StGH 2011/129
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 13. Mai 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Beschwerdegegner: K Stiftung
Interessierte Parteien: D
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Landgerichtesvom 2. August 2011, PR.2011.15-4 ( 05HG.2010.546)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes vom 2. August 2011, PR.2011.15-4 (05 HG.2010.546), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'975.88 sowie der interessierten Partei zu 1. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'829.52 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Beim Landgericht behängt zur Geschäftszahl 05 HG.2010.546 ein Rechtsfürsorge- bzw. Ausserstreitverfahren, in welchem der Beschwerdeführer die Abberufung des Beschwerdegegners zu 1. als Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin zu 2. begehrt.
1.1. Der in dieser Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter ist Landrichter Dr. E.
1.1.1. Dieser fasste am 9. Juni 2011 in der Abberufungssache zu 05 HG.2010.546 folgenden Beschluss (ON 69):
"Die Anträge des Antragstellers [Beschwerdeführers] vom 13.07.2010 (ON 1), das Fürstliche Landgericht wolle den Erstantragsgegner B [Beschwerdegegner zu 1.] als Stiftungsrat der Zweitantragsgegnerin K Stiftung [Beschwerdegegnerin zu 2.] mit sofortiger Wirkung abberufen und anstelle des Erstantragsgegners in Absprache mit dem Antragsteller einen Ersatzstiftungsrat bestellen, in eventu anstelle des Erstantragsgegners einen Ersatzstiftungsrat zu bestellen, sowie den Erstantragsgegner zum Kostenersatz zu verpflichten, werden
abgewiesen.
Der Antragsteller ist schuldig, dem Erstantragsgegner die mit CHF 2'437,50 (darin enthalten CHF 42,50 an Barauslagen und CHF 177,40 an 8 % Mehrwertsteuer) sowie der beigeladenen Partei C [interessierte Partei zu 1.] die mit CHF 2'217,60 bestimmten Kosten zu ersetzen."
1.1.2. Begründet wurde dieser Beschluss im Wesentlichen, und soweit verfahrensrelevant, wie folgt:
"(...).
Nachdem der Antragsteller dem Erstantragsgegner die (...) Anweisung vom 10.11.2008 erteilt und dieser dem Rechtsfreund des Antragstellers unter Hinweis darauf, dass die Anerkennung der 'Priorität der von der Gründergeneration übernommenen Zielsetzung, die Unternehmensgruppe als selbständiges Familienunternehmen zu erhalten und in diesem Sinne ihre Zukunft zu sichern' Bedenken gegen die Rechtmässigkeit der Anweisung bestünden, die Ablehnung mitgeteilt hatte (Beilage V), liess der Antragsteller durch seinen Rechtsfreund nach weiterer Korrespondenz u. a. Folgendes mitteilen (Beilage Y - Unterstreichung bzw. Fettdruck nicht authentisch):
'Wir bedauern daher, Ihnen mitteilen zu müssen, dass es bei der in unserem Schreiben vom 11.02.2009 mitgeteilten Vorgehensweise bleibt, insbesondere bei der darin enthaltenen Frist. Sollten Sie der Weisung also keine Folge leisten, zwingen Sie uns, die uns zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe - auch in Liechtenstein - auszuschöpfen.
Nachdem Ihr Land gerade dabei ist, sich internationalen rechtlichen Standards anzupassen, dürften Akte rechtlicher Willkür- noch dazu auf dem ohnehin in die Schusslinie geratenen Stiftungs- und Treuhand-Sektor - auch zu politischen Verwicklungen führen.'
Im Zuge des in der Folge vor dem Schiedsgericht, bestehend aus den Rechtsanwälten lic. iur. F (Obmann), Dr. G und Dr. H, eingeleiteten Schiedsverfahrens wurde vom Schiedsgericht am 12.03.2011 (von 11.00 Uhr bis 18.50 Uhr), am 19.04.2011 (von 13.40 Uhr bis 16.12 Uhr), am 05.05.2011 (von 09.30 Uhr bis 18.50 Uhr) und am 06.05.2011 (von 08.30 Uhr bis 16.29 Uhr) verhandelt (Beilagen F20 bis F22). Ein Schiedsspruch liegt noch nicht vor. Dieser wird voraussichtlich im September 2011 ausgefertigt (Beilage J11).
Der Sachverhalt ergibt sich aus den jeweils zitierten Urkunden, weitergehende Beweisaufnahmen bzw. weitere Feststellungen waren nicht erforderlich.
Wie bereits anlässlich der Beschlussfassung über die vom Antragsteller begehrten Dringlichkeitsmassnahmen dargelegt, kann der Richter gemäss § 35 Abs 1 StiftG bei einer - wie hier - nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftung entweder auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten (oder [in dringenden Fällen] amtswegig) im Rechtsfürsorgeverfahren die Befugnisse gemäss den §§ 33 und 34 StiftG ausüben sowie die gemäss § 29 Abs 3 StiftG gebotenen Anordnungen treffen. Der Antragsteller ist jedenfalls antragsberechtigt (§ 5 Abs 1 und 2 Z 1 iVm § 6 Abs 1 StiftG). Sein Antrag, den Erstantragsgegner abzuberufen (und auch seine Eventualanträge), finden ihre Deckung nicht in den §§ 33 und 34 StiftG, sondern können ihre Grundlage bloss in § 29 Abs 3 StiftG haben. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 03.09.2010, GZ. 01 HG.2010.345-31, im Volltext im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li, ist der Anspruch insoweit weiter zu interpretieren, als es gemäss § 29 Abs 3 und 4 StiftG um Anlassfälle der Stiftungsaufsicht geht, die konkret eine Gefahr für das Stiftungsvermögenbetreffen. Diese Ausführungen des OGH finden ihre Grundlage in der zitierten Gesetzesstelle, wonach dafür zu sorgen ist, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendetwird und gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögensdurch die Stiftungsorgane Einhalt zu bieten ist (in diesem Sinne auch schon LES 2010, 311 [315]: 'Die Abberufung eines Stiftungsratsmitglieds setzt voraus, dass die weitere Ausübung dieser Funktion objektiv die Zweckwidmung des Stiftungsvermögens gefährdet oder beeinträchtigt.'). Damit zeigt sich jedoch, dass das vom Antragsteller dem Erstantragsgegner vorgeworfene Verhalten, mögen die Vorwürfe zutreffend sein oder nicht, jedenfalls nicht die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens (den Zwecken der Stiftung entsprechend) betrifft.
Im Übrigen hat das Aufsichtsgericht nur bei einer groben Pflichtverletzungeines Stiftungsrates einzuschreiten. Dies bedeutet, dass das Aufsichtsgericht nicht zu prüfen hat, ob der Erstantragsgegner zu Recht oder zu Unrecht der ihm seitens des Antragstellers erteilten Weisung nicht nachgekommen ist. Dies wird das Schiedsgericht (abschliessend) zu beurteilen haben. Für die Zwecke des Aufsichtsverfahrens ist lediglich zu beurteilen, ob sich der Erstantragsgegner bei seiner Entscheidung, die Anweisungen nicht umzusetzen, von sachfremden Motiven leiten liess, ob er willkürlich gehandelt, konkret: ob er aufgrund einer unvertretbaren Rechtsansicht gehandelt hat. Dies ist ganz klar zu verneinen. Der vom Erstantragsgegner verfochtene Rechtsstandpunkt, den er, dies sei ausdrücklich hervorgehoben, auch standhaft aufrecht erhalten hat, als ihm (und damit dem gesamten Fürstentum Liechtenstein?) seitens des Rechtsfreundes des Antragstellers "bis ins Politische reichende Konsequenzen" in Aussicht gestellt wurden, ist seitens des Aufsichtsgerichtes gut nachvollziehbar. Zwar spricht der blosse Wortlaut von Art 6 des Reglements dafür, dass der Antragsteller tatsächlich zur Erteilung entsprechender Weisungen berechtigt ist, doch weist der Erstantragsgegner zurecht auf den damit in Widerspruch stehenden Art 3 der Statuten (Zweck) hin, der bei Einsetzung der Ursula Blickle Stiftung als Nachfolgebegünstigter nicht korrekt umgesetzt wäre. Zurecht verweist der Erstantragsgegner auch darauf, dass - betrachtet man das gesamte Gefüge der vorliegenden Verträge (Erbvertrag, Testament, Vereinbarung aus dem Jahre 1994) - durchaus auch noch weitere Interessen zu berücksichtigen sind, konkret die Sicherung der M-Gruppe als "Familienunternehmen", was jedenfalls bei Einsetzung der Ursula Blickle Stiftung als Nachfolgebegünstigter nicht mehr gewährleistet wäre. Dass vom Antragsteller (durchaus auch mit beachtlichen Argumenten) der gegenteilige Standpunkt vertreten wird, vermag am getroffenen rechtlichen Befund nichts zu ändern. Dem Erstantragsgegner liegen somit insoweit sicher keinegroben Pflichtverletzungen vor, weshalb der Abberufungsantrag insoweit jedenfalls abzuweisen war.
1. Verlust der Begünstigungsberechtigung:
Der Antragsteller bringt vor, der Erstantragsgegner habe den Antragsteller aus "an den Haaren herbeigezogenen Gründen" seiner Begünstigungsstellung für verlustig erklärt. Damit verunmögliche er der Zweitantragsgegnerin deren Zweckverwirklichung. Die dem Antragsteller wirtschaftlich zuzurechnenden AA Beteiligung GmbH habe gegen die CC Beteiligung GmbH ("CC" stehe für C) und aus formellen Gründen auch gegen weitere beklagte Parteien eine Klage eingebracht. In diesem Verfahren gehe es um die Klärung der Gesellschafterstellung bei der L GmbH und Co KG. Der Erstantragsgegner habe gestützt auf Art 8 Abs 6 ff der Statuten der Zweitantragsgegnerin dieses Verfahren zum Anlass genommen, den Antragsteller seiner Begünstigtenstellung für verlustig zu erklären. Die in der statutarischen Bestimmung, auf welche sich der Erstantragsgegner stütze, enthaltene sogenannte "kassatorische Klausel" werde sowohl von der Rechtsprechung als auch von der Lehre als unwirksam qualifiziert (...). Weiters habe nicht der Antragsteller persönlich, sondern die AA Beteiligung GmbH die erwähnte Klage eingereicht, sodass der Antragsteller selbst überhaupt keine Anfechtungshandlung setzen haben können. Schliesslich werde durch das Klagebegehren weder die Errichtung noch der Bestand, auch nicht die Statuten oder Beistatuten bzw. Vermögenszuwendungen der Zweitantragsgegnerin in irgendeiner Form angegriffen. Auch wäre zu beachten, dass auf den Willen des wirtschaftlichen Stifters (hier: des Antragstellers) abzustellen wäre. Es sei nie Wille des Antragstellers gewesen, dass ihm Art 8 Abs 6 der Statuten verunmöglichen solle, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten betreffend Beteiligungsgesellschaften der Zweitantragsgegnerin in Deutschland auszutragen. Die vom Erstantragsgegner vertretene Auffassung, eine mögliche Konsequenz aus dem Verfahren in Karlsruhe sei letztlich eine "indirekte Anfechtung" der Zweitantragsgegnerin, sei verfehlt. Stiftungsrechtlich stehe nämlich fest, dass selbst im Falle der Liquidation der L GmbH & Co KG nichts am rechtsgültigen Bestand und der Möglichkeit der Zweckverwirklichung der Zweitantragsgegnerin geändert würde. Dieses rechtswidrige Aberkennen der alleinigen Erstbegünstigtenstellung des Antragstellers an der Zweitantragsgegnerin sei eine rechtswidrige Handlung und grobe Pflichtverletzung.
Der für die Zweitantragsgegnerin bestellte Kollisionskurator schloss sich der vom Antragsteller vertretenen Auffassung an und hielt dafür, dass durch das Verhalten des Stiftungsrates die Erfüllung des Stiftungszwecks akut gefährdet sei.
