StGH 2011/132
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Schwärzler Rechtsanwälte 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: K
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
und:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 9. August 2011, 01CG.2011.132-11
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch das EWR-Abkommen gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 41'295.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 9. August 2011, 01 CG.2011.132-11, in ihren verfassungsmässig und durch das EWR-Abkommen gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Zivilsache 01 CG.2011.132 beantragte die beklagte Partei und nunmehrige Beschwerdegegnerin vor Einlassung in die Hauptsache bei der ersten Tagsatzung am 18. Mai 2011, der Klägerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin eine aktorische Kaution in Höhe von CHF 43'367.15 aufzuerlegen.
2. Das Landgericht trug der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 30. Mai 2011 (ON 3) auf, innert vier Wochen einen Betrag von CHF 39'000.00 als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin und einen Betrag von CHF 2'295.00 für die Gerichtsgebühren zu erlegen.
In der Begründung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die Bestimmungen über die aktorische Kaution gemäss den §§ 56 ff. ZPO mit der Verfassung im Einklang stünden, und gemäss Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, des Staatsgerichtshofes und des EFTA-Gerichtshofes sowohl verfassungs- als auch EWR-konform seien. Zwar habe die Beschwerdegegnerin nicht die rechtliche Möglichkeit eine allfällige Kostenentscheidung zu ihren Gunsten am Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Deutschland zu vollstrecken. Allerdings stehe die auferlegte Sicherheitsleistung in angemessener Relation zu den tatsächlich auflaufenden Kosten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfegewährung könne die Beschwerdeführerin zudem von der Kautionspflicht auch befreit werden. Durch die auferlegte verhältnismässige Sicherheitsleistung werde die Beschwerdeführerin nicht einer unzulässigen Diskriminierung ausgesetzt.
3. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 3) von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 9. August 2011 (ON 11) teilweise dahingehend Folge, dass die aktorische Kaution hinsichtlich der Gerichtsgebühren ersatzlos aufgehoben und im Übrigen dem Rekurs keine Folge gegeben wurde. Ebenfalls abgewiesen wurden die Eventualanträge der Beschwerdeführerin, das Verfahren zu unterbrechen und die Frage der Verfassungs- und EWR-Rechtskonformität von § 57 ZPO dem Staatsgerichtshof, allenfalls dem EFTA-Gerichtshof zur Prüfung vorzulegen. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Sofern mit dem Rekurs die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für die Prozesskosten bekämpft werde, sei Folgendes zu erwägen:
Der EFTA-Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2010, AZ E-5/10 (publ. in LES 2011, 5) erkannt, dass die Bestimmung des § 57 ZPO eine mittelbare Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer EWR-Staaten zur Folge habe.
Eine solche mittelbare Diskriminierung sei, wie der EFTA-Gerichtshof in seiner erwähnten Entscheidung vom 17. Dezember 2010 erkannt habe, und wie auch die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel zu Recht ausführe, ebenso wie die Beschränkung einer der vier Grundfreiheiten des EWR-Abkommens, namentlich der mit Bezug auf das Hauptverfahren relevanten Dienstleistungsfreiheit, zulässig, sofern sie erstens aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens geeignet sei, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zweckes zu gewährleisten, und sie zudem drittens nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich sei, sie also verhältnismässig sei.
Das Vorliegen der beiden zuerst genannten Voraussetzungen ("öffentliches Interesse" und "Geeignetheit") sei vom EFTA-Gerichthof in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2010 bejaht worden und werde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Zur dritten Voraussetzung, nämlich der Erforderlichkeit bzw. Verhältnismässigkeit habe der EFTA-Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2010 erkannt, dass deren Vorliegen jedenfalls dann zu verneinen sei, wenn der Wohnsitzstaat des Klägers die Vollstreckung der Kostenentscheidung eines liechtensteinischen Gerichtes gestatte, sei dies aufgrund eines völkerrechtlichen Vollstreckungsabkommens oder einseitig.
Die Beschwerdeführerin habe ihren Wohnsitz offensichtlich in Deutschland. Liechtenstein habe mit Deutschland kein Vollstreckungsabkommen abgeschlossen. Dass Deutschland Kostenentscheidungen liechtensteinischer Gerichte einseitig vollstrecken würde, könne erstens nicht festgestellt werden und zweitens werde dies von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Für diesen Fall habe der EFTA-Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2010 weiter erkannt, dass die liechtensteinischen Gerichte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen konkreten Fall eine Interessenabwägung dahingehend vorzunehmen hätten, "ob die Schwierigkeiten, mit denen obsiegende Beklagte mit Wohnsitz in Liechtenstein bei der Einbringlichmachung ihrer Kostenforderung konfrontiert sind, schwerer wiegen als das Interesse der Angehörigen anderer EWR-Staaten daran, Klageverfahren in Liechtenstein einleiten zu können". Bei der derart vom nationalen Gericht vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung seien gemäss EFTA-Gerichtshof folgende Faktoren zu berücksichtigen: Die Höhe der vom Kläger zu erbringenden Sicherheitsleistung müsse zu den zu erwartenden Kosten des Beklagten in einem angemessenen Verhältnis stehen und dürfe nicht unangemessen hoch sein. Dem Kläger müsse eine ausreichende Frist für den Erlag der Sicherheitsleistung eingeräumt werden. Weiter seien die Art der verlangten Sicherheit und die Umstände, die zu ihrer Auferlegung geführt hätten sowie die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Verfahrenshilfe habe, zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf diese Kriterien sei die Verhältnismässigkeit der der Beschwerdeführerin auferlegten Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen. Bei dem dem Hauptverfahren zugrunde liegenden Streitwert von rund CHF 490'000.00 sei bei Berücksichtigung des Prozesstandpunktes der Beschwerdeführerin sowie der von dieser gestellten Beweisanträge unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsanwaltstarife gemäss RATG i. V. m. RATVO die Prognose des Erstgerichtes, dass die Beschwerdegegnerin erstinstanzlich mit Prozesskosten von CHF 39'000.00 zu rechnen habe, realistisch; dieser Betrag stehe auch nicht ausser Verhältnis zu der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Klage von der Beschwerdegegnerin begehrten Schadenersatzsumme von rund CHF 490'000.00. Die Beschwerdegegnerin wäre im Falle eines Obsiegens mangels inländischen Vermögens der Beschwerdeführerin und mangels Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung im Wohnsitzstaat der Beschwerdeführerin darauf angewiesen, dass diese ihr die Kosten freiwillig ersetze. Die Beschwerdegegnerin habe daher ein erhebliches Interesse an einer Sicherheitsleistung für die ihr aufgrund der Klagsführung der Beschwerdeführerin nur schon erstinstanzlich erwachsenden, voraussichtlich nicht unerheblichen Prozesskosten. Die der Beschwerdeführerin vom Erstgericht für den Erlag der aktorischen Kaution eingeräumte Frist von vier Wochen sei jedenfalls angemessen, zumal die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bereits vor Klagseinreichung damit habe rechnen müssen, dass sie gemäss § 57 ZPO zum Erlag einer Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin verpflichtet werden würde. Die Beschwerdeführerin habe die ihr aufgetragene Sicherheitsleistung mittels Barerlag bzw. Banküberweisung oder - EWR-konform - mittels Erlag einer Bankgarantie einer EWR-Bank zu erbringen, was nicht zu beanstanden sei. Zudem stehe es der Beschwerdeführerin, sollte sie finanziell nicht in der Lage sein, die ihr aufgetragene Sicherheitsleistung zu erbringen, offen, entweder Verfahrenshilfe, umfassend namentlich auch die Befreiung von der Pflicht zum Erlag der aktorischen Kaution, zu beantragen (§ 64 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO) oder ihre Unfähigkeit zu deren Erlag eidlich zu bekräftigen (§ 60 Abs. 2 ZPO).
