ZPO § 432 Abs. 2 ZPO § 453 Abs. 3
Es ist einzuräumen, dass im liechtensteinischen Zivilprozessrecht ein Neuerungsverbot nicht existiert. Diese Erlaubnis von Noven im Berufungsverfahren ist indessen durch § 453 Abs. 3 der liechtensteinischen ZPO eingeschränkt, wonach im Berufungsverfahren eine Klagsänderung unzulässig ist. Auch die Änderung des Klagegrundes stellt eine Klagsänderung dar. Unter einer solchen Form der Klagsänderung versteht die Lehre, wenn anspruchsbegründende Tatsachen abgeändert, ergänzt oder durch andere ersetzt werden. Dabei folgt die Rechtsprechung des öOGH einer Abgrenzung nach den anspruchsbegründenden Rechtsnormen. Eine Änderung des Klagegrundes liegt demnach vor, wenn Tatsachen geändert (ergänzt oder ausgewechselt) werden, die zur Ausfüllung eines neuen rechtlichen Tatbestandes, dh einer anderen Rechtsnorm erforderlich sind. Keine Änderung des Klagegrundes würde demnach vorliegen, wenn es sich um blosse Hilfstatsachen, Beweisanbote oder Tatsachenänderungen handeln würde, die die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des Tatbestandes nicht berühren. Ein solches Vorbringen wäre auch im Berufungsverfahren zulässig.
StGH 2011/121
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Holzhacker 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG A-6800 Feldkirch
Zustellbevollmächtigter:
Dr. Gabriel Marxer Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011, 09CG.2009.237-30
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 90'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011, 09 CG.2009.237-30, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit dem angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011 zu 09 CG.2009.237-30 wurde der Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obergerichtes vom 14. Dezember 2010 wegen Herabsetzung des einstweiligen Unterhaltes keine Folge gegeben. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig, in welchem die Beschwerdegegnerin die Scheidung ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer begehrt. In diesem Verfahren schlossen der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin einen Vergleich über die Benutzung des Hauses xxx, das bis dahin als Ehewohnung gedient hatte, mit folgendem Wortlaut:
"Die Parteien kommen darin überein, dass der Klägerin das ausschliessliche Benutzungs- und Wohnrecht im 1. Obergeschoss zukommt, während der Beklagte das ausschliessliche Benutzungs- und Wohnrecht im Erdgeschoss hat. Die übrigen Teile des Hauses werden gemeinsam genutzt. (...) Durch diese Regelung soll sichergestellt sein, dass die Lebensbereiche der Streitteile möglichst weitgehend getrennt sind."
Einen weiteren Vergleich schlossen die Parteien im Scheidungsverfahren über den vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlenden Unterhalt. Dieser Vergleich lautete:
1. "Der Sicherungsgegner und Beklagte verpflichtet sich, der Sicherungswerberin und Klägerin einen einstweiligen Unterhalt in Höhe von CHF 15.000,-, jeweils bis zum 5. eines jeden Monates im Voraus, beginnend mit Februar 2009 zu bezahlen, wobei die Zahlung in Höhe von CHF 12.004,20 für Februar angerechnet wird.
2. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von einem der Streitteile innert 14 Tagen (Datum der Postaufgabe) widerrufen wird."
Im Ehescheidungsverfahren trat Ruhen des Verfahrens ein, das bis heute andauert.
1.2. Mit der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Klage begehrte der Beschwerdeführer die Abänderung des Unterhaltsvergleiches dahingehend, dass seine Unterhaltsverpflichtung von monatlich CHF 15'000.00 auf monatlich CHF 7'500.00 herabgesetzt werden möge. Er begründete dies damit, dass dem Vergleichsabschluss zugrunde gelegen sei, dass die Beschwerdegegnerin einen Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung dadurch erbringe, dass sie weiterhin, auch für den Beschwerdeführer, den Haushalt führe. Bis Mitte April 2009 sei die Beschwerdegegnerin dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Mit Email vom 15. April 2009 habe sie dem Beschwerdeführer jedoch mitgeteilt, dass sie nicht mehr gewillt sei, weiterhin den Haushalt für ihn zu führen.
Die Beschwerdegegnerin stelle sich auf den Standpunkt, dass die Einstellung der Haushaltsführung ein Ergebnis der räumlichen Trennung der Ehegatten sei. Tatsächlich sei aber mit der Nutzungsvereinbarung vom 26. Februar 2009 die gemeinsame Benützung der Ehewohnung nicht aufgehoben worden; es handle sich bei dieser Vereinbarung vielmehr um eine Benützungsregelung bezüglich einzelner Räume. Nach wie vor sei die Beschwerdegegnerin in der Lage, die Haushaltsarbeiten auch für den Beschwerdeführer zu verrichten. Die Ehegatten schuldeten sich während aufrechter Ehe gegenseitigen Beistand. Der Beschwerdeführer erfülle seine Verpflichtung durch die grosszügige Unterhaltsleistung, hingegen weigere sich die Beschwerdegegnerin, ihren Teil zu erfüllen. Die Beschwerdegegnerin sei daher nicht mehr berechtigt, die volle Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers zu beanspruchen. Der Beschwerdeführer sei durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin getäuscht worden. Ein solches Verhalten widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es berechtige den Beschwerdeführer, die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung zu verlangen.
2. Das Erstgericht wies mit Urteil vom 31. August 2010 (ON 12) das Klagebegehren zur Gänze ab und stellte zusammengefasst Folgendes fest:
Im Zuge der vorprozessualen Korrespondenz habe der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin im Scheidungsverfahren ein Schreiben an den Beschwerdeführer gerichtet, das nachstehenden Vergleichsvorschlag enthalten habe:
Der Beschwerdeführer verpflichtet sich, an die Beschwerdegegnerin einen monatlichen einstweiligen Unterhalt in Höhe von CHF 15'000.00 zu bezahlen.
Die Beschwerdegegnerin wird für den Beschwerdeführer weiterhin im bisherigen Umfang die Mahlzeiten zubereiten und dafür sorgen, dass die Wäsche gemacht und das Haus gereinigt wird.
Die Kosten für den Haushalt (Lebensmittel, Strom, Schuldentilgung für die Liegenschaft, Putzfrau, Versicherung, Reinigungsfirma etc.) werden aus einem gemeinsamen Topf finanziert, der von beiden Ehegatten pro Monat mit je CHF 3'000.00 gespeist wird.
Der Beschwerdeführer hat eine Nachzahlung von CHF 12'000.00 in die gemeinsame Kasse zu leisten, da er ab Dezember nichts in diese Kasse einbezahlt hat. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, die von ihr zuviel in die gemeinsame Kasse einbezahlten Beträge zu beheben.
Der Beschwerdeführer bezahlt an die Beschwerdegegnerin CHF 3'000.00 zurück, die er zu Unrecht von seiner Unterhaltsleistung abgezogen hat.
Diese Vereinbarung gilt bis zur rechtskräftigen Trennung bzw. Scheidung der Ehe. Sie ist von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Monates aufkündbar.
Bei Abschluss des Unterhaltsvergleichs sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin einen Betrag in Form von Reinigungs- und Putzarbeiten, zur Bereitstellung der Verpflegung und der Besorgung der Wäsche erbringe. Hingegen habe die Beschwerdegegnerin diesen Vergleich so verstanden, dass sich die Lebensbereiche weitgehend trennten.
