StGH 2011/144
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Februar 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Gabriel Marxer Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: Gemeinde K
vertreten durch:
Ritter & Ritter Advokatur AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 2011, VGH2010/056
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 25. August 2011, VGH 2010/056, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 hat die Gemeinde K gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eröffnet. Begründet wurde die Eröffnung dieses Verfahrens mit der Nichtbefolgung einer Dienstanweisung des Gemeindevorstehers. Der Beschwerdeführer, ein Mesmer, hatte sich geweigert, aus dem Kirchgebäude K ein Hochaltarbild zu entfernen, das ohne Willen und Wissen der Gemeinde aufgehängt worden war.
2. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. August 1991 bei der Gemeinde K angestellt. Bis zum Jahr 2003 hatte der Beschwerdeführer die Funktion als Mesmer sowie verschiedene weitere Tätigkeiten auszuüben. Sein Beschäftigungsausmass betrug 100 %. Im Jahr 2003 kam es zu einer Änderung des Vertrages zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer: Der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers wurde auf jene Arbeiten eingeschränkt, die ein Mesmer zu verrichten hat, und sein Beschäftigungsausmass wurde auf 50 % reduziert. Der Vertrag vom 13. August 2003 wurde einerseits vom Beschwerdeführer und andererseits für die Gemeinde K vom Gemeindevorsteher sowie vom damaligen Pfarrer der Kirche K unterzeichnet. Integrierende Bestandteile dieses Vertrages sind die Stellenbeschreibung vom 30. Juni 2003, die Aufwandsberechnung Kirche vom 6. März 2003 und exemplarisch ein Jahresplan für das Jahr 2003.
In Punkt 12 des Vertrages vom 13. August 2003 wird festgehalten, dass der Mesmer eine "separate Gemeindedienststelle ausübt". Nach Punkt 15 des Vertrages gilt für das Anstellungsverhältnis insbesondere auch das Personalreglement der Gemeinde K.
In der Stellenbeschreibung ist ausdrücklich festgehalten, dass der Gemeindevorsteher der Vorgesetzte des Beschwerdeführers ist. Unter den "dienstlichen Beziehungen innerhalb der Gemeindeverwaltung" ist neben dem Baubüro, dem Hauswarte- und Reinigungspersonal und "verschiedenen Stellen der Gemeindeverwaltung" auch der Gemeindepfarrer angeführt.
3. Die Gemeinde K ist grundbücherliche Eigentümerin und Erhalterin der Kirche K. Die Kirche dient der Ausübung des römisch-katholischen Glaubens und Kultes durch die römisch-katholische Kirche. In den Jahren 1969/1970 wurde, mit von der Bürgerversammlung der Gemeinde K am 27. August 1968 gutgeheissenem Beschluss des Gemeinderates, das Kirchgebäude K renoviert und erweitert. Im Rahmen dieser Renovation wurde unter anderem entschieden, auf die bisherigen Altäre zu verzichten. Entsprechend wurde das gegenständliche Hochaltarbild nach der Renovation nicht mehr im Innenraum der Kirche aufgehängt, sondern im Pfarrhaus eingelagert. Spätere bauliche Massnahmen in den Jahren 1994/1995 und 1999/2000, die ebenfalls vom Gemeinderat der Gemeinde K beschlossen wurden, beliessen den Innenraum des unter Denkmalschutz stehenden Kirchgebäudes weitgehend unverändert.
4. Im Oktober 2009 wurde das frühere Hochaltarbild der Kirche K, das im Pfarrhaus gelagert war, an einer Seitenwand der Kirche aufgehängt. Das Aufhängen des Bildes erfolgte ohne vorherige Rücksprache mit der Gemeinde oder mit dem Pfarrer durch Personen, deren Identität nicht mit letzter Sicherheit feststeht.
Der Vorsteher der Gemeinde K trug dem Beschwerdeführer mit schriftlicher Weisung vom 20. Januar 2010 auf, das Hochaltarbild bis zum 27. Januar 2010 aus der Kirche zu entfernen und wieder sicher im Pfarrhaus zu verwahren.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Gemeinde mit, dass, gestützt auf staatskirchenrechtliche Überlegungen, die Weisung verfassungswidrig sei und von der Gemeinde zurückgenommen werden sollte. Weisungsberechtigt sei der Pfarrer und nicht die Gemeinde. Der Beschwerdeführer kam in der Folge der ihm schriftlich erteilten Weisung nicht nach.
5. Der Beschwerdeführer veröffentlichte die ihm erteilte schriftliche Weisung vom 20. Januar 2010, indem er diese an den Aussenseiten der Türen der Kirche von K anbrachte. Dort verblieb die schriftliche Weisung mehrere Tage bis zum 29. Januar 2010 hängen.
6. Am 25. Januar 2010 forderte der Gemeindevorsteher den Beschwerdeführer telefonisch auf, zu einem Personalgespräch zu erscheinen. Nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, dieser Aufforderung nachzukommen, wurde der Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 25. Januar 2010 zu einem Personalgespräch geladen. Dieses fand am 27. Januar 2010 statt. Im Rahmen dieses Gesprächs bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die schriftliche Weisung am 20. Januar 2010 an die Aussenseiten der Kirchentüren gehängt habe, und bemerkte dazu, dass er stolz auf diese Aktion sei. Die Frage des Vorstehers, ob der Beschwerdeführer bereit sei, das Hochaltarbild nun bis zum 27. Januar 2010 zu entfernen, verneinte dieser entschieden und er bestand darauf, dass er dies nur tue, wenn er auch vom Pfarrer eine entsprechende Weisung bekomme. Auch nach einer Rechtsbelehrung durch den Vorsteher, dass in dieser Angelegenheit allein die Gemeinde weisungsberechtigt sei, blieb der Beschwerdeführer bei seiner Haltung.
7. Am 27. Januar 2010 entschied der Gemeinderat von , gegen den Beschwerdeführer ein formelles Disziplinarverfahren durchzuführen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer von der Eröffnung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt.
Auch dieses Schreiben veröffentlichte der Beschwerdeführer durch Anbringen an den Aussenseiten der Türen der Kirche von K.
8. Mit Disziplinarverfügung vom 10. Februar 2010 verfügte der Gemeinderat von K gegen den Beschwerdeführer die Disziplinarmassnahme, dass dieser, beginnend mit der Rechtskraft dieser Verfügung, für die Dauer eines Jahres in die provisorische Anstellung rückversetzt werde.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2010 Beschwerde an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein.
9. Die Regierung wies mit Entscheidung vom 22. Juni 2010, RA 2010/1388-0053, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 1. März 2010 ab.
