StGH 2011/114
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: MB
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Schreiben des Obersten Gerichtshofes vom 8. Juli 2011, OGH2011.160
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Schreiben des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 8. Juli 2011, OGH 2011.160, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Am 8. Juli 2011 richtete der Oberste Gerichthof in Sachen "Ihr E-Mail vom 05.07.2011" folgendes Schreiben an Frau RB (OGH 2011.160):
"Sehr geehrte Frau RB
Zu Ihrem E-Mail vom 5.7.2011 teile ich Ihnen folgendes mit:
Sie sind in den letzten Wochen vermehrt dazu übergegangen, Ihre Eingaben, Beschwerden etc mittels 'einfachen' E-Mails zu übermitteln. Diese Eingaben wurden bislang vom OGH trotz ihrer offenkundigen Formgebrechen einer Erledigung zugeführt, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, dass sachliche Erledigungen aus Formalgründen scheitern.
Die ständig zunehmende Zahl Ihrer Eingaben auf diesem Übermittlungsweg, die, wie die gegenständliche, nicht einmal mehr den Vornamen des Einschreiters bezeichnen, zwingen zu einer Abkehr von der bisherigen Praxis und dazu, sie auf folgendes hinzuweisen:
Unter anderem gemäss den §§ 74, 75 Z 3 ZPO müssen die eine Streitsache betreffenden, ausserhalb einer mündlichen Verhandlung vorzutragenden Anträge, Gesuche oder Mitteilungen mit einer eigenhändigen Unterschrift der Partei versehen sein. Dies gilt auch für Dienstaufsichtsbeschwerden (Art. 49 Abs 2 GOG; vgl Art 10 AussStrG).
Ihre E-Mails erfüllen nicht das gesetzliche Schriftformgebot. Ob und inwieweit diesem Gebot durch eine qualifizierte elektronische Signatur entsprochen werden kann, ist schon wegen Fehlens einer solchen Signatur und auch mangels Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Liechtenstein nicht weiter zu beurteilen. Bitte nehmen Sie deshalb zur Kenntnis, dass Ihre E-Maileingaben ab sofort nicht mehr behandelt bzw einer Erledigung zu geführt werden.
Zu Ihrer Eingabe vom 5.7.2011, die überdies nicht einmal die angeblichen Pendenzen des OGH konkret anführt, bleibt lediglich zu bemerken, dass der OGH bei jeder Sitzung im Rahmen seiner Kapazitäten und binnen kurzer Frist über Ihre Rechtsmittel, Beschwerden etc entschieden hat bzw. entscheidet, weshalb von einer fortlaufenden Rechtsverweigerung wohl keine Rede sein kann.
Um es zu wiederholen: Ihre künftigen E-Mails werden ab sofort ohne weitere Verständigung an Sie und sachliche Erledigung zu den Akten gegeben.
Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit vorzüglicher Hochachtung.
Fürstlicher Oberster Gerichtshof
i. A. IF"
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 19. Juli 2011 "Beschwerde" an den Staatsgerichtshof wegen "vorsätzlicher" Rechtsverweigerung, Verletzung des Rechtes auf einen gesetzlichen Richter und Verletzung des Rechtes auf eine wirksame Beschwerdeführung. Der "Staatsgerichtshof werde um Abhilfe ersucht, um die sachliche, gesetzeskonforme Erledigung der erhobenen Aufsichtsbeschwerden herbeizuführen".
Diese Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Im Hinblick auf die willkürliche Handhabung seines Rechtes und vorsätzlicher Rechtsverweigerung stehe ihm das gesetzliche Recht zu, die Behörde mittels E-Mail anzufragen und/oder Rechtsmittel zu erheben. Der Oberste Gerichtshof habe unberücksichtigt gelassen, dass seine "dutzenden" Aufsichtsbeschwerden seit Monaten nicht behandelt worden seien. Bereits in früheren Schreiben habe er den Obersten Gerichtshof um einen effektiven Rechtsschutz ersucht. Es könne hier nicht unterstellt werden, seine Eingaben seien angeblich einer Erledigung zugeführt worden.