Nach Abschluss dieses Vergleiches habe die Beschwerdegegnerin zunächst die Haushaltsarbeiten für den Beschwerdeführer noch bis Mitte April 2009 verrichtet. Mit Email vom 15. April 2009 habe sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie in Zukunft keine Haushaltsarbeiten mehr für ihn verrichten werde. Sie habe dies damit begründet, dass nunmehr die räumliche Trennung gemäss Gerichtsbeschluss vollzogen und er konsequenterweise zukünftig für die Erledigung des Haushaltes (Wäsche, Essen, Putzen etc.) selbst zuständig sei.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass zwischen der Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers und der Besorgung der Haushaltsarbeit durch die Beschwerdegegnerin kein Synallagma bestehe. Schon aus diesem Grund könne der Beschwerdeführer seine Unterhaltszahlungen nicht von der Verrichtung der Haushaltsarbeiten durch die Beschwerdegegnerin abhängig machen. Die Bereinigungswirkung des Vergleiches umfasse alle bekannten und erkennbaren Folgen, einschliesslich der zukünftigen, ausgenommen solche, die nicht vorhersehbar seien. Somit sei der von den Parteien abgeschlossene Unterhaltsvergleich als umfassende Unterhaltsregelung anzusehen, die auch künftige Änderungen der Sachlage abdecke, an die der Beschwerdeführer möglicherweise nicht gedacht habe, die er aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit ins Kalkül ziehen hätte müssen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht auf eine Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums berufen. Ebenso wenig komme eine Anfechtung des Vergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Frage, denn eine solche Anfechtung scheide dann aus, wenn die Änderung der Verhältnisse voraussehbar gewesen wäre.
3. Der Beschwerdeführer wendete sich in seiner gegen dieses Urteil erhobenen Berufung vor allem gegen die Rechtsansicht des Erstgerichtes, er sei zur Erbringung der vereinbarten Unterhaltsleistungen ungeachtet des Umstandes verpflichtet, dass die Beschwerdegegnerin die Haushaltsarbeiten für ihn nicht mehr verrichte. Es habe keine vollständige Trennung der Lebensbereiche der Ehegatten stattgefunden. Von der Möglichkeit, aus der gemeinsamen Ehewohnung auszuziehen, habe die Beschwerdegegnerin keinen Gebrauch gemacht. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes bestehe sehr wohl ein Zusammenhang zwischen der Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers und der Erfüllung der der Beschwerdegegnerin obliegenden Haushaltsführung. Es widerspreche dem Aspekt der Gleichbehandlung beider Ehegatten, wenn einer von ihnen an seine Vertragspflicht gebunden werde, der andere sich jedoch ohne zwingenden Grund dieser Verpflichtung entledigen könne. Das Erstgericht berücksichtige das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin nicht, worin dieser angeboten habe, die Beschwerdegegnerin werde den Haushalt für den Beschwerdeführer weiterführen. Zu diesem Schreiben habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, was einen sekundären Verfahrensmangel begründe.
Der Beschwerdeführer sei von der Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihre Bereitschaft, den Haushalt weiterzuführen, in Irrtum geführt worden. Dazu erstattete der Beschwerdeführer in der Berufung neues Vorbringen: Die Irreführung seitens der Beschwerdegegnerin bestehe darin, dass sie trotz Auflösung der ehelichen Gemeinschaft seit 2007 die Haushaltsarbeiten für den Beschwerdeführer bis mehrere Wochen nach Abschluss des Unterhaltsvergleiches im Scheidungsverfahren verrichtet habe und ihr Rechtsvertreter ihre Bereitschaft zur Verrichtung dieser Arbeiten in seinem Schreiben bestätigt habe.
4. Das Obergericht gab mit Urteil vom 14. Dezember 2010 (ON 22) der Berufung keine Folge. Seine Entscheidung begründete es im Wesentlichen wie folgt:
Auszugehen sei vom Unterhaltsvergleich vom 12. März 2009, der gemäss der Umstandsklausel bei geänderten Verhältnissen an diese angepasst werden könne. Die Einstellung der Haushaltsarbeiten durch die Beschwerdegegnerin stelle keine Änderung der Verhältnisse dar, die den Beschwerdeführer berechtige, eine Unterhaltsherabsetzung zu verlangen. Der Unterhaltsvergleich vom 12. März 2009 sei ein reiner Zahlungsvergleich. Das vorangegangene Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2009 sei ein Vergleichsangebot, das vom Beschwerdeführer nur in Bezug auf die Unterhaltsleistung akzeptiert worden sei. Die Einstellung der Haushaltsarbeiten seitens der Beschwerdegegnerin berechtige den Beschwerdeführer nicht, seine Unterhaltsverpflichtung nicht oder nur in reduziertem Ausmass zu erfüllen. Die Beschwerdegegnerin wäre von Gesetzes wegen (Art. 60 Abs. 1 EheG) berechtigt gewesen, den gemeinsamen Haushalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens jederzeit ohne Begründung und ohne richterliche Bewilligung aufzuheben. In diesem Falle wäre ihre Verpflichtung zur Haushaltsführung naturgemäss entfallen. Eine der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gleichkommende Situation hätten die Streitteile schon durch ihren Vergleich vom 26. Februar 2009 geschaffen. Daher könne die Frage, ob und in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin den Haushalt besorge, kein relevanter Bemessungsfaktor für den der Beschwerdegegnerin geschuldeten Geldunterhalt sein. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beschwerdegegnerin könne keine Rede sein.
Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung erachtete das Berufungsgericht als unzulässig, weil es eine im Berufungsverfahren nicht mehr zulässige Klagsänderung bewirke.
5. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer Revision an den Obersten Gerichtshof. Er bezeichnete das Berufungsurteil als mangelhaft, weil es sein Neuvorbringen in der Berufung zu Unrecht als unzulässige Klagsänderung beurteilt habe. Gemäss § 432 Abs. 2 ZPO sei im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen uneingeschränkt zulässig. Eine restriktive Auslegung dieser Gesetzesstelle, wie sie das Berufungsgericht vornehme, widerspreche der Bestimmung des Art. 43 LV, wonach der Rechtsmittelweg ohne Beschränkung offen stehe.
Entgegen der Ansicht der Untergerichte sei davon auszugehen, dass die Weiterführung der Haushaltstätigkeit der Beschwerdegegnerin Eingang in die Bemessungsgrundlage des Unterhaltsvergleiches gefunden habe. Es sei weiters unrichtig, wenn das Berufungsgericht die Ansicht vertrete, die Beschwerdegegnerin sei während des Scheidungsverfahrens nicht gesetzlich verpflichtet, den Haushalt zu besorgen. Die Beistandspflicht der Ehegatten erfordere auch während des Scheidungsverfahrens die beiderseitige Erfüllung ihrer Beistandspflicht. Es sei Unrecht, einen Ehegatten vollumfänglich zur Unterhaltsleistung zu verpflichten, den anderen aber jeglicher Verpflichtung zu entbinden. Wenn das Berufungsgericht argumentiere, die Beschwerdegegnerin sei während des Scheidungsverfahrens jederzeit berechtigt gewesen, aus dem gemeinsamen Haushalt auszuziehen, so spreche dies nicht gegen ihre Beistandspflicht, weil sie von der Möglichkeit, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, eben keinen Gebrauch gemacht habe. Die Beschwerdegegnerin verletze aus freien Stücken und mutwillig die Erfüllung der ihr obliegenden Beistandspflicht. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Argumente, aus denen es einen Rechtsmissbrauch der Beschwerdegegnerin verneine, seien unzutreffend. Wenn die Beschwerdegegnerin auf der einen Seite von der Möglichkeit, aus der Ehewohnung auszuziehen, keinen Gebrauch mache, auf der anderen Seite aber die Haushaltsführung verweigere, stelle dies einen Rechtsmissbrauch dar, der keinen Rechtsschutz verdiene.
6. Der Oberste Gerichtshof gab mit Urteil vom 1. Juli 2011 (ON 30) der Revision des Beschwerdeführers keine Folge und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpfe der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, das Neuvorbringen beinhalte einen neuen Klagegrund, durch den eine im Berufungsverfahren unzulässige Klagsänderung bewirkt werde. Dieser Vorwurf sei unberechtigt. Das Berufungsgericht habe zu Recht den Beschwerdeführer bei seiner Erklärung, es sei richtig, dass er sich bisher nicht ausdrücklich auf eine Anfechtung des Vergleiches wegen Irreführung berufen habe, behaftet; dies habe er jedoch mit dem Neuvorbringen in seiner Berufung nachgeholt. Damit habe der Beschwerdeführer selbst etwaige Zweifel an der Bedeutung seines Klagsvorbringens eingeräumt, er sei durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin von dieser bewusst getäuscht worden.
