StGHG Art. 15 Abs. 1 EO Art. 272
Der Staatsgerichtshof legt das mit der StGHG-Novelle LGBl. 2004 Nr. 32 eingeführte Eintretenskriterium der Enderledigung im Interesse eines intakten Grundrechtschutzes in ständiger Rechtsprechung eng aus. Demnach sind zwar rein verfahrensökonomische Überlegungen bei der Eintretensprüfung nicht mehr zulässig, indessen müssen auch Grundrechtsverletzungen, welche in einem vom Hauptverfahren gesonderten Verfahren erfolgen, beim Staatsgerichtshof mit Individualbeschwerde angefochten werden können.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes bildet das Verfahren, in dem über den Erlass einer superprovisorischen Verfügung nach Art. 272 EO zu entscheiden ist, kein gesondertes Verfahren sondern nur einen Teil eines Provisorialverfahrens betreffend den Erlass eines Sicherungsbots oder eines Amtsbefehls, denn eine erlassene superprovisorische Verfügung muss durch einen Antrag auf Erlass eines Sicherungsbots oder Amtsbefehls noch gerechtfertigt werden. Über diesen Antrag hat wiederum das Landgericht zuerst zu entscheiden. Daher rechtfertigt es sich, das Verfahren betreffend die Anordnung einer superprovisorischen Verfügung sowie das allenfalls nachfolgende Verfahren betreffend den Erlass eines Sicherungsbots bzw. Amtsbefehls als einheitliches Provisorialverfahren zu qualifizieren, sodass in den Verfahren bezüglich Anordnung einer superprovisorischen Verfügung noch keine fallabschliessende enderledigende Endentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ergeht.
StGH 2011/143
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K Ltd.
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 24. August 2011, 01NE.2011.1-11
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'530.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Über Antrag der Beschwerdegegnerin erliess das Landgericht am 29. Juni 2011 die vorläufige Anordnung nach Art. 272 EO (ON 2), mit welcher zur Aufrechterhaltung des gegebenen Zustandes der L Bank AG, bei sonstiger eigener Haftung bis auf weitere gerichtliche Anordnung verboten wurde, dem Beschwerdeführer das aus welchem Titel auch immer geschuldete Guthaben an diesen oder von diesem bezeichneten Personen oder Firmen bis zum Maximalbetrag von CHF 746'115.00 auszuzahlen oder in Bezug auf solche Guthaben sonstige Verfügungen zu treffen, wodurch die Hereinbringung der Geldforderung der Beschwerdegegnerin vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer bis auf weitere gerichtliche Anordnung verboten, über sämtliche von ihm bei der L Bank AG, auf Bankkonten, in Schliessfächern, Safes und dgl. gehaltenen Vermögenswerte bis zum Maximalbetrag von CHF 746'115.00 zu verfügen, diese abzuheben oder in Bezug auf solche Vermögenswerte sonstige Verfügungen zu treffen, wodurch für die Beschwerdegegnerin die Hereinbringung ihrer Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte. Ferner wurde der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Art. 272 Absatz 4 EO mitgeteilt, dass sie innerhalb von zwei Tagen nach der Verständigung von dieser Verfügung bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen habe, widrigenfalls die vorläufigen Sicherungsmassnahmen ihre Gültigkeit verlieren würden.
2. Gegen diese vorläufige Anordnung des Landgerichtes (ON 2) erhob der Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte, die vorläufige Anordnung aufzuheben sowie den Antrag auf Erlass der vorläufigen Anordnung nach Art. 272 EO abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Rekursbeantwortung, die kostenpflichtige Zurück-, allenfalls Abweisung des Rekurses und begründete dies zusammengefasst damit, dass zwischenzeitlich, nämlich am 4. Juli 2011, das Sicherungsbot des Landgerichtes zu 09 CG.2011.232 ergangen sei, mit welchem die vorläufige Anordnung vom 29. Juni 2011 ersetzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher durch die vorläufige Anordnung in keiner Weise mehr beschwert und der Rekurs daher mangels Beschwer zurückzuweisen.
3. Mit Beschluss vom 24. August 2011 (ON 11) wies das Obergericht den Rekurs des Beschwerdeführers als unzulässig zurück.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 11) hat nunmehr der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. September 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, mit welcher er eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, die Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerdeführung nach Art. 43 LV, den Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK und den Anspruch auf ein daraus abgeleitetes faires Verfahren und letztendlich die Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wurde, den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten verpflichten. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Zur Zulässigkeit der Individualbeschwerde bringt der Beschwerdeführer u. a. vor:
Die gegenständliche Beschwerde richte sich gegen einen Beschluss des Obergerichtes, gegen den kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig sei. Der bekämpfte Beschluss sei daher gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch als enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu sehen.