Der Erstantragsgegner bestritt und brachte Folgendes vor: Es sei zwar richtig, dass die Klage beim Landgericht Karlsruhe seitens der AA Beteiligung GmbH eingereicht worden sei, jedoch komme dem Antragsteller als Geschäftsführer massgeblicher Einfluss zu, wobei darauf zu verweisen sei, dass vor dem (liechtensteinischen) Schiedsgericht (" erstesSchiedsverfahren") der Antragsteller selbst ausgesagt habe, dass in Karlsruhe in seinem Namen(im Namen des Antragstellers) Klage erhoben worden sei. Die Rechtslage stelle sich wie folgt dar: Die Klägerin (AA Beteiligung GmbH) begehre u. a. den Ausschluss der alleinigen persönlich haftenden Gesellschafterin aus der L GmbH & Co KG. Der Wegfall der M Verwaltungs-GmbH als bisher einzige, persönlich haftende Gesellschafterin der L GmbH & Co KG führe dazu, dass die L GmbH & Co KG aufgelöst sei. Alle Kommanditisten seien als Folge der Auflösung dazu verpflichtet, gemeinsam als Liquidatoren die nachhaltige Abwicklung der L GmbH & Co KG zu betreiben. Dies führe zur Veräusserung der Kommanditbeteiligung an der M GmbH & Co KG. Ohne Nachweis des Liquidationsbeginns würde die bisherige Tätigkeit der L GmbH & Co KG wohl als tatsächlich fortgeführt gelten, da das weitere Halten und die Verwaltung der Kommanditbeteiligung bis zu einer Verwertungsmöglichkeit als Fortsetzung der bisherigen Geschäftstätigkeit gewertet werden könnte. Ausgehend von der Fortführung der Geschäftstätigkeit und mangels Einigung aller Kommanditisten auf einen neuen, persönlich haftenden Gesellschafter würde die L GmbH & Co KG kraft Gesetzes zur OHG mit unbeschränkter Haftung für alle bisherigen Kommanditisten. Auch die betroffene Verbandsperson würde zur unbeschränkt haftenden Gesellschafterin. Der Ablauf der Ereignisse bei erfolgter Klage sei aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten nicht vorhersehbar. Ob Liquidation oder Fortführung der L GmbH & Co KG Platz greifen werde, sei ungewiss. Die Liquidation der L GmbH & Co KG beinhalte die mögliche Folge, dass die von ihr gehaltenen Beteiligungen versilbert würden und die Zweitantragsgegnerin ihre Position als Unternehmungsträgerstiftung und somit den Einfluss auf die M-Gruppe einbüssen würde. Es ergäben sich somit zwei mögliche Konsequenzen einer erfolgreichen Klagsführung auf Ausschluss der einzigen persönlich haftenden Gesellschafterin:
Wird die L GmbH & Co KG als Obergesellschaft der M-Gruppe in Liquidation gesetzt und die Beteiligungen an der M GmbH & Co KG versilbert, werde die M-Gruppe dem Einflussbereich der K Stiftung entzogen, wodurch das Ziel bzw. der Zweck der Stiftung unerreichbar werde, was für die Zweitantragsgegnerin einem gesetzlichen Aufhebungsgrund gleichkomme. Ihr Zweck sei nämlich dahingehend auszulegen, dass es sich bei ihr um eine Unternehmensträgerstiftung handle und nicht um eine reine Familienstiftung. Der M-Gruppe sei nämlich das von der Gründergeneration vergebene Ziel immanent, die Unternehmensgruppe als selbständiges Familienunternehmen zu erhalten und in diesem Sinne dessen Zukunft zu sichern. Die Liquidation der L GmbH & Co KG und die Versilberung der Kommanditbeteiligung an der M GmbH & Co KG würde die Zweitantragsgegnerin der Möglichkeit berauben, die ihr vorgegebenen Ziele und somit ihren Zweck zu erreichen.
Oder: Die Zweitantragsgegnerin gerate mangels Bestellung eines anderen persönlich haftenden Gesellschafters und tatsächlicher Fortführung der bisherigen Tätigkeit der L GmbH & Co KG kraft Gesetzes in die Position einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin einer personenrechtlichen Gemeinschaft, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibe, was infolge Gesetzwidrigkeit dieser Tätigkeit das rechtliche Ende der Zweitantragsgegnerin bedeuten würde, da nach dem hier anzuwendenden Art 552 Abs 1 PGRalt die Stiftung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur betreiben dürfe, wenn es der Erreichung ihres nicht wirtschaftlichen Zweckes diene. Bei einer reinen Familienstiftung, deren Zweckbestimmung auch voraussetzungslose Stiftungsleistungen an Destinatäre zulasse, liege kein nicht wirtschaftlicher Zweck vor, weshalb diese kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben dürfe (...).
Hinzweisen sei noch darauf, dass der Verlust der Begünstigung nicht auf eine Entscheidung des Stiftungsrates zurückzuführen sei, sondern ipso iure mit der durch den Antragsteller veranlassten Anfechtungshandlung eingetreten sei, und zwar rückwirkend. Schliesslich seien kassatorische Klauseln (Art 8 Abs 6 ff der Statuten) nicht per seals unwirksam zu qualifizieren (...).
Der Stiftungsrat habe zur Bildung seiner Rechtsmeinung unabhängigen Rat sowohl von deutschen als auch von liechtensteinischen Rechtsanwälten eingeholt. Bis ein (Schieds-)Gericht für alle Betroffenen verbindlich festgestellt habe, ob der Antragsteller tatsächlich seiner Begünstigungsberechtigung verlustig gegangen ist, würden auch die Nachfolgebegünstigten nicht in den Stiftungsgenuss kommen.
Die beigeladene Partei trat dem Standpunkt des Erstantragsgegners bei.
Folgende weitere Feststellungen werden getroffen:
Die seitens der AA Beteiligung GmbH beim Landgericht Karlsruhe eingereichte Klage vom 06.04.2010 trägt am Rubrum den Vermerk (Beilage Z19 - Unterstreichung nicht authentisch) "Klage der AA Beteiligung GmbH (... vertreten durch die Geschäftsführer Herrn A und Herrn Z)".
Mit Urteil des Landgerichtes Karlsruhe vom 10.12.2010 (Beilage J16) wurde die Klage abgewiesen. Das Landgericht Karlsruhe stellte dabei - soweit hier massgeblich - Folgendes fest (Beilage J16):
'Die Parteien streiten um die Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft sowie um die in dieser Gesellschaft anwendbaren Regelungen. Die Klägerin begehrt insbesondere den Ausschluss der Beklagten Ziff. 1 als geschäftsführende Komplementärin der KG. Die Parteien sind Gesellschafterinnen der L GmbH & Co. KG ("L KG"). Diese ist die oberste Holdinggesellschaft der M-Unternehmensgruppe, die ein führender Anbieter im Bereich Antriebstechnik ist und mit rund 13.000 Mitarbeitern einen Umsatz von zuletzt über 1,5 Mrd. Euro erzielte. Wirtschaftliche Inhaber der Gruppe sind jeweils zur Hälfte die Brüder A und C. Die L KG hält sämtliche Kommanditanteile der operativ tätigen M GmbH & Co. KG ("M KG"), die selbst wiederum, vor allem über die MM GmbH, sämtliche Beteiligungen - mit Ausnahme der US-amerikanischen Gesellschaften - an den diversen Gesellschaften der weltweit operierenden Unternehmensgruppe hält. Langjährige Berater der Unternehmensgruppe waren insbesondere Dr. I mit seiner Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei N sowie Dr. B. Die L KG entstand im Jahr 2006 durch formwechselnde Umwandlung aus der L GmbH. (...)
Komplementärin der KG ist ohne Kapitalanteil die Beklagte Ziff. 1 (M-Verwaltungs-GmbH). Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 1 sind u. a. A und C. § 7 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung bestimmt, dass der Gesellschafterversammlung ein Weisungsrecht bezüglich der Geschäftsführung der M KG nicht zusteht. Die Anteile der Beklagten Ziff. 1 werden vollständig von der O GmbH, Zürich, gehalten, deren Geschäftsführer u. a. wiederum A und C sind. Sämtliche Anteile der O GmbH hält die M-Stiftung, Vaduz. Wirtschaftliche Stifterin der M Stiftung war J mit einem gewidmeten Betrag von 1.000.000 DM. In dem Reglement der Stiftung werden die Bestimmungen des ACJ Familientrust für anwendbar erklärt. (...)
Die von A beherrschte Klägerin hat durch die Umstrukturierung der Führung der Unternehmensgruppe weder unbillig massgeblichen Einfluss verloren, noch sind hinreichende Anhaltspunkte für die Behauptung eines kollusiven Zusammenwirkens der Berater der M-Unternehmensgruppe - mit oder ohne C - vorgetragen.'
Auch hier gelten wieder die bereits oben dargelegten Grundsätze: Das Aufsichtsgericht hat nicht zu beurteilen, ob der Antragsteller durch die seitens der AA Beteiligung GmbH vor dem Landgericht Karlsruhe erfolgte Klagseinbringung seiner Begünstigtenstellung verlustig gegangen ist oder nicht. Dies wird im entsprechenden Schiedsverfahren (" zweitesSchiedsverfahren") mit bindender Wirkung zu klären sein. Das Aufsichtsgericht hat lediglich zu beurteilen, ob das Verhalten des Erstantragsgegners eine schwere Pflichtverletzungdarstellt, die zu seiner Abberufung führt. In diesem Zusammenhang genügt es, zunächst auf die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes in dem den Parteien bereits bekannten Beschluss vom 24.03.2011 (ON 58; Punkt 11.6.) zu verweisen. Zwar beziehen sich die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes bloss auf die Frage, ob eine einstweilige Massnahme gerechtfertigt ist, doch lassen sich diese Ausführungen durchaus auch verallgemeinern. Mit dem Erstantragsgegner ist nämlich zunächst festzuhalten, dass es entgegen dem mehrfachen Vorbringen des Antragstellers nicht der Erstantragsgegner war, der dem Antragsteller seine Begünstigungsberechtigung für verlustig erklärt hat, sondern dass der Erstantragsgegner in seinem Schreiben vom 26.08.2010 nur (aber immerhin) seine dahingehende Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat. Zu erwähnen ist auch, dass bereits in diesem Schreiben seitens des Erstantragsgegners auf die wohl unumgängliche gerichtliche Klärung der Angelegenheit hingewiesen und zugleich versichert wurde, dass bis zur definitiven gerichtlichen Klärung der Frage nicht nur dem Antragsteller keine Begünstigtenrechte eingeräumt werden, sondern selbstverständlich der oder die Nachfolgebegünstigten während dieser Zeit nicht in den Stiftungsgenuss kommen werden. Dazu ist nun festzuhalten, dass dieses Erklären des Erstantragsgegners sein redliches Handeln unterstreicht: Zum einen ist es nämlich nicht gesetz- oder sittenwidrig, sich hinsichtlich einer durchaus bedeutsamen Frage (hier: allfälliger Verlust der Begünstigtenstellung des Antragstellers) klagen zu lassen, damit die zur Klärung dieser Frage letztlich berufene Instanz (hier: das Schiedsgericht) diese Frage klärt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Erstantragsgegner um einen in Liechtenstein zugelassenen Rechtsanwalt undTreuhänder handelt, der aufgrund der ihn treffenden Standespflichten (Art 12 RAG, Art 10 TrHG) zu einem gewissenhaften, redlichen und ehrenhaften Verhalten verpflichtet ist. Zu prüfen ist lediglich, ob der vom Erstantragsgegner vertretene Standpunkt aus sachfremden Motiven eingenommen wurde, ob der Erstantragsteller (richtig: Erstantragsgegner) sohin eine unvertretbare Rechtsposition eingenommen hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Sowohl die hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der kassatorischen Klausel als auch die hinsichtlich der Frage, ob durch die Einbringung der Klage seitens der AA Beteiligung GmbH (und nicht durch den Antragsteller persönlich) überhaupt ein Anfechtungstatbestand verwirklicht sein kann, vertretene Rechtsauffassung des Erstantragsgegners ist jedenfalls nicht grundlegend falsch, sondern kann sich auf die von diesem zitierten Judikatur- und Literaturstellen stützen, wobei es nicht schadet, dass es auch durchaus gegenteilige Meinungen geben mag. Auch die Frage, ob für den Fall, dass der Antragsteller mit seiner Klage letztlich durchdringt (in erster Instanz wurde seine Klage ja abgewiesen), die Zweitantragsgegnerin (zumindest teilweise und indirekt) anficht, kann nicht von vorneherein als (um die Formulierung des Antragstellers zu verwenden) "an den Haaren herbeigezogen" angesehen werden. Es ist nachvollziehbar, dass für den Fall, dass die M Verwaltungs GmbH (die einzige Komplementärin der L KG) im Sinne des Punktes II.1.1. des Klagebegehrens ausgeschlossen würde, keine Komplementärin mehr vorhanden wäre, was - im Sinne der vom Erstantragsgegner aufgezeigten Alternativen - dazu führen könnte, dass entweder das Ziel bzw. der Zweck der Zweitantragsgegner unerreichbar würde oder dass die Zweitantragsgegnerin beendet würde, da sie dann ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben würde. Wenn der Antragsteller dagegen hält, dass selbst die Liquidation der L GmbH & Co KG nichts am rechtsgültigen Bestand und der Möglichkeit der Zweckverwirklichung der Zweitantragsgegnerin ändern würde, dass die die verbleibenden Kommanditisten treffende Treuepflicht dazu veranlassen würde, dass eine neu gegründete oder als Mantel bereits vorhandene Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin einzusetzen wäre, dass selbst im Falle der Auflösung der L GmbH & Co KG kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe vorliegen würde und dass dies letztlich ohnedies nicht zur Auflösung der Zweitantragsgegnerin ipso iure führen würde (diese müsste eine allenfalls unzulässige gewerbliche Tätigkeit dadurch beenden, dass sie ihre Beteiligung an der L GmbH & Co KG umstrukturiert, indem sie sie etwa auf eine neue Beteiligungsgesellschaft überträgt), vermögen daran nichts zu ändern, dass die vom Erstantragsgegner vertretene Auffassung (auch) begründet ist und nicht einfach von der Hand gewiesen werden kann. Somit liegt dem Zweitantragsgegner auch hier keine grobe Pflichtwidrigkeitzur Last. Das durchzuführende zweiteSchiedsverfahren wird zeigen, welcher Rechtsstandpunkt zutrifft.
