StGH 2011/138
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. März 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011, Sv.2010.26-20
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 25'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011, Sv.2010.26-20, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit dem angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011, Sv.2010.26-20, wurde der Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obergerichtes vom 26. Januar 2011 keine Folge gegeben.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
2. Der Beschwerdeführer wurde am ....... geboren und ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in X (Österreich). Nach eigenen Angaben war er zuletzt, von Oktober 2006 bis März 2009, bei der K GmbH in Y (Österreich) als Magaziner beschäftigt. Dabei verdiente er im Jahr 2009 monatlich EUR 2'830.25. Bis zum Jahr 2006 hatte er während längerer Zeit bei der L in Schaan gearbeitet und dort im Jahr 2006 (bis September) CHF 66'633.00 verdient. Die Stelle wurde aus organisatorischen Gründen aufgehoben; die L kündigte dem Beschwerdeführer und gewährte ihm eine Austrittsentschädigung von zwei Monatsgehältern. Über Vermittlung der Pensionsversicherungsanstalt Salzburg (PVA) begehrte der Beschwerdeführer am 26. März 2009 die Ausrichtung einer Invalidenrente. Die PVA übermittelte ein Gutachten ihrer Vertrauensärztin, Dr. med. B, vom 15. Juni 2009. Es beruhte auf eigenen Untersuchungen sowie auf einem Gutachten von Dr. med. C (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Dornbirn) vom 28. Mai 2009/2. Juni 2009.
Nach Einschätzung von Dr. B sind dem Beschwerdeführer die letzten Tätigkeiten als Schlosser und Magaziner nicht mehr möglich, wohl aber - und zwar vollschichtig - leidensangepasste Arbeiten in sitzender Position bei wechselbelastender Körperhaltung und mit folgenden Einschränkungen: kein Bücken, Heben, Tragen von Lasten, Klettern oder Steigen. Die Einschränkungen beständen seit 26. Juni 2008 auf Dauer. Eine Besserung des Leistungskalküls sei nicht mehr zu erwarten. Nach der Einschätzung von Dr. C ist dem Beschwerdeführer nur noch eine leichte, fallweise eine mittelschwere Arbeit in überwiegend sitzender Position zumutbar; zu vermeiden seien: längeres Stehen und längeres Gehen, Arbeiten in kniender Körperhaltung sowie schwere manuelle Tätigkeiten.
3. Mit Verfügung vom 14. September 2009 lehnten die Beschwerdegegnerinnen den Antrag des Beschwerdefühers auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab, da ihm nach der Einschätzung von Dr. B eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Unter Gewährung eines Leidensabzugs von 15 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 28 %. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung.
Am 11. März 2010 ging bei den Beschwerdegegnerinnen ein ärztliches Attest vom 2. März 2010 ein, ausgestellt von Dr. med. D (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, dipl. Sportarzt, Dornbirn). Im Vergleich zum Gutachten von Dr. B - so Dr. D - sei eine Verschlechterung des objektiven und insbesondere des subjektiven Befundes festzustellen. Eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 28 % sei zu niedrig bemessen.
Die Beschwerdegegnerinnen gaben mit Entscheidung vom 21. Juli 2010 der Vorstellung keine Folge. Aus dem ärztlichen Attest von Dr. D lasse sich weder eine Verschlechterung des Gesundheitszustands noch eine Verminderung des restlichen Leistungskalküls ableiten. Der Invaliditätsgrad betrage nach wie vor 28 %.
4. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit Urteil vom 26. Januar 2011 (ON 12) keine Folge. Seine Entscheidung begründete das Obergericht wie folgt:
Der Beschwerdeführer beanstande weder die Feststellungen noch die Schlussfolgerungen der von den Beschwerdegegnerinnen beauftragten Gutachter Dr. B und Dr. C. Er behaupte lediglich, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung durch die erwähnten Personen wesentlich und dauernd verschlechtert. Dr. D bemerke in seinem ärztlichen Attest vom 2. März 2010, im Vergleich zum Gutachten von Dr. B sei eine Verschlechterung des objektiven und insbesondere des subjektiven Befundes festzustellen. Der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit 26. Januar 2010 in Behandlung. Näheres lasse sich dem ärztlichen Attest indes nicht entnehmen: weder um welche Art der Behandlung es sich handle noch inwiefern es zu einer Verschlechterung des objektiven und insbesondere des subjektiven Befundes gekommen sein solle. Die behauptete Verschlechterung werde weder erörtert noch dargelegt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer dem Obergericht das unfallchirurgische Fachgutachten von Dr. med. E (Facharzt für Unfallchirurgie, Dornbirn) vom 20. September 2010 übermittelt. Diese Begutachtung habe bereits am 24. Juni 2010 stattgefunden, also vor Erlass der Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 21. Juli 2010. Dr. Berger nehme indes mit keinem Wort an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Monaten oder seit den Untersuchungen durch Dr. B und Dr. C verschlechtert. Vielmehr schliesse die Begutachtung mit der Feststellung, dass unter den Bedingungen der allgemeinen Unfallversicherung seit 1. Juli 2010 eine unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 30 % bestehe. Dr. D behaupte zwar, eine auch objektive Verschlechterung festzustellen, ohne sie allerdings zu erörtern oder darzulegen, obwohl der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des ärztlichen Attests vom 2. März 2010 bereits seit mehreren Wochen bei ihm in Behandlung gestanden sei. Weder das unfallchirurgische Gutachten von Dr. D noch das ärztliche Attest von Dr. D vermöchten deshalb die amtlich eingeholten Gutachten von Dr. B und Dr. C in Frage zu stellen. Zu Recht hätten sich die Beschwerdegegnerinnen nicht veranlasst gesehen, weitere Begutachtungen in Auftrag zu geben. Zudem sei auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Beschwerdegegnerinnen, also auf den 21. Juli 2010, abzustellen gewesen.
Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich und dauernd verschlechtern, so könne der Beschwerdeführer ein neues Verfahren in die Wege leiten.
5. Der vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil des Obergerichtes erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit dem angefochtenen Urteil vom 2. August (ON 20; siehe vorne Punkt 1.) im Wesentlichen mit folgender Begründung keine Folge:
5.1. Nach Art. 78 Abs. 2 IVG würden auf die Rechtsmittel im Bereich der Invalidenversicherung Art. 84 bis Art. 97bis AHVG "sinngemäss Anwendung" finden. Nach Art. 87 Abs. 1 AHVG gelte "bezüglich der Erhebung der Berufung, des Berufungsverfahrens und der Urteilsfällung" die ZPO. Ebenso gelte nach Art. 93 Abs. 2 AHVG "bezüglich der Erhebung der Revision und des Revisionsverfahrens" die ZPO. Nach Art. 96 AHVG hätten die Rechtsmittelinstanzen von Amts wegen die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen. Die ZPO gelte somit nicht uneingeschränkt. Vielmehr sei bei ihrer Anwendung auf die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens Bedacht zu nehmen. Gleiches gelte indes auch umgekehrt: Die Besonderheiten des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens dürften nicht dazu führen, die ZPO, die nach ausdrücklichem Wortlaut von Art. 87 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 2 AHVG (i. V. m. Art. 78 Abs. 2 IVG) das invalidenversicherungsrechtliche Berufungs- und Revisionsverfahren vorrangig normierten, grundsätzlich zu verändern. Soweit das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bisweilen als ein Mischverfahren bezeichnet worden sei, bleibe es doch grundsätzlich ein Zivilprozess, allerdings relativiert durch den Untersuchungsgrundsatz. Insbesondere sei es - abweichend vom schweizerischen Recht (Art. 27 ff. des schweizerischen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [CH-ATSG]) - kein Verwaltungsprozess. Das invalidenversicherungsrechtliche Verfahrensrecht in Liechtenstein beruhe somit nicht auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage. Soweit der Beschwerdeführer auf Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichtes verweise, sei ihm entgegenzuhalten, dass dieser Rechtsprechung zum invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren in Liechtenstein keine unmittelbare Bedeutung zukomme.
Nach dem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz würden die rechtserheblichen Tatsachen, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amts wegen ermittelt (Hans W. Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990], 349 unten, Rz. 664; Robert Fucik in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur [ö]ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz. 4 vor § 171 öZPO). Auch die Beweisaufnahme erfolge von Amts wegen; nur (aber immerhin) in allen anderen (d. h. nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten) Fällen erfolge sie auf Antrag der Parteien (Fasching, a. a.O., 473, Rz. 901 f.). Wie weit die Tatsachenermittlungen und die hierfür erforderlichen Beweisaufnahmen reichten, bestimme das nach dem Untersuchungsgrundsatz verfahrende Gericht nach pflichtgemässem Ermessen. Mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 9. Dezember 2008 zu StGH 2007/147 und - als Folge davon - mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2009 zu Sv.2006.22 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009, 223 Erw. 11.3) seien die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren präzisiert worden. Diese würden der betroffenen Partei das Recht verleihen, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreife, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich seien. Weiterhin gelte, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sei. Und weiterhin sei den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu gelte jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisantrags überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssten. Entsprechend beschränke sich der Staatsgerichtshof bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanträgen im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung.
Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 78 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG) gebiete dem Obergericht, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Dabei entscheide es nach pflichtgemässem Ermessen, inwiefern es dem im vorausgehenden Verwaltungsverfahren ermittelten Sachverhalt beitreten oder - allenfalls aufgrund entsprechender Beweisanträge der versicherten Person - inwiefern es ergänzende Beweise aufnehmen wolle. Mit andern Worten: Was die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts angehe, bestimme in erster Linie der Untersuchungsgrundsatz das Verfahren; die im wiedergegebenen Sinn präzisierten Mitwirkungsrechte der Parteien ergänzten ihn.
5.2. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, nach dem Untersuchungsgrundsatz hätte das Obergericht eine erneute Begutachtung veranlassen müssen; denn nach seinem eigenen Vorbringen und nach dem ärztlichen Attest von
Dr. D könne die behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustands zumindest nicht ausgeschlossen werden. In seiner Berufung vom 19. August 2010 habe er einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach es einer sachlich überzeugenden Begründung bedürfe, inwiefern die angebotenen Beweise keine erheblichen Tatsachen betreffen oder beweisuntauglich erscheinen sollten, bestünden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung zur differenzierten Würdigung medizinischer Befunde, je nachdem, ob sie von behandelnden Ärzten der versicherten Person oder aber von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten stammten. Medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person und medizinischen Befunden von amtlich oder gerichtlich bestellten Experten komme im Rahmen der im Übrigen freien Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht zu. Medizinische Befunde von behandelnden Ärzten der versicherten Person dürften insofern schwächer gewichtet werden, als dem Umstand Rechnung getragen werden solle, dass diese Ärzte mit Rücksicht auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen würden (BGE 125 V 351 Erw.3b, cc, 353, mit Hinweisen; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003], 452, Rz. 47; OGH-Urteil vom 5. März 2010 zu Sv.2009.1, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010, 270 Erw. 12.3, mit Hinweisen; neuere Bestätigung mit Urteil vom 13. Januar 2011 zu Sv.2009.39, Erw.16.13). Allerdings bedürfe es bei abweichenden medizinischen Befunden einer zumindest kurzen Auseinandersetzung und Begründung, warum ein bestimmter medizinischer Befund bevorzugt werde (OGH- Beschluss vom 5. März 2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in LES 2009, 223, Erw.11.3.5 oder Urteil vom 5. November 2009 zu Sv.2009.12).
Die gegenüber medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person tendenziell gebotene zurückhaltende Würdigung gelte umso mehr gegenüber ärztlichen Befunden, die in einem hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eigens abgegeben worden seien, um amtlich eingeholte ärztliche Gutachten zu entkräften. Bei ihrer Würdigung sei nicht nur, wie bei den medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten, auf deren Vertrauensstellung Bedacht zu nehmen, sondern zusätzlich und vor allem auf die hinter den Befunden stehende Erwartungshaltung der an eben diesen Befunden interessierten versicherten Person (OGH, Urteil vom 5. März 2010 zu Sv.2009.1, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010, 270, Erw.12.4). Selbst eingehend begründete Privatgutachten fielen nicht unter den Sachverständigenbeweis; sie könnten allenfalls als Privaturkunden beigezogen werden, doch bewiesen sie nur, welche fachkundliche Ansicht ihr Verfasser vertrete (Fasching, a. a. O., 521, Rz. 1008; Walter H. Rechberger/Daphne-Ariane Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts [7. A Wien 2009]; 433, Rz. 811 am Ende).
Beim ärztlichen Attest von Dr. D habe es sich um den medizinischen Befund eines behandelnden Arztes gehandelt, abgegeben im gegenständlichen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, um das amtlich eingeholte Gutachten von Dr. B zu entkräften. Dieses ärztliche Attest habe deshalb bereits vor diesem Hintergrund nur mit der gebotenen Zurückhaltung gewürdigt werden dürfen. Inhaltlich sei es kaum aussagekräftig. Ohne Begründung werde behauptet, es sei im Vergleich zum amtlich eingeholten Gutachten von Dr. B zu einer Verschlechterung des objektiven und insbesondere auch des subjektiven Befundes gekommen. Daran knüpfe sich die Einschätzung, wonach eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 28 % "aufgrund des vorliegenden Befundes" für zu gering erachtet werde und das Ersuchen "um Neueinstufung". Das ärztliche Attest von Dr. D habe deshalb keine konkreten medizinischen Befundevermittelt, die konkreten abweichenden Befunden in den amtlich eingeholten Gutachten hätten gegenübergestellt und über die in der Folge eine wenn auch kurze Auseinandersetzung hätte geführt werden können.