Die der Beschwerdeführerin vom Erstgericht auferlegte Sicherheitsleistung für die (erstinstanzlichen) Prozesskosten der Beschwerdegegnerin sei daher auch verhältnismässig und somit insgesamt unter EWR-rechtlichen Gesichtspunkten nach Massgabe der Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes vom 17. Dezember 2010, AZ E-5/10 (publ. in LES 2011, 5), nicht zu beanstanden.
3.2. Sofern die Beschwerdeführerin rüge, dass sich der EFTA-Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2010 nicht mit den Grundfreiheiten auseinandergesetzt habe, sondern "die Kautionsbestimmungen" lediglich am allgemeinen Diskriminierungsverbot geprüft habe, sei Folgendes zu erwägen: § 57 ZPO begründe unstrittig keine direkte Diskriminierung anderer EWR-Staatsangehöriger, sondern - wie auch der EFTA-Gerichtshof erkannt habe - "lediglich" eine mittelbare Diskriminierung der Angehörigen von Staaten, mit denen Liechtenstein kein Vollstreckungsabkommen abgeschlossen habe. Eine solche sei aber unter denselben Voraussetzungen zulässig wie die Beschränkung der EWR-Grundfreiheiten, namentlich der hier mit Bezug auf das Hauptverfahren relevanten Dienstleistungsfreiheit.
Entgegen den Rekursausführungen habe sich der EFTA-Gerichtshof auch mit der Frage des Beitritts Liechtensteins zu einem multilateralen Vollstreckungs- und Gerichtsstandsabkommen auseinandergesetzt, und diese Möglichkeit als mögliche Regelungsalternative neben der bestehenden, im Falle des Fehlens der Vollstreckbarkeit einer Kostenentscheidung eine Einzelfallabwägung durch die liechtensteinischen Gerichte erfordernden, Lösung in den Raum gestellt.
3.3. Sofern mit dem Rekurs die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren bekämpft werde, sei Folgendes zu erwägen:
Was die Sicherheitsleistung für Gerichtgebühren betreffe, stützten sich die Zivilgerichte bei der Kompetenz zur Auferlegung auch einer Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren auf § 57b ZPO, i. d. F. LGBl. 1954 Nr. 4, wonach die Gerichte in den Fällen der §§ 57 und 57a ZPO, i. d. F. LGBl. 1954 Nr. 4, einen Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten hätten vorschreiben können. Diese Bestimmung sei, zusammen mit den anderen Bestimmungen über die aktorische Kaution, mit Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2006/94 aufgehoben worden. Mit dem Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung vom 26. Juni 2009, LGBl. 2009 Nr. 206, seien wiederum Bestimmungen über die aktorische Kaution in die ZPO eingefügt worden; eine dem § 57b ZPO gleichartige oder ähnliche Bestimmung allerdings nicht mehr. Damit sei aber die Grundlage den amtswegigen Auftrag an Kläger oder Rechtsmittelwerber, für Gerichtsgebühren eine Sicherheitsleistung zu erlegen, weggefallen. Die Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 GebG biete jedenfalls im Zivilprozess keine gesetzliche Grundlage dafür, da der Vollzug dieses Gesetzes und damit auch von Art. 12 Abs. 1 GebG den Justizverwaltungsbehörden zugewiesen sei. Dies ergebe sich deutlich aus Art. 12 Abs. 2 GebG, wonach die gebührenpflichtige Partei gegen den Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung für Gerichtsgebühren einen Berichtigungsantrag und nicht einen Rekurs einbringen könne, worüber der Vorstand (Präsident) des Landgerichtes als Justizverwaltungsorgan in erster Instanz entscheide. Dies sei auch vom Gesetzgeber bei Schaffung der Novelle zur Zivilprozessordnung so erkannt worden. Es sei im entsprechenden Bericht und Antrag eigens ausgeführt worden, dass keine Bestimmung analog zum aufgehobenen § 57b ZPO eingeführt werde. Stattdessen solle die Materie systematisch korrekt im Gerichtsgebührengesetz geregelt werden, und es werde eine Regierungsvorlage zur Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes vorgelegt werden (BuA Nr. 48/2009, S. 16). Diese Rechtsmeinung werde auch vom Obersten Gerichtshof vertreten, der dann, wenn er bei Rechtsmitteln an die dritte Instanz über den Auftrag zum Erlag einer aktorischen Kaution entscheiden müsse, keine Sicherheitsleistung für Gerichtsgebühren aus eben diesen Gründen auftrage (OGH 20. Oktober 2010, 06 CG.2009.162; LES 2010, 110; LES 2010, 261).
Insoweit sei daher dem Rekurs Folge zu geben und der Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung für Gerichtsgebühren ersatzlos zu streichen.
3.4. Sofern die Beschwerdeführerin eventualiter eine Unterbrechung des Verfahrens zur Vorlage der Frage der Verfassungsmässigkeit bzw. der EWR-Konformität des § 57 ZPO an den Staatsgerichtshof bzw. an den EFTA-Gerichtshof beantragt habe, sei Folgendes zu erwägen: Eine mit Bezug auf das gegenständliche Verfahren relevante Verfassungswidrigkeit des § 57 ZPO könne nicht ausgemacht werden und werde von der Beschwerdeführerin schlüssig nachvollziehbar auch nicht aufgezeigt. Die EWR-Konformität des § 57 ZPO sei vom EFTA-Gerichtshof erst jüngst, nämlich in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2010, AZ E-5/10 (publ. in LES 2011, 5), ausdrücklich bejaht worden.
Nachdem kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Unterbrechung des Verfahrens über die von ihr gestellten Unterbrechungsanträge zwecks Vorlage der Frage der Verfassungsmässigkeit bzw. der EWR-Konformität des § 57 ZPO an den Staatsgerichtshof bzw. an den EFTA-Gerichtshof bestehe, weil die Führung des Verfahrens (das Prozedere) ausschliessliche Sache des Gerichtes sei, hätten ihre diesbezüglichen Eventualanträge der Zurückweisung zu verfallen.
4. Gegen den abweisenden Teil dies Beschluss des Obergerichtes vom 9. August 2011 (ON 11) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. September 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäss Art. 40 ff. sowie der Dienstleistungsfreiheit gemäss Art. 36 ff. EWRA und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes wegen Verletzung verfassungsrechtlich und durch das EWRA garantierter Rechte aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen; eventualiter wird weiter beantragt, § 57 ZPO als verfassungswidrig aufzuheben; in jedem Fall sei der Beschwerdegegnerin der Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Weiteren wurde der Erlass einer vorsorglichen Massnahme und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
4.1. Zur Rüge der Verletzung der Garantien des EWR-Abkommens wird Folgendes ausgeführt:
Nach § 57 Abs. 2 ZPO bestehe eine Befreiung von der Kautionspflicht nur dann, wenn sich der Wohnsitz oder das unbewegliche Vermögen der natürlichen Person in einem Staat befinde, in welchem die liechtensteinische Prozesskostenentscheidung vollstreckt werden könne. Zwar solle auch ohne Vorliegen eines Staatsvertrages eine Befreiung von der Kautionspflicht erlangt werden können. Faktisch sei es jedoch so, dass andere EWR-Staaten ohne den Abschluss eines Vollstreckungsübereinkommens ausländische Prozesskostenentscheidungen nicht vollstreckten.
Im Rahmen des § 57 Abs. 2 ZPO sei daher in Wahrheit ausschliesslich die formale Vollstreckbarkeit aufgrund eines bilateralen oder multilateralen Abkommens im Wohnsitz- bzw. Belegenheitsstaat das schlussendlich massgebliche Kriterium. Es sei kein EWR-Mitgliedsland bekannt, welches ohne bilaterale oder multilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen liechtensteinische Prozesskostenentscheidungen anerkenne oder vollstrecke. Durch das Kriterium der Vollstreckbarkeit werde lediglich versucht, die Verantwortung für die Kautionspflicht und die Schaffung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Kautionspflicht auf die anderen Staaten zu verlagern. Die Verpflichtung, die Voraussetzungen für die Befreiung zu schaffen, werde einfach auf andere Staaten abgewälzt.