5. Mit Präsidialbeschluss vom 30. September 2011 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben.
6. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2011 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde und brachte darin zur Zulässigkeit der Individualbeschwerde im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer führe aus, dass die gegenständliche Beschwerde zulässig sei, da der bekämpfte Beschluss sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend sei und dieser ihn in seinen verfassungsmäsig gewährleisteten Rechten sowie den in der EMRK verankerten Grundrechten verletze.
Der Beschwerdeführer übersehe, dass auch im Individualbeschwerdeverfahren die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse eine Sachentscheidungsvoraussetzung darstelle, die der Staatsgerichtshof bei der formellen Zulässigkeitsprüfung mit zu berücksichtigen habe. Beschwert oder benachteiligt sei ein Beschwerdeführer dann, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten habe (Beschwer), der durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden könne (aktuelles Rechtsschutzbedürfnis). Die superprovisorische Verfügung sei durch das Sicherungsbot vom 4. Juli 2011 zu 09 CG.2011.232, ON 2, ersetzt worden und somit gegenstandslos geworden. Durch eine Aufhebung des bekämpften Beschlusses wäre für den Beschwerdeführer somit nichts gewonnen. Somit fehle es an der Beschwer, was zur Folge habe, dass die Individualbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe Tobias Michael Wille, liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd.43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtssprechungsnachweisen).
1.1. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 24. August 2011, 01 NE.2011.1-11, ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Der Beschluss ist auch letztinstanzlich. Doch fragt es sich, ob es sich bei dieser Entscheidung auch um eine enderledigende Entscheidung gemäss dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 StGHG handelt.
1.2. Der Staatsgerichtshof legt das mit der StGHG-Novelle LGBl. 2004 Nr. 32 eingeführte Eintretenskriterium der Enderledigung im Interesse eines intakten Grundrechtschutzes in ständiger Rechtsprechung eng aus. In seiner Präzedenzentscheidung vom 3. Mai 2004 zu StGH 2004/6 hielt der Staatsgerichtshof dazu u. a. fest:
"Was nun die Auslegung des Enderledigungskriteriums in Art. 15 Abs. 1 StGHG(neu) angeht, so ist diese insoweit relativ unproblematisch, als jedenfalls vom Staatsgerichtshof bisher berücksichtigte Überlegungen der Verfahrensökonomie in Zukunft ausser Betracht zu fallen haben. Dies ist bei Rückverweisungsentscheidungen der ordentlichen letzten Instanz an eine Unterinstanz der Fall, da bei dieser Konstellation im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen auch noch mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vor dem Staatsgerichtshof angefochten und von diesem gegebenenfalls behoben werden können. Eine Rückverweisungsentscheidung kann zwar letztinstanzlich, nie jedoch enderledigend sein.
Anders ist dies, wenn eine Grundrechtsverletzung in einem von der Sachentscheidung getrennten Verfahren erfolgt (so wie im Beschwerdefall bezüglich Verfahrenshilfe, aber auch in Provisorialverfahren, Verfahren betreffend aktorische Kaution etc.). Das gleiche Problem stellt sich bei Straf- und Rechtshilfeverfahren, wo über Untersuchungsmassnahmen wie Urkundenbeschlagnahme, Zeugeneinvernahme etc. in einem eigenständigen - vom Schlussverfahren (bzw. bei Rechtshilfeverfahren vom abschliessenden Ausfolgeverfahren) gesonderten - Instanzenzug entschieden wird. In diesen Fällen ergeht durchaus eine dieses gesonderte Verfahren abschliessende, insoweit "enderledigende" Entscheidung. Wenn indessen enderledigend in dem Sinne extensiv ausgelegt würde, dass darunter nur Endentscheidungen in der Hauptsache zu verstehen wären, hätte dies dramatische Konsequenzen für den Grundrechtsschutz.
Denn dies würde für die gesonderten Instanzenzüge bedeuten, dass in deren Rahmen erfolgte Grundrechtsverletzungen nicht mehr vor dem Staatsgerichtshof gerügt werden könnten, da dieser eben nur die Möglichkeit hätte, die verfahrensabschliessende Endentscheidung aufzuheben, während es ihm verwehrt wäre, in die vom Hauptverfahren getrennten - und auch schon rechtskräftig abgeschlossenen - Instanzenzüge einzugreifen. Damit könnte aber ein grosser Teil der in Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren vorkommenden Grundrechtsverstösse in Zukunft nicht mehr an den Staatsgerichtshof gezogen werden. Entgegen der [in den Materialien zum neuen Staatsgerichtshofgesetz geäusserten] Auffassung der Regierung würde gerade eine derart weitgehende Einschränkung des Grundrechtsschutzes, nicht aber die bisherige Praxis eine explizite Verfassungsgrundlage erfordern. Eine solche ist nicht gegeben. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist somit das Eintretenskriterium "enderledigend" in Art. 15 Abs. 1 StGHG(neu) eng zu interpretieren. Demnach sind zwar rein verfahrensökonomische Überlegungen bei der Eintretensprüfung nicht mehr zulässig, indessen müssen auch Grundrechtsverletzungen, welche in einem vom Hauptverfahren gesonderten Verfahren erfolgen, beim Staatsgerichtshof mit Individualbeschwerde angefochten werden können." (StGH 2004/6, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
1.3. In der vorliegenden Beschwerdesache wurde der Rekurs des Beschwerdeführers gegen die superprovisorische Verfügung des Landgerichtes vom Obergericht zurückgewiesen.