2. Interessenkollision des Erstantragsgegners:
Der Antragsteller ortet eine unzulässige Interessenkollision beim Erstantragsgegner, weil dieser einziger Stiftungsrat der Zweitantragsgegnerin, der J Stiftung und der M-Stiftung sei. Da die Stiftungsinteressen nicht durchwegs gleichgelagert seien, führe dieses Mehrfachmandat naturgemäss zu Interessenkollisionen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Antragsteller selbst auch Stiftungsrat der Zweitantragsgegnerin war, jedoch am 02.03.2000 aus dieser Funktion ausgeschieden ist (Beilage F8), somit zu einem Zeitpunkt, als der Erstantragsgegner bereits lange Stiftungsrat der M-Stiftung war (Beilage O). Der Antragsteller kann nicht zunächst als Stiftungsrat ausscheiden und dann (nach vielen Jahren, in welchen er offenkundig keine Interessenkollision geortet hat) plötzlich (unsubstanziiert) eine Interessenkollision einwenden, die zu einer Abberufung des Erstantraggegners führen soll.
3. Verhalten des Erstantragsgegners in diversen Verfahren:
Der Antragsteller ortet Pflichtwidrigkeit, die der Erstantragsgegner in diversen Verfahren (vor dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, in den Schiedsverfahren, im Kuratorenbestellungsverfahren) begangen habe. Der Erstantragsgegner habe im Verfahren vor dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Unzuständigkeit eingewendet, er habe sich bei der Streitwertfestsetzung unkorrekt verhalten, er habe sich anlässlich der Schiedsverfahren unkooperativ verhalten, er habe die NP-Verfahren durch Rechtsmittel verzögert.
Dem allem ist kurz entgegenzuhalten, dass es jedenfalls nicht zu einer Abberufung des Stiftungsrates führt, wenn er in diversen Verfahren seine prozessualen Rechte wahrnimmt. Gravierende Pflichtwidrigkeiten können darin jedenfalls nicht erblickt werden. Exemplarisch sei auf das durchaus berechtigte Anliegen des Erstantragsgegners im Zusammenhang mit dem ersten Schiedsverfahren hingewiesen. Dem Einwand des Erstantragsgegners (Beilage Z11), der vom Antragsteller als "völlig inakzeptabel" bezeichnet wurde (Beilage Z12), wurde dahingehend Rechnung getragen, dass die sogenannte "eiserne Reserve" auf CHF 300'000,-- erhöht wurde: So unberechtigt waren die Einwendungen des Erstantragsgegners nicht.
4. Verletzung der Verschwiegenheitspflicht:
Eine weitere Pflichtverletzung sieht der Antragsteller darin, dass der Erstantragsgegner das Schreiben vom 26.08.2010 (Beilage F2) auch der beteiligten Partei ("cc") zugestellt habe, was eine Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung bedeute.
Mit dem Fürstlichen Obergericht (dieses kurz und bündig in Punkt 11.7. des Beschlusse vom 24.03.2001, ON 58) ist dem Antragsteller entgegenzuhalten, dass der Erstantragsgegner nicht bloss nicht gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung verstossen, sondern sich nunmehr tatsächlich einer gravierenden Pflichtverletzung schuldig gemacht hätte, hätte er den nach Auffassung des Erstantragsgegners nunmehr Begünstigten (C) nichtvon seiner Rechtsauffassung verständigt. Es liegt hier nicht nur keine Pflichtverletzung vor, sondern eine ausgesprochen korrekte Pflichterfüllung seitens des Erstantragsgegners.
5. Mit C abgestimmtes Verhalten:
Eine Pflichtverletzung sieht der Antragsteller weiters darin, dass der Erstantragsgegner ein mit der beigeladenen Partei "abgestimmtes Verhalten" an den Tag gelegt habe.
Dem ist lapidar entgegenzuhalten, dass es der Antragsteller selbst war, der mit Schreiben vom 02.11.2010 (Beilage Z23) die beigeladene Partei aufforderte, gemeinsam mit der K Stiftungeinen gemeinsamen Schiedsrichter namhaft zu machen, worauf der Erstantragsgegner mit Schreiben vom 01.12.2010 (Beilage Z24) mitteilen liess, dass die gemeinsame Bestellung eines gemeinsamen Schiedsrichters gegen Art 12 Abs 2 der Statuten der Zweitantragsgegnerin verstossen würde und auch nicht sachgerecht sei: Die Zweitantragsgegnerin (Anmerkung: vertreten durch den Erstantragsgegner) sei stets darauf bedacht und habe diesen Grundsatz auch strikte befolgt, ausschliesslich und neutral die Interessen der Stiftung und aller Stiftungsbeteiligten und nicht die einzelner Stiftungsbeteiligter zu wahren. Durch eine gemeinsame Bestellung eines Schiedsrichters zusammen mit der beigeladenen Partei solle diese neutrale Position nicht aufgegeben werden (Beilage Z24). Dem ist nichts hinzuzufügen.
6. Verunmöglichung der Zweckverwirklichung bzw. keine zweckkonforme Verwendung des Stiftungsvermögens
Den entsprechenden Vorwürfen des Antragstellers ist entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, durch welche Handlungen der Erstantragsteller den Stifterwillen nicht respektiert haben soll bzw. durch welche Handlungen er das Stiftungsvermögen nicht zweckkonform verwendet haben soll. Der Erstantragsgegner hatte für seine Handlungen jeweils gute Gründe anzuführen. Ob diese tatsächlich zutreffen, werden die entsprechenden Schiedsverfahren zeigen. Zu einer Abberufung des Erstantragsgegners, der um Einhaltung einer neutralen Position bemüht ist und auch subtilem Druck ("Nachdem Ihr Land gerade dabei ist, sich internationalen rechtlichen Standards anzupassen, dürften Akte rechtlicher Willkür - noch dazu auf dem ohnehin in die Schusslinie geratenen Stiftungs- und Treuhandsektor - auch zu politischen Verwicklungen führen.") standzuhalten vermag, liegt kein Grund vor.
Kostenentscheidung: (...)."
1.2. Mit dem am 5. Juli 2011 beim Landgericht eingelangten Schriftsatz lehnte der Beschwerdeführer Landrichter Dr. E ab und beantragte u. a. die Feststellung seiner Befangenheit sowie die Nichtigerklärung aller bisherigen Handlungen im Verfahren zu 05 HG.2010.546.
Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer wie folgt:
Bei seiner Entscheidungsfindung habe sich Landrichter Dr. E von anderen, als von sachlichen Motiven leiten lassen. Dies zeige sich an Folgendem:
Er habe auszugsweise mit Fettdruck und Unterstreichung an sage und schreibe drei Stellen den Brief des deutschen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2009 zitiert. Dabei handle es sich um die einzige Textpassage, welche Dr. E aus der viele Schreiben und Seiten umfassenden, aktenkundigen vorprozessualen Korrespondenz herausgreife. Es handle sich beim Zitat um die einzige Stelle innerhalb der ON 69, wo eine Textpassage fettgedruckt worden sei. Dr. E habe unverkennbar herausstreichen wollen, dass diese Passage Hauptgrund für die Abweisung des Abberufungsantrages sei. Die fett und unterstrichen abgedruckte Passage sei nicht entscheidungswesentlich: "Wir bedauern daher, Ihnen mitteilen zu müssen, dass es bei der in unserem Schreiben vom 11. Februar 2009 mitgeteilten Vorgehensweise bleibt, insbesondere bei der darin enthaltenen Frist. Sollten Sie der Weisung also keine Folge leisten, zwingen Sie uns, die uns zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe - auch in Liechtenstein - auszuschöpfen. Nachdem Ihr Land gerade dabei ist, sich internationalen rechtlichen Standards anzupassen, dürften Akte rechtlicher Willkür- noch dazu auf dem ohnehin in die Schusslinie geratenen Stiftungs- und Treuhand-Sektor - auch zu politischen Verwicklungen führen."
Diese Passage sei Ausdruck der Frustration des Antragstellers und könne keinen Einfluss auf die Frage der Abberufung des Stiftungsrates haben. Es gehe um das (Fehl-)Verhalten des Zweitantragsgegners und nicht um das Verhalten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Ein Richter, der sich vom Ton eines Rechtsvertreters beeinflussen lasse, lasse sich von sachfremden Motiven leiten und sei befangen, wobei das Entstehen des Anscheins einer Voreingenommenheit genüge.
Dr. E habe es nicht für notwendig gehalten, ein Beweisaufnahmeverfahren durchzuführen. Es sei kein Beweisbeschluss gefasst und es seien keine Einvernahmen durchgeführt worden. Es sei unklar geblieben, ob Beweis durch Einsichtnahme in die Urkunden zugelassen werde.
Dr. E habe selbst mit dem Stifterwillen gegen die Abberufungsgründe argumentiert. So heisse es im Beschluss, ON 69, "dass nicht ersichtlich ist, durch welche Handlungen der Erstantragsgegner den Stifterwillen nicht respektiert haben soll. Stifter sei der Antragsteller." Der Wille sei durch PV des Beschwerdeführers zu ergründen. So offenbare Dr. E seine Voreingenommenheit dadurch, dass er einen vermeintlichen Stifterwillen antizipiere, ohne den Stifter selbst zu befragen.
Noch fragwürdiger werde die Angelegenheit, wenn man sich den Inhalt der Abberufungsgründe vor Augen führe und der Erstrichter habe es trotz des willkürlichen Rechtsstandpunktes des Beschwerdegegners zu 1. nicht für notwendig gehalten, mit stiftungsaufsichtsrechtlichen Massnahmen einzuschreiten. Die im Verfahren zu 05 HG.2010.546 geltend gemachten und hier teilweise wieder vorgetragenen Abberufungsgründe würden nicht wiedergegeben, da über diese nicht in diesem Verfahren zu entscheiden sei.
1.3. Der Präsident des Landgerichtes entschied mit Beschluss vom 2. August 2011 (ON 4) über diesen Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers wie folgt:
"Der Antrag des Antragstellers [Beschwerdeführer], das Fürstliche Landgericht wolle feststellen, dass LR Dr. E befangen sei und dass alle seine gerichtlichen Handlungen zu 05 Hg.2010.546, insbesondere der Beschluss ON 69, nichtig seien, und das Verfahren 05 Hg.2010.546 dem Stellvertreter von Dr. E zur Behandlung, d. h. Neudurchführung, übertragen, wird abgewiesen."
Begründend erwog der Präsident des Landgerichtes dazu:
Gemäss Art. 60 des am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen (neuen) GOG entscheide über den Ausschluss oder die Ablehnung von Gerichtspersonen des Landgerichtes, ausgenommen bei den landgerichtlichen Kollegialgerichten, der Präsident des Landgerichtes.
Das in Art. 33 Abs. 1 LV gewährleistete Recht auf den ordentlichen Richter beinhalte (auch) die vorschriftskonforme Besetzung des Gerichtes und damit im Zusammenhang auch dessen Besetzung mit unabhängigen und unbefangenen Richtern. Im Sinne von Art. 6 EMRK solle die Unbefangenheit der gerichtlichen Entscheidungsträger gewährleisten, dass sich diese ausschliesslich am öffentlichen Interesse orientierten und keine sachfremden oder eigennützigen Erwägungen in ihre Entscheidungen einfliessen liessen.
Die in dem gegebenen Kontext einschlägige Vorschrift über die Ablehnung sei Art. 57 GOG, der wie folgt laute:
Richter, Rechtspfleger, Schrift- und Protokollführer, Exekutoren und nicht-richterliche Urkundspersonen könnten selbst den Ausschluss verlangen oder von den Parteien und den Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden, wenn:
a). zu einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten eine enge Freundschaft, eine persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe;
b). sie mit einer Partei, dem Staatsanwalt oder einem Verfahrensbeteiligten in einem Rechtsstreit ständen oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
Bei der Frage der Befangenheit eines Richters genüge an sich schon ein begründeter Anschein der Befangenheit, sodass bei der Prüfung der Unbefangenheit eines Richters im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Massstab anzulegen sei (LES 2006, 259). Andererseits stehe der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder solle sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch solle ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (LES 2006, 69; LES 2006, 259; LES 2001, 5), insbesondere solle die Ablehnung nicht die Möglichkeit bieten, dass sich die Parteien eines ihnen nicht genehmen Richters entledigten (LES 2007, 450; LES 2006, 259; EFSlg 101.499).