Zum unfallchirurgischen Fachgutachten von Dr. Berger habe der Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht, es beschäftige sich mit den Folgen eines Arbeitsunfalls vom 26. Juni 2008; die amtlichen Gutachten seien mit dem erwähnten unfallchirurgischen Gutachten nicht ohne Weiteres vergleichbar, weshalb sich daraus für den gegenständlichen Fall unmittelbar nichts ableiten lasse. Denn mit dem Befund, wonach beim Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2010 eine unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 30 % vorliege, sei nicht beantwortet worden, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung 2009 bis zum Entscheidungszeitpunkt, 21. Juli 2010, in einem invalidenversicherungsrechtlichen Ausmass geändert habe. Indem das Obergericht die amtlich eingeholten Gutachten und das ärztliche Attest von Dr. D eingehend gewürdigt habe und aufgrund seiner Beweiswürdigung dieses Attest für nicht geeignet erachtet habe, die amtlich eingeholten Gutachten von Dr. B und Dr. C in Frage zu stellen und eine erneute Begutachtung notwendig erscheinen zu lassen, habe es zugleich sachlich überzeugend begründet, weshalb es den Beweisantrag auf erneute Begutachtung abgewiesen habe. Auf die eigentliche Beweiswürdigung sei im Revisionsverfahren nicht zurückzukommen. Denn die blosse Bekämpfung der Beweiswürdigung sei selbst dann unzulässig, wenn, wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, der Untersuchungsgrundsatz gelte (Alexander Klauser/Georg Kodek [Hrsg.] [Österreichische] Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A. Wien 2006] E.59 zu § 503 ZPO [= § 472 ZPO]; OGH-Urteil vom 1. Juli 2011 zu 05 CG.2007.243, Erw. 17.3.4, mit Hinweis auf die mehrfach bestätigte Rechtsprechung). Die von der Rechtsprechung präzisierten Grundsätze zur antizipierten Beweiswürdigung verpflichteten ein Gericht auch weiterhin nicht, einen Sachverhalt, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen erachte, allein deswegen zu überprüfen, weil eine Partei, die mit den bisher durchgeführten Beweisaufnahmen unzufrieden sei, weitere Beweisaufnahmen anstrebe (OGH-Urteil vom 5. März 2009 zu Sv.2006.22, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009, 223, Erw. 11.3.5). Darum handle es sich hier.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011 (ON 20) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. September 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung und des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
6.1. Zur Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör wird Folgendes vorgebracht:
In einem Verfahren betreffend eine Invalidenrente habe der Staatsgerichtshof seine Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung abgeändert. Dabei habe er sich an der neueren Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes orientiert, die sich im Zusammenhang mit der antizipierten Beweiswürdigung schrittweise von der engen Willkürprüfung entfernt habe. Nunmehr verleihe der Anspruch auf rechtliches Gehör der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, welches in ihre Rechtstellung eingreife, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich seien (LES 2009, 223).
Im konkreten Zusammenhang sei bereits von Bedeutung, dass sich der Staatsgerichtshof in Sachen einer Invaliditätsrente sehr wohl an der schweizerischen Rechtsprechung orientiere. Die wesentlichen Erwägungen des Staatsgerichtshofes zur antizipierten Beweiswürdigung seien zudem Folgende: Der Staatsgerichtshof sei zwar nach wie vor der Auffassung, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein solle. Den Tatsacheninstanzen sei bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu verlange der Staatsgerichtshof jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssten. Insoweit werde sich der Staatsgerichtshof in Zukunft bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung beschränken (LES 2009, 223).