Im Hinblick auf die Erklärung des Beschwerdeführers sei das zitierte Klagsvorbringen, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweise, als Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit und nicht als Anfechtung des Unterhaltsvergleichs wegen listiger Irreführung im Sinne des § 870 ABGB zu interpretieren. Tatsächlich habe das Neuvorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung einen neuen Klagegrund in das Verfahren eingeführt. Die Anfechtung des Vergleiches in der Berufung wegen listiger Irreführung beinhalte tatsächlich einen neuen Klagegrund, der eine nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (Fasching Lehrbuch Rz. 1227, Rechberger ZPO3 Rz. 3 zu § 235 öZPO) Klagsänderung nach § 243 ZPO bewirke, die gemäss § 453 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren unzulässig sei. Es sei nicht erforderlich, dass das Berufungsgericht das unzulässige Vorbringen ausdrücklich zurückweise. Es genüge im Sinne der Rechtsprechung (LES 2007, 302), dass aus den Entscheidungsgründen die Unzulässigkeit des Vorbringens hervorgehe.
Die vom Beschwerdeführer gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ins Treffen geführten Einwände seien nicht stichhältig. Richtig sei zwar, dass § 432 ZPO neues Vorbringen in der Berufung zulasse. Eingeschränkt werde diese Neuerungserlaubnis aber durch § 453 Abs. 3 ZPO, der Neuvorbringen verbiete, soweit dadurch eine Klagsänderung bewirkt würde. Der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 43 LV ändere daran nichts. Diese Verfassungsbestimmung gewähre zwar eine Rechtsmittelbefugnis "bis zur höchsten Stelle", dies aber nur, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegenstehe. Gerade eine solche enthalte aber § 453 Abs. 3 ZPO.
Dazu trete noch ein weiterer verfahrensrechtlicher Gesichtspunkt: Die Anfechtung des Vergleichs wegen Irreführung hätte dessen Aufhebung zur Folge. Ein Aufhebungsbegehren sei vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden. Eine Teilanfechtung (Anpassung) des Vergleiches in analoger Anwendung des § 872 ABGB, wie sie dem Beschwerdeführer mit seinem Unterhaltsherabsetzungsbegehren offensichtlich vorschwebe, käme nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung (siehe Rummel in Rummel ABGB3 Rz. 7 zu § 870 ABGB und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung) nur in Frage, wenn der Täuschende, das wäre nach der Behauptung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin, auch zu den geänderten Bedingungen abgeschlossen hätte. Hiefür lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Aus diesen Gründen liege der vom Beschwerdeführer behauptete Mangel des Berufungsverfahrens nicht vor.
6.2. Zu Recht hätten die Untergerichte den von den Streitteilen im Ehescheidungsverfahren abgeschlossenen Unterhaltsvergleich in den Mittelpunkt ihrer rechtlichen Überlegungen gerückt. Bei der Auslegung dieses Vergleiches sei zunächst, wie bei der Auslegung von Verträgen ganz allgemein, vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen (Koziol-Welser12 Band I, Seite 97, Gschnitzer AT des Bürgerlichen Rechts Seite 136). Dabei sei allerdings nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern ein allenfalls über die buchstäbliche Bedeutung der Wörter hinausgehender Wille der Vertragsparteien zu erforschen (§ 914 ABGB). Auf den vorliegenden Fall angewendet zeitigten diese Auslegungsgrundsätze jedenfalls nicht das vom Beschwerdeführer angestrebte Ergebnis. Der Vergleich enthalte ausschliesslich eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Unterhaltsleistung; von einer Gegenleistung der Beschwerdegegnerin sei darin nicht einmal andeutungsweise die Rede. Ebenso wenig lasse sich ein über den Wortlaut des Vergleichs hinausgehender Parteiwille feststellen. Im Gegenteil: Das Erstgericht habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei Vergleichsabschluss davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin einen Beitrag zur ehelichen Gemeinschaft in Form von Hausarbeit erbringe; die Beschwerdegegnerin hingegen habe den Vergleich so verstanden, dass sich die Lebensbereiche der Ehegatten weitgehend trennen würden.
Der Hinweis auf das Email des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2009 stütze die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich so grossen Wert auf die Führung des Haushalts durch die Beschwerdegegnerin gelegt hätte, wie er nunmehr behaupte, wäre es ihm freigestanden darauf zu bestehen, dass die Klausel des Vergleichsvorschlags, in der sich die Beschwerdegegnerin bereit erkläre, den Haushalt während des Scheidungsverfahrens weiter zu führen, als Bedingung für die Unterhaltszahlung in den Vergleich aufgenommen werde. Wenn ein erfahrener Rechtsanwalt wie der Beschwerdeführer sich entschliesse, den Vergleich ohne eine solche Klausel zu schliessen, so indiziere dies viel eher einen Verzicht des Beschwerdeführers auf die Haushaltsführung seitens der Beschwerdegegnerin als deren Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistung.
6.3. Auch die vom Beschwerdeführer in seinen Rechtsmittelschriften zur Stützung seines Rechtstandpunktes in den Vordergrund gerückte Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin bis einige Wochen nach dem Abschluss des Unterhaltsvergleiches Haushaltsarbeiten für ihn verrichtet habe, lasse nicht den Schluss zu, dass sie sich zu diesen Arbeiten rechtswirksam verpflichtet habe. Schlüssiges Verhalten dürfe gemäss § 863 ABGB nur dann als rechtswirksame Willenserklärung ausgelegt werden, wenn kein vernünftiger Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass sich der Erklärende damit rechtsgeschäftlich verpflichten habe wollen. Dabei sei ein strenger Massstab an den Erklärungswert des Verhaltens anzulegen (Rummel in Rummel ABGB3 Rz. 14 zu § 863 ABGB).
Die Fortsetzung der Haushaltsarbeiten durch die Beschwerdegegnerin über den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses hinaus habe keinen eindeutigen Erklärungswert in der Richtung, dass sie damit die Verpflichtung übernehmen habe wollen, für die Dauer des Scheidungsverfahrens weiterhin die Hausarbeiten für den Beschwerdeführer zu erledigen; vielmehr könne dieses Verhalten zwanglos auch dahin ausgelegt werden, dass die Beschwerdegegnerin diese Leistungen freiwillig erbracht habe, um dem Beschwerdeführer Zeit zu geben, diesbezügliche Vorkehrungen zu treffen. Der Beschwerdeführer irre, wenn er die Ansicht vertrete, die Beschwerdegegnerin sei gesetzlich verpflichtet, während des Ehescheidungsverfahrens weiterhin die Haushaltsführung zu besorgen. Nach Art. 60 Abs. 1 EheG könne jeder Ehegatte nach Eintritt der Rechtshängigkeit (= Streitanhängigkeit nach § 240 ZPO) für die Dauer des Verfahrens den gemeinsamen Haushalt aufheben. Dazu benötige er weder eine Begründung noch eine formelle richterliche Erlaubnis (Basler Komm. zum Schweizerischen Privatrecht ZGB I2 Rz. 3 zu Art. 137 ZGB).
