StGH 2011/113
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. September 2011, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegner: Land Liechtenstein
vertreten durch:
diese wiederum vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011,CO.2011.2-105
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011, CO.2011.2-105, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Am 5. Januar 2007 brachte der Beschwerdeführer eine Amtshaftungsklage gegen das Land Liechtenstein ein. Diese Klage wurde - nachdem die im Strafverfahren 14 UR.2004.275 bei der Beschlussfassung vom 9. Mai 2005 beteiligten Richter des 3. Senates des Obergerichtes ihren Ausstand erklärt hatten - vom 3. Senat des Obergerichtes in anderer personeller Zusammensetzung mit Beschluss vom 8. März 2007 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Dieser gab mit Beschluss vom 6. September 2007 dem Rekurs keine Folge. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer wiederum Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Dieser gab mit Urteil vom 15. April 2008 zu StGH 2007/114 der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurück. Dieser wiederum gab mit Beschluss vom 5. Juni 2008 dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes auf und trug demselben die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.
2. Mit Schreiben vom 4. November 2010 teilte das Obergericht, 3. Senat, dem Beschwerdeführer mit, in welcher personellen Zusammensetzung es über die Amtshaftungsklage verhandeln und entscheiden werde, nämlich u. a. mit B als Vorsitzendem und C als Beisitzer.
3. Gegen diese Mitteilung brachte der Beschwerdeführer Ablehnungsanträge gegen den gesamten Senat des Obergerichtes, insbesondere aber gegen die Richter B und C ein.
4. Der Präsident des Obergerichtes erachtete diese Ablehnungsanträge gemäss Beschluss vom 4. Februar 2011 zu JO.2010.36-3 als unbegründet.
5. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. März 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Diese Beschwerde ist Gegenstand des parallelen Verfahrens zu StGH 2011/50.
6. Im dem gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Beschluss vom 15. Februar 2011 (ON 91) wies der Vorsitzende des 3. Senates des Obergerichtes B den für das Amtshilfeverfahren gestellten Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers ab.
7. Der Oberste Gerichtshof gab dem vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss ON 91 erhobenen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 1. Juli 2011 (ON 105) keine Folge. Zum für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren allein noch relevanten Befangenheitsvorwurf gegen Oberrichter B führte der Oberste Gerichtshof Folgendes aus:
Dieser Oberrichter sei im Sinne der hier massgebenden Art. 56 und 57 GOG in dieser Rechtssache weder befangen noch ausgeschlossen gewesen. Insbesondere sei er auch im gegenständlichen Verfahren im Sinne des Art. 56 lit. d GOG an einer Vorentscheidung nicht beteiligt gewesen. Die vom Beschwerdeführer im Revisionsrekurs erneut ins Treffen geführten, offenbar seinem Standpunkt nicht Rechnung tragenden Entscheidungen des genannten Richters in diversen anderen Verfahren begründeten keinen Ablehnungsgrund und der nunmehr wiederholte Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers erweise sich als rechtsmissbräuchlich (StGH 2009/105; StGH 2009/177; StGH 2010/99 u. a.).
8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011 (ON 105) mit Schriftsatz vom 21. Juli 2011 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, auf einen unbefangenen Richter, des Willkürverbots sowie "Gesetzwidrigkeit und vorsätzliche Diskriminierung" geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und für verfassungswidrig erklären sowie der Beschwerde abhelfen und vorsorglichen Rechtsschutz gewähren. Das Land Liechtenstein sei zum Kostenersatz zu verpflichten.
Dies wird unter anderem wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer befinde sich bereits im dritten Verfahrensgang beim Staatsgerichtshof. Seit sechs Jahren verhindere der Oberste Gerichtshof mit allen erdenklichen Mitteln den Zugang zum Recht für den Beschwerdeführer, und er sei auch nicht in der Lage, das Recht auf Verfahrenshilfe zu schützen.