10. Gegen die Entscheidung der Regierung vom 22. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer am 9. Juli 2010 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
11. Die Gemeinde K erklärte mit Schriftsatz vom 6. August 2010 ihren Anschluss als Partei in diesem Verfahren und erstattete eine Gegenäusserung zur Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2010.
12. Der Beschwerdeführer reichte zum Schriftsatz der Gemeinde K vom 6. August 2010 eine Stellungnahme vom 7. September 2010 an den Verwaltungsgerichtshof ein.
13. Am 5. Juli 2011 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof statt. In dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, der Gemeindevorsteher der Gemeinde K sowie der Pfarrer von K einvernommen.
14. Mit Urteil vom 25. August 2011, VGH 2010/056, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde vom 9. Juli 2010 gegen die Entscheidung der Regierung vom 22. Juni 2010 ab und bestätigte die angefochtene Regierungsentscheidung.
Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der Beschwerdeführer sei als Mesmer aufgrund des Anstellungsvertrages vom 13. August 2003 Gemeindebediensteter. Als solcher unterliege er von vornherein jedenfalls in einem bestimmten Umfang seiner Tätigkeiten einem Weisungsrecht des Gemeindevorstehers. Nicht von einem solchen Weisungsrecht des Gemeindevorstehers erfasst seien jedoch liturgische Angelegenheiten im engeren Sinn. Der Beschwerdeführer habe aber nicht berechtigterweise davon ausgehen können, bei der angeordneten Entfernung des Bildes handle es sich um eine liturgische Angelegenheit im engeren Sinn. Zum einen sei das Bild zuvor von unbefugter Seite sowie ohne Auftrag und Wissen des Pfarrers angebracht worden und habe auch das Verhalten des Pfarrers nach der illegalen Anbringung des Bildes in der Kirche dieser Sache nicht nachträglich einen liturgischen Charakter verliehen. Zum anderen habe sich der Pfarrer gegenüber dem Beschwerdeführer auch nicht dahingehend geäussert, dass dieser die Anordnung des Gemeindevorstehers zur Entfernung des Bildes nicht befolgen solle oder dass in dieser Sache nicht die Gemeinde, sondern die Kirche zuständig sei. In der Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2011 habe der Pfarrer angegeben, er habe keinen Grund für eine Weisung an den Beschwerdeführer zur Entfernung des Bildes gehabt, weil ihm das Bild gefalle und ihn in der Kirche nicht störe. Aus diesen Feststellungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht habe davon ausgehen dürfen, die Weisung vom 20. Januar 2010 betreffe eine liturgische Angelegenheit im engeren Sinn und sei vom Gemeindevorsteher als einem offensichtlich unzuständigen Organ ausgegangen. Weiters habe das Verfahren nicht ergeben, dass die gegenständliche Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstossen hätte. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer damit nur berechtigt gewesen, den Gemeindevorsteher auf die seiner Meinung nach gegebene "anderweitige" Rechtswidrigkeit der Weisung hinzuweisen. Er hätte diese aber jedenfalls infolge der Aufrechterhaltung der Weisung durch den Gemeindevorsteher befolgen müssen.
Dem Beschwerdeführer werde auch zum Vorwurf gemacht, dass er die Weisung des Gemeindevorstehers vom 20. Januar 2010 und in der Folge die Verständigung von der Einleitung des Disziplinarverfahrens in publikumswirksamer Weise an den Türen der Pfarrkirche angebracht habe. Nach Punkt 1.1 des Personalreglements der Gemeinde K bezwecke dieses Reglement insbesondere "die Erhaltung und Förderung guter Beziehungen zwischen der Gemeinde K als Arbeitgeberin und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern". Der mit "Verhaltensgebot" überschriebene Punkt 4.1 des Reglements sehe eine Anerkennung der Bedeutung des Arbeitsfriedens durch Mitarbeiter und Gemeinde sowie deren Verpflichtung vor, diesen Frieden unbedingt zu wahren. Die Mitarbeiter und die Gemeinde hätten nach dieser Bestimmung jegliche Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit zu unterlassen. Der Verwaltungsgerichtshof teile die Auffassung der angefochtenen Entscheidung, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verpflichtung gravierend verstossen habe. Der Beschwerdeführer habe nicht versucht, die Auseinandersetzung in direkten Gesprächen mit der Gemeinde beizulegen. Stattdessen habe er die Auseinandersetzung durch das Anbringen der Weisung an den Kirchentüren ganz bewusst an die Öffentlichkeit getragen.
Die Gehorsamspflicht sei eine der wichtigsten Pflichten eines öffentlichen Bediensteten und die unberechtigte Nichtbefolgung einer Weisung stelle einen Verstoss gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechts dar. Ebenso habe die Wahrung des Friedens innerhalb einer Gemeindeverwaltung eine grosse Bedeutung für deren Ansehen und Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich und beharrlich gegen diese Verpflichtungen verstossen. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Massnahme sei als besonders mild anzusehen, zumal die Rückversetzung in die provisorische Anstellung auf einen Zeitraum von nur einem Jahr beschränkt und keine Gehaltskürzung damit verbunden worden sei.
15. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. September 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung der Art. 31 Abs. 1, 33, 37, 38 und 43 LV sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots. Beantragt wird, der Individualbeschwerde Folge zu geben, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 2011 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kirchgebäude in K sei von der Kirchengutsgarantie des Art.38 LV geschützt, und weltlichen Behörden, insbesondere den Organen der Gemeinde K, komme hinsichtlich dieser Sache überhaupt kein Weisungsrecht zu. Der Vorsteher der Gemeinde K sei bezüglich des Entfernens eines Hochaltarbildes aus dem Innenraum der Pfarrkirche , was sachlich den Inhalt seiner Weisung vom 20. Januar 2010 ausmache, ein "offensichtlich" unzuständiger Entscheidungsträger. Dies sei so offensichtlich, dass es auch einem juristischen Laien wie dem Beschwerdeführer sogleich aufgefallen sei. Die Weisung des Gemeindevorstehers an den Beschwerdeführer sei unter klarer Missachtung von Sinn und Inhalt von Art. 38 LV erfolgt, weshalb die Weigerung, dieser Weisung Folge zu leisten, nicht mit disziplinarrechtlichen Massnahmen sanktioniert werden dürfe.
Der Beschwerdeführer macht auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil das ausdrückliche Vorbringen und Beweisanbot des Beschwerdeführers in Bezug auf Besitz und Eigentum am Hochaltarbild unbeachtet geblieben sei. Für das Wegschaffen eines im Eigentum der römisch-katholischen Kirche stehenden Hochaltarbildes aus dem Kirchengebäude drohe ausserdem eine strafrechtliche Sanktion (§ 126 Abs. 1 Ziff. 1 StGB).