Das Berufungsgericht habe zutreffend erwogen, dass die Streitteile durch den Abschluss der Benützungsbewilligung vom 26. Februar 2009 im Scheidungsverfahren eine der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gleichkommende Situation geschaffen hätten und die Beschwerdegegnerin im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts von ihrer Pflicht zur Haushaltsführung jedenfalls entbunden wäre. Darüber hinausgehend beurteile der Oberste Gerichtshof die Einigung der Ehegatten über die Benützung des Hauses xxx, das die Ehegatten zuvor als gemeinsame Ehewohnung benützt hätten, als die effektive Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Sinne des § 60 Abs. 1 EheG. Diese Gesetzesstelle entspreche Art. 137 Abs. 1 ZGB. Zu ihrer Auslegung könnten daher Schweizer Lehre und Rechtsprechung herangezogen werden. Die Aufhebung des ehelichen Haushalts im Sinne der Art. 137 Abs. 1 und 175 ZGB habe das Getrenntleben der Ehegatten im Sinne des Art. 114 ZGB zur Folge. Dieses sei dann verwirklicht, wenn einerseits die Ehegatten das Getrenntleben auch äusserlich wahrnehmbar vollzögen und andererseits auf Seiten zumindest eines Ehegatten der Wille zum Getrenntleben bestehe. Es sei dazu nicht zwingend erforderlich, dass ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung ausziehe; auch innerhalb der gleichen Wohnung könne das Getrenntleben aufgenommen werden, wobei diesfalls der subjektiven Komponente und der Erkennbarkeit des entsprechenden Trennungswillens zentrale Bedeutung zukomme (Schwenzer Fam. Kommentar, Scheidung, Rz. 13-15 zu Art. 114 ZGB). Diese Tatbestandsmerkmale hätten die Parteien mit der Benützungsregelung vom 26. Februar 2009 eindeutig verwirklicht. Sie hätten ihre Wohnbereiche faktisch durch Zuweisung des ersten Stockes an die Beschwerdegegnerin und des Erdgeschosses an den Beschwerdeführer getrennt und hätten in der Benützungsregelung ausdrücklich ihren Willen erklärt, ihre Lebensbereiche möglichst weitgehend trennen zu wollen. Damit sei die Aufhebung des ehelichen Haushalts im Sinne des Art. 60 Abs. 1 EheG vollzogen gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung zur Haushaltsführung entbunden gewesen, denn es wäre ein Widerspruch in sich selbst, wollte man der Beschwerdegegnerin trotz Aufhebung des Haushalts die Pflicht zur Haushaltsführung auferlegen.
6.4. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihn bei Abschluss des Unterhaltsvergleichs in Irrtum geführt, er sei daher berechtigt, den Vergleich anzufechten (§ 870 ABGB), fehle abgesehen von den im Rahmen der Erörterung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufgezeigten prozessualen Hindernissen auch die materiell-rechtliche Grundlage. Dies aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer vertrete die Auffassung, er sei von der Beschwerdegegnerin zum einen dadurch in Irrtum geführt worden, dass sie einige Wochen über den Vergleichsabschluss hinaus für ihn die Haushaltsarbeiten erledigt habe und zum zweiten dadurch, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin im Email vom 9. März 2009 bestätigt habe, auch weiterhin für die Dauer des Scheidungsverfahrens den Haushalt zu besorgen. Auf Letzteres sei bereits eingegangen worden.
Der Beschwerdeführer vertrete weiters die Ansicht, seine Unterhaltsverpflichtung sei untrennbar mit der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Haushaltsbesorgung verknüpft.
Zu Recht hätten die Untergerichte daraufhin hingewiesen, dass sich das auf zweiseitige, entgeltliche Verträge anwendbare Synallagma nicht auf die Rechtsbeziehung zwischen Ehegatten übertragen lasse. Die Unterhaltspflicht eines Ehegatten bestehe während des Ehescheidungsverfahrens weiter (LES 2008, 22). Sie finde ihre Grenze erst im Verbot des Rechtsmissbrauches, der einem Ehegatten nur dann vorgeworfen werden könne, wenn er sich schuldhaft schwerwiegender Eheverfehlungen schuldig mache, wie etwa der Begründung einer neuen eheähnlichen Gemeinschaft oder des Angriffs auf den Ehepartner in lebensbedrohender Weise (Schwenzer, a. a. O., Rz. 26 zu Art. 176 ZGB). Das Argument des Beschwerdeführers scheitere überdies auch daran, dass, wie dargelegt, die Beschwerdegegnerin nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts keine Verpflichtung zur Haushaltsführung treffe.
7. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011 (ON 30) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. August 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Gleichheitssatzes, des Willkürverbots und des Rechts auf eine wirksame Beschwerde, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil zur Gänze aufheben und die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz an den Beschwerdeführer verpflichten.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
7.1. Zur Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes:
Art.31 Abs.1 Satz 1 LV statuiere allgemein den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes leite aus dem allgemeinen Gleichheitssatz das Gleichbehandlungsgebot ab, welches sachlich nicht gerechtfertigte, willkürliche Differenzierungen verbiete. Gleiches müsse gleich behandelt und Ungleiches dürfe nicht gleichgemacht werden (StGH 1960/11, ELG 1955-61, 177).
Wenn der Oberste Gerichtshof vermeine, dass bei Abstellen auf die gesetzliche Unterhaltsregelung die Beschwerdegegnerin nicht zur Erbringung von Haushaltsarbeiten während des Scheidungsverfahrens verpflichtet sei, so sei dem entgegenzuhalten: Im Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen zwischen Ehegatten sei stets zu berücksichtigen, dass diese auf dem Gedanken der ehelichen bzw. nachehelichen Solidarität in der ehelichen Gemeinschaft beruhten, wobei diese Solidarität letztendlich die inhaltliche Rechtfertigung für die Unterhaltsleistung darstelle. Solidarität bzw. der damit im Eherecht eng verbundene Begriff der Beistandspflicht sei aber zwangsläufig wechselseitig. Während aufrechter Ehe sowie im Scheidungsverfahren heisse dies, dass jeder Ehegatte seinen Beitrag und damit auch denselben zugunsten des jeweils anderen Ehepartners zu leisten habe. Wenn nun, wie im gegenständlichen Fall, der Beschwerdeführer auf der Grundlage der ehelichen Solidarität bzw. Beistandspflicht zu Unterhaltszahlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, dürfe auch er unter Berufung auf dieselbe Rechtsgrundlage seinerseits von der Beschwerdegegnerin fordern, dass diese ebenfalls ihrer Beistandspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer bis zur Aufhebung der Ehe ordnungsgemäss nachkomme. Genau dies tue aber die Beschwerdegegnerin nicht. Eine materiell sinnwahrende Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gebiete daher, dass aliquote Kürzungen des Unterhaltes durchwegs dann zu erfolgen hätten, wenn ohne Rechtfertigung die Beistandspflicht gegenüber dem unterhaltszahlenden Ehepartner verletzt werde.
Der Oberste Gerichtshof führe aus, dass der durch den Vergleich zu bezahlende einstweilige Unterhalt in keinem synallagmatischen Verhältnis zu den Haushaltsarbeiten bzw. zum jeweiligen Umfang derselben stehe. Es gehe aber darum, dass auch während der Ehescheidung, wie davor, beide Ehepartner dem jeweils anderen Ehepartner Solidarität und Beistand und damit auch eine Beitragspflicht zur Ehe schuldeten. Die notwendige Kehrseite der Wertung, dass ein Ehepartner, der keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, mit der Besorgung des Haushaltes seinen Beitrag zur Ehe leiste, müsse eben auch sein, dass er diesbezüglich in die Pflicht genommen und somit für die Erbringung der entsprechenden Leistung verantwortlich gemacht werden könne. Andernfalls würde diese gesetzliche Grundwertung letztendlich zu einem Alibi verkommen, welches den nicht berufstätigen Ehegatten sowohl von seiner finanziellen Beitragsleistung dispensiere als auch noch ohne nähere Überprüfung, ob tatsächlich ein Beitrag in Form der Haushaltsführung geleistet werde, schon in Form eines gesetzlichen ´Persilscheins´ - als praesumptio iuris et de iure - bescheinigt werde, dass er sowieso einen Betrag leisten würde. Das könne es wohl bei einer wertenden sowie an Gerechtigkeit und Billigkeit orientierenden Rechtsprechung nicht sein. Vielmehr müsse eben jeder Ehegatte einen Beitrag nach seinen besten Kräften leisten, den die Beschwerdegegnerin auch gegenüber dem Beschwerdeführer leisten könnte und bis einige Wochen nach Abschluss des Unterhaltsvergleiches, wenn auch mit inhaltlichen Abstrichen, zu leisten bereit gewesen sei.
