StGH 2011/134
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: RB
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: E-Mail des Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichtes vom 13. September 2011
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene E-Mail des Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichtes, Herrn D, vom 13. September 2011 in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Der Beschwerdeführer zu 2. bat mit E-Mail vom 12. September 2011 den Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichtes, D, um Bekanntgabe der Gründe, warum er kein ordentliches Verfahren für die Ansprüche des MB führen wolle.
2. Mit E-Mail vom 13. September 2011 beantwortete daraufhin der Vorsitzende des 3. Senates des Obergerichtes diese Anfrage wie folgt:
"Sehr geehrte Frau RB
Alle in meinem Senat anhängigen Verfahren werden ordentlich geführt. Dies müssten Sie aufgrund der Erledigungen der von Ihnen wider mich erstatteten diversen Disziplinaranzeigen auch wissen. Ich werde daher mit dieser Email bei aller gebotenen Höflichkeit ein allerletztes Mal inhaltlich Stellung beziehen und in Zukunft weitere Emails von Ihnen, sofern Sie nicht einen neuen Aspekt beinhalten, nicht mehr beantworten.
Zusammengefasst zu Ihren Amtshaftungsklagen - aus dem Gedächtnis und ohne Gewähr der Richtigkeit - das Folgende:
1. Verfahren zu AZ CO.2011.2 (vormals CO.2007.1 bzw. CO.2009.1):In diesem Verfahren, welches erst seit Anfang 2011 von mir überhaupt bearbeitet wird, wurde ihr Verfahrenshilfeantrag abgewiesen. Diesen Beschluss haben Sie zum Staatsgerichtshof angefochten, welcher noch nicht entschieden hat. Bevor nicht die Frage der Verfahrenshilfe endgültig geklärt ist, kann das Verfahren aus prozessualen Gründen zwingend logisch nicht weitergeführt werden.
2. Verfahren zu AZ CO.2010.4:Dieses Verfahren wurde mittels Versäumnisurteil vom 31.05.2011 erledigt, nachdem Sie zu der auf den 31.05.2011 anberaumten Tagsatzung (zu dieser wurden Sie, weil sie einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten nicht namhaft gemacht hatten, mittels Hinterlegung der Vorladung im Gerichtsakt geladen) nicht erschienen sind. Das Versäumnisurteil wurde Ihnen wie angekündigt, nachdem Sie einen inländischen Zustellbevollmächtigten eben nicht namhaft gemacht hatten, durch Hinterlegung im Gerichtsakt zugestellt. Ebenfalls abgewiesen wurde Ihr Verfahrenshilfeantrag. Auch der diesbezügliche Beschluss wurde Ihnen aus den genannten Gründen durch Hinterlegung im Gerichtsakt zugestellt.
3. Verfahren zu CO.2011.1: In diesem Verfahren wurde Ihre Amtshaftungsklage mittels Beschluss vom 21.06.2011 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom selben Tag wurde auch Ihr Verfahrenshilfeantrag abgewiesen. Beide Beschlüsse wurden Ihnen, nachdem Sie einen inländischen Zustellbevollmächtigten auch (in) diesem Verfahren auftragswidrig nicht namhaft gemacht hatten, durch Hinterlegung im Gerichtsakt zugestellt.
Demnach ist gemäss meinem Kenntnisstand nur noch das Verfahren zu AZ CO.2011.2 (vormals CO.2007.1 bzw. CO.2009.1) hängig, welches fortgeführt werden wird, sobald der Staatsgerichtshof hinsichtlich der Verfahrenshilfe entschieden haben wird.
Von weiteren ausser den vorgenannten in meinen Zuständigkeitsbereich fallenden 'Haftungsklagen' ist mir nichts bekannt. Sollte ich ein Verfahren 'übersehen' haben, darf ich um entsprechende Mitteilung bitten.
Mit freundlichen Grüßen
D."
3. Die Beschwerdeführer erhoben mit E-Mail vom 13. September 2011 "Beschwerde" an den Staatsgerichtshof gegen dieses E-Mail des Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichtes wegen widerrechtlicher Benachrichtigung, Rechtswidrigkeit, widerrechtlicher Sperrung des Rechtsweges zum ordentlichen Gericht, widerrechtlichen Entzugs der Zustellung, "geheim geführten Verfahren hinter dem Rücken und gegen die Rechte des MB", Willkür und krasse Ungesetzlichkeit, Amtsmissbrauch und rechtsmissbräuchliche Verkürzung des Rechtes auf einen ordentlichen gesetzlichen Richter. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle für die Beseitigung der gravierenden Rechtsverletzungen besorgt sein, das genannte Versäumnisurteil als rechtswidrig und somit für verfassungswidrig erklären, sowie anordnen, dass das Hauptverfahren zu CO.2011.1 fortgeführt wird und in den Verfahren zu CO.2010.4 und zu CO.2011.2 den Beschwerdeführern die unbekannten, in der E-Mail genannten Beschlüsse des Obergerichtes ordnungsgemäss an die bekannte Adresse zugestellt werden; weiters wolle der Staatsgerichtshof feststellen, dass die Beschwerdeführer in den geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sind und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz in Höhe von EUR 200.00 verpflichten.