Im ersten Verfahrensgang habe das Obergericht den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, und nur deshalb habe der Oberste Gerichtshof diesen Beschluss bestätigt. Damals habe der Staatsgerichtshof die Willkür gegenüber dem Beschwerdeführer erkannt und habe den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufgehoben. Danach habe der Oberste Gerichtshof die Verfahrenshilfe nicht wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung verweigern dürfen. Im zweiten Verfahrensgang habe das Obergericht die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt. Diese Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof nur deshalb nicht bestätigt, weil das Obergericht diesmal zugunsten des Beschwerdeführers entschieden habe. Der Oberste Gerichtshof habe dies mit dem fehlenden Vermögensverzeichnis gerechtfertigt. Da der ehemalige Vorsitzende des Obergerichtes im dritten Verfahrensgang zu einer negativen Entscheidung nicht bereit gewesen sei, sei für das vorliegende Verfahren der dritte Senat bestellt worden, der laut eigenen Angaben befangen sei und somit nicht in der Lage sei, das Recht des Beschwerdeführers zu schützen. Ein Jahr nach Aufhebung des positiven Beschlusses des Obergerichtes ON 34 sei der negative Beschluss ON 91 ergangen, der mit dem angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes ON 105 erwartungsgemäss bestätigt worden sei, weil er eben zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallen sei.
Die dargelegte Vorgehensweise des Obersten Gerichtshofes zeige deutlich, dass dieser nur solche Argumente ins Treffen geführt habe, welche dem Beschwerdeführer schadeten und die beklagte Regierung und ihre Organe bevorteilten. Da das Land Liechtenstein für das Verschulden ihrer Organe haften müsse, bestehe beim Obersten Gerichtshof ein Interessenkonflikt, weshalb er von der Beurteilung der Sache ausgeschlossen werden müsse.
Bei der hiesigen Entscheidung habe derjenige (OGH-)Senat teilgenommen, der vom Beschwerdeführer als befangen angezeigt worden und auch längst als befangen bekannt sei. Eine Entscheidung über seinen Ablehnungsantrag liege dem Beschwerdeführer nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes führe eine fehlende Entscheidung über einen Ablehnungsantrag zur Aufhebung der in der Folge ergehenden Entscheidung.
9. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 2. August 2011 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
Der Beschwerdegegner verzichtete zwar mit Schreiben vom 16. August 2011 auf eine ausführliche Gegenäusserung, wies aber unter anderem darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten sei und deshalb auch keine Vertretungskosten nach Tarif verzeichnen könne.
Der Beschwerdeführer replizierte auf dieses Schreiben des Beschwerdegegners mit E-Mail vom 19. August 2011 und führte darin unter anderem Folgendes aus:
Es wäre stossend und rechtlich nicht tragbar, wenn nur die Anwälte enorme Honorare einkassieren und von so einem schwierigen Amtshaftungsprozess profitieren würden, während die Erstattung der angefallenen Kosten an den auf der anderen Seite stehenden Mittellosen verweigert würde. Die Vertretung des Beschwerdeführers dürfte nicht schlechter gestellt und/oder es dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, wenn seine Ehefrau keine Anwältin sei und der Oberste Gerichtshof das Zwischenverfahren über die Verfahrenshilfe über sechs Jahre auf Kosten des Beschwerdeführers hinausziehe.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde die vorliegende Beschwerdesache zu StGH 2011/113 mit der Beschwerdesache zu StGH 2011/50 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2011, CO.2011.2-105, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechts auf den unbefangenen Richter sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des Willkürverbots; dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer den Obersten Gerichtshof als befangen erachtet. Aufgrund des Beschwerdevorbringens, dass sich zudem der dritte Senat des Obergerichtes hinsichtlich des Beschwerdeführers selbst als befangen erklärt habe, bringt der Beschwerdeführer zudem zumindest implizit zum Ausdruck, dass er auch den Vorsitzenden dieses Senates B in Bezug auf den hier relevanten Präsidialbeschluss ON 91, mit welchem dieser den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers abwies, als befangen erachtet und somit auch insoweit eine Grundrechtsverletzung geltend macht.
2.1. Diese Befangenheitsrügen beschlagen primär das Recht auf den unbefangenen Richter als Teilgehalt der Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV (StGH 2010/150, Erw. 2.1; StGH 2010/98, Erw. 4.1; StGH 2009/97, Erw. 5; StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120, Erw. 2.1]). Das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ergibt sich zudem aus Art. 6 EMRK (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]). Der Staatsgerichtshof hat auch festgehalten, dass angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte bei der Prüfung dieses Teilgehaltes eine blosse Willkürprüfung nicht genüge (StGH 2002/56, LES 2005, 149 [152, Erw. 3.1]; StGH 2000/60, Erw. 2.1).
