamte Korrespondenz zwischen Anwalt und Klient vom Entschlagungsrecht erfasst ist. Denn nach der hier heranzuziehenden Lehre und Rechtsprechung zu § 143 öStPO[alt] (dessen Abs 1 und 2 identisch sind mit § 96 StPO) gelten jedenfalls auch persönliche Aufzeichnungen des Anwalts als nicht herausgabepflichtig bzw beschlagnahmefähig (s E Foregger/G Kodek, StPO-Kommentar, 7.A, 1997, Anm II zu § 143 öStPO, S 195 mit zahlreichen Nachweisen). Nichts anderes stellen letztlich auch beim Anwalt befindliche Kopien seiner Schreiben an den Klienten dar (so explizit öOGH-E 31.01.1992, ÖJZ 728 [735]).
Nun stellt sich aber die weitere Frage, ob das gleiche auch für beim Klienten befindliche Anwaltskorrespondenz gilt. Entgegen der Auffassung der Bf erscheint dem StGH eine positive Antwort hierauf höchstens für Korrespondenz zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten im Strafverfahren gerechtfertigt. Wie eingangs erwähnt, wird das Verhältnis Beschuldigter/Verteidiger neben Art 33 Abs 3 LV auch von Art 6 Abs 3 EMRK grundrechtlich geschützt (siehe J.A. Frowein/W. Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., 1996, S. 302 f. Rz 189). Relevant ist im gegebenen Kontext zudem das aus der Unschuldsvermutung gem. Art 6 Abs 2 EMRK fliessende "Recht zu Schweigen", um sich als Beschuldigter im Strafprozess nicht selbst belasten zu müssen (s hierzu Mark Villiger, a. a. O., S. 321 ff. Rz 502). Denn ohne das Verbot der strafprozessualen Verwendung von vertraulichen Mitteilungen des Beschuldigten an seinen Verteidiger könnten diese eine unfreiwillige Selbstbelastung des Beschuldigten zur Folge haben (siehe öOGH-E 31.01.1992, a. a. O., 734). Im Lichte dieses spezifischen, rechtsstaatlich besonders bedeutsamen Grundrechtsschutzes zugunsten des Beschuldigten im Strafverfahren erscheint es dem StGH durchaus angebracht, dass nicht nur beim Verteidiger befindliche, das Mandatsverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten betreffende Informationsträger, sondern auch solche in Gewahrsam des Beschuldigten oder sogar einer Drittperson nicht beschlagnahmt und einer strafprozessualen Verwertung als Beweismittel zugeführt werden dürfen. Ein solches umfassendes Beweisthemenverbot wird jedenfalls teilweise propagiert (s den Verweis auf Schnek bei E Foregger/G Kodek, a. a. O., Anm. V zu § 152 öStPO, S. 242).
Sofern der Mandant aber nicht Beschuldigter im Strafverfahren ist und somit nicht den spezifischen Grundrechtsschutz von Art 33 Abs 2 LV bzw Art 6 Abs 2 und 3 EMRK beanspruchen kann, erscheint es nun aber gerechtfertigt, die Tragweite des Entschlagungsrechtes des Rechtsanwaltes enger zu fassen als im Schutzbereich der erwähnten Grundrechte. Eine solche Differenzierung scheint sehr wohl auch im Einklang mit der Absicht des Gesetzgebers gewesen zu sein, welcher - anders als in Österreich - das Entschlagungsrecht des Verteidigers in § 107 Abs. 1 Z 2 StPO und das allgemeine Entschlagungsrecht des Rechtsanwaltes gesondert in Ziffer 3 dieser Bestimmung geregelt hat. Diese getrennte Normierung sollte gerade eine flexiblere Rechtsprechung ermöglichen, um den Verteidigerrechten besonders Rechnung tragen zu können; dies zumal gem § 96 Abs. 1 Z 2 StPO(alt) überhaupt nur dem Verteidiger ein solches Entschlagungsrecht zugekommen war (s hierzu OGH-E 08.05.1995, LES 1995, 104 [108 Erw. 12]). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass dem Gesetzgeber jedenfalls daran gelegen war, den besonderen Schutz der Verteidigerrechte nicht etwa durch die Ausweitung des Entschlagungsrechtes auf die restliche Anwaltstätigkeit abzuschwächen.
Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es dem StGH bei Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Mandanten an einem möglichst umfassenden Schutz des Anwaltsgeheimnisses einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Strafverfolgung andererseits gerechtfertigt, dass durch das allgemeine Entschlagungsrecht des Anwaltes gemäss § 107 Abs. 1 Z 3 StPO nur solche Informationen geschützt sind, welche sich im weiteren Sinn im "Einflussbereich" des Anwalts befinden. Denn wesentlicher Schutzzweck dieses allgemeinen anwaltlichen Entschlagungsrechtes ist das Vertrauen des Mandanten darin, dass sein Anwalt nicht Informationen über das Mandatsverhältnis freiwillig oder unter Zwang an Dritte oder an Behörden weiterleitet. In diesem Lichte erscheint es auch richtig und notwendig, dass weder Mitarbeiter des Anwalts noch in seinem Einflussbereich befindliche Informationsträger i. S. von Art. 15 Abs. 2 RAG zur Umgehung des Entschlagungsrechtes herangezogen werden dürfen. Dass aber der Mandant selbst solche Informationen - sei es mündlich oder durch Herausgabe von entsprechenden in seinem Gewahrsam befindlichen Informationsträgern - in einem Strafverfahren preiszugeben hat, sofern er kein eigenes Entschlagungsrecht hat, muss er hinnehmen. Die darüber hinausgehende Forderung nach einem umfassenden Beweisthemenverbot für jeglichen Informationsaustausch zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten wird entsprechend von der herrschenden österreichischen Lehre und Rechtsprechung zurückgewiesen (dies im übrigen ohne die dem StGH, wie erwähnt, durchaus gerechtfertigt erscheinende Differenzierung zu Gunsten des Verhältnisses zwischen Verteidiger und Beschuldigtem; siehe E Foregger/G Kodek, a. a. O., S. 231, Anm. VII zu § 150 öStPO und S. 242, Anm. V zu § 152 öStPO). Auch das schweizerische Bundesgericht sieht keinen Anlass, Anwaltskorrespondenz, welche sich beim Klienten befindet, als vom Anwaltsgeheimnis umfasst zu erachten (BGE 114 III 105 [108 Erw. 3b])." (StGH 1999/23, LES 2003, 1 [3 f., Erw. 4 ff.]; ebenfalls zitiert in StGH 2009/100+101+102+103, Erw. 4.1.3).
8.3. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Staatsgerichtshof einen weitergehenden Schutz von ein Verteidigermandat betreffenden Dokumenten gegenüber solchen aus einem sonstigen Anwaltsmandat mit dem (gegenüber Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK insoweit spezifischeren) Schutz der Beschuldigtenrechte gemäss Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. 3 EMRK damit begründet hat, dass der Gesetzgeber in § 107 StPO zwischen diesen beiden Kategorien der Rechtsvertretung unterscheidet. Wie die Beschwerdeführer anführen, hat der Gesetzgeber in der StPO-Novelle von 2004 diese Unterscheidung zwar nicht aufgehoben; doch hat er neben der Hinzufügung weiterer Zeugnisverweigerungsrechte auch den neuen Abs. 3 eingeführt, wonach unter anderem die Zeugnisverweigerungsrechte von Verteidigern und (sonstigen) Rechtsanwälten "bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden (dürfen)". Im Bericht und Antrag zu dieser StPO-Novelle wird betont, dass die Nichtigkeitssanktion "jede Umgehung" dieser Entschlagungsrechte verbiete und dass "etwa die Beschlagnahme von Aufzeichnungen über Informationen durch oder Gespräche mit KlientInnen (betreffen)". Demnach wird auch in den Materialien hinsichtlich dieses Umgehungsverbots in keiner Weise zwischen den verschiedenen Entschlagungsrechten unterschieden. Damit sprechen sowohl der Gesetzeswortlaut als auch der Wille des Gesetzgebers klar dafür, dass ein umfassendes Umgehungsverbot über Verteidigermandate hinaus auch für "sonstige" Anwaltsmandate gelten muss. Somit fällt jegliche Anwaltskorrespondenz unter das Entschlagungsrecht gemäss § 107 StPO und darf unabhängig davon, wo sie sich befindet, nicht beschlagnahmt werden.
Folglich fehlt aber die gesetzliche Grundlage für den hier zu prüfenden Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV bzw. Art. 8 EMRK. Soweit demnach im Beschwerdefall Dokumente mit Bezug zu einem Anwaltsmandat beschlagnahmt wurden, verletzt dies die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführer. Indessen ist es nicht am Staatsgerichtshof, die auf dieser Grundlage erforderliche neuerliche Triage der beschlagnahmten Urkunden vorwegzunehmen. Dies ist den ordentlichen Gerichtsinstanzen vorzubehalten.
8.4. Da der Staatsgerichtshof seine frühere, nunmehr überholte Rechtsprechung wesentlich auch rechtsvergleichend begründete, ist Folgendes anzumerken:
Nach der damaligen Rechtslage sowohl in Österreich als auch in der Schweiz war die Beschlagnahmung von Anwaltskorrespondenz beim Mandanten zulässig. Wie die Beschwerdeführer ausführen, hat sich die Rechtslage in den Nachbarstaaten inzwischen ebenfalls dahingehend geändert, dass nun sämtliche Anwaltskorrespondenz privilegiert ist, und dies unabhängig davon, wo sie sich befindet. In der Schweiz sieht dies Art. 264 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen vereinheitlichten Strafprozessordnung von 2007 explizit vor. Diese Auffassung wird inzwischen offenbar auch in Österreich vertreten (siehe Kurt Kirchbacher, in: Helmut Fuchs/Eckart Ratz, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, Wien 2009, Rz 16 f.; nicht einschlägig sind dagegen die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes).
9. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes war als verfassungswidrig aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen.
10. Im Kostenspruch waren den Beschwerdeführern die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 26. März 2012