StGH 2011/118
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. März 2012, als welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: K Trust reg.
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Dr. Christian F. Zangerle Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 5. Juli 2011, 05CG.2010.290-24
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: 20'000.00; vom Staatsgerichtshof mit CHF 60'000.00 festgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 5. Juli 2011, 05 CG.2010.290-24, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'849.45 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Klage vom 29. Oktober 2010 (ON 1) begehrte der Beschwerdegegner von den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand die Bezahlung von EUR 362'861.09 sowie eines weiteren Betrages von CHF 67'338.04 jeweils samt näher bezifferter Zinsen. Mit Beschluss vom 30. November 2010 (ON 4) auferlegte das Erstgericht dem Beschwerdegegner eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beschwerdeführer von CHF 60'000.00. Der Beschwerdegegner beantragte unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange. Das Erstgericht wies sowohl den Verfahrenshilfeantrag als auch den hilfsweise gestellten Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides ab und begründete seinen Beschluss wie folgt:
1.1. Der Antrag scheitere an den vermögensbezogenen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdegegner sei Eigentümer einer in Stanmore/UK gelegenen Liegenschaft, die einen Schätzwert von ca. GBP 750'000.00 = ca. CHF 1.1 Mio. aufweise. In dieser Liegenschaft wohne der Beschwerdegegner alleine. Er sei für niemanden sorgepflichtig. Seine Schulden würden rund CHF 290'000.00, sohin rund ein Viertel seines Liegenschaftsvermögens betragen. Der Beschwerdegegner habe die ihm aufgetragene Sicherheitsleistung und zudem noch einmal denselben Betrag (für seine eigenen Prozesskosten), insgesamt sohin CHF 120'000.00, zu finanzieren. Addiere man zu seinen aktuellen Verbindlichkeiten die ihn treffenden Kosten (eigene Prozesskosten und Sicherheitsleistung), so würden sich insgesamt CHF 410'000.00 ergeben. In Prozenten ausgedrückt, betrügen seine aktuellen Verbindlichkeiten und die ihn aufgrund des von ihm angestrengten Prozesses treffenden Verpflichtungen sohin weniger als 40 % des Wertes seines Liegenschaftsvermögens.
1.2. Im Falle der Bewilligung von Verfahrenshilfe würde dies bedeuten, dass der Beschwerdegegner, sollte er den Prozess verlieren, seine Verfahrenskosten nicht bezahlen müsste: Auch für die Beschwerdeführer hätte dies zur Folge, dass sie - im Falle ihres Prozesserfolges - ihre Kosten letztlich selber zu tragen hätten, seien doch liechtensteinische Kostentitel in Grossbritannien nicht exekutierbar und müssten sie dann in Grossbritannien erst recht den Rechtsweg beschreiten. Angesichts dieser Rechts- und Sachlage sei vom Beschwerdegegner die Verwertung seiner Vermögenssubstanz zu fordern. Was seine Rechtsvertretung belange, so bestünde die Möglichkeit, dass er mit seinem Rechtsfreund eine privatrechtliche Vereinbarung treffe, wonach ihm dieser die Vertretungskosten stunde, bis sich der Immobilienmarkt wieder erholt habe. Der Beschwerdegegner habe aber auch die Möglichkeit, sich eines Prozessfinanzierers zu bedienen. Was die Sicherheitsleistung für die Kosten der Beschwerdeführer anlange, so eröffne der Beschluss des Landgerichtes europarechtskonform dem Beschwerdegegner die Möglichkeit, eine Bankgarantie etwa eines Bankinstitutes mit dem Sitz in Grossbritannien beizubringen. Schliesslich könne sich der Beschwerdegegner auch von einem Prozessfinanzierer die Kaution finanzieren lassen. Zusammengefasst erfülle er sohin nicht die wirtschaftlichen Voraussetzungen. Abzuweisen sei aber auch der Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung eines Paupertätseides, könne doch ein derartiger Eid dem Beschwerdegegner nicht abgenommen werden, wenn - wie hier - bereits feststehe, dass er in der Lage sei, seinen Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdegegner Rekurs an das Obergericht, welches diesem mit Beschluss vom 5. Juli 2011 (ON 24) Folge gab und dem Beschwerdegegner mit Wirkung ab dem 11. Februar 2011 die Verfahrenshilfe im vollen Umfange des § 64 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZPO bewilligte.