Liechtenstein habe lediglich mit Österreich und der Schweiz bilaterale Vollstreckungsabkommen abgeschlossen, sodass alle Personen, welche nicht Wohnsitz oder unbewegliches Vermögen in Liechtenstein oder Österreich (oder der im EWR-Kontext nicht relevanten Schweiz) haben, der Kautionspflicht unterlägen. Abgesehen von diesen beiden Staatsverträgen sei Liechtenstein bis dato keinem multilateralen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen beigetreten. Daher seien nur natürliche Personen mit Wohnsitz oder unbeweglichem Vermögen in Liechtenstein und Österreich von der Kautionspflicht befreit. Sämtliche Personen mit Wohnsitz in einem der anderen EWR-Staaten könnten hingegen keine Befreiung von der Kautionspflicht erlangen.
Die Befreiungsmöglichkeit des § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO (unbewegliches, der Vollstreckung unterliegendes Vermögen) bringe auch keine Erleichterung für ausländische EWR-Bürger, die ihren Wohnsitz nicht in einem dieser Staaten hätten und damit ohnehin unter § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 Ziff. 1 ZPO fallen würden. Liechtenstein, die Schweiz und Österreich, welche hinsichtlich des Vollstreckbarkeitskriteriums als einzige Staaten in Betracht kämen, für die § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO einschlägig sein könnte, hätten derart strenge Grundverkehrsregelungen, dass im Ausland ansässige natürliche Personen beinahe gar nicht an Grundeigentum in diesen Staaten kommen könnten.
Es beständen daher für nicht in den genannten Staaten ansässige EWR-Bürger praktisch keine Möglichkeiten für eine Befreiung von der Kautionspflicht. Das Vollstreckbarkeitskriterium sei diesbezüglich schlicht unwirksam und stelle nur dem Anschein nach eine Befreiungsmöglichkeit für Personen mit Wohnsitz ausserhalb von Liechtenstein und Österreich dar.
In der Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes sei anerkannt, dass die Anknüpfung an das Wohnsitzkriterium sich hauptsächlich auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten auswirke, da Gebietsfremde meist Ausländer seien. Eine solche Vorschrift, die auf das Wohnsitzkriterium abstelle, stelle daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (EFTA-GH vom 17. Dezember 2010 Rs E-5/10, Rn. 30 m. w. N.).
Im Resultat würden aufgrund der Kautionsbestimmungen des § 57 ZPO nur diejenigen Personen von der Kautionspflicht befreit, welche ihren Wohnsitz in Liechtenstein oder Österreich hätten. Sämtliche Personen mit Wohnsitz ausserhalb von Liechtenstein und Österreich seien kautionspflichtig und könnten sich auch nicht (oder nur unter völlig unverhältnismässigen Voraussetzungen) von dieser Kautionspflicht befreien. Dies stelle zweifellos eine massive indirekte Diskriminierung anderer EWR-Bürger dar.
Die Schweiz sei im gegenständlichen Kontext als Nicht-EWR-Mitgliedstaat nicht in die Betrachtung einzubeziehen.
Grundsätzlich seien sämtliche Bestimmungen der Rechtsordnung stets EWR-konform zu interpretieren und sohin derart auszulegen, dass sie mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens im Einklang stünden.
Das Obergericht hätte deshalb die Bestimmungen der §§ 57 ff. ZPO in jedem Fall EWR-konform interpretieren müssen. Bei einer EWR-konformen Interpretation würden sämtliche Personen, welche ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat hätten, von der Kautionspflicht befreit.
Richtigerweise hätte das Obergericht die Bestimmung des § 57 Abs. 1 ZPO deshalb dahingehend interpretieren müssen, dass davon lediglich "Personen, die im Europäischen Wirtschaftsraum keinen Wohnsitz haben" (...) von den Kautionsbestimmungen erfasst seien.
Folgerichtig wäre die Beschwerdeführerin bei EWR-konformer Interpretation von der Kautionspflicht befreit. Wäre das Obergericht zum Schluss gekommen, dass eine EWR-konforme Interpretation nicht möglich sei, sondern die nationalen Bestimmungen nicht konform interpretiert werden könnten, hätte das Obergericht den Anwendungsvorrang der Bestimmungen des EWR-Rechts gegenüber widersprechendem nationalem Recht beachten und das nationale Recht unangewendet lassen müssen.
Der EFTA-Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2010 zu Rs E-5/10 festgestellt, dass die Kautionsbestimmungen des § 57 ZPO es den Angehörigen anderer EWR-Staaten im Verhältnis zu liechtensteinischen Staatsangehörigen erschweren, eine Zivilklage vor liechtensteinischen Gerichten zu erheben und die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen. Daran ändere auch nichts, dass § 57 ZPO Ausnahmen vorsehe, wenn ein gegenseitiges Vollstreckungsabkommen mit einem EWR-Staat bestehe, wie dies bei Österreich der Fall sei, oder wenn das Prinzip der comitas Anwendung finde. Diese Bestimmung wirke daher indirekt diskriminierend gemäss Art. 4 EWRA. Gleiches habe auch der EuGH beispielsweise in seiner Entscheidung Data Delecta vom 26. September 1996 Rs C-43/95, Rn. 22 konstatiert.
In seiner Entscheidung vom 1. Juli 2005 zu Rs E-10/04 habe der EFTA-Gerichtshof die EWR-Rechtskonformität einer der Vorgängerbestimmungen der liechtensteinischen aktorischen Kaution, § 56 ZPO(alt), geprüft. Hierbei habe sich die Prüfung jedoch richtigerweise nicht auf die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 4 EWRA beschränkt, sondern diese Bestimmung sei zuvorderst auf die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr (Art. 40 ff. EWRA) sowie den Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 36 ff. EWRA) geprüft worden. Denn das allgemeine Diskriminierungsverbot sei lediglich subsidiär zu prüfen.
In der genannten Rechtssache E-10/04 habe der Gerichtshof ausgeführt, dass eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, welche verschiedene Arten von Sicherheiten ausschliesslich danach unterscheide, ob sie aus Liechtenstein stammten oder nicht, zwangsläufig zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führe, da sie Kläger im Gerichtsverfahren in Liechtenstein daran hindere, Sicherheit zu leisten, die aus einem anderen Mitgliedstaat als Liechtenstein stammten (Urteil des EFTA-GH vom 1. Juli 2005 zu Rs E-10/04, Rn. 38). Der Gerichtshof habe zudem festgehalten, dass die Erbringung einer ausländischen Sicherheit (unmittelbar) in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit gemäss den Art. 40 ff. EWRA falle und damit als lex specialis Art. 4 EWRA verdränge (a. a. O., Rn. 34 ff., insbes. Rn. 36). Die Einschlägigkeit der Grundfreiheiten bezüglich prozessualer Kautionsbestimmungen im Allgemeinen habe der EuGH in der Entscheidung vom 2. Oktober 1997 zu 0-122/96 Saldanha, Rn. 20 wie folgt festgestellt:
"Der Gerichtshof hat in den Urteilen Data Delecta und Forsberg, a. a. O., Randnummer 15, und Hayes, a. a. O., Randnummer 17, entschieden, dass sich eine nationale Verfahrensvorschrift, die bei einer Klage der in dem damaligen Ausgangsverfahren fraglichen Art die Leistung einer Prozesskostensicherheit vorschreibt, - wenn auch nur mittelbar - auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Waren und Dienstleistungen auswirken kann, so dass sie in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fällt."
