StGH 2011/133
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Juni 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: MB
Beschwerdegegner: Landrichter L c/o Fürstliches Landgericht Spaniagasse 1 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 9. August 2011, 14UR.2009.401-20
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 9. August 2011, 14 UR.2009.401-20, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Am 19. Oktober 2009 erstatteten die Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen Landrichter L. Mit Schreiben vom 2. November 2009 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführer davon, dass ihre Strafanzeige gemäss § 22 Abs. 1 2. Satz StPO zurückgelegt worden sei. Hierauf stellten die Beschwerdeführer am 11. November 2009 einen Subsidiarantrag, in welchem sie auch erklärten, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschliessen. Dieser Subsidiarantrag wurde mit Beschluss des Obergerichtes vom 9. Februar 2010 rechtskräftig zurückgewiesen.
2. Mit Schreiben vom 28. April 2011 (ON 13) beantragten die Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Landrichter L.
3. Das Obergericht wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. August 2011 (ON 20) zurück und begründete dies damit, dass Privatbeteiligte gemäss § 32 Abs. 4 StPO nicht berechtigt seien, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu beantragen.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 20) erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter sowie des Rechts auf ein faires Verfahren ("hier Ungesetzlichkeit, widerrechtliche Vereitelung der Straftat gemäss § 302 StGB, Rechtsschutzverweigerung, widerrechtliche Begünstigung des Beschuldigten") geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof habe "der Beschwerde wegen Willkür und Widerrechtlichkeit abzuhelfen". Die Beschwerde wird, soweit für die vorliegende Entscheidung relevant, wie folgt begründet:
4.1. Die Beschwerdeführer hätten bereits im Vorverfahren Landrichter L die amtsmissbräuchliche Führung des Verfahrens 08 CG.2005.233 vorgeworfen und nachgewiesen, dass er im vollen Bewusstsein der Unrichtigkeit seiner Meinung die Gegenparteien bevorteilt habe.
Im vorliegenden Verfahren habe der Beschuldigte den Beschluss erlassen, der auf eine Verletzung der Menschenrechte beruhe, wie dies vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt worden sei. Dieser habe das Land Liechtenstein zur Genugtuung im Wege der friedlichen Einigung aufgefordert. Die liechtensteinische Regierung habe die Schuld ihrer Organe anerkannt und zeige sich zur Zahlung einer Entschädigung von CHF 6'000.00 an die Beschwerdeführer bereit.
Die Beschwerdeführer hätten das Recht, die Verurteilung des beschuldigten Landrichters L zu fordern. Da ein ordentliches Untersuchungsverfahren zugunsten des Richters unterlassen worden sei, stehe den Beschwerdeführern das Recht zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu.
4.2. Der angefochtene Beschluss sei vom befangenen 3. Senat des Obergerichtes erlassen worden, bei dem sowohl gewichtige Ausschliessungs- als auch Ablehnungsgründe vorlägen.
Vor Erlass des angefochtenen Beschlusses habe das Obergericht widerrechtlich unterlassen, die Mitteilung über seine Besetzung bekannt zu geben. Damit hätten die Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, von ihrem gesetzlichen Ablehnungsrecht gemäss Art. 59 GOG Gebrauch zu machen. Ihr Recht auf einen gesetzlichen Richter sei damit rechtswidrig verkürzt worden.
Am 13. September 2010 habe der 3. Senat zu 14 UR.2010.279-10 mitgeteilt, dass er über den gestellten Antrag entscheiden werde und eine Ablehnung gemäss Art. 59 GOG vorgenommen werden könne. Die Beschwerdeführer hätten keine Antwort auf den Ablehnungsantrag und auch keine Entscheidung über den Subsidiarantrag erhalten. Am 6. Juni 2010 hätten die Beschwerdeführer eine Mitteilung zu 14 UR.2009.401-16 über die Besetzung des 3. Senates im Hinblick auf die Entscheidung über den gestellten Wiederaufnahmeantrag erhalten. Dagegen hätten die Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag gestellt. Sie hätten keine Antwort auf den Ablehnungsantrag und keine Entscheidung über den Subsidiarantrag erhalten. Da das Obergericht auf den Ablehnungsantrag nicht reagiert habe, seien die Beschwerdeführer berechtigterweise davon ausgegangen, dass ein gesetzeskonformer Senat zur Entscheidung in dieser Sache bestellt werde. Mit dem hier angefochtenen rechtswidrigen Beschluss schliesse der Senat das Recht der Beschwerdeführer, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den beschuldigten Richter zu fordern, ohne Angabe von Gründen aus, obwohl die für die Wiederaufnahme relevanten neuen Tatsachen und Beweise vorgetragen worden seien. Im vorliegenden Fall verkürze der befangene Senat das Recht auf Wiederaufnahme und stelle den Richter von der Verantwortung von § 302 StGB frei. Hier sei eine rechtsmissbräuchliche Auslegung von § 32 Abs. 4 StPO erfolgt. Bei willkürfreier Behandlung des Antrages hätte das Obergericht die §§ 271 Abs. 1, 273 Abs. 1 bis 3, 274 und 275 StPO heranziehen müssen. Hier liege Strafvereitelung und Begünstigung des Richters vor.