2.2. Der Beschwerdeführer erachtet, wie erwähnt, den gesamten Obersten Gerichtshof als befangen. Hierzu ist festzuhalten, dass Ablehnungsanträge letztlich immer nur gegen individuelle Richter gestellt werden können (vgl. O. J. Ballon, in: H. W. Fasching, ZPO-Kommentar, 2. Aufl., Wien 2000, Rz. 7 zu § 19 öJN mit Rechtsprechungsnachweisen). Unabhängig hiervon wirft der Beschwerdeführer dem Obersten Gerichtshof letztlich aber nur vor, dass dieser regelmässig für ihn ungünstige Entscheidungen getroffen bzw. für ihn günstige Entscheidungen umgestossen und für ihn ungünstige Entscheidungen bestätigt habe. Dem ist aber zum wiederholten Mal auch im Beschwerdefall entgegenzuhalten, dass aus der blossen Mehrfachbefassung eines Richters nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine Befangenheit des betroffenen Richters nicht abgeleitet werden kann, selbst wenn dieser in früheren Fällen zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden hat (siehe etwa StGH 2009/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/64, Erw. 2.1; StGH 2007/108 Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe im übrigen aber auch unten Erwägung 3.).
2.3. Was die Frage der Befangenheit des Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichtes B angeht, so ist aus der vorangehenden Sachverhaltsdarstellung ersichtlich, dass diese Rüge unter anderem auch Gegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens zu StGH 2011/50 ist. Der Staatsgerichtshof hat in jenem Parallelverfahren (auch) Oberrichter B als vom gegenständlichen Amtshaftungsverfahren ausgeschlossen erachtet und dies wie folgt begründet:
"Entgegen dem Beschwerdevorbringen durfte der Präsident des Obergerichtes als Auslegungshilfe für die liechtensteinische Regelung in Art. 56 Bst. d GOG (Ausschliessungsgrund der richterlichen Mehrfachbefassung mit derselben Sache in einer unteren Instanz) sehr wohl auch rechtsvergleichend einschlägige österreichische Rechtsprechung heranziehen. Wenn hierzu in Österreich eine restriktive, hohe Anforderungen an den Ausschluss eines Richters stellende Praxis besteht (siehe die Verweise im angefochtenen Beschluss auf OLG Linz, RZ 1992/88 sowie O. J. Ballon, a. a. O., Rz. 11 zu § 60 öJN), so muss dies jedenfalls auch für Liechtenstein gelten, zumal nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erst recht in einem kleinen Gemeinwesen wie Liechtenstein allzu strenge Befangenheitsmassstäbe die Gerichtsbarkeit übermässig behindern könnten (StGH 2007/87, Erw. 2.4; StGH 2003/92+96, Erw. 2.1 mit Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 265).
Trotzdem spricht der Rechtsvergleich mit Österreich gegen die Schlussfolgerung des Präsidenten des Obergerichtes, dass darin kein Ausschliessungsgrund hinsichtlich des Senatsvorsitzenden B sowie des Richters C zu sehen sei, dass ersterer früher als Landrichter im Verfahren zu 01 CG.2002.310 und als Kriminalgerichtsvorsitzender im Verfahren zu 01 KG.2004.18 tätig war; sowie dass letzterer als Landrichter in dem einschlägigen HG-Verfahren geamtet hat; und dies obwohl der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Amtshaftungsklage aus der früheren untergerichtlichen Tätigkeit der beiden Richter Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Land Liechtenstein abzuleiten sucht.
Denn nach der österreichischen Lehre und Rechtsprechung ist ein Richter unter anderem dann von einem Verfahren ausgeschlossen, wenn er durch eine Verfahrenspartei regresspflichtig gemacht werden könnte; so gerade in Amtshaftungsverfahren wie im Beschwerdefall (O. J. Ballon, a. a. O., Rz. 5 zu § 20 öJN mit Verweis auf EvBl. 1963/211).
Konsequenterweise wurden, wie erwähnt, auch schon zu Beginn des gegenständlichen Amtshaftungsverfahrens hinsichtlich der damaligen Richter des 3. Senates des Obergerichtes Ausschluss- bzw. Ablehnungsgründe geltend gemacht, weil ihnen in der Amtshaftungsklage ON 1 in verschiedenen Verfahren ein schuldhaftes richterliches Verhalten vorgeworfen worden sei. Im entsprechenden Schreiben des damaligen Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichtes vom 28. Februar 2007 (ON 3) wurde ausdrücklich auch C als ausgeschlossener Richter erwähnt. Falls ein Ausschliessungsgrund gemäss § 10 Ziff. 1 GOG(alt) (entspricht Art. 56 Bst. a GOG) hinsichtlich der betroffenen Richter vom Präsidenten des Obergerichtes verneint werden sollte, so wäre jedenfalls eine unbefangene Bearbeitung und Entscheidung der gegenständlichen Amtshaftungssache durch diese Richter im Hinblick auf das Vorbringen in der Klage in Zweifel zu ziehen; so der damalige Senatsvorsitzende mit Verweis auf § 11 Ziff. 4 GOG(alt) (entspricht Art. 57 Bst. b GOG).
Vor diesem Hintergrund kommt der Staatsgerichtshof nicht umhin, sowohl den jetzigen Vorsitzenden des 3. Senates des Obergerichtes B als auch (nach wie vor) C als im gegenständlichen Amtshaftungsverfahren ausgeschlossen zu erachten.
Allerdings ist sich der Staatsgerichtshof bewusst, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer initiierten, für Liechtenstein einmaligen Prozesslawine im Allgemeinen und insbesondere im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Amtshaftungsverfahren die hiesige Gerichtsbarkeit an ihre Belastungsgrenze stösst. Gerade mit solchen flächendeckenden Amtshaftungsklagen wie im Beschwerdefall (die Klage ON 1 umfasst über 30 eng beschriebene Seiten und beschlägt eine Vielzahl von Verfahren) werden auf einen Schlag Ablehnungs- oder gar Ausschlussgründe gegen zahlreiche Richter geschaffen. Es ist deshalb festzuhalten, dass der hier relevante Ausschlussgrund nur für dieses konkrete Amtshaftungsverfahren gilt, aus dem sich, wie erwähnt, allenfalls Regressansprüche des Landes gegen die betroffenen Richter ergeben könnten. Nach wie vor gilt dies aber keineswegs für andere Verfahren, auch wenn der Beschwerdeführer in praktisch allen ihn betreffenden Verfahren geradezu routinemässig die betroffenen Richter ablehnt. Es ist auch an dieser Stelle zu wiederholen, dass aus der blossen Mehrfachbefassung eines Richters nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine Befangenheit weder ein Ausschluss- noch ein Befangenheitsgrund abgeleitet werden kann, selbst wenn dieser in früheren Fällen zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden hat (siehe etwa StGH 2009/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/64, Erw. 2.1; StGH 2007/108 Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li])." (StGH 2011/50, Erw. 3.5)
2.4. Aus den gleichen Erwägungen wie im Parallelfall zu StGH 2011/50 ist Oberrichter B auch im Beschwerdefall als ausgeschlossen zu erachten. Insofern wurde auch hier das Recht des Beschwerdeführers auf den unbefangenen Richter als Teilgehalt von Art. 32 Abs. 1 LV verletzt.
Entsprechend ist auch der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Grundrechtsrügen noch eingegangen werden müsste.
3. Anzumerken ist nun allerdings, dass in der gegenständlichen Amtshaftungsklage ON 1 Entscheidungen aller drei Gerichtsinstanzen als amtshaftungsbegründend erachtet werden. Soweit demnach an der hier angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beteiligte Richter an einer Gegenstand dieser Amtshaftungsklage bildenden Entscheidung mitgewirkt haben, sind diese Richter von der Teilnahme an der erneuten Entscheidung in der Beschwerdesache ebenfalls ausgeschlossen.
4. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde Kosten für die Beschwerdeeinreichung geltend macht, wird ihm im Schreiben des Beschwerdegegners vom 16. August 2011 zu Recht entgegengehalten, dass er nicht anwaltlich vertreten ist und deshalb die gesetzliche Grundlage für einen Kostenersatz fehlt. Soweit der Beschwerdeführer den Ersatz der Eingabegebühr beansprucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er der Pflicht zur Leistung dieser Gebühr nicht nachgekommen ist.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 26. September 2011