Im Lichte der in Erw. 1.2 angeführten Rechtsprechung stellt sich für die Lösung der Rechtsfrage, ob es sich bei einer superprovisorischen Verfügung nach Art. 272 EO um eine enderledigende Entscheidung handelt, somit die Frage, ob es sich beim Verfahren, in dem der Erlass einer superprovisorischen Verfügung nach Art. 272 EO beantragt wird, um ein von der "Sachentscheidung" getrenntes Verfahren handelt, wie etwa in den Fällen bezüglich der Bewilligung der Verfahrenshilfe, der Auferlegung einer aktorischen Kaution oder des Erlasses einer einstweiligen Verfügung (Sicherungsbot bzw. Amtsbefehl), sodass eine im Rahmen des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung einer superprovisorischen Verfügung allfällig erfolgte Grundrechtsverletzung nicht mehr vor dem Staatsgerichtshof angefochten und von diesem behoben werden könnte (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes bildet das Verfahren, in dem über den Erlass einer superprovisorischen Verfügung nach Art. 272 EO zu entscheiden ist, kein gesondertes Verfahren sondern nur einen Teil eines Provisorialverfahrens betreffend den Erlass eines Sicherungsbots oder eines Amtsbefehls, denn eine erlassene superprovisorische Verfügung muss durch einen Antrag auf Erlass eines Sicherungsbots oder Amtsbefehls noch gerechtfertigt werden. Über diesen Antrag hat wiederum das Landgericht zuerst zu entscheiden. Sofern es dem Antrag Folge gibt und das begehrte Sicherungsbot oder den begehrten Amtsbefehl erlässt, wird das mit der superprovisorischen Verfügung eingeleitete Provisorialverfahren weitergeführt. Der Beschwerdeführer kann sich im Provisorialverfahren dann gegen diese einstweilige Verfügung mittels Rekurs und, falls er vorgängig nicht einvernommen wurde, auch mit Einspruch zur Wehr setzen. Gegen eine letztinstanzliche im Provisorialverfahren ergangene Entscheidung kann der Beschwerdeführer auch den Staatsgerichtshof anrufen. Wird hingegen das beantragte Sicherungsbot oder der beantragte Amtsbefehl nicht erlassen, so wird letztlich das gesamte Provisorialverfahren, das durch den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung eingeleitet wurde, hinfällig bzw. gegen-standslos.
Daher rechtfertigt es sich, das Verfahren betreffend die Anordnung einer superprovisorischen Verfügung sowie das allenfalls nachfolgende Verfahren betreffend den Erlass eines Sicherungsbots bzw. Amtsbefehls als einheitliches Provisorialverfahren zu qualifizieren, sodass in den Verfahren bezüglich Anordnung einer superprovisorischen Verfügung noch keine fallabschliessende enderledigende Endentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ergeht (vgl. auch StGH 2007/82, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2012/19, Erw. 2.3).
Überdies besteht durch die Einheit des Verfahrens nicht die Gefahr, dass allfällige Grundrechtsverstösse nicht beim Staatsgerichtshof angefochten werden können, weshalb ein ausreichender Grundrechtsschutz gewährleistet bleibt.
1.4. Aufgrund dieser Erwägungen war die vorliegende Individualbeschwerde ohne materielle Behandlung mangels Erfüllung des Enderledigungskriteriums spruch-gemäss zurückzuweisen.
2. Dem Kostenersatzantrag der Beschwerdegegnerin war nicht stattzugeben, da deren Gegenäusserung keine für die gegenständliche Entscheidung relevanten Ausführungen enthielt und somit zu einer zweckmässigen Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO nicht notwendig war (vgl. StGH 2009/45, Erw. 3; StGH 2010/35, Erw. 3; StGH 2010/62, Erw. 2; StGH 2010/86, Erw. 3; StGH 2010/92, Erw. 5; StGH 2010/146, Erw. 2; StGH 2011/12, Erw. 7).
Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'530.00 setzen sich aus der gegenständlichen Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 30. September 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Individualbeschwerde zurückgewiesen wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.