Der Oberste Gerichtshof halte dafür, dass aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Scheidungsverfahrens berechtigt sei, aus dem gemeinsamen Haushalt ohne jegliche Begründung oder richterliche Bewilligung auszuziehen, folge, dass sie auch während des Ehescheidungsverfahrens nicht im Rahmen ihrer Beistandspflicht zur Haushaltsführung für den Beschwerdeführer verpflichtet sein könne. Der Beschwerdeführer erachte diese Rechtsansicht als unrichtig. Diese Argumentation des Obersten Gerichtshofes spreche bereits deshalb nicht gegen die Beistandspflicht der Beschwerdegegnerin, da diese ja von dieser rechtlichen Möglichkeit gar nicht Gebrauch gemacht habe. Hier sei darauf hinzuweisen, dass im Scheidungsverfahren vergleichsweise lediglich eine Benützungsregelung in Bezug auf die gemeinsame Ehewohnung getroffen worden sei. Nach wie vor habe die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die Küche, die nach der Benützungsregelung dem Beschwerdeführer zufalle, jederzeit zu betreten. Das Gleiche gelte für die zur Besorgung der Wäsche und Kleidung notwendigen Räumlichkeiten, die der gemeinsamen Benützung unterlägen. Dies ganz abgesehen davon, dass die Räumlichkeiten, die der Alleinbenützung durch den Beschwerdeführer unterlägen, tagsüber bis zur Einstellung der Haushaltsführung durch die Beschwerdegegnerin jederzeit für diese zugänglich gewesen seien, sodass auch sämtliche Arbeiten vollkommen ungestört durch die Beschwerdegegnerin durchgeführt werden hätten können, und auch heute noch meistens zugänglich seien. Wenn die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit zu einem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung nicht wahrgenommen habe, könne sie sich auch nicht darauf berufen, dass sie, wenn sie diese wahrgenommen hätte, vielleicht gar keinen Zutritt mehr zur gemeinsamen Ehewohnung hätte.
Tatsächlich habe ja die Beschwerdegegnerin auch noch einige Wochen über den Abschluss des Unterhaltsvergleiches hinaus die Haushaltsarbeiten für den Beschwerdeführer teilweise selbst besorgt, teilweise auf ihre Kosten von Dritten besorgen lassen. Daraus folge, dass die Beschwerdegegnerin nicht durch objektive Umstände an der Haushaltsführung und somit an einer Beitragsleistung gegenüber dem Beschwerdeführer gehindert sei, sondern aus freien Stücken und mutwillig die Erfüllung der ihr obliegenden Beistandspflicht verletze. In einem solchen Falle sei es aber stossend, wenn die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer aber weiterhin vollumfänglich Unterhaltszahlungen verlange, die ebenfalls auf der Solidaritätspflicht beruhten.
Aus Art. 46 EheG und der hiezu ergangenen Lehre und Rechtsprechung ergebe sich, dass es letztendlich im Einvernehmen der Ehegatten liege festzulegen, welchen Beitrag jeder zur gemeinsamen Ehe leiste. Wenn einer modernen Lebensgestaltung entsprechend beide Ehegatten einer verdienstlichen Tätigkeit nachgingen, leisteten beide gemeinsam einen finanziellen Beitrag. So sei es auch, wie im Scheidungsverfahren vorgetragen, bei Eheschliessung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin vorgesehen gewesen, wovon sich jedoch die Beschwerdegegnerin bereits ein Jahr nach Eheabschluss dispensiert habe, indem sie von einem Tag auf den anderen ihren Arbeitsplatz verlassen habe und fortan ohne Gutheissung durch den Beschwerdeführer nur mehr einer geringfügigen Teilzeitbeschäftigung nachgegangen sei und dann 2003 zur Gänze eingestellt habe. Umso mehr treffe daher die Beschwerdegegnerin die Verpflichtung, ihren Haushaltsarbeiten vollumfänglich nachzugehen. Wesentlich für den hier anzustellenden gedanklichen Vergleich sei, dass die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht nur zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin beim konkret zu beurteilenden Sachverhalt führe, sondern auch zu einer Ungleichbehandlung zwischen berufstätigen und nichtberufstätigen Ehegattinnen generell. Dies da ja berufstätige Ehegattinnen, die während der Ehe einen finanziellen Beitrag erbrächten, durch ein Scheidungsverfahren nicht von ihrer beruflichen Tätigkeit, somit ihrer finanziellen Beitragspflicht zur Gestaltung des gemeinsamen Ehelebens entbunden würden. Es sei stossend, dass Ehegattinnen, die bereits während der Ehe einen finanziellen Beitrag leisteten und dies oftmals auch noch neben den Haushaltsarbeiten tun würden, von ihrer finanziellen Beitragspflicht nicht entbunden würden, während eine Ehegattin, wie die Beschwerdegegnerin, die über all die Ehejahre nur einen geringen finanziellen Beitrag bzw. zuletzt gar keinen mehr geleistet habe, dann auch noch von den Haushaltsarbeiten, die sie in einer solchen Situation besonders umfassend erbringen müsste, dispensiert werde.
Richtigerweise sei daher auch im Stadium des Scheidungsverfahrens darauf zu achten, dass beide Ehegatten einen gemessen an der bisherigen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse gleichwertigen Beitrag leisteten. Wenn sich daher, wie im gegenständlichen Fall, die Beschwerdegegnerin von ihrer Beistandspflicht durch Einstellung der Haushaltsarbeiten für den Beschwerdeführer dispensiere, so sei dem auch im Rahmen der finanziellen Leistungspflicht des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und diese zu reduzieren oder zur Gänze aufzuheben. Wie in der Klage vorgetragen, würde die gänzliche Einstellung der Haushaltsarbeiten für den Beschwerdeführer auch einen gänzlichen Entfall des Unterhaltsanspruches rechtfertigen. So weit wolle aber der Beschwerdeführer gar nicht gehen, weshalb er in der Klage nur eine Reduzierung in Höhe von 50 % begehre, die in jedem Falle angemessen sei. Aufgrund des oben Gesagten werde durch das angefochtene Urteil der Gleichheitssatz verletzt.
7.2. Zur Verletzung des Willkürverbots führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Benützungsregelung zwar eine weitgehende Trennung der Lebensbereiche der Streitteile anstrebe, tatsächlich aber eben nicht zu einer vollständigen Trennung der Lebensbereiche geführt habe. Andernfalls hätte dieser besondere Passus ja auch gar nicht in die Benützungsregelung aufgenommen werden müssen. Dass keine vollständige Trennung der Lebensbereiche sich ergebe, zeige sich ohne Zwang aus der Benützungsregelung selbst, wo es unter anderem heisse, dass neben der ausschliesslichen Zuweisung des Benutzungs- und Wohnrechts im ersten Obergeschoss an die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer das ausschliessliche Benutzungs- und Wohnrecht im Erdgeschoss habe, die übrigen Teile des Hauses jedoch gemeinsam benützt würden. Auch diese Regelung treffe vom Wortlaut her nicht die tatsächlichen Verhältnisse zur Gänze, da ja der Zugang zur Benützung der im ersten Obergeschoss gelegenen Räumlichkeiten nur über das Erdgeschoss erfolgen könne. Darüber hinaus sei auch vom Beschwerdeführer in allen Instanzen des vorangegangenen Verfahrens darauf hingewiesen worden, dass ungeachtet der Benützungsregelung die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit habe, die Küche jederzeit zu betreten. Das Gleiche gelte für die zur Besorgung der Wäsche und Kleidung notwendigen Räumlichkeiten, die sogar der gemeinsamen Benützung unterlägen. Dies abgesehen davon, dass die Räumlichkeiten, die zur Alleinbenützung durch den Beschwerdeführer unterlägen, tagsüber jederzeit für die Beschwerdegegnerin zugänglich seien und auch meistens heute noch vollständig zugänglich seien. De facto habe also trotz dieser Benützungsregelung die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die Haushaltsarbeiten im bisherigen Umfang für den Beschwerdeführer zu erbringen. Die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, wonach die Benützungsregelung ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse als vollständige faktische und rechtliche Trennung der Lebensbereiche aufgefasst werde, die die Beschwerdegegnerin hindere, ihrer Beistandspflicht nachzukommen, sei bei den gegebenen Verhältnissen willkürlich.
