StGH 2011/126
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Verfahren zu 05CG.2005.124
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Im Verfahren zu 05 CG.2010.564 gelangte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17. August 2011, das mit der Originalunterschrift versehen auch im Postwege am 20. August 2011 beim Staatsgerichtshof eingebracht wurde, an den Staatsgerichtshof. Darin erhebt der Beschwerdeführer "in der Sache B, C gegen K Stiftung 5 CG.2005.124" Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen "Verweigerung des Rechtes auf einen freien Zugang zum ordentlichen Gericht und eine rechtswirksame Beschwerdeführung." Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde "abhelfen" und dem Obergericht eine verbindliche Entscheidung über den Rekurs über den zweiten Antrag auf Zulassung der Nebenintervention auftragen.
Diese Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Beschwerde liege die Verweigerung des Rechtes auf einen freien Zugang zum ordentlichen Gericht und eine rechtswirksame Beschwerdeführung zugrunde.
Mangels wirksamen Rechtsschutzes sei der Beschwerdeführer zum fünften Mal in die Lage versetzt worden, den Staatsgerichtshof anzurufen. Im vorgenannten Verfahren zu 05 CG.2005.124 hätten die Klägerinnen trotz des Vergleiches den Rest des Vermögens erneut sperren lassen. Sie hätten ihm vorgeworden, einen Rechtsmissbrauch bei der Errichtung der Stiftungen begangen und die Begünstigungsberechtigung an den Stiftungen angeblich zu Unrecht erworben zu haben. Seit 2005 versuche er vergebens, den Akt des hiesigen Verfahrens eröffnet zu bekommen und zum Verfahren "zu intervenieren". Im ersten Gang des Verfahrens habe das Landgericht den Antrag auf Akteneinsicht verworfen. Der erste Antrag "auf Nebenintervention" sei deshalb abgewiesen worden, weil das Verfahren damals ruhte. Das Obergericht und der Staatsgerichtshof hätten diese Meinung des Erstrichters geteilt.
Mit Fortführung des Verfahrens habe er einen neuerlichen Antrag auf Zulassung der Nebenintervention "angebracht". Diesen Antrag habe das Landgericht im zweiten "Gang" abgewiesen. Gegen diesen Beschluss habe er fristgerecht einen Rekurs an das Obergericht im Jahre 2008 eingebracht. Darüber habe das Obergericht bis zum heutigen Tage, somit drei Jahre lang, nicht entschieden. Im zweiten Gang des Verfahrens habe das Obergericht nur noch über den Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichtes auf Gewährung der Akteinsicht entschieden und dabei sein rechtliches Interesse daran verneint. In Folge des Erfolges seiner Individualbeschwerde habe der Staatsgerichtshof dem Obergericht im dritten "Gang" des Verfahrens eine Entscheidung aufgetragen, ohne sich materiell zur Sache zu äussern. Das Obergericht habe seine Entscheidung bezüglich der Versagung der Akteneinsicht bereits im dritten "Gang" wiederholt. Im vierten "Gang" habe der Staatsgerichtshof die Meinung des Obergerichtes zu Lasten des A bestätigt. Somit sei ihm der Zugang zum Akt über Jahre gesperrt worden. Das Gericht habe ihn ohne rechtswirksamen Schutz "über Instanzen vom Landgericht bis zum vierten Gang nach Staatsgerichtshof laufen" lassen. Dies unter völliger Missachtung dessen, dass er unmittelbar "durch die Klägerinnen ins Recht gefasst" worden sei und das Verfahren über seine Rechte fortgeführt werde.
Das Obergericht habe über seinen Rekurs vom Jahre 2008 gegen den Beschluss des Landgerichtes wegen "Verwerfung des zweiten Antrages auf Zulassung der Nebenintervention" immer noch nicht entschieden. Seit längerer Zeit fordere er das Obergericht erfolglos auf, über diesen Rekurs auf Zulassung der Nebenintervention zu entscheiden. Die Aufsichtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verweigerung einer Entscheidung über seinen Rekurs sei ohne Antwort geblieben. Er habe alle gesetzlichen Mittel zur Behebung der Rechtswidrigkeit erfolglos ausgeschöpft. Es gebe für ihn keine weitere Möglichkeit, das Obergericht zur Entscheidung über seinen Rekurs zu verhalten. Im vorliegenden Fall verstosse das Gericht jedoch zu Lasten des A gegen das geltende Recht. Das Grundgesetz garantiere jedermann einen freien Zugang zum Gericht und garantiere das Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz.