Seine Entscheidung begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss den tatsächlichen Annahmen des Beschlusses des Erstgerichtes sei eine weitere (hypothekarische) Belastung der im Eigentum des Beschwerdegegners stehenden Liegenschaft nicht möglich. Abgesehen hiervon wäre eine solche dem Beschwerdegegner, ebenso wie eine nicht oder anderweitig besicherte Kreditaufnahme zur Finanzierung der Kosten des gegenständlichen Prozesses, angesichts dessen sonstiger Vermögenslosigkeit und dessen geringen (unter dem Existenzminimum liegenden) Einkommens von monatlich (netto) ca. CHF 1'700.00, bzw. nach Abzug der von ihm monatlich zu leistenden Darlehensrückzahlungen ca. CHF 1'200.00, welchem Einkommen zudem Schulden in Höhe von rund CHF 290'000.00 gegenüberstünden, weder möglich noch zumutbar. Mit Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfahrenshilfegewährung gemäss § 63 Abs. 1 ZPO sei demnach im konkreten Fall einzig die Rechtsfrage, ob dem Beschwerdegegner zwecks Finanzierung der Prozesskosten die Veräusserung seines in England gelegenen Liegenschaftseigentums zumutbar sei oder nicht, zu beantworten. Bei Beurteilung, ob eine Verfahrenshilfe beantragende Partei bedürftig sei, sei zu berücksichtigen, dass diese regelmässig auch gehalten sei, die Substanz ihres Vermögens anzugreifen. Bevor die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte, sei insbesondere auch vorhandenes Liegenschaftseigentum zu verwerten oder zu belasten, sofern dies der Partei zumutbar sei. Unzumutbar sei die Veräusserung einer Liegenschaft insbesondere dann, wenn diese zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Partei diene (Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 § 63 ZPO Rz. 4).
Die Liegenschaft diene dem Beschwerdegegner unstrittig zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses. Die Veräusserung der Liegenschaft sei ihm schon alleine aus diesem Grunde nicht zumutbar. Es brauche daher auch nicht mehr abgeklärt zu werden, welchen Preis der Beschwerdegegner im Falle eines erforderlichen Notverkaufs dieser Liegenschaft tatsächlich erzielen könnte, wozu im Beschluss des Erstgerichtes keinerlei Feststellungen getroffen würden. Der Beschwerdegegner sei jedenfalls - um dies zu wiederholen - nicht gehalten, seine Liegenschaft, welche ihm zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses diene, zu veräussern, um hernach in einer Mietwohnung zu leben. Es seien demnach die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe § 63 Abs. 1 ZPO auf Seiten des Beschwerdegegners gegeben, es sei ihm diese zu bewilligen und könne er nicht, wie vom Erstgericht ins Auge gefasst, auf eine allfällige "Stundungsvereinbarung" mit seinem Rechtsvertreter oder alternative Finanzierungsmöglichkeiten verwiesen werden, welche er sich angesichts seines geringen Einkommens sowie seines nicht mehr weiter belastbaren einzigen Vermögenswertes, nämlich seines Liegenschaftseigentums, ohnehin gar nicht leisten könnte, oder welche z. B. mit Bezug auf die im angefochtenen Beschluss angetönte Quota-litis-Vereinbarung (mit einem Prozessfinanzierer) wirtschaftlich besehen mit einem teilweisen Verzicht auf den geltend gemachten Rechtsanspruch verbunden wären.
Entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes sei es ebenfalls nicht von Belang, dass die Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens einen allfälligen Kostentitel in England allenfalls nicht oder nur mit Schwierigkeiten vollstrecken könnten. Diese Probleme bestünden für die Beschwerdeführer gleichermassen auch dann, wenn dem Beschwerdegegner die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde. Ebenfalls rechtlich nicht von Belang seien mit Bezug auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe die rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Durchsetzung einer allfälligen Nachzahlungspflicht gemäss § 71 ZPO. Insoweit das Erstgericht argumentiere, dass der Beschwerdegegner die ihm aufgetragene aktorische Kaution "europarechtskonform" mittels einer "kostengünstigen" Bankgarantie einer in Grossbritannien domizilierten Bank aufbringen könne, sei zu erwägen, dass auch Bankgarantien nicht ohne Sicherheiten ausgestellt würden, über welche der Beschwerdegegner angesichts seines geringen Einkommens, seiner nicht weiter belastbaren Liegenschaft sowie mangels weiterer Vermögenswerte gar nicht verfüge. Auf den von Polemik getragenen, rechtlich irrelevanten Einwand, dass es dem liechtensteinschen Steuerzahler nicht zumutbar sei, einem "(ausländischen) Liegenschaftsmillionär" Prozesskosten zu finanzieren, sei nicht weiter Bedacht zu nehmen.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 5. Juli 2011 (ON 24) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. August 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung und des Willkürverbots, geltend machten. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde haben die Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
3.1. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Das Obergericht stelle zunächst darauf ab, ob dem Beschwerdegegner ein Verkauf zumutbar sei. Der Beschwerdegegner bewohne in England alleine ein Anwesen mit mehreren Schlafzimmern. Unterhaltspflichten habe er keine. Die Villa sei, z. T. belastet, auf dem örtlichen Liegenschaftsmarkt rund CHF 1.1 Mio. wert. Das Obergericht prüfe die Frage der Zumutbarkeit allerdings nur unter einem unzulässig verengten Blickwinkel, indem es ausführe, dass dem Beschwerdegegner eine Veräusserung seines Anwesens schon deshalb nicht zumutbar sei, weil es ihm zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses diene. Bei dieser Gleichsetzung des Wohnens im eigenen Haus mit einer Unzumutbarkeit einer Veräusserung, die zu einem Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe führe, bleibe das Obergericht stehen. Eine solche Verkürzung der Rechtslage sei nicht nur willkürlich, sondern auch wider die Begründungspflicht des Art. 43 LV: Die vom Obergericht ins Feld geführte Lehrmeinung von Bydlinski in Fasching, ZPO2, 2/1, Rz. 4 zu § 63, verweise nämlich auf weitergehende Judikatur. Daraus resultiere, dass der Richter nicht einfach bei der Tatsache Halt machen dürfe, dass der Antragsteller (auf Gewährung der Verfahrenshilfe) in seinem eigenen Haus wohne. Verfahrenshilfe dürfe vielmehr nur dann gewährt werden, wenn es der Partei unter den besonderen und konkreten Umständen des Einzelfalles nicht zumutbar sei, bestehendes (Liegenschafts-)Vermögen zur Deckung der Prozesskosten heranzuziehen. Hierzu werde stellvertretend aus der EFSlg 34.669 zitiert (LGZ Wien vom 31. Mai 1979, 45 R 212/79): "Die Verwertung von Liegenschaftseigentum wird nur dann verlangt, wenn unter den besonderen Umständen des Einzelfalles der Partei zur Gewinnung von Mitteln die Veräusserung oder Belastung einer Liegenschaft zuzumuten ist".
Mit den von der Rechtsprechung geforderten besonderen (konkreten) Umständen des Einzelfalls habe sich das Obergericht im angefochtenen Beschluss nicht befasst; wie es von der Rechtsprechung an sich gefordert werde. Dies habe eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV zur Folge. Vom Obergericht werde nämlich in keiner Weise dargelegt, weshalb es auf die besonderen bzw. konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ankommen solle: Der Beschwerdegegner sei alleinstehend; d. h. sein Wohnbedürfnis dürfte mit einem Objekt von 3 oder 4 Zimmern mehr als nur befriedigt sein. Warum dem Beschwerdegegner eine Anpassung dieses seines aktuellen Wohnzustands nicht zumutbar sei, sei nicht ersichtlich. Mit dieser Frage befasse sich das Obergericht im angefochtenen Beschluss nicht, sodass dem angefochtenen Beschluss eine Begründung in diese Richtung auch nicht zu entnehmen sei. Keine Begründung (obwohl eine solche nach der Rechtsprechung zu § 63 ZPO erforderlich gewesen wäre), finde sich im angefochtenen Beschluss aber auch zu dem weiteren besonderen und konkreten Umstand des vorliegenden Falles; dass der Beschwerdeführer nämlich alleinstehend sei. Insofern unterscheide sich der vorliegende Fall denn auch deutlich von jenem, der durch das LGZ Wien in der Rechtsache 43 R 2086/86 zu bewerten gewesen sei (EFSlg 52.141). Kurz, zu einer Abwägung all dieser besonderen (konkreten) Umstände des vorliegenden Falles sei im angefochtenen Beschluss nichts zu lesen.