5. Sowohl Landrichter L als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten mit Schreiben vom 29. bzw. 19. September 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
6. Mit E-Mail-Schreiben vom 25. Juni 2012 stellten die Beschwerdeführer ein Ablehnungsgesuch bzw. einen Befangenheitsantrag gegen die Richter des Staatsgerichtshofes und ersuchten darin den Präsidenten des Staatsgerichtshofes, einen unabhängigen Senat zu bestellen.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, bei der im Übrigen das Ablehnungsgesuch bzw. der Befangenheitsantrag der Beschwerdeführer vom 25. Juni 2012 gegen den Senat des Staatsgerichtshofes unter Verweis auf das Schreiben des Staatsgerichtshofes an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 als unsubstantiiert und rechtsmissbräuchlich qualifiziert und daher, unabhängig von der Frage, ob dieser Ablehnungsantrag auch rechtzeitig erhoben worden ist, abgewiesen wurde, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 7 der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof das Ablehnungsgesuch bzw. den Befangenheitsantrag der Beschwerdeführer vom 25. Juni 2012 unter Verweis auf sein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 abgewiesen. Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen der Beschwerdeführer, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteils oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden (siehe dazu StGH 2010/152 und StGH 2010/153, jeweils Erw. 1; StGH 2011/50; Erw. 1; StGH 2011/178, Erw. 1).
2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 9. August 2011, 14 UR.2009.401-20, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
3. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, weil der 3. Senat des Obergerichtes, der den angefochtenen Beschluss ON 20 fasste, befangen gewesen sei.
3.1. Diese Rüge beschlägt primär das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, konkret dessen Teilgehalt auf den unbefangenen Richter (siehe StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120, Erw. 2.1]). Die weiteren geltend gemachten Grundrechte bieten insoweit keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz (siehe auch Erw. 4.1 ff. hiernach).
3.2. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, dass im Verfahren 14 UR.2010.279 nicht über ihren Ablehnungsantrag entschieden worden sei. Auf diese Rüge ist nicht weiter einzugehen, weil es im Beschwerdefall um das Strafverfahren 14 UR.2009.401 geht. Doch auch hinsichtlich des hier betroffenen Strafverfahrens 14 UR.2009.401 erstatten die Beschwerdeführer von vornherein ein in sich widersprüchliches Beschwerdevorbringen. Zum einen bringen sie vor, dass es das Obergericht vor Erlass des angefochtenen Beschlusses unterlassen habe, die Mitteilung über seine Besetzung bekanntzugeben. Einige Zeilen weiter führen sie aber (richtig) aus, dass sie am 6. Juni 2010 eine Mitteilung über die Senatsbesetzung (ON 16) erhalten hätten. Hingegen ist aus dem Akt nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer daraufhin einen Ablehnungsantrag gegen den 3. Senat gestellt haben. Die Beschwerdeführer machen auch keine Angaben, wann ein solcher Antrag gestellt worden sein soll.
Damit haben die Beschwerdeführer aber den Instanzenzug hinsichtlich der vorliegenden Rüge der Verletzung des Rechts auf den unbefangenen Richter als Teilgehalt des Rechts auf den ordentlichen Richter nicht ausgeschöpft. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt es nämlich nicht, dass im Individualbeschwerdeverfahren eine letztinstanzliche Entscheidung angefochten wird, sondern es ist auch erforderlich, dass der Instanzenzug, in dem die mit Individualbeschwerde angefochtene Entscheidung ergangen ist, vom Beschwerdeführer tatsächlich durchlaufen worden ist. Das Kriterium der Erschöpfung des Instanzenzuges ist auf jede einzelne Grundrechtsrüge anzuwenden. Wenn eine Grundrechtsverletzung - sofern sie nicht erst durch die letzte Instanz begangen wurde - erst vom dem Staatsgerichtshof gerügt wird, ist diesem demnach deren materielle Prüfung verwehrt (StGH 2009/193, Erw. 3.4; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2004/58, Erw. 4.3 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Hiervon abgesehen bringen die Beschwerdeführer auch keine relevanten Befangenheitsgründe gegen den 3. Senat des Obergerichtes vor, da sie diesem letztlich nur vorwerfen, dass er in der Vergangenheit zu ihren Ungunsten entschieden habe. Der Staatsgerichtshof hat die Beschwerdeführer aber schon vermehrt darauf hingewiesen, dass ein Richter nicht befangen ist, nur weil er in der Vergangenheit in anderen Verfahren zum Nachteil des Betroffenen entschieden hat. Selbst eine willkürliche Entscheidung begründet für sich allein noch keine Befangenheit (StGH 2011/192, Erw. 3.2; StGH 2010/43, Erw. 4.2).
Der Staatsgerichtshof hat auch in zahlreichen, die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren festgehalten, dass geradezu routinemässig gestellte, offensichtlich unhaltbare Ablehnungsanträge als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sind (vgl. anstatt vieler StGH 2011/192, Erw. 3.2; StGH 2010/43, Erw. 4.2; StGH 2009/155, Erw. 4; StGH 2009/57, Erw. 3.6).
Damit erweist sich aber auch im Beschwerdefall die Ablehnung des Senates des Obergerichtes als unberechtigt bzw. sogar als rechtsmissbräuchlich.
3.3. Das Recht auf den unbefangenen Richter als Teilgehalt des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV ist demnach nicht verletzt.
4. Die Beschwerdeführer erheben im Weiteren eine Willkürrüge, weil das Obergericht § 32 Abs. 4 StPO missbräuchlich ausgelegt habe und bei willkürfreiem Vorgehen die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäss den §§ 271 ff. StPO hätte heranziehen müssen.
4.1. Soweit die Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht eine Gesetz- bzw. Rechtswidrigkeit geltend machen, ist festzuhalten, dass dem primär in Art. 92 Abs. 4 LV verankerten Legalitätsprinzip kein genereller Grundrechtscharakter zukommt. Es ist üblicherweise nur im Rahmen der Prüfung der Verletzung eines anerkannten Grundrechts und in beschränktem Umfang auch im Rahmen der Willkürprüfung von Bedeutung (StGH 2011/49, Erw. 2; StGH 1995/10, LES 1997, 9 [16, Erw. 2]). Als eigenständiges Grundrecht ist das Legalitätsprinzip nur im Bereich des Strafrechts explizit in Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK verankert (StGH 1996/4, LES 1997, 203 [206, Erw. 3.1]). In der Entscheidung zu StGH 2000/39 hat der Staatsgerichtshof zudem das Legalitätsprinzip im Abgaberecht als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt (StGH 2000/39, LES 2004, 43 [56, Erw. 4c/aa]). Im Beschwerdefall ist die Einhaltung des Gesetzmässigkeitsgrundsatzes somit nur im Lichte des Willkürverbots zu prüfen.
4.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/110, Erw. 4.1). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.3. Wie das Obergericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, sieht § 32 Abs. 4 StPO ausdrücklich vor, dass Privatbeteiligte keinen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens stellen können. Zwar kann auch eine Gesetzesauslegung nach dem Wortlaut willkürlich sein, wenn triftige Gründe eine grammatikalische Auslegung als geradezu stossend erscheinen lassen (StGH 2008/169, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/72, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], jeweils mit Verweis auf Daniel Thürer, Recht, Gericht, Gerechtigkeit, in: Herbert Wille [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 88 [94]). Im Beschwerdefall sind solche triftigen Gründe aber nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführer begründen den geltend gemachten Anspruch auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens damit, dass Liechtenstein hinsichtlich des wiederaufzunehmenden Verfahrens vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof wegen einer EMRK-Verletzung verurteilt worden sei. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der entsprechende Fall mit EMRK-Entscheidung vom 29. November 2011 (Nr. 15994/10) gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. c EMRK ohne Verurteilung Liechtensteins erledigt wurde. Zwar kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum Schluss, dass das betreffende Verfahren überlang gewesen sei; doch erachtete er die von ihm vorgeschlagene und von Liechtenstein akzeptierte Entschädigung von EUR 6'000.00 als angemessene Verfahrenserledigung, auch wenn die Beschwerdeführer dies abgelehnt hatten. Abgesehen davon hat der liechtensteinische Gesetzgeber bisher keinen Wiederaufnahmegrund aus Anlass einer Verurteilung durch den EGMR vorgesehen und auch aus Art. 46 EMRK leitet der EGMR keine entsprechende einzelstaatliche Pflicht ab (siehe StGH 2006/11, Erw. 5 mit Verweis auf BVerfGE, NJW 47/2004 und BVerfGE EuGRZ 1985, 654 sowie VGH 2005/75, Erw. 4 mit Verweis auf ÖJZ 1994, 322 ff. und 1996, 114 ff.).
4.4. Demnach ist im Beschwerdefall auch das Willkürverbot nicht verletzt.
5. Aus all diesen Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren bei den Beschwerdeführern hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer zu 2. betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150; StGH 2010/151; StGH 2011/149; StGH 2011/165 und StGH 2011/186) - Gebrauch zu machen.