Daher seien gegenständlich sämtliche Grundfreiheiten des EWR-Abkommens durch die Vorschriften über die aktorische Kaution zumindest mittelbar betroffen und damit anwendbar. Je nach Art des dem jeweiligen Rechtsstreit zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses sei die eine oder andere Grundfreiheit oder seien gar mehrere der Grundfreiheiten betroffen. Werde beispielsweise wie im gegenständlichen Fall von einer in Deutschland ansässigen Person eine Dienstleistung von einem in Liechtenstein ansässigen Unternehmen in Anspruch genommen und Vermögen nach Liechtenstein transferiert, sei sowohl die Dienstleistungs- als auch die Kapitalverkehrsfreiheit betroffen.
Personen oder Gesellschaften mit (Wohn-)Sitz ausserhalb Liechtensteins und Österreichs könnten aufgrund der Bestimmungen über die aktorische Kaution davon abgehalten werden, mit in Liechtenstein ansässigen Unternehmen und Personen in welcher Art auch immer zu kontrahieren und Leistungen in Anspruch zu nehmen. Denn bei Leistungsstörungen aus diesen Verträgen oder bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber in Liechtenstein ansässigen Vertragspartnern wären sämtliche Vertragspartner mit Wohnsitz ausserhalb von Liechtenstein oder Österreich bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche verpflichtet, zunächst eine Sicherheitsleistung zu erlegen.
Liefere beispielsweise eine Person mit Wohnsitz in Deutschland Waren nach Liechtenstein und erfolge keine Bezahlung der Warenlieferung, müsse der Lieferant mit Wohnsitz in Deutschland seine Ansprüche auf Zahlung des Gelieferten klagsweise in Liechtenstein geltend machen. Tue er dies, so sei er zunächst verpflichtet, eine Sicherheitsleistung in Höhe der Prozesskosten der beklagten Partei zu erlegen. Dies selbst dann, wenn der liechtensteinische Vertragspartner die Zahlung ohne jedweden Grund vorsätzlich und ungerechtfertigterweise verweigern würde und, wie gezeigt, auch dann, wenn der klagende Vertragspartner in Liechtenstein über hinreichendes bewegliches Vermögen verfüge. Der ausländische Vertragspartner müsse gravierende Einschränkungen bei seinen verfügbaren Vermögenswerten in Kauf nehmen, um seine zu Recht bestehenden Ansprüche durchzusetzen. Umgekehrt leide dadurch auch die Attraktivität liechtensteinischer Vertragspartner im Ausland. So werde sich ein ausländischer Vertragspartner bei der Wahl zwischen einem Geschäftspartner, welchen er problemlos klagen könnte, und einem, bei dem er in diesem Falle eine hohe Kaution erlegen müsste, wohl zweifelsohne für Ersteren entscheiden.
Selbiges gelte für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Nehme eine Person mit Wohnsitz im Ausland Dienstleistungen oder sonstige Leistungen eines liechtensteinischen Unternehmens oder einer Person in Anspruch und schädige der liechtensteinische Vertragspartner seinen ausländischen Vertragspartner oder erbringe er seine Leistungen mangelhaft, so müsse der ausländische Vertragspartner ebenfalls eine Sicherheitsleistung erlegen. Dies selbst dann, wenn eine vorsätzliche Schädigung vorliege.
Durch die Kautionsbestimmungen werde daher in gravierender und nicht zu rechtfertigender Weise auch die wirksame Umsetzung der Waren-, Kapital- und Dienstleistungsfreiheit beschränkt. Denn zur Wahrnehmung der Freiheiten gehöre in jedem Fall, dass die Ansprüche, welche aus der Wahrnehmung der Freiheiten entstünden, nötigenfalls wirksam mit Hilfe der Gerichte durchgesetzt werden könnten (Verweis auf die Urteile EuGH 2. Oktober 1997 C-122/96 Saldanha, Rn. 20 und EFTA-GH 1. Juli 2005 Rs E-10/04, Rn. 34 ff.).
Der Umstand, dass ein anderer EWR-Bürger bei Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem liechtensteinischen Vertragspartner aufgrund welchen Titels auch immer eine Sicherheitsleistung zu erlegen habe und er somit bei der Durchsetzung der Ansprüche, welche ihm aus der Wahrnehmung und Nutzung der Grundfreiheiten entstünden, gravierend behindert werde, stelle eine Beschränkung der Grundfreiheiten dar und sei geeignet, ausländische Vertragspartner davon abzuhalten, mit in Liechtenstein ansässigen Unternehmen oder Personen überhaupt geschäftlich tätig zu werden.
Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange, dass der nationale Gesetzgeber bei der Verfolgung eines legitimen Ziels dasjenige Mittel wähle, das die vom EWR-Abkommen geschützten Freiheiten am wenigsten einschränke (EFTA-GH vom 1. Juli 2005 zu Rs E-10/04, Rn. 46), d. h. eine staatliche Massnahme sei dann erforderlich, wenn sie das gelindeste geeignete Mittel zur Erreichung des legitimen Ziels darstelle. Es sei nur dasjenige Mittel zulässig, welches die aus den Grundfreiheiten und dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des EWR-Abkommens erfliessenden Rechte der (ausländischen) Marktbürger am wenigsten beeinträchtige. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe mit den Kautionsbestimmungen nicht das zur Verfolgung der legitimen Ziele gelindeste Mittel gewählt.
Schon in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2005 zu Rs E-10/04 habe der EFTA-Gerichtshof der Rechtsansicht der Europäischen Kommission folgend ausgeführt, dass der Umstand, dass ein Mitgliedsstaat einem internationalen bzw. zwischenstaatlichen Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen nicht beigetreten sei bzw. ein solches nicht abgeschlossen habe, diesen Staat nicht von der Erfüllung ihm aus dem EWR-Abkommen erwachsener Pflichten entbinde (E-10/04, Rn. 46). Dieser Rechtsansicht habe sich im Ergebnis auch der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2008 (StGH 2006/94) angeschlossen, mit welcher er die "alten" Bestimmungen über die aktorische Kaution aufgehoben habe.
Auch der EuGH judiziere, dass der im Gemeinschaftsrecht verankerte Anspruch auf Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung nicht davon abhängen könne, dass zwischen den Mitgliedstaaten ein Gegenseitigkeitsabkommen bestehe (Verweis auf Urteile vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frilli, Sig. 1972, 457, und vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Sig. 1989, 195 sowie EuGH vom 1. März 1993 zu Rs 0-20/92, Rn. 16 f.).
Zutreffend sei, dass das Fürstentum Liechtenstein nicht dazu gezwungen werden könne, einem internationalen Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen beizutreten. Es liege in der eigenen souveränen Entscheidungsgewalt des Landes, solchen Abkommen beizutreten. Aufgrund des Beitritts zum EWR bestehe jedoch für den nationalen Gesetzgeber kein vollständig freier Gestaltungsspielraum mehr. Vielmehr habe der Staat bei der Gesetzgebung stets die übergeordneten Bestimmungen des EWR zu beachten und seine Gesetzgebung nach den Bestimmungen des EWR-Rechts auszurichten. Bestehende Gesetze seien überdies im Einklang mit den Bestimmungen des EWRA und den garantierten Freiheiten auszulegen bzw. hätten solche Bestimmungen, die nicht mit den Bestimmungen des EWR in Einklang zu bringen seien aufgrund des Anwendungsvorrangs des EWR-Rechts unangewendet zu bleiben. Ob dies nun stets im nationalen öffentlichen Interesse sei oder nicht, spiele keine Rolle. Zu beachten sei ausserdem, dass diese Beschränkungen nur innerhalb des EWR gelten würden und bei Drittstaaten keine Anwendung fänden. Im Verhältnis zu Drittstaaten bestünden die hier angeführten Bedenken daher nicht.