3.2. Der Beschluss des Obergerichtes verletze die Beschwerdeführer weiters in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung; dies aus folgenden Gründen:
Zum einen seien die bisher gerügten Verletzungen auch als qualifiziert unrichtige Ermessensausübungen zu subsumieren und somit als Verstoss gegen das Willkürverbot; auf die diesbezüglichen Ausführungen werde verwiesen.
Zudem erweise sich auch das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses als stossend. Dem Obergericht folgend solle das Land Liechtenstein (d. h. die Gesamtheit der Steuerzahler als Schuldner der dem Beschwerdegegner kostenlos zur Verfügung zu stellenden öffentlichen Mittel) einer allein stehenden Person den Prozess finanzieren, die den unbescheidenen Anspruch stelle, ihr Wohnbedürfnis durch die Nutzung einer Villa mit Garten und mehreren Schlafzimmern decken zu müssen, die mehr als eine Million Schweizer Franken wert sei. Die qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung durch das Obergericht beginne nur schon bei jenem Verständnis, das dem ersten Satz von § 63 Abs. 1 ZPO zu Grunde gelegt werde. Diese Bestimmung spreche davon, dass nur der notwendige Unterhalt sichergestellt sein müsse, wenn es um die Frage der Prozessfi-nanzierung durch den Staat gehe. "Notwendiger Unterhalt" bedeute, dass nicht jeder Unterhalt das Abgrenzungskriterium bilde, auf das es ankomme, sondern - eben - nur der notwendige Unterhalt. Wenn sich jemand mehr als einen notwendigen Unterhalt leisten wolle, könne er nicht auch Verfahrenshilfe begehren: Er habe jenen Prozess, den er führen wolle, aus seinem Einkommen oder - wie im vorliegenden Fall - aus seinem Vermögen selbst zu finanzieren. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeute eine willkürfreie Anwendung dieses Kriteriums, dass bei der Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag nicht etwa jedes beliebige (subjektive), von einem Antragsteller ins Feld geführte Wohnbedürfnis zu beachten sei, sondern - eben - nur das notwendige ("dringende") Wohnbedürfnis, das die in Frage stehende Person unter den besonderen und konkreten Umständen ihrer Lebenssituation und aus einer objektiven Warte für sich in Anspruch nehmen könne. Mit anderen Worten sei es vom Gesetz nicht gedeckt, die Augen vor der Lebenssituation des Beschwerdegegners zu verschliessen und die Verfahrenshilfe ganz einfach deshalb zu gewähren, weil der Beschwerdegegner sein eigenes Haus bewohne. Der Gesetzgeber wolle nicht jedes behauptete Wohnbedürfnis schützen, sondern nur ein notwendiges, der jeweiligen Lebenssituation angemessenes. An diese Anforderungen halte sich das Obergericht im angefochtenen Beschluss nicht; was eine qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung konstituiere. Insbesondere nehme das Obergericht nicht wahr, dass der Gesetzgeber die Verfahrenshilfe nur "soweit" gewähren wolle, als der notwendige Unterhalt gefährdet sei (sprich: ein der Lebenssituation des Antragstellers angemessenes Wohnbedürfnis). So stehe dies im ersten Satz von § 63 Abs. 1 ZPO expressis verbis geschrieben. Eine Ermessensausübung, die dieser Differenzierung des Gesetzgebers entsprechen würde, sei dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Dies sei eine willkürliche Rechtsanwendung.
Willkürlich sei es vor diesem Hintergrund aber auch, dem Beschwerdegegner zuzubilligen, dass nur eine Villa mit mehreren Schlafzimmern sein notwendiges Wohnbedürfnis befriedigen könne.
Es sei mehr als nur unbillig, einem Kläger, der über Grundbesitz in Millionenhöhe verfüge, aus öffentlichen Mitteln den Prozess zu finanzieren. Dem Beschwerdegegner könne daher sehr wohl zugemutet werden, seinen Liegenschaftsbesitz heranzuziehen und aus einer Verwertung seiner Villa eine andere, seiner Lebenssituation entsprechende Wohngelegenheit zu erwerben. Zumutbar sei dem Beschwerdegegner aber auch der Umzug in ein Mietobjekt; etwas anderes sei im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht hervorgekommen. Allerdings habe sich das Obergericht mit all diesen Optionen in keiner Weise auseinandergesetzt. Sinn und Zweck des Verfahrenshilferechts sei es, einer finanziell "minderbemittelten" Person Rechtsschutz zu gewähren (LES 2010, 286); wobei es letztlich um das Anliegen gehe, auch den Bedürftigen einer Gesellschaft den Zugang zum Recht zu ermöglichen. Der Beschwerdegegner sei demgegenüber ein vermögender Mann. Im Sinne einer Randbemerkung sei aber auch nicht zu übersehen, dass eine Gewährung von Verfahrenshilfe auf ein besonders stossendes und damit willkürlich herbeigeführtes wirtschaftliches Ungleichgewicht hinausliefe: Wie vom Landgericht überzeugend nachvollzogen (und vom Obergericht nicht in Abrede gestellt), wäre es weder dem Land Liechtenstein noch den Beschwerdeführern möglich, den Beschwerdegegner an seinem Wohnsitz in England nach § 71 ZPO oder mit einem Kostentitel "zur Kasse zu bitten". Der Beschwerdegegner laufe diesbezüglich nicht das geringste Risiko; insbesondere nicht das Risiko, seine Liegenschaft verwerten zu müssen, um dem Land Liechtenstein oder den Beschwerdeführern nach Abschluss des Prozesses irgendeinen (Prozesskosten-)Ersatz zu leisten. Mit anderen Worten könnte der im Ausland wohnhafte Beschwerdegegner die liechtensteinische Justiz kostenlos in Anspruch nehmen, ohne selbst ein Kostenrisiko tragen oder auch nur befürchten zu müssen. Auch dieses Ungleichgewicht könne vom Gesetzgeber nicht gewollt worden sein. Aus all diesen Gründen erweise sich der angefochtene Beschluss als qualifiziert unrichtig, als stossend und als sachlich nicht vertretbar. Es würde die Bestimmungen des Verfahrenshilferechts (§§ 63 ff. ZPO) oder auch die Vorschrift des Art. 27 LV nicht verletzen, vom Beschwerdeführer zu verlangen, sein Landhaus in Stanmore zu verwerten, um sich den Prozess in Vaduz selbst zu finanzieren - und an seinem Wohnsitz in England auch weiterhin eine seiner Lebenssituation angemessene Unterkunft bewohnen zu können.
4. Mit Präsidialbeschluss vom 9. August 2011 wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben.
5. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 18. August 2011 auf Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
6. Der Beschwerdegegner beantragte zunächst mit Schriftsatz vom 23. August 2011, ihm für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen.
7. Mit Präsidialbeschluss vom 2. September 2011 wurde dem Antrag des Beschwerdegegners auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge gegeben.
8. Mit Schriftsatz vom 19. September 2011 rügte der Beschwerdegegner die Streitwertbemessung und erhob Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes gegen den Präsidialbeschluss vom 9. August 2011, mit welchem der gegenständlichen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.
9. Der Beschwerdegegner erstattete sodann mit Schriftsatz vom 20. September 2011 eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde und beantragte, der Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben. Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen wie folgt:
9.1. Eine Verletzung der Begründungspflicht liege nicht vor, da das Obergericht den Sachverhalt unter Beachtung aller wesentlichen Punkte richtig beurteile und zutreffend unter Berücksichtigung der dazu ergangenen österreichischen Rechtsprechung dazu sowie des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zum Ergebnis komme, dass es dem Beschwerdegegner wegen der Notwendigkeit, in seinem Haus sein Wohnbedürfnis zu befriedigen, nicht möglich und zumutbar sei, sein Haus zu veräussern. Der Beschwerdegegner sei nämlich aufgrund seines geringen Einkommens bedürftig und daher ausser Stande, für die Vertretungskosten aufzukommen.
9.2. Zur Verletzung des Willkürverbots führte der Beschwerdegegner aus, dass dieser Beschwerdegrund nicht rechtskonform ausgeführt und insofern unbeachtlich sei. Das Verbot des Willkürverbots sei nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ein eigener Beschwerdegrund. Die Beschwerdeführer verwiesen jedoch auf die zuvor zum Beschwerdegrund der "Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV" gemachten Gründe und leiteten hieraus eine Verletzung des Willkürverbotes ab. Dies seien unzulässige Vorgehensweisen. Gleiches gelte auch für die Ausführungen, wonach die Verletzung der Willkür des Obergerichtes in Form einer Ermessensüberschreitung beziehungsweise in Gestalt einer qualifizierten unrichtigen Ermessensausübung erfolgt sei. Der unberechtigte Vorwurf der Beschwerdeführer, das Obergericht habe sich nicht mit allen wesentlichen Kriterien auseinandergesetzt, sei aktenwidrig. In diesem Zusammenhang werde nochmals auf die bereits mit dem Rekurs gegen den erstinstanzlichen, die Verfahrenshilfe abweisenden Beschluss gemachten Ausführungen zur Frage der Veräusserung bzw. Verwertung von Vermögen einer um Verfahrenshilfe ansuchenden Partei verwiesen, die auch in concreto relevant seien. Das Obergericht habe wohlbegründet und willkürfrei das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen bejaht.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 5. Juli 2011, 05 CG.2010.290-24, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung sowie des Willkürverbots.
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung wird damit begründet, dass das Obergericht argumentiere, dem Beschwerdegegner sei eine Verwertung seines Grundbesitzes nicht zumutbar, da ein dringendes Wohnbedürfnis vorläge. Bei dieser Gleichsetzung von Wohnen im eigenen Haus mit einer Unzumutbarkeit einer Veräusserung, die zu einem Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe führe, bleibe das Obergericht stehen. Mit den von der Rechtsprechung geforderten besonderen (konkreten) Umständen des Einzelfalls habe sich das Obergericht im angefochtenen Beschluss nicht befasst. Diese Einschränkung des Prüfumfangs habe eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV zur Folge.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
2.2. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist einzuräumen, dass das Obergericht unter Verweis auf Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO Rz. 4 in Fasching, Zivilprozessgesetze (2002), zunächst apodiktisch festhält, dass die Veräusserung der Liegenschaft, dem Beschwerdegegner schon alleine aus dem Grund nicht zumutbar sei, weil sie ihm unstrittig zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses diene. Allerdings setzt sich das Obergericht in der Folge auch mit den Argumenten des Erstgerichtes auseinander, das eine "Stundungsvereinbarung" mit dem Rechtsvertreter oder alternative Finanzierungsmöglichkeiten, etwa die Inanspruchnahme eines Prozessfinanzierers, ins Auge gefasst hatte. Das Obergericht verwirft diese Möglichkeiten mit dem auch aus Sicht des Staatsgerichtshofes nachvollziehbaren Argument, dass er sich diese angesichts seines geringen Einkommens sowie seines nicht mehr weiter belastbaren einzigen Vermögenswertes, nämlich seines Liegenschaftseigentums, ohnehin gar nicht leisten könnte oder welche z. B. bei einer Vereinbarung mit einem Prozessfinanzierer wirtschaftlich besehen mit einem teilweisen Verzicht auf den geltend gemachten Rechtsanspruch verbunden wären. In der Gesamtbetrachtung hat sich das Obergericht daher mit den Umständen des Einzelfalls in einer der verfassungsrechtlich verankerten Begründungspflicht genügenden Weise mit den Umständen des Einzelfalls auseinander gesetzt, sodass keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt, zumal diese nur einen Minimalanspruch auf Begründung gewährleistet (vgl. StGH 2004/29, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] unter Verweis auf StGH 1996/31, LES 1998, 125 [132, Erw. 3.6]).
3. Die Beschwerdeführer rügen weiters eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 LV, wobei sie teils auf ihr bisheriges Vorbringen verweisen. Darüber hinaus wird im Wesentlichen argumentiert, dass es vom Gesetz nicht gedeckt sei, die Augen vor der Lebenssituation des Beschwerdegegners zu verschliessen und die Verfahrenshilfe nur deshalb zu gewähren, weil der Beschwerdegegner sein eigenes Haus bewohne.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Der Staatsgerichtshof teilt die Meinung der Beschwerdeführer, dass es stossend wäre, wenn Verfahrenshilfe unter allen Umständen dann gewährt würde, weil das einzige verwertbare Liegenschaftsvermögen (auch) als Wohnung des Antragstellers dient. Der öOGH (13. August 2002, 1Ob164/02b) hat zur Frage der Gewährung von Verfahrenshilfe bei vorhandenem Liegenschaftsvermögen ausgeführt:
"Liegenschaftsvermögen ist gewiss bei der Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe zu berücksichtigen, doch kann eine Verwertung bzw. Belastung von Liegenschaften nur dann gefordert werden, wenn dies der Verfahrenshilfe werbenden Partei zumutbar ist (vgl. HG Wien AnwBl 1996, 702; LGZ Wien in EFSlg 79.162)."
Eine solche Zumutbarkeit der Verwertung von Liegenschaftsvermögen, das gleichzeitig als Wohnung des Antragstellers dient, ist auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nur unter ganz besonderen Umständen gegeben. Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass die Immobilie des Beschwerdegegners einen beachtlichen Wert hat, nämlich 1,1 Mio. CHF. Das Obergericht weist jedoch zutreffend darauf hin, dass angesichts des geringen Einkommens des Beschwerdegegners und der Tatsache, dass die Liegenschaft nach den Feststellungen der Gerichte offenbar nicht weiter mit einem Darlehen belastet werden kann. Es diesem auch kaum möglich wäre, die Prozesskosten aufzubringen, ohne die Liegenschaft zu verwerten. Bei einer solchen Verwertung wäre wiederum der Wertverlust zu berücksichtigen, der bei einem derartigen Notverkauf zu befürchten wäre. Dass es dem Beschwerdegegner möglich wäre, die Liegenschaft anderweitig zu verwerten, etwa durch eine teilweise Vermietung oder Verpachtung, wird auch von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht.
Wenn demnach aus der Liegenschaft kein weiteres Einkommen zu erzielen ist, kann es auch dahin gestellt bleiben, wie viele Zimmer der Beschwerdegegner zur Befriedigung seines aktuellen Wohnbedürfnisses benötigt.
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts erscheint daher dem Staatsgerichtshof im Lichte des groben Willkürrasters die Gewährung von Verfahrenshilfe noch vertretbar, selbst wenn die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung durchaus auch in Zweifel gezogen werden kann.
Die Beschwerdeführer sind daher auch nicht in ihrem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt.
4. Somit waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich nunmehr auch eine Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdegegners gegen den Präsidialbeschluss vom 9. August 2011, mit welchem der gegenständlichen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
6. Dem Beschwerdegegner waren die Kosten antragsgemäss auf der Grundlage des vom Staatsgerichtshof festgesetzten Streitwertes von CHF 60'000.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GGG), der auch dem angefochtenen Beschluss (ON 24) zugrunde lag (siehe zu dieser Praxis auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 676 f. mit Rechtsprechungsnachweisen), zuzusprechen.
Die den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 9. August 2011 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.