Diese Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Verfahren CO.2011.2 hänge seit 2005 unbehandelt vor Gericht. Die Frage der Verfahrenshilfe habe nicht zur Folge, dass die Führung des Hauptverfahrens verweigert werden dürfe. Dies sei ein Verstoss gegen § 73 ZPO. Die Verfassungsbeschwerde wegen Verweigerung der Verfahrenshilfe sei ein Rechtsbehelf prozessualer Natur und stehe der Führung des Hauptverfahrens nicht im Wege. Der zuständige Richter D reagiere "schlicht und einfach" nicht auf die gestellten Anträge und sei aufgrund seiner unbestrittenen Befangenheit nicht in der Lage, das hiesige Verfahren in der Sache zu führen. Es müsse die Frage geklärt werden, ob er sich "so einfach von der gesetzlichen Bindung entbinden" könne. Der letzte Antrag auf Anberaumung der Tagsatzung zur Abgabe des Paupertäts-eides sei fristgerecht gestellt worden und hänge nicht von der von den Beschwerdeführern gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhobenen Beschwerde ab. Es gehe nicht an, dass Richter Öhri ein Hauptverfahren nicht führen und schliessen wolle.
Im Verfahren zu CO.2010.4 hätten sie keine rechtswirksame Ladung erhalten, so dass kein Versäumnisurteil habe ergehen können. Hinsichtlich ihres Verfahrenshilfeantrages sei ihnen kein Beschluss des Obergerichtes zugestellt worden. Auch dieser ihnen unbekannte Beschluss könne deshalb keine Rechtsfolgen auslösen. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes sei mittels Verfassungsbeschwerde angefochten worden und sei nicht rechtskräftig. Er liege dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Behandlung vor. Für die Benennung eines Zustellbevollmächtigten lägen keine gesetzlichen Gründe vor. Zudem könne und müsse die Zustellung ordnungsgemäss an die Beschwerdeführer vorgenommen werden, sowohl an ihre bekannte Adresse, als auch an die ausländischen Behörden (Amtsgericht C in Berlin) zur Weiterleitung im Rechtshilfeweg. Da sich die Beschwerdeführer an einem bekannten Aufenthalt (XXX) befinden würden, würden die Bestimmungen des Zustellgesetzes gar nicht greifen. Es liege ein Missbrauch der Amtsgewalt des Richters D vor. Dem befangenen Richter D gehe es hier offensichtlich einzig und gezielt darum, die missbräuchliche und willkürliche Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zu ihren Lasten und zu ihrem Schaden vorzunehmen und ihnen den Weg zum Gericht durch den rechtswidrigen Entzug der Zustellung zu sperren.
Im Verfahren zu CO.2011.1 hätten sie keinen Beschluss von Richter D bekommen. Folglich könnten keine Rechtsfolgen ausgelöst werden. Die Sanktionen des Richters D gegen die Beschwerdeführer seien rechtswidrig. Die Verfassungsbeschwerde liege dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Behandlung vor, was zu Lasten des Landes Liechtenstein gehe, wenn den Organen der Rechtspflege nicht zwingend einen Riegel gegen ihre widerrechtliche Vorgangsweise gegen die Beschwerdeführer vorgeschoben werde.
4. Die Beschwerdeführer gelangten am 14. September 2011 mit einem weiteren E-Mail an den Staatsgerichtshof, wobei sie in diesem E-Mail im Wesentlichen die gleichen Ausführungen machten wie in ihrem als Beschwerde bezeichneten E-Mail vom 13. September 2011.
Zudem teilten die Beschwerdeführer dem Staatsgerichtshof mit E-Mail vom 15. September 2011 mit, dass sie die mit ihren Originalunterschriften versehene Beschwerde vom 13. September 2011 am 14. September 2011 an den Staatsgerichtshof abgeschickt hätten, so dass sich die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erübrige.
Mit E-Mail vom 20. September 2011 wandten sich die Beschwerdeführer erneut an den Staatsgerichtshof und brachten ergänzend vor, dass sie der zuständige Richter D mit E-Mail vom 13. September 2011 dahingehend benachrichtigt habe, dass die gerichtliche Post beim Gericht hinterlegt worden sei. Dieses Schreiben sei "zu Grunde dieser Verfassungsbeschwerde" gelegt worden. Die Beschwerdeführer hätten von einem heimlich hinter ihrem Rücken geführten Verfahren nichts wissen können, da die Zustellung an sie von Richter D wegen angeblicher Unmöglichkeit der Zustellung unterbunden worden sei. Am 20. September 2011 hätten sie ein Schreiben des Landgerichtes vom 14. September 2011 mittels Einschreiben/Rückschein zugestellt bekommen, indem der Beschwerdeführer zu 1. zur Entrichtung der Verfahrenskosten zu CO.2010.4 verpflichtet worden sei. Mit dieser Zustellung habe Richter D bestätigt, dass die Zustellung an ihre Adresse stets ohne Problem erfolgen könne, des Weiteren sei diese Zustellung an MB und nicht an die Bevollmächtigte RB erfolgt, obwohl die Vollmacht mehrfach ausgewiesen worden sei.
5. Mit E-Mail vom 21. Januar 2012 bestätigten die Beschwerdeführer den Erhalt der Mitteilung des Staatsgerichtshofes vom 17. Januar 2012, mit welcher sie von der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Februar 2012 in der gegenständlichen Beschwerdesache informiert wurden, und lehnten den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes als befangen ab. "Der Staatsgerichtshof (sei) in der angegebenen Zusammensetzung nicht unabhängig, sondern gerade sehr abhängig" und handle "Hand in Hand mit dem Obersten Gerichtshof. (...) Mangels der notwendigen Neutralität für eine gesetzeskonforme und willkürfreie Entscheidung" stellten sie den Antrag, "schleunigst dafür zu sorgen, dass die von fremden Einflüssen freien Senatsmitglieder bestellt werden, die das Recht der Beschwerdeführer zu schützen wissen".
Der Staatsgerichtshof hat diesen Befangenheitsantrag in seiner nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Februar 2012 unter Verweis auf sein Schreiben an die Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 als völlig unsubstantiiert und rechtsmissbräuchlich qualifiziert und daher abgewiesen.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 19. Dezember 2011 sowie vom 7. Februar 2012 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 5 der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof den Befangenheitsantrag der Beschwerdeführer vom 21. Januar 2012 unter Verweis auf sein Schreiben an die Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 abgewiesen. Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen der Beschwerdeführer, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteils oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden (siehe dazu StGH 2010/152 und StGH 2010/153, jeweils Erw. 1).
2. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
3. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG hat sich eine Individualbeschwerde gegen eine enderledigende, letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt zu richten. Es ist fraglich, ob das E-Mail des Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichtes vom 13. September 2011 im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Individualbeschwerde darstellen kann. Zwar handelt es sich hierbei um eine Verlautbarung, doch sind Anfechtungsobjekte gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG nur Entscheidungen oder Verfügungen. Ob das E-Mail des Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichtes als Verfügung bzw. Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG qualifiziert werden kann, kann aber gegenständlich offen gelassen werden, da der Staatsgerichtshof schon in vorangegangenen Entscheidungen die Qualifizierung von Verlautbarungen offen gelassen hat, wenn der entsprechenden Individualbeschwerde sowieso materiell der Erfolg zu versagen war (StGH 2009/159, Erw. 1, StGH 2010/135, Erw. 1.2 f.) Da auch die vorliegende Individualbeschwerde, wie noch auszuführen sein wird, materiell nicht berechtigt ist, kann diese Eintretensfrage auch hier letztlich offen gelassen werden.
4. Die gegen das E-Mail des Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichtes vom 13. September 2011 gleichentags erhobene Beschwerde erweist sich jedenfalls als unbegründet, wenn nicht sogar als rechtsmissbräuchlich. Denn die Beschwerdeführer erheben inzwischen quasi routinemässig Aufsichtsbeschwerden, wobei sie immer wieder Gesetzwidrigkeit, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, Rechtsmissbrauch und Willkür geltend machen. Demgegenüber ist den Gerichten zu attestieren, dass sie sich redlich bemühen, der andauernden Beschwerdeflut der Beschwerdeführer Herr zu werden. Aufgrund der von den Beschwerdeführern jeweils auch noch erhobenen Individualbeschwerden - allein im Geschäftsjahr 2011 waren es mehr als vierzig - ist dies alles auch für den Staatsgerichtshof notorisch.
5. In der Entscheidung zu StGH 2009/159 (Erw. 3) erachtete der Staatsgerichtshof es als zulässig, dass der Oberste Gerichtshof "wiederholte(n), missbräuchliche(n) Befangenheitsanträge durch blosse Aktenvermerke erledigt; zumal die von den Beschwerdeführern erhobenen, zahlenmässig kaum mehr überblickbaren, oft von vornherein aussichtslosen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe inzwischen zu einer ernsthaften Belastung des Justizapparates geworden sind". Des Weiteren führte der Staatsgerichtshof in dieser Entscheidung aus, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Beschwerdeführer zwar grundsätzlich im Lichte von Art. 33 Abs. 1 LV Anspruch darauf habe, dass er einen Ablehnungsantrag im ordentlichen Instanzenzug stellen könne und dass die Prüfung auch im Rahmen eines formellen Beschlusses zu erfolgen habe. Eine Ausnahme bestehe aber nicht nur, wenn der Beschwerdeführer vor dem Staatsgerichtshof gar keine Befangenheit geltend gemacht habe, sondern auch, wenn sich ein solcher Befangenheitsantrag als rechtsmissbräuchlich erweise. Wenn dies sogar zum wiederholten Male der Fall sei, müsse es auch im Lichte der Rechtssprechung zu Art. 33 Abs. 1 LV zulässig sein, derartige Befangenheitsanträge mit einem blossen Amtsvermerk zu erledigen. Diese Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2010/59 (Erw. 3.2) dahingehend präzisiert, dass es geradezu rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Beschwerdeführer zu 1. immer wieder gegen Richter aller Instanzen im Wesentlichen die gleichen, offensichtlich unhaltbaren Befangenheitsanträge stelle.
In der Entscheidung StGH 2010/135 (Erw. 2) hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung noch einmal verdeutlicht und festgehalten, "dass es keinen Unterschied macht, ob ein Fall formlos mittels Amtsvermerk oder mittels Schreiben an den Antragsteller erledigt wird", wenn, was wesentlich ist, ein offensichtlicher Missbrauch des Befangenheitsantragsrechts vorliegt.
Gleiches muss auch für den vorliegenden Fall gelten. Denn bei einem offensichtlichen Missbrauch eines Rechtes macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen offensichtlichen Missbrauch des Befangenheitsantragsrechtes handelt, oder ob es sich um einen offensichtlichen Missbrauch des Rechtes zur Erhebung eines ausserordentlichen Rechtsbehelfes, hier der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, handelt.
Der Staatsgerichtshof hat nämlich die Beschwerdeführer schon mehrfach in anderen sie betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2009/95, StGH 2009/210, StGH 2010/123) darauf hingewiesen, dass das Staatsgerichtshofsgesetz weder eine Säumnisbeschwerde an den Staatsgerichtshof bei Untätigkeit einer ordentlichen Letztinstanz noch eine Aufsichtsfunktion des Staatsgerichtshofes über die ordentlichen Gerichtsinstanzen vorsieht und daher die wiederholte Inanspruchnahme des Staatsgerichtshofes als Aufsichtsinstanz gegen die ordentlichen Zivilgerichte, hier konkret gegen den Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichtes, primär wegen widerrechtlicher Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, offenkundig und wider besseres Wissen eine zweckwidrige Inanspruchnahme von Rechtsschutz darstellt und daher als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist (vgl. StGH 2008/117, Erw. 1.3 ff., StGH 2011/30, Erw. 2. und StGH 2011/60, Erw. 2).
6. Die Beschwerdeführer haben vorliegendenfalls "Beschwerde" an den Staatsgerichtshof wegen widerrechtlicher Sperrung des Rechtsweges zum ordentlichen Gericht, widerrechtlichen Entzugs der Zustellung, Willkür und krasse Ungesetzlichkeit, Amtsmissbrauch und Rechtsmissbrauch sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung erhoben. Diese Beschwerde richtet sich gegen das formlose E-Mail des Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichtes, mit welchem die Beschwerdeführer vom Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichtes detailliert über den Stand der Verfahren zu CO.2011.2 (vormals CO.2007.1 bzw. CO.2009.1), zu CO.2010.4 und zu CO.2011.1 informiert, wurden. Die Beschwerdeführer haben denn auch den Ausführungen des Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichtes in der vorliegenden Individualbeschwerde nichts Substantielles entgegen zu setzen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit hierbei eines der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechte verletzt sein soll. Es braucht deshalb auch nicht weiter auf dieses Vorbringen eingegangen zu werden.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren bei den Beschwerdeführern hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150 und StGH 2010/151) - Gebrauch zu machen.