In der angefochtenen Entscheidung werde die Ansicht vertreten, dass der gegenständliche Unterhaltsvergleich nur aus sich selbst heraus zu interpretieren sei und weder der Umstand, dass der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdegegnerin die Fortsetzung der Haushaltsarbeiten im bisherigen Umfang angekündigt habe, noch jener, dass selbige auch tatsächlich bis über einen Monat nach Abschluss des Vergleiches von der Beschwerdegegnerin ausgeführt worden sei, irgendeine Auswirkung auf die Auslegung des Unterhaltsvergleiches haben könne, weshalb die Haushaltsarbeiten durch die Beschwerdegegnerin jederzeit eingestellt werden habe können. Zuerst sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der gegenständliche Vergleich nur den Unterhalt betreffe.
Der Beschwerdeführer halte dafür, dass, wenn die Unterhaltsleistung unabhängig von der Beistandspflicht bzw. Verletzung derselben durch die Beschwerdegegnerin sein sollte, eine solche Regelung ausdrücklich in den Unterhaltsvergleich aufgenommen hätte werden müssen. Willkürlich sei, dass der auf die Unterhaltspflicht beschränkte Vergleich ungeachtet einer weitergehenden ausdrücklichen Regelung über die Haushaltsarbeiten nun dahingehend ausgelegt werde, wie wenn diese abbedungen oder die Unterhaltspflicht unabhängig von denselben wäre.
Weiters sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass jede vertragliche Vereinbarung, somit auch der gegenständliche Vergleich, unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse, die er regle, interpretiert werden müsse. Zu diesen gehöre eben, dass der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdegegnerin angekündigt habe, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin die Haushaltsarbeiten erbringen werde. Dass der Gesamttext des vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Vergleichstext nicht Eingang in den gerichtlich abgeschlossenen Vergleich gefunden habe, ändere daran nichts, da der gerichtlich abgeschlossene Vergleich eben diesen Punkt ausdrücklich nicht regle, dessen ungeachtet aber es bei dieser Zusage als Geschäftsgrundlage bleibe. Darüber hinaus sei noch zu berücksichtigen, dass die Benützungsregelung, die nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes als vollständige Trennung der Lebensbereiche anzusehen sei, bereits 14 Tage vor dem Unterhaltsvergleich am 26. Februar 2009 abgeschlossen worden sei. Wäre die Beschwerdegegnerin tatsächlich zum damaligen Zeitpunkt der Ansicht gewesen, dass aufgrund dieser Benützungsregelung infolge Trennung der Lebensbereiche auch ihre Verpflichtung zur Haushaltsführung für den Beschwerdeführer entfalle, hätte sie bereits nach Abschluss dieser Vereinbarung die Haushaltsarbeiten eingestellt bzw. einstellen müssen.
In der angefochtenen Entscheidung werde die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf den Rechtsgrund der Irreführung berufen habe. Dies mit dem Hinweis, dass seine Ausführungen zu Pkt. 3.4 der Berufung, wonach er selbst bestätige, dass er sich bis dato nicht ausdrücklich auf eine Anfechtung des Vergleiches wegen Irreführung berufen habe und er dies im neuen Vorbringen zu Pkt. 5 der Berufung nachhole, jegliche Zweifel an der Bedeutung seines Klagsvorbringens gem. Pkt. 4.2 Abs. 2 ausräume.
Diese Schlussfolgerung sei willkürlich. Durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführer auch von dieser bewusst getäuscht worden. Ein solches Verhalten widerspreche Treu und Glauben, weshalb auch aus diesem Grund der Beschwerdeführer berechtigt sei, eine Herabsetzung des einstweiligen Unterhaltes zu begehren.
Der Beschwerdeführer habe sich damit vom Sachverhalt her auf eine Irreführung - da Täuschung und Irreführung ja letztendlich ein und dasselbe sei - berufen, wenn er auch, was richtig sei, nicht ausdrücklich den terminus technicus der Irreführung verwendet habe. Dies sei aber nicht erforderlich, da der vorgetragene Sachverhalt von den Gerichten in jeder Hinsicht rechtlich einer umfassenden Würdigung zu unterziehen sei und der Sachvortrag mit dem Hinweis auf die Täuschung ganz klar das anspreche, was unter dem terminus technicus der Irreführung abzuhandeln sei. Für berechtigte Zweifel am angerufenen Rechtsgrund der Irreführung verbleibe kein Raum. Vielmehr entspreche der vom Obersten Gerichtshof angelegte Massstab einem überspritzen Formalismus, weshalb diese Wertung willkürlich sei.
Lediglich weil bereits das Landgericht den klagsgegenständlichen Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung einer Beurteilung unterzogen habe, sei dieser Umstand dann in der Berufung unter der Rubrik ´Neues Vorbringen´ ausdrücklich nochmals unter der Verwendung des terminus technicus der Irreführung vorgetragen worden. Das ändere aber nichts daran, dass dieses neue Vorbringen wohl fundiert auf dem erstinstanzlichen Vorbringen basiere und damit eben nicht ein neuer Rechtsgrund eingeführt werde. Richtigerweise hätte daher der Oberste Gerichtshof festzustellen gehabt, dass der Beschwerdeführer sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren auch auf den Rechtsgrund der Irreführung berufen habe.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers stehe dem auch nicht entgegen, dass mit der Klage nur die Herabsetzung der Unterhaltszahlung, nicht aber die Aufhebung des gesamten Vergleiches wegen Irreführung begehrt habe. Dies da die Irreführung resp. Täuschung im kausalen Zusammenhang mit den dadurch nach Abschluss des Vergleiches eingetretenen geänderten Umständen zu sehen sei. Geänderte Umstände ermöglichten aber gemäss der Rechtsprechung die Anpassung eines im Ehescheidungsverfahren abgeschlossenen Unterhaltsvergleiches, sofern die Umstandsklausel nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Bereits von daher müsse auch bei Geltendmachung eines Irrtums als einen von mehreren Rechtsgründen die Möglichkeit zu einer Anpassung des Vergleiches gegeben sein. Zu guter Letzt sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Untergerichte zur Vermeidung eines Überraschungsurteils darauf hinweisen hätten müssen. Diese hätten aber offensichtlich den Umstand, den der Oberste Gerichtshof nun problematisiere, selbst nicht als erfolgshindernd erachtet.
7.3. Zur Verletzung des Grundrechtes auf wirksame Beschwerdeführung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Art. 43 LV gewährleiste das Recht der Beschwerdeführung. Das verfassungsmässige Beschwerderecht dürfe nicht nur formeller Art sein, sondern müsse einen tatsächlichen wirksamen Gehalt haben (StGH 1982/31-LES 1983, 105).
Der Beschwerdeführer halte dafür, dass das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes den verfassungsmässigen Vorgaben nicht entspreche, da es sich auf den Standpunkt stelle, dass das in der Berufung erstattete neue Vorbringen unzulässig sei, weshalb darauf gar nicht eingegangen werden müsse. Diese Rechtsansicht halte einer grundrechtlichen Überprüfung nicht stand, da gemäss § 432 Abs. 2 ZPO das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise in der Berufung zulässig sei, weshalb die liechtensteinische ZPO eben gerade kein Neuerungsverbot kenne. Eine restriktive Auslegung, wie sie der Oberste Gerichtshof versuche, finde demnach nicht nur keine Deckung in der besagten einfachgesetzlichen Bestimmung der ZPO, sondern stehe auch ausdrücklich im Widerspruch zu Art. 43 LV, wonach ohne gesetzliche Beschränkung der Rechtsmittelweg gewährt sein müsse. Hier sei darauf zu verweisen, dass Art. 432 Abs. 2 ZPO nicht zwischen neuem Vorbringen unterscheide, welches im Zusammenhang mit dem bisherigen Vorbringen stehe, und solchem, welches darüber hinausgehe. Im Übrigen beziehe sich das gesamte in der Berufung des Beschwerdeführers erstattete Vorbringen auf ein und denselben Sachverhalt und werde damit lediglich mit anderen Worten und unter ausdrücklicher Benennung des terminus technicus der Irreführung dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei Abschluss des Unterhaltsvergleiches dahingehend von der Beschwerdegegnerin getäuscht worden sei, dass diese weiterhin die Bereitschaft habe, die Haushaltsarbeiten für den Beschwerdeführer zu erledigen.