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verletze weiters auch den in Art. 37 Abs. 2 LV garantierten vollen Schutz der römisch-katholischen Kirche. Es verstosse gegen diese Verfassungsbestimmung, wenn einem Mesmer als Diener der Kirche von weltlichen Behörden eine Weisung dahingehend erteilt werde, dass er aus dem Gotteshaus ein sakrales Bild zu entfernen habe. Dies vermöchten auch ein Dienstvertrag mit der Gemeinde und ein von der Gemeinde erlassenes Dienstreglement nicht zu heilen oder ausser Kraft zu setzen.
Neben der hilfsweisen Rüge der willkürlichen Gesetzesanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer schliesslich auch die Verletzung von Art. 33 LV geltend. Das Verhalten des Beschwerdeführers unterliege in Liechtenstein nicht der Beurteilung oder Sanktionierung durch die öffentliche Verwaltung oder in der Folge der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern es sei hierfür die autonome Gerichtsbarkeit der römisch-katholischen Kirche zuständig und damit durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes für den Beschwerdeführer auch sein Recht auf den ordentlichen Richter verletzt.
16. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde und beantragte, der Staatsgerichtshof wolle die Beschwerde kostenpflichtig abweisen.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Beschwerdeführer habe sich eine Verletzung von zwei zentralen Dienstpflichten zuschulden kommen lassen: Einerseits habe er sich beharrlich geweigert, die schriftlich erteilte Weisung des Gemeindevorstehers zu befolgen, ein in der Kirche von K widerrechtlich aufgehängtes Hochaltarbild zu entfernen. Diese Weisung sei rechtmässig gewesen. Die Weigerung des Beschwerdeführers stelle eine inakzeptable Verletzung der Gehorsamspflicht dar. Andererseits habe der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung über diese Weisung dergestalt öffentlich gemacht, dass er die Weisung während mehrerer Tage an den Kirchentüren der Pfarrkirche angeschlagen habe. Obwohl auf die Rechtswidrigkeit solchen Tuns hingewiesen, habe er danach die Mitteilung über die zwischenzeitlich erfolgte Eröffnung des Disziplinarverfahrens ebenfalls an den Kirchentüren angeschlagen. Er habe damit in nicht tolerierbarer Weise gegen die Pflicht zur Wahrung des Arbeitsfriedens verstossen.
Dass der Beschwerdeführer die schriftlich erteilte Weisung vorsätzlich nicht beachtet habe, sei genauso unbestritten wie die Tatsache, dass er den Konflikt mit dem Arbeitgeber durch mehrmaliges Anschlagen von entsprechenden Dokumenten an den Kirchentüren an die Öffentlichkeit getragen habe und zwar ohne dass er zunächst versucht habe, den Konflikt im Gespräch mit dem Vorsteher, seinem Vorgesetzten, zu klären. Auch der weitere Sachverhalt sei unbestritten: Die Gemeinde K sei grundbücherliche Eigentümerin und Erhalterin des Gebäudes der Kirche von K. Das Kirchgebäude, einschliesslich des Kircheninnenraumes, stehe unter Denkmalschutz. Der Beschwerdeführer sei mit Arbeitsvertrag vom 13. August 2003 als Mesmer bei der Gemeinde K angestellt worden. Auf das Arbeitsverhältnis sei das Personalreglement der Gemeinde anwendbar. Der Gemeindevorsteher sei der Vorgesetzte des Beschwerdeführers. Im Arbeitsvertrag vom 13. August 2003 sei ein Weisungsrecht des Gemeindepfarrers oder auch nur ein Mitspracherecht bei der Erteilung von Weisungen an den Mesmer nicht vorgesehen. Dieser Arbeitsvertrag sei vom damaligen Pfarrer mitunterzeichnet worden.
Wesentlich sei, dass das in Frage stehende Hochaltarbild nicht etwa im Auftrag des Pfarrers oder eines sonstigen Vertreters der Kirche angebracht worden sei, sondern von dritter Seite. Das Anbringen sei ohne Willen oder Wissen der Gemeinde und ohne Willen oder Wissen des Pfarrers und somit offenkundig widerrechtlich erfolgt. Es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der Gemeindevorsteher, als für Ruhe und Ordnung zuständiges Gemeindeorgan und als Vorgesetzter des Beschwerdeführers, berechtigt gewesen sei, die Entfernung des widerrechtlich in der Kirche aufgehängten Hochaltarbildes und seine sichere Verwahrung am angestammten Ort anzuordnen und damit den Mesmer zu beauftragen. Der Pfarrer habe sich in Bezug auf Angelegenheiten, die das Pfarrkirchengebäude beträfen, als nicht weisungsgebunden bzw. nicht weisungsbefugt betrachtet.
Die Kompetenzordnung in Bezug auf die Gestaltung der Kirche (Gemeindevorsteher, Gemeinderat, Bürgerversammlung) sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der verschiedenen Renovationsetappen (1994/1995 und 1999/2000), vor allem aber auch im Rahmen seines eigenen Bemühens, bestimmte Gegenstände in der Kirche anbringen zu lassen, erfahren, dass dies gemäss ständiger und unbestrittener Übung Sache des Gemeinderates sei. Er könne sich somit heute nicht glaubwürdig darauf berufen, er sei davon ausgegangen, der Pfarrer sei für die Innenraumgestaltung zuständig.
Wie vom Verwaltungsgerichtshof zu Recht festgestellt, sei der Beschwerdeführer ein Angestellter der Gemeinde. Der Mesmer bekleide eine Gemeindedienststelle und rapportiere gegenüber dem Gemeindebauführer. Auf das Arbeitsverhältnis finde das Personalreglement der Gemeinde K Anwendung. Laut Stellenbeschreibung sei der Gemeindevorsteher der Vorgesetzte des Beschwerdeführers. Der Mesmer sei vollständig in den Dienst der Gemeinde integriert, mit allen dienstrechtlichen Konsequenzen. Es verstehe sich von selbst, dass ein Mesmer den Wünschen des Pfarrers über die Gestaltung der Liturgie und den konkreten Ablauf von kirchlichen Feiern und dergleichen entspreche, soweit es mit seinen Pflichten als Gemeindeangestellter vereinbar sei. Die Gemeinde stelle für die Kirche in einen Mesmer zur Verfügung und dieser habe den Auftrag, die angemessenen Dienste für den Pfarrer zu leisten. Selbstverständlich würden Fragen der Liturgie vom Pfarrer und nicht vom Mesmer oder dem Gemeindevorsteher entschieden. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Mesmer deswegen eine der dienstrechtlichen Weisungsbefugnis des Pfarrers unterstellte Person wäre. Dies habe sich auch in der Vergangenheit gezeigt: Wenn es zu Beanstandungen in der Diensterfüllung des Mesmers durch den Pfarrer gekommen sei - zu Zeiten des Vorgängers des heutigen Pfarrers sei dies mehr als einmal der Fall gewesen -, sei es jeweils Sache des Gemeindevorstehers gewesen, den Mesmer zur Ordnung zu rufen. Der Pfarrer habe jeweils seine Beanstandungen dem Vorsteher gemeldet und dieser habe dann die notwendigen Anweisungen gegeben. Dem Pfarrer stehe keine entsprechende Disziplinarbefugnis zu. Erfülle der Mesmer seine Pflichten nicht, so komme die Disziplinargewalt der Gemeinde zum Tragen.
Die dem Mesmer erteilte Weisung habe mit dem kirchlichen Dienst des Beschwerdeführers im eigentlichen Sinne nichts zu tun gehabt, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls richtig erkannt habe. Der Vorsteher habe sich nicht darin eingemischt, wie der Mesmer seinen Mesmerdienst zu verstehen habe und habe ihm insbesondere keine liturgischen Anweisungen gegeben. Art. 38 LV stelle keine Rechtfertigung für unkorrektes Verhalten eines Mesmers gegenüber seinen Vorgesetzten dar. Nur die Kirche selbst, nicht aber der Mesmer könne Rechte aus der Kirchengutsgarantie ableiten. Der Beschwerdeführer habe die Pflichten eines Gemeindeangestellten zu wahren.
Das Anschlagen der erteilten Weisung und der Ladung zum Disziplinarverfahren an den Kirchentüren stelle eine Verletzung der Pflicht zur Wahrung des Arbeitsfriedens dar. Aus diesem Grund habe die Gemeinde eine Disziplinarmassnahme treffen müssen. Die Gemeinde müsse entschieden einschreiten, wenn ein Mitarbeiter ein solches Verhalten zeige. Der Einwand des Beschwerdeführers, ein explizites Verbot, Weisungen und Verständigungen über die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens nicht bekannt machen zu dürfen, sei im Personalreglement nicht enthalten, sei nicht stichhaltig. Es sei nicht möglich, alle denkbaren Pflichten detailliert reglementarisch festzulegen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle aber offenkundig eine Verletzung der Treuepflicht dar.
17. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 erstattete auch der Verwaltungsgerichtshof eine Gegenäusserung und führte darin aus wie folgt:
Im gegenständlichen Fall gehe es vornehmlich um die Frage, ob der Beschwerdeführer berechtigt gewesen sei, die Befolgung der Weisung des Gemeindevorstehers vom 20.Januar 2010 zur Entfernung des Bildes aus der Kirche abzulehnen. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof im angefochtenem Urteil vertretenen Ansicht sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen, die Befolgung der Weisung abzulehnen, da der Beschwerdeführer nicht habe davon ausgehen dürfen, der Gemeindevorsteher sei ein für die Weisung offensichtlich unzuständiges Organ, und da die Weisung auch nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstossen habe. Diese Beurteilung stütze sich insbesondere auf folgende unstrittigen Tatsachen:
Die Gemeinde K sei grundbücherliche Eigentümerin und Erhalterin des Gebäudes der Kirche K.
Der Beschwerdeführer sei Gemeindeangestellter und der Gemeindevorsteher sei Vorgesetzter des Beschwerdeführers.
Das gegenständliche Bild sei im Oktober 2009 in der Kirche ohne Willen oder Wissen der Gemeinde (des Gemeindevorstehers) und des Pfarrers durch dazu unbefugte Personen, deren Identität nicht festgestellt worden sei, aufgehängt worden. Auf diese Tatsache werde in der Beschwerde an den Staatsgerichtshof mit keinem Wort eingegangen.
Bei der gegenständlichen Weisung sei es darum gegangen, dass das von dritter Stelle unzulässigerweise angebrachte Bild wieder entfernt und an den vorherigen Verwahrungsort zurückgebracht werde.
Der Pfarrer habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Zusammenhang nicht dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer die Anordnung des Gemeindevorstehers zur Entfernung des Bildes nicht befolgen solle oder dass in dieser Sache nicht die Gemeinde, sondern die Kirche zuständig sei. In seinem Schreiben vom 19. Januar 2010 an den Gemeindevorsteher habe der Pfarrer erklärt, er erachte sich "als Pfarrer in Bezug auf Angelegenheiten, die das Pfarrkirchengebäude betreffen, nicht weisungsgebunden bzw. nicht weisungsbefugt", zumal die Gemeinde K beanspruche, Eigentümerin der Pfarrkirche K zu sein.
18. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 2011, VGH 2010/056, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2008/63, Erw. 1; StGH 2004/6, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361, 366 ff.; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift eine Verletzung der Artikel 31 Abs. 1, 33, 37, 38 und 43 LV sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist zunächst zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung einer spezifischen Grundrechtsgewährleistung vorliegt.
3. Einzugehen ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der Kirchengutsgarantie. Nach Art. 38 Satz 1 LV sind das Eigentum und alle anderen Vermögensrechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögenheiten gewährleistet.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kirchgebäude in sei, weil es zugunsten der römisch-katholischen Kirche für die Ausübung der römisch-katholischen Religion gewidmet worden sei, von der Kirchengutsgarantie geschützt. Das bedeute, dass weltlichen Behörden, insbesondere den Organen der Gemeinde K, hinsichtlich dieser Sache kein Weisungsrecht zukomme. Der Vorsteher der Gemeinde K sei damit bezüglich des Entfernens des Hochaltarbildes aus dem Innenraum der Pfarrkirche ein offensichtlich unzuständiger Entscheidungsträger. Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Weisung bezüglich der Entfernung eines Hochaltarbildes nicht "liturgische Angelegenheiten im engeren Sinn" betreffe, verstosse gegen Sinn und Inhalt von Art. 38 LV.
3.2. Das liechtensteinische Staatskirchenrecht, zu welchem Art. 38 LV zu zählen ist, stellt ein eigenes Rechtsgebiet innerhalb des öffentlichen Rechts dar, das die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Religionsgesellschaften zum Gegenstand hat bzw. die Gesamtheit derjenigen Rechtssätze enthält, die das Verhältnis von Staat und Religionsgesellschaften oder ihrer Mitglieder regeln (Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend Neuordnung des Staatskirchenrechts vom 10. Juni 2008, RA 2008/914, S. 9; Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Glaubensgemeinschaften vom 31. Mai 2011, RA 2011/1419-5800, S. 5). Die gegenwärtig diskutierte Neuordnung des Staatskirchenrechts sieht eine Trennung des staatlichen und des kirchlichen Bereichs vor. Der Staat soll die Kirchen und Religionsgesellschaften als ihrem Wesen nach unabhängige Institutionen anerkennen und nicht in ihre inneren Verhältnisse eingreifen (vgl. Vernehmlassungsbericht 2008, S. 14 und S. 17 f.; Vernehmlassungsbericht 2011, S. 9).
Nach der geltenden Ordnung besteht im Verhältnis Staat-Kirche in organisatorischer Hinsicht keine Trennung. So existieren in Liechtenstein beispielsweise keine Kirchgemeinden, obwohl dies von der Verfassung ursprünglich vorgesehen war und heute noch ist (vgl. Art. 38 Satz 2 LV). Die bestehenden Pfarrgemeinden sind organisatorisch nicht der römisch-katholischen Kirche angegliedert, sondern staatliche Rechtsgebilde. Die Besorgung des katholischen Kirchenwesens ist den politischen Gemeinden übertragen (vgl. Herbert Wille, Wie regelt das liechtensteinische Recht die Religionsfreiheit und das Verhältnis von Staat und Kirche?, in: Herbert Wille/Georges Baur [Hrsg.], Staat und Kirche, Grundsätzliche und aktuelle Probleme, LPS Bd. 26, Vaduz 1999, 79 ff., 88 und 101). Das Verhältnis lässt sich damit als eine Verflechtung der politischen Gemeinden mit den Pfarrgemeinden charakterisieren. Diese äussert sich beispielsweise darin, dass die Gemeinden bei der Wahl des Pfarrers mitbestimmen, grosse Teile des Finanzhaushalts der Kirche bestreiten und in vielen Fällen Eigentümerin der Kirchengebäude sind. Diese Verflechtung hat in erster Linie historische Gründe, weil die geografischen Grenzen der politischen und der Pfarrgemeinden sich seit je her entsprochen haben und die Einwohner einer Gemeinde ursprünglich zu fast 100 % katholisch waren. Der Aufbau von Kirchgemeinden als eigenständige Organisationsstruktur neben der politischen Gemeinde drängte sich daher nicht auf (Einzelheiten dazu bei Herbert Wille, Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein, Fribourg 1972, 198 ff.).
Aus diesen Gründen war und ist es nach wie vor üblich, dass die politische Gemeinde Leistungen zugunsten der Kirche erbringt. Bei diesen handelt es sich in der Regel um Leistungen zur Bestreitung der Personal- und Sachausgaben der römisch-katholischen (Orts-)Kirche (Vernehmlassungsbericht 2008, S. 84 f.). Auch die Besetzung der unteren Kirchenämter, insbesondere der Stelle des Mesmers, erfolgt in aller Regel durch die Gemeinden (vgl. dazu Alois Ospelt, Pfarrei - Gemeinde - Pfarrgemeinde: Vermögensverhältnisse, Kirchengutsverwaltung und Kirchenrechnungsführung am Beispiel von Vaduz, in: Herbert Wille/Georges Baur [Hrsg.], a. a. O., 114 ff., 118. Vgl. auch Art. 5 Ziff. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1870 über die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden [LGBl. 1870 Nr. 4], wonach die Gehaltsbezüge und Dienstdauer des Mesmers vom Gemeinderat bestimmt werden).
3.3. Auf der anderen Seite verfügen die Kirchen und Religionsgesellschaften in Liechtenstein über ein Selbstbestimmungsrecht (sog. Kirchenfreiheit). Sie sind nicht in die staatliche Organisation eingegliedert und unterstehen keiner staatlichen Aufsicht. Dieses Selbstbestimmungsrecht ist in engem Zusammenhang mit der Religionsfreiheit zu sehen. Aus der Sicht der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wird es als Bestandteil der Religionsfreiheit verstanden. Die liechtensteinische Verfassung schützt dieses Recht mit Art. 37, wonach die Glaubens- und Gewissensfreiheit jedermann gewährleistet ist. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist ein vor dem Staatsgerichtshof einklagbares Grundrecht der Glaubensgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, vergleichbar der Autonomiebeschwerde der Gemeinden. Der Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts umfasst die freie Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung, kurz: die Freiheit des kirchlichen Wirkens in eigenen Angelegenheiten (vgl. Vernehmlassungsbericht 2008, S. 19 und S. 78 f.; Herbert Wille, Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein, 173 f.).
3.4. In der Verfassung eigenständig verankert ist die Kirchengutsgarantie nach Art. 38 Satz 1 LV. Ihre Bedeutung liegt darin, die Religionsgesellschaften vor staatlichen bzw. kommunalen Beeinträchtigungen zu sichern. Sie schützt vor Verhaltensweisen, die zu einer Änderung (Aufhebung, Einschränkung oder Erweiterung) der von den Religionsgesellschaften bestimmten besonderen Funktion ihres Vermögens führen oder führen können. Dem staatlichen Gemeinwesen sind demnach Massnahmen verwehrt, die auf eine Umwidmung kirchlichen Vermögens hinauslaufen (vgl. Vernehmlassungsbericht 2008, S. 24; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 129).
Der Schutzbereich von Art. 38 Satz 1 LV erstreckt sich auf das Eigentum und alle anderen Vermögensrechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögenheiten. Diese Verfassungsbestimmung schützt die Religionsgesellschaften und religiösen Vereine vor einer entschädigungslosen Wegnahme ihres Gutes (Säkularisationsverbot) und sichert die kirchlichen Vermögensrechte in ihrem Bestand (Bestandsgarantie) sowie nach Massgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualitäten (res sacrae, Verwaltungsvermögen, Finanzvermögen). Die Kirchengutsgarantie schützt die öffentliche Funktion des Kirchenguts im kirchlichen Organismus vor Eingriffen durch die staatliche Gewalt. Sie ist in engem Zusammenhang mit dem Selbstbestimmungsrecht zu sehen und bildet dessen Komplement (Vernehmlassungsbericht 2008, S. 25). Nach Ansicht des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 100 [120 f.]) zum fast wortgleichen Art. 138 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung erstreckt sich die Kirchengutsgarantie auf das gesamte, zu religiösen Zwecken bestimmte Vermögen einschliesslich der Besitz- und Nutzungsrechte an Immobilien, namentlich der Gebrauchs- oder Nutzungsrechte an Kirchgebäuden (vgl. Vernehmlassungsbericht 2008, S. 22; Vernehmlassungsbericht 2011, S. 18).
3.5. Die Umschreibung des Schutzbereichs von Art. 38 Satz 1 LV macht deutlich, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht auf diese Bestimmung berufen kann. Mit der Individualbeschwerde nach Art. 15 Abs. 1 StGHG kann nur die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte gerügt werden. Dazu gehören grundsätzlich die im IV. Hauptstück der Verfassung (Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen) niedergelegten Grundrechte (vgl. StGH 1984/14, LES 1987, 36 [38]; Wolfram Höfling, Die Grundrechtsordnung in Liechtenstein, in: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band VII/2: Grundrechte in der Schweiz und in Liechtenstein, Heidelberg/Zürich/St. Gallen 2007, 794). Allerdings enthält dieser Titel Bestimmungen, welche nicht als verfassungsmässig gewährleistete Rechte anzusehen sind, ebenso wie es solche Rechte gibt, die ausserhalb des IV. Hauptstücks normiert sind (vgl. Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 114 ff.). Der Staatsgerichtshof steht damit vor der Aufgabe, durch Interpretation der in Frage kommenden Verfassungsbestimmungen deren möglicherweise individualschützende Funktion zu ermitteln. Denn Grundrechte sind nur Verfassungsnormen, die subjektive Rechte gewährleisten (Höfling, Verfassungsbeschwerde, 114 f.).
Art. 38 Satz 1 LV ist zwar im IV. Hauptstück der Landesverfassung enthalten. Diese Norm umschreibt jedoch in erster Linie in objektiver Hinsicht die liechtensteinische Staatskirchenverfassung (vgl. Wolfram Höfling, Grundrechtsordnung in Liechtenstein, 808). Darüber hinaus ist ihr auch eine Gewährleistung zugunsten der Religionsgesellschaften zu entnehmen, indem diese vor Beeinträchtigungen ihrer Vermögenswerte von Seiten des Staates geschützt werden. Eine individualschützende Funktion kommt Art. 38 Satz 1 LV nach Auffassung des Staatsgerichtshofes indes nicht zu. Der Einzelne kann sich nicht auf diese Bestimmung berufen, da der darin enthaltene Schutz zugunsten einer Religionsgesellschaft, i. c. der römisch-katholischen Kirche besteht und dem Einzelnen kein subjektives Recht verleiht. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf Art. 38 LV berufen.
3.6. Eine individualschützende Funktion kommt dagegen der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 37 Abs. 1 LV sowie der Kultusfreiheit nach Art. 37 Abs. 2 LV zu. Der Beschwerdeführer behauptet indes nicht und legt dies weder in seiner Beschwerde an den Staatsgerichtshof noch im gesamten restlichen Verfahren dar, dass die an ihn gerichtete Weisung, das Hochaltarbild aus dem Innenraum der Kirche zu entfernen, ihn in seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit oder in seiner Kultusfreiheit beeinträchtige. Er rügt zwar eine Verletzung von Art. 37 Abs. 2 LV, jedoch nur bezüglich des darin enthaltenen Schutzes der römisch-katholischen Kirche (dazu unten Erw. 5). Daher erübrigt sich die Prüfung, ob die vorliegende Weisung einen Eingriff in die Religionsfreiheit des Beschwerdeführers darstellen könnte (Art. 16 StGHG; in diesem Sinne auch StGH 2007/91, Erw. 6; StGH 2007/55, Erw. 3; StGH 2005/50, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
4. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese sei dadurch erfolgt, dass der Verwaltungsgerichtshof auf das Beweisanbot des Beschwerdeführers in Bezug auf Besitz und Eigentum am Hochaltarbild nicht eingegangen sei. Ausserdem sei unbeachtet geblieben, dass für das Wegschaffen eines im Eigentum der römisch-katholischen Kirche stehenden Hochaltarbildes aus dem Kirchengebäude strafrechtliche Sanktionen drohen würden.
4.1. Die Parteien eines Verfahrens haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes leitet sich dieser Anspruch aus der Rechtsgleichheit (Art. 31 Abs. 1 LV) ab und stellt einen von Verfassungs wegen gebotenen Minimalstandard dar (vgl. hierzu Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Jus & News 1/2010, 7 ff.). Demnach soll der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können (StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2007/30, Erw. 2.3; StGH 2005/90, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Der Anspruch garantiert dem Einzelnen das Recht, in einem ihn betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (StGH 2010/029, Erw. 6; StGH 2009/107, Erw. 5.1; StGH 2005/90, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 1998/24, LES 2002, 65 [69, Erw. 3.1]; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 251).
Der Gehörsanspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Vom Einbezug des oder der Betroffenen erhofft man sich einen Gewinn an Richtigkeit der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, andererseits ist das rechtliche Gehör Ausfluss der Menschenwürde. Der Mensch soll nicht als Objekt behandelt werden, sondern als Subjekt staatlicher Verfahren ernst genommen werden (StGH 2010/046, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2007/30, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]).
Unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird auch die Abweisung oder Nichtbeachtung von Beweisanträgen geprüft. Nach jüngerer Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrages ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Sie sind nicht verpflichtet, jedem Beweisantrag Folge zu geben. Der Staatsgerichtshof verlangt jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisantrages überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Der Staatsgerichtshof beschränkt sich bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; zur früheren Rechtsprechung vgl. StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]).
4.2. Der Staatsgerichtshof vermag in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu erkennen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgehalten hat, ist die Frage, wem am gegenständlichen Bild das Eigentum zustehe, für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung. Ob der Beschwerdeführer berechtigt war, sich der Weisung des Gemeindevorstehers, das Bild wieder zu entfernen, zu widersetzen, beurteilt sich einzig danach, ob es sich bei diesem um eine gegenüber dem Mesmer weisungsberechtigte Person handelte oder nicht (dazu unten Erw. 7).
Auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm hätten im Falle des Entfernens des Bildes strafrechtliche Sanktionen gedroht, ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht näher eingegangen. § 125 i. V. m. § 126 Abs. 1 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) vom 24. Juni 1987 (LGBl. 1988 Nr. 37) stellt das Zerstören, Beschädigen, Verunstalten oder Unbrauchbarmachen einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist, unter Strafe. Das blosse Abhängen eines Bildes und dessen Einlagerung an dem Ort, wo es vierzig Jahre lang gestanden hat, zieht keine Beschädigung nach sich und fällt damit offensichtlich unter keine dieser Tatbestandsvarianten, weshalb hierzu keine näheren Abklärungen zu treffen waren. Die Nichtberücksichtigung der beiden Beweisanträge ist damit sachlich begründet, weil die zum Beweis angebotenen Tatsachen nicht entscheidungserheblich sind. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde vom Verwaltungsgerichtshof daher nicht verletzt.
5. Eine weitere Rüge des Beschwerdeführers betrifft den in Art. 37 Abs. 2 LV garantierten Schutz der römisch-katholischen Kirche. Es verstosse gegen diese Verfassungsbestimmung, wenn einem Mesmer als Diener der Kirche von weltlichen Behörden eine Weisung dahingehend erteilt werde, dass er aus dem Gotteshaus ein sakrales Bild zu entfernen habe. Dies vermöchten auch ein Dienstvertrag mit der Gemeinde und ein von der Gemeinde erlassenes Dienstreglement nicht zu heilen oder ausser Kraft zu setzen.
Art. 37 Abs. 2 Halbsatz 1 hält fest, dass die römisch-katholische Kirche als Landeskirche den vollen Schutz des Staates geniesst. Ebenso wenig wie bei Art. 38 Satz 1 LV handelt es sich bei dieser Bestimmung um ein verfassungsmässiges Recht, obwohl auch sie im IV. Hauptstück der Landesverfassung enthalten ist. Diese Norm umschreibt ebenfalls die liechtensteinische Staatskirchenverfassung: Mit ihr wird die römisch-katholische Kirche als Landeskirche mit einem bevorzugten öffentlich-rechtlichen Status etabliert (vgl. Wolfram Höfling, Grundrechtsordnung in Liechtenstein, 808 f.; Herbert Wille, Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein, 276 ff.). Der Einzelne kann sich nicht auf diese Bestimmung berufen, weshalb auch eine Prüfung durch den Staatsgerichtshof nicht angezeigt ist (Art. 15 Abs. 1 StGHG). Dass eine Verletzung der ebenfalls in Art. 37 Abs. 2 LV garantierten Kultusfreiheit vorliege, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, weshalb auch darauf nicht einzugehen ist (Art. 16 StGHG). Im Übrigen liegt in diesem Fall gar kein Konflikt im Verhältnis zwischen katholischer Kirche und Staat vor. Weder hat der zuständige Pfarrer angeordnet, dass das alte Hochaltarbild aufgehängt werden solle, noch liegt eine Erklärung oder Anweisung des Pfarrers an den Beschwerdeführer vor, die Weisung des Gemeindevorstehers nicht zu befolgen. Es wird auch nicht dargetan, dass das Bild mit Wissen und Willen des Pfarrers aufgehängt worden sei, noch hat dieser die Gemeinde ersucht, das Altarbild in der Kirche zu belassen. Der Beschwerdeführer kann somit nicht beanspruchen, im Namen der katholischen Kirche gehandelt zu haben. Es geht im vorliegenden Fall demnach um eine dienstrechtliche Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde K, die im dafür vorgesehenen Verfahren und nach den entsprechenden dienstrechtlichen Anforderungen zu beurteilen ist.
6. Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung von Art. 33 LV. Sein Verhalten unterliege in Liechtenstein nicht der Beurteilung oder Sanktionierung durch die öffentliche Verwaltung oder in der Folge der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern es sei hierfür die autonome Gerichtsbarkeit der römisch-katholischen Kirche zuständig und damit durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes für den Beschwerdeführer auch das Recht auf den ordentlichen Richter verletzt.
6.1. Art. 33 Abs. 1 LV besagt, dass niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden darf. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist Art. 33 Abs. 1 LV dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (StGH 1978/3, LES 1980, 28 [31]; StGH 1981/12, LES 1982, 125 [126]; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]; siehe StGH 2009/099, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2009/112, Erw. 4.1 und StGH 2010/25, Erw. 4.1).
6.2. Die Landesverfassung enthält keinen Vorbehalt zugunsten autonomer Gerichtsbarkeiten von Religionsgesellschaften und damit auch nicht zugunsten der römisch-katholischen Kirche. Vielmehr untersteht das Handeln natürlicher und juristischer Personen in Liechtenstein ausschliesslich der staatlichen Gerichtsbarkeit. Auch die Gesetze über die Gerichtsorganisation (Staatsgerichtshofgesetz, Gerichtsorganisationsgesetz, Landesverwaltungsgesetz) enthalten keine diesbezügliche Ausnahme. Damit unterliegt auch das Verhalten des Beschwerdeführers abschliessend der Beurteilung durch die staatlichen Organe Gemeinderat, Regierung und Verwaltungsgerichtshof. Dass für rein innerkirchliche Angelegenheiten das kanonische Recht und die entsprechende Gerichtsbarkeit Anwendung findet, steht dazu nicht im Widerspruch und ist vorliegend nicht relevant.
6.3. Die vorliegende Disziplinarsache wurde erstinstanzlich vom Gemeinderat der Gemeinde K beurteilt (vgl. Art. 40 Abs. 2 Bst. n des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996 [GemG, LGBl. 1996 Nr. 76]). Gegen eine solche Entscheidung des Gemeinderates kann nach Art. 120 Abs. 2 GemG Beschwerde an die Regierung erhoben werden. Gegen die Rechtsmittelentscheidung der Regierung wiederum steht gemäss Art. 120 Abs.5 GemG die Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof offen (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege [LVG, LGBl. 1922 Nr. 24]). Alle diese Instanzen sind im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer angerufen worden und haben in der Streitsache eine Entscheidung gefällt. Das Beschwerdeverfahren fand somit vor dem gesetzlichen Richter des Beschwerdeführers statt, weshalb keine Verletzung von Art. 33 Abs. 1 LV vorliegt.
7. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots. Willkürliche Gesetzesanwendung liege einerseits vor, weil der Verwaltungsgerichtshof den Dienst, den der Beschwerdeführer als Mesmer der Pfarrkirche K verrichte, als Dienst eines Gemeindeangestellten ansehe. Andererseits sei es willkürlich, wenn der Verwaltungsgerichtshof das Anschlagen von Kopien der dem Beschwerdeführer von der Gemeinde zugestellten Weisung und der Verständigung von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens an den Kirchentüren der Pfarrkirche als Verletzung des Arbeitsfriedens gemäss Punkt 4.1 des Dienstreglements der Gemeinde ansehe, was die Disziplinarmassnahme rechtfertige. Ein explizites Verbot, dass die dem Beschwerdeführer zugestellte Weisung und die Verständigung von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht hätten bekannt gemacht werden dürfen, sei in diesem Reglement nämlich nicht enthalten.
7.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist. Es muss sich um eine qualifiziert unrichtige Entscheidung handeln (StGH 2009/161, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
Im vorliegenden Fall sind unter diesem Gesichtspunkt zwei Prüfungen vorzunehmen: einerseits, ob die dem Beschwerdeführer von der Gemeinde K erteilte Weisung, das Hochaltarbild aus dem Innenraum der Kirche zu entfernen, gegen das Willkürverbot verstösst, und andererseits, ob die Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers als grobe Verletzung von Dienstpflichten als willkürlich zu betrachten ist.
7.2. Aus dem in Erw. 3 umschriebenen Verhältnis zwischen politischer Gemeinde und Pfarrgemeinde sowie dem in Liechtenstein generellen Fehlen einer Organisationsstruktur in Form von Kirchgemeinden ergibt sich, dass der Mesmer ein Angestellter der politischen Gemeinde ist. Dieses Verhältnis findet Ausdruck im Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde K vom 13. August 2003. Als Gemeindebediensteter untersteht der Beschwerdeführer damit grundsätzlich der Weisungsbefugnis des Gemeindevorstehers (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Gemeindegesetzes sowie Art. 12 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Gemeinde K vom 26. April 1988 und Punkt 3.1 des Personalreglements der Gemeinde K vom 21. November 2001). Der Gemeindepfarrer ist dagegen nicht als Vorgesetzter des Beschwerdeführers anzusehen: Dieser wird zwar in der Stellenbeschreibung des Mesmers vom 30. Juni 2003 unter den dienstlichen Beziehungen innerhalb der Gemeindeverwaltung erwähnt (Punkt 041), als Vorgesetzter wird jedoch einzig der Gemeindevorsteher genannt (Punkt 021).
Da die Erteilung von Weisungen an den Beschwerdeführer als Angestellten der politischen Gemeinde somit grundsätzlich zulässig ist, ist zu prüfen, ob die im vorliegenden Fall erteilte Weisung, das Hochaltarbild aus dem Innenraum der Kirche zu entfernen, gegen das Willkürverbot verstösst. Der Beschwerdeführer bringt vor, beim Gemeindevorsteher der Gemeinde K handle es sich in Bezug auf diese Weisung um einen offensichtlich unzuständigen Entscheidungsträger, weshalb der Beschwerdeführer die Weisung nicht habe befolgen müssen.
7.3. Im Bedienstetenverhältnis ist der Empfänger einer Weisung einer vorgesetzten Stelle grundsätzlich verpflichtet, diese zu befolgen. Dies ergibt sich aus der hierarchischen Struktur der Staats- und der Gemeindeverwaltung. Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über die Verwaltungsorganisation des Staates hält fest, dass eine Weisung vom Weisungsempfänger nur abgelehnt werden kann, wenn sie von einem offensichtlich unzuständigen Organ ausgeht oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstossen würde. Diese Bestimmung ist sinngemäss auch auf Gemeindebedienstete anwendbar. Aus dem besonderen staatsrechtlichen Verhältnis von Staat und Kirche ergibt sich allerdings, dass der Gemeindevorsteher seine Arbeitgeberstellung in Respekt vor dem Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche auszuüben hat.
7.4. Auch der Verwaltungsgerichtshof hält in der angefochtenen Entscheidung fest, dass liturgische Angelegenheiten im engeren Sinn nicht Gegenstand einer Weisung des Gemeindevorstehers an den Mesmer sein könnten. Diesbezüglich sei der Gemeindevorsteher ein unzuständiger Entscheidungsträger, weshalb Weisungen in diesem Bereich vom Mesmer nicht befolgt werden müssten. Diese Ansicht wird gestützt durch Punkt 071 der Stellenbeschreibung des Mesmers, wonach der Mesmer nach Weisung des Gemeindepfarrers weitere liturgische Funktionen zu übernehmen hat. In allen anderen Bereichen dagegen sei der Mesmer verpflichtet, die Weisungen des Gemeindevorstehers zu befolgen.
In seiner Beurteilung kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass die Anordnung, das Hochaltarbild aus der Kirche zu entfernen, keine liturgische Angelegenheit im engeren Sinn betreffe. Entsprechend sei der Gemeindevorsteher in dieser Sache weisungsbefugt und damit auch kein offensichtlich unzuständiger Entscheidungsträger, weshalb die Weisung vom Beschwerdeführer hätte befolgt werden müssen.
Der Staatsgerichtshof stimmt der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu, wonach die gegenständliche Anordnung des Gemeindevorstehers keine liturgische Angelegenheit im engeren Sinn betrifft. Die Vor- und Nachbereitung sowie die Hilfestellung bei der Durchführung von Heiligen Messen, die den zentralen Inhalt der liturgischen Tätigkeit des Mesmers ausmacht (vgl. dazu Punkt 061 und 071 der Stellenbeschreibung), wird durch die Entfernung eines Bildes aus dem Innenraum der Kirche nicht beeinträchtigt. Auch kann vorliegend nicht gesagt werden, dass es sich beim fraglichen Hochaltarbild um einen Gegenstand religiöser Verehrung handelt, der ebenso zum Selbstbestimmungsbereich der Kirche zu zählen wäre. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass sich das Bild seit der aufgrund des eingangs erwähnten Gemeindebeschlusses und mit Zustimmung der Kirche in den Jahren 1969/1970 durchgeführten Renovation (vgl. vorne Ziffer 3 des Sachverhaltes) nicht mehr im Innenraum der Kirche befunden hat und ohne Wissen und Willen des zuständigen Pfarrers in der Kirche wieder aufgehängt worden ist. Es geht also im vorliegenden Fall offensichtlich nicht um res sacrae, in die sich die weltlichen Behörden nicht einmischen dürfen (vgl. dazu Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, § 22, Rz. 107). Der Verwaltungsgerichtshof durfte somit ohne Willkür davon ausgehen, dass die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung von dessen vorgesetzter Stelle kam und damit rechtmässig war und von diesem hätte befolgt werden müssen. Die Weisung des Gemeindevorstehers, das Bild aus dem Innenraum der Kirche zu entfernen, stellt somit keinen Verstoss gegen das Willkürverbot dar.
7.5. Inwiefern der Verwaltungsgerichtshof das Gesetz willkürlich angewendet habe, indem er das Anschlagen von Kopien der dem Beschwerdeführer zugestellten Weisung sowie der Verständigung von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens an den Kirchtüren der Pfarrkirche als Verletzung der Pflicht zur Wahrung des Arbeitsfriedens angesehen habe, wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt, weshalb auf diese Rüge nicht einzugehen ist (Art. 16 StGHG). Der blosse Hinweis, dass im Personalreglement der Gemeinde K kein explizites Verbot enthalten sei, die zugestellte Weisung und die Verständigung von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bekannt zu machen, stellt keine hinreichend substantiierte Begründung dar, weil Rechtsnormen ihrer Natur nach eine unbestimmte Vielzahl von Fällen regeln und nicht jeden möglichen späteren Anwendungsfall vorhersehen können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Rechtsauslegung durch den Verwaltungsgerichtshof willkürlich sein sollte.
8. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, so dass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
9. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 1'796.25 zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.