So könne der Umstand, dass Liechtenstein keine Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen abgeschlossen habe, das Land nicht von seinen durch den Beitritt zum EWR-Abkommen übernommenen Verpflichtungen befreien und auch keinesfalls als Rechtfertigung für den Erlass von diskriminierenden bzw. die Grundfreiheiten beschränkenden nationalen Rechtsvorschriften herangezogen werden, wie eben den gegenständlich relevanten Bestimmungen über die aktorische Kaution. Der Abschluss von völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen wäre in jedem Fall gegenüber dem Erlass von Vorschriften über die aktorische Kaution als gelinderes Mittel zur Verfolgung des Zwecks der Sicherung der Einbringlichkeit von Prozesskosten anzusehen.
Das Fürstentum Liechtenstein könne nicht einerseits die Befreiung von der Kautionspflicht von der Vollstreckbarkeit liechtensteinischer Entscheidungen im Ausland abhängig machen und andererseits selbst keine Vollstreckungsübereinkommen mit anderen EWR-Staaten abschliessen, welche die Vollstreckung von liechtensteinischen Entscheidungen erst ermöglichen würden. Dies stelle ein "venire contra factum proprium" dar.
Die Verpflichtung zum Erlag einer aktorischen Kaution sei nämlich geeignet, EWR-Staatsangehörige in der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen in Liechtenstein individuell zu behindern. Der Nichterlag der Sicherheitsleistung führe schliesslich dazu, dass die Klage als zurückgenommen gelte. Bei Nichterlag einer Sicherheitsleistung für das Berufungsverfahren führe dies zur Rücknahme der Berufung und sohin sogar zum Anspruchsverlust.
Demgegenüber greife der Abschluss von völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen in keiner Weise in die individuellen Rechte eines Einzelnen ein und würde für Beklagte oder Berufungsgegner ohne weitere Hindernisse zur leichteren Vollstreckbarkeit liechtensteinischer Prozesskostenentscheidungen im Ausland führen. Gerade dieses Ziel werde ja als "zwingender Grund des Allgemeininteresses" genannt, welcher die Kautionsbestimmungen rechtfertigen solle (so EFTA-GH vom 17. Dezember 2010 zu Rs E-5/10, Rn. 42). Das "Ziel" der Kautionsbestimmungen, eine Vollstreckung liechtensteinischer Prozesskostenentscheidungen zu sichern, könne ohne Weiteres durch gelindere Mittel erreicht werden, welche die Grundfreiheiten nicht beeinträchtigten.
Der Abschluss von multilateralen Abkommen stelle den gegenüber dem Erlass von Kautionsvorschriften zu bevorzugenden Interessensausgleich dar, welchen der EFTA-Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2010 zu Rs E-5/10, Rn. 47 ff. erwähne. Dies sei das geeignete, gelindere Mittel im Verhältnis zu den Kautionsbestimmungen. In dieser Entscheidung weise der EFTA-Gerichtshof sogar ausdrücklich darauf hin, dass "der Beitritt zu einem multilateralen Abkommen wie dem Lugano-Übereinkommen von 2007 eine mögliche Lösung" darstelle (EFTA-GH vom 17. Dezember 2010 zu Rs E-5/10 Rn. 51). Eine Neuauflage der Kautionsbestimmungen sei hingegen nicht als mögliche Lösung bezeichnet worden.
Im Übrigen sei auch der österreichische Oberste Gerichtshof der Ansicht, dass es aufgrund des allgemeinen Diskriminierungsverbots unzulässig sei, EU-Ausländern (Staatsbürgern anderer EU-Mitgliedstaaten) aus Gründen der Staatsangehörigkeit eine Prozesskostensicherheit aufzuerlegen (öOGH vom 19. Januar 2010, 17 Ob 31/09x m. w. N.).
Mangels Erforderlichkeit seien die Kautionsbestimmungen der §§ 57 ff. ZPO daher nicht gerechtfertigt. Vielmehr bestünden gelindere Mittel, mit welchen derselbe Zweck, nämlich die Sicherung der Vollstreckung der liechtensteinischen Kostenersatzentscheidung, ohne Weiteres genauso gut erreicht werden könne. Jedenfalls müssten aufgrund des Anwendungsvorranges der Grundfreiheiten sämtliche Kautionsbestimmungen im Bereich des EWRA unangewendet bleiben. Der bekämpfte Beschluss des Obergerichtes sei folglich wegen Anwendung einer EWR-widrigen Bestimmung und Ignorierung des Anwendungsvorranges als EWR- und verfassungswidrig aufzuheben.
4.2. Zur Willkürrüge wird Folgendes vorgebracht:
Sofern der bekämpfte Beschluss nicht bereits nach Massgabe der angerufenen Grundrechte als verfassungswidrig einzustufen sei, erweise er sich jedenfalls als willkürlich, wobei auf das bisherige Vorbringen verwiesen werde. Insbesondere habe das Obergericht gar nicht erst versucht, § 57 ZPO EWR-konform zu interpretieren, sondern ihn EWR-widrig angewandt und den Anwendungsvorrang des EWR-Rechts ignoriert. Die bekämpfte Entscheidung sei daher willkürlich.
4.3. Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof die Auffassung vertreten sollte, dass gegenständlich keine EWR-konforme Interpretation möglich sei und der Anwendungsvorrang des EWR-Rechts nicht zum Tragen komme, stelle die Beschwerdeführerin hilfsweise einen Normenkontrollantrag zur Prüfung der Verfassungs- und EWR-Konformität des § 57 ZPO und dessen Aufhebung wegen EWR- und Verfassungswidrigkeit.
5. Mit Schreiben vom 19. September 2011 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 21. September 2011 Folge.
7. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und der Normenkontrollrüge beantragt wurde. Dies wurde unter anderem wie folgt begründet:
7.1. Zur Rüge der Verletzung des EWR-Rechts wird Folgendes entgegnet:
Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin sei die gegenständliche Begründung des Obergerichtes vom 9. August 2011 unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes vom 17. Oktober 2010 zu E-5/10 richtig. Die beiden Entscheidungen setzten sich in ausreichender Weise mit den Bedenken zur EWR-Konformität der in Rede stehenden Bestimmungen über die aktorische Kaution auseinander. Der von der EFTA-Entscheidung gesetzte Massstab habe überdies mittlerweile auch in die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Eingang gefunden, und würden von diesem auch weitere Argumente vorgebracht, die eine Anwendung der Kautionsbestimmung für verfassungskonform erklärten (Entscheidung vom 7. Februar 2011, StGH 2010/20).