Der Beschwerdeführer habe in seiner Revision anhand verschiedener schweizerischer Urteile aufgezeigt, dass im vorliegenden Fall der Untersuchungsgrundsatz geboten hätte, ihn neuerlich zu begutachten, nachdem nicht nur er vorgetragen habe, dass er nicht einmal mehr zu einer leichten Tätigkeit im Stande sei, sondern auch das Attest Dris. D eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bestätigt habe. Der Oberste Gerichtshof jedoch habe diese Argumente mit der Begründung, dass das invalidenversicherungsrechtliche Verfahrensrecht in Liechtenstein nicht auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruhe, abgetan. Soweit der Beschwerdeführer auf Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichtes verweise, sei ihm - unabhängig davon, ob die vom schweizerischen Bundesgericht beurteilten Sachverhalte dem gegenständlichen Fall entsprechen würden - entgegen zu halten, dass dieser Rechtsprechung zu invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren in Liechtenstein keine unmittelbare Bedeutung zukomme. Daraus ergebe sich, dass der Oberste Gerichtshof entgegen der Praxis des Staatsgerichtshofes schweizerische Entscheidungen zu invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren negiere, selbst wenn die zu beurteilenden Sachverhalte entsprechend seien. Die kategorische Feststellung, dass das invalidenversicherungsrechtliche Verfahrensrecht in Liechtenstein nicht auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruhe, sei aber nicht richtig. In Art. 96 AHVG, das auch für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren gelte, werde der Untersuchungsgrundsatz festgelegt. Diese verfahrensrechtliche Bestimmung sei wie auch die materiellen Bestimmungen des AHVG und des IVG im Wesentlichen sehr wohl von der Schweiz übernommen worden, sodass das invalidenversicherungsrechtliche Verfahrensrecht in Liechtenstein hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruhe. Daher wären die vom Beschwerdeführer angeführten schweizerischen Entscheidungen zu berücksichtigen gewesen, die eindeutig aufzeigten, dass selbst bei geringeren Hinweisen auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wie sie im vorliegenden Fall vorgelegen seien, die Behörden zur neuerlichen Begutachtung verpflichtet seien. Wenn nun die Abweisung des Beweisantrags auf neuerliche Begutachtung durch die Vorinstanzen vom Obersten Gerichtshof damit bestätigt werde, dass die entgegenstehende schweizerische Rechtsprechung nicht einschlägig sei, komme dies der vom Staatsgerichtshof nach der oben zitierten neuen Rechtsprechung geforderten überzeugenden sachlichen Begründung nicht nach und verletze damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.
Auch die weitere Begründung der belangten Behörde, mit der sie die Abweisung der neuerlichen Begutachtung gestützt habe, enthalte nicht die geforderten überzeugenden sachlichen Gründe. Denn das Attest Dris. D sei nie als umfassendes Gegengutachten zu den amtlich eingeholten Gutachten Dris. B und Dris. C gedacht gewesen. Es werde damit ja auch nicht die Richtigkeit dieser Gutachten bestritten, sondern nur das bestätigt, was der Beschwerdeführer vorgebracht habe, nämlich eine zwischenzeitliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die ihm - entgegen den Gutachten Dris. B und Dris. C - nicht einmal mehr eine leichte Tätigkeit erlaube. Die Angaben des Beschwerdeführers i. V. m. dem Attest Dris. D hätten aber im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz Anlass genug sein müssen, den Beschwerdeführer neuerlich zu begutachten. Erst das beantragte neuerliche Gutachten hätte dann die konkreten abweichenden Befunde ergeben.
Es stelle daher keine überzeugende sachliche Begründung dar, wenn das Beweisanbot einer neuerlichen Begutachtung nur damit abgetan werde, dass das zum Nachweis einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung vorgelegte Attest einerseits weniger beweiskräftig sei, weil es sich um ein Attest eines behandelnden Arztes handle, und es andererseits nur eine Verschlechterung bestätige, ohne bereits im Detail auf die bisherigen Gutachten einzugehen. Schliesslich und endlich handle es sich auch nur - aber immerhin - um ein ärztliches Attest und nicht um ein detailliertes Gutachten. Mangels einer überzeugenden sachlichen Begründung für die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers i. S. d. neuen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verletzt.
6.2. Zur Verletzung der Begründungspflicht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Dem angefochtenen Urteil mangle es in zweifacher Hinsicht an einer rechtsgenüglichen Begründung. Einmal betreffe dies die Nichtauseinandersetzung des Obersten Gerichtshofes mit den vom Beschwerdeführer herangezogenen schweizerischen Entscheidungen, die bei gleicher oder ähnlicher Sachlage eine neuerliche Begutachtung auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes gefordert hätten. Nicht nur das rechtliche Gehör, sondern auch der verfassungsmässige Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung erforderten eine Begründung, die die Absicht erkennen lasse, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen. Diesem Erfordernis komme die belangte Behörde nicht nach, indem sie schweizerische Entscheidungen als irrelevant abtue, weil das invalidenversicherungsrechtliche Verfahrensrecht in Liechtenstein nicht auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruhe, und sich überhaupt nicht damit auseinander setze, dass der Untersuchungsgrundsatz in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren sehr wohl aus dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht stamme, das Vorbild für das liechtensteinische sei.
Zum Zweiten werde dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtsgenügliche Begründung mit dem angefochtenen Urteil deshalb nicht Genüge getan, weil sich die belangte Behörde hinsichtlich des Attests Dris. D im Wesentlichen nur mit der differenzierten Würdigung medizinischer Gutachten beschäftige, nicht aber mit dem eigentlichen Problem der Nichtbeachtung des Untersuchungsgrundsatzes. Damit habe sich der Oberste Gerichtshof nicht mit den Argumenten des Beschwerdeführers in der Revision auseinander gesetzt, die darauf zielten, dass sein Vorbringen, wonach sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die Dres. B und C verschlechtert habe, was durch das Attest Dris. D auch bestätigt worden sei, im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes zu einer neuerlichen Begutachtung hätte führen müssen. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet bzw. gefordert, dass das Attest Dris. D als den ausführlichen Gutachten Dris. B und Dris. C gleichwertig anzusehen sei und diese ohne Weiteres entkräfte. Dies hätte erst für das einzuholende umfassende Gutachten zugetroffen. Das Attest Dris. D bestätige nur - aber immerhin - die vom Beschwerdeführer vorgetragene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Mit seinen Ausführungen, warum das Attest Dris. D als Attest eines behandelnden Arztes zurückhaltend gewürdigt werden müsse und die Gutachten Dres. B und C nicht entkräften könne, gehe der Oberste Gerichtshof an der vom Beschwerdeführer relevierten Nichtbeachtung des Untersuchungsgrundsatzes vorbei. Somit habe sich die belangte Behörde nicht mit der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auseinandergesetzt, weshalb sich die Begründung als nicht rechtsgenüglich erweise.
6.3. Zur Verletzung des Willkürverbots führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:
Im vorliegenden Fall erweise es sich als unvertretbar und damit willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof die schweizerische Rechtsprechung zum Untersuchungsgrundsatz für nicht anwendbar erkläre, weil das invalidensversicherungsrechtliche Verfahrensrecht in Liechtenstein nicht auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruhe. Wie bereits ausgeführt, treffe dies nicht zu. Zwar sei dem Obersten Gerichtshof insofern Recht zu geben, als das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren in Liechtenstein ein durch den Untersuchungsgrundsatz relativierter Zivilprozess, aber kein Verwaltungsprozess sei. Der Untersuchungsgrundsatz, der in Art. 96 AHVG festgelegt sei, sei aber wie die materiellen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus der Schweiz übernommen worden. Zudem stütze sich auch der Staatsgerichtshof in seiner Rechtsprechung betreffend invalidenversicherungsrechtliche Verfahren auf die schweizerische Rechtsprechung. Dies übersehe der Oberste Gerichtshof, obwohl er die genannte Entscheidung in seiner Begründung des angefochtenen Urteils mehrfach anführe. Die Nichtberücksichtigung schweizerischer Rechtsprechung in dieser invalidenversicherungsrechtlichen Sache sei daher nicht vertretbar und damit willkürlich. Ebenso stossend sei, wenn dem Attest Dris. D quasi überhaupt kein Beweiswert zugeordnet werde. Zwar diene es nur dazu, die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, zu bestätigen, und setze sich nicht mit den zuvor eingeholten Gutachten Dris. B und Dris. C auseinander. Der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz könne aber nicht damit umgangen werden, dass ein Attest mit ausführlichen Gutachten verglichen und im Verhältnis dazu als wenig aussagekräftig abgetan werde. Das komme überspitztem Formalismus gleich, verstosse krass gegen den Untersuchungsgrundsatz und sei damit willkürlich.
7. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2011 eine Gegenäusserung, mit welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
7.1. Zum Beschwerdegrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs entgegneten die Beschwerdegegnerinnen:
Wie im Urteil des StGH 2007/147, in welchem ebenfalls über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu entscheiden gewesen sei, sei zunächst festzuhalten, dass weder die IV im Vorstellungsverfahren, noch das Obergericht im Berufungsverfahren verpflichtet gewesen seien, jedem Beweisantrag Folge zu geben. An diesem Befund ändere auch der im AHV-Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nichts.