Zudem dürfe keine fortlaufende Rechtsverletzung "der Rechte des MB" durch den Obersten Gerichtshof "nach Belieben ausgeübt werden" und eine ständige Abkehr des Obersten Gerichtshofes von seiner bisherigen Praxis zu Lasten und Schaden des Beschwerdeführers vorgenommen werden. Das Schreiben des Obersten Gerichtshofes sei formell und materiell rechtswidrig und somit willkürlich. Zunächst verkürze dieses Schreiben des Obersten Gerichtshofes seinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf eine ordentliche und begründete Entscheidung über die erhobenen Aufsichtsbeschwerden. Zum anderen verweigere der Oberste Gerichtshof den notwendigen Rechtsschutz, obwohl die schwerwiegende Rechtsverweigerung über Jahre "bestehen bleibe" und dem Beschwerdeführer somit der Zugang zum materiellen Recht verweigert werde. Deshalb komme es nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer den Obersten Gerichtshof noch einmal per E-Mail aufgefordert habe, tätig zu werden. Vielmehr stelle seine Anfrage eine Aufforderung zur notwendigen und effektiven "Abhilfe der Rechtsverletzung" dar, die ihm seit Jahren "ausnahmlos" zugefügt werde.
Aufgrund der bestehenden Befangenheit sei der Oberste Gerichthof zur gesetzeskonformen Entscheidung über sein Recht nicht fähig, was sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletze. Mit seinem Schreiben verweigere der Oberste Gerichtshof das materielle Recht, was eine Verletzung des Rechtes auf eine wirksame Beschwerdeführung darstelle. Weiters habe das rechtswidrige Schreiben keine gesetzlichen Auswirkungen und erfülle nicht die gesetzlichen Vorgaben im Sinne des GOG, so dass es nichtig sei, was eine willkürliche Verkürzung seiner Rechte darstelle. Das "ständige Abgehen vom Guten Recht und die rechtswidrige Abkehr von der bisherigen Praxis" dürfe nicht mehr als rechtens oder gar verfassungskonform zugelassen werden.
Gemäss der Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes sei es, wie das Verfahren zu StGH 2009/208 gezeigt habe, in Liechtenstein zulässig, Beschwerden und Rechtsmittel per E-Mail zu erheben. Die anderslautende Version des Obersten Gerichtshofes im vorliegenden Fall spreche unzweideutig für eine laufende Rechtsverweigerung und Rechtsverhinderung. Zudem gehe es hier einzig um die Aufforderung, längst erhobene Anträge zu behandeln. Überdies führe der Mangel der Originalunterschrift zu einem Verbesserungsverfahren und nicht zu einer Verweigerung einer sachlichen Erledigung. Durch das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes sei sein Recht auf ein "Faires miteinander" sowie das Recht auf Gleichbehandlung schwerwiegend verletzt worden.
3. Mit E-Mail vom 21. Januar 2012 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt der Mitteilung des Staatsgerichtshofes vom 17. Januar 2012, mit welcher er von der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Februar 2012 in der gegenständlichen Beschwerdesache informiert wurde, und lehnte den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes als befangen ab. "Der Staatsgerichtshof (sei) in der angegebenen Zusammensetzung nicht unabhängig, sondern gerade sehr abhängig" und handle "Hand in Hand mit dem Obersten Gerichtshof. (...) Mangels der notwendigen Neutralität für eine gesetzeskonforme und willkürfreie Entscheidung" stelle er den Antrag, "schleunigst dafür zu sorgen, dass die von fremden Einflüssen freien Senatsmitglieder bestellt werden, die das Recht der Beschwerdeführer zu schützen wissen".
Der Staatsgerichtshof hat diesen Befangenheitsantrag in seiner nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 7. Februar 2012 unter Verweis auf sein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 als völlig unsubstantiiert und rechtsmissbräuchlich qualifiziert und daher abgewiesen.
4. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 19. Dezember 2011 sowie vom 7. Februar 2012 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 3 der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2012 unter Verweis auf sein Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 abgewiesen. Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen des Beschwerdeführers, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteils oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden (siehe dazu StGH 2010/152 und StGH 2010/153, jeweils Erw. 1).
2. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
3. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG hat sich eine Individualbeschwerde gegen eine enderledigende, letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt zu richten. Es ist fraglich, ob das Schreiben des Obersten Gerichtshofes vom 8. Juli 2011 im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Individualbeschwerde darstellen kann. Zwar handelt es sich hierbei um eine Verlautbarung, doch sind Anfechtungsobjekte gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG nur Entscheidungen oder Verfügungen. Allerdings kann gegenständlich vom Staatsgerichtshof offen gelassen werden, ob das Schreiben des Obersten Gerichtshofes als Verfügung bzw. Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG qualifiziert werden kann. Der Staatsgerichtshof hat nämlich schon in vorangegangenen Entscheidungen die Qualifizierung von Verlautbarungen offen gelassen, da der entsprechenden Individualbeschwerde sowieso materiell der Erfolg zu versagen war (StGH 2009/159, Erw. 1, StGH 2010/135, Erw. 1.2 f.). Da auch die vorliegende Individualbeschwerde, wie noch auszuführen sein wird, materiell nicht berechtigt ist, kann diese Eintretensfrage auch hier letztlich offen gelassen werden.
4. Die gegen das Schreiben des Obersten Gerichtshofes vom 8. Juli 2011 erhobene Beschwerde vom 19. Juli 2011 erweist sich jedenfalls als unbegründet, wenn nicht sogar als rechtsmissbräuchlich. Denn der Beschwerdeführer erhebt inzwischen quasi routinemässig Aufsichtsbeschwerden, wobei er immer wieder Rechtsverweigerung, Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter, Verletzung des Rechtes auf wirksame Beschwerdeführung und Willkür geltend macht. Demgegenüber ist den Gerichten zu attestieren, dass sie sich redlich bemühen, der andauernden Beschwerdeflut des Beschwerdeführers Herr zu werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer jeweils auch noch erhobenen Individualbeschwerden - allein im Geschäftsjahr 2011 waren es mehr als vierzig - ist dies alles auch für den Staatsgerichtshof notorisch.
5. In der Entscheidung zu StGH 2009/159 (Erw. 3) erachtete der Staatsgerichtshof es als zulässig, dass der Oberste Gerichtshof "wiederholte(n), missbräuchliche(n) Befangenheitsanträge durch blosse Aktenvermerke erledigt; zumal die vom Beschwerdeführer erhobenen, zahlenmässig kaum mehr überblickbaren, oft von vornherein aussichtslosen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe inzwischen zu einer ernsthaften Belastung des Justizapparates geworden sind". Des Weiteren führte der Staatsgerichtshof in dieser Entscheidung aus, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Beschwerdeführer zwar grundsätzlich im Lichte von Art. 33 Abs. 1 LV Anspruch darauf habe, dass er einen Ablehnungsantrag im ordentlichen Instanzenzug stellen könne und dass die Prüfung auch im Rahmen eines formellen Beschlusses zu erfolgen habe. Eine Ausnahme bestehe aber nicht nur, wenn der Beschwerdeführer vor dem Staatsgerichtshof gar keine Befangenheit geltend gemacht habe, sondern auch, wenn sich ein solcher Befangenheitsantrag als rechtsmissbräuchlich erweise. Wenn dies sogar zum wiederholten Male der Fall sei, müsse es auch im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 33 Abs. 1 LV zulässig sein, derartige Befangenheits-anträge mit einem blossen Amtsvermerk zu erledigen. Diese Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2010/59 (Erw. 3.2) dahingehend präzisiert, dass es geradezu rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Beschwerdeführer immer wieder gegen Richter aller Instanzen im Wesentlichen die gleichen, offensichtlich unhaltbaren Befangenheitsanträge stelle.