In dem durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes das Verfahren in Bezug auf diesen Punkt, der zulässigerweise in der Berufung unter der Rubrik ´Neues Vorbringen´ vorgetragen bzw. in Ergänzung des bereits bisher Gesagten ausgeführt worden sei, unerledigt geblieben sei, sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, dass sein Fall umfassend gehört werde. Lediglich am Rande sei angemerkt, dass das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie in hohem Masse befremde, da damit zwar ein Verfahren im ordentlichen Instanzenzug beendet werde, letztendlich aber der Beschwerdeführer quasi angehalten werde, die von den Gerichten nicht beurteilte Irreführung in einem neuen Verfahren geltend zu machen. Der Beschwerdeführer halte dafür, dass im Lichte des Art. 43 LV die durch § 432 Abs. 2 ZPO eingeräumte Möglichkeit, im Berufungsverfahren ein neues Tatsachenvorbringen zu erstatten und neue Beweismittel anzubieten, nicht, wie vom Obersten Gerichtshof geschehen, eingeschränkt werden dürfe. Auf dieses rechtzeitig erstattete Vorbringen sei eben sehr wohl im Sinne der genannten Bestimmungen im Zuge des Verfahrens einzugehen. Bei verfassungsgemässer Handhabung des Verfahrens wäre daher der Oberste Gerichtshof gehalten gewesen, die Entscheidung des Obergerichtes aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Beweisverfahrens an das Obergericht bzw. Landgericht zurückzuverweisen.
8. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 23. August 2011 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Die Beschwerdegegnerin brachte am 6. September 2011 eine Gegenäusserung ein, mit der sie beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.
Zur geltend gemachten Verletzung des Gleichheitssatzes brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer keine überzeugenden Argumente vorbringe, weshalb die Pflicht zur Unterhaltsleistung von der Pflicht zur Haushaltsführung abhängen solle. Weiters übersehe er, dass er nicht nur aufgrund der ehelichen Solidarität bzw. Beistandspflicht zur Unterhaltszahlung gegenüber der Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, sondern vor allem aufgrund des von ihm abgeschlossenen Vergleiches vom 12. März 2009, welcher keine Regelung hinsichtlich der Haushaltsführung beinhalte.
Der geltend gemachten Verletzung des Willkürverbots hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, dass keine schwerwiegenden Mängel des angefochtenen Urteils vorliegen würden. Es setze sich vielmehr sehr wohl mit den materiellrechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers auseinander.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011, 09 CG.2009.237-30, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter verschiedenen Aspekten eine Verletzung des Gleichheitssatzes auf die nachstehend näher eingegangen wird.
2.1. Der hier betroffene allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV verbietet die unterschiedliche Behandlung gleicher tatsächlicher Situationen oder die Gleichbehandlung wesentlich differierender Sachverhalte (StGH 2002/20, Erw. 2.2 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass er dem angefochtenen Urteil zufolge für die Zeit des einstweiligen Unterhaltes während des Scheidungsverfahrens zwar verpflichtet bleibe, Unterhaltszahlungen in vollem Umfange gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erbringen, diese aber ohne Konsequenzen in Bezug auf ihren Unterhaltsanspruch von ihrer korrespondierenden Beitragspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer, die gemäss der gemeinsamen Lebensgestaltung während der Ehe in der umfassenden Besorgung der Haushaltsarbeiten bestehe, vollständig entbunden werde.
Der Beschwerdeführer verkennt mit dieser Argumentation, dass der Oberste Gerichtshof seine Begründung auf die zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin geschlossene Vereinbarung gestützt hat und auf Grund des Inhalts dieser Vereinbarung das Bestehen eines Synallagmas zwischen der Unterhaltsleistung durch den Beschwerdeführer und der behaupteten Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Besorgung von Haushaltsleistungen verneint hat. Zieht man ins Kalkül, dass die vom Beschwerdeführer als gleichheitswidrig kritisierte Rechtslage durch eine Vereinbarung geschaffen wurde, an der er selbst als Partei mitgewirkt hat, kann ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz, der einen gegen den Staat gerichteten Anspruch vermittelt, nicht vorliegen.
Unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um eine Vereinbarung handelt, die eine Spezialnorm zwischen den an ihr beteiligten Personen schafft, ist es auch im Hinblick auf den angezogenen Gleichheitssatz irrelevant, ob die Beschwerdegegnerin dadurch gegenüber anderen Frauen begünstigt ist oder nicht. Diese Begünstigung wird nicht erst durch das angefochtene Urteil geschaffen, sondern bereits durch die Vereinbarung. Der Oberste Gerichtshof ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, eine zwischen Privatpersonen abgeschlossene Vereinbarung so zu interpretieren, dass eine der Parteien gegenüber anderen Personen nicht begünstigt wird.
2.3. Weiters erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darin, dass Ehegattinnen, die bereits während der Ehe einen finanziellen Beitrag leisteten und dies oftmals auch noch neben den Haushaltsarbeiten unter Doppelbelastung, von ihrer finanziellen Beitragspflicht nicht entbunden würden, während eine Ehegattin, wie die Beschwerdegegnerin, die über all die Ehejahre nur einen geringen finanziellen Beitrag bzw. zuletzt gar keinen mehr geleistet habe, dann auch noch von den Haushaltsarbeiten, die sie in einer solchen Situation besonders umfassend erbringen müsste, dispensiert werde.
Auch diesem Argument ist entgegen zu halten, dass die vom Beschwerdeführer kritisierte, angeblich privilegierte Position der Beschwerdegegnerin durch eine Vereinbarung zwischen Privaten bewirkt wird. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, losgelöst von den anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen, dafür zu sorgen, dass sich die Beschwerdegegnerin in einer Situation befindet, wie sie dem Beschwerdeführer im Vergleich mit anderen Frauen als angemessen erscheint. Insoweit führt die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 46 EheG schon deshalb ins Leere, weil die Anwendbarkeit dieser Bestimmung durch die Vereinbarung zwischen den beiden Parteien aufgehoben ist.
3. In seiner Willkürrüge führt der Beschwerdeführer verschiedene Aspekte an, wonach er in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt sei.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, wonach die Benützungsregelung ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse als vollständige faktische und rechtliche Trennung der Lebensbereiche aufgefasst werde, die die Beschwerdegegnerin hindere, ihrer Beistandspflicht nachzukommen, bei den gegebenen Verhältnissen willkürlich sei.
Der Staatsgerichtshof erachtet die Meinung des Obersten Gerichtshofes, wonach es für die Aufhebung des ehelichen Haushalts nicht zwingend erforderlich ist, dass ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung auszieht, vor dem Hintergrund der auf Art. 60 Abs. 1 EheG und Art. 137 Abs. 1 ZGB gestützten Begründung des Obersten Gerichtshofes nicht als willkürlich. Der Oberste Gerichtshof hat diese Auffassung nicht nur hinreichend begründet, sie ist auch vor dem Hintergrund der getroffenen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin über die Unterhaltsleistung zu interpretieren. Auch wenn die Vereinbarung auch einer anderen Interpretation zugänglich schiene, so ist es jedenfalls die vom Obersten Gerichtshof herangezogene Variante keineswegs willkürlich.
Die Argumente des Beschwerdeführers verfangen dagegen nicht. Auch wenn es verschiedene Bereiche des Hauses geben mag, welche vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin gemeinsam benützt werden, so steht doch auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes deren Absicht im Vordergrund, ihre Lebensbereiche durch Zuweisung des ersten Stockes an die Beschwerdegegnerin und des Erdgeschosses an den Beschwerdeführer zu trennen. Somit erweist sich das Urteil des Obersten Gerichtshofes in diesem Punkt als willkürfrei.