Der Beschwerdeführer habe mit dem von ihm eingereichten Attest Dris. D einen Anlassgrund dafür liefern wollen, dass in seinem Fall eine neuerliche Begutachtung angezeigt sei. Er kritisiere, dass die vorinstanzlichen Gerichte es an einer überzeugenden sachlichen Begründung für die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens missen liessen. Diese Vorbringen seien als unbegründet abzuweisen. Sowohl das Obergericht wie auch der Oberste Gerichtshof befassten sich sehr wohl mit der Würdigung des vom Beschwerdeführer eingebrachten Beweismittels, dem Attest Dris. D. Der Vorwurf, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliege, sei somit unberechtigt.
7.2. Zum Beschwerdegrund der Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung führten die Beschwerdegegnerinnen aus:
Die amtlich bestellten Gutachter hätten sich hinlänglich mit den Beschwerden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und darüber hinaus auch ausführlich begründet, dass diesem eine leichte, wechselbelastende Verweistätigkeit sitzend in einem vollschichtigen Pensum zumutbar sei. Es habe somit kein Grund bestanden, den vorhandenen, in ihrer Beurteilung übereinstimmenden fachärztlichen Gutachten unbesehen weitere Gutachten hinzuzufügen.
7.3. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots verweisen die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.
8. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011, Sv.2010.26-20, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung und die Verletzung des Willkürverbots.
2.1. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird damit begründet, dass der Oberste Gerichtshof mit der Abweisung des Beweisantrags auf neuerliche Begutachtung die Auffassung des Obergerichtes bestätigt habe, dass die entgegenstehende schweizerische Rechtsprechung nicht einschlägig sei. Dies entspreche nicht der vom Staatsgerichtshof nach der neuen Rechtsprechung geforderten überzeugenden sachlichen Begründung und verletze damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.
Weiters stelle es keine überzeugende sachliche Begründung dar, wenn das Beweisanbot einer neuerlichen Begutachtung damit abgetan werde, dass das zum Nachweis einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung vorgelegte Attest einerseits weniger beweiskräftig sei, weil es sich um ein Attest eines behandelnden Arztes handle, und es andererseits nur eine Verschlechterung bestätige, ohne bereits im Detail auf die bisherigen Gutachten einzugehen. Mangels einer überzeugenden sachlichen Begründung für die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
2.2. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]).
Was die Abweisung des Beweisantrages hinsichtlich einer neuerlichen Begutachtung des Beschwerdeführers betrifft, so ist an dieser Stelle an die in StGH 2007/147 grundgelegte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur so genannten antizipierten Beweiswürdigung, worunter, wie im vorliegenden Fall die Ablehnung von Beweisanträgen mangels Erheblichkeit verstanden wird, anzuknüpfen:
Der Staatsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine antizipierte Beweiswürdi-gung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Den Tatsacheninstanzen ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Seither verlangt der Staatsgerichtshof jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Insoweit beschränkt sich der Staatsgerichtshof bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf eine blosse Willkürprüfung (siehe StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.3. Auf den vorliegenden Fall angewendet, bleibt somit zu untersuchen, ob die Abweisung des Beweisantrags betreffend eine neuerliche Begutachtung des Krankheitszustands des Beschwerdeführers sachlich gerechtfertigt war. Der Oberste Gerichtshof begründete dies unter anderem damit, dass das Attest von Dr. D kaum aussagekräftig sei. Ohne Begründung werde behauptet, es sei im Vergleich zum amtlich eingeholten Gutachten von Dr. B zu einer Verschlechterung des objektiven und insbesondere auch des subjektiven Befundes gekommen.
Der Beschwerdeführer tritt dieser Aussage inhaltlich nicht entgegen. Er räumt vielmehr ein, dass es sich beim Attest von Dr. D nicht um ein "umfassendes Gegengutachten" handelte und auch die Richtigkeit der eingeholten Gutachten gar nicht bestritten werde. Er macht jedoch geltend, dass die Gerichte verpflichtet gewesen wären, auf Grund dieses Hinweises ein neuerliches Gutachten einzuholen, das dokumentieren sollte, ob tatsächlich zwischenzeitlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten war.
Der Oberste Gerichtshof führt dazu aus, dass das ärztliche Attest von Dr. D im hier interessierenden Punkt keinerlei Anhaltspunkte liefere, inwiefern es im Vergleich zum amtlich eingeholten Gutachten von Dr. B zu einer Verschlechterung des objektiven und insbesondere auch des subjektiven Befundes gekommen sein soll. Weshalb der Beschwerdeführer bei Dr. D in Behandlung sei und worin diese bestehe, gehe aus dem Attest nicht hervor.