In der Entscheidung StGH 2010/135 (Erw. 2) hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung noch einmal verdeutlicht und festgehalten, "dass es keinen Unterschied macht, ob ein Fall formlos mittels Amtsvermerk oder mittels Schreiben an den Antragsteller erledigt wird", wenn, was wesentlich ist, ein offensichtlicher Missbrauch des Befangenheitsantragsrechts vorliegt.
Gleiches muss auch für den vorliegenden Fall gelten. Denn bei einem offensichtlichen Missbrauch eines Rechtes macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen offensichtlichen Missbrauch des Befangenheitsantragsrechtes handelt, oder ob es sich um einen offensichtlichen Missbrauch des Rechtes zur Erhebung eines ausserordentlichen Rechtsbehelfes, hier der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, handelt.
Der Staatsgerichtshof hat nämlich den Beschwerdeführer schon mehrfach in anderen ihn betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2009/95, StGH 2009/210, StGH 2010/123) darauf hingewiesen, dass das Staatsgerichtshofsgesetz weder eine Säumnisbeschwerde an den Staatsgerichtshof bei Untätigkeit einer ordentlichen Letztinstanz noch eine Aufsichtsfunktion des Staatsgerichtshofes über die ordentlichen Gerichtsinstanzen vorsieht und daher die wiederholte Inanspruchnahme des Staatsgerichtshofes als Aufsichtsinstanz gegen die ordentlichen Zivilgerichte, hier konkret gegen den Obersten Gerichtshof, primär wegen widerrechtlicher Rechtsverweigerung und Willkür, offenkundig und wider besseres Wissen eine zweckwidrige Inanspruchnahme von Rechtsschutz darstellt und daher als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist (vgl. StGH 2008/117, Erw. 1.3 ff., StGH 2011/30, Erw. 2. und StGH 2011/60, Erw. 2).
6. Der Beschwerdeführer hat vorliegendenfalls "Beschwerde" an den Staatsgerichtshof wegen Befangenheit des Obersten Gerichtshofes, "vorsätzlicher", Rechtsverweigerung, Verletzung des Rechtes auf einen gesetzlichen Richter und Verletzung des Rechtes auf eine wirksame Beschwerdeführung erhoben. Diese Beschwerde richtet sich gegen das formlose Schreiben des Obersten Gerichtshofes vom 8. Juli 2011, in welchem dieser den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis setzt, dass die eine Streitsache betreffenden Anträge, Gesuche oder Mitteilungen ausserhalb einer mündlichen Verhandlung mit einer eigenhändigen Unterschrift der Partei versehen einzureichen sind und er künftige E-Mails des Beschwerdeführers ab sofort ohne Verständigung des Beschwerdeführers und sachliche Erledigung zu den Akten gegeben werden. Zudem bemerkt der Oberste Gerichtshof noch, dass er bei jeder Sitzung im Rahmen seiner Kapazitäten und binnen kurzer Frist über die Rechtsmittel, Beschwerden etc. des Beschwerdeführers entschieden hat bzw. entscheidet, weshalb von einer fortlaufenden Rechtsverweigerung wohl keine Rede sein könne. Der Beschwerdeführer hat denn auch den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in der vorliegenden Individualbeschwerde nichts Substantielles entgegen zu setzen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit hierbei eines der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte verletzt sein soll. Es braucht deshalb auch nicht weiter auf dieses Vorbringen eingegangen zu werden.
Daran ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/208 nichts. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat der Staatsgerichtshof mit dieser Entscheidung Beschwerdeführer nicht von der Einreichung eines mit der eigenhändigen Unterschrift versehenen Originals der Beschwerde entbunden und die Einreichung von Anträgen und Beschwerden lediglich via E-Mail als zulässig erklärt.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150 und StGH 2010/151) - Gebrauch zu machen.