Der Staatsgerichtshof habe in der zitierte Entscheidung ausgeführt: "In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2010 hat der EFTA-Gerichtshof zu E-5/10 ausgeführt, dass die neuen liechtensteinischen Bestimmungen betreffend die Sicherheitsleistung für Prozesskosten gemäss den §§ 57 ff. ZPO grundsätzlich mit dem EWR-Recht vereinbar sind. Er hat insbesondere ausgeführt, dass eine nationale verfahrensrechtliche Vorschrift, nach der gebietsfremde Kläger in Zivilrechtsstreitigkeiten Prozesskostensicherheiten erlegen müssen, während gebietsansässige Kläger dazu nicht verpflichtet sind, aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei, wenn diese Bestimmung sowohl erforderlich als auch verhältnismässig sei." Es sei Sache des nationalen Gerichtes, im Einzelfall festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der Diskriminierung gegeben seien.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin sei es dabei nicht notwendig, das allgemeine Diskriminierungsverbot und die Grundfreiheiten zu strapazieren. Diese seien im gegenständlichen Fall auch gar nicht verletzt. Die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Beispiele, welche angeblich Handelshemmnisse infolge der nach Auffassung der Beschwerdeführerin überzogenen Kautionsbestimmungen in Liechtenstein darstellten, seien geradezu weltfremd. Dies belege alleine die Tatsache, dass bisher noch in keinem einzigen bekannten Fall deswegen Klage geführt worden sei, weil ein Geschäft aufgrund der liechtensteinischen Kautionsbestimmungen nicht zustande gekommen sei; nach der Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin hindere die aktorische Kaution ausländische Vertragspartner daran, mit liechtensteinischen Unternehmungen (Liefer-)Verträge abzuschliessen, weil sie Gefahr laufen könnten, in einem sich aus diesem Geschäft möglicherweise ergebenden Rechtsstreit eine aktorische Kaution zu erlegen. Dies sei jedoch, wenn überhaupt, kein Handelshemmnis, welches primär das ausländische Unternehmen benachteiligen könnte. Das Gegenteil sei jedoch der Fall: die aktorische Kaution schütze das inländische Unternehmen davor, im Obsiegensfall um den Prozesskostenersatz zu kommen. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, wäre der Prozesskostenersatz an sich ein Handelshemmnis und könnte als eine Verletzung der Grundfreiheiten gewertet werden. Die Absurdität dieser Schlussfolgerung sei offenkundig und selbst der "glühendste" Europäer werde darin keine Verletzung der Grundfreiheiten erkennen, dass Prozesskosten im Fall des Prozessverlustes zu erstatten seien. Im Übrigen dürfe angenommen werden, dass auch im umgekehrten Fall heimische Unternehmen im Ausland mangels eines Übereinkommens kautionspflichtig seien, woraus erkennbar sei, dass die (nicht vorhandene) Diskriminierung wechselseitig sei und sich damit aufhebe.
Mit der Argumentation der Beschwerdeführerin könnte sogar die Tatsache als EWR-widrig bekämpft werden, dass die Klage nach den meisten europäischen Rechtsordnungen (im Übrigen auch nach den meisten internationalen übereinkommen, etwa dem EuGVD) üblicherweise am Sitz des Beklagten zu führen sei. Es dürfe als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass etwa Zivilprozesse in Italien oft mehrere Jahre bis Jahrzehnte in Anspruch nehmen könnten, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Auch dies sei ein aus zivilprozessualen Vorschriften entspringender "Nachteil", der sich (mit viel Phantasie) darauf auswirken könnte, dass ein liechtensteinisches Unternehmen mit einem Italiener keine Geschäfte machen möchte. Niemand würde in diesem Fall auf die Idee kommen, die Zuständigkeitsregeln als Beschränkung der EWR-Grundfreiheiten zu betrachten.
Im Weiteren sei darauf zu verweisen, dass erst dann eine Verletzung von Grundfreiheiten vorliege, wenn diese spürbar sei. Nach dem Kriterium der Spürbarkeit liege keine tatbestandsmässige Behinderung einer Grundfreiheit vor, wenn die Auswirkungen einer mitgliedstaatlichen Massnahme zu ungewiss oder zu indirekt seien (Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts, 2009, 163; Ranacher ZfRV 2001, 95 m. w. N.). Bereits in der Rechtssache Krantz (EuGH Rs C-69/88 [Krantz] Slg 1990 1-583) sei es um angeblich die Warenverkehrsfreiheit hemmende verfahrensrechtliche Bestimmungen gegangen, bei denen das europäische Höchstgericht eine Verletzung der Grundfreiheiten verneint habe.
Im Anlassfall sei es um ein niederländisches Gesetz gegangen, das den holländischen Finanzbehörden die Pfändung beweglicher Sachen eines Steuerschuldners auch dann gestattet habe, wenn diese unter Eigentumsvorbehalt zugunsten eines Dritten gestanden seien. Die Krantz GmbH mit Sitz in Deutschland habe einer holländischen Firma Maschinen auf Raten und unter Eigentumsvorbehalt verkauft. Nachdem diese in Konkurs gefallen gewesen sei, habe der Steuereinnehmer zur Betreibung geschuldeter direkter Steuern alle beweglichen Sachen gepfändet, die sich in den Räumen der Fabrik befunden hätten, darunter auch die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinen aus Deutschland. Die Krantz GmbH habe daraufhin auf Rechtswidrigerklärung der Pfändung geklagt und habe geltend gemacht, bei dem niederländischen Gesetz handle es sich um eine Massnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung, weil sie Lieferanten aus anderen Mitgliedsstaaten davon abhalten könnte, Waren unter Ratenzahlung nach Holland zu verkaufen und so ein Potenzial zur Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels habe.
Im Fall Krantz habe der EuGH zunächst auf ein schon aus seiner Judikatur bekanntes Argumentationsmuster zurückgegriffen und auf die (fehlende) Intentionalität der Regelung abgestellt:
"Die vom vorlegenden Gericht angesprochene nationale Rechtsvorschrift gilt jedoch ohne Unterschied für inländische und eingeführte Sachen und soll nicht den Warenverkehr mit den anderen Mitgliedstaaten regeln."
Davon ausgehend habe der Gerichtshof in einem neuen Ansatz eine Spürbarkeitsgrenze für Eingriffe in die Warenverkehrsfreiheit entwickelt:
"Dass Bürger anderer Mitgliedstaaten zögern würden, Sachen an Käufer in dem betreffenden Mitgliedstaat auf Raten zu verkaufen, weil die Gefahr bestünde, dass diese Sachen vom Steuereinnehmer gepfändet würden, wenn die Käufer ihre niederländischen Steuerschulden nicht beglichen, ist weiter so ungewiss und von nur mittelbarer Bedeutung, dass eine nationale Bestimmung, die eine solche Pfändung zulässt, nicht als geeignet angesehen werden kann, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern."
Ausschlaggebend sei also, dass ein schlüssiger Kausalitätszusammenhang zwischen der betreffenden staatlichen Massnahme und der Importentwicklung nicht hergestellt werden könne. Wenn die nachteiligen Auswirkungen einer nationalen Regelung auf die Einfuhrströme in den betreffenden Mitgliedsstaat von so vielen Variablen abhingen, dass sich ihr handelshemmendes Potenzial nicht einmal mit einiger Sicherheit bestimmen lasse, sei ihre unter Umständen dennoch gegebene Beschränkungswirkung für den zwischenstaatlichen Handel insgesamt so minimal, dass sie nicht mehr "spürbar" werde. Mit anderen Worten: Es gebe eine Spürbarkeitsgrenze für Massnahmen gleicher Wirkung, die jedenfalls dann nicht erreicht sei, wenn sich nicht einmal dartun lasse, dass die fragliche nationale Regelung tatsächliche Wirkungen auf die Einfuhren habe (Verweis auf Generalanwalt Darmon, Schlussantrag EUGH Rs Krantz, Tz 5, zitiert bei Ranacher, a. a. O.).
Eine ausgezeichnete Zusammenfassung zur Entkräftung der Argumente der Beschwerdeführerin finde sich in einem aktuellen Aufsatz Ungeranks (LJZ 2/10, 47 ff.), der die EWR-rechtliche Zulässigkeit der bestehenden Bestimmungen zur aktorischen Kaution eingehend untersucht und überzeugend dargelegt habe. Dieser Ansicht sei generell zuzustimmen: [Es folgt ein ausführliches Zitat aus diesem Aufsatz.]
Ganz offensichtlich handle es sich im gegenständlichen Fall ebenso wenig um eine Verletzung des allgemeinen Diskriminierungsverbotes, wie der EWR-Grundfreiheiten, da das Kriterium der Spürbarkeit, das der EuGH mittlerweile bei allen Grundfreiheiten heranziehe (Ranacher/Frischhut a. a. O., 164), nicht erfüllt sei.
Wie die Beschwerdeführerin ausführe, vertrete auch der EFTA-Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung vom 17. Dezember 210 die Ansicht, dass der mit § 57 ZPO verfolgte Zweck grundsätzlich rechtmässig und dass das gewählte Mittel zu seiner Erreichung als solches geeignet sei. Wie die Beschwerdeführerin weiter richtig ausführe, seien die Bestimmungen des EWRA zu den Grundfreiheiten gemäss Art. 6 EWRA im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen des EuGH auszulegen, sodass die zuvor zitierte Judikatur voll anwendbar sei. Eine Verletzung von EWR-Recht sei daher insgesamt nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin argumentiere über weite Strecken, dass ein angeblicher Mangel des Abschlusses gegenseitiger völkerrechtlicher Vollstreckungsabkommen zur Erfüllung der aus dem EWR übernommenen Verpflichtungen nicht dem potenziellen Kläger bzw. Rechtssuchenden zugerechnet werden könne, sondern dem historischen liechtensteinischen Gesetzgeber zur Last falle. Dass diese Ansicht verfehlt sei und vor den tatsächlichen historischen insbesondere jedoch rechtlichen Hintergründen keinen Bestand habe, werde einmal mehr anhand des sehr fundierten Aufsatzes Ungeranks (LJZ 2/10) deutlich. Die Beschwerdegegnerin schliesse sich dieser Ansicht vollinhaltlich an: [Es folgt ein weiteres ausführliches Zitat aus diesem Aufsatz.]
Abschliessend gelte es festzuhalten, dass es ausschliesslich Sache des Fürsten und des Landtages sei, Staatsverträge abzuschliessen. Die Entscheidung dazu obliege also dem Souverän und sei damit primär politisch, denn rechtlich einzustufen. Wenn es Liechtenstein vorziehe, etwa dem EuGVÜ nicht beizutreten und auch keine weiteren zwischenstaatlichen Abkommen zur Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen abzuschliessen, so könne dies nicht durch eine Entscheidung innerstaatlicher Gerichte oder des EFTA-Gerichtshofes ausgehebelt werden, indem diese das Land de facto zu einem internationalen Vertragsabschluss zwängen. Dies wäre eine krasse Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung und somit ein Verfassungsbruch.
7.2. Der Willkürrüge wird Folgendes entgegnet:
Die Beschwerdeführerin behaupte, selbst wenn im gegenständlichen Fall kein spezifisches Grundrecht betroffen sei, zumindest eine Verletzung des Willkürverbots vorliege. Diese Ansicht sei unrichtig.
Insbesondere sei unrichtig, dass die gegenständlich bekämpfte Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend sei. Das Gegenteil sei der Fall. Anhand der aufgezeigten Argumente liessen sich auch sämtliche Bedenken im Zusammenhang mit einer allfälligen Willkürprüfung ausräumen.
7.3. Zum Normenkontrollantrag wird Folgendes vorgetragen:
Aus dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdegegnerin lasse sich auch einwandfrei ableiten, dass ein Normenkontrollantrag keinen Platz habe. Insbesondere übersehe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Antragstellung, dass der von ihr bekämpfte § 57 ZPO nicht nur auf Fälle mit EWR-Bezug abgestimmt sei. Vielmehr seien von der Pflicht zum Erlag einer Prozesskostensicherheit auch all jene Kläger verpflichtet, die in Ländern ausserhalb des EWR ihren Wohnsitz hätten und mit deren Heimatländern ebenfalls keine staatsvertraglichen Regelungen bestünden. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten, auf EWR-rechtlicher Grundlage basierenden Argumente gingen im Hinblick auf Nicht-EWR-Staaten mit denen ebenfalls kein Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen bestehe (was mit Ausnahme der Schweiz auf alle Nicht-EWR-Staaten zutreffe), vollkommen ins Leere. Der Antrag sei daher überschiessend. Selbst eine Normaufhebung hätte daher keinen Platz, sondern müsste § 57 ZPO, wenn überhaupt (was klar bestritten werde) im EWR-Anwendungsbereich einschränkend interpretiert werden.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 19. Dezember 2011, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Verfahren zu StGH 2011/104, StGH 2011/132, StGH 2011/147, StGH 2011/169, StGH 2011/170, StGH 2011/172 bis StGH 2011/175 sowie StGH 2011/177 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Urteile aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 9. August 2011, 01 CG.2011.132-11, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes gegen die Garantien des EWR-Abkommens verstosse.
2.1. Der Staatsgerichtshof erachtet das EWR-Recht in langjähriger Rechtsprechung als verfassungsändernd bzw. -ergänzend, sodass auch die EWR-Rechtswidrig-keit von Gesetzen und Verordnungen beim Staatsgerichtshof geltend gemacht werden kann (StGH 1998/2, LES 1999, 169 [171, Erw. 1.4]; StGH 2010/63, Erw. 2.5). Hieran hat auch die Verfassungsrevision von 2003 (LGBl. 2003 Nr. 186) nichts geändert (StGH 2004/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/66, Erw. 4; StGH 2005/89, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 68 ff. mit weiteren Nachweisen). Der Staatsgerichtshof hat deshalb auf die Rüge der EWR-Rechts-widrigkeit des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes einzutreten.
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass das Obergericht § 57 Abs. 1 ZPO richtigerweise dahingehend EWR-rechtskonform hätte interpretieren müssen, dass davon lediglich "Personen, die im Europäischen Wirtschaftsraum keinen Wohnsitz haben" vom Kautionserfordernis erfasst seien. Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes verstosse deshalb auch gegen das Willkürverbot.
Dem ist entgegenzuhalten, dass § 57 Abs. 1 ZPO explizit Personen, die in Liechtenstein keinen Wohnsitz haben, (vorbehaltlich Abs. 2) zum Erlag einer Sicherheitsleistung verpflichtet. Auch ist aus den Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich, dass dieser Wortlaut nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Eine verfassungskonforme Auslegung entgegen dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers ist aber nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht möglich (StGH 2007/103, 121 und 122, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/12, LES 1996, 55 [60, Erw. 5.3]). Gleiches muss natürlich für eine EWR-rechtskonforme Auslegung gelten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann somit auch keine Rede davon sein, dass die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung insoweit gegen das Willkürverbot verstosse.
3. Es ist deshalb im Folgenden auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung von § 57 ZPO wegen EWR-Rechtswidrigkeit einzugehen.
3.1. Neben dem Normenkontrollverfahren auf Antrag eines Gerichtes gibt es auch solche Normenkontrollverfahren, bei denen die Prüfung des Staatsgerichtshofes von Amts wegen im Rahmen eines Individualbeschwerdeverfahrens stattfindet (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 176 m. w. N.; StGH 2010/63, Erw. 2.2; 2002/84, LES 2005, 258 [258, Erw. 2.1]). Die Beschwerdeführerin regt in ihrer Individualbeschwerde ausdrücklich die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens durch den Staatsgerichtshof an.
Um ein konkretes Normenkontrollverfahren handelt es sich dann, wenn eine in einem bereits anhängigen Verfahren strittige Einzelfrage, die (zwingend) zuerst als Vorfrage im Wege einer Verordnungs-, Gesetzes- oder Staatsvertragsprüfung geklärt werden muss, damit das Ausgangsverfahren entschieden werden kann (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 158 m. w. N.). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof von Amts wegen über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen, wenn und soweit er ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (Präjudizialität). Präjudizialität ist gegeben, wenn das Gericht bei Lösung einer Rechtsfrage die fragliche Norm anzuwenden hat, mithin, dass sie Voraussetzung der Entscheidung ist (StGH 2008/26+27, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/46, Erw. 2.2.3; StGH 2010/63, Erw. 2.3; vgl. auch StGH 2007/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Die im Beschwerdefall der Beschwerdeführerin auferlegte aktorische Kaution stützt sich auf § 57 ZPO. Diese Norm ist somit für das vorliegende Verfahren präjudiziell. Die Voraussetzungen für die Überprüfung der EWR-Rechtskonformität von § 57 ZPO sind deshalb gegeben.
3.2. Während der Staatsgerichtshof noch in den Entscheidungen zu StGH 1997/31, StGH 2002/37 (LES 2005, 145) und StGH 2002/52 die Auffassung vertreten hatte, dass die damals geltende ZPO-Regelung der aktorischen Kaution EWR-rechtskonform sei, ist er in der Entscheidung zu StGH 2006/94 von dieser Auffassung abgewichen und hat die damalige ZPO-Regelung als EWR-rechts- und somit als verfassungswidrig aufgehoben. Der Staatsgerichtshof argumentierte, dass die damalige Kautionsregelung der §§ 56 ff. ZPOalt eine indirekte Diskriminierung von EWR-Ausländern darstelle, welche sich jedenfalls nicht mit dem Fehlen von zwischenstaatlichen Vollstreckungsabkommen rechtfertigen lasse (StGH 2006/94, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
In der Folge schuf der Gesetzgeber mit der ZPO-Novelle LGBl. 2009 Nr. 206 eine neue Kautionsregelung, welche aber vom Obergericht dem EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 34 EWRA zur Prüfung vorgelegt wurde.
In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2010 hat der EFTA-Gerichtshof zu E-5/10 (LES 2010, 5 mit Kommentar von Manfred Walser; siehe hierzu auch Philipp Lennert/Daniel Heilmann, Die Auslegung der aktorischen Kaution im Lichte des Allgemeinen Europäischen Diskriminierungsverbotes in Art. 4 des Abkommens zum Europäischen Wirtschaftsraum: Besprechung Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 17. Dezember 2010, Rechtssache E-5/10, LJZ 2011, 25 ff. sowie Christian Kohler, Liechtenstein, cautio iudicatum solvi und Lugano-Übereinkommen: No End of a Lesson?, Jus & News 2/2011, 153 ff.) die neuen liechtensteinischen Bestimmungen betreffend Sicherheitsleistung für Prozesskosten gemäss den §§ 57 ff. ZPO als grundsätzlich mit dem EWR-Recht vereinbar befunden. Er hat insbesondere ausgeführt, dass eine nationale verfahrensrechtliche Vorschrift, nach der gebietsfremde Kläger in Zivilrechtsstreitigkeiten Prozesskostensicherheiten erlegen müssen, während gebietsansässige Kläger dazu nicht verpflichtet sind, aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei, wenn dies sowohl erforderlich als auch verhältnismässig sei. Es sei Sache des nationalen Gerichtes, im Einzelfall festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der Diskriminierung gegeben seien.
Aufgrund der erwähnten Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes erweisen sich die neuen ZPO-Bestimmungen betreffend Sicherheitsleistungen für Prozesskosten und insbesondere auch § 57 ZPO als EWR-rechtskonform (so auch schon StGH 2010/20, Erw. 2.3.1 f.; vgl. auch Wilhelm Ungerank, Entsprechen die nunmehrigen Bestimmungen der ZPO betreffend die Sicherheitsleistung für Prozesskosten dem EWR-Recht?, LJZ 2010, 32 ff.). In der Entscheidung zu StGH 2010/63, Erw. 3.1 f., hat der Staatsgerichtshof zudem die Kautionsregelung betreffend juristische Personen gemäss § 57a ZPO ebenfalls gestützt auf die erwähnte Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes als EWR-rechtskonform qualifiziert.
Der Staatsgerichtshof sieht auch im Beschwerdefall keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Hierzu ist auch Folgendes zu beachten:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes darf EWR-Recht zwar nicht gegen "Grundprinzipien und Kerngehalte der Grundrechte der Landesverfassung verstossen" (siehe etwa StGH 2008/36, Erw. 2.1). Hiervon abgesehen überprüft der Staatsgerichtshof EWR-Recht bzw. sich direkt darauf stützendes Landesrecht in aller Regel nicht auf seine Verfassungsmässigkeit, da dies zumindest implizit im Widerspruch insbesondere zu Art. 7 EWRA stünde, wonach das EWR-Recht für die Vertragsparteien verbindlicher Teil des innerstaatlichen Rechts ist oder in solches umgesetzt werden muss. Zudem verpflichteten sich die EFTA-Staaten im Protokoll 35 zum EWR-Abkommen, für alle Fälle möglicher Konflikte zwischen EWR-Bestimmungen und innerstaatlichem Recht nötigenfalls eine gesetzliche Bestimmung des Inhalts einzuführen, dass in diesen Fällen die EWR-Bestimmungen vorgehen. Obwohl mit dem EWR-Abkommen im Gegensatz zu den Europäischen Gemeinschaften keine supranationale Gemeinschaft begründet wurde, setzt der vom EWR-Abkommen bezweckte homogene Wirtschaftsraum (Präambel, Abs. 4) die einheitliche Durchsetzung des EWR-Rechts in den Vertragsstaaten voraus (StGH 1998/61, LES 2001, 126 [130 f., Erw. 3.1]).
Der Vorrang des EWR-Rechts beinhaltet nun aber zwangsläufig nicht nur den Vorrang des positiv normierten EWR-Rechts, sondern auch von dessen Auslegung durch den EFTA-Gerichtshof. Demnach hat der Staatsgerichtshof konsequenterweise in der Regel auch die Verfassungskonformität der Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes nicht zu überprüfen.
Nun ist zwar die zur Frage der EWR-Rechtskonformität der Regelung der aktorischen Kaution gemäss den §§ 57 ff. ZPO ergangene Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes zu E-5/10 in der Literatur auf Kritik gestossen (siehe etwa Philipp Lennert/Daniel Heilmann, a. a. O., 26 ff.; Christian Kohler, a. a. O., 156 ff.). Indessen ist für den Staatsgerichtshof jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese Entscheidung geradezu gegen Grundprinzipien und Kerngehalte der Grundrechte der Landesverfassung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verstossen könnte; solches wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die Beschwerdeausführungen zur Frage der EWR-Rechtskonformität der ZPO-Regelung der aktorischen Kaution nicht weiter einzugehen.
4. Anzumerken ist, dass der EFTA-Gerichtshof in der erwähnten Entscheidung E-5/10 ausgeführt hat, dass die Anwendung der neuen ZPO-Kautionsregelung im konkreten Fall unzulässig wäre, wenn die Schwierigkeiten, mit denen obsiegende Beklagte mit Wohnsitz in Liechtenstein bei der Einbringlichmachung ihrer Kostenforderung konfrontiert sind, schwerer wiegen würden als das Interesse der Angehörigen anderer EWR-Staaten daran, Klageverfahren in Liechtenstein einleiten zu können (Rz. 49). Dabei würde insbesondere die "Auferlegung einer Sicherheit, deren Höhe zu den zu erwartenden Kosten des Beklagten ausser Verhältnis steht oder unangemessen hoch ist oder die binnen einer sehr kurzen Frist erlegt werden müsste, ... eine unverhältnismässige Benachteiligung bedeuten" (Rz. 50).
Es ist nicht vorgebracht worden und es ist auch nicht ersichtlich, dass im Beschwerdefall etwa die Kaution übermässig hoch festgesetzt oder deren Auferlegung aus anderen spezifisch fallbezogenen Gründen unverhältnismässig wäre. Dies wurde auch in der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes zu Recht verneint, sodass sich diese auch insoweit als EWR-rechtskonform und als willkürfrei erweist.
5. Der Staatsgerichtshof sieht auch keinen Anlass, die Frage der EWR-Rechts-konformität von § 57 ZPO seinerseits (erneut) dem EFTA-Gerichtshof vorzulegen, zumal der Beschwerdefall ähnlich gelagert ist wie derjenige, der der EFTA-Gerichtshofentscheidung E-5/10 zugrunde lag.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass vorliegender Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Im Kostenspruch waren der Beschwerdegegnerin die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 21. September 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.