Zieht man nun auch in Erwägung, dass gegenüber medizinischen Befunden von behandelnden Ärzten der versicherten Person eine Zurückhaltung nach der im angefochtenen Urteil zitierten ständigen Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes und des Obersten Gerichtshofes tendenziell geboten ist, kann darin, dass die Beschwerdegegnerinnen bzw. die gerichtlichen Instanzen keine weitere Beweisaufnahme veranlassten, keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör erfolgt sein.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters die Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV zum einen, weil sich der Oberste Gerichtshof mit den vom Beschwerdeführer herangezogenen schweizerischen Entscheidungen, die bei gleicher oder ähnlicher Sachlage eine neuerliche Begutachtung auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes gefordert hätten, nicht auseinander gesetzt habe. Die belangte Behörde erachte die diesbezügliche schweizerische Rechtslage in Verkennung der Rechtslage als irrelevant und setze sich daher mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinander.
Zum anderen beschäftige sich die belangte Behörde hinsichtlich des Attests Dris. D im Wesentlichen nur mit der differenzierten Würdigung medizinischer Gutachten, nicht aber mit dem eigentlichen Problem der Nichtbeachtung des Untersuchungsgrundsatzes. Mit seinen Ausführungen, weshalb das Attest von Dr. D als Attest eines behandelnden Arztes zurückhaltend gewürdigt werden müsse und die Gutachten des Dr. B und des Dr. C nicht entkräften könne, gehe der Oberste Gerichtshof an der vom Beschwerdeführer relevierten Nichtbeachtung des Untersuchungsgrundsatzes vorbei.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
3.2. Den Ausführungen in der Beschwerde ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren vom Obersten Gerichtshof nicht in Zweifel gezogen wird. Der Oberste Gerichtshof diskutiert im Folgenden dann ausführlich die Reichweite des Untersuchungsgrundsatzes vor dem Hintergrund des zu beurteilenden Falles. Schliesslich führt der Oberste Gerichtshof auch aus, dass in den Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichtes, auf die der Beschwerdeführer verwiesen hatte, konkrete neue Leiden glaubhaft gemacht wurden. Demgegenüber vermittle das Attest von Dr. D in dem hier interessierenden Punkt keinerlei Anhaltspunkte.
Damit setzte sich der Oberste Gerichtshof sehr wohl, wenn auch knapp, mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann im vorliegenden Fall unter Beachtung des Gesamtzusammenhanges der umfassenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zum Untersuchungsgrundsatz im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht gesprochen werden.
3.3. Was die Kritik des Beschwerdeführers betrifft, der Oberste Gerichtshof habe sich nur mit der Frage auseinander gesetzt, weshalb das Attest von Dr. D nicht zu beachten sei, jedoch nicht begründe, weshalb er das Attest unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes nicht zum Anlass für eine neuerliche Begutachtung genommen habe, ist ihm entgegenzuhalten: Wie sich aus den Ausführungen unter der Erwägung 2.3 ergibt, beruhte die Ablehnung des Beweisantrags auf sachlichen Gründen. Diese sachlichen Gründe gehen, wie dort dargelegt, unmittelbar aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes hervor. Somit kann auch unter diesem Aspekt nicht von einem Verstoss gegen die verfassungsmässig verankerte Begründungspflicht gesprochen werden.
4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 LV. Er wiederholt dazu im Wesentlichen das bisherige Vorbringen.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Wie unter der Erwägung 2.3 dargelegt, beruhte die Ablehnung des Beweisantrags auf eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers auf sachlichen Gründen. Dazu kommt, dass der Oberste Gerichtshof aber auch in der Interpretation des Untersuchungsgrundsatzes im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren willkürfrei gehandelt hat. Die getroffene Entscheidung bewegt sich nicht nur im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes selbst, sondern auch mit der Judikatur des Staatsgerichtshofes. Soweit der Oberste Gerichtshof im konkreten Fall die Judikatur des schweizerischen Bundesgerichtes als für den vorliegenden Fall unbeachtlich erachtet, weil dort konkrete neue Leiden glaubhaft gemacht wurden, ist auch diese Meinung nach Auffassung des Staatsgerichtshofes zumindest vertretbar. Somit hat auch eine Verletzung im Willkürverbot nicht stattgefunden.
5. Auf Grund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keinen seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und 5 GGG.