Das Wesen der Befangenheit bestehe in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (EFSlg 105.416) und liege vor, wenn die Fähigkeit eines Richters zur sachlichen Beurteilung in einem bestimmten Verfahren fehle oder irgendwie behindert sei oder eine solche Beeinträchtigung mit Grund befürchtet werden müsse (EFSlg 105.417). Es genüge also, dass eine objektive Betrachtungsweise es rechtfertige, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen (EFSlg 105.418). Wenn eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden müsse oder bei objektiver Betrachtungsweise befürchtet werden müsse, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (EFSlg 49.997), sei ein Ablehnungsantrag begründet.
In der unterlassenen Fassung eines Beweisbeschlusses, in der unterlassenen Beweisaufnahme, insbesondere der unterlassenen Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und in der Begründung der (Sach-)Entscheidung sehe der Beschwerdeführer Ablehnungsgründe gegeben. Dazu werde ausgeführt:
Grundsätzlich könne eine nach Auffassung einer Verfahrenspartei unrichtige Sachentscheidung nicht zur Begründung einer Befangenheit herangezogen werden (LES 2006, 259; EFSlg 101.513; EFSlg 105.429; EFSlg 101.514). Im Ablehnungsverfahren sei die Richtigkeit einer Entscheidung des abgelehnten Richters nicht abschliessend zu prüfen. Dies bleibe dem Rechtsmittelverfahren vorbehalten (EFSlg 105.431). Selbst bei grober Unrichtigkeit einer Sachentscheidung bedürfe es eines besonderen Anhaltspunktes für die Besorgnis einer Befangenheit (AnwBl 1995, 584).
Gegenständlich werde bemängelt, dass ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, worin er seinen Unmut äussere, in der ergangenen Entscheidung durch den zuständigen Richter zitiert und das - oben bereits in kursiv angeführte - Zitat zudem mit Fettdruck und Unterstreichung hervorgehoben werde. Ob und inwieweit dieser zu Tage getretene Unmut des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Verfahren auf Abberufung eines Stiftungsrates relevant sei, könne tatsächlich bezweifelt werden, zumal die des betroffenen Stiftungsrates allfällig begangenen Pflichtwidrigkeiten zu beurteilen seien. Grundsätzlich habe jedoch die Rechtsmittelinstanz zu prüfen, ob diese Feststellungen von rechtlicher Bedeutung seien und auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen getroffen worden seien. Inwiefern nun das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschluss angeführte und zitierte Schreiben von rechtlicher Bedeutung und massgebend für die vom Richter getroffene Entscheidung sei, bilde Gegenstand des ordentlichen Verfahrens und könne hier nicht beurteilt werden. Ob die rechtlichen Ausführungen des Richters nun unrichtig seien, werde sich somit im Rechtsmittelverfahren zeigen, sodass zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden könne, ob überhaupt eine unrichtige Sachentscheidung vorliege.
Unterstelle man eine grobe Unrichtigkeit der Sachentscheidung, so fehle es am Anhaltspunkt für die Besorgnis einer Befangenheit. In seiner Sachentscheidung betone der Richter, dass der vom Stiftungsrat verfochtene Rechtsstandpunkt nachvollziehbar sei und führe rechtlich aus, dass sich der Stiftungsrat statutenkonform Verhalten habe und begründe dies mit der in Art. 2 der Statuten vorgesehenen Zweckausrichtung der Stiftung. Dass der Richter dabei anführe, der betroffene Stiftungsrat habe seinen Rechtsstandpunkt aufrecht erhalten, obwohl ihm vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers "bis ins Politische reichende Konsequenzen" in Aussicht gestellt worden sei, vermöge keine Besorgnis der Befangenheit erregen, zumal der Richter in der Folge seine rechtlichen Erwägungen darlege (ON 69, Seite 18). In seinen weiteren Ausführungen halte der Richter fest, aus den Vorwürfen des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, durch welche Handlungen des Stiftungsrates der Stifterwille nicht respektiert bzw. das Stiftungsvermögen nicht zweckkonform verwendet worden sei. Dabei sehe der Richter bereits aufgrund der vom Beschwerdeführer gemachten Prozessbehauptungen keine zur Abberufung des Stiftungsrates führenden Pflichtwidrigkeiten. Ob diese Rechtsauffassung richtig sei, habe ebenfalls die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden (ON 69, Seite 29). Es sei zwar tatsächlich fraglich, ob die Unmutsäusserung vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anzuführen sei, wenn der Richter ohnehin seine eigene Rechtsmeinung darlege. Unterstelle man - dies vorbehaltlich der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz -, dass die Unmutsäusserung von rechtlicher Irrelevanz sei, so sei zu attestieren, dass deren Wiedergabe in der rechtlichen Beurteilung durch den Richter zwar unglücklich sei, jedoch noch keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermöge.
Von einem Prozessrichter zu vertretende Verfahrensmängel und auch Nichtigkeitsgründe vermöchten als solche und in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen, es sei denn, dass sie sowohl schwerwiegender Art als auch dergestalt seien, dass sie Rückschlüsse auf die mangelnde Objektivität des Richters zuliessen. Massstab für die begründete Besorgnis sei, ob die gerügte Vorgangsweise des Richters objektiv den Eindruck erwecke, der Richter nehme gegenüber der Partei eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit bei der Entscheidungsfindung störend beeinflussen könne (LES 2007, 450). Sofern der Erstrichter in der Beweisaufnahme Verfahrensfehler gemacht habe, so könnten diese zu Feststellungsmängeln führen, die ebenfalls mittels Rechtsmittel gerügt werden könnten. So obliege es der Rechtsmittelinstanz darüber zu befinden, welche Rechtsfolgen die unterlassene Fassung eines Beweisbeschlusses im Rechtsfürsorgeverfahren habe und ob aufgrund unterlassener Beweisaufnahmen mangelhafte Feststellungen getroffen worden seien. Sofern Feststellungen des zuständigen Richters in seiner Entscheidung nicht getroffen worden seien, werde die Rechtsmittelinstanz darüber zu befinden haben, ob diese für den rechtlichen Ausgang des Verfahrens von Bedeutung gewesen seien. All dies sei von der Rechtsmittelinstanz zu prüfen und bilde nicht Gegenstand des gegenständlichen Ablehnungsverfahrens.
Aus diesen Gründen sei dem Ablehnungsantrag nicht stattzugeben.
2. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 2. August 2011 (ON 4) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. September 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret wegen Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und zu Recht erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wurde; diesen Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Präsidenten des Landgerichtes zurückverweisen sowie die Beschwerdegegner zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz verpflichten. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme verbunden.
Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
2.1. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter wird u. a. ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genüge bei der Frage der Befangenheit eines Richters schon der begründete Anschein der Befangenheit. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes formuliere dies der Oberste Gerichtshof wie folgt:
"Die Gründe, die eine Befangenheit bewirken, sind (notwendigerweise) im Gesetz nicht erschöpfend aufgezählt. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt schon die Besorgnis, dass bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Bei der Prüfung der Unbefangenheit eines Richters ist im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Massstab anzulegen. Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Andererseits soll die Ablehnung aber auch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien ihnen nicht genehmer Richter entledigen können. Die Prüfung der Ablehnungsgründe auf ihren objektiven Gehalt soll damit auch das "Abschiessen" eines unvoreingenommenen Richters nur aus dem Grunde verhindern, weil er eine mit dem Ablehnungswerber nicht konforme Rechtsansicht vertritt. Die Prüfung der Ablehnungsgründe dient damit auch der Rechtssicherheit sowie der Bekämpfung eines Rechtsmissbrauchs (LES 2006, 259 mwN)." (GE 2011, 59)
Dass sich Landrichter Dr. E von anderen, als von sachlichen Motiven bei der Entscheidfindung habe leiten lassen und er daher befangen sei, zeige sich an Folgendem:
Landrichter Dr. E zitiere an sage und schreibe drei Stellen den (für den Ausgang des Verfahrens völlig irrelevanten) Brief des deutschen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2009 (Beilage J aus 05 HG.2010.546), nämlich in ON 69 (aus 05 HG.2010.546) auf den S. 16 Abs. 2 und 3, S. 18 Abs. 1 und S. 29 unter Pkt. 7. Dabei werde der Brief allerdings nicht nur erwähnt, sondern daraus zitiert, dies jedoch nicht vollständig, sondern nur auszugsweise. Zudem sei das auszugsweise Zitieren nicht authentisch erfolgt, sondern mit Fettdruck und Unterstreichung, also zweifach hervorhebend (!).
Hinzu komme, dass es sich beim Zitat um die einzige Textpassage handele, welche Landrichter Dr. E aus der viele Schreiben und Seiten umfassenden und auch aktenkundigen vorprozessualen Korrespondenz herausgreife, um sie zu zitieren. Interessant sei dabei auch, dass es sich beim Zitat auf S. 16 Abs. 3 um die einzige Stelle (!) innerhalb der ON 69 (aus 05 HG.2010.546) handele, wo eine Textpassage von Landrichter Dr. E fettgedruckt worden sei. Offensichtlich habe Landrichter Dr. E unverkennbar herausstreichen wollen, dass diese fett und unterstrichen abgedruckte Passage aus der viele Schreiben umfassenden vorprozessualen Korrespondenz der Grund für die Abweisung des Abberufungsantrages des Beschwerdeführers gewesen sei. Welchen anderen Grund solle diese nicht authentische zweifache (!) Hervorhebung sonst haben?
Lese man sich diese Passage durch und führe man sich vor Augen, um was es im gegenständlichen Verfahren gehe (nämlich um die Abberufung eines Stiftungsrates), dann stehe ausser Frage, dass die fett und unterstrichen abgedruckte Passage nicht entscheidungswesentlich habe sein können:
"Wir bedauern daher, Ihnen mitteilen zu müssen, dass es bei der in unserem Schreiben vom 11.02.2009 mitgeteilten Vorgehensweise bleibt, insbesondere bei der darin enthaltenen Frist. Sollten Sie der Weisung also keine Folge leisten, zwingen Sie uns, die uns zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe - auch in Liechtenstein - auszuschöpfen.
Nachdem Ihr Land gerade dabei ist, sich internationalen rechtlichen Standards anzupassen, dürften Akte rechtlicher Willkür- noch dazu auf dem ohnehin in die Schusslinie geratenen Stiftungs- und Treuhand-Sektor - auch zu politischen Verwicklungen führen."
Letztlich sei die Passage Ausdruck der Frustration des Beschwerdeführers ob des Verhaltens des Beschwerdegegners zu 1. und zeige, dass zwischen den Rechtsvertretern in scharfem Ton korrespondiert worden sei. Der Ton des Rechtsvertreters eines Stifters und Begünstigten einer Stiftung könne naturgemäss aber nie Einfluss auf die Frage der Abberufung des Stiftungsrates haben. Schliesslich gehe es in einem Abberufungsverfahren ja nicht darum, das Verhalten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu überprüfen, sondern das (Fehl-)Verhalten des betreffenden Organs, hier des Beschwerdegegners zu 1.
Dennoch sollte der vom deutschen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Beilage Y (aus 05 HG.2010.546) gewählte Ton offensichtlich und für jeden erkennbar in den Mittelpunkt gerückt werden. Ein Richter aber, der sich vom (für die Frage der Abberufung) belanglosen Ton eines Rechtsvertreters in der vorprozessualen Korrespondenz derart beeinflussen lasse, lasse sich von sachfremden Motiven leiten und sei befangen. Dabei gelte es auch zu berücksichtigen, dass es nach der oben erwähnten Rechtsprechung genüge, wenn "auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte". Es sei also ein strenger Massstab anzulegen (LES 2007, 450 ff.; LES 2006, 259 ff.).
Der Präsident des Landgerichtes führe zu dieser Argumentation Folgendes aus:
"Es ist zwar tatsächlich fraglich, ob die Unmutsäusserung vom Rechtsvertreter des Antragstellers anzuführen ist, wenn der Richter ohnehin seine eigene Rechtsmeinung darlegt. Unterstellt man - dies vorbehaltlich der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz -, dass die Unmutsäusserung von rechtlicher Irrelevanz ist, so ist zu attestieren, dass deren Wiedergabe in der rechtlichen Beurteilung durch den Richter zwar unglücklich ist, jedoch noch keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermag" (ON 4 aus PR.2011.15, S. 7 Abs. 1).
Bereits diese Ausführungen zeigten, auch wenn sie mit vorgehaltener Hand niedergeschrieben seien, mit aller Deutlichkeit, dass sich Landrichter Dr. E hier offensichtlich vom Ton des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Korrespondenz mit den Beschwerdegegnern, und damit eindeutig von sachfremden Motiven, habe leiten lassen. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Rechtsmittelinstanz im Verfahren 05 HG.2010.546 diesem Zitat aus der Korrespondenz Relevanz beimesse oder nicht. Vielmehr sei nämlich unstreitig, dass dieses Zitat für den Ausgang des Abberufungsverfahrens irrelevant sei bzw. gar nicht relevant sein könne. Nicht einmal Landrichter Dr. E lege dar, inwiefern diesem Zitat Relevanz zukommen solle. In der Tat wäre dies auch beim besten Willen nicht erkennbar. Welchen Einfluss solle denn der von einem ausländischen Rechtsvertreter gewählte Ton in der Korrespondenz auf die Frage der Abberufung eines inländischen Stiftungsrates in einem inländischen Stiftungsaufsichtsverfahren haben? Selbst wenn dieser ausländische Rechtsvertreter ehrenrührige und allenfalls gar strafrechtlich relevante Formulierungen verwenden würde, ja sogar erpresserisch vorgehen würde, wäre dies für die Frage der Abberufung des inländischen Stiftungsrates (hier des Beschwerdegegners zu 1.) vollkommen belanglos.
Es sei daher nicht nur "unglücklich" gewesen, eine objektiv gesehen irrelevante Passage aus der dutzende Seiten umfassenden Korrespondenz herauszunehmen und diese nicht nur zu zitieren, sondern (nicht authentisch) fett und unterstrichen hervorzuheben, sondern vollkommen unnötig und die Befangenheit des betreffenden Richters offenbarend.
Dadurch, dass ein aus dem Zusammenhang gerissenes Zitat eines Abschnittes eines Briefes des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mehrfach hervorgehoben werde, werde offenbar, dass Landrichter Dr. E diesem (objektiv gesehen irrelevanten) Zitat doch eine tragende Bedeutung für das Ergebnis beigemessen habe, auch wenn er dies in der Beschlussbegründung (verständlicherweise) unausgesprochen lasse.
Den zitierten Ausführungen des Präsidenten des Landgerichtes sei zu entnehmen, dass er es zumindest für möglich halte, dass dem Zitat von Landrichter Dr. E aus dem Brief des deutschen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2009 (Beilage J aus 05 HG.2010.546) Relevanz zukommen könnte. Begründet werde dies jedoch mit keinem Wort, obwohl beim besten Willen nicht erkennbar sei, inwiefern diesem Zitat für den Ausgang des Abberufungsverfahrens eine Bedeutung zukommen solle. Daher sei nochmals die Frage erlaubt: Welchen Einfluss soll denn der von einem ausländischen Rechtsvertreter gewählte Ton in der Korrespondenz auf die Frage der Abberufung eines inländischen Stiftungsrates in einem inländischen Stiftungsaufsichtsverfahren haben?
Da dieser Ton bei einem unbefangenen und unparteiischen Richter eben keinen Einfluss haben könne, zeige, dass Landrichter Dr. E, der - unausgesprochen, aber durch mehrfaches Zitieren, Unterstreichen und Fett drucken erkennbar - diesem Ton die tragende Bedeutung beigemessen habe, sich von sachfremden Motiven (nämlich von diesem Ton des deutschen Rechtsvertreters) habe leiten lassen und damit befangen gewesen sei.
Mit seinen Ausführungen vermische der Präsident des Landgerichtes auch die Frage, ob eine Besorgnis der Befangenheit vorliege - und allein auf die Antwort auf diese Frage komme es an -, mit der für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unerheblichen Frage, ob der Beschwerdegegner zu 1. rechtmässig gehandelt habe oder nicht. Im Übrigen belege die vom Präsidenten des Landgerichtes wiedergegebene Begründung von Landrichter Dr. E ja gerade, dass das erwähnte Zitat zur Argumentation, weshalb der Abberufungsantrag abgewiesen werde, nicht herangezogen worden sei. Gerade deshalb sei die zweifach hervorgehobene Zitierung unerheblich gewesen und begründe aufgrund der Vorgehensweise jedenfalls den objektiven Anschein der Befangenheit.
Dass Landrichter Dr. E voreingenommen gewesen sei, werde auch durch den Ablauf des Abberufungsverfahrens zu 05 HG.2010.546 (bzw. mangelnden bzw. mangelhaften Ablauf des Verfahrens) unterstrichen:
Trotz gewichtiger Abberufungsgründe, die vom Kollisionskurator der Beschwerdegegnerin zu 2. Dr. D deutlich als gegeben qualifiziert worden seien, habe es Landrichter Dr. E als nicht für notwendig angesehen, ein Beweisaufnahmeverfahren durchzuführen. Es sei nicht einmal ein Beweisbeschluss gefasst worden. Es sei damit nicht nur unklar geblieben, ob er überhaupt Beweis durch Einsichtnahme in die Urkunden zugelassen habe, sondern es seien auch keine Einvernahmen durchgeführt worden. Es habe also - trotz entsprechender Anträge - nicht einmal eine PV (geschweige denn eine ZV) stattgefunden!
Dies, obwohl Landrichter Dr. E selbst mit dem Stifterwillen gegen die Abberufungsgründe argumentiert habe [vgl. etwa ON 69 aus 05 HG.2010.546, S. 29, wo es heisst: "Den entsprechenden Vorwürfen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, durch welche Handlungen der Erstantragsteller (richtig: Erstantragsgegner) den Stifterwillen nicht respektiert haben soll"]. Stifter sei aber der Beschwerdeführer. Was dessen Wille bei der Stiftungserrichtung gewesen sei und derzeit sei, wisse er wohl am besten. Wenn der Wille des Beschwerdeführers also schon massgebend sei, dann sei dieser Wille auch zu ergründen. Dass dies bei einem noch lebenden Stifter nur durch eine PV geschehen könne, bedürfe keiner weiteren Erläuterung. Dadurch, dass Landrichter Dr. E einen vermeintlichen Stifterwillen antizipiert habe, ohne den Stifter trotz entsprechender Anträge selbst zu befragen, habe er seine Voreingenommenheit offenbart.
Überhaupt habe der Beschwerdeführer den Eindruck gehabt, dass er mit seinem Anliegen nicht ernst genommen werde. Wie sonst sei zu erklären, dass bei einem Abberufungsverfahren bloss eine kurze Verhandlung stattfinde und anschliessend ohne Durchführung eines Beweisaufnahmeverfahrens entschieden werde. Dies, obwohl die Parteien diverse Beweisanträge gestellt hätten und auch der für die betroffene Stiftung bestellte Kurator das Vorliegen der Abberufungsgründe klar und deutlich bejaht habe?
Noch fragwürdiger werde die Angelegenheit, wenn man sich den Inhalt der Abberufungsgründe vor Augen führe:
Hauptabberufungsgrund sei, dass der Beschwerdegegner zu 1. aus heiterem Himmel und berufend auf eine kassatorische Klausel in den Statuten dem Beschwerdeführer als Stifter und Widmungsgeber des gesamten Stiftungsvermögens von mehreren hundert Millionen Euro (!) und alleiniger Begünstigungsberechtiger Zeit seines Lebens am gesamten Stiftungsvermögen seine Begünstigungsstellung einfach aberkannt habe. Er habe behauptet, der Beschwerdeführer habe durch eine Klage einer deutschen GmbH & Co. KG (AA Beteiligungs GmbH & Co. KG), die darauf abziele, gesellschaftsrechtliche Verhältnisse innerhalb einer anderen deutschen GmbH & Co. KG (L GmbH & Co. KG, an der die Zweitantragsgegnerin beteiligt sei; vgl. Organigramm, Beilage I aus 05 HG.2010.546), zu klären, seine Begünstigungsstellung leider verloren.
Das Klagebegehren sei wörtlich zitiert in ON 69 aus 05 HG.2010.546, S. 5 ff. Die Klage (der AA Beteiligungs GmbH & Co. KG) sei zunächst auf Feststellung gerichtet, dass sich gewisse gesellschaftsrechtliche Regelungen innerhalb der L GmbH & Co. KG nach bestimmten Vorschriften bestimmen sollen. Weiters richte sich das Klagebegehren auf Ausschluss der M Verwaltungs GmbH als einzige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der L GmbH & Co. KG und (aus formalen Gründen) auf Verurteilung der Kommanditisten zur Zustimmung zur Ausschliessung der M Verwaltungs GmbH als Komplementärin.
Durch dieses Klagebegehren werde also weder die Stiftung als solche, noch deren Errichtung oder ihr Bestand, noch ihre Statuten oder Beistatuten, noch irgendwelche Vermögenszuwendungen oder Beschlüsse angefochten, wie es die kassatorische Klausel in Art. 8 Abs. 6 der Statuten verlange. Eine Anfechtungsklage laute auf Nichtig- bzw. Ungültigerklärung eines bestimmten Rechtsgeschäftes (hier Stiftungserrichtung, Erlass von Statuten oder Beistatuten, von Vermögenszuwendungen an die Stiftung oder von Beschlüssen von Stiftungsorganen). All dies werde von der AA Beteiligungs GmbH schlicht nicht begehrt.
Ganz offensichtlich liege also gar keine Anfechtungshandlung vor. Zudem habe nicht der Beschwerdeführer gehandelt (also geklagt), sondern die AA Beteiligung GmbH.
Weiters sei offenkundig, dass eine kassatorische Klausel, wenn sie denn entgegen der Lehre und Rechtsprechung (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. Juni 2010 zu 4 CG.2008.251-101, S. 37, wo der Oberste Gerichtshof von einem "unzulässigen und daher rechtsunwirksamen pactum de non petendo" spricht, sowie Harald Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Bern/Wien 2005, 490 f.) überhaupt wirksam sei, niemals gegenüber dem Stifter wirksam sein könne. Kein vernünftiger Stifter wolle, dass seine Handlungen (geschweige denn Handlungen von anderen Gesellschaften) zum Verlust seiner Begünstigungsstellung führen könnten; und dies schon gar nicht, wenn durch diese Handlung die betreffende Stiftung gar nicht angefochten werde.
Trotzdem sei vom Beschwerdegegner zu 1. aus heiterem Himmel die kassatorische Klausel herangezogen worden und dem Beschwerdeführer, der der Beschwerdegegnerin zu 2. unstreitigerweise das gesamte Stiftungsvermögen von mehreren hundert Millionen Euro gewidmet und sich auch zu seinen Lebzeiten als alleinigen Begünstigungsberechtigten eingesetzt habe, seine Begünstigungsstellung aberkannt. Er solle also einfach so seine Begünstigung an mehreren hundert Millionen Euro verloren haben. Der für die Beschwerdegegnerin zu 2. bestellte Kurator Dr. D habe dieses Vorgehen des Beschwerdegegners zu 1. in seiner Stellungnahme zum Antrag auf Erlass vorsorglicher Anordnungen folgendermassen kommentiert:
"Während sich jedoch diesbezüglich für den Kurator auf Grund der bisher vorliegenden Beweismittel der Eindruck ergab, dass sich der Stiftungsrat in eine unhaltbare Position "verrannt" hatte, hat der Stiftungsrat mit der Aberkennung der K Stiftung eine völlig neue Dimension betreten. Dass jemand eine liechtensteinische Stiftung errichtet, sich selbst als einzigen uneingeschränkten Erstbegünstigten vorsieht, sich auch noch das Recht zur Anordnung einer Änderung des Reglements über die Begünstigten vorbehält und ihm dann in der Folge vom Stiftungsrat die Stellung als Begünstigter aberkannt wird, dürfte in der liechtensteinischen Rechtsgeschichte wohl einzigartig sein.
Nach Auffassung des Kurators kann der Stiftungsrat nicht ernstlich davon ausgehen, dass A das von ihm in die K Stiftung eingebrachte Vermögen im Wert von mehreren hundert Millionen Euro, an dem er als einziger uneingeschränkter Erstbegünstigter wirtschaftlich berechtigt ist, nun für immer verloren hat - nach dem Motto "wie gewonnen, so zerronnen". Dies deshalb, weil er in Karlsruhe einen Prozess im Namen der AA Beteiligung GmbH eingeleitet habe. Dies erscheint nun wahrlich absurd.
Aufgrund dieser Vorgangsweise des Stiftungsrats scheint die Erfüllung des Stiftungszwecks akut gefährdet. Der Stiftungszweck besteht gemäss Art. 3 der Statuten in Kombination mit dem Reglement im Wesentlichen in der Verwendung des Stiftungsvermögens zu Gunsten von A als einzigem Begünstigungsberechtigten und nach dessen Tod zu Gunsten der im Reglement vorgesehenen oder sonst von A in einer Weisung zur Reglementsänderung bezeichneten Nachfolgebegünstigten. Es versteht sich von selbst, dass dieser Zweck komplett vereitelt wird, wenn A die Begünstigtenstellung aberkannt wird.
Bei einer so massiven Gefährdung bzw. Vereitelung des Stiftungszwecks scheint das Einschreiten des Aufsichtsgerichtes im Interesse der Stiftung dringend geboten und scheint es gerechtfertigt, dem jetzigen Stiftungsrat einstweilen die Verwaltung der Stiftung zu entziehen.
Ein solches Eingreifen des Aufsichtsgerichtes ist im Übrigen nicht nur im Interesse der K Stiftung, sondern auch im Interesse einer wirksamen Stiftungsaufsicht und des Finanzplatzes dringend geboten. Wenn in Liechtenstein tatsächlich dem einzigen, mit dem wirtschaftlichen Stifter identischen Begünstigten seine wirtschaftliche Berechtigung am mehrere hundert Millionen Euro betragenden Stiftungsvermögen mit einer unhaltbaren rechtlichen Begründung entzogen werden könnte, ohne dass das Aufsichtgericht sofort einschreitet, wäre dies fatal.
Für ein sofortiges Eingreifen des Aufsichtsgerichtes spricht auch eine Interessensabwägung: Wenn es dem jetzigen Stiftungsrat gelingen sollte, im Hauptprozess zu belegen, dass sein Handeln fehlerfrei war, wäre der Stiftung, abgesehen von den im konkreten Fall im Vergleich zum Stiftungsvermögen geringen Kosten des neuen einstweiligen Verwaltungsorgans, kein Schaden durch den einstweiligen Entzug der Verwaltungsbefugnis entstanden. Umgekehrt scheint auf Grund der bescheinigten groben Pflichtverletzungen des Stiftungsrats der Stiftungszweck massiv gefährdet und scheinen weitere Pflichtverletzungen nicht ausgeschlossen zu sein." (ON 17 aus 05 HG.2010.546, S. 13 f.)
Diese Ausführungen sprächen für sich selbst.
Trotz der Tatsache, dass der Beschwerdegegner zu 1. diesen offensichtlich willkürlichen Rechtsstandpunkt eingenommen hatte, habe es Landrichter Dr. E als für nicht notwendig angesehen, dagegen mit stiftungsaufsichtsrechtlichen Massnahmen einzuschreiten; und zwar weder einstweilig, noch im Hauptverfahren.
Der Beschwerdeführer stelle sich hier die Frage, wenn hier nicht eingeschritten werde, wann dann? Sehe so eine effiziente und wirksame Stiftungsaufsicht aus? Könne es wirklich sein, dass ein Stiftungsbegünstigter immer nur auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde?
Die Antwort auf diese Fragen könne nur lauten: Nein! Schliesslich könne man auch veruntreutes Geld zivilrechtlich zurückklagen.
Ein Richter, der dies nicht erkenne, sei nach Auffassung des Beschwerdeführers voreingenommen.
Dieser Argumentation begegne der Präsident des Landgerichtes damit, dass die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses ON 69 aus 05 HG.2010.546 sowie die Frage, ob das von Landrichter Dr. E durchgeführte Verfahren mangelhaft sei bzw. die erwähnte Entscheidung nichtig sei, vom Obergericht beurteilt werden müsse. Dies sei grundsätzlich richtig, weshalb der Beschwerdeführer gegen ON 69 aus 05 HG.2010.546 auch einen ausführlich begründeten Rekurs an das Obergericht erhoben habe (ON 70 aus 05 HG.2010.546). Nichts desto trotz untermauerten diese Tatsachen, dass hier der objektive Anschein der Befangenheit bestehe.
2.2. Zur Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV wird Folgendes ausgeführt:
Wie erwähnt, begründe der Präsident des Landgerichtes mit keinem Wort (also nicht nur nicht ausführlich, sondern gar nicht), weshalb er es für möglich halte, dass dem Zitat von Landrichter Dr. E aus dem Brief des deutschen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2009 (Beilage J aus 05 HG.2010.546) Relevanz zukommen könnte. Wie dargelegt, könne diesem Zitat bzw. dem darin vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gewählten Ton beim besten Willen keine Bedeutung zukommen.
Hätte der Präsident zumindest versucht zu begründen, weshalb diesem Ton im vorprozessualen Briefwechsel Bedeutung zukommen solle, hätte er gemerkt, dass ihm eben keine Bedeutung zukommen könne. Diesfalls hätte er auch zwingend den Schluss ziehen müssen, dass das mehrfache Zitieren dieses Briefabschnitts sowie das Fett drucken und das zusätzliche Unterstreichen des Zitats eben nicht nur "unglücklich" gewesen sei, sondern seinen Grund nur darin haben könne, dass Landrichter Dr. E befangen gewesen sei.
Da dieser Begründungsversuch aber nicht einmal unternommen worden sei, sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsmässigen Begründungsanspruch gemäss Art. 43 Satz 3 LV verletzt worden.
2.3. Zur Verletzung des Willkürverbots führt der Beschwerdeführer aus:
Da der Präsident des Landgerichtes nicht erkannt habe, dass hier zumindest der objektive Anschein einer Befangenheit bestehe und daher das Ablehnungsgesuch abgewiesen habe, sei die Entscheidung aus den dargelegten Gründen stossend und nicht begründbar. Insbesondere sei die Abweisung des Ablehnungsgesuches deswegen nicht zu erklären, weil den Ausführungen des Präsidenten des Landgerichtes gerade entnommen werden könne, dass Landrichter Dr. E ein irrrelevantes Zitat aus der Korrespondenz herausgegriffen und dieses nicht nur zitiert, sondern auch noch (nicht authentisch) zweifach durch Unterstreichung und Fettdruck hervorgehoben habe. Dadurch sei für jeden Leser des Urteils auf den ersten Blick erkennbar gewesen, dass dieser im Zitat enthaltene Ton offensichtlich der Grund für die Abweisung des Abberufungsantrages gewesen sei, was er, wie erwähnt, bei einem unbefangenen und unparteiischen Richter nicht sein dürfe.
3. Der Präsident des Landgerichtes teilte mit Schreiben vom 12. September 2012 mit, dass er auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichte.
4. Mit Beschluss vom 22. September 2011 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme Folge und untersagte den ordentlichen Gerichtsinstanzen gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der Individualbeschwerde vom 1. September 2011 gegen den Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 2. August 2011, PR.2011.15-4 (05 HG.2010.546), das Ausserstreitverfahren zu 05 HG.2010.546 fortzusetzen.
5. Die interessierte Partei zu 2. verzichtete mit Schriftsatz vom 23. September 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Am 27. September 2011 brachte die interessierte Partei zu 1. eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde ein und beantragte darin, der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben. Dies wird zusammengefasst wie folgt begründet:
6.1. Zum vorgetragenen Sachverhalt in der Individualbeschwerde wird u. a. ausführt:
Der seitens des Beschwerdeführers äusserst knapp vorgetragene Sachverhalt sei unvollständig und irreführend. Der Beschwerdeführer lasse unerwähnt, dass im Abberufungsverfahren 05 HG.2010.546 vor der Verhandlung am 7. Juni 2011 umfangreiche Schriftsätze eingereicht worden seien und die Verfahrensparteien somit vor dieser Verhandlung eine grosse Anzahl von Beweisurkunden vorgelegt hätten. Wie aus dem Protokoll der Verhandlung vom 7. Juni 2011 (ON 66 zu 05 HG.2010.546) klar hervorgehe, hätten der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als auch der (noch nicht rechtskräftig bestellte) Kollisionskurator Dr. D anlässlich der Verhandlung am 7. Juni 2011 kaum mehr bzw. kein weiteres Vorbringen erstattet.
Wie aus dem Protokoll ON 66 zu 05 HG.2010.546 ferner hervorgehe, seien in der gesamten Verhandlung eine grosse Anzahl von Beweisurkunden, nämlich die Beilagen A-Z 31, die Beilagen S1 und S2, die Beilagen F1-F24 sowie die Beilagen J1-19, dargetan, erörtert und zum Akt genommen worden (ON 66,S. 19-24). Danach habe Landrichter E beschlossen, dass weitere Beweise nicht aufgenommen würden (ON 66, S. 25). Er habe dies getan, da die Sach- und Rechtslage klar gewesen sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe auch am Schluss der Verhandlung vom 7. Juni 2011 weder weitere Beweisanträge gestellt noch habe er gegen den Verhandlungsschluss protestiert (ON 66).
Selbst wenn es zu Verfahrensfehlern in Bezug auf die Beweisaufnahme gekommen wäre (was jedoch nicht der Fall sei), könnte eine derartige unrichtige Sachentscheidung nicht zur Begründung einer Befangenheit gereichen.
Zudem entspreche es einem Grundsatz des liechtensteinischen Verfahrensrechts, dass die Rüge der Voreingenommenheit eines Richters so früh wie möglich geltend zu machen sei. Gemäss höchstgerichtlicher Judikatur verstosse es daher gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittel gegen eine Gerichtsentscheidung vorzunehmen, wenn es möglich gewesen wäre, diese Einwände bereits vorher zu erheben. Unterbleibe Letzteres und erfolge eine Ablehnung erst nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung, sei das Recht auf Geltendmachung von Ablehnungsgründen verwirkt (OGH in LES 2006, 259 [263]). Ablehnungsgründe müssten vielmehr sofort geltend gemacht werden (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. März 2011 zu 05.CG.2010.24, GE 2011, 59).
6.2. Zur Verletzung des Rechtes auf einen ordentlichen Richter wird zusammengefasst vorgebracht:
Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass das Ablehnungsgesuch (ON 70) ohnehin verspätet gewesen sei und zudem im anschliessend vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs (ON 72) hätte ausgeführt werden müssen.
Der Beschwerdeführer irre ferner, wenn er meine, LR Dr. E habe sich bei der Entscheidfindung von anderen als von sachlichen Motiven leiten lassen und sei daher befangen.
Zunächst muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass die von ihm thematisierte Beilage Y vom 17. Februar 2009 (vom Beschwerdeführer irrtümlich als Beilage J bezeichnet) ein Beweismittel darstelle, welches der Beschwerdeführer selbst vorgelegt habe (siehe S. 19 f. von ON 66 zu 05 HG.2010.546). Man müsse daraus schliessen, dass es ein Anliegen des Beschwerdeführers gewesen sei, dass sich LR E auch mit diesem Beweismittel auseinandersetze. LR Dr. E habe dieses Beweismittel denn auch richtig gewürdigt, indem er erkannt habe, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschrecke, aussergerichtlich Druck auf den Stiftungsrat Dr. B aufzusetzen - dies nicht etwa mittels sachlicher Argumente, sondern anhand subtiler, jedoch unmissverständlicher Hinweise seitens seines deutschen Rechtsvertreters Prof. X. Mitnichten aber, und auch dies habe LR Dr. E richtig eingeordnet, stelle Beilage Y einen Beweis dafür dar, dass Dr. B abzuberufen wäre.
Die von LR E vorgenommenen Unterstreichungen und Fettdrucke, die er transparent als "nicht authentisch" bezeichnet habe, könnten in keiner Weise zu einer Befangenheit von LR E führen. Dies auch, da LR E auf Seite 18 des Beschlusses ON 69 zu 05 HG.2010.546 in seiner Begründung darauf hinweise, dass Stiftungsrat Dr. B auch standhaft geblieben sei, obwohl ihm seitens des deutschen Anwalts des Beschwerdeführers, "bis ins Politische reichende Konsequenzen" in Aussicht gestellt worden seien.
Der seitens des deutschen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in Beilage Y angeschlagene Ton sei keineswegs "belanglos", sondern repräsentativ für die unsachliche Art und Weise, in welcher der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner, aber auch die interessierte Partei zu 1. in den von ihm initiierten Verfahren attackiere. Dass LR E dies offensichtlich erkannt habe, bescheinige die Gründlichkeit, die dem erstgerichtlichen Beschluss ON 69 zu 05 HG.2010.546 zugrunde liege.
Keineswegs aber sei LR E von sachfremden Motiven geleitet worden oder gar befangen gewesen. Insbesondere stelle auch das Hervorheben von Textpassagen durch Unterstreichen oder Fettdruck (welches von LR E zudem als nicht authentisch deklariert worden sei) eine (wohl richtig: keine) Befangenheit oder einen (wohl richtig: keinen) Ablehnungsgrund dar. Zudem sei die Beilage Y und ihr Inhalt keineswegs sachfremd, sondern ein Beweismittel, welches der Beschwerdeführer selbst vorgelegt habe. Indem LR E sich mit Beilage Y auseinandergesetzt habe, habe er schon deshalb nicht von sachfremden Motiven geleitet sein können.
Auch eine unrichtige Sachentscheidung (was hier jedoch nicht der Fall sei), könne nicht zur Begründung einer Befangenheit herangezogen werden (LES 2006, 259). Selbst bei grober Unrichtigkeit einer Sachentscheidung bedürfe es eines besonderen (hier jedoch nicht vorliegenden) Anhaltspunktes für die Besorgnis einer Befangenheit. All dies habe der Präsident des Landgerichtes richtig erkannt.
Auch die erneut zitierte Stellungnahme von Dr. D sei hier völlig irrelevant.
Die Vorgehensweise und der Beschluss von LR E in ON 69 zu 05 HG.2010.546 seien gerade Ausdruck einer effizienten und wirksamen Stiftungsaufsicht. Sinn und Zweck einer derartigen Stiftungsaufsicht müsse es nämlich sein, bei Abberufungsanträgen die Spreu vom Weizen zu trennen und völlig unberechtigte Abberufungsanträge abzuweisen. Nichts anderes habe LR E getan.
6.3. Zur Verletzung der Begründungspflicht wird zusammengefasst ausgeführt:
Der Präsident des Landgerichtes halte korrekt fest, dass die Frage, ob Beilage Y von rechtlicher Bedeutung und massgebend für die von Landrichter E getroffene Entscheidung sei, Gegenstand des ordentlichen Verfahrens bilde und im Rahmen des Ablehnungsgesuches nicht beurteilt werden könne. Somit ist der Präsident des Landgerichtes seiner Begründungspflicht nachgekommen.
6.4. Zur angeblichen Verletzung des Willkürverbots wird vorgetragen:
Der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes sei korrekt sowie ausreichend und sachlich begründet. Dass in diesem Beschluss der objektive Anschein einer Befangenheit Dr. Es verneint worden sei, sei weder stossend noch nicht begründbar, sondern korrekt. Keineswegs könne ferner die Rede davon sein, dass, wie der Beschwerdeführer irrtümlich meine, der unsachliche Ton seines deutschen Rechtsvertreters in Beilage Y "der Grund für die Abweisung des Abberufungsantrages" gewesen sei.
7. Die Beschwerdegegner erstatteten mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2011 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde. Sie beantragten, der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben und begründeten dies, im Wesentlichen und soweit verfahrensgegenständlich relevant, wie folgt:
7.1. Der vom Beschwerdeführer als Ausgangspunkt und Grundlage für die Beschwerde dargestellte Sachverhalt sei dermassen gekürzt und unvollständig wiedergegeben, dass er als falsch bezeichnet werden müsse.
Alle Beteiligten hätten im Verfahren 05 HG.2010.546 ausführlich Gelegenheit gehabt, Vorbringen zu erstatten, Beweise anzubieten und zu gegnerischem Vorbringen Stellung zu nehmen. Wenn es der Beschwerdeführer unterlassen habe, das für seinen Standpunkt notwendige Vorbringen vollständig zu erstatten und mit Beweisen zu belegen, so habe er dies selbst zu vertreten.
Gemäss der langjährigen und klaren oberstgerichtlichen Rechtsprechung müsse im Übrigen der Stifterwille in den Stiftungsdokumenten seinen Niederschlag finden. Der Beschwerdeführer habe weder ein Vorbringen erstattet noch Urkunden gelegt, aus denen sich ein Stifterwille ergeben solle, der von den im Akt befindlichen Dokumenten abweiche. Der Beschwerdeführer sei insofern, sollte es einen dergestalt abweichenden Stifterwillen denn überhaupt geben, was bestritten werde, seiner Behauptungs-, Substantiierungspflicht und Beweisanbotspflicht nicht nachgekommen.
7.2. Unzulässiges Vorbringen/verwirkte Beschwerdegründe:
Wie der Beschwerdeführer in seinem Ablehnungsgesuch selbst vorgetragen habe, seien Befangenheitsgründe, die erst nach Schluss der Verhandlung I. Instanz bekannt würden, mittels Ablehnungsantrag, der auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden könne, geltend zu machen.
Schon aufgrund des Umkehrschlusses aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aber auch gemäss klarer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (LES 2006, 259), seien Ablehnungsgründe, die vor Schluss der Verhandlung bekannt geworden seien, nicht erst nach der ergangenen Entscheidung, sondern, bei sonstiger Verwirkung, unverzüglich geltend zu machen. Wer einen Richter nicht unverzüglich ablehne, wenn er von einem Befangenheitsgrund Kenntnis erhalte, sondern zunächst die (seinem Standpunkt nicht folgende) gerichtliche Entscheidung abwarte, verwirke das Recht auf die spätere Geltendmachung dieses Ausstandsgrundes (vgl BGE 116 IA 387; E.1; BGE 114 Ia 278, 280, 350 E.d; E 114 V 62 E.2.b uva; RZ 1975/1 u. v. a). (vgl. auch OGH 05 CG.2010.24 vom 21. März 2011 in GE 2011, 59)
Als Vorbringen zulässig und zu prüfen seien vom Staatsgerichtshof nur die mit der Entscheidung 05 HG.2010.546 erstmals bekannt gewordenen, vermeintlichen Ablehnungsgründe. Das seien ausschliesslich die Gründe, die sich auf das fettgedruckte bzw. unterstrichene Zitieren des Briefes von Prof. X vom 17. Februar 2009 bezögen (Beilage Y aus 05 HG.2010.546, nicht Beilage J wie vom Beschwerdeführer angegeben). Verwirkt und unzulässig seien alle anderen vorgetragenen Ablehnungsgründe.
Der vom Erstrichter gewählte Verfahrensverlauf, also die Beschränkung des Beweisverfahrens auf die gelegten Urkunden, habe sich schon in Anbetracht des nicht genügend substantiierten und daher unschlüssigen Abberufungsantrags aufgedrängt. Denn das Obergericht habe dem Landgericht beigepflichtet, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung weitgehend gar nicht vorgebracht und schon gar nicht bescheinigt habe. Gemäss Obergericht seien im Antrag praktisch nur Leerformeln verwendet worden. Es habe daher gemäss Obergericht an jedem konkreten Vorbringen über eine Gefährdung des Stiftungszwecks gemangelt. Zusammengefasst hätten das Landgericht und das Obergericht unzweideutig und mit klaren Worten zum Ausdruck gebracht, dass das dem Stiftungsrat vorgeworfene Verhalten weit ausserhalb der Stiftungsaufsicht liege und in einem Abberufungsverfahren nicht von rechtlicher Relevanz sei.
7.3. Die Garantie des ordentlichen Richters ist nicht verletzt:
Bei Lichte und objektiv betrachtet, habe der Beschwerdeführer keine Umstände oder Tatsachen vorgebracht, welche auch nur im Entferntesten eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit durch in der Person des Richters liegende Gründe erkennen liessen. Das Unterstreichen von Zitaten oder deren Hervorheben durch Fettdruck sei in Gerichtsentscheidungen als stilistisches Mittel üblich und könne nicht ernsthaft als Ablehnungsgrund in Betracht gezogen werden. Unterstreichen von Zitaten oder deren Hervorheben durch Fettdruck in Gerichtsentscheidungen sei objektiv gesehen rechtlich belanglos. Wie die Argumentation des Beschwerdeführers deutlich zeige, sei es auch nicht die Unterstreichung und der Fettdruck an und für sich, was ihn subjektiv in Rage versetze. Es sei vielmehr die Tatsache, dass der Erstrichter die für das Abberufungsverfahren nach Ansicht des Beschwerdeführers völlig irrelevante Beilage Y als relevant betrachte. Es sei die Tatsache, dass die Rechtsfrage der Relevanz der Beilage Y vom Erstrichter anders gelöst werde als vom Beschwerdeführer, die den Beschwerdeführer offensichtlich über alle Massen ärgere, habe der Beschwerdeführer doch erkennen müssen, dass ein von seinem deutschen Rechtsvertreter verfasstes und von seinem liechtensteinischen Rechtsvertreter in den Prozess eingeführtes Schreiben sich als für ihn kontraproduktiv herausgestellt habe.
Wie zudem aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes unzweifelhaft ersichtlich sei, sei nicht einmal die willkürliche Lösung einer Rechtsfrage ein Ablehnungsgrund, geschweige denn die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage. Ob der Erstrichter die Beilage Y als für das Abberufungsverfahren rechtlich relevant betrachte oder nicht, sei für die Ablehnung des Erstrichters an und für sich rechtlich gänzlich irrelevant.
Ganz im Gegensatz zu den mehr als subjektiv gefärbten, unsachlichen Vorwürfen des Beschwerdeführers habe der Erstrichter die Beilage Y richtig gewürdigt und richtig rechtlich beurteilt. Von sachfremden Motiven bei der Entscheidungsfindung könne keine Rede sein. Die Feststellungen des Erstrichters seien in sachlichem Ton gehalten und, wo notwendig, durch Unterstreichungen gekennzeichnet.
Mit dem subtilen stilistischen Mittel der Unterstreichung und des Fettdrucks, das viele Worte erspare, mache der Erstrichter schon im Rahmen der Feststellungen den Unterschied zwischen der sachlichen Argumentation des Beschwerdegegners zu 1. und der unsachlichen, ungebührenden Druck ausübenden Argumentation des Beschwerdeführers deutlich, nicht mehr und nicht weniger.
Wenn der Richter schlussendlich ausdrücklich darauf hinweise, dass der Erstantragsgegner, hier Beschwerdegegner zu 1., trotz den vom Beschwerdeführer angedrohten Konsequenzen seinen Rechtsstandpunkt aufrechterhalten habe, gebe er auch damit zum Ausdruck, dass der Beschwerdegegner zu 1. seiner Ansicht nach einen sachlich begründeten und nachvollziehbaren Rechtsstandpunkt eingenommen habe und sich eben gerade nicht von sachfremden Motiven habe leiten lassen. Das fettgedruckte und teilweise unterstrichene Zitat des Erstrichters aus der Beilage Y stelle sich als sachlich gerechtfertigt, rechtlich relevant und rechtlich richtig beurteilt dar. Ein Grund für die Ablehnung des Erstrichters sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei in keinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 2. August 2011, PR.2011.15-4 (HG.2010.546), ist nach Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (GOG, LGBl. 2007 Nr. 348, in Kraft seit dem 1. Juli 2008) endgültig und damit letztinstanzlich (vgl. StGH 2009/65, Erw. 1; StGH 2009/67, Erw. 1 und StGH 2009/68, Erw. 1 jeweils unter Hinweis auf StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, Erw. 1.1 ff.; StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2011/151, Erw. 2). Er ist auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2009/4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, jeweils Erw. 1.1 ff.; StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2011/151, Erw. 2; StGH 2012/95, Erw. 1). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, konkret die Verletzung dessen Teilgehaltes auf den unbefangenen Richter, sowie die Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots geltend.
3. Zunächst ist auf die gerügte Verletzung des ordentlichen Richters einzugehen.
3.1. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass der Staatsgerichthof einerseits die von den Beschwerdegegnern und der interessierten Partei zu 1. in ihren Gegenäusserungen vertretenen Auffassungen teilt, wonach bei der Beurteilung eines Ablehnungsgesuches bzw. Befangenheitsantrages der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben mitzuberücksichtigen ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt nämlich in der gesamten liechtensteinischen Rechtsordnung und verpflichtet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes allgemein zu korrektem, rücksichtsvollem und vertrauenswürdigem Verhalten im Rechtsverkehr zwischen Rechtsunterworfenen und Gemeinwesen (vgl. grundlegend StGH 1979/7, LES 1981, 116 [118]; siehe auch StGH 2008/117, Erw. 1.3 und StGH 2009/99, Erw. 3.8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dies bedeutet im Konkreten, dass es als widersprüchlich und treuwidrig zu qualifizieren ist, Befangenheitsrügen bzw. entsprechende Einwände erst nach Ergehen eines ungünstigen Entscheides zu erheben, wenn sie schon im vorangehenden Verfahren hätten erhoben werden können (vgl. auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 403 f., Rz. 83; so auch der Oberste Gerichtshof, in: LES 2006, 259 [263]; für die Schweiz siehe BGE 134 I 20 E 4.3.1; 132 II 485 E 4.3; 128 V 82 E 2b; 126 III 249 E 3c; 124 I 121 E 2, und Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 952 ff.). Massgeblich ist, ob eine entsprechende Befangenheitsrüge zu einem früheren Zeitpunkt möglich und zumutbar gewesen ist. Dies setzt auch voraus, dass die Richter eines Verfahrens nach Treu und Glauben verpflichtet sind, alle Umstände bekanntzugeben, bzw. offenzulegen, die bei den Verfahrensparteien berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Gerichtes begründen oder andere Beeinträchtigungen eines fairen Verfahrens darstellen könnten (siehe Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a. O., 403, Rz. 83). Eine Verwirkung der Ansprüche setzt nämlich voraus, dass die Einlassung in Kenntnis des Mangels erfolgte (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O., 953 mit Rechtsprechungshinweisen.)
Andererseits sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler für sich allein genommen ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit bzw. Befangenheit wie eine inhaltlich falsche Entscheidung oder ein Fehler in der Verhandlungsführung (StGH 2011/12, Erw. 3.4; StGH 2010/59, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/162, Erw. 5; StGH 2009/163, Erw. 5; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a. O., 388, Rz. 67 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; für die Schweiz siehe Regina Kiener, in: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte, Band VII/2, 712, Rz. 27 mit Rechtsprechungsnachweisen und für Deutschland Georg Vollkommer, Der ablehnbare Richter. Die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots richterlicher Unparteilichkeit im Prozess, Tübingen 2001, 202 mit Rechtsprechungshinweisen). So verneinten etwa auch die EKMR bzw. der EGMR eine Befangenheit bei der Ablehnung von Beweismitteln, bei einer mangelhaften Beweiswürdigung oder einer solchen rechtlichen Beurteilung (vgl. Dieter Böhmdorfer, Entspricht die österreichische Rechtsprechung zur richterlichen Befangenheit im Zivilprozess jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte? - ein Vergleich, in: Armin Bammer/Gerhart Holzinger/Mathias Vogl/Gregor Wenda [Hrsg.], Rechtsschutz gestern - heute - morgen, Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher, Wien/Graz 2008, 67). Solche materiellen oder formellen Rechtsfehler eines Richters sind primär im Rechtsmittelverfahren zu beheben und vermögen für sich den Anschein einer Voreingenommenheit bzw. Befangenheit nicht hinreichend zu begründen (siehe Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a. O., 388, Rz. 67 und für die Schweiz Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung. Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 30 BV, Rz. 10). Selbst falsche oder sogar willkürliche Entscheidungen eines Richters oder eines Gerichtes können gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für sich keine Befangenheit hervorrufen (StGH 2009/84, Erw. 2.2; StGH 2009/91, Erw. 5; StGH 2010/43, Erw. 4.2; StGH 2010/59, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtentscheide.li]; StGH 2011/12, Erw. 3.4; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a. O., 388 f., Rz. 67).
3.1.1. Im Lichte dieser Ausführungen sind sohin im Beschwerdefall hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, wie von den Beschwerdegegnern zu Recht vorgebracht, nur mehr die vom Beschwerdeführer erhobenen Ablehnungsgründe relevant, die sich auf das fettgedruckte bzw. unterstrichene Zitieren des Briefes von Prof. X (rechtsfreundlicher Vertreter des Beschwerdeführers) vom 17. Februar 2009 in ON 69 zu 05 HG.2010.546 (siehe vorne Ziff. 1.1.2 und Ziff. 2.1 des Sachverhaltes) beziehen. Die übrigen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Befangenheitsgründe sind entweder im Sinne der obigen Ausführungen als verwirkt oder als mögliche formell-rechtliche respektive materiell-rechtliche Fehler des Erstrichters E zu qualifizieren, die allfällig im Rechtsmittelverfahren zu beheben sind, sodass auf diese im Weiteren nicht näher einzugehen ist.
3.1.2. Zu prüfen ist vorliegend somit allein die Tatsache, ob das von Landrichter E in seiner Beschlussbegründung (ON 69) unvollständig und nicht authentisch, sondern mit Fettdruck und Unterstreichung erfolgte Zitieren des Briefes des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2009, konkret die Wortfolge:
"Wir bedauern daher, Ihnen mitteilen zu müssen, dass es bei der in unserem Schreiben vom 11.02.2009 mitgeteilten Vorgehensweise bleibt, insbesondere bei der darin enthaltenen Frist. Sollten Sie der Weisung also keine Folge leisten, zwingen Sie uns, die uns zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe - auch in Liechtenstein - auszuschöpfen. Nachdem Ihr Land gerade dabei ist, sich internationalen rechtlichen Standards anzupassen, dürften Akte rechtlicher Willkür- noch dazu auf dem ohnehin in die Schusslinie geratenen Stiftungs- und Treuhand-Sektor - auch zu politischen Verwicklungen führen.",
ausreicht, eine Befangenheit bzw. Voreingenommenheit des Landrichters E im Verfahren zu 05 HG.2010.546 zu begründen.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst die Garantie des ordentlichen Richters als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen bzw. unparteiischen Richter (StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2009/46, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/63, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1.]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in: FS Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, 388 [388 f.] und Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 47 f.). Bei der Prüfung dieses Teilgehalts reicht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte eine blosse Willkürprüfung nicht aus (StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2009/46, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2000/60, Erw. 2.1). Es ist weiter festzuhalten, dass bei der Frage der Befangenheit eines Richters an sich schon ein begründeter Anschein der Befangenheit genügt, denn "justice should not only be done, but should manifestly and undoubtedly be seen to be done" (so die Formulierung von Lord Chief Justice Hewart, zitiert nach Gerard Batliner, a. a. O., 417, Fn. 24).
Andererseits steht der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder soll sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch soll ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1] mit Verweis auf BGE 105 Ib 303 f. und 122 II 476 f.; siehe auch Gerard Batliner, a. a. O., 399 und Robert Hauser/Erhart Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel und Frankfurt/Main 1997, 103, Rz. 5). Es müssen daher einerseits gewisse Gründe (Umstände oder Tatsachen) vorliegen, die eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung eines konkreten Falles nahe legen. Die Gründe müssen dabei entweder direkt in der Richterperson selbst vorhanden sein oder auf äussere Gegebenheiten zurückzuführen sein. Andererseits muss es sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen können. Das Misstrauen muss in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen der Verfahrenspartei allein reichen nicht aus (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 272 m. w. N.). Ebenso genügt es nicht, wenn sich ein Richter subjektiv als befangen erachtet, wenn dies objektiv nicht der Fall ist (siehe StGH 2009/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Verweis auf StGH 2000/16, Erw. 3.1; StGH 2009/46, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2012/95, Erw. 2.1).
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist somit dann zugunsten der Ablehnung des Richters zu entscheiden, wenn sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit vernünftigerweise Zweifel entstehen lassen. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Das Ablehnungsverfahren soll eine objektive Prüfung der Rechtssache durch unabhängige und unparteiische Richter gewährleisten. Es sollte aber nicht missbraucht werden (StGH 2009/65, Erw. 4; StGH 2009/67, Erw. 2.1.4 und StGH 2009/68, Erw. 2.2.5; StGH 2011/12, Erw. 3.2).
3.3. Der Beschwerdeführer rügt nun insbesondere, dass sich Landrichter E von anderen, als von sachlichen Motiven bei der Entscheidfindung habe leiten lassen und er daher befangen sei. Landrichter E zitiere nämlich an sage und schreibe drei Stellen den (für den Ausgang des Verfahrens völlig irrelevanten) Brief des deutschen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2009, nämlich in ON 69 (aus 05 HG.2010.546) auf den S. 16 Abs. 2 und 3, S. 18 Abs. 1 und S. 29 unter Pkt. 7. Dabei werde der Brief allerdings nicht nur erwähnt, sondern daraus zitiert, dies jedoch nicht vollständig, sondern nur auszugsweise. Zudem sei das auszugsweise Zitieren nicht authentisch erfolgt, sondern mit Fettdruck und Unterstreichung, also zweifach hervorhebend (!). Da ein solcher Ton bei einem unbefangenen und unparteiischen Richter eben keinen Einfluss haben könne, zeige, dass Landrichter E, der - unausgesprochen, aber durch mehrfaches Zitieren, Unterstreichen und Fettdrucken erkennbar - diesem Ton DIE tragende Bedeutung beigemessen habe, sich von sachfremden Motiven (nämlich von diesem Ton des deutschen Rechtsvertreters) habe leiten lassen und damit befangen gewesen sei.
3.4. Konkret fragt es sich sohin, ob sich der vom Beschwerdeführer abgelehnte Landrichter E unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Beschwerdefalles von unsachlichen Motiven hat leiten lassen, wenn er in seiner Beschlussbegründung ON 69 (siehe vorne Ziff. 1.1.2 des Sachverhaltes) auszugsweise aus einem Brief des deutschen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers zitiert, dies jedoch nicht vollständig und nicht authentisch, sondern mit Fettdruck und Unterstreichung, sodass dieses Zitieren in der Beschlussbegründung geeignet ist, den Anschein seiner Befangenheit bzw. Voreingenommenheit in objektiver Weise zu begründen.
3.5. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes reicht gegenständlich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Beschwerdefalls das unvollständige und nicht authentische Zitieren aus einem Brief des deutschen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers in der Entscheidungsbegründung allein nicht aus, um in objektiver Weise den berechtigten Anschein einer Befangenheit bzw. die Gefahr einer Voreingenommenheit des im Verfahren zu 05 HG.2010.546 entscheidenden Erstrichters E hervorrufen zu können. Denn in der Verwendung des vom Beschwerdeführer gerügten "Zitates" durch Landrichter E ist mit Rücksicht auf die gesamte Entscheidungsbegründung des Beschlusses ON 69 (siehe auch vorne Ziff. 1.1.2 des Sachverhaltes), die insgesamt nicht weniger als 29 Seiten umfasst, keine innere Haltung des Landrichters E erkennbar, die vernünftigerweise an der sachlichen und unbefangenen Beurteilung des Abberufungsantrages des Beschwerdeführers zweifeln lässt bzw. das vom Beschwerdeführer geäusserte Misstrauen in den abgelehnten Richter objektiv zu rechtfertigen vermag, zumal der Abberufungsantrag des Beschwerdeführers im Verfahren zu 05 HG.2010.546 sowohl vom Erstgericht als auch vom Rekursgericht aktenkundig (letztlich) als zu unsubstantiiert bzw. unschlüssig und unbegründet erachtet wurde, da seitens des Beschwerdeführers insbesondere keine gravierenden Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners zu 1. bescheinigt werden konnten, die dessen Abberufung rechfertigen hätten können. Landrichter E hat in seinem Beschluss ON 69 mit der Verwendung des gerügten "Zitates" weder ein personenbezogenes Werturteil abgegeben noch eine Äusserung zum Verfahrensausgang getätigt. Für den Staatsgerichtshof ist daher unter den gegebenen Umständen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, inwiefern sich Landrichter E bei seiner Entscheidung zu ON 69 im Verfahren 05 HG.2010.546 von unsachlichen Motiven hat leiten lassen.
Die rein subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers sind sohin vorliegend objektiv nicht gerechtfertigt, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Recht auf den ordentlichen bzw. auf den unbefangenen Richter nicht verletzt ist.
4. Des Weiteren wirft der Beschwerdeführer dem Präsidenten des Landgerichtes einen Begründungsmangel vor.
Hätte der Präsident nämlich zumindest versucht zu begründen, weshalb diesem Ton im vorprozessualen Briefwechsel Bedeutung zukommen solle, hätte er gemerkt, dass ihm eben keine Bedeutung zukommen könne. Diesfalls hätte er auch zwingend den Schluss ziehen müssen, dass das mehrfache Zitieren dieses Briefabschnitts sowie das Fettdrucken und das zusätzliche Unterstreichen des Zitats eben nicht nur "unglücklich" gewesen sei, sondern seinen Grund nur darin haben könne, dass Landrichter E befangen gewesen sei.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Insbesondere braucht Offensichtliches nicht näher begründet zu werden (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe auch StGH 2007/15, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/62, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/126, Erw. 6.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/78, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2011/110, Erw. 3.1; StGH 2011/179, Erw. 3.1). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
4.2. Da der Präsident des Landgerichtes in der angefochtenen Entscheidung ON 4 ausführlich und nachvollziehbar begründet hat (siehe vorne Ziff. 1.3 des Sachverhaltes), weshalb Landrichter E nicht befangen ist und damit das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen war sowie die verfassungsmässig gewährleistete Begründungspflicht lediglich einen Minimalanspruch garantiert (vgl. StGH 2004/29, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 554 ff., Rz. 16), leidet der angefochtene Beschluss (ON 4) an keinem Begründungsmangel (vgl. auch StGH 2009/93, Erw. 4.3; StGH 2011/24, Erw. 3.1 und StGH 2011/146, Erw. 4 ff.).
Zudem ist eine Entscheidung nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verfassungsmässig, wenn sie jedenfalls im Ergebnis verfassungskonform begründet ist (vgl. Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 551, Rz. 13 mit Rechtsprechungshinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, da die Abweisung des Befangenheitsantrages des Beschwerdeführers gegen Landrichter E im Ergebnis verfassungskonform begründet wurde.
5. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich noch eine Verletzung des Willkürverbots, weil der Präsident des Landgerichtes nicht erkannt habe, dass hier zumindest der objektive Anschein einer Befangenheit bestehe und daher das Ablehnungsgesuch abgewiesen habe, sei die Entscheidung aus den dargelegten Gründen stossend und nicht begründbar.
Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2009/46, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) braucht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots nicht mehr separat eingegangen zu werden, da der Beschwerdeführer dabei keine neuen Rügen erhoben hat und bereits in Ziffer 3 ff. der Urteilserwägungen eine qualifizierte Grundrechtsprüfung vorgenommen wurde.
6. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Den Beschwerdegegnern und der interessierten Partei zu 1. waren die verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserungen antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der von der interessierten Partei zu 1. verzeichneten Mehrwertsteuer, da gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung (hier die Gegenäusserung) als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (siehe StGH 2010/52, Erw. 2, StGH 2010/110, Erw. 2; StGH 2011/139, Erw. 10).
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 22. September 2011 betreffend den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Betrage von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichteshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.