2. Der Beschwerdeführer gelangte mit weiterem E-Mail vom 5. Oktober 2011 erneut an den Staatsgerichtshof, wobei er darin im Wesentlichen, wie im E-Mail vom 17. August 2011, den Staatsgerichtshof zur Beseitigung der gravierenden Rechtsverletzungen "durch Rechtsverweigerung" ersuchte.
3. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.2. Im Beschwerdefall rügt der Beschwerdeführer den Verstoss gegen das Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsverbot bzw. gegen den Anspruch auf Zugang zum Gericht und auf rechtswirksame Beschwerdeführung. Dabei bekämpft er keine konkreten Entscheidungen, sondern bringt vielmehr vor, dass seine mehrfachen Aufforderungen an das Obergericht, über den Antrag auf Zulassung der Nebenintervention zu entscheiden, erfolglos geblieben seien. Auch eine Aufsichtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verweigerung einer Entscheidung des Obergerichtes über seinen Rekurs sei ohne Antwort geblieben.
1.3. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG können jedoch nur konkrete Entscheidungen oder Verfügungen der öffentlichen Gewalt Anfechtungsobjekt einer Individualbeschwerde sein (siehe auch StGH 2011/60, Erw. 1.3; StGH 2010/123, Erw. 3.1 und StGH 2009/95, Erw. 2.1 f.). Zudem muss es sich dabei jeweils um eine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung handeln (vgl. StGH 2008/46, Erw. 1.2 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/95, Erw. 2.1 f.; StGH 2009/210 und StGH 2009/211, jeweils Erw. 1.1 f.). Die Erfüllung all dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen wird im Beschwerdefall aber nicht einmal behauptet.
Anders als im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt auch für die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen keine Ausnahme. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gibt es gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG die sogenannte "Säumnisbeschwerde"; d. h. bei mehr als dreimonatiger Untätigkeit der zuständigen Verwaltungsinstanz darf der Betroffene von der gesetzlichen Fiktion einer abweisenden Entscheidung ausgehen und er kann den Fall an die Rechtsmittelinstanz weiterziehen (siehe Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 319). Auch kann eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im ordentlichen Verfahren der jeweiligen Aufsichtsbehörde angezeigt werden (so explizit Art. 48 GOG für die ordentliche Gerichtsbarkeit und Art. 23 LVG für das Verwaltungsverfahren). Demgegenüber sieht das Staatsgerichtshofgesetz weder eine Säumnisbeschwerde an den Staatsgerichtshof bei Untätigkeit einer Letztinstanz noch eine Aufsichtsfunktion des Staatsgerichtshofes über die Gerichtsinstanzen vor (vgl. jedoch zur Disziplinargerichtsbarkeit über die Richter des Verwaltungsgerichtshofes Art. 35 ff. StGHG).
1.4. Da sich die gegenständliche Individualbeschwerde aber nicht gegen eine solche letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG richtet und dem Staatsgerichtshof keine Aufsichtsfunktion über die ordentlichen Gerichte zukommt, ist sie bereits aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.
2. Darüber hinaus erweist sich die vorliegende Individualbeschwerde nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch als rechtsmissbräuchlich. Der Staatsgerichtshof hat den Beschwerdeführer schon mehrfach in anderen ihn betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2009/95, StGH 2009/210, StGH 2010/123) darauf hingewiesen, dass das Staatsgerichtshofsgesetz weder eine Säumnisbeschwerde an den Staatsgerichtshof bei Untätigkeit einer ordentlichen Letztinstanz noch eine Aufsichtsfunktion des Staatsgerichtshofes über die ordentlichen Gerichtsinstanzen vorsehe. Wenn nun der Beschwerdeführer wiederum eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte erhebt, in der er den Staatsgerichtshof erneut als Aufsichtsinstanz gegen die ordentlichen Zivilgerichte, konkret gegen das Obergericht, primär wegen widerrechtlicher Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung in Anspruch nehmen will, so stellt dies offenkundig und wider besseres Wissen eine zweckwidrige Inanspruchnahme von Rechtsschutz dar und ist daher als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. StGH 2008/117, Erw. 1.3 ff., StGH 2011/30, Erw. 2. und StGH 2011/60, Erw. 2).
3. Da sich die vorliegende Individualbeschwerde somit einerseits nicht gegen eine Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG richtet und sich andererseits auch als rechtsmissbräuchlich erweist, ist sie gemäss Art. 43 StGHG spruchgemäss mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf die erhobenen Grundrechtsrügen materiell einzugehen ist (vgl. StGH 2011/60, Erw. 3; StGH 2011/30, Erw. 3; StGH 2010/123, Erw. 3.2 und StGH 2008/117, Erw. 1.1 ff.).
4. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150 und StGH 2010/151) - Gebrauch zu machen.