3.2.2. Ein weiterer Aspekt der Willkürrüge des Beschwerdeführers betrifft die Frage, ob der Beschwerdeführer durch das Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2009, womit er dem Beschwerdeführer vorgeschlagen habe, dass die Beschwerdegegnerin auch nach Abschluss eines Unterhaltsvergleiches die Haushaltsarbeiten im bisherigen Umfang weiterführen werde, irregeführt worden sei, bzw. der Beschwerdeführer dies als Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Unterhaltsvergleiches vom 12. März 2009 angenommen habe. Die Haushaltsführung durch die Beschwerdegegnerin ergebe sich zum einen aus der ehelichen Beistandspflicht, zum anderen habe der Beschwerdeführer dies aufgrund des oben genannten Schreibens des Beklagtenvertreters als Geschäftsgrundlage betrachtet.
Auch in diesem Punkt ist darauf hinzuweisen, dass es im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht darum geht, ob die vom Obersten Gerichtshof aus der vorliegenden Unterhaltsvereinbarung gezogene Schlussfolgerung richtig ist, sondern, ob sie willkürlich ist. Eine solche Willkürlichkeit erachtet der Staatsgerichtshof auf Grund der Aktenlage als nicht gegeben. Wenn der Oberste Gerichtshof dabei insbesondere argumentiert, dass der Beschwerdeführer als erfahrener Rechtsanwalt wohl darauf gedrungen hätte, eine solche Verpflichtung zur Haushaltsleistung auch explizit festzuhalten, so erscheint auch dies nachvollziehbar.
3.2.3. Ein weiterer Punkt seiner Willkürrüge betrifft die Frage, ob sich der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren neben anderen sich auch auf den Rechtsgrund der Irreführung berufen hat. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in einem frühen Verfahrensstadium darauf berufen, dass er durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin getäuscht worden sei. "Täuschung" sei zwar nicht der korrekte terminus technicus, jedoch gleichbedeutend mit dem Begriff der "Irreführung". Der Oberste Gerichtshof sei hier überspitzt formalistisch.
Der Beschwerdeführer beruft sich zwar darauf, "bereits in einem frühen Stadium" auf eine "Täuschung" durch die Beschwerdegegnerin hingewiesen zu haben. Tatsächlich wird dieses Beschwerdevorbringen im angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes releviert. Demnach hat der Kläger im Verfahren erster Instanz ausgeführt, durch das Verhalten der Beklagten getäuscht worden zu sein. Ein solches Verhalten widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es berechtige den Beschwerdeführer, die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung zu verlangen.
Nun setzt sich jedoch der Oberste Gerichtshof eingehend mit diesem Vorbringen auseinander und führt insbesondere an, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, sich bisher nicht ausdrücklich auf eine Anfechtung des Vergleiches wegen Irreführung berufen zu haben; dies hole er jedoch mit dem Neuvorbringen in der Berufung nach. Auf Grund dieser Ausführungen gelangte der Oberste Gerichtshof zum Schluss, dass der Beschwerdeführer selbst etwaige Zweifel an der Bedeutung seines oben wiedergegebenen Klagsvorbringens ausgeräumt habe. Demnach sei dieses Klagsvorbringen als Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit und nicht als Anfechtung des Unterhaltsvergleichs wegen listiger Irreführung im Sinne des § 870 ABGB zu interpretieren.
Der Staatsgerichtshof erachtet diese Auffassung als keineswegs willkürlich: Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass im liechtensteinischen Zivilprozessrecht ein Neuerungsverbot nicht existiert. Diese Erlaubnis von Noven im Berufungsverfahren ist indessen, worauf auch der Oberste Gerichtshof hinweist, durch § 453 Abs. 3 der liechtensteinischen ZPO eingeschränkt, wonach im Berufungsverfahren eine Klagsänderung unzulässig ist.
Eine solche Klagsänderung stellt auch eine Änderung des Klagegrundes dar, welche der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil primär anspricht. Unter einer solchen Form der Klagsänderung versteht die Lehre, wenn anspruchsbegründende Tatsachen abgeändert, ergänzt oder durch andere ersetzt werden (Klicka, Kommentar zu § 235 ZPO in: Fasching, Zivilprozessgesetze (2004), Rz. 25). Dabei folgt die Rechtsprechung des öOGH einer Abgrenzung nach den anspruchsbegründenden Rechtsnormen. Eine Änderung des Klagegrundes liegt demnach vor, "wenn Tatsachen geändert (ergänzt oder ausgewechselt) werden, die zur Ausfüllung eines neuen rechtlichen Tatbestandes, dh einer anderen Rechtsnorm erforderlich sind" (Klicka, a. a. O., Rz. 25).
Keine Änderung des Klagegrundes würde demnach vorliegen, wenn es sich um blosse Hilfstatsachen, Beweisanbote oder Tatsachenänderungen handeln würde, die die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des Tatbestandes nicht berühren (Klicka, a. a. O., Rz. 25). Ein solches Vorbringen wäre auch im Berufungsverfahren zulässig.
Betrachtet man den dem Staatsgerichtshof vorliegenden Sachverhalt im Lichte dieser Ausführungen, so erscheint es angesichts des groben Willkürrasters als keineswegs willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof die explizite Ausdehnung der Klage auf eine Anfechtung wegen Irreführung als eine solche Änderung des Klagegrundes betrachtet, die im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig war. Im Übrigen folgt der Staatsgerichtshof der Auffassung des Obersten Gerichtshofes, der das Vorliegen einer Rechtsmissbräuchlichkeit unter Hinweis auf die bestehende Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers im Ehescheidungsverfahren verneint.
3.2.4. Eine Verletzung des Willkürverbots ist daher gegenständlich nicht ersichtlich.
4. Die gerügte Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerdeführung begründete der Beschwerdeführer mit der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, wonach das in der Berufung erstattete neue Vorbringen unzulässig sei. Dies halte einer grundrechtlichen Überprüfung nicht stand, da gemäss § 432 Abs. 2 ZPO das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise in der Berufung zulässig sei, weshalb die liechtensteinische ZPO eben gerade kein Neuerungsverbot kenne. Eine restriktive Auslegung, wie sie der Oberste Gerichtshof versuche, finde demnach nicht nur keine Deckung in der besagten einfachgesetzlichen Bestimmung der ZPO, sondern stehe auch ausdrücklich im Widerspruch zu Art. 43 LV, wonach ohne gesetzliche Beschränkung der Rechtsmittelweg gewährt sein müsse.
Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anerkennt einen materiellen Gehalt des vom Beschwerdeführer angezogenen Grundrechts. Dementsprechend hat er sich auch für eine einschränkende Interpretation des Gesetzesvorbehalts in Art. 43 Abs. 2 LV ausgesprochen (siehe dazu etwa StGH 2007/151, Erw. 3.1 mit weiteren Nachweisen; StGH 2007/138 und StGH 2008/35, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch judiziert, dass gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zu Gunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2007/151, Erw. 3.1 mit weiteren Nachweisen; siehe auch StGH 2007/138 und StGH 2008/35, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer gesetzlichen Regelung, im Berufungsverfahren die Zulässigkeit von Klagsänderungen zu beschränken, wurde weder vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen, noch sieht der Staatsgerichtshof vor dem Hintergrund seiner bisherigen Judikatur in dieser Frage (siehe etwa StGH 2007/138 und StGH 2008/35, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), wo beispielsweise festgehalten wurde, dass kein absoluter Anspruch auf Weiterzug einer obergerichtlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof besteht) einen Anlass, diese Frage aufzuwerfen. Es geht daher ausschliesslich um die Frage, ob die Beurteilung des Berufungsvorbringens als unzulässige Klagsänderung den Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Beschwerdeführung beschränken kann.
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, wonach durch das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren eine unzulässige Klagsänderung bewirkt wurde und daher gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen (§ 453 Abs. 3 ZPO) darauf nicht einzugehen war, greift angesichts der sich im Einklang mit der österreichischen Lehre und Rechtsprechung zur massgeblichen Bestimmung des § 235 öZPO bewegenden rechtlichen Beurteilung nicht in den grundrechtlichen Anspruch auf Beschwerdeführung ein, weshalb von vorneherein keine Verletzung dieses Grundrechts vorliegen.
